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        <title type="main">Großdeutsch Entwurf Sonderdruck</title>
        <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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          <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski, Thomas</persName>
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            Friedrich Haak </persName>
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            Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</orgName>
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            Verfassungsgeschichte</orgName>
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            <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License applies to
              this text.</p>
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<title>Datenset A</title>
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              Staatsarchiv</institution>
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              (Wien)</repository>
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              <author role="acdh:hasAuthor">Großdeutsche Volkspartei</author>
              <title>Großdeutsch Entwurf Sonderdruck</title>
              <note type="editor">Großdeutsch (Titel des Dokuments: "Entwurf einer österreichischen
                Verfassung beschlossen von den am 18. und 19. April 1920 in Linz versammelten
                Vertretern der nationalen Partei- und Landes-Organisationen"), Sonderdruck, Zustand
                gut, wenige handschriftliche Ergänzungen, Anstreichungen, 104 Artikel</note>
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          </msContents>
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              20. April 1920 entstanden)</origin>
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        <date notBefore-iso="1920-04-20" notAfter-iso="1920-05-18"> 18. Mai 1920 (aber vor dem 20.
          April 1920 entstanden) </date>
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  <text type="Verfassungsentwurf">
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      <div type="main">
        <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Entwurf einer österreichischen Verfassung</head>
        <p><emph>beschlossen von den am 18. und 19. April 1920 in Linz versammelten Vertretern der
            nationalen Partei- und Landes-Organisationen.</emph></p>
        <div type="preamble">
          <p>Unter dem Zwange des Vertrages von St. Germain, der den Anschluß an das Deutsche Reich
            derzeit verwehrt, in dem Bestreben, dem bedrängten Volke des deutschen Alpenlandes den
            Aufstieg zu ermöglichen, schließen sich die geschichtlich gewordenen selbständigen
            Länder Niederöstereich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und
            Vorarlberg zu einem Bundesstaat zusammen und geben sich nachstehende Verfassung: </p>
        </div>
        <div type="section">
          <head>I. Hauptteil</head>
          <head>Aufbau und Aufgaben des Staates</head>
          <div type="article">
            <head>Art. 1. </head>
            <head>Demokratische Republik.</head>
            <p type="legal_section"> Österreich ist eine demokratische Republik; alle Gewalt im
              Staate geht vom Volke aus. Jeder Staatsbürger hat Anteil an der wirtschaftlichen und
              politischen Macht der Gesamtheit. Sicherung und Förderung der Gesamtheit und des
              einzelnen ist der Zweck des Staates.</p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 2. </head>
            <head>Bundesstaat.</head>
            <p type="legal_section">Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet aus den selbständigen
              Ländern Niederösterreich, Oberösterveich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und
              Vorarlberg. Wenn die Stadt Wien aus dem Verbande des Landes Niederösterreich
              ausscheidet und zu einem selbständigen Gebiet wird, und sobald das Heinzenland sich
              als selbständiges Land bildet, werden Wien und Heinzenland selbständige und
              gleichberechtigte Glieder des Bundesstaates. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 3. </head>
            <head>Bundesgebiete.</head>
            <p type="legal_section"> Der Bundesstaat umfaßt das Gebiet der Länder in ihrem
              geschichtlich gewordenen Umfang, soweit er nicht durch den Vertrag von St. Germain
              geändert worden ist. </p>
            <p type="legal_section">Die Aufnahme deutschen Gebietes, das außerhalb der Grenzen
              liegt, in eines der Länder erfolgt durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des
              betreffenden Landes. Die Änderung der Grenzen zweier Länder, die Teilung eines Landes,
              die Zusammenlegung mehrerer Länder erfolgt durch übereinstimmende Gesetze des Bundes
              und der beteiligten Länder. <fw type="pageNum">- 1 -</fw><fw type="pageNum">663</fw></p>
          </div>
          <div type="article">
            <head><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>Art. 4. </head>
            <head>Staatshoheit.</head>
            <p type="legal_section"> Die Länder sind selbständig, soweit ihre Selbständigkeit nicht
              durch die Verfassung zugunsten des Bundesstaates beschränkt ist. </p>
            <p type="legal_section">Den Ländern stehen alle staatlichen Hoheitsrechte zu, soweit sie
              nicht durch die Verfassung dem Bund übertragen sind. </p>
            <p type="legal_section">Die Länder sind untereinander gleichberechtigt. </p>
            <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist Staatssprache. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 5. </head>
            <head>Die Machtverteilung zwischen dem Bund und den Ländern.</head>
            <p type="legal_section"> Soweit die Länder durch diese Verfassung ihre Hoheitsrechte dem
              Bunde übetragen, kommt diesem in den übertragenen Angelegenheiten entweder <list>
                <label>1.</label>
                <item>die ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung zu (ausschließlicher
                  Wirkungskreis) oder  </item>
                <label>2.</label>
                <item>nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung zu, die den Ländern
                  oder autonomen Körperschaften verbleibt (grundlegender Wirkungskreis) oder  </item>
                <label>3.</label>
                <item> nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze zu, während den Ländern die
                  nähere gesetzliche Regelung und die Verwaltung obliegt (grundsätzlicher
                  Wirkungskreis). Soweit verfassungsgemäß Bundesgesetze vorliegen, sind sie für die
                  Länder bindend. Soweit eine Übertragung an den Bund nicht vorliegt, steht den
                  Ländern Gesetzgebung und Verwaltung zu. Erläßt der Bund ein grundsätzliches Gesetz
                  (3), so kann er eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Land das
                  Ausführungsgesetz zu schaffen hat. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Bund
                  berechtigt, das Ausführungsgesetz selbst zu erlassen. Macht der Bund von seinem
                  Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten, die nicht zum ausschließlichen
                  Wirkungskreis gehören, keinen Gebrauch, so können die Länder auch auf diesem
                  Gebiete Gesetze erlassen, die aber einem späteren Bundesgesetz weichen. </item>
              </list></p>
            <p type="legal_section"> Über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den Ländern oder
              zwischen dem Bund und einzelnen Ländern entscheidet das Bundesverfassungsgericht.</p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 6. </head>
            <head>Ausschließlicher Wirkungskreis des Bundes.</head>
            <p type="legal_section"> Der Bund hat Gesetzgebung und Verwaltung über folgende
              Angelegenheiten: <list>
                <label>1.</label>
                <item>Die Bundesverfassung, die Verlautbarung der Bundesgesetze, die Organisation
                  der Bundesbehörden.  </item>
                <label>2.</label>
                <item> Die Beziehungen zum Ausland, die diplomatische und kommerzielle Vertretung,
                  die Kriegserklärung, den Friedensschluß, die Staatsverträge, die Handelsverträage,
                  die Regelung des Zollwesens und die Regelung des Verkehrs zwischen den einzelnen
                  Bundesländern.  </item>
                <label>3.</label>
                <item> Das Bundesheer und die Sicherheitswehr in Wien, Verkehr mit Schießpulver und
                  Sprengstoffen.  </item>
                <label>4.</label>
                <item>Die Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und
                  die Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung der Verfassung. </item>
                <label>5.</label>
                <item>Die Regelung der Ein- und Auswanderung, der Auslieferung, des Paßzwanges, der
                  Bevölkerungspolitik, der Statistik des Gesundheits- und Veterinärwesens.  </item>
                <label>6.</label>
                <item>Das Münzwesen, das Währungsweisen, Banken und Börsen, mit Ausnahme der
                  Länderbanken, Agrarbanken und gewerblichen Kreditanstalten, Handel und
                  Gewerbewesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. </item>
                <label>7.</label>
                <item> Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente, Urheberrechte, Punzierungswesen.  </item>
                <label>8.</label>
                <item>Das Bundesverkehrswesen: Post, Telegraph, Fernsprecher, Schiffahrt, außer auf
                  einem See, der nur zu einem Lande gehört, Luft= und Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen,
                  Bundesstraßen. <fw type="pageNum"> - 2 -</fw></item>
                <pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                <label>9.</label>
                <item>Bergbauangelegenheiten </item>
                <label>10.</label>
                <item> Das gesamte Schulwesen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fach- und
                  Fortbildungsschulen.  </item>
                <label>11.</label>
                <item>Das Bundesfinanzwesen: die Regelung des Bundeshaushaltes, der Bundessteuern,
                  der Bundesschulden, des Bundesvermögens, einschließlich der Bundesmonopole, die
                  Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und Ländern, wobei als Grundsatz zu
                  gelten hat, daß zum mindesten das Erträgnis der von Grund und Boden zu
