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                <title type="main">CS Entwurf I Sonderdruck</title>
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<title>Datenset A</title>
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                                          <author role="acdh:hasAuthor">Christlichsoziale
                                                Partei</author>
                                          <title>CS Entwurf I Sonderdruck</title>
                                          <note type="editor">CS I (Titel des Dokuments: "Der
                                                deutsche Bundesfreistaat Österreich"), Sonderdruck,
                                                Zustand gut, keine Anmerkungen, 55 Artikel</note>
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                              </msContents>
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                                          Mai 1919 (Einbringung in der konstituierenden
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                    14. Mai 1919 (Einbringung in der konstituierenden Nationalversammlung)
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    <text type="Verfassungsentwurf">
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                        <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Der deutsche Bundesfreistaat Österreich. </head>
                        <head/>
                        <p><emph>Der christlichsoziale Verfassungsentwurf, eingebracht in der
                                    Sitzung der Nationalversammlung am 14. Mai 1919.</emph></p>
                        <div type="preamble">
                              <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>Die
                                    christlichsozialen Abgeordneten haben in der Sitzung der
                                    Nationalversammlung vom 14. Mai 1919 einen Antrag über die
                                    Verfassung des deutschen Bundesfreistaates Oesterreich
                                    eingebracht, mit einer Begründung, in der es heißt: Die
                                    vornehmste Aufgabe der verfassunggebenden (konstituierenden)
                                    Nationalversammlung ist die Schaffung von Grundgesetzen über den
                                    endgültigen verfassungsrechtlichen Aufbau des Staates und
                                    insbesondere über das verfassungsmäßige Verhältnis der zum
                                    provisorischen Staate Deutschösterreich vereinigten Länder und
                                    Gebiete. In verfassungsrechtlicher Beziehung beschränkte sich
                                    die konstituierende Nationalversammlung bisher auf die
                                    Beschließung des bloß deklarativen Gesetzes über die Staatsform
                                    vom 12. März 1919, St.-G.=Bl. Nr. 174, wonach Deutschösterreich
                                    als eine demokratische Republik, deren öffentliche Gewalten vom
                                    Volke eingesetzt werden, sowie als ein Bestandteil des Deutschen
                                    Reiches erklärt wird. Der ganze verfassungsmäßige Aufbau dieser
                                    demokratischen Republik wurde der weiteren Tätigkeit der<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>konstituierenden Nationalversammlung vorbehalten. Das neue
                                    Verfassungswerk hat selbst die wichtigste Grundfrage, ob der
                                    neue Freistaat auf zentralistischer oder föderalistischer
                                    Grundlage aufzubauen sei, erst zu lösen. Hierüber ist die eheste
                                    Schaffung voller Klarheit umso dringender geboten, als die
                                    gegenwärtige, der verfassungsrechtlichen Grundlage entbehrende
                                    zentralistische Form der Legislative und der Verwaltung mehr und
                                    mehr mit den vom Umsturz nicht berührten verfassungsmäßigen
                                    Rechten der Länder in Zwiespalt gerät und zum größten Schaden
                                    der Bevölkerung bereits zu ganz und gar unhaltbaren Zuständen
                                    geführt hat. Dieser tatsächlich vorhandene schwere Gegensatz von
                                    Zentralismus und Föderalismus kann nach unserer festen
                                    Ueberzeugung nur durch eine richtige, den gegebenen
                                    Verhältnissen entsprechende klare Abgrenzung der Kompetenzen
                                    zwischen Zentralgewalt und Ländern beseitigt und überwunden
                                    werden. Wenn es gelingt, daß sich Zentralismus und Föderalismus
                                    gegenseitig ergänzen und fördern, wird die Gesamtentwicklung
                                    unseres Volkes dadurch gewiß nur höchst fruchtbar beeinflußt
                                    werden. Der beiliegende Gesetzentwurf will diesen Versuch nach
                                    den bewährten Vorbildern der Bundesverfassung der
                                    schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten
                                    von Nordamerika unternehmen. Der wahre Volksstaat kann in
                                    Wirklichkeit, wenn man tiefer blickt, nur durch die reine
                                          Demokra¬<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">5</fw>tie, die
                                    ausschließlich in der Eigenstaatlichkeit der Länder liegt, durch
                                    die Teilnahme des ganzen Volkes an der öffentlichen Verwaltung
                                    verwirklicht werden. Nur die Länder können bleibend die Heimat
                                    der Demokratie sein, wo die Staatsangehörigen nach Jakob
                                    Burckhardt „Bürger im vollen Sinne" sind. Die Länder sind
                                    tatsächlich auch die eigentlichen Herdfeuer des echten
                                    geistlichen Lebens und jener geistigen Freiheit, die sich ganz
                                    wesentlich unterscheidet von der ungesunden Ueberwucherung einer
                                    dem Volke fremden scheingeistigen Herrschaft der Großstadt in
                                    einer rein zentralistischen Staatsform. Der andererseits daneben
                                    gewiß notwendige Zentralismus hat dafür die nationale Einheit
                                    und die finanzielle und wirtschaftliche Lebensmöglichkeit des
                                    gesamten Volkes zu verbürgen. Dieser allein richtige Ausgleich
                                    zwischen den anscheinend sich widersprechenden, in Wahrheit aber
                                    ergänzenden Prinzipien kann nur durch den Bundesstaat vermittelt
                                    werden. Unsere ganze geschichtliche Entwicklung seit
                                    Jahrhunderten bis zum gegenwärtigen großen und
                                    oerantwortungsvollen Augenblick erfordert von der
                                    konstituierenden Nationalversammlung gebieterisch die Schaffung
                                    dieses Bundesstaates. Die Länder, welche durch die Auflösung der
                                    pragmatischen Sanktion ihre volle freie Selbstbestimmung und
                                    selbstständigkeit wiedererlangt haben, können sich nicht länger
                                    durch verfehlte und widernatürliche verfassungsrechtliche
                                    experimente, wie es die untaugliche<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">6</fw>staatliche und autonome Doppelverwaltung des letzten
                                    halben Jahrhunderts war, oder ein neues rein zentralistisches
                                    System sein müßte, in ihrer natürlichen Entwicklung hemmen und
                                    unterdrücken lassen. Sie haben ein heiliges Recht, wenn sie
                                    zusammengeschlossen bleiben sollen, auf eine bundesstaatliche
                                    Verfassung, die ihre Selbständigkeit verbürgt und zugleich eine
                                    genügend kräftige Zentralgewalt schafft. Der Antrag ist von den
                                    Abgeordneten Dr. Michael Mayr, Dr. Gimpl, Födermayr, Miklas,
                                    Paulitsch, Dr. Ramek und Dr. Schneider an erster Stelle
                                    gezeichnet und lautet: </p>
                              <p><emph>„Verfassung des deutschen Bundesfreistaates Oesterreich."
