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                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
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<title>Datenset A</title>
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                                          <note type="editor">Kelsen V 1919 (Titel des Dokuments
                                                "Entwurf V"), Zustand gut, keine Anmerkungen, 198
                                                Artikel</note>
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                              <head>Allgemeine Bestimmungen. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 1. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Republik Oesterreich ist ein freier Bund der souveränen Länder; Niederösterreich, Oberösterrich, Steiermark etz. und der Bundeshauptstadt Wien, die die Stellung eines selbständigen Landes hat.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 2. </head>
                                    <p type="legal_section">Oesterreich ist eine demokratische Republik. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 3. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Länder u.zw. im folgenden Umfange: </p>
                                    <p type="legal_section">Niederösterreich: . . . . </p>
                                    <p type="legal_section">Oberösterreich: . . . . . </p>
                                    <p type="legal_section">etz. </p>
                                    <p type="legal_section">Wien: . . . . </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 4.</head>
                                    <p type="legal_section">Eine Aenderung des Bundesgebietes, die
                                          zugleich Aenderung eines Landesgebietes ist, ebenso eine
                                          Aenderung der Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes,
                                          kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des
                                          Bundes und desjenigen Landes erfolgen, dessen Gebiet eine
                                          Veränderung erfährt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 2 -</fw>Art. 5. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Landesbürger ist Bürger des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatsberechtigung in der Gemeinde
                                          eines Landes gebunden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 6. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 7.</head>
                                    <p type="legal_section">Die souveränen Länder Niederösterreich etz. übertragen dem Bunde ihre Staatsgewalt in den folgenden Angelegenheiten: <list>
                                                <label>1.)</label>
                                                <item>die auswärtigen Angelegenheiten,  </item>
                                                <label>2.)</label>
                                                <item>das Militärwesen,   </item>
                                                <label>3.)</label>
                                                <item>die Sicherheitspolizei in Gemeinden bis zu . .
                                                  . . Einwohnern; die Fremdenpolizei und das Paßwesen, </item>
                                                <label>4.)</label>
                                                <item>  die Bundesfinanzen, das Monopolwesen und die Verwaltung der
                                                  Bundesbetriebe, </item>
                                                <label>5.)</label>
                                                <item>das Zollwesen, Geld- und Bankwesen; Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr, Bergwesen, </item>
                                                <label>6.)</label>
                                                <item>Maß- und Gewichtwesen, Punzierungswesen,  </item>
                                                <label>7.)</label>
                                                <item>  Zivil- und Strafjustiz, </item>
                                                <label>8.)</label>
                                                <item> Kultus- und Hochschulwesen,  </item>
                                                <label>9.)</label>
                                                <item>Volksgesundheit und soziale Für<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="no"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw>sorge. </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section">In diesen Angelegenheiten steht dem Bunde die Gesetzgebung und Vollziehung
                                          zu. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 8. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Gesetzgebung des Bundes ist übertragen: <list>
                                                <label>1.)</label>
                                                <item>die Aenderung der Bundesverfassung insbesondere auch hinsichtlich des Verhältnisses der souveränen Länder
                                                  zum Bunde, </item>
                                                <label>2.)</label>
                                                <item>die Bestimmung der Art und des Umfanges des den Ländern zustehenden Rechtes, öffentliche Abgaben
                                                  auszuschreiben und einzuheben,  </item>
                                                <label>3.)</label>
                                                <item> die Regelung des Staatsbürger- und Heimatsrechtes,  </item>
                                                <label>4.)</label>
                                                <item>die Regelung des Bevölkerungswesens,  </item>
                                                <label>5.)</label>
                                                <item> die Grundzüge der Verwaltungsorganisation der Länder die Regelung des Administrativverfahrens und die
                                                  Festsetzung der allgemeinen
                                                  Grundsätze des Verwaltungsstrafrechtes,  </item>
                                                <label>6.)</label>
                                                <item> die Feststellung der Grundsätze des Wasser- und Elektrizitätsrechtes.
                                                </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 9. </head>
                                    <p type="legal_section">Bundesrecht bricht Landesrecht. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 10. </head>
                                    <p type="legal_section">Soferne eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
                                          Vollziehung des Bundes übertragen ist,
                                                verbleibt<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw> sie im
                                          Wirkungsbreiche der souveränen Länder. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Organen des Bundes.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>A) der Bundestag. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 11. </head>
                                          <p type="legal_section">Der vom ganzen Bundesvolk gewählte
                                                Bundestag ist das höchste Organ des
                                                Bundes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 12. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Sitz des Bundestages ist die
                                                Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section">Auf die Dauer außerordentlicher
                                                Verhältnisse kann der
                                                Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Bundestag in einen Ort des Bundesgebietes berufen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 13. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundestag obliegt die
                                                Gesetzgebung des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag allein hat das Recht
                                                Krieg zu erklären. Alle
                                                Staatsverträge bedürfen der Genehmigung durch den Bundestag. Nur Verwaltungsverträge geringerer Bedeutung
                                                (Regierungsübereinkommen) hat die
                                                Bundesregierung zu genehmigen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 14. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundestag obliegt die
                                                jährliche Bewilligung des
                                                Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Erteilung des Absolutoriums an die
                                                  Bundesregierung<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">- 5 -</fw> auf Grund des geprüften und
                                                gebilligten Bundesrechnungsabschlusses. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 15. </head>
                                          <p type="legal_section">Zum Bundestag werden in dem
                                                gesamten Bundesgebiet . . . . . . . Abgeordnete auf
                                                Grund des gleichen, direkten persönlichen und
                                                geheimen Wahlrechtes aller Bundesbürger ohne
                                                Unterschied des Geschlechtes, die vor dem 1. Jänner
                                                d.J., in welchem die Wahl stattfindet das 20.
                                                Lebensjahr überschritten haben, nach dem System der
                                                Verhältniswahl gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section">Wählbar ist ohne Unterschied des
                                                Geschlechtes jeder wahlberechtigte Bundesbürger, der vor dem 1. Jänner des
                                                Jahres, in welchem die Wahl zur
                                                Bundesversammlung stattfindet, das
                                                29. Lebensjahr überschritten hat. </p>
                                          <p type="legal_section">Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit
                                                sind ausgeschlossen: . . . . . . . </p>
                                          <p type="legal_section">Die Wahlordnung für die Wahl zum
                                                Bundestag wird in einem besonderen Gesetze erlassen.
                                                Sie bildet einen Bestandteil der
                                                Bundesverfassung.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 16. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Legislaturperiode des Bundestages beträgt . . . . . . . . Jahre
                                                vom Tage ihrer ersten Einberufung
                                                an gerechnet. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag ist alljährlich vom Bundespräsidenten u.zw. im . . . einzuberufen. </p>
                                          <p type="legal_section">Eine Sitzungsperiode der
                                                Bundestage darf nicht länger als
                                                ein Jahr betragen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 6 -</fw>Art. 17. </head>
                                          <p type="legal_section">Während der Sitzungsperiode kann
                                                der Bundestag durch einen Bundesschluß des Hauses
                                                oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den
                                                Bundespräsidenten jedoch nur einmal aus de<choice>
                                                  <sic>n</sic>
                                                  <corr>m</corr>
                                                </choice>selben Anlaß vertagt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Vertagung ist aufzuheben, wenn wenigstens 50 Mitglieder des
                                                Bundestages einen schriftlichen
                                                Antrag beim Präsidenten des
                                                Bundestages gestellt haben. Der Präsident des Bundestages hat von dem erfolgten Antrag den Bundespräsidenten
                                                im Wege der Bundesregierung zu
                                                verständigen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 18. </head>
                                          <p type="legal_section">Auf Antrag der Bundesregierung
                                                kann der Bundespräsident den
                                                Bundestag jedoch nur einmal aus
                                                demselben Anlaß auflösen. </p>
                                          <p type="legal_section">In diesem Falle hat der
                                                Bundespräsident binnen . . . Wochen
                                                nach erfolgter Auflösung Neuwahlen
                                                auszuschreiben und den neugewählten
                                                Bundestag binnen . . . Wochen nach
                                                durchgeführter Wahl einzuberufen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 19. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag wählt aus seiner
                                                Mitte auf die Dauer der
                                                Sitzungsperiode einen Präsidenten
                                                sowie einen zweiten und dritten
                                                Präsidenten. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Geschäftsführung des
                                                Bundestages erfolgt auf Grund eines
                                                besonderen Gesetzes, das einen
                                                Bestandteil der Bundesverfassung
                                                bildet und einer im Rahmen dieses<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">- 7 -</fw> Gesetzes von dem
                                                Bundestag zu beschliessenden
                                                autonomen Geschäftsordnung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 20. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section">Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffentlichkeit
                                                auszuschliessen, wenn es vom
                                                Präsidenten oder wenigstens . . .
