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                <title type="main">Protokoll der 14. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 13. September 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
                        Wissenschaften</orgName>
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                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
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<title>Datenset B</title>
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                            (Wien)</repository>
                        <idno type="archive">AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/91
                            ex 1920</idno>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 14. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 13. September 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 14. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 13. September 1920, Lithographie, Zustand
                                gut, ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                            1920</origin>
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                <date notBefore-iso="1920-09-13" notAfter-iso="1920-09-13"> 13. September 1920
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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                <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 14.
                    Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom 13. September
                    1920.</head>
                <p>Beginn 10 Uhr Vormittag.</p>
                <p>Anwesend:</p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto Bauer als Vorsitzender </item>
                </list>
                <list>
                    <item>Einem Teile der Sitzung wohnte Karl Seitz bei.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Dr. Josef Aigner</item>
                    <item>Heinrich Clessin</item>
                    <item>Dr. Robert Danneberg</item>
                    <item>Karl Leuthner </item>
                    <item>Dr. Ignaz Seipel</item>
                    <item>Dr. Richard Weiskirchner</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Staatssekretär Prof. Dr. Michael Mayr </item>
                </list>
                <p>Von der Staatskanzlei:</p>
                <list>
                    <item>Ministerialrat Dr. Geord Froehlich</item>
                    <item>Sektionsrat Dr. Egbert Mannlicher</item>
                    <item>Ministerialvizesekretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftführer </item>
                </list>
                <list>
                    <item>Prof. Dr. Hans Kelsen als Experte des Verfassungsausschusses. </item>
                </list>
                <p>
                    <pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/> Zu Beginn der
                    Verhandlungen entscheidet sich der Unterausschuß für eine artikelweise
                    Durchberatung des Verfassungsentwurfes unter Berücksichtigung der in den letzten
                    Tagen gefaßten Parteibeschlüsse, der Minoritätsvoten und der von der
                    Staatskanzlei ausgearbeiteten Uebergangsbestimmungen. </p>
                <p>Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel keine weiteren Anträge vorliegen, zum
                    Artikel 2 wünschen zwar Vertreter des Burgenlandes gehört zu werden, doch stimmt
                    der Ausschuß bei, daß hiezu keine sachliche Notwendigkeit vorliegt. Hingegen
                    entwickelt sich eine längere Wechselrede über den Vorgang bei der Teilung
                    Niederösterreichs. Ein Vorschlag Dr. Dannebergs Wien und das Burgenland
                    gemeinsam in einem Absatz zu behandeln, wird abgelehnt. </p>
                <p>Nach längerer Wechselrede, an der sich außer dem Vorsitzenden und dem
                    Präsidenten Seitz auch die Abgeordneten Clessin Dr. Danneberg und Dr. Seipel
                    beteiligen, wird in Absatz 2 des Artikels 2 das „und Wien“ gestrichen, so daß er
                    mit den Worten „Tirol und Vorarlberg“ schließt, dem Artikel 3 wird als letzter
                    Absatz folgendes gemäß eines Vorschlages Prof. Dr. Kelsens hinzugefügt:</p>
                <quote>
                    <p>„(3) Ein selbständiges Land Wien kann gebildet werden durch Beschluß des
                        Wiener Gemeinderates und ein mit ihm übereinstimmendes Gesetz des Landes
                        Niederösterreich.“</p>
                </quote>
                <p>Die systematische Eingliederung in den Artikel 3 erfolgte, da es sich um eine
                    Ausnahme vor der allgemeinen Regel für die Bildung neuer Länder handelt.
                    Präsident Seitz bemerkt jedoch, daß eine bindende Erklärung vor Rücksprache mit
                    dem Bürgermeister von Wien nicht abgegeben werden kann. Auch wird, wie Dr.
                    Danneberg mitteilt, der Wiener Gemeinderat über die Angelegenheit am kommenden
                    Freitag eine Plenarsitzung abhalten.</p>
                <p>Auf Antrag des Letzteren erhält Absatz 2 des Artikels 3 a folgende Fassung: „(2)
                    Innerhalb der Grenzen des Bundes<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/> dürfen keinerlei Zwischenzolllinien oder sonstige
                    Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.“</p>
                <p>Zu diesem Beschluß verliest Min. Rat. Dr. Froehlich die in Aussicht genommene
                    Übergangsbestimmung: „§ 12. Alle Maßnahmen insbesondere Beschränkungen oder
                    Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren innerhalb des Bundesgebietes,
                    welche mit den in den Verfassungsgesetzen enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch
                    stehen, treten, soferne solche Vorschriften nicht schon früher ausdrücklich
                    aufgehoben werden, spätestens mit 1. März 1920 außer Kraft.“ </p>
                <p>Staatssekretär Prof. Dr. Mayr behält sich vor, daß auch der Minderheitsabtrag
                    Fink vor dem Ausschuß zur Abstimmung gebracht wird.</p>
                <p>Dr. Bauer stellt sodann fest, daß bis einschließlich Artikel 6 a keine
                    Einwendung erhoben wird, erst über den ersten Satz des Artikels 10 wird der
                    Ausschuß abzustimmen haben.</p>
                <p>Die ersten drei Punkte erfahren keine Änderung. Nach dem Wort „Länder“ des 4.