                                    </emph></p>
                        </div>
                        <div type="preamble">
                              <p>Wir freien Völker der selbständigen Länder Oestereich unter der
                                    Enns, Oesterreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten,
                                    Tirol, Vorarlberg, Heinzenland und der Freistadt Wien schließen
                                    uns aus eigenem Antriebe und aus freiem Entschlusse zum
                                    deutschen Bundesfreistaate Oesterreich zusammen und geben uns im
                                    Vertrauen auf Gottes gnädigen Beistand nachstehende Verfassung:
                              </p>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>I. Abschnitt: Umfang und Zweck</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 1. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der deutsche
                                          Bundesfreistaat Oesterreich umfaßt das Gebiet der
                                          selbständigen Länder Oesterreich unter der Enns,
                                          Oesterreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten,
                                                Tirol,<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">7</fw>Vorarlberg,
                                          Heinzenland, sowie das Gebiet der Freistadt Wien, und zwar
                                          in ihrem gegenwärtigen Umfange. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Grenzen der
                                          Länder können nur nach Zustimmung der betreffenden
                                          Landtage durch Bundesgesetz geändert werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das Gebiet der
                                          Freistadt Wien ist jenem eines Landes gleichzuhalten, wie
                                          überhaupt die Freistadt Wien die in der Bundesverfassung
                                          vorgesehenen Freiheiten, Rechte und Pflichten eines
                                          selbständigen Landes und der Gemeinderat der Freistadt
                                          Wien die Rechte und Pflichten eines Landtages genießen.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 2. </head>
                                    <p type="legal_section">Im Wege der Aenderung der Verfassung
                                          können weitere deutsche Länder mit gleichen Rechten und
                                          Pflichten in den deutschen Bundesfreistaat Oesterreich
                                          ausgenommen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 3.</head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der deutsche
                                          Bundesfreistaat Oesterreich ist ein Bundesstaat der in
                                          Artikel 1 angeführten Länder. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er bezweckt die
                                          gemeinsame Vertretung und Verteidigung nach außen, die
                                          Sicherung von Ruhe und Ordnung im Innern, den Schutz der
                                          Freiheit und der Rechte der Staatsbürger und die
                                          allgemeine Förderung der Kultur und Zivilisation, des
                                          Volkswohlstandes und der Volkswohlfahrt.  </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>II. Abschnitt: Bundesstaat und Länder.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 4. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Länder sind
                                          selbständig, so weit ihre Selbständigkeit nicht durch die
                                          Bundesverfassung eingeschränkt ist; sie üben als solch
                                          alle Rechte aus, welche nicht durch die Bundesverfassung
                                          der Bundesgewalt übertragen sind.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">8</fw><label>(2)</label> Die verfassungsmäßig
                                          zustandegekommenen Bundesgesetze binden alle Länder. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 5. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Länder des Bundesfreistaates sind
                                          untereinander gleichberechtigt. Sie stehen in
                                          unauflöslicher Wehrgemeinschaft und sind zur gemeinsamen
                                          Verteidigung gegen jeden feindlichen Angriff verpflichtet.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 6.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Länder bilden ein einheitliches
                                          Zoll= und Wirtschaftsgebiet. Binnenzölle und
                                          Verkehrsbeschränkungen dürfen von keiner Landes= oder
                                          Ortsgewalt gegen ein Land oder ein Gebiet des
                                          Bundesfreistaates aufgerichtet werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 7. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesfreistaat gewährleistet den
                                          Ländern ihr Gebiet, ihre Selbständigkeit und auf ihr
                                          Ansuchen ihre verfassungsmäßig zustandegekommenen
                                          Landesverfassungen, soferne die letzteren den
                                          Anforderungen der Bundesverfassung entsprechen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 8. </head>
                                    <p type="legal_section">Besondere Bündnisse und Verträge
                                          politischen Inhaltes sind den Ländern untersagt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 9. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Länder sind nicht berechtigt,
                                          stehende Truppen zu halten. Gendarmerie und Polizei gelten
                                          nicht als stehende Truppen. Ueber Streitigkeiten unter den
                                          Ländern entscheidet der Verfassungsgerichtshof (Art. 55,
                                          2. Absatz). </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 10. </head>
                                    <p type="legal_section">Im Falle der Auflösung des
                                          Bundesfreistaates fallen sämtliche an denselben
                                          übertragenen staatlichen Hoheitsrechte und das
                                          Bundesvermögen an die Länder zurück.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">9</fw>III. Abschnitt: Bundesstaat und Bürger. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 11. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Verhältnis des Bundesfreistaates zu
                                          den Staatsbürgern ist in besonderen Gesetzen geregelt; so
                                          insbesondere über das Staatsbürgerrecht, das durch die
                                          Grundgesetze Vereinsrecht, das Versammlungsrecht die
                                          allgemeinen Rechte der Staatsbürger, zum Schutze der
                                          persönlichen Freiheit, zum Schutze des Hausrechtes </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 12. </head>
                                    <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist die
                                          Staatssprache, die in Amt und Schule Anwendung findet.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 13. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Staatsbürger
                                          ist wehrpflichtig. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Mütter, die ihre
                                          Kinder betreuen, sind der Wehrpflicht enthoben. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zum Dienste mit der
                                          Waffe können nur Personen männlichen Geschlechtes
                                          herangezogen werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> So weit nicht
                                          militärische Gründe entgegenstehen, sollen die
                                          Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Landes gebildet
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Dauer und Art der
                                          Ausübung der Wehrpflicht, die auf dem Milizsystem beruht,
                                          wird durch ein eigenes Gesetz geregelt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(6)</label> Wehrpflichtige, die
                                          infolge des Wehrdienstes an Leib und Leben Schaden
                                          erleiden, haben für sich und ihre Familien Anspruch auf
                                          Unterstützung aus Bundesmitteln. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>IV. Abschnitt: Wirkungsbereich der Bundesgewalt. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Wirkungskreis der
                                          Bundesgewalt umfaßt alle Angelegenheiten, die sich auf
                                          Rechte, Pflichten und Interessen be<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">10</fw> ziehen, welche den Ländern
