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      <titleStmt>
        <title type="main">Christlichsozialer Entwurf II 1920</title>
        <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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              <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Kammerhofer, Jörg</persName>
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              <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Lenz, Alexandra N.</persName>
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          <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski, Thomas</persName>
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            Andorfer </persName>
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            Friedrich Haak </persName>
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            Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</orgName>
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            Verfassungsgeschichte</orgName>
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        <pubPlace ref="http://d-nb.info/gnd/4066009-6">Vienna</pubPlace>
        <date when="2023">2023</date>
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            <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License applies to
              this text.</p>
            <p>The CC BY 4.0 License also applies to this TEI XML file.</p>
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        <idno type="bv_data_set">Datenset A</idno>
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<title>Datenset A</title>
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              Staatsarchiv</institution>
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              (Wien)</repository>
            <idno type="archive">AVA, Nachlasssammlung, E 1707 (Nachlass Mayr) Mappe 2</idno>
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              <author role="acdh:hasAuthor">Christlichsoziale Partei</author>
              <title>Christlichsozialer Entwurf II 1920</title>
              <note type="editor">Christlichsozialer Entwurf II 1920 (Titel des Dokuments: "Antrag
                der Abgeordneten Dr. Mayr und Genossen betreffend die Schaffung einer
                Bundesverfassung für die Republik Österreich"), KNV Beilage 888, Zustand gut, wenige
                handschriftliche Anmerkungen, 32 Artikel</note>
            </msItem>
          </msContents>
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  <text type="Verfassungsentwurf">
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        <div type="section">
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          <fw type="pageNum">1</fw>Antrag der Abgeordneten Dr. Michael Mayr und Genossen, betreffend die Schaffung einer Bundesverfassung für die Republik Österreich.</head>
          <p>Die Gefertigten stellen den Antrag: „Das Haus wolle den
            beigeschlossenen Gesetzentwurf zum Beschlusse erheben." In formaler
            Beziehung wolle dieser Antrag dem Verfassungsausschusse zugewiesen werden.</p>
          <p>Wien, 25. Juni 1920.</p>
          <p><list>
              <item>Dr. Mayr. </item>
              <item> L. Kunschak. </item>
              <item> Schönsteiner. </item>
              <item>Buchinger. </item>
              <item>Schoepfer. </item>
              <item>Hosch. </item>
              <item> Fr. Kocher. </item>
              <item>Miklas. </item>
              <item> Dr. Wagner. </item>
              <item>Födermayr. </item>
              <item> S. Geisler. </item>
              <item> Dr. Buresch. </item>
              <item>Partik. </item>
              <item> Jutz. </item>
              <item> Parrer. </item>
              <item> Hollersbacher. </item>
              <item>Lieschnegg. </item>
              <item>Dr. Gürtler. </item>
              <item>Hans Steinegger. </item>
              <item>Dr. Anton Maier.</item>
              <item> Dr. Gimpl. </item>
              <item> Niedrist. </item>
              <item>Dr. Seipel. </item>
              <item> Dr. Waiß. </item>
              <item> R. Weigl. </item>
            </list>
          </p>
        </div>
        <div type="section">
          <head><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
          <fw type="pageNum">3 </fw>Gesetz vom... betreffend die Bundesverfassung der Republik Österreich.</head>
          <div type="section">
            <head>I. Abschnitt. </head>
            <head>Der Bund, die Bundesländer, das Bundesgebiet und das Bundesvolk.</head>
            <div type="article">
              <head>Artikel 1. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Österreich ist eine demokratische Republik. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volk
                eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 2. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Republik Österreich ist ein freier
                Bundesstaat. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bund wird gebildet durch die
                selbständigen Länder: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
                Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Bundeshauptstadt und Sitz der obersten
                Organe des Bundes ist Wien.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 3. </head>
              <p type="legal_section">Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-,
                Wirtschafts- und Zollgebiet. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 4. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Landesbürger ist Angehöriger des
                Bundes. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Landesbürgerschaft ist an die
                Heimatsberechtigung in der Gemeinde eines Landes gebunden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
              <fw type="pageNum">4</fw>Artikel 5. </head>
              <p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die
                gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 6. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Bundesangehörigen sind vor dem Gesetze
                gleich. Vorrechte der Geburt, des Standes und des Bekenntnisses sind für immer
                ausgeschlossen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die politischen Rechte und Freiheiten des
                Volkes werden durch die Bundesverfassung gewährleistet. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 7. </head>
              <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen
                Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. </p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>II. Abschnitt. </head>
            <head>Die öffentliche Gewalt im Bunde. </head>
            <div type="article">
              <head>Artikel 8.</head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der oberste Träger der öffentlichen Gewalt
                der Republik ist die Bundesversammlung. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bundesversammlung besteht aus einem
                Volkshaus, dem Bundestag und aus einem Länderhaus, dem Bundesrat. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 9. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundestag wird auf Grund des gleichen
                direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes aller erwachsenen Männer und Frauen
                nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vom ganzen Bundesvolk gewählt.</p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Seine Wahlperiode beträgt fünf Jahre.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 10.</head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundesrat wird aus Vertretern der
                Bundesländer gebildet, die von den Landtagen aus ihrer Mitte durch Verhältniswahl
                entsendet werden; jedes Bundesland wird grundsätzlich durch drei Mitglieder