                    Punktes wünscht Dr. Danneberg die Worte „und Gemeinden“ eingefügt. Auf Antrag
                    des Vorsitzenden wird jedoch Punkt 3 nach dem Wort „Monopolwesen“ geschlossen
                    und der Anschluß eines eigenen Artikels beschlossen. Über die Fassung bestehen
                    Meinungsverschiedenheiten, da die Mehrzahl sich gegen eine Aufnahme allzu
                    ausführlicher Einzelheiten ausspricht. Würden die finanziellen Bestimmungen in
                    das Verfassungsgesetz aufgenommen werden, so müßte es außerordentlich mit
                    Details belastet werden. Bei Beratungen behilft man sich mit kurzen Ausdrücken:
                    im Gesetz müßte aber der Ausdruck „Nettoertrag“ ebenso wie „Konsumquote“
                    definiert werden. Schließlich wird im Sinne eines Antrages des Vorsitzenden ein
                    neuer Artikel 12 a eingeschaltet: </p>
                <quote>
                    <p>„Artikel 12 a. </p>
                    <p>(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der
                        Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/> Ländern und den Gemeinden zustehen; der
                        Regelung der Anteile der Länder und Gemeinden an den Einnahmen des Bundes
                        und der Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den
                        Ausgaben der Länder und Gemeinden. </p>
                    <p>(2) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der
                        Regelung, welche Abgaben der Länder den Gemeinden übertragen werden, der
                        Regelung der Anteilnahme der Gemeinden an den Einnahmen der Länder und der
                        Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Landesmitteln zu den Ausgaben der
                        Gemeinden.“</p>
                </quote>
                <p> Mit entsprechenden Streichungen im folgenden Artikel wird als Punkt 2 a
                    eingefügt: </p>
                <p>„2 a. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, Personenstandsangelegenheiten
                    einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Paßwesen; ferner als
                    Punkt 6 a: „Vereins- und Versammlungsrecht. Ebenso gehört nach Anschauung Prof.
                    Dr. Kelsens das Paßwesen hieher, das in Punkt 5 des Artikels 11 gestrichen wird.
                    Die weiteren Punkte werden bis einschließlich Punkt 8 ohne Änderung
                    angenommen.</p>
                <p>Der Vorsitzende findet es unhaltbar, daß die Angelegenheiten der Industrie in
                    Art. 10, die Elektrizität in Art. 11 und das Wasserrecht in Artikel 12
                    behandelt; also gleichzeitig drei verschiedene Kompetenzen mit einer Sache
                    befaßt werden. Dr. Seipel nimmt den Vorschlag einer Zusammenziehung und
                    Einreihung in Artikel 10 zur Kenntnis; jedoch könnte das Wasserrecht im
                    allgemeinen in Artikel 12 belassen werden. </p>
                <p>Dr. Danneberg ersucht um Feststellung des Ergebnisses der Parteiberatungen
                    hinsichtlich Artikel 11, Punkt 8 „Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen,
                    soweit es nicht dem Monopol unterliegt sowie Waffenwesens“. Seines Erinnerns hat
                    Hofrat Falser gefragt, wie es sich in diesen Belangen mit den Tiroler
                    Spezialgesetzen verhält und<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/> der Vorsitzende festgestellt, daß diese durch die
                    Kompetenzbestimmung der Verfassung nicht berührt werden. Auch auf den
                    Friedensvertrag sei hingewiesen worden, doch sei kein endgültiger Beschluß
                    gefaßt worden.</p>
                <p>Der Vorsitzende hält die übrigen Angelegenheiten, wie sie Vorredner erwähnte,
                    für minder wichtig; das Waffenwesen müsse jedoch nach dem Friedensvertrag
                    geregelt werden. Deutschland hat einen eigenen Diktator für die Ablieferung der
                    Waffen aufgestellt, bei uns könnte der Bund nach der vorliegenden Verfassung die
                    Durchführung nicht regeln. </p>
                <p>Dr. Seipel meint, daß seine Partei diese Frage als Gegenstand von
                    Ausnahmsbestimmungen angesehen hat, so daß keine Übereinstimmung erzielt werden
                    konnte. Dem Ausschuß sei auch die Entscheidung über die Kompetenz in Sachen der
                    Bodenreform anheim gegeben worden. </p>
                <p>Der Vorsitzende wäre für Einreihung der Bodenentschuldung in Artikel 10, da sie
                    eine privatrechtliche Frage ist. Für die agrarischen Operationen wünscht Dr.
                    Seipel bei Wegfall des normalen Instanzenzuges gemischte Kommissionen, die dann
                    die oberste Entscheidung zu treffen hätte. Im übrigen beantragt er die
                    Streichung der Bodenentschuldung. Der Vorsitzende nimmt den Streichungsantrag
                    zur Kenntnis, findet aber sonst nichts zu ändern. </p>
                <p>Zu Punkt 11 erwähnt Dr. Danneberg ein sozialdemokratisches Minoritätsvotum:
                    „Gesamtes Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz; Sozial- und
                    Vertragsversicherungswesen“. Bei den Parteiberatungen wurde eine Einigung
                    erzielt, daß die Sozialversicherung an der Stelle wie im Entwurf zu belassen
                    sei. Im übrigen hätte die Abstimmung zu entscheiden. </p>
                <p>Dr. Seipel bringt zur Kenntnis, daß das christlichsoziale Minoritätsvotum
                    bezüglich des Sozialversicherungswesens zurückgezogen sei, wenn die Ausnahme
                    bezüglich des Arbeiter- und Angestelltenschutzes im ersten Teil geregelt wird. </p>
                <p><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/>Dr. Danneberg spricht
                    sich im weiteren Verlauf der Beratungen für die Einfügung des Ernährungswesens
                    aus. Die Staatskanzlei hat, wie Min. Rat Dr. Froehlich mitteilt, die Regelung
                    dieser Frage in § 14 der dem Ausschuß vorgelegten Übergangsbestimmungen
                    versucht:</p>
                <p>„(3) Gemäß Artikel 10, Zahl 14 steht für die Fortdauer der durch die
                    kriegerischen Ereignisse der Jahre 1914 bis 1918 hervorgerufenen
                    außerordentlichen Verhältnisse bezüglich der zur Sicherung der einheitlichen
                    Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere in
                    Angelegenheiten der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen die
                    Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bunde zu“.</p>
                <p>(4) Der Zeitpunkt, von dem an die erwähnten außerordentlichen Verhältnisse als
                    behoben anzusehen sind, wird durch Bundesgesetz festgestellt. In der
                    Zwischenzeit hat jedoch die Bundesregierung nach Maßgabe der jeweiligen
                    Verhältnisse Verfügungen für den möglichsten Abbau der auf diesem Gebiete
                    bestehenden Maßnahmen zu treffen“. </p>
                <p>Der Vorsitzende hält es jedoch für unmöglich, daß Entscheidungen über die