                                          des Bundesfreistaates gemeinschaftlich sind. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Diese Angelegenheiten
                                          sind: <list>
                                                <label>a) </label>
                                                <item>die Verfassung des Bundesfreistaates und deren
                                                  Organisation, die Kundmachung der Bundesgesetze; </item>
                                                <label>b)  </label>
                                                <item>die Entscheidung über Krieg und Frieden;
                                                  übelhaupt alle auswärtigen Angelegenheiten mit
                                                  Einschluß der diplomatischen und kommerziellen
                                                  Vertretung dem Auslande gegenüber; insbesondere
                                                  der Abschluß von Staats= und Handelsverträgen
                                                  sowie die in betreff der internationalen Verträge
                                                  notwendigen Verfügungen; </item>
                                                <label>c) </label>
                                                <item>die Regelung der Wehrpflicht nach dem
                                                  Milizsystem und die Festlegung jeder Art
                                                  Heereslasten; </item>
                                                <label>d)  </label>
                                                <item>die Führung des Bundeshaushaltes; die
                                                  Verwaltung des Bundesvermögens und der
                                                  Bundesschulden, der Monopole und Bundesbetviebe,
                                                  die Regelung des gesamten bundesstaatlichen
                                                  Steuerwesens; die Festlegung der Steuerquellen für
                                                  die Länder; </item>
                                                <label> e)  </label>
                                                <item>die Regelung des Vereins= und
                                                  Versammlungsrechtes, des Presse- und
                                                  Theaterwesens;  </item>
                                                <label>f)  </label>
                                                <item>die Regelung des Staatsbürgerrechtes, des
                                                  Auswanderungswesens, der Rechte und Pflichten der
                                                  Ausländer, des Fremdenpolizei= und Paßwesens,
                                                  endlich der bundesstaatlichen Statistik; </item>
                                                <label>g) </label>
                                                <item>die Regelung des Hochschulwesens;  </item>
                                                <label>h) </label>
                                                <item>das Arbeiterrecht; Frauen= und Kinderschutz;
                                                  das soziale Versicherungswesen;  </item>
                                                <label>i)  </label>
                                                <item>die gesamte Justizpflege, die Regelung des
                                                  Strafjustiz-, Polizeistraf=, Steuerstraf= und
                                                  Gefällsstrafwesens, des Zivilrechtes und
                                                  Zivilprozesses, des Verfahrens außer Streitsachen,
                                                  des Verwaltungsrechtes und der
                                                  Konsulargerichtsbarkeit, endlich die Organisation
                                                  der Justiz= und Finanzbehörden, sowie der obersten
                                                  Gerichtshöfe; </item>
                                                <label> k) </label>
                                                <item>ferner der Regelung des Handels= und
                                                  Wechselrechtes, das Patentwesen, Marken= und
                                                  Musterschutz, der Schutz des<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">11</fw> die geistigen Eigentums,
                                                  das Münz= und Währungswesen, Bundesbank, das
                                                  Punzierungswesen, Maß= und Gewicht, dass
                                                  Zollwesen;  </item>
                                                <label>l)</label>
                                                <item>das Verkehrswesen, so die Eisenbahnen,
                                                  Schiffahrt und Luftschiffahrt, Post, Telegraph und
                                                  Telephon.  </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 15. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle übrigen
                                          Angelegenheiten fallen in den Wirkungskreis der Länder. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                          Bundesgesetzgebung kann auch bestimmte Angelegenheiten
                                          ihres Wirkungskreises fallweise oder auf bestimmte Dauer
                                          allen oder einzelnen Ländern überlassen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Jede Gesetzgebung
                                          kann in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises jene
                                          Strafjustiz=, Polizeistraf= und Zivilrechtsvorschriften
                                          erlassen, die zur Regelung des Gegenstandes notwendig
                                          sind, und ebenso die zur Durchführung eines Gesetzes
                                          nötigen Behörden und Organe schaffen und bezeichnen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 16.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Landesgesetzgebung über die
                                          nationalen und konfessionellen Verhältnisse, über das
                                          untere und mittlere Bildungs= und Erziehungswesen, über
                                          das Sanitäts= und Veterinärwesen, über das Kredit=, Bank=
                                          und Gewerbewesen. Über das Wasserrechtswesen, über Jagd
                                          und Fischerei, îber Wasserbau= und Forstpolizei, sowie
                                          über die Nutzbarmachung der Naturschätze und Naturkräfte
                                          erfolgt unter Mitwirkung der Bundesregierung; ebenso jene
                                          Landesgesetzgebung, die Bundesmittel in Anspruch nimmt
                                          (Art. 54). </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>V. Abschnitt: Organe der Gesetzgebung. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 17. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Gewalt ruht beim
                                          Volke und geschieht nur im Namen des Volkes. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die gesetzgebende
                                          Gewalt wird entweder unmittelbar vom Volke durch die
                                          Volksabstimmung oder auf repräsentativem Wege durch die
                                          Volksvertretung ausgeübt.</p>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">12</fw>A. Die Volksvertretung </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 18. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Volksvertretung besteht aus zwei Kammern, dem
                                                Volkshaus und dem Ständehaus. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Volksvertretung wird auf sechs Jahre gewählt und
                                                tritt mindestens einmal jährlich in der
                                                Bundeshauptstadt Wien zusammen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>I. Das Volkshaus. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 19.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das
                                                  Volkshaus wird in geheimer, gleicher und
                                                  unmittelbarer Abstimmung nach dem
                                                  Verhältniswahlverfahren aus dem Volke gewählt. Die
                                                  Abstimmung erfolgt in bundesstaatlichen
                                                  Wahlkreisen, die jedoch die Ländergrenzen nicht
                                                  überschreiten dürfen. Auf je 40.000 Einwohner
                                                  eines Landes wird ein Abgeordneter gewählt, wobei
                                                  Bruchzahlen von über 20.000 als 40.000 gerechnet
                                                  werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                  Wahlverfahren bestimmt das Wahlgesetz zur
                                                  Volksvertretung. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label>
                                                  Wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger, der das 20.