                                                Mitglieder verlangt und vom Hause
                                                nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 21. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundestages können wegen der in Ausübung ihres
                                                Berufes geschehenen Abstimmungen
                                                niemals wegen der in diesem Berufe
                                                gemachten Aeusserungen nur von der Bundesversammlung
                                                verantwortlich gemacht werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundestages darf
                                                während der Dauer der Session wegen einer strafbaren
                                                Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                                                ausgenommen - ohne Zustimmung der Bundesversammlung
                                                verhaftet oder behördlich verfolgt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde
                                                den Präsidenten des Bundestages
                                                sogleich die geschehene Verhaftung
                                                bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section">Wenn es die Bundesversammlung verlangt, muß der Verhaft aufgehoben
                                                oder die Verfolgung für die ganze
                                                Sitzungsperiode aufgeschoben
                                                werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 8 -</fw>Art. 22. </head>
                                          <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
                                                Sitzungen des Bundestages und
                                                seiner Ausschüsse bleiben von jeder
                                                Verantwortung frei. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 23. </head>
                                          <p type="legal_section">Die dem Bundestage angehörenden öffentlichen Angestellten und
                                                Funktionäre bedürfen zur Ausübung ihres
                                                Mandates keines Urlaubes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 24.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten
                                                Vertreter sind berechtigt, an allen
                                                Beratungen der Bundestage teilzunehmen. Sie müssen
                                                auf ihr Verlangen jedesmal gehört
                                                werden. Der Bundestag kann die Anwesenheit der
                                                Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
                                          </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B) Der Bundespräsident und die Bundesregierung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 25. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident wird
                                                unmittelbar durch das Bundesvolk
                                                gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Wahl erfolgt zugleich mit der Hauptwahl zum Bundestag und für
                                                die Dauer ihrer Legislaturperiode. </p>
                                          <p type="legal_section">Wird der Bundestag vor Ablauf der
                                                . . . jährigen Legislaturperiode
                                                aufgelöst, hat auch eine Neuwahl
                                                des Bundespräsidenten zu
                                                erfolgen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">- 9 -</fw>Eine Neuwahl des Bundespräsidenten hat auch dann zu erfolgen, wenn die
                                                Stelle des Bundespräsidenten durch
                                                Tod, Amtsverzicht oder aus anderen
                                                gesetzlichen Gründen erledigt wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 26. </head>
                                          <p type="legal_section">Zum Bundespräsidenten kann nur
                                                derjenige deutschösterreichische
                                                Bundesbürger gewählt werden, der das aktive
                                                Wahlrecht zum Bundestag hat und am 1. Jänner
                                                des Jahres, in welchem die Wahl
                                                stattfindet, das 40. Lebensjahr vollendet hat.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 27. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Stimmzettel für die Präsidentschaftswahl ist im Falle des Art.
                                                40, Abs. 2, gleichzeitig jedoch
                                                gesondert von dem Stimmzettel für
                                                die Wahl zum Bundestag abgegeben. </p>
                                          <p type="legal_section">Jeder Wähler darf nur einen
                                                Kandidaten für die Präsidentschaft
                                                bezeichnen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 28. </head>
                                          <p type="legal_section">Als zum Bundespräsidenten gewählt
                                                gilt derjenige Kandidat, der die meisten
                                                Stimmen erhalten hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 29. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor dem
                                                gemeinsam versammelten Bundestag
                                                und Bundesrat das folgende
                                                  Gelöbnis:<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">- 10 -</fw>"Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik
                                                Oesterreich getreulich beobachten
                                                und meine Pflicht nach bestem
                                                Wissen und Gewissen erfüllen werde." </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 30. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf während
                                                seiner Amtstätigkeit keiner politischen
                                                Körperschaft angehören und keinen
                                                anderen Beruf ausüben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 31. </head>
                                          <p type="legal_section">Eine strafgerichtliche Verfolgung
                                                des Bundespräsidenten - ausgenommen das Verfahren
                                                vor dem Bundesverfassungsgericht darf nur mit
                                                Zustimmung des Bundestages erfolgen. </p>
                                          <p type="legal_section">Zu einem solchen Beschlusse ist
                                                die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder
                                                und eine Mehrheit von drei Viertel der Abstimmenden
                                                erforderlich.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 32. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Wahlverfahren für die
                                                Präsidentschaftswahl ist in dem Gesetze
                                                betreffend die Wahlordnung für die Wahl zum
                                                Bundestag zu regeln. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 33. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident vertritt die
                                                Republik nach Aussen, empfängt und
                                                beglaubigt die Gesandten und ratifiziert
                                                die Staatsverträge.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 11 -</fw>Art. 34. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundespräsidenten obliegt: </p>
                                          <p type="legal_section">Die Einberufung, die Vertagung,
                                                die Schliessung der Sitzungsperiode
                                                und die Auflösung der Bundestage; </p>
                                          <p type="legal_section">die Ausschreibung von Neuwahlen
                                                zum Bundestage und zur
                                                Bundespräsidentschaft; </p>
                                          <p type="legal_section">die Ernennung der Bundesbeamten
                                                und Offiziere und sonstiger
                                                Bundesfunktionäre, sowie
                                                Verleihungen von Titeln; </p>
                                          <p type="legal_section">die Begnadigung rechtskräftig
                                                Verurteilter, die Milderung der von den Gerichten
                                                ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von
                                                Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen,
                                                ferner die Abolition von strafgerichtlichen
                                                Verfahren. </p>
                                          <p type="legal_section">Diese Akte des Bundespräsidenten
                                                erfolgen auf Vorschlag der
                                                Bundesregierung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 35. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident ernennt auf
                                                Vorschlag der zuständigen
                                                Landesregierung die Landesbeamten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 36.</head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann das ihm
                                                zustehende Ernennungsrecht von
                                                Beamten, Offizieren oder sonstigen
                                                Bundesfunktionären bestimmter Kategorie oder
                                                Rangsklasse den ressortmässig zustehenden
                                                Mitgliedern der Bundesregierung bezw. den
                                                Landesregierungen delegieren.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 12 - </fw>Art. 37. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Akte des Bundespräsidenten
                                                bedürfen der Gegen<choice>
                                                  <sic>s</sic>
                                                  <corr>z</corr>
                                                </choice>eichnung des Bundeskanzlers und des
                                                ressortmäßig zuständigen Staatssekretärs; die im
                                                Art. . . . . . . erwähnte Ernennung von
                                                Landesbeamten der Gegenzeichnung des zuständigen
                                                Landeshauptmannes.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 38. </head>
                                          <p type="legal_section">Wenn der Bundespräsident
                                                verhindert ist, wenn er gerichtlich
                                                verfolgt wird oder wenn seine
                                                Stelle dauernd erledigt ist, im
                                                letzteren Falle bis zur Neuwahl eines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf die
                                                Bundesregierung über. </p>
                                          <p type="legal_section">Diese hat im Falle dauernder Erledigung der Stelle des
                                                Bundespräsidenten sofort eine
                                                Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 39. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident bleibt auch
                                                nach Ablauf der Legislaturperiode
                                                und nach Auflösung des Bundestages
                                                u.zw. solange im Amte, bis der neue
                                                Bundespräsident gewählt ist und
                                                sein Amt angetreten hat. </p>
                                          <p type="legal_section">Eine wiederholte Wahl zum Bundespräsidenten ist zulässig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 40. </head>
                                          <p type="legal_section">Mit der Ausübung der Regierungs-
                                                und Vollzugsgewalt des Bundes sind,
                                                  soweit<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">- 13 -</fw>diese
                                                nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, der Bundeskanzler, der
                                                Vizekanzler und die Staatssekretäre
                                                betraut. </p>
                                          <p type="legal_section">Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem
                                                Vorsitze des Bundeskanzlers. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der
                                                Bundesverfassung und der von dem
                                                Bundestage beschlossenen Gesetze
                                                ausgeübt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres
                                                Wirkungskreises Vollzugsanweisungen
                                                erlassen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 41. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Bundesregierung wird von der
                                                Bundesversammlung über den
                                                Gesamtvorschlag eines besonderen
                                                Ausschusses, dessen Zusammensetzung, Wirkungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze geregelt
                                                ist, in namentlicher Abstimmung
                                                gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers und der Staatssekretäre
                                                werden vom Bundespräsidenten mit
                                                dem Datum des Tages der Angelobung
                                                ausgefertigt und von dem neu
                                                bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 42. </head>
                                          <p type="legal_section">Bis die neue Bundesregierung
                                                gebildet ist, hat der
                                                Bundespräsident entweder die scheidende Regierung unter dem Vorsitz des bisherigen Bundeskanzlers oder
                                                  eines<pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">- 14
                                                -</fw>Staatssekretärs mit der einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu
                                                beauftragen oder leitende Beamte
                                                der Staatsämter unter dem Vorsitz
                                                eines zu leitenden Beamten oder
                                                eines eigens hiezu bestellten Beamten mit der einstweiligen Leitung der Verwaltung zu betrauen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 43. </head>
                                          <p type="legal_section">Versagt der Bundestag der Bundesregierung oder einzelne Mitglieder
                                                derselben durch ausdrückliche
                                                Entschliessung das Vertrauen, so
                                                ist eine neue Bundesregierung zu
                                                bestellen, bezw. der betreffende Staatssekretär seines Amtes zu entheben. </p>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Beschlusse des
                                                Bundestages, mit welchem das Vertrauen versagt wird,
                                                ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des
                                                Bundestages erforderlich. Doch ist, wenn . . .
