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                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                                          4.0) License applies to this text.</p>
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<title>Datenset A</title>
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                                          <title>Kelsen Entwurf III</title>
                                          <note type="editor">Kelsen III 1919 (Titel des Dokuments
                                                "Entwurf III"), Zustand gut, keine Anmerkungen, 161
                                                Artikel</note>
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                              November 1919 </date>
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                        <div type="section">
                              <head>Erster Abschnitt. </head>
                              <head>Allgemeine Bestimmungen. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 1. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Republik Oesterreich ist ein freier Bund der selbständigen souveränen Länder: Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark etz. und der Bundeshauptstadt Wien, die die Stellung eines selbständigen Landes hat.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 2. </head>
                                    <p type="legal_section">Oesterreich ist eine demokratische
                                          Republik. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 3. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Länder im folgenden Umfange: Niederösterreich: . . . . Oberösterreich: . . . etz. Wien:</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 4. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. </p>
                                    <p type="legal_section">Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien errichtet werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 5. </head>
                                    <p type="legal_section">Eine Aenderung des Bundesgebietes,<pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">- 2 -</fw>die zugleich eine
                                          Aenderung eines Landesgebietes ist, ebenso eine Aenderung <choice>
                                                <sic>d</sic>
                                                <corr/>
                                          </choice> der Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes,
                                          kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des
                                          Bundes und desjenigen Landes erfolgen, dessen Gebiet eine
                                          Veränderung erfährt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 6. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Landesbürger ist Bürger des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatsberechtigung in der Gemeinde eines Landes gebunden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 7. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Länder selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 8. </head>
                                    <p type="legal_section">Die selbständigen Länder Niederösterreich etz. übertragen dem Bunde ihre Staatsgewalt in den folgenden Angelegenheiten:<list>
                                                <label>1) </label>
                                                <item> Die auswärtigen Angelegenheiten, </item>
                                                <label>2)</label>
                                                <item>das Militärwesen,  </item>
                                                <label>3)</label>
                                                <item> die Sicherheitspolizei in Gemeinden bis zu . . . . Einwohnern; die Fremdenpolizei und das Passwesen, </item>
                                                <label>4)</label>
                                                <item>die Bundesfinanzen, das Monopolwesen und die Verwaltung der Bundesbetriebe,  </item>
                                                <label>5)</label>
                                                <item>das Zollwesen, Geld- und Bankwesen; Handel, Gewerbe, Industrie und <pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw>Verkehr, Bergwesen, </item>
                                                <label>6)</label>
                                                <item> Mass- und Gewichtswesen, Punzierungswesen, </item>
                                                <label>7)</label>
                                                <item>  Zivil- und Strafjustiz, </item>
                                                <label>8)</label>
                                                <item> Kultus und Hochschulwesen,  </item>
                                                <label>9)</label>
                                                <item> Volksgesundheit und soziale Fürsorge, </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section"> In diesen Angelegenheiten steht dem Bunde die Gesetzgebung und Vollziehung zu. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 9. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Gesetzgebung des Bundes ist übertragen: <list>
                                                <label>1)</label>
                                                <item>die Aenderung der Bundesverfassung,
                                                  insbesondere auch hinsichtlich
                                                  des Verhältnisses der souveränen Länder zum Bunde,  </item>
                                                <label>2)</label>
                                                <item> die Bestimmung der Art und des Umfanges des den Ländern zustehenden Rechtes öffentliche Abgaben
                                                  abzuschreiben und
                                                  einzuheben,</item>
                                                <label>3)</label>
                                                <item>die Regelung des Staatsbürger- und Heimatrechtes,  </item>
                                                <label>4)</label>
                                                <item>die Regelung des Bevölkerungswesens,  </item>
                                                <label>5)  </label>
                                                <item>die Grundzüge der Verwaltungsorganisation der Länder, die Regelung des Administrativverfahrens und die Festsetzung der allgemeinen
                                                  Grundsätze des
                                                  Verwaltungsstrafrechtes,  </item>
                                                <label>6)</label>
                                                <item>die Feststellung der Grundsätze des Wasser und Elektrizitätsrechtes.
                                                </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 4 -</fw>Art. 10. </head>
                                    <p type="legal_section">Bundesrecht bricht Landesrecht. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 11. </head>
                                    <p type="legal_section">Soferne eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder.</p>
                                    <p type="legal_section">Wo der Bundesgesetzgebung lediglich die Regelung der Grundzüge vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens der Landesgesetzgebung. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Zweiter Abschnitt.</head>
                              <head>Von der Gesetzgebung des Bundes.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>a) Der Bundestag. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 12.</head>
                                          <p type="legal_section">Der vom ganzen Bundesvolk gewählte Bundestag ist das höchste
                                                Organ des Bundes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 13. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section">Für die Dauer ausserordentlicher
                                                Verhältnisse kann der Bundespräsident (Art. . . . .
                                                der Bundesverfassung) auf An<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  5 -</fw>trag der Bundesregierung den Bundestag in
                                                einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 14. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundestag obliegt die Gesetzgebung des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag allein hat das Recht Krieg zu erklären. </p>
                                          <p type="legal_section">Alle Staatsverträge bedürfen der Genehmigung durch den Bundestag.
                                                Nur Verwaltungsverträge geringerer
                                                Bedeutung (Regierungsübereinkommen)
                                                hat die Bundesregierung zu
                                                genehmigen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 15. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundestag allein obliegt die jährliche Bewilligung des
                                                Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von
                                                Bundesanleihen und die Erteilung des
                                                Absolutoriums an die Bundesregierung auf Grund des geprüften und gebilligten
                                                Bundesrechnungsabschlusses.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 16. </head>
                                          <p type="legal_section">Zum Bundestag werden in dem
                                                gesamten Bundesgebiet . . . Abgeordnete auf
                                                Bundesgebiet. Grund des gleichen, direkten,
                                                persönlichen und geheimen Wahlrechtes aller
                                                Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechts die
                                                vor dem 1. Jänner d.J., in welchem die Wahl
                                                stattfindet, das 20. Lebensjahr <choice>
                                                  <sic>über schritten</sic>
                                                  <corr>überschritten</corr>
                                                </choice> haben, nach dem System der Verhältniswahl
                                                gewählt.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">- 6 -</fw>Wählbar ist ohne Unterschied des
                                                Geschlechtes jeder wahlberechtigte Bundesbürger, der
                                                vor dem 1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl
                                                zur Bundesversammlung stattfindet, das 29.
                                                Lebensjahr überschritten hat. </p>
                                          <p type="legal_section">Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit
                                                sind ausgeschlossen: . . . .</p>
                                          <p type="legal_section">Die Wahlordnung für die Wahl zum
                                                Bundestag wird in einem besonderen Gesetze erlassen.
                                                Sie bildet einen Bestandteil der Bundesverfassung.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 17. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Legislaturperiode des
                                                Bundestages beträgt . . . Jahre vom
                                                Tage seiner ersten Einberufung an
                                                gerechnet. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag ist alljährlich vom
                                                Bundespräsidenten, u. zw. im . . .
                                                . einzuberufen. </p>
                                          <p type="legal_section">Eine Sitzungsperiode des
                                                Bundestages darf nicht länger als
                                                ein Jahr betragen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 18. </head>
                                          <p type="legal_section">Während der Sitzungsperiode kann
                                                der Bundestag durch einen Beschluß
                                                des Hauses oder auf Vorschlag der
                                                Bundesregierung durch den
                                                Bundespräsidenten vertagt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Vertagung ist aufzuheben, wenn
                                                wenigstens 50 Mitglieder des
                                                Bundestages einen schriftlichen
                                                Antrag beim Präsidenten des
                                                Bundestages gestellt haben. Der Präsident des Bundestages hat von dem erfolgten Antrag die Bundesregierung zu
                                                verständigen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 7 -</fw>Art. 19. </head>
                                          <p type="legal_section">Auf Antrag der Bundesregierung
                                                kann der Bundespräsident den
                                                Bundestag, jedoch nur einmal aus
                                                demselben Anlasse, auflösen. </p>
                                          <p type="legal_section">In diesem Falle hat der
                                                Bundespräsident binnen . . . Wochen
                                                nach erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben
                                                und den neugewählten Bundestag
                                                binnen . . . Wochen nach
                                                durchgeführter Wahl einzuberufen.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 20. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag wählt aus seiner
                                                Mitte auf die Dauer der
                                                Sitzungsperiode einen Präsidenten
                                                sowie einen zweiten und dritten
                                                Präsidenten. </p>
                                          <p type="legal_section">Diese bleiben auch nach Ablauf der
                                                Legislaturperiode und nach Auflösung des Bundestages solange im Amte, bis der
                                                von dem neuen Bundestag gewählte
                                                Präsident sein Amt angetreten hat. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Geschäftsführung des
                                                Bundestages erfolgt auf Grund eines
                                                besonderen Gesetzes, das einen
                                                Bestandteil der Bundesverfassung
                                                bildet und einer im Rahmen dieses
                                                Gesetzes von dem Bundestag zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 21. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section">Dem Hause steht das Recht zu,
                                                ausnahmsweise die Oeffentlichkeit
                                                  auszuschließen,<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">- 8 -</fw>wenn es vom
                                                Präsidenten oder wenigstens . . .