                    künftige Wirtschaftspolitik in die Übergangsbestimmungen aufgenommen werden. Die
                    bloße Anführung des Ernährungswesens greife der meritorischen Entscheidung nicht
                    vor. Ist das Ernährungswesen in Punkt 10 erwähnt, so ist es Bundessache, wenn
                    nicht, so kann jedes Land auf ernährungswirtschaftlichem Gebiete zum Schaden der
                    Allgemeinheit nach Belieben verfügen.</p>
                <p>Dr. Seipel erklärt, daß hier ebensowenig wie beim Elektrizitätswesen eine
                    momentane Entscheidung möglich sei.</p>
                <p>Zu Punkt 14 und 15 liegt, wie der Vorsitzende feststellt, kein Antrag vor:
                    Artikel 11 muß entsprechend den vorstehend erwähnten Einschaltungen in Artikel
                    10 geändert werden. Es entfallen die bisherigen Punkte 1, 2 und<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>4, von Punkt 5 bleibt
                    nur die „Fremden-Polizei“. Bei den öffentlichen Agentien gibt Dr. Bauer zu
                    bedenken, daß die bloße Erwähnung den Ländern die Wiederbelebung dieser
                    Institutionen ermögliche. Die Anführung der Bestimmungen über die Besteuerung
                    der Bundesunternehmungen bleibt der Abstimmung überlassen.</p>
                <p>Zu Artikel 11, Punkt 10 liegt ein christlich-sozialer Minderheitsantrag vor,
                    über den Vereinbarungen mit dem Unterstaatssekretär Prof. Dr. Tandler getroffen
                    wurden. Der Vorsitzende stellt fest, daß die sozial-demokratischen Abgeordneten
                    als Partei bei diesen Vereinbarungen nicht vertreten waren und daß schwere
                    Bedenken bestehen. Dr. Seipel gibt als Ergebnis der Vereinbarungen bekannt, daß
                    seine Partei aus dem Minderheitsantrag die Worte: „Ausbildung, Fortbildung und
                    Berufsausbildung der Heilpersonen mit Ausnahme der Ärzte; Heilmittelwesen“ zu
                    streichen beabsichtigt. Hingegen wird das Gesundheitswesen in den Artikel 11
                    aufgenommen, die Heil- und Pflegeanstalten hätten in Artikel 12 zu verbleiben.
                    Das Staatsamt für soziale Verwaltung würde zustimmen, wenn die Anstalten in
                    Artikel 11 aufgenommen wer den, was auch die Zustimmung seiner Partei finden
                    könnte. Jedoch wäre „Leichen- und Bestattungswesen, Gemeindesanitätsdienst und
                    Rettungswesen, Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Vetrinärwesen“ in die
                    Rahmengesetzgebung zu verweisen.</p>
                <p>Der Vorsitzende fragt, ob bei Ausscheidung des Gesundheits- und Veterinärwesens
                    aus Artikel 10 noch ein Volksgesundheitsamt bestehen bleiben könne, das ja dann
                    nur mehr internationale Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu regeln hätte
                    und im übrigen nur ein legistisches Departement wäre; er stellt fest, daß eine
                    Einigung nicht zustande gekommen sei. Zu Punkt 11 des Artikels 11 und zum 2.
                    Absatz liegt kein Antrag vor. Die Erörterung des Minderheitsantra <pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="no"/> ges der
                    christlichsozialen Partei zu Art. 12 (Punkt 1 a = Verhältnis zwischen Schule und
                    Kirche usw.) soll erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Besprechung der
                    Schulfrage stattfinden.</p>
                <p>Bei Punkt 2 konstatiert der Vorsitzende den Zusammenhang mit dem
                    Gesundheitswesen. Zu 3 und 4 liegt kein Antrag vor. Bei 5 handelt es sich um die
                    landwirtschaftlichen Arbeiter, 6 um die Regelung des Elektrizitätswesens. Über
                    Punkt 7, dessen Streichung von Dr. Seipel beantragt wird, hat die Abstimmung zu
                    entscheiden. Auch zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite ein Zusatz wegen
                    des Dienstrechtes der Lehrer gewünscht. An Artikel 13 ist als Absatz
                    anzugliedern:</p>
                <quote>
                    <p>„(6) Die Länder sind im Bereiche ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung
                        des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf-
                        und Zivilrechtes zu treffen“.</p>
                </quote>
                <p>Dr. Danneberg meldet als Minderheitsantrag die Aufnahme des Satzes: Bundesrecht
                    bricht Landesrecht. Der Vorsitzende ist der Anschauung, daß eine Abstimmung über
                    diesen Antrag im Unterausschuß besser zu vermeiden wäre, da aus der Ablehnung
                    geschlossen werden könnte, daß Bundesrecht nicht Landesrecht bricht, während
                    doch nicht das Meritum sondern die Aufnahme des Satzes in die Verfassung in
                    Frage steht. </p>
                <p>Dr. Seipel schließt sich dieser Anschauung an. Seine Partei ist der Meinung, daß
                    in dieser Frage auch ohne Aufnahme des Satzes genügend vorgesorgt ist. Sollten
                    noch Lücken auftauchen, die nicht durch die Verfassung gedeckt sind, dann gelte
                    der Grundsatz lex posterior derogat priori. Prof. Dr. Kelsen meint, daß dieser
                    Grundsatz für die gewöhnlichen Gerichte gegeben sei, solange die Gerichte
                    gehörig kundgemachte Gesetze anwenden müssen. Es ist aber notwendig, dem Richter
                    das Recht auf Prüfung der Bundesgesetz<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="no"/> mäßigkeit jedes einzelnen Gesetzes
                    einzuräumen und ihn von der Regel zu befreien, daß er gehörig kundgemachte
                    Gesetze anwenden müsse. Der Vorsitzende stellt fest, daß auch der
                    Verfassungsgerichtshof nur kassieren kann, wenn der Wirkungskreis überschritten
                    ist, nicht aber, wenn eine konkurrierende Gesetzgebung vorliegt. Im
                    Konkurrenz-Falle kann der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen. Zu
                    Artikel 13 a ist nichts zu bemerken. Zu Artikel 14 erwähnt Dr. Danneberg, daß
                    nach sozialdemokratischem Minderheitsantrag der 2. Absatz des Linzer Entwurfes
                    nicht gestrichen werden soll. </p>
                <p>Ferner beantragt Dr. Seipel, daß Artikel 14 a ganz gestrichen wird. Dr. Danneberg
                    erwähnt den Minderheitsantrag auf Einfügung der Absätze 2, 3 und 4 Art. 15, des
                    sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.). Die Einfügung wird der Abstimmung
                    überlassen. Über die Frage der Streichung des ganzen Artikels kann eine Äußerung
                    nicht abgegeben werden. Dr. Seipel erblickt in der Beibehaltung des Artikels die
                    Gefahr, daß jedes Gemeinwesen sich verfassungsmäßig berechtigt halten könnte
                    alle möglichen wirtschaftlichen Organisationen zu versuchen. Seine Partei
                    erblickt in dieser Bestimmung eine verfassungsmäßige Verewigung des
                    Zentralwesens, was nach Anschauung Dr. Dannebergs damit nicht gemeint ist.
