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                                    Thomas</persName>
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                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                                    <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY
                                          4.0) License applies to this text.</p>
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<title>Datenset A</title>
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              <author role="acdh:hasAuthor">Renner, Karl</author>
              <title>Renner-Mayr mit Einklebungen</title>
              <note type="editor">Renner-Mayr (Titel des Dokuments "Das Ergebnis der Vereinbarungen
                über die österreichische Bundesverfassung"), Zustand: gut, zahlreiche
                handschriftliche Ergänzungen in Bleistift, eingeklebte Texte [Lithographien] mit
                Textvarianten zu einzelnen Artikeln, 162 Artikel</note>
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              7. Juli 1920 entstanden)</origin>
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                              (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden) </date>
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          <p><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Als Manuskript gedruckt. Vertraulich. </p>
          <head>Das Ergebnis der Vereinbarungen über die österreichische Bundesverfassung.</head>
          <p><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="ncr_5gs_2bc" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">I </fw><emph>Vorbemerkungen</emph> Die provisorische Verfassung der
            Republik hat der konstituierenden Nationalversammlung eine Lebensdauer von zwei Jahren
            gesetzt. Diese hätte sicherlich ausgereicht, wenn nicht die Friedensverhandlungen von
            Saint Germain unerwartet eine so ungebührlich lange Zeit (von Ende Mai bis Mitte
            September 1919) beansprucht und das Inkrafttreten des Friedensvertrages bis zur Stunde
            verzögert hätten. Österreich ist heute noch ein Staatswesen mit unfertigem Gebiet und
            ungewisser Staatsbürgerschaft. Die Einverleibung von Deutschwestungarn abzuwarten,
            geboten begreifliche Rücksichten und die Unsicherheit in der entscheidenden Staatsfrage,
            in Sachen des Anschlusses an Deutschland, der eine andere Verfassung voraussetzt als die
            volle Selbständigkeit, nahm den Vorarbeiten die einheitliche und feste Richtung. So
            kommt es, daß die Nationalversammlung erst acht Monate vor ihrem gesetz lichen Ende zur
            Verfassungsarbeit gelangt, und dies, ohne daß die eben erwähnten Voraussetzungen ihrer
            Gedeihlichkeit verbürgt sind. Die Staatskanzlei hat allerdings in dieser langen Zeit
            nicht müssig zugewartet. Schon vor seiner Abreise nach Saint Germain hat der
            Staatskanzler in seinem Amte die beiden Abteilungen des Verfassungsreform- und des
            Verwaltungsreforindienstes eingerichtet und beide Dienste waren unablässig an der
            Arbeit. Anläßlich seiner Abreise berief der Staatskanzler Professor Hans Kelsen, der
            seit den Novembertagen seinem Amte zugeteilt war und an der provisorischen Verfassung
            mitgearbeitet hatte, besprach mit ihm die Grundlinien eines Entwurfes unter Annahme von
            Voraussetzungen, wie sie im allgemeinen sich leider in Saint Germain verwirklichen
            sollten, und gab ihm den Auftrag, vereint mit den Referenten der Staatskanzlei einen
            Entwurf fertigzustellen. Die Vorlagen gingen durch Kurier zwischen Wien und Saint
            Germain hin und her. Als der Kanzler nach der Zeichnung des Vertrages Mitte September
            wieder in Wien dauernden Aufenthalt nahm, lagen bereits die Entwürfe I bis V in der
            Staatskanzlei vor, von denen jeder auf anderen politischen Voraussetzungen ruhte. Es
            galt darum vor allem, diese selbst zu klären und aus diesem Grunde rollte der Kanzler in
            der „Wiener Abendpost“ vom 13. September das Problem der Koalition selbst auf. Die
            Verfassungsarbeiten konnten nicht weiter geführt werden ohne vorangehende Vereinbarungen
            der Koalition über die Richtlinien, welchen der Regierungsentwurf folgen sollte. Die
            Verhandlungen der Koalition fanden in der ersten Hälfte Oktober statt und ergaben ein
            ins Einzelne gehendes Programm, das im vorliegenden Gegenstande folgende Sätze enthielt:
            „Der Entwurf der neuen Verfassung ist möglichst schnell auszuarbeiten. Vor seiner
            Vorlegung an die Nationalversammlung wird die Regierung zunächst mit den beiden
            Parteien, dann mit den Landesregierungen Fühlung nehmen. In der Nationalversammlung wird
            bei der Vorberatung des Entwurfes ein Subkomitee des Verfassungsausschusses Vertreter
            der Länder als Experten zuziehen. Die neue Verfassung wird Deutschösterreich als
            Bundesstaat konstituieren. Deutsch-Westungarn wird als ein besonderes Land dem Bunde
            angehören. Die Kompetenzen des Bundes werden in der Verfassung taxativ aufgezählt
            werden. Ausschließlich dem Bunde werde die auswärtige Politik, die Justizgesetzgebung
            (Zivil- und Strafrecht) und das Heerwesen vorbehalten, außerdem die wirtschaftliche
            Gesetzgebung und Verwaltung, soweit dies die Einheit des Wirtschaftsgebietes erfordert,
            die Arbeiterschutzgesetzgebung, dieArbeiterversicherung, das Hochschulwesen. Der freie
            Güterverkehr innerhalb des Bundesgebietes muß gesichert werden. Die Bundesgesetzgebung
            hat die Steuerquellen auf den Bund und die Länder aufzuteilen. Andere Angelegenheiten,
            wie das Schul wesen und die Agrargesetzgebung, werden vom Bunde nur durch Rahmengesetze
            geregelt werde, deren nähere Durchführung den Ländern überlassen bleibt. Alle dem Bunde
            nicht vorbehaltenen Angelegenheiten fallen in die Kompetenz der Länder. Die
            Bundesverfassung wird überdies die Grund rechte der einzelnen Staatsbürger und
            Korporationen verbürgen. Das Verhältnis von Kirche und Staat einschließlich der
            Ehegesetzgebung ist im Rahmen der Verfassung grundsätzlich zu regeln. So lange das
            bisherige Verhältnis fortbesteht, sind bei künftigen Gehaltsaufbesserungen für die
            Staatsangestellten auch die Seelsorger der katholischen, evangelischen und
            altkatholischen Konfession zu berücksichtigen.<fw type="pageNum">87</fw><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">II</fw> Die
            Gesetzgebung des Bundes wird durch die Nationalversammlung und durch einen Bundesrat
            ausgeübt. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Entwurf der Staatskanzlei bezüglich
            der Zu sammensetzung und der Aufgaben des Bundesrates das Beispiel des deutschen
            Reichsrates nachahmen soll. Wenn der Bundesrat einem von der Nationalversammlung
            beschlossenen Gesetz nicht zustimmt, soll der Volksentscheid eingebolt werden. Aber auch
            für andere Fälle ist die unmittelbare Gesetz gebung durch das Volk (Referendum und
            lnitiative) vorzusehen. Bezüglich der Präsidentschaft soll der Entwurf der Staatskanzlei
            bei der gegenwärtigen Ordnung bleiben. Gleichzeitig mit der Verfassungsreform ist die
            Reform der Verwaltung durchzuführen. Die politischen Behörden erster Instanz sind so
            schnell und so vollständig als möglich zu demokratisieren, Das Polizeistrafverfahren ist
            möglichst schnell neu zu gestalten. Im Interesse des Abbaues des über mäßigen
            Beamtenstandes ist die vollständige Freizügigkeit der Beamten sicherzustellen. Die
            Schaffung einer instanzmäßigen Verwaltungsrechtspflege nach preufsischem Vorbild ist ein
            integrierender Be standteil der Verfassungsreform. Das Mißtrauen der Bevölkerung zu der
            bureaukratischen Verwaltungsorganisation hat dazu geführt, daß die nach dem Umsturz
            entstandenen Räteorganisationen in die Verwaltungstätigkeit eingegriffen und wiederholt
            versucht haben, selbst eine Tätigkeit zu entfalten, die nach dem Gesetz nun den
            staatlichen und den autonomen Behörden zusteht. Diese Tatsache hat in vielen Fällen
            bedenkliche Mißstände zur Folge gehabt. Staatsgrundgesetzlich gewährleistete Rechte,
            insbesondere das Hausrecht, sind verletzt worden. Lokale Räteorganisationen haben
            Absperrungsmaßregeln und Beschlagnahmen auf eigene Faust verfügt und durchgeführt,
            wodurch in vielen Fällen der Ernährungs dienst behindert und insbesondere die
            Lebensmittelzufuhr in die großen Städte und Industriegebiete vor allem nach Wien,
            erschwert wurde. Solche Milistände können nur dadurch wirksam bekämpft werden, daß ihre
            eigentlichste Ursache, nämlich das Milstrauen der Bevölkerung gegen die bureau kratische
            Verwaltungsorganisation, überwunden wird. Dies erfordert einerseits die schleunigste
            Demokratisierung der politischen Behörden erster Instanz, anderseits die Heranziehung
            von Vertrauens männern der einzelnen Bevölkerungskreise als Hilfsorgane der staatlichen
            Verwaltung zu der unmittelbaren Verwaltungstätigkeit. Einzelne Versuche solcher Art sind
            bereits gemacht worden, sie haben gezeigt, daß auf diese Weise der Eifer der nach
            Betätigung in der Verwaltung drängenden gesellschaftlichen Kräfte im Interesse der
            Allgemeinheit verwertet, die Gesetzlichkeit der Verwaltung wiederhergestellt und das
            Vertrauen der Bevölkerung zu der Verwaltung gestärkt werden kann.“ Zugleich wurde
            beschlossen, Professor Mayr zum Staatssekretär ohne Staatsamt, mit dem besonderen
            Auftrag, an der Verfassungs- und Verwaltungsreform mitzuarbeiten, zu bestellen. Diese
            Betrauung erschien insbesondere aus einem Grunde erwünscht. Während die
            sozialdemokratische Partei sich von Anbeginn an über ihre Stellung in der
            Verfassungsfrage durchaus klar war und bis auf Einzelheiten über das anzustrebende Ziel
            auch einheitlich dachte, wichen die Auffassungen innerhalb der christlichsozialen Partei
            in buntester Mannigfaltigkeit voneinander ab. Diese Partei erschien in Wien gemäßigt
            zentralistisch und der Trennung Wiens vom Lande abhold, in Niederösterreich zu dieser
            Trennung entschlossen, sonst jedoch gemäßigt automomistisch, in Oberösterreich und
            Steiermark entschlossen automomistisch, in Kärnten und Salzburg föderalistisch,in Tirol
            separatistisch und in Vorarlberg direkt abfallbereit. Vorweg war klar, daß, wenn diese
            Gegensätze nicht zunächst innen halb der Partei selbst zum Ausgleich kämen, sie für die
            Aufgaben einer Staats- und Regierungspartei nicht tragfähig wäre. Staatssekretär Mayr
            fiel die schwierige Funktion zu, vorerst diese Widersprüche innerhalb der einen
            Koalitionspartei auszugleichen und sie auf eine mittlere Linie zusammenzuführen. damit
            sodann von dieser Linie aus Vereinbarungen mit der anderen Partei möglich werden.
            Staatssekretär Mayr führte zunächst die christlichsozialen und großdeutschen Vertreter
            der Länder in Salzburg zusammen — aus den vorgeführten Gründen ein bedeutsamer Erfolg
            auch für die Republik und in Linz griffen auch die sozialdemokratischen Ländervertreter
            ein. So wurden — nicht etwa gegen den Willen, sondern mit Vorwissen des Kanzlers und
            unter geistiger Anleitung durch den Verfassungsreformdienst — die Parteiauffassungen in
            beiden Lagern soweit geklärt, daß sich die Parteien in Linz hauptsächlich um zwei
            Entwürfe gruppierten, die Christlichsozialen um den zweiten Entwurf Mayr und die
            Sozialdemokraten der Länder um den Entwurd Danneberg. Daß die Linzer Konferenz zu
            positiven Vereinbarungen nicht führen konnte, war zu erwarten, denn weder der eine noch
            der andere Teil hatte hiezu die Vollmacht oder die politische Autorität. Ihr nicht
            geringer Gewinn aber liegt in der innern Ralliierung der Parteien selbst, in der so
            bewirkten Klärung von bis dahin ganz chaotischen Auffassungen und in der Ausschließung
            der zahlreichen primitiven Mißverständnisse und Vorurteile, wie etwa, daß die
            Sozialdemokraten den Zentralismus und die Diktatur, und daß die Christlichsozialen den
            Separatismus und die Wirtschaftsanarchie wollen. Bei dem von lange her überlieferten und
            in jüngster Zeit fleißig genährten Milstrauen den Länder gegen die zentralistische
            Bureaukratie in Wien war ein anderer Weg zur Klärung als der von<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">III</fw> unten auf und von innen
            heraus nicht ratsam und dieser der Demokratie angemessene Weg hat auch zu dem Ziele
            geführt, der breitesten Öffentlichkeit beider Parteien eine feste Orientierung zu geben.
            Selbstverständlich konnten die zwei Reichsparteilungen die Entwürfe Mayr und Danneberg*)
            nicht einfach übernehmen, schon um sich für die abschließenden Verhandlungen nicht zu
            präjudizieren, wohl aber boten sie eine vorzügliche Unterlage für die Verhandlungen, die
            sofort nach Linz zwischen dem Kanzler, dem Vizekanzler und Staatssekretär Mayr unter
            ständigem Beirat Professor Kelsens in der Staatskanzlei stattfanden und am 8. Juni zum
            Abschluß kamen. Der nachfolgende Entwurf enthält das Ergebnis dieser Vereinbarungen. Er
            war bestimmt, einerseits dem Koalitionskomitee, anderseits den Landesregierungen
            vorgelegt zu werden. Soweit ein einheitlicher Text vereinbart oder wenigstens vorläufig
            angenommen wurde — Vorbehalte wurden da und dort wohl noch gemacht, zuweilen bloß in der
            Stilisierung - erscheint der betreffende Artikel nur in einer Fassung. Hiebei sei
            ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Fassung somit weder jene der Christlich sozialen,
            noch jene der Sozialdemokraten, sondern schon Kompromißfassung ist und nunmehr, da die
            Koalition gelöst ist, weder die eine noch die andere Partei bindet. Wo eine Vereinbarung
            nicht gelang, sind beide Fassungen nebeneinander gestellt. So gibt der Entwurf ein
            anschauliches Bild, wie weit die Arbeit gediehen und in welchen Punkten sie
            offengeblieben ist. Wird die Aufgabe fort geführt, so kann sie sich auf die
            Nebeneinanderstellungen beschränken. Eben diese Punkte zu bereinigen, wäre Sache des
            Koalitionskomitees gewesen. Wer die Unterlagen, die Entwürfe Mayr und Danneberg, mit
            dieser Vorlage vergleicht, wird bedeutsame Änderungen im System wie in der Ausführung
            wahrnehmen. Das erste und zweite Haupt stück sind umgearbeitet, das fünfte Hauptstücke
            über die Gemeinden ist neu, daß Hauptblijck übe die Grundrechte ist besser gegliedert.
