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                <title type="main">Protokoll der 7. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 20. August 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                    <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski, Thomas</persName>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
                        Wissenschaften</orgName>
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                    <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1026192285">Universität Wien. Institut für
                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
                            applies to this text.</p>
                        <p>The CC BY 4.0 License also applies to this TEI XML file.</p>
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                <idno type="transkribus_collection">196428</idno>
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<title>Datenset B</title>
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                            (Wien)</repository>
                        <idno type="archive">AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/76
                            ex 1920</idno>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 7. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 20. August 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 7. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 20. August 1920, Lithographie, Zustand
                                gut, ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
                    <physDesc>
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                            1920</origin>
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                <date notBefore-iso="1920-08-20" notAfter-iso="1920-08-20"> 20. August 1920 </date>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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            <div type="main">
                <head type="main"><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 7. Sitzung des Unterausschusses des
                    Verfassungsausschusses vom 20.VIII.1920.</head>
                <p>Beginn 10 Uhr Vormittag.</p>
                <p>Anwesend:</p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto <emph>Bauer</emph> als Vorsitzender</item>
                    <item>Simon <emph>Abram</emph></item>
                    <item>Dr. Josef <emph>Aigner</emph></item>
                    <item>Heinrich <emph>Clessin</emph></item>
                    <item>Dr. Robert <emph>Danneberg</emph></item>
                    <item>Jodok <emph>Fink</emph></item>
                    <item>Karl <emph>Leuthner</emph></item>
                    <item>Dr. Ignaz <emph>Seipel</emph></item>
                </list>
                <list>
                    <item>Staatssekretär Prof.Dr. Michael <emph>Mayr</emph></item>
                </list>
                <p>Von der Staatskanzlei: </p>
                <list>
                    <item>Ministerialrat Dr. Georg <emph>Froehlich</emph></item>
                    <item>Sektionsrat Dr. Hugo <emph>Jäckl</emph></item>
                    <item>Sektionsrat Dr. Egbert <emph>Mannlicher</emph></item>
                    <item>Ministerialvizesekretär Dr. Kurt <emph>Frieberger</emph> als
                        Schriftführer.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Prof. Dr. Hans <emph>Kelsen</emph> als Experte des
                        Verfassungsausschusses.</item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 2 -</fw>Die Staatskanzlei legt zu Beginn der Verhandlung
                    die im Sinne des bei der letzten Sitzung erhaltenen Auftrages verfaßten
                        Formulierung<add>en</add> mehrerer Artikel vor. Zum ersten dieser Artikel
                    wird ein Zusatzantrag Dr. <emph>Dannebergs</emph> „oder, wenn mehrere Parteien
                    die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei
                    der letzten Landtagswahl“ (einzuschalten in Absatz 4 nach „Landtage“)
                    angenommen, so daß auf Beschluß des Unterausschusses die Fassung nunmehr zu
                    lauten hat:</p>
                <quote>
                    <p>"Art. 26.</p>
                    <p>(1) Im Bundesrate sind die Länder im Verhältnisse zu ihrer Einwohnerzahl
                        gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.</p>
                    <p>(2) Das Land mit der größten Einwohnerzahl entsendet 12 Mitglieder, jedes
                        andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnisse seiner Einwohnerzahl
                        zur erst angeführten Einwohnerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte
                        der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Landes gebührt jedoch eine
                        Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern.</p>
                    <p>(3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.</p>
                    <p>(4) Die Mitglieder des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von den
                        Landtagen nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß
                        wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl
                        von Sitzen im Landtage oder wenn mehrere Parteien die gleich<add>e</add>
                        Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der
                        letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien
                        entscheidet das Los.</p>
                    <p>(5) In den Bundesrat kann nur gewählt werden, wer<del>r</del> zum Landtage
                        wählbar ist.</p>
                    <p>(6) Bei der Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder an keinen Auftrag
                        gebunden.</p>
                    <p>(7) Die Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn im
                        Bundesrate — abgesehen von der für dessen Beschlußfassung überhaupt
                        erforderlichen Stimmenmehrheit<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                        <fw type="pageNum">- 3 -</fw> die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier
                        Ländern die Aenderung angenommen hat."</p>
                </quote>
                <p>Es wird hierauf ein vorläufig mit Z bezeichneter Artikel der Beratung unterzogen.
