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                <title type="main">Protokoll der 15. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 14. September 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
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                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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<title>Datenset B</title>
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                            (Wien)</repository>
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                            ex 1920</idno>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Unterausschuss des
                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 15. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 14. September 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 15. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 14. September 1920, Lithographie, Zustand
                                gut, ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                            1920</origin>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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            <div type="main">
                <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 15. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom
                    14.IX.1920.</head>
                <p>Beginn 10 Uhr Vormittag.</p>
                <p> Anwesend:</p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto <emph>Bauer</emph> als Vorsitzender </item>
                    <item>Präsident Karl <emph>Seitz</emph></item>
                    <item>Dr. Josef <emph>Aigner</emph></item>
                    <item>Heinrich <emph>Clessin</emph></item>
                    <item>Dr. Robert <emph>Danneberg</emph></item>
                    <item>Michael <emph>Eldersch</emph></item>
                    <item>Jodok <emph>Fink</emph></item>
                    <item>Karl <emph>Leuthner</emph></item>
                    <item>Prof. Dr. Ignaz <emph>Seipel</emph></item>
                    <item>Dr. Richard <emph>Weiskirchner</emph></item>
                </list>
                <list>
                    <item>Staatssekretär Prof. Dr. Michael <emph>Mayr</emph></item>
                </list>
                <p>Von der Staatskanzlei:</p>
                <list>
                    <item>Ministerialrat Dr. Georg <emph>Froehlich</emph></item>
                    <item>Sektionsrat Dr. Egbert <emph>Mannlicher</emph></item>
                    <item>Ministerialvizesekretär Dr. Kurt <emph>Frieberger</emph> als Schriftführer
                    </item>
                </list>
                <list>
                    <item>Prof. Dr. Hans <emph>Kelsen</emph> als Experte des Verfassungsausschusses
                    </item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">- 2
                        -</fw> Zu Beginn der Sitzung teilt der <emph>Vorsitzende</emph> mit, daß er
                    eine große Anzahl Zuschriften von Gemeindevertretungen erhält, die sämtlich den
                    Beschluß mitteilen, es wolle ihnen in der neuen Verfassung das Recht gewahrt
                    werden, Steuern auszuschreiben und einzuheben. Sie wünschen offenbar größere
                    Unabhängigkeit in der Steuereinhebung gegenüber den Ländern. Ebenso langen
                    zahlreiche Zuschriften von Lehrerorganisationen mit der Forderung nach
                    Verstaatlichung ein. Bei der Fortsetzung der Durchberatung des
                    Verfassungsentwurfes wird hierauf die Besprechung des 3. Hauptstückes in Angriff
                    genommen und festgestellt, daß sozialdemokratische Minderheitsanträge zu den
                    Artikeln 49 und 58 der Abstimmung überlassen werden. Bei Artikel 73 stellt der
                        <emph>Vorsitzende</emph> die Uebereinstimmung fest, daß der erste Satz des
                    3. Absatzes zu lauten hat: <emph>„Ausnahmsgerichte sind nur in den in der
                        Strafprozeßordnung geregelten Fällen zulässig.“</emph> Zu Artikel 76 liegt
                    ein Minderheitsantrag auf Annahme des Grundsatzes in Dr. Renners Entwurf vor,
                    worüber der Ausschuß zu entscheiden haben wird. Auch ein Minoritätsvotum zu
                    Artikel 79, betreffend die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen
                    wird der Abstimmung überlassen. Nach Prof. Dr. <emph>Seipel</emph> handle es
                    sich hier um die prinzipielle Frage, daß die Landesgesetze nicht anders als die
                    Bundesgesetze zu behandeln sind. Der <emph>Vorsitzende </emph>wünscht auch eine
                    neue Formulierung des Satzes 2 in Artikel 79 und zwar aus rein technischen