                                                Mitglieder es verlangen, die Abstimmung auf den
                                                zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche
                                                Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des
                                                Bundestages erfolgen. </p>
                                          <p type="legal_section">Die gesamte Bundesregierung und
                                                einzelnen Mitglieder derselben
                                                werden in den gesetzlich bestimmten
                                                Fällen oder über Wunsch vom
                                                Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 44. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident und die
                                                Mitglieder der Bundesregierung sind nach Maßga<pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="no"/><fw type="pageNum">- 15 -</fw>be des
                                                Art. . . . . . der Bundesverfassung, der
                                                Bundesversammlung und dem Bundesrate verantwortlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 45. </head>
                                          <p type="legal_section">Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesverwaltung sind die
                                                Bundeskanzlei und folgende
                                                Bundesämter berufen: . . . . </p>
                                          <p type="legal_section">die Bundeskanzlei steht unter der Leitung des Bundeskanzlers, </p>
                                          <p type="legal_section">jedes Bundesamt unter der Leitung
                                                eines Staatssekretärs. </p>
                                          <p type="legal_section">Aenderung des Wirkungskreises und der Zahl der Bundesämter erfolgt
                                                durch einfaches Gesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 46. </head>
                                          <p type="legal_section">Zur Vertretung des Bundeskanzlers ist ein Vizekanzler berufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 47.</head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundeskanzler, der Vizekanzler oder ein Staatssekretär kann auch
                                                mit der Führung eines ihm nicht
                                                nach Art. . . . unterstellten
                                                Bundesamtes betraut werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Auch können Staatssekretäre ohne
                                                gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines
                                                Bundesrates bestellt werden.</p>
                                          <p type="legal_section">In jedem Bundesamte wird dem
                                                verantwortlichen Leiter zur Wahrung der Einheit und
                                                Stetigkeit des Geschäftsga<choice>
                                                  <sic>b</sic>
                                                  <corr>n</corr>
                                                </choice>ges ein Beamter zur Seite gestellt, der den
                                                Amtstitel eines Bundesamtsdirektors führt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 16 -</fw>Art. 48. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundeskanzler und den Staatssekretären können zur Unterstützung
                                                in der politischen Geschäftsführung
                                                und zur parlamentarischen
                                                Vertretung Unterstaatssekretäre
                                                beigegeben werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Unterstaatssekretäre werden in der gleichen Weise berufen wie
                                                die Mitglieder der
                                                Bundesregierung.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>C) Der Bundesrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 49. </head>
                                          <p type="legal_section">Im Bundesrat üben die Länder ihren verfassungsmässigen Einfluß auf die
                                                Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
                                                aus. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 50. </head>
                                          <p type="legal_section">Im Bundesrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Mit mehr als
                                                200.000 Einwohner hat ein Land 2,
                                                mit mehr als einer halben Million 3, mit mehr als 1 Million Einwohner 4, mit mehr als
                                                2 Millionen Einwohner 5 Stimmen. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Stimmzahl wird durch den
                                                Bundesrat nach jeder allgemeinen
                                                Volkszählung neu festgesetzt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 51. </head>
                                          <p type="legal_section">In den Ausschüssen, die der Bundesrat aus seiner Mitte bildet, hat
                                                jedes Land nur eine Stimme.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 17 - </fw>Art. 52. </head>
                                          <p type="legal_section">Jedes Land ist im Bundesrat durch seinen Landeshauptmann oder - in
                                                dessen Stellvertretung - durch ein
                                                anderes Mitglied der
                                                Landesregierung vertreten. Neben
                                                dem Landeshauptmanne oder seinem Stellvertreter können auch andere
                                                Mitglieder der Landesregierung zum
                                                Bundesrate bevollmächtigt werden,
                                                jedoch nicht mehr als das Land
                                                Stimmen hat.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 53. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundesrat tritt mindestens einm<choice>
                                                  <sic>s</sic>
                                                  <corr>a</corr>
                                                </choice>l im Monat unter dem Vorsitz des
                                                Bundeskanzlers zusammen. Auch wenn es ein Drittel
                                                seiner Stimmen fordert, ist er vom Bundeskanzler
                                                einzuberufen. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung
                                                haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an
                                                den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
                                                Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der
                                                Beratung jederzeit gehört werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 54. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Bundesregierung sowie jedes
                                                Mitglied des Bundesrates sind
                                                befugt, im Bundesrate Anträge zu
                                                stellen. Die Geschäftsordnung des
                                                Bundesrates wird von diesen beschlossen. Die Beratungen des Bundesrates sind nicht öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundesrat faßt seine
                                                  Beschlüsse<pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">- 18 -</fw> mit einfacher Mehrheit der
                                                abgegebenen Stimmen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 55. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundesrat ist von der
                                                Bundesregierung über die Führung der Bundesg<choice>
                                                  <sic>a</sic>
                                                  <corr>e</corr>
                                                </choice>schäfte auf dem Laufenden zu halten. In
                                                allen wichtigeren Bundesangelegenheiten hat die
                                                Bundesregierung den Bundesrat zu hören.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>III. Abschnitt. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A) Die Gesetzgebung des Bundes. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 56. </head>
                                          <p type="legal_section">Gesetzesvorschläge gelangen an den
                                                Bundestag entweder als Anträge seiner Mitglieder
                                                oder als Vorlage der Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Vorlagen der Bundesregierung
                                                bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. </p>
                                          <p type="legal_section">Kommt eine Uebereinstimmung
                                                zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrate
                                                nicht zusammen, so kann die Bundesregierung die
                                                Vorlage dennoch einbringen, hat aber hiebei die
                                                abweichende Auffassung des Bundesrates darzulegen. </p>
                                          <p type="legal_section">Auch der Bundesrat kann im Wege
                                                der Bundesregierung Gesetzesanträge im Bundestage
                                                stellen. Stimmt die Bundesregierung einem solchen
                                                Antrage nicht zu, so hat sie ihren abweichenden
                                                Standpunkt bei Einbringung der Vorlage
                                                darzulegen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 19 - </fw>Art. 57. </head>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Beschluß des Bundestages
                                                ist die Anwesenheit von mindestens. . . .
                                                Mitgliedern und die absolute Mehrheit der
                                                abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section">Eine Abänderung der
                                                Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit von
                                                mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit einer
                                                Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen
                                                beschlossen werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 58. </head>
                                          <p type="legal_section">Jede Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung, eine teilweise Aenderung aber nur,
                                                wenn es von . . . . Mitgliedern des Bundestages oder
                                                . . . . Stimmen des Bundesrates verlangt wird, ist
                                                nach erfolgter Beschlußfassung durch den Bundestag
                                                jedoch vor der Beurkundung durch den
                                                Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten
                                                Bundesvolkes zu unterziehen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 59. </head>
                                          <p type="legal_section">Einer solchen Volksabstimmung ist
                                                ferner jedes Bundesgesetz unterworfen hinsichtlich
                                                dessen dies von wenigstens 400.000 Stimmberechtigten
                                                oder von der Mehrheit der Stimmberechtigten dreier
                                                Länder innerhalb 6 Wochen nach erfolgter Kundmachung
                                                des Gesetzes gefordert wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 60. </head>
                                          <p type="legal_section">Stimmberechtigt ist jeder zum
                                                Bundestag wahlberechtigter Bundesbürger. Das<pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">- 20
                                                -</fw>Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlossene
                                                Verfassungsänderung angenommen und es hat das
                                                bereits kundgemachte Bundesgesetz abgelehnt, wenn
                                                die (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich
                                                für die Verfassungsänderung oder gegen das
                                                Bundesgesetz ausgesprochen hat.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 61. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung
                                                ist amtlich zu verlautbaren. Im Falle ein
                                                Bundesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt wurde,
                                                ist seine Ausserkraftsetzung im Bundesgesetzblatt
                                                kundzumachen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 62. </head>
                                          <p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt
                                                worden, hat der Bundespräsident den Bundestag
                                                aufzulösen und gemäß Art. . . . . . der
                                                Bundesverfassung Neuwahlen auszuschreiben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 63. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Verfahren für die
                                                Volksabstimmung sowie für die im Art. . . .
                                                vorgeschriebene Initiative ist in dem Gesetz für die
                                                Wahlordnung für die Wahl zum Bundestag geregelt.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 64. </head>
                                          <p type="legal_section">Gegen Gesetzesbeschlüsse des
                                                Bundestages kann der Bundesrat Einspruch erheben. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Einspruch muß innerhalb zweier
                                                Wochen nach der Schlußabstimmung im Bundestage bei
                                                der Bundesregierung einge<pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                  21 -</fw>bracht, und spätestens in zwei weiteren
                                                Wochen mit Gründen versehen werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Im Falle des Einspruchs wird das
                                                Gesetz dem Bundestage zur nochmaligen
                                                Beschlußfassung vorgelegt, kommt jedoch keine
                                                Uebereinstimmung zwischen Bundestag und Bundesrat
                                                zustande, so ist der Gesetzesbeschluß einer
                                                Volksabstimmung zu unterzeichnen. Auf diese
                                                Volksabstimmung finden die Vorschriften der Art. . .
                                                . Anwendung.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 65. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident hat die
                                                verfassungsmäßig zustandegekommenen
                                                Gesetzesbeschlüsse des Bundestages durch seine
                                                Unterschrift zu beurkunden und ihre Kundmachung im
                                                Bundesgesetzblatte durch den Bundeskanzler binnen
                                                Monatsfrist zu veranlassen. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Kundmachung der Bundesgesetze
                                                erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des
                                                Bundestages oder das Ergebnis der Volksabstimmung. </p>
                                          <p type="legal_section">Bundesgesetze treten, soweit
                                                sieselbst nichts anderes bestimmen, mit dem 45. Tage
                                                nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das
                                                Bundesgesetzblatt in der Bundeshauptstadt ausgegeben
                                                worden ist. </p>
                                          <p type="legal_section">Ueber das Bundesgesetzblatt ergeht
                                                ein besonderes Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 22 - </fw>Art. 66. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag ist befugt, die
                                                Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
                                                deren Mitglieder über alle Gegenstände der
                                                Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen
                                                Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die
                                                Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in
                                                Entschliessungen Ausdruck zu geben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 67. </head>
                                          <p type="legal_section">Auf Antrag von mindestens . . .
                                                Mitgliedern hat der Bundestag
                                                Untersuchungsausschüsse einzusetzen. </p>
                                          <p type="legal_section">Alle Gerichte und Behörden sind
                                                verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um
                                                Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle Aemter haben
                                                auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die Vorschläge
                                                der Strafprozessordnung finden auf die Erhebungen
                                                der Untersuchungsausschüsse sinngemässe Anwendung. </p>
                                          <p type="legal_section">Das Verfahren der
                                                Untersuchungsausschüsse wird durch
                                                Geschäftsordnungsgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B) Die Verwaltung des Bundes.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 68. </head>
                                          <p type="legal_section">Pflege der Beziehungen zu den
                                                auswärtigen Staaten ist ausschließlich Sache des
                                                Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section">Den Ländern ist es untersagt, mit
                                                  aus<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="no"/><fw type="pageNum"> 23 </fw>wärtigen
                                                Staaten in Verhandlung zu treten oder Staatsverträge
                                                abzuschliessen, Vereinbarungen über Gegenstände
                                                ihres selbstständigen Wirkungskreises können mehrere
                                                Landesregierungen untereinander nur durch
                                                Vermittlung der Bundesregierung eingehen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 69. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesheer ist bestimmt, die
                                                Republik gegen äussere Angriffe zu verteidigen und,
                                                soweit es die gesetzmässige bürgerliche Gewalt für
                                                nötig findet, zum Schutze der Grundgesetze der
                                                Republik sowie an der Aufrechterhaltung der Ordnung
                                                und Sicherheit mitzuwirken. </p>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesheer kann auch zum
                                                Schutze gegen Naturgewalten verwendet werden, die
                                                das Leben oder das Eigentum der Bürger bedrohen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 70. </head>
                                          <p type="legal_section">Das gesamte Heereswesen ist
                                                Bundessache und wird durch eigene Bundesorgane
                                                besorgt; ausgenommen sind die Angelegenheiten der
                                                Einquartierung des Vorspannes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 71. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesmilitärgesetz gilt
                                                einheitlich für die ganze Republik. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 72. </head>
                                          <p type="legal_section">Ueber das Heer verfügt die
                                                Bundesregierung. Sie übt die Befehlsgewalt
                                                ausschließlich durch Befehlshaber aus, welche ihr
                                                verantwortlich sind.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 24 - </fw>Art. 73. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Republik bildet ein
                                                einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von
                                                einer gemeinschaftlichen Zollgrenze. Innerhalb des
                                                Bundesgebietes dürfen keine Zwischenzollinien
                                                errichtet werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 74. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Zoll- und die . . . . .