                vertreten, die Bundesländer mit mindestens 800.000 Einwohnern entsenden vier
                Mitglieder und für je weitere 400.000 Einwohner noch ein weiteres Mitglied, doch
                darf auf kein Land mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder entfallen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Landtage selbst werden nach denselben
                Grundsätzen wie der Bundestag von den im Lande wohnhaften Bundesangehörigen
                gewählt.</p>
            </div>
            <div type="article">
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              <fw type="pageNum">5 </fw>Artikel 11. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Bundesversam<choice>
                  <sic/>
                  <corr>m</corr>
                </choice>lung entscheidet über Krieg und Frieden und verfügt über die bewaffnete
                Macht der Republik. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ihr obliegt auch die Wahl der obersten
                Funktionäre des Bundes. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 12. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die gesetzgebende Gewalt ist zum Teile dem
                Bunde, zum Teile den Bundesländern übertragen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das gesetzgebende Organ des Bundes ist der
                Bundestag in Gemeinschaft mit dem Bundesrat. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die gesetzgebenden Organe der Bundesländer
                sind die Landtage.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 13. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Vorschläge für Bundesgesetze werden im
                Bundestag eingebracht. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Auch aus der Mitte des Bundesvolkes kann
                von 300.000 Wahlberechtigten oder von der Hälfte der Wahlberechtigten dreier
                Bundesländer das Verlangen nach Einbringung eines Gesetzesvorschlages gestellt
                werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 14.</head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages
                bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Versagt der Bundesrat die Zustimmung, so
                gelangt der Gesetzesbeschluß neuerlich vor den Bundestag; wird der erste Beschluß
                vom Bundestag bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit
                wiederholt, so ist er ohne weiteres Verfahren als Gesetz kundzumachen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3) </label>Verfassungsänderungen, Änderungen des
                Wehrgesetzes und Staatsverträge können jedoch auf Grund der Beschlüsse des
                Bundestages allein ohne Zustimmung des Bundesrates niemals Gesetz werden. Versagt
                der Bundesrat auch dann seine Zustimmung nachdem der Bundestag zum zweitenmale über
                den Gegenstand Beschluß gefaßt hat, so kann bei Verfassungsänderungen und Änderungen
                des Wehrgesetzes eine endgültige Entscheidung durch Volksabstimmung herbeigeführt
                werden, wenn diese vom Bundestag oder vom Bundesrat mit Mehrheit verlangt wird.</p>
              <p type="legal_section">
                <label>(4)</label> Eine Gesamtänderung der Verfassung muß auch im Falle der
                Zustimmung des Bundesrates noch einer Volksabstimmung unterzogen werden. </p>
              <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die jährliche Bewilligung des Bundesbudgets
                und die jährliche Genehmigung der <pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                <fw type="pageNum"> 6 </fw>Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme und Konvertierung von
                Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschließlich Sache
                des Bundestages. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 15. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die vollziehende Gewalt wird teils vom
                Bunde, teils von den Bundesländern ausgeübt. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt
                sind Volksbeauftragte betraut, die auf jederzeitigen Widerruf von den Vertretungen
                des Volkes bestellt werden und diesen verantwortlich sind. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Unter Leitung der Volksbeauftragten und
                nach ihren Weisungen obliegt die Durchführung der Gesetze und Verordnungen
                berufsmäßig angestellten Organen, die für ihre Tätigkeit den Volksbeauftragten
                verantwortlich sind.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 16. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die vollziehenden Organe des Bundes sind
                der Bundespräsident und die Bundesregierung samt den ihr unterstehenden Ämtern. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2) </label>Bundespräsident und Bundesregierung werden
                von der Bundesversammlung gewählt; zum Bundespräsidenten kann nur ein
                Bundesangehöriger gewählt werden, der das aktive Wahlrecht zum Bundestage hat und am
                1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet das 35. Lebensjahr vollendet
                hat; der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen
                Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben; die Bundesregierung besteht
                aus dem Bundeskanzler, seinem Stellvertreter (Vizekanzler) und den Bundesministern. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3) </label>Di<choice>
                  <sic>t</sic>
                  <corr>e</corr>
                </choice> Bundesämter werden durch Bundesgesetz eingerichtet.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 17. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die vollziehenden Organe der Länder sind
                die Landesregierungen samt den ihnen unterstehenden Ämtern. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Landesregierungen werden von den
                Landtagen gewählt; sie bestehen aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und
                einer angemessenen Zahl von weiteren Mitgliedern. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Landesämter werden im Rahmen der durch
                Bundesgesetz erlassenen grundsätzlichen Bestimmungen durch Landesgesetze
                eingerichtet. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 18. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Gemeinden und Gemeindeverbände haben das
                Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze. </p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">7</fw><label>(2)</label> Auch ihre Vertretungen müssen auf Grund
                des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der in ihrem Bereiche
                wohnhaften männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 19. </head>
              <p type="legal_section">Die Gerichtsbarkeit ist von der vollziehenden Gewalt getrennt
                und wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 20. </head>
              <p type="legal_section">Alle mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt oder der
                Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei Ausübung ihrer Tätigkeit durch
                vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden nach
                den näheren Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes haftbar.</p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>III. Abschnitt. </head>
            <head>Die Verteilung der öffentlichen Gewalt zwischen dem Bund und den
              Bundesländern.</head>
            <div type="article">
              <head>Artikel 21. </head>
              <p type="legal_section">Bundessache sind hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung: <list>
                  <label>1.</label>