                                                Mitgliedern verlangt und vom Hause
                                                nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 22. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundestages
                                                können wegen der in Ausübung ihres
                                                Berufes geschehenen Abstimmungen
                                                niemals, wegen der in diesem Berufe
                                                gemachten Aeußerungen nur von dem
                                                Bundestag verantwortlich gemacht werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundestages darf während der Dauer der Session
                                                wegen einer strafbaren Handlung -
                                                den Fall der Ergreifung auf
                                                frischer Tat ausgenommen - ohne Zustimmung des
                                                Bundestages verhaftet oder
                                                behördlich verfolgt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde
                                                den Präsidenten des Bundestages
                                                sogleich die geschehene Verhaftung
                                                bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section">Wenn es der Bundestag verlangt muß der Verhaft aufgehoben oder die
                                                Verfolgung für die ganze
                                                Sitzungsperiode aufgeschoben
                                                werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 23. </head>
                                          <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
                                                Sitzungen des Bundestages und seiner
                                                Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung
                                                frei. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 24. </head>
                                          <p type="legal_section">Die dem Bundestage angehörenden öffentlichen Angestellten und
                                                  Funktionäre<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">- 9 -</fw>bedürfen zur Ausübung
                                                ihres Mandates keines Urlaubes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 25. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten
                                                Vertreter sind berechtigt, an allen
                                                Beratungen des Bundestages
                                                teilzunehmen. Sie müssen auf ihr
                                                Verlangen jedesmal gehört werden.
                                                Der Bundestag kann die Anwesenheit der Mitglieder
                                                der Bundesregierung verlangen. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>b) Der Weg der Gesetzgebung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 26. </head>
                                          <p type="legal_section">Gesetzesvorschläge gelangen an den Bundestag entweder als Anträge
                                                seiner Mitglieder oder als Vorlage
                                                der Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Vorlagen der Bundesregierung
                                                bedürfen der Zustimmung des
                                                Bundesrates. </p>
                                          <p type="legal_section">Kommt eine Uebereinstimmung
                                                zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrate nicht zusammen, so kann die
                                                Bundesregierung die Vorlage dennoch
                                                einbringen, hat aber hiebei die
                                                abweichende Auffassung des
                                                Bundesrates darzulegen. </p>
                                          <p type="legal_section">Auch der Bundesrat kann im Wege
                                                der Bundesregierung Gesetzesanträge
                                                im Bundestage stellen. Stimmt die
                                                Bundesregierung einem solchen
                                                Antrage nicht zu, so hat sie ihren
                                                abweichenden Standpunkt bei
                                                Einbringung der Vorlage darzulegen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 10 -</fw>Art. 27. </head>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Anwesenheit von
                                                mindestens . . . Mitgliedern und
                                                die absolute Mehrheit der
                                                abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section">Eine Abänderung der
                                                Bundesverfassung kann jedoch nur
                                                bei Anwesenheit von mindestens zwei
                                                Drittel aller Mitglieder und mit
                                                einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen beschlossen
                                                werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 28. </head>
                                          <p type="legal_section">Jede Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung, eine teilweise
                                                Aenderung aber nur, wenn es von . .
                                                . Mitgliedern des Bundestages oder . . . Stimmen des
                                                Bundesrates verlangt wird, ist nach
                                                erfolgter Beschlußfassung durch den
                                                Bundestag, jedoch vor der
                                                Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten <choice>
                                                  <sic>Bundesvolkeszu</sic>
                                                  <corr>Bundesvolkes zu</corr>
                                                </choice> unterziehen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 29. </head>
                                          <p type="legal_section">Einer solchen Volksabstimmung ist ferner jedes Bundesgesetz
                                                unterworfen, hinsichtlich dessen dies von
                                                wenigstens 400.000 Stimmberechtigten oder von
                                                der Mehrheit der Stimmberechtigten
                                                dreier Länder innerhalb 6 Wochen nach
                                                erfolgter Kundmachung des Gesetzes gefordert
                                                wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 30. </head>
                                          <p type="legal_section">Stimmberechtigt ist jeder zum
                                                Bundestag wahlberechtigter Bundesbürger. Das
                                                Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlos<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="no"/><fw type="pageNum">- 11 -</fw>sene
                                                Verfassungsänderung angenommen und es hat das
                                                bereits kundgemachte Bundesgesetz abgelehnt, wenn
                                                die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich
                                                für die Verfassungsänderung oder gegen das
                                                Bundesgesetz ausgesprochen hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 31. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung
                                                ist amtlich zu verlautbaren. Im Falle
                                                ein Bundesgesetz durch Volksabstimmung
                                                abgelehnt wurde, ist seine
                                                Außerkraftsetzung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 32.</head>
                                          <p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volksabstimmung
                                                abgelehnt worden, hat der
                                                Bundespräsident den Bundestag aufzulösen und gemäß
                                                Art. . . der Bundesverfassung Neuwahlen
                                                auszuschreiben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 33. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Verfahren für die Volksabstimmung sowie für die im Art. . . vorgeschriebene lnitiative ist in dem
                                                Gesetz über die Wahlordnung für die Wahl
                                                zum Bundestag geregelt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 34. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Gesetzesbeschlüsse des Bundestages sind durch dessen
                                                Präsidenten im Wege des
                                                Bundeskanzlers dem Bundesrat unverzüglich zu übermitteln. </p>
                                          <p type="legal_section">Gegen Gesetzesbeschlüsse des
                                                Bundestages kann der Bundesrat
                                                Einspruch erheben.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">- 12 -</fw>Der Einspruch muß
                                                innerhalb zweier Wochen nach
                                                Einlangen des Gesetzesbeschlusses
                                                bei der Bundesregierung eingebracht
                                                und spätestens in zwei weiteren
                                                Wochen mit Gründen versehen werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Bundestage zur
                                                nochmaligen Beschlußfassung
                                                vorgelegt, kommt jedoch keine
                                                Uebereinstimmung zwischen Bundestag
                                                und Bundesrat zustande, so ist der Gesetzesbeschluß
                                                einer Volksabstimmung zu
                                                unterziehen. Auf diese Volksabstimmung finden die Vorschriften der Art. . . . . Anwendung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 35. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen
                                                Gesetzesbeschlüsse sowie die im
                                                Art. 14, Abs. 2 und Art. 15
                                                erwähnten Beschlüsse des Bundestages durch seine Unterschrift zu beurkunden und ihre Kundmachung im
                                                Bundesgesetzblatte durch den
                                                Bundeskanzler binnen Monatsfrist zu
                                                veranlassen. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Kundmachung der
                                                Gesetzesbeschlüsse sowie der im Art. 14, Abs.2 und
                                                Art. 15 erwähnten Beschlüsse des
                                                Bundestages erfolgt mit Berufung
                                                auf den Beschluß des Bundestages
                                                oder das Ergebnis der Volksabstimmung. </p>
                                          <p type="legal_section">Diese Beschlüsse erlangen ebenso
                                                wie Staatsverträge, die vom
                                                Bundestag genehmigt und vom
                                                Bundespräsidenten ratifiziert<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">- 13 -</fw>sind, erst durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindliche
                                                Kraft. </p>
                                          <p type="legal_section">Die verbindende Kraft dieser Kundmachungen beginnt, soweit sie
                                                selbst nichts anderes bestimmen,
                                                mit dem Anfange des 45. Tages nach
                                                Ablauf des Tages, an dem das
                                                Bundesgesetzblatt in der
                                                Bundeshauptstadt ausgegeben worden ist. </p>
                                          <p type="legal_section">Ueber das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 36. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung
                                                zu überprüfen, deren Mitglieder über
                                                alle Gegenstände der Vollziehung zu
                                                befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
                                                verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Regierung- und
                                                Vollzugsgewalt in Entschließung Ausdruck zu
                                                geben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 37. </head>
                                          <p type="legal_section">Auf Antrag von mindestens . . .
                                                Mitgliedern hat der Bundestag
                                                Untersuchungsausschüsse
                                                einzusetzen. </p>
                                          <p type="legal_section">Alle Gerichte und Behörden sind
                                                verpflichtet, dem Ersuchen dieser
                                                Ausschüsse um Beweiserhebungen
                                                Folge zu leisten; alle Aemter haben
                                                auf Verlangen ihre Akten
                                                vorzulegen. Die Vorschläge der Strafprozeßordnung finden auf die Erhebungen der Untersuchungsausschüsse
                                                sinngemäße Anwendung.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">- 14 -</fw>Das Verfahren der
                                                Untersuchungsausschüsse wird durch
                                                Geschäftsordnungsgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>III. Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Vollziehung des Bundes. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>a) Von der Regierungsgewalt des Bundes.</head>
                                    <div type="section">
                                          <head>1.) Der Bundespräsident.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 38.</head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident wird
                                                  durch den Bundestag gewählt. Wählbar ist
                                                  jeder deutschösterreichische
                                                  Staatsbürger, der das aktive Wahlrecht zum
                                                  Bundestage hat und am 1. Jänner des Jahres, in
                                                  welchem die Wahl stattfindet, das 40.
