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                              <ns0:persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski,
                                    Thomas</ns0:persName>
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                                    Digital Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen
                                    Akademie der Wissenschaften</ns0:orgName>
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                              <ns0:orgName key="https://d-nb.info/gnd/1026192285">Universität Wien.
                                    Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte</ns0:orgName>
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                                    <ns0:p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY
                                          4.0) License applies to this text.</ns0:p>
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<ns0:title>Datenset A</ns0:title>
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                                    <ns0:institution key="https://d-nb.info/gnd/37748-X">Österreichisches Staatsarchiv</ns0:institution>
                                    <ns0:repository key="https://d-nb.info/gnd/1601181-8">Archiv der
                                          Republik (Wien)</ns0:repository>
                                    <ns0:idno type="archive">AdR, Büro Seitz, Karton 10</ns0:idno>
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                                          <ns0:author role="acdh:hasAuthor">Staatssekretariat für die
                                                Verfasssungs- und Verwaltungsreform</ns0:author>
                                          <ns0:title>Ministerialentwurf II 1920</ns0:title>
                                          <ns0:note type="editor">Ministerialentwurf II 1920 (Titel des
                                                Dokuments: "Vorgelegter Entwurf 12/4/20"),
                                                Typoskript auf Durchschlagpapier, Papier sehr dünn,
                                                Schrift blau. Zustand: mäßig, Papier rissig, teils
                                                zerknittert, Stücke fehlen. Wenige handschriftliche
                                                Anmerkungen, 167 Artikel. Artikel 52-58 (betr. den
                                                Bundespräsidenten) nur in einer statt in zwei
                                                Textvarianten (Bundespräsident) enthalten,
                                                entsprechende Seiten fehlen, es wird jedoch im Text
                                                auf sie verwiesen</ns0:note>
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                                          April 1920 (händisch ergänztes Datum auf dem
                                          Deckblatt)</ns0:origin>
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                        <ns0:date notBefore-iso="1920-04-12" notAfter-iso="1920-04-12"> 12. April 1920
                              (händisch ergänztes Datum auf dem Deckblatt) </ns0:date>
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      <ns0:text type="Verfassungsentwurf">
            <ns0:body>
                  <ns0:div type="main">
                        <ns0:note type="comment">vorletzter Entwurf 12/4 20</ns0:note>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>
                              <ns0:fw type="pageNum">- 1 -</ns0:fw>Erster Abschnitt.</ns0:head>
                              <ns0:head>Allgemeine Bestimmungen.</ns0:head>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 1.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die Republik Oesterreich ist ein freier
                                          Bundesstaat und wird gebildet von den Ländern: Burgenland,
                                          Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
                                          Steiermark, Tirol, Vorarlberg und der Bundeshauptstadt
                                          Wien, welche die Stellung eines Landes hat. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 2. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Oesterreich ist eine
                                          demokratische Republik. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Alle öffentliche
                                          Gewalt geht vom Volke aus. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 3. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das Bundesgebiet
                                          umfasst die Gebiete der in Artikel 1 bezeichneten Länder. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das Bundesgebiet
                                          steht unter dem Schutze des Bundes. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Abgesehen von solchen
                                          Gebietsveränderungen, die unmittelbar durch Staatsvertrag
                                          herbeigeführt werden (Artikel der Bundesverfassung), kann
                                          eine Aenderung des Bundesgebietes, die zugleich Aenderung
                                          eines Landesgebietes ist, ebenso die Aenderung einer
                                          Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes nur der
                                          übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und
                                          desjenigen Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung
                                          erfährt.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 4. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das Bundesgebiet
                                          bildet ein einheitliches Währungs-,Wirtschafts- und
                                          Zollgebiet. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Innerhalb der Grenzen
                                          des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien oder
                                          sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 5. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Jeder Landesbürger
                                          ist Angehöriger des Bundes. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                          Landesbürgerschaft ist an die Heimatberechtigung eines
                                          Landes gebunden.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
                                    <ns0:fw type="pageNum">- 2 - </ns0:fw>Artikel 6. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in jedem
                                          Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die
                                          Bürger des Landes selbst. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 7. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist, unbeschadet
                                          der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten
                                          Rechte, die Staatssprache der Republik. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 8. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die Flagge der Republik besteht aus drei
                                          gleich breiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere
                                          weiss, der obere und untere rot ist. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 9.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das Staatswappen der
                                          Republik stellt einen freischwebenden einköpfigen,
                                          schwarzen, goldig bewaffneten und rotbezungten Adler dar,
                                          dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen
                                          Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist. Der Adler
                                          trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone mit drei
                                          sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine goldene Sichel
                                          mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fange einen
                                          goldenen Hammer.</ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das
                                          Staatssiegel weist das Staatswappen:  „Republik
                                          Oesterreich“ auf. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 10. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Alle Behörden und Aemter im
                                          Bundesgebiete sind im Rahmen ihres Wirkungskreises zur
                                          wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 11. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Der Gesetzgebung und Vollziehung des
                                          Bundes ist übertragen: <ns0:list>
                                                <ns0:label>1.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die auswärtigen Angelegenheiten mit
                                                  Einschluss der politischen und wirtschaftlichen
                                                  Vertretung gegenüber dem Auslande; die
                                                  Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und
                                                  Viehverkehres mit dem Auslande; das
                                                  Zollwesen;</ns0:item>
                                                <ns0:label><ns0:pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 3 -</ns0:fw>2.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Regelung und Ueberwachung des
                                                  Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes
                                                  aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die
                                                  Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und
                                                  Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die
                                                  Durchlieferung; </ns0:item>
                                                <ns0:label>3.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Wahlen zum Bundestag und die Wahl des
                                                  Bundespräsidenten, die Durchführung von
                                                  Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete sowie
                                                  die Einrichtung und Führung der Bürgerlisten; </ns0:item>
                                                <ns0:label>4.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Bundesfinanzen, insbesondere die
                                                  öffentlichen Abgaben, die ausschliesslich oder
                                                  teilweise für den Bund einzuheben sind; das
                                                  Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem
                                                  Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der
                                                  Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes
                                                  und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus
                                                  Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder; </ns0:item>
                                                <ns0:label>5.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;
                                                  das Mass-, Gewichts-, Normen- und
                                                  Punzierungswesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>6.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Zivil- und Strafrechtswesen,
                                                  einschliesslich des wirtschaftlichen
                                                  Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss der
                                                  Ehegesetzgebung; die Justizpflege; das
                                                  Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren
                                                  Vollziehung dem Bunde zusteht; die
                                                  Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die
                                                  Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das
                                                  Patentwesen sowie den Marken- und Musterschutz;
                                                  die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
                                                  betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder
                                                  fallen; die Angelegenheiten der Notare, der
                                                  Rechtsanwälte und verwandter Berufe; das
                                                  Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; die Handels-
                                                  und Gewerbekammern; </ns0:item>
                                                <ns0:label>7.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>Das Verkehrswesen bezüglich der
                                                  Eisenbahnen, der Schifffahrt ..., der
                                                  Luftschiffahrt, die Angelegenheiten der wegen
                                                  ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch
                                                  Bundesgesetz <ns0:del>er</ns0:del> als
                                                  Bundesstrassen erklärten Strassenzüge; <ns0:pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 4 - </ns0:fw>die Strom-
                                                  und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen-
                                                  und Fernsprechwesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>8.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Bergwesen; die Angelegenheiten der
                                                  Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder) sowie
                                                  das Aufforstungswesen; die Ausführung der
                                                  Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren
                                                  und flossbaren Gewässer, dann solcher Gewässer,
                                                  welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen
                                                  Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder
                                                  durchfliessen, den Bau derjenigen Wasserstrassen,
                                                  die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere
                                                  Länder verbinden; das Dampfkessel und
                                                  Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>9.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das gesamte Arbeiterrecht und den
                                                  Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich
                                                  nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter
                                                  und Angestellte handelt; das Sozial- und
                                                  Vertragsversicherungswesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>10.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Hochschulwesen; die fachlichen
                                                  Zentrallehranstalten; die Schulaufsicht; die
                                                  Ausbildung, Fortbildlung und Berufsausübung von
                                                  Heilpersonen; das Heilmittelwesen; die Bekämpfung
                                                  übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren;
                                                  das Archiv- und Bibliothekswesen; die
                                                  Angelegenheiten der künstlerischen und
                                                  wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen;
                                                  den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus;
                                                  das Volkszählungswesen sowie die sonstige
                                                  Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen
                                                  eines einzelnen<choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                  <del> Lmndes</del>
                                                  <add>Landes</add>
                                                  </choice> dient; das Stiftungs- und Fondswesen,
                                                  soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt,
                                                  die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich
                                                  eines Landes hinausgehen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>11.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die militärischen Angelegenheiten; die
                                                  Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge für
                                                  Kriegsteilnehmer und der Hinterbliebenen; das
                                                  Kriegsgräberwesen; die aus Anlass eines Krieges
                                                  oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
                                                  einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig
                                                  erscheinenden Massnahmen, insbesondere auch
                                                  hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
                                                  Bedarfsgegenständen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>12.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die innere Einrichtung, Ausrüstung und
                                                  Ausbildung der<ns0:pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 5 -</ns0:fw> Gendarmerie
                                                  einschliesslich der Dienstvorschriften, das
                                                  Verfügungsrecht über die Gendarmerie jedoch nur
                                                  insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um
                                                  die zeitweilige Verwendung von Teilen der
                                                  Gendarmerie ausserhalb des Landesbereiches
                                                  handelt; </ns0:item>
                                                <ns0:label>13.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Gendarmerie der Bundesbehörden und das
                                                  Dienstrecht der Bundesangestellten einschliesslich
                                                  der Regelung des im Einvernehmen mit dem in
                                                  Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels
                                                  zwischen Bundes- und Landesdienst. </ns0:item>
                                          </ns0:list></ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 12. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Der Gesetzgebung des Bundes ist
                                          übertragen: <ns0:list>
                                                <ns0:label>1.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht; </ns0:item>
                                                <ns0:label>2.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Vereins- und Versammlungsrecht; die
                                                  Angelegenheiten der Presse; </ns0:item>
                                                <ns0:label>3.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme
                                                  jener auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiete; </ns0:item>
                                                <ns0:label>4.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>Personenstandsangelegenheiten einschliesslich
                                                  des Matrikenwesens und Namensänderung; </ns0:item>
                                                <ns0:label>5.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Passwesen und die Fremdenpolizei; </ns0:item>
                                                <ns0:label>6.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die pädagogisch-didaktische Einrichtung des
                                                  mittleren und niederen Schulwesens; </ns0:item>
                                                <ns0:label>7.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien
                                                  und die Privatgeschäftsvermittlung; </ns0:item>
                                                <ns0:label>8.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die
                                                  nicht ausschliesslich- oder teilweise für den Bund
                                                  eingehoben werden, die Anordnungen zur
                                                  Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder
                                                  der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum
                                                  Ausland oder zwischen den Ländern und
                                                  Landesteilen, zur Verhinderung der übermässigen
                                                  oder verkehrshindernden Belastung der Benützung
                                                  öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit
                                                  Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der
                                                  Bundesfinanzen; die Bestimmungen über die
                                                  Besteuerung der Bundesunternehmungen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>9.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Munitions-, Schiess- und
                                                  Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol
                                                  unterliegt, sowie das Waffenwesen;</ns0:item>
                                                <ns0:pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/>
                                                <ns0:fw type="pageNum">- 6 -</ns0:fw>
                                                <ns0:label>10.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>11.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil-
                                                  und Pflegeanstalten und Ambulatorien des Kurorte-,
                                                  Leichen- und Begräbniswesens sowie des
                                                  Gemeinde-Sanitätsdienstes und Rettungswesens; das
                                                  Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>12.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Verwaltungs- und das
