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                <title type="main">UA Entwurf 26. August 1920 Textvariante</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                      <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Kammerhofer, Jörg</persName>
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                      <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Lenz, Alexandra N.</persName>
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                    <persName role="acdh:hasContributor" key="https://orcid.org/0009-0006-7740-542X">Carl Friedrich Haak
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                    <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1226158307">Austrian Centre for Digital Humanities and Cultural
                        Heritage an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                    <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1026192285">Universität Wien. Institut für Rechts- und
                        Verfassungsgeschichte</orgName>
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                      <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1154866262">Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie. Abteilung 3 (Rechtstheorie)</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
                            applies to this text.</p>
                        <p>The CC BY 4.0 License also applies to this TEI XML file.</p>
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<title>Datenset A</title>
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                                    <institution key="https://d-nb.info/gnd/37748-X">Österreichisches Staatsarchiv</institution>
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                                          Republik (Wien)</repository>
                                    <idno type="archive">AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass
                                          Fink) Karton 3, Mappe 2</idno>
                              </msIdentifier>
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                                          <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                                Verfassungsausschusses</author>
                                          <title>UA Entwurf 26. August 1920 Textvariante</title>
                                          <note type="editor">UA-Entwurf 26. August Textvariante
                                                (Titel des Dokuments: "Entwurf eines Gesetzes,
                                                betreffend die Verfassung der Republik Österreich"),
                                                unklar welchen Stand der Bearbeitung im UA das
                                                Dokument wiedergibt. Handschriftlich gekennzeichnet
                                                mit "Seipel II", einliegend ein Blatt in
                                                Maschinschrift mit Textvarianten zu den Artikeln 92
                                                und 92a, Zustand gut, zahlreiche handschriftliche
                                                Ergänzungen in Bleistift, 157 Artikel</note>
                                    </msItem>
                              </msContents>
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                                          August 1920</origin>
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                <date notBefore-iso="1920-08-26" notAfter-iso="1920-08-26">
                    26. August 1920
                </date>
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                  <change when="2024-09-19" who="#n_zügel">Tanja Vögtlin: Text fertig
                        gegengelesen</change>
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    <text type="Verfassungsentwurf">
        <body><div type="main">
                        <p><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Bekanntlich hat der Unterausschuß des Verfassungsausschusses auf
                              Grundlage der verschiedenen Entwürfe für eine Bundesverfassung die
                              Materie mit Ausnahme des Abschnittes über die Grund- und
                              Freiheitsrechte durchberaten. Im nachfolgenden wird nunmehr der
                              Entwurf, wie er im Unterausschusse beschlossen wurde, in seiner Gänze
                              der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Bei der durch die
                              Verhältnisse bedingten raschen Beratung war es unvermeidlich, daß sich
                              in der Tertierung gewisse Unstimmigkeiten ergeben haben; diese zu
                              korrigieren, wird der Vollausschuß Gelegenheit haben, der in naher
                              Zeit zusammentreten wird.</p>
                        <head>Entwurf eines Gesetzes,</head>
                        <head>betreffend die Verfassung der Republik Österreich. </head>
                        <div type="section">
                              <head>Erstes Hauptstück.</head>
                              <head>Allgemeine Bestimmungen. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 1. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Österreich ist eine
                                          demokratische Republik. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Alle öffentlichen
                                          Gewalten werden vom Volke eingesetzt und in seinem Namen
                                          ausgeübt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 2. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Österreich ist ein
                                          Bundesstaat. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundesstaat wird
                                          gebildet aus den selbständigen Ländern: Kärnten,
                                          Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
                                          Tirol, Vorarlberg und Wien. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Sobald das Burgenland
                                          seinen Willen dazu ausgedrückt hat, wird es als
                                          selbständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund
                                          aufgenommen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 3. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesgebiet
                                          umfaßt die Gebiete der Bundesländer. Es steht unter dem
                                          Schutze des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eine Änderung des
                                          Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes
                                          ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des
                                          Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen -
                                          nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes
                                          und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung
                                          erfährt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 3a. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesgebiet
                                          bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und
                                          Zollgebiet. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Innerhalb der Grenzen
                                          des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien errichtet
                                          werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 3b. </head>
                                    <p type="legal_section">Bundeshauptstadt und Sitz der obersten
                                          Organe des Bundes ist Wien. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 4. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Für jedes Land
                                          besteht eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen für
                                          Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem
                                          Lande gleich und durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Grundlegende
                                          Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht
                                          in einer Gemeinde des Landes. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Mit der
                                          Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Jeder Bundesbürger
                                          hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie
                                          die Bürger des Landes selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 4a. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Bundesbürger
                                          sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des
                                          Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des
                                          Bekenntnisses sind ausgeschlossen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Den öffentlichen
                                          Angestellten und Funktionären, einschließlich der
                                          Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte
                                          Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <p type="legal_section">(Artikel 5 fällt aus.)</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 6. </head>
                                    <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist, unbeschadet
                                          der den sprachlichen Minderheiten gesezlich eingeräumten
                                          Rechte, die Staatssprache der Republik. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 6a.</head>
                                    <p type="legal_section">Die allgemein anerkannten Regeln des
                                          Völlerrechtes gelten als Bestandteile des
                                          Bundesrechtes.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <p type="legal_section">(Artikel 7, 8 und 9 fallen aus.) </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head> Artikel 10.</head>
                                    <p type="legal_section"> Bundessache ist die Gesetzgebung und
                                          Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:<list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
                                                  Nationalrat, Volksabstimmungen, die sich auf das
                                                  ganze Bundesgebiet erstrecken;
                                                  Verfassungsgerichtsbarkeit; </item>
                                                <label>2. </label>
                                                <item>auswärtige Angelegenheiten mit Einschluß der
                                                  politischen und wirtschaftlichen Vertretung
                                                  gegenüber dem Auslande, insbesondere Abschluß
                                                  aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Regelung
                                                  des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande;
                                                  Zollwesen; </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
                                                  Bundesgebiet und des Austritts aus ihm; Ein-und
                                                  Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung,
                                                  Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiete
                                                  sowie Durchlieferung; </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche
                                                  Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
                                                  Bund einzuheben sind; Monopolwesen; Regelung,
                                                  welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen;
                                                  Regelung der Anteilnahme der Länder an den
                                                  Einnahmen des Bundes und Regelung der Beiträge und
                                                  Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der
                                                  Länder; </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und
                                                  Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; </item>
                                                <label>﻿6. </label>
                                                <item> Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich
                                                  des wirtschaftlichen Assoziationswesens;
                                                  Justizwesen; Verwaltungsstrafrecht in
                                                  Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde
                                                  zusteht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht;
                                                  Pressewesen; Enteignung, sowie sie nicht
                                                  Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis
                                                  der Länder fallen. Angelegenheiten der Notare, der
                                                  Rechtsanwälte und verwandter Berufe; </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item>Angelegenheiten des Erwerbes und der
                                                  Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;
                                                  Patentwesen sowie Marken und Musterschutz;
                                                  Ingenieur und Ziviltechnikerwesen; Handels- und
                                                  Gewerbekammern; </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item>Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der
                                                  Schiffahrt und der Luftschiffahrt; Angelegenheiten
                                                  der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr
                                                  durch Bundesgebiet als Bundesstraßen erklärten
                                                  Straßenzüge; Strom und Schiffahrtspolizei; Post-,
                                                  Telegraphen- und Fernsprechwesen; </item>
                                                <label>9.</label>
                                                <item>Bergwesen; Ausführurg der Regulierung und
                                                  Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren
                                                  Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze
                                                  gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden
                                                  oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen;
                                                  Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit
                                                  dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden,
                                                  Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
                                                  Vermessungswesen; </item>
                                                <label>10.</label>
                                                <item>Bodenreform (agrarische Operationen,
                                                  Wiederbesiedelung usw.) und Bodenentschuldung; </item>
                                                <label>11.</label>
                                                <item> gesamtes Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und