                                                Abgaben werden durch Bundesbehörden verwaltet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 75. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Einnahmen und Ausgaben des
                                                Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt
                                                und in den Haushaltsplan eingestellt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Haushaltsplan wird vor Beginn
                                                des Rechnungsjahres durch ein Bundesgesetz
                                                festgestellt. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Ausgaben werden in der Regel
                                                für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen
                                                Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
                                                Im übrigen sind Vorschriften im
                                                Bundeshaushaltsgesetz unzulässig, die über das
                                                Rechnungsjahr hinaus reichen oder sich auf die
                                                Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder ihre
                                                Verwaltung beziehen. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag kann im Entwurf des
                                                Haushaltsplans ohne Zustimmung des Bundesrates
                                                Ausgaben nicht erhöhen oder neue einsetzen. </p>
                                          <p type="legal_section">Verweigert der Bundesrat seine
                                                Zustimmung, so finden die Bestimmungen des Art. . .
                                                . . . . . . Anwendung,</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 25 - </fw>Art. 76. </head>
                                          <p type="legal_section">Ueber die Verwendung aller
                                                Bundeseinnahmen legt der Staatssekretär für Finanzen
                                                mit dem folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der
                                                Bundesregierung dem Bundesrat und dem Bundestag
                                                Rechnung vor. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 77. </head>
                                          <p type="legal_section">Im Wege des Kredites dürfen
                                                Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in
                                                der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
                                                beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die
                                                Uebernahme einer Sicherungsleistung zu Lasten des
                                                Bundes dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes
                                                erfolgen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 78. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verwaltung des Post- und
                                                Telegrafenwesens samt des Fernsprechwesens erfolgt
                                                durch eigene Bundesorgane. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 79. </head>
                                          <p type="legal_section">Eisenbahnenverwaltung (im
                                                Einvernehmen mit dem Staatsamt für Verkehrswesen).
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 80.</head>
                                          <p type="legal_section">Wasserstrassenverwaltung (im
                                                Einvernehmen mit dem Staatsamt für Verkehrswesen).
                                          </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>C) Die Gerichtsbarkeit des Bundes. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 81. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Gerichtsbarkeit geht vom
                                                Bunde aus.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/><fw type="pageNum">- 26 </fw>Die Urteile und Erkenntnisse werden im
                                                Namen der Republik Oesterreich ausgefertigt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 82. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verfassung und Zuständigkeit
                                                der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt. </p>
                                          <p type="legal_section">Niemand darf seinem ordentlichen
                                                Richter entzogen werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Ausnahmsgerichte sind nur in den
                                                im Gesetze vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein
                                                solcher Fall vorliegt, wird, abgesehen von den in
                                                der Strafprozessordnung geregelten Fällen, durch
                                                Beschluß der Bundesregierung festgesetzt. Die
                                                Bundesregierung ist verpflichtet, jeden solchen
                                                Beschluß ungesäumt der Bundesversammlung und dem
                                                Bundesrat vorzulegen und über Beschluß eines der
                                                beiden Vertretungskörper sofort außer Kraft zu
                                                setzen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 83. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist
                                                außer für Kriegszeiten - aufzuheben; das Nähere
                                                regelt ein Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 84. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Todesstrafe ist abgeschafft.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 85. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Gerichtsbarkeit in Polizei-
                                                und Gefällstrafsachen wird durch Gesetz
                                                geregelt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 27 - </fw>Art. 86. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden - soferne nicht
                                                anderes bestimmt ist - auf Grund von
                                                Besetzungsvorschlägen der durch die
                                                Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate über
                                                Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten
                                                oder über dessen Ermächtigung vom Staatssekretär für
                                                Justiz ernannt. </p>
                                          <p type="legal_section">Der durch den Staatssekretär für
                                                Justiz an die Bundesregierung zu leitende oder dem
                                                Staatssekretär für Justiz vorzulegende
                                                Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber
                                                vorhanden sind, mindestens 2 Personen mehr zu
                                                umfassen, als Richter zu ernennen sind. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden in die für die
                                                übrigen Staatsbeamten bestehenden Rangsklassen nicht
                                                eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von
                                                ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 87. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter sind in Ausübung ihres
                                                richterlichen Amtes selbständig und unabhängig<choice>
                                                  <sic>-</sic>
                                                  <corr>.</corr>
                                                </choice></p>
                                          <p type="legal_section">In Ausübung seines richterlichen
                                                Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller
                                                ihm nach dem Gesetze und der Geschäftsverteilung
                                                zustehenden richterlichen Geschäfte, einschließlich
                                                jener der Justizverwaltungssachen, die nach
                                                Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder
                                                Kommissionen zu erledigen sind.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum"> 28 -</fw>Art. 88. </head>
                                          <p type="legal_section">Vor Erreichung der im
                                                Gerichtsorganisationsgesetz festgesetzten
                                                Altersgrenze dürfen Richter nur auf Grund eines
                                                förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes
                                                ersetzt werden; ihre zeitweise Enthebung vom Amte
                                                darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder
                                                höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                                                Verweisung der Sache an das zuständige Gericht, die
                                                Versetzungen eine andere Stelle oder in den
                                                Ruhestand wider Willen nur durch gerichtlichen
                                                Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
                                                und Formen stattfinden. Diese Bestimmungen finden
                                                jedoch bei Uebersetzung und Versetzungen in den
                                                Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen
                                                in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In
                                                einem solchen Falle wird durch Gesetz festgestellt,
                                                innerhalb welchen Zeitraumes Richter, ohne die sonst
                                                vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den
                                                Ruhestand versetzt werden können. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 89. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Prüfung der Giltigkeit gehörig
                                                kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section">Hat ein Gericht die Anwendung
                                                einer Vollzugsanweisung (Vdg.) als gesetzwidrig
                                                abgelehnt, hat es gleichzeitig den Antrag<pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">- 29 </fw>auf
                                                Kassation dieser Vollzugsanweisung beim
                                                Bundesverfassungsgerichte zu stellen. (Art. CXXV.)
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 90. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen der von einem Richter in
                                                Ausübung seines Amtes verursachten
                                                Rechtsverletzungen kann dieser Richter sowie der
                                                Bund außer den im gerichtlichen Verfahren
                                                vorgezeichneten Rechtsmitteln mit Klage belangt
                                                werden. Dieses Klagerecht wird durch ein besonderes
                                                Bundesgesetz geregelt.</p>
                                          <p type="legal_section">Der Bund haftet für jedes
                                                Verschulden des Richters, dieser nur, wenn ihm
                                                Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 91. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verhandlungen vor dem
                                                erkennenden Richter sind in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen mündlich und öffentlich. Die
                                                Ausnahme bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section">Im Strafverfahren gilt der
                                                Anklagsprozess.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 92. </head>
                                          <p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen
                                                bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen
                                                hat, sowie bei allen politischen oder durch den
                                                Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen und
                                                Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des
                                                Angeklagten.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 30 - </fw>Art. 93. </head>
                                          <p type="legal_section">Als oberste Instanz in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen besteht das Oberste Bundesgericht
                                                in Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 94. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Erteilung von Amnestien
                                                erfolgt durch Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 95. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Rechtspflege wird von der
                                                Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Die
                                                Staatsanwaltschaft gilt als Verwaltungsbehörde. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 96. </head>
                                          <p type="legal_section">In allen Fällen, wo eine
                                                Verwaltungsbehörde nach den bestehenden oder künftig
                                                zu erlassenden Gesetzen über Privatrechtsansprüche
                                                zu entscheiden hat, steht es dem durch diese
                                                Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im
                                                Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen
                                                die andere Partei im Rechtswege zu suchen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Vierter Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 97. </head>
                                    <p type="legal_section">Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird
                                          durch den Landtag ausgeübt, dessen Mitglieder auf Grund
                                          des gleichen, geheimen persönlichen und direkten
                                                Verhältnis<pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="no"/><fw type="pageNum">-
                                                31 -</fw>wahlrechtes aller nach den
                                          Landtagsordnungen <choice>
                                                <sic>W</sic>
                                                <corr>w</corr>
                                          </choice>ahlberechtigten Bundesbürger ohne Unterschied des
                                          Geschlechtes gewählt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landtagswahlordnungen dürfen die
                                          Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht
                                          enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Bundestag
                                          der Fall ist.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 98. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder der Landtage geniessen die gleiche Immunität wie die
                                          Mitglieder der Bundestage, wobei die
                                          Bestimmungen des Art. . . . . der
                                          Bundesverfassung analoge Anwendung
                                          finden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Bestimmungen des Art. . . . der Bundesverfassung gelten noch für die öffentlichen Sitzungen der Landtage
                                          und ihrer Ausschüsse.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 99. </head>
                                    <p type="legal_section">Zu einem Landesgesetz ist erforderlich der Beschluß des Landtages, die