                                                  Verwaltungsstrafverfahren einschliesslich der
                                                  Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen
                                                  Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in
                                                  Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern
                                                  zusteht. </ns0:item>
                                          </ns0:list>
                                    </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 13. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Hinsichtlich der im vorangehenden
                                          Artikel aufgezählten Angelegenheiten steht dem Bunde auch
                                          das Verordnungsrecht zu. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 14.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Lediglich
                                          die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetzgebung
                                          für: <ns0:list>
                                                <ns0:label>1.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Organisation der Verwaltung in den
                                                  Ländern; </ns0:item>
                                                <ns0:label>2.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Verhältnis zwischen Schule und Kirche;
                                                  die Errichtung und Erhaltung von mittleren und
                                                  niederen Unterrichtsanstalten, den
                                                  Privatunterricht und das Privatschulwesen, das
                                                  Volksbildungswesen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>3.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik;
                                                  die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;
                                                  das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschliesslich
                                                  der Ambulatorien; die Ausgrabung und Ueberführung
                                                  von Leichen; </ns0:item>
                                                <ns0:label>4.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Einrichtungen zum Schutze der
                                                  Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste
                                                  oder sonst gefährliche Personen, wie
                                                  Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die
                                                  Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein
                                                  anderes Land; </ns0:item>
                                                <ns0:label>5.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die öffentlichen Einrichtungen zur
                                                  aussergerichtlichen Vermittlung von
                                                  Streitigkeiten; </ns0:item>
                                                <ns0:label>6.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und
                                                  Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und
                                                  forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                                                  handelt;</ns0:item>
                                                <ns0:label><ns0:pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 7 -</ns0:fw>7.)</ns0:label>
                                                <ns0:item> die beruflichen Vertretungen auf land-
                                                  und forstwirtschaftlichem Gebiete; </ns0:item>
                                                <ns0:label>8.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>die Bodenreform (agrarische Operationen,
                                                  Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung,
                                                  das Forstwesen einschliesslich des Triftwesens,
                                                  jedoch mit Ausnahme der Forst- und
                                                  Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen
                                                  Krankheiten und Schädlinge; </ns0:item>
                                                <ns0:label>9.)</ns0:label>
                                                <ns0:item>das Dienstrecht der Lehrpersonen an
                                                  mittleren Unterrichtsanstalten und der
                                                  Angestellten jener Landesbehörden, die auch
                                                  Bundesangelegenheiten zu besorgen haben,
                                                  einschliesslich der Regelung des im Einvernehmen
                                                  der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden
                                                  Dienstwechsels von Land zu Land. </ns0:item>
                                          </ns0:list>
                                    </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Entscheidung
                                          oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (1.
                                          Absatz, Punkt 8) wird einer vom Bunde eingesetzten, aus
                                          Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen
                                          bestehenden Kommission übertragen. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 15. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Wenn eine
                                          Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die
                                          Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
                                          Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im
                                          Wirkungsbereiche der Länder. Soll jedoch auf diesem
                                          Gebiete ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere
                                          Länder Rechtswirksamkeit äussern, geht die Zuständigkeit
                                          für diesen Vollzugsakt auf den Bund über. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Wenn der
                                          Bundesgesetzgebung bloss die Regelung der Grundsätze
                                          vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der
                                          Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich
                                          festgelegten Rahmens. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die
                                          Länder sind im Bereiche ihres Gesetzgebungsrechtes befugt,
                                          die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen
                                          Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und
                                          Zivilrechtes zu treffen. Insbesondere gilt dies für die
                                          Angelegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht, <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                <del>Anverbenrecht</del>
                                                <add>Anerbenrecht</add>
                                          </choice>, Jagd, Fischerei,<ns0:pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 8 -</ns0:fw>landwirtschaftlicher
                                          Dienstverträge und Zusammenlegung von Grundstücken. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 15a. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Durch die
                                          Bestimmungen über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und
                                          Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von
                                          Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw.) in
                                          keiner Weise berührt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Ebenso bleibt es dem
                                          Bunde auch unbenommen, zur Förderung des wirtschaftlichen
                                          und kulturellen Lebens auf allen Gebieten Unternehmungen
                                          und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
                                          Veranstaltungen zu treffen und finanzielle Mittel zur
                                          Verfügung zu stellen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der Bund kann in
                                          allen diesen Rechtsbeziehungen durch die
                                          Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als
                                          das betreffende Land selbst.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 16. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Bundesrecht bricht Landesrecht. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 17. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die allgemein anerkannten Regeln des
                                          Völkerrechtes gelten als bindende Bestandteile des
                                          Bundesrechtes. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head>Zweiter Abschnitt. </ns0:head>
                              <ns0:head>Gesetzgebung des Bundes.</ns0:head>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>A. Der Bundestag. </ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 18. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Der vom ganzen Bundesvolk gewählte
                                                Bundestag ist das höchste Organ des Bundes. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 19. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Sitz des
                                                Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Für die Dauer
                                                ausserordentlicher Verhältnisse kann der
                                                Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den
                                                Bundestag in einen anderen Ort des Bundesgebietes
                                                berufen.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
                                          <ns0:fw type="pageNum">- 9 -</ns0:fw>Artikel 20. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Dem Bundestag
                                                obliegt die Gesetzgebung des Bundes. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Bundestag
                                                allein hat das Recht, Krieg zu erklären. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der Abschluss
                                                von Staatsverträgen ist ausschliesslich Sache des
                                                Bundes. Alle Staatsverträge bedürfen der Genehmigung
                                                durch den Bundestag; nur Verwaltungsverträge
                                                geringerer Bedeutung (Regierungsübereinkommen) kann
                                                die Bundesregierung abschliessen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Wenn zur
                                                Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche
                                                Massnahmen im Wirkungskreise der Länder erforderlich
                                                sind, etc., so haben die Länder die betreffenden
                                                Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser
                                                Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die
                                                Zuständigkeit der Erlassung des Gesetzes auf den
                                                Bund über. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(5)</ns0:label> Ebenso hat der
                                                Bund in Durchführung von Staatsverträgen das
                                                Ueberwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten,
                                                die zum selbständigen Wirkungskreis der Länder
                                                gehören. Hierbei stehen dem Bunde die gleichen
                                                Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den
                                                Angelegenheiten des übertragenen
                                                Wirkungskreises.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 21. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Dem Bundestag allein obliegt die
                                                jährliche Bewilligung des Bundesbudgets, die
                                                Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die
                                                Erteilung an Entlastung der Bundesregierung auf
                                                Grund des geprüften und bewilligten
                                                Bundesabschlusses und die Verfügung über das
                                                Bundesvermögen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 22. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Bundestag
                                                wird vom Bundesvolke auf Grund des gleichen,
                                                direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der
                                                über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den
                                                Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Wahltag
                                                muss ein Sonntag oder anderer öffentlicher
                                                  <ns0:del>Ruhetg</ns0:del> Ruhetag sein. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Wählbar ist
                                                jeder Wahlberechtigte, der das 29. Lebensjahr
                                                überschritten hat. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Alle zum
                                                Bundestag Wahlberechtigten sind in einer
                                                  Bürgerliste<ns0:pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 10 -</ns0:fw>zu verzeichnen; die Bürgerliste bildet
                                                die Grundlage für die Wahl zum Bundestag, zu den
                                                Landtagen und zu allen anderen politischen
                                                Vertretungskörpern. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(5)</ns0:label> Das Nähere
                                                bestimmt ein Bundesgesetz. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 23. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt vier
                                                Jahre, vom Tage seiner Einberufung an gerechnet. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Bundestag
                                                ist vom Bundespräsidenten alljährlich, und zwar im
                                                Oktober zu einer Sitzungsperiode einzuberufen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Eine
                                                Sitzungsperiode darf nicht länger als ein Jahr
                                                betragen. Sie wird vom Bundespräsidenten auf
                                                Vorschlag der Bundesregierung beschlossen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 24. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Während der
                                                Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen
                                                Beschluss des Hauses oder auf Vorschlag der
                                                Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt
                                                werden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Vertagung
                                                ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn
                                                wenigstens ein Viertel der Mitglieder des
                                                Bundestages einen schriftlichen Antrag beim
                                                Präsidenten des Bundestages gestellt hat. Dieser hat
                                                die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu
                                                verständigen. Die Wiedereinberufung des Bundestages
                                                erfolgt durch den Bundespräsidenten.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 25. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Auf Antrag der Bundesregierung
                                                kann der Bundespräsident den Bundestag, jedoch nur
                                                einmal aus demselben Anlass, auflösen. In diesem
                                                Falle hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen
                                                nach erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben
                                                und den neugewählten Bundestag binnen vier Wochen
                                                nach durchgeführter Wahl einzuberufen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 26. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Bundestag
                                                wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der
                                                Sitzungsperiode einen Präsidenten sowie einen ersten
                                                und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label>
                                                Nach Auflösung des Bundestages oder nach Ablauf
                                                  der<ns0:pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 11 -</ns0:fw>Gesetzgebungsperiode
                                                bleiben der Präsident <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                  <del>oder</del>
                                                  <add>und</add>
                                                </choice> seine Stellvertreter so lange im Amte, bis
                                                der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die
                                                Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund
                                                eines besonderen Gesetzes, das einen Bestandteil der
                                                Bundesverfassung bildet und einer im Rahmen dieses
                                                Gesetzes vom Bundestag zu beschliessenden autonomen
                                                Geschäftsordnung.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 27. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Sitzungen
                                                des Bundestages sind öffentlich. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Dem Hause steht
                                                das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffentlichkeit
                                                auszuschliessen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem
                                                Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom
                                                Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 28. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die
                                                Verhandlungen in den oeffentlichen Sitzungen des
                                                Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
                                                Verantwortung frei.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>B. Der Bundesrat. </ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 29.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> In den
                                                Bundesrat entsendet jeder Landtag aus seiner Mitte
                                                je ein Mitglied und für je 200.000 Einwohner des
                                                Landes nach dem Verhältniswahlrecht je ein weiteres
                                                Mitglied auf die einer Sitzungsperiode des
                                                Bundestages. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Zahl der
                                                Mitglieder wird durch den Bundesrat nach eder
                                                allgemeinen Volkszählung festgesetzt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Für jedes
                                                Mitglied des Bundesrates ist zugleich ein Ersatzmann
                                                zu wählen. </ns0:p>
                                          <ns0:p>Oder: </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Im Bundesrat
                                                sind die Länder im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl
                                                vertreten. Auf die Einwohnerzahl des kleinsten
                                                Landes entfällt je ein Vertreter. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Wahl in den
                                                Bundesrat erfolgt nach dem Grundsatz der
                                                Verhältniswahl. Jeder Landtag wählt seine Vertreter
                                                aus seiner<ns0:pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 12 -</ns0:fw>Mitte. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Bei der
                                                Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder des
                                                Bundesrates an keinen Auftrag gebunden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> = 2. Absatz
                                                oben. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(5)</ns0:label> = 3. Absatz
                                                oben. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 30.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Vorsitz im
                                                Bundesrat fällt in jeder Sitzungsperiode abwechselnd
                                                auf ein anderes Land nach alphabetischer
                                                Reihenfolge. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Als
                                                Vorsitzender des Bundesrates fungiert der bei der
                                                Wahl aus dem Landtage an erster Stelle entsendete
                                                Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Landes.