                                                  Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land-
                                                  und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                                                  handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; </item>
                                                <label>12.</label>
                                                <item>Gesundheits- und Veterinärwesen, jedoch mit
                                                  Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und
                                                  Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und
                                                  Bestattungswesens sowie des
                                                  Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens;
                                                  Nahrungsmittelkontrolle; </item>
                                                <label>13.</label>
                                                <item>gesamtes Schul- und Erziehungswesen;
                                                  Volksbildungswesen; Regelung des
                                                  wissenschaftlichen und sachtechnischen Archiv- und
                                                  Bibliotheksdienstes; Angelegenheiten der
                                                  künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
                                                  und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten
                                                  des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige
                                                  Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen
                                                  eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und
                                                  Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
                                                  handelt, die nach ihren Zwecken über den
                                                  Interessenbereich eines Landes hinausgehen und
                                                  nicht schon bisher von den Ländern autonom
                                                  verwaltet wurden; </item>
                                                <label>14.</label>
                                                <item>militärische Angelgenheiten;
                                                  Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
                                                  Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;
                                                  Kriegsgräberwesen; aus Anlaß eines Krieges oder im
                                                  Gefolge eines solchen zur Sicherung der
                                                  einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig
                                                  erscheinende Mahnahmen, insbesondere auch
                                                  hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
                                                  Bedarfsgegenständen; </item>
                                                <label>15.</label>
                                                <item> Einrichtung der Bundesämter und sonstigen
                                                  Bundesbehörden; Dienstrecht der
                                                  Bundesangestellten. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 11. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundessache ist die
                                          Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden
                                          Angelegenheiten: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Staatsbürgerschaft und Heimatrecht; </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item> Vereins- und Versammlungsrecht; </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item> nicht im Artitel 10 angeführte berufliche
                                                  Vertretungen; </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item> Personenstandsangelegenheiten einschließlich
                                                  des Matrikenwesens und der Namensänderung; </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item> Paßwesen und Fremdenpolizei; </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item> öffentliche Agentien und
                                                  Privatgeschäftsvermittlung; </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item> hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die
                                                  nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund
                                                  eingehoben werden: die Anordnungen zur Behinderung
                                                  von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen
                                                  Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen
                                                  des Verkehres oder der wirtschaftlichen
                                                  Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder
                                                  zwischen den Ländern und Landesteilen, zur
                                                  Verhinderung der übermäßigen oder
                                                  verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung
                                                  öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit
                                                  Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der
                                                  Bundesfinanzen; </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item> Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen,
                                                  soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie
                                                  Waffenweßen; betriebstechnische Vorschriften beim
                                                  Kraftfahrwesen; </item>
                                                <label>9.</label>
                                                <item> Elektrizitätswesen; </item>
                                                <label>10.</label>
                                                <item>Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen;
                                                  Leichen- und Bestattungswesen; </item>
                                                <label>11.</label>
                                                <item> Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren
                                                  einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie
                                                  allgemeine Bestimmungen des
                                                  Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren
                                                  Vollziehung den Ländern zusteht. </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                          Durchführungsverordnungen zu den nach dem Absatz 1
                                          ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nichts
                                          anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 12.</head>
                                    <p type="legal_section"> Bundessache ist die grundsätzliche
                                          Gesetzgebung, Landessache die Erlassung von
                                          Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden
                                          Angelegenheiten: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Organisation der Verwaltung in den Ländern; </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>Armenwesen; Bevölkerungspolitik;
                                                  Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;
                                                  Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der
                                                  Ambulatorien. </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft
                                                  gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst
                                                  gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und
                                                  ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung
                                                  aus einem in ein anderes Land; </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item> öffentliche Einrichtungen zur
                                                  außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und
                                                  Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und
                                                  forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                                                  handelt; </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item> Forstwesen einschließlich des Triftwesens;
                                                  Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
                                                  Schädlinge; Wasserrecht. </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item> Regelung des Bauwesens; </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item> Dienstrecht der Organe der Länder, die
                                                  behördliche Aufgaben zu besorgen haben. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 13. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn eine
                                          Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die
                                          Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
                                          Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im
                                          Wirkungsbereiche der Länder. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Insoweit der
                                          Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grundsätze
                                          vorbehalten ist, obliegt die nähere Ausführung der
                                          Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich
                                          festgelegten Rahmens. Das Bundes<pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="no"/><fw type="pageNum">2</fw>gesetz kann für die Erlassung der
                                          Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die nicht kürzer
                                          als drei monate und nicht länger als ein Jahr sein darf.
                                          Wird diese Frist von einer Landesgesetzgebung nicht
                                          eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des
                                          Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Soll ein Akt der
                                          vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit
                                          äußern und ist in dem die Angelegenheit regelnden
                                          Bundesgesetz nicht ein anderer Vorgang vorgesehen, so geht
                                          die Zuständigkeit für diesen Akt der Vollziehung auf den
                                          Bund über.</p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die auf Grund der
                                          Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bundesgesetze haben
                                          vorzusehen, ob und inwiefern über Antrag einer der
                                          beteiligten Landesregierungen der Vollzug auf den Bund
                                          übergeht, wenn ein Akt der vollziehenden Gewalt eines
                                          Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern
                                          geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht
                                          einigen können.</p>
                                    <p type="legal_section">
                                          <label>(5) </label>In Angelegenheiten, die nach Artikel 11
                                          und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem
                                          Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen
                                          Vorschriften wahrzunehmen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 13a. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn zur Durchführung
                                          von Staatsverträgen gesetzliche Maßnahmen im
                                          Wirkungskreise der Länder erforderlich sind, sind die
                                          Lander verpflichtet, die betreffenden Gesetze zu erlassen;
                                          kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig
                                          nach, so geht die Zuständigleit zur Erlassung des Gesetzes
                                          auf den Bund über. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ebenso hat der Bund
                                          in Durchführung von Vertägen und Übereinkommen mit fremden
                                          Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen
                                          Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungstreis der
                                          Länder gehören. Hierbei stehen dem Bund die gleichen
                                          Rechte gegenüber den Landesverwaltungen zu, wie bei den
                                          Angelgenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel
                                          92).</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Durch die
                                          Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Zuständigkeit
                                          in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des
                                          Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer,
                                          Unternehmer, Pächter usw) in keiner Weise berührt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bund kann in
                                          allen diesen Rechtsbeziehungen durch die
                                          Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als
                                          das betreffende Land selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14a. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Organisation der
                                          Gütererzeugung und der Güterverteilung ist Aufgabe des
                                          Gemeinwesens. Durch planmäßigen Aufbau dieser Organisation
                                          ist die politische Demokratie zur wirtschaftlichen
                                          Demokratie zu entwickeln. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wirtschaftliche
                                          Selbstverwaltungskörper und Berufsorganisationen sind zur
                                          Vorbereitung der Gesetzgebung und zur Teilnahme an der
                                          Verwaltung in wirtschaftlichen und sozialen
                                          Angelegenheiten heranzuziehen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14b. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Mit der Leitung der
                                          vollziehenden Gewalt des Bundes und der Länder sind
                                          Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des
                                          Volkes im Bunde und in den Ländern bestellt werden.
