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                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
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<title>Datenset A</title>
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                                          <title>Kelsen Entwurf IV</title>
                                          <note type="editor">Kelsen IV 1919 (Titel des Dokuments:
                                                "Entwurf IV"), Zustand: gut, wenngleich schlechtes
                                                Durchschlagpapier, keine Anmerkungen, 131
                                                Artikel</note>
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                        <date notBefore-iso="1919-05-01" notAfter-iso="1919-11-30"> Zwischen Mai und
                              November 1919 </date>
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      <text type="Verfassungsentwurf">
            <body>
                  <div type="main">
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Erster Abschnitt</head>
                              <head>Allgemeine Bestimmungen</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. I. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Republik Oesterreich ist ein freier Bund der souveränen Länder;
                                          Niederösterreich, Oberösterreich,
                                          Steiermark etc. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. II. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der souveränen Länder u. zw. in
                                          folgendem Umfange: </p>
                                    <p type="legal_section">Niederösterreich: . . . . </p>
                                    <p type="legal_section">Oberösterreich: . . . </p>
                                    <p type="legal_section">etc. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. III.</head>
                                    <p type="legal_section">Eine Aenderung des Bundesgebietes, die
                                          zugleich Aenderung eines Landesgebietes
                                          ist, ebenso eine Aenderung der
                                          Landesgrenze innerhalb des
                                          Bundesgebietes, kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und desjenigen Landes erfolgen, dessen Gebiet eine
                                          Veränderung erfährt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. IV. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Landesbürger ist Bürger des
                                          Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landesbürgerschaft ist an die
                                          Heimatberechtigung in der Gemeinde eines
                                          souveränen Landes gebunden. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Erwerb und Verlust der Bundesbürgerschaft wird durch ein Bundesgesetz
                                          geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. V. </head>
                                    <p type="legal_section">Die souveränen Länder Niederrösterreich
                                          etc. übertragen dem Bunde ihre
                                          Staatsgewalt in den folgenden
                                                Angelegenheiten:<pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                2 -</fw><list>
                                                <label>1./</label>
                                                <item>die auswärtigen Angelegenheiten, </item>
                                                <label>2./ </label>
                                                <item> das Militärwesen,  </item>
                                                <label>3./</label>
                                                <item> die Sicherheitspolizei in Gemeinden bis zu . . . Einwohnern; die
                                                  Fremdenpolizei und das Passwesen, </item>
                                                <label>4./</label>
                                                <item>die Bundesfinanzen, das Monopolwesen und die Verwaltung der
                                                  Bundesbetriebe,</item>
                                                <label>5./ </label>
                                                <item> das Zollwesen, Geld - und B<choice>
                                                  <sic>á</sic>
                                                  <corr>a</corr>
                                                  </choice>nkwesen; Handel, Gewerbe, Industrie und
                                                  Verkehr, Bergwesen.</item>
                                                <label> 6./ </label>
                                                <item>Mass- und Gewichtswesen, Punzierungs wesen,  </item>
                                                <label>7./  </label>
                                                <item>Zivil - und Strafjustiz, 8./ Kultus - und
                                                  Hochschulwesen, </item>
                                                <label> 9./ </label>
                                                <item> Volksgesundheit und soziale Fürsorge. In
                                                  diesen Angelegenheiten steht dem Bunde die
                                                  Gesetzgebung und Vollziehung zu. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. VI. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Gesetzgebung des Bundes ist
                                          übertragen: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>die Aenderung der Bundesverfassung
                                                  insbesondere auch hinsichtlich des Verhältnisses
                                                  der souveränen Länder zum Bunde,</item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item> die Bestimmung der Art und des Umfanges des
                                                  den Ländern zustehenden Rechtes, öffentliche
                                                  Abgaben auszuschreiben und einzuheben, </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item> die Regelung des Staatsbürger - und
                                                  Heimatsrechtes,</item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>die Regelung des Bevölkerungswesens, </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item> die Regelung des Administrativverfahrens und
                                                  die Festsetzung der allgemeinen Grundsätze des
                                                  Verwaltungsstrafverfahrens,</item>
                                                <pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">- 3 -</fw>
                                                <label>6.</label>
                                                <item> die Feststellung der Grundsätze des Wasser-
                                                  und Elektrizitätsrechtes. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. VII. </head>
                                    <p type="legal_section">Soferne eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
                                          Vollziehung des Bundes übertragen ist,
                                          verbleibt sie im Geltungsbereiche der
                                          souveränen Länder.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Gesetzgebung des Bundes. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. VIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die vom ganzen Bundesvolke Deutschösterreichs gewählte Bundesversammlung bildet zusammen mit dem von den
                                          Landesversammlungen gewählten Bundesrate das höchste Organ
                                          des Bundes.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. IX. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Sitz der Bundesversammlung sowie des Bundesrates ist die Bundeshauptstadt Wien. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. X. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesversammlung obliegt im Zusammenwirken mit dem Bundesrate die
                                          Gesetzgebung des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesversammlung allein hat das Recht Krieg zu erklären und
                                          Friedensverträge zu genehmigen. Ein
                                          solcher Beschluss bedarf auch der
                                          Genehmigung des Bundesrates. </p>
                                    <p type="legal_section">Staatsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die
                                          Bundesversammlung und den Bundesrat. </p>
                                    <p type="legal_section">Nur Verwaltungsverträge geringerer Be<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw>deutung
                                          /Regierungsübereinkommen/ hat lediglich die
                                          Bundesregierung zu genehmigen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XI. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesversammlung obliegt die jährliche Bewilligung des
                                          Bundesbudgets, die Aufnahme und
                                          Konvertierung von Bundesanleihen und die
                                          Erteilung des Absolutoriums an die Bundesregierung auf Grund des geprüften und gebilligten Bundesrechnungsabschlusses
                                          / Art. XCIX/. </p>
                                    <p type="legal_section">Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XII. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Bundesversammlung werden in dem gesamten Bundesgebiet . . .
                                          Abgeordnete auf Grund des gleichen,
                                          direkten persönlichen und geheimen
                                          Wahlrechtes aller Bundesbürger ohne
                                          Unterschied des Geschlechtes, die am 1. Jänner d.J., in
                                          welchem die Wahl statt findet das 20.
                                          Lebensjahr überschritten haben, nach dem
                                          System der Verhältniswahl gewählt. </p>
                                    <p type="legal_section">Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder wahlberechtigte
                                          Bundesbürger, der vor dem 1. Jänner des
                                          Jahres, in welchem die Wahl zur
                                          Bundesversammlung stattfindet, das 29.
                                          Lebensjahr überschritten hat. </p>
                                    <p type="legal_section">Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit sind ausgeschlossen . . . . . . </p>
                                    <p type="legal_section">Die Wahlordnung für die Wahl zur Bundesversammlung wird in einem besonderen
                                          Gesetze erlassen. Sie bildet einen
                                          Bestandteil der Bundesverfassung.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 5 -</fw>Art. XIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Legislaturperiode der Bundesversammlung beträgt . . . Jahre vom Tage
                                          ihrer ersten Einberufung an gerechnet. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesversammlung ist alljährlich vom Bundespräsidenten u.zw. im . .
                                          . einzuberufen.</p>
                                    <p type="legal_section">Eine Sitzungsperiode der Bundesversammlung darf nicht länger als ein Jahr betragen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Während der Sitzungsperiode kann die Bundesversammlung durch einen
                                          Beschluss des Hauses oder über Vorschlag
                                          der Bundesregierung durch den
                                          Bundespräsidenten vertagt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Vertagung ist aufzuheben, wenn wenigstens 50 Mitglieder der
                                          Bundesversammlung einen schriftlichen
                                          Antrag beim Präsidenten der
                                          Bundesversammlung gestellt haben. Der
                                          Präsident der Bundesversammlung hat von dem erfolgten Antrag den Bundespräsidenten im Wege der Bundesregierung zu
                                          verständigen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XV. </head>
                                    <p type="legal_section">Ueber Antrag der Bundesregierung kann der Bundespräsident die
                                          Bundesversammlung auflösen. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Falle hat der Bundespräsident binnen . . . . Wochen nach
                                          erfolgter Auflösung Neuwahlen
                                          auszuschreiben und die neugewählte
                                          Bundesversammlung binnen weiteren . . .
