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                <title type="main">Protokoll der 1. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 11. Juli 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                      <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Kammerhofer, Jörg</persName>
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                      <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Lenz, Alexandra N.</persName>
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                    <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski, Thomas</persName>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
                        Wissenschaften</orgName>
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                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
                            applies to this text.</p>
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<title>Datenset B</title>
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                            Staatsarchiv</institution>
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                            (Wien)</repository>
                        <idno type="archive">AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70
                            ex 1920</idno>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 1. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 11. Juli 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 1. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 11. Juli 1920, Lithographie auf dünnem
                                Durchschlagpapier, Zustand mäßig, zahlreiche handschriftliche
                                Korrekturen und Anmerkungen, Papier stark gewellt, zum Teil Ränder
                                ausgerissen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                            1920</origin>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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                <head type="main"><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 1. Sitzung des Subkomitées des
                    Verfassungsausschusses vom 11. Juli 1920.</head>
                <p>Beginn 9h30 Uhr Vormittag.</p>
                <p><label>Anwesend: </label></p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto <emph>Bauer</emph>, als Vorsitzender,</item>
                    <item>Dr. Josef <emph>Aigner</emph>,</item>
                    <item>Heinrich <emph>Clessin</emph>, als Berichterstatter,</item>
                    <item>Dr. Robert <emph>Danneberg</emph>,</item>
                    <item>Mathias <emph>Eldersch</emph>,</item>
                    <item>Jodok <emph>Fin<choice>
                                <sic>c</sic>
                                <corr/>
                            </choice>k</emph>,</item>
                    <item>Dr. Ignaz <emph>Seipel</emph></item>
                </list>
                <list>
                    <item>Staatssekretär Prof. Dr. Michael <emph>Mayr</emph>.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Prof. Dr. Hans Kelsen<choice>
                            <del>.</del>
                            <add>als Experte des Verfassungsauschusses.</add>
                        </choice></item>
                </list>
                <p>Von der Staatskanzlei: </p>
                <list>
                    <item>Min.Rat Dr. Georg <emph>Froehlich</emph>,</item>
                    <item>Sektionsrat Dr. Egbert <emph>Mannlicher</emph>,</item>
                    <item>Oberfinanzrat Dr. Karl <emph>Moser</emph>,</item>
                    <item>Min.Vizesekretär Dr. Kurt <emph>Frieberger</emph>, als
                        Schriftführer</item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">- 2
                        -</fw>Der <emph>Vorsitzende</emph> erteilt nach Eröffnung der Sitzung dem
                    Berichterstatter <emph>Clessin</emph> das Wort, der es als seine Aufgabe
                    darstellt, aus den vorliegenden Entwürfen die Differenzpunkte herauszuschälen,
                    um eine Grundlage der Verhandlungen zu gewinnen. Zur Beratung liegen vor:<list>
                        <label>1.) </label>
                        <item>der Entwurf, der <emph>gemeinsam</emph> vom <emph>Staatskanzler Dr.
                                Renner und Staatssekretär Dr. Mayr</emph> verfaßt wurde (Renner-Mayr
                            Entwurf); </item>
                        <label>2.) </label>
                        <item> der Entwurf, der auf Grund der <emph>Linzer Verhandlungen</emph> in
                            Form einer Gegenüberstellung der Entwürfe des Staatssekretärs <emph>Dr.