                                          Volksbeauftrage sind der Bundespräsident, die
                                          Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der
                                          Landegregierungen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die gesamte
                                          Geschäftsführung der Volksbeauftragten unterliegt der
                                          Aufsicht der Volksvertretung, von der sie bestellt sind. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Sie können wegen
                                          ihrer Handlungen und Unterlassungen nach Maßgabe der
                                          Bundesverfassung oder der Landesverfassungen vor dem
                                          Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14c. </head>
                                    <p type="legal_section">Unter der Leitung der Volksbeauftragten
                                          üben teils auf Zeit gewählte Organe, teils ernannte
                                          berufsmäßige Organe die Bundes- und die Landesverwaltung
                                          nach den Bestimmungen der Gesetze aus. Sie sind, soweit
                                          nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder
                                          anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten
                                          Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche
                                          Tätigkeit verantwortlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14d. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Dienstrecht —
                                          einschließlich des Besoldungssystems und des
                                          Disziplinarrechts — wird für jede Organe des Bundes und
                                          der Länder, die behördlichen Ausgaben zu besorgen haben,
                                          nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz
                                          geregelt. Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt,
                                          inwieweit bei der Regelung der Rechte und Pflichten dieser
                                          Organe, unbeschadet die Diensthoheit des Bundes und der
                                          Länder, Personalvertretungen teilzunehmen haben. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Diensthoheit des
                                          Bundes gegenüber seinen Organen wird von den
                                          Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder
                                          gegenüber ihren Organen von den Volksbeauftragten der
                                          Länder ausgeübt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Bestellung und
                                          das Dienstrecht der Organe der Gebiets- und Ortsgemeinden,
                                          die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden durch
                                          die Gesetze über die Organisation der Verwaltung geregelt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Möglichkeit des
                                          Übertrittes aus dem Dienste des Bundes in den eines Landes
                                          oder einer Gemeinde und umgekehrt, aus dem Dienste eines
                                          Landes in den eines anderen Landes oder einer Gemeinde und
                                          umgekehrt sowie aus dem Dienste einer Gemeinde in den
                                          einer anderen bleibt jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel
                                          wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit
                                          berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können
                                          besondere Einrichtungen zur Erleichterung des
                                          Dienstwechsels geschaffen werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(5)</label> Amtstitel für die im
                                          Absatz 1 bezeichneten Organe können durch Bundesgesetze
                                          einheitlich festgesetzt werden. Solche Amtstitel sind
                                          gesetzlich geschützt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14e.</head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur Unterstützung der
                                          mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe
                                          und Sicherheit im Bundesgebiete betrauten Behörden dient
                                          die Gendarmerie. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jedes Land bildet
                                          einen eigenen Gendarmeriebereich. Die Gendarmerie wird
                                          jedoch für alle Länder nach einheitlichen Grundsätzen vom
                                          Bunde eingerichtet, ausgebildet, ausgerüstet und erhalten;
                                          dem Bunde steht auch die Leitung des inneren Dienstes der
                                          gesamten Gendarmerie und die Erlassung der
                                          Dienstvorschriften zu. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zur Verfügung über
                                          die Gendarmerie für den äußeren Dienst zum Zwecke der
                                          Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
                                          sind grundsätzlich nur die zuständigen Landesregierungen
                                          und ihnen unterstellten Landesbehörden berufen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Bei Notstand und
                                          Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von
                                          Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches
                                          anordnen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(5) </label>Die Gerichte und
                                          Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung
                                          der Gendarmerie für Zwecke der Strafrechtspflege
                                          unmittelbar in Anspruch zu nehmen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(6) </label>Das Nähere über das
                                          Gendarmeriewesen, insbesondere auch über die Dienst- und
                                          Rechtsverhältnisse der Gendarmerie regelt ein besonderes
                                          Bundesgesetz.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14ee.</head>
                                    <p type="legal_section">Zur Unterstützung der mit der
                                          Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhr und
                                          Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der
                                          Landeshauptstädte betrauten Behörden dient die
                                          Bundespolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ausrüstung
                                          und Erhaltung sowie die Leitung des inneren Dienstes uns
                                          die Erlassung der Dienstvorschriften steht dem Bunde zu.
                                          Zur Verfügung über die Bundespolizei für den äußeren
                                          Dienst sind grundsätzlich nur die zuständigen
                                          Bürgermeister berufen. Bei Notstand und Unruhen kann der
                                          Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der
                                          Bundespolizei außerhalb ihres ständigen Dienstbereiches
                                          anordnen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14f.</head>
                                    <p type="legal_section"> Alle Behörden und Ämter im
                                          Bundesgebiete sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen
                                          Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung
                                          verpflichtet. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14g. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle mit der Ausübung
                                          der Bundes-, Landes-, oder Gemeindeverwaltung oder der
                                          Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der
                                          Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder
                                          grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten
                                          Schaden haftbar.</p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2) </label> Der Bund, die Länder
                                          oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen ihrer
                                          Angestellten und Funktionäre erst dann, wenn und insoweit
                                          der Geschädigte bei der Verfolgung eines Anspruches nicht
                                          den ihm zugesprochenen Schadenersatz erlangen kann. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die näheren
                                          Bestimmungen trifft ein Bundesgesetz.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Zweites Hauptstück</head>
                              <head>Von der Gesetzgebung des Bundes.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Der Nationalrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 15.</head>
                                          <p type="legal_section"> Die gesetzgebende Gewalt des
                                                Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte
                                                Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen
                                                gewählten Bundesrate aus. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 16. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Sitz des
                                                Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Für die Dauer
                                                außerordentlicher Verhältnisse kann der
                                                Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den
                                                Nationalrat in einem anderen Ort des Bundesgebietes
                                                berufen </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <p type="legal_section">(Artikel 17 und 18 fallen aus.)
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 19. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Nationalrat
                                                wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
                                                direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der
                                                über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den
                                                Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Wahltag muß
                                                ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag
                                                sein. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wählbar ist
                                                jeder Wahlberechtigte, der das 24. Lebensjahr
                                                überschritten hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die
                                                Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wähbarkeit
                                                kann nur die Folge einer gerichtlichen Berurteilung
                                                oder Verfügung sein. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 20. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier
                                                Jahre, vomTage seines Zusammentrittes an gerechnet.
                                                Die Neuwahl ist von der Bundesregierung so
                                                anzuordnen, daß der neugewälte Nationalrat am Tage
                                                nach der Beendigung der ablaufenden
                                                Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der neugewählte
                                                Nationalrat ist zum ersten Male vom
                                                Bundespräsidenten innerhalb 30 Tage nach der Wahl
                                                einzuberufen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Nationalrat
                                                kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die
                                                Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten.
                                                Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort
                                                einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner
                                                Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <p type="legal_section"> (Artikel 21 fällt aus.) </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 22. </head>
                                          <p type="legal_section">Vor Ablauf der
                                                Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch
                                                einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Auch
                                                in diesem Falle dauert die Gesetzgebungsperiode bis
                                                zum Zusammentritte des neugewählten
                                                Nationalrates.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 23. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Nationalrat
                                                wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei
                                                Vizepräsidenten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Geschäftsführung des Nationalrates erfolgt auf Grund
                                                eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses
                                                Gesetzes vom Nationalrate zu beschließenden
                                                autonomen Geschäftsordnung. Das Gesetz über die
                                                Geschäftsführung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte
                                                der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
                                                Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 24.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Sitzungen
                                                des Nationalrates sind öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dem Hause steht
                                                das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit
                                                auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem
                                                Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom
                                                Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 25. </head>
                                          <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die
                                                Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
                                                Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von
                                                jeder Verantwortung frei. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Der Bundesrat.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 26. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bundesrate
                                                sind die Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl
                                                gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw><label>(2)</label> Das Land mit der größten
                                                Einwohnerzahl entsendet 12 Mitglieder, jedes andere
                                                Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnisse
                                                seiner Einwohnerzahl zur erstangeführten
                                                Einwohnerzahl entspricht, wobei Reste über die
                                                Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem
                                                Lande gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens
                                                drei Mitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Für jedes
                                                Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von
                                                den Landtagen für die Dauer ihrer
                                                Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatze der
                                                Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein
                                                Mandat der Partei zufallen, welche die zweithöchste
                                                Anzahl von Sitzen im Landtage oder, wenn mehrere
                                                Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die
                                                zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten
                                                Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen
                                                mehrerer Parteien entscheidet das Los. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> In den
                                                Bundesrat kann nur gewählt werden, wer zum Landtage
                                                wählbar ist. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(6)</label> Nach Ablauf der
                                                Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach
                                                seiner Auflösung bleiben die von ihm delegierten
                                                Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis
                                                der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat
                                                vorgenommen hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(7)</label> Bei der
                                                Ausübung dieses Mandates sind die Mitglieder an
                                                keinen Auftrag gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(8) </label>Die
                                                Bestimmungen dieses Artikels können nur geändert
                                                werden, wenn im Bundesrate — abgesehen von der für
                                                dessen Beschlußfassung überhaupt erforderlichen
                                                Stimmenmehrheit — die Mehrheit der Vertreter von
                                                wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 27. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Vorsitz des
                                                Bundesrates fällt abwechselnd auf ein anderes Land
                                                in alphabetischer Reihenfolge. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundesrat
                                                wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle
                                                Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                                                Unterschrift seines Vorsitzenden tragen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Bundesrat
                                                gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß, der
                                                nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
                                                Zweidrittelmehrheit gefaßt werden kann.  </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4</label></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 28.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundesrat
                                                faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der
                                                Anwesenden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2)</label> Die Sitzungen
                                                des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit
                                                kann jedoch gemäß den Bestimmungen der
                                                Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden.