            Von diesen Änderungen sind zahlreiche vereinbart, das fünfte Hauptstück über die
            Gemeinden ist allerdings in vollem Umfang von christlichsozialer Seite abgelehnt. Im
            ganzen ist der bundesstaatliche Charakter der Republik reiner herausgearbeitet und
            besser zur Geltung gebracht als in Linz. *) Sie sind der Kürze halber so bezeichnet,
            weil sie in Linz von diesen beiden Persönlichkeiten vorgelegt. und vertreten wurden.</p>
        </div>
        <div type="section">
          <head><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>Entwurf einer österreichischen Verfassung.*) </head>
          <note type="comment">*) Der Text gibt die auf Grund der teilweise abweichenden
            Parteientwürfe Mayr und Danneberg im Kompromißwege vereinbarte Passung. Wo eine
            Vereinbarung nicht gelang, sind zwei Fassungen gegenübergestellt, links die fassung
            Renner, rechts die Fassung Mayr.</note>
          <div type="section">
            <head>Erstes Hauptstück. </head>
            <head>Die grundlegenden Einrichtungen Österreichs. </head>
            <div type="section">
              <head>Erster Abschnitt.</head>
              <head>Der Bund. Das Bundesgebiet und das Bundesvolk.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 1. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Österreich ist eine demokratische
                  Republik. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Alle öffentlichen Gewalten werden vom
                  Volke eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 2. </head>
                <p type="legal_section">Die Republik Österreich ist ein freier Bundesstaat. Der Bund
                  wird gebildet durch die selbstständigen Länder: Burgenland, Kärnten,
                  Niederösterreich, OberösterReich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
                  (Bundesländer). </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 3. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Bundesländer bilden zusammen das
                  Bundesgebiet. Es steht unter dem Schutze des Bundes. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Änderungen der Bundesgrenze erfolgen,
                  soweit sie nicht durch Staatsverträge unmittelbar herbeigeführt werden, durch
                  Bundesverfassungsgesetz. <note type="comment">2. Eine Änderung des Bundesgebietes,
                    die zugleich eine Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer
                    Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann — abgesehen von Friedens
                    verträgen — nur durch übereinstimmende Ver fassungsgesetze des Bundes und jenes
                    Landes er folgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt. </note></p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Änderungen der Landesgrenzen innerhalb
                  des Bundesgebietes können entweder durch Bundes<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="no"/><fw type="pageNum">2</fw>verfassungsgesetze oder
                  durch übereinstimmende einfache Gesetze des Bundes und der Bundesländer, deren
                  Gebiet eine Änderung erfahren soll, vorgenommen werden. <note type="comment">Fällt
                    weg.</note></p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Wächst der Republik ein Gebiet zu, das
                  geschichtlich zu einem Bundeslande gehört hat, so wird es diesem Lande
                  einverleibt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 4. </head>
                <p type="legal_section">
                  <label>1. </label>Wenn Gemeinden, deren Einwohner die Mehrheit in einem
                  zusammenhängenden Gebiete bilden, es beantragen, hat in diesem Gebiete eine
                  Volksabstimmung darüber stattzufinden, ob es in ein anderes Bundesland einverleibt
                  werden oder ein neues Bundesland bilden soll. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Entscheidet die Volksabstimmung mit
                  absoluter Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen für die Einverleibung in das
                  angrenzende Bundesland, dann vollziehen die Gebietsänderung übereinstimmende
                  einfache Gesetze des Bundes und des angrenzenden Landes: entscheidet die
                  Volksabstimmung für die Bildung eines neuen Landes, dann wird dieses durch
                  einfaches Bundesgesetz eingerichtet. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Über Streitigkeiten, die aus der
                  Auseinandersetzung zwischen Bundesländern über Gebietsänderungen entstehen,
                  entscheidet der Verfassungsgerichtshof. </p>
                <note type="comment">Fällt weg.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 5. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches
                  Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen
                  keinerlei Zwischenzollinien oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen errichtet
                  werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 6. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Jeder Landesbürger ist Angehöriger des
                  Bundes. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Landesbürgerschaft ist an die
                  Heimatsberechtigung in der Gemeinde eines Landes gebunden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 7. </head>
                <p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die
                  gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 8. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Alle Bundesangehörigen sind vor dem
                  Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Standes und des Bekenntnisses sind für
                  immer ausgeschlossen.</p>
                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw><label>2. </label> Die politischen Rechte und Freiheiten
                  des Volkes sind durch die Bundesverfassung gewährleistet. Ihrem Schutze dient der
                  Verfassungsgerichtshof. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 9. </head>
                <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen
                  Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Zweiter Abschnitt. </head>
              <head>Von der öffentlichen Gewalt in der Republik. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 10. </head>
                <p type="legal_section"> Das Volk überträgt die öffentliche Gewalt gemäß den
                  Bestimmungen dieser Verfassung auf den Bund oder die Bundesländer oder nach
                  Maßgabe der Bundes- und Landesgesetze auf die Gemeinden. </p>
                <note type="comment">Art. 10 Die öffentliche Gewalt wird gemäß dne Bestimmungen
                  dieser Verfassung auf den Bund und die Bundeslänger übertragen.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 11. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der oberste Träger der öffentlichen
                  Gewalt der Republik ist die Bundesversammlung, die nach außen durch den von ihr
                  gewählten Bundespräsidenten vertreten und verkörpert wird. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Bundesversammlung besteht aus einem
                  Volkshaus, dem Bundestag, und aus einem Länderhaus, dem Bundesrat. Die zwei Häuser
                  der Bundesversammlung tagen mit Ausnahme der in der Verfassung ausdrücklich
                  vorgesehenen Fälle abgesondert voneinander. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 12. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die gesetzgebende Gewalt wird durch Ver
                  tretungen des Volkes ausgeübt, welche — wie alle allgemeinen öffentlichen
                  Vertretungskörper der Republik — auf Grund des gleichen und geheimen Stimmrechtes
                  von allen erwachsenen Männern und Frauen gewählt werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Volksvertreter können wegen ihrer
                  Abstimmungen überhaupt nicht, wegen der in Ausübung ihres Berufes getanen
                  Äußerungen nur von dem Hause, dem sie angehören, zur Verantwortung gezogen werden.
                  Außerdem dürfen sie nur unter den durch Bundesverfassungsgesetz bestimmten
                  Bedingungen behördlich verfolgt werden. (Immunität.)</p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Die gesetzgebende Gewalt ist zum Teile dem
                  Bunde, zum Teile den Bundesländern übertragen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 13. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Das gesetzgebende Organ des Bundes ist der
                  Bundestag, den das ganze Bundesvolk direkt wählt.<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">4</fw> Er übt die
                  Bundesgesetzgebung in Gemeinschaft mit dem Bundesrate aus, dessen Mitglieder von
                  den Landtagen gewählt werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Das gesetzgebende Organ der Länder sind
                    die Landtage, die vom Volk direkt gewählt werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 14. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Mit dem Vollzuge der Gesetze sind Volks
                  beauftragte betraut, die auf jederzeitigen Widerruf von den Volksvertretungen
                  bestellt werden, diesen unmittelbar und vor dem Verfassungsgerichtshof
                  verantwortlich sind. Ist ein Volksvertreter zum Volksbeauftragten bestellt, so
                  ruht seine Immunität. </p>
                <p type="legal_section">
                  <label>2. </label> An der Vollzugsgewalt nehmen nach Maßgabe
                  dieser Verfassung der Bund und die Bundesländer und auf Grund der
                  Bundes- und Landesgesetze die Gemeinden teil. <note type="comment">2. An der Vollzugsgewalt nehmen nach Maßgabe der Verfassung der
                    Bund und die Bundesländer teil.</note></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 15. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die vom Bunde oder den
                  Bundesländernangestellten, an dem Vollzuge der Gesetze mit wirkenden Bediensteten
                  der Republik (Beamte, Diener) sind von den Volksbeauftragten oder in deren Auftrag
                  ernannt; sie leisten den Eid auf die Verfassung, sind an die Weisungen der
                  Volksbeauftragten gebunden und diesen verantwortlich (Diensthoheit). </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Bediensteten der Republik sind grund
                  sätzlich auf Lebenszeit berufen. Ihr Dienstverhältnis zum Bund oder zu den
                  Bundesländern einschließlich ihrer Besoldung ist gesetzlich geregelt (Pragmatik)
                  Inwieweit zur Regelung des Dienstverhältnisses Personalvertretungen herangezogen
                  werden, wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Das Vertragsverhältnis der sonst
                  beschäftigten Hilfskräfte ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu
                  beurteilen.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 16. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Das vollziehende Organ des Bundes sind der
                  Bundespräsident und die Bundesregierung. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Der Bundespräsident wird von der Bundes
                  versammlung bestellt und ist der oberste Volksbeauftragte der Republik. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Die Bundesregierung wird vom Bundestag
                  bestellt und besteht aus dem Bundeskanzler, seinem Stellvertreter (Vizekanzler)
                  und den Bundesministern. <note type="comment">3. Die Bundesregierung wird von der
                    Bundesversammlung gewählt und besteht aus dem Bundeskanzler, seinem
                    Stellvertreter (Vizekanzler) und den Bundesministern.</note></p>
                <p type="legal_section"><label> 4. </label>Die den einzelnen Mitgliedern der
                  Bundesregierung zustehenden Aufträge und Vollmachten (Kompetenz) werden durch
                  Bundesgesetze bestimmt und abgegrenzt.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">5</fw>Art. 17. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das vollziehende Organ der Bundesländer
                  sind die von den Landtagen bestellten Landesregierungen. Sie bestehen aus dem
                  Landeshauptmann, dessen Stellvertreter und einer angemessenen Zahl von weiteren
                  Mitgliedern. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Aufträge und Vollmachten der
                  Mitglieder der Landesregierung regelt ein Landesgesetz. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 18. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Bundesregierung vollzieht ihre
                  Aufträge entweder direkt durch Bundesbehörden, Bundesämter und Bundesanstalten
                  (unmittelbare Bundes-(verwaltung) oder vermittels der Landesregierung und deren
                  Organe (mittelbare Bundesverwaltung.) Landesverwaltung in Bundesauftrag). </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Soweit die Landesorgane Bundesangelegen
                  heiten führen, sind sie unmittelbar an die Weisungen der Bundesregierung gebunden
                  und dieser verantwortlich. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 19. </head>
                <p type="legal_section">
                  <label>1. </label> Die Gemeinden führen jene Angelegenheiten, welche ihnen wegen
                  ihrer örtlichen Natur vorbehalten sind, selbständig. (Vorbehaltene
                  Gemeindesachen.) </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Sonst haben sie die Bundes- und
                  Landesgesetze nach den Weisungen ihrer Landesregierung zu vollziehen und
                  unterstehen deren Aufsicht (Gemeindeverwaltung im Auftrag des Bundes oder Landes). </p>
                <note type="comment">Art. 19 fällt weg</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 20. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Alle Gerichtsbarkeit ist dem Bunde
                  vorbehalten, sie ist von der Vollzugsgewalt getrennt und wird durch unabhängige
                  Gerichte ausgeübt. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Richter sind auf Lebenszeit ernannt
                  und nur vor Gerichten ihres Standes verantwortlich. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 21. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Wer durch schuldhafte, rechtswidrige Aus
                  übung der öffentlichen Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung
                  gegen den Bund oder das Land, durch dessen Organ der Schaden zugefügt wurde. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die nähere Regelung erfolgt durch Bundes
                  gesetz. Dieses setzt auch fest, unter welchen Voraussetzungen ein Rückgriffsrecht
                  gegen das schuldtragende Organ zulässig ist.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">6</fw>Art. 22. </head>
                <p type="legal_section">Sämtliche Behörden und Ämter der Republik sind im Rahmen
                  ihrer gesetzlichen Befugnisse zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 23. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Bundesversammlung entscheidet über
                  Krieg und Frieden und verfügt über die bewaffnete Macht der Republik. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Jeder wehrfähige Bundesangehörige ist ver
                  pflichtet, nach den Anordnungen der Bundesversammlung an der Verteidigung der
                  Republik wider den ins Land fallenden Feind teilzunehmen. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Auf dem Bundesgebiete ist außer den
                  zuständigen Bundesbehörden niemand befugt, eine bewaffnete Macht zu werden, zu
                  halten oder zu verwenden. </p>
                <note type="comment">2. und 3. fällt weg</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 24. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Republik Österreich ist bereit, dem
                  Völkerbund als freies Mitglied beizutreten und sich den von ihm geschaffenen
                  Einrichtungen zu unterstellen.<note type="comment">1. fällt weg</note></p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die allgemein anerkannten Regeln des
                  Völkerrechtes gelten als Bestandteil des Bundesrechtes. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Die Vertretung der Republik vor dem
                  Völkerbunde und gegenüber den anderen Staaten und der Abschluß von Staatsverträgen
                  sind ausschließlich Sache des Bundes. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Dritter Abschnitt. </head>
              <head>Die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 25. </head>
                <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in
                  folgenden Angelegenheiten: <list>
                    <label>1. </label>
                    <item>Bundesverfassung und Verfasungsgerichtsbarkeit. — Einrichtung der
                      Bundesgesetzgebung Gesamtorganisation der Behörden der Republik einschließlich
                      des Dienstverhältnisses, der öffentlichen Bediensteten und des
                      Disziplinarrechtes (Prag matik). Einrichtung der Ämter und Anstalten des
                      Bundes. — Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. - Die Hilfsmittel der öffentlichen
                      Verwaltung wie die Statistik, soweit sie nicht den Interessen eines einzelnen
                      Bundeslandes dient, einschließlich der Volkszählung, der Berufs- und
                      Betriebsstatistik und der Viehzählung; die Regelung des wissenschaftlichen und
                      fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes. </item>
                    <pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">7</fw>
                    <label>2. </label>
                    <item> Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und
                      wirtschaftlichen Vertretung der Republik gegenüber dem Ausland, insbesonders
                      der Abschluß aller Staatsverträge. </item>
                    <label>3. </label>
                    <item>Das Heerwesen mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten. </item>
                    <label>4. </label>
                    <item> Die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die
                      ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen;
                      die Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den Ländern und Gemeinden zustehen;
                      die Regelung der Anteilnahme der Länder und Gemeinden an den Einnahmen des
                      Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den
                      Ausgaben der Länder und Gemeinden. </item>
                    <label>5. </label>
                    <item> Staats- und Sicherheitspolizei mit Ausnahme der Ortspolizei, Gendarmerie
                      - Staatsbürgerschaft und Heimatsrecht; Personenstandsangelegenheiten. Vereins-
                      und Versammlungswesen, Presse, Fonds- und Stiftungswesen, soweit es sich um
                      Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den
                      Interessenbereich eines Landes hinausgehen. </item>
                    <label>6. </label>
                    <item>Zivil- und Strafrecht, Zivil und Strafgerichtsbarkeit einschließlich des
                      Verwaltungsstrafrechtes, soweit dessen Anwendung dem Bunde zusteht. Die
                      Enteignung. Die Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte sowie verwandter
                      Berufe. </item>
                    <label>7. </label>
                    <item>Auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts, des Kultus und der
                      Kunstpflege: Die allgemeinen und fachlichen Hoch- und Mittelschulen, die
                      Akademien; die Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen;
                      künsterische und wissenschaftliche Sammlungen, sowie überhaupt die allgemeine
                      Pflege von Kunst und Wissenschaft; das Volksbildungswesen: Denkmalschutz. Das
                      Kultuswesen. </item>
                    <pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">8</fw>
                    <label>8. </label>
                    <item>Auf dem Gebiete des Bergbaues, der Land- und Forstwirtschaft: Das
                      Bergwesen, die Forstwirtschaft, einschließlich des Triftwesens.