                                                Als Stellvertreter des Vorsitzenden fungiert der an
                                                erster Stelle entsendete Vertreter desjenigen
                                                Landes, dem in der nächstfolgenden Sitzungsperiode
                                                der Vorsitz zufällt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der Bundesrat
                                                wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle
                                                Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                                                Unterschrift des Vorsitzenden tragen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Der Bundesrat
                                                gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 31. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Bundesrat
                                                wird vom Bundespräsidenten alljährlich an den Sitz
                                                des Bundestages einberufen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Er fasst seine
                                                Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
                                                Anwesenden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die Sitzungen
                                                des Bundesrates sind nicht öffentlich. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 32. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates bleiben bis zum Beginne der neuen
                                                Sitzungsperiode des Bundestages, darüber hinaus aber
                                                nur so lange in Funktion, bis alle Landtage ihre
                                                Vertreter für die neue Sitzungsperiode des
                                                Bundestages gewählt haben. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Nach Auflösung
                                                eines Landtages oder nach Ablauf seiner
                                                Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm entsendeten
                                                Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis
                                                der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat
                                                vorgenommen hat.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                                    <ns0:fw type="pageNum">- 13 -</ns0:fw>C. Der Weg der Bundesgesetzgebung.</ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 33. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label>
                                                Gesetzesvorschläge gelangen an den Bundestag
                                                entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als
                                                Vorlage der Bundesregierung. Auch der Bundesrat kann
                                                im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im
                                                Bundestag stellen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Jeder von
                                                100.000 Stimberechtigten gestellte Antrag ist von
                                                der Bundesregierung dem Bundestag zur
                                                geschäftsordnungsmässigen Behandlung vorzulegen.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 34. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Zu einem
                                                Beschluss des Bundestages ist die Anwesenheit von
                                                mindestens einem Viertel der Mitglieder und die
                                                absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                                                erforderlich. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Eine Abänderung
                                                der Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit
                                                der Hälfte aller Mitglieder und mit einer Mehrheit
                                                von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen
                                                beschlossen werden. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 35. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Jede Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung, eine teilweise Aenderung aber nur,
                                                wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des
                                                Bundestages oder des Bundesrates verlangt wird, ist
                                                nach erfolgter Beschlussfassung durch den Bundestag,
                                                jedoch vor der Beurkundung durch den
                                                Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten
                                                Bundesvolkes zu unterziehen.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 36. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Einer solchen Volksabstimmung ist
                                                ferner jedes Bundesgesetz unterworfen, wenn dies
                                                wenigstens von 100.000 Stimmberechtigten innerhalb
                                                sechs Wochen nach erfolgter Kundmachung des Gesetzes
                                                gefordert wird. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 37. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Das Bundesvolk hat die vom
                                                Bundestag beschlossene Verfassungsänderung
                                                angenommen und es hat das bereits kundgemachte
                                                Bundesgesetz abgelehnt, wenn die Mehrheit der
                                                abgegebenen Stimmen sich für die Verfassungsänderung
                                                oder gegen das Bundesgesetz ausgesprochen hat.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                                          <ns0:fw type="pageNum">- 14 - </ns0:fw>Artikel 38. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung
                                                ist amtlich zu verlautbaren. In Falle ein
                                                Bundesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt wurde,
                                                ist überdies seine Ausserkraftsetzung im
                                                Bundesgesetzblatt kundzumachen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 39. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt
                                                worden, so hat der Bundespräsident den Bundestag
                                                aufzulösen und gemäss Artikel … der Bundesverfassung
                                                Neuwahlen auszuschreiben. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 40.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das
                                                Verfahren für die Volksabstimmung sowie für sie in
                                                den Artikeln … und … vorgesehene Volksinitiative
                                                wird durch Bundesgesetz geregelt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Stimmberechtigt
                                                ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte
                                                Bundesangehörige. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der
                                                Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 41. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Jeder
                                                Gesetzesbeschluss des Bundestages ist durch dessen
                                                Präsidenten im Wege des Bundeskanzlers dem
                                                Bundesrate unverzüglich zu übermitteln. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Gegen
                                                Gesetzesbeschlüsse des Bundestages kann der
                                                Bundesrat Einspruch erheben. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der Einspruch
                                                muss innerhalb zweier Wochen nach Einlegen des
                                                Gesetzesbeschlusses bei der Bundesregierung
                                                eingebracht und spätestens in zwei weiteren Wochen
                                                mit Gründen versehen werden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Im Falle des
                                                Einspruches wird der Gesetzesbeschluss dem
                                                Bundestage zur nochmaligen Beschlussfassung
                                                vorgelegt. Wiederholt der Bundestag seinen
                                                ursprünglichen Beschluss (mit einer Mehrheit von
                                                zwei Dritteln der Anwesenden), so ist dieser vom
                                                Bundespräsidenten zu beurkunden und kundzumachen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><?oxy_comment_start author="Atkinson.j" timestamp="20260624T153623+0200" comment="bedeutet &quot;/: ... :/&quot; Abs entfallen -&gt; Streichung ?"?>/:<?oxy_comment_end?><ns0:label>(5)
                                                </ns0:label> Wiederholt der Bundestag seinen
                                                Beschluss mit einfacher Mehrheit und beharrt auch
                                                der Bundesrat auf seinem Einspruch, so hat eine
                                                Volksabstimmung darüber zu entscheiden.:/</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                                          <ns0:fw type="pageNum">- 15 -</ns0:fw>Artikel 42. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das
                                                verfassungsmässige Zustandekommen der Bundesgesetze
                                                sowie der in Artikel ..., Absatz ... und Artikel …
                                                erwähnten Beschlüsse des Bundestages wird durch die
                                                Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Beurkundung
                                                ist von Bundeskanzler und von den zuständigen
                                                Bundesministern gegenzuzeichnen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 43.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Kundmachung der Bundesgesetze sowie der im Artikel
                                                ..., Absatz ... und Artikel ... erwähnten Beschlüsse
                                                des Bundestages erfolgt mit Berufung auf den
                                                Beschluss des Bundestages, im Falle einer
                                                Volksabstimmung aber mit Berufung auf deren
                                                Ergebnis, die Kundmachung von Staatsverträgen, die
                                                der Genehmigung des Bundestages bedürfen, mit
                                                Berufung auf diese Genehmigung im Bundesgesetzblatt
                                                durch den Bundeskanzler. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                                Bundesgesetze sowie die im Artikel … erwähnten
                                                Beschlüsse des Bundestages, ebenso Staatsverträge,
                                                die vom Bundestag genehmigt und vom
                                                Bundespräsidenten ratifiziert sind (Artikel ...),
                                                erlangen erst nach der Kundmachung im
                                                Bundesgesetzblatt verbindende Kraft. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 44.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die verbindende
                                                Kraft der im Bundesgesetzblatt kundgemachten
                                                Bundesgesetze beginnt, wenn darin selbst nicht
                                                ausdrücklich eine andere Bestimmung getroften wird,
                                                nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des
                                                Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält,
                                                herausgegeben und versendet wird, und erstreckt
                                                sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist,
                                                auf das gesamte Bundesgebiet. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Ueber das
                                                Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes
                                                Bundesgesetz. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des
                                          Bundesrates. </ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 45. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Mitglieder
                                                des Bundesstages können wegen der in Ausübung ihres
                                                Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen
                                                  der<ns0:pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 16 -</ns0:fw> in
                                                diesem Berufe gemachten Aeusserungen nur vom
                                                Bundestage verantwortlich gemacht werden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Kein Mitglied
                                                des Bundestages darf während der Dauer der
                                                Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung -
                                                den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen
                                                - ohne Zustimmung des Bundestages verhaftet oder
                                                behördlich verfolgt werden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Selbst in dem
                                                Falle der Ergreifung auf frischer Tat die Behörde
                                                dem Präsidenten des Bundestages sogleich die
                                                geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Wenn es der
                                                Bundestag verlangt, muss der Verhaft aufgehoben oder
                                                die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode
                                                aufgeschoben werden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(5)</ns0:label> Die Immunität
                                                der Organe des Bundestages, deren Funktionen über
                                                die Sitzungs- oder Gesetzgebungsperiode hinausgeht,
                                                bleibt auf die Dauer dieser Funktion gewahrt.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 46. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates
                                                geniessen die ihnen als Mitglieder eines Landtages
                                                gewährte Immunität auch für ihre Funktion im
                                                Bundesrate während der ganzen Dauer dieser Funktion.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 47. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Niemand kann
                                                gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat
                                                angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes
                                                Mitglied eines Landtages auch dem Bundestage an, so
                                                ruht seine Mitgliedschaft zum Bundestage bis zu
                                                seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die dem
                                                Bundestag oder dem Bundesrat angehörenden
                                                öffentlichen Angestellten und Funktionäre bedürfen
                                                zur Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und
                                          Bundesrat.</ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 48. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten
                                                Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des
                                                Bundestages und des Bundesrates sowie deren
                                                Ausschüsse teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des im
                                                Artikel … vorgesehenen<ns0:pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 17 -</ns0:fw> besonderen
                                                Ausschusses, an dessen Beratungen sie nur auf
                                                besondere Einladung teilnehmen müssen. Sie müssen
                                                auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der
                                                Bundestag sowie der Bundesrat kann die Anwesenheit
                                                der Mitglieder der Bundesregierung verlangen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 49.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Der Bundestag ist befugt, die
                                                Geschäftsführung der Bundesregirung zu Überprüfen,
                                                deren Mitglieder über alle Gegenstände der
                                                Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen
                                                Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über
                                                die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in
                                                Entschliessungen Ausdruck zu geben. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 50. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Auf Antrag von
                                                mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der
                                                Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Gerichte
                                                und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem
                                                Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge
                                                zu leisten; alle öffentlichen Aemter haben auf
                                                Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die Vorschriften
                                                der Strafprozessordnung finden auf die Erhebungen
                                                des Untersuchungsausschusses sinngemäss Anwendung. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Das Verfahren
                                                der Untersuchungsausschüsse wird durch das
                                                Geschäftsordnungsgesetz geregelt. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head>Dritter Abschnitt. </ns0:head>
                              <ns0:head>Die Vollziehung des Bundes.</ns0:head>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>A. Die Regierungsgewalt des Bundes.</ns0:head>
                                    <ns0:div type="section">
                                          <ns0:head>1. Der Bundespräsident. </ns0:head>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 51. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Präsident des
                                                  Bundestages führt in Ausübung der ihm durch die
                                                  Verfassung übertragenen Funktionen der Regierungs-
                                                  und Vollzugsgewalt den Titel Bundespräsident.