                    Schließlich wird die Beibehaltung oder Streichung des Artikels 14 a offen
                    gelassen, zu 14 b und c ergibt sich keine Bemerkung. In 14d dürften bei Lösung
                    der Schulfrage möglicherweise Änderungen notwendig werden. Ein Hauptstreitpunkt
                    ist Artikel 14 e, für dessen Fassung Dr. Seipel einen schriftlichen
                    Abänderungsvorschlag zu erstatten beabsichtigt. Die Landesregierungen legen mit
                    Rücksicht auf Qualität und Parteirichtung der Gendarmen Wert darauf, daß nicht
                    willkürlich Verschiebungen der Gendarmerie zwischen den einzelnen Ländern
                    stattfinden. Auch soll ihre Mitwirkung bei der Bestellung und bei der Abberufung
                    des Landesgendarmeriekommandanten gewahrt bleiben.<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/> Zu 14 f ist nichts zu bemerken, zu 14 g
                    teilt der Vorsitzende mit, daß er eine Reihe von Zuschriften erhalten hat, die
                    vom Standpunkt des Publikums beklagen, daß bei der Subsidiarhaftung des Staates
                    verschiedene langwierige Prozesse geführt werden müssen. Artikel 15 bleibt im
                    Entwurf. In Artikel 16 beantragt Dr. Danneberg die Streichung des 2. Absatzes.
                    In Artikel 19 wird an den 2. Absatz folgender Satz angeschlossen: </p>
                <p>„Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlbezirken aus, von denen jeder ein
                    geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die
                    Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem
                    Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine
                    Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig“. </p>
                <p>Bei den Artikeln 22 bis 25 erübrigt sich eine Diskussion. </p>
                <p>Die Sitzung wird um ½1 Uhr mittags unterbrochen und um 3 Uhr nachmittags
                    fortgesetzt.</p>
                <p>Bei Wiederaufnahme der Beratungen wird auf Vorschlag des Vorsitzenden das
                    Schulwesen erörtert. Berichterstatter Abgeordneter Dr. Seipel wünscht unter
                    Vorbehalt stilistischer Änderungen in Art. 10 Punkt 13 folgende Einfügung: „Das
                    Hochschul- und Mittelschulwesen, wobei der Landesschulbehörde das verbindliche
                    Vorschlagsrecht für die Ernennung der Mittelschullehrpersonen zusteht. Die
                    Schulaufsicht mit Ausnahme der Zusammensetzung der Schulaufsichtsbehörden, der
                    Feststellung ihres Wirkungskreises und der Einteilung der Schulbezirke.“</p>
                <p>In Artikel 11 wurde bisher die Einschaltung „pädagogisch-didaktische Einrichtung
                    des mittleren Schulwesens“ beantragt: darauf wird verzichtet. Hingegen werden in
                    Artikel 12 einige Einschaltungen verlangt; nach Punkt 1: Die Errichtung und
                    Erhaltung der Volks- und Bürgerschulen sowie der Hilfs<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="no"/> schulen, ferner zu Punkt 8 des Artikels 12:
                    Das Dienstrecht und das Besoldungssystem der Lehrpersonen an öffentlichen
                    Volksund Bürgerschulen. Präsident Seitz hält dem entgegen, daß der Staat derzeit
                    das gesamte Schulwesen bis hinaus zum Bezirksschulrat untersteht. Es würde einen
                    Verzicht bedeuten, die Ernennung der Mittelschulpersonen an ein verbindliches
                    Vorschlagsrecht zu knüpfen, denn jetzt werden auch die Lehrer an den
                    Landesrealschulen vom Staate ernannt. Ebensowenig ginge es an, den Wirkungskreis
                    der Landes- und Bezirksschulräte durch die Länder bestimmen zu lassen. Bisher
                    sind sämtliche Schulgesetze einheitlich. Die Macht des Staates auf diesem
                    Gebiete ging in der Monarchie so weit, daß es kein Land wagen durfte,
                    irgendwelche Sonderbestimmungen zu treffen. Auch der überaus mächtigen
                    herrschenden Partei in Niederösterreich war es nicht möglich, bei der Schaffung
                    neuer Schulaufsichtsgesetze trotz heftigen Kampfes dem Unterrichtsministerium
                    irgend etwas abzugewinnen. Es müßten auch in der neuen Verfassung Garantien
                    vorgesehen werden, daß die grundsätzliche Gesetzgebung des Bundes über die
                    Errichtung und Erhaltung der Schulen im bisherigen Ausmaß durch den Bund
                    erfolgt. Auch bei Dienstrecht und Besoldungssystem können den Ländern keine
                    Zugeständnisse gemacht werden, denn diese würden von den Lehrern als
                    unerträglicher Rückschritt empfunden werden.</p>
                <p>Staatssekretär Dr. Mayr verweist darauf, daß die Lehrer eben analog wie die
                    Bezirkshauptämter und der Landeshauptmann Landesorgane werden müssen. Auch Prof.
