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                <title type="main">Protokoll der 3. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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<title>Datenset B</title>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 3. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 3. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920, Lithographie, Zustand gut,
                                ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                            1920</origin>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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            <div type="main">
                <head type="main"><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der dritten Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 20. Juli 1920.</head>
                <p>Beginn 6 Uhr Nachmittag.</p>
                <p>Anwesend:</p>
                <list>
                    <item>Dr. Ignaz <emph>Seipel</emph> als Vorsitzender.</item>
                    <item>Dr. Heinrich <emph>Clessin</emph> als Berichterstatter.</item>
                    <item>Dr. Josef <emph>Aigner</emph>,</item>
                    <item>Dr. Robert <emph>Danneberg</emph>,</item>
                    <item>Dr. Arnold <emph>Eisler</emph>,</item>
                    <item>Matthias <emph>Eldersch</emph>,</item>
                    <item>Jodok <emph>Fink</emph>.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Staatssekretär Prof.Dr. Michael <emph>Mayr</emph>.</item>
                </list>
                <p>Von der Staatskanzlei: </p>
                <list>
                    <item>Min.Rat Dr. Georg <emph>Froehlich</emph>,</item>
                    <item>Sekt.Rat Dr. Egbert <emph>Mannlicher</emph>,</item>
                    <item>Oberfinanzrat Dr. Karl <emph>Moser</emph>, </item>
                    <item> Min.Vizesekretär Dr. Adolf <emph>Merkl</emph> als Schriftführer.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Prof. Dr. Hans <emph>Kelsen</emph>, als Experte des
                        Verfassungsausschusses.</item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 2 -</fw>Der <emph>Vorsitzende</emph> stellt einleitend
                    fest, daß die Abstimmung über die Punkte 9, 10, 12 und 13 des Art. 10 des Linzer
                    Entwurfes noch ausstehe. Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> teilt mit, daß in
                    der Staatskanzlei ein eigener Artikel über die Gendarmerie ausgearbeitet wurde,
                    der an die Stelle des Pkt. 12 des Art. 10 zu treten hätte. Vervielfältigungen
                    der Neuformulierungen werden verteilt. Dr. <emph>Danneberg</emph> beantragt, den
                    Pkt. 12 erst in der nächsten Sitzung zu behandeln. (Angenommen.)</p>
                <p>Hierauf leitet der <emph>Berichterstatter</emph> die Debatte zu Pkt. 9 des Art.
                    10 ein. <emph>Fink</emph> beantragt, den Pkt. 9 folgendermaßen zu formulieren:
                    „Das gesamte Arbeiterrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das
                    Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche
                    Arbeiter und Angestellten handelt; das Vertragsversicherungswesen.“</p>
                <p><emph>Eldersch</emph> beantragt, die Formulierung des Linzer Entwurfes unter
                    Streichung des Passus über die Ausnehmung der land- und forstwirtschaftlichen
                    Arbeiter und Angestellten beizubehalten und betont zur Begründung seines
                    Antrages insbesondere, daß die Sozialversicherung schon aus
                    versicherungstechnischen Gründen nicht länderweise getrennt, sondern für das
                    gesamte kleine Staatsgebiet gemeinsam organisiert sein müsse. <emph>Fink</emph>
                    hält hingegen eine länderweise getrennte Organisation des
                    Sozialversicherungswesens für möglich und erklärt, daß seine Partei auf die
                    Ausscheidung der Sozialversicherung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
                    aus dem übrigen Versicherungswesen großes Gewicht lege. Auf eine Anfrage des
                        <emph>Vorsitzenden</emph> gibt <emph>Eldersch</emph> die Erklärung ab, daß
                    seine Partei auf ihrem gesamten Antrag zu Pkt. 9 beharre, sich jedoch aus
                    sachlichen Gründen ganz besonders gegen eine länderweise Zerschlagung des
                    Sozialversicherungswesens aussprechen müsse. Staatssekretar <emph>Dr.
                        Mayr</emph> verweist darauf, daß die vorliegende Fassung des Pkt. 9 in Linz
                    die Zustimmung des überwiegenden Teiles der Ländervertreter gefunden habe und
                    daß in ihr ein Kompromiß zwischen den<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 3 -</fw> beiden entgegengesetzten Parteistandpunkten
                    gefunden werden solle, indem sie das gesamte Sozialversicherungswesen dem Bunde
                    vorbehalte, das Arbeiterrecht und den Arbeiterschutz jedoch, soweit es sich um
                    land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, den Ländern
                    übertrage. Der <emph>Berichterstatter</emph> gibt der Meinung Ausdruck, daß das
                    Material zur Beantwortung der Frage nur von einem Versicherungstechniker
                    bekanntgegeben werden könne und beantragt, daß das Subkomitee einen solchen
                    einvernehme. Der Antrag wird angenommen und zu seiner Durchführung die Vertagung
                    der Verhandlung des Pkt. 9 beschlossen. Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph>
                    erklärt, die Staatskanzlei werde es übernehmen, einen versicherungstechnischen
                    Fachmann zur nächsten Sitzung einzuladen.</p>
                <p>Der <emph>Berichterstatter</emph> leitet nunmehr die Debatte zum Pkt. 10 des Art.
