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                <title type="main">Protokoll der 12. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 26. August 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                      <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Lenz, Alexandra N.</persName>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
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                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
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<title>Datenset B</title>
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                            Staatsarchiv</institution>
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                            (Wien)</repository>
                        <idno type="archive">AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79
                            ex 1920</idno>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 12. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 26. August 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 12. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 26. August 1920, Lithographie, Zustand
                                gut, ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                            1920</origin>
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                <date notBefore-iso="1920-08-26" notAfter-iso="1920-08-26"> 26. August 1920 </date>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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            <div type="main">
                <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 12.
                    Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom 26. August
                    1920.</head>
                <p>Beginn 3 Uhr nachmittags.</p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto <emph>Bauer</emph> als Vorsitzender </item>
                    <item>Simon <emph>Abram</emph>
                    </item>
                    <item>Dr. Josef <emph>Aigner</emph></item>
                    <item>Heinrich <emph>Clessin</emph>
                    </item>
                    <item>Dr. Robert <emph>Danneberg</emph></item>
                    <item>Jodok <emph>Fink</emph></item>
                    <item>Dr. Ignaz <emph>Seipel</emph></item>
                </list>
                <list>
                    <item> Staatssekretär Prof. Dr. Michael <emph>Mayr</emph></item>
                </list>
                <list>
                    <item>Von der Staatskanzlei:<list>
                            <item>Sektionsrat Dr. Hugo <emph>Jäckl</emph></item>
                            <item>Sektionsrat Dr. Egbert <emph>Mannlicher</emph></item>
                            <item>Ministerialvizesekretär Dr. Kurt <emph>Frieberger</emph> als
                                Schriftführer.</item>
                        </list></item>
                </list>
                <list>
                    <item>Prof. Dr. Hans <emph>Kelsen</emph> als Experte des
                        Verfassungsausschusses.</item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum"
                    >2</fw>Der <emph>Vorsitzende</emph> eröffnet die Sitzung und erteilt Sekt. Rat
                    Dr. <emph>Mannlicher</emph> das Wort zwecks Klarstellung einiger
                    Formulierungen.</p>
                <p>Es wird beschlossen dem Art. 45 Abs. 3 folgenden Wortlaut zu geben und die
                    Richtigstellung des Druckexemplares zu veranlassen:</p>
                <quote>
                    <p>„Wenn sich öffentliche Angestellte oder Funktionäre um ein Mandat für den
                        Nationalrat bewerben ist ihnen die<del> erforderliche freie </del>Zeit zu
                        gewähren. Die näheren Bestimmungen werden durch die Dienstvorschrift
                        getroffen“.</p>
                </quote>
                <p>In Art. 42 b wird die Frist für die Vorlage des Budgets mit 8 Wochen
                    festgesetzt.</p>
                <p>In Art. 46 ist im letzten Absatze nach dem Worte Bundesversammlung einzuschalten:
                    „sowie deren Ausschüsse“ Sodann wird Abschnitt 5 „Von den Gemeinden“
                    durchberaten; die Überschrift wird beschlossen, desgleichen</p>
                <quote>
                    <head><choice>
                            <sic/>
                            <corr>„</corr>
                        </choice>Art. 97 b.</head>
                    <p> Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den
                        nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatze der Selbstverwaltung eingerichtet.<choice>
                            <sic/>
                            <corr>“</corr>
                        </choice></p>
                </quote>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> erklärt bei Besprechung des Entwurfes für Art. 97 b,
                    daß durch die Worte: „als Gebietsgemeinden, die Bezirke (Bezirksgemeinden) und