                    Gründen. Weiters wird zu Artikel 82 erwähnt, daß es sich hier um dieselbe Frage
                    handelt wie in Artikel 76.</p>
                <p> Ein Minoritätsvotum zu Artikel 85 wurde von den Parteien angenommen und zwar hat
                    Absatz 3 zu lauten:</p>
                <p><emph>„(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlbezirken aus, von denen jeder ein
                        geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die
                        Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach
                        dem Ergebnis der</emph><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw><emph>letzten Volkszählung ihren
                        Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere
                        Wahlkörper ist nicht zulässig“.</emph></p>
                <p> Die anderen sozialdemokratischen Minderheitsanträge zu diesem Artikel sind
                    zurückgezogen. </p>
                <p> Bei Artikel 87 wird die Entscheidung über die Frage, ob die Funktionen des
                    Landeshauptmannes von denen des Landtagspräsidenten obligatorisch zu trennen
                    seien, der Abstimmung überlassen. Bei Artikel 88 entscheidet der Unterausschuß,
                    daß die <emph>Frist für Einsprüche der Bundesregierung</emph> gegen
                    Gesetzesbeschlüsse der Landtage mit <emph>8 Wochen</emph> festzusetzen sei.</p>
                <p> Der Minderheitsantrag des Abgeordneten <emph>Leuthner</emph> zu Artikel 88 wird
                    der Abstimmung überlassen, desgleichen zu Artikel 89. </p>
                <p> Absatz 4 des Artikels 91 hat auf Antrag des Abgeordneten Dr. <emph>Seipel</emph>
                    zu lauten: <emph>„(4) Der Landeshauptmann wird durch den Bundespräsidenten, die
                        anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann auf
                        die Verfassung angelobt“.</emph> Auf das Minderheitsvotum zu Artikel 91
                    verzichtet Dr. <emph>Danneberg</emph>, wenn festgestellt wird, daß die
                    Mitglieder der Landesregierungen von nun an von den Ländern bezahlt werden. </p>
                <p> Hierauf verliest der <emph>Vorsitzende</emph> eine Formulierung des Artikels 92,
                    die von der Staatskanzlei ausgearbeitet wurde. </p>
                <p> Sekt.Rat. Dr. <emph>Mannlicher</emph> bemerkt, daß die gleichen Ausdrücke wie in
                    Artikel 10 gewählt worden seien, da die Aufzählung sich auf die Angelegenheiten
                    und nicht auf die einzelnen Behörden bezieht. Vom gegenwärtigen Zustand weicht
                    der Vorschlag nur insofern ab, als die politische Behörde als verländert
                    angesehen wird. Strittig ist die Einreihung der Agrarbehörden, die das Staatsamt
                    für Land- und Forstwirtschaft gleichfalls hier aufgenommen wünscht. Sie wurde
                    jedoch mit Rücksicht auf verwaltungsreformatorische Ideen weggelassen. Es sei
                    nämlich eine Umgestaltung in der Richtung geplant, daß diese Behörden auch
                    Geschäfte der jetzigen poli<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw> tischen Behörden zu übernehmen hätten. Zu
                    erwähnen wäre noch, daß die Agenden der Volksgesundheit so eng mit der
                    politischen Verwaltung zusammenhängen, daß sie von dieser nicht getrennt werden
                    können. Eine weitere Ergänzung wünscht, wie Ministerialrat Dr.
                        <emph>Froehlich</emph> mitteilt, das Staatsamt für soziale Verwaltung. Das
                    Arbeiterrecht wurde nicht aufgenommen, weil die Staatskanzlei von der Annahme
                    ausging, daß die Durchführung im allgemeinen Sache der politischen Behörde sei.
                    Das Staatsamt hat aber doch um Aufnahme gebeten, <add>denn</add> Arbeiterrecht
                    und Arbeiterschutz greifen ineinander und es könnte die Frage auftauchen, ob
                    einzelne Angelegenheiten eher unter Arbeiterrecht als unter Arbeiterschutz zu
                    subsumieren wären. Es wäre daher wünschenswert <emph>„Arbeiterrecht, Arbeiter-
                        und Angestelltenschutz“</emph> sagen. Der <emph>Vorsitzende</emph> sieht die
                    praktische Durchführung darin, daß man <add>die</add>
                        Gewerbeinspektor<add>en</add> mit allen einschlägigen Agenden betrauen kann. </p>
                <p> Die Aufzählung hat, wie Min.Rat. Dr. <emph>Froehlich</emph> betont,
                    außerordentliche Schwierigkeiten bereitet. Es gibt eine große Zahl staatlicher
                    Aemter, die aber eigentlich Wirtschaftsstellen der staatlichen Privatwirtschaft
                    sind, daher müßte die allgemeine Fassung des Artikels 92 a gewählt werden.