                                          Wochen einzuberufen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XVI. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesversammlung wählt aus ihrer<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">- 6 -</fw>Mitte auf die Dauer der Sitzungsperiode einen Präsidenten sowie einen
                                          zweiten und dritten Präsidenten. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Geschäftsführung der Bundesversammlung erfolgt auf Grund eines
                                          besonderen Gesetzes, das einen
                                          Bestandteil der Bundesverfassung bildet
                                          und einer im Rahmen dieses Gesetzes von
                                          der Bundesversammlung zu beschliessenden
                                          autonomen Geschäftsordnung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XVII.</head>
                                    <p type="legal_section">Gesetzesvorschläge gelangen an die Bundesversammlung entweder als Anträge
                                          ihrer Mitglieder oder als Vorlagen der
                                          Bundesregierung. Auch der Bundesrat kann
                                          im Wege der Bundesregierung
                                          Gesetzesanträge in der Bundesversammlung
                                          stellen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Gesetzesbeschlüsse der Bundesversammlung erlangen Gesetzeskraft dadurch, dass sie vom Bundesrat genehmigt,
                                          vom Bundespräsidenten und über dessen
                                          Auftrag vom Bundeskanzler im
                                          Bundesgesetzblatte kundgemacht
                                          werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XVIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Zu einem Beschluss der Bundesversammlung ist die Anwesenheit von mindestens
                                          . . . . . Mitgliedern und die absolute
                                          Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                                          erforderlich. </p>
                                    <p type="legal_section">Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller
                                          Mitglieder und mit einer Mehrheit von
                                          drei Viertel aller abgegebenen Stimmen
                                          beschlossen werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 7 -</fw>Art. XIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung eine teilweise Aenderung aber nur,
                                          wenn sie von . . . . Mitgliedern der
                                          Bundesversammlung oder . . . Mitgliedern
                                          des Bundesrates verlangt wird, ist
                                          nachdem sie von der Bundesversammlung
                                          beschlossen und vom Bundesrate genehmigt
                                          ist - vor der Beurkundung durch den
                                          Bundespräsidenten einer Abstimmung des
                                          gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XX. </head>
                                    <p type="legal_section">Einer solchen Volksabstimmung ist ferner jedes Bundesgesetz unterworfen
                                          hinsichtlich dessen dies von wenigstens
                                          400.000 Stimmeberechtigten oder von der Mehrheit der Stimmberechtigten dreier Länder innerhalb
                                          6 Wochen nach erfolgter Kundmachung des
                                          Gesetzes gefordert wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXI. </head>
                                    <p type="legal_section">Stimmberechtigt ist jeder zur Nationalversammlung wahlberechtigter
                                          Bundesbürger. Das Bundesvolk hat die von
                                          der Nationalversammlung beschlossene und
                                          vom Bundesrat genehmigte Verfassungsänderung angenommen und es hat das bereits kundgemachte
                                          Bundesgesetz abgelehnt, wenn die absolute
                                          Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich für
                                          die Verfassungsänderung oder gegen das
                                          Bundesgesetz ausgesprochen hat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXII. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung ist im
                                          Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Im Fal<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="no"/><fw type="pageNum">- 8 -</fw>le ein Bundesgesetz
                                          durch Volksabstimmung abgelehnt wurde, ist seine
                                          Ausserkraftsetzung kundzumachen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt
                                          worden, hat der Bundespräsident die Bundesversammlung aufzulösen und gemäss Art. XV der Bundesverfassung auszuschreiben.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Verfahren für die Volksabstimmung sowie für die in Art. XX
                                          vorgesehene Initiative ist in dem Gesetz
                                          über die Wahlordnung für die Wahl zur
                                          Bundesversammlung geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXV. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Sitzungen der Bundesversammlung sind öffentlich. </p>
                                    <p type="legal_section">Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffentlichkeit
                                          auszuschliessen, wenn es vom Präsidenten
                                          oder wenigstens . . . Mitgliedern
                                          verlangt und vom Hause nach Entfernung
                                          der Zuhörer beschlossen wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXVI.</head>
                                    <p type="legal_section">In den Bundesrat entsendet jede Landesversammlung aus ihrer Mitte nach dem
                                          Verhältniswahlrecht . . . . Mitglieder und für je
                                          . . . . Einwohner ihres Gebietes je ein weiteres
                                          Mitglied auf die Dauer einer Session der
                                          Bundesversammlung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Vorsitz im Bundesrat fällt in jeder Session <del>nach alphabetischer Reihenfolge</del> auf ein
                                          anderes Land.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                9 -</fw>Als Vorsitzender des Bundesrates und als Stellvertreter desselben fungieren die bei der Wahl aus der
                                          Landesversammlung hiezu an erster und
                                          zweiter Stelle ermächtigten Vertreter des
                                          jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden nach aussen vertreten. Alle
                                          Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                                          Unterschrift seines Vorsitzenden tragen. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch einfachen
                                          Beschluss.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXVIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat wird vom Bundespräsidenten alljährlich nach Wien
                                          einberufen. </p>
                                    <p type="legal_section">Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Sitzungen des Bundesrates sind nicht öffentlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates bleiben
                                          bis zum Beginn der neuen Session der Bundesversammlung, darüber hinaus aber nur solange in Funktion, bis die
                                          Landesversammlungen ihre Vertreter für
                                          die neue Session der Bundesversammlung
                                          gewählt haben. </p>
                                    <p type="legal_section">Wird eine Landesversammlung aufgelöst, bleiben die von ihr delegierten
                                          Mitglieder des Bundesrates solange in
                                          Funktion bis die neue Landesversammlung
                                          die Wahl in den Bundesrat vorgenommen
                                          hat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXX. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Gesetzesbeschluss sowie jeder andere Beschluss der Bundesversammlung
                                                der<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">- 10 - </fw>einer Genehmigung durch den Bundesrat
                                          bedarf, ist unverzüglich durch den
                                          Präsidenten der Bundesversammlung dem
                                          Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn
                                          sofort dem Bundesrate zur Genehmigung
                                          vorzulegen hat. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat hat den Beschlüssen der Bundesversammlung bis längstens . .