                    in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden)“ eine Legaldefinition des
                    Wortes Gebietsgemeinden gegeben sei und der Artikel lautet:</p>
                <quote>
                    <head>„Art. 97 b. </head>
                    <p>(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in die sich die Länder
                        gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden) und als Gebietsgemeinden die
                        Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise
                        (Kreisgemeinden).</p>
                    <p><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum"
                            >3</fw>(2) Die Gemeinden sind den Bezirken oder Kreisen und diese den
                        Ländern untergeordnet. Zwischen Bezirken und Kreisen findet ein Instanzenzug
                        nicht statt.“</p>
                </quote>
                <p>Wo Kreise bestehen, wäre der Bezirk nur als Expositur anzusehen, doch könne in
                    einzeln festzusetzenden Angelegenheiten der Rechtszug vom Bezirk direkt an das
                    Land gehen.</p>
                <p>In längerer Debatte wird unter Berufung auf den in der 7. Sitzung vom 20. August
                    (Protokoll Seite 14) gefaßten prinzipiellen Beschluss besprochen, inwiefern eine
                    Stadt zwischen Kreis- oder Bezirksstadtgemeinde wählen wolle, in welchem Falle
                    ihnen in der Verfassung nur ein Anspruch darauf zuerkannt werden soll. Der
                    Unterausschuß einigt sich auf folgenden Wortlaut:</p>
                <quote>
                    <head>„Art. 97 c.</head>
                    <p>(1) Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu
                        Bezirken (Bezirksstadtgemeinden) zu erklären. Bei ihnen fällt die
                        Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.</p>
                    <p>(2) In den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr
                        als 15.000 Einwohnern den Anspruch, als Kreise (Kreisstadtgemeinden) erklärt
                        zu werden; sie führen gleichzeitig die Kreis-, Bezirks- und
                        Gemeindeverwaltung.“</p>
                    <p>(3) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Bezirksstadtgemeinden; in
                        den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, werden sie, wenn sie mehr als
                        15.000 Einwohner haben, auf ihren Antrag zu Kreisstadtgemeinden
                        erklärt.“</p>
                </quote>
                <p>In Artikel 97 d werden auf Antrag des Abg. <emph>Clessin</emph> zum Schutze der
                    Gemeinden nach den Worten „Bundes- und Landesgesetze“ die Worte „darüber zu
                    verfügen“ eingeschaltet sodaß der Artikel folgendermaßen lautet:</p>
                <quote>
                    <head>„Art. 97 d.</head>
                    <p>Die Gemeinden, Bezirke und Kreise sind auch selbständi<pb facs="#facs_5"
                            n="5" xml:id="img_0005" break="no"/><fw type="pageNum">4</fw>ge
                        Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und
                        zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze
                        darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren
                        Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.“</p>
                </quote>
                <p>Abg. <emph>Fink</emph> erörtert sodann den Plan Dr. Renners, auch in den
                    kleinsten Gemeinden Funktionäre anzustellen, die Bundesorgane wären, doch findet
                    er diesen Vorschlag als unbegründet, soferne es sich um kleine Ortsgemeinden
                    handle.</p>
                <p>Auf Grund eigener Erfahrung und der Mitteilungen, die ihm bereits vor geraumer
                    Zeit von Schweizem gemacht wurden, tritt Abg. <emph>Fink</emph> dafür ein, daß
                    in kleinsten Gemeinden auch ein anderes als das Verhältniswahlrecht angewendet
                    werden könne, sonst entwickle sich eine durchaus schädliche Vetternwirtschaft.
                    Freilich sei er für eine niedrige Begrenzung der Einwohnerzahl in solchen
                    Zwerggemeinden, wie sie namentlich in letzter Zeit in Niederösterreich
                    entstanden seien, mit 72 und 100 Einwohnern sollte das einfache
                    Mehrheitswahlrecht gelten. Man hat es ohne daß damals Klagen vorgekommen wären,
                    in Vorarlberg so gehalten, daß die Steuerzahler mit ihren Familien in einer
                    Gruppe und die Nichtsteuerzahler in einer zweiten Gruppe wählten. Die Mandate
                    seien auf beide Gruppen nach der Wählerzahl verteilt worden. In
                    Industriegemeinden hätte natürlich das Proporzwahlrecht zu gelten.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> gibt der gegenteiligen Ansicht Ausdruck und erwähnt,