                    Er wird in folgender Fassung angenommen:</p>
                <quote>
                    <p>„(1) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer
                        öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen
                        Angelobung, dann zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitze des
                        Nationalrates zusammen.<del>"</del></p>
                    <p>(2) Jede der beiden Körperschaften kann den Gegenstand der Abstimmung vorher
                        auch gesondert beraten.</p>
                    <p>(3) Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den
                        Bundespräsidenten. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des
                        Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal vom
                        Erstgenannten, geführt.</p>
                    <p>(4) In der Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des Nationalrates
                        sinngemäße Anwendung.“</p>
                </quote>
                <p>Da die Frage der Verfolgung des Bundespräsidenten mit Rücksicht auf die äußere
                    Wirkung hier nicht behandelt wird, bringt der <emph>Vorsitzende</emph> den
                    hiefür maßgebenden Art. 52 zur Abstimmung. Er hat zu lauten:</p>
                <quote>
                    <p>„Art. 52</p>
                    <p>(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn
                        ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.</p>
                    <p>(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen
                        Behörde beim Nationalrat zu stellen, welcher beschließt, ob die
                        Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat für
                        die Befassung aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung innerhalb
                        drei Wochen einzuberufen.“</p>
                </quote>
                <p>Eine Anregung Prof. Dr. <emph>Kelsens</emph>, daß bei der Ab<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 4 -</fw>stimmung die Parteien entsprechend ihrer
                    Mitgliederzahl in beiden Körperschaften vertreten sein sollten, findet keine
                    Zustimmung, da der Vorsitzende Schwierigkeiten hinsichtlich der jeweils
                    auszuscheidenden Ueberzähligen befürchtet.</p>
                <p>Auch der Einwand des Abg. <emph>Leuthner</emph> gegen die Oeffentlichkeit und
                    gemeinsame Beratung, wodurch eine Art Oberparlament entstehe, wird nicht
                    berücksichtigt.</p>
                <p>Auch Art. 28 <add>Abs. 3</add> wird in der vorgelegten Fassung angenommen:</p>
                <quote>
                    <p>„Art. 28</p>
                    <p>(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann
                        jedoch gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben
                        werden. Die Bestimmungen des Art. 25 gelten auch für öffentliche Sitzungen
                        des Bundesrates und seiner Ausschüsse.“</p>
                </quote>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> stellt fest, daß auf Grund des Art. 25
                    wahrheitsgetreue Verhandlungsberichte von jeder Verantwortung frei bleiben.</p>
                <p>Zur Frage der Formulierung des Art. 49 bemerkt Min.Rat Dr.
                    <emph>Froehlich</emph>, daß die Staatskanzlei mit der Vorlage von drei Varianten
                    betraut gewesen sei. Eine hätte dem französischen Muster zu entsprechen, nach
                    einer anderen käme die Stichwahl der alten Reichswahlordnung zur Anwendung, die
                    dritte Form enthaltet der Linzer Entwurf („Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
                    auf sich vereinigt.“) Es gäbe noch ein viertes System nach französischem
                    Beispiel, daß nach einer bestimmten Anzahl von Wahlgängen die relative Majorität
                    zu entscheiden hätte.</p>
                <p>Nach einer Wechselrede, in deren Verlauf der <emph>Vorsitzende</emph> den
                    Grundsatz der relativen Majorität wegen der klaren Parteiverhältnisse, durch die
                    sich unsere Vertretungskörper von den politisch sehr zersplitterten
                    französischen unterscheiden, für genügend erklärt und Prof. Dr.
                        <emph>Kelsen</emph> zu bedenken gibt, daß bei einer Parteienkoalition deren
                    allfällige Sprengung auch die Stellung des Präsidenten erschüttern müßte,<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 5 -</fw>wird befürwortet von den Abgeordneten Dr.
                        <emph>Danneberg</emph>, <emph>Fink</emph> und Dr. <emph>Seipel</emph> das
                    französische Beispiel gewählt und folgende Fassung beschlossen:</p>
                <quote>
                    <p>„Art. 49.</p>
                    <p>(1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Art. X in
                        namentlicher Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt.</p>
                    <p>(2) Sein Amt dauert       Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.</p>
                    <p>(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das aktive Wahlrecht
                        zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35.