                                                Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für
                                                öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner
                                                Ausschüsse. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <p type="legal_section">(Artikel 29 fällt aus.) </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>C. Die Bundesversammlung.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head> Artikel 29a.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Nationalrat und
                                                Bundesrat treten als Bundesversammlung in
                                                gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Wahl des
                                                Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, dann zur
                                                Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitze
                                                des Nationalrates zusammen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jede der beiden
                                                Körperschaften kann den Gegenstand der Abstimmung
                                                vorher auch gesondert beraten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Einberufung
                                                der Bundesversammlung erfolgt durch den
                                                Bundespräsidenten. Der Vorsitz wird abwechselnd vom
                                                Präsidenten des Nationatrates und vom Vorsitzenden
                                                des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label>In der
                                                Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des
                                                Nationalrates sinngemäß Anwendung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die
                                                Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die
                                                Sitzungen der Bundesversammlung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 29b. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Beschlüsse
                                                der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden
                                                beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die amtliche
                                                Kundmachung liegt dem Bundeskanzler ob.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>D. Der Weg der Bundesgesetzgebung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 30.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat
                                                entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als
                                                Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im
                                                Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im
                                                Nationalrate stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2) </label> Jeder von
                                                300.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der
                                                Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag
                                                (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem
                                                Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
                                                vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines
                                                Gesetzentwurfes gestellt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 31. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem
                                                Beschlusse des Nationalrates ist die Anwesenheit von
                                                mindestens einem Drittel der Mitglieder und die
                                                unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                                                erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ein
                                                Verfassungsgesetz kann jedoch nur in Anwesenheit von
                                                mindestens der Hälfte aller Mitglieder und mit einer
                                                Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen
                                                beschlossen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 32.</head>
                                          <p type="legal_section"> Jede Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur,
                                                wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des
                                                Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird,
                                                ist nach Beendigung des Verfahrens nach Artikel 38,
                                                jedoch vor der Beurkundung durch den
                                                Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten
                                                Bundesvolkes zu unterziehen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 33.</head>
                                          <p type="legal_section"> Einer Volksabstimmung ist ferner
                                                jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates vor seiner
                                                Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu
                                                unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder
                                                die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es
                                                verlangt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 34.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> In der
                                                Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit
                                                der gültig abgegebenen Stimmen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label>Das Ergebnis der
                                                Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <p type="legal_section">(Artikel 35 und 36 fallen aus.) </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 37.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Verfahren
                                                für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird
                                                durch Bundesgesetz geregelt.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2) </label>Stimmberechtigt
                                                ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte
                                                Bundesbürger.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3) </label>Der
                                                Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 38.</head>
                                          <p type="legal_section">
                                                <label>(1) </label>Jeder Gesetzesbeschluß des
                                                Nationalrates ist unverzüglich durch dessen
                                                Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der
                                                ihn sofort dem Bundesrate bekanntzugeben hat.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ein
                                                Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht in diesem
                                                Artikel anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet
                                                und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen
                                                diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen
                                                Einspruch erhoben hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label>Dieser Einspruch
                                                muß im Wege des Bundeskanzlers dem Nationalrate
                                                innerhalb acht Wochen nach Einlangen des
                                                Gesetzesbeschlusses beim Bundesrate schriftlich
                                                mitgeteilt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wiederholt der
                                                Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß, so ist
                                                dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt
                                                der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder
                                                wird innerhalb der im Absatz 2 festgesetzten Frist
                                                kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so
                                                ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und
                                                kundzumachen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Das Gesetz über
                                                die Geschäftsführung des Nationalrates, das Gesetz
                                                über die Auflösung des Nationalrates, die
                                                Bewilligung des Bundesvoranschlages und die
                                                Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme
                                                und Konvertierung von Bundesanleihen und die
                                                Verfügung über das Bundesvermögen sind
                                                ausschließlich Sache des Nationalrates.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <p type="legal_section">(Artikel 39 fällt aus.) </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 40. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1) </label>Das
                                                verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze
                                                sowie der im Artikel 38, Absatz 5, erwähnten
                                                Beschlüsse des Nationalrates wird durch die
                                                Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Vorlage zur
                                                Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Beurkundung
                                                ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen
                                                Bundesministern gegenzuzeichnen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 41. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Kundmachung der Bundesgesetze
                                                sowie der in Artikel 42a bezeichneten Staatsverträge
                                                erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des
                                                Nationalrates, die Kundmachung eines Bundesgestzes,
                                                das auf einer Volksabstimmung beruht, mit Berufung
                                                auf das Ergebnis der Volksabstimmung.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 42. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Kundmachung
                                                der in Artikel 41 aufgezählten Bundesgesetze,
                                                Beschlüsse des Nationalrates und Staatsverträge ist
                                                durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatte zu
                                                veranlassen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn
                                                nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen
                                                ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des
                                                Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält,
                                                herausgegeben und versendet wird, und erstreckt
                                                sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist,
                                                auf das gesamte Bundesgebiet.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Über das
                                                Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes
                                                Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der
                                          Vollziehung des Bundes.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 42a.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle
                                                politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie
                                                gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer
                                                Güligkeit der Genehmigung durch den Nationalrat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Auf Beschlüsse
                                                des Nationalrates über die Genehmigung von
                                                Staatsverträgen finden die Bestimmungen des Artikels
                                                38, Absatz 1 bis 4, sinngemäß Anwendung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 42b.</head>
                                          <p type="legal_section">Dem Nationalrat ist spätestens
                                                acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der
                                                Bundesregierung ein Vorschlag der Einnahmen und
                                                Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr
                                                vorzulegen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 42c. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Nationatrat wirkt an der
                                                Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-,
                                                Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der
                                                Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in
                                                staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen
                                                mit. Diese Mitwirkung wird durch
                                                Bundesverfassungsgesetz geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des
                                          Bundesrates.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 43. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder
                                                des Nationalrates können wegen der in Ausübung
                                                dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals,
                                                wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur
                                                vom Nationalrate verantwortlich gemacht werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Kein Mitglied
                                                des Nationalrates darf während der
                                                Gesetzgebungsperiode wegen einer srafbaren Handlung
                                                –  den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei
                                                Verübung eines Verbrechens ausgenommen – ohne
                                                Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder
                                                behördlich verfolgt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Im Falle der
                                                Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem
                                                Präsidenten des Nationalrates sogleich die
                                                geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wenn es der
                                                Nationalrat verlangt, muß der Verhaft aufgehoben
                                                oder die Verfolgung auf die Dauer der
                                                Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Immunität
                                                der Organe des Nationalrates, deren Funktion über
                                                die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die
                                                Dauer dieser Funktion bestehen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 44. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates
                                                genießen für diese Funktion während deren ganzen
                                                Dauer die Immunität von Mitgliedern des Landtages,
                                                der sie entsendet hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 45. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1) </label>Niemand kann
                                                gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat
                                                angehören. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2) </label> Öffentliche
                                                Angestellte und Funktionäre einschließlich der
                                                Angehörigen des Bundesheeres bedürfen zur Ausübung
                                                eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrate
                                                keines Urlaubes.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3) </label>Wenn sich die
                                                im Absatz 2 bezeichneten Personen um Mandate im
                                                Nationalrat bewerben, ist ihnen die dazu
                                                erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere
                                                bestimmen die Dienstvorschriften.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/>Artikel 92. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bereiche der
                                                Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes
                                                entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare
                                                Bundesverwaltung) oder durch die Landesregierungen
                                                und die ihnen unterstellten Landesbehörden
                                                (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eigene
                                                Bundesbehörden können bis auf weiteres für folgende
                                                Angelegenheiten errichtet werden:  Waren- und
                                                Viehverkehr mit dem Auslande, Grenzvermarkung,
                                                Zollwesen, Bundesfinanzen und Regelung der
                                                Finanzangelengeheiten zwischen Bund und Ländern,
                                                Monopolwesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und
                                                Punzierungswesen, Justizpflege, Verkehrswesen,
                                                Bundesstraßen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-,
                                                Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen,
                                                militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des
                                                Gewerbes und der Industrie, Patentwesen, Ingenieur-
                                                und Ziviltechnikerwesen, Regulierung und
                                                Instandhaltung von Gewässern, Erbauung und Erhaltung
                                                von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeiter- und
                                                Angestelltenschutz, Sozialversicherungswesen,
                                                Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
                                                Hinterbliebene, Schul- und Erziehungswesen,
                                                Volksbildungswesen, Denkmalschutz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Dem Bunde
