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                <title type="main">Protokoll der 8. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 21. August 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
                        Wissenschaften</orgName>
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                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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<title>Datenset B</title>
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                            ex 1920</idno>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 8. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 21. August 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 8. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 21. August 1920, Lithographie auf dünnem
                                Papier, Zustand gut, ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                            1920</origin>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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            <div type="main">
                <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 8. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses von
                    21.VIII.1920.</head>
                <p>Beginn 10 Uhr 30 Vormittag.</p>
                <p> Anwesend:</p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto Bauer als Vorsitzender </item>
                    <item>Dr. Josef Aigner </item>
                    <item> Heinrich Clessin </item>
                    <item>Jodok Fink </item>
                    <item> Karl Leuthner </item>
                    <item>Dr. Ignaz Seipel </item>
                    <item>Staatssekretär Dr. Michael Keyr </item>
                </list>
                <p> von der Staatskanzlei:</p>
                <list>
                    <item>Sektionsrat Dr. Hugo Jäckl </item>
                    <item> Sektionsrat Dr. Egbert Mennlicher </item>
                    <item>Ministerialvizesekretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftführer </item>
                    <item>Prof. Dr. Hans Kelsen als Experte des Verfassungsausschusses. </item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">- 2
                        -</fw>Der Vorsitzende leitet die Beratung über den 4. Abschnitt des Linzer
                    Entwurfes „Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“ ein und bemerkt zu
                    einer Frage, ob der Wohnsitz im Lande nicht als Voraussetzung für das
                    Landtagswahlrecht angeführt werden sollte, daß dies nicht nötig sei, weil ja
                    laut Art. 85, Abs. 2 die Bedingungen des Wahlrechtes nicht enger gezogen werden
                    dürfen als in der Wahlordnung zum Nationalrat, es wurden daraufhin folgende
                    Formulierungen beschlossen:</p>
                <quote>
                    <head>„Artikel 85. </head>
                    <p> (1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt,
                        deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und
                        unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen
                        wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden.
                        (2) Die Landtagwahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
                        Wahlrechtes nicht enger ziehen als dies in der Wahlordnung zum Nationalrat
                        der Fall ist."</p>
                    <head>„Artikel 86. </head>
                    <p> (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die
                        Mitglieder des Nationalrates, wobei die Bestimmungen des Art. 43 sinngemäß
                        Anwendung finden.</p>
                    <p> (2) Die Bestimmungen der Art. 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der
                        Landtage und ihrer Ausschüsse." </p>
                </quote>
                <p> Bei Beratung des Art. 87 verweist der Vorsitzende auf die
                    Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Trennung der Funktionen des Vorsitzenden
                    im Landtage und des Chefs der Landesregierung. Abg. Seipel spricht sich für
                    möglichste Freiheit der Landesgesetzgebung aus; namentlich Oberösterreich sei
                    gegen eine Trennung der Funktionen. Abg. Leuthner möchte die Lösung dieser Frage
                    doch nicht ohneweiters in das Belieben der Länder stellen und Prof. Dr. Kelsen
                    erklärt, daß der Gedanke der Trennung in allen Entwürfen der Staatskanzlei bis