                        Lebensjahr überschritten hat.</p>
                    <p>(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender oder
                        ehemals regierender Häuser.</p>
                    <p>(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich
                        hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, werden die Wahlgänge solange
                        wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt."</p>
                </quote>
                <p>Dr. <emph>Danneberg</emph> macht aufmerksam, daß in den Art. 10 die Wahl des
                    Bundespräsidenten aufzunehmen wäre.</p>
                <p>Abg. <emph>Abram</emph> referiert hierauf über den 4. Abschnitt der Verfassung:
                    „Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“ und bespricht die Stellung der
                    Gemeinde im künftigen Bundesstaate 10). In letzterer Hinsicht enthalten die
                    großdeutschen und christlichsozialen Entwürfe nichts oder wenig, bedeutend mehr
                    der Entwurf Dr. <emph>Renners</emph>, und der sozialdemokratische Entwurf (904
                    der Beilagen).</p>
                <p>Der Berichterstatter verweist auf die Forderung seiner Partei nach Schaffung von
                    Kreisgemeinden, da für die Arbeiterschaft die Schaffung einer Verfassung ohne
                    durchgreifende Verwaltungsreform nicht denkbar sei. Bei Bildung der
                    Kreisgemeinden müsse <choice>
                        <del>sich</del>
                        <add>man </add>
                    </choice>sich nach seiner persönlichen Auffassung nicht auf eine bestimmte
                    Einwohnerzahl festlegen, vielmehr könne in Gebirgsgegenden mit wenig Industrie
                    und geringerer Besiedlung die Gemeinde auch einen kleineren Bruchteil der<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 6 -</fw> Bevölkerung umfassen. Er hält es auch für möglich
                    Grenzgebiete aus Gründen der Verkehrspolitik und gleichartiger wirtschaftlicher
                    wie sozialer Verhältnisse ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen zu solchen
                    Gebietskörperschaften zu vereinigen. So wäre das untere Pustertal an Kärnten,
                    der Lungau eventuell an Steiermark anzugliedern. Die bestehende bürokratische
                    Behördenorganisation sei den ungeheuren Aufgaben, die nach dem Zusammenbruche zu
                    lösen sind, wie die Bekämpfung der Tuberkulose und der Geschlechtskrankheiten
                    sowie verschiedener anderer Uebelstände in keiner Weise gewachsen. Die
                    allgemeine Hebung des Gesundheitszustandes, namentlich der Jugend, könne nur von
                    demokratisch verwalteten Kreisen erzielt werden. Dazu bedürfe es der Schaffung
                    von Kreisgemeinden und der Demokratisierung der Verwaltung im Kreise und im
                    politischen Bezirke.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> stellt fest, daß der Gegenstand in drei Teile
                    zerfalle: 1. Die Bestimmungen des Abschnittes im Linzer Entwurfe Art. 85 ff., 2.
                    die Bestimmungen des Abschnittes in 904 der Beilagen, Art. 94 ff., auch
                    behandelt im Mayr-Rennerschen Entwurfe, V. Hauptstück, Art. 116 ff. und 3. der
                    Teil des sozialdemokratischen Entwurfes, der die Aenderung der Landesgrenzen und
                    die Aenderung der Landesgebiete vorsieht. Nach seinem Vorschlage sollen zuerst
                    die Bestimmungen über die Gemeinde und anschließend daran die über die Änderung
                    der Landesgrenzen behandelt werden.</p>
                <p>Dr. <emph>Seipel</emph> schließt sich dem Vorschlag an, kann aber nur allgemeine
                    Erklärungen zu diesen Fragen abgeben. Nach Anschauung seiner Partei entspreche
                    es dem Charakter einer föderalistischen Verfassung, daß die Ordnung der inneren
                    Angelegenheiten in den Ländern, den Ländern selbst überlassen bleibt. Zugegeben
                    wird das große Interesse, das der Bund an der Verwaltung in den einzelnen
                    Ländern nehmen muß. Insbesondere muß der Gemeinde ihre Selbstverwaltung durch
                        den<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 7 -</fw> Bund garantiert <del>werden</del> und eine
                    Bestimmung aufgenommen werden, die eine wirklich demokratische Selbstverwaltung
                    in der Gemeinde sichert. Seine Partei erwartet die baldige Schaffung eines
                    Bundesgesetzes über die Verwaltungsorganisation; die Herstellung der Ordnung in
                    der Gemeinde müsse den Ländern überlassen bleiben. Eine Regelung dieses
                    Fragenkomplexes sei erst möglich, wenn die Gesetzgebung auf Grund der neuen
                    Verfassung im Gange ist und die Länder ihrer Meinung im Bundesrate Geltung
                    verschaffen können. Erläßt eine Nationalversammlung, der kein Bundesrat zur
                    Seite steht, ein Gesetz über die Gemeindeverwaltung, so werden dies die Länder
                    als Oktroy empfinden. In der Verfassung würde eine Bestimmung wie Art. 18 in 888
                    der Beilagen, nach dem Muster der deutschen Reichsverfassung formuliert,