                                                  Lebensjahr vollendet hat und durch das Wahlgesetz
                                                  vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wählbar
                                                  ist jeder wahlberechtigte Staatsbürger, der das
                                                  25. Lebensjahr vollendet hat.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>II. Das Ständehaus. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 20. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das
                                                  Ständehaus setzt sich wie folgt zusammen: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Die Landtage entsenden je drei
                                                  Landesvertreter auf sechs Jahre im
                                                  Verhältniswahlverfahren in das Ständehaus
                                                  Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages.
                                                  Wählbar ist jeder zum Landtage Wahlberechtigte,
                                                  der das 30. Lebensjahr vollendet hat.<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">13</fw>
                                                  </item>
                                                  <label>2. </label>
                                                  <item> Ebenso entsenden die Räteorganisationen als
                                                  Berufsorganisationen entsprechend ihrer
                                                  Mitgliederzahl ihre Vertreter im
                                                  Verhältniswahlverfahren auf sechs Jahre in das
                                                  Ständehaus. Diese Vertreter müssen der
                                                  betreffenden Räteorganisation angehören, zum
                                                  Volkshause wahlberechtigt sein und das 30.
                                                  Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlverfahren und
                                                  die Mandatsverteilung, sowie die Organisation des
                                                  Rätesystems selbst werden durch ein besonderes
                                                  Gesetz geregelt. Jedes Land hat aus den
                                                  verschiedenen Räteorganisationen insgesamt die
                                                  gleiche Zahl von Rätevertretern in das Ständehaus
                                                  zu entsenden. </item>
                                                  </list></p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Zahl
                                                  der Mitglieder des Ständehauses darf
                                                  einschließlich der Vertreter der Landtage die
                                                  Hälfte der Mitgliederzahl des Volkshauses nicht
                                                  überschreiten</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 21. </head>
                                                <p type="legal_section">Volkshaus und Ständehaus
                                                  treten gesondert unter dem Vorsitze ihres
                                                  Aeltesten zusammen. Jede Kammer wählt nach
                                                  Verhältniswahl sofort auf ein Jahr ihre Leitung,
                                                  die aus einem Vorsitzenden und zwei
                                                  Stellvertretern, drei Schriftführern und drei
                                                  Ordnern besteht. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 22. </head>
                                                <p type="legal_section">In den Wirkungskreis der
                                                  Volksvertretung fällt der gesetzgeberische Teil
                                                  aller in Artikel 13 erwähnten Angelegenheiten des
                                                  Wirkungskreises der Bundesgewalt, insbesonders <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>die Prüfung und Genehmigung der Staats= und
                                                  Handelsverträge; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>die jährliche Bewilligung des
                                                  Rekrutenkontingentes; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>die jährliche Prüfung und Genehmigung der
                                                  Führung des Bundeshaushaltes und der
                                                  Rechnungsabschlüsse; die jährliche Bewilligung der
                                                  Steuern und Abgaben;<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw>
                                                  </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item>die Gesetzgebung über Errichtung, Einrichtug
                                                  und Wirkungskreis der Obersten Gerichtshöfe (Art.