                                          . . Wochen nach Schluss der Session die
                                          Genehmigung zu erteilen oder mit Angabe
                                          von Gründen zu verweigern. </p>
                                    <p type="legal_section">Der genehmigte Beschluss ist im Wege des Bundeskanzlers dem
                                          Bundespräsidenten zur Beurkundung und
                                          Kundmachung zu übermitteln. </p>
                                    <p type="legal_section">Die begründete Verweigerung der Genehmigung ist in schriftlicher
                                          Ausfertigung der Bundesversammlung
                                          bekanntzugeben.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXI. </head>
                                    <p type="legal_section">Ein Gesetzesbeschluss der Bundesversammlung, dem der Bundesrat die
                                          Genehmigung verweigert hat, kann von der
                                          Bundesversammlung in derselben Session
                                          unverändert nicht neuerlich gefasst
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Hat die Bundesversammlung einen Gesetzesbeschluss, dem der Bundesrat
                                          zweimal die Sanktion verweigert hat, ein
                                          drittes Mal gefasst oder hat der Bundesrat einem Gesetzesbeschluss der Bundesversammlung in
                                          der vorgeschriebenen Zeit die Sanktion
                                          weder erteilt noch mit Angabe von Gründen
                                          verweigert, so hat der Bundespräsident
                                          den Gesetzesbeschluss ohne die
                                          Genehmigung des Bundesrates zu beurkunden
                                          und seine Kundmachung zu veranlassen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXI. </head>
                                    <note type="comment">Eventuell.</note>
                                    <p type="legal_section">Hat der Bundesrat einem Gesetzes<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="no"/><fw type="pageNum">- 11 -</fw>beschluss der
                                          Bundesversammlung die Genehmigung verweigert und beharrt
                                          die Bundesversammlung auf ihrem Beschluss, so ist dieser
                                          Beschluss der Bundesversammlung einer Volksabstimmung zu
                                          unterziehen.</p>
                                    <p type="legal_section">Nimmt das Bundesvolk den Beschluss der Bundesversammlung an, so ist dieser
                                          ohne Sanktion des Bundesrates zu
                                          beurkunden und seine Kundmachung zu
                                          veranlassen. </p>
                                    <p type="legal_section">Auf diese Volksabstimmungen finden die Bestimmungen des Art. XXI - XXII
                                          Anwendung. </p>
                                    <p type="legal_section">Ohne Genehmigung des Bundesrates ist ein Gesetzesbeschluss der
                                          Bundesversammlung auch dann zu beurkunden
                                          und kundzumachen, wenn der Bundesrat
                                          diesem Gesetzesbeschluss in der
                                          vorgeschriebenen Zeit die Genehmigung weder erteilt, noch mit Angabe von Gründen verweigert hat.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXII. </head>
                                    <p type="legal_section">Das verfassungsmässige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die
                                          Unterschrift des Bundespräsidenten
                                          beurkundet. </p>
                                    <p type="legal_section">Diese Beurkundung ist vom Bundeskanzler und dem ressortmässigen zuständigen
                                          Staatssekretär zu gegenzeichnen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kundmachung der Bundesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluss der Bundesversammlung, die Genehmigung
                                          des Bundesrates im Falle der Art. XIX und
                                          XX der Bundesverfassung auch mit Berufung
                                          auf das Ergebnis der Volksabstimmung und
                                          im Falle einer Kundmachung gemäss Art.
                                          XXXI Abs. 2<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">- 12 - </fw>der Bundesverfassung unter
                                          ausdrücklicher Anführung dieser
                                          Gesetzesbestimmung im Bundesgesetzblatte
                                          über Anordnung des Bundespräsidenten
                                          durch den Bundeskanzler. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXIII. </head>
                                    <note type="comment">Eventuell.</note>
                                    <p type="legal_section">Die Kundmachung der Bundesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluss der
                                          Bundesversammlung, die Genehmigung des
                                          Bundesrates und im Falle der Art. XIX. XX und XXXI der Bundesverfassung auch mit Berufung auf
                                          das Ergebnis der Volksabstimmung, im
                                          Bundesgesetzblatt über Anordnung des
                                          Bundespräsidenten durch den
                                          Bundeskanzler. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bunde<choice>
                                                <sic/>
                                                <corr>s</corr>
                                          </choice>versammlung können wegen der in Ausübung ihres
                                          Berufes geschehenen Abstimmungen niemals,
                                          wegen der in diesem Berufe gemachten
                                          Aeusserungen nur von der
                                          Bundesversammlung verantwortlich gemacht
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied der Bundesversammlung darf
                                          während der Dauer der Session wegen einer
                                          strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen - ohne Zustimmung der Bundesversammlung verhaftet oder behördlich verfolgt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem
                                          Präsidenten der Bundesversammlung
                                          sogleich die geschehene Verhaftung
                                          bekanntzugeben. </p>
                                    <p type="legal_section">Wenn es die Bundesversammlung verlangt, muss der Verhaft aufgehoben oder
                                          die Verfolgung für die ganze
                                          Sitzungsperiode aufgeschoben werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 13 - </fw>Art. XXXV. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates geniessen die ihnen als Mitglieder der
                                          Landesversammlung gewährte Immunität auch
                                          während der ganzen Dauer ihrer Funktion
                                          als Bundesmitglieder. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXVI. </head>
                                    <p type="legal_section">Niemand kann gleichzeitig der Bundesversammlung und dem Bundesrat angehören. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die der Bundesversammlung oder dem
                                          Bundesrat angehörenden öffentlichen Angestellten und Funktionäre bedürfen zur
                                          Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXVIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter
                                          sind berechtigt, an allen Beratungen der
                                          Bundesversammlung und des Bundesrates sowie
                                          deren Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf
                                          ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Die Bundesversammlung sowie der Bundesrat kann
                                          die Anwesenheit der Mitglieder der
                                          Bundesregierung verlangen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesversammlung und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren
                                          Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen
                                          Auskünfte zu verlangen, sowie ihren Wünschen über
                                          die Ausübung der Regierungs - und
                                          Vollzugsgewalt in Entschliessungen Ausdruck zu
                                          geben.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">- 14 -</fw>Dritter Abschnitt</head>
                              <head>Von der Vollziehung des Bundes. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Von der Regierungsgewalt des Bundes. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XL. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident und sein
                                                Stellvertreter werden unmittelbar
                                                durch das Bundesvolk gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Wahl erfolgt zugleich mit der
                                                Hauptwahl zur Bundesversammlung und
                                                für die Dauer ihrer
                                                Funktionsperiode. </p>
                                          <p type="legal_section">Wird die Bundesversammlung vor
                                                Ablauf der . . . . jährigen Legislativperiode aufgelöst, hat auch eine Neuwahl des
                                                Bundespräsidenten und seines
                                                Stellvertreters zu erfolgen. </p>
                                          <p type="legal_section">Eine Neuwahl des Bundespräsidenten und seines Stellvertreters hat
                                                auch dann zu erfolgen, wenn die
                                                Stelle des Bundespräsidenten durch
                                                Tod. Amtsverzicht oder aus anderen gesetzlichen Gründen erledigt wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLI.</head>
                                          <p type="legal_section">Zum Bundespräsidenten sowie zu
                                                seinem Stellvertreter kann nur
                                                derjenige deutschösterreichische
                                                Bundesbürger gewählt werden, der das aktive Wahlrecht zur Bundesversammlung hat und am 1. Jänner des Jahres in welchem
                                                die Wahl stattfindet, das 40.