                    10 ein. <emph>Eldersch</emph> und <emph>Danneberg</emph> beantragten an die
                    Stelle der gegenwärtigen Bestimmungen der Art. 10, 11 und 12 über das Schulwesen
                    folgenden einzigen Punkt des Art. 10 treten zu lassen: „P.10 Das gesamte Schul-
                    und Erziehungswesen; das Volksbildungswesen;" Für den Fall der Nichtannahme
                    dieses Vorschlages werden folgende Punkte beantragt:</p>
                <p>Im Art. 10 "P.10 Das Hochschulwesen einschließlich der Lehrerbildung; die
                    pädagogisch-didaktische Einrichtung des gesamten Schulwesens; das Dienstrecht
                    einschließlich der Ernennung und Besoldung der Lehrer aller Schularten; die
                    Einrichtung und Verwaltung von mittleren Schulen; die Schulaufsicht über das
                    gesamte Schul-, Erziehungs- und Bildungswesen; das Verfahren über die
                    Zulässigkeit der Lehrbücher; die Staatserziehungsanstalten; die Erziehung und
                    berufliche Ausbildung der Sorgenkinder (Blinde, Taubstumme,
                    Schwachsinnige)."</p>
                <p>Im Art. 11: "<emph>nach Punkt 8:</emph> „das Privatschulwesen und der
                    Privatunterricht: der Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.“</p>
                <p>Im Art. 12: „Die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetzgebung
                    .......... für die Errichtung und Erhal<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 4 -</fw>tung der Pflichtschulen; das Volksbildungswesen;
                    das Stiftungswesen.“</p>
                <p><emph>Fink</emph> ersucht um Vervielfältigung dieser Anträge und beantragt
                    Vertagung der Beratung aller Bestimmungen über das Schulwesen, bis die Parteien
                    Gelegenheit gehabt haben, die neuen Anträge näher kennen zu lernen.
                    (Angenommen).</p>
                <p><emph>Eldersch</emph> macht in diesem Zusammenhange aufmerksam, daß der Art. 10,
                    Punkt 10, auch die zentrale Behandlung des Kultuswesens vorsehe. Die
                    sozialdemokratische Partei behalte sich vor, für das Kultuswesen die
                    Gleichstellung mit den Angelegenheiten des Unterrichts zu beantragen.
                    Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> bemerkt, daß er eine Gleichbehandlung des
                    Kultus mit dem Unterrichtswesen nicht für sachlich geboten erachte; insbesondere
                    sei in Betracht zu ziehen, daß eine <add>zentrale Behandlung</add> des
                    Kultuswesens schon wegen des Übergreifens der Sprengel der Episkopate über die
                    Ländergrenze kaum zu umgehen sei. Auch spreche für die Beibehaltung des Passus
                    über den Kultus im Punkte 10 die gegenwärtige Rechtslage, wogegen
                        <emph>Eldersch</emph> bemerkt, daß unter diesem Gesichtspunkte auch das
                    Unterrichtswesen nicht in dem von der christlichsozialen Partei gewünschten Maße
                    verländert werden dürfe.</p>
                <p>Nach kurzer Debatte wird vom Punkt 10 des Linzer Entwurfes der mit den Worten
                    „die Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und
                    Bibliotheksdienstes,“ beginnende Teil mit den von christlichsozialer Seite
                    beantragten Schlußworten „und nicht schon bisher von den Ländern autonom
                    verwaltet wurden“, jedoch mit Ausnahme des Passus über das Kultuswesen zum
                    Beschluß erhoben. Min.-Rat. <emph>Dr. Froehlich</emph> macht aufmerksam, daß die
                    Einschaltung der Nahrungsmittelkontrolle in den Art. 10 grundsätzlich
                    beschlossen wurde und nur die örtliche Stellung dieses Punktes fraglich
                    geblieben ist. Es wird beschlossen, die Angelegenheit „Nahrungsmittelkontrolle“
                    in den das Heilmittelwesen behandelnden Punkt einzu<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 5 -</fw>reihen.</p>
                <p>Der <emph>Berichterstatter erö</emph>ffnet die Debatte über den Punkt 13 und
                    ersucht die Regierungsvertreter um Bekanntgabe der von ihnen ausgearbeiteten
                    Formulierung der Bestimmungen über das Dienstrecht der öffentlichen
                    Angestellten. Sekt.Rat. <emph>Dr. Mannlicher</emph> macht auf Einladung des
                    Herrn Staatssekretärs <emph>Dr. Mayr</emph> die Mitteilung, daß eine neue
                    Formulierung der dienstrechtlichen Bestimmungen in der Staatskanzlei
                    ausgearbeitet, in der Kürze der Zeit jedoch noch nicht über diesen Punkt das
                    nötige Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen hergestellt worden sei. Die
                    zur Verteilung gebrachte Formulierung enthalte als Mindesterfordernis des Pkt.