                  <item>Die Bundesverfassung und die Verfassungsgerichtsbarkeit; die Organisation
                    der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der
                    Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden
                    Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die
                    sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes
                    dient; die Regelung des wissenschaftlichen und sachtechnischen Archiv- und
                    Bibliotheksdienstes; </item>
                  <label>2.</label>
                  <item>die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und
                    wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere der Abschluß
                    aller Staatsverträge; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und
                    Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen; </item>
                  <label>3. </label>
                  <item>die militärischen Angelegenheiten mit Einschluß der
                    Kriegsschadenangelegenheiten; </item>
                  <label>4. </label>
                  <item>Die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die
                    ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen.
                    Die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung
                    der Anteilnahme<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">8</fw> der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung
                    der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder erfolgt
                    durch Bundesgesetz. </item>
                  <label>5.</label>
                  <item>Die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie,
                    einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie,
                    jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige
                    Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; die
                    Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten;
                    die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
                    Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung,
                    Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die
                    Durchlieferung; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und
                    Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes
                    hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; </item>
                  <label>6.</label>
                  <item>das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes
                    in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die
                    Verwaltungsgerichtsbarkeit; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
                    betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der
                    Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; </item>
                  <label>7.</label>
                  <item>das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallehranstalten; die Angelegenheiten
                    der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den
                    Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; </item>
                  <label>8.</label>
                  <item>das Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der
                    schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze
                    gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder
                    durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland
                    oder die mehrere Länder verbinden; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von
                    Tieren; </item>
                  <label>9.</label>
                  <item>das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die
                    Privatgeschäftsvermittlung; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das
                    Vermessungswesen; das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; dass Maß-, Gewichts-,
                    Normen- und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren
                    Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; das
                    wirtschaftliche Assoziationwesen; die Handels- und Gewerbekammern; das
                    Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit-, Börse und Bankwesen; </item>
                  <label>10.</label>
                  <item>das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der
                    Luftschiffahrt; die<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">9</fw> Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
                    Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die
                    Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen; </item>
                  <label>11.</label>
                  <item>die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen; </item>
                  <label>12.</label>
                  <item>das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das
                    Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche
                    Arbeiter und Angestellte handelt; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
                    Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im
                    Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft
                    notwendig erscheinenden Maßnahmen. </item>
                </list></p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 22. </head>
              <p type="legal_section">Bundessache sind hinsichtlich Gesetzgebung, Landessache
                hinsichtlich Vollziehung: <list>
                  <label>1.</label>
                  <item>hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder
                    teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von
                    Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von
                    Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis
                    zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der
                    übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher
                    Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung
                    der Bundesfinanzen; </item>
                  <label>2.</label>
                  <item>die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht: das Vereins- und
                    Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; die
                    Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der
                    Namensänderung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei; </item>
                  <label>3.</label>
                  <item>das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der
                    Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des
                    Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern
                    zusteht; </item>
                  <label>4.</label>
                  <item>die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen Schulen; </item>
                  <label>5.</label>
                  <item>das Veterinärwesen; </item>
                  <label>6.</label>
                  <item>das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol
                    unterliegt, sowie das Waffenwesen: </item>
                  <label>7.</label>
                  <item>die betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens; </item>
                  <label>8.</label>
                  <item>die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das
                      Heilmittelwesen;<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">10 </fw>das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und