                    vollkommen ausreichen: „Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der
                    Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze“.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> pflichtet dem Vorredner bei, daß die Verfassung nur
                    allgemeine Grundsätze enthalten könne und den Ländern eine gewisse Freiheit
                    lassen müsse. Mit dem allgemeinen Prinzip in der christlichsozialen Verfassung
                    könne man weder aus sachlichen noch aus politischen Gründen das Auslangen
                    finden. Im wesentlichen handle es sich hier weniger um Fragen des
                    Gemeinderechtes als um solche der Behördenorganisation. Die doppelte Funktion
                    der Bezirkshauptmannschaft, die einerseits als Organ des Landes der
                    Landesgesetzgebung unterworfen, andererseits als Organ des Bundes mit der
                    Vollziehung der Bundesgesetze betraut ist, nötige hier zu prinzipiellen
                    Feststellungen.</p>
                <p>Da der Umsturz Reich und Länder umgestaltet habe, könne die
                    Bezirkshauptmannschaft in ihrer jetzigen unveränderten Gestalt aus zwei Gründen
                    nicht erhalten bleiben: 1. sei für eine rein bürokratische
                    Verwaltungsorganisation in einem demokratischen Staate, der auf der
                    Selbstverwaltung beruhe, kein Raum, 2. entspreche ihre heutige Form nicht den
                        geänder<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 8 -</fw>ten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
                    Namentlich die kriegswirtschaftliche Verwaltung, die im Deutschen Reiche mit so
                    großem Erfolge auf den Kreisen aufgebaut war, habe gezeigt, daß wir dringend
                    lokale Selbstverwaltungskörper mit eigenem Vermögen in den Bezirken errichten
                    müssen.</p>
                <p>Die sozialdemokratische Partei bringt dem Gedanken des Föderalismus, der bloß den
                    tatsächlichen Machtverhältnissen entgegenkommt, weniger Sympathie entgegen. Sie
                    hat den Bundesrat zugestanden, aber nur unter der Voraussetzung, daß sie ihrer
                    Wählerschaft die Festlegung des demokratischen Prinzips in der Lokalverwaltung,
                    die Demokratisierung der Bezirkshauptmannschaft garantieren kann.</p>
                <p>Die Bevölkerung hat das Bedürfnis, die Verwaltung zu kontrollieren und es besteht
                    Gefahr, daß, wenn dies nicht verfassungsmäßig geregelt wird, die sogenannten
                    illegalen Uebergriffe von Klassenorganisationen nicht aufhören.</p>
                <p>Der Kreis, der in kleinen Ländern allerdings nicht nötig, in Niederösterreich
                    dagegen sogar historisch gegeben ist, soll den Ländern nichts von ihrer
                    Kompetenz nehmen, sondern an die Stelle der demokratischen
                    Bezirkshauptmannschaft treten. Das Beispiel für die Organisation des Kreises ist
                    die englische Grafschaft. An der Spitze soll der gewählte Kreishauptmann stehen,
                    der in Bundesangelegenheiten als Bundes-, in Landesangelegenheiten als
                    Landesorgan, in solchen des Kreises als selbständiges Organ handelt. Seine
                    Stellung entspricht der des Landeshauptmannes. Die Tschechoslowakei hat an die
                    Spitze einer gewählten Gauvertretung ein ernanntes Organ bestellt. Die
                    sozialdemokratische Partei steht auf dem Standpunkt, daß der Kreishauptmann zu
                    wählen ist. Die Art der Auseinanderlegung der Kompetenzen von Bund, Land und
                    Kreis wäre in der Verfassung nur prinzipiell festzulegen.</p>
                <p>Derzeit ist der Bezirk einerseits zu groß, sodaß man exponierter Organe am Sitze
                    des Bezirksgerichtes bedarf, andrerseits zu klein, daß man ihrer mehrere zu
                    einem Kreise<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 9 -</fw> zusammenlegen muß.</p>
                <p>Im gegenwärtigen Augenblick kann man wegen der Schwierigkeit von Neubauten,
                    Uebersiedlungen und wegen der Kostspieligkeit der Materialbeschaffung eine
                    durchgreifende Neuregelung nicht durchführen, andererseits erträgt die
                    Bevölkerung keine weitere Verzögerung der Demokratisierung. Bis zur Durchführung
                    der Kreiseinteilung ist vorläufig ein Uebergangszustand zu schaffen, indem in
                    den bestehenden Bezirken Bezirksvertretungen auf Grund des allgemeinen
                    Wahlrechtes oder aus den Gemeindevertretungen gewählt werden. Diese Körperschaft
                    hätte die Geschäfte der bestehenden Konkurrenzen zu übernehmen oder an die Seite
                    des Bezirkshauptmannes zu treten in Ausübung eines Kontrollrechtes. Diese
                    vorläufige Demokratisierung soll prinzipiell in der Verfassung ausgesprochen
                    werden, die Durchführung aber Ausführungsgesetzen überlassen bleiben. Er bittet
                    folgende Grundzüge zu erörtern:</p>
                <p>1. Das Prinzip, daß die größeren Länder in Kreise einzuteilen sind, soll in der
                    Verfassung festgelegt werden; die Einzelheiten wären durch Bundesgesetze zu