                    zur Linzer Konferenz streng durchgeführt worden sei, da man den Hauptgrund der
                        Unbotmäßigkeit<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw> der Landeshauptmänner in ihrem Gefühl der
                    Unabhängigkeit erblickt habe. Auf dem Gebiete der Vollziehung von
                    Bundesangelegenheiten müsse der Grundsatz absoluter Unterordnung herrschen.</p>
                <p> Staatssekretär Dr. Mayr teilt mit, daß die nicht der sozialdemokratischen Partei
                    angehörenden Ländervertreter in Salzburg noch nicht für die Trennung waren oder
                    die Regelung den Ländern überlassen wollten, in Linz sprachen sich dagegen alle
                    für die ungeteilte Funktion aus, besonders da sich die Teilung in Kärnten nicht
                    bewährt haben soll. Der Vorsitzende meint, da die Länder den Präsidenten des
                    Landtages als Oberhaupt des Gliedstaates auffassen, müßte man analog dem
                    Argument der Christlichsozialen zur Stellung des Bundespräsidenten vermeiden,
                    den Landeshauptmann zum Landtagspräsidenten zu machen. Auch könne das Oberhaupt
                    eines Staates doch nicht von der Bundesregierung Weisungen entgegennehmen, wie
                    dies der Chef der Landesregierung muß. Auch die Länder dürften das Bedürfnis
                    nach einer Trennung der Funktion haben, die allein der Würde entspricht und die
                    einzig richtige und zweckmäßige Konstruktion ist.</p>
                <p> Dr. Aigner erinnert daran, daß in Linz auch die sozialdemokratischen Vertreter
                    eine Abänderung, wie sie hier vorgeschlagen wird, als reformatio in peius nur
                    unter dringendsten Umständen zugeben wollten. Jetzt haben die Landeshauptmänner
                    jederzeit die Möglichkeit auf einheitliche Gesetzgebung hinzuwirken wie eben
                    jetzt in Linz bei der Getreidebewirtschaftung. Abg. Leuthner meint, daß dies in
                    Oberösterreich auf persönliche Eigenschaften des Landeshauptmannes
                    zurückzuführen sei. Abg. Clessin behauptet, daß es sehr schwierig sei, den
                    Landeshauptmann verantwortlich zu machen, weil er in den meisten Fällen der
                    fachmännischen Bildung ermangle; eine solche fachtechnische Vorbildung müsse
                    aber gewahrt bleiben.<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw> Abg. Clessin verweist auf Art. 120 (Antrag
                    Renner-Mayr) nachdem in Städten und Märkten dem Bürgermeister ein Amtsleiter
                    beigegeben ist und erblickt hierin den Gedanken, daß nur ein fachtechnisch
                    geschulter Beamter verantwortlich gemacht werden könne. Er stellt daher den
                    Antrag, daß dem Landeshauptmann ein fachtechnisch geschulter Beamter als
                    Landesamtsdirektor beigegeben werden soll. Prof. Dr. Kelsen bezeichnet die
                    Trennung der Funktion als eine der wichtigsten Forderungen im Interesse der
                    Bundesverwaltung. Man hat nur deshalb einen vom Präsidenten des Nationalrates
                    verschiedenen Bundespräsidenten vorgesehen, um die Parallele in den Ländern
                    durchführen zu können. Dann sei es möglich, sich dem alten Zustand wieder zu
                    nähern, da der Staat im Interesse der Zentralregierung handelte. Der Widerstand
                    der Länder gegen den Landesamtsdirektor sei darauf zurückzuführen, daß sie in
                    ihm ein Bundesorgan erblicken.</p>
                <p> Dr. Seipel lehnt den Antrag Clessin durchaus ab. Der erste Beamte eines
                    Gliedstaates kann nur diesem Gliedstaate verantwortlich sein. Im ähnlichen Sinn
                    verweist auch Dr. Aigner auf den Wunsch der Bevölkerung nach Vereinfachung der
                    Verwaltung. Durch die Trennung der Funktion schaffe man ein neues kostspieliges
                    Organ. Die herrschende Meinung bemängle heftig die übergroße Zahl von
                    Mandatsträgern in der 328 Protokolle des Unterausschusses Nationalversammlung,
                    im Lande und in der Gemeinde; anstatt abzubauen, schaffe man deren mehr.</p>
                <p> Abg. Clessin stellt fest, daß auch er den Landesamtsdirektor als Beamten gedacht
                    habe, der der Landesregierung verantwortlich sei.</p>
                <p> Bezüglich der Frage der Sparsamkeit bemerkt Abg. Leuthner, daß sich Gelegenheit