                                Mayr</emph> und der soz.-dem. Partei (<emph>Dr. Danneberg</emph>)
                            abgefaßt ist; </item>
                        <label>3.) </label>
                        <item>der Entwurf der <emph>großdeutschen</emph> Vereinigung und </item>
                        <label>4.) </label>
                        <item>der Entwurf des Dr. Mayr (<emph>888 der Beilagen</emph>). </item>
                    </list></p>
                <p>Vor Eintritt in die Debatte über diese Entwürfe wird es aber notwendig sein, sich
                    darüber klar zu werden, ob man, wie es alle 3 Parteien vorschlagen, eine
                    Dreiteilung der Kompetenzen vornehmen soll, u.zw. folgendermaßen:<list>
                        <label>A: </label>
                        <item> Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung <emph>und</emph> die
                            Vollziehung dem <emph>Bund</emph> zustehen, </item>
                        <label>B: </label>
                        <item> Angelegenheiten, in denen die <emph>Gesetzgebung dem Bunde</emph> und
                            die <emph>Vollziehung</emph><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw> den <emph>Ländern</emph>
                            zusteht, </item>
                        <label>C:  </label>
                        <item>Angelegenheiten, in denen dem <emph>Bunde nur die
                                grundsätzliche</emph> Gesetzgebung, den Ländern aber die Erlassung
                            der Ausführungsgesetze und die Vollziehung zusteh<add>en</add>. </item>
                    </list></p>
                <p>Nachdem der Berichterstatter in ausführlicher Darstellung die Unterschiede der
                    Kompetenzabgrenzung in den eingangs erwähnten Entwürfen Punkt für Punkt
                    aufgezählt und erörtert hat, empfiehlt er die Debatte in der Weise zu führen,
                    daß das Subkomitee zuerst über die allgemeine Kompetenzabgrenzung und dann über
                    das Recht zur Erlassung von Verordnungen schlüssig werde.</p>
                <p>Als erster Redner der Generaldebatte, die der <emph>Vorsitzende</emph> daraufhin
                    eröffnet, erklärt Staatssekretär Dr. <emph>Mayr</emph>, daß sich die Länder nach
                    langwierigen Verhandlungen <choice>
                        <del>seiner</del>
                        <add>der</add>
                    </choice> Systematik seines Entwurfes, wie er der Linzer Tagung vorlag und nach
                    dem Entwurf Dr. Dannebergs ergänzt wurde, also auch der Dreiteilung der
                    Kompetenzen einhellig angeschlossen hätten. Die Subsumierung der Kompetenzen
                    hingegen sei unter großen Schwierigkeiten in der Staatskanzlei unter Mitwirkung
                    der maßgebenden Beamten der Verfassungs- und Verwaltungsabteilung<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">- 4
                        -</fw> erfolgt, wobei getrachtet wurde, unter Heranziehung zuständiger Fach<choice>
                        <del>ö</del>
                        <add>l</add>
                    </choice>eute ein haltbares und praktisch durchführbares Werk zu schaffen.</p>
                <p>Ueber den Entwurf, der unter dem Vorsitz des Staatskanzlers (Entwurf Renner-Mayr)
                    ausgearbeitet wurde, wäre zu bemerken, daß Dr. Renner in der Aufzählung der
                    Kompetenzen bereits den Wirkungskreis <choice>
                        <del>der</del>
                        <add>jedes einzelnen</add>
                    </choice> künftigen Bundesministeri<choice>
                        <del>en</del>
                        <add>ums</add>
                    </choice> festlegen wollte, so daß Pkt. 1 die Angelegenheiten der Staatskanzlei,
                    2 die des Staatsamtes für Aeußeres usw. wiedergeben. Die Erreichung dieses
                    Zweckes erscheint wenig wichtig, da keine Notwendigkeit besteht, <add>in der
                        Verfassung</add> den Wirkungskreis der Ministerien zum Ausdruck zu bringen,
                    der <add>doch</add> vielfachen Aenderungen unterliegt. Die juristischen
                    Mitarbeiter der Staatskanzlei haben sich ebenso wie die Fachleute der
                    Staatsämter seiner Anschauung angeschlossen, daß die Systematik des Linzer und
                    des Dr. Danneberg’schen Entwurfes richtiger sei, als Frage politischer Natur sei
                    noch zu erwähnen, daß mit dem Satz, „die Länder übertragen dem Bunde“ zum
                    Ausdruck gebracht werden soll, daß die Länder primäre Gewalt besitzen. Spätere
                    Beratungen führen, allerdings haben noch nicht alle Länder ihre Zustimmung
                    gegeben, zur Wahl der Worte: „Bundessache ist, hinsichtlich Gesetzgebung und
                    Vollziehung"...</p>