                    13 die Angelegenheiten „Einrichtung der Bundesämter und sonstiger
                    Bundesbehörden, Dienstrecht der Bundesangestellten“, wozu jedoch nach den
                    Absichten der Staatskanzlei ein eigener Artikel über das Dienstrecht,
                    insbesondere zur Sicherung der Freizügigkeit zwischen Bundes- und Landesdienst
                    und den verschiedenen Landesdiensten untereinander hinzutreten solle. Er stellt
                    die Beibringung einer solchen Formulierung für die nächste Zeit in Aussicht und
                    schlägt vor, die Behandlung dieser Angelegenheit bis dahin zu vertagen. Indiesem
                    Sinne wird Beschluß gefaßt.</p>
                <p>Der <emph>Berichterstatter</emph> eröffnet auf Ersuchen des
                        <emph>Vorsitzenden</emph> die Debatte über den Artikel 11. <emph>Fink</emph>
                    beantragt Beibehaltung des Einganges in der Fassung des Linzer Entwurfes mit der
                    Begründung, daß die Länder auf dem Standpunkte stünden, daß <emph>sie</emph> die
                    Kompetenzen dem Bunde übertragen. Der <emph>Vorsitzende</emph> erinnert daran,
                    daß im Eingang des Art. 10 eine indifferente Formulierung gewählt wurde, stellt
                    jedoch nach neuerlicher Stellungnahme <emph>Fink’s</emph> fest, daß die
                    christlichsoziale Partei auf einer dem Länderstandpunkte Rechnung tragenden
                    Formulierung beharre. <emph>Dr. Danneberg</emph> lehnt eine deratige
                    Formulierung ab, bemerkt jedoch, daß gegen den Ausdruck „selbständige Länder“ im
                    Art. 2 von sozialdemokratischer Seite keine wesentli<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 6 -</fw>chen Schwierigkeiten erhoben würden, wenn der
                    Eingang des Art. 11 wie der des Art. 10 in indifferenter Weise formuliert würde.
                    Es wird sodann die Fassung: „Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die
                    Vollziehung in folgenden Angelegenheiten" .... zum Beschluß erhoben. Von
                    christlichsozialer Seite wird die Fassung: „Der Gesetzgebung des Bundes wird
                    übertragen“ als Minoritätsvotum angemeldet.</p>
                <p>Zu Punkt 1 des Art. 11 (Staatsbürgerschaft und Heimatrecht) konstatiert der
                        <emph>Berichterstatter</emph>, daß durch die Abstimmung zu Art. 10 die
                    Fassung des Linzer Entwurfes angenommen erscheint. Auch Punkt 2 ist durch die
                    Abstimmung zu Art. 10 erledigt und zwar in der Weise, daß „die Angelegenheiten
                    der Presse“ in den Artikel 10 eingeschaltet wurden.</p>
                <p>Punkt 3 des Art. 11 soll nach einem Antrage <emph>Dris Danneberg</emph>
                    folgendermaßen lauten: „die nicht im Artikel 10 angeführten beruflichen
                    Vertretungen“. <emph>Dr. Aigner</emph> erklärt sich mit dieser Formulierung
                    einverstanden und beantragt den Zusatz (wie im Linzer Entwurf) „mit Ausnahme
                    jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete“. Der Antrag <emph>Dris
                        Danneberg</emph> wird angenommen, der Antrag <emph>Dris Aigner</emph>
                    abgelehnt und letzterer Antrag als Minderheitsvotum angemeldet.</p>
                <p>Zu Punkt 4 stellt der <emph>Berichterstatter</emph> fest, daß der Gegenstand
                    durch die Abstimmung zu Art. 10 erledigt ist.</p>
                <p>Punkt 5 wird in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen.</p>
                <p>Punkt 6 wird gemäß dem zu Punkt 10 des Art. 10 gestellten sozialdemokratischen
                    Antrage als Schulsache vorläufig ausgeschieden.</p>