                    Abg. Seipel meint, daß den Wünschen der Lehrer Rechnung getragen ist, wenn sie
                    wie alle anderen Beamten Organe des Gliedstaates werden. Der Vorsitzende meint,
                    daß dies von der Lehrerschaft nicht gewünscht wird. Abgeordneter Seipel erklärt,
                    es stehe außer Zweifel, daß die Lehrer bisher nicht vom Staat ernannt wurden,
                    sondern von den Ländern. Es sei ein starkes Entgegenkommen, daß die Bezüge der
                    Lehrer einheitlich gere<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="no"/>
                    gelt werden, es sei aber kaum denkbar, den Ländern das Ernennungsrecht der
                    Lehrpersonen an Volks- und Bürgerschulen wegzunehmen. Es müßte überdies auch in
                    Punkt 9 des Artikels 12 folgende Bestimmung aufgenommen werden: „Die Festsetzung
                    des Kreises jener Personen, aus denen sich die Schulaufsichtsbehörden
                    zusammensetzen, wobei der Schulerhalter, die Religionsgenossenschaften und die
                    Fachleute in denselben vertreten sein müssen.“ </p>
                <p>Präsident Seitz hält eine Überbrückung der Gegensätze auf diesem Gebiete für
                    ausgeschlossen. Nach dieser Fassung könnte ein Landesgesetz gemacht werden,
                    wonach zwei Drittel der Schulaufsichtsbehörden vom Landesschulrat gewählt
                    werden, wodurch die vom Staat zur Wahrung der Einheit entsendeten Vertreter eine
                    machtlose Minderheit wären. Auch kann der Vertretung der
                    Religionsgenossenschaften in den Schulaufsichtsbehörden von der
                    sozialdemokratischen Partei niemals zugestimmt werden.</p>
                <p>Abgeordneter Dr. Seipel weist darauf hin, daß diese Bestimmung nur den geltenden
                    Gesetzen entnommen sei. Präsident Seitz hält unbedingt daran fest, daß die
                    Mehrheit der Aufsichtsbehörden vom Staat ernannt werden müsse. Man könnte soweit
                    entgegenkommen, daß man bei der Ernennung der Lehrer ein Vorschlagsrecht
                    zugesteht aber weiter nicht.</p>
                <p>Bei der Besprechung, wer die Schülerzahl in den einzelnen Klassen und wer den
                    Lehrplan festzusetzen hätte, meint Abgeordneter Dr. Seipel, daß in einem
                    Bundesstaat den Ländern nicht das Recht genommen werden könne, das Schulwesen im
                    Lande den Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen. An praktischen Beispielen
                    erörtert hingegen Präsident Seitz die Nachteile für die Kinder der
                    Arbeiterbevölkerung, die in Übersiedlungsfällen wegen der großen Unterschiede
                    des Lehrplanes nicht in die ihrem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden
                    können. Es sei eine begründete Klage der tschechischen<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/> Bevölkerung wesen, daß ihre Kinder stets um
                    ein bis zwei Jahre zurückgesetzt werden mußten. Durch Zugeständnisse auf diesem
                    Gebiete gebe der Staat die ganze Schulreform preis.</p>
                <p>Abgeordneter Dr. Seipel findet auf Grund seiner Erfahrungen als Lehrer — 10
                    Jahre an der Volksschule, 6 Jahre an Mittelschulen und mehrere Jahre als
                    Schulinspektor — die Gefahr, daß ein Kind nicht in die seinem Alter
                    entsprechende Klasse aufgenommen werden könnte, sehr gering, wenn die Schulen
                    und die Schulaufsichtsbehörden einheitlich eingerichtet sind. Auch jetzt muß die
                    Schuleinrichtung je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sein. Eine
                    kleine Gemeinde sei nicht in der Lage, achtklassige Schulen zu errichten,
                    andererseits hat man bei den Aufnahmsprüfungen in die Mittelschulen oft die
                    Erfahrungen gemacht, daß Schüler zweiklassiger Schulen besser vorbereitet waren
                    als solche mehrklassiger. Selbst bei den Mädchenlyzeen, deren Lehrgang überaus
                    verschieden ist, habe sich stets ein Ausgleich erzielen lassen. Wenn auf dem
                    Gebiete der Schulreform die grundsätzliche Gesetzgebung Bundessache wird, so
                    bedeute das nicht ihre Ausschließung, sondern bloß eine Verlangsamung des
                    Tempos, was vom pädagogischen Standpunkte nur zu begrüßen wäre. Denn gerade auf
                    diesem Gebiete seien jeweils Schlagworte maßgebend, die erfahrungsgemäß schon
                    nach kurzer Zeit überholt sind. Die Gefahr der Ungleichheit des Lehrplanes wird
                    auf sozialdemokratischer Seite entschieden überschätzt. Es kommt auch jetzt vor,
                    daß Kinder von Deutschland nach Österreich übersiedeln und trotzdem mitkommen. </p>
                <p>Die Länder wollen nicht zulassen, daß Lehrer in Gegenden geschickt werden, die
                    dort fremd sind und nicht einmal die Heimatkunde unterrichten können. Außerdem
                    sind die Lehrer in kleinen und entlegenen Gemeinden Träger der Intelligenz und
                    die Länder verwahren sich dagegen, daß die Verhältnisse im Lande von einer
                    Zentrale aus auf diesem Wege einheitlich beeinflußt werden.</p>
                <p><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>Auf Anfrage des
                    Vorsitzenden stellt Abgeordneter Dr. Seipel fest, daß seine Partei die Frage der
                    Sorgenkinder mit der Erklärung über die Hilfsschulen für erledigt erachtet. Die
                    fachlichen Zentrallehranstalten sowie die Staatserziehungsanstalten seien
                    bereits zugestanden, doch bestünden noch Bedenken bezüglich der Lehrerbildung
                    und der Schulbücher. Unterstaatssekretär Glöckel hat mitgeteilt, daß für die
                    Ausarbeitung der Schulbücher ein ganz neues Verfahren eingeleitet wird, wobei
                    man den Bedürfnissen der Länder besondere Rechnung zu tragen sucht. Nach
                    Erledigung der einschlägigen Vorarbeiten werde man weiter verhandeln können. </p>
                <p>Präsident Seitz bemerkt hiezu, daß Lehrerbildung und Approbation der Lehrbücher