                    daß das Land Kärnten ohne Rücksicht auf die Verfassung vor ganz kurzer Zeit ein
                    Wahlrecht mit Wahlkörpern eingeführt habe. Er machte bei dieser Erwähnung
                    geltend, daß die Staatsregierung es verabsäumt habe, gegen dieses
                    verfassungswidrige Vorgehen einzuschreiten. Nach seiner Überzeugung bedeute jede
                    Schwächung eine Ungerechtigkeit. Dr. <emph>Danneberg</emph><pb facs="#facs_6"
                        n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">5</fw>fügt hinzu,
                    daß seine Partei unbedingt am Verhältniswahlrecht festhält. Man beabsichtigt
                    wohl nur deshalb einen Unterschied zwischen Industriegemeinden und anderen zu
                    machen, damit in Orten mit zahlreicher Industriearbeiterbevölkerung auch den
                    agrarischen Ortsbewohnern die Vertretung gesichert bleibe, in den kleinsten
                    Gemeinden jedoch die nichtbäuerliche Minderheit um ihre Vertretung in der
                    Gemeinde zu bringen. Er beantragt, wenn schon das Verhältniswahlrecht nicht
                    abgeschafft werden sollte, daß es nur in Gemeinden unter 2.200 Einwohner sein
                    dürfe.</p>
                <p>Dieser Antrag wird abgelehnt, angenommen wird ein Antrag Fink demzufolge in
                    Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern vom Verhältniswahlrecht abgesehen
                    werden kann. Die Gliederung in Steuerzahler und Nichtsteuerzahler erklärt der
                    Vorsitzende für an sich nicht ungerecht, bezeichnet es aber als ein
                    Wahlkörpersystem. </p>
                <p>Abg. <emph>Clessin</emph> meint, daß es sich nur um Mehrheitswahlen handeln
                    könne, da alle Parteien auf dem gleichen Wahlrecht bestehen. Von dieser
                    Gleichheit sagt der Vorsitzende, sie sei in Österreich immer nur so aufgefaßt
                    worden, daß kein Pluralwahlrecht bestehen dürfe, da niemand mehr als eine Stimme
                    abgeben könne.</p>
                <p>Abg. <emph>Abram</emph> bezeichnet es als notwendig den ärmeren Teil der
                    Bevölkerung in den Gemeinden gegen die immer rücksichtsloseren Besitzenden zu
                    schützen, was Abg. Dr. <emph>Seipel</emph> beim Vorschlag des Abg.
                        <emph>Fink</emph> für gewährleistet hält. Letzterer wünscht, daß der
                    Berichterstatter noch besonders betone, daß nur in den Gemeinden unter 500
                    Einwohnern eine Teilung in Wahlkörpern erfolgen dürfe.</p>
                <p> Zu Abs. 5 des Art. 97 e bemerkt Sekt. Rat Dr. <emph>Mannlicher</emph> daß es
                    möglich wäre, auch für kleine und kleinste Gemeinden fachlich geschulte Organe
                    zu beschaffen, wenn für mehrere Nachbargemeinden ein gemeinsamer Sekretär
                    aufgestellt werde; die<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="no"/><fw
                        type="pageNum">6</fw>se Stelle erfordert keinen Verwaltungsjuristen, es
                    würde ein ähnlicher Vorgang wie im alten Österreich in der Bukowina am
                    geeignetsten sein, wo wegen der Verschiedenheit der Kulturstufen innerhalb der
                    nationalen so stark gemischten Bevölkerung nur solche Organe angestellt werden
                    durften, die eine vorgeschriebene Prüfung für Gemeindesekretäre abgelegt hatten.
                    Damit hat man die besten Erfahrungen gemacht. Wenn auch die Kulturstufe in den
                    Alpenländern weit höher sei, hat er doch in seiner eigenen Praxis noch
                    Bürgermeister kennen gelernt, die Analphabeten waren, sodaß immer wieder die
                    Gendarmerie zu Aufgaben herangezogen werden mußte, die nicht zu ihrem
                    Wirkungskreis gehörten.</p>
                <p>Da Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> die Frage aufwirft, ob es nicht möglich wäre,
                    die Mandate nach Berufsgruppen aufzuteilen, erklärt der Vorsitzende, daß er eine
                    andere Gliederung als in territoriale Wahlkörper für ungerecht und unzulässig
                    hält. Abg. Dr. <emph>Seipel</emph> fragt, wer es bei einem Anschluß des Kärntner
                    Abstimmungsgebietes vermeiden soll, daß sich nicht nationale Kurien bilden. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> hält dies bei der Art der Kärntner Bevölkerung, die
                    keinen Nationalitätenkampf kenne, und der Gewohnheit der windischen Bevölkerung,
                    als Deutsche zu fühlen, für ausgeschlossen.</p>
                <p> Ein Antrag des <emph>Vorsitzenden</emph> auf Reassumierung des Art. 85 durch
                    Aufnahme einer Bestimmung, daß die Wählerschaft in territoriale Wahlkörper
                    gegliedert werden müsse und ihr Wahlrecht in Wahlkörpern ausüben müsse, von
                    denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und worin die Mandate im