                                                </ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 52. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundespräsident
                                                  vertritt die Republik nach aussen, empfängt und
                                                  beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung
                                                  der fremden Konsuln, bestellt die österreichischen
                                                  Konsuln und schliesst<ns0:pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 18 -</ns0:fw> die Staatsverträge.
                                                </ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 53. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Dem Bundespräsidenten
                                                  obliegt ausser den ihm nach anderen Bestimmungen
                                                  dieser Verfassung übertragenen Befugnissen ferner: <ns0:list>
                                                  <ns0:label>a)</ns0:label>
                                                  <ns0:item> die Ernennung der Bundesangestellten
                                                  (einschliesslich der Offiziere) und der sonstigen
                                                  Bundesfunktionäre und die Verleihung von
                                                  Amtstiteln an solche; </ns0:item>
                                                  <ns0:label>b)</ns0:label>
                                                  <ns0:item> die Schaffung von Amts- und
                                                  Berufstiteln, die Verleihung von der Berufstitel; </ns0:item>
                                                  <ns0:label>c)</ns0:label>
                                                  <ns0:item> die Begnadigung der von den Gerichten
                                                  rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und
                                                  Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen
                                                  Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
                                                  Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution
                                                  von strafgerichtlichen Verfahren; </ns0:item>
                                                  <ns0:label>d)</ns0:label>
                                                  <ns0:item> die Erklärung unehelicher Kinder zu
                                                  ehelichen über Ansuchen der Eltern. </ns0:item>
                                                  </ns0:list></ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Inwieweit dem
                                                  Bundespräsidenten ausserdem noch Befugnisse
                                                  hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten,
                                                  ausserordentlichen Zuwendungen, Zulagen und
                                                  Versorgungsgenüssen, Ernennungs- und
                                                  Bestätigungsrechten und sonstige Befugnisse in
                                                  Personalangegenheiten zustehen, bestimmen
                                                  besondere Gesetze und Vorschriften. </ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Alle in diesem Artikel
                                                  aufgezählten Akte des Bundespräsidenten erfolgen
                                                  auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von
                                                  dieser hiezu ermächtigten zuständigen
                                                  Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung
                                                  oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst
                                                  an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist,
                                                  bestimmt das Gesetz.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 54. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundespräsident kann
                                                  das ihm zustehende Recht der Ernennung von
                                                  Bundesangestellten bestimmter Kategorien oder
                                                  Rangklassen den ressortmässig zuständigen
                                                  Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
                                                </ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 55. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Alle Akte des
                                                  Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
                                                  Gegenzeichnung des Bundeskanzlers und der
                                                  ressortmässig zuständigen Bundesminister.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                                                <ns0:fw type="pageNum">- 19 -</ns0:fw>Artikel 56. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1) </ns0:label>
                                                  <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                  <del>Diesem</del>
                                                  <add>Die dem</add>
                                                  </choice> Präsidenten des Bundestages übertragenen
                                                  Funktionen der <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                  <del>Regierungen</del>
                                                  <add>Regierungs-</add>
                                                  </choice> und Vollzugsgewalt gehen im Falle seiner
                                                  Verhinderung auf seinen ersten und, wenn bei
                                                  diesem der gleiche Fall eintritt, auf seinen
                                                  zweiten Stellvertreter über. </ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Ebenso gehen die
                                                  Funktionen der Regierungs- und Vollzugsgewalt im
                                                  Falle dauernder Erledigung der Stelle des
                                                  Präsidenten - jedoch nur bis zur Neuwahl - auf den
                                                  zweiten und bei dessen Verhinderung auf den
                                                  dritten Präsidenten über.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 57. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundespräsident
                                                  sowie seine Stellvertreter sind für die Ausübung
                                                  der Regierungs- und Vollzugsgewalt dem Bundestage
                                                  gemäss Artikel … der Bundesverfassung
                                                  verantwortlich. </ns0:p>
                                                <ns0:p>(Siehe II. Version zu: „I. Der
                                                  Bundespräsident“ des dritten Abschnittes!) </ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="section">
                                          <ns0:head>2. Die Bundesregierung. </ns0:head>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 58.</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Mit der Ausübung der
                                                  Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes sind,
                                                  soweit diese nicht dem Bundespräsidenten
                                                  übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler
                                                  und die Bundesminister betraut. Sie bilden in
                                                  ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem
                                                  Vorsitze des Bundeskanzlers. </ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Vizekanzler ist
                                                  zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen
                                                  gesamten Wirkungskreis berufen. </ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel 59. </ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Regierungs- und
                                                  Vollzugsgewalt des Bundes darf nur aufgrund der
                                                  Bundesverfassung und der Bundesgesetze ausgeübt
                                                  werden. </ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Jede Behörde kann im
                                                  Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises
                                                  Verordnungen erlassen.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <p xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><ns0:pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 20
                                    -</ns0:fw>II. Version</p>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">1</ns0:fw>Dritter Abschnitt. </ns0:head>
                              <ns0:head>Die Vollziehung des Bundes.</ns0:head>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>A. Die Regierungsgewalt des Bundes.</ns0:head>
                                    <ns0:div type="section">
                                          <ns0:head>1. Der Bundespräsident. </ns0:head>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label>Der Bundespräsident
                                                  wird unmittelbar von dem gesamten Bundesvolk
                                                  gewählt.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Wahl erfolgt
                                                  zugleich mit der Hauptwahl zum Bundestag und für
                                                  die Dauer seiner Gesetzgebungsperiode.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label>Wird der Bundestag vor
                                                  Ablauf seiner vierjährigen Gesetzgebungsperiode
                                                  aufgelöst, hat zugleich mit seiner Neuwahl auch
                                                  die Wahl des Bundespräsidenten zu erfolgen. </ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Eine Neuwahl des
                                                  Bundespräsidenten hat auch dann zu erfolgen, wenn
                                                  die Stelle des Bundespräsidenten noch in der
                                                  ersten Hälfte seiner vierjährigen Amtsperiode
                                                  durch Tod, Amtsverzicht oder aus anderen
                                                  gesetzlichen Gründen dauernd erledigt
                                                  wird.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Zum Bundespräsidenten
                                                  kann nur derjenige Bundesangehörige gewählt
                                                  werden, der das aktive und passive Wahlrecht zum
                                                  Bundestag hat.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Eine wiederholte Wahl
                                                  zum Bundespräsidenten ist zulässig.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Im Fall des Artikels …
                                                  erfolgt die Wahl des Präsidenten auf dem gleichen
                                                  Stimmzettel wie die Wahl zum Bundestag.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Als zum
                                                  Bundespräsidenten gewählt gilt derjenige Kandidat,
                                                  der an erster Stelle die meisten Stimmen auf sich
                                                  vereinigt. Hiebei sind die im gesamten
                                                  Bundesgebiet gültig abgegebenen Stimmen zu
                                                  zählen.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Das Nähere bestimmt
                                                  das Gesetz, betreffend die Wahlordnung für die
                                                  Wahl zum Bundestag.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundestag leistet
                                                  bei Antritt seines Amtes vor dem <ns0:pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="no"/><ns0:fw type="pageNum">- 22
                                                  -</ns0:fw>Bundestag das folgende Gelöbnis: </ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section">Ich gelobe, dass ich die
                                                  Verfassung und alle Gesetze der Republik
                                                  Oesterreich getreulich beobachten und meine
                                                  Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen
                                                  werde."</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundespräsident darf
                                                  während seiner Amtszeit keiner politischen
                                                  Körperschaft angehörenund keinen anderen Beruf
                                                  ausüben.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Eine behördliche
                                                  Verfolgung des Bundespräsidenten darf nur mit
                                                  Zustimmung des Bundestages erfolgen.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> ZU einem solchen
                                                  Beschlusse ist die Anwenseheit der Hälfte aller
                                                  Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der
                                                  Abstimmenden erforderlich.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundespräsident ist
                                                  dem Bundestag gemäss Artikel … der
                                                  Bundesverfassung verantwortlich.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Wenn der
                                                  Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle
                                                  dauernd erledigt ist, im letzteren Falle bis zur
                                                  Neuwahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen
                                                  des Bundespräsidenten auf den Präsidenten des
                                                  Bundestaes über.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Bei Uebernahme der
                                                  Funktionen des Bundespräsidenten hat der Präsident
                                                  des Bundestages das im Artikel … erwähnte Gelöbnis
                                                  zu leisten.</ns0:p>
                                                <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Für die Ausübung der
                                                  Funktion des Bundespräsidenten ist auf den
                                                  Präsidenten des Bundestages die Bestimmung des
                                                  Artikels … anwendbar.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">Der Bundespräsident
                                                  bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode
                                                  des Bundestages <add xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">und nach
                                                  Auflösung des Bundestages,</add>und zwar so lange
                                                  im Amte, bis der neue Bundespräsident gewählt ist
                                                  und sein Amt angetreten hat.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                          <ns0:div type="article">
                                                <ns0:head>Artikel ...</ns0:head>
                                                <ns0:p type="legal_section">= Artikel 52 bis
                                                  58.</ns0:p>
                                          </ns0:div>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 20
                                                  -</ns0:fw>Artikel 60. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Bundesregierung wird vom Bundestag über den
                                                Gesamtvorschlag eines besonderen Ausschusses, dessen
                                                Zusammensetzung, Wirkungskreis und Verfahren im
                                                Geschäftsordnungsgesetze geregelt ist, in
                                                namentlicher Abstimmung gewählt. Dieser Ausschuss
                                                ist ständig. In die Bundesregierung kann nur gewählt
                                                werden, wer zum Bundestage wählbar ist. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                                Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des
                                                Vizekanzlers und der Bundesminister werden vom
                                                Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der
                                                Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten
                                                Bundeskanzler gegengezeichnet. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die
                                                Mitglieder der Bundesregierung werden von dem
                                                Bundespräsidenten angelobt. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 61. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Bis die neue Bundesregierung
                                                gebildet ist, hat der Bundespräsident entweder die
                                                scheidende Regierung unter dem Vorsitze des
                                                bisherigen Bundeskanzlers, des Vizekanzlers oder
                                                eines Bundesministers oder leitende Beamte der
                                                Bundesämter unter dem Vorsitze eines dieser Beamten
                                                mit der einstweiligen Leitung der Verwaltung zu
                                                betrauen. Artikel 60, Absatz 2 und 3, ist in diesem
                                                Falle sinngemäss anzuwenden. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 62.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label>
                                                Versagt der Bundestag der Bundesregierung oder
                                                einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche
                                                Entschliessung das Vertrauen, so ist eine neue
                                                Bundesregierung zu bestellen oder der betreffende
                                                Bundesminister seines Amtes zu entheben. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Zu
                                                einem Beschlusse des Bundestages, mit dem das
                                                Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der
                                                Hälfte der Mitglieder des Bundestages erforderlich.