                    Pflegeanstalten und Ambularien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie
                    des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; </item>
                  <label>9.</label>
                  <item>das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; </item>
                  <label>10. </label>
                  <item>die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und
                    forstwirtschaftlichem Gebiete. </item>
                </list></p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 23. </head>
              <p type="legal_section">Bundessache sind hinsichtlich der grundsätzlichen
                Gesetzgebung, Landessache hinsichtlich der Durchführungsgesetzgebung und der
                Vollziehung: <list>
                  <label>1.</label>
                  <item>Die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das Dienstrecht der
                    Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener Angestellten des
                    Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, einschließlich der Regelung
                    des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden
                    Dienstwechsels von Land zu Land; </item>
                  <label>2.</label>
                  <item>die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische,
                    verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche
                    Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; </item>
                  <label>3.</label>
                  <item>das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die Bodenreform (agrarische
                    Operationen, Wiederbesiedelung usw.); und die Bodenentschuldung; das Forstwesen,
                    einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und
                    Weideservituten: den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; </item>
                  <label>4.</label>
                  <item>das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambularien; die
                    Ausgrabung und Überführung von Leichen; </item>
                  <label>5.</label>
                  <item>das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das
                    Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche
                    Arbeiter und Angestellte handelt; das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die
                    Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen
                    zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; </item>
                  <label>6.</label>
                  <item>die beruflichen Vertretungen aus land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.
                  </item>
                </list></p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 24. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich
                durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes
                übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder. Insoweit der
                Bundesgesetzgebung bloß die Regelung<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">11</fw> der Grundzüge vorbehalten ist, obliegt die
                nähere Durchführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich
                festgelegten Rahmens. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Sofern in Angelegenheiten der Artikel 22
                und 23 ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern
                soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt, wenn die beteiligten Länder
                sich nicht selbst einigen, auf den Bund über. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3) </label>Die auf Grund der Artikel 22 und 23 zu
                erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwiefern über Antrag einer
                beteiligten Landesregierung der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Akt der
                vollziehenden Gewalt eines Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern
                geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen können. </p>
              <p type="legal_section"><label>(4) </label> In jenen Angelegenheiten, die nach Artikel
                22 und 23 zur Gänze oder der Regelung der Grundsätze nach der Bundesgesetzgebung
                vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm
                erlassenen Vorschriften wahrzunehmen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Länder sind im Bereiche ihres
                Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen
                Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf und Zivilrechtes zu treffen.
                Insbesondere gilt dies auch für die Angelegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht,
                Anerbenrecht, Jagd, Fischerei, landwirtschaftliche Dienstverträge und Zusammenlegung
                von Grundstücken und Neuordnung der Agrargemeinschaften. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 25. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Durch die Bestimmungen der Artikel 21 bis
                24 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des
                Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw.) in
                keiner Weise berührt. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bund kann in allen diesen
                Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden
                als das betreffende Land selbst. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 26.</head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bereiche der Bundesländer wird die
                vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare
                Bundesverwaltung) oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten
                Landesbehörden im Bundesauftrag (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eigene Bundesbehörden können für folgende
                Angelegenheiten errichtet werden: Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem
                Ausland, Zollwesen, Bundesfinanzen und Regelung der Finanzangelegenheiten zwischen
                Bund und Bundesländern,<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum"> 12 </fw>Monopolwesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und
                Punzierungswesen, Justizpflege, Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der
                Schiffahrt und der Luftschiffahrt, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-,
                Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen, militärische Angelegenheiten, innere
                Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie, Sicherheitspolizei in der
                Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten. Dem Bunde bleibt es
                vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung
                der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Soweit die Landesregierungen
                Bundesangelegenheiten durchzuführen haben, sind sie an die Weisungen der
                Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter gebunden und ist für die
                Durchführung der Landeshauptmann der Bundesregierung verantwortlich.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 27. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind
                unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung
                vom Landeshauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann
                die Bundesregierung unter gleichzeitiger Mitteilung an den Bundesrat binnen vier
                Wochen vom Tage der eingelangten Be<choice>
                  <sic>g</sic>
                  <corr>k</corr>
                </choice>anntmachung an gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erheben.