                    zu deren Erörterung bei Besprechung der Anzahl der Landeshauptmannstellvertreter
                    ergeben werde.</p>
                <p> Dr. Aigner zählt hingegen eine Reihe von Vorteilen auf, wenn der Chef der
                    Landesregierung zugleich auch Vorsit<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="no"/><fw type="pageNum">- 5 -</fw>zender des Landtages sei, die
                    Einberufung des Landtages, die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung
                    der Geschäfte mit dem Apparat der Landesregierung. Dazu bedarf es keiner
                    weiteren Herstellung des Einvernehmens noch auch eigener Verhandlungen.</p>
                <p> Bei der folgenden Abstimmung wurde abgelehnt, in der Verfassung auszusprechen,
                    daß der Präsident des Landtages Hingegen wurde der Antrag Clessin angenommen,
                    daß der Landesamtsdirektor vorzuschreiben sei als ein Organ, das das Land haben
                    muß und das für die Vollziehung der Bundesgesetze in einer durch Gesetz
                    besonders zu regelnden Weise der Bundesregierung verantwortlich ist. Der
                    Vorsitzende erklärt daraufhin, daß man an geeigneter Stelle einen
                    Landesamtsdirektor vorsehen müsse, der für die Vollziehung der Bundesgesetze
                    verantwortlich ist.</p>
                <p> Bei Erörterung des Art. 87 Abs. 1 Linzer Fassung wird auf Grund eines Antrages
                    Dr. Seipels festgesetzt, daß bei Landesgesetzen die Beurkundung und die
                    Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung
                    durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte zu erfolgen hat. Der zweite
                    Absatz wird ohne Anderung angenommen.</p>
                <quote>
                    <head>„Artikel 87. </head>
                    <p> (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung
                        und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die
                        Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt erforderlich.</p>
                    <p> (2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von
                        Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der
                        Bundesbehörden eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein
                        solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden."</p>
                </quote>
                <p> Bei Besprechung des Art. 88 verweist der Vorsitzende, als <pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">- 6 -</fw> von
                    christlichsozialer Seite eine Verkürzung der Frist gewünscht wird, auf die
                    Fassung des Art. 84 (904 d. B.); hier sei ein besonderer Fall vorgesehen, in dem
                    die Zustimmung des Bundesrates als des gemeinsamen Organes der Länder
                    erforderlich ist. Dr. Seipel spricht sich im Interesse der Selbständigkeit der
                    Länder dagegen aus, daß ihre eigene Gesetzgebung durch die Mitbeschlußfassung
                    der anderen Länder eingeschränkt werde, eher ließe sich eine Remedur durch
                    Volksabstimmung denken. Abg. Clessin sieht eine größere Einschränkung der
                    Länderselbständigkeit darin, daß bei möglicher Gefährdung der Bundesinteressen
                    die Bundesbevölkerung zu entscheiden hätte. Wichtiger erscheint ihm, daß jeder
                    Gesetzesbeschluß der Bundesregierung vorgelegt werde; damit diese noch vor
                    Inkrafttreten in der Lage ist, eine Klage beim Verfassungsgerichtshof
                    einzubringen und stellt den Antrag, den 2. Absatz in diesem Sinne
                    abzuändern.</p>
                <p> Abg. Leuthner findet es dagegen unerträglich, daß die Länder wohl ein
                    aufschiebendes Veto gegenüber Beschlüssen des Nationalrates haben, die
                    Bundesregierung sich aber erst an den Verfassungsgerichtshof wenden müsse.</p>
                <p> Prof. Dr. Kelsen meint, daß man einen eklatanten Verfassungskonflikt doch vorher
                    zu vermeiden trachten soll, ehe man den Verfassungsgerichtshof anruft. Daher
                    sollte das Land nach dem Entwurf erst gewarnt werden.</p>
                <p> Abg. Fink hält es für zweckmäßiger, wenn der Weg gütlicher Vereinbarung
                    vorgesehen, wünscht aber statt „Bekanntmachung“ „Eintreffen des Beschlusses beim
                    betreffenden Staatsamt“, von welchem Tag an die Frist mit vier Wochen zu