                      Tierseuchenbekämpfung. Das Wasserrecht. </item>
                    <label>9. </label>
                    <item>Auf dem Gebiete von Industrie und Gewerbe: Allgemeine Gewerbeordnung. —
                      Die Industrie; Dampfkessel- und Kraftmaschinen-, Elektrizitätswesen und
                      industrielle Verwertung der Gewässer. - Gewerbliches und technisches
                      Versuchswesen; Waffen- und Munitions- und Sprengstoffwesen. Auf dem Gebiete
                      des Handels: Maß- und Gewicht-, Eich- und Punzierungswesen; gewerbliches,
                      literarisches und künstlerisches Urheberrecht, Patentwesen, Marken- und
                      Musterschutz, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. — Handels- und
                      Gewerbekammern.-Geld-, Kredit-, Börsen-und Bankwesen. -
                      Privatversicherungswesen. </item>
                    <label>10. </label>
                    <item>Auf dem Gebiete des Verkehrs: Kraftfahrwesen, Eisenbahnen, Flößerei und
                      Schiffahrt, Luftschiffahrt. Bundesstraßen. Post-, Telegraphie- und
                      Fernsprechwesen. </item>
                    <label>11. </label>
                    <item>Auf dem Gebiete der sozialen Verwaltung: Ernährungswesen,
                      NahrungsmittelkontrolleGesundheitswesen einschließlich von
                      Mutterschafts-,Säuglings-, Jugend- und Altersfürsorge, jedoch mit Ausschluß
                      des Leichenbestattungswesens, des Gemeindesanitätsdienstes, des Hilfs- und
                      Rettungswesens. — Wohnungswesen. — Das gesamte Arbeiterrecht, Arbeiter- und
                      Angestelltenschutz einschließlich des Rechtes und Schutzes der Hausgehilfen —
                      Sozialversicherung, Iuvalidenfürsorge. Gewerbegerichte und Einigungsämter.
                      Arbeiter- und Angestelltenkammern. </item>
                  </list><note type="comment">1. Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in
                    folgenden Angelegenheiten: die Bundesverfassung und die
                    Verfassnngsgerichtsbarkeit; die Organisation der Bundesbehörden und das
                    Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des im
                    Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels
                    zwischen Bund- und Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die sonstige
                    Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; die
                    Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv-und
                    Bibliotheksdienstes ;2. die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der
                    politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere
                    der Abschluß aller Staatsverträge; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren-
                    und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen; 3. die militärischen
                    Angelegenheiten mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten; 4. die
                    Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder
                    teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen: die Regelung, welche
                    Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der
                    Länder an den Einnahmen des Bundes- und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse
                    aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder; 5. die innere Einrichtung,
                    Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie einschließlich der Dienstvorschriften,
                    das Verfügungsrecht über die Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei
                    Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie
                    außerhalb des Landesbereiches handelt; die Sicherheitspolizei in der
                    Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten; die Regelung und
                    Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem;
                    das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und
                    Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die Durchlieferung; das Stiftungs- und
                    Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren
                    Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon
                    bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; 6. das Zivil- und
                    Strafrechtswesen einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten,
                    deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die
                    Enteignung. soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis
                    der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
                    verwandter Berufe; 7. das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallebranstalten;
                    die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und
                    Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus ;8. das
                    Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren
                    und flöhbaren Gewässer, dann solcher Gewisser. welche die Grenze gegen das
                    Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder
                    durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen die das Inland mit dem Ausland
                    oder die mehrere Länder verbinden; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von
                    Tieren; 9. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die
                    Privatgeschäftsvermittlung; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das
                    Vermessungswesen, das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; das Maß-, Gewichts-,
                    Normen- und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren
                    Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; das
                    wirtschaftliche Assoziationswesen; die Handels- und Gewerbekammern; das
                    Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen. 10. das
                    Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt;
                    die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch
                    Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und
                    Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen; 11. die
                    Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen; 12. das gesamte Arbeiterrecht
                    und den Arbeite- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen,
                    soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                    handelt; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das
                    Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur
                    Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden
                    Maßnahmen.</note></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">9</fw>Art. 26. </head>
                <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die
                  Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: <list>
                    <label>1. </label>
                    <item>Das Verwaltungs- und das Verwaltungsstraf-verfahren einschließlich der
                      Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des
                      Verwaltungsstrafrechtes in jenen Angelegenheiten, deren Vollzug den Ländern
                      zusteht.  </item>
                    <label>2. </label>
                    <item>Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen und von Erschwerungen
                      des Verkehres und der wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland oder zwischen
                      den Ländern, zur Verhinderung der übermäßigen verkehrserschwerenden Belastung
                      der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und zur Verhinderung der Schädigung
                      der Bundesfinanzen. Die Bestimmungen über die Besteuerung der
                      Bundesunternehmungen. </item>
                    <label>3. </label>
                    <item> Die pädagogisch-didaktische Einrichtung des niederen Schulwesens. </item>
                    <label>4. </label>
                    <item>Die nicht im Art. 25 angeführten beruflichen Vertretungen. </item>
                    <label>5. </label>
                    <item> Das Veterinärwesen. Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen. </item>
                  </list><note type="comment">Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die
                    Vollziehung in folgenden Angelegenheiten : 1. hinsichtlich der öffentlichen
                    Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden:
                    die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen
                    übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder
                    der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den
                    Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrser
                    schwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen
                    mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; 2. die
                    Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht: das Vereins- und Versammlungsrecht; die
                    Angelegenheiten der Presse; die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
                    Matrikenwesens und der Namensänderung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 3.
                    das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der
                    Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des
                    Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern
                    zusteht; 4. die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen
                    Schulen; 5. das Veterinärwesen; 6. das Munitions-, Schieß- und Sprengmittel
                    wesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt sowie das Waffenwesen; 7. die
                    betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens; 8. die
                    Ausbildung, Fort bildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das
                    Heilmittelwesen; das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten
                    und Ambularien, des Kurorte, Leichen- und Begräbniswesens sowie des
                    Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; 9. das Volkswohnungs- und
                    Volkspflegestätten wesen; 10. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener
                    auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.</note></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">10</fw>Art. 27. </head>
                <p type="legal_section"><label>(1) </label> Bundessache ist die grundsätzliche
                  Gesetzgebung, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die
                  Vollziehung in folgenden Angelegenheiten : <list>
                    <label>1. </label>
                    <item> Die Organisation der Verwaltung in den Bundesländern. </item>
                    <label>2. </label>
                    <item>Die Einrichtung und Erhaltung von niederen Unterrichtsanstalten. —
                      Privatunterricht und Privatschulwesen. </item>
                    <label>3. </label>
                    <item>Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische,
                      verwahrloste und sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche
                      Anstalten. </item>
                    <label>4. </label>
                    <item>Die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
                      Streitigkeiten. </item>
                    <label>5. </label>
                    <item>Die Bodenreform. Der Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge. </item>
                    <label>6. </label>
                    <item>Die Gesetzgebung über die Wald- und Weideservituten. </item>
                    <label>7. </label>
                    <item>Armenwesen. </item>
                  </list></p>
                <p type="legal_section"><label>(2) </label>Das Bundesgesetz, das die grundsätzliche
                  Regelung vorschreibt, kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist
                  bestimmen, die nicht geringer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein
                  darf. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Erlassung dieses
                  Ausführungsgesetzes Bundessache.</p>
                <note type="comment">(1) Bundessache ist die grundsätzliche Gesetzgebung,
                  Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden
                  Angelegenheiten : 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das
                  Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener
                  Angestellten des Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben,
                  einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder
                  zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land; 2. die Einrichtungen zum Schutze
                  der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche
                  Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und
                  Abschaffung aus einem in ein anderes Land ; 3. das Verhältnis zwischen Schule und
                  Kirche: die Einrichtung und Erhaltung von mittleren und niederen
                  Unterrichtsanstalten; den Privatunterricht und das Privatschulwesen; das
                  Volksbildungswesen: 4. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die
                  Bodenreform; (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung u.s.w.) und die
                  Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Triftwesens, jedoch mit
                  Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten
                  und Schädlinge; 5. das Heil- und Pflegeanstaltenwesen ein schließlich der
                  Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen; 6. das Arbeiterrecht und
                  den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es
                  sich um land- und forstwirtschaft liche Arbeiter und Angestellte handelt; das
                  Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die MutterschaftsSäuglings- und
                  Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung
                  von Streitigkeiten; 7. die beruflichen Vertretungen auf land- und
                  forstwirtschaftlichem Gebiete. (2) Gleichlautend.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">11</fw>Art. 28. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich
                  als Bundessache erklärt sind, gelten sie als Landessache. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Soferne jedoch in solchen Angelegenheiten
                  der Vollzug für mehrere Bundesländer Rechtswirksamkeit erlangen soll, werden sie
                  als Bundessache behandelt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 29. </head>
                <p type="legal_section">Die Länder können im Bereiche ihrer Gesetzgebungsbefugnisse
                  auch die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiete
                  des Zivil- und Strafrechtes treffen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 30. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die zum Vollzuge der Bundesgesetze
                  nötigen Verordnungen erläßt die Bundesregierung, soweit nicht die Erlassung von
                  Ausführungsgesetzen (Art. 27) Landessache ist. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die zum Vollzuge der Landesgesetze
                  nötigen Verordnungen erlassen die Landesregierungen. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Die Aufsicht über den Vollzug steht jener
                  Regierung zu, die zur Erlassung der zum Vollzuge nötigen Verordnungen befugt ist. </p>
                <note type="comment">Fällt weg.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 31</head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> In Ländern werden unmittelbare
                  Bundesbehörden und Bundesämter für folgende Aufgaben errichtet: </p>
                <p type="legal_section">Heerwesen, Gendarmerie, Zivil-, Straf- und
                  Verwaltungsrechtspflege, Finanz- und Zolldienst, Bergwesen, Eich- und
                  Punzierungsdienst, Waren- und Viehverkehr mit dem Auslande, Verkehrswesen
                  (Eisenbahnen, Post, Telegraphie, Fernsprechwesen), Ernährungsdienst. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Dem Bund steht es jedoch frei, auch in
                  diesen Angelegenheiten mit der Vollziehung die Landesregierungen und deren Organe
                  zu beauftragen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 32. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bund kann zur Förderung des
                  wirtschaftlichen Lebens im ganzen Bundesgebiete Unternehmungen schaffen und
                  erhalten, sowie finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Bund darf in allen diesen Angelegen
                  heiten durch die Landesgesetzgebung rechtlich niemals ungünstiger gestellt werden
                  als das betreffende Land selbst. </p>
                <note type="comment">Fällt weg.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 33. </head>
                <p type="legal_section">In Zweifel geht das Bundesrecht dem Landesrechte vor.</p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>
              <fw type="pageNum">12 </fw>Vierter Abschnitt. </head>
              <head>Die Hoheitszeichen der Republik. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 34. </head>
                <p type="legal_section">Das Staatswappen der Republik stellt einen freischwebenden
                  einköpfigen schwarzen golden bewaffneten und rot bezungten Adler dar, dessen Brust
                  mit einem roten von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist.
                  Der Adler trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen,
                  im rechten Fange eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken
                  Fange einen goldenen Hammer. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 35. </head>
                <p type="legal_section">Die Länder bestimmen über ihre Zeichen und Farben selbst. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 36. </head>
                <p type="legal_section">In großer Ausführung als Bundeswappen trägt das Staatswappen
                  der Republik um das Mittelschild, neun Nebenschilde auf dem Gefieder des Adlers,
                  und zwar zur rechten Seite absteigend die Wappen von Niederösterreich,
                  Oberösterreich, Steiermark und Burgenland, zur linken Seite absteigend die Wappen
                  von Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg und in der Mitte oben das Wappen der
                  Stadt Wien. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 37. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das Staatssiegel weist das Staatswappen
                  mit der Umschrift „Republik Österreich" auf. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Flagge der Republik besteht aus drei
                  gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und
                  untere rot ist.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">13</fw>Zweites Hauptstück. </head>
            <head>Von der Bundesgesetzgebung. </head>
            <div type="section">
              <head>Erster Abschnitt. </head>
              <head>Der Bundestag.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 38. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Sitz des Bundestages ist die
                  Hauptstadt Wien. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Für die Dauer außerordentlicher Verhält
                  nisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Bundestag in
                  einem anderen Ort des Bundesgebietes einberufen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 39. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bundestag wird vom Bundesvolk auf
                  Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Stimmrechtes aller über
                  zwanzig Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
                  gewählt. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein
                  anderer öffentlicher Ruhetag sein. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der
                  das neunundzwanzigste Lebensjahr überschritten hat. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Alle zum Bundestag Wahlberechtigten sind
                  in einer Bürgerliste zu verzeichnen; die Bürgerliste bildet die Grundlage für die
                  Wahl zu den Landtagen und zu allen anderen allgemeinen politischen
                  Vertretungskörpern. </p>
                <p type="legal_section"><label>5. </label> Das Nähere bestimmt die
                  Bundeswahlordnung. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 40. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages
                  beträgt zwei Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes gerechnet. <note type="comment">1. Die Gesetzgebungsperiode des Bundes staates beträgt fünf Jahre
                    vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet.</note></p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Bundestag tritt alljährlich am ersten
                  Dienstag im Oktober zu seiner ordentlichen Herbsttagung und am ersten Dienstag
                  nach dem 6. Jänner zu seiner ordentlichen Frühjahrstagung zusammen. </p>
                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw><label>3. </label> Zu einer außerordentlichen Tagung
                  kann der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten
                  oder, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen
                  schriftlichen Antrag beim Präsidenten des Bundestages gestellt hat, durch diesen
                  einberufen werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 41. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bundestag kann während der laufenden
                  Tagung durch einen Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der Bundesregierung
                  durch den Bundespräsidenten vertagt werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Vertagung ist vor Ablauf der
                  Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des
                  Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten des Bundestages gestellt
                  hat. Dieser hat die Bundesregierung von der Einbringung des Antrags zu
                  verständigen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 42. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Auf Antrag der Bundesregierung kann der
                  Bundespräsident den Bundestag, jedoch nur einmal aus demselben Anlaß, nach
                  Anhörung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes auflösen. In diesem Falle
                  hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen nach erfolgter Auflösung Neuwahlen
                  auszuschreiben und den neugewählten Bundestag binnen vier Wochen nach
                  durchgeführter Wahl einzuberufen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 43. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bundestag wählt aus seiner Mitte
                  einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Nach Auflösung des Bundestages oder nach
                  Ablauf der Gesetzgebungsperiode bleiben der Präsident und seine Stellvertreter
                  solange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat.</p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Der Bundestag führt seine Geschäfte auf
                  Grund eines besonderen Gesetzes, das einen Bestandteil der Bundesverfassung
                  bildet, und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu beschließenden
                  autonomen Geschäftsordnung. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 44. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Sitzungen des Bundestages sind
                  öffentlich. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Dem Hause steht das Recht zu, ausnahms
                  weise die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem
                  Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause ohne Beisein von Zuhörern
                  beschlossen wird.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">15</fw>Art. 45. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Wahrheitsgetreue Berichte über die
                  Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
                  bleiben von jeder Verantwortung frei. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Zweiter Abschnitt. </head>
              <head>Der Bundesrat. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 46. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Im Bundesrat sind die Länder im
                  Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl vertreten. Auf die Einwohnerzahl des kleinsten
                  Landes entfällt je ein Vertreter. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Wahl in den Bundesrat erfolgt nach
                  dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jeder Landtag wählt seine Vertreter aus seiner
                  Mitte. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Bei der Ausübung ihres Mandates sind die
                  Mitglieder des Bundesrates an keinen Auftrag ge bunden. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label> Die Zahl der Mitglieder wird durch den
                  Bundesrat nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt. </p>
                <p type="legal_section"><label>5. </label>Für jedes Mitglied des Bundesrates ist zu
                   gleich ein Ersatzmann zu wählen. </p>
                <note type="comment">1. Der Bundesrat wird aus Vertretern der Länder gebildet. 2.