                                                Lebensjahr vollendet hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLII. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Stimmzettel für die
                                                Präsidentschaftswahl <add>ist</add> im Falle des
                                                Art. XL. Abs. 2 gleichzeitig jedoch gesondert von
                                                dem Stimmzettel für die Wahl zur Bundesversammlung
                                                abzugeben.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/><fw type="pageNum">- 15 - </fw>Jeder Wähler darf nur einen
                                                Kandidaten für die Präsidentschaft bezeichnen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLIII. </head>
                                          <p type="legal_section">Als zum Bundespräsidenten gewählt
                                                gilt derjenige Kandidat, der die
                                                meisten Stimmen erhalten hat. </p>
                                          <p type="legal_section">Derjenige Kandidat, der die
                                                nächsthohe Stimmziffer erreicht,
                                                gilt als zum Stellvertreter des
                                                Bundespräsidenten gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLIV. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident und sein
                                                Stellvertreter dürfen während ihrer
                                                Amtstätigkeit keiner politischen
                                                Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLV. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Wahlverfahren für die
                                                Präsidentschaftswahl ist in dem Gesetze betreffend
                                                die Wahlordnung für die Wahl zur
                                                Bundesversammlung zu regeln. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLVI. </head>
                                          <p type="legal_section"> Der Bundespräsident vertritt die
                                                Republik Deutschösterreich nach
                                                aussen, empfängt und beglaubigt die
                                                Gesandten und ratifiziert die
                                                Staatsverträge.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLVII. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundespräsident obliegt über
                                                Vorschlag der Staatsregierung: </p>
                                          <p type="legal_section">die Einberufung, die Vertagung,
                                                die Schliessung der Session und die
                                                Auflösung der Bundesversammlung
                                                sowie die Einberufung des Bundesrates. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Ausschreibung von Neuwahlen
                                                zur Bundesversammlung und
                                                Bundespräsidentschaft. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Ernennung der Bundesbeamten
                                                  von<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/><fw type="pageNum">- 16 -</fw>der VI. Rangsklasse aufwärts. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Begnadigung rechtskräftig
                                                Verurteilter, die Milderung der von
                                                den Gerichten ausgesprochenen
                                                Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen,
                                                ferner die Abolition von
                                                strafgerichtlichen Verfahren. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident ernennt über
                                                Vorschlag der zuständigen
                                                Landesregierung die Landesbeamten
                                                von der VI. Rangsklasse aufwärts.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. XLIX.</head>
                                          <p type="legal_section"> Alle Akte des Bundespräsidenten
                                                bedürfen der Gegenzeichnung des
                                                Bundeskanzlers und des ressortmässig zuständigen Staatssekretärs; die im Art. XLVIII erwähnte Ernennung
                                                von Landesbeamten der
                                                Gegenzeichnung des zuständigen Landeshauptmannes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. L.</head>
                                          <p type="legal_section">Wenn der Bundespräsident
                                                verhindert oder wenn die Stelle des
                                                Bundespräsidenten dauernd erledigt
                                                ist, im letzteren Falle bis zur Neuwahl eines Nachfolgers, werden alle
                                                Punktionen des Bundespräsidenten
                                                von seinem Stellvertreter übernommen. </p>
                                          <p type="legal_section">Wenn sowohl die Stelle des
                                                Präsidenten als auch die seines
                                                Stellvertreters gleichzeitig
                                                erledigt sind, gehen die Funktionen des Präsidenten auf die Bundesregierung über. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LI. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident bleibt auch
                                                nach Ablauf der Legislativperiode
                                                und nach Auflösung der Bundesversammlung u.zw. solange im Amte, bis der neue Bundespräsident gezählt ist und
                                                sein Amt angetreten hat.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/><fw type="pageNum">- 17 -</fw>Eine wiederholte Wahl zum
                                                Bundespräsidenten oder zum
                                                Stellvertreter desselben ist zulässig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LII.</head>
                                          <p type="legal_section"> Mit der Ausübung der Regierungs-
                                                und Vollzugsgewalt des Bundes sind,
                                                soweit diese nicht dem
                                                Bundespräsidenten übertragen ist, die Bundesregierung u.zw. der Bundeskanzler und
                                                die Staatssekretäre betraut. </p>
                                          <p type="legal_section">Sie bilden in ihrer Gesamtheit die
                                                Bundesregierung unter dem Vorsitz
                                                des Bundeskanzlers. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Regierungs- und Vollzugsgewalt
                                                des Bundes darf nur auf Grund der
                                                Bundesverfassung und der von der
                                                Bundesversammlung beschlossenen und
                                                vom Bundesrat genehmigten Gesetze ausgeübt werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LIII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Die Staatsregierung wird von der
                                                Bundesversammlung über den
                                                Gesamtvorschlag eines besonderen
                                                Ausschusses, dessen Zusammensetzung, Wirkungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze geregelt ist, in
                                                namentlicher Abstimmung gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Bestallungsurkunden des
                                                Bundeskanzlers und der
                                                Staatssekretäre sowie der Unterstaatssekretäre werden vom Bundespräsidenten mit dem
                                                Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten
                                                Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LIV.</head>
                                          <p type="legal_section">Bi<choice>
                                                  <sic>d</sic>
                                                  <corr>s</corr>
                                                </choice> die neue Bundesregierung gebildet ist, hat der Bundespräsident entweder die
                                                scheidende Regierung unter dem
                                                Vorsitz des bisherigen Bundeskanzlers oder eines Staatssekretärs mit
                                                  der<pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">- 18 -</fw>einstweiligen Fortführung der
                                                Geschäfte zu beauftragen, oder
                                                leitende Beamte der Staatsämter unter dem Vorsitz eines dieser leitenden Beamten oder eines eigens hiezu bestellten
                                                Beamten mit der einstweiligen
                                                Leitung der Verwaltung zu betreuen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LV. </head>
                                          <p type="legal_section">Versagt die Bundesversammlung oder
                                                der Bundesrat der Bundesregierung oder einzelnen Mitgieder<choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>n</corr>
                                                </choice> derselben durch ausdrückliche Entschliessung das Vertrauen, so ist eine
                                                neue Bundesregierung zu bestellen,
                                                bezw. der betreffende Staatssekretär seines Amtes zu entheben. </p>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Beschlusse der
                                                Bundesversammlung, mit welchem das
                                                Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung erforderlich. Doch ist,
                                                wenn . . . Mitglieder es verlangen,
                                                die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann
                                                nur auf Beschluss der
                                                Bundesversammlung erfolgen. </p>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Beschlusse des
                                                Bundesrates, mit welchem das Vertrauen versagt wird,
                                                ist die Anwesenheit mindestens
                                                eines Vertreters eines jeden Landes
                                                erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section">Die gesamte Bundesregierung und
                                                die einzelnen Mitglieder derselben
                                                werden in den gesetzlich bestimmten
                                                Fällen oder über ihren Wunsch vom
                                                Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LVI. </head>
                                          <p type="legal_section"> Der Bundespräsident und sein
                                                Stellvertreter, die Mitglieder der
                                                Bundesregierung und die Unterstaatssekretäre sind nach Massgabe des Art.<pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/><fw type="pageNum">- 19 -</fw>CXXVIII der Bundesverfassung der
                                                Bundesversammlung und dem
                                                Bundesrate verantwortlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LVII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Zur Durchführung der Aufgaben der
                                                Bundesverwaltung sind die folgenden
                                                Bundesämter berufen: . . . </p>
                                          <p type="legal_section">Jedes Bundesamt steht unter der
                                                Leitung eines Staatssekretärs. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LVIII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Zur Vertretung des Bundeskanzlers
                                                kann ein Vizekanzler bestellt
                                                werden, oder es kann der
                                                Bundespräsident einen Staatssekretär über Vorschlag der Bundesregierung mit der
                                                Stellvertretung des Bundeskanzlers
                                                betrauen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LIX. </head>
                                          <p type="legal_section">Ausnahmsweise und vorübergehend
                                                kann der Bundeskanzler, der
                                                Vizekanzler oder ein Staatssekretär
                                                auch mit der Führung eines ihm nicht nach Art. LXVII unterstellten Bundesamtes betraut werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Andererseits können in besonderen
                                                Fällen auch Staatssekretäre mit
                                                einem bloss persönlichen
                                                Aufgabenkreis ohne gleichzeitig mit der Führung eines Bundesamtes bestellt
                                                werden. </p>
                                          <p type="legal_section">In jedem Bundesamte wird in der
                                                Regel dem verantwortlichen Leiter zur Wahrung der
                                                Einheit und Stetigkeit des
                                                Geschäftsganges ein Beamter zur
                                                Seite gestellt, der den Amtstitel eines Bundesamstdirektors führt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LX. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundeskanzler und den
                                                Staatssekretären können zur Unterstützung in der
                                                politischen Geschäftsführung und zur
                                                parlamentarischen Vertre<pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  20 -</fw>tung Unterstaatssekretäre beigegeben
                                                werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Unterstaatssekretäre werden in
                                                der gleichen Weise berufen wie die
                                                Mitglieder der Bundesregierung.