                <p><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 5 -</fw> Abschließend regt der Staatssekretär an, nicht den
                    Entwurf Dr. Renners als Grundlage der Beratungen zu nehmen, da sich dann die
                    Differenzpunkte zwischen den Entwürfen der Christlich-sozialen, der
                    Sozial-Demokraten und der Großdeutschen Vereinigung leichter hervorheben
                    lassen.</p>
                <p>Auch <emph>Dr. Seipel</emph> beantragt, sich mit der Systematik der letzteren
                    Entwürfe einverstanden zu erklären, worauf der <emph>Berichterstatter</emph> die
                    Notwendigkeit einer Rahmengesetzgebung des Bundes erörtert, die er mit
                    Beispielen aus früher<add>er Zeit</add> belegt.</p>
                <p>Zur Frage der Systematik verweist Min.Rat Dr. <emph>Froehlich</emph> darauf, daß
                    zahlreiche Materien in die Kompetenz verschiedener Staatsämter gehören und bei
                    einer Gliederung des Stoffes nach Bundesministerien Kompetenzstreitigkeiten
                    nicht zu vermeiden wären, daß aber <add>andererseits</add> auch Angelegenheiten
                    in der Verfassung erwähnt werden müssen, die keinem Staatsamt zugehören, wie
                    z.B. die Verwaltungsgerichtsbarkeit.</p>
                <p>Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> fügt hinzu, daß zwar <del>auch</del> die Linzer
                    Entwürfe <add>wie alle übrigen</add> mangelhaft und reformbedürftig seien, daß
                    sich aber eine Kompetenzabgrenzung nach zwei Gesichtspunkten<emph>, wie sie der
                        Entwurf Dr. Renners versucht,</emph> nicht durchführen lasse und
                        Unstimmigkeit<emph>en</emph> im Gefolge habe. Auch er redet einer Rahmen<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 6 -</fw>gesetzgebung das Wort, nur müsse man die Länder
                    verpflichten, diese Gesetze binnen einer bestimmten Frist durchzuführen.</p>
                <p>Der Vorsitzende bringt hierauf den <emph>Antrag Dr. Seipel</emph> zur Abstimmung,
                    daß die Dreiteilung beizu<add>be</add>halten sei, womit implicite festgestellt
                    wird, daß alles, was nicht ausdrücklich dem Bunde vorbchalten ist, in den
                    Wirkungskreis der Länder fällt (Antrag angenommen). Weiters beantragt er, mit
                    Rücksicht auf die vorliegende Gegenüberstellung des christlich-sozialen und des
                    sozialdemokratischen Entwurfes in der Linzer Fassung — der großdeutsche Entwurf
                    wird sich <add>un</add>schwer mitbehandeln lassen — <emph>den Linzer Entwurf als
                        Grundlage der Verhandlung</emph> zu nehmen, wobei es notwendig sein wird,
                        <add>im Art. 10</add>
                    <emph>nur teilweise behandelte Dinge gemeinsam mit Art. 11 zu behandeln.</emph>
                    (Angenommen). <choice>
                        <del>Hierauf leitet d</del>
                        <add>D</add>
                    </choice>er Vorsitzende <add>leitet hierauf</add> die
                    <add>Einzel</add>beratungen ein und das Subkomitée beschließt über seinen
                    Antrag, daß Abs. 1 des Art. 10 zu lauten hat: „<emph>Bundessache ist die
                        Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten“</emph>. <emph>Im
                        Folgenden haben dann die bestimmten Artikel<del>n</del> zu
                    entfallen.</emph></p>
                <p>Zu Pkt. 1 empfiehlt der Berichterstatter nach dem Wort „Ausland" einzufügen:
                        <emph>„insbesondere der Abschluß aller</emph><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 7 -</fw>
                    <emph>Staatsverträge“</emph>, was zwar nach Anschauung des Staatssekretärs
                        <emph>Dr. Mayr</emph> nicht notwendig sei, aber, <del>da man damit
                        überdies</del> einem Wunsche des Staatsamtes für Aeußeres entgegenkomm<choice>
                        <del>t</del>
                        <add>e</add>
                    </choice>. Nachdem auch Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> diesen Vorschlag
                    unterstützt, weil sich in den Ländern die Tendenz zum Abschluß von
                    Staatsverträgen zeige, wird der <emph>Antrag angenommen.</emph></p>
                <p>In diesem Zusammenhange gelangt auch die Frage zur Erörterung, wer zur
                    Kriegserklärung kompetent sei, wobei Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> auf
                    die Schwierigkeit hinweist, daß es noch nicht sicher sei, in welcher Form die
                    Gesetzgebung durchgeführt wird.- Bundesrat oder Bundestag. Es sei fraglich,
                    welche Organe ein solches Gesetz zu beschließen h<choice>
                        <del>att</del>
                        <add>ätt</add>