                  Jedes Land ist im Bundesrat grundsätzlich durch 3 Mitglieder vertreten, bei den
                  Ländern mit mindestens 800.000 Einwohnern erhöht sich die Zahl auf 4 Mitglieder
                  und für je weitere 400.000 Einwohner noch um ein weiteres Mitglied. Auf kein Land
                  darf jedoch mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder entfallen. 3. Für
                  jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt. 4. Die Mitglieder des Bundesrates und
                  deren Ersatzmänner werden von den Landtagen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der
                  Verhältniswahl gewählt. 5. Bei der Ausübung des Mandates sind die Mitglieder des
                  Bundesrates an keinen Auftrag gebunden. 6. Die Bestimmungen dieses Artikels können
                  nur abgeändert werden, wenn die Änderung von der Mehrheit der Vertreter jedes
                  einzelnen Landes im Bundesrate oder im Falle einer Volksabstimmung von der
                  Mehrheit der Abstimmenden in jedem einzelnen Lande angenommen wird. </note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 47. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Vorsitz des Bundesrates fällt in
                  jeder ordentliehen oder außerordentlichen Tagung abwechselnd auf ein anderes Land
                  nach alphabetischer Reihenfolge. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Als Vorsitzender des Bundesrates fungiert
                  der bei der Wahl aus dem Landtage an erster Stelle entsendete Vertreter des
                  jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. Als Stellvertreter des Vorsitzenden fungiert
                  der an erster Stelle entsendete Vertreter desjenigen Landes, dem in der
                  nächstfolgenden Tagung der Vorsitz zufällt. <note type="comment">2. Als
                    Vorsitzender des Bundesrates und als dessen Stellvertreter fungieren die bei der
                    Wahl aus dem Landtag an erster und zweiter Stelle entsendeten Vertreter des
                    jeweils zum Vorsitz berufenen Landes.</note></p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Der Bundesrat wird durch seinen
                  Vorsitzenden vertreten. Alle Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                  Unterschrift des Vorsitzenden tragen. </p>
                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">16</fw><label>4. </label> Der Bundesrat gibt sich seine
                  Geschäftsordnung durch Beschluß. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 48. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bundesrat wird vom Bundespräsidenten
                  zu jeder Tagung des Bundestages an dessen Sitz einberufen. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit
                  einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Die Sitzungen des Bundesrates sind nicht
                  öffentlich. Die von seinem Vorsitzenden ausgegebenen Mitteilungen über den Verlauf
                  der Beratungen und über die gefaßten Beschlüsse bleiben von jeder Verantwortung
                  frei. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 49. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Mitglieder des Bundesrates werden für
                  die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Bundestages gewählt. Darüber hinaus bleiben
                  sie solange in Funktion, bis ihr Landtag die neuen Vertreter gewählt hat. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Nach Auflösung eines Landtages oder nach
                  Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm delegierten Mitglieder des
                  Bundesrates solange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat
                  vorgenommen hat. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Dritter Abschnitt. </head>
              <head>Der Gang der Bundesgesetzgebung.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 50. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Gesetzesvorschläge werden im Bundestag
                    eingebracht. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Sie gelangen an den Bundestag entweder
                  als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Außerdem kann der Bundesrat im Wege des
                  Bundeskanzlers und jeder Landtag im Wege des Bundesrates Gesetzanträge an den
                  Bundestag stellen. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label> Endlich ist jeder von 300.000
                  Stimmberechtigten oder von der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder
                  gestellte Antrag von der Bundesregierung dem Bundestag zur
                  geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 51. </head>
                <p type="legal_section"><label>(1) </label>Übereinstimmende Beschlüsse des Bundes
                   tages und des Bundesrates sind erforderlich: <list>
                    <label>1. </label>
                    <item>zu Gesetzen, welche eine Änderung der Verfassung bewirken, </item>
                    <pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">17</fw>
                    <label>2. </label>
                    <item> zu Änderungen des Wehrgesetzes, </item>
                    <label>3. </label>
                    <item> zur Genehmigung von Staatsverträgen, die sich auf
                      Gegenstände beziehen, welche der Gesetzgebung vorbehalten
                      sind. </item>
                  </list></p>
                <p type="legal_section"><label>(2) </label> Bedarf es zur Durchführung solcher
                  Staatsverträge gesetzlicher Maßnahmen der Bundesländer, so haben diese die
                  betreffenden Gesetze zu erlassen: kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht
                  rechtzeitig nach, so erläßt der Bund das Gesetz. </p>
                <p type="legal_section"><label>(3) </label>Die Bundesregierung hat in Durchführung
                  von Verträgen und Übereinkommen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in
                  Landessachen. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den
                  Bundesländern zu, wie bei allen Angelegenheiten der Landesverwaltung im
                  Bundesauftrag. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 52. </head>
                <p type="legal_section">Dem Bundestag allein obliegt die jährliche Bewilligung des
                  Bundesbudgets und die jährliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme
                  und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 53. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages
                  ist durch dessen Präsidenten dem Bundesrat im Wege des Bundeskanzlers ohne Verzug
                  zu übermitteln.</p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Zu den Gesetzesbeschlüssen des
                  Bundestages, die nicht nach den Artikeln 51 und 52 gefaßt sind, hat der Bundesrat
                  innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der Übermittlung an den Bundesrat
                  gerechnet, seine Zustimmung zu erteilen oder gegen sie einen Vorhalt oder
                  Einspruch zu richten. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Hat der Bundesrat einem Beschlüsse des
                  Bundestages seine Zustimmung erteilt, so kann dieser Beschluß sofort beurkundet
                  und als Gesetz kundgemacht werden. Hat der Bundesrat gegen einen Beschluß des
                  Bundestages einen Vorhalt oder Einspruch gerichtet, so legt die Bundesregierung
                  den Beschluß samt Ratschlag und Begründung des Bundestages unverzüglich zur
                  nochmaligen Beschlußfassung vor. Diese ist endgiltig. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 54. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Gesetzesbeschlüsse des Bundestages über
                  Verfassungsänderungen, Änderungn des Wehrgesetzes und über Staatsverträge hat der
                  Bundesrat sofort in Verhandlung zu nehmen und darüber binnen einem Monat zu
                  beschließen. </p>
                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">18</fw><label>2. </label> Erteilt er ihnen seine
                  Zustimmung, so wird der Beschluß dem Bundeskanzler übermittelt und durch diesen
                  dem Bundespräsidenten zur Beurkundung unterbreitet. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung
                  oder beschließt er Abänderungen und Ergänzungen, so wird der Beschluß des
                  Bundesrates im Wege des Bundeskanzlers an den Bundestag geleitet, der ihn ohne
                  Verzug in Verhandlung nimmt, einen neuerlichen Gesetzesbeschluß faßt und dem
                  Bundesrat zumittelt. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Kommt nach zweimaligem Austausch der
                  Beschlüsse eine Übereinstimmung nicht zustande, so gilt die Vorlage — unbeschadet
                  der Bestimmung des Art. 56, Abs. 2 — als gescheitert. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 55. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Zu einem Beschlusse ist im Bundestag die
                  Anwesenheit mindestens von einem Viertel, im Bundesrat von mindestens der Hälfte
                  aller Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Eine Abänderung der Bundesverfassung kann
                  jedoch in beiden Häusern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
                  Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 56. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Jede Gesamtänderung der Verfassung hat der
                  Bundespräsident, nachdem beide Häuser übereinstimmende Beschlüsse gefaßt haben,
                  vor deren Beurkundung einer Abstimmung des ganzen Bundesvolkes zu unterziehen. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Ist ein Gesetzesvorschlag, der eine
                  teilweise Verfassungsänderung oder eine Anderung des Wehrgesetzes bewirken soll,
                  gescheitert (Art. 54, Abs. 4), so kann der Bundestag oder der Bundesrat mit
                  Zweidrittelmehrheit die Volksabstimmung über den Beschluß des Bundestages fordern. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 57. </head>
                <p type="legal_section">Das Bundesvolk hat die ihm zur Entscheidung vorgelegte
                  Verfassungsänderung beschlossen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich
                  für die Verfassungsänderung ausgesprochen hat. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 58. </head>
                <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu
                  verlautbaren. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 59. </head>
                <p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch
                  Volksabstimmung abgelehnt worden, so hat<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/><fw type="pageNum">19</fw> der Bundespräsident
                  den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 60. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das Verfahren für die Volksabstimmung
                  sowie für das in Art. 50 vorgesehene Volksbegehren wird durch Bundesgesetz
                  geregelt. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Stimmberechtigt ist jeder zum Bundestage
                    wahlberechtigte Bundesangehörige. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Der Bundespräsident ordnet die
                  Volksabstimmung an. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 61. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das verfassungsmäßige Zustandekommen der
                  Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und
                  von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 62. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bundeskanzler macht die Beurkundung
                    der Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt kund.</p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Kundmachung erfolgt:<list>
                    <item>bei Staatsverträgen, bei Änderungen der Verfassung oder
                      des Wehrgesetzes unter Berufung auf die übereinstimmenden
                      Beschlüsse des Bundestages und Bundesrates, </item>
                    <item>im Falle einer Volksabstimmung lediglich mit Berufung auf
                      deren Ergebnis, 
                    </item>
                    <item>bei allen anderen Gesetzen mit Berufung auf den Beschluß des Bundestages
                      nach Vernehmung des Bundesrates.  </item>
                  </list></p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Ohne Beschluß des Bundesrates ist ein
                  Gesetzesbeschluß des Bundestages über Staatsverträge oder Änderungen der
                  Verfassung oder des Wehrgesetzes auch dann vom Bundespräsidenten unter bloßer
                  Berufung auf die Zustimmung des Bundestages zu beurkunden und vom Bundeskanzler
                  kundzumachen, wenn der Bundesrat diesen Gesetzesbeschluß in der vorgeschriebenen
                  Zeit nicht erledigt hat. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Bundesgesetze erlangen erst nach der
                  Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindende Kraft. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 63. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die verbindende Kraft der im
                  Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesgesetze beginnt, wenn darin nicht
                  ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf des Tages, an dem
                  das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und
                    ver<pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="no"/><fw type="pageNum">20</fw>sendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich
                  bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein
                  besonderes Bundesgesetz. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Vierter Abschnitt.</head>
              <head>Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 64. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Mitglieder des Bundestages können
                  wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmung niemals, wegen der in
                  diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Bundestage verantwortlich gemacht
                  werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Kein Mitglied des Bundestages darf wegen
                  einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen —
                  ohne Zustimmung des Bundestages verhaftet oder behördlich verfolgt werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Selbst in dem Falle der Ergreifung auf
                  frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Bundestages sogleich die
                  geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Wenn es der Bundestag verlangt, muß der
                  Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Gesetzgebungsperiode
                  aufgeschoben werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>5. </label> Die Immunität der Organe des Bundestages,
                  deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer
                  dieser Funktion aufrecht. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 65. </head>
                <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates genießen die ihnen als
                  Mitglieder eines Landtages gewährte Immunität auch für ihre Funktion im Bundesrate
                  während der ganzen Dauer dieser Funktion. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 66. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Niemand kann gleichzeitig dem Bundestag
                  und dem Bundesrat angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes Mitglied
                  eines Landtages auch dem Bundestage an, so ruht seine Mitgliedschaft zum
                  Bundestage bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die dem Bundestag oder dem
                  Bundesratsangehörenden öffentlichen Bediensteten und Funktionäre bedürfen zur
                  Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes.</p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head><pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
              <fw type="pageNum">21</fw>Fünfter Abschnitt. </head>
              <head>Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 67. </head>
                <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen
                  entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und des
                  Bundesrates sowie deren Ausschüsse teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des im Art.
                  vorgesehenen besonderen Ausschusses, an dessen Beratungen sie nul auf besondere
                  Einladung teilnehmen können. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden.
                  Der Bundestag sowie der Bundesrat kann die Anwesenheit der Mitglieder der
                  Bundesregierung verlangen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 68. </head>
                <p type="legal_section">Der Bundestag und der Bundesrat sind befugt, die
                  Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
                  Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
                  verlangen, sowie ihren Anforderungen an die Ausübung der Regierungs- und
                  Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 69. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Auf Antrag von mindestens einem Fünftel
                  der Mitglieder hat der Bundestag Untersuchungs ausschüsse einzusetzen. <note type="comment">1. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der
                    Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Das gleiche Recht steht dem
                    Bundesrat zu.</note></p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Gerichte und alle anderen Behörden
                  sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu
                  leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die
                  Vorschriften der Strafprozeßordnung finden auf die Erhebungen der
                  Untersuchungsausschüsse sinngemäße Anwendung. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse
                    wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt. </p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head>Drittes Hauptstück. </head>
            <head>Von der Bundesvollziehung. </head>
            <div type="section">
              <head>Erster Abschnitt. </head>
              <head>Von der Regierung des Bundes. </head>
              <div type="section">
                <head>1. Die Bundesversammlung und der Bundespräsident. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 70. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1) </label> Bundestag und Bundesrat treten zu
                    gemeinsamer Sitzung an dem Sitze des Bundestages zusammen : <list>
                      <label>1. </label>
                      <item> zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, </item>
                      <note type="comment">1. zur Wahl des Bundespräsidenten und der Bundesregierung
                        sowie zu deren Angelobung.</note>
                      <label>2. </label>
                      <item> zur Wahl des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten
                        des Rechnungshofes und zu deren Angelobung, </item>
                      <label>3. </label>
                      <item>zur Beschlußfassung über Anträge auf behördliche Verfolgung oder auf
                        Abberufung des Bundespräsidenten, </item>
                      <label>4. </label>
                      <item> zur Entscheidung über Krieg und Frieden, zum Aufruf aller wehrfähigen
                        Bürger zur Verteidigung des Landes wider den ins Land fallenden Feind.
                      </item>
                    </list></p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Sitzungen der Bundesversammlung sind
                    nicht öffentlich. Der Bundestag und der Bundesrat beraten die zu entscheidenden
                    Dinge gesondert und treten bloß zum Zwecke der Abstimmung zusammen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Die näheren Vorschriften über das
                    Verfahren der Bundesversammlung (Geschäftsordnung) enthält ein besonderes
                    Bundesverfassungsgesetz. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 71. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Wahl des Bundespräsidenten findet
                    frühestens einen Monat und längstens zwei Monate nach den allgemeinen Wahlen
                    statt. Er tritt sein Amt am achten Tage seiner Wahl an und bleibt bis zum
                    Amtsantritte seines Nachfolgers im Amte. Wiederwahl ist zulässig. </p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/><fw type="pageNum">24</fw><label>2. </label> Zum
                    Bundespräsidenten kann nur ein Mitglied des Bundestages oder
                    des Bundesrates gewählt werden, das am 1. Jänner des Jahres, in
                    welchem die Wahl stattfindet, das 35. Lebensjahr vollendet hat.
                      </p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Den Wahlvorgang regelt die Geschäfts
                     ordnung der Bundesversammlung. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 72. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Eine behördliche Verfolgung des Bundes
                    präsidenten kann nur mit Zustimmung, seine Abberutung nur durch einen Beschluß
                    der Bundesversammlung erfolgen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Zu diesen Beschlüssen ist die
                    Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder jedes Hauses und eine Mehrheit von zwei
                    Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 73. </head>
                  <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf während der Amtstätigkeit keiner
                    politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 74. </head>
                  <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor
                    der Bundesversammlung das Gelöbnis: Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle
                    Gesetze der Republik Österreich getreulich beobachten und meine Pflicht nach
                    bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 75. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label>Wenn der Bundespräsident verhindert oder
                    wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu der Wahl
                    seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den
                    Bundeskanzler über. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Dieser hat im Falle der dauernden
                    Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Neuwahl einzuleiten. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 76. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Bundespräsident vertritt die
                    Republik nach außen, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, empfängt und
                    beglaubigt die Gesandten bestellt die diplomatischen und konsularischen
                    Vertreter der Republik im Auslande und schließt die Staatsverträge ab.</p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Weiters stehen ihm — außer dem ihm nach
                    anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu: <list>
                      <label>a) </label>
                      <item>die Ernennung der Bundesbediensteten (einschließlich der Offiziere) und
                        der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche; </item>
                      <pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/>
                      <fw type="pageNum">25</fw>
                      <label>b) </label>
                      <item>die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung der
                        Berufstitel; </item>
                      <label>c) </label>
                      <item>die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die
                        Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die
                        Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die
                        Abolution von strafgerichtlichen Verfahren; </item>
                      <label>d) </label>
                      <item>die Erklärung unehelicher Kinder zu ehe lichen auf Ansuchen der Eltern.