                    regeln;</p>
                <p>2. Diese Kreise sind demokratisch zu organisieren. Es wäre eine Einigung zu
                    erzielen, in welcher Form diese Organisation zu umschreiben sei;</p>
                <p>3. Bis zur Durchführung dieser Organisation wäre durch teilweise Demokratisierung
                    den Wünschen der Arbeiterschaft entgegenzukommen, indem dem Bezirkshauptmanne
                    eine gewählte Bezirksvertretung beigegeben wird, deren nähere Kompetenzen durch
                    Spezialgesetzgebung zu regeln sind.</p>
                <p>Was die Gemeinde anlangt, wären wie gewisse Grundrechte der Individuen auch
                    gewisse Grundrechte der Gemeinde in die Verfassung aufzunehmen. Nach dem engli<choice>
                        <sic/>
                        <corr>s</corr>
                    </choice>chen Prinzip des „nationalen Minimums“ wäre ein gewisses Mindestmaß
                    durch die Staatsgesetzgebung vorzuschreiben. Festzulegen wäre auch, welchen
                    größeren Gemeinden das Recht auf die Stellung als Kreisgemeinde zuzuerkennen
                    sei.</p>
                <p><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 10 -</fw>Die Beratungen werden um 12 Uhr mittags
                    unterbrochen und um 1/2 2 Uhr nachmittags wieder aufgenommen.</p>
                <p/>
                <p>Eine Anregung des Abg. Dr. <emph>Seipel</emph>, kurzgefaßte Grundsätze zu
                    formulieren, betrachtet der <emph>Vorsitzende</emph> als Vorschlag, den
                    sozialdemokratischen Entwurf, Abschnitt V (904 der Beilagen) artikelweise
                    durchzugehen. Dr. <emph>Seipel</emph> würde als Einleitung Art. 116 des
                    Renner’schen Entwurfes empfehlen: „Jedes Land ordnet im Rahmen dieser Verfassung
                    die Einrichtungen der Gemeinden in einer besonderen Gemeindeordnung
                    selbständig.“ Dr. <emph>Danneberg</emph> wäre einverstanden, wenn gewisse
                    Prinzipien für diese Gemeindeordnung, die etwas anderes wäre, als wir heute
                    darunter verstehen, formuliert werden, doch einigt sich der Unterausschuß auf
                    Antrag des Staatssekretärs Dr. <emph>Mayr</emph> noch nicht zu formulieren,
                    sondern Prinzipien festzulegen.</p>
                <p>Bei Besprechung des Art. 95 (904 d. B.) meint Dr. <emph>Seipel</emph> daß eine
                    Einteilung in Kreise durch Bundesgesetz von den Ländern als schwere
                    Einschränkung empfunden würde. Hiegegen macht der <emph>Vorsitzende</emph>
                    geltend, daß dem Bunde, der die Auslagen für die innere Verwaltung zu tragen
                    hat, auch ein Einfluß zugestanden werden muß. Staatssekretär Dr.
                        <emph>Mayr</emph> gibt seiner Anschauung Ausdruck, daß die
                    Bezirkshauptmannschaften nicht Organe des Bundes, sondern der Länder sein
                    werden. Ihre Aufgaben sind entweder Aufgaben der Landesregierung oder Aufgaben
                    der Bundesregierung im übertragenen Wirkungskreise. Auch Dr. <emph>Seipel</emph>
                    ist der Anschauung, daß eine Staatsverwaltung wie bisher auf Grund der neuen
                    Verfassung nicht mehr existieren wird. Bundesagenden, für die nicht eigene
                    Bundesorgane vorgesehen sind, werden die Landesorgane ausführen.</p>
                <p>Ueber die Frage, ob die Länder im Stande wären, die<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 11 -</fw>Kosten der Verwaltung zu tragen, sind der
                        <emph>Vorsitzende</emph> und Staatssekretär Dr. <emph>Mayr</emph>
                    entgegengesetzter Meinung. Auch letzterer ist aber der Ansicht, daß die
                    Einrichtung übermäßiger Verwaltungsapparate durch den Bund verhindert werden
                    müsse.</p>
                <p>Dr. <emph>Seipel</emph> gibt die Zustimmung seiner Partei kund, daß grundsätzlich
                    die Gliederung in Kreise nur in größeren Ländern vorgenommen werden darf. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> stellt fest, daß zugleich die Bezirksgemeinde
                    zugestanden wird.</p>
                <p>Gegenüber der Fassung des Art. 96 verhält sich Dr. <emph>Seipel</emph> ablehnend
                    und Staatssekretär Dr. <emph>Mayr</emph> erklärt:</p>
                <p>Wir haben in allen bisherigen Abschnitten eine wirkliche Bundesverfassung also
                    Teilung der Verwaltung zwischen Bund und Ländern zu schaffen getrachtet. Eine
                    Ausnahmestellung nimmt nur der Bundesrat ein, der keine dem Nationalrat
                    gleichwertige Körperschaft ist. Nun darf auf dem Gebiete der Gemeinde der einmal
                    festgelegte Grundsatz nicht durchbrochen werden, daß die Verfassung einen
                    Ausgleich zwischen Bund und Ländern bildet.</p>
                <p>Dem hält der <emph>Vorsitzende</emph> entgegen, daß von seiner Partei stets die
                    Sicherung des Selfgovernment innerhalb der Bundesglieder gefordert worden
                    sei.</p>
                <p>Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> stellt fest, daß bisher beabsichtigt war, daß der
                    Bund nur mittelbar auf die Unterbehörden durch die Landesbehörde Ingerenz nimmt.