                    bemessen wäre. Sekt.-Rat Dr. Mannlicher regt an, ob nicht zwecks raschen
                    Vollzuges die Bundesregierung auch erklären könne, daß sie keinen Einspruch
                    erhebt, woraufhin das Gesetz sofort kundgemacht werden könnte. Prof. Dr. Kelsen
                    findet den Vorzug gegen den gegenwärtigen Zu<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="no"/><fw type="pageNum">- 7 -</fw>stand darin, daß
                    jetzt eine Klage erst nach Kundmachung möglich ist, während künftig im Intersse
                    der formellen Selbständigkeit schon vorher geltend gemacht werden kann.</p>
                <p> Der Antrag Dr. Seipels, daß der Einspruch mit Begründung versehen sein müsse,
                    und daß die Frist mit vier Wochen festzusetzen sei, wird angenommen, während die
                    Bestimmung des Linzer Entwurfes (6 Wochen) und ein Antrag des Abg. Leuthner auf
                    8 Wochen abgelehnt werden.</p>
                <p> Angenommen wird ferner ein Antrag des Abg. Fink, „vom Tage des Einlangens des
                    Gesetzesbeschlusses bei der Staatsregierung“. Die Staatskanzlei wird um
                    Formulierung des Gedankens ersucht, da analog dem Einspruchsverfahren beim
                    Bundesrat im Sinne der Anregung Dr. Mannlicher’s gesagt wird, dass der
                    Gesetzesbeschluß kundgemacht werden kann, wenn die Staatsregierung vor Ablauf
                    der Frist erklärt, daß sie keinen Einspruch erhebt.</p>
                <p> Abgelehnt wird der Antrag des Abg. Clessin, vom Einspruch abzusehen und nur die
                    Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zu belassen. Beschlossen wird, daß der
                    Gesetzesbeschluß, gegen den Einspruch erhoben wurde, nur dann kundgemacht werden
                    kann, wenn der Landtag den Gesetzesbeschluß wiederholt. Der sozialdemokratische
                    Antrag, daß hiezu zwei Drittel Mehrheit erforderlich sei, wird abgelehnt.</p>
                <p> Auf Antrag des Abg. Dr. Seipel wird der Art. 89 des Linzer Entwurfes gestrichen,
                    da der erste Teil bereits im Art. 87 enthalten ist, der zweite Teil aber der
                    Landesgesetzgebung überlassen werden könnte oder auch dem Art. 87 anzugliedern
                    wäre.</p>
                <p> An Stelle des gestrichenen Artikels wird Art. 85 des sozialdemokratischen
                    Entwurfes (904 d. B.) als Art. 89 eingeschaltet:</p>
                <quote>
                    <head><pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">- 8 -</fw>"Artikel 89. </head>
                    <p>(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann - insoweit
                        dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird - durch Landesgesetz
                        abgeändert werden.</p>
                    <p>(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller
                        Mitglieder des Landestages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
                        abgegebenen Stimmen beschlossen werden."</p>
                </quote>
                <p> Bei Artikel 990 wird trotz Widerspruches des Abg. Leuthner auf Antrag der
                    Christlichsozialen beschlossen, daß die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und
                    der Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt
                    werden muß. Die Frist für die neue Ausschreibung wird mit 3 Wochen festgesetzt.
                    Im Sinne einer Anregung des Sekt.-Rates Dr. Mannlicher sind, um der
                    Landesgesetzgebung nicht durch die Fassung „der Landeshauptmann hat
                    auszuscheiden“ vorzugreifen, zu lauten: „Gemäß den Bestimmungen der
                    Landesverfassung binnen 3 Wochen die Neuwahlen auszuschreiben. </p>
                <p> Bei der Erörterung des Art. 91 fordert Abg. Leuthner, dass in der Verfassung die
                    Zahl der Landeshauptmann-Stellverteter auf einen beschränkt wird. Es geht nicht
                    an, dass Vorarlberg mit weniger Einwohnern als der Bezirk Ottakring drei
                    Landeshauptmann-Stellvertreter habe. Abg. Fink stellt fest, dass diese Zahl nur
                    erreicht worden sei, um nach dem Proporz auch der sozialdemokratischen Partei
                    die Stelle eines Stellvertreters zu geben. Abg. Leuthner ist der Anschauung, daß
                    eine größere Zahl nur während der Übergangszeit als eine Art gemeinsamer
                    Mitwirkung an einer Notstandsaktion aller Parteien nötig gewesen sei.