                  entrichtenden Steuern (Grund-, Haus-, bezw. Bodenwertsteuer) den Ländern zu
                  verbleiben haben, daß die Steuer im Lande der Produktionsstätte zu entrichten ist
                  und daß Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.  </item>
                <label>12.</label>
                <item> Das bürgerliche Recht, die Organisation der Gerichte, die Regelung der
                  Verhältnisse der Advokaten und Notare, das Polizei-, Bundessteuer- und
                  Gefällsstrafrecht, das gerichtliche Verfahren. </item>
                <label>13.</label>
                <item>Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, einschließlich der Gewerbeinspektion,
                  Arbeitsnachweis und Sozialversicherung (Art. 36).  </item>
                <label>14.</label>
                <item>Preßrecht. </item>
                <label>15.</label>
                <item>Kutusangelegenheiten.  </item>
              </list></p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 7. </head>
            <head>Der grundlegende Wirkungskreis des Bundes.</head>
            <p type="legal_section"> Zu dem grundlegenden Wirkungskreis des Bundes gehören: <list>
                <label>1.</label>
                <item> Die Organisation der Landesbehörden, die Regelung der Rechte der öffentlichen
                  Angestellten, die Regelung des Verwaltungsverfahrens.  </item>
                <label>2.</label>
                <item>Das Versicherungswesen mit Ausnahme der Sozialversicherung.  </item>
                <label>3.</label>
                <item>Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich der Kriegs¬ beschädigten, der
                  Kriegswitwen und =Waisen, der Schutz der Mutterschaft, Säuglings= und
                  Jugendfürsorge.  </item>
                <label>4.</label>
                <item> Volkswohnungs- und Heimstättenwesen.  </item>
                <label>5.</label>
                <item> Die Energiewirtschaft mit Einschluß der Elektrizität, Kraft- und
                  Maschinenanlagen und Regelung der technischen Gebrauchsformen.  </item>
                <label>6.</label>
                <item>Die Gesetzgebung über Berufsverbände, Planwirtschaft und Enteignung.  </item>
                <label>7.</label>
                <item> Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit notwendigen
                  Bedarfsgegenständen.  </item>
                <label>8.</label>
                <item> Das Vereins= und Versammlungsrecht.  </item>
                <label>9.</label>
                <item> Die Regelung der Religionsgesellschaften. 10. Personalstandsangelegenheiten,
                  einschließlich der Matrikenführung.  </item>
                <label>11.</label>
                <item>Vermessungswesen.  </item>
                <label>12.</label>
                <item>Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht.  </item>
                <label>13.</label>
                <item>Das Bestattungswesen.  </item>
              </list></p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 8. </head>
            <head>Der grundsätzliche Wirkungskreis.</head>
            <p type="legal_section">Zum grundsätzlichen Wirkungskreis des Bundes gehört: <list>
                <label>1.</label>
                <item>Die Gemeindegesetzgebung.  </item>
                <label>2.</label>
                <item> Das Forstwesen.  </item>
                <label>3.</label>
                <item>Das Agrarwesen.  </item>
                <label>4.</label>
                <item> Das landwirtschaftliche Fach- und Fortbildungsschulwesen. </item>
                <label>5.</label>
                <item> Das Bankwesen, soweit es nicht in den ausschließlichen Wirkungskreis fällt.  </item>
                <label>6.</label>
                <item>Das Bauwesen.  </item>
                <label>7.</label>
                <item>Das Ernährungswesen.  </item>
                <label>8.</label>
                <item>Das Wasserrechtwesen. </item>
                <label>9.</label>
                <item>Organisation und Verwendung der Gendarmerie sowie der Polizei außerhalb Wiens.
                </item>
              </list></p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 9. </head>
            <head>Die Landesverfassungen.</head>
            <p type="legal_section"> Jedes Land muß eine demokratische, republikanische Verfassung
              haben. Die politische Volksvertretung in Land und Gemeinde muß in allgemeiner,
              gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von
              Männern und Frauen gewählt werden. Nur die Wahlberechtigung in die Gemeinde kann<fw type="pageNum">- 3 -</fw><fw type="pageNum">664</fw><pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/>durch die Bedingung des einjährigen Aufenthaltes in
              der Gemeinde beschränkt werden.</p>
            <p type="legal_section"> Jedes Land muß um die Gewährleistung seiner Verfassung beim
              Bund ansuchen. </p>
            <p type="legal_section">Sofern die Landesverfassung den Vorschriften der
              Bundesverfassung nicht widerstreitet, hat der Bund die Landesversassung zu
              gewährleisten. Mit der Gewährleistung übernimmt der Bund die Pflicht, die
              Landesverfassung gegen innere und äußere Angriffe zu schützen. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 10. </head>
            <head>Die Ausübung der Staatsgewalt.</head>
            <p type="legal_section"> Die Staatsgewalt wird in Bundesangelegenheiten durch Organe des
              Bundes auf Grund der Bundesverfassung, in Landesangelegenheiten durch Organe der
              Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt.</p>
            <p type="legal_section"> Soweit den Ländern die Durchführung der Bundesgesetze
              überlassen ist, sind sie verpflichtet, sich der Aufsicht des Bundes zu unterwerfen und
              über Ersuchen des Bundes Mängel zu beseitigen. </p>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head>II. Hauptteil.</head>
          <div type="section">
            <head>Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 11. </head>
              <head>Bundes- oder Staatsbürgerschaft.</head>
              <p type="legal_section"> Jedes Land hat eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen
                für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lande gleich und durch
                  <del>grundsätzliches </del>Bundesgesetz geregelt. </p>
              <p type="legal_section">Grundlegende Voraussetzung * ist ** die Zusicherung der
                Aufnahme in den Heimatsverband einer Gemeinde. </p>
              <p type="legal_section">Mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft wird die Bundes- oder
                Staatsbürgerschaft erworben. </p>
              <p type="legal_section">Jeder <del>Staats</del>bürger hat in jedem Lande gleiche
                Rechte und Pflichten.*** Bundesbürgern </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 12. </head>
              <head>Gleichheit der Staatsbürger.</head>
              <p type="legal_section"> Die Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich; sie haben ohne
                Unterschied des Geschlechtes gleiche Rechte und Pflichten. Alle Standesvorrechte
                sind abgeschafft. </p>
              <p type="legal_section">Titel und Ehrenzeichen dürfen nur auf Grund von Gesetzen
                verliehen werden. </p>
              <p type="legal_section">Ausländische Titel und Ehrenzeichen dürfen nur mit Zustimmung
                der Bundesregierung angenommen werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 13. </head>
              <head>Freiheit der Person.</head>
              <p type="legal_section">Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Außer im Falle der
                Ergreifung auf frischer Tat kann eine Verhaftung nur auf Grund eines Befehles
                erfolgen, der von einem Strafgericht oder Gefällsstrafgericht erlassen ist.</p>
              <p type="legal_section"> Der Verhaftete ist im Laufe des folgenden Tages dem Gerichte
                zu übergeben oder freizulassen. Widerrechtlich verfügte oder verlängerte
                Gefangenschaft gewährt Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz. </p>
              <p type="legal_section">Dieser Anspruch besteht gegen den Staat und ist im
                ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 14. </head>
              <head>Freiheit der Wohnung.</head>
              <p type="legal_section"> Die Wohnung jedes Staatsbürgers ist für ihn eine
                unverletzliche Freistätte. </p>
              <p type="legal_section">Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig auf Grund eines
                richterlichen Befehles (Art. 13), im Falle der Verfolgung auf frischer Tat auch
                durch den gesetzlich berechtigten Beamten.<fw type="pageNum">- 4 -</fw></p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>Die
                Unverletzlichkeit der Wohnung verhindert nicht die Verhaftung eines gerichtlich
                Verfolgten.</p>
              <p type="legal_section"> Gegen das Eindringen von Privatpersonen wird das Recht der
                Selbsthilfe anerkannt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 15. </head>
              <head>Freiheit der Mitteilung.</head>
              <p type="legal_section"> Das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und
                Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich. Eingriffe können durch Bundesgesetz für
                zulässig erklärt werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 16. </head>
              <head>Freizügigkeit.</head>
              <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat das Recht der Freizügigkeit der Person
                und des Vermögens in allen zum Bunde gehörigen Ländern. </p>
              <p type="legal_section">Als Folge strafgerichtlicher Verurteilung kann die
                Freizügigkeit beschränkt werden. Im Falle der Beschränkung kann der Staatsbürger zum
                Aufenthalt in bestimmtem Ort oder Gebiet verhalten oder aus einem bestimmten Ort und
                Gebiet ausgewiesen werden. Außer dem Fall der Anweisung eines bestimmten
                Aufenthaltes im Bundesgebiet kann kein Staatsbürger aus dem Heimatlande und der
                Heimatsgemeinde ausgewiesen werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 17. </head>
              <head>Freiheit der Auswanderung.</head>
              <p type="legal_section"> Jeder Staatsbürger ist berechtigt, auszuwandern. Durch Bundesgesetz kann die Freiheit der Auswanderung von der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten abhängig gemacht werden.