                    </choice>en, nicht fraglich sei es aber, daß die Länder eine Kriegserklärung
                    nicht beschließen können. <emph>Prof. Dr. Kelsen</emph> gibt zu bedenken, daß
                    wir nach dem Friedensvertrag keinen Krieg führen dürfen und auch kein Instrument
                    dafür haben; <choice>
                        <del>auch würde es sich</del>
                        <add>schon</add>
                    </choice> aus politischen Gründen <add>würde es sich</add> nicht empfehlen, an
                    die Spitze dieser Verfassung die Kriegserklärung zu stellen. Auch Staatssekretär
                        <emph>Dr. Mayr</emph> möchte nur das unbedingt Notwendige aufnehmen.</p>
                <p><emph>Punkt 2 wird in der Linzer Fassung angenommen, nur</emph> wird über Antrag
                        des<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 8 -</fw>Vorsitzenden anstatt des Wortes „diesem“ das Wort
                    „ihm“ gesetzt.</p>
                <p>Bei <emph>Pkt. 3</emph> entwickelt sich über die Einführung der Bürgerliste eine
                    längere Auseinandersetzung, in deren Verlauf Min.Rat Dr. <emph>Froehlich</emph>
                    und Sekt.Rat. Dr. <emph>Mannlicher</emph> den Wert der Führung solcher Listen
                    nach belgischem Muster mit der Wichtigkeit dieses Behelfes bei Wahlen in den
                    Bundestag und bei Volksabstimmungen begründen, <emph>Dr. Danneberg</emph> und
                        <emph>M.Eldersch</emph> aber der Anschauung sind, daß bei den Wahlen,
                    trotzdem wegen der unvermeidlichen Mangelhaftigkeit solcher Aufzeichnungen
                    jedesmal neue Wählerlisten unentbehrlich wären und die Kosten der Evidenthaltung
                    namentlich in der Millionenstadt Wien die finanzielle Leistungsfähigkeit des
                    Staates weit übersteigen.</p>
                <p>Keinesfalls dürfe die Aufnahme in die Bürgerliste an eine gewisse Seßhaftigkeit
                    gebunden werden. Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> erklärt, er habe sich
                    verpflichtet gefühlt, hervorzuheben, daß die Praxis für die Bürgerlisten
                    spreche, während <emph>Dr. Seipel</emph> gegen eine Streichung des Beisatzes
                    nichts einzuwenden hat, weil die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei.</p>
                <p>Da auch der <emph>Vorsitzende</emph> den Beisatz nicht für notwendig hält, weil
                    die Vollziehung in Wahlangelegenheiten<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 9 -</fw> und Volksabstimmungen Bundessache sei und
                        <add>daher</add> die <add>Bundesregierung</add> die Anlegung einer
                    Bürgerliste verfügen könne, wird <emph>Punkt 3</emph> in der Fassung des
                    Entwurfes <emph>angenommen</emph>, jedoch <emph>entfällt</emph> der Nachsatz
                        „<emph>sowie die Einrichtung und Führung der Bürgerliste"</emph>.</p>
                <p>Am Beginne des <emph>Punktes 4</emph> hat im Gegensatz zur sonstigen Streichung
                    der bestimmte Artikel <add>vor dem Worte „Bundesfinanzen“</add> stehen zu
                    bleiben, hinsichtlich des übrigen Wortlautes verweist der
                        <emph>Vorsitzende</emph> auf den Renner’schen Entwurf, der hier überall, wo
                    von den Ländern die Rede ist, auch die „Gemeinden“ anführt.</p>
                <p>(„Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den Ländern <emph>und den Gemeinden</emph>
                    zustehen; Regelung der Anteilnahme der Länder und Gemeinden an den Einnahmen des
                    Bundes und Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben
                    der Länder <emph>und Gemeinden.</emph>") <emph>Dr. Danneberg</emph> schließt
                    sich der Anschauung Dr. Renner’s an, da die Sorge um die Finanzen der Länder und
                    der Gemeinden gleich brennend sei. Sollte die Regelung der Gemeindefinanzen den
                    Ländern überlassen bleiben, dann ist zu fürchten, daß die großen
                    Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern dann erst noch zwischen Gemeinden
                    und Ländern durchgekämpft werden müssen, während so eine einheitliche Regelung
                    möglich wäre. <emph>Prof. Dr. Kelsen</emph> meint in verfas<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 10 -</fw>sungstechnischer Hinsicht die Einfügung davon
                    abhängig machen zu müssen, wie die Gemeinden in die Verfassung eingegliedert
                    werden, denn Dr. Renner habe die Gemeinden den Ländern selbständig
                    gegenübergestellt. Dem gegenüber verweist der <emph>Vorsitzende</emph> auf die
                    stete Forderung der Gemeinden nach Zuweisungen seitens des Staates, deren Höhe