                                          </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art.LXI. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Gerichtsbarkeit geht vom
                                                Bunde aus. Die Urteile und
                                                Erkenntnisse werden im Namen der
                                                Republik Deutschösterreichs ausgefertigt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXII.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Verfassung und Zuständigkeit
                                                der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgestellt. </p>
                                          <p type="legal_section">Ausnahmsgerichte sind nur in dem
                                                im Gesetze vorausbestimmten Fällen
                                                zulässig. Ob ein solcher Fall
                                                vorliegt, wird, abgesehen von den in der Strafprozessordnung geregelten Fällen, durch Beschluss der Bundesregierung
                                                festgesetzt. Die Bundesregierung
                                                ist verpflichtet, jeden solchen
                                                Beschluss ungesäumt der Bundesversammlung und dem Bundesrat vorzulegen und über
                                                Beschluss eines der beiden
                                                Vertretungskörper sofort ausser Kraft zu setzen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXIII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Der Wirkungskreis der
                                                Militärgerichte wird durch Gesetz
                                                bestimmt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXIV. </head>
                                          <p type="legal_section"> Die Gerichtsbarkeit in Polizei-
                                                und Gefällsstrafsachen wird durch
                                                Gesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXV. </head>
                                          <p type="legal_section"> Die Richter werden - soferne
                                                nicht anders bestimmt ist - auf Grund von
                                                Besetzungsvorschlägen der durch die
                                                Gerichtsverfassung dazu be<pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  21 -</fw>stimmten Senate über Antrag der
                                                Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder über
                                                dessen Ermächtigung vom Staatssekretär für Justiz
                                                ernannt. </p>
                                          <p type="legal_section">Der durch den Staatssekretär für
                                                Justiz an die Bundesregierung zu
                                                leitende oder dem Staatssekretär
                                                für Justiz vorzulegende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens 2 Personen
                                                mehr zu umfassen, als Richter zu
                                                ernennen sind. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden in die für die
                                                übrigen Staatsbeamten bestehenden
                                                Rangsklassen nicht eingeteilt, ihre
                                                dienstliche Verwendung ist von
                                                ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXVI. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter sind in Ausübung ihres
                                                richterlichen Amtes selbständig und
                                                unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section">In Ausübung seines richterlichen
                                                Amtes befindet sich ein Richter bei
                                                Besorgung aller ihm nach dem
                                                Gesetze und der Geschäftsordnung zustehenden richterlichen Geschäfte, einschliesslich jener der
                                                Justizverwaltungssachen, die nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXVII. </head>
                                          <p type="legal_section">Vor Erreichung der im
                                                Gerichtsorganisationsgesetz
                                                festgesetzten Altersgrenze dürfen Richter nur auf Grund eines förmlichen
                                                richterlichen Erkenntnisses ihres
                                                Amtes ersetzt werden: ihre zeitweise Enthebung des Gerichtsvorstandes oder höheren Gerichtsbehörde unter
                                                gleichzeitiger Verweisung der Sache
                                                an das zuständige Gericht,<pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">- 22 -</fw>die Versetzung an eine andere Stelle
                                                oder in den Ruhestand wider Willen
                                                nur durch gerichtlichen Beschluss
                                                in den durch das Gesetz bestimmten
                                                Fällen und Formen stattfinden. Diese Bestimmungen finden jedoch bei Uebersetzung
                                                und Versetzungen in den Ruhestand
                                                keine Anwendung, die durch
                                                Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen
                                                Falle wird durch Gesetz
                                                festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter, ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in
                                                den Ruhestand versetzt werden
                                                können.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXVIII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Die Prüfung der Giltigkeit
                                                gehörig kundgemachter Gesetze steht
                                                den Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section">Hat ein Gericht die Anwendung
                                                einer Vollzugsanweisung /Vdg./ als
                                                gesetzwidrig abgelehnt, hat es
                                                gleichzeitig den Antrag auf Kassation dieser Vollzugsanweisung beim
                                                Bundesverfassungsgerichte zu
                                                stellen / Art. CXXV/.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXIX.</head>
                                          <p type="legal_section"> Wegen der von einem Richter in
                                                Ausübung seines Amtes verursachten
                                                Rechtsverletzungen kann dieser
                                                Richter sowie der Bund ausser den im gerichtlichen Verfahren vorgezeichneten
                                                Rechtsmitteln <del>nicht</del> mit
                                                Klage belangt werden. Dieses Klagerecht wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bund haftet für jedes
                                                Verschulden des Richters, dieser
                                                nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe
                                                Fahrlässigkeit zur Last fällt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXX.</head>
                                          <p type="legal_section"> Die Verhandlungen vor dem
                                                erkennenden Richter sind in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen münd<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  23 -</fw>lich und öffentlich. Die Ausnahme
                                                bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section">Im Strafverfahren gilt der Anklage prozess. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXXI. </head>
                                          <p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz
                                                zu bezeichnen hat, sowie bei allen
                                                politischen oder durch den Inhalt
                                                einer Druckschrift verübten
                                                Verbrechen und Vergehen entscheiden
                                                Geschworne über die Schuld des
                                                Angeklagten.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXXII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht das
                                                Oberste Bundesgericht in Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXXIII. </head>
                                          <p type="legal_section"> Die Erteilung von Amnestien
                                                erfolgt durch Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXXIV.</head>
                                          <p type="legal_section"> Die Rechtspflege wird von der
                                                Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Die Staatsanwaltschaft gilt als
                                                Verwaltungsbehörde.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. LXXV. </head>
                                          <p type="legal_section"> In allen Fällen, wo eine Verwaltungsbehörde nach den bestehenden
                                                oder künftig zu erlassenden
                                                Gesetzen über Privatrechtsansprüche
                                                zu entscheiden hat, steht es dem
                                                durch diese Entscheidung
                                                Benachteiligten frei, wenn nicht im
                                                Gesetze etwas anderes bestimmt ist,
                                                Abhilfe gegen die andere Partei im
                                                Rechtswege zu suchen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">- 24 -</fw>Vierter Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung der souveränen Länder. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXVI.</head>
                                    <p type="legal_section">Die gesetzgebende Gewalt der souveränen Länder wird durch die Landesversammlungen ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen und direkten Verhältniswahlrechtes
                                          aller Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes gewählt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landeswahlordnungen dürfen die
                                          Bedingungen des aktiven und passiven
                                          Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies
                                          in der Wahlordnung zur Bundesversammlung
                                          der Fall ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder der Landesversammlungen
                                          geniessen die gleiche Immunität wie die
                                          Mitglieder der Bundesversammlung, wobei die Bestimmungen
                                          des Art. XXXIV der Bundesverfassung
                                          Anwendung finden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXVIII. </head>
                                    <p type="legal_section"> Zu einem Landesgesetz ist erforderlich der Beschluss der Landesversammlung, die Beurkundung durch deren Präsidenten und die Kundmachung durch die Landesregierung im
                                          Landesgesetzblatt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 25 -</fw>Art. LXXIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann - insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird - durch Landesgesetz abgeändert werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der zwei Drittel aller Mitglieder der
                                          Landesversammlung mit einer Mehrheit von
                                          drei Viertel aller abgegebenen Stimmen
                                          beschlossen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kundmachung der Landesgesetze
                                          erfolgt mit Berufung auf den Beschluss
                                          der Landesversammlung durch die
                                          Landesregierung im Landesgesetzblatt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Beurkundung des verfassungsmässigen Zustandekommens geschieht durch die von dem Landeshauptmann
                                          gegenzuzeichnende Unterschrift des Präsidenten der Landesversammlung. </p>
                                    <p type="legal_section">Landesgesetze treten vier Wochen nach der erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. Eine Abkürzung dieses Termins bedarf der Zustimmung der
                                          Bundesregierung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXI. </head>
                                    <p type="legal_section"> Die vollziehende Gewalt jedes souveränen Landes wird durch eine von der Landesversammlung zu wählende Landesregierung ausgeübt.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                26 -</fw>Die Landesregierung besteht
                                          aus dem Landeshauptmann, seinem
                                          Stellvertreter und . . . . bis . . . .