              </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 18. </head>
              <head>Rechtsschutz.</head>
              <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat Anspruch auf Schutz der Gesetze.
                Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Kein Bundesbürger darf
                einer ausländischen Macht ausgeliefert werden. Eine Handlung darf nur dann bestraft
                werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen
                worden ist. </p>
              <p type="legal_section">Verletzt ein Richter, ein öffentlich Angestellter oder, wer
                sonst auf Grund der Gesetze öffentlichrechtliche Aufgaben besorgt, das Recht oder
                seine Amtspflicht, so haftet der Bund oder die Körperschaft, in deren Auftrag der
                Betreffende handelt, für den Schaden. Der Ersatzanspruch ist im ordentlichen
                Rechtswege geltend zu machen.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 19. </head>
              <head>Freiheit der Meinungsäußerung.</head>
              <p type="legal_section"> Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Meinung frei zu
                äußern, bleibt aber verantwortlich, wenn er Strafgesetze übertritt. </p>
              <p type="legal_section">Die Preßfreiheit darf durch Präventivzensur und
                Verwaltungsmaßnahmen nicht beschränkt werden. Zur Bekämpfung der Schundliteratur und
                ähnlicher Erzeugnisse und zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen
                sind Beschränkungen durch besondere Bundesgesetze zulässig. </p>
              <p type="legal_section">Über Preßdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden, haben
                Gerichte zu urteilen, bei denen Laien mitentscheiden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 20. </head>
              <head>Versammlungsfreiheit.</head>
              <p type="legal_section"> Alle Staatsbürger haben das Recht, sich unbewaffnet zu
                versammeln. </p>
              <p type="legal_section">Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der Anmeldung und
                können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.<fw type="pageNum">- 5 -</fw><fw type="pageNum">665</fw></p>
            </div>
            <div type="article">
              <head><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/>Art. 21. </head>
              <head>Freiheit der Vereinsbildung.</head>
              <p type="legal_section"> Alle Staatsbürger haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden, sofern deren Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft. Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Bewilligung einer Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Sofern Vereine oder Gesellschaften gewinnbringende Zwecke verfolgen, sind gesetzliche Ausnahmen möglich. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 22</head>
              <head>Wahlrecht</head>
              <p type="legal_section">Jeder volljährige, geistig gesunde und vollberechtigte
                Staatsbürger (Art. 12) hat das Recht, an der gesetzgebenden Gewalt und an der
                Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze mitzuwirken. Er hat in die politischen
                Vertretungskörper das aktive Wahlrecht, bei Erreichung des 30. Lebensjahres wird er
                in Landtag und Bundestag wählbar. </p>
              <p type="legal_section">Wahlschutz und Wahlgeheimnis wird gewährleistet. </p>
              <p type="legal_section">Die Wahlpflicht kann durch besondere Bundes- oder
                Landesgesetze eingeführt werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 23. </head>
              <head>Petitionsrecht.</head>
              <p type="legal_section"> Jeder Staatsbürger hat das Recht, sich mit Bitten und
                Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Mehrere
                zusammen können dieses Recht nur schriftlich oder durch Abgesandte ausüben. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 24. </head>
              <head>Glaubensfreiheit.</head>
              <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
                Die Auskunftspflicht gegenüber der Behörde wird dadurch nicht berührt. </p>
              <p type="legal_section">Die gemeinsame häusliche und öffentliche Religionsübung ist
                nicht beschränkt und steht gegen Störung unter staatlichem Schutz. Verbrechen und
                Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze
                zu bestrafen. </p>
              <p type="legal_section">Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird
                gewährleistet. </p>
              <p type="legal_section">Neue religiöse Gesellschaften können sich frei bilden. Sie
                bedürfen der staatlichen Anerkennung nicht. Die Rechtsfähigkeit erlangen sie nach
                den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.</p>
              <p type="legal_section">Jede religiöse Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre
                Angelegenheiten, insbesondere die Besetzung ihrer Ämter, selbständig.</p>
              <p type="legal_section"> Sobald eine religiöse Gesellschaft durch ihre Verfassung und
                die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, ist ihr durch Gesetz das
                Recht einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu verleihen. Als solche ist sie
                berechtigt, von ihren Anhängern Steuern zu erheben. </p>
              <p type="legal_section">Hinsichtlich ihrer Vermögens- und Erwerbsfähigkeit stehen die
                Religionsgesellschaften den weltlichen Gesellschaften gleich. </p>
              <p type="legal_section">Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bleiben Tage der
                Arbeitsruhe. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 25. </head>
              <p type="legal_section">Die staatsbürgerlichen Rechte werden durch das religiöse
                Bekenntnis weder bedingt noch beschränkt; den staatsbürgerlichen Pflichten darf es
                keinen Abbruch tun.</p>
              <p type="legal_section"> Niemand darf zu einer religiösen Handlung, Feierlichkeit oder
                übung gezwungen werden. </p>
              <p type="legal_section">Das religiöse Bekenntnis der Kinder unter 14 Jahren bestimmt,
                wer die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt ausübt. </p>
              <p type="legal_section">Die Teilnahme schulpflichtiger Kinder, die einer religiösen
                Gesellschaft angehören, an religiösen Unterrichtsfächern, Feiern und Handlungen,
                wird durch die Schulgesetze geregelt.<fw type="pageNum">- 6 -</fw></p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>Kein
                Lehrer an öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des
                Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen
                werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 26. </head>
              <head>Das Recht auf Unterricht.</head>
              <p type="legal_section"> Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 27. </head>
              <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze Anspruch, daß
                durch Schulbildung seine geistigen Kräfte entwickelt werden. </p>
              <p type="legal_section">Es besteht allgemeine Schulpflicht für Volksschulen in der
                Dauer von mindestens 8 Jahren, für Fortbildungsschulen mindestens bis zum
                vollendeten 16. Lebensjahre.</p>
              <p type="legal_section"> Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt grundsätzlich in
                öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen. Privatschulen können nur auf Grund
                einer Bewilligung der Länder errichtet werden, wenn sie den Bedingungen der
                öffentlichen Schulen entsprechen. </p>
              <p type="legal_section">Der Unterricht an öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen
                ist unentgeltlich. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 28. </head>
              <p type="legal_section">Die Gesetzgebung und Verwaltung der Volks-, Mittel- und
                Hochschulen steht dem Bunde zu. </p>
              <p type="legal_section">Für den Besuch höherer Schulen durch Minderbemittelte sind
                Erziehungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln beizustellen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 29.</head>
              <p type="legal_section">In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche
                Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben. </p>
              <p type="legal_section">Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird
                unter Aufsicht des Staates erteilt. Einführung und Dauer werden durch ein besonderes
                Gesetz bestimmt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 30. </head>