                                                bleibt es vorbehalten, auch in diesen
                                                Angelegenheiten die Landesregierungen mit der
                                                Ausübug der vollziehenden Gewalt des Bundes zu
                                                beauftragen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Errichtung
                                                von eigenen Bundesbehörden für andere als die im
                                                Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit
                                                Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> In den
                                                Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
                                                sind die Landesregierungen an die Weisungen der
                                                Bundesregierung sowie der einzelnen
                                                Bundesministerien gebunden; der administrative
                                                Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten – wenn
                                                nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes
                                                bestimmt ist – bis zu den zuständingen
                                                Bundesministerien.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 92a</head>
                                          <p type="legal_section">Die Bestimmungen des Artikels 92,
                                                Absatz 2 und 4, finden nicht Anwendung auf
                                                Einrichtungen zur Besorgung der Geschäfte des Bundes
                                                als Träger von Privatrechten (Artikel 14). </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 4 -</fw>G. Stellung der Bundesregierung im Nationalrat, im
                                          Bundesrat und in der Bundesversammlung.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 46. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung
                                                sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind
                                                berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates,
                                                des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der
                                                Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen,
                                                jedoch mit Ausnahme des Hauptauschusses des
                                                Nationalrates, an dessen Beratungen sie nur auf
                                                besondere Einladung teilnehmen dürfen. Sie müssen
                                                auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der
                                                Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung
                                                sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der
                                                Mitglieder der Bundesregierung verlangen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 47.</head>
                                          <p type="legal_section"> Der Nationalrat und der Bundesrat
                                                sind befugt, die Geschäftsführung der
                                                Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über
                                                alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und
                                                alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie
                                                ihren Wünschen über die Ausübung der Regierungs- und
                                                Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 48. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Nationalrat
                                                kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse
                                                einsetzen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Gerichte
                                                und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem
                                                Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge
                                                zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf
                                                Verlangen ihre Akten vorzulegen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3) </label>Das Verfahren
                                                der Untersuchungsausschüsse wird durch das
                                                Geschäftsordnungsgesetz geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Drittes Hauptstück </head>
                              <head>Von der Vollziehung des Bundes.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Von der Regierungsgewalt des Bundes. </head>
                                    <div type="section">
                                          <head>1. Der Bundespräsident. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 49. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                  Bundespräsident wird von der Bundesversammlung
                                                  gemäß Artikel 29a in namentlicher Abstimmung mit
                                                  Stimmzetteln gewählt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Sein Amt
                                                  dauert vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
                                                  zulässig. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zum
                                                  Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das
                                                  aktive Wahlrecht zum Nationalrat und vor dem 1.
                                                  Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr
                                                  überschritten hat. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label>
                                                  Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder
                                                  regierender oder ehemals regierender Häuser. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(5)</label> Gewählt
                                                  wird, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen
                                                  Stimmen für sich hat. Kommt eine solche Mehrheit
                                                  nicht zustande, werden die Wahlgänge solange
                                                  wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für
                                                  eine Person ergibt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 50. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf
                                                  während seiner Amtstätigkeit keiner politischen
                                                  Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf
                                                  ausüben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 51. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet
                                                  bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung
                                                  das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung
                                                  und alle Gesetze der Republik getreulich
                                                  beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen
                                                  und Gewissen erfüllen werde." </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 52. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Eine
                                                  behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist
                                                  nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung
                                                  zugestimmt hat. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2)</label> Der Antrag
                                                  auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der
                                                  zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen,
                                                  welcher beschließt, ob die Bundesversammlung damit
                                                  zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat für
                                                  die Befassung aus, hat der Bundeskanzler die
                                                  Bundesversammlung innerhalb dreier Wochen
                                                  einzuberufen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 53. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn der
                                                  Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle
                                                  dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu
                                                  der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen
                                                  des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dieser
                                                  hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle
                                                  des Bundespräsidenten sofort die Neuwahl
                                                  auszuschreiben und durchzuführen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 54. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                  Bundespräsident vertritt die Republik nach außen,
                                                  empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt
                                                  die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die
                                                  konsularischen Vertreter der Republik im Ausland
                                                  und schließt die Staatsverträge ab </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Weiter
                                                  stehen ihm – außer den ihm nach anderen
                                                  Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen
                                                  Befugnissen – zu: <list>
                                                  <label>a. </label>
                                                  <item>die Ernennung der Bundesangestellten
                                                  (einschließlich der Offiziere und der sonstigen
                                                  Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln
                                                  an solche; </item>
                                                  <label>b. </label>
                                                  <item>die Schaffung von Amts- und Berufstiteln,
                                                  die Verleihung der Berufstitel; </item>
                                                  <label> c. </label>
                                                  <item>die Begnadigung der von den Gerichten
                                                  rechtskräftig Veruteilten, die Milderung und
                                                  Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen
                                                  Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
                                                  Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolition
                                                  von strafgerichtlichen Verfahren; </item>
                                                  <label>d. </label>
                                                  <item>die Erklärung unehelicher Kinder zu
                                                  ehelichen auf Ansuchen der Eltern. </item>
                                                  </list>
                                                </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Inwieweit
                                                  dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse
                                                  hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten,
                                                  außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und
                                                  Versorgungsgenüssen, Ernennungs-oder
                                                  Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in
                                                  Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen
                                                  besondere Gesetze.
                                                  (4) Alle in diesem Artikel aufgezählten Akte des
                                                  Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der
                                                  Bundesregierung oder des von dieser hiezu
                                                  ermächtigten zuständigen Bundesministers.
                                                  Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige
                                                  Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer
                                                  Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 55.</head>
                                                <p type="legal_section"> Der Bundespräsident kann
                                                  das ihm zustehende Recht der Ernennung von
                                                  Bundesangestellten bestimmter Kategorien den
                                                  ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der
                                                  Bundesregierung übertragen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 56. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1) </label>Alle Akte
                                                  des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
                                                  der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der
                                                  ressortmäßig zuständigen Bundesminister.  </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 57. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident ist für
                                                  die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt
                                                  der Bundesversammlung gemäß Artikel 152
                                                  veranwortlich. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>﻿2. Die Bundesregierung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 58. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Mit der
                                                  Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt des
                                                  Bundes sind, soweit diese nicht dem
                                                  Bundespräsidenten übertragen ist, der
                                                  Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen
                                                  Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer
                                                  Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze
                                                  des Bundeskanzlers. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                  Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers
                                                  in dessen gesamtem Wirkungskreis berufen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 59. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur
                                                  auf Grund der Bundesverfassung und der
                                                  Bundesgesetze ausgeübt werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jede
                                                  Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres
                                                  Wirkungskreises Verordnungen erlassen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 60. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Bundesregierung wird vom Nationalrate gewählt. In
                                                  die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer
                                                  zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat
                                                  angehören. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Zur
                                                  Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der
                                                  Bundesregierung ist der vom Nationalrat aus seiner
                                                  Mitte nach dem Verhältniswahlrechte gewählte
                                                  Hauptausschuß berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                  Nationalrat nimmt die Wahl der Bundesregierung
                                                  durch namentliche Abstimmung über den
                                                  Gesamtvorschlag des Hauptausschusses vor.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Ist der
                                                  Nationalrat nicht versammelt, so wird die
                                                  Bundesregierung bis zum Zusammentritte des
                                                  Nationalrates vom Hauptausschusse bestellt.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>(5)</label> Auf die
                                                  Bestellung einzelner Mitglieder der
                                                  Bundesregierung finden die Bestimmungen der
                                                  Absätze 2 bis 4 sinngemäße Anwendung. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 61. </head>
                                                <p type="legal_section">Ist die Bundesregierung
                                                  zurückgetreten, so hat der Bundespräsident bis zur
                                                  Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der
                                                  scheidenden Regierung oder leitende Beamte der
                                                  Bundesämter mit der Führung der Verwaltung und
                                                  einen von ihnen mit dem Vorsitz in der
                                                  einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese
                                                  Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn
                                                  einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung
                                                  ausgeschieden sind. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 61a.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des
                                                  Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden
                                                  vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der
                                                  Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten
                                                  Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt
                                                  ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Diese
                                                  Bestimmungen finden auch auf die Fälle des
                                                  Artikels 61 sinngemäß Anwendung. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 61b. </head>
                                                <p type="legal_section">Im Falle der zeitweiligen
                                                  Verhinderung eines Bundesministers betraut der
                                                  Bundespräsident einen der Bundesminister oder
                                                  einen leitenden Beamten eines Bundesamtes mit der
                                                  Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche
                                                  Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 63).