                                          Beisitzern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXII. </head>
                                    <p type="legal_section"> Der Landeshauptmann bezw. sein Stellvertreter vertritt das Land nach
                                          aussen. Er trägt in den Angelegenheiten
                                          des der Landesregierung übertragenen
                                          Wirkungskreises der Bundesgewalt die
                                          Verantwortung gegenüber der
                                          Bundesregierung gemäss Art. CXXVIII der Bundesverfassung.</p>
                                    <p type="legal_section">Der Landesversammlung sind die Mitglieder der Landesregierung gemäss Art.
                                          CXXVIII der Bundesverfassung
                                          verantwortlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXVIII. </head>
                                    <p type="legal_section"> Die vollziehende Gewalt des Bundes wird im Bereiche der souveränen Länder
                                          von den Landesregierungen und den ihnen
                                          unterstellten Landesbehörden im
                                          übertragenen Wirkungskreise ausgeübt,
                                          soweit nicht für einzelne Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen sind.</p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Belange ist die Landesregierung samt den ihr unterstellten
                                          Behörden an die Bundesgesetze, die
                                          Vollzugsanweisungen und sonstigen
                                          Anordnungen der Bundesregierung sowie der
                                          einzelnen Bundesämter gebunden. </p>
                                    <p type="legal_section">In den von den Landesbehörden als
                                          Bundesorgan wahrgenommenen Angelegenheiten geht der
                                          administrative Instanzenzug - wenn nicht durch
                                          Bundesgesetz ausdrücklich anderes be<pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="no"/><fw type="pageNum">- 27 -</fw>stimmt ist - bis zur
                                          Bundesregierung bezw. den ressortmässig zustehenden
                                          Bundesämtern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Aus besonderen Gründen kann über Beschluss der Bundesregierung zur
                                          Wahrnehmung der Angelegenheiten des der
                                          Landesregierung vom Bunde übertragenen
                                          Wirkungskreises vom Bundespräsidenten ein
                                          ausserordentlicher Bundeskommissär
                                          bestellt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Falle sind alle Landesorgane innerhalb des übertragenen
                                          Wirkungskreises an die Weisungen des
                                          Bundeskommissärs unmittelbar gebunden. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Fünfter Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Rechnungskontrolle des Bundes. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXV.</head>
                                    <p type="legal_section">Zur Ueberprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes
                                          wie der souveränen Länder,
                                          einschliesslich der Staatsschulden,
                                          ferner der Gebarung der von Organen des
                                          Bundes oder der Länder verwalteten
                                          Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie zur
                                          Ueberprüfung von Gebarung jener Institute
                                          und Gesellschaften, an welchen der Bund
                                          oder die Länder in irgendeiner Form finanziell beteiligt sind, ist der Bundesrechnungshof berufen. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof untersteht unmittelbar der Bundesversammlung und dem
                                          Bundesrat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXVI. </head>
                                    <p type="legal_section"> Der Bundesrechnungshof besteht aus
                                          einem Präsidenten und den erforderlichen Beam<pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="no"/><fw type="pageNum">- 28 -</fw>ten und
                                          Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes wird von der Bundesversammlung
                                          gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung
                                          des Bundesrates.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist den Staatssekretären - auch in
                                          den Bezügen - gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section">Er darf keiner politischen Körperschaft
                                          angehören, und in den letzten 5 Jahren weder Mitglied der Bundesregierung, noch einer Landesregierung gewesen sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXVIII. </head>
                                    <p type="legal_section"> Dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes obliegt dessen oberste Leitung.
                                          Er ist hinsichtlich der
                                          Verantwortlichkeit den Mitgliedern der
                                          Bundesregierung gleichzustellen. / Art.
                                          CXXVIII. der Bundesverfassung/. </p>
                                    <p type="legal_section">Abgesehen von dem in Art. CXXVII der Bundesverfassung geregelten Fall
                                          kann der Präsident des
                                          Bundesrechnungshofes nur durch Beschluss
                                          der Bundesversammlung oder des
                                          Bundesrates abberufen werden. Auf diese
                                          Beschlüsse finden die Bestimmungen des
                                          Art. IV der Bundesverfassung analoge Anwendung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. LXXXIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes verkehrt mit der
                                          Bundesversammlung, dem Bundesrat und der
                                          Bundesregierung mittelbar. </p>
                                    <p type="legal_section">Er ist verpflichtet über Gegenstände<pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">- 29 -</fw>seines Wirkungskreises der Bundesversammlung und dem Bundesrate persönlich oder durch Beauftragte jederzeit Auskunft zu erteilen. </p>
                                    <p type="legal_section">Er kann den Beratungen der Bundesregierung beigezogen werden, falls
                                          Gegenstände verhandelt werden, die den
                                          Wirkungskreis des Bundesrechnungshofes
                                                betreffen<del>d</del> oder über dessen Anregung zur Verhandlung gelangen. </p>
                                    <p type="legal_section">Ueber alle Gegenstände seines Wirkungskreises muss der Präsident auf
                                          Verlangen jedesmal gehört werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XC. </head>
                                    <p type="legal_section">Bei vorübergehender Verhinderung wird der Präsident durch den im Range
                                          nächsten Beamten des Bundesrechnungshofes
                                          vertreten. </p>
                                    <p type="legal_section">Für den Stellvertreter gelten die Bestimmungen des Art. LXXXVII Abs. 2. </p>
                                    <p type="legal_section">Ist die Stelle des Präsidenten dauernd
                                          erledigt, kann der Stellvertreter vom Bundespräsidenten, bis die Wahl des Präsistenten des Bundesrechnungshofes erfolgt ist,
                                          mit der Leitung des Bundesrechnungshofes
                                          betraut werden. In diesem Falle finden
                                          auch auf den Stellvertreter die
                                          Bestimmungen des Art. LXXXVIII und LXXXIX
                                          Anwendung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCI. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Beamten des Bundesrechnungshofes von der VI. Rangsklasse - diese
                                          eingeschlossen - aufwärts, ernennt über
                                          Vorschlag des Präsidenten der
                                          Bundespräsident. </p>
                                    <p type="legal_section">Die übrigen Stellen besetzt der Präsident des Bundesrechnungshofes nach
                                          Anhörung des Gremiums.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 30 - </fw>Art. XCII. </head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bunde oder den
                                          Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bunde
                                          oder einem Lande in einem Subventions- oder
                                          Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschliesslich die Förderung humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Beamten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden /Finanz - und Verwaltungsschulden/ sind vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes gegenzuzeichnen durch diese
                                          Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmässigkeit und rechnungsmässige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Bei der Ueberprüfung der seiner Kontrolle unterstellten Gebarung hat der
                                          Bundesrechnungshof sein Hauptaugenmerk
                                          darauf zu richten, ob die Gebarung den
                                          Gesetzen und sonstigen Vorschrifften
                                          entspricht, dann ob sie ökonomisch und
                                          zweckmässig ist. Keinesfalls darf er sich
                                          bloss auf eine ziffernmässige Nachprüfung beschränken. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCV. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof ist gegenüber den
                                          anweisenden Behörden und den diesen unterstehenden
                                          Stellen, dann gegenüber den im Art.<pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/><fw type="pageNum">- 31 -</fw>LXXXV bezeichneten
                                          Vermögens- und Körperschaften berechtigt, zur Ueberprüfung
                                          der Gebarung <list>
                                                <label> a</label>
                                                <item>die Einsendung von Rechnungsbelegen und
                                                  Behelfen/Geschäftsstücke, Verträge u.s.w. / zu
                                                  verlangen </item>
                                                <label>b</label>
                                                <item> durch Beauftragte an Ort und Stelle in die
                                                  mit der Gebarung der betreffenden Stelle im
                                                  Zusammenhange stehenden Behelfe Einschau zu
                                                  nehmen. </item>
                                                <label>c</label>
                                                <item> die Vornahme von Lokalerhebungen durch die
                                                  Verwaltungsbehörden anzuordnen und an diesen
                                                  Amtshandlungen durch Beauftragte teilzunehmen.