              <head>Die Ehe.</head>
              <p type="legal_section"> Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens unter dem
                Schutze der Verfassung.</p>
              <p type="legal_section"> Nur die Einehe ist gesetzlich zulässig. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 31. </head>
              <head>Der Schutz der Kinder.</head>
              <p type="legal_section">Der Schutz der Mutterschaft und die Fürsorge für kinderreiche
                Familien ist durch besondere Gesetze zu regeln. Die Erziehung der Kinder zur
                leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist Pflicht und Recht der
                Eltern. </p>
              <p type="legal_section">Inwieweit Eltern und ihre Stellvertreter zur Einhaltung ihrer
                Pflichten zu zwingen sind, inwieweit die Fürsorgeerziehung der Gesamtheit
                einzutreten hat, ist durch besonderes Gesetz festzustellen. </p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>Wirtschaftliche Rechte.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 32. </head>
              <head>Das Verhältnis der Gesamtheit zu den Wirtschaftsverhättnissen. </head>
              <p type="legal_section"> Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der
                Gerechtigkeit mit dem Ziele der angemessenen Anteilnahme aller Schaffenden an dem
                Ertrag der Volkswirtschaft entsprechen. <fw type="pageNum">- 7 -</fw><fw type="pageNum">666</fw></p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>Aufgabe des Staates ist es, alle wirtschaftlichen Kräfte zur größtmöglichen
                Leistung im Dienste der Gesamtheit zu entwickeln. </p>
              <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz kann festgestellt werden, inwieweit zu
                diesem Zwecke für gewisse wirtschaftliche Zweige die Vereinigung von Betrieben oder
                eine gemeinsame Planwirtschaft vorzusehen ist, durch welche gesellschaftlichen
                Organe unter Mitwirkung und Mitbeteiligung des Staates diese Planwirtschaft
                durchzuführen ist. </p>
              <p type="legal_section">Innerhalb dieser Grenzen ist die Freiheit der Arbeitskraft und
                des Eigentums gewährleistet. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 33. </head>
              <head>Freiheit der Berufswahl.</head>
              <p type="legal_section"> Jedem Staatsbürger steht es frei, einen Beruf zu wählen und
                sich darin auszubilden. </p>
              <p type="legal_section">Alle Staatsbürger sind nach Maßgabe der Gesetze und
                entsprechend ihrer Befähigung und Ihrer Leistung zu den öffentlichen Ämtern
                zuzulassen. </p>
              <p type="legal_section">Die weiblichen Angestellten sind den männlichen
                gleichgestellt. </p>
              <p type="legal_section">Nationalen Minderheiten gebührt dieser Anteil nur im
                Verhältnis ihrer Zahl zur Gesamtbevölkerung.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 34. </head>
              <head>Die Freiheit des Eigentums.</head>
              <p type="legal_section"> Das Eigentum wird gewährleistet. Eine Enteignung darf nur auf
                Grund der Gesetze zum gemeinsamen Besten gegen angemessene Entschädigung erfolgen. </p>
              <p type="legal_section">Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das
                ordentliche Gericht. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 35. </head>
              <head>Freiheit der Arbeitskraft.</head>
              <p type="legal_section"> Die Arbeitskraft, körperliche und geistige, steht unter dem
                Schutze der Gesetze. </p>
              <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger, der zur körperlichen oder geistigen Arbeit
                fähig ist, ist ohne Rücksicht auf seinen Besitz zur Arbeit verpflichtet. In welcher
                Weise unbenützte Arbeitskräfte im Interesse der Gesamtheit nutzbar zu machen sind,
                ist durch besonderes Gesetz zu bestimmen. </p>
              <p type="legal_section">Die Arbeitsnachweisung und die gesellschaftliche Versicherung
                für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist durch Gesetz zu regeln.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 36. </head>
              <head>Schutz der Arbeitskraft.</head>
              <p type="legal_section"> Für den Fall der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit, zur
                Fürsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und der Wechselfälle des
                Lebens und zum Schutz der Mutterschaft ist ein Versicherungswesen unter Mitwirkung
                der Versicherten zu schaffen (Sozialversicherung). </p>
              <p type="legal_section">Für den selbständigen Mittelstand in Landwirtschaft, Handel
                und Gewerbe ist eine fakultative Versicherung gegen die Folgen des Alters, der
                Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu errichten. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 37. </head>
              <head>Die Vertragsfreiheit.</head>
              <p type="legal_section"> Im wirtschaftlichen Verkehr gilt Vertragsfreiheit. Wucher ist
                verboten. </p>
              <p type="legal_section">Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind
                nichtig. </p>
              <p type="legal_section">Die Arbeitnehmer einerseits, die Arbeitgeber anderseits sind
                berufen, sich zu Verbänden zusammenzuschließen, welche in gemeinsamer Arbeit an der
                Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitzuwirken haben. </p>
              <p type="legal_section">Diese Verbände und ihre Vereinbarungen werden staatlich
                  anerkannt.<fw type="pageNum">- 8 -</fw></p>
            </div>
            <div type="article">
              <head><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>Art. 38. </head>
              <head>Vereinigungsfreiheit</head>
              <p type="legal_section">Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der
                Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist gewährleistet. </p>
              <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz kann das Recht der Arbeitgeber zur
                Stilllegung oder Beschränkung ihrer Betriebe (Aussperrung) und das Recht der
                Arbeitnehmer auf Arbeitsniederlegung (Streik) geregelt und, sofern eine Schädigung
                der Gesamtheit zu befürchten ist, eingeschränkt werden.</p>
              <p type="legal_section"> Einschränkende Abreden und Maßnahmen sind rechtswidrig. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 39. </head>
              <head>Pflichten der Staatsbürger.</head>
              <p type="legal_section"> Jeder Staatsbürger ist zur Ausübung der ihm zukommenden
                politischen Rechte, zur Teilnahme an der Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze
                verpflichtet. </p>
              <p type="legal_section">Des weiteren besteht die Pflicht zur Arbeit, die Pflicht zum
                öffentlichen Dienst, zur Beitragsleistung nach den besonderen Gesetzen und zur
                Beobachtung der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze. </p>
              <p type="legal_section">Der Arbeitnehmer und der öffentliche Angestellte hat das Recht
                auf die freie Zeit, die zur Wahrnehmung seiner politischen Rechte und zur Ausübung
                öffentlicher Ämter nötig ist, eine Ausnahme ist durch Gesetz so weit festzulegen,
                als durch dieses Recht der Betrieb erheblich geschädigt würde.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 40. </head>
              <head>Ausnahmszustand</head>
              <p type="legal_section">Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört
                oder gefährdet, so kann zu ihrer Wiederherstellung der Bundespräsident mit
                Zustimmung des Bundesrates für das Staatsgebiet, bei augenblicklicher Gefahr eine
                Landesregierung für das betreffende Land die Art. 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21,
                23, 38 vorübergehend außer Kraft setzen. </p>
              <p type="legal_section">Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald es der Bundestag
                verlangt. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz. </p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head>III. Hauptteil.</head>
          <head>Politische Organisation der Bundesgewalt.</head>
          <div type="section">
            <head>I. Kapitel.</head>
            <head>Die Organe der Bundesgewalt.</head>
            <div type="section">
              <head>I. Der Bundespräsident</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 41. </head>
                <head>Der Bundespräsident.</head>
                <p type="legal_section">Der Bundespräsident wird von allen wahlberechtigten (Art.