                                                Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden
                                                Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den
                                                zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche
                                                Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluss des Bun<ns0:choice>
                                                  <ns0:sic>-</ns0:sic>
                                                  <ns0:corr>d</ns0:corr>
                                                </ns0:choice>estages erfolgen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die
                                                gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen
                                                Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten
                                                Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten
                                                ihres Amtes enthoben.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">21</ns0:fw>Artikel 63. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                Bundesregierung sind nach Massgabe des Artikels …
                                                der Bundesverfassung dem Bundestage verantwortlich. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 64. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Zur
                                                Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind
                                                Die Bundesämter, und zwar das Bundeskanzleramt und
                                                die Bundesministerien und die ihnen unterstellten
                                                Organe berufen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                                Zahl der Bundesämter und deren Wirkungskreis wird
                                                durch Bundesgesetz bestimmt. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 65.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das
                                                Bundeskanzleramt wird vom Bundeskanzler geleitet;
                                                jedes Bundesministerium steht unter der Leitung
                                                eines Bundesministers. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der
                                                Bundeskanzler und die Bundesminister können
                                                ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten
                                                Bundesamtes betraut werden. Ebenso kann dem
                                                Vizekanzler die Leitung eines Bundesministeriums
                                                übertragen werden. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 66. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">In besonderen Fällen kann die
                                                Bestellung von Bundesministern auch ohne
                                                gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines
                                                Bundesministeriums erfolgen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 67. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">In jedem Bundesamte wird dem
                                                verantwortlichen Leiter zur Wahrung der Einheit und
                                                Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter
                                                beigegeben, der den Amtstitel eines
                                                Ministerialdirektors führt.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>3. Das Bundesheer.</ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 68. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Das Bundesheer ist ein
                                                Berufsheer; es wird auf dem Wege freiwilliger
                                                Verpflichtung aufgestellt und ergänzt. Das Nähere
                                                regelt das Wehrgesetz. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 69. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das
                                                Bundesheer ist, soweit die gesetzmässige bürgerliche
                                                Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum
                                                Schutz der verfassungs<ns0:pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="no"/><ns0:fw type="pageNum">- 22 -</ns0:fw>mässigen
                                                Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der
                                                Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur
                                                Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
                                                Unglücksfällen aussergewöhnlichen Umfanges bestimmt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label>
                                                Ferner obliegt dem Bundesheer der Schutz der Grenzen
                                                der Republik. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 70. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label>
                                                Ueber das Heer verfügt der Bundestag. Insoweit
                                                diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare
                                                Verfügung vorbehalten ist, wird damit die
                                                Bundesregierung oder innerhalb der von ihr erteilten
                                                Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label>
                                                Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden
                                                die Mitwirkung des Bundesheeres zu den in Artikel
                                                69, Absatz 1, erwähnten Zwecken unmittelbaren
                                                Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 71. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Durch Bundesgesetz wird
                                                geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung,
                                                Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der
                                                Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse
                                                mitwirken.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>B. Die Gerichtsbarkeit des Bundes.</ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 72. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label>
                                                Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                                Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der
                                                Republik Oesterreich verkündet und ausgefertigt.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 73. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgestellt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label>
                                                Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen
                                                werden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label>
                                                Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetze voraus
                                                bebestimmten Fällen zulässig. Ob ein solcher Fall
                                                vorliegt und wann die Wirksamkeit des
                                                Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen
                                                von den in der Strafprozessordnung geregelten
                                                Fällen, von der Bundesregierung festgesetzt. Die
                                                Bundesregierunng ist verpflichtet, jeden solchen
                                                Beschluss ungesäumt dem Bundestag und dem Bundesrat
                                                  <ns0:pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 27
                                                  -</ns0:fw> vorzulegen und auf Beschluss einer der
                                                beiden Körperschaften sofort ausser Kraft zu setzen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Das
                                                Verfahren wegen Delikte<ns0:choice>
                                                  <ns0:sic>-</ns0:sic>
                                                  <ns0:corr>n</ns0:corr>
                                                </ns0:choice> gegen das Völkerrecht ist durch
                                                Bundesgesetz dem Verfassungsgerichtshof zu
                                                übertragen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 74. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist
                                                - ausser für Kriegszeiten - aufzuheben. Das Nähere
                                                regelt ein Bundesgesetz. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 75. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die Todesstrafe im
                                                ordentlichen Verfahren ist abgeschafft. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 76. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Richter werden - sofern nicht in der Verfassung oder
                                                in dem Gerichtsverfassungsgesetze anderes bestimmt
                                                ist - auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch
                                                die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf
                                                Antrag der Bundesregierung von Bundespräsidenten
                                                oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen
                                                Bundesminister ernannt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der
                                                dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von
                                                ihm an die Bundesregierung zu leitende
                                                Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber
                                                vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber
                                                mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens
                                                doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu
                                                ernennen sind.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 77. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes
                                                unabhängig. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> In
                                                Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich
                                                ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze
                                                und der Geschäftsverteilung zustehenden
                                                gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der
                                                Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift
                                                des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu
                                                erledigen sind. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 78. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Im
                                                Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze
                                                bestimmt, mit deren Vollendung die Richter in den
                                                dauernden Ruhe<ns0:pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="no"/><ns0:fw type="pageNum">- 24 -</ns0:fw>stand zu versetzen
                                                sind. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Im
                                                Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetze
                                                vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund
                                                eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres
                                                Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
                                                andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
                                                Diese Bestimmungen finden jedoch auf Uebersetzungen
                                                und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung,
                                                die durch Veränderungen in der Verfassung der
                                                Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird
                                                durch Gesetz festgestellt, innerhalb welchen
                                                Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen
                                                Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand
                                                versetzt werden können. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die
                                                zeit <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                  <del>weilige</del>
                                                  <add>weise</add>
                                                </choice> Enthebung der Richter von Amte darf nur
                                                ihres durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder
                                                der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                                                Verweisung der Sache an das zuständige Gericht
                                                stattfinden. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 79. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze
                                                steht den Gerichten nicht zu. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Hat
                                                aber ein Gericht gegen die Anwendung eines
                                                Landesgesetzes aus dem Grunde der
                                                Bundesgesetzwidrigkeit oder einer Verordnung aus dem
                                                Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das
                                                Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf
                                                Kassation dieses Gesetzes oder dieser Verordnung
                                                beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 80. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Verhandlungen <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                  <del>im</del>
                                                  <add>in</add>
                                                </choice> Zivil- und Strafrechtssachen vor dem
                                                erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
                                                Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Im
                                                Strafverfahren gilt der Anklageprozess. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 81. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen
                                                bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen
                                                hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und
                                                Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des
                                                Angeklagten. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="no"/><ns0:fw type="pageNum">- 25
                                                -</ns0:fw>Artikel 82. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Als oberste Instanz in Zivil-
                                                und Strafrechtssachen besteht der Oberste
                                                Gerichtshof in Wien. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 83. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich
                                                strafbaren Handlungen werden durch Bundesgesetz
                                                erteilt. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 84.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                                Justiz wird von der Verwaltung in allen Instanzen
                                                getrennt. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> In
                                                allen Fällen, wo eine Verwaltungsbehörde über
                                                Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es
                                                dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei,
                                                wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist,
                                                Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu
                                                suchen. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head>Vierter Abschnitt. </ns0:head>
                              <ns0:head>Die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. </ns0:head>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 85.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die gesetzgebende
                                          Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren
                                          Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen
                                          und direkten Verhältniswahlrechtes aller nach den
                                          Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Bundesbürger ohne
                                          Unterschied des Geschlechtes gewählt werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                          Landtagswahlordnungen sowie die Wahlordnungen zu allen
                                          allgemeinen Vertresungskörpern im Lande dürfen die
                                          Bedingungen des aktiven und passiven wahlrechtes nicht
                                          enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Bundestag
                                          der Fall ist. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 86. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                          Mitglieder des Landtages geniessen die gleiche Inmunität
                                          wie die Mitglieder des Bundestages, wobei die Bestimmungen
                                          des Artikels … der Bundesverfassung analoge Anwendung
                                          finden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                          Bestimmungen des Artikels … gelten auch für die
                                          öffentlichen Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 26 -
                                          </ns0:fw>Artikel 87. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Zu einem Landesgesetz ist
                                          erforderlich der Beschluss des Landtages, die Beurkundung
                                          durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den
                                          Landeshauptmann und die Kundmachung duch die
                                          Landesregierung im Landesgesetzblatte. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 88. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Alle
                                          Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach
                                          erfolgter Beschlussfassung des Landtages und vor ihrer
                                          Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesreierung
                                          bekanntzugeben. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Wegen Gefährdung von
                                          Bundesinteressen kann die Bundesregierung binnen sechs
                                          Wochen vom Tage der erfolgten Bekanntmachung an gegen
                                          einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erheben. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Ein solcher
                                          Gesetzesbeschluss kann nur kundgemacht werden, wenn er bei
                                          Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit
                                          einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen
                                          wiederholt wird. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 89. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die durch
                                          Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann -
                                          insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird -
                                          durch Landesgesetz abgeändert werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Ein
                                          Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der
                                          Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit
                                          von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen
                                          werden.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 90. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Kundmachung der
                                          Landesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluss des
                                          Landtages durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Landesgesetze treten
                                          vier Wochen nach der erfolgten Verlautbarung in
                                          Wirksamkeit. Eine Abkürzung dieses Termines bedarf der
                                          Zustimmung der Bundesregierung. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 91. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Jeder Landtag kann
                                          auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des
                                          Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.</ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 27
                                                -</ns0:fw><ns0:label>(2)</ns0:label> In diesem Falle
                                          hat der Landeshauptmann binnen sechs Wochen Neuwahlen
                                          auszuschreiben und binnen vier Wochen nach durchgeführter
                                          Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 92. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die vollziehende
                                          Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu
                                          wählende Landesregirung ausgeübt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Landesregierung
                                          besteht aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter
                                          und.... bis.... weiteren Mitgliedern. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die Mitglieder der
                                          Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören.