                    Die Bezirksgemeinde erhielte also die Aufträge von der Landesbehörde einmal als
                    Bundesbehörde ein anderesmal als Landesbehörde. Entscheidend ist, ob die
                    ernannten Beamten von der Landesoder von der Bundesbehörde ernannt werden
                    sollen.</p>
                <p>Bezüglich des Art. 97 bezweifelt Staatssekretär Dr. <emph>Mayr</emph>, ob die
                    Demokratisierung bereits soweit gediehen sei, daß man zur Wahl von
                    Kreishauptmännern schreiten könne. Abgeordneter <emph>Clessin</emph> befürchtet
                    den Mangel genügender fähiger Ver<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 12 -</fw>waltungsfachmänner; schon jetzt bedürften die
                    gewählten Landesorgane mehrerer zugeteilter Beamten, die sie in die Verwaltung
                    einführen. Der <emph>Vorsitzende</emph> erklärt, daß es auch sehr wohl der Fall
                    sein könne, daß für diese Stelle im Kreise nur rechtskundige Beamte wie in
                    Deutschland die Oberbürgermeister gewählt werden können. Ausschlaggebend sei,
                    daß keine Ernennung von oben, sondern Wahl erfolge.</p>
                <p>Abg. <emph>Clessin</emph> kritisiert die Stellung der heutigen gewählten
                    Bürgermeister in Statutargemeinden, die sich vor allem um die Gunst ihrer Partei
                    bemühen müßten. Es sei unumgänglich notwenig, daß an die Spitze größerer
                    Verwaltungskörper, wenn schon nicht rechtskundige, so doch Personen mit
                    entsprechender Vorbildung treten, die den Beruf auf Lebensdauer ausüben. Die
                    Wahl von Kreishauptmännern bringe eine unnütze Verteuerung und noch größere
                    Dezentralisation mit sich.</p>
                <p>Dr. <emph>Danneberg</emph> betont, daß auch bei den Ländern Sparmaßnahmen
                    bezüglich der Verwaltungskörper Platz greifen müßten. Mangel an geeigneten
                    Persönlichkeiten befürchte er nicht, da nur etwa 25 Kreishauptmänner zu wählen
                    wären. Staatssekretär Dr. <emph>Mayr</emph> nimmt gegen ein etwaiges Mißtrauen
                    in die Beamtenschaft Stellung, aus deren Kreisen man leicht die doppelte Anzahl
                    befähigter Personen für diese Stellen finden könne. Der <emph>Vorsitzende</emph>
                    erklärt sich ohneweiteres bereit die Bestimmung aufzunehmen, daß zum
                    Kreishauptmann nur ein fachlich ausgebildeter Berufsbeamter gewählt werden
                    kann.</p>
                <p>Abg. <emph>Clessin</emph> beantragt Präsentation des Kreishauptmannes durch die
                    Kreisvertretung und Ernennung durch das Land. Schließlich wird jedoch entgegen
                    diesem Antrage und dem Antrage des Berichterstatters <emph>Abram</emph>, daß der
                    Kreishauptmann von der Kreisvertretung zu wählen sei, der Antrag des Abg. Dr.
                        <emph>Seipel</emph> angenommen: Eine Bestimmung über die Wahl des
                    Kreishauptmannes ist in die Verfassung nicht aufzu<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 13 -</fw>nehmen.</p>
                <p>Sekt.Rat Dr. <emph>Mannlicher</emph> meint unter Hinweis auf die Schulverwaltung,
                    daß die Frage zu klären wäre, inwiefern die Selbstverwaltung durch politische,
                    inwiefern sie durch Berufsvertreter geführt werden soll. Durch eine Bestimmung
                    in der Verfassung müßte letztere Möglichkeit gedeckt werden. Daraufhin lädt der
                        <emph>Vorsitzende</emph> die Staatskanzlei ein mit Benützung der
                    vorliegenden Entwürfe hiefür allgemeine Grundsätze zu formulieren. Der
                    großdeutsche Entwurf sehe Berufskammern vor, eine ähnliche Bitte sei auch von
                    einer Dputation des niederösterreichischen Gewerbevereines vorgetragen worden.