                                          Beurkundung durch dessen Präsidenten und die Kundmachung durch die Landesregierung im
                                          Landesgesetzblatte. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 100. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter
                                          Beschlußfassung durch den Landtag und vor
                                          ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der
                                          Bundesregierung bekanntzugeben. </p>
                                    <p type="legal_section">Wegen Gefährdung von Bundesinteressen
                                          kann die Bundesregierung binnen 4 Wochen vom Tage der
                                          erfolgten Bekanntmachung an gegen einen Gesetzesbeschluß
                                          des Landtages<pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><fw type="pageNum">- 32 -
                                          </fw>Einspruch erheben. </p>
                                    <p type="legal_section">Ein solcher Gesetzesbeschluß kann nur dann in Rechtskraft erwachsen, wenn er bei Anwesenheit von zwei Drittel
                                          aller Mitglieder des Landtages mit einer
                                          Mehrheit von drei Viertel aller
                                          abgegebenen Stimmen wiederholt wird.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 101. </head>
                                    <p type="legal_section">Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann - insoweit
                                          dadurch die Bundesverfassung nicht
                                          berührt wirddurch Landesgesetz abgeändert
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit von Zweidrittel aller Mitglieder des Landtages mit einer
                                          Mehrheit von Dreiviertel aller
                                          abgegebenen Stimmen beschlossen
                                          werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 102. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kundmachung der Landesgesetze
                                          erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Landtages durch
                                          die Landesregierung im Landesgesetzblatte. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Beurkundung des verfassungsmässigen
                                          Zustandekommens geschieht durch die von dem
                                          Landeshauptmann gegenzuzeichnende Unterschrift des
                                          Präsidenten des Landtages. </p>
                                    <p type="legal_section">Landesgesetze treten vier Wochen nach
                                          der erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. Eine Abkürzung
                                          dieses Termins bedarf der Zustimmung der
                                          Bundesregierung.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 33 - </fw>Art. 103. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung, die vorher den Bundesrat zu hören hat, vom
                                          Bundespräsidenten aufgelöst werden. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Falle hat der Landeshauptmann binnen . . . Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen . . . Wochen
                                          nach erfolgter Wahl den neugewählten
                                          Landtag einzuberufen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 104. </head>
                                    <p type="legal_section">Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine von dem Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und . . . bis . . . . Beisitzern. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage
                                          angehören.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 105. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Landeshauptmann bezw. sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten des
                                          der Landesregierung übertragenen
                                          Wirkungskreises der Bundesgewalt die
                                          Verantwortung gegenüber der
                                          Bundesregierung gemäß Art. . . . der
                                          Bundesverfassung. Der Geltendmachung
                                          dieser Verantwortlichkeit steht Immunität
                                          nicht im Wege. </p>
                                    <p type="legal_section">Dem Landtag sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. CXXVIII der Bundesverfassung
                                          verantwortlich.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 34 -</fw>Art. 106. </head>
                                    <p type="legal_section">Die vollziehende Gewalt des Bundes wird im Bereiche der Länder von den Landesregierungen und den ihnen
                                          unterstellten Landesbehörden im
                                          übertragenen Wirkungskreis ausgeübt,
                                          soweit nicht für einzelne
                                          Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen sind. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Belange ist die Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an die Bundesgesetze, die
                                          Vollzugsanweisungen und sonstigen
                                          Anordnungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter gebunden. </p>
                                    <p type="legal_section">In den von den Landesbehörden als
                                          Bundesorgan wahrgenommenen Angelegenheiten geht der
                                          administrative Instanzenzug - wenn nicht durch
                                          Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist, - bis zur
                                          Bundesregierung bezw. den ressortmässig zustehenden
                                          Bundesämtern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 107. </head>
                                    <p type="legal_section">Aus besonderen Gründen kann über Beschluß der Bundesregierung zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des der
                                          Landesregierung vom Bunde übertragenen Wirkungskreises vom Bundespräsidenten ein außerordentlicher Bundeskommissär
                                          bestellt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">In diesem Falle sind alle Landesorgane innerhalb des übertragenen Wirkungskreises an die Weisungen des
                                          Bundeskommissärs unmittelbar
                                          gebunden.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">- 35 -</fw>Fünfter Abschnitt. </head>
                              <head>Von der Rechnungskontrolle<choice>
                                          <sic>e</sic>
                                          <corr/>
                                    </choice> des Bundes. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 108. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Ueberprüfung der Gebarung in der
                                          gesamten Staatswirtschaft des Bundes wie der Länder,
                                          einschließlich der Staatsschulden, ferner der Gebarung der
                                          von Organen des Bundes oder der Länder verwalteten
                                          Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie zur Ueberprüfung von
                                          Gebarung jener Institute und Gesellschaften, an welchen
                                          der Bund oder die Länder in irgendeiner Form finanziell
                                          beteiligt sind, ist der Bundesrechnungshof berufen. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof untersteht
                                          unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 109. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof besteht aus einem
                                          Präsidenten und den erforderlichen Beamten und
                                          Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes
                                          wird von dem Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf der
                                          Genehmigung des Bundesrates.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 110. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes
                                          ist den Staatssekretären - auch in den Bezügen -
                                          gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section">Er darf keiner politischen Körperschaft
                                          angehören, und in den letzten 5 Jahren weder Mitglied der
                                          Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen
                                          sein.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 36 - </fw>Art. 111. </head>
                                    <p type="legal_section">Dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes
                                          obliegt dessen oberste Leitung. Er ist hinsichtlich der
                                          Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung
                                          gleichzustellen.</p>
                                    <p type="legal_section">Abgesehen von dem in Art. . . . . der
                                          Bundesverfassung geregelten Fall kann der Präsident des
                                          Bundesrechnungshofes nur durch Beschluß der
                                          Bundesversammlung oder des Bundesrates abberufen werden.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 112. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Bundesrechnungshofes verkehr<choice>
                                                <sic/>
                                                <corr>t</corr>
                                          </choice> mit dem Bundestag, dem Bundesrat und der
                                          Bundesregierung unmittelbar. </p>
                                    <p type="legal_section">Er ist verpflichtet über Gegenstände
                                          seines Wirkungskreises dem Bundestag und dem Bundesrate
                                          persönlich oder durch Beauftragte jederzeit Auskunft zu
                                          erteilen. </p>
                                    <p type="legal_section">Er kann den Beratungen der
                                          Bundesregierung beigezogen werden, falls Gegenstände
                                          verhandelt werden, die den Wirkungskreis des
                                          Bundesrechnungshofes betreffen oder über dessen Anregung
                                          zur Verhandlung gelangen. </p>
                                    <p type="legal_section">Ueber alle Gegenstände seines
                                          Wirkungskreises muß der Präsident auf Verlangen jedesmal
                                          gehört werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 113. </head>
                                    <p type="legal_section">Bei vorübergehender Verhinderung wird
                                          der Präsident durch den im Range nächsten<pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/><fw type="pageNum">- 37 -</fw>Beamten des
                                          Bundesrechnungshofes vertreten. </p>
                                    <p type="legal_section">Für den Stellvertreter gelten die
                                          Bestimmungen des Art. . .,Abs. 2. </p>
                                    <p type="legal_section">Ist die Stelle des Präsidenten dauernd
                                          erledigt, kann der Stellvertreter vom Bundespräsidenten,
                                          bis die Wahl des Präsidenten des Bundesrechnungshofes
                                          erfolgt ist, mit der Leitung des Bundesrechnungshofes
                                          betraut werden. In diesem Falle finden auch auf den
                                          Stellvertreter die Bestimmungen des Art. . . und . .
                                          Anwendung.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 114. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Beamten des Bundesrechnungshofes
                                          ernennt auf Vorschlag des Präsidenten der Bundespräsident,
                                          doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des
                                          Bundesrechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter
                                          Rangsklassen nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. </p>
                                    <p type="legal_section">Auf die letzterwähnte Weise sind alle
                                          übrigen Stellen zu besetzen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 115. </head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundesrechnungshofes
                                          darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die
                                          dem Bunde oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder
                                          zum Bunde oder einem Lande in einem Subventions- oder
                                          Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen
                                          sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung
                                          humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Ver<pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="no"/><fw type="pageNum">- 38 -</fw>hältnisse von
                                          öffentlichen Beamten oder deren Angehörigen zum Zwecke
                                          haben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 116. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden
                                          (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind vom Präsidenten des
                                          Bundesrechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese
                                          Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und
                                          rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 117. </head>
                                    <p type="legal_section">Bei der Ueberprüfung der seiner
                                          Kontrolle unterstellten Gebarung hat der
                                          Bundesrechnungshof sein Hauptaugenmerk darauf zu richten,
                                          ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
                                          entspricht, dann ob sie ökonomisch und zweckmäßig ist.
                                          Keinesfalls darf er sich bloß auf eine ziffernmäßige
                                          Nachprüfung beschränken. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 118.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof ist gegenüber den
                                          anweisenden Behörden und den diesen unterstehenden
                                          Stellen, dann gegenüber den im Art. . . bezeichneten
                                          Vermögens- und Körperschaften berechtigt, zur Ueberprüfung
                                          der Gebarung <list>
                                                <label>a) </label>
                                                <item>die Einsendung von Rechnungsbelegen und
                                                  Behelfen (Geschäftsstücke, Verträge u.s.w.) zu
                                                  verlangen; </item>
                                                <label>b) </label>
                                                <item> durch Beauftragte an Ort und Stelle in die
                                                  mit der Gebarung der betreffen<pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="no"/><fw type="pageNum">- 39 -</fw>den Stelle im
                                                  Zusammenhange stehenden Behelfe Einschau zu
                                                  nehmen; </item>
                                                <label>c) </label>
                                                <item> die Vornahme von Lokalerhebungen durch die
                                                  Verwaltungsgebehörden anzuordnen und an diesen
                                                  Amtshandlungen durch Beauftragte teilzunehmen.