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 62.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Versagt
                                                  der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen
                                                  ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung
                                                  das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu
                                                  bestellen oder der betreffende Bundesminister
                                                  seines Amtes zu entheben. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Zu einem
                                                  Beschlusse des Nationalrates, mit dem das
                                                  Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der
                                                  Hälfte der Mitglieder des Nationalrates
                                                  erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der
                                                  anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf
                                                  den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine
                                                  neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf
                                                  Beschluß des Nationalrates erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die
                                                  gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen
                                                  Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten
                                                  Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten
                                                  ihres Amtes enthoben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 63.</head>
                                                <p type="legal_section"> Die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung (Artikel 60 und 61) sind gemäß
                                                  Artikel 152 dem Nationalrate verantwortlich. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 64. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur
                                                  Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind
                                                  die Bundesministerien und die ihnen unterstellten
                                                  Ämter berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Zahl
                                                  der Bundesministerien, ihr Wirkungskreis und ihre
                                                  Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                  Bundeskanzler und die Bundesminister können
                                                  ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten
                                                  Bundesministeriums betraut werden. (Artikel 65
                                                  fällt aus.) </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 66. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> In
                                                  besonderen Fällen kann die Bestellung von
                                                  Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung
                                                  mit der Führung eines Bundesministeriums
                                                  erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Den
                                                  Bundesministern können zur Unterstützung in der
                                                  Geschäftsführung und zur parlamentarischen
                                                  Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die
                                                  in gleicher Weise bestellt werden wie die
                                                  Bundesminister. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                  Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt
                                                  und an seine Weisungen gebunden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <p type="legal_section">(Artikel 67 fällt aus.)</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>3. Das Bundesheer.</head>
                                          <div type="article">
                                                <p type="legal_section">(Artikel 68 fällt aus.) </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 69. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Dem
                                                  Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der
                                                  Republik ob. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                  Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
                                                  bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch
                                                  nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen
                                                  Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der
                                                  Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur
                                                  Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
                                                  Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
                                                  bestimmt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 70. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Über das
                                                  Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem
                                                  nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare
                                                  Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung
                                                  die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser
                                                  erteilten Ermächtigung der zuständige
                                                  Bundesminister betraut. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Inwieweit
                                                  auch die Behörden der Länder und Gemeinden die
                                                  Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 69,
                                                  Absatz 2, erwähnten Zwecken unmitterbar in
                                                  Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 71.</head>
                                                <p type="legal_section"> Durch Bundesgesetz wird
                                                  geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung,
                                                  Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der
                                                  Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse
                                                  mitwirken. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 72. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle
                                                Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Urteile und
                                                Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet
                                                und ausgefertigt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 73. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Verfassung
                                                und Zuständigkeit der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgestellt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Niemand darf
                                                seinem ordentlichen Richter entzogen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label>
                                                Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetz
                                                vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein solcher
                                                Fall vorliegt und wann die Wirksamkeit des
                                                Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen
                                                von den in der Strafprozeßordnung geregelten Fällen,
                                                von der Bundesregierung festgesetzt. Die
                                                Bundesregierung ist verpflichtet, jeden solchen
                                                Beschluß ungesäumt dem Nationalrat und dem Bundesrat
                                                vorzulegen und auf Beschluß einer der beiden
                                                Körperschaften sofort außer Kraft zu setzen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Das Verfahren
                                                wegen Verletzungen des Völkerrechtes wird dem
                                                Verfassungsgerichtshof übertragen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 74. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist —
                                                außer für Kriegszeiten — aufgehoben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 75.</head>
                                          <p type="legal_section"> Die Todesstrafe im ordentlichen
                                                Verfahren ist abgeschafft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 76. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Richter
                                                werden — sofern nicht in der Verfassung oder in dem
                                                Gerichtsverfassungsgesetze anderes bestimmt ist —
                                                auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch die
                                                Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag
                                                der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf
                                                Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen
                                                Bundesminister ernannt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der dem
                                                zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm
                                                an die Bundesregierung zu leitende
                                                Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber
                                                vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber
                                                mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens
                                                doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu
                                                ernennen sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 77.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Richter
                                                sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes
                                                unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> In Ausübung
                                                seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter
                                                bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der
                                                Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen
                                                Geschäfte mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen,
                                                die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate
                                                oder Kommissionen zu erledigen sind. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Geschäfte
                                                sind unter die Richter eines Gerichtes für die in
                                                der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im vorhinein
                                                zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem
                                                Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung
                                                der Justizverwaltung nur im Falle seiner Behinderung
                                                abgenommen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 78.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im
                                                Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze
                                                bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den
                                                dauernden Ruhestand zu versetzen sind.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im übrigen
                                                dürfen Richter nur in den vom Gesetze
                                                vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund
                                                eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres
                                                Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
                                                andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
                                                Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen
                                                und Versetzungen in den Ruhestand seine Anwendung,
                                                die durch Veränderungen in der Verfassung der
                                                Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird
                                                durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen
                                                Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen
                                                Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand
                                                versetzt werden können. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die zeitweise
                                                Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch
                                                Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren
                                                Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der
                                                Sache an das zuständige Gericht stattfinden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 79. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Prüfung der
                                                Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den
                                                Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Hat ein Gericht
                                                gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde
                                                der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das
                                                Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf
                                                Kassation dieser Verordnung beim
                                                Verfassungsgerichtshof zu stellen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 80. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor
                                                dem erkennenden Gericht sind mündlich und
                                                öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im
                                                Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 81. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Volk hat an
                                                der Rechtssprechung mitzuwirken. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Bei den mit
                                                schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das
                                                Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen
                                                politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden
                                                Geschworne über die Schuld des Angeklagten </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Im
                                                Strafverfahren wegen niederer Verbrechen und
                                                Vergehen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung
                                                teil. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 82. </head>
                                          <p type="legal_section">Als oberste Instanz in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in
                                                Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 83.</head>
                                          <p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich
                                                strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz
                                                erteilt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 84. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Justiz ist
                                                von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wenn eine
                                                Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu
                                                entscheiden hat,steht es den durch diese
                                                Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im
                                                Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen
                                                die andere Partei im Rechtswege zu suchen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Viertes Hauptstück.</head>
                              <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 85. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die gesetzgebende
                                          Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren
                                          Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen
                                          und unmittelbären Verhältniswahlrechtes aller nach den
                                          Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und
                                          weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                          Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven
                                          und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in
                                          der Wahlordnung zum Nationalrat der Fall ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 86. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder des
                                          Landtages genießen die gleiche Immunität wie die
                                          Mitglieder des Nationalrates, wobei die Bestimmungen des
                                          Artikels 43 sinngemäß Anwendung finden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bestimmungen der
                                          Artikel 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der
                                          Landtage und ihrer Ausschüsse. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 87. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem Landesgesetz
                                          ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und
                                          Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung
                                          und die Kundmachung durch die Landesregierung im
                                          Landesgesetzblatte erforderlich.</p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Insoweit ein
                                          Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von
                                          Bundesbehörden vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die