                    Verhältnis zur Zahl der Bundesangehörigen, die darin wohnen, verhältnismäßig zu
                    verteilen sei; eine Gliederung der Wählerschaft nach anderen Gruppen sei
                    unzulässig, wird abgelehnt. </p>
                <p><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum"
                    >7</fw>Hingegen wird Art. 97 e in folgender Fassung angenommen:</p>
                <quote>
                    <head>„Art. 97 e.</head>
                    <p>(1) Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und das Gemeindeamt,
                        die Organe des Bezirkes die Bezirksvertretung und das Bezirksamt, des
                        Kreises die Kreisvertretung und das Kreisamt.</p>
                    <p>(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen geheimen,
                        persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller Bundesangehörigen
                        statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen
                        Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung
                        ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
                        Wahlrechtes nicht enger gezogen sein, als dies in der Wahlordnung zum
                        Landtag der Fall ist; doch kann für die Wahlen in die Vertretung der
                        Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde
                        bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.</p>
                    <p>(3) Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß bei der Wahl von
                        Vertretungen der Gemeinden, die weniger als 500 Einwohner haben, an Stelle
                        des Verhältniswahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesem
                        Falle können die Wähler auch in andere als territoriale Wahlkörper
                        eingeteilt werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wählerschaft ihr
                        Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat, die geschlossene Territorien sein
                        müssen. Die Mandate sind auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der
                        Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung
                        ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in
                        andere Wahlkörper ist nicht zulässig.</p>
                    <p>(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatze der Verhältniswahl aus ihrer
                        Mitte für die einzelnen Zwei<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009"
                            break="no"/><fw type="pageNum">8</fw>ge der Verwaltung besondere
                        Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs- oder
                        Interessengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von
                        Vertretern dieser Berufs- oder Interessengruppen erweitert werden
                        können.</p>
                    <p>(5) Die Leiter der Bezirksämter und der Kreisämter müssen rechtskundige
                        Verwaltungsbeamte sein.“</p>
                </quote>
                <p>Angenommen wird ferner:</p>
                <quote>
                    <head>„Art. 97 f.</head>
                    <p>Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen
                        staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 97 a bis e ist Sache
                        der Bundesgesetzgebung, ihre Ausführung liegt den Landesgesetzen ob. Welche
                        Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und
                        Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die
                        Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer
                        verfassungsmäßigen Zuständigkeit. Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein
                        Wirkungskreis in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
                        (Nach den noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den anderen
                        Staatsämtern von der Staatskanzlei ein konkreter Vorschlag zu erstatten). </p>
                    <p><emph>Für das Gemeindewahlrecht sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, auf
                            Grund deren die bisherigen Wahlen bis zum Ablaufe der Mandatsdauer
                            Geltung haben.</emph></p>
                </quote>
                <p>Die übrigen von der Staatskanzlei vorgelegten Artikelentwürfe werden nach Antrag
                    des Abg. Dr. <emph>Seipel</emph> als Übergangsbestimmungen formuliert. In diesen
                    Bestimmungen soll gesagt werden, daß an Stelle der Be<pb facs="#facs_10" n="10"
                        xml:id="img_0010" break="no"/><fw type="pageNum">9</fw>zirksvertretungen
                        <add>in </add>Bezirksgemeinden der Gemeinderat tritt. Dr.