                      </item>
                    </list></p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Inwieweit dem Bundespräsidenten
                    außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten,
                    außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder
                    Bestätigungsrechten und sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten zustehen,
                    bestimmen besondere Gesetze. </p>
                  <p type="legal_section"><label>4. </label>Alle in diesem Artikel aufgezählten Akte
                    des Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von
                    dieser hiezu ermächtigten zuständigen Bundesministers. Inwieweit die
                    Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge
                    anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 77. </head>
                  <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der
                    Ernennung von Bundesbediensteten bestimmter Kategorien oder Rangsklassen den
                    ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 78. </head>
                  <p type="legal_section">Alle Aktte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
                    Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers und der ressortmäßig
                    zuständigen Bundesminister. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 79. </head>
                  <p type="legal_section">Der Bundespräsident ist für die Ausübung der ihm
                    zustehenden Regierungs- und Vollzugsgewalt der Bundesversammlung gemäß Art. 158
                    der Bundesverfassung verantwortlich. </p>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>2. Die Bundesregierung. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 80. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die mit der Ausübung der Regierungs-
                    und Vollzugsgewalt betrauten Bundesminister bilden in ihrer Gesamtheit unter dem
                    Vorsitze des Bundeskanzlers die Bundesregierung. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Vizekanzler ist zur Vertretung des
                    Bundeskanzlers in dessen gesamten Befugnissen berufen.</p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">26</fw>
                    <label>3. </label> Jeder Minister handelt innerhalb seines Aufgabenkreises
                    selbständig im Namen der Bundesregierung, insofern eine Angelegenheit nicht
                    ausdrücklich der Gesamtregierung vorbehalten ist. </p>
                  <p type="legal_section"><label>4. </label>Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des
                    Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesetze sowie der
                    vom Bundestag gefaßten Beschlüsse ausgeübt werden. <note type="comment">4. Die
                      Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesgesetze
                      sowie der vom Bundestag oder Bundesrat gefaßten Beschlüsse ausgeübt werden.
                    </note></p>
                  <note type="comment">5. Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres
                    Wirkungskreises Verordnungen erlassen. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 81. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Bundesregierung wird vom Bundestag
                    über Gesamtvorschlag eines besonderen Ausschusses, dessen Zusammensetzung,
                    Wirkungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze ge regelt ist, in
                    namentlicher Abstimmung gewählt. Dieser Ausschuß ist ständig. In die
                    Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Bundestage wählbar ist. Die
                    Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Bundestag angehören. <note type="comment"> 1. Die Bundesregierung wird von der Bundesversammlung über den
                      Gesamtvorschlag eines gemeinsamen Ausschusses des Bundestages und Bundesrates
                      gewählt. Dieser Ausschuß ist ständig, seine Zusammensetzung bestimmt das
                      Bundesverfassungsgesetz über die Geschäftsordnung der Bundesversammlung. In
                      die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Bundestag oder Bundesrat
                      wählbar ist. Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Bundestag
                      oder Bundesrat angehören. </note></p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Bestallungsurkunden des
                    Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom
                    Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom
                    neugewählten Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label>Die Mitglieder der Bundesregierung
                    werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.<note type="comment">3. Fällt weg.</note>
                  </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 82. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Bis die neue Bundesregierung gebildet
                    ist, hat der Bundespräsident entweder die scheidende Regierung unter dem Vorsitz
                    des bisherigen Bundeskanzlers, des Vizekanzlers oder eines anderen
                    Bundesministers oder leitende Beamte der Bundesministerien unter dem Vorsitz
                    eines dieser Beamten mit der einstweiligen Führung der Verwaltung zu betrauen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Bestimmung des Art. 81, Abs. 2 und
                    3. finden in diesem Falle sinngemäße Anwendung. <note type="comment">2. Die
                      Bestimmung des Artikels 81, Abs. 2, findet in diesem Falle sinngemäße
                      Anwendung. Die Mitglieder der Beamtenregierung werden vom Bundespräsidenten
                      vor Antritt ihres Amtes angelobt. </note></p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 83. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Versagt der Bundestag der
                    Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche
                    Entschließung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu bestellen oder
                    der betreffende Bundesminister seines Amtes zu entheben. <note type="comment">
                      1. Versagt der Bundestag oder der Bundesrat der Bundesregierung
                    u.s.w.</note></p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><fw type="pageNum">27</fw><label>2. </label>Zu einem Beschlüsse des
                    Bundestages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte
                    der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der
                    anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu
                    vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des
                    Bundestages erfolgen. <note type="comment">2. Zu dem Beschlüsse eines der beiden
                      Häuser, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der
                      Mitglieder des betreffenden Hauses erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel
                      der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den nächsten Werktag zu
                      vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des
                      betreffenden Hauses erfolgen. </note></p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Die gesamte Bundesregierung und ihre
                    einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder aut ihren
                    Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 84. </head>
                  <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sind gemäß Art. 158 der
                    Bundesverfassung- dem Bundestage verantwortlich. </p>
                  <note type="comment">Die Mitglieder der Bundesregierung sind gemäß Art. 158 der
                    Bundesverfassung dem Bundestage und dem Bundesrate verantwortlich.</note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 85. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label>Zur Besorgung der Geschäfte der Bundes
                    verwaltung sind die Bundeskanzlei und die jedem Bundesminister unterstellten
                    Bundesministerien sowie die diesen unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten
                    berufen.</p>
                  <p type="legal_section">
                    <label>2. </label> Die Zahl der Bundesministerien und deren Aufträge und
                    Vollmachten werden durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 86. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Bundeskanzlei wird vom
                    Bundeskanzler geleitet; jedes Bundesministerium steht unter der
                      Leitung eines Bundesministers. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Bundeskanzler und die
                    Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten
                    Bundesministeriums betraut werden. Ebenso kann dem Vizekanzler die Leitung eines
                    Bundesministeriums übertragen werden. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 87. </head>
                  <p type="legal_section">In besonderen Fällen kann die Bestellung von
                    Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines
                    Bundesministeriums erfolgen. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 88. </head>
                  <p type="legal_section">In jedem Bundesministerium wird dem verantwortlichen
                    Leiter zur Wahrung der Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter
                    beigegeben, der den Amtstitel eines Ministerialdirektors führt.</p>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>3. Das Bundesheer.</head>
                <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/>
                  <fw type="pageNum">28</fw>Art. 89. </head>
                  <p type="legal_section">
                    <label>1. </label> Das Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem Wege
                    freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Im Falle eines feindlichen Angriffes
                    auf das Bundesgebiet kann die Bundesversammlung im ganzen Bundesgebiet oder in
                    einem Teile desselben sämtliche wehrfähigen Bundesangehörigen oder einzelne
                    Jahrgänge zur Verteidigung des Landes aufbieten.<note type="comment">Fällt weg.
                    </note></p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Das Nähere bestimmt das
                      Wehrgesetz.<note type="comment">Fällt weg.</note></p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 90. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Das Bundesheer ist, soweit die
                    gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz
                    der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
                    Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
                    und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges berufen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2.  </label>Dem Bundesheer obliegt der Schutz der
                      Grenzen der Republik. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 91. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Insoweit nicht durch die Verfassung und
                    durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung über das Bundesheer der
                    Bundesversammlung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die gesamte
                    Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der
                    zuständige Bundesminister betraut. <note type="comment">1. Über das Heer verfügt
                      die Bundesversammlung. Insoweit dieser nicht durch das Wehrgesetz die
                      unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die
                      Bundesregierung oder inner halb der von dieser erteilten Ermächtigung der
                      zuständige Bundesminister betraut.</note></p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Inwieweit auch die Behörden der Länder
                    und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Art. 90, Abs. 1,
                    erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das
                    Wehrgesetz. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 92. </head>
                  <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei
                    der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung
                    seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken. </p>
                </div>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Zweiter Abschnitt. </head>
              <head>Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 93. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Verfassung und Zuständigkeit der
                  Gerichte wird durch Bundesgesetz festgesetzt.</p>
                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><fw type="pageNum">29</fw><label>2. </label> Die Urteile und
                  Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich verkündet
                  und ausgefertigt.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 94. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Niemand darf seinem ordentlichen Richter
                  entzogen werden.</p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Ausnahmsgerichte sind nur in den im
                  Gesetz vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann die
                  Wirksamkeit des Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen von den in der
                  Strafprozeßordnung geregelten Fällen, von der Bundesregierung festgesetzt. Die
                  Bundesregierung ist verpflichtet, jeden solchen Beschluß ungesäumt den Bundestag
                  und dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluß eines der beiden Häuser sofort außer
                  Kraft zu setzen. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Das Verfahren wegen Delikten gegen das
                  Völkerrecht wird dem Verfassungsgerichtshof übertragen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 95. </head>
                <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten —
                  aufzuheben. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 96. </head>
                <p type="legal_section">Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 97. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Richter werden, soferne diese
                  Verfassung oder die Gerichtsverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen, auf
                  Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner
                  Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Bundesregierung stellt ihre Anträge
                  auf Grund von Besetzungsvorschlägen von Kollegien, die durch das
                  Gerichtsverfassungsgesetz eingerichtet. werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> In diese Kollegien entsenden die durch
                  das Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten richterlichen Senate zwei Drittel der
                  Mitglieder. Das letzte Drittels wird, wenn es sich um Richter der ersten oder
                  zweiten Instanz handelt, von den betreffenden Landtagen, wenn es sich um Richter
                  der dritten Instanz oder des Verwaltungsgerichtshofes handelt, vom Bundestage
                  entsendet. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Der Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend
                  Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle
                  zu besetzen ist, mindestens doppelt soviel Personen zu umfassen, als Richter zu
                  ernennen sind. Er ist dem<pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/><fw type="pageNum">30</fw>zuständigen Bundesminister vorzulegen und von ihm an
                  die Bundesregierung zu leiten. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 98. </head>
                <p type="legal_section"><label>1.  </label>Die Richter sind in Ausübung ihres
                  richterlichen Amtes unabhängig. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>In Ausübung seines richterlichen Amtes
                  befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der
                  Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß jener
                  Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder
                  Kommissionen zu erledigen sind. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 99. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Im Gerichtsverfassungsgesetz wird eine
                  Altersgrenze bestimmt, mit deren Vollendung die Richter in den dauernden Ruhestand
                  zu-versetzen sind. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Im übrigen dürfen Richter nur in den vom
                  Gesetze vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen
                  richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
                  andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden
                  jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand, die durch
                  Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden, keine Anwendung. In
                  einem solchen Falle stellt das Gesetz fest, innerhalb welchen Zeitraumes Richter
                  ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten an eine andere Stelle oder in den
                  Ruhestand versetzt werden können. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Richter dürfen nur durch Verfügung des
                  Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                  Verweisung der Sache an das zuständige Gericht zeitweise vom Amte enthoben werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 100. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
                  kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer
                  Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren
                  zu unterbrechen und den Antrag auf Kassation dieser Verordnung beim
                  Verfassungsgerichtshof zu stellen. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Die Bestimmungen über das Prüfungsrecht
                  des Verfassungsgerichtshofes enthält das siebente Hauptstück.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">31</fw>Art. 101. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Verhandlungen in Zivil- und
                  Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
                  Ausnahmen bestimmt das Gesetz.</p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.