                                                  Lebensjahr vollendet hat. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 39. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet
                                                  bei Antritt seines Amtes vor dem
                                                  Bundestag das folgende Gelöbnis: </p>
                                                <p type="legal_section">"Ich gelobe, daß ich die
                                                  Verfassung und alle Gesetze der
                                                  Republik Oesterreich getreulich beobachten und
                                                  meine Pflichten nach bestem
                                                  Wissen und Gewissen erfüllen
                                                  werde." </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 40. </head>
                                                <p type="legal_section">Das Amt des
                                                  Bundespräsidenten dauert . . . Jahre. Eine
                                                  Wiederwahl ist zulässig.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">- 15 -</fw>Art. 41. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf
                                                  während seiner Amtstätigkeit keiner
                                                  politischen Körperschaft angehören und keinen
                                                  anderen Beruf ausüben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 42. </head>
                                                <p type="legal_section">Eine strafgerichtliche
                                                  Verfolgung des Bundespräsidenten
                                                  - ausgenommen das Verfahren vor
                                                  dem Bundesverfassungsgericht - darf nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section">Zu einem solchen Beschluß
                                                  ist die Anwesenheit von zwei
                                                  Drittel aller Mitglieder und eine
                                                  Mehrheit von drei Viertel der Abstimmenden erforderlich.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 43. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident vertritt
                                                  die Republik nach Außen, empfängt und
                                                  beglaubigt die Gesandten und ratifiziert die
                                                  Staatsverträge. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 44. </head>
                                                <p type="legal_section">Dem Bundespräsidenten
                                                  obliegt: </p>
                                                <p type="legal_section">Die Einberufung, die
                                                  Vertagung, sie Schließung der
                                                  Session und die Auflösung der
                                                  Bundestage; </p>
                                                <p type="legal_section">die Ausschreibung von
                                                  Neuwahlen zum Bundestage und zur
                                                  Bundespräsidentschaft; </p>
                                                <p type="legal_section">die Ernennung der
                                                  Bundesbeamten und Offiziere und
                                                  sonstiger Bundesfunktionäre sowie
                                                  Verleihungen von Titeln; </p>
                                                <p type="legal_section">die Begnadigung
                                                  rechtskräftig Verur<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  16 -</fw>teilter, die Milderung der von den
                                                  Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht
                                                  von Rechtsfolgen und die Tilgung von
                                                  Verurteilungen, ferner die Abolution von
                                                  strafgerichtlichen Verfahren. </p>
                                                <p type="legal_section">Diese Akte der
                                                  Bundespräsidenten erfolgen auf
                                                  Vorschlag der Bundesregierung.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 45. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident ernennt
                                                  auf Vorschlag der zuständigen
                                                  Landesregierung die Landesbeamten. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 46. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann das
                                                  ihm zustehende Ernennungsrecht
                                                  von Beamten, Offizieren oder
                                                  sonstigen Bundesfunktionären bestimmter Kategorie oder Rangsklasse den ressortmäßig zustehenden Mitgliedern
                                                  der Bundesregierung (bezw. den
                                                  Landesregierungen)
                                                  delegieren.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 47. </head>
                                                <p type="legal_section">Alle Akte des
                                                  Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung des
                                                  Bundeskanzlers und des ressortmäßig zuständigen
                                                  Staatssekretärs; die im Art. . . .
                                                  erwähnte Ernennung von Landesbeamten der
                                                  Gegenzeichnung des zuständigen
                                                  Landeshauptmannes. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 48. </head>
                                                <p type="legal_section">Wenn der Bundespräsident
                                                  verhindert ist, wenn er
                                                  gerichtlich verfolgt wird, oder
                                                  wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, im letzteren Falle bis zur Neuwahl<pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/><fw type="pageNum">- 17 -</fw>eines
                                                  Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf die Bundesregierung über. </p>
                                                <p type="legal_section">Diese hat im Falle dauernder
                                                  Erledigung der Stelle des
                                                  Bundespräsidenten sofort eine
                                                  Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>2.) Die Bundesregierung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 49. </head>
                                                <p type="legal_section">Mit der Ausübung der
                                                  Regierungs- und Vollzugsgewalt
                                                  des Bundes sind, soweit diese
                                                  nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Staatssekretäre
                                                  betraut. </p>
                                                <p type="legal_section">Sie bilden in ihrer
                                                  Gesamtheit die Bundesregierung
                                                  unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers.</p>
                                                <p type="legal_section">Die Regierungs- und
                                                  Vollzugsgewalt des Bundes darf
                                                  nur auf Grund der Bundesverfassung und der von dem Bundestage beschlossenen Gesetze ausgeübt
                                                  werden. </p>
                                                <p type="legal_section">Jede Behörde kann im Rahmen
                                                  der Gesetze innerhalb ihres
                                                  Wirkungskreises Vollzugsanweisungen erlassen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 50. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Bundesregierung wird von
                                                  der Bundesversammlung über den
                                                  Gesamtvorschlag eines besonderen
                                                  Ausschusses, dessen Zusammensetzung, Wirkungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze
                                                  geregelt ist, in namentlicher
                                                  Abstimmung gewählt.</p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">- 18 -</fw>Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers und der Staatssekretäre
                                                  werden vom Bundespräsidenten mit
                                                  dem Datum des Tages der
                                                  Angelobung ausgefertigt und von
                                                  dem neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 51. </head>
                                                <p type="legal_section">Bis die neue Bundesregierung
                                                  gebildet ist, hat der
                                                  Bundespräsident entweder die
                                                  scheidende Regierung unter dem Vorsitz des bisherigen Bundeskanzlers oder eines
                                                  Staatssekretärs mit der einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu beauftragen oder leitende Beamte der Staatsämter unter dem Vorsitz
                                                  eines zu leitenden Beamten oder
                                                  eines eigens hiezu bestellten
                                                  Beamten mit der einstweiligen
                                                  Leitung der Verwaltung zu betrauen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 52. </head>
                                                <p type="legal_section">Versagt der Bundestag der
                                                  Bundesregierung oder einzelne
                                                  Mitglieder derselben durch
                                                  ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist
                                                  eine neue Bundesregierung zu
                                                  bestellen, bezw. der betreffende
                                                  Staatssekretär seines Amtes zu
                                                  entheben. </p>
                                                <p type="legal_section">Zu einem Beschlusse des
                                                  Bundestages mit welchem das Vertrauen versagt
                                                  wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der
                                                  Mitglieder des Bundestages erforderlich. Doch ist,
                                                  wenn . . . Mitglieder es ver<pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="no"/><fw type="pageNum">- 19 -</fw>langen, die Abstimmung
                                                  auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine
                                                  neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf
                                                  Beschluß des Bundestages erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section">Die gesamte Bundesregierung
                                                  und die einzelnen Mitglieder
                                                  derselben werden in den
                                                  gesetzlich bestimmten Fällen oder über ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 53. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident und die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung sind nach Maßgabe
                                                  des Art. . . . der Bundesverfassung, dem
                                                  Bundestage verantwortlich. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 54.</head>
                                                <p type="legal_section">Zur Durchführung der
                                                  Aufgaben der Bundesverwaltung
                                                  sind die Bundeskanzlei und
                                                  folgende Bundesämter berufen: . . . </p>
                                                <p type="legal_section">Die Bundeskanzlei steht
                                                  unter der Leitung des
                                                  Bundeskanzlers, jedes Bundesamt
                                                  unter der Leitung eines Staatssekretärs. </p>
                                                <p type="legal_section">Aenderung des
                                                  Wirkungskreises und der Zahl der
                                                  Bundesämter erfolgt durch einfaches Gesetz. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 55. </head>
                                                <p type="legal_section">Zur Vertretung des
                                                  Bundeskanzlers ist ein Vizekanzler berufen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 56. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundeskanzler, der
                                                  Vizekanzler<pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">- 20 - </fw>oder ein
                                                  Staatssekretär kann auch mit der
                                                  Führung eines ihm nicht nach Art. . . unterstellten Bundesamtes betraut werden. </p>
                                                <p type="legal_section">Auch können Staatssekretäre
                                                  ohne gleichzeitige Betrauung mit
                                                  der Führung eines Bundesamtes
                                                  bestellt werden. </p>
                                                <p type="legal_section">In jedem Bundesamte wird dem
                                                  verantwortlichen Leiter zur Wahrung der <choice>
                                                  <sic>W</sic>
                                                  <corr>E</corr>
                                                  </choice>inheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter zur Seite gestellt, der den Amtstitel eines
                                                  Bundesamtsdirektors führt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 57. </head>
                                                <p type="legal_section">Ueber das Bundesheer verfügt
                                                  die Bundesregierung. Sie übt die
                                                  Befehlsgewalt ausschlie<choice>
                                                  <sic>ä</sic>
                                                  <corr>ß</corr>
                                                  </choice>lich durch die Befehlshaber aus, welche ihr verantwortlich sind.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>3.) Der Bundesrat. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 58. </head>
                                                <p type="legal_section">Im Bundesrat üben die Länder
                                                  ihren verfassungsmäßigen Einfluß auf
                                                  die Gesetzgebung und Verwaltung des
                                                  Bundes aus. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 59. </head>
                                                <p type="legal_section">Im Bundesrat hat jedes Land
                                                  mindestens eine Stimme. Mit mehr als 200.000
                                                  Einwohner hat ein Land zwei, mit mehr als einer
                                                  halben Million drei, mit mehr als einer Million
                                                  Einwohner vier, mit mehr als zwei Millionen
                                                  Einwohner fünf Stimmen.<pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/><fw type="pageNum">- 21 -</fw>Die Stimmzahl wird durch den Bundesrat
                                                  nach jeder allgemeinen Volkszählung neu
                                                  festgesetzt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 60. </head>
                                                <p type="legal_section">In den Ausschüssen, die der
                                                  Bundesrat aus seiner Mitte bildet, hat
                                                  jedes Land nur eine Stimme. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 61.</head>
                                                <p type="legal_section">Jedes Land ist im Bundesrat
                                                  durch seinen Landeshauptmann oder
                                                  - in dessen Stellvertretung - durch ein anderes
                                                  Mitglied der Landesregierung
                                                  vertreten. Neben dem Landeshauptmanne oder seinem Stellvertreter können auch andere Mitglieder der
                                                  Landesregierung zum Bundesrate
                                                  bevollmächtigt werden, jedoch
                                                  nicht mehr als das Land Stimmen
                                                  hat. </p>