                                                </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 119. </head>
                                    <p type="legal_section">Die der Bundesregierung sowie die den
                                          Landesregierungen unterstehenden Stellen haben den
                                          Anordnungen, die der Bundesrechnungshof bei der ihm
                                          zustehenden Ueberprüfung trifft, Folge zu leisten. In
                                          Angelegenheiten, die die Bundesämter oder die
                                          Landesregierungen - letztere innerhalb ihres selbständigen
                                          Wirkungskreises - selbst betreffen, hat der
                                          Bundesrechnungshof mit diesen Behörden das Einvernehmen zu
                                          pflegen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 120. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof hat für ein
                                          zweckmäßiges und möglichst einfaches Rechnungsverfahren zu
                                          sorgen und dabei stets das Einvernehmen mit dem Bundesamte
                                          der Finanzen bezw. mit den Landesregierungen zu pflegen.
                                          Falls eine Anordnung dieser Art die innere Einrichtung
                                          einer Verwaltungsstelle berührt, hat der
                                          Bundesrechnungshof auch das Einvernehmen mit dem
                                          zuständigen Bundesamte bezw. der zuständigen
                                          Landesregierung zu pflegen. </p>
                                    <p type="legal_section">Grundsätzliche Aenderungen im Rechnungs-
                                          und Kassenwesen dürfen nur im Einvernehmen mit dem
                                          Bundesrechnungshofe getroffen werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 40 -</fw>Art. 121. </head>
                                    <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten
                                          zwischen den Bundesämtern und dem Bundesrechnungshofe
                                          nicht im Einvernehmen austragen, so entscheidet der
                                          Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                                          Bundesrechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im
                                          Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der
                                          Bundesrat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 122. </head>
                                    <p type="legal_section">Die anweisenden Behörden haben nach
                                          Ablauf jedes Verwaltungsjahres ihre Rechnungsabschlüsse
                                          dem Bundesrechnungshofe nach dessen Anordnung vorzulegen.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 123.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrechnungshof verfaßt den
                                          Bundesrechnungsabschluß und gesondert von diesem die
                                          Landesrechnungsabschlüsse und legt den ersteren dem
                                          Bundestag, die letzteren dem Bundesrate vor. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat übermittelt die
                                          Landesrechnungsabschlüsse den zuständigen Landtagen zur
                                          verfassungsmäßigen Behandlung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 124. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die innere
                                          Einrichtung und den Geschäftsgang des Bundesrechnungshofes
                                          regelt die Geschäftsordnung. Sie ist vom
                                          Bundesrechnungshofe dem Bundespräsidenten im Wege der
                                          Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">- 41 -</fw>Sechster Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Grundrechten und Grundpflichten. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 125. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetze
                                          gleich. </p>
                                    <p type="legal_section">Männer und Frauen haben grundsätzlich
                                          dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. </p>
                                    <p type="legal_section">Oeffentlichrechtliche Vorrechte und
                                          Nachteile der Geburt oder des Standes, insbesondere der
                                          Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur
                                          Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem
                                          Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen
                                          Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und
                                          Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge sowie die
                                          weltlichen Ritter- und Damenorden sind aufgehoben. </p>
                                    <p type="legal_section">Die bisher verliehenen Orden und
                                          Ehrenzeichen dürfen weiter getragen werden, neue
                                          Ehrenzeichnen können nur durch Bundesgesetz geschaffen
                                          werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 126.</head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger genießen Freizügigkeit
                                          im ganzen Bundesgebiete. Jeder hat das Recht, sich an
                                          beliebigen Orten des Bundesgebietes aufzuhalten und
                                          niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden
                                          Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines
                                          Bundesgesetzes.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 42 - </fw>Art. 127. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger ist berechtigt
                                          auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Bundesgesetz
                                          beschränkt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Dem Auslande gegenüber haben alle
                                          Bundesangehörigen inner- und außerhalb des Bundesgebietes
                                          Anspruch auf den Schutz des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Kein Staatsbürger darf einer
                                          ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung
                                          überliefert werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 128. </head>
                                    <p type="legal_section">Die fremdsprachigen Volksteile des
                                          Bundes dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht
                                          in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders
                                          nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterrichte,
                                          sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege
                                          beeinträchtigt werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 129. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit der Person ist
                                          unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der
                                          persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur
                                          auf Grund von Gesetzen zulässig. </p>
                                    <p type="legal_section">Personen, denen die Freiheit entzogen
                                          wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis
                                          zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die
                                          Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist;
                                          unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden,
                                          Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung
                                          vorzubringen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 43 -</fw>Art. 130. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Wohnung jedes Staatsbürgers ist für
                                          ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur
                                          auf Grund von Gesetzen zulässig. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 131. </head>
                                    <p type="legal_section">Eine Handlung kann nur dann mit einer
                                          Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
                                          bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 132. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Briefgeheimnis sowie das Post-,
                                          Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich.
                                          Ausnahmen können nur durch Bundesgesetz zugelassen werden.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 133.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat das Recht,
                                          innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine
                                          Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger
                                          Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein
                                          Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern und niemand
                                          darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte
                                          Gebrauch macht. </p>
                                    <p type="legal_section">Eine Zensur findet nicht statt, doch
                                          können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende
                                          Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung
                                          der Schund- und Schmutz literatur sowie zum Schutze der
                                          Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
                                          gesetzliche Maßnahmen zulässig.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 44 -</fw>Art. 134. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Ehe steht als Grundlage des
                                          Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation
                                          unter dem besonderen Schutze der Verfassung. Sie beruht
                                          auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale
                                          Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates und der
                                          Gemeinden, Kinderreiche Familien haben Anspruch auf
                                          ausgleichende Fürsorge. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Mutterschaft hat Anspruch auf den
                                          Schutz und die Fürsorge des Staates.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 135. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Erziehung des Nachwuchses zur
                                          leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit
                                          ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über
                                          deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 136. </head>
                                    <p type="legal_section">Den unehelichen Kindern sind durch die
                                          Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche,
                                          seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen
                                          wie den ehelichen Kindern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 137. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie
                                          gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung
                                          zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen
                                          Einrichtungen zu treffen. </p>
                                    <p type="legal_section">Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges
                                          können nur auf Grund des Gesetzes angeord<pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="no"/><fw type="pageNum">- 45 -</fw>net werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 138. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben das Recht, sich
                                          ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und
                                          unbewaffnet zu versammeln. </p>
                                    <p type="legal_section">Versammlungen unter freiem Himmel können
                                          durch Bundesgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei
                                          unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
                                          verboten werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 139.</head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben das Recht, zu
                                          Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen,
                                          Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann
                                          nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für
                                          religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben
                                          Bestimmungen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 140. </head>
                                    <p type="legal_section">Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind
                                          gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 141. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat das Recht, sich
                                          schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige
                                          Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses
                                          Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren
                                          gemeinsam ausgeübt werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 46 -</fw>Art. 142. </head>
                                    <p type="legal_section">Gemeinden und Gemeindeverbände haben das
                                          Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der
                                          Gesetze. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 143. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind
                                          nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung
                                          und ihren Leistungen zu den öffentlichen Aemtern
                                          zuzulassen. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle Ausnahmsbestimmungen gegen
                                          weibliche Beamte werden beseitigt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses
                                          sind durch Bundesgesetz zuregeln. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 144.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Anstellung der Beamten erfolgt auf
                                          Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes
                                          bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
                                          werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der
                                          Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen
                                          Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Beamten können nur unter den
                                          gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig
                                          ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den
                                          Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt
                                          versetzt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis
                                          muß ein Beschwerdeweg und die Möglich<pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="no"/><fw type="pageNum">- 47 -</fw>keit eines
                                          Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise
                                          über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm
                                          ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten
                                          Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem
                                          Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu
                                          gewähren. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen
                                          Rechte und die Offenhaltung des Rechtsweges für die
                                          vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den
                                          Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre
                                          Stellung durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 145. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte
                                          und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und
                                          die Pflege des Staates. </p>
                                    <p type="legal_section">Es ist Sache des Bundes, die Abwanderung
                                          des Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 146. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Religionsunterricht ist ordentliches
                                          Lehrfach der Schulen mit Ausnahmen der bekenntnisfreien
                                          (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der
                                          Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird
                                          in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
                                          Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechttes
                                          des Staates erteilt.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                48 -</fw>Die Erteilung religiösen Unterrichtes und
                                          die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der
                                          Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen
                                          Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und
                                          Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der
                                          über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat. </p>
                                    <p type="legal_section">Die theologischen Fakultäten an den
                                          Hochschulen bleiben erhalten. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 147. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Beamten sind Diener der Gesamtheit,
                                          nicht einer Partei. </p>
                                    <p type="legal_section">Allen Beamten wird die Freiheit ihrer
                                          politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit
                                          gewährleistet. </p>
                                    <p type="legal_section">(Die Beamten erhalten nach näherer
                                          bundesgesetzlicher Bestimmung besondere
                                          Beamtenvertretungen)? </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 148. </head>
                                    <p type="legal_section">Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm
                                          anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten
                                          gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
                                          Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder
                                          dieKörperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der
                                          Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der
                                          ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die nähere Regelung liegt der
                                          zuständigen Gesetzgebung ob.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 49 - </fw>Art. 149. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der
                                          Gesetze die Pflicht zur Uebernahme ehrenamtlicher
                                          Tätigkeiten. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 150. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger sind verpflichtet,
                                          nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat
                                          und die Gemeinde zu leisten. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Wehrpflicht richtet sich nach den
                                          Bestimmungen des Bundeswehrgesetzes. Dieses bestimmt auch,
                                          wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer
                                          Aufgaben und zur Erhaltung der Mannszucht einzelne
                                          Grundrechte einzuschränken sind.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 151. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger ohne Unterschied
                                          tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen
                                          Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 152. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Bewohner des Bundesgebietes
                                          genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die
                                          ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung
                                          gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die
                                          allgemeinen Staatsgesetze bleiben hievon unberührt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 153. </head>
                                    <p type="legal_section">Die bürgerlichen und staatsbürgerli<pb facs="#facs_51" n="51" xml:id="img_0051" break="no"/><fw type="pageNum">- 50 -</fw>chen Rechte und
                                          Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit
                                          weder bedingt noch beschränkt. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Genuß bürgerlicher und
                                          staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
                                          öffentlichen Aemtern sind unabhängig von dem religiösen
                                          Bekenntnis. </p>
                                    <p type="legal_section">Niemand ist verpflichtet, seine
                                          religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben
                                          nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
                                          Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und
                                          Pflichten abhängen oder eine gesetzlich abgeordnete
                                          satistische Erhebung dies erfordert. </p>
                                    <p type="legal_section">Niemand darf zu einer kirchlichen
                                          Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
                                          religiösen Uebungen oder zur Benutzung einer religiösen
                                          Eidesform gezwungen werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 154. </head>
                                    <p type="legal_section">Es besteht keine Staatskirche. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit der Vereinigung zu
                                          Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
                                          Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des
                                          Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. </p>
                                    <p type="legal_section">Jede Religionsgesellschaft ordnet und
                                          verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der
                                          Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht
                                          ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der
                                          bürgerlichen Gemeinde.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_52" n="52" xml:id="img_0052" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                51 -</fw>Die Religionsgesellschaften bleiben
                                          Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche
                                          bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf
                                          ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch
                                          ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
                                          der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
                                          öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften zu einem
                                          Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine
                                          öffentlichrechtliche Körperschaft. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Religionsgesellschaften, welche
                                          Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind
                                          berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach
                                          Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. </p>
                                    <p type="legal_section">Den Religionsgesellschaften werden die
                                          Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
                                          gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
                                          machen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 155. </head>
                                    <p type="legal_section">Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
                                          Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
                                          Religionsgesellschaften werden durch die
                                          Bundesgesetzgebung abgelöst. </p>
                                    <p type="legal_section">Das Eigentum und andere Rechte der
                                          Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren
                                          für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
                                          bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen
                                          werden gewährleistet.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 52 -</fw>Art. 156. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Sonntag und die staatlich
                                          anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und
                                          der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 157. </head>
                                    <p type="legal_section">Den Angehörigen der Wehrmacht ist die
                                          nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten
                                          zu gewähren. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 158.</head>
                                    <p type="legal_section">Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst
                                          und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten
                                          oder sonstigen Öffentlichen Anstalten besteht, sind die
                                          Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen
                                          zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 159. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und ihre
                                          Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt
                                          an ihrer Pflege teil. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 160. </head>
                                    <p type="legal_section">Für die Bildung der Jugend ist durch
                                          öffentliche Anstalten zu sorgen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Lehrerbildung ist nach den
                                          Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten,
                                          durch den Bund einheitlich zu regeln. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben
                                          die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_54" n="54" xml:id="img_0054" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 53 -</fw>Art. 161. </head>
                                    <p type="legal_section">Das gesamte Schulwesen steht unter der
                                          Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran
                                          beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich
                                          tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 162. </head>
                                    <p type="legal_section">Es besteht allgemeine Schulpflicht.