                    Schließlich wird ein Antrag des Abg. Dr. Seipel, der gegen einen Eingriff in die
                    Rechte der Länder ist, folgender Wortlaut bestimmt: „aus dem Landeshauptmann und
                    der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern“. Auch im
                        drit<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="no"/><fw type="pageNum">- 9 -</fw>ten Absatz hat es zu lauten: „seine
                    Stellvertreter“.</p>
                <p>Ferner wird beschlossen, in den Art. 91 als 3. Absatz den Abs. 3 des Art. 88 (904
                    d. B.) einzuschalten: „Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem
                    Landtag angehören, jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer
                    zum Landtag wählbar ist“ </p>
                <p> Über Antrag des Abg. Dr. Seipel stellt der Vorsitzende den Artikel 26 des
                    christlichsozialen Entwurfes (888 d. B.) zur Diskussion. Staatssekretär Dr. Mayr
                    erklärt, dass die Aufzählung der Bundesbehörden im zweiten Abs. auf Antrag Dr.
                    Enders eingeschaltet worden sei, da dieser die Agenden genau umgrenzt wünschte,
                    für die selbständige Organe des Bundes aufgestellt werden sollen. Allerdings
                    wären nach den zahlreichen Änderungen in den Art. 10 und 11 nötig. Zur klaren
                    Stilisierung würde es sich vielleicht empfehlen, aus dem Entwurf Dr. Renners die
                    Ausdrücke „mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung“ herüberzunehmen. Prof.
                    Dr. Kelsen findet, daß die Fassung im Auftrage nicht alle Möglichkeiten
                    erschöpft; auch die Worte „auf Grund von Gesetzen“ müssten eingeschaltet
                    werden.</p>
                <p> Der Vorsitzende stellt fest, daß Abs. 1 des Art. 26 (888 d. B.) unter Streichung
                    der Worte „im Bundesauftrag“ angenommen ist. Gegen den zweiten Absatz wendet er
                    ein, daß in Zukunft jede Schaffung neuer Bundesbehörden eine Verfassungsänderung
                    erfordert. Nach längerer Debatte, an der sich Staatssekretär Dr. Mayr, die Abg.
                    Dr. Seipel, Leuthner und Clessin beteiligen, und von christlichsozialer Seite
                    auf den Widerstand der Schweizerkantone gegen die stete Vermehrung der
                    Bundesbehörden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft hingewiesen wird, ergibt
                    die Abstimmung die Annahme eines Antrages Clessin's:</p>
                <quote>
                    <p><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">- 10 -</fw> „(2) Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres für
                        folgende Angelegenheiten errichtet werden – ein konkreter Vorschlag ist von
                        der Staatskanzlei nach Verhandlungen mit den Staatsämtern vorzulegen. – Dem
                        Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die
                        Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt des Bundes zu
                        beauftragen.“ </p>
                </quote>
                <p> Der Vorsitzende macht hiebei aufmerksam, daß die Aufnahme der
                    „Sicherheitspolizei in den Landeshauptstädten“, in die taxative Aufzählung auf
                    größtem Widerstand der sozialdemokratischen Partei stoßen werde. Sohin wird
                    beschlossen, daß Abs. 3 des Art. 26 (888 d. B.) zum nächsten Artikel gezogen
                    wird und der Abs. 4 folgendermaßen zu lauten hat:</p>
                <quote>
                    <head>(Artikel 92.)</head>
                    <p>„(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die
                        Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen
                        Bundesämter gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen
                        Angelegenheiten – wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes
                        bestimmt ist – bis zu den zuständigen Bundesämtern.“</p>
                </quote>
                <p> Die Sitzung wird um ½1 Uhr nachmittags unterbrochen und um 3 Uhr fortgesetzt.