                                                <p type="legal_section">Die Abstimmung kann für
                                                  jedes Land nur einheitlich
                                                  erfolgen.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 62. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundesrat tritt
                                                  mindestens einmal im Monat unter
                                                  dem Vorsitz des Bundeskanzlers
                                                  zusammen. Auch wenn es ein Drittel seiner Stimmen fordert, ist er vom Bundeskanzler einzuberufen. </p>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung haben das Recht
                                                  und auf Verlangen die Pflicht an
                                                  den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie
                                                  müssen während der Beratung
                                                  jederzeit gehört werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 63. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Bundesregierung sowie
                                                  jedes Mit<pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  22 -</fw>glied des Bundesrates sind befugt, im
                                                  Bundesrate Anträge zu stellen. Die
                                                  Geschäftsordnung des Bundesrates wird von diesen
                                                  beschlossen. Die Beratungen des Bundesrates sind
                                                  nicht öffentlich. </p>
                                                <p type="legal_section">Der Bundesrat faßt einen
                                                  Beschluß mit einfacher Mehrheit
                                                  der abgegebenen Stimmen.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 64. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundesrat ist von der
                                                  Bundesregierung über die Führung der
                                                  Bundesgeschäfte auf dem Laufenden zu
                                                  halten. In allen wichtigeren
                                                  Bundesangelegenheiten hat die Bundesregierung den
                                                  Bundesrat zu hören. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>b) Von der Gerichtsbarkeit des Bundes. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 65. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Gerichtsbarkeit geht vom
                                                Bunde aus. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Urteile und Erkenntnisse
                                                werden im Namen der Republik
                                                Oesterreich ausgefertigt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 66. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verfassung und Zuständigkeit
                                                der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgestellt. </p>
                                          <p type="legal_section">Niemand darf seinem ordentlichen
                                                Richter entzogen werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Ausnahmsgerichte sind nur in den
                                                im Gesetze vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein
                                                solcher Fall vorliegt, wird, abgesehen von den in
                                                der Strafprozeßordnung geregelten Fällen, durch
                                                Beschluß der Bundesregierung festgesetzt. Die
                                                  Bundes<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="no"/><fw type="pageNum">- 23
                                                -</fw>regierung ist verpflichtet, jeden solchen
                                                Beschluß ungesäumt der Bundesversammlung und dem
                                                Bundesrat vorzulegen und über Beschluß eines der
                                                beiden Vertretungskörper sofort außer Kraft zu
                                                setzen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 67. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist -
                                                ausser für Kriegszeiten - aufzuheben.
                                                Das nähere regelt ein Bundesgesetz.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 68. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Gerichtsbarkeit in Polizei-
                                                und Gefällstrafsachen wird durch Gesetz
                                                geregelt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 69. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Todesstrafe ist abgeschafft.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 70. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden - soferne
                                                nichts anderes bestimmt ist - auf
                                                Grund von Besetzungsvorschlägen der
                                                durch die Gerichtesverfassung dazu
                                                bestimmten Senate über Antrag der
                                                Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder über dessen Ermächtigung vom Staatssekretär für Justiz an die
                                                Bundesregierung zu leitende oder
                                                dem Staatssekretär für Justiz
                                                vorzulegende Besetzungsvorschlag
                                                hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens 2 Personen mehr zu umfassen, als Richter zu ernennen
                                                sind. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden in die für die
                                                übrigen Staatsbeamten bestehenden
                                                  Rangsklassen<pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/><fw type="pageNum">- 24 -</fw>nicht eingeteilt; ihre
                                                dienstliche Verwendung ist von
                                                ihrer Einteilung in Gehaltsklassem
                                                unabhängig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 71. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes selbständig
                                                und unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section">In Ausübung seines richterlichen
                                                Amtes befindet sich ein Richter bei
                                                Besorgung aller ihm nach dem
                                                Gesetze und der Geschäftsverteilung
                                                zustehenden richterlichen
                                                Geschäfte, einschließlich jener der
                                                Justizverwaltungssachen, die nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 72. </head>
                                          <p type="legal_section">Vor Erreichung der im
                                                Gerichtsorganisationsgesetz festgesetzten
                                                Altersgrenze dürfen Richter nur auf Grund eines
                                                förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes
                                                ersetzt werden; ihre zeitweise Enthebung vom Amte
                                                darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder
                                                höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                                                Verweisung der Sache an das zuständige Gericht, die
                                                Versetzung an eine andere Stelle oder in den
                                                Ruhestand wider Willen nur durch gerichtlichen
                                                Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
                                                und Formen stattfinden. Diese Bestimmungen finden
                                                jedoch bei Uebersetzung und Ver<pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="no"/><fw type="pageNum">- 25 -</fw>setzungen in den
                                                Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen
                                                in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In
                                                einem solchen Falle wird durch Gesetz festgestellt,
                                                innerhalb welchen Zeitraumes Richter, ohne die sonst
                                                vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den
                                                Ruhestand versetzt werden können. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 73.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Prüfung der Giltigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den
                                                Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section">Hat ein Gericht die Anwendung
                                                eines Landesgesetzes als
                                                bundesgesetzwidrig oder einer
                                                Vollzugsanweisung (Vdg.) als gesetzwidrig abgelehnt, hat es gleichzeitig den Antrag auf Kassation dieses Gesetzes oder dieser
                                                Vollzugsanweisung beim Bundesverfassungsgerichte zu stellen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 74. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen der von einem Richter in
                                                Ausübung seines Amtes verursachten
                                                Rechtsverletzungen kann dieser
                                                Richter sowie der Bund außer den im
                                                gerichtlichen Verfahren vorgezeichneten Rechtsmitteln mit Klage belangt werden. Dieses Klagerecht
                                                wird durch ein besonderes
                                                Bundesgesetz geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bund haftet für jedes
                                                Verschulden des Richters, dieser
                                                nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe
                                                Fahrlässigkeit zur Last fällt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 26 -</fw>Art. 75. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verhandlungen vor dem
                                                erkennenden Richter sind in Zivil-
                                                und Strafrechtssachen mündlich und
                                                öffentlich. Die Ausnahme bestimmt
                                                das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section">Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 76. </head>
                                          <p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen
                                                bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen
                                                politischen oder durch den Inhalt einer
                                                Druckschrift verübten Verbrechen und Vergehen
                                                entscheiden Geschworene über die Schuld
                                                des Angeklagten.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 77. </head>
                                          <p type="legal_section">Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht das
                                                Oberste Bundesgericht in Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 78. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Erteilung von Amnestien
                                                erfolgt durch Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 79. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Rechtspflege wird von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
                                                Die Staatsanwaltschaft gilt als
                                                Verwaltungsbehörde. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 80. </head>
                                          <p type="legal_section">In allen Fällen, wo eine
                                                  Verwaltungs<pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  27 -</fw>behörde nach den bestehenden oder künftig
                                                zu erlassenden Gesetzen über Privatrechtsansprüche
                                                zu entscheiden hat, steht es dem durch diese
                                                Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im
                                                Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen
                                                die andere Partei im Rechtswege zu suchen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>IV. Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 81. </head>
                                    <p type="legal_section">Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen,
                                          geheimen, persönlichen und direkten
                                          Verhältniswahlrechtes aller nach den
                                          Landtagswahlordnungen wahlberechtigten
                                          Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes gewählt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als
                                          dies in der Wahlordnung zum Bundestag der
                                          Fall ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 82. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die
                                          Mitglieder des Bundestages wobei die
                                                Bestimmungen<pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                28 -</fw>des Art. . . . . der
                                          Bundesverfassung analoge Anwendung
                                          finden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Bestimmungen des Art. . . gelten auch für die öffentlichen Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 83. </head>
                                    <p type="legal_section">Zu einem Landesgesetz ist erforderlich der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch deren Präsidenten und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 84. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter
                                          Beschlußfassung durch den Landtag und vor
                                          ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der
                                          Bundesregierung bekanntzugeben. </p>
                                    <p type="legal_section">Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung binnen 4
                                          Wochen vom Tage der erfolgten
                                          Bekanntmachung an gegen einen Gesetzesbeschluß des
                                          Landtages Einspruch erheben. </p>
                                    <p type="legal_section">Ein solcher Gesetzesbeschluß kann nur dann in Rechtskraft erwachsen, wenn
                                          er bei Anwesenheit von Zweidrittel aller
                                          Mitglieder des Landtages mit einer
                                          Mehrheit von Dreiviertel aller
                                          abgegebenen Stimmen wiederholt wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 85. </head>
                                    <p type="legal_section">Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann - insoweit
                                                dadurch<pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">- 29 -</fw>die Bundesverfassung nicht berührt wird -
                                          durch Landesgesetz abgeändert werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit von Zweidrittel aller
                                          Mitglieder des Landtages mit einer
                                          Mehrheit von Dreitviertel aller
                                          abgegebenen Stimmen beschlossen
                                          werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 86. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kundmachung der Landesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluß
                                          des Landtages durch die Landesregierung
                                          im Landesgesetzblatte. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens geschieht durch die von dem Landeshauptmann
                                          gegenzuzeichnende Unterschrift des
                                          Präsidenten des Landtages. </p>
                                    <p type="legal_section">Landesgesetze treten vier Wochen nach der erfolgten Verlautbarung in
                                          Wirksamkeit. Eine Abkürzung dieses
                                          Termines bedarf der Zustimmung der
                                          Bundesregierung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 87.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten
                                          aufgelöst werden. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Falle hat der Landeshauptmann binnen . . . Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen weiteren . . .