                    in den Artikel 10 eingereiht werden müssen und erklärt, daß es sich für seine
                    Partei darum handelt, daß für die Kinder der industriellen Arbeiter der
                    Schulorganismus einheitlich gestaltet wird. Die heutige Verschiedenheit der
                    Lehrpläne, die bald zyklisch, bald stufenweise aufgebaut sind, bedeute eine
                    unerträgliche Schwierigkeit, weshalb die Lehrpläne zentral festgelegt werden
                    müssen. Es sei selbstverständlich und auch von der Lehrerschaft keineswegs
                    erstrebt, daß Lehrer aus der Stadt in Dörfer kommen und umgekehrt. Seine Partei
                    sehe die Schwierigkeit darin, daß auf dem Lande zwei Kulturfaktoren einander
                    gegenüberstehen: der Geistliche und der Lehrer. Da aber ersterer in einer
                    straffen Berufsorganisation steht und von einer geistigen Zentrale seine
                    Weisungen erhält, sei es nötig, auch den Lehrer in einen größeren Kulturkreis
                    einzubeziehen. Deshalb verlangen heute alle Lehrer, auch die konservativ
                    gesinnten, die Verstaatlichung. Prof. Abg. Seipel glaubt, daß den Bedenken
                    bezüglich der Lehrplanverschiedenheit durch vernünftige Regelung abgeholfen
                    werden könne und verweist auf die Schwierigkeit des Übertrittes aus einer
                    Diözese in eine andere. Hiedruch lebe der Geistliche im Gegensetz zu dem
                    Vorgang, der bei den Lehrern geplant sei, in einem viel engeren<pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/> Bereich.</p>
                <p>Der Vorsitzende findet, daß hier unüberbrückbare Gegensätze einander
                    gegenüberstehen. Der Beschluß des Unterausschusses hat alle Agenden als
                    Bundessache erklärt. Hingegen will der Vorschlag der 432 Protokolle des
                    Unterausschusses christlichsozialen Partei dem Bunde nur das Hochschulwesen
                    belassen. Für ein Kompromiß auf Grund des heutigen Zustandes sei dieser zu
                    unklar. Präsident Seitz hält namentlich ein Entgegenkommen hinsichtlich der
                    Zusammensetzung der Schulaufsichtsbehörden für unmöglich, eher könnte man sich
                    über die Einteilung der Schulbezirke einigen. Wenn die Länder auf dem Gebiet der
                    Kompetenz verschiedene Zugeständnisse machen, so ergebe sich ein
                    verwaltungstechnisch und bürokratisch unhaltbarer Zustand. Ebenso unannehmbar
                    sind die Forderungen der christlichsozialen Partei bezüglich der Zusammensetzung
                    der Aufsichtsbehörden und der Mitwirkung von Vertretern der
                    Religionsgesellschaften. </p>
                <p>Abgeordneter Aigner bringt auch die wirtschaftlichen Bedenken der Länder zur
                    Geltung. So hat namentlich Oberösterreich die schwersten Bedenken hinsichtlich
                    seiner Belastung, da die Durchführung der Schulreform nach den Berechnungen die
                    Errichtung von 3300 Klassen und eine entsprechende Vermehrung der Lehrstellen
                    erfordere. </p>
                <p>Abgeordneter Prof. Dr. Seipel erklärt, daß seine Partei auf die Aufnahme eines
                    Artikels 14 eee nicht verzichten könne, der zu lauten hätte: </p>
                <quote>
                    <p>„Die Lehrpersonen an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen sind
                        Landesangestellte." </p>
                </quote>
                <p>Auch bringt er folgenden Wunsch seiner Partei zur Kenntnis:</p>
                <p>„Falls die „Pädagogisch didaktische Einrichtung“ des niederen Schulwesens in den
                    Art. 10 käme, müßte man hievon ausnehmen: „Die Festsetzung der einer Lehrperson
                    zuzuweisenden Schülerzahl“.</p>
                <p>Der Unterausschuß beschließt die Erörterung der Schulfragen zu vertagen, um
                    neuerlich Parteiberatungen zu<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/> ermöglichen.</p>
                <p>Der Vorsitzende stellt hierauf fest, welche Fragen bezüglich der künftigen
                    Stellung Wiens als Bundeshauptstadt noch zu erledigen wären. So muß Wien
                    hinsichtlich der Überweisungen und der Vertretung im Bundesrate den Ländern
                    gleichgestellt werden. Das Abgaberecht bedarf der Regelung, ferner müssen
                    gewisse Angelegenheiten, die jetzt der Landesregierung zustehen, an den
                    Magistrat übergehen. </p>
                <p>Dr. Danneberg möchte zuwarten bis man im Rathaus offiziell Stellung genommen
                    hat. Die Besprechungen der Parteien sind noch nicht abgeschlossen. Donnerstag
                    Vormittag tritt der Stadtsenat zusammen, ein Beschluß wird voraussichtlich erst
                    Freitag gefaßt werden können. </p>
                <p>Der Vorsitzende bemerkt zur Frage des Abgaberechtes, daß die Gemeinde die
                    Notwendigkeit einer Zustimmung des Landtages stets als drückende Bevormundung
                    empfand.</p>
                <p>Abgeordneter Dr. Weiskirchner bespricht das bisherige Verfahren und das
                    einschlägige Übereinkommen der Gemeinde Wien mit dem Landtag, wonach die
                    Hauptstadt an den Überweisungen stets mit 50% beteiligt wurde. Für die Zukunft
                    müßte namentlich festgestellt werden, ob Wien von den Zuschlägen des Landes
                    Niederösterreich befreit wird, ob Wien als Gemeinde und als Land zu behandeln
                    sei. Es müßte wohl die Landeszuschläge tragen, solange nicht die Trennung
                    ausgesprochen ist. Laut Angabe des Vorsitzenden haben weder das Staatsamt für
                    Finanzen, noch die ländlichen Abgeordneten des Landes Niederösterreich andere
                    Zugeständnisse gemacht, als auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und der
                    Überweisungen. Letztere sollten aber nicht mehr nach dem Bevölkerungsschlüssel,
                    sondern nach dem Erträgnis gewisser Steuern erfolgen, was für Wien vorteilhafter
                    sei. Während Präsident Seitz es als unerträglich bezeichnet, daß ein
                    Verwaltungskörper von der Größe Wiens stets die Zustimmung einer Mehrheit agrar.