                    Erläuternd bemerkt Sekt.Rat Dr. Mannlicher, daß die Forste nicht aufgezählt
                    sind. Die bezüglichen Angelegenheiten gehören als technischer, ebenso wie die
                    Bauangelegenheiten, <emph>der</emph> Gesundheits-, Veterinär-, Archiv- und
                    Bibliotheksdienst zum Wirkungskreis der politischen Verwaltung.</p>
                <p> Prof. Dr. <emph>Seipel</emph> wünscht Feststellung, welche Organe die
                    finanziellen Angelegenheiten zwischen Bund und Ländern zu regeln haben, würde es
                    auch vorziehen, von Justizwesen zu reden und nicht von Justizpflege. Er ersucht
                    endlich um Aufklärungen zu einzelnen Punkten, welche Beamte mit diesen
                    Angelegenheiten befaßt sind. Zum Beispiel „Waren und Viehverkehr mit dem
                    Ausland“. Sehr allgemein ist auch die Wendung „Arbeiterrecht und Arbeiter- und
                    Angestelltenschutz“, auf<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">- 5 -</fw> Grund deren viele neue Organe eingeführt
                    werden könnten, während jetzt nur die Gewerbeinspektoren vorhanden sind. </p>
                <p> Sekt.Rat. Dr. <emph>Mannlicher</emph> erwähnt, daß das Staatsamt für Land- und
                    Forstwirtschaft großes Gewicht auf die Aufnahme des Veterinärdienstes gelegt
                    hat, die aber wegen des engen Zusammenhanges mit der politischen Verwaltung
                    unterblieben sei. Man müsse darauf bedacht sein, die Verhandlungsfähigkeit mit
                    dem Ausland nicht zu gefährden. Es wurde an nicht mehr gedacht, als im
                    Bedarfsfalle an den Grenzen auch Veterinärorgane anzustellen, wie dies schon
                    früher an der russischen und serbischen Grenze gewesen sei. Der Ausdruck
                    Justizpflege sei vom Staatsamt für Justiz gewünscht worden. Auf dem Gebiete des
                    Arbeiterrechtes kommen derzeit nur die Gewerbeinspektoren in Betracht. Der
                    Vorsitzende erwähnt auch die neu errichteten Einigungsämter und die
                    Gewerbegerichte als Bundesorgane auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes. </p>
                <p> Staatssekretär Prof. Dr. <emph>Mayr</emph> erklärt, daß an eine weitere
                    Ausgestaltung nicht gedacht sei. Auch werden die Länder kaum Wert auf
                    Selbständigkeit legen, da es ihnen an geeigneten Leuten mangelt. Abgeordneter
                        <emph>Fink</emph> wünscht im Berichte eine authentische Erklärung über die
                    Kompetenz in Fr<add>agen</add> des Arbeiterrechtes und Arbeiterschutzes. </p>
                <p> Artikel 92 und 92 a werden nun in folgender Form beschlossen: </p>
                <p><emph>„Artikel 92. </emph></p>
                <p>
                    <emph>(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes
                        entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder
                        durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden
                        (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt. </emph></p>
                <p><emph> (2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des durch das
                        Bundesverfassungsgesetz festgestellten Wirkungsbereiches des Bundes
                            <del>und</del> unmittelbar durch Bundesbehörden ver</emph><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="no"/><fw type="pageNum">- 6
                        -</fw><emph>sehen werden:</emph>
                </p>
                <p>
                    <emph>Waren und Viehverkehr mit dem Auslande, Grenzvermarkung, Zollwesen,
                        Bundesfinanzen, Monopolwesen, Maß<del>e</del>-Gewichts-, Normen- und
                        Punzierungswesen, Justizwesen, Verkehrswesen, Bundesstraßen, Strom- und
                        Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen,
                        militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Gewerbes und der
                        Industrie, Patentwesen, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Regulierung und
                        Instandhaltung von Gewässern, Erbauung und Erhaltung von Wasserstraßen,