                                          Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer
                                          zum Landtage wählbar ist. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Der Landeshauptmann
                                          und sein Stellvertreter werden durch den Bundespräsidenten
                                          auf die Bundesverfassung angelobt.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 93. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die vollziehende
                                          Gewalt des Bundes wird im Bereiche der Länder von den
                                          Landesregierungen und den ihnen unterstellten
                                          Landesbehörden im übertragenen Wirkungskreis ausgeübt,
                                          soweit nicht für einzelne Bundesangelegenheiten eigene
                                          Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen sind. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> In diesem Belange ist
                                          die Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an
                                          die Verordnungen und sonstigen Anordnungen der
                                          Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter gebunden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> In den von den
                                          Landesbehörden als Bundesorganen zu führenden
                                          Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug -
                                          wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt
                                          ist - bis zu den zuständigen Bundesämtern. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 94. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                          Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das
                                          Land. Er trägt in den Angelegenheiten des der
                                          Landesregierung <ns0:choice>
                                                <ns0:sic>Ü</ns0:sic>
                                                <ns0:corr>ü</ns0:corr>
                                          </ns0:choice>bertragenen Wirkungskreises der Bundesgewalt
                                          die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäss
                                          Artikel der Bundesverfassung.<ns0:pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 28 -</ns0:fw>Der Geltendmachung
                                          dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Dem Landtage sind die
                                          Mitglieder der Landesregierung gemäss Artikel der
                                          Bundesverfassung verantwortlich. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 95. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren
                                          Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein
                                          Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare
                                          Vorgesetzte aller Landesangestellten<ns0:del>n</ns0:del> und hat
                                          für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in
                                          sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 96. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> In dem der
                                          Landesregierung vom Bunde übertragenen Wirkungskreis ist
                                          der Landesamtsdirektor das unmittelbare Hilfsorgan des
                                          Landeshauptmannes und des Landeshauptmannstellvertreters. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Bis zur Beeidigung
                                          des Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters hat der
                                          Landesamtsdirektor die Geschäfte des Bundes unter seiner persönliche<ns0:choice>
                                                <ns0:sic>r</ns0:sic>
                                                <ns0:corr>n</ns0:corr>
                                          </ns0:choice> Verantwortung zu führen, für diese Verantwortung
                                          gelten dieselben Bestimmungen wie für jene des
                                          Landeshauptmannes. Dasselbe gilt für den Fall der
                                          Verhinderung des Landeshauptmannes und seines
                                          Stellvertreters. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Zur Vertretung des
                                          Landesamtsdirektors ist jeweils der rangälteste politische
                                          Beamte der Landesregierung berufen, auf den in diesem
                                          Falle auch die Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung
                                          finden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 97. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Aus besonderen
                                          Gründen kann auf Beschluss der Bundesregierung mit
                                          Zustimmung des Bundesrates oder auf Ersuchen des
                                          betreffenden Landtages zur Aufrechterhaltung der Ordnung
                                          und Sicherheit von Bundespräsidenten ein
                                          ausserordentlicher Bundeskommissär bestellt werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> In diesem Falle sind
                                          alle Landesorgane an die Weisungen des Bundeskomissärs
                                          unmittelbar gebunden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 98. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Vereinbarungen der Länder
                                          untereinander können nur über Angele<ns0:pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="no"/><ns0:fw type="pageNum">- 33 -</ns0:fw>genheiten
                                          ihres selbständigen Wirkungskreises und nur durch
                                          Vermittlung der Bundesregierung getroffen werden.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head>Fünfter Abschnitt.</ns0:head>
                              <ns0:head>Die Rechnungskontrolle im Bunde. </ns0:head>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 99. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Zur Ueberprüfung der Gebarung in der
                                          gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder,
                                          ferner der Gebarung der von den Organen des Bundes oder
                                          der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist
                                          der Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarung von
                                          Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die
                                          Länder finanziell beteiligt sind.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 100. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Rechnungshof
                                          untersteht unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Rechnungshof
                                          besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen
                                          Beamten und Hilfskräften. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes wird vom Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf
                                          der Genehmigung des Bundesrates. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft
                                          angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied
                                          der Bundesregirung noch einer Landesregierung gewesen
                                          sein.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 101. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes ist in bezug auf Verantwortlichkeit den
                                          Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes kann durch übereinstimmenden Beschluss des
                                          Bundestages und des Bundesrates abberufen werden.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 102. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Präsident wird
                                          von dem im Range nächsten Beamten der Rechnungshofes
                                          vertreten. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Im Falle
                                          der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den
                                          Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels ... .</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 30
                                          -</ns0:fw>Artikel 103. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                          Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter
                                          Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                                          Bundespräsident. Das Gleiche gilt für die Verleihung von
                                          Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsistenten
                                          des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rangkla<ns0:choice>
                                                <ns0:sic>a</ns0:sic>
                                                <ns0:corr>s</ns0:corr>
                                          </ns0:choice>sen nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                          Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes nach
                                          Anhörung des Gremiums.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 104. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundesrechnungshofes
                                          darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die
                                          dem Bunde oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder
                                          zum Bunde oder einem Lande in einem Subventions- oder
                                          Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen
                                          sind Unternehmungen, die ausschliesslich die Förderung
                                          humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen
                                          Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren
                                          Angehörigen zum Zwecke haben. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 105. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die Urkunden über Staatsschulden
                                          (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine
                                          Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten
                                          des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese
                                          Gegenzeichnung wird lediglich die Ge<ns0:choice>
                                                <ns0:sic>i</ns0:sic>
                                                <ns0:corr>s</ns0:corr>
                                          </ns0:choice>etzmässigkeit und rechnungsmässige Richtigkeit
                                          der Gebarung bekräftigt.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 106. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten
                                          zwischen den Bundesämtern und dem Rechnungshofe nicht im
                                          Einvernehmen austragen, so entscheidet der
                                          Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                                          Rechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im
                                          Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der
                                          Bundesrat. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 107. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                          Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und
                                          gesondert von diesem die Landesrechnungsabschlüsse und
                                          legt <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                <del>dem</del>
                                                <add>den</add>
                                          </choice> ersteren dem Bundestag, die letzteren dem
                                          Bundesrate vor.</ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 3177                                                -</ns0:fw><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Bundesrat
                                          übermittelt die Landesrechnungsabschlüsse den zuständigen
                                          Landtagen zur verfassungsmässigen Behandlung. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 108. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                          Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch
                                          Bundesgesetz.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head>Sechster Abschnitt.</ns0:head>
                              <ns0:head>Die Grund- und Freiheitsrechte. </ns0:head>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 109. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger
                                          gleich. Vorrechte der Geburt, der Nationalität und der
                                          Konfession sind für immer ausgeschlossen. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 110. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Adel, seine
                                          äusseren Ehrenvorzüge, sowie bloss zur Auszeichnung
                                          verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder
                                          einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung
                                          nicht im Zusammenhange stehende Titel und Würden und die
                                          damit verbundenen Ehrenverzüge sowie die weltlichen
                                          Ritter- und Damenorden und aufgehoben und dürfen nicht
                                          wieder eingeführt werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Kein
                                          Bundesangehöriger darf von einer ausländischen Regierung
                                          Titel oder Orden annehmen. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 111. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die öffentlichen Aemter und Funktionen
                                          sind für alle Staatsbürger ohne Unterschied nach Massgabe
                                          der Gesetze gleich zugänglich </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 112. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die Freizügigkeit der Personen und Güter
                                          innerhalb des Bundesgebietes ist jedermann gewährleistet.