                                          Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor
                                          Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz
                                          nicht kundgemacht werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 88. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle
                                          Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach
                                          erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer
                                          Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung oder
                                          dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wegen Gefährdung von
                                          Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den
                                          Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen vier Wochen vom
                                          Tage seines Einlangens bei der Bundesregierung oder dem
                                          zuständigen Bundesminister einen mit Begründung versehenen
                                          Einspruch erheben. In diesem Falle sach der
                                          Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der
                                          Landtag wiederholt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Vor Ablauf der
                                          Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die
                                          Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 89. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die durch
                                          Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann –
                                          insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird –
                                          durch Landesgesetz abgeändert werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2)</label> Ein
                                          Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der
                                          Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit
                                          von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen
                                          werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 90. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Landtag kann
                                          auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des
                                          Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die
                                          Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte
                                          aller Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
                                          abgegebenen Stimmen beschlossen sein. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im Falle der
                                          Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung
                                          binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die
                                          Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier
                                          Wochen nach durchgeführter Wahl zu erfolgen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 91. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die vollziehende
                                          Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu
                                          wählende Landesregierung ausgeübt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Mitglieder der
                                          Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch
                                          kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum
                                          Landtag wählbar ist. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Landesregierung
                                          besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl
                                          von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Landeshauptmann
                                          und seine Stellvertreter werden durch den
                                          Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 92. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bereiche der
                                          Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder
                                          durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung
                                          oder durch die Landesregierungen und die ihnen
                                          unterstellten Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung)
                                          ausgeübt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eigene Bundesbehörden
                                          können bis auf weiteres für folgende Angelegenheiten
                                          errichtet werden: ….. (Aufzählung folgt nach)…. Dem Bunde
                                          bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die
                                          Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden
                                          Gewalt des Bundes zu beauftragen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Errichtung von
                                          eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatze 2
                                          bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der
                                          beteiligten Länder erfolgen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> In den
                                          Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die
                                          Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung
                                          sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der
                                          administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten
                                          — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes
                                          bestimmt ist — bis zu den zuständigen Bundesministerien. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 93. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Landeshauptmann
                                          oder sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in
                                          den Angelegenheiten <fw type="pageNum">65</fw><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung
                                          gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 152. Der
                                          Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität
                                          nicht im Wege. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dem Landtage sind die
                                          Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 153
                                          verantwortlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 94. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren
                                          Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein
                                          rechtskundiger Verwaltungebeamter als Landesamtsdirektor
                                          bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der
                                          mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des
                                          Landeshauptmannes. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <p type="legal_section">(Artikel 95 und 96 fallen aus.)</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97. </head>
                                    <p type="legal_section">Vereinbarungen der Länder untereinander
                                          können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen
                                          Wirkungskreises getroffen werden und sind der
                                          Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Fünftes Hauptstück.</head>
                              <head>Von den Gemeinden. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97a.</head>
                                    <p type="legal_section"> Die Allgemeine staatliche Verwaltung in
                                          den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach
                                          dem Grundsatze der Selbstverwaltung eingerichtet. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97b. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Verwaltungssprengel
                                          und Selbstverwaltungskörper, in welche sich die Länder
                                          gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden) und als
                                          Gebietsgemeinden die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den
                                          größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden). </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Gemeinden sind
                                          den Bezirken oder Kreisen und diese den Ländern
                                          untergeordnet. Zwischen Bezirken und Kreisen findet ein
                                          Instanzenzug nicht statt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97c.</head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Ortsgemeinden mit
                                          mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu
                                          Bezirken (Bezirksstadtgemeinden) zu erklären. Bei ihnen
                                          fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung
                                          zusammen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> In Ländern, in denen
                                          Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr als 15.000
                                          Einwohnern den Anspruch, als Kreise (Kreisstadtgemeinden)
                                          erklärt zu werden; sie führen gleichzeitig die Kreis-,
                                          Bezirks- und Gemeindeverwaltung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die bisherigen Städte
                                          mit eigenem Statut werden Bezirksstadtgemeinden; in den
                                          Ländern, in denen Kreise gebildet werden, werden sie, wenn
                                          sie mehr als 15.000 Einwohner haben, auf ihren Antrag zu
                                          Kreisstadtgemeinden erklärt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97 d.</head>
                                    <p type="legal_section"> Die Gemeinden, Bezirke und Kreise sind
                                          auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht,
                                          Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und
                                          innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze
                                          darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu
                                          betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und
                                          Abgaben einzuheben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97 e. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Organe der
                                          Gemeinde sind die Gemeindevertetung und das Gemeindeamt,
                                          die Organe des Bezirkes die Bezirksvertretung und das
                                          Bezirksamt, die Organe des Kreises die Kreisvertretung und
                                          das Kreisamt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Wahlen in alle
                                          Vertretungen finden auf Grund des gleichen, geheimen,
                                          persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller
                                          Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden
                                          Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die
                                          Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung
                                          ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des
                                          aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein,
                                          als dies in der Wahlordnung zum Landtage der Fall ist;
                                          doch kann für die Wahlen in die Vertretungen der
                                          Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes
                                          in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die
                                          Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß bei der Wahl von
                                          Vertetungen der Gemeinden, die weniger als 500 Einwohner
                                          haben, an Stelle des Verhältniswahlrechtes das
                                          Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesem Falle können
                                          die Wähler auch in andere als territoriale Wahlkörper
                                          eingeteilt werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die
                                          Wählerschaft ihr Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat,
                                          die geschlossene Territorien sein müsssen. Die Mandate
                                          sind auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der
                                          Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der
                                          letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen.
                                          Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist
                                          nicht zulässig. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Vertretungen
                                          können nach dem Grundsatze der Verhältniswahl aus ihrer
                                          Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere
                                          Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte
                                          Berufs- oder Interessentengruppen in Betracht kommen, auch
                                          noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs-
                                          oder Interessentengruppen erweitert werden können. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Leiter der
                                          Bezirksämter und der Kreisämter müssen rechtskündige
                                          Verwaltungsbeamte sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 97f.</head>
                                    <p type="legal_section"> Die Festsetzung der weiteren Grundsätze
                                          für die Organisation der allgemeinen staatlichen
                                          Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 9a bis e ist
                                          Sache der Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den
                                          Landesgesetzgebungen ob. Welche Verwaltungsgeschäfte
                                          sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und
                                          Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen,
                                          bestimmen die Bundesgesetzgebung und die
                                          Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen
                                          Zuständigkeit. Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein
                                          Wirkungskreis in erster Instanz in folgenden
                                          Angelegenheiten gewährleistet. …(Aufzählung folgt
                                          nach.)…</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head> Sechstes Hauptstück. </head>
                              <head>Von der Rechnungskontrolle des Bundes. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 98. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur Überprüfung der
                                          Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner
                                          der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten
                                          Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof
                                          berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von
                                          Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt
                                          ist, übertragen werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Rechnungshof
                                          verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem
                                          Nationalrat vor. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Alle Urkunden über
                                          Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit
                                          sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom
                                          Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen, durch
                                          diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit
                                          und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 99. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Rechnungshof
                                          untersteht unmittelbar dem Nationalrate. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Rechnungshof
                                          besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen
                                          Beamten und Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom
                                          Nationalrat gewählt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft
                                          angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied
                                          der Bundesregierung gewesen sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 100. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwortlichkeit den
                                          Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er kann durch
                                          Beschluß des Nationalrates abberufen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 101.</head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident wird
                                          von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes
                                          vertreten. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im Falle der
                                          Stellvertretung des Präsidenten gelten für den
                                          Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 100. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 102. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Beamten des
                                          Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter
                                          Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                                          Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von
                                          Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten
                                          des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter
                                          Kategorien zu ernennen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Hilfskräfte
                                          ernennt der Präsident des Rechnungshofes. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 103.</head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an