                        Vermessungswesen, Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz,
                        Sozialversicherungswesen, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
                        Hinterbliebene, Schul- und Erziehungswesen, Volksbildungswesen,
                        Denkmalschutz.</emph></p>
                <p><emph> (3) Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten
                        Angelegenheiten die Landesregierungen mit der vollziehenden Gewalt des
                        Bundes zu beauftragen. </emph></p>
                <p>
                    <emph>(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz
                        2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten
                        Länder erfolgen. </emph></p>
                <p><emph> (5) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die
                        Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen
                        Bundesministerien gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen
                        Angelegenheiten — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt
                        ist — bis zu den zuständigen Bundesministerien.</emph></p>
                <p>
                    <emph>Art. 92 a</emph>
                </p>
                <p> „Die Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 und 4, finden nicht Anwendung auf
                    Einrichtungen zur Besorgung der Geschäfte des Bundes als Träger von
                    Privatrechten (Artikel 14). Jedoch behält sich jede Partei noch nähere
                    Durchsicht vor.</p>
                <p>Ein soz.dem. Minderheitsantrag zu Artikel 97 wird der Abstimmung überlassen.</p>
                <p> Zum folgenden 5. Hauptstück bemerkt der <emph>Vorsitzende</emph> daß
                    prinzipielle Fragen offen geblieben seien: Die Einführung<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">- 7 -</fw>von
                    Kreisen überhaupt, da die Vertreter der christlichsozialen Partei gegen die
                    Einführung von Kreisen in den größeren Ländern Stellung genommen
                        ha<add>ben</add>; ferner wünscht die soz.dem. Partei, daß die Leiter der
                    Bezirks- und Kreisämter zwar rechtskundige Verwaltungsbeamte, aber Organe des
                    Bezirkes oder Kreises seien, von den Vertretungen erwählt und vom Vorsitzenden
                    und einem Ausschuß ernannt werden sollen, die christlichsoziale Partei wünscht
                    hingegen die Ernennung durch das Land. Bei Artikel 97 sei die Frage offen
                    geblieben, welche Ortsgemeinden Anspruch auf die Erklärung zu Bezirks- oder
                    Kreisgemeinden erheben können. Landeshauptmann Rintelen will dies nur Gemeinden
                    von mehr als 20000 Einwohnern zubilligen, wogegen ein anderer Vertreter und auch
                    der Abgeordnete Segur die Zahl des Entwurfes beibehalten will. Die soz.dem.
                    Partei ficht die einjährige Seßhaftigkeit und die Sonderbestimmungen für kleine
                    Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern an. </p>
                <p> In Artikel 97 b beantragt Prof. Dr. <emph>Seipel</emph> die Streichung der
                    „Kreise“, was Dr. <emph>Danneberg</emph> für unannehmbar erklärt. Ersterer
                    stellt daher einen Vermittlungsantrag, die Kreise zwar zu erwähnen, aber
                    festzusetzen, daß sie nur auf Antrag der Landesregierungen eingeführt werden
                    können. </p>
                <p> Der <emph>Vorsitzende</emph> meint, daß die Partei dem nicht zustimmen könne, da
                    es sich um eine Art Minoritätsrecht kleinerer Gebiete handle. Man könne ein
                    solches Minoritätsrecht nicht von der Zustimmung irgendeiner Mehrheit abhängig
                    machen. Präsident <emph>Seitz</emph> erklärt, daß die Arbeiterschaft namentlich
                    Nordsteiermarks, den Vertretern zum Vorwurf macht, daß sie den
                    Landtagsmehrheiten ausgeliefert werden. Die Zusage, daß sie vielleicht in einem
                    Verwaltungsgesetz, das mit gewöhnlicher Mehrheit beschlossen werden kann, Kreise
                    bekommen, werden sie nicht als Garantie betrachten. Prof. Dr.