                <p>Punkt 7 wird in der Fassung; „öffentliche Agentien und
                    Privatgeschäftsvermittlung“ angenommen.</p>
                <p>Zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite ein Konnex mit Punkt 4 des Art. 10
                    festgestellt. Der Punkt wird sodann nach längerer Debatte mit Ausnahme des
                    Schlußpassus: „Die Be<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 7 -</fw>stimmungen über die Besteuerung der
                    Bundesunternehmungen“ angenommen. Dieser Passus wird von sozialdemokratischer
                    Seite als Minoritätsvotum angemeldet.</p>
                <p>Zu Punkt 9 beantragt Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> den einschränkenden
                    Zusatz: „die betriebstechnischen Vorschriften beim Kraftfahrwesen“. Punkt 9 wird
                    sodann in der Fassung des Linzer Entwurfes mit der vorerwähnten Modifikation zum
                    Beschluß erhoben. Von sozialdemokratischer Seite wird der Antrag auf
                    Beibehaltung der Fassung des Linzer Entwurfes („das Kraftfahrwesen“) als
                    Minoritätsvotum angemeldet.</p>
                <p>Zu Punkt 10 wird die Eliminierung des „Wasserrechtes“ <del>und Verlegung dieser
                        Angelegenheit in den Art. 12</del> beschlossen. Bezüglich des
                    „Elektrizitätswesens“ beantragt der <emph>Berichterstatter</emph> Beibehaltung
                    als Punkt 10 im Art. 11. Der Antrag wird angenommen; von christlichsozialer
                    Seite wird die Eliminierung des „Elektrizitätswesens“ als Minoritätsvotum
                    angemeldet.</p>
                <p>Zu Punkt 11 beantragt der <emph>Berichterstatter</emph> Beibehaltung des
                    "Leichen- und Begräbniswesens" an dieser Stelle mit der textlichen Aenderung in
                    "Leichen- und Bestattungswesen". Punkt 11 wird gemäß dem Antrage in der Fassung:
                    „das Volkswohnungs- und Pflegestättenwesen; das Leichen- und Bestattungswesen
                    zum Beschluß erhoben.</p>
                <p>Punkt 12 des Art. 11 wird in der Fassung des Linzer Entwurfes unverändert
                    angenommen.</p>
                <p>Zu Absatz 2 des Art. 11 beantragt <emph>Dr. Danneberg</emph> die Formulierung
                    gemäß dem sozialdemokratischen Verfassungsentwurf („Hinsichtlich der
                    vorangeführten Angelegenheiten steht dem Bunde das Verordnungsrecht zu“),
                    eventuell Beibehaltung des Absatzes 2 in der Fassung des Linzer Entwurfes.
                    Dieser Antrag und Eventualantrag werden abgelehnt. Von sozialdemokratischer
                    Seite wird ein Minoritätsvotum angemeldet.</p>
                <p>Zu Absatz 3 beantragt Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> die Aufnahme dieser
                    Bestimmung in einen selbständigen auf Art. 11 folgenden<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 8 -</fw> Artikel. Der Antrag wird mit der von <emph>Dr.
                        Danneberg</emph> beantragten Modifikation angenommen, wonach die Bestimmung
                    über die Rezeption des Völkerrechtes als neuer Artikel dem gegenwärtigen Art. 12
                    angereiht werden sol1.</p>
                <p>Der <emph>Berichterstatter</emph> eröffnet die Debatte über den Art. 12.</p>
                <p>Zu Absatz 1 wird von christlichsozialer Seite vor dem Worte „Grundsatz“ die
                    Einschaltung „allgemeinen“ beantragt. Der Antrag wird abgelehnt und als
                    Minoritätsvotum angemeldet.</p>
                <p>Zu Punkt 1 des Art. 12 beantragen die sozialdemokratischen Vertreter die
                    Beibehaltung, die christlichsozialen Vertreter Streichung dieser Bestimmung.