                                          der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem
                                          Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum
                                          Bund oder einem Land in einem Subventions- oder
                                          Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen
                                          sind Unternehmungen, die ausschließlich die Forderung
                                          humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen
                                          Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren
                                          Angehörigen zum Zwecke haben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <p type="legal_section">(Artikel 104, Artikel 105 und Artikel
                                          106 fallen aus.) </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 107. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                          Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch
                                          Bundesgesetz.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Siebenter Abschnitt.</head>
                              <head>Von den Grund- und Freiheitsrechten. </head>
                              <p>(Bleibt vorläufig offen.) </p>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Achter Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Der Verwaltungsgerichtshof.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 138. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wegen
                                                Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder
                                                eines Landes entscheidet nach Erschöpfung des
                                                administrativen Instanzenzuges der
                                                Verwaltungsgerichtshof. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Für
                                                Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den
                                                Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der
                                                administrative Instanzenzug durch Bundesgesetz
                                                abgekürzt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 139. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über
                                                Beschwerde der Parteien zu erkennen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Doch kann, wenn
                                                die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde
                                                die Interessen des Bundes verletzt, auch die
                                                Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Bundesbehörde oder einer
                                                Landesbehörde eines anderen Landes die Interessen
                                                eines Landes verletzt, auch die zuständige
                                                Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 140.</head>
                                          <p type="legal_section"> Von der Zuständigkeit des
                                                Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:<list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>über die den ordentlichen Gerichten die
                                                  Entscheidung zusteht; </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die zur Kompetenz des
                                                  Verfassungsgerichtshofes gehören; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>über die eine Kollegialbehörde zu
                                                  entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens
                                                  ein Richter angehört; </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item> in denen und insoweit die
                                                  Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                                                  vorzugehen haben. </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <p type="legal_section">(Artikel 141 fällt aus.) </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 142. </head>
                                          <p type="legal_section">Jedem Senate des
                                                Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene
                                                Entscheidung oder Verfügung einer
                                                Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll in
                                                der Regel ein Richter angehören, der aus dem Justiz
                                                oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Lande
                                                hervorgegangen ist. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 143. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen
                                                Entscheidung oder Verfügung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden
                                                Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung
                                                des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst
                                                entscheiden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 144. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der
                                                Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der
                                                erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und
                                                Räten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenigstens die
                                                Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum
                                                Richteramte haben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 145.</head>
                                          <p type="legal_section"> Der Präsident, der Vizepräsident
                                                und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
                                                werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom
                                                Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der
                                                Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und
                                                der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des
                                                Hauptauschusses des<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">- 7 -</fw>Nationalrates, bezüglich des
                                                Vizepräsidenten und der anderen Hälfte der
                                                Mitglieder der Zustimmung des Bundesrates. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 146. </head>
                                          <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                                Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch
                                                Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Der Verfassungsgerichtshof. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 147. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof
                                                entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den
                                                Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 148. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof
                                                entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte: <list>
                                                  <label>a. </label>
                                                  <item>zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
                                                  des Bundes oder der Länder; </item>
                                                  <label>b. </label>
                                                  <item>zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den
                                                  ordentlichen Gerichten; </item>
                                                  <label>c. </label>
                                                  <item>zwischen Landesregierungen untereinander
                                                  sowie zwischen einer Landesregierung und der
                                                  Bundesregierung. </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 149. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes-oder
                                                Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
                                                Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
                                                über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der
                                                Bundesbehörden auch auf Antrag einer
                                                Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnung
                                                und verpflichtet die erlassende Behörde zur
                                                unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 150. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                                                Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag
                                                der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von
                                                Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2) </label>Der Antrag kann
                                                jederzeit gestellt werden; er ist sofort der
                                                zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung
                                                bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet
                                                die zuständige Landesregierung oder die
                                                Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten
                                                Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im
                                                Bundesgesetzblatte. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der
                                                Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei
                                                Schranken gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 151. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof
                                                entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum
                                                Nationalrat, zu den Landtagen und allen anderen
                                                allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag
                                                eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des
                                                Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 152. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit:<list>
                                                  <label>a. </label>
                                                  <item>des Bundespräsidenten: </item>
                                                  <label> b. </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe. </item>
                                                  <label>c. </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Landesregierungen und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, und zwar: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                                                  Verletzung der Bundesverfassung durch den
                                                  Bundespräsidenten auf einen Antrag der
                                                  Bundesversammlung; </item>
                                                  <label>2. </label>
                                                  <item>wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung der unter b) genannten Personen
                                                  durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des
                                                  Nationalrates und wegen vorsätzlicher oder
                                                  grobfahrlässiger Gesetzesverletung, der unter c)
                                                  genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf
                                                  Antrag des zuständigen Landtages; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item> über die Verantwortlichkeit des
                                                  Landeshauptmannes wegen vorsätzlicher oder
                                                  grobfahrlässiger Gesetzesverletzung sowie wegen
                                                  Nichtbefolgung der Verordungen oder sonstigen
                                                  Anordnungen der Bundesregierung in Angelegenheiten
                                                  der mittelbaren Bundesverwaltung durch seine
                                                  Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung.
                                                  </item>
                                                  </list></item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                verurteilende Erkenntnis des
                                                Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes,
                                                unter besonders erschwerenden Umständen auch auf
                                                Verlust der politischen Rechte auf bestimmte Zeit zu
                                                lauten; geringfügigeren Rechtsverletzungen in den
                                                unter 3.) erwähnten Fällen kann sich der
                                                Verfassungsgerichtshof darauf beschränken,
                                                festzustellen, daß eine Rechtsverletzung vorliegt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 153. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden
                                                wegen Verletzung der verfassungsmäßig
                                                gewährleisteten subjektiven Rechte durch eine
                                                Behörde nach Erschöpfung des administratitven
                                                Instanzenzuges. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen
                                                Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei
                                                der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an
                                                die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
                                                gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 154. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des
                                                Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten
                                                ob. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 155.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn
                                                Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident,
                                                der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier
                                                Ersatzmitglieder werden vom Nationalrate, sieben
                                                Mitglieder und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat
                                                auf Lebensdauer gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 156. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident
                                                des Verfassungsgerichtshofes steht im Range eines
                                                Bundesministers. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das Amt der
                                                Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit
                                                nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren,
                                                ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in
                                                einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der
                                                Mitte seiner Mitglieder gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 157. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das
                                                Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Aus den Übergangsbestimmungen. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel X. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bis zur Errichtung
                                          der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach
                                          den Bestimmungen der Artikel 97a bis 97e bleibt die
                                          dermalige Bezirksverwaltung mit der Maßgabe bestehen, daß
                                          im Bereiche jeder Bezirkshauptmannschaft für jene
                                          Verwaltungszweige, für die nicht besondere Einrichtungen
                                          der Selbstverwaltung bestehen, eine Bezirksvertretung
                                          gewählt wird. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> In den Städten mit
                                          eigenem Statut übernimmt die Gemeindevertretung zugleich
                                          die Aufgaben der Bezirksvertretung. Diese Aufgaben können
                                          einem besonderen Ausschusse der Gemeindevertretung
                                          übertragen werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> In den Bereichen der
                                          Bezirkshauptmannschaften wird die Wahl auf Grund des
                                          gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren
                                          Wahlrechtes aller Bundesangehörigen durchgeführt, die im
                                          Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen
                                          Wohnsitz haben. Die Wahl ist im Bereiche jeder
                                          Bezirkshauptmannschaft gerichtsbezirksweise vorzunehmen;
                                          die Anzahl der Mandate der Bezirksvertretungen wird auf
                                          die Gerichtsbezirke nach dem Verhältnis ihrer
                                          Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des Artikels 97
                                          e, Absatz 2, finden sinngemäße Anwendung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> In die
                                          Bezirksvertretung sind nur Personen wählbar, die im
                                          Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen
                                          Wohnsitz haben und zum Landtage wählbar sind. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die näheren
                                          Bestimmungen der Durchführung dieser Wahlen werden von der
                                          Landesgesetzgebung getroffen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel y. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Festsetzung der weiteren Grundsätze
                                          für die vorläufige Ausgestaltung der dermaligen
                                          Bezirksverwaltung nach Artikel x ist Sache der
                                          Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den
                                          Landesgesetzen ob.</p>
                              </div>
                        </div>
                  </div></body>
    </text>
</TEI>