                        <emph>Seipel</emph> meint, daß die Bildung von Gebietsgemeinden in den
                    größeren Ländern, auch wenn die Kreise nicht ausdrücklich ge<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="no"/><fw type="pageNum">- 8 -</fw>nannt
                    werden, als Garantie angesehen werden könne. Der <emph>Vorsitzende</emph>
                    erwähnt, daß für die kleineren Länder ja schon von der Bildung von Kreisen
                    Abstand genommen worden sei, man bedarf aber einer Sicherung daß sie in Nieder-
                    und Ober-Oesterreich sowie in Steiermark eingeführt werden, sonst sei die
                    Zustimmung der Vertreter dieser Länder nicht zu erlangen. Der Unterausschuß
                    nimmt nach längerer Debatte folgende Fassung des Artikels 97 b an:</p>
                <quote>
                    <p> „<emph>Artikel 97 b.</emph>
                    </p>
                    <p>
                        <emph>(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in welche sich
                            die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die
                            Gebietsgemeinden.</emph>
                    </p>
                    <p>
                        <emph>(2) Die Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese den Ländern
                            untergeordnet.“</emph></p>
                </quote>
                <p> Hiegegen meldet Dr. <emph>Danneberg</emph> ein Minoritätsvotum an. </p>
                <p> Ein Antrag des Abgeordneten <emph>Fink</emph>, nur den Städten mit 20000, nicht
                    auch denen mit 15000 Einwohnern den Anspruch auf Erklärung zu Gebietsgemeinden
                    zuzuerkennen, wird abgelehnt, da Abgeordneter Dr. <emph>Danneberg</emph>
                    nachweist, daß es sich im Ganzen um 4 Gemeinden handelt, nämlich um Mödling,
                    Wels, Eggenberg und Donawitz, denen man wohl dieselben Rechte wie Waidhofen a.
                    d. Ybbs gewähren könne.</p>
                <p> Sinngemäß wird Artikel 97 c unter Streichung des zweiten Absatzes folgendermaßen
                    abgeändert:</p>
                <quote>
                    <p> „<emph>Artikel 97 c.</emph>
                    </p>
                    <p> (1) Ortsgemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu
                        Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Gemeindeverwaltung mit der
                        Gebietsgemeindeverwaltung zusammen. </p>
                    <p> (2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.“ </p>
                </quote>
                <p> Ferner hat der Beginn des <emph>Artikels 97d</emph> zu lauten: <emph>„Die
                        Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige
                        Wirtschaftskörper"</emph></p>
                <p><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">- 9
                        -</fw>Zu Artikel 97 e meldet Dr. <emph>Danneberg</emph> ein soz.dem.
                    Minoritätsvotum bezüglich der Wahl von rechtskundigen Beamten an. Prof. Dr.
                        <emph>Seipel</emph> stellt fest, daß der erste Absatz nunmehr zu lauten hat: </p>
                <quote>
                    <p>
                        <emph>„(1) Die Organe der Ortsgemeinden sind die Ortsgemeindevertretung und
                            das Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebietsgemeinden sind
                            Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt“.</emph></p>
                </quote>
                <p> Die Bestimmungen für Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern können gestrichen
                    werden, hingegen kann seine Partei der Streichung des Satzes „doch kann für die
                    Wahlen in die Vertretung der Ortsgemeinde das Wahlrecht von der Dauer des
                    Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahre abhängig gemacht werden“ nicht
                    zustimmen, ebenso auch nicht der Wahl der Amtsvorsteher.</p>
                <p> Der <emph>Vorsitzende</emph> bemängelt, daß durch jede Seßhaftigkeitsklausel
                    Gruppen von Arbeitern das Gemeindewahlrecht entzogen werde, die wie Bauarbeiter,
                    Kellner und Schneider gezwungen sind, fortwährend ihren Aufenthalt zu wechseln.
                    Vielleicht könnte man diese Sonderbestimmung auf kleinere Gemeinden mit weniger
                    als 1000 Einwohnern beschränken. </p>
                <p> Abgeordneter <emph>Clessin</emph> meint, daß sich die Schäden einer
                    fluktuierenden Wählerschaft auch in größeren Städten, zum Beispiel in Salzburg
                    bemerkbar machen können. Präsident <emph>Seitz</emph> findet den Vorschlag des
                    Vorsitzenden sehr weitgehend, da seine Partei prinzipiell der
                    Seßhaftigkeitsklausel nie zustimmen könne. Ein solcher Zustrom von Bauarbeitern,
                    daß die Wahl in die Gemeindevertretung beeinflußt werden könnte, wird bei dem
                    Darniederliegen der Bautätigkeit noch viele Jahre nicht eintreten. </p>
                <p> Abgeordneter <emph>Clessin</emph> verweist auf eine ähnliche Bestimmung im
                    Deutschen Reich. Abgeordneter Dr. <emph>Weiskirchner</emph> meint, daß die
                    Seßhaftigkeitsklausel im alten Oesterreich viel bedeutsamer gewesen sei, die
                        Zuwande<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="no"/><fw type="pageNum">- 10 -</fw>rer waren Andersnationale. In Wien hielten sich in
                    der guten Zeit etwa 60 bis 80000 Bauarbeiter auf, die Saisonarbeiter waren.