                  22) Staatsbürgern mit absoluter Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bundespräsident kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestages, Bundesrates oder eines Landtages sein. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 42. </head>
                <head>Wirkungskreis des Bundespräsidenten.</head>
                <p type="legal_section"><list>
                    <label>1.</label>
                    <item>Er vertritt den Bund nach außen und beglaubigt die Gesandten; mit
                      Zustimmung des Bundestages erklärt er Krieg und schließt Staatsverträge ab,
                      mit Zustimmung des Volkes schließte. er Frieden;<fw type="pageNum">- 9
                        -</fw><fw type="pageNum">667</fw>
                    </item>
                    <pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                    <label>2.</label>
                    <item>er hat den Oberbefehl über das Heer;  </item>
                    <label>3.</label>
                    <item>er ernennt die Offiziere, Richter und Bundesangestellten selbst oder durch
                      die Regierung; </item>
                    <label>4.</label>
                    <item> er ernennt über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler und über
                      Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister, ferner über Vorschlag der
                      Landtage die Landeshauptleute und ihre Stellvertreter;  </item>
                    <label>5.</label>
                    <item>er genehmigt und veröffentlicht die Beschlüsse des Bundestages (Art. 63); </item>
                    <label>6.</label>
                    <item>er ordnet die Wahlen für den Bundesrat und Bundestag an, leitet mit
                      Ausnahme des im Art. 62, Z. 3, vorgesehenen Falles den Volksentscheid, beruft
                      die Sitzungen des Bundesrates ein, ihm obliegt ferner die Einberufung, die
                      Vertagung und die Schließung der Sitzungsperiode des Bundestages:  </item>
                    <label>7.</label>
                    <item> er übt das dem Bund zustehende Aufsichtsrecht über die Verwaltung der
                      Länder aus;  </item>
                    <label>8.</label>
                    <item> er hat das Recht der Begnadigung in Einzelfällen;  </item>
                    <label>9.</label>
                    <item> er verfügt mit Zustimmung des Bundesrates den Ausnahmszustand. </item>
                  </list></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 43. </head>
                <p type="legal_section">Wegen strafbarer Handlungen kann der Bundespräsident während
                  der Dauer seines Amtes nicht verfolgt werden; er kann aber über einen
                  qualifizierten Beschluß (Art. 59) des Bundestages wegen Verletzung der Verfassung
                  von dem Bundesversassungsgericht unter Anklage gestellt werden. </p>
                <p type="legal_section">Über qualifizierten Beschluß des Bundestages muß vom
                  Präsidenten des Bundestages ein Volksentscheid eingeholt werden, welcher die
                  Absetzung des Bundespräsidenten mit einfacher Mehrheit aussprechen kann. </p>
                <p type="legal_section">Durch einen derartigen Volksentscheid verliert der
                  Bundespräsident sein Amt und die Fähigkeit, bei der nächsten Wahlperiode gewählt
                  zu werden. Im Falle der Amtsentsetzung oder sonstigen Verhinderung des
                  Bundespräsidenten führt der Bundeskanzler die Geschäfte, die Neuwahl muß aber
                  binnen drei Wochen ausgeschrieben werden. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>II. Die Bundesregierung.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 44.</head>
                <p type="legal_section">Die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt steht,
                  soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, dem Bundeskanzler und den
                  Bundesministern zu. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung. Den
                  Vorsitz führt der Bundeskanzler.</p>
                <p type="legal_section"> Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen
                  entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und des
                  Bundesrates teilzunehmen. </p>
                <p type="legal_section">Der Bundespräsident ernennt über Vorschlag des Bundestages
                  den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister.</p>
                <p type="legal_section"> Versagt der Bundestag in einem Beschluß, bei dessen
                  Zustandekommen mehr als die Hälfte der Bundestagsmitglieder mitgewirkt haben, der
                  Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern ausdrücklich das Vertrauen, so muß der
                  Bundespräsident die Bundesregierung oder die betreffenden Minister des Amtes
                  entheben. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>lll. Der Bundesrat.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 45. </head>
                <head>Vertretung der Länder.</head>
                <p type="legal_section"> Zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und
                  Verwaltung des Bundes dient der Bundesrat. </p>
                <p type="legal_section">Jedes Land entsendet drei vom Landtage für die Dauer von 4
                  Jahren gewählte Vertreter. Wenn die Bevölkerungszahl nach der letzten amtlichen
                  Volkszählung 400.000 überschreitet, so gebührt <fw type="pageNum">- 10 -</fw><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>dem Land für je weitere
                  400.000 Einwohner ein weiterer Vertreter. Beträgt der Überschuß nicht volle
                  400.000, ist er aber so groß als die Einwohnerzahl des kleinsten Landes, so gilt
                  er für volle 400.000. </p>
                <p type="legal_section">Kein Land kann mehr als ein Fünftel aller Stimmen haben,
                  gleichgültig wie groß die Zahl seiner Einwohner ist. Die Wahl erfolgt nach dem
                  Verhältniswahlrecht. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 46. </head>
                <head>Zuständigkeit des Bundesrates.</head>
                <p type="legal_section">
                  <list>
                    <label>1.</label>
                    <item>Über Verlangen des Bundesrates hat vor ihm die Bundesregierung zur
                      Erteilung aller begehrten Auskünfte über Regierungsgeschäfte zu erscheinen.  </item>
                    <label>2.</label>
                    <item>Regierungsvorlagen können nur mit Zustimmung des Bundesrates eingebracht
                      werden.  </item>
                    <label>3.</label>
                    <item>Beschlüsse des Bundestages sind dem Bundesrate vorzulegen. Der
                      Bundespräsident bedarf der Zustimmung des Bundesrates falls er einem Beschluß
                      des Bundestages die Genehmigung verweigert. (Art. 63.)  </item>
                    <label>4.</label>
                    <item>Die Verhängung des Ausnahmszustandes bedarf der Zustimmung des
                      Bundesrates.  </item>
                    <label>5.</label>
                    <item>Die Auflösung des Bundestages kann vom Bundespräsidenten nur mit
                      Zustimmung des Bundesrates verfügt werden. </item>
                  </list></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 47. </head>
                <p type="legal_section">Der Bundesrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, seine
                  Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann gemäß der Geschäftsordnung bei
                  einzelnen Gegenständen ausgeschlossen werden. Den Vorsitz im Bundesrate führt der
                  Bundeskanzler oder sein Stellvertreter. </p>
                <p type="legal_section">Jedes Mitglied des Bundesrates hat so lange tätig zu
                  bleiben, bis das entsendende Land eine Neuwahl vornimmt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art 48. </head>
                <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sind von jeder Verantwortung frei. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 49.</head>
                <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates können wegen der in Ausübung
                  dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe
                  gemachten Äußerungen nur vom Bundesrate verantwortlich gemacht werden. </p>
                <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundesrates darf während der Mandatsdauer
                  wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                  ausgenommen - ohne Zustimmung des Bundesrates verhaftet oder behördlich verfolgt
                  werden. Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem
                  Bundesrate sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der
                  Bundesrat verlangt, muß die Haft aufgehoben und die Verfolgung für die ganze
                  Sitzungsperiode aufgeschoben werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 50.</head>
                <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, über
                  Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Bundesrates Tatsachen
                  an vertrauen oder denen sie solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen
                  selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von
                  Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches
                  Zeugnisverweigerungsrecht haben. </p>
                <p type="legal_section">Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des
                  Bundesrates nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers vorgenommen werden. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>IV. Der Bundestag.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 51. </head>
                <p type="legal_section">Der Bundestag besteht aus den Abgeordneten des
                  österreichischen Volkes. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher,
                  unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Grundsatze der Ver<fw type="pageNum">- 11
                    -</fw><fw type="pageNum">668</fw><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="no"/>hältniswahl aus allen männlichen und weiblichen Staatsbürgern, die
                  im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen, gewählt. Das nähere bestimmt ein
                  Wahlgesetz. </p>
                <p type="legal_section">Als Wahlprüfungsgericht hat das Bundesverfassungsbericht auf
                  Grund öffentlicher und mündlicher Verhandlung über die Gültigkeit der Wahlen zu
                  entscheiden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 52. </head>
                <p type="legal_section">Beamte (öffentliche Angestellte) und Angehörige der
                  Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Bundestages keines
                  Urlaubs. </p>
                <p type="legal_section">Bewerben sie sich um ein Mandat im Bundestage, so ist ihnen
                  der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 53. </head>
                <p type="legal_section">Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und an
                  keine Aufträge der Wähler gebunden. </p>
                <p type="legal_section">Hinsichtlich der Immunität sind die Art. 48, 49 sinngemäß
                  anzuwenden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 54. </head>
                <p type="legal_section">Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt 4 Jahre vom
                  Tage seiner Einberufung an gerechnet. Nach ihrem Ablauf sind Neuwahlen innerhalb
                  60 Tagen auszuschreiben. </p>
                <p type="legal_section">Sitz des Bundestages ist Wien, soferne der Bundestag nicht
                  einen anderen Ort bestimmt. </p>
                <p type="legal_section">Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als 1 Jahr betragen.