                    dieser selbst regeln solle und erwähnt einen Gesetzesentwurf der Regierung, in
                    dem den Gemeinden verschiedene Steuern zugewiesen werden (Umsatzsteuer,
                    Hauszinssteuer, Fleischsteuer, etz.). Ein Connex werde immer bestehen und es sei
                    nicht ungefährlich, die Frage nur vom staatsrechtlichen Standpunkt zu
                    behandeln.</p>
                <p>Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> würde es für praktischer halten, das Vorbild
                    der deutschen Reichsverfassung zu nehmen; man müßte dann auch auf etwa zu
                    schaffende Gemeindeverbände Rücksicht nehmen. In keiner anderen Verfassung sei
                    eine solche Heranziehung der Gemeinden festgelegt. Wenn wir dies als Bundessache
                    einfügen, so werden die Gemeinden in einer ihrer wichtigsten Angelegenheiten von
                    den Ländern lösgelöst. Die Länder würden dagegen so heftig Widerspruch erheben,
                    daß das ganze Verfassungswerk in Frage käme, denn nach deren Anschauung gäbe es
                        überhaupt<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 11 -</fw>keine Bundesmittel, sondern nur Landesmittel, über
                    die der Bund verfügt. <del>B</del></p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> widerspricht dieser Auffassung, da man im Hinblick
                    auf die staatlichen Ueberweisungen mit mehr Recht sagen könne, daß der Bund die
                    Bedürfnisse der Länder bestreite<del>t</del>. Immerhin müsse dem Bunde das Recht gew<choice>
                        <del>ä</del>
                        <add>a</add>
                    </choice>hrt werden, über Gemeindefinanzen abzusprechen, wenn er über
                    Gemeindeangelegenheiten, wie z. B. die lokale Polizei entscheiden darf; in
                    diesem Falle entscheidet der Bund, ob er für die Ausführung des übertragenen
                    Wirkungskreises eine Entschädigung gewährt. <emph>M. Eldersch</emph> fügt hinzu,
                    daß schließlich aus den Steuerquellen Wiens sowohl die Länder wie die Gemeinden
                    dotiert werden müssen.</p>
                <p>Nachdem Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> erwähnt, daß die Gemeinden erst seit
                    Errichtung der Republik aus Not staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, der
                        <emph>Vorsitzende</emph> die Frage meritorisch derzeit als unlösbar
                    bezeichnet und die vom <emph>Staatssekretär Dr. Mayr</emph> angekündigte Vorlage
                    geeigneten Studienmaterials begrüßt, beantragt <emph>Dr. Seipel</emph> im Sinne
                    einer Anregung <del>Jodok</del> Fin<choice>
                        <sic>c</sic>
                        <corr/>
                    </choice>ks den Antrag <emph>Dr. Dannebergs</emph> zu vertragen, welcher
                        <emph>Antrag angenommen wird.</emph> Im übrigen wird der <emph>Pkt. 4</emph>
                    im <emph>Wortlaut angenommen. Ebenso</emph> auch Pkt. 5,<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 12 -</fw> nachdem ein <emph>Antrag Clessins</emph> auf
                    Einschaltung der Worte „mit Ausnahme der Länderbanken und gewerblichen
                    Kreditanstalten“ nach dem Wort „Bankwesen“ im Verlauf einer Debatte, an der sich
                    der <emph>Vorsitzende</emph>, <del>Jodok</del> Fin<choice>
                        <sic>c</sic>
                        <corr/>
                    </choice>k, <emph>Dr. Seipel</emph>, <emph>M. Eldersch</emph>, <emph>S. R. Dr.
                        Mannlicher</emph> und <emph>Prof. Dr. Kelsen</emph> beteiligten,
                        <emph>abgelehnt wird.</emph> Insbesondere die <add>beiden</add> letzteren
                    machen dagegen geltend, da<choice>
                        <del>s</del>
                        <add>ß</add>
                    </choice> die Stellung der Länder ebenso wie die des Bundes <choice>
                        <del>als</del>
                        <add>, soweit sie</add>
                    </choice> Träger von Privatrechten <add>sind,</add> durch die Bestimmungen des
                    Artikels unberührt bleiben und sich der Ausdruck
                        <add>„</add>Vollziehung<add>“</add> ausschließlich auf die hoheitliche,
                    nicht auf die wirtschaftliche Regelung bezieht; auch bei der Unterstellung des
                    Verkehrswesens unter die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes sei nicht
                    gemeint, daß alle Landesbahnen Bundesbahnen werden müssen.</p>
                <p><emph>Pkt. 6</emph> wird im <emph>Wortlaut angenommen</emph> desgleichen
                        <emph>Pkt. 7</emph>, in den <emph>Dr. Danneberg</emph> das Kraftfahrwesen
                    aufgenommen sehen möchte. Zu dieser Frage bemerkt Staatssekretär Dr.