                    Bei Besprechung des Art. 93 erklärt Abg. Clessin, daß seinem früheren Antrag
                    gemäß dem Landesamtsdirektor, welcher Titel in allen Ländern gleichmäßig
                    einzuführen wäre, der die Vollziehung überhabe, die Verantwortlichkeit
                    anzulasten wäre. Der <emph>Vorsitzende</emph> ist der Meinung, daß dadurch eine
                    Art Sitzredakteur geschaffen werde. Prof. Dr. Kelsen meint, daß die Stellung des
                    Landeshauptmannes zum Landesamtsdirektor gewissermaßen analog der des
                    unverantwortlichen Monarchen zum verantwortlichen Minister wäre. Dr. Seipel ist
                    jedoch der Anschauung, daß der Landeshauptmann, solange keine Trennung der
                    Funktion vom Landesregierungschef und Vorsitzenden des Landtages eintritt,
                    ebenso wie früher der Statthalter der Bundesregierung gegenüber verantwortlich
                    sein müsse.</p>
                <p>
                    <pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                        11 -</fw>Die Länder würden darin keine Erhöhung der Selbständigkeit des
                    Landeshauptmannes sondern ein Wiederaufleben der Statthalter sehen. Artikel 93
                    wird sodann mit geringfügigen Änderungen angenommen und lautet: </p>
                <quote>
                    <head>„Artikel 93. </head>
                    <p> (1) <emph>Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertreten das Land.
                            Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die
                            Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Gemäß Artikel 152 der
                            geltenden Bestimmung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im
                            Wege.</emph></p>
                    <p> (2) <emph>Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel
                            152 verantwortlich.</emph>“</p>
                </quote>
                <p> Zu Artikel 94 wünscht Abg. Clessin, daß der Landesamtsdirektor in allen Ländern
                    den gleichen Titel führe. Auch beantragt er die Streichung des 2. Absatzes, um
                    den Wünschen der Technik entgegenzukommen, fordert aber ausdrücklich, daß der
                    Landesamtsdirektor ein rechtskundiger Beamter sein müsse. Bei Besprechung des
                    folgenden Artikels meint der <emph>Vorsitzende</emph>, daß der Übergang der
                    Amtsgeschäfte des Landeshauptmannes auf den Landesamtsdirektor der
                    Landesverfassung zu überlassen wäre. Wohl aber könnte man den Artikel 95 in der
                    vorliegenden Fassung streichen. Über Antrag des Abg. Seipel wird nur die
                    Bestimmung über die Tätigkeit des Landesamtsdirektors in der mittelbaren
                    Bundesverwaltung im vorhergehenden Artikel übernommen. Der nächste Artikel
                    erhält also folgenden Wortlaut:</p>
                <quote>
                    <head>„Artikel 94. </head>
                    <p> Zur Leitung des gesamten inneren Betriebes der Landesregierung wird ein
                        rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist in
                        den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des
                        Landeshauptmannes. </p>
                </quote>
                <p>
                    <pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                        12 -</fw> Bei Besprechung des Artikels 96 hebt der <emph>Vorsitzende</emph>
                    die Möglichkeit außerordentlicher Konsequenzen hervor mit Übergehung des
                    Landtages und des Nationalrates, wo ein Ausnahmszustand verhängt der in keiner
                    Weise geregelt sei. Prof. Dr. Kelsen erläutert diese Bestimmung, daß
                    ursprünglich beabsichtigt war, für den Fall der Obstruktion eines Landes einen
                    Bundeskommissär zu ernennen, an den alle Beamten gewiesen wären. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> findet die Bestimmungen des Artikel 48 der
                    deutschen Verfassung über die Bundesexekution zweckentsprechender, doch verfügt
                    der Präsident in Österreich nicht in gleicher Weise über die bewaffnete Macht.