                                                  55); </item>
                                                  <label>e) </label>
                                                  <item>die Gewährleistung der Landesverfassungen
                                                  (Art. 7); </item>
                                                  <label>f) </label>
                                                  <item>die Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit
                                                  des Präsidenten, bezw. Vizepräsidente des
                                                  Bundesfreistaates, sowie der Bundesregierung und
                                                  ihrer Mitglieder; die Erhebung der Staatsanklage;
                                                  die Gesetzgebung über die Rechtsstellung der
                                                  Bundesangestellten und über die Haftung des Bundes
                                                  für seine Organe; </item>
                                                  <label>g) </label>
                                                  <item>die Gesetzgebung über die Formen des
                                                  bundesstaatlichen Wahlverfahrens und der
                                                  Volksabstimmung; </item>
                                                  <label>h) </label>
                                                  <item>die Gesetzgebung über die Geschäfts= und
                                                  Hausordnung; die Wahl der Leitung; </item>
                                                  <label>i) </label>
                                                  <item>die Wahl des Präsidenten und des
                                                  Vizepräsideuten des Bundesfreistaates, der
                                                  Bundesregierung; ferner der Mitglieder des
                                                  Verfassungsgerichtshofes und des Obersten
                                                  Verwaltungsgerichtshofes; endlich des Herzogs der
                                                  Bundesarmee; </item>
                                                  <label>k) </label>
                                                  <item>jene Angelegenheiten der Landesgesetzgebung,
                                                  welche ein Landtag fallweise der
                                                  Bundesgesetzgebung überläßt, jedoch nur
                                                  rücksichtlich des betreffenden Landtages. </item>
                                                  </list></p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 23.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das
                                                  Vorschlagsrecht (die lnitiative) steht dem
                                                  Präsidenten des Bundesfreistaates, der
                                                  Bundesregierung, jeder der beiden Kammern der
                                                  Volksvertretung und jedem einzelnen Mitgliede
                                                  derselben zu; das Vorschlagsrecht der Landtage ist
                                                  schriftlich auszuüben. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wenn
                                                  100.000 stimmberechtigte Staatsbürger oder die
                                                  absoluten Mehrheiten zweier Länder es verlangen,
                                                  steht die Institative auch beim Volke.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">15</fw>Artikel 24. </head>
                                                <p type="legal_section">Vorlagen der Bundesregierung
                                                  können in jeder der beiden Kammern eingebracht
                                                  werden; nur Finanzvorlagen sind in allen Fällen
                                                  zuerst dem Volkshause zur Beratung und
                                                  Beschlußfassung zu unterbreiten. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 25. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Beide
                                                  Kammern verhandeln in der Regel getrennt unter
                                                  Führung ihrer Leitung. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Folgende
                                                  Angelegenheiten des Wirkungskreises der
                                                  Volksvertretung sind in gemeinsamen Sitzungen
                                                  beider Kammern verfassungsmäßig zu erledigen: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Die Gesetzgebung, betreffend die
                                                  Geschäftsordnung und die Hausordnung, welche für
                                                  beide Kammern Geltung haben;  </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die Wahlen des Präsidenten und des
                                                  Vizepräsidenten des Bundesfreistaates auf zwei
                                                  Jahre; der Bundesregierung; der Mitglieder des
                                                  Verfassungsgerichtshofes und des Obersten
                                                  Verwaltungsgerichtshofes auf sechs Jahre; im
                                                  Mobilisierungsfalle des Herzogs der Bundesarmee
                                                  (Art. 22, lit. i); </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>die Gewährleistung der Landesverfassungen
                                                  (Art. 7); </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die Erhebung der Staatsanklage gegen den
                                                  Präsidenten, bezw. Vizepräsdenten des
                                                  Bundesfreistaates, sowie gegen alle oder einzelne
                                                  Mitglieder der Bundesregierung;  </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>die Fälle des Artikels 27, 3. Absatz.
                                                  </item>
                                                  </list>
                                                </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label>
                                                  Gemeinsame Sitzungen beider Kammern führt die
                                                  Leitung des Volkshauses. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Alle
                                                  Angelegenheiten des Wirkungskreises der
                                                  Volksvertretung, welche nicht in gemeinsamer
                                                  Sitzung beider<pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/><fw type="pageNum">16</fw> Kammern erledigt werden, sind von der
                                                  erstberatenden Kammer der anderen zu eigener
                                                  Behandlung zu übermitteln. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 26. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem
                                                  gültigen Beschlusse ist in beiden Kammern die
                                                  Anwesenheit eines vollen Drittels der Mitglieder
                                                  erforderlich; bei gemeinsamen Sitzungen beider
                                                  Kammern die Anwesenheit von 100 Mitgliedern der
                                                  Volksvertretung, gleichviel aus welcher Kammer. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Es
                                                  entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden,
                                                  ausgenommen den Fall des Artikels 27, 3. Absatz.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 27.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem
                                                  Gesetze im Wirkungskreise der Volksvertretung sind
                                                  in der Regel die übereinstimmenden Beschlüsse
                                                  beider Kammern, die Zeichnung durch den
                                                  Präsidenten des Bundesfreistaates und die
                                                  Gegenzeichnung der Bundesregierung, sowie die
                                                  Kundmachung erforderlich. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Kann in
                                                  einem Finanzgesetze über einzelne Posten desselben
                                                  oder im Rekrutengesetze über die Höhe des
                                                  auszuhebenden Kontingentes trotz wiederholter
                                                  Beratung keine Uebereinstimmung zwischen beiden
                                                  Kammern erzielt werden, so gilt die kleinere
                                                  Ziffer als genehmigt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenn
                                                  bezüglich anderer Beschlüsse einer Kammer trotz
                                                  zweimaliger Beratung in jeder Kammer die
                                                  Zustimmung der anderen Kammer nicht herbeigeführt
                                                  werden kann, so beraten beide Kammern in
                                                  gemeinsamer Sitzung. Diesfalls ist zu einem
                                                  rechtsgültigen Beschlusse die Zweidrittelmehrheit
                                                  der Anwesenden erforderlich (Art. 26). Ist diese
                                                  nicht zu erzielen, so gelten sämtliche Anträge als
                                                  abgelehnt. Ueber Beschluß einer Kammer oder über
                                                  Vorschlag des Präsidenten des Bundesfreistaates
                                                  sind jedoch die letzten Beschlüsse beider Kammern
                                                  neben einem allfälligen Vermittlungsvorschlage des
                                                  Präsidenten des Bundesfreistaates - dem Volke zur