                    Abgeordneter <emph>Fink</emph> hält die Zahl von 1000 Einwohnern für zu gering.
                    So seien beim Spuller See 1000 Arbeiter beschäftigt, die mehr oder minder alle
                    wahlberechtigt sind und in einer Gemeinde in Baracken wohnen. Es brauchte 2000
                    sonstiger Einwohner in der Gemeinde,da mit die Ortsansässigen ihnen gegenüber
                    zur Geltung kommen können.</p>
                <p> Der <emph>Vorsitzende</emph> erklärt, daß seine Partei nie für die Seßhaftigkeit
                    stimmen könne, daß die Abstimmung jetzt nicht erfolgen, sondern ein Kompromiß
                    gesucht werden soll. Die <emph>Sonderbestimmung für Gemeinden von weniger als
                        500 Einwohnern wird gestrichen.</emph></p>
                <p> Präsident <emph>Seitz</emph> führt hierauf aus, daß seine Partei auf der Wahl
                    der Amtsleiter bestehen müsse. Wenn man bei Ministern und Landeshauptmännern
                    einwendet, daß sie, die auch nicht Beamte sein müssen, von einem großen
                    Beamtenstab umgeben seien, so daß man auf ihre Spezialkenntnisse verzichten
                    könne, während bei der Bezirkshauptmannschaft nur 2 oder 3 rechtskundige Beamte
                    sind, deren Einfluß der fachlich nicht <add>V</add>orgebildet<add>e</add> leicht
                    unterliegen kann, so wünscht die Partei, daß nur wählbar ist, wer einen gewissen
                    Bildungsgrad erreicht hat und also rechtskundiger Beamter ist. Die Auswahl muß
                    dem betreffenden Körper zustehen. Prof. Dr. <emph>Seipel</emph> hält diese
                    Neuerung für sehr bedenklich: Minister und Landeshauptmann seien
                    Volksbeauftragte, diese gewählten Beamten jedoch nicht. Seine Partei wünscht die
                    Aufrechterhaltung der Verwaltung und muß sich gegen gewählte Bezirkshauptmänner
                    ebenso wenden, wie gegen ernannte Landeshauptmänner. Abgeordneter
                        <emph>Clessin</emph> findet, daß solche Beamte eine überragende Stellung
                    gegenüber allen ernannten Beamten erlangen, wodurch die Verwaltung in den
                    Ländern auseinanderfallen würde. Deshalb müsse auch er sich gegen die Wahl der
                    Bezirkshauptmänner aussprechen.
                </p>
                <p><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">- 11
                        -</fw>Präsident Seitz meint, daß auch die Beamten des Bezirkes vom
                    Bezirkshauptmann ernannt werden müßten.</p>
                <p> Dr. <emph>Weiskirchner</emph> befürchtet, daß bei der Einführung solcher
                    Wahlbeamten eine sachliche Verwaltung nicht mehr möglich wäre, weil der Beamte
                        <emph>auch für</emph> die nächste Wahl die Zufriedenheit seiner Wähler zu
                    erwerben trachten müsse. </p>
                <p> Der <emph>Vorsitzende</emph> lehnt den Gedanken der Ernennung durch die
                    Landesregierung ab. Es sei auch bei den Gemeinden selbstverständlich, daß ihre
                    Beamte von der Gemeinde ernannt werden. Es sei bereits ein Zugeständnis, daß der
                    Wahl eines rechtskundigen Beamten zugestimmt wurde. Im Allgemeinen wäre die
                    Konstruktion der Stellung des preußischen Landrates zu wählen. </p>
                <p> Dr. <emph>Seipel</emph> meint, daß der Wahl der übrigen Beamten dadurch nicht
                    präjudiziert wäre. Der Vorschlag seiner Partei schließe die Wahl nicht aus,
                    möchte aber die Regelung einem künftigen Verwaltungsorganisationsgesetz
                    überlassen. Es hätte zu heißen: „Die Leiter der Bezirkshauptmannschaft müssen
                    rechtskundige Verwaltungsbeamte sein“. Die Wahl kann ja künftig normiert werden. </p>