                                                </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCVI. </head>
                                    <p type="legal_section">Die der Bundesregierung sowie die den Landesregierungen unterstehenden
                                          Stellen haben den Anordnungen, die der
                                          Bundesrechnungshof bei der ihm zustehenden Ueberprüfung trifft, Folge zu leisten. In
                                          Angelegenheiten, die die Bundesämter oder die Landesregierungen - letztere
                                          innerhalb ihres selbständigen
                                          Wirkungskreises - selbst betreffen, hat
                                          der Bundesrechnungshof mit diesen
                                          Behörden das Einvernehmen zu pflegen.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof hat für ein
                                          zweckmässiges und möglichst einfaches Rechnungsverfahren
                                          zu sorgen und dabei stets das Einvernehmen mit dem
                                          Bundesamte der Finanzen bezw. mit den Landesregierungen zu
                                                pfle<pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="no"/><fw type="pageNum">- 32 -</fw>gen. Falls
                                          eine Anordnung dieser Art die innere Einrichtung einer
                                          Verwaltungsstelle berührt, hat der Bundesrechnungshof auch
                                          das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamte bezw. der
                                          zuständigen Landesregierung zu pflegen. </p>
                                    <p type="legal_section">Grundsätliche Aenderungen im Rechnungs-
                                          und Kassenwesen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrechungshofe getroffen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCVIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesämtern und dem Bundesrechnungshofe nicht im Einvernehmen austragen, so entscheidet der Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesrechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der Bundesrat.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XCIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die anweisenden Behörden haben nach Ablauf jedes Verwaltungsjahres ihre Rechnungsabschlüsse dem Bundesrechnungshofe
                                          nach dessen Anordnung vorzulegen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. C. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und gesondert von diesem die
                                          Landesrechnungsabschlüsse und legt den
                                          ersteren der Bundesversammlung, die
                                          letzteren dem Bundesrate vor. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat übermittelt die Lan<pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="no"/><fw type="pageNum">- 33
                                          -</fw>desrechnungsabschlüsse den zuständigen
                                          Landesversammlungen zur verfassungsmässigen Behandlung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. Cl. </head>
                                    <p type="legal_section"> Die näheren Bestimmungen über die innere Einrichtung und den
                                          Geschäftsgang des Bundesrechnungshofes
                                          regelt die Geschäftsordnung. Sie ist vom
                                          Bundesrechnungshofe dem Bundespräsidenten
                                          im Wege der Bundesregierung zur
                                          Genehmigung vorzulegen.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Sechster Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Grund - und Freiheitsrechten. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. Cll. </head>
                                    <p type="legal_section"> Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der
                                          Nationalität und der Konfession sind für
                                          immer ausgeschlossen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die öffentlichen Aemter und Funktionen sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Die persönliche Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes ist jedermann gewährleistet. Wann und inwiefern die Freizügigkeit beschränkt ist, bestimmt das Gesetz.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CV. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Auswanderungsfreiheit ist nur aus dem Grunde der Landesverteidigung
                                          beschränkbar. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Auswanderung wird durch
                                          besondere Gesetze geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 34 -</fw>Artikel CVI. </head>
                                    <p type="legal_section">Jedermann kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und
                                          Wohnsitz nehmen. Ausnahmen bestimmt das
                                          Gesetz. </p>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger kann sich gemäss den bestehenden Gesetzen nach Belieben
                                          beruflich betätigen. Die Freiheit der
                                          Berufswahl ist nur durch das
                                          Familienrecht beschränkt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Jedermann geniesst die persönliche Freiheit. Die zum Schutze von Staat und
                                          Gesellschaft erforderlichen Schranken der persönlichen Freiheit errichtet das
                                          Gesetz.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CVIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Jedermann geniesst das Hausrecht. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig ist, stimmt das Gesetz. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Briefgeheimnis ist jedermann gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen strafgerichtlicher Untersuchung und im Kriegsfall bestimmt das Gesetz. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit der Meinungsäusserung ist nur durch das Strafgesetz
                                          beschränkt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Pressfreiheit ist gewährleistet, die
                                          Beschlagnahme von Druckschriften darf nur auf den vom
                                          Strafgesetze, von der Strafprozessordnung und vom
                                          Pressgesetze vorgesehen Gründen erfolgen. / Sie ist ohne
                                          gleichzeitige Verfolgung des Täters ausgeschlossen/. Das
                                          Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in
                                          den durch be<pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="no"/><fw type="pageNum">- 35 -</fw>sonderes
                                          Gesetz vorgesehenen Fällen erlassen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CXI. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Vereins- und Versammlungsfreiheit wird durch besondere Gesetze
                                          geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CXII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
                                          Der Genuss der bürgerlichen und
                                          politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse
                                          unabhängig; doch darf den
                                          staatsbürgerlichen Pflichten durch das
                                          Religionsbekenntnis kein Abbruch
                                          geschehen. Zu einer kirchlichen Handlung
                                          oder zur Teilnahme an einer kirchlichen
                                          Feier kann niemand gezwungen werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Stellung der Religionsgesellschaften
                                          im Staate und die Rechte ihrer Angehörigen werden durch besondere Gesetze geregelt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CXIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben ein gleiches Recht auf Wahrung ihrer Nationalität
                                          und Sprache. / Die zur Durchführung
                                          dieser Bestimmung erforderlichen
                                          Vorkehrungen trifft ein besonderes Gesetz
                                          /. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CXIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Eigentum ist nur insoweit gewährleistet, als nicht das Gesetz
                                          Beschränkungen und Enteignungen vorsieht. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. CXV. </head>
                                    <p type="legal_section">Im Falle einer dringenden Gefahr für den
                                          Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der
                                          persönlichen Freiheit, des Haus<pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                36 -</fw>rechtes, der Vereins - und
                                          Versammlungsfreiheit und der Pressfreiheit mittels
                                          Vollzugsanweisungen der Staatsregierung den durch
                                          besonderes Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterworfen
                                          werden. Eine solche Vollzugsanweisung ist der
                                          Bundesversammlung und dem Bundesrate binnen 3 Tagen und
                                          falls sie nicht versammelt sind, sogleich nach ihrem
                                          Wiederzusammentritt vorzulegen, und unverzüglich ausser
                                          Kraft zu setzen, falls es die Bundesversammlung oder der
                                          Bundesrat beschliesst. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Siebenter Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Garantien des öffentlichen Rechtes. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A/ Von den Verwaltungsgerichten. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXVI. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde
                                                des Bundes oder eines souveränen Landes entscheidet
                                                nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges: <list>
                                                  <label> a</label>
                                                  <item> in Angelegenheiten des selbständigen
                                                  Wirkungskreises der souveränen Länder, die
                                                  Landesverwaltungsgerichte; </item>
                                                  <label>b</label>
                                                  <item> in Angelegenheiten der Bundesverwaltung,
                                                  das Bundesverwaltungsgericht. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic>CXII</sic>
                                                  <corr>CXVII</corr>
                                                </choice>. </head>
                                          <p type="legal_section">In jeder Landeshauptstadt wird ein
                                                Landesverwaltungsgericht errichtet.