                    Der Staatssekretär Dr. <emph>Mayr</emph> erwähnt hiezu, daß im Deutschen Reiche
                    ein ausführliches Sondergesetz über diese Materie in Beratung sei.</p>
                <p>Zu Art. 98 bis 100 bemerkt der <emph>Vorsitzende</emph>, daß eine kürzere Fassung
                    möglich wäre, Art. 101 wäre zweckmäßiger zu belassen.</p>
                <p>Dr. <emph>Seipel</emph> verweist auf Art. 118 des Rennerschen Entwurfes, worauf
                    sich eine Debatte über das Heimatrecht, das wir wie Min.Rat Dr.
                        <emph>Froehlich</emph> erläutert, wegen des Staatsvertrages von St. Germain
                    vorderhand beibehalten müssen. Gegen die Aufnahme von Bestimmungen über die
                    Seßhaftigkeit wenden sich sowohl der Vorsitzende als auch Dr.
                        <emph>Danneberg</emph>, jedoch gelangt ein diesbezüglicher Antrag des Abg.
                        <emph>Clessin</emph> zur Annahme: „jedoch kann durch Landesgesetz die
                    Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem
                    Jahr abhängig gemacht werden.“ (Art. 102, Abs. 1 in 904 d. B.)</p>
                <p>Nach längerer Beratung über die Frage, welchen Städten die Stellung von
                    Kreisgemeinden einzuräumen sei, ob solchen mit mehr als 10.000 oder nur solchen
                    mit mehr als 15.000 Einwohnern wird unter Hinweis auf die großen finanziellen
                    Lasten der Vermittlungsantrag des Vorsitzenden angenommen:<pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 14 -</fw> Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern, ist auf
                    ihren Antrag die Stellung von Kreis<choice>
                        <del>gemeinden</del>
                        <add>- oder Bezirksgemeinden</add>
                    </choice> zu verleihen."</p>
                <p>Die Formulierung eines Vorschlages für den Wirkungskreis der Bezirks- und
                    Kreisgemeinden wird der Staatskanzlei aufgetragen.</p>
                <p>Unter Vorbehalt der späteren Formulierung wird Art. 104, dessen Aufzählung eine
                    taxative ist, angenommen.</p>
                <p>Zu Art. 105 beantragt Abg. <emph>Clessin</emph> zum Schutze der Gemeinden vor
                    Ausbeutung im Gesetze Vorkehrungen zu treffen, worauf dieser Artikel
                    vorbehaltlich der endgiltigen Formulierung im folgenden Wortlaut angenommen
                    wird: „Kreis- und Ortsgemeinden haben das Recht Vermögen aller Art zu besitzen,
                    wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und innerhalb der Landes- und
                    Bundesgesetze ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben
                    auszuschreiben.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> erörtert bei Beratung dieses Artikels die Frage der
                    Größe der Kreise. Sollen nur zwei bis drei politische Bezirke einen Kreis
                    bilden, dürften sich Bezirksgemeinden ersparen lassen. Um der künftigen
                    Gesetzgebung nicht vorzugreifen, wäre es ratsam, von Kreis-, Bezirks- und
                    Ortsgemeinden zu sprechen. Dr. <emph>Seipel</emph> macht aufmerksam, daß im
                    Rennerschen Entwurfe Art. 116, Abs. 2 Gemeinden auch die Gerichtsbezirke sind,
                    womit jedoch nach Anschauung des <emph>Vorsitzenden</emph> wohl nur eine Art von
                    Exposituren der Gemeindeverwaltung größerer Gebiete gemeint sein dürfte.</p>
                <p>Die Wahl von Bezirkshauptmännern hält Dr. <emph>Seipel</emph> gegenwärtig für
                    sehr gefährlich; er meint, daß die bestehenden Behörden in der Übergangszeit
                    unbedingt beizubehalten wären. Der <emph>Vorsitzende</emph> nimmt an, daß im
                    Unterausschuß die Anschauung herrscht, es seien Bezirksvertretungen zu wählen,
                    die zum bisherigen Bezirkshauptmanne hinzutreten: Über das Zusammenwirken beider
                    soll das erforderliche durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dr.