                In diesem Falle sind der Beschluß samt dem Einspruch der Bundesregierung und der
                etwaigen Äußerung des Bundesrates im Landtage neuerlich zur Verhandlung zu stellen. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wiederholt der Landtag seinen
                Gesetzesbeschluß, so ist dieser kundzumachen. Hat jedoch der Einspruch der
                Bundesregierung die Zustimmung des Bundesrates erhalten, so kann ein solcher
                Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn er bei Anwesenheit der Hälfte aller
                Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen
                Stimmen wiederholt wird.</p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>IV. Abschnitt. </head>
            <head>Die dem Bunde und den Bundesländern gemein samen Einrichtungen. </head>
            <div type="article">
              <head>Artikel 28. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur Überprüfung der Gebarung in der
                gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner die Gebarung der von
                Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist
                der Rechnungshof berufen.<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">13 </fw>Er kann auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen,
                an denen der Bund finanziell be teiligt ist. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Rechnungshof untersteht unmittelbar der
                Bundesversammlung. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident des Rechnungshofes wird von
                der Bundesversammlung gewählt und ist in bezug auf Verantwortlichkeit den
                Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 29. </head>
              <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und
                Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind
                vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird
                lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung
                bekräftigt.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 30. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wegen Rechtsverletzung durch die
                Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines
                Bundeslandes entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der
                Verwaltungsgerichtshof in Wien. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Präsident und die eine Hälfte der
                Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung, der Vizepräsident und die
                andere Hälfte der Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundespräsidenten
                ernannt. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß
                die Eignung zum Richteramte haben.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Artikel 31. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Als oberster Hüter der Verfassung und
                Schiedsrichter zwischen dem Bunde und den Bundesländern fungiert der
                Verfassungsgerichtshof in Wien. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dem Verfassungsgerichtshof obliegt die
                Entscheidung über <list>
                  <label>a) </label>
                  <item>Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; </item>
                  <label>b) </label>
                  <item>Gesetzwidrigkeit von Verordnungen; </item>
                  <label>c) </label>
                  <item>Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bunde und den Bundesländern oder zwischen
                    diesen untereinander; </item>
                  <label>d) </label>
                  <item>Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den
                    Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe, ferner zwischen der
                    Bundesregierung und den Landesregierungen oder zwischen diesen untereinander; </item>
                  <label>e) </label>
                  <item>Gesetzwidrigkeit von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; </item>
                  <pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                  <fw type="pageNum">14 </fw>
                  <label>f) </label>
                  <item>Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten, der Mitglieder der
                    Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes und der Mitglieder der
                    Landesregierungen, insbesondere auch der Landeshauptmänner; </item>
                  <label>g) </label>
                  <item>Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte. </item>
                </list>
              </p>
              <p type="legal_section"><label>(3) </label> Der Präsident und der Vizepräsident des
                Verfassungsgerichtshofes werden von der Bundesversammlung, je die Hälfte der
                Mitglieder vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.</p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>V. Abschnitt. </head>
            <head>Schlußbestimmungen für die endgültige Regelung der Verfassung. </head>
            <div type="article">
              <head>Artikel 32. </head>
              <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für
                die von der neuen Nationalversammlung zu beschließende Bundesverfassung grundlegend. </p>
              <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eine Änderung dieser Bestimmungen ist
                insoferne zulässig, als sie von der neuen Nationalversammlung mit
                Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder
                beschlossen wird. </p>
              <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zu einer Änderung der Bestimmung des
                Artikels 10, Absatz 1, ist überdies auch notwendig, daß von den Abgeordneten jedes
                einzelnen Bundeslandes die Mehrheit für die Abänderung gestimmt hat. </p>
              <p type="legal_section"><label>(4)</label> Im Rahmen der künftigen Bundesverfassung
                wird sich jedes Bundesland selbst seine eigene Verfassung zu geben haben.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>