                    Vertreter im Landtag cinholen müsse,<pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/> wenn er eine neue Steuer irgendwelcher Art beschließt,
                    erblickt Abg. Dr. Seipel im Überprüfungsrecht des Landtages einen besseren
                    Schutz der Bevölkerung. Dr. Danneberg verweist auf die möglichen
                    Schwierigkeiten, die entstehen können, wenn im Landtag eine andere Mehrheit
                    bestünde als im Gemeinderat. Lehnt der Landtag einen Steuerbeschluß der Gemeinde
                    ab, so führt das zu schweren Konflikten. Die Frage des Abgabenrechtes müsse
                    geklärt werden auch für den Fall, daß keine Trennung Wiens von Niederösterreich
                    erfolgt. Die andere Frage daß die Landesumlagen in Wien nicht mehr zur Einhebung
                    gelangen sollen, könnte nur im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Gemeinde
                    und Land gelöst werden. Die Annahme des sozial-demokratischen Antrages in Form
                    des Vermittlungsvorschlages der großdeutschen Partei würde nichts daran ändern,
                    daß die Bewohner Wiens zweierlei Steuern zahlen, wie die Angehörigen jeder
                    anderen Gemeinde Niederösterreichs, nur wäre es der Bundeshauptstadt zu
                    überlassen, welche Steuern sie einhebt. Dr. Weiskirchner findet auch noch andere
                    Folgen einer Differenz in der politischen Konstellation für gefährlich, so
                    könnte eine anders geartete Majorität des Landtages Landesumlagen beschließen,
                    die für die Gemeinde Wien katastrophal wären, da die Gemeinde 80% aller
                    Landesumlagen zahle. Die Kompliziertheit sei so groß, daß es nach seiner
                    Anschauung zu keiner Trennung kommen könne. </p>
                <p>Der Vorsitzende faßt das Ergebnis der Beratungen dahin zusammen, daß Wien die
                    Finanzhoheit wie ein Land bekommen müsse, und zwar sowohl bezüglich der Steuern
                    als auch bezüglich der Anleihen. Der gemeinsame Aufwand müsse auf Grund
                    besonderer Vereinbarungen gedeckt werden. Prof. Dr. Kelsen’s vermittelnde
                    Anregung, daß Wien in finanzieller Hinsicht unbeschadet seiner Stellung als
                    Gemeinde die Stellung eines selbständigen Landes erhalten soll, findet die
                    Zustimmung des Unterausschusses. Der Vorsitzende fügt<pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/> hinzu, daß der Magistrat Kompetenzen zu
                    übernehmen hat, die bisher der niederösterreichischen Landesregierung zustanden.
                    Auch müßte eine besondere zweite Instanz für Wien in Gestalt einer Kommission
                    gebildet werden, die zusammengesetzt wäre aus rechtskundigen Verwaltungsbeamten
                    der Gemeinde Wien und aus Gemeinderäten. Der administrative Instanzenzug ginge
                    unmittelbar zu den Bundesämtern. Abgeordneter Dr. Weiskirchner bespricht die
                    Schwierigkeit einer solchen Lösung, da Wien bisher vom Landesausschuß eximiert
                    war, nun aber bei Übertretungen der Gewerbeordnung, die mit 20 K bestraft
                    würden, als zweite Instanz die gemischte Kommission entscheiden müßte. Er wäre
                    für die Belassung der Landesregierung als zweite Instanz. Dr. Seipel erwähnt die
                    Sorge der Wiener Bevölkerung, daß bei einer Trennung Wiens von Niederösterreich
                    eine Landesregierung zur Macht käme, die Wien nicht mehr angeht und die sich
                    daher zu Wien so verhielte, wie etwa die oberösterreichische. Dr. Danneberg
                    weist dagegen darauf hin, daß die Wiener Abgeordneten im Landtage noch immer die
                    Majorität besitzen. Präsident Seitz erklärt sich zum Entgegenkommen bereit,
                    wonach die Landesregierung in allen Belangen, in denen sie nur für das Land
                    entscheidet, auch nur vom Land gewählt wird und nur in gemeinsamen
                    Angelegenhteiten durch die Vertreter Wiens erweitert wird. Die Zahl der
                    gemeinsamen Angelegenheiten wird voraussichtlich sehr gering sein. Dr.
                    Weiskirchner bleibt bei seiner Anschauung, daß die Bevölkerung dem Rechtszug zur
                    Landesregierung mehr Vertrauen entgegenbringe. Prof. Dr. Seipel möchte einen
                    allgemeinen Satz, der auf die Notwendigkeit der Trennung hinweist, vorziehen, um
                    nicht die Verfassung mit umfangreichen detaillierten Bestimmungen zu überlasten,
                    was nach Anschauung Dr. Weiskirchner's prinzipiell jede Statutargemeinde
                    verlangen könne. </p>
                <p>Präsident Seitz ist der Ansachuung, daß sich Östereich noch in der Revolution
                    befinde, der Bund daher<pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/> auch sagen könne, diese Agenden übertrage ich in der Form, daß ich die
                    Statthaltereibefugnisse einer gewählten Regierung übertrage.</p>
                <p>Prof. Kelsen: Gegenwärtig kann die Landesordnung durch Staatsgesetz abgeändert
                    werden. Wie sich aus der Staatsgesetzgebung erweisen läßt, so könnte auch durch
                    Staatsgesetz angeordnet werden, daß der Landtag aus zwei Kurien gebildet wird.
                    Beide wählen je eine Landesregierung für ihre Angelegenheiten, was deshalb von
                    Wichtigkeit sei, weil wir einen verantwortlichen Landeshauptmann haben müssen.