                  Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen Beschluß des Hauses
                  oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt werden. </p>
                <p type="legal_section">Die Vertagung ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben,
                  wenn wenigstens ¼ der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen Antrag beim
                  Präsidenten gestellt hat. Der Präsident des Bundestages hat die Bundesregierung
                  von dem erfolgten Antrag zu verständigen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 55. </head>
                <head>Auflösung des Bundestages.</head>
                <p type="legal_section"> Der Bundespräsident kann mit Zustimmung des Bundesrates den Bundestag jedoch nur einmal aus demselben Anlaß, insbesondere wenn einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert wird, auflösen, muß aber binnen 6 Wochen die Neuwahlen ausschreiben und nach deren Vornahme binnen 4 Wochen den neugewählten Bundestag einberufen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 56.</head>
                <p type="legal_section">Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der
                  Sitzungsperiode einen Präsidenten, sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter
                  des Präsidenten. </p>
                <p type="legal_section">Nach Auflösung des Bundestages oder Ablauf der
                  Gesetzgebungsperiode bleiben der Präsident und seine Stellvertreter solange im
                  Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. </p>
                <p type="legal_section">Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines
                  besondere Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu
                  beschließenden autonomen Geschäftsordnung. </p>
                <p type="legal_section">Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. </p>
                <p type="legal_section">Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die
                  Öffentlichkeit auszuschließen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 57. </head>
                <head>Immunität der Berichte</head>
                <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
                  öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
                  Verantwortung frei.<fw type="pageNum">- 12 -</fw></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>Art. 58. </head>
                <head>Zuständigkeit des Bundestages.</head>
                <p type="legal_section"> In die Zuständigkeit des Bundestages gehört:<list>
                    <label> 1. </label>
                    <item> Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen Bundesangelegenheiten und
                      die Kriegserklärung. Der Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung des
                      Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu erfolgen.  </item>
                    <label>2.</label>
                    <item>Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung des Bundeskanzlers unter
                      Namhaftmachung von 3 Bewerbern.  </item>
                    <label>3.</label>
                    <item>Das Recht, die Bundesminister abzulehnen.  </item>
                    <label>4.</label>
                    <item> Das Recht, die Geschäftsführung der Regierung zu überprüfen, Anfragen zu
                      stellen, Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines Fünftels der Mitglieder
                      Untersuchungsausschüsse einzusetzen, welchen die Befugnisse eines ordentlichen
                      Untersuchungsgerichtes nach der St.-P.-O. zukommen. </item>
                    <label>5.</label>
                    <item>Das Recht, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister in
                      den Anklagezustand zu versetzen und einen Volksentscheid über die Absetzung
                      des Bundespräsidenten zu verlangen. </item>
                  </list></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 59. </head>
                <p type="legal_section">Zu einem Beschluß des Bundestages, der dem Volksentscheid zu unterbreiten ist, oder wodurch Krieg erklärt werden soll,
                  ferner zu einem Beschluß nach Art. 58 Z. 5 ist die Anwesenheit von 2/3 der Bundestagsmitglieder und die Zustimmung von ¾ der Anwesenden erforderlich. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>V. Volksbegehren und Volksentscheid.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 60. </head>
                <p type="legal_section">Die gesetzgebende Gewalt wird vom Volk unmittelbar durch Volksbegehren und durch den Volksentscheid der wahlberechtigten Staatsbürger ausgeübt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 61. </head>
                <head>Volksbegehren</head>
                <p type="legal_section">Über ein von wenigstens 300.000 wahlberechtigten
                  Staatsbürgern gestelltes Begehren auf Abänderung oder Aufhebung der Verfassung
                  oder auf Abänderung, Aufhebung der Erlassung einzelner Bundesgesetze hat der
                  Bundestag zu entscheiden. </p>
                <p type="legal_section">Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes
                  erstattet und von der Bundesregierung in kürzester Frist nach Einholung eines
                  Gutachtens des Bundesrates dem Bundestag vorgelegt werden. </p>
                <p type="legal_section">Stimmt dieser einem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der
                  Verfassung zu, so hat der Bundespräsident binnen vier Wochen den Volksentscheid
                  einzuholen.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 62. </head>
                <head>Volksentscheid</head>
                <p type="legal_section">Dem Volksentscheid ist zu unterziehen:<list>
                    <label> 1. </label>
                    <item> jede Änderung oder Aufhebung der Verfassung;  </item>
                    <label>2.</label>
                    <item>der Abschluß der Friedensverträge;  </item>
                    <label>3.</label>
                    <item> der Antrag auf Absetzung des Bundespräsidenten. </item>
                  </list></p>
                <p type="legal_section"> In den beiden ersten Fällen leitet der Bundespräsident, im
                  letzten Falle der Präsident des Bundestages den Volksentscheid. </p>
                <p type="legal_section">Der Volksentscheid ist in der Weise durchzuführen, daß ihm
                  ein Beschluß des Bundestages zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt wird. Die
                  näheren Bestimmungen regelt ein Bundesgesetz. </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>II. Kapitel.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 63.</head>
              <head>Die Gesetzgebung.</head>
              <p type="legal_section"> Zu einem Gesetz ist ein Beschluß des Bundestages, die
                Genehmigung durch den Bundespräsidenten oder ein Volksentscheid (Art. 62, Z. 1 und
                2) und die Kundgebung im Staatsgesetzblatt erforderlich. <fw type="pageNum">- 13
                  -</fw></p>
              <p type="legal_section"><fw type="pageNum">669</fw><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>Jeder Beschluß des Bundestages ist gleichzeitig dem
                Bundesrat und dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen. Gibt der
                Bundespräsident binnen 4 Wochen keine Erklärung ab, so gilt der Beschluß des
                Bundestages als genehmigt. </p>
              <p type="legal_section">Innerhalb dieser Frist kann der Bundespräsident über Antrag
                des Bundesrates die Genehmigung versagen und den Beschluß an den Bundestag
                zurückleiten. Verbleibt dieser bei seinem Beschluß, so kann der Bundespräsident den
                Bundestag auflösen. Wiederholt der neue Bundestag den früheren Beschluß, so erhält
                er ohne weitere Genehmigung Gesetzeskraft. </p>
              <p type="legal_section">Beschlüsse des Bundestages, welche vom Präsidenten genehmigt
                sind oder der Genehmigung nicht bedürfen, sind unverzüglich vom Bundespräsidenten
                unter Gegenzeichnung des Kanzlers und der zuständigen Minister zu verlautbaren.</p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head>VI. Hauptteil.</head>
          <head>Die Länder.</head>
          <div type="section">
            <head>Die Organe der Länder.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 64. </head>
              <head>Die Organe der Länder.</head>
              <p type="legal_section"> Jedes Land gibt sich selbst seine Verfassung, welche erst durch die Gewährleistung seitens des Bundes wirksam wird. Die gesetzgebende und vollziehende Gewalt muß nach folgenden Grundsätzen geregelt werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 65. </head>
              <p type="legal_section">Die Organe der Länder sind der Landtag und die Landesregierung. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 66. </head>
              <p type="legal_section">Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen,
                geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der
                Landtagswahlordnung wahlberechtigten Bürger ohne Unterschied des Geschlechtes
                gewählt. </p>
              <p type="legal_section">Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des
                Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundestagswahlordnung. </p>
              <p type="legal_section">Die Mitglieder des Landtages genießen hinsichtlich der
                Abstimmung, Äußerungen, Zeugenpflicht und strafbarer Handlungen die gleiche
                Ausnahmsstellung wie die Mitglieder des Bundestages. Die Bestimmungen der Art. 48
                und 49 sind auf sie sinngemäß anzuwenden. </p>
              <p type="legal_section">Auch in den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder
                Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 67. </head>
              <p type="legal_section">Der Landtag gibt sich eine eigene Geschäftsordnung; soweit diese nicht Ausnahmen zuläßt, sind die Sitzungen öffentlich; die Berichte über öffentliche Sitzungen sind straffrei. Der Landtag wählt sich seinen Präsidenten, der die Verhandlungen leitet, Haus- und Sitzungspolizei ausübt und den Landtag vertritt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 68. </head>
              <p type="legal_section">Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dessen
                Stellvertretern und den Landesräten. </p>
              <p type="legal_section">Der Landeshauptmann und dessen Stellvertreter werden vom
                Bundespräsidenten über Vorschlag des Landtages ernannt. Die Landesräte werden aus
                der Zahl der in den Landtag wählbaren Bürger vom Landtag nach dem
                Verhältniswahlrecht gewählt und vom Landeshauptmann beeidigt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 69. </head>
              <head>Die Gesetzgebung der Lände</head>
              <p type="legal_section">Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die
                Genehmigung und Beurkundung durch den Landeshauptmann sowie die Kundmachung im
                Landesgesetzblatt erforderlich. Wird<fw type="pageNum"> - 14 -</fw><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>die Genehmigung verweigert,
                der Beschluß aber vom Landtag wiederholt, so kann der Bundespräsident den Landtag
                auflösen; es müssen aber die Neuwahlen sofort ausgeschrieben und der neu gewählte
                Landtag unverzüglich einberufen werden. </p>