                        <emph>Danneberg</emph><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 15 -</fw> ist der Überzeugung, daß die Aenderung der
                    Verwaltung unterster Instanz heute viel schwieriger ist als in normalen Zeiten,
                    man müsse also für die Uebergangszeit, die Jahre dauern kann,
                    Uebergangsbestimmungen festsetzen, für die Art. 106 (904 d. B.) Richtung gebend
                    wäre. Übrigens hätten sich viele Bezirkshauptmänner bereits aus eigenem Antriebe
                    beratende Körperschaften geschaffen.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> erwähnt, daß die Schaffung von Bezirksvertretungen
                    bereits im Gesetze von 1862 (5. März RGBl. Nr. 18) vorgesehen und 1918 neuerlich
                    zugesichert worden sei. Die Überleitung der bestehenden Bezirksorganisationen
                    (Bezirkskonkurrenzen, Straßen- und Armenwesen), die zwar meist in
                    Gerichtsbezirken eingerichtet sind, mußte vorbereitet werden. Nach Anschauung
                    seiner Partei muß die Bevölkerung sehen, daß ein unmittelbarer Schritt zur
                    Demokratisierung in der Verfassung gegeben sei. Wieweit man im einzelnen geht,
                    ist Sache eines eigenen Gesetzes, das an eine kurze Frist zu binden wäre. Mit
                    der Neueinrichtung ist der erste Schritt der Bevölkerung für die Demokratie in
                    der Verwaltung gegeben. Er wünscht die Meinung der Staatskanzlei darüber zu
                    hören, ob nicht ein Bundesrahmengesetz erforderlich wäre, damit die
                    Kompetenzenteilung in den Ländern nicht in verschiedener Weise erfolgt; die
                    Grundsätze der Verwaltungsorganisation in den Ländern seien durch Bundesgesetz
                    zu regeln, während die Detailbestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen
                    bleiben.</p>
                <p>Abg. Dr. <emph>Seipel</emph> macht darauf aufmerksam, daß nach dem Wortlaute des
                    Art. 106 die Bezirksvertretungen sofort zu wählen wären.</p>
                <p>Sekt.Rat Dr. <emph>Mannlicher</emph> findet es notwendig, daß die Staatsregierung
                    erklärt, welche Agenden der Bezirkshauptmann allein, welche er unter Mitwirkung
                    der gewählten Vertretung zu erledigen hat; dazu wäre eine doppelte Gesetz<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 16 -</fw>gebung erforderlich. Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph>
                    ist der Änsicht, daß bei Bestimmung der Grundzüge durch Bundesrahmengesetz sich
                    die Frist nach den allgemeinen hiefür beschlossenen Regeln und somit eine
                    ausdrückliche Zeitangabe im Gesetzestext entfallen könnte.</p>
                <p>Abg. <emph>Fink</emph> erörtert Schwierigkeiten in der Durchführung, da einzelne
                    kleinere Länder gar keine Bezirkseinteilung haben, sodaß es besser wäre diesen
                    in der Verfassung keine derartigen Vorschriften zu geben. Gerade durch das
                    Fehlen von Bezirksvertretungen habe sich die Kriegswirtschaft in Vorarlberg
                    erfolgreicher als in den übrigen Ländern regeln lassen. Die Durchführungsfrist
                    sei zu kurz.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> betont, daß die heute festgelegten Prinzipien eine
                    wesentliche Konzession seiner Partei seine, denn diese habe wiederholt erklärt,
                    daß keine Verfassung ohne gleichzeitige Verwaltungsreform in Kraft treten dürfe.
                    Was die von einzelnen Mitgliedern befürchtete Zersplitterung der Verwaltung
                    durch Sonderbestrebungen der Kreisgemeinden oder Bezirksvertretungen anlangt,
                    werde man strenge darauf bedacht sein, eine scharfe Kontrolle durch Verwaltungs-
                    und Verfassungsgerichtsbarkeit durchzuführen.</p>
                <p>Eine wichtige Frage sei auch, wie den Gemeinden in der Bezirksvertretung eine
                    verhältnismäßige Vertretung zu sichern sei. Er stellt hierauf Übereinstimmung
                    des Unterausschusses über folgende Prinzipien fest:</p>
                <p>Dem Bezirkshauptmann wird eine Bezirksvertretung beigegeben.</p>
                <p>Das Wahlrecht und die Art der Mitwirkung an der amtlichen Tätigkeit des
                    Bezirkshauptmannes wird durch Bundesrahmengesetz geregelt.</p>
                <p>Die Frist für die Durchführung ist noch zu regeln, desgleichen, ob direkte oder
                    indirekte Wahl aus den Gemeindevertretungen, wobei eine verhältnismäßige
                    Vertretung gesichert<pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 17 -</fw> werden muß.</p>
                <p>Die nächste Sitzung wird auf Samstag den 21. August 10 Uhr vormittags anberaumt,
                    die nächste auf Montag den 23. August gleichfalls 10 Uhr vormittags.</p>
                <p>Auf der nächsten Tagesordnung stehen die noch unerledigten Teile des Referates
                        <emph>Abram</emph>. Nach deren Durchberatung wird der Unterausschuß den
                    Verfassungsentwurf von Anfang an artikelweise überprüfen. </p>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>