                                          Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit
                                          mindestens acht Schuljahren und die anschließende
                                          Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten
                                          Lebensjahre. Der Unterricht und die Lehrmittel in den
                                          Volksschulen und Fortbildungsschulen sind
                                          unentgeltlich.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 163. </head>
                                    <p type="legal_section">Das öffentliche Schulwesen ist organisch
                                          auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule
                                          baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für
                                          diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe,
                                          für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule
                                          sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche
                                          und gesellschaftliche Stellung oder das
                                          Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend. </p>
                                    <p type="legal_section">Innerhalb der Gemeinden sind indes auf
                                          Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres
                                          Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten,
                                          soweit hiedurch ein geordneter Schulbetrieb auch<pb facs="#facs_55" n="55" xml:id="img_0055" break="yes"/><fw type="pageNum">- 54 -</fw>im Sinne des Abs. 1
                                          nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der
                                          Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. </p>
                                    <p type="legal_section">Für den Zugang Minderbemittelter zu den
                                          mittleren und höheren Schulen sind durch Bund, Länder und
                                          Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere
                                          Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur
                                          Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet
                                          erachtet werden, bis zur Beendigung der Ausbildung</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 164. </head>
                                    <p type="legal_section">Private Schulen als Ersatz für
                                          öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates
                                          und unterstehen den . . Gesetzen. Die Genehmigung ist zu
                                          erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und
                                          Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
                                          ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen
                                          zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
                                          Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die
                                          Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
                                          rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend
                                          gesichert ist. </p>
                                    <p type="legal_section">Private Volksschulen sind nur
                                          zuzulassen, wenn für eine Minderheit von
                                          Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Art. . . . zu
                                          berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule ihres
                                          Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde
                                          nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung<pb facs="#facs_56" n="56" xml:id="img_0056" break="yes"/><fw type="pageNum">- 55 -</fw>ein besonderes
                                          pädagogisches Interesse anerkennt. </p>
                                    <p type="legal_section">Private Vorschulen sind aufzuheben. </p>
                                    <p type="legal_section">Für private Schulen, die nicht als
                                          Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei
                                          dem geltenden Recht. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 165. </head>
                                    <p type="legal_section">In allen Schulen ist sittliche Bildung,
                                          staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche
                                          Tüchtigkeit im Geiste des Volkstums und der
                                          Völkerversöhnung zu erstreben. </p>
                                    <p type="legal_section">Beim Unterrichte in öffentlichen Schulen
                                          ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen
                                          Andersdenkender nicht verletzt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht
                                          sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei
                                          Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung. </p>
                                    <p type="legal_section">Das Volksbildungswesen, einschließlich
                                          der Volkshochschulen, soll von Bund, Ländern und Gemeinden
                                          gefördert werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 166. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß
                                          den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der
                                          Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle
                                          entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche
                                          Freiheit des Einzelnen zu sichern.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_57" n="57" xml:id="img_0057" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                56 -</fw>Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur
                                          Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst
                                          überragender Forderungen des Gemeinwohls. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit des Handels und Gewerbes
                                          wird nach Maßgabe der Bundesgesetze gewährleistet.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 167. </head>
                                    <p type="legal_section">Im Wirtschaftsverkehr gilt
                                          Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. </p>
                                    <p type="legal_section">Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte die
                                          gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 168. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Eigentum wird von der Verfassung
                                          gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben
                                          sich aus den Gesetzen. </p>
                                    <p type="legal_section">Eine Enteignung kann nur zum Wohle der
                                          Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen
                                          werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung,
                                          soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
                                          Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der
                                          Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten,
                                          soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung
                                          durch den Bund gegenüber Ländern, Gemeinden und
                                          gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung
                                          erfolgen. </p>
                                    <p type="legal_section">Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch
                                          soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_58" n="58" xml:id="img_0058" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 57 -</fw>Art. 169. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Erbrecht wird nach Maßgabe des
                                          bürgerlichen Rechtes gewährleistet. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Anteil des Staates am Erbgut
                                          bestimmt sich nach den Gesetzen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 170. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Verteilung und Nutzung des Bodens
                                          wird von Staatswegen in einer Weise überwacht, die
                                          Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem
                                          Staatsbürger eine gesunde Wohnung und allen Familien,
                                          besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen
                                          entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern.
                                          Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden
                                          Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen. </p>
                                    <p type="legal_section">Grundbesitz, dessen Erwerb zur
                                          Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der
                                          Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der
                                          Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die
                                          Fideikomisse sind aufzulösen.</p>
                                    <p type="legal_section">Die Bearbeitung und Ausnützung des
                                          Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der
                                          Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine
                                          Arbeits- oder Kapitalsaufwendung auf das Grundstück
                                          entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle Bodenschätze und alle
                                          wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte sind im Wege der
                                          Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_59" n="59" xml:id="img_0059" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 58 - </fw>Art. 171. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bund kann durch Gesetz unbeschadet
                                          der Entschädigung, in sinngemäßer Anwendung der für
                                          Enteignung geltenden Bestimmungen, für die
                                          Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche
                                          Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Er kann sich
                                          selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung
                                          wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen
                                          oder sich daran in anderer Weise einen bestimmtenden
                                          Einfluß sichern. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bund kann ferner im Falle dringenden
                                          Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz
                                          wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der
                                          Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem
                                          Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu
                                          sichern, Arbeitgeber und</p>
                                    <p type="legal_section">Arbeitnehmer an der Verwaltung zu
                                          beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung,
                                          Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der
                                          Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen
                                          zu regeln. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Erwerbs- und
                                          Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind
                                          auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung
                                          und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 172. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeitskraft steht unter dem
                                          besonderen Schutze des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Bund schafft ein einheitliches
                                          Arbeitsrecht.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_60" n="60" xml:id="img_0060" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 59 -</fw>Art. 173. </head>
                                    <p type="legal_section">Die geistige Arbeit, das Recht der
                                          Urheber, der Erfinder und der Künstler, genießt den Schutz
                                          und die Fürsorge des Bundes. </p>
                                    <p type="legal_section">Den Schöpfungen der Wissenschaft, Kunst
                                          und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch
                                          im Auslande Geltung und Schutz zu verschaffen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 174. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und
                                          Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für
                                          jedermann und für alle Berufe gewährleiste<choice>
                                                <sic/>
                                                <corr>t</corr>
                                          </choice>. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese
                                          Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind
                                          rechtswidrig.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 175. </head>
                                    <p type="legal_section">Wer in einem Dienst- oder
                                          Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht,
                                          hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher
                                          Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich
                                          geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener
                                          öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wieweit ihm der
                                          Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das
                                          Gesetz. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 176. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Erhaltung der Gesundheit und
                                          Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur
                                          Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
                                          Schwäche und<pb facs="#facs_61" n="61" xml:id="img_0061" break="yes"/><fw type="pageNum">- 60
                                          -</fw>Wechselfällen des Lebens schafft der Bund ein
                                          umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender
                                          Mitwirkung der Versicherten. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 177. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bund tritt für eine
                                          zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der
                                          Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der
                                          Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte
                                          erstrebt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 178. </head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat unbeschadet
                                          seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine
                                          geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es
                                          das Wohl der Gesamtheit erfordert. </p>
                                    <p type="legal_section">Jedem Staatsbürger soll die Möglichkeit
                                          gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen
                                          Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene
                                          Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird
                                          für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird
                                          durch besondere Bundesgesetze bestimmt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 179. </head>
                                    <p type="legal_section">Der selbständige Mittelstand in
                                          Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und
                                          Verwaltung zu fördern und gegen Ueberlastung und
                                          Aufsaugung zu schützen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 180. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeiter und Angestellten sind dazu
                                          berufen, gleichberechtigt in Gemein<pb facs="#facs_62" n="62" xml:id="img_0062" break="no"/><fw type="pageNum">- 61 -</fw>schaft mit den
                                          Unternehmern an der Regelung der Lohn- und
                                          Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen
                                          Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die
                                          beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen
                                          werden anerkannt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeiter und Angestellten erhalten
                                          zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen
                                          Interessen gesetzliche Vertretungen in
                                          Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten
                                          gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem
                                          Bundesarbeiterrat. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Bezirksarbeiterräte und der
                                          Bundesarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten
                                          wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der
                                          Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen
                                          der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu
                                          Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Bundeswirtschaftsrat
                                          zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der
                                          Bundeswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle
                                          wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer
                                          wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten
                                          sind. </p>
                                    <p type="legal_section">Sozialpolitische und
                                          wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von grundlegender
                                          Bedeutung sollen von der Bundesregierung vor ihrer
                                          Einbringung dem Bundeswirtschaftsrat zur Begutachtung
                                          vorgelegt werden. Der Bundeswirtschaftsrat hat das Recht,
                                          selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen
                                          die Bundesregierung nicht zu,<pb facs="#facs_63" n="63" xml:id="img_0063" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                62 -</fw>so hat sie trotzdem die Vorlage unter
                                          Darlegung ihres Standpunktes beim Bundestag einzubringen.