                                          Einschränkungen können nur durch Bundesgesetz bestimmt
                                          werden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 113. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die
                                          Auswanderungsfreiheit ist nur aus dem Grunde der
                                          Landesverteidigung beschränkbar.</ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 32
                                                -</ns0:fw><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Verlust der
                                          Staatsbürgerschaft infolge Auswanderung wird durch
                                          Bundesgesetz geregelt. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 114. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Jeder
                                          Bundesangehörige kann in jedem Orte des Bundesgebietes
                                          seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen
                                          werden durch Bundesgesetz bestimmt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Jeder
                                          Bundesangehörige kann sich gemäss den bestehenden Gesetzen
                                          beruflich betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur
                                          durch das Familienrecht beschränkt. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 115.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Freiheit der
                                          Person ist gewährleistet. Die zum Schutze von Staat und
                                          Gesellschaft erforderlichen Schranken können nur durch
                                          Bundesgesetz errichtet werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Personen, denen die
                                          Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden
                                          Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus
                                          welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet
                                          worden ist; es muss ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben
                                          werden, Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung
                                          vorzubringen.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 116. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Das Hausrecht ist gewährleistet. Wann
                                          eine Hausdurchsuchung zulässig ist, wird durch
                                          Bundesgesetz bestimmt. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 117. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Das Brief-, Post-, Telegraphen- und
                                          Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen in den
                                          Fällen strafgerichtlicher Untersuchung und unter
                                          ausserordentlichen Verhältnissen können nur durch
                                          Bundesgesetz bestimmt werden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 118.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Freiheit der
                                          Meinungsäusserung ist nur durch das Strafgesetz
                                          beschränkt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                          Pressfreiheit ist gewährleistet. Die Beschlagnahme von
                                          Druckwerken darf nur aus den vom Strafgesetz, von der
                                          Strafprozessordnung und vom Pressgesetz vorgesehenen
                                          Gründen stattfinden. Sie ist ohne gleichzeitige Verfolgung
                                          des Täters ausgeschlossen. Das Postverbot kann nur gegen
                                                aus<ns0:pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="no"/><ns0:fw type="pageNum">- 37
                                          -</ns0:fw>ländische Druckschriften in den durch
                                          Bundesgesetz vorgesehenen Fällen erlassen werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Jede Zensur ist
                                          aufgehoben; doch können für Theater und Lichtspiele durch
                                          Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch
                                          sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie
                                          zum Schutz der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und
                                          Darbietungen gesetzliche Massnahmen zulässig. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 119. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Alle
                                          Bundesangehörigen haben das nur durch das Strafgesetz
                                          eingeschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf
                                          durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. Eine
                                          Sonderbehandlung der politischen Vereine ist
                                          ausgeschlossen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Für Vereinigungen,
                                          die religiöse Zwecke verfolgen, gelten dieselben
                                          Bestimmungen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Ueber die
                                          Rechtsfähigkeit von Vereinen bestimmen die Vorschriften
                                          des bürgerlichen Rechtes.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 120. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Alle Staatsbürger
                                          haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere
                                          Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label>
                                          Versammlungen unter freiem Himmel können durch
                                          Bundesgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei
                                          unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
                                                <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                <del>ge</del>
                                                <add>ver</add>
                                          </choice>boten werden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 121.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die volle Glaubens-
                                          und Gewissensfreiheit, insbesondere die private und
                                          öffentliche Religionsübung wird jedermann gewährleistet. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Einschränkungen sind
                                          nur durch das Strafgesetz zulässig. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 122. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Genuss der
                                          bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu
                                          den öffentlichen Aemtern ist von dem Religionsbekenntnis
                                          unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten
                                          durch das Religionsbek<ns0:choice>
                                                <ns0:sic>a</ns0:sic>
                                                <ns0:corr>e</ns0:corr>
                                          </ns0:choice>nntnis kein Abbruch geschehen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Niemand
                                          ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung <ns0:pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 34 -</ns0:fw>zu
                                          offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach
                                          Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen,
                                          als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine
                                          gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies
                                          erfordert. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> In diesem Sinne ist
                                          durch Bundesgesetz die Führung der Standesregister zu
                                          regeln. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Niemand darf zu einer
                                          kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen
                                          Feierlichkeit oder an religiösen Uebungen gezwungen
                                          werden. Zu gerichtlichen oder sonstigen behördlichen
                                          Zwecken darf keine religiöse Eidesformel benutzt
                                          werden.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 123. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Staat und Kirche
                                          werden getrennt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die Freiheit der
                                          Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
                                          Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb
                                          des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Jede
                                          Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
                                          Angelegenheiten selbständig innerhalb der gesetzlichen
                                          Schranken. Sie verleiht ihre Aemter <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                <del>oder</del>
                                                <add>ohne</add>
                                          </choice> ohne Mitwirkung des Staates oder der
                                          bürgerlichen Gemeinden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Die Rechtsfähigkeit
                                          der Religionsgesellschaften richtet sich nach den
                                          Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die
                                          Rechtsfähigkeit der Vereine. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 124.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Alle bisher auf
                                          Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
                                          Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden
                                          aufgehoben. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das Eigentum und
                                          andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
                                          Vereine an ihren <ns0:del>ieren</ns0:del> für Kultus-,
                                          Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
                                          Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden
                                          gewährleistet. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 125. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Den Angehörigen des öffentlichen
                                          Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur
                                          Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse zu gewähren.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 35 -
                                          </ns0:fw>Artikel 126. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Soweit das Bedürfnis nach
                                          Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten
                                          besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme
                                          religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang
                                          fernzuhalten ist. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 127. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und ihre
                                          Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt
                                          an ihrer Pflege teil. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 128. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Denkmäler der
                                          Kunst, der Geschichte und der Natur geniessen den Schutz
                                          und die Pflege des Staates. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Bund hat die
                                          Abwanderung der Kunstschätze in das Ausland zu verhüten.
                                    </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 129. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Jeder
                                          Bundesangehörige ist berechtigt, Unterrichts- und
                                          Erziehungsanstalten zu gründen, wenn er seine Befähigung
                                          dazu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Dem Bund steht das
                                          Recht der Aufsicht über das gesamte Unterrichts- und
                                          Erziehungswesen zu.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 130. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Es besteht allgemeine Schulpflicht.
                                          Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit
                                          mindestens 8 Schuljahren und die anschliessende
                                          Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der
                                          Unterricht und die Lernmittel sind unentgeltlich. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 131. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> In allen Schulen ist
                                          sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung und
                                          berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums
                                          und der Völkerversöhnung zu erstreben. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Beim Unterricht in
                                          öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, dass die
                                          Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Staatsbürgerkunde und
                                          Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder
                                          Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen
                                          Abdruck der Verfassung.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 36
                                          -</ns0:fw>Artikel 132. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Von
                                          Staats wegen wird weder Religionsunterricht erteilt, noch
                                          für die Ausbildung von Seelsorgern irgend einer Religion
                                          gesorgt. Doch ist den Religionsgesellschaften Gelegenheit
                                          zu geben, an den öffentlichen Volksschulen im Rahmen des
                                          Unterrichtsplanes für den Unterricht in ihrer Religion
                                          Sorge zu tragen. Dem Aufsichtsrecht des Staates kann
                                          dadurch kein Abbruch geschehen. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                          Teilnahme der Schüler an dem Religionsunterrichte und an
                                          kirchlichen Feiern und Handlungen bleibt der
                                          Willenserklärung desjenigen Überlassen, der über die
                                          religiose Erziehung des Kindes zu bestimmen hat. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 133. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Alle
                                          Bundesangehörigen haben ein gleiches Recht auf Wahrung
                                          ihrer Nationalität und Sprache. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Keinem
                                          Bundesangehörigen werden im Gebrauche irgend einer Sprache
                                          im Privat- oder Geschäftsverkehr sowie bei Betätigung der
                                          religiösen Ueberzeugung, in der Presse oder in sonstigen
                                          Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen
                                          Versammlungen Beschränkungen auferlegt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Durch
                                          Gesetz wird vorgesorgt, dass <choice xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
                                                <del>die</del>
                                                <add>den</add>
                                          </choice> nicht deutschsprechenden Bundesangehörigen
                                          angemessene Erleichterungen zum Gebrauch ihrer Sprache in
                                          Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werden. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 134.</ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Bundesangehörige, die nach Nationalität,
                                          Sprache oder Religion einer Minderheit angehören, haben
                                          das gleiche Recht wie die der Mehrheit Angehörenden, in
                                          den auf ihre eigenen Kosten errichteten Wohltätigkeits-,
                                          Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen
                                          Anstalten Ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen
                                          und ihre Religion frei auszuüben. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 135. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Wo eine verhältnismässig beträchtliche
                                          Anzahl von Bundesangehörigen wohnt, die einer Minderheit
                                          nach Nationalität, Sprache (oder Religion) angehört, sind
                                          von allen Beiträgen, die etwa für Erziehungs-, /(
                                          Religions-) oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen
                                          Mitteln zugewendet werden, diese Minderhalten angemessen
                                          zu beteilen.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 37
                                          -</ns0:fw>Artikel 136. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das
                                          Eigentum ist nur insoweit gewährleistet, als nicht das
                                          Gesetz Beschränkungen und Enteignungen vorsieht. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Eine
                                          Enteignung gegen den Willen des Eigentümers ist - soweit
                                          nicht durch Gesetz anders bestimmt wird - nur gegen
                                          angemessene Entschädigung zulässig. Ueber die Höhe der
                                          Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen
                                          Gerichte. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Die
                                          Zwecke, zu denen enteignet werden kann, werden in
                                          besonderen Gesetzen, das Enteignungsverfahren wird durch
                                          Bundesgesetz geregelt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> In
                                          welchen Fällen auf Verfall oder Einziehung von
                                          Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung zu
                                          erkennen ist, bestimmt das Gesetz. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 137. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1) </ns0:label>Das Erbrecht wird nur
                                          insoweit gewährleistet, als nicht durch Bundesgesetz dem
                                          Staate ein Anteil am Erbgute vorbehalten wird. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Alle Fideikommisse
                                          sind aufgehoben.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 138. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Bund kann durch
                                          Gesetz in sinngemässer Anwendung der für die Enteignung
                                          geltenden Bestimmungen für die Vergesellschaftung
                                          geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in
                                          Gemeineigentum überführen. Er kann sich selbst, die Länder
                                          oder Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher
                                          Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in
                                          anderer Weise einen bestimmenden Einfluss sichern. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Bund kann ferner
                                          im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der
                                          Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftsfliche
                                          Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der
                                          Selbstverwaltung zusammenschliessen, mit dem Ziele, die
                                          Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern.