                    Es wäre ferner denkbar, daß beide Kurien zur Regelung gemeinsamer Angelgenheiten
                    zusammentreten. Die Konstruktion eines solchen Doppellandes wäre jetzt
                    verfassungsrechtlich möglich, künftig aber durch Bundesgesetz nicht mehr. Der
                    Magistratsdirektor erhielte einen anderen Namen. Vom Standpunkte des Bundes sei
                    am wichtigsten, daß der Landeshauptmann von Wien die Gleichstellung, wie alle
                    anderen Landeshauptmänner erhält, d. h., daß er dem Bunde gegenüber
                    verantwortlich ist. Gegen einen solchen staatlichen Eingriff könne man Bedenken
                    geltend machen; als Entschuldigung müsse dienen, daß es das letztemal und nach
                    der neuen Verfassung künftig unmöglich sei. Der Landtag wäre ein einheitlicher
                    Apparat, doch bestünden gewissermaßen zwei Landesausschüsse. </p>
                <p>Der Vorsitzende ersucht hierauf mit Zustimmung des Unterausschusses Prof. Dr.
                    Kelsen sobald als möglich Formulierungen seiner Anregungen vorzulegen. Übrigens
                    wäre auch eine Neuformulierung des Artikels 26 notwendig, woselbst die Gemeinde
                    Wien als gleichberechtigter Teilnehmer im Bundesrat eingefügt werden müßte. Er
                    hebt neuerlich die Benachteiligung des Wiener Arbeiterstandes dadurch hervor,
                    daß man den kleinsten Ländern drei Vertreter im Bundesrat, anstatt eines
                    einzigen zuerkannt hat. Prof. Dr. Seipel meint, daß der sozialdemokratischen
                    Partei auf Grund des<pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/>
                    Verhältniswahlrechtes in jedem Land ein Vertreter gesichert sei, was der
                    Vorsitzende bezweifelt, indem er annimmt, daß in einem Landtag, der aus lauter
                    Christlichzozialen und nur ein bis zwei Sozialdemokraten bestünde, sich die
                    ersteren sofort als zwei Parteien, eine städtische und eine ländliche
                    konstituieren würden. Ein Bundesrat ohne Vertretung der Tiroler- oder
                    Vorarlberger-Sozialdemokraten sei nicht denkbar. Dr. Weiskirchner stellt fest,
                    daß die Mitgliederzahl, wie sie die Verfassung festsetzt, von der
                    christlichsozialen Partei noch gar nicht zugestanden sei. Präsident Seitz hält
                    ein Abgehen vom Verhältniswahlrecht deshalb für besonders schwierig, weil ein
                    Parteienvertreter aus einem anderen Land mit der Wahrung der Interessen des
                    Landes betraut werden müßte, das kein Mitglied seiner Parteirichtung in den
                    Bundesrat hat entsenden können. Dieses Parteimitglied müßte dann geradezu in dem
                    betreffenden Land exponiert werden, um stets richtig informiert zu sein. Der
                    Vorsitzende bittet um Berücksichtigung des Standpunktes entweder reine
                    Verhältnismäßigkeit, das kleinste Land einen Vertreter, die übrigen im
                    Verhältnis zur Bevölkerungszahl oder das Kompromiß, doch ziehe seine Partei den
                    ersteren Vorschlag bei weitem vor.</p>
                <p>Artikel 27, Absatz 1 wird hierauf so formuliert:</p>
                <p>(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder und die Bundeshauptstadt Wien
                    halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge ab. </p>
                <p>Zu Artikel 28 wird kein Vorschlag vorgebracht, das sozialdemokratische
                    Minoritätsvotum zu Artikel 29 wird zurückgezogen; in Artikel 30, Absatz 2 wird
                    die Zahl der Stimmberechtigten statt mit 300.000 mit 200.000 festgesetzt.</p>
                <p>Die Worte „im Wege der Bundesregierung“ sind so auszulegen, daß gemäß Artikel 30
                    die Bundesregierung auch Gesetzesanträge, mit denen sie nicht einverstanden ist,
                    als Gesetzesvorlagen einzubringen hat. In Artikel 32 wünscht<pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/> ein sozialdemokratischer
                    Minderheitsantrag die „Mehrheit des Bundesrates“ anstatt einem „Drittel der
                    Mitglieder des Bundesrates“. Das Verlangen kann durch Sammlung der
                    erforderlichen Unterschriften geltend gemacht werden. </p>
                <p>Bei Artikel 40 bejaht der Vorsitzende die Frage des Präsidenten Seitz, ob die
                    Worte „Der Bundespräsident ordnet an“ bedeuten, daß der Bundespräsident zu
                    verfügen hat.</p>
                <p>Der Minderheitsantrag der christlichsozialen Vertreter, der Gewicht legt auf die
                    qualifizierte Mehrheit beim Einspruch, wird von den Sozialdemokraten unbedingt
                    abgelehnt.</p>
                <p>Zu Artikel 42 a bemerkt Min. Rat. Dr. Froehlich daß gesetzesändernd nicht nur
                    bedeute, daß geändert wird, sondern auch daß ein neues Gesetz geschaffen werden
                    müsse. Präsident Seitz stellt fest, daß also die Bundesregierung beschließe und
                    der Bundespräsident zum ausführenden Organ des Kabinettsrates werde. Dies
                    entspricht nach Außerung des Vorsitzenden dem Vorgange in jeder
                    parlamentarischen Monarchie. Auch der König von England, der keinen Einfluß auf
                    die Zusammensetzung der Regierung hat, erscheint als Ratifikant von
                    Staatsverträgen, da er den Staat nach außen vertritt.</p>
                <p>Bei Erörterung der Immunität jener Mitglieder des Bundesrates, denen die
                    Vertretung der Bundeshauptstadt obliegt, die aber als Gemeinderatsmitglieder
                    nicht immun sind, erklärt Prof. Dr. Kelsen daß es bei Annahme der Formulierung,
                    mit der er heute betraut wurde, nur einer Übergangsbestimmung bedürfe.</p>
                <p>Der Vorsitzende stellt noch fest, daß der sozialdemokratische Minderheitsantrag
                    zu Artikel 47 zurückgezogen wird und schließt um ½7 Uhr abends die Sitzung.</p>
            </div>
</body>
</text>
</TEI>