              <p type="legal_section">Faßt der neugewählte Landtag den gleichen Beschluß, so ist
                dieser ohne weitere Genehmigung als Gesetz kund zu machen. </p>
              <p type="legal_section">Die Einführung des Volksbegehrens und des Volksentscheides in
                Land und Gemeinde bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 70. </head>
              <p type="legal_section">Zu einem Landtagsbeschluß ist einfache Mehrheit erforderlich. </p>
              <p type="legal_section">Der Landtag kann bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder dem
                Landeshauptmann das Vertrauen versagen; geschieht dies, so hat der Bundespräsident
                den Landeshauptmann seiner Stelle zu entheben und gemäß Art. 68 einen neuen
                Landeshauptmann zu bestellen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 71. </head>
              <p type="legal_section">Zur Änderung der Landesverfassung ist die Anwesenheit von 2/3
                der Mitglieder und die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
              <p type="legal_section">Das gleiche Stimmenverhältnis ist zur Erhebung der Anklage
                gegen den Landeshauptmann wegen Verletzung der Verfassung erforderlich. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 72.</head>
              <p type="legal_section">Die Landesregierung hat die vollziehende Gewalt in allen
                Angelegenheiten, die sich auf das Land erstrecken. </p>
              <p type="legal_section">Soweit diese Angelegenheiten zum ausschließlichen
                Wirkungskreis des Bundes gehören, untersteht die Landesregierung den Anordnungen der
                Bundesregierung. </p>
              <p type="legal_section">In allen anderen Angelegenheiten ist sie selbständig und
                untersteht nur der Aufsicht des Bundespräsidenten. Für einzelne
                Bundesangelegenheiten können durch Bundesgesetz besondere Behörden geschaffen
                werden, die unmittelbar der Bundesregierung unterstehen. </p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head>V. Hauptteil.</head>
          <div type="article">
            <head>Art. 73. </head>
            <head>Wirtschaftliche Organisation.</head>
            <p type="legal_section"> Die wirtschaftlich tätigen Staatsbürger sind zur Mitwirkung bei
              der Gesetzgebung über wirtschaftliche und sozialpolitische Angelegenheiten und zur
              Teilnahme an der Verwaltung heranzuziehen. </p>
            <p type="legal_section">Zu diesem Zwecke sind durch besondere Bundesgesetze auf
              demokratischer Grundlage im Bezirk, Land und Bund Wirtschaftskammern zu errichten. Die
              Zahl der Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist gleich. Die Wahl der Vertreter
              wird durch besonderes Gesetz nach dem Grundsatze geregelt, daß alle wichtigen
              Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung vertreten
              sind.</p>
          </div>
          <div type="section">
            <head>I. Die Bezirkswirtschaftskammer.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 74. </head>
              <p type="legal_section">Die Bezirkswirtschaftskammern werden durch Vertreter der
                Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Bezirkes gebildet. </p>
              <p type="legal_section">Den Vorsitz in der Bezirkswirtschaftskammer führt der Leiter
                der Bezirksbehörde. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 75. </head>
              <p type="legal_section">Der Wirkungskreis der Bezirkswirtschaftskammer ist
                insbesondere folgender: <list>
                  <label>1.</label>
                  <item>Beratung aller wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des
                    Bezirkes;  </item>
                  <label>2.</label>
                  <item> Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Fällen der Sozialisierung und
                    Planwirtschaft; <fw type="pageNum">- 15 -</fw><fw type="pageNum">671</fw></item>
                  <pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>
                  <label>3.</label>
                  <item>die Mitwirkung bei den Geschäften der sozialen Versicherung, des
                    Arbeitsnachweises und die Schlichtung von Ardeits- und Lohnstreitigkeiten;  </item>
                  <label>4.</label>
                  <item> die Entsendung von laeräten an die Bezirksbehörde.  </item>
                </list></p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>II. Die Landeswirtschaftskammer.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 76. </head>
              <p type="legal_section">Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines Landes bilden die Landeswirtschaftskammer. Den Vorsitz führt der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 77. </head>
              <p type="legal_section">Zum Wirkungskreis der Landeswirtschaftskammer gehören: <list>
                  <label>1.</label>
                  <item> Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Landesgesetze.
                    Der Landtag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige
                    Gesetzesvorlage der Landeswirtschaftskammer unter Satzung einer Frist von zwei
                    bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das
                    Gutachten gebunden.  </item>
                  <label>2.</label>
                  <item>Die Antragstellung auf Erlassung von Landesgesetzen sozial politischen und
                    wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Landtag durch ein
                    Mitglied der Landeswirtschaftskammer.  </item>
                  <label>3.</label>
                  <item>Die Entsendung von Beiräten an die Landesregierung. </item>
                </list></p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>III. Die Reichswirtschaftskammer.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 78. </head>
              <p type="legal_section">Die Reichswirtschaftskammer wird aus Vertretern aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bundesgebiet gebildet. Den Vorsitz in derselben führt der Bundeskanzler oder ein von demselben berufener Bundesminister. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 79. </head>
              <p type="legal_section">Zum Wirkungskreis der Reichswirtschaftskammer gehören:<list>
                  <label>1.</label>
                  <item> Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bundesgesetze,
                    insbesondere solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder neue
                    Schuldverpflichtungen eingegangen werden sollen. Der Bundestag hat bei sonstiger
                    Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der
                    Reichswirtschaftskammer unter Satzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur
                    Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.  </item>
                  <label>2.</label>
                  <item> Die Antragstellung auf Erlassung von Bundesgesetzen sozialpolitischen und
                    wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Bundestage durch ein
                    Mitglied der Reichswirtschaftskammer.  </item>
                  <label>3.</label>
                  <item> Die Entsendung von Beiräten an die Bundesregierung und an die
                    Bundesgerichte, insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher vorsieht. Die nähere
                    Ausgestaltung hat durch Bundesgesetz zu erfolgen.  </item>
                </list>
              </p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head>VI. Hauptteil.</head>
          <head>Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege.</head>
          <div type="section">
            <head>I. Die Verwaltung.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 80. </head>
              <p type="legal_section">Die Verwaltung, soweit sie nicht der Bundesregierung
                übertragen ist, wird von der Landesregierung und den von ihr bestellten Organen
                ausgeübt. </p>
              <p type="legal_section">Über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden erster
                Instanz, durch welche Strafen verhängt wurden, oder über Rechte von Bürgern erkannt
                wurde, hat ein Landesverwaltungsgericht, das aus Richtern, Verwaltungsbeamten und
                Laien zusammengesetzt wird, zu entscheiden. <fw type="pageNum">- 16 -</fw></p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>Ein
                weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte geht in den
                durch besonderes Gesetz zu bestimmenden Fällen an das Bundesverwaltungsgericht. Hat
                die Verwaltungsbehörde über strittige Privatrechtsansprüche entschieden, so bleibt
                der ordentliche Rechtsweg gegen die andere Partei offen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 81. </head>
              <p type="legal_section">Gemeinden haben das Selbstverwaltungsrecht; zur Durchführung der Angelegenheiten, deren Regelung in den Wirkungskreis des Landes oder Bundes fällt, wird den Gemeinden ein von der Landesregierung bestelltes Organ beigegeben. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 82.</head>
              <p type="legal_section">Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, die Grundzüge der
                Dienstordnung, die Besoldung, der Ruhegenuß und die Versorgung der Hinterbliebenen
                öffentlicher Angestellter sind durch Gesetz zu regeln. </p>
              <p type="legal_section">Die Enthebung vom Amte und die Versetzung in den Ruhestand vor
                Ablauf der Dienstzeit und vor Erreichung der Altersgrenze sowie die Versetzung auf
                Dienstposten mit geringeren Bezügen ist gegen den Willen des Angestellten nur auf
                Grund eines dienstlichen Straferkenntnisses zulässig. </p>
              <p type="legal_section">Das dienstliche Strafverfahren ist nach den Grundsätzen der
                Unmittelbarkeit und Mündlichkeit einzurichten. Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
                gegen den Staat ist den Angestellten der ordentliche Rechtsweg vorbehalten. </p>
              <p type="legal_section">Den öffentlichen Angestellten wird die Freiheit der
                politischen Betätigung und die Freiheit der Vereinigung gewährleistet. Zur Wahrung
                der wirtschaftlichen Interessen und zur Mitwirkung bei Personalangelegenheiten
                werden Beamtenvertretungen durch besonderes Gesetz geschaffen. </p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>II. Das Heerwesen.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 83.</head>
              <p type="legal_section">Die Ausgestaltung und Verwendung des Bundesheeres und der
                Wiener Sicherheitswehr bestimmt ein Bundesgesetz. </p>
              <p type="legal_section">Der Bundespräsident hat den Oberbefehl über das Bundesheer; er
                übt denselben ausschließlich durch militärische Befehlshaber aus. Er bestimmt den
                Befehlshaber der Wiener Sicherheitswehr. </p>
              <p type="legal_section">Die Verwaltung des Heeres steht der Bundesregierung und,
                soweit sie sich auf einzelne Länder bezieht, der Bundesregierung im Einvernehmen mit
                der Landesregierung zu. </p>
              <p type="legal_section">Durch das Wehrgesetz kann für Angehörige des Bundesheeres zur
                Aufrechterhaltung der Manneszucht eine Einschränkung der Grundrechte erfolgen.</p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 84. </head>
              <p type="legal_section">Die Aufstellung, Organisation, Leitung und Verwaltung der