                    Da Abg. Dr. Seipel befürchtet, daß die Schwierigkeiten, die diese Bestimmung
                    hervorrufen dürften, größer sein werde als ihr praktischer Wert, wird über
                    seinen und des Staatssekretärs <emph>Dr.</emph> Mayr Antrag <emph>Artikel 96
                        gestrichen.</emph></p>
                <p> Bei Artikel 97 erinnert der <emph>Vorsitzende</emph> an die historische
                    Bedeutung des Problems. Die Habsburger hätten sich bemüht Bündnisse der Stände
                    verschiedener Länder zu verhindern und nach der Schlacht am Weißen Berg einen
                    vollen Erfolg erzielt. Er würde die Fassung des Art. 93 im sozialdemokratischen
                    Entwurf (904 d. B.) empfehlen: „Vereinbarungen der Länder untereinander können
                    nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises und nur durch
                    Vermittlung der Bundesregierung getroffen werden“. Dieser <emph>Antrag wird
                        jedoch abgelehnt</emph> und Art. 97 in der Fassung des Linzer Entwurfes
                    angenommen. </p>
                <quote>
                    <head>Artikel 97. </head>
                    <p><emph>Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten
                            des selbständigen Wirkungskreises getroffen werden und sind der
                            Bundesregierung unverzüglich<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">- 13 -</fw> anzuzeigen.</emph></p>
                </quote>
                <p>Von sozialdemokratischer Seite wird nunmehr beantragt, in die Verfassung den
                    Artikel ihres Entwurfes (904 d. B.) aufzunehmen, dass es größeren Gebietsteilen
                    unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund von Volksabstimmungen ermöglicht sei,
                    sich einem anderen Lande anzugliedern oder ein eigenes Land zu bilden. </p>
                <p>Abg. Leuthner begründet dies als ein Erfordernis des Selbstbestimmungsrechtes und
                    verweist auf das Beispiel thüringischer Staaten im Deutschen Reiche. Abg. Dr.
                    Seipel bekämpft die Anschauung des Vorredners und namentlich die Leichtigkeit,
                    mit der durch diesen Artikel aus rein agitatorischen Gründen vor jeder Wahl
                    außerordentliche Umwälzungen hervorgerufen werden können. Um solche Wünsche
                    einzelner Gebietsteile zu erfüllen, gebe es andere Möglichkeiten durch den
                    Nationalrat, dessen Behandlung der Frage ein überstürztes Vorgehen weniger
                    befürchten läßt. Durch den vorgeschlagenen Artikel würde eine solche
                    Rechtsunsicherheit erzeugt, daß auch eine Verwaltungsreform unmöglich wird. Die
                    österreichischen Länder seien abgerundete Gebilde und lassen sich mit den
                    zersplitterten deutschen Kleinstaaten nicht vergleichen. Bei Durchführung der
                    Kreiseinteilung wird es am besten gelingen, wirtschaftlich gleichartigen
                    Gebieten eine Sonderstellung und Zusammenfassung in Form von Kreisgemeinden zu
                    ermöglichen.</p>
                <p> Der Vorsitzende führt aus, daß in Österreich wohl eine georaphische
                    Zersplitterung nicht vorliege wie in Deutschland, wohl aber seien gewaltige
                    soziale, kulturelle und wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Bewohnern
                    verschiedener Landstriche eines einzelnen Landes. Der <pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">- 14 -</fw>Bewohner des
                        <emph>Waldviertels</emph> und der einer Südbahngemeinde werden kaum
                    miteinander verglichen werden können. Gewisse Gebiete müßten aus
                    verwaltungstechnischen Gründen von einem Lande einem anderen überwiesen werden
                    wie namentlich das Unterpustertal. Staatssekretär Dr. Mayr erwähnte zu diesem
                    Beispiel, daß die Bevölkerung gerade dieses Gebietes keineswegs den Wunsch habe,
                    an Kärnten angegliedert zu werden, und daß schon zur immerwährenden Betonung der
                    Erwartung, daß das deutsche Südtirol wieder von der Fremdherrschaft befreit
                    werde, die Zugehörigkeit des Gebietes zum Stammlande aufrecht erhalten werden
                    müsse. Da diese Frage im Zusammenhang mit Art. 3 des Linzer Entwurfes steht,
                    stellt Abg. Fink den Antrag auf diesen Artikel in Verhandlung zu ziehen und
                    durch folgende 4 Absätze zu ergänzen: </p>
                <quote>
                    <p>(3) Innerhalb der ersten 10 Jahre des Bestandes dieser Verfassung kann ein
                        Land durch Volksabstimmung beschließen, sich einem anderen Staatswesen
                        anzuschließen oder einen selbständigen Staat zu bilden.</p>
                    <p>(4) Entscheidet die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der gültig
                        abgegebenen Stimmen für die Einverleibung in ein anderes angrenzendes
                        Staatswesen, dann vollziehen die Gebietsänderung übereinstimmende Beschlüsse
                        dieses Staates und des betreffenden Landes.</p>
                    <p>(5) Entscheidet die Volksabstimmung für die Bildung eines selbständigen
                        Staates, so ist dieser Entscheid der Bundesversammlung vorzulegen.