                <p> Die Vertreter der christlichsozialen und der großdeutschen Partei bleiben
                    schließlich bei der Fassung, wie sie der Unterausschuß beschloß, während der
                    sozialdemokratische Minderheitsantrag aufrecht bleibt. In den
                        Artikel<emph>n</emph> des <emph>5. Hauptstückes haben die Kreisämter zu
                        entfallen.</emph>
                </p>
                <p> Zu Artikel 97 f hat die Regierung eine Fassung vorgelegt. Die Wahl des
                    Ausdruckes „Obsorge für die Sicherheit der Personen und des Eigentums“ erklärt
                    Sekt.Rat Dr. <emph>Mannlicher</emph> damit, daß eine sachliche Änderung des
                    Renner’schen Entwurfes nicht beabsichtigt gewesen sei, nur wäre dieser Wortlaut
                    zweckmäßiger erschienen, da er sich an die bestehende Gemeindeordnung
                    anschließt, also eingelebte Ausdrücke verwendet, die einen bestimmten Inhalt
                    haben.</p>
                <p> Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> bemerkt hiezu, daß der Begriff<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">- 12 -</fw>der
                    Sicherheitspolizei sehr strittig sei, was sich auch bei der Verhandlung mit den
                    Vertretern der Staatsämter herausgestellt hat, daher wurde die Bezeichnung der
                    Gemeindeordnung gewählt. Hinzugefügt wird jedoch auf Antrag des Vorsitzenden in
                    Klammern „<emph>örtliche Sicherheitspolizei</emph>“.</p>
                <p> Dr. <emph>Bauer</emph> erwähnt auch, daß von den Ländervertretern die Frage
                    aufgeworfen worden sei, ob die nach Artikel 97 f zu erlassenden
                    Verwaltungsgesetze als Verfassungsgesetze zustandekommen müssen. Von
                    christlichsozialer Seite sei daraufhin angeregt worden, dies als zweckmäßig zu
                    erklären. Auch von sozialdemokratischer Seite bestünde keine Einwendung,
                    vorausgesetzt, daß auch die Ausführungsgesetze in den Ländern Verfassungsgesetze
                    sind. Während Min.Rat Dr. <emph>Froehlich</emph> dies für zu starr findet,
                    erklärt Dr. <emph>Seipel</emph>, anderer Anschauung zu sein. Er möchte in Absatz
                    1 des Artikels 97 f hinzufügen „Diese Gesetze sind Bundes- bzw.
                    Landesverfassungsgesetze“. Für die Ausführung hingegen sei es schwer,
                    Verfassungsgesetze zu verlangen. Vom Standpunkte seiner Partei wäre die
                    Formulierung <emph>zu wählen</emph>: „Die Festsetzung der weiteren Grundsätze
                    erfolgt durch Bundesverfassungsgesetz, die Ausführung liegt der
                    Landesgesetzgebung ob“. Dr. <emph>Danneberg</emph> erwähnt hiebei die
                    Notwendigkeit, die Rückwirkung der Frage auf Wien zu erwägen. Man müßte
                    vorsehen, daß die Neuorganisation durch das Wiener Gemeindestatut zu erfolgen
                    hat. So könnte Wien die Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis nicht nach
                    eigenem Gutdünken organisieren. Die gewählten Bezirksvertreter haben nur Einfluß
                    auf die autonomen Geschäfte der Stadt, das magistratische Bezirksamt war jedoch
                    von ihnen vollständig unabhängig. Man sollte doch der Bundeshauptstadt das Recht
                    einräumen, daß sie die Verwaltungsgrundsätze durch das Gemeindestatut regelt.
                    Man könne immerhin eine Genehmigung durch die Bundesregierung vorsehen. </p>
                <p> Mit Zustimmung des Unterausschusses ersucht der <emph>Vorsitzende</emph> Prof.
                    Dr. Kelsen nach Fühlungnahme mit dem Rathause seinen Vor schlag auch auf dieses
                    Problem zu erstrecken.