                        <emph>Mayr</emph>, daß mit der Regelung des Durchzugsverkehres die
                    Bundeskompetenz auf diesem Gebiet genügend gewahrt sei; so ha<choice>
                        <del>t</del>
                        <add>be</add>
                    </choice> auch die Schweiz eine Reihe von Straßen als Durchzugsstraßen erklärt,
                    wie es bei uns mit den Hauptlinien der Reichsstraßen w<choice>
                        <del>i</del>
                        <add>e</add>
                    </choice>rd<add>e</add> geschehen müssen. Gegen die Einbeziehung<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 13 -</fw> spricht auch, daß es sich nicht um ein
                    geschlossenes Ganzes handelt, sondern nur um einen Teil der Betätigung auf den
                    Straßen, weshalb <add>das Kraftfahrwesen</add> im Einvernehmen mit dem Staatsamt
                    für Verkehrswesen in diesem Punkt ausgelassen wurde.</p>
                <p>Wesentliche Abänderungen <add>be</add>treffen den Pkt. 8 des Art. 10. Hiezu
                    bemerkt <emph>Staatssekretär Dr. Mayr</emph>, daß die vorliegende Textierung das
                    Ergebnis langwieriger Verhandlungen in Salzburg gewesen sei, bei denen es mit
                    schwerer Mühe erreicht wurde, daß das Wasser- und Elektrizitätswesen der
                    Grundsatzregelung des Bundes unterstellt wurde, allerdings hat sich die
                    sozialdemokratische Partei <add>an der Fassung dieser Beschlüsse</add> nicht
                    beteiligt.</p>
                <p>Im Laufe der Debatte, an der sich außer dem <emph>Staatssekretär</emph>, dem
                        <emph>Vorsitzenden</emph> und dem <emph>Berichterstatter</emph> auch die
                    Komitéemitglieder <emph>Eldersch</emph>, Fin<choice>
                        <sic>c</sic>
                        <corr/>
                    </choice>k, <emph>Dr. Seipel</emph> und <emph>Dr. Aigner</emph> beteiligen, wird
                    an der Hand verschiedener Beispiele gezeigt, welche Hindernisse der
                    Kapitalsbeschaffung der Länder beim Ausbau der Wasserkräfte entgegenstehen und
                    daß ausländische Mittel für besonders ertragsreiche Projekte wohl gegeben
                    werden, daß aber dadurch eine einheitliche und<add> </add>systematische
                    Verwertung sämtlicher Wasserkräfte Oesterreichs unmöglich gemacht wird. In
                    Deutschland wäre es undenkbar, daß <del>sich</del><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 14 -</fw> zum Beispiel Bayern beim Ausbau seiner
                    Wasserkräfte dem Reiche irgendein Zugeständnis macht.</p>
                <p>Zur Annahme gelangt folgende Fassung des Punktes 8:</p>
                <quote><p>„Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren
                        Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder
                        zwischen Ländern bilden, oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den
                        Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland, oder die
                        mehrere Länder verbinden; <del>das</del> Dampfkessel- und
                        Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen.“</p></quote>
                <p>Abgelehnt wurde der Antrag auf Einschaltung der Worte „die Angelegenheiten der
                    Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen“, die von
                    sozialdemokratischer Seite gewünschte Einschaltung des Wortes
                    „Wasserrechtswesen“ sowie der Antrag <emph>Eldersch</emph> auf Aufnahme der
                    Worte „Elektrizitätswesen und industrielle Verwertung der Gewässer.“</p>
                <p>Nachdem der Vorsitzende die Mitglieder des Subkomitées deren Anträge abgelehnt
                    wurden, zur rechtzeitigen Vorlage der Minoritätsvoten eingeladen hat, schließt
                    er die Sitzung um 12 Uhr 30 Minuten und beraumt die Fortsetzung auf Montag, den
                    12. Juli, 10 Uhr vorm. an.</p>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>