                        Verweigert die Bundesversammlung die Genehmigung, so steht die endgiltige
                        Entscheidung beim Völkerbunde.</p>
                    <p>(6) Aus einer Gebietsänderung erwachsende finanzrechtliche Streitigkeiten
                        entscheidet ebenfalls der Völkerbund.</p>
                </quote>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> macht auf die Schwierigkeit aufmerk<pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="no"/><fw type="pageNum">- 15
                        -</fw>sam, die darin liegt, daß nach diesem Vorschlag unsere Verfassung
                    ausländischen Staaten den Auftrag gibt, Beschlüsse zu fassen und dem Völkerbund
                    eine Aufgabe stellt, mit deren Übernahme sich dieser erst einverstanden erklären
                    müßte.</p>
                <p>Staatssekretär Dr. Mayr gibt zum Antrag Fink folgende Erklärung ab: Wenn er auch
                    glaube, daß in diesem Antrag nur die Absicht zu erblicken sei, den Ländern die
                    schließliche Annahme der Verfassung vom föderalistischen Standpunkt aus zu
                    erleichtern, so müsse er doch als gegenwärtiger Vertreter der Staatsregierung
                    erklären, daß dieselben diesem Antrag nicht zustimmen können. Darauf wird Art. 3
                    in folgender Fassung angenommen: </p>
                <quote>
                    <head>Art. 3. </head>
                    <p>(1) <emph>Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer. Es steht
                            unter dem Schutze des Bundes.</emph></p>
                    <p>(2) <emph>Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich eine Änderung eines
                            Landesgebietes ist, ebenso die Anderung einer Landesgrenze innerhalb des
                            Bundesgebietes kann — abgesehen vom Friedensvertrag — nur durch
                            übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes
                            erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.</emph></p>
                </quote>
                <p> Abg. Fink meldet seinen Antrag vorbehaltlich stilistischer Änderungen als
                    Minoritätsvotum an, da auch Dr. Aigner, wenn anwesend, dafür stimmen würde.</p>
                <p>Es wird hierauf über die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
                    verhandelt. Der <emph>Vorsitzende</emph> bemerkt, daß seine Partei kurze
                        <emph>Legislaturperioden</emph> für ein unbedingtes Erfordernis der
                    Demokratie hält, denn ein Parlament, das vor 5 Jahren gewählt worden sei, könne
                    nicht mehr ein Spiegelbild der politischen Anschauungen der Bevölkerung genannt
                    werden. Neuwahlen in kurzen Zeitabständen geben dem Volkswillen deutlicher
                    Ausdruck als Volksabstimmungen<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/><fw type="pageNum">- 16 -</fw> und sind geeignet, den Gedanken
                    der Demokratie zu stärken, dessen Gegner das Sowjetsystem verteidigen,
                    demzufolge jederzeitige Abberufung des Volksvertreters durch seine Wähler
                    möglich ist. Die häufige Wiederholung der Wahl sei auch geeignet, die
                    Leidenschaftlichkeit des Wahlkampfes vorteilhaft zu verringern. Er stellt in
                    Ausgleichung des Antrages Leuthner auf eine 2 jährige und des Antrages Fink auf
                    eine 5jährige Legislaturperiode einen Vermittlungsantrag auf 3 Jahre. Der
                    Unterausschuß einigt sich schließlich, dem Antrage Clessin — 5 Jahre —
                    beizustimmen. Der Antrag des <emph>Vorsitzenden</emph> mit jeder Neuwahl des
                    Nationalrates auch eine Neuwahl des Präsidenten stattfinden zu lassen, wird vom
                    Abg. Dr. Seipel bekämpft und der Unterausschuß beschließt, auch die
                        <emph>Funktionsdauer des Präsidenten mit 4 Jahren</emph> festzusetzen. Nach
                    Anberaumung der nächsten Sitzung auf Montag, den 23. August, 10 Uhr vormittags
                    wird die Sitzung um 6 Uhr nachmittags geschlossen.</p>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>