                                          Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu
                                          beteiligen und Erzeugung, Herstellung und Verteilung,
                                          Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der
                                          Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen
                                          zu regeln.</ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 38
                                                -</ns0:fw><ns0:label>(3)</ns0:label> Die Erwerbs-
                                          und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen
                                          sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer
                                          Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft
                                          einzugliedern. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 139. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Wer durch schuldhaft
                                          rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt Schaden
                                          erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund
                                          oder das Land, durch dessen Organ Schaden zugefügt wurde. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die nähere Regelung
                                          erfolgt durch Bundesgesetz. Dieses setzt auch fest, unter
                                          welcher Voraussetzung ein Rückgriffsrecht gegen das
                                          schuldtragende Organ zulässig ist.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 140. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Die Arbeitskraft
                                          steht unter dem besonderen Schutz des Landes. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Sonntag und die
                                          staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
                                          Arbeitsruhe gesetzlich geschützt. </ns0:p>
                                    <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label>Der Bund schafft ein
                                          einheitliches Arbeitsrecht.:/ </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 141. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und
                                          Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für
                                          jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und
                                          Massnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu
                                          behindern suchen, sind nichtig.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 142. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Wer im Dienst- oder Arbeitsverhältnis
                                          als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf
                                          die zur Wahrung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit
                                          dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur
                                          Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige
                                          freie Zeit. Wie weit ihm der Anspruch auf Vergütung
                                          erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 143. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Zur Erhaltung der Gesundheit und
                                          Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur
                                          Vorsorge von wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche
                                          und Wechselfällen des Lebens schafft<ns0:pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/><ns0:fw type="pageNum">- 39 -</ns0:fw>der Bund ein
                                          umfassendes Versicherungswesen unter massgebender
                                          Mitwirkung der Versicherten. </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 144. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Der Bund tritt für eine
                                          zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der
                                          Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der
                                          Menschheit ein allgemeines Mindestmass der sozialen Rechte
                                          erstrebt </ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 145. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Jedem Bundesangehörigen soll die
                                          Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit
                                          seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene
                                          Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird
                                          für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird
                                          durch Gesetz bestimmt.</ns0:p>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="article">
                                    <ns0:head>Artikel 146. </ns0:head>
                                    <ns0:p type="legal_section">Im Falle einer dringenden Gefahr für den
                                          Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der
                                          persönlichen Freiheit, des Hausrrechtes, der Vereins- und
                                          Versammlungsfreiheit, des Brief-, Post-, Telegraphen-, und
                                          Fernsprechgeheimnisses und der Pressefreiheit mittels
                                          Verordnung der Bundesregierung den durch besonderes Gesetz
                                          vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Eine
                                          solche Verordnung ist dem Bundestage binnen drei Tagen
                                          und, falls er nicht versammelt ist, sogleich nach seinem
                                          Wiederzusammentritt wieder vorzulegen und unverzüglich
                                          ausser Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag beschliesst.
                                    </ns0:p>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                        <ns0:div type="section">
                              <ns0:head>Siebenter Abschnitt. </ns0:head>
                              <ns0:head>Die Garantien der Verfassung und Verwaltung. </ns0:head>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>A. Der Verwaltungsgerichtshof. </ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 147. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde
                                                des Bundes oder eines Landes entscheidet nach
                                                Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der
                                                Verwaltungsgerichtshof.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/>
                                                <ns0:fw type="pageNum">- 40 -</ns0:fw>Artikel 148. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über
                                                Beschwerde der Parteien zu erkennen. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label>
                                                Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung
                                                einer Landesbehörde die Interessen des Bundes
                                                verletzt, auch die Bundesregierung, wenn die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde die
                                                Interessen eines Landes verletzt, die zuständige
                                                Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 149.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Von der Zuständigkeit des
                                                Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die
                                                Angelegenheiten: <ns0:list>
                                                  <ns0:label>1.</ns0:label>
                                                  <ns0:item>über die den ordentlichen Gerichten die
                                                  Entscheidung zusteht; </ns0:item>
                                                  <ns0:label>2.</ns0:label>
                                                  <ns0:item>die zur Kompetenz des
                                                  Verfassungsgerichtshofes gehören; </ns0:item>
                                                  <ns0:label>3.</ns0:label>
                                                  <ns0:item>über die eine Kollegialbehörde zu
                                                  entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens
                                                  ein Richter angehört; </ns0:item>
                                                  <ns0:label>4.</ns0:label>
                                                  <ns0:item> in denen und insoweit die
                                                  Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                                                  vorzugehen haben. </ns0:item>
                                                </ns0:list>
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 150. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Zum Schutze der Interessen des
                                                Bundes oder eines Landes, im letzteren Falle nur auf
                                                Ansuchen dieses Landes, kann die Bundesregierung
                                                gegen Entscheidungen und Verfügungen von Bundes-
                                                oder Landesbehörden, die in Anwendung von
                                                Bundesgesetzen erfolgen, auch dann den
                                                Verwaltungsgerichtshof anrufen, wenn die
                                                Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen zu
                                                treffen war. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 151.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">In allen Fällen, in denen der
                                                Verwaltungsgerichtshof von den Parteien angerufen
                                                werden kann, hat der administrative Instanzenzug in
                                                Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises
                                                der Länder noch vor der Entscheidung der
                                                Landesregierung, in den übrigen Angelegenheiten noch
                                                vor der Entscheidung der Bundesregierung zu enden,
                                                sofern nicht in den ersteren Fällen die
                                                Landesregierung, in den letzteren die
                                                Bundesregierung in erster Instanz zu entscheiden
                                                hat. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>/: Artikel 152. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Jedem Senate des
                                                Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene
                                                Entscheidung oder Verfügung einer
                                                Landesverwaltungsbehörde <ns0:pb xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/><ns0:fw xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="pageNum">- 41 -</ns0:fw>zu erkennen hat, soll wenigstens
                                                ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder
                                                Verwaltungsdienst in dem betreffenden Lande
                                                hervorgegangen ist. :/</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 153. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen
                                                Entscheidung oder Verfügung. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Die
                                                Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden
                                                Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung
                                                des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst
                                                ententscheiden. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 154.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der
                                                Bundeshauptstadt Wien. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der
                                                erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und
                                                Räten. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Wenigstens die
                                                Hälfte der Mitglieder muss die Eignung zum
                                                Richteramte haben. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 155. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Der Präsident und die Hälfte der
                                                Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung,
                                                der Vizepräsident und die andere Hälfte der
                                                Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates von
                                                Bundespräsidenten ernannt. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 156.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                                Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch
                                                Bundesgesetz. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                              <ns0:div type="section">
                                    <ns0:head>B. Der Verfassungsgerichtshof. </ns0:head>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 157. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof in Wien
                                                entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den
                                                Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
                                          </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 158. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Er entscheidet ferner
                                                  Kompetenzkonflikte<ns0:pb xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/><ns0:fw xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="pageNum">- 42 -</ns0:fw><ns0:list>
                                                  <ns0:label>a) </ns0:label>
                                                  <ns0:item>zwischen Berichten und
                                                  Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder, </ns0:item>
                                                  <ns0:label>b) </ns0:label>
                                                  <ns0:item>zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und
                                                  den ordentlichen Gerichten, </ns0:item>
                                                  <ns0:label>c) </ns0:label>
                                                  <ns0:item>zwischen Landesregierungen untereinander
                                                  sowie zwischen einer Landesrerierung und der
                                                  Bundesregierung. </ns0:item>
                                                </ns0:list></ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 159. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder
                                                Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
                                                Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
                                                über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der
                                                Bundesbehörden auch auf Antrag einer
                                                Landesregierung. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das
                                                stattgabende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen
                                                Verordnungen und verpflichtet die erlassende Behörte
                                                zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten
                                                Aufhebung.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 160. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verfasungsgerichtshof entscheidet über
                                                Verfassungswidrigkeit von Landesgesezten - ausser
                                                dem in Artikel … erwähnten Fall - auf Antrag der
                                                Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von
                                                Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Antrag der
                                                Bundesregierung sowie derjenige der Landesregierung
                                                kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der
                                                zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung
                                                bekanntzugeben. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(3)</ns0:label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet
                                                die zuständige Landesregierung oder die
                                                Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten
                                                Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im
                                                Bundesgesetzblatte </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(4)</ns0:label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der
                                                Verfassungsmässigkeit von Gesetzen an keinerlei
                                                Schranken gebunden.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head><ns0:pb xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="yes"/><ns0:fw xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="pageNum">- 43
                                                  -</ns0:fw>Artikel 161.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof
                                                entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum
                                                Bundestag, zu den Landtagen und allen anderen
                                                allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag
                                                einer dieser Vertretungskörper auf Erklärung des
                                                Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 162. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
                                                Verantwortlichkeit: <ns0:list>
                                                  <ns0:label>a) </ns0:label>
                                                  <ns0:item>des Bundespräsidenten, </ns0:item>
                                                  <ns0:label>b) </ns0:label>
                                                  <ns0:item>der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, </ns0:item>
                                                  <ns0:label>c) </ns0:label>
                                                  <ns0:item>der Mitglieder der Landesregierungen und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, und zwar: wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der
                                                  Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf
                                                  einen Antrag des Bundestages; wegen vorsätzlicher
                                                  oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub
                                                  b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf
                                                  einen Antrag des Bundestages und wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung der sub c) genannten Personen
                                                  durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des
                                                  zuständigen Landtages; und über die
                                                  Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seine
                                                  Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder
                                                  wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder
                                                  sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf
                                                  deren Antrag. </ns0:item>
                                                </ns0:list></ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das
                                                verurteilende Erkenntnis des
                                                Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes
                                                unter besonders erschwerenden Umständen auch auf
                                                Verlust der politischen Rechte zu lauten. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 163.</ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden
                                                wegen <ns0:pb xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><ns0:fw xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="pageNum">- 44 -</ns0:fw>Verletzung eines der in den
                                                Artikeln ... bis ... gewährleisteten Rechte durch
                                                eine Behörde nach Erschöpfung des administrativen
                                                Instanzenzuges. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der Verfassungswidrigen
                                                Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei
                                                der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an
                                                die Rechtsanschauung des Verfassungsrichtshofes
                                                gebunden. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 164. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des
                                                Verfassungsgerichtshofes obliegt dem
                                                Bundespräsidenten.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 165. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof in Wien besteht aus einem
                                                Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn
                                                Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Der Präsident,
                                                der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier
                                                Ersatzmitglieder werden vom Bundestag, sieben
                                                Mitglieder und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat
                                                auf Lebensdauer gewählt. </ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 166. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(1)</ns0:label> Der Präsident
                                                des Bundesverfassungsgerichtshofes steht im Range
                                                des Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines
                                                Bundesministers. </ns0:p>
                                          <ns0:p type="legal_section"><ns0:label>(2)</ns0:label> Das Amt der
                                                Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit
                                                nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren,
                                                ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in
                                                einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der
                                                Mitte seiner Mitglieder gewählt.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                                    <ns0:div type="article">
                                          <ns0:head>Artikel 167. </ns0:head>
                                          <ns0:p type="legal_section">Die nähere Organisation und das
                                                Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch
                                                das Bundesgesetz geregelt.</ns0:p>
                                    </ns0:div>
                              </ns0:div>
                        </ns0:div>
                  </ns0:div>
            </ns0:body>
      </ns0:text>
</ns0:TEI>