                </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 102. </head>
                <p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das
                  Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen
                  entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 103. </head>
                <p type="legal_section">Als Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht
                  der Oberste Gerichtshof in Wien. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 104. </head>
                <p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden
                  durch Bundesgesetz erteilt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 105. </head>
                <p type="legal_section">Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu
                  entscheiden hat, steht es den durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn
                  nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im
                  Rechtswege zu suchen. </p>
                <p type="legal_section">Absatz 2 fällt weg. <note type="comment">2. In den
                    Angelegenheiten der Bodenreform steht den aus Richtern,
                    Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden
                    Kommissionen das ausschließliche Entscheidungsrecht
                  zu.</note></p>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head><pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">33</fw>Viertes Hauptstück. </head>
            <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung in den Ländern. </head>
            <div type="article">
              <head>Art. 106. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Jedes Bundesland gibt sich im Rahmen dieser
                Bundesverfassung in seiner Landesordnung selbst seine Verfassung. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Landesordnung bestimmt die
                Zusammensetzung des Landtages und der Landesregierung Der Landtagspräsident, der
                Landeshauptmann und sein Stellvertreter leisten in die Hand des Bundespräsidenten
                die Angelobung auf die Republik Österreich und auf die Bundesverfassung. </p>
              <p type="legal_section"><label>3. </label> Die Landtagswahlordnungen dürfen wie die
                Wahlordnungen für alle allgemeinen öffentlichen Vertretungskörper die Bedingungen
                des passiven und aktiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als dies in der Wahlordnung
                zum Bundestag der Fall ist. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 107. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Mitglieder des Landtages genießen die:
                gleiche Immunität wie die Mitglieder des Bundestages, wobei die Bestimmungen des
                Art. 64 sinngemäß Anwendung finden. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Bestimmungen des Art. 64 gelten auch für
                die öffentlichen Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 108. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des
                Landtages, die Beurkundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den
                Landes hauptmann und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte
                erforderlich. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Insoweit ein Landesgesetz die Mitwirkung,
                von Bundesbehörden bei der Vollziehung vorsieht. Muß zu dieser Mitwirkung die
                Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. In diesem Falle ist die
                Gegenzeichnung durch den ressortzuständigen Bundesminister erforderlich. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 109. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label>Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind
                unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung
                vom Landes hauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben.</p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><fw type="pageNum">34</fw>
                <label>2. </label>Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung
                unter gleichzeitiger Vorlage des Falles an den Bundesrat binnen vier Wochen vom Tage
                der eingelangten Bekanntmachung an gegen den Gesetzesbeschluß des Land tages
                Einspruch erheben. In diesem Falle sind der Beschluß samt dem Einspruch der
                Bundesregierung und der Äußerung des Bundesrates im Landtage neuerlich zur
                Verhandlung zu stellen. </p>
              <p type="legal_section"><label>3. </label> Wiederholt der Landtag seinen
                Gesetzesbeschluß, so ist dieser kundzumachen. Hat jedoch der Einspruch der
                Bundesregierung die Zustimmung des Bundesrates erhalten, so kann ein solcher
                Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn er bei Anwesenheit der Hälfte aller
                Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen
                Stimmen wiederholt wird. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 110. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Kundmachung der Landesgesetze erfolgt
                mit Berufung auf den Beschluß des Landtages durch die Landesregierung im
                Landesgesetzblatte. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Landesgesetze treten, wenn darin selbst
                nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf des Tages der
                erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 111. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label>Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundes
                regierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>In diesem Falle hat der Landeshauptmann
                binnen sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen vier Wochen nach
                durchgeführter Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 112. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter
                vertritt das Land. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Er trägt in den Angelegenheiten der mittel
                baren Bundesverwaltung gemäß Art. 158 die Verantwortung gegenüber der
                Bundesregierung. </p>
              <p type="legal_section"><label>3. </label>Dem Landtage gegenüber sind die Mitglieder
                der Landesregierung gemäß Art. 158 verantwortlich. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 113. </head>
              <p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der
                Landesregierung wird ein dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten
                angehörender Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare Vorgesetzte aller
                Landesangestellten und hat<pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/><fw type="pageNum">35</fw>für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang
                in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. <note type="comment">Zur
                  Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein dem
                  Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten angehörender Beamter bestellt.</note>
              </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 114. </head>
              <p type="legal_section">Mit Zustimmung des Bundesrates oder auf Ersuchen des
                betreffenden Landtages kann der Bundespräsident in außerordentlichen Fällen auf
                Vorschlag der Bundesregierung vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
                Sicherheit die Verwaltung des Landes durch zweckdienliche Verwaltungsmaßnahmen
                sicherstellen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 115. </head>
              <p type="legal_section">Die Länder können untereinander in Landessachen Vereinbarungen
                treffen. Diese sind der Bundesregierung ohne Verzug anzuzeigen.</p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head><pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">37</fw>Fünftes Hauptstück.</head>
            <head>Von den Gemeinden. </head>
            <div type="article">
              <head>Art. 116. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Jedes Land ordnet im Rahmen dieser
                Verfassung die Einrichtungen der Gemeinden in einer besonderen Gemeindeordnung
                selbständig. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Gemeinden im Sinne dieser Verfassung sind
                nicht bloß die Ortsgemeinden, sondern auch die Gerichtsbezirke und die politischen
                Bezirk bezw. die an deren Stelle tretenden Kreise (Gebietsgemeinden). </p>
              <p type="legal_section"><label>3. </label> Diese Gebietsgemeinden sind als öffentlich
                rechtliche Körperschaften und zugleich als juristische Personen des Privatrechtes
                mit eigenen gewählten Vertretungen (Art. 106, Abs. 3) einzurichten. </p>
              <p type="legal_section"><label>4. </label> Die Immunität der Volksvertreter (Art. 12,
                  Abs. 2) kommt den Gemeindevertretern nicht zu. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 117. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die politischen Bezirke sind unter Berück
                sichtigung der geschichtlichen Landeseinteilung und unter Bedachtnahme auf
                wirtschaftliche Zusammenhänge und geänderte Verkehrsverhältnisse zu Kreisen (Gauen,
                Vierteln u.dgl.) umzugestalten. Die Änderung in der Abgrenzung der Gerichts- und
                politischen Bezirke und die Einteilung eines Landes in Kreise bedarf
                übereinstimmender Bundes- und Landesgesetze. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> In Ländern, die nur einen Kreis bilden
                (Art. 121, Abs. 3), kann die Errichtung von Gebietsgemeinden entfallen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 118. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Jede Liegenschaft muß zum Verbande einer
                Ortsgemeinde gehören, jeder Bundesangehörige in einer Ortsgemeinde des
                Bundesgebietes das Heimatsrecht besitzen. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Das Heimatsgesetz bestimmt, in welchen
                Fällen Bundesangehörige oder Landesbürger, die zur Zeit in keiner Gemeinde das
                Heimatsrecht besitzen, einer Gemeinde als Angehörige zugewiesen werden können. Das
                ganze fünfte Hauptstück fällt weg. </p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="yes"/><fw type="pageNum">38</fw>
                <label>3. </label> Mit dem Heimatsrecht sind Unterstützungs- und
                Versorgungsansprüche an die Ortsgemeinde nicht verknüpft. Diese Ansprüche werden
                durch einBundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz geregelt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 119. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Gemeindeordnungen setzen fest, welche
                Ortsgemeinden als Klein- oder Großgemein den oder als Märkte oder Städte zu
                bezeichnen sind und sorgen für eine der Größe der Ortsgemeinde angepaßte Vertretung
                und Verwaltung vor. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern
                erhalten das Recht eines eigenen Statuts. Die Gemeindeordnung bestimmt, welche
                Städte mit eigenem Statut die Rechte einer Bezirksgemeinde, welche die Rechte einer
                Kreisgemeinde besitzen. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 120. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Gemeindeordnungen haben vorzusorgen,
                daß in allen Ortsgemeinden ein oberstes gewähltes Organ (Gemeindevorsteher,
                Bürgermeister) und in Städten und Märkten nebst diesem ein oberstes ernanntes Organ
                (Amtsleiter, Amtsdirektor oder dgl.) bestellt wird, das für die Vollziehung der
                Gesetze und Verordnungen des Bundes verantwortlich ist. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Diese Verantwortlichkeit hindert nicht, dass
                dasselbe Organ zugleich Landes- und Gemeindeangelegenheiten besorgt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 121. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Bezirks- und Kreisvertretungen haben
                alle bisher durch besondere Ausschüsse, Konkurrenzen und sonstige Sondervertretungen
                besorgten Geschäfte ihres Sprengels zu übernehmen. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Amtsgeschäfte der bisherigen
                landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden gehen auf die Kreisgemeinden über. </p>
              <p type="legal_section"><label>3. </label>Bundesländer unter 250.000 Einwohner, können
                festsetzen, daß das ganze Land ein Kreis ist und die Landesorgane zugleich die
                Amtsgeschäfte eines Kreises führen, so daß im Rechtszuge eine Instanz entfällt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 122. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Die bisherigen landesfürstlichen
                politischen Behörden erster Instanz werden zu Behörden der Kreisgemeinde und ihr
                Amtssprengel fällt mit dem Kreisgebiete zusammen. Diese Behörden vollziehen unter
                der Bezeichnung Kreishauptmannschaften in den Ländern, wo Kreise errichtet werden,
                die Bundes- und Landesgesetze und die Weisungen der<pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/><fw type="pageNum">39</fw>Bundes- und
                Landesregierung in ständiger Zusammenarbeit mit der Kreisvertretung. Der
                Kreishauptmann ist für die Verwaltung in Landessachen der Landesregierung und für
                die Verwaltung in Bundessachen im Wege des Landeshauptmannes der Bundesregierung
                verantwortlich. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Ein Bundesgesetz über die Organisation der
                Bundesverwaltung regelt das Zusammenarbeiten der Kreishauptmannschaft und der
                gewählten Kreis- und Bezirksvertretungen. Die Ausführungsgesetze zu diesem
                Bundesgesetz erlassen die Bundesländer. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 123. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden sind
                berufen, in erster Instanz die Verwaltung der Bundes- und Landessachen so, wie es
                das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung, und die zu ihnen
                erlassenen Ausführungsgesetze der Länder vorsehen, zu führen.</p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Wegen ihrer örtlichen Natur sind den Kreis
                Bezirks- und Ortsgemeinden folgende Angelegenheiten als Gemeindesache in besonderem
                Sinne innerhalb der Bundes- und Landesgesetze vorbe halten: <list>
                  <label>a) </label>
                  <item>die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen ihres Gebietes und
                    ihrer Bevölkerung vor den Landes- und Bundesbehörden, </item>
                  <label>b) </label>
                  <item>im Dienste dieser Interessen die Begründung, Erhaltung und Führung von
                    öffentlichen Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Volkswirtschaft wie
                    zur Pflege der sozialen Wohlfahrt und der geistigen Kultur. </item>
                  <label>c) </label>
                  <item>das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, gemeinwirtschaftliche
                    Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und dazu
                    innerhalb der Staats- und Landesgesetze Steuern und Abgaben auszuschreiben.
                  </item>
                </list></p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 124. </head>
              <p type="legal_section">Insbesondere sind Gemeindesachen in diesem Sinne:<list>
                  <label>a)  </label>
                  <item>die örtliche Sicherheitspolizei, das Hilfs- und
                    Rettungswesen,  </item>
                  <label>b) </label>
                  <item>die Sorge für Erhaltung der Gemeinde-, straßen, Wege,
                    Plätze, Brücken und die örtliche Straßenpolizei,  </item>
                  <label>c)  </label>
                  <item>Flurschutz und Flurpolizei,  </item>
                  <label>d)  </label>
                  <item>die Regelung des Marktverkehres und die Lebensmittelpolizei, </item>
                  <label>e) </label>
                  <item>die Gesundheitspolizei einschließlich des Leichenbestattungswesens, </item>
                  <label>f) </label>
                  <item> die Bau-, und Feuerpolizei. </item>
                </list>
              </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head><pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="yes"/>
              <fw type="pageNum">40</fw>Art. 125. </head>
              <p type="legal_section">Die Kreisvertretung beschließt, in welcher Weise Kreis-,
                Bezirks- und Ortsgemeinden sich in die den Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben teilen
                und hiebei zusammenwirken. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 126. </head>
              <p type="legal_section">Die Bundes- und Landesorgane im Kreise (Art. 122) stehen den
                Gemeindevertretungen beratend und unterstützend zur Seite und wirken bei der
                Durchführung der Gemeindebeschlüsse nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die
                Organisation der Bundesverwaltung mit.</p>
            </div>
            <note type="comment">Das gesamte fünfte Hauptstücl fällt weg.</note>
          </div>
          <div type="section">
            <head><pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">41</fw> Sechstes Hauptstück. </head>
            <head>Von der Rechnungskontrolle im Bunde. </head>
            <div type="article">
              <head>Art. 127. </head>
              <p type="legal_section">Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten
                Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner der Gebarung der
                von Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen,
                Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. </p>
              <note type="comment">Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des
                Bundes und der Länder, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes oder der
                Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Er
                kann auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die
                Länder finanziell beteiligt sind.</note>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 128. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Rechnungshof untersteht unmittelbar der
                Bundesversammlung. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Rechnungshof besteht aus einem
                Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. </p>
              <p type="legal_section"><label>3.  </label>Der Präsident des Rechnungshofes wird von
                  der Bundesversammlung gewählt. </p>
              <p type="legal_section"><label>4. </label> Der Präsident des Rechnungshofes darf
                keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder
                Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 129. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Präsident des Rechnungshofes ist in
                Bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Er kann durch Beschluß der
                Bundesversammlung abberufen werden. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 130. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Präsident wird von dem im Range
                nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Für den Stellvertreter gelten
                gleichfalls die Bestimmungen des Art. 129. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head><pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/>
              <fw type="pageNum">42</fw>Art. 131. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf
                Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                Bundespräsident; er verleiht in gleicher Weise Amtstitel. Doch kann der
                Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter
                Rangsklassen nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des
                  Rechnungshofes nach Anhörung des Gremiums. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 132. </head>
              <p type="legal_section">Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und
                Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben
                oder zum Bund oder einem Lande oder einer Gemeinde<note type="comment">„einer
                  Gemeinde“ fällt weg</note> in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen,
                beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung,
                humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen
                Bediensteten oder von deren Angehörigen zum Zwecke haben. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 133. </head>
              <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und
                Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind
                vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird
                lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigteit der Gebarung
                bekräftigt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 134. </head>
              <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den
                Bundesministerien und dem Rechnungshofe nicht im Einvernehmen austragen, so
                entscheidet der Bundespräsident. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                Rechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht austragen
                lassen, entscheidet der Bundesrat. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 135. </head>
              <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Rechnungshof verfaßt den
                Bundesrechnungsabschluß und gesondert von diesem die Landesrechnungsabschlüsse. </p>
              <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Genehmigung des
                Bundesrechnungsabschlusses obliegt dem Bundestage. <note type="comment">2. Die
                  Genehmigung des Bundesrechnungs abschlusses und das auf Grund dieser Genehmigung
                  der Bundesregierung zu erteilende Absolutorium bedarf übereinstimmender Beschlüsse
                  des Bundestages und des Bundesrates.</note></p>
              <p type="legal_section"><pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/><fw type="pageNum">43</fw><label>3. </label> Die
                Landesrechnungsabschlüsse werden dem Bundesrate übermittelt, der
                sie begutachtet und mit seinem Ratschlag den zuständigen Landtagen
                zur verfassungsmäßigen Behandlung übermittelt. </p>
            </div>
            <div type="article">
              <head>Art. 136. </head>
              <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes
                erfolgen durch Bundesgesetz.</p>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head><pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">45</fw>Siebentes Hauptstück. </head>
            <head>Die politischen Rechte und Freiheiten </head>
            <head>Von den Grund- und Freiheits des Volkes. *)</head>
            <p>*) Die Zählung der Artikel erfolgt hier nach dem von Staatssekretär Mayr in Linz der
              Länderkonferenz vorgelegten Entwurfe.</p>
            <div type="section">
              <head>Erster Abschnitt. </head>
              <head>Rechtsgleichheit.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 137. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Bundesangehörigen sind vor dem Gesetz.