                                          Der Bundeswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines
                                          seiner Mitglieder vor dem Bundestag vertreten lassen. </p>
                                    <p type="legal_section">Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten
                                          können auf den ihnen überwiesenen Gebieten Kontroll- und
                                          Verwaltungsbefugnisse übertragen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 181. </head>
                                    <p type="legal_section">Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und
                                          Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu anderen sozialen
                                          Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich
                                          Sache des Bundes.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Siebenter Abschnitt. </head>
                              <head>Von den Garantien des öffentlichen Rechtes. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A) Von den Verwaltungsgerichten. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 182. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer
                                                Verwaltungsbehörde des Bundes oder
                                                eines souveränen Landes entscheidet
                                                nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges:<list>
                                                  <label>a)  </label>
                                                  <item>in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der souveränen
                                                  Länder, die
                                                  Landesverwaltungsgerichte; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, das Bundesverwaltungegericht.
                                                  </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 183. </head>
                                          <p type="legal_section">In jeder Landeshauptstadt wird ein Landesverwaltungsgericht
                                                errichtet. Seine<pb facs="#facs_64" n="64" xml:id="img_0064" break="yes"/><fw type="pageNum">- 63 -</fw>Mitglieder sind zur Hälfte aus dem
                                                Stande der Landesverwaltungsbeamten
                                                über Vorschlag der Landesregierung,
                                                zur Hälfte aus dem Stande der
                                                richterlichen Beamten über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten zu ernennen. </p>
                                          <p type="legal_section">Aus dem Stande der letzterwähnten
                                                Beamten ernennt der Bundespräsident
                                                über Vorschlag der Bundesregierung
                                                den Präsidenten, aus dem Stande der ersterwähnten
                                                Beamten über Vorschlag der
                                                Landesregierung den Vizepräsidenten
                                                des Landesverwaltungsgerichtes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 184. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht in
                                                Wien muß wenigstens zur Hälfte
                                                seiner Mitglieder aus richterlichen
                                                Beamten bestehen. </p>
                                          <p type="legal_section">Sämtliche Stellen werden über Vorschlag der Bundesregierung vom
                                                Bundespräsidenten besetzt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 185. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht und
                                                die Landesverwaltungsgerichte haben
                                                in der Regel nur über Beschwerden
                                                der Parteien zu erkennen. </p>
                                          <p type="legal_section">Doch kann, wenn durch eine
                                                rechtswidrige Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Landesbehörde die
                                                Interessen der Bundesverwaltung
                                                verletzt werden, auch die Bundesregierung vor einem Landesverwaltungsgerichte Beschwerde erheben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_65" n="65" xml:id="img_0065" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 64 -</fw>Art. 186. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Organisation der
                                                Landesverwaltungsgerichte und des
                                                Bundesverwaltungsgerichtes sowie das Verfahren vor
                                                ihnen, wird durch ein besonderes Bundesgesetz
                                                geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 187. </head>
                                          <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit der
                                                Verwaltungsgerichte sind
                                                ausgeschlossen: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>Angelegenheiten, über welche den ordentlichen Gerichten die
                                                  Entscheidung zusteht. </item>
                                                  <label>b)  </label>
                                                  <item>Angelegenheiten, welche nach der Bundesverfassung zur Kompetenz des
                                                  Bundesverfassungsgerichtes
                                                  gehören.  </item> <label>c) </label>
                                                  <item> Angelegenheiten, in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach
                                                  freiem Ermessen vorzugehen haben.  </item> <label>d) </label>
                                                  <item>Disziplinarangelegenheiten.  </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 188.</head>
                                          <p type="legal_section">Durch Landesgesetz bezw. durch
                                                Bundesgesetz kann angeordnet
                                                werden, daß in allen Angelegenheiten, in denen ein Verwaltungsgericht angerufen werden kann, der
                                                administrative Instanzenzug bei
                                                Angelegenheiten des Wirkungskreises
                                                der souveränen Länder noch vor der
                                                Entscheidung der Landesregierung,
                                                bei den übrigen Angelegenheiten noch vor der Entscheidung der Bundesregierung bezw. des zuständigen Bundesamtes
                                                beendet sei.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_66" n="66" xml:id="img_0066" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 65 -</fw>B) Von dem Bundesverfassungsgericht. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 189. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht in
                                                Wien entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
                                                den Ländern sowie zwischen einem souveränen Lande
                                                und dem Bund. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 190. </head>
                                          <p type="legal_section">Es entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der
                                                  Länder, </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer
                                                  Landesregierung und der
                                                  Bundesregierung.  </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 191.</head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über Gesetzwidrigkeit von
                                                Vollzugsanweisungen (Verordnungen) einer Bundes-
                                                oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Vollzugsanweisungen
                                                (Verordnungen) einer Landesbehörde auch auf Antrag
                                                der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von
                                                Vollzugsanweisungen der Bundesbehörden auch auf
                                                Antrag einer Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Das stattgebende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes bewirkt
                                                die Kassation der gesetzwidrigen
                                                Vollzugsanweisung und verpflichtet
                                                die erlassende Behörde zur
                                                Kundmachung der erfolgten Aufhebung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_67" n="67" xml:id="img_0067" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 66 - </fw>Art. 192. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über Bundesgesetzwidrigkeit von
                                                Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Antrag der Bundesregierung muß
                                                binnen vier Wochen nach erfolgter Kundmachung des
                                                Landesgesetzes der Landesregierung bekanntgegeben
                                                und binnen weiteren vier Wochen bei dem
                                                Bundesverfassungsgerichte gestellt werden. </p>
                                          <p type="legal_section">Das stattgebende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes bewirkt die Kassation des
                                                bundesgesetzwidrigen Landesgesetzes und verpflichtet
                                                die zuständige Landesregierung zur Verlautbarung der
                                                erfolgten Aufgebung im Landesgesetzblatte.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 193. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum
                                                Bundestag oder Präsidentschaftswahlen und über den
                                                Antrag der Bundesversammlung auf Erklärung des
                                                Mandatsverlustes eines ihrer Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 194. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht
                                                entscheidet über die Verantwortlichkeit: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> des Bundespräsidenten und seiner
                                                  Stellvertreter, </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, </item>
                                                  <pb facs="#facs_68" n="68" xml:id="img_0068" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">- 67 -</fw>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Landesregierungen und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, u. zw. wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der
                                                  Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten oder
                                                  seinen Stellvertreter auf Antrag des Bundestages;
                                                  wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen
                                                  durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des
                                                  Bundestages; wegen vorsätzlicher oder
                                                  grobfahrlässiger Gesetzesverletzung seitens der
                                                  sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit
                                                  auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die
                                                  Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung durch seine Amtstätigkeit oder
                                                  wegen Nichtbefolgung der Vollzugsanweisungen oder
                                                  sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf
                                                  Antrag der letzteren. </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section">Das verurteilende Erkenntnis des
                                                Bundesverfassungsgerichtes hat auf Verlust des Amtes
                                                eventuell auch der politischen Rechte zu lauten.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 195. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des
                                                Bundesverfassungsgerichtes obliegt dem
                                                Bundespräsidenten.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_69" n="69" xml:id="img_0069" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 68 -</fw>Art. 196. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht in
                                                Wien besteht aus einem Präsidenten, einem
                                                Vizepräsidenten, 14 Mitgliedern und 8
                                                Ersatzmitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsdent, 7
                                                Mitglieder und 4 Ersatzmitgliedert werden von dem
                                                Bundestag, 7 Mitglieder und 4 Ersatzmitglieder vom
                                                Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 197. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident des
                                                Bundesverfassungsgerichtes steht im Range des
                                                Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines
                                                Staatssekretärs. </p>
                                          <p type="legal_section">Das Amt der Mitglieder des
                                                Bundesverfassungsgerichtes ist ein Ehrenamt. Nur
                                                drei Mitglieder fungieren als ständige Referenten im
                                                Range eines Unterstaatssekretärs. Sie werden in
                                                einer Plenarversammlung des
                                                Bundesverfassungsgerichtes aus der Mitte seiner
                                                Mitglieder gewählt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 198. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation des
                                                Bundesverfassungsgerichtes sowie das Verfahren vor
                                                ihm in den verschiedenen in den Art. . . . . . . . .
                                                angeführten Fällen, wird in gesonderten
                                                Bundesgesetzen geregelt. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                  </div>
            </body>
      </text>
</TEI>