                    Staatssekretär <emph>Dr. Mayr</emph> bemerkt, daß verschiedene Gründe für die
                    Beibehaltung dieses Passus sprächen. Die Gründe werden des Näheren von Sekt.Rat
                        <emph>Dr. Mannlicher</emph> und Professor <emph>Dr. Kelsen</emph>
                    ausgeführt. Sektionsrat <emph>Dr. Mannlicher</emph> verweist darauf, daß die
                    verschiedenen materiellen Verwaltungsgesetze mit einem bestimmten<choice>
                        <sic/>
                        <corr> </corr>
                    </choice>gegebenen Behördenorganismus rechnen, der nur schwerlich länderweise
                    verschieden organisiert werden könnte. <emph>Professor Kelsen</emph> betont, daß
                    die Aufrechterhaltung der Bestimmung die Voraussetzung für das in Aussicht
                    genommene Kompromiß über die Organisation der Gemeinden sei, da nur auf Grund
                    einer derartigen verfassungsrechtlichen Ermächtigung die Gemeindeorganisation in
                    ihren Grundsätzen durch ein Bundesgesetz geregelt werden könnte. Der
                        <emph>Berichterstatter</emph> beantragt in diesem Zusammenhang die
                    Einschaltung der „Gemeindegesetzgebung“ als eigenen Punkt nach Punkt 1, zieht
                    jedoch diesen Antrag nach der Feststellung <emph>Fink’s</emph>, daß das
                    Gemeindewesen vorderhand ausgeschaltet sein solle, zurück. Punkt 1 wird sodann
                    in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen; von christlichsozialer Seite
                    wird der Antrag auf Streichung des Punktes als Minoritätsvotum angemeldet.</p>
                <p>Punkt 3 des Art. 12 wird unter Streichung des Schlußpassus: „Die Ausgrabung und
                    Ueberführung von Leichen“ was durch Punkt 11 des Art. 11 des Linzer Entwurfes
                    geregelt ist — zum Beschluß er<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 9 -</fw>hoben.</p>
                <p>Die Punkte 4 und 5 des Art. 12 des Linzer Entwurfes werden unverändert zum
                    Beschluß erhoben. <emph>Professor Kelsen</emph> gibt in diesem Zusammenhang auf
                    eine Anfrage <emph>Dris Danneberg</emph> die Aufklärung, daß es im Wesen eines
                    Rahmengesetzes gelegen sei, daß der Rahmengesetzgeber auch jedwedes
                    Ausführungsgesetz in der betreffenden Materie <emph>ausschließen</emph> kann,
                    indem z. B. ein Rahmengesetz denkbar ist, das die Rechtsinstitute der
                    Abschiebung oder Abschaffung überhaupt aufhebt. In diesem Zusammenhange tauche
                    die schwierige Frage der juristischen Qualifikation der bestehenden und
                    rezipierten Gesetze in der Richtung auf, ob sie als Bundes- oder Landesgesetze,
                    als Rahmen- oder Ausführungsgesetze zu gelten hätten, eine Frage, die in den
                    Uebergangsbestimmungen zu lösen sein werde.</p>
                <p>Punkt 6 des Art. 12 bleibt mit
                    Rücksicht auf Punkt 9 des Art. 10 außer Betracht; desgleichen Punkt 7 mit
                    Rücksicht auf Punkt 3 des Artikels 11.</p>
                <p>Zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite wegen Nichtübernahme des
                    Elektrizitätswesens aus dem Punkte 10 des Art. 11 ein Minoritätsvotum
                    angemeldet. Der <emph>Berichterstatter</emph> beantragt ferner zu Punkt 8
                    Eliminierung des Passus: „die Bodenreform (agrarische Operationen,
                    Wiederbesiedlung u.s.w.) und die Bodenentschuldung<add>“</add> und Verlegung
                    desselben in den Artikel 10. (Angenommen). Gemäß einem Antrage <emph>Dris
                        Danneberg</emph> wird ferner im Punkt 8 die Ausnahme der Forst- und
                    Weideservituten gestrichen. (Christlichsoziales Minoritäsvotum).</p>
                <p>Der <emph>Berichterstatter</emph> beantragt die Grundsätze des Bauwesens als
                    eigenen Punkt in den Art. 12 aufzunehmen. Staatssekretär Dr. Mayr spricht sich
                    gegen den Antrag mit der Begründung aus, daß schon heute die Baugesetzgebung
                    Landessache sei. Der Antrag <emph>Dris Clessin</emph> wird angenommen.
                    (Christlichsoziales Minoritätsvotum).</p>
                <p>Der Pkt. 9 wird in folgender Fassung angenommen: „Dienstrecht der Organe der
                    Länder, die behördliche Auf<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 10 -</fw>gaben zu besorgen haben“. Der Vorsitzende macht in
                    diesem Zusammenhange auf den Vorbehalt einer besonderen Regelung des
                    Dienstrechtes aufmerksam.</p>
                <p>Schluß der
                    Sitzung 1/2 9 Uhr abends. Die nächste Sitzung wird für den 22. Juli anberaumt.</p>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>