                  gleich. Die Fremden, die sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, genießen mit
                  Ausnahme der politischen Rechte, die den Staatsbürgern vor behalten sind, die
                  gleichen Rechte wie die Bundesangehörigen, soweit nicht Bundesgesetze im Rahmen
                  des Völkerrechtes und der Staatsverträge Einschränkungen ausdrücklich vorsehen. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Einschränkungen der Rechtsgleichheit aus
                  dem Grunde der Zugehörigkeit zu einer Religion oder Nation sind unzulässig. </p>
                <p type="legal_section"><label>3.  </label>Männer und Frauen haben grundsätzlich die
                    gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 138. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Adel und dessen äußere Ehrenvorzüge
                  sowie Titel und Würden, welche bloß zur Auszeichnung verliehen werden und nicht
                  mit amtlicher Stellung, bürgerlichem Beruf oder wissenschaftlicher oder
                  künstlerischer Leistung zu sammenhängen, sind mit allen damit verbundenen
                  Ehrenrechten aufgehoben und dürfen nicht mehr verliehen werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die bisher verliehenen Orden und Ehren
                  zeichen dürfen, solange ein Bundesgesetz nicht anders verfügt, weiter getragen
                  werden, neue Ehrenzeichen können nur durch Bundesgesetz geschaffen werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Kein Bundesangehöriger darf von einer aus
                   ländischen Regierung Titel oder Orden annehmen. </p>
                <note type="comment"><emph>Art. 108</emph>Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder
                  Nachteile der Geburt und des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten
                  nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">46</fw>Art. 139. </head>
                <p type="legal_section">Die öffentlichen Ämter und Funktionen sind allen
                  Bundesangehörigen ohne Unterschied gleich zugänglich.  </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Zweiter Abschnitt. </head>
              <head>Freiheitsrechte. </head>
              <div type="section">
                <head>a) Persönliche Freiheit. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 140. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Freiheit der Person ist
                    gewährleistet. Die zum Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen
                    Schranken können nur durch Bundesgesetz errichtet werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Personen, denen die Freiheit entzogen
                    wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher
                    Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden
                    ist; es muß ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen
                    die Freiheitsentziehung vorzubringen. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 141. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Bund gewährt Fremden, die wegen
                    strafbarer Handlungen, die sie aus politischen Beweggründen begangen haben,
                    verfolgt werden, das Asylrecht. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Doch können Personen, die das Asylrecht
                    beanspruchen, an einen bestimmten Aufenthaltsort gewiesen oder in Schutzhaft
                    gehalten werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Das Recht der Auslieferung von
                    Verbrechern wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 141</emph>Im Linzer Entwurf vacat. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 142. </head>
                  <p type="legal_section">Das Hausrecht ist gewährleistet. Wann eine
                    Hausdurchsuchung zulässig ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 143. </head>
                  <p type="legal_section">Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
                    ist jedermann gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen strafgerichtlicher
                    Untersuchung und unter außerordentlichen Verhältnissen können nur durch
                    Bundesgesetz bestimmt werden. </p>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>b) Vereins- und Versammlungsrecht. Freiheit der Meinungsäußerung. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 144. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Alle Bundesangehörigen haben das nur
                    durch des Strafgesetz eingeschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf
                    durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden.</p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="yes"/><fw type="pageNum">47</fw><label>2. </label> Uber die Rechtsfähigkeit von
                    Vereinen bestimmen die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. <note type="comment"><emph> Art. 117</emph>1. und 2. gleichlautend. </note></p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Politische Vereine sind wie alle
                    sonstigen Vereine zu behandeln.<note type="comment">3. Im
                      Linzer Entwurfe vacat. </note></p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 145. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label>Alle Bundesangehörigen haben das Recht,
                    sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis, unbewaffnet zu versammeln. Dieses
                    Recht darfl. durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Für Versammlungen unter freien Himmel
                    kann durch Bundesgesetz eine vorherige Anmeldung, bei der Sicherheitsbehörde
                    sowie aus Verkehrsrücksichten die Beschränkung aut bestimmte, durch die
                    Ortsgemeinde angewiesene Straßen und Plätze vor gesehen werden. Solche
                    Versammlungen können bei unmittelbarer Gefährdung der Teilnehmer oder anderer
                    Personen sowie mit Rücksicht auf die unbeeinflußte Tagung öffentlicher
                    Vertretungskörperschaften verboten werden. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 146. </head>
                  <note type="comment">Art. 117</note>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Freiheit der Meinungsäußerung ist
                    nur durch das Strafgesetz beschränkt. <note type="comment">Gleichlautend.</note></p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
                    Die Beschlagnahme von Druckwerken darf nur aus den vom Strafgesetz, von der
                    Strafprozeßordnung und vom Pressegesetz vorgesehenen Gründen stattfinden. Sie
                    ist ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters aus. geschlossen. <note type="comment">2. Die Beschlagnahme von Druckwerken ist nur in den durch
                      Bundesgesetz bestimmten Fällen und Formen zulässig. Das Postverbot kann nur
                      gegen ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vorgesehenen
                      Fällen erlassen werden. </note></p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label>Das Postverbot kann nur gegen
                    ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen
                    erlassen werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>4. </label>Jede Zensur ist aufgehoben; doch können
                    für Theater und Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen
                    werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum
                    Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
                    bundesgesetzliche Maßnahmen zulässig. <note type="comment">3. Jede Zensur ist
                      aufgehoben; doch können für Theater und Lichtspiele durch Gesetz abweichende
                      Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und
                      Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen
                      und Darbietungen bundesgesetzliche Maßnahmen zulässig. </note></p>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>c) Beschränkungen der Freiheitsrechte. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 147. </head>
                  <p type="legal_section">Im Falle einer dringenden Gefahr für den Staat oder seine
                    Bürger können die im zweiten Abschnitte aufgeführten Freiheitsrechte mittels
                    Verordnung der Bundesregierung den durch besonderes </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 137.</emph> Im Falle einer dringenden Gefahr für
                    den Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der persönlichen Freiheit,
                    des Hausrechts, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, des Brief-. Post-,<pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="no"/><fw type="pageNum">48</fw> Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Eine solche
                    Verordnung ist dem Bundestage binnen drei Tagen und, falls er nicht versammelt
                    ist, sogleich nach seinem Wiederzusammentritt vorzulegen und unverzüglich außer
                    Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag beschließt. </note>
                </div>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Dritter Abschnitt. </head>
              <head>Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsorganisation. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 148. </head>
                <p type="legal_section">Die Freizügigkeit der Personen und Güter innerhalb des
                  Bundesgebietes ist gewährleistet. Einschränkungen können nur durch Bundesgesetz
                  angeordnet werden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 149. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Auswanderung ist unbeschadet der Maß
                  nahmen zur Verhinderung der Steuerflucht durch Gesetz gewährleistet. </p>
                <p type="legal_section"><label>2.  </label>Der Verlust der Staatsbürgerschaft für
                  Auswanderung wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 150. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Jeder Bundesangehörige kann an jedem Orte
                  des Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen werden
                  durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Jeder Bundesangehörige kann gemäß den
                  bestehenden Gesetzen im ganzen Bundesgebiete Grundbesitz erwerben und sich nach
                  Belieben beruflich betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur durch das
                  Familienrecht beschränkt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 151. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Das Eigentum ist gewährleistet. Doch kann
                  das Gesetz im öffentlichen Interesse Beschränkungen, Belastungen oder eine
                  bestimmte Ausübung des Eigentums vorsehen.</p>
                <p type="legal_section">
                  <label>2. </label> Die Fideikommisse sind aufgehoben, neue Bindungen dieser oder
                  ähnlicher Art dürfen nicht geschaffen werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Die Zwecke, zu denen enteignet werden
                  kann, werden in besonderen Gesetzen festgesetzt.<pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/><fw type="pageNum">49</fw>Das
                  Enteignungsverfahren wird durch Bundesgesetze geregelt. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label> In welchen Fällen auf Verfall oder
                  Einziehung von Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung erkannt werden
                  kann, wird durch Gesetz bestimmt. </p>
                <note type="comment"><emph>Art. 134</emph>1. Das Eigentum ist gewährleistet,
                  insoweit nicht das Gesetz Beschränkungen vorsieht. 2. Enteignung gegen den Willen
                  des Eigentümers ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Über die Höhe
                  der Entschädigung entscheidend im Streitfalle - abgesehen von den im Art. 84, 3.
                  Abs., vorgesehenen Kommissionen die ordentlichen Gerichte. 3. Die Zwecke, zu denen
                  enteignet werden kann, werden in besonderen Gesetzen festgesetzt.Das
                  Enteignungsverfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. 4. In welchen Fällen auf
                  Verfall oder Einziehung von Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung
                  erkannt werden kann, wird durch Gesetz bestimmt. </note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 152. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Arbeitskraft steht unter dem
                  besonderen Schutze des Bundes. <note type="comment"><emph>Art. 136.</emph> 1. Die
                    Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Bundes. </note></p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Der Sonntag und die staatlich anerkannten
                  Feiertage haben der Arbeitsruhe zu dienen, von der Ausnahmen nur durch Gesetz
                  gestattet werden können. <note type="comment"><emph>Art. 124. </emph>Der Sonntag
                    ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
                    Die einzelnen Anordnungen hierüber sind mit Rück sicht auf die in verschiedenen
                    Gegenden bestehenden Sitten und Gebräuche durch die Gesetzgebung zu treffen.
                    Unter der gleichen Rücksichtnahme hat diese auch zu bestimmen, welchen
                    Feiertagen ein gleichartiger Schutz zukommt.</note>
                </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Der Normalarbeitstag wird durch Bundes
                  gesetz festgesetzt und soll über das bestehende Ausmaß nicht ausgedehnt werden. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Der Schutz der jugendlichen Arbeiter, der
                  Frauenarbeit und der Mutterschaft sowie die Alters- und Invalidenversicherung der
                  Arbeiter wird gewährleistet. </p>
                <p type="legal_section"><label>5. </label> Die bestehenden gesetzlichen
                  Einrichtungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeiterschutzes und der auf
                  Selbstverwaltung ruhenden Arbeiterversicherung, dann die Rechte der Arbeiter und
                  Angestellten im Betriebe und endlich deren Berufsvertretungen werden ausgebaut und
                  verfassungsmäßig gewährleistet. </p>
                <p type="legal_section"><label>6. </label> Der Bund schafft ein einheitliches
                  Arbeitsrecht. </p>
                <note type="comment">3.—6. Vacat. </note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 153. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das Koalitionsrecht zur Wahrung und Besse
                  rung der Arbeits- und Erwerbsbedingungen ist jedermann gewährleistet. </p>
                <p type="legal_section">
                  <label>2.</label> Alle Verabredungen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu
                  behindern suchen, sind rechtswidrig. <note type="comment"><emph>Art. 136.
                    </emph>2. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
                    Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle
                    Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern
                    suchen, sind rechtswidrig.</note></p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label>Industrielle und Handelskoalitionen
                  können, wenn es das öffentliche Interesse fordert, durch Gesetz der Bundesaufsicht
                  oder der Leitung durch Bundesbehörden unterstellt und besonderen öffentlichen
                  Pflichten und Lasten unterworfen werden. <note type="comment">3. Vacat.
                  </note></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 154. </head>
                <p type="legal_section">Der Schutz der wirtschaftlich Schwachen ist die Pflicht des
                  Staates. Sofern durch Gesetzgebungs-<pb facs="#facs_51" n="51" xml:id="img_0051" break="no"/><fw type="pageNum">50</fw> oder Verwaltungsmaßnahmen die
                  wirtschaftliche Existenz eines Bevölkerungskreises oder der Bestand von
                  Wirtschaftsbetrieben bedroht wird, hat der Bund, ohne die Entfaltung der
                  Produktivkräfte zu hemmen, auf die durch Erwerbs- oder Arbeitslosigkeit
                  Betroffenen Bedacht zu nehmen und für deren Überführung in andere Erwerbs- und
                  Arbeitsgelegenheiten vorzusorgen. <note type="comment">Vacat.</note></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 155. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Steigerung der Produktion, die Ver
                  wertung der Naturkräfte und die Ausbildung der Arbeitskräfte sowie die
                  Organisation der Güter erzeugung und der Güterverteilung sind Aufgabe des Bundes.
                  Diese Organisation ist tunlichst auf die genossenschaftliche Mitverwaltung und
                  Beteiligung der Erzeuger und Verbraucher aufzubauen.</p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Bund hat das Recht, zu diesem Zwecke
                  einzeln Wirtschaftsbetriebe oder einzelne Zweige der Volkswirtschaft in das
                  Gemeineigentum zu überführen und ihre Verwaltung unter der Mitwirkung der im
                  Betrieb tätigen Arbeiter und Angestellten sowie der Verbraucher der
                  Betriebserzeugnisse zu organisieren. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Der Bund hat auch das Recht, Zweige der
                  Volkswirtschaft, ohne sie in Gemeineigentum zu übernehmen, unter die Aufsicht oder
                  Leitung öffentlicher Wirtschaftskörperschaften zu stellen, welche aus den
                  Interessenten, aus Vertretern der Arbeiter und Angestellten, aus Vertretern der
                  Verbraucher sowie aus Beauftragten des Bundes bestehen und dem Bunde
                  verantwortlich sind. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label>Der Bund kann diese Rechte auch den
                  Ländern oder Gemeinden übertragen oder unter Mitwirkung der Länder und Gemeinden
                  ausüben. </p>
                <note type="comment">Vacat.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 156. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Bund hat die wirtschaftlich tätigen
                  Bundesangehörigen (Unternehmer, Angestellte und Arbeiter) in jenen
                  wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, die sie betreffen, zur Mitwirkung
                  an der Gesetzgebung und Verwaltung heranzuziehen. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Zu diesem Zwecke werden durch den Bund
                  oder die Länder Berufsvertretungen eingerichtet, in denen
                  Unternehmer und Beschäftigte zu gleichen Teilen und Rechten vertreten sind. Die
                  Aufgaben und Befugnisse dieser Berufsvertretungen sind durch Gesetz
                  festzustellen.</p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Durch Bundesgesetz werden die
                  Berufsvertretungen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen<pb facs="#facs_52" n="52" xml:id="img_0052" break="yes"/><fw type="pageNum">51</fw>und sozialen
                  Bedeutung zu Wirtschaftskammern zusammengefaßt. Eine Bundeswirtschaftskammer
                  bildet den ständigen laerat der Bundesregierung in allen wirtschafts- und
                  sozialpolitischen Fragen. Vierter Abschnitt. </p>
                <note type="comment">Vacat.</note>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Vierter Abschnitt</head>
              <head>Schutz des Kulturlebens. </head>
              <div type="section">
                <head>a) Ehe und Familie. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 157. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Für den Staat, seine Gesetzgebung und
                    seine Vollziehung ist die Ehe ein bürgerlicher Vertrag. Der bürgerliche
                    Ehevertrag bedarf zu seiner rechtlichen Giltigkeit des Abschlusses vor den durch
                    Bundesgesetz damit betrauten Organe. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2.  </label>Jedermann bleibt es unbenommen, auch
                    die Vorschriften seiner Religion zu erfüllen. </p>
                  <note type="comment">Vacat. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 158. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Eheschließung kann aus Gründen des
                    religiösen Bekenntnisses oder eines religiösen Gelübdes kein
                    rechtliches Hindernis gesetzt werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Die Möglichkeit einer Trennung der Ehe
                    im Falle des Einverständnisses beider Ehegatten ist zu gewährleisten. In welchen
                    Fällen die Ehe auch ohne Zustimmung eines der beiden Ehegatten zu trennen ist,
                    bestimmt das Gesetz. Doch ist in beiden Fällen auf die Versorgung der Kinder aus
                    der getrennten Ehe durch ihre Eltern gesetzlich Bedacht zu nehmen. </p>
                  <note type="comment">Vacat.</note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 159. </head>
                  <p type="legal_section">Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
                    gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und
                    gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen.  </p>
                  <note type="comment">Vacat.</note>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>b) Religion.</head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 160. </head>
                  <p type="legal_section">Innerhalb des Bundesgebietes steht jedermann volle
                    Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses
                    sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern diese nicht mit
                    der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar sind. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 119.</emph> 1. Innerhalb des Bundesgebietes steht
                    jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen
                    Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern
                    diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten unvereinbar sind.
                    2. Die Religionsübung steht unter staatlichem Schutze. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 161. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Genuß der bürgerlichen und
                    politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen <pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/><fw type="pageNum">52</fw>Ämtern ist von
                    dem Religionsbekenntnis unab hängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten
                    durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Niemand ist verpflichtet, seine
                    religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht,
                    nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon
                    Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische
                    Erhebung dies erfordert.</p>
                  <p type="legal_section"><label> 3. </label> Niemand darf zu einer kirchlichen Hand
                    lung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlich. keit oder an religiösen
                    Übungen gezwungen werden. Zu gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Zwecken
                    darf keine religiöse Eidesformel benutzt werden. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 120. 1. Der Genuß der bürgerlichen und politischen
                        Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist
                      vom Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen
                      Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. 2. Niemand
                      darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen
                      Feierlichkeit oder an religioösen Übungen gezwungen werden, sofern er nicht
                      der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer untersteht.
                    </emph></note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 162. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1.  </label>Staat und Kirche werden getrennt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Freiheit der Vereinigung zu
                    Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von
                    Religionsgesellschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen
                    Beschränkungen </p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Jede Religionsgesellschaft ordnet und
                    verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhall der gesetzlichen Schranken.
                    Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
                    Behörden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>4. </label> Die Rechtsfähigkeit der Religionsgesell
                    schaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die
                    Rechtsfähigkeit der Vereine.</p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 121.</emph> 1. Die Freiheit der Vereinigung zu
                    Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von
                    Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen
                    Beschränkungen. 2. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
                    Angelgenheiten einschließlich der Verleihung und Entziehung ihrer Ämter
                    selbstständig innerhalb der Schranken des für alle verbindlichen Gesetze. Sie
                    wird dem Staate gegenüber und über haupt im rechtlichen Verkehr ausschließlich
                    durch die nach ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe vertreten. 3. Die
                    bürgerliche Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten
                    Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder
                    sonstigen Körperschaften bleibt unberührt. Die bürgerliche Rechtsfähigkeit
                    anderer Religionsgemeinschaften richtet sich nach den Vorschriften des
                    bürgerlichen Rechtes. 4. Die bisher staatlich anerkannten
                    Religionsgemeinschaften, ihre Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder
                    sonstigen Körperschaften bleiben solche des öffentlichen Rechtes. Anderen
                    Religionsgemeinschaften ist die öffentliche Rechtsfähigkeit auf ihr Ansuchen zu
                    gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die
                    Gewähr der Dauer bieten. 5. Schließen sich mehrere Religionsgemeinschaften
                    dieser Art zu einem Verbande zusammen, so wird auch dieser Verband auf sein
                    Ansuchen als öffentlich-rechtlicher anerkannt. 6. Die Religionsgemeinschaften,
                    die solche des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, Abgaben einzuheben.