                                                  Entscheidung vorzulegen.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">17</fw>Artikel 28. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Mitglieder der Volksvertretung haben von nieDas
                                                  mandem Instruktionen anzunehmen. Mandat der
                                                  Mitglieder der Volksvertretung — Volkshaus und
                                                  Ständehaus — ist unwiderruflich. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                  Mitglieder können wegen der in Ausübung ihres
                                                  Berufes geschehenen Abstimmung niemals, wegen der
                                                  in diesem Berufe gemachten Aeußerungen aber nur
                                                  von der Kammer, der sie angehören, zur
                                                  Verantwortung gezogen werden.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Kein
                                                  Mitglied der Volksvertretung darf während der
                                                  Dauer der Wahlperiode wegen einer strafbaren
                                                  Handlung den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                                                  ausgenommen ohne Zustimmung seiner Kammer
                                                  verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Selbst im
                                                  Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat das
                                                  Gericht dem Vorsitzenden der Kammer sogleich die
                                                  geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(5)</label> Wenn es
                                                  die Kammer verlangt, muß der Verhaft aufgehoben
                                                  oder die Verfolgung für die Dauer der ganzen
                                                  Wahlperiode aufgeschoben werden. Dasselbe Recht
                                                  hat die Kammer in betreff einer Verhaftung oder
                                                  Untersuchung, welche über ein Mitglied derselben
                                                  vor der Wahlperiode verhängt worden ist.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 29. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                  Volksvertretung haben ihr Stimmrecht persönlich
                                                  auszuüben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 30. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Mandate der Mitglieder der Volksvertretung
                                                  erlöschen mit dem Wahltage für die kommende
                                                  Wahlperiode. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> In
                                                  welchen Fällen während der Dauer der Wahlperiode
                                                  Nachwahlen vorzunehmen sind, bestimmt das
                                                  Wahlgesetz zur Volksvertretung. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenn das
                                                  Volk die totalrevision der Bundesverfassung
                                                  fordert, wird die Volksvertretung auch vor Ablauf
                                                  der Wahl<pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/><fw type="pageNum">18</fw> periode vom Präsidenten des
                                                  Bundesfreistaates aufgelöst und es finden
                                                  Neuwahlen statt. (Art. 40 und 42.) </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Gewesene
                                                  Mitglieder der Volksvertretung können
                                                  wiedergewählt werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die
                                                  Mitglieder der Volksvertretung können nicht
                                                  gleichder Bundesregierung oder einer zeitig
                                                  Mitglieder Landesregierung oder eines der obersten
                                                  GerichtsWird ein Mitglied (Artikel 55) höfe. sein.
                                                  der Volksvertretung Mitglied eines der obersten
                                                  Gerichtshöfe oder einer Landesregierung oder der
                                                  Bundesregierumg, so wird auf die Dauer seiner
                                                  Amtsperiode, bzw. der Wahlperiode der auf Grund
                                                  des Wahlgesetzes nächstberufene Ersatzmann in die
                                                  Volksvertretung einberufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(6)</label> Es kann
                                                  niemand gleichzeitig Mitglied beider Kammern der
                                                  Volksvertretung sein. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(7)</label> Kein
                                                  Mitglied der Volksvertretung kann während einer
                                                  Wahlperiode mehr als einmal in die Leitung seiner
                                                  Kammer gewählt werden.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 31. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung (Art. 44) sind
                                                  berechtigt, an allen Verhandlungen der
                                                  Volksvertretung teilzunehmen und die Vorlagen der
                                                  Bundesregierung zu vertreten. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jede
                                                  Kammer kann die Anwesenheit der Bundesregierung
                                                  verlangen. Die Bundesregierung muß jedesmal gehört
                                                  werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 32. </head>
                                                <p type="legal_section">Jede Kammer ist berechtigt,
                                                  die Mitglieder der Bundesregierung zu
                                                  interpellieren in allem, was ihr Wirkungskreis
                                                  erfordert, die Verwaltungsakte der Bundesregierung
                                                  einer Prüfung und Kritik zu unterziehen,
                                                  Ausschüsse einzusetzen, denen von Seite der
                                                  Bundesregierung jede einschlägige Auskunft zu
                                                  erteilen ist, und ihrer Ansicht in Form von
                                                  Entschließungen Ausdruck zu verleihen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">19</fw>Artikel 33. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Ausübung der Kontrolle
                                                  der Bundesschuld seitens der Volksvertretung wird
                                                  durch ein besonderes Gesetz geregelt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 34. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Sitzungen beider Kammern
                                                  sind in der Regel öffentlich. Zur Ausschließung
                                                  der Oeffentlichkeit ist ein besonderer Beschluß
                                                  der betreffenden Kammer erforderlich. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 35. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                  Volksvertretung werden aus der Bundeskasse, die
                                                  Vertreter der Länder im Ständehause jedoch aus
                                                  ihrer Landeskasse entschädigt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 36. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Verhandlungssprache ist
                                                  ausschließlich die deutsche. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Die Volksabstimmung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 37.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Ueber die
                                                totalrevision (gänzliche oder wesentliche Aenderung)
                                                der Bundesverfassung entscheidet das Gesamtvolk des
                                                Bundesfreistaates in allgemeiner Abstimmung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                Volksabstimmung sind außer den Fällen des Art. 27,
                                                3. Absatz, noch vorbehalten Beschlüsse über <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> den Beitritt des Bundesfreistaates zu einem
                                                  Völkerbunde; </item>
                                                  <label>b)  </label>
                                                  <item>den Abschluß staatsrechtlicher oder
                                                  völkerrechtlieher Verbindungen des Bundesstaates
                                                  mit fremden Staaten;  </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>die Teilung eines Landes in zwei oder
                                                  mehrere Länder, die Aufnahme eines neuen Landes
                                                  oder Landesteiles in den Bundesstaat (Art. 2);
                                                  endlich </item>
                                                  <label>d)  </label>
                                                  <item>über alle jene Angelegenheiten der
                                                  bundesstaatlichen Gesetzgebung, die von mindestens
                                                  200.000 Stimmberechtigten oder von der Mehrheit
                                                  der Stimmberechtigten<pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/><fw type="pageNum">20</fw> dreier Länder für die Volksabstimmung
                                                  innerhalb 6 Wochen nach dem Tage des
                                                  Inkrafttretens des Gesetzes verlangt werden.