                                          Wochen den neugewählten Landtag
                                          einzuberufen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 88. </head>
                                    <p type="legal_section">Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu
                                                wählende<pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><fw type="pageNum">- 30 -</fw>Landesregierung ausgeübt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und . . . bis . . . Beisitzern. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Wahl des Landeshauptmannes und seiner Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Bundesregierung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 89.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Landeshauptmann bezw. sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten des der
                                          Landesregierung übertragenen
                                          Wirkungskreise der Bundesgewalt die
                                          Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. . . . der Bundesverfassung. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit steht die Immunität nicht im
                                          Wege. </p>
                                    <p type="legal_section">Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. . . . der
                                          Bundesverfassung verantwortlich.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 90. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren
                                          Dienstbetriebes der Landesregierung ist ein
                                          Landesamtsdirektor zu bestellen; er ist der unmittelbare
                                          Vorgesetzte aller Landesangestellten und hat für einen
                                          einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen
                                          Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 31 -</fw>Art. 91. </head>
                                    <p type="legal_section">In dem der Landesregierung vom Bunde übertragenen Wirkungskreise ist der Landesamtsdirektor das unmittelbare
                                          Hilfsorgan des Landeshauptmannes und des
                                          Landeshauptmannstellvertreters. </p>
                                    <p type="legal_section">Solange ein von der Bundesregierung bestätigter Landeshauptmann oder
                                          Landeshauptmann-Stellvertreter nicht vorhanden ist, hat der Landesamtsdirektor die Geschäfte des Bundes unter seiner
                                          persönlichen Verantwortung zu führen; für
                                          diese Verantwortung gelten dieselben
                                          Bestimmungen wie für jene des
                                          Landeshauptmannes. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 92. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Bestellung des Landesamtsdirektors bedarf der Bestätigung der Bundesregierung. Zur Vertretung des
                                          Landesamtsdirektors ist jeweils der
                                          rangsälteste politische Konzeptsbeamte der Landesregierung berufen, auf den in diesem Falle auch die Bestimmungen des Art. . .
                                          . Anwendung finden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 93. </head>
                                    <p type="legal_section">Die vollziehende Gewalt des Bundes wird im Bereiche der Länder von den Landesregierungen und den ihnen
                                          unterstellten Landesbehörden im
                                          übertragenen Wirkungskreise ausgeübt,
                                          soweit nicht für einzelne
                                          Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen sind.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                32 -</fw>In diesem Belange ist die Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an die Bundesgesetze, die
                                          Vollzugsanweisungen und sonstigen
                                          Anordnungen der Bundesregierung sowie der
                                          einzelnen Bundesämter gebunden. </p>
                                    <p type="legal_section">In den von den Landesbehörden als
                                          Bundesorganen wahrgenommenen Angelegenheiten geht der <choice>
                                                <sic>Jnmatrative</sic>
                                                <corr>administrative</corr>
                                          </choice> Instanzenzug - wenn nicht durch
                                          Bundesgesetz ausdrücklich anderes
                                          bestimmt ist - bis zur Bundesregierung
                                          bezw. den ressortmäßig zustehenden
                                          Bundesämtern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 94. </head>
                                    <p type="legal_section">Aus besonderen Gründen kann auf Beschluß der Bundesregierung zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des der
                                          Landesregierung vom Bunde übertragenen Wirkungskreises vom Bundespräsidenten ein außerordentlicher Bundeskommissär
                                          bestellt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Falle sind alle Landesorgane innerhalb des übertragenen Wirkungskreises an die Weisungen des
                                          Bundeskomissärs unmittelbar gebunden. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>V. Abschnitt.</head>
                              <head>Von der Rechnungskontrolle des Bundes</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 95. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Ueberprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes
                                                wie<pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/><fw type="pageNum">- 33 -</fw>der Länder, einschließlich der Staatsschulden, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes oder der Länder
                                          verwalteten Stiftungen, Fonds und
                                          Anstalten sowie zur Ueberprüfung von
                                          Gebarung jener Institute und
                                          Gesellschaften, an welchen der Bund oder
                                          die Länder beteiligt sind, ist der Bundesrechnungshof
                                          berufen. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof untersteht unmittelbar der Bundesversammlung und dem Bundesrat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 96. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den
                                          erforderlichen Beamten und Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes wird vom Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des
                                          Bundesrates. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 97.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist den Staatssekretären - auch in den Bezügen - gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section">Er darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten 5 Jahren weder Mitglied der
                                          Bundesregierung, noch einer
                                          Landesregierung gewesen sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 98. </head>
                                    <p type="legal_section">Dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes obliegt dessen oberste Leitung. Er ist hinsichtlich der
                                                Verantwortlichkeit<pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                34 -</fw>den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section">Abgesehen von dem im Art. . . . der Bundesverfassung geregelten Fall kann der Präsident des
                                          Bundesrechnungshofes nur durch Beschluß
                                          des Bundestages oder des Bundesrates
                                          abberufen werden. Auf diese Beschlüsse
                                          finden die Bestimmungen des Art. . . .
                                          der Bundesverfassung analoge
                                          Anwendung.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 99. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes verkehrt mit dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung
                                          unmittelbar. </p>
                                    <p type="legal_section">Er ist verpflichtet über Gegenstände seines Wirkungskreises der
                                          Bundesversammlung und dem Bundesrate
                                          persönlich oder durch Beauftragte jederzeit Auskunft zu erteilen. </p>
                                    <p type="legal_section">Er kann den Beratungen der Bundesregierung beigezogen werden, falls Gegenstände verhandelt werden, die den
                                          Wirkungskreis des Bundesrechnungshofes betreffen oder über dessen Anregung
                                          zur Verhandlung gelangen. </p>
                                    <p type="legal_section">Ueber alle Gegenstände seines Wirkungskreises muß der Präsident auf Verlangen jedesmal gehört werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 100. </head>
                                    <p type="legal_section">Bei vorübergehender Verhinderung wird der Präsident durch den im
                                                Range<pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/><fw type="pageNum">- 35 -</fw>nächsten Beamten des Bundesrechnungshofes vertreten. </p>
                                    <p type="legal_section">Für den Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Art. . . . </p>
                                    <p type="legal_section">Ist die Stelle des Präsidenten dauernd erledigt, kann der Stellvertreter vom Bundespräsidenten, bis die Wahl
                                          des Präsidenten des Bundesrechnungshofes
                                          erfolgt ist, mit der Leitung des Bundesrechnungshofes betraut werden. In
                                          diesem Falle finden auch auf den
                                          Stellvertreter die Bestimmungen des Art.