                                                Seine Mitglieder sind nur zur
                                                Hälfte aus dem Stande der
                                                Landesverwaltungsbeamten über Vorschlag<pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/><fw type="pageNum">- 37 -</fw>der Landesregierung, zur Hälfte aus
                                                dem Stande der richterlichen
                                                Beamten über Verschlag der
                                                Bundesregierung vom Bundespräsidenten zu ernennen. </p>
                                          <p type="legal_section">Aus dem Stande der letzt erwähnten Beamten ernennt der
                                                Bundespräsident über Vorschlag der
                                                Bundesregierung den Präsidenten,
                                                aus dem Stande der ersterwähnten Beamten über Vorschlag der Landesregierung den Vizepräsidenten des
                                                Landesverwaltungsgerichtes.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXVIII. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht in
                                                Wien muss wenigstens zur Hälfte
                                                seiner Mitglieder aus richterlichen
                                                Beamten bestehen. </p>
                                          <p type="legal_section">Sämtliche Stellen werden über Vorschlag der Bundesregierung vom
                                                Bundespräsidenten besetzt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXIX. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht und
                                                die Landesverwaltungsgerichte haben
                                                in der Regel nur über Beschwerden
                                                der Parteien zu erkennen.</p>
                                          <p type="legal_section">Doch kann, wenn durch eine
                                                rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer
                                                Landesbehörde die Interessen der Bundesverwaltung
                                                verletzt werden, auch die Bundesregierung vor einem Landesverwaltungsgericht<choice>
                                                  <sic>s</sic>
                                                  <corr>e</corr>
                                                </choice> Beschwerde erheben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXX. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Organisation der
                                                Landesverwaltungsgerichte und des
                                                Bundesverwaltungsgerichtes sowie das Verfahren vor
                                                  ihnen<pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/><fw type="pageNum">- 38 -</fw>wird
                                                durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXI. </head>
                                          <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit der
                                                Verwaltungsgerichte sind ausgeschlossen:<list>
                                                  <label> a</label>
                                                  <item> Angelegenheiten über welche den
                                                  ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht. </item>
                                                  <label>b</label>
                                                  <item>Angelegenheiten, welche nach der
                                                  Bundesverfassung zur Kompetenz des
                                                  Bundesverfassungsgerichtes gehören. </item>
                                                  <label>c</label>
                                                  <item>Angelegenheiten, in denen und insoweit die
                                                  Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                                                  vorzugehen haben. </item>
                                                  <label>d</label>
                                                  <item>Disziplinarangelegenheiten. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXII. </head>
                                          <p type="legal_section">Durch Landesgesetz bezw. durch
                                                Bundesgesetz kann angeordnet werden, dass in allen Angelegenheiten, in denen ein
                                                Verwaltungsgericht angerufen werden
                                                kann, der administative
                                                Instanzenzug bei Angelegenheiten
                                                des Wirkungskreises der souveränen Länder noch vor der Entscheidung der Landesregierung bei den übrigen
                                                Angelegenheiten noch vor der
                                                Entscheidung der Bundesregierung
                                                bezw. des zuständigen Bundesamtes beendet sei. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Von dem Bundesverfassungsgericht. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXIII. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht in
                                                Wien entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
                                                den souveränen Ländern, sowie zwi<pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="no"/><fw type="pageNum">- 39 -</fw>schen einem souveränen
                                                Lande und dem Bund. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXIV. </head>
                                          <p type="legal_section">Es entscheidet ferner:
                                                Kompetenzkonflikte <list>
                                                  <label>a</label>
                                                  <item> zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
                                                  des Bundes oder der souveränen Länder, </item>
                                                  <label>b</label>
                                                  <item> zwischen Landesregierungen untereinander,
                                                  sowie zwischen einer Landesregierung und der
                                                  Bundesregierung. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXV. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsericht
                                                entscheidet über Gesetzwidrigkeit
                                                von Vollzugsanweisungen /
                                                Verordnungen/ einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes: über Gesetzwidrigkeit von
                                                Vollzugsanweisungen / Verordnungen
                                                / einer Landesbehörde auch auf
                                                Antrag der Bundesregierung; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Vollzugsanweisungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Das stattgebende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes bewirkt die Kassa<choice>
                                                  <sic>s</sic>
                                                  <corr/>
                                                </choice>ition der gesetzwidrigen Vollzugsanweisung
                                                und verpflichtet die erlassende Behörde zur
                                                Kundmachung der erfolgten Aufhebung.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXVI. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über
                                                Bundesgesetzwidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Antrag der Bundesregierung
                                                muss binnen vier Wochen nach
                                                erfolgter Kundmachung des
                                                Landesgesetzes der Landesregierung bekanntgegeben und binnen weiteren vier Wochen bei dem Bundesverfassungsgerichte
                                                gestellt werden.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/><fw type="pageNum">- 40 -</fw>Das stattgebende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes bewirkt die Kassation des
                                                bundesgesetzwidrigen Landesgesetzes und verpflichtet
                                                die zuständige Landesregierung zur Verlautbarung der
                                                erfolgten Aufhebung im Landesgesetzblatte. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXVII. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über Anfechtungen von
                                                Wahlen zur Bundesversammlung oder
                                                Präsidentschaftswahlen und über den
                                                Antrag der Bundesversammlung auf
                                                Erklärung des Mandatsver<choice>
                                                  <del>k</del>
                                                  <add>l</add>
                                                </choice>ustes eines ihrer
                                                Mitglieder.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXVIII. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über die Verantwortlichkeit: <list>
                                                  <label> a</label>
                                                  <item> des Bundespräsidenten und seiner
                                                  Stellvertreter; </item>
                                                  <label>b</label>
                                                  <item> der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe,</item>
                                                  <label>c</label>
                                                  <item>der Mitglieder der Landesregierungen und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe u.zw. wegen vorsätzlicher
                                                  oder grobfahrlässiger Verletzung der
                                                  Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten oder
                                                  seinen Stellvertreter auf einen vom Bundesrat
                                                  genehmigten Antrag der Bundesversammlung: wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung der sub b/ genannten Personen
                                                  durch ihre Amtstätigkeit auf einen vom Bundesrat
                                                  genehmigten Antrag der Bundesversammlung; wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung seitens der sub c/ ge<pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="no"/><fw type="pageNum">- 41</fw>nannten
                                                  Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag der
                                                  zuständigen Landesversammlung; und über die
                                                  Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung durch seine Amtstätigkeit oder
                                                  wegen Nichtbefolgung der Vollzugsanweisungen oder
                                                  sonstigen Anordnungen der Bundesregierung, auf
                                                  Antrag der letzteren. Das veruteilende Erkenntnis
                                                  des Bundesverfassungsgerichtes hat auf Verlust des
                                                  Amtes eventuell auch der politischen Rechte zu
                                                  lauten. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXIX. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht in
                                                Wien besteht aus einem Präsidenten,
                                                einem Vizepräsidenten, 14 Mitgliedern und 8
                                                Ersatzmitgliedern.</p>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsident, 7 Mitglieder und 4 Ersatzmänner
                                                werden von der Nationalversammlung,
                                                7 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder vom Bundesrate
                                                für die Dauer der Legislaturperiode
                                                gewählt. Sie können nach Ablauf
                                                ihrer Funktionsperiode wieder
                                                gewählt werden und bleiben bis zur Kenstituierung des neugewählten Kollegiums im Amte. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXX. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesverfas<choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>s</corr>
                                                </choice>ungsgerichtes steht im
                                                Range des Bundeskanzlers. der
                                                Vizepräsident im Range eines Staats sekretärs. </p>
                                          <p type="legal_section">Das Amt der Mitglieder des
                                                  Bundesver<pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  42 </fw>fassungsgerichtes ist ein Ehrenamt. Nur
                                                drei Mitglieder fungieren als selbständige
                                                Referenten im Range eines Unterstaatssekretärs. Sie
                                                werden in einer Plenarversammlung des
                                                Bundesverfassungsgerichtes aus der Mitte seiner
                                                Mitglieder gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. CXXXI. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation des
                                                Bundesverfassungsgerichtes sowie das Verfahren vor
                                                ihm in den verschiedenen in den Art. CXXIII -
                                                CXXVIII angeführten Fällen, wird in gesonderten
                                                Bundesgesetzen geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                  </div>
            </body>
      </text>
</TEI>