                                                  </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 38. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Für die nach
                                                Ländern vorzunehmende Volksabstimmung bestimmt die
                                                Volksvertretung Formen und Fristen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Stimmberechtigt
                                                ist jeder Staatsbürger, der nach dem Wahlgesetze zum
                                                Volkshause das aktive Wahlrecht besitzt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Ueber jede
                                                Frage wird getrennt, in der Regel mit „Ja“ oder
                                                „Nein“, im Falle des Artikels 27, 3. Absatz,
                                                zugunsten eines der Vorschläge abgestimmt. Das
                                                Abstimmungsergebnis ist im Bundesgesetzblatt
                                                länderweise zu verlautbaren. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 39. </head>
                                          <p type="legal_section">Zu einer gültigen Entscheidung des
                                                Volkes ist die absolute Mehrheit der
                                                Gesamtstimmensumme und die Stimmenmehrheit in der
                                                absoluten Mehrheit der Länder erforderlich,
                                                ausgenommen den Fall des Artikels 27, 3. Absatz, in
                                                welchem die relativen Mehrheiten entscheiden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 40.</head>
                                          <p type="legal_section">Wenn eine Kammer der
                                                Volksvertretung eine totalrevision verlangt, so
                                                erfolgt vorerst die Gesamterneuerung der
                                                Volksvertretung, welche die totalrevision
                                                durchzuführen hat (Art. 30, 3. Absatz). </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>VI. Abschnitt: Organe der bundesstaatlichen Regierungs= und
                                    Vollzugsgewalt. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Präsident und Vizepräsident. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 41. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident
                                                und der Vizepräsideut des Bundesfreistaates werden
                                                von der Volksvertretung in gemeinsamer Sitzung
                                                beider Kammern mit absoluter Mehrheit der Anwesenden
                                                auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (Art. 22 und
                                                25). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wählbar ist
                                                jeder Staatsbürger, der nach dem Wahlgesetze zum
                                                Volkshause wahlberechtigt ist und das 40. Lebensjahr
                                                vollendet hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">21</fw><label>(3)</label> Präsident und
                                                Vizepräsâdent müssen verschiedenen Ländern angehören
                                                und dürfen während ihrer Amtsdauer kein anderes
                                                öffentliches Amt bekleiden und nicht Mitglieder
                                                einer gesetzgebenden Körperschaft sein. Allfällige
                                                Mandate üben die nach dem Wahlgesetze
                                                nächstberufenen Ersatzmänner aus. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Präsident und
                                                Vizepräschent leisten in die Hand des Vorsitzenden
                                                des Volkshauses die Angelobung auf die
                                                Bundesverfassung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Der Präsident
                                                kann während einer Wahlperiode der Volksvertretung
                                                (Art. 18, 2. Absatz) nicht zweimal demselben Lande
                                                entnommen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 42.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident
                                                vertritt den Bundesfreistaat nach außen: er empfängt
                                                und beglaubigt die Gesandten, ratifiziert die
                                                Staats= und Handelsverträge. Ihm obliegt ferner: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>die Erstattung von Vorschlägen an die
                                                  Volksvertretung über die Bestellung der
                                                  Bundesregierung und über die Abberufung derselben
                                                  (Art. 44 und 45); </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>die Ernennung und Abberufung der
                                                  diplomatischen und kommerziellen Vertreter im
                                                  Auslande;  </item>
                                                  <label>c)  </label>
                                                  <item>die Zeichnung der Bundesgesetze und
                                                  Beschlüsse (Art. 27); </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item> der Vollzug von Ernennungen und
                                                  Bestätigungen der leitenden Beamten und sonstigen
                                                  Organe des Bundesfreistaates sowie die Verleihung
                                                  von Amtstiteln über Vorschlag der Bundesregierung;
                                                  im Falle der totalrevision der Bundesverfassung
                                                  die Auflösung der Volksvertretung (Art. 30, P. 3,
                                                  und Art. 40).  </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dem Präsidenten
                                                des Bundesfreistaates steht das Recht der Abolution
                                                zu sowie das Recht, Strafaufschub und Strafnachlaß
                                                und Aufhebung der Straffolgen zu gewähren, ebenso
                                                das Recht der Institative gemäß Art. 23, 1. Absatz,
                                                und Art. 27, 3. Absatz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident
                                                ist dem Volke für seine Amtsführung verantwortlich
                                                und kann unter Staatsanklage gestellt werden (Art.
                                                22, lit. f). </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">22</fw>Artikel 43. </head>
                                          <p type="legal_section">Wenn der Präsident des
                                                Bundesfreistaates durch Tod, Verzicht oder aus einem
                                                anderen Grunde das Amt verliert, tritt der
                                                Vizepräsident (Art. 25, 2. Abs., P. 2) für die
                                                restliche Dauer der Amtsperiode in die Rechte und
                                                Pflichten des Präsidenten. Aber auch während seiner
                                                Amtsdauer kann der Präsident den Vizepräsidenten für
                                                einen bestimmten Fall oder auf bestimmte Zeit mit
                                                seiner Stellvertretung betrauen; für die Zeit,
                                                während der Präsident sich im Auslande aufhält,
                                                tritt der Vizepräsident in dessen Rechte und
                                                Pflichten.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Die Bundesregierung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 44. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur
                                                Durchführung der Aufgaben der obersten
                                                Bundesverwaltung wählt die Volksvertretung über
                                                Vorschlag des Präsidenten des Bundesfreistaates die
                                                Bundesregierung (Art. 22). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Sitz der
                                                Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Wien. Die
                                                Bundesregierung steht unter der Leitung des
                                                Bundeskanzlers </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Welche
                                                Bundesämter mit dauernden Aufträgen und Vollmachten
                                                einzurichten und von den Mitgliedern der
                                                Bundesregierung zu besetzen sind, wird durch
                                                besonderes Gesetz bestimmt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 45. </head>
                                          <p type="legal_section">Wenn die Volksvertretung auf
                                                Vorschlag des Präsidenten des Bundesfreistaates die
                                                Bundesregierung oder einzelne Mitglieder derselben
                                                abberuft, so bestimmt der Präsident des
                                                Bundesfreistaates, wer deren Aufträge und
                                                Vollmachten bis zur Bestellung einer neuen
                                                Bundesregierung, beziehungsweise neuer Mitglieder
                                                derselben auszuführen hat.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>C. Landesgesetzgebung und Landesverwaltung.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 46. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Gesetzgebung über alle
                                                Gegenstände, die nach dieser Verfassung der
                                                Landesgesetzgebung unterliegen (Art. 14 bis 16),<pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">23</fw> wird von
                                                den Landtagen der einzelnen selbständigen Länder
                                                nach den jeweils geltenden Landesverfassungen und
                                                den durch Landesgesetze eingeführten
                                                Geschäftsordnungen ausgeübt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 47. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Landesregierung ist
                                                verpflichtet, alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages
                                                vor ihrer Kundmachung der Bundesregierung
                                                mitzuteilen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 48. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Hat die
                                                Bundesregierung gegen einen solchen Beschluß des
                                                Landtages Bedenken, so kann sie gegen ihn binnen
                                                vierzehn Tagen nach Einlangen der Mitteilung beim
                                                Landtage im Wege der Landesregierung Vorstellung
                                                erheben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Vor Ablauf
                                                dieser Frist kann das Landesgesetz ohne Zustimmung
                                                der Bundesregierung nicht kundgemacht werden.