                                          . . . Anwendung.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 101. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Beamten des Bundesrechnungshofes ernennt über Vorschlag des Präsidenten der Bundespräsident. Doch kann der
                                          Bundespräsident den Präsistenten des
                                          Bundesrechnungshofes ermächtigen, Beamte
                                          bestimmter Rangsklassen nach Anhören des Gremiums zu ernennen. </p>
                                    <p type="legal_section">Auf die letzterwähnte Weise sind alle übrigen Stellen zu besetzen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 102.</head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bunde
                                          oder den Ländern Rechnung zu legen haben
                                          oder zum Bunde oder einem Lande in einem
                                          Subventions- oder Vertragsverhältnisse
                                          stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich
                                          die Förderung humaner Bestrebungen oder
                                                der<pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><fw type="pageNum">- 36 -</fw>wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Beamten oder deren
                                          Angehörigen zum Zwecke haben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 103. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind vom Präsidenten des
                                          Bundesrechnungshofes <choice>
                                                <sic>geganzuzeichnen</sic>
                                                <corr>gegenzuzeichnen</corr>
                                          </choice>; durch diese Gegenzeichnung
                                          wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und
                                          rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung
                                          bekräftigt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 104.</head>
                                    <p type="legal_section">Bei der Ueberprüfung der seiner Kontrolle unterstellten Gebarung hat der Bundesrechnungshof sein Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, dann ob sie ökonomisch und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich bloß auf eine ziffernmäßige Nachprüfung beschränken. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 105. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof ist gegenüber den anweisenden Behörden und den diesen unterstehenden Stellen, dann
                                          gegenüber den im Art. . . . bezeichneten Vermögens- und Körperschaften berechtigt, zur
                                          Ueberprüfung der Gebarung. </p>
                                    <p type="legal_section">a) die Einsendung von Rechnungsbelegen und Behelfen (Geschäftsstücke, Verträge u.s.w.) zu verlangen. </p>
                                    <p type="legal_section">b) Durch Beauftragte an Ort und Stelle
                                          in die mit der Gebarung der betreffen<pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="no"/><fw type="pageNum">- 37 -</fw>den Stelle im
                                          Zusammenhange stehenden Behelfe Einschau zu nehmen. </p>
                                    <p type="legal_section">c) Die Vornahme von Lokalerhebungen durch die Verwaltungsbehörden anzuordnen und an diesen Amtshandlungen
                                          durch Beauftragte teilzunehmen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 106. </head>
                                    <p type="legal_section">Die der Bundesregierung sowie den Landesregierungen unterstehenden
                                          Stellen haben den Anordnungen, die der
                                          Bundesrechnungshof bei der ihm
                                          zustehenden Ueberprüfung trifft, Folge zu
                                          leisten. In Angelegenheiten, die die Bundesämter oder die Landesregierungen - letztere innerhalb ihres selbständigen
                                          Wirkungskreises - selbst betreffen, hat
                                          der Bundesrechnungshof mit diesen
                                          Behörden das Einvernehmen zu pflegen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 107. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof hat für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Rechnungsverfahren zu sorgen und
                                          dabei stets das Einvernehmen mit dem
                                          Bundesamte der Finanzen bezw. mit den
                                          Landesregierungen zu pflegen. Falls eine Anordnung dieser Art die innere Einrichtung einer Verwaltungsstelle berührt,
                                          hat der Bundesrechnungshof auch das
                                          Einvernehmen mit dem zuständigen
                                          Bundesamte bezw. der zuständigen
                                          Bundesregierung zu pflegen. </p>
                                    <p type="legal_section">Grundsätzliche Aenderungen im Rechnungs- und Kassenwesen dürfen nur im Einvernehmen mit dem
                                          Bundesrechnungshofe getroffen werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 38 -</fw>Art. 108. </head>
                                    <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesämtern und dem Bundesrechnungshofe nicht im Einvernenmen austragen, so entscheidet der Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesrechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der Bundesrat.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 109. </head>
                                    <p type="legal_section">Die anweisenden Behörden haben nach Ablauf jedes Verwaltungsjahres ihre Rechnungsabschlüsse dem Bundesrechnungshofe nach dessen Anordnung vorzulegen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 110. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und gesondert von diesem die
                                          Landesrechnungsabschlüsse und legt den
                                          ersteren dem Bundestag, die letzteren dem
                                          Bundesrate vor. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat übermittelt die Landesdesrechnungsabschlüsse den zuständigen Landtagen zur verfassungsmäßigen
                                          Behandlung.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 111. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die innere Einrichtung und den Geschäftsgang des Bundesrechnungshofes regelt die
                                          Geschäftsordnung. Sie ist vom Bundesrechnungshofe dem Bundespräsidenten im
                                                Wege<pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="yes"/><fw type="pageNum">- 39 -</fw>der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>VI. Abschnitt.</head>
                              <head>Von den Grund- und Freiheitsrechten. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 112. </head>
                                    <p type="legal_section">Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der Nationalität und der Konfession sind für immer ausgeschlossen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 113. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene mit einer amtlichen Stellung dem
                                          Berufe oder einer wissenschaftlichen oder
                                          künstlerischen Befähigung nicht im
                                          Zusammenhange stehende Titel und Würden
                                          und die damit verbundenen Ehrenvorzüge
                                          sowie die weltlichen Ritter- und Damenorden sind aufgehoben. </p>
                                    <p type="legal_section">Die bisher verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen weiter getragen
                                          werden, neue Ehrenzeichen können durch
                                          Bundesgesetz geschaffen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 114. </head>
                                    <p type="legal_section">Die öffentlichen Aemter und Funktionen sind für alle Staatsbürger ohne Unterschied gleich zugänglich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 115. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Freizügigkeit der Personen und<pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/><fw type="pageNum">- 40 - </fw>Güter innerhalb des
                                          Bundesgebietes ist gewährleistet. Einschränkungen können
                                          nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 116. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Auswanderungsfreiheit ist nur aus dem Grunde der Landesverteidigung beschränkbar. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Auswanderung wird durch besondere Gesetze geregelt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 117. </head>
                                    <p type="legal_section">Jedermann kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger kann sich gemäß den bestehenden Gesetzen nach Belieben beruflich betätigen. Die Freiheit
                                          der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht beschränkt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 118.</head>
                                    <p type="legal_section">Jedermann genießt die persönliche Freiheit. Die zum Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen
                                          Schranken der persönlichen Freiheit
                                          können nur durch Bundesgesetz errichtet
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Personen, denen die Freiheit entzogen
                                          wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis
                                          zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die
                                          Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist;
                                          unverzüglich soll ihnen Ge<pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                41 -</fw>legenheit gegeben werden, Einwendungen
                                          gegen ihre Freiheitsentzienung vorzubringen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 119. </head>
                                    <p type="legal_section">Jedermann genießt das Hausrecht. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig ist, bestimmt das Gesetz. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 120.</head>
                                    <p type="legal_section">Das Brief-, Post-, Telegraphen und Fernsprechgeheimnis ist jedermann gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen strafgerichtlicher Untersuchung und im Kriegsfall können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 121. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit der Meinungsäußerung ist nur durch das Strafgesetz
                                          beschränkt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Preßfreiheit ist gewährleistet, die
                                          Beschlagnahme von Druckschriften darf nur
                                          aus den vom Strafgesetz, von der Strafprozeßordnung und vom Preßgesetze vorgesehenen Gründen erfolgen. /Sie ist ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters ausgeschlossen/. Das Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in den durch besonderes Gesetz vorgesehenen Fällen erlassen werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Jede Zensur ist aufgehoben, doch können für Lichtspiele abweichende
                                          Bestimmungen getroffen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 122. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben das nur durch<pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/><fw type="pageNum">- 42 -</fw>das
                                          Strafgesetz eingeschränkte Recht, Vereine
                                          zu bilden. Dieses Recht darf durch
                                          Ausführungsgesetze nicht gemindert
                                          werden. Insbesondere ist eine Sonderbehandlung der politischen Vereine ausgeschlossen. </p>
                                    <p type="legal_section">Für religiöse Vereine gelten dieselben Bestimmungen. </p>
                                    <p type="legal_section">Ueber die Rechtsfähigkeit von Vereinen bestimmen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 123. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. </p>
                                    <p type="legal_section">Versammlungen unter freie<choice>
                                                <sic>n</sic>
                                                <corr>m</corr>
                                          </choice> Himmel können durch
                                          Bundesgesetz anmeldepflichtig gemacht und
                                          bei unmittelbarer Gefahr für die
                                          öffentliche Sicherheit verboten werden.