                        <emph>Danneberg</emph> meint, daß diese Funktion nicht der Gemeinderat
                    ausübe, sondern der Stadtrat, wogegen Abg. <emph>Clessin</emph> diesen Zustand
                    als Ausnahme bezeichnet, in der Regel, so in Wien und Innsbruck, besorgt diese
                    Agenden der Bürgermeister. Übrigens sei in allen Statuten vorgesehen, dass
                        <del>der </del>eigene Ausschüsse unter Vorsitz des Bürgermeisters bestellt
                    werden können.</p>
                <p>Der Unterausschuß einigt sich auf folgende Übergangsbestimmungen:</p>
                <quote>
                    <head>Art. X. </head>
                    <p>(1) Bis zur Einrichtung der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
                        nach den Bestimmungen der Artikel 97 a bis e bleibt die dermalige
                        Bezirksverwaltung mit der Maßgabe bestehen, daß im Bereiche jeder
                        Bezirkshauptmannschaft für jene Verwaltungszweige, für die nicht besondere
                        Einrichtungen der Selbstverwaltung bestehen, eine Bezirksvertretung gewählt
                        wird.</p>
                    <p>(2) In den Städten mit eigenem Statut übernimmt die Gemeindevertretung
                        zugleich die Aufgaben der Bezirksvertretung. Diese Aufgaben können einem
                        besonderen Ausschuß der Gemeindevertretung übertragen werden.</p>
                    <p>(3) In den Bereichen der Bezirkshauptmannschaften wird die Wahl auf Grund des
                        gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Wahlrechtes aller
                        Bundesangehörigen durchgeführt, die im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft
                        ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahl ist im Bereiche jeder
                        Bezirkshauptmannschaft gerichtsbezirksweise vorzunehmen; die Anzahl der
                        Mandate der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach dem
                        Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des Artikels 97
                        e Absatz 2, finden sinngemäße Anwendung. </p>
                    <p>(4) In die Bezirksvertretung sind nur Personen<pb facs="#facs_11" n="11"
                            xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">10</fw>wählbar, die im
                        Bereiche der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben und
                        zum Landtage wählbar sind.</p>
                    <p>(5) Die näheren Bestimmungen der Durchführung dieser Wahlen werden von der
                        Landesgesetzgebung getroffen.</p>
                    <head>Art. y. </head>
                    <p>Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die vorläufige Ausgestaltung der
                        dermaligen Bezirksverwaltung nach Art. X ist Sache der Bundesgesetzgebung;
                        ihre Ausführung liegt den Landesgesetzen ob.</p>
                </quote>
                <p>Dr. <emph>Danneberg</emph> schlägt vor, die Übergangsbestimmungen als 8.
                    Abschnitt anzugliedern. Sektionsrat Dr. Mannlicher hält jedoch zwei Wege für
                    möglich. Entweder eine Art Junktimgesetz, das den Vorteil hätte, daß die
                    Verfassung in späterer Zeit nicht mit den Übergangsbestimmungen belastet bleibt
                    oder Aufnahme in die Verfassung selbst. Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> meint, daß
                    bei Weglassung der Grund- und Freiheitsrechte die Verfassung nicht vollständig
                    sei, daß also die Aufnahme von Übergangsbestimmungen wenig bedeute. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> erklärt abschließend, in die Verfassung sei ein
                    Artikel aufzunehmen, daß die Übergangsbestimmungen gleichzeitig in Kraft treten,
                    dies sei um so nötiger, da viele Bestimmungen jahrelang in Kraft bleiben
                    werden.</p>
                <p>Die nächste Sitzung findet Dienstag den 31. August 3 Uhr nachmittags statt.</p>
                <div type="section">
                    <head><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"
                        />Berichtigungen:</head>
                    <p>Durch ein Versehen bei der Reinschrift des Protokolle der 12. Sitzung wurden
                        Artikel 97. e, Abs.2 und 3 unrichtig wiedergegeben; sie wurden in folgenden
                        Wortlaut beschlossen:</p>
                    <quote>
                        <p>„(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen,
                            geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller
                            Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung
                            ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt
                            der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die
                            Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen
                            sein, als dies in der Wahlordnung zum Landtag der Fall ist; doch kann
                            für die Wahlen in die Vertretung der Ortsgemeinden das Wahlrecht von der
                            Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abgängig
                            gemacht werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wählerschaft
                            ihr Wahlrecht in Wahlbezirken auszuüben hat, die geschlossene
                            Territorien sein müssen. Die Mandate sind auf die Wahlbezirke im
                            Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem
                            Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen.
                            Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
                            zulässig.“ </p>
                        <p>(3) Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, dass bei der Wahl von
                            Vertretungen der Geneinden, die weniger als 500 Einwohner haben,
                            anstelle des Verhältniwahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat.
                            In diesen Falle können die Wähler auch in andere als territoriale
                            Wahlkörper eingeteilt werden. Die Mandate müssen jedoch auf diese
                            Wahlkörper nach dem Verhältnis der wahlberechtigten verteilt
                            werden.“</p>
                    </quote>
                    <p>Durch ein weiteres Versehen ist bei der endgültigen Fassung des Artikels 13
                        der letzte Absatz auch in der Wiener Zeitung entfallen; dieser lautet:</p>
                    <quote>
                        <p>„(6) Die Länder sind im Bereiche des Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur
                            Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem
                            Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.“</p>
                    </quote>
                </div>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>