                Gendarmerie (Landjägertruppe) und der Polizei außerhalb Wiens steht der
                Landesregierung zu. </p>
              <p type="legal_section">Die Verwendung der Gendarmerie außerhalb des Landes bestimmt
                die Bundesregierung. </p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>III. Rechtspflege.</head>
            <div type="article">
              <head>Art. 85. </head>
              <p type="legal_section">Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus. </p>
              <p type="legal_section">Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik
                Österreich verkündet und ausgefertigt. </p>
              <p type="legal_section">Die Rechtspflege wird von der Verwaltung in allen Instanzen
                getrennt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 86. </head>
              <p type="legal_section">Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird vom Bundesgerichte und
                den Gerichten der Länder ausgeübt.<fw type="pageNum">- 17 -</fw><fw type="pageNum">672</fw></p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/>In
                jedem Lande ist ein Landesgericht zu errichten. </p>
              <p type="legal_section">In Justizverwaltungssachen unterstehen die Gerichte des Landes
                dem Landesgerichte und dieses unmittelbar der Bundesregierung. </p>
              <p type="legal_section">Die nähere Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird
                durch Bundesgesetz festgestellt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 87. </head>
              <p type="legal_section">Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
                Ausnahmsgerichte sind, abgesehen von den Fällen der St.-P.-O., nur unter den
                Voraussetzungen des Artikels 40 zulässig. Die Militärgerichtsbarkeit ist nur in
                Kriegszeiten statthaft. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 88.</head>
              <p type="legal_section">Die Richter sind in Ausübung ihres Amtes, außer bei Besorgung
                der Justizverwaltungssachen, unabhängig. </p>
              <p type="legal_section">Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht
                ihnen nicht zu. </p>
              <p type="legal_section">Hat aber ein Gericht gegen die Anwendung eines Landesgesetzes
                aus dem Grunde der Bundesgesetzwidrigkeit oder einer Verordnung aus dem Grunde der
                Gesetzwidrigkeit Bedenken, so kann es das Verfahren unterbrechen und die Akten dem
                Landesgerichte vorlegen, welches nach Anhörung des Staatsanwaltes über die Stellung
                eines Antrages auf Aufhebung dieses Gesetzes oder dieser Verordnung beim
                Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. </p>
              <p type="legal_section">Die Unterbrechung des Verfahrens hemmt den Lauf der
                Verjährung. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 89. </head>
              <p type="legal_section">Die Richter werden vom Bundespräsidenten über Vorschlag der
                Landesgerichte nach den durch die Gerichtsverfassung zu bestimmenden Grundsätzen
                ernannt. </p>
              <p type="legal_section">Der Oberste Gerichtshof ist mit Richtern aller Länder zu
                besetzen. </p>
              <p type="legal_section">Die Richter werden in die für die übrigen Staatsbeamten
                bestehenden Rangsklassen nicht eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von ihrer
                Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 90.</head>
              <p type="legal_section">Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. </p>
              <p type="legal_section">Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, bei deren
                Erreichung der Richter in den Ruhestand tritt. Vorher dürfen Richter gegen ihren
                Willen nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses des Amtes enthoben, an eine
                andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Nur die vorläufige
                Amtsenthebung ist bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht
                zulässig. </p>
              <p type="legal_section">Wird die Einrichtung der Gerichte oder die Einteilung der
                Gerichtsbezirke geändert, so können Richter auch ohne gerichtliches Erkenntnis an
                eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 91. </head>
              <p type="legal_section">Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind mündlich
                und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
              <p type="legal_section">Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. </p>
              <p type="legal_section">Die Todesstrafe ist im ordentlichen Verfahren nur wegen Mordes
                und räuberischer Tötung zulässig. </p>
              <p type="legal_section">Die Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird von Einzelrichtern
                Schöffengerichten und Geschwornengerichten ausgeübt. Die Geschwornen haben über die
                Schuld der Angeklagten zu entscheiden<fw type="pageNum">- 18 -</fw><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>und bei Bemessung der Strafe
                mitzuwirken. Über politische Verbrechen und Vergehen können nur Geschwornengerichte
                entscheiden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 92. </head>
              <p type="legal_section">Allgemeine Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen können nur durch Bundesgesetz erteilt werden. Das Recht, im Einzelfalle zu begnadigen, steht dem Bundespräsidenten zu. </p>
            </div>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head>VII. Hauptteil.</head>
          <head>Die Obersten Bundesgerichte.</head>
          <div type="article">
            <head>Art. 93. </head>
            <head>Der Oberste Gerichtshof.</head>
            <p type="legal_section"> In allen ordentlichen Rechtssachen ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Er entscheidet in der Sache selbst. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 94. </head>
            <head>Das Bundesverwaltungsgericht.</head>
            <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht hat als letzte Instanz in
              Verwaltungssachen, sofern Rechte der Partei verletzt werden, zu entscheiden. Es
              entscheidet über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte und
              über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesbehörden. </p>
            <p type="legal_section">Die Organisation erfolgt durch besonderes Gesetz nach dem
              Grundsatz, daß das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann und
              aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Personen, welche die Reichswirtschaftskammer
              vorschlägt, zusammenzusetzen ist. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 95. </head>
            <head>Das Bundesverfassungsgericht.</head>
            <p type="legal_section"> Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Stellvertreter, die vom Bundespräsidenten ernannt werden und aus 14 Mitglieder, die zur Hälfte vom Bundestag, zur Hälfte vom Bundesrat gewählt werden. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 96. </head>
            <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden: <list>
                <label>1.</label>
                <item> über Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den
                  Verwaltungsbehörden, bezw. Verwattungsgerichten.  </item>
                <label>2.</label>
                <item> Über Kompetenzkonflikte zwischen der Bundesregierung und einer
                  Landesregierung oder zwischen Landesnegierungen untereinander. </item>
                <label>3.</label>
                <item>Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes- oder Landesverordnungen gesetzwidrig
                  sind. </item>
                <label>4.</label>
                <item>Über die Anfechtung von Wahlen und über die Frage des Mandatsverlustes bei
                  öffentlichen Vertretungskörpern.  </item>
                <label>5.</label>
                <item> Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten, die Mitglieder der
                  Bundesregierung und der Landesregirungen wegen Verletzung der Verfassung.  </item>
                <label>6.</label>
                <item> Über Ansprüche eines Landes an den Bund oder des Bundes an ein Land.  </item>
              </list></p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 97. </head>
            <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den Fällen 3, 4, 5
              und 6 in der Sache selbst. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 98. </head>
            <p type="legal_section">Die Organisation und das Verfahren wird durch Bundesgesetz
                geregelt.<fw type="pageNum"> - 19 -</fw><fw type="pageNum">673</fw></p>
          </div>
        </div>
        <div type="section">
          <head><pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/>VIII. Hauptteil. </head>
          <head>Die Rechnungskontrolle im Bunde.</head>
          <div type="article">
            <head>Art. 99. </head>
            <p type="legal_section">Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder wird ein Rechnungshof berufen. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 100. </head>
            <p type="legal_section">Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundespräsidenten über
              Vorschlag des Bundestages ernannt. Er darf keiner politischen Körperschaft angehören
              und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der Bundesregirung noch einer
              Landesregierung gewesen sein. </p>
            <p type="legal_section">Er kann ebenso wie ein Mitglied der Bundesregierung zur
              Verantwortung gezogen werden. Über Antrag des Bundestages ist er vom Bundespräsidenten
              abzusetzen.</p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 101. </head>
            <p type="legal_section">Die erforderlichen Angestellten des Rechnungshofes werden über Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes vom Bundespräsidenten ernannt. Sie dürfen an der Leitung oder Verwaltung von Unternehmungen nicht beteiligt sein, an denen der Bund oder ein Land finanziell beteiligt ist. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 102. </head>
            <p type="legal_section">Zum Wirkungskreis des Rechnungshofes gehört: <list>
                <label>1.</label>
                <item>Die Gegenzeichnung aller Urkunden über Staatsschulden, insoweit sie eine
                  Verpflichtung des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur der Ausdruck der
                  Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung.  </item>
                <label>2.</label>
                <item> Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses und der
                  Landesrechnungsabschlüsse. </item>
              </list></p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 103. </head>
            <p type="legal_section">über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der
              Bundesregierung, bzw. den Landesregierungen entscheidet der Bundespräsident nach
              Anhörung des Bundesrates. </p>
          </div>
          <div type="article">
            <head>Art. 104. </head>
            <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Rechnungshofes
              erfolgen durch Bundesgesetz. O. ö. Buchdr. u. Verlags-Gel., Lin-. 827 20. J.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>