                </p>
                <p><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">- 13
                        -</fw>Dr. <emph>Danneberg</emph> wünscht in der Formulierung des Artikels 97
                    f das immer wiederkehrende Wort Polizei durch ein anderes ersetzt. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> spricht sich jedoch dagegen aus, da dies
                    traditionelle Ausdrücke aus der kameralistischen Epoche seien; würden sie durch
                    andere ersetzt, so bedürften sie umständlicher Erklärungen. Der Unterausschuß
                    nimmt den Artikel in folgendem Wortlaute an: </p>
                <p>
                    <emph>„Artikel 97 f. </emph></p>
                <p>
                    <emph>(1) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der
                        allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Art. 97 a bis 97
                        e ist Sache der Bundesgesetzgebung; die Ausführung liegt den
                        Landesgesetzgebungen ob. </emph></p>
                <p>
                    <emph>(2) Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den
                        Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Aemtern zukommen,
                        bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb
                        ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit. </emph></p>
                <p>
                    <emph>(3) Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein Wirkungskreis in erster Instanz in
                        folgenden Angelegenheiten gewährleistet.</emph>
                </p>
                <p>
                    <emph>1.) Obsorge für die Sicherheit der Personen und des Eigentums (Ortliche
                        Sicherheitspolizei); </emph></p>
                <p>
                    <emph>2.) Hilfs- und Rettungswesen;</emph></p>
                <p>
                    <emph>3.) Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der
                        Gemeinde;</emph>
                </p>
                <p><emph> 4.) örtliche Straßenpolizei;</emph></p>
                <p>
                    <emph>5.) Flurschutz und Flurpolizei;</emph></p>
                <p>
                    <emph>6.) Markt- und Lebensmittelpolizei;</emph></p>
                <p>
                    <emph>7.) Gesundheitspolizei;</emph></p>
                <p>
                    <emph>8.) Bau- und Feuerpolizei.</emph></p>
                <p> In Artikel 138 werden die <emph>Worte „des Bundes oder eines Landes“
                        gestrichen</emph>, da es sich auch um eine Gemeinde handeln kann. Auch hat
                    es auf Antrag des Prof. Dr. <emph>Seipel</emph> anstatt „Über die
                    Rechtsverletzungen“ zu lauten <emph>„über Beschwerden wegen
                        Rechtsverletzung.“</emph></p>
                <p><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">- 14
                        -</fw>Zu den folgenden Artikeln bemerkt Prof. Dr. <emph>Kelsen</emph> daß
                    eine Reihe von technischen Fragen zu bereinigen wäre. Er <add>(</add>bemerkt
                    auch, daß zu Artikel 150 ein Antrag des Abgeordneten <emph>Leuthner</emph>
                    vorliege, dessen Berücksichtigung ebenfalls aus technischen Gründen notwendig
                    sei. Der <emph>Vorsitzende</emph> erwähnt, daß bei den Parteibesprechungen zwei
                    Fragen aufgetaucht seien. Erstens: die einer Befristung und zweitens, daß es
                    notwendig wäre, zwei Fälle zu unterscheiden: dort wo der Verfassungsgerichtshof
                        <add>im Verlaufe eines Verfahrens</add> auf eine andere Verordnung oder auf
                    ein Gesetz stößt, die verfassungswidrig sind, könne man ihm das Recht nicht
                    nehmen, unter einem auch hierüber zu entscheiden.<add>)</add> Ganz anders wäre
                    der Fall, daß er auch dort, wo kein Kläger ist, als Richter auftreten sollte.
                    Dagegen herrsche allgemeine Abneigung. Nachdem er hierüber ein
                        <emph>Einverständnis</emph> festgestellt, erwähnt der
                        <emph>Vorsitzende</emph> noch, daß bei den Parteigesprechungen der Wunsch
                    geäußert worden sei, Uebergangsbestimmungen für die Bezirksvertretungen in
                    Steiermark vorzusehen, um ihren Uebergang in die neu zu schaffenden
                    Bezirksvertretungen einzuleiten.</p>
                <p> Im Artikel y ist auch der Zusatz nachzutragen: <emph>„Das Bundesgesetz über die
                        vorläufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksververwaltung nach Artikel x
                        wird binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten der Verfassung erlassen."</emph>
                </p>
                <p> Die Polizeiangelegenheit soll im Zusammenhang mit der Wiener Frage geregelt
                    werden, daher wären in der nächsten Sitzung, die für den 15. September 1. J.
                    vormittags 10 h anberaumt wird, nur die Angelegenheiten der Gendarmerie und die
                    Übergangsbestimmungen zu behandeln.</p>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>