                    Zur Einbringung solcher Abgaben wird,<pb facs="#facs_54" n="54" xml:id="img_0054" break="yes"/><fw type="pageNum">53</fw> wenn sie mit
                    behördlicher Zustimmung auferlegt sind, die politische Exekution gewährt. 7. Bei
                    Neueinführung solcher Abgaben sind die staatlichen Steuerlisten zur Grundlage zu
                    nehmen. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 163. </head>
                  <p type="legal_section">Alle bisher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Leistungen des Bundes der
                    Bundesländer oder der Gemeinden an die Religionsgesellschaften
                    werden aufgehoben. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 122.</emph> 1. Die auf Gesetz, Vertrag oder
                    besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften
                    können mit deren Zustimmung durch Gesetz abgelöst werden. 2. Das Eigentum und
                    andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiösen Vereine, Anstalten.
                    Stiftungen, Fonds, Gemeinden und Körperschaften an ihrem für Kultus-,
                    Unterrichts-, Wohltätigkeits. und sonstige Zwecke bestimmten Vermögen werden
                    gewährleistet. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 164. </head>
                  <p type="legal_section">Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zum Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse zu gewähren. </p>
                  <note type="comment">Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zu Erfüllung
                    ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 165. </head>
                  <p type="legal_section">Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
                    zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 123. </emph>Um Gottesdienst und Seelsorge im Heer,
                    in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten zu
                    sichern, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
                    zuzulassen. Hiebei ist jeder Zwang fernzuhalten. </note>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>c) Kunst und Wissenschaft.</head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 166. </head>
                  <p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre, sind frei und
                    stehen unter dem Schutze des Staates. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 167. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Die Denkmäler der Kunst, der
                    Geschichte, und der Natur, die Landschaft und der Fremdenverkehr genießen den
                    Schutz und die Pflege des Staates. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Bund hat die Abwanderung der
                    Schätze von Kunst und Wissenschaft in das Ausland zu verhüten. </p>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>d) Schule und Unterricht. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 168. </head>
                  <p type="legal_section">Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient
                    grundsätzlich die allgemeine öffentliche Volksschule mit mindestens acht
                    Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18.
                    Lebensjahre. Der Unterricht und die Lehrmittel sind unentgeltlich zu gewähren. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 128. </emph>1. Jeder Bundesangehörige ist
                    berechtigt Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen
                    Unterricht zu erteilen, wenn er seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise
                    nachgewiesen hat.<pb facs="#facs_55" n="55" xml:id="img_0055" break="yes"/><fw type="pageNum">54 </fw>2. Dem Bunde steht die Schulaufsicht über das gesamte
                    Unterrichts- und Erziehungswesen durch seine Organe zu. 3. Es besteht allgemeine
                    Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens
                    acht Schuljahren und anschließend die Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18.
                    Lebens jahre. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 169. </head>
                  <p type="legal_section">Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Bundes und unterstehen
                    den Bundesgesetzen. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 170. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label>In allen Schulen ist sittliche Bildung,
                    staatsbürgerliche Gesinnung und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label>Beim Unterricht in öffentlichen Schulen
                    ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt
                    werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>3. </label> Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht
                    sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der
                    Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung. </p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 129.</emph> 1. In allen Schulen ist sittliche
                    Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des
                    deutschen Volkstums und der Völker versöhnung zu erstreben. 2. Beim Unterricht
                    in öffentlichen Schulen ist: Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen
                    Andersdenkender nicht verletzt werden. 3. Staatsbürgerkunde und
                    Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei
                    Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung. </note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 171. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Von staatswegen wird weder Religions
                    unterricht erteilt, noch für die Ausbildung von Seelsorgern irgendeiner Religion
                    gesorgt. Doch ist an den öffentlichen Volksschulen den Kindern Gelegen heit zu
                    geben, an dem von den Religionsgesellschaften veranstalteten Religionsunterricht
                    teilzu nehmen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Teilnahme der Schüler an diesem
                    Religionsunterrichte sowie an kirchlichen Feierung und Handlungen bleibt der
                    Willenserklärung desjenigen Überlassen, der über die religiöse Erziehung des
                    Kindes zu bestimmen hat.</p>
                  <note type="comment"><emph>Art. 130. </emph>1. Der Religionsunterricht ist
                    ordentliches Lehrfach an allen Volks- und Mittelschulen. Seine Erteilung wird im
                    Wege der Schulgesetzgebung geregelt, wobei die Übereinstimmung mit den Grund
                    sätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu wahren ist. 2. Kein Lehrer an
                    öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten Willen zur Erteilung des
                    Religionsunterrichtes oder zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen
                    werden. 3. Es sind Einrichtungen zu treffen, damit jedem Schulpflichtigen
                    Gelegenheit geboten werde, Religionsunterricht zu empfangen. Die
                    Religionsgemeinschaften haben das Recht, für den Religions unterricht in den
                    Schulen Sorge zu tragen und ihn zu beaufsichtigen. Dem obersten Aufsichtsrechte
                    des Staates darf dadurch kein Abbruch geschehen. 4. Die wissenschaftliche
                    Heranbildung der Kandidaten des geistlichen Standes wird von der betreffenden
                    Religionsgemeinschaft geregelt und geleitet. 5. Die theologischen Fakultäten an
                    den Hochschulen bleiben erhalten.</note>
                </div>
                <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_56" n="56" xml:id="img_0056" break="yes"/>
                  <fw type="pageNum">55</fw>Art. 172. </head>
                  <p type="legal_section">Für den Zugang minder Bemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Bund, Länder und
                    Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen. </p>
                  <note type="comment">Vacat.</note>
                </div>
              </div>
              <div type="section">
                <head>e) Schutz der Minderheiten. </head>
                <div type="article">
                  <head>Art. 173. </head>
                  <p type="legal_section"><label>1. </label> Keinem Bundesangehörigen werden im
                    freien Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, bei der
                    Betätigung der religiösen Überzeugung, in der Presse oder in sonstigen
                    Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen Versammlungen Beschränkungen
                    auf erlegt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>2. </label> Durch Gesetz wird vorgesorgt, daß den
                    nicht deutsch sprechenden Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum
                    Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werden. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 174. </head>
                  <p type="legal_section">Bundesangehörige, die nach Nationalität, Sprache oder
                    Religion einer Minderheit angehören, haben das gleiche Recht wie die der
                    Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen Kosten errichteten
                    Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten
                    ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben. </p>
                </div>
                <div type="article">
                  <head>Art. 175. </head>
                  <p type="legal_section">Wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl von
                    Bundesangehörigen wohnt, die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder
                    Religion angehört, sind von allen Beiträgen, die etwa für Erziehungs-,
                    Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden,
                    diese Minderheiten angemessen zu beteilen.</p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
          <div type="section">
            <head><pb facs="#facs_57" n="57" xml:id="img_0057" break="yes"/>
            <fw type="pageNum">57</fw>Achtes Hauptstück. </head>
            <head>Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung. </head>
            <div type="section">
              <head>Erster Abschnitt. </head>
              <head>Der Verwaltungsgerichtshof. </head>
              <div type="article">
                <head>Art. 144. </head>
                <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung
                  einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheidet der
                  Verwaltungsgerichtshof. </p>
                <note type="comment"><emph>Art. 144. </emph>Wegen Rechtsverletzung durch die
                  Entschei dung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes
                  entscheidet nach Erschöptung des administrativen Instanzenzuges des
                  Verwaltungsgerichtshof. </note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 145. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Verwaltungsgerichtshof hat in der
                  Regel nur über Beschwerde der Parteien zu erkennen. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label>Doch kann, wenn die Entscheidung oder
                  Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die
                  Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde die
                  Interessen eines Landes verletzt, die betreffende Landesregierung den
                  Verwaltungsgerichtshof anrufen. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 146. </head>
                <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind
                  ausgeschlossen die Angelegenheiten: <list>
                    <label>1. </label>
                    <item> über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht ; </item>
                    <label>2. </label>
                    <item>die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören ; </item>
                    <label>3. </label>
                    <item>über die eine Kollegialbehörde, der wenigstens ein Richter angehört, zu
                      entscheiden oder zu verfügen hat ; </item>
                    <label>4. </label>
                    <item>in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                      vorzugehen haben. </item>
                  </list></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 147. </head>
                <p type="legal_section">Zum Schutze der Interessen des Bundes kann: die
                  Bundesregierung gegen Entscheidungen und Verfügungen von Landesbehörden auch dann
                  den Verwaltungsgerichtshof anrufen, wenn die Entscheidung oder Verfügung nach
                  freiem Ermessen zu treffen war.</p>
                <note type="comment">Fällt weg. </note>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_58" n="58" xml:id="img_0058" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">58 </fw>Art. 148. </head>
                <p type="legal_section">In allen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof von den
                  Parteien angerufen werden kann, hat der Jadministiative Jnstanzenzug in
                  Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Länder noch vor der
                  Entscheidung der Landesregierung, in den übrigen Angelegenheiten noch vor der Ent
                  scheidung der Bundesregierung zu enden, sofern nicht in den ersteren Fällen die
                  Landesregierung, in den letzteren die Bundesregierung in erster Instanz zu
                  entscheiden hat. </p>
                <note type="comment">Fällt weg. Statt dessen (neu): "Jedem Senate des Verwaltungsge
                  richtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer
                  Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll wenigstens ein Richter ange hören,
                  der aus den Justiz- oder Ver waltungsdienst in dem betreffenden Lande
                  hervorgegangen ist".</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 149. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Das stattgebende Erkenntnis des
                  Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung
                  oder Verfügung. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu
                  treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des
                  Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Der Verwaltungsgerichtshof kann in der
                    Sache selbst entscheiden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 150. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen
                  Sitz in der Bundeshauptstadt Wien. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Er besteht aus einem Präsidenten, einem
                  Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß
                    die Eignung zum Richteramte haben. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 151. </head>
                <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des
                  Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Präsidenten
                  des Bundestages ernannt. </p>
                <note type="comment"><emph>Art. 151. </emph>Der Präsident und die eine Hälfte der
                  Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung,
                  der Vizepräsident und die andere Hälfte der Mitglieder auf Vorschlag des
                  Bundesrates vom Bundespräsidenten ernannt.</note>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 152. </head>
                <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
                  erfolgen durch Bundesgesetz. </p>
              </div>
            </div>
            <div type="section">
              <head>Zweiter Abschnitt.</head>
              <head>Der Verfassungsgerichtshof.</head>
              <div type="article">
                <head>Art. 153. </head>
                <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof in Wien entscheidet alle
                  Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem
                  Bunde.</p>
              </div>
              <div type="article">
                <head><pb facs="#facs_59" n="59" xml:id="img_0059" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">59</fw>Art. 154. </head>
                <p type="legal_section">Er entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte<list>
                    <label>a) </label>
                    <item> zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder; </item>
                    <label>b) </label>
                    <item> zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten; </item>
                    <label>c) </label>
                    <item> zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer
                      Landesregierung und der Bundesregierung. </item>
                  </list>
                </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 155. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
                  über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag
                  eines Gerichtes; </p>
                <p type="legal_section">über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde
                  auch auf Antrag der Bundesregierung ;</p>
                <p type="legal_section">über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden
                  auch auf Antrag einer Landesregierung. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Das stattgebende Erkenntnis des
                  Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungen und
                  verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten
                  Aufhebung. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 156. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
                  über die Verfasungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf
                  Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf
                  Antrag einer Landesregierung. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Antrag auf Erkenntnis über die
                  Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort
                  der Regierung, welche das Gesetz kundgemacht hat, bekanntzugeben. </p>
                <p type="legal_section"><label>3. </label> Wenn das Erkenntnis des
                  Verfassungsgerichtshofes auf Verfassungswidrigkeit lautet, so bewirkt es die
                  Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die Regierung, welche das Gesetz
                  kundgemacht hat, zur Verlautbarung der erfolgten Auf hebung in ihrem Gesetzblatt. </p>
                <p type="legal_section"><label>4. </label> Der Verfassungsgerichtshof ist bei der
                  Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken gebunden.
                </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 157. </head>
                <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen von
                  Wahlen zum Bundestag, zum Bundesrat und zu den Landtagen und über den<pb facs="#facs_60" n="60" xml:id="img_0060" break="yes"/><fw type="pageNum">60</fw>Antrag einer dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes
                  einer seiner Mitglieder. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 158. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
                  über die Verantwortlichkeit: <list>
                    <label>a) </label>
                    <item>des Bundespräsidenten; </item>
                    <label>b) </label>
                    <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der
                      Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe; </item>
                    <label>c) </label>
                    <item>der Mitglieder der Landesregierung und der ihnen hinsichtlich der
                      Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, u. zw.: wegen vorsätzlicher oder
                      grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten
                      auf Antrag der Bundesversammlung; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                      Gesetzesverletzung der genannten Bundesorgane durch ihre Amtstätigkeit auf
                      einen Antrag des Bundestages <add>odes des Bundesrates </add>und wegen
                      vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der genannten
                      Landesorgane durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages ; <choice>
                        <del>und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner
                          Stellvertreter und des Landes amtsdirektors wegen vorsätzlicher und
                          grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätig keit oder wegen
                          Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der
                          Bundesregierung auf deren Antrag.</del>
                        <add>und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes und seines Stell
                          vertreters wegen versätzlicher oder grobfahrlässiger Rechtsverletzung
                          durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung</add>
                      </choice>
                    </item>
                  </list><note type="comment">Zusatz (neu) „Dei geringfügigeren Rechtsverletzungen
                    in den im letz ten Absatze des Punktes 1 erwähnten Fällen kann sich der
                    Verfassungsge richtshof darauf beschränken, das Vorliegen der Rechtsverletzung
                    av zusprechen.</note></p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Das verurteilende Erkenntnis des
                  Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden
                  Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 159. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
                  über Beschwerden wegen Verletzung eines der im siebenten Hauptstück
                  gewährleisteten Rechte durch eine Behörde nach Erschöpfung des administrativen
                  Instanzenzuges. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Das stattgebende Erkenntnis des
                  Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen
                  Entscheidung oder Verfügung Die Behörden sind bei der neu zu treffenden
                  Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
                  gebunden. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 160. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label> Der Verfassungsgerichtshof in Wien
                  besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsideiten, vierzehn Mitgliedern und
                  acht Ersatzmitglieder.<pb facs="#facs_61" n="61" xml:id="img_0061" break="yes"/><fw type="pageNum">61</fw></p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Der Präsident, der Vizepräsident, sieben
                  Mitglieder und vier Ersatzmänner werden vom Bundestag, sieben Mitglieder und vier
                  Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt. <note type="comment">2.
                    Der Präsident und der Vize präsident werden von der Bundesver sammlung und je
                    die Hälfte der Mit glieder und der Ersatzmänner vom Bundestag und vom Bundesrat
                    auf Le bensdauer gewählt.</note></p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 161. </head>
                <p type="legal_section"><label>1. </label>Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes
                  steht im Range des Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines
                  Bundesministers. </p>
                <p type="legal_section"><label>2. </label> Das Amt der Mitglieder des
                  Verfassungsgerichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Referenten
                  fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in einer
                  Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. </p>
              </div>
              <div type="article">
                <head>Art. 162. </head>
                <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das Verfahren des
                  Verfassungsgerichtshofes wird durch Bundesgesetz geregelt.</p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
            </body>
      </text>
</TEI>