                                                Beschließt der Landtag, auf seinem ursprünglichen
                                                Beschlusse zu beharren, so hat die Landesregierung
                                                der Bundesregierund hievon neuerlich Mitteilung zu
                                                machen. (Art. 50.)</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 49. </head>
                                          <p type="legal_section">Landesgesetze, zu deren
                                                Vollziehung gemäß Art. 16 die Mitwirkung der
                                                Bundesregierung notwendig ist, bedürfen der
                                                Gegenzeichnung der Bundesregierung, die binnen
                                                vierzehn Tagen zu erfolgen hat. Die Verweigerung der
                                                Gegenzeichnung ist ebenfalls binnen vierzehn Tagen
                                                der Landesregierung bekanntzugeben und kann nur über
                                                Beschluß der gesamten Bundesregierung erfolgen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 50. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Gesetzesbeschlüsse eines Landtages können wegen
                                                Verfassungswidrigkeit (Art. 46) von der
                                                Bundesregierung binnen vierzehn Tagen nach Einlangen
                                                der Mitteilung (Art. 47) beim
                                                Verfassungsgerichtshofe angefochten werden,
                                                gleichwie </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> jene
                                                Gesetzesbeschlüsse, die ein Landtag entgegen der
                                                Vorstellung seitens der Bundesregierung ein
                                                zweitesmal zum Beschlusse erhebt. (Art. 47, 2.
                                                Absatz.) </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Anfechtung
                                                ist der Landesregierung unverzüglich
                                                mitzuteilen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/><fw type="pageNum">24</fw>
                                                <label>(4)</label> Die Kundmachung des angefochtenen
                                                Beschlusses darf erst erfolgen, wenn der
                                                Verfaffungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit
                                                dieses Beschlusses anerkannt hat. Der
                                                Verfassungsgerichtshof hat binnen einem Monat das
                                                Erkenntnis zu fällen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 51. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Landtagwählt aus seiner Mitte die Landesregierung,
                                                und zwar in einem eigenen ersten Wahlgange den
                                                Landeshauptmann und in einem zweiten Wahlgange die
                                                übrigen Mitglieder der Landesregierung, die
                                                Landesräte. Die nach dem anzuwendenden
                                                Verhältniswahlverfahren Erstgewählten erscheinen zu
                                                Landeshauptmannstellvertretern gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                Landeshauptmann bildet mit den Landesräten die
                                                Landesregierung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 52. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Landesregierung hat — soweit nicht der
                                                Bundesfreistaat eigene Organe unterhält — die
                                                Bundesgesetze und Verordnungen im Lande
                                                durchzuführen und ist hiefür der Bundesregierung
                                                verantwortlich </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                Landeshauptmann leistet die Angelobung auf die
                                                Bundesverfassung in die Hände der Bundesregierung.
                                                Die Angelobung der übrigen Mitglieder der
                                                Landesregierung nimmt der Landeshauptmann vor. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 53. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Unbeschadet
                                                ihrer Stellung und Rechte im Landtage hat die
                                                Landesregierung über alle Angelegenheiten der
                                                Landesverwaltung zu beraten und zu beschließen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                Landeshauptmann hat die Beschlüsse der
                                                Landesregierung auszuführen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 54. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verwaltungsmaßnahmen der
                                                Landesregierung zu jenen Angelegenheiten der
                                                Landesgesetzgebung, die gemäß Artikel 16 der
                                                Mitwirkung der Bundesregierung bedürfen, sind der
                                                letzteren durch die Landesregierung vorläufig zur
                                                Kenntnis zu bringen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">25</fw>D. Die Obersten Gerichtshöfe. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 55. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Errichtung,
                                                die Einrichtug und der Wirkungskreis des
                                                Verfassungsgerichtshofes und des Obersten
                                                Verwaltungsgerichtshofes werden durch eigene Gesetze
                                                geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                                                Streitigkeiten zwischen Bundesstaat und Ländern, der
                                                Länden untereinander (Artikel 2), sowie über
                                                erhobene Staatsanklagen (Art. 22, lit. f) überhaupt
                                                und endgültig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Oberste
                                                Verwaltungsgerichtshof hat auch die Funktion eines
                                                Wahlgerichtshofes zu erfüllen.</p>
                                          <p type="legal_section">Buch= und Kunstdruckerei „Herold“,
                                                Wien, VIII., Strozzigasse 8.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                  </div></body>
    </text>
</TEI>