                                          Sie dürfen am Sitze des Bundestages, des
                                          Bundesrates oder der Landtage, wenn diese
                                          versammelt sind, überhaupt nicht
                                          stattfinden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 124. </head>
                                    <p type="legal_section">Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, insbesondere die öffentliche und private Religionsübung wird
                                          jedermann gewährleistet. </p>
                                    <p type="legal_section">Einschränkungen sind nur durch das Strafgesetz zulässig.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 43 - </fw>Art. 125. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern ist von
                                          dem Religionsbekenntnis unabhängig; doch
                                          darf den staatsbürgerlichen Pflichten
                                          durch das Religionsbekenntnis kein
                                          Abbruch geschehen. </p>
                                    <p type="legal_section">Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das
                                          Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
                                          Religionsgesellschaft zu fragen, als
                                          davon Rechte und Pflichten abhängen, oder
                                          wenn eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Sinne ist durch Bundesgesetz die Führung der Standesregister zu regeln. </p>
                                    <p type="legal_section">Niemand darf zu einer kirchlichen
                                          Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit, oder an religiösen Uebungen oder zur Benützung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 126. </head>
                                    <p type="legal_section">Es besteht keine Staatskirche. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird
                                          gewährleistet. Der Zusammenschluß der
                                          Religionsgesellschaften innerhalb des
                                          Bundesgebietes unterliegt keinen
                                          Beschränkungen. </p>
                                    <p type="legal_section">Jede Religionsgesellschaft ordnet und
                                          verwaltet ihre Angelegenheiten selbstän<pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="no"/><fw type="pageNum">- 44 -</fw>dig innerhalb der
                                          gesetzlichen Schranken. Sie verleiht ihre Aemter ohne
                                          Mitwirkung des Staates. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Rechtsfähigkeit der Religionsgesellschaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
                                          über die Rechtsfähigkeit der Vereine. </p>
                                    <p type="legal_section">Die bisher gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
                                          Anderen Religionsgesellschaften sind die
                                          gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentliche Körperschaft. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Religionsgesellschaften, die
                                          Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, haben das Recht auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
                                          gesetzlichen Bestimmungen Abgaben zu erheben. </p>
                                    <p type="legal_section">Den Religionsgesellschaften sind die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
                                          Weltanschauung zur Aufgabe machen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 127. </head>
                                    <p type="legal_section">Die auf Gesetz, Vertrag oder besondere Rechtstitel beruhenden Staatsleistungen von Religionsgesellschaften sind durch . . . . . Gesetz abzulösen.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                45 -</fw>Das Eigentum und andere
                                          Rechte der Religionsgesellschaften und
                                          religiösen Vereine an ihren für Kultus
                                          und Unterricht und Wohltätigkeitszwecke
                                          bestimmten Anstalten, Stiftungen und
                                          sonstigen Vermögen werden gewährleistet. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 128. </head>
                                    <p type="legal_section">Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in
                                          Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser
                                          Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang
                                          fernzuhalten ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 129. </head>
                                    <p type="legal_section">Die nähere Durchführung der Bestimmungen der Art. . . . erfolgt durch Bundesgesetz. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 130. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehrer sind frei und stehen unter dem Schutz des Staates. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 131.</head>
                                    <p type="legal_section">Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. </p>
                                    <p type="legal_section">Es besteht eine allgemeine Schulpflicht.
                                          Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit
                                          mindestens . . . Schuljahren. Der Unterricht und die
                                          Lehrmittel in den Volksschulen sind unentgeltlich.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/>Art. 132. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an den Volks- und Mittelschulen mit Ausnahme der fachlichen
                                          Mittelschulen. Seine Erteilung wird im
                                          Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt.
                                          Der <choice>
                                                <sic>Religionsunterrichtmwird</sic>
                                                <corr>Religionsunterricht wird</corr>
                                          </choice> in Uebereinstimmung mit den
                                          Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft
                                          erteilt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Erteilung des religiösen Unterrichtes bleibt der Willenserklärung der Lehrer überlassen. Den
                                          Religionsgesellschaften bleibt das Recht
                                          gewährt, für den Unterricht ihrer
                                          Religion in den Schulen Sorge zu tragen.
                                          Dem Aufsichtsrecht des Staates kann
                                          dadurch kein Abbruch geschehen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Teilnahme der Schüler an religiösen Unterrichtsfächern und an
                                          kirchlichen Feiern und Handlungen bleibt der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erzeihung der
                                          Schüler zu bestimmen hat. </p>
                                    <p type="legal_section">Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 133. </head>
                                    <p type="legal_section">Wo Staatsbürger, die eine andere als die deutsche Sprache sprechen, einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung
                                          bilden, ist Vorsorge zu treffen, daß in
                                          den Volksschulen den Kindern dieser
                                          Staatsbürger der Unterricht in ihrer
                                          Muttersprache erteilt werde.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                47 - </fw>Der Unterricht in der deutschen Sprache
                                          ist jedoch auch in solchen Schulen stets
                                          Pflichtgegenstand. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 134. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die
                                          Landschaft genießen den Schutz und die
                                          Pflege des Staates. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bund hat die Abwanderung der Kunstschätze in das Ausland zu verhüten. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 135. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Staatssprache in der Republik Oesterreich ist <choice>
                                                <sic>diedeutsche</sic>
                                                <corr>die deutsche</corr>
                                          </choice>. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben ein gleiches
                                          Recht auf Wahrung ihrer Nationalität und Sprache. </p>
                                    <p type="legal_section">Keinem österreichischen Staatsbürger werden im freien Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder
                                          Geschäftsverkehr, bei Betätigung der
                                          religiösen Ueberzeugung, in der Presse
                                          oder in sonstigen Veröffentlichungen oder
                                          in allgemein zugänglichen Versammlungen Beschränkungen auferlegt. </p>
                                    <p type="legal_section">Durch Gesetz wird vorgesorgt, daß den nicht deutsch sprechenden
                                          Staatsbürgern angemessene Erleichterungen
                                          zum Gebrauch ihrer Sprache in Wort und
                                          Schrift bei den Behörden geboten werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 136. </head>
                                    <p type="legal_section">Oesterreichische Staatsbürger, die nach
                                          Nationalität, Sprache oder Religion<pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><fw type="pageNum">- 48 -</fw> einer Minderheit
                                          angehören, haben das Recht, in den auf ihre eigenen Kosten
                                          errichteten Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-,
                                          Erziehungs- und sonstigen Anstalten ihre eigene Sprache
                                          nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei
                                          auszuüben.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 137. </head>
                                    <p type="legal_section">Wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzah<choice>
                                                <sic>ö</sic>
                                                <corr>l</corr>
                                          </choice> von Staatsbürgern wohnt, die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder Religion angehört, sind von allen Beträgen, die etwa für Erziehungs-, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden, diese Minderheiten mit einem angemessenen Teil zu beteilen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 138. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Eigentum ist gewährleistet, insoweit nicht das Gesetz Beschränkungen und Enteignungen vorsieht. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 139. </head>
                                    <p type="legal_section">Enteignungen gegen den Willen des Eigentümers sind - soferne durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird -
                                          nur gegen angemessene Entschädigung
                                          zulässig. Ueber die Höhe der
                                          Entschädigung entscheiden im Streitfalle
                                          die ordentlichen Gerichte. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Zwecke, zu denen enteignet werden kann sowie das Enteignungsverfahren
                                          werden in besonderen Gesetzen
                                          geregelt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 49 -</fw>Art. 140. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Erbrecht wird gewährleistet, soweit nicht durch Bundesgesetz dem Staate ein Anteil am Erbgute vorbehalten
                                          wird. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle Fideikommisse sind aufzuheben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 141. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bund kann durch Gesetz gegen Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für die Enteignung geltenden
                                          Bestimmungen, für die Vergesellschaftung
                                          geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Er kann sich selbst, die Länder oder Gemeinden
                                          an der Verwaltung wirtschaftlicher
                                          Unternehmungen und Verbände beteiligen
                                          oder sich daran in anderer Weise einen
                                          bestimmten Einfluß sichern. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bund kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der
                                          Gemeinwirtschaft durch Gesetz
                                          wirtschaftliche Unternehmungen und
                                          Verbände auf der Grundlage der
                                          Selbstverwaltung zusammenschliessen mit
                                          dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksstellen zu sichern, Arbeitgeber und
                                          Arbeitnehmer an der Verwaltung zu
                                          beteiligen, und Erzeugung, Herstellung,
                                          Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung
                                          sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinschaftlichen Grundsätzen zu regeln. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 142. </head>
                                    <p type="legal_section">Wer durch rechtswidrige Ausübung der
                                          öffentlichen Gewalt Schaden erleidet, hat abgesehen von
                                          dem im Art. 74 geregelten Fall - einen im Wege der
                                          ordentlichen Ge<pb facs="#facs_51" n="51" xml:id="img_0051" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                50 -</fw>richte geltend zu machenden Anspruch auf
                                          Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch dessen
                                          Organ der Schade zugefügt wurde. </p>
                                    <p type="legal_section">Die nähere Regelung erfolgt durch Bundesgesetz.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 143. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bund schafft ein einheitliches Arbeitsrecht. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
                                          Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann
                                          und alle Berufe gewährleistet. Alle
                                          Abreden und Maßnahmen, welche diese
                                          Freiheit einzuschränken oder zu behindern
                                          suchen, sind rechtswidrig.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 144. </head>
                                    <p type="legal_section">Im Falle einer dringenden Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes, der Vereins- und Versammlungsfreiheit und der Presselfreiheit mittels Vollzugsanweisung der Bundesregierung den durch besonderes Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Eine solche Vollzugsanweisung ist der Bundesversammlung und dem Bundesrate binnen 3 Tagen und falls sie nicht versammelt
                                          sind, sogleich nach ihrem Wiederzusammentritt vorzulegen und unverzüglich außer Kraft zu setzen, falls es die Bundesversammlung oder der Bundesrat beschließt.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_52" n="52" xml:id="img_0052" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">- 51 -</fw>VII. Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Garantien der Verfassung und Ver waltung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A) Die Verwaltungsgerichte. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 145. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde
                                                des Bundes oder eines Landes entscheiden nach
                                                Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> in Angelegenheiten des selbständigen
                                                  Wirkungskreises der Länder, die
                                                  Landesverwaltungsgerichte; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item> in Angelegenheiten der Bundesverwaltung,
                                                  das Bundesverwaltungsgericht.  </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 146.</head>
                                          <p type="legal_section">In jeder Landeshauptstadt wird ein Landesverwaltungsgericht
                                                errichtet. Seine Mitglieder sind
                                                zur Hälfte aus dem Stande der
                                                Landesverwaltungsbeamten über Vorschlag der Landesregierung, zur Hälfte aus dem Stande der richterlichen
                                                Beamten über Vorschlag der
                                                Bundesregierung vom Bundespräsidenten zu ernennen. </p>
                                          <p type="legal_section">Aus dem Stande der richterlichen
                                                Beamten ernennt der Bundespräsident
                                                auf Vorschlag der Bundesregierung
                                                den Präsidenten, auf Vorschlag der
                                                Landesregierung den Vizepräsidenten
                                                des Landesverwaltungsgerichtes.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 52 -</fw>Art. 147. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht in
                                                Wien muß wenigstens zur Hälfte
                                                seiner Mitglieder aus richterlichen
                                                Beamten bestehen. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident und die Hälfte der
                                                Mitglieder werden über Vorschlag
                                                der Bundesregierung, der
                                                Vizepräsident und die Hälfte der
                                                Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundespräsidenten ernannt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 148. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht und
                                                die Landesverwaltungsgerichte haben
                                                in der Regel nur über Beschwerden
                                                der Parteien zu erkennen. </p>
                                          <p type="legal_section">Doch kann, wenn durch eine
                                                rechtswidrige Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Landesbehörde die
                                                Interessen der Bundesverwaltung
                                                verletzt werden, auch die Bundesregierung vor einem Landesverwaltungsgerichte Beschwerde erheben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 149. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Organisation der Landesverwaltungsgerichte und des
                                                Bundesverwaltungsgerichtes sowie
                                                das Verfahren vor ihnen, wird durch
                                                ein besonderes Bundesgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 150. </head>
                                          <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit der
                                                Verwaltungsgerichte sind ausgeschlossen: </p>
                                          <p type="legal_section"><list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> Angelegenheiten, über welche den<pb facs="#facs_54" n="54" xml:id="img_0054" break="yes"/><fw type="pageNum">- 53
                                                  -</fw>ordentlichen Gerichten die Entscheidung
                                                  zusteht; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>Angelegenheiten, welche nach der
                                                  Bundesverfassung zur Kompetenz des
                                                  Bundesverfassungsgerichtes gehören;  </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>Angelegenheiten, in denen und insoweit die
                                                  Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                                                  vorzugehen haben;  </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item>Disziplinarangelegenheiten </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 151. </head>
                                          <p type="legal_section">Durch Landesgesetz bezw. durch Bundesgesetz kann angeordnet werden,
                                                daß in allen Angelegenheiten, in
                                                denen ein Verwaltungsgericht
                                                angerufen werden kann, der
                                                administrative Instanzenzug bei Angelegenheiten des Wirkungskreises der Länder noch vor der Entscheidung der
                                                Landesregierung, bei den übrigen
                                                Angelegenheiten noch vor der
                                                Entscheidung der Bundesregierung
                                                bezw. des zuständigen Bundesamtes
                                                beendet sei. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B) Das Bundesverfassungsgericht.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 152. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht in
                                                Wien entscheidet alle
                                                Rechtsstreitigkeiten zwischen den
                                                Ländern, sowie zwisehen einem Lande
                                                und dem Bund. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 153. </head>
                                          <p type="legal_section">Es entscheidet ferner:
                                                Kompetenzkonflikte <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>zwischen Gerichten und Verwaltungs<pb facs="#facs_55" n="55" xml:id="img_0055" break="no"/><fw type="pageNum">- 54 -</fw>behörden
                                                  des Bundes oder der Länder; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item> zwischen Landesregierungen untereinander,
                                                  sowie zwischen einer Landesregierung und der
                                                  Bundesregierung.  </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 154. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Gesetzwidrigkeit von
                                                Vollzugsanweisungen (Verordnungen)
                                                einer Bundes- oder Landesbehörde
                                                auf Antrag eines Gerichtes; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Vollzugsanweisungen (Verordnungen) einer Landesbehörde
                                                auch auf Antrag der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von Vollzugsanweisungen der Bundesbehörden
                                                auch auf Antrag einer
                                                Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Das stattgebende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes bewirkt
                                                die Kassation der gesetzwidrigen
                                                Vollzugsanweisung und verpflichtet
                                                die erlassende Behörde zur
                                                Kundmachung der erfolgten Aufhebung.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 155. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über
                                                Bundesgesetzwidrigkeit von Landesgesetzen - außer dem im Art. 73 erwähnten Fall - auf Antrag der
                                                Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Antrag der Bundesregierung
                                                kann jederzeit gestellt werden; er
                                                ist jedoch vier Wochen vorher der
                                                zuständigen Landesregierung
                                                bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section">Das stattgebende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes bewirkt
                                                die Kassation des
                                                bundesgesetzwidrigen Landesgesetzes
                                                und verpflichtet die zuständige Landesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im
                                                Landesgesetzblatte.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_56" n="56" xml:id="img_0056" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 55 -</fw>Art. 156. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über Anfechtungen von
                                                Wahlen zum Bundestag und von
                                                Präsidentschaftswahlen; ferner über
                                                den Antrag des Bundestages auf
                                                Erklärung des Mandatsverlustes eines ihrer Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 157. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über die Verantwortlichkeit: <list>
                                                  <label>a)  </label>
                                                  <item>des Bundespräsidenten und seiner
                                                  Stellvertreter;  </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe;  </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item> der Mitglieder der Landesregierungen und
                                                  der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, u. zw.: wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der
                                                  Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf
                                                  einen vom Bundestag genehmigten Antrag des
                                                  Bundestages; wegen vorsätzlicher und
                                                  grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b)
                                                  genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf
                                                  einen vom Bundesrat genehmigten Antrag des
                                                  Bundestages; wegen vorsätzlicher oder
                                                  grobfahrlässiger Gesetzesverletzung seitens der
                                                  sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit
                                                  auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die
                                                  Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung durch<pb facs="#facs_57" n="57" xml:id="img_0057" break="yes"/><fw type="pageNum">- 56 -</fw>seine Amtstätigkeit oder wegen
                                                  Nichtbefolgung der Vollzugsanweisungen oder
                                                  sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf
                                                  Antrag der letzteren.  </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section">Das verurteilende Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichtes hat
                                                auf Verlust des Amtes, eventuell
                                                auch der politischen Rechte zu
                                                lauten.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 158. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichtes
                                                obliegt dem Bundespräsidenten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 159. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht in
                                                Wien besteht aus einem Präsidenten,
                                                einem Vizepräsidenten, 14
                                                Mitgliedern und 8 Ersatzmitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsdent, 7
                                                Mitglieder und 4 Ersatzmitgliedner werden vom Bundestag, 7 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder vom Bundesrat
                                                auf Lebensdauer gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 160.</head>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident des
                                                Bundesverfassungsgerichtes steht im
                                                Range des Bundeskanzlers, der
                                                Vizepräsident im Range eines Staatssekretärs. </p>
                                          <p type="legal_section">Das Amt der Mitglieder des
                                                Bundesverfassungsgerichtes ist ein
                                                Ehrenamt. Nur drei Mitglieder
                                                fungieren als ständige Referenten.
                                                Sie werden in einer Plenarversammlung des Bundesverfassungsgerichtes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_58" n="58" xml:id="img_0058" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 57 -</fw>Art. 161. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation des
                                                Bundesverfassungsgerichtes sowie
                                                das Verfahren vor ihm in den
                                                verschiedenen in den Art. . . . angeführten Fällen, wird in gesonderten Bundesgesetzen geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                  </div>
            </body>
      </text>
</TEI>