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                <title type="main">Protokoll der 18. Sitzung des Subkomitees des
                    Verfassungsausschusses vom 23. September 1920</title>
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<title>Datenset B</title>
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                                Verfassungsausschusses</author>
                            <title>Protokoll der 18. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 23. September 1920</title>
                            <note type="editor">Protokoll der 18. Sitzung des Subkomitees des
                                Verfassungsausschusses vom 23. September 1920, Lithographie, Zustand
                                gut, ohne Anmerkungen</note>
                        </msItem>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
        <body>
            <div type="main">
                <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Protokoll der 18. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom
                    23. September 1920.</head>
                <p>Beginn: 10 1/4 Uhr Vormittags.</p>
                <p>Anwesend:</p>
                <list>
                    <item>Dr. Otto <emph>Bauer</emph> als Vorsitzender,</item>
                    <item>Dr. Josef <emph>Aigner</emph>,</item>
                    <item>Dr. Heinrich <emph>Clessin</emph>,</item>
                    <item>Dr. Robert <emph>Danneberg</emph>,</item>
                    <item>Jodok <emph>Fink</emph>,</item>
                    <item>Prof. Dr. Ignaz <emph>Seipel</emph>.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Präsident Karl <emph>Seitz</emph>,</item>
                    <item>Staatssekretär Prof. Dr. Michael <emph>Mayr</emph>.</item>
                </list>
                <p>Von der Staatskanzlei:</p>
                <list>
                    <item>Min.Rat Dr. Geord <emph>Fröhlich</emph>,</item>
                    <item>Sektionsrat Dr. Egbert <emph>Mannlicher</emph>,</item>
                    <item>Min.Vizesekretär Dr. Adolf <emph>Merkl</emph>, als Schriftführer.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Universitätsprofessor Dr. Hans <emph>Kelsen</emph> als Experte des
                        Verfassungsausschusses.</item>
                </list>
                <list>
                    <item>Min. Rat Ing. Emil <emph>Gärtnerer</emph> vom WEWA als Sachverständiger zu
                        den Verhandlungen über das Elektrizitätswesen.</item>
                </list>
                <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">- 2
                        -</fw>Der Unterausschuß setzt die technische Lesung des Entwurfes, beginnend
                    vom Art. 11 fort:</p>
                <p>Auf Anregung des Min. Rat. Dr. <emph>Fröhlich</emph> wird beschlossen, den Punkt
                    1 des Absatzes 1 folgendermaßen zu formulieren: „berufliche Vertretungen, soweit
                    sie nicht unter den Artikel 10 fallen“ Zu Punkt 5 desselben Absatzes wird auf
                    Anregung des Min. Rat. Dr. Fröhlich beschlossen die Worte „betriebstechnische
                    Vorschriften beim“ in der Erwägung zu streichen, daß dieser Zusatz überflüssig
                    ist und nur zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Zu demselben Punkte
                    macht der Vorsitzende aufmerksam, daß das Waffenwesen aus demselben Grunde wie
                    militärische Angelegenheiten in den Art. 10 gehören würde, da die Bedingungen
                    der Verleihung von Waffenpässen usw. für das ganze Staatsgebiet einheitlich sein
                    sollten. Abgeordneter Dr. <emph>Clessin</emph> bemerkt, daß die erforderliche
                    Einheitlichkeit auch durch eine detaillierte Gesetzgebung des Bundes auf diesem
                    Gebiete sichergestellt sein könnte. Der Unterausschuß lehnt den
                    sozialdemokratischen Antrag auf Verlegung des Waffenwesens in den Artikel 10 ab.
                    Die Punkte 6 und 7 werden offen gelassen, um zuerst in den in Aussicht
                    genommenen Parteibesprechungen bereinigt zu werden. Der Punkt 8 erhält folgende
                    Formulierung: „Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der
                    Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des
                    Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den
                    Ländern zusteht“.</p>
                <p>Auf Anregung des Min. Rates Dr. Fröhlich beschließt der Unterausschuss den
                    Eingang folgendermaßen zu formulieren: Bundessache ist die Gesetzgebung über die
                    Grundsätze, Landessache ...........“ Der Punkt „Wasserrecht“ der die Ziffer 6a
                    erhalten soll, wird gleichfalls den Parteibesprechungen vorbehalten. Zu Punkt 7
                    wird die einfache For<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="no"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw>mulierung „Bauwesen“ zum Beschluss erhoben. Im
                    Punkt 8 wird auf Beschluß des Ausschusses das Wort „Organe“ durch „Angestellten“
                    ersetzt.</p>
                <p>Im Artikel 13 wird das erste Wort „Wenn“ durch „Soweit“ ersetzt und in der
                    letzten Zeile des 1. Absatzes vor dem Wort „Wirkungsbereiche“ das Wort
                    „selbständigen“ eingeschaltet. Im 2. Punkt treten folgende stilistische
                    Aenderungen ein: Der Eingang hat zu lauten: „Soweit dem Bund bloss die
                    Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist“ der 2. und 3. Satz erhalten
                    auf Anregung des Min. Rates Dr. <emph>Fröhlich</emph> folgenden Wortlaut: „Das
                    Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen,
                    die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht
                    länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Lande nicht
                    eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für
                    dieses Land auf den Bund über.“ Min. Rat-Dr. <emph>Fröhlich</emph> regt an, dem
                    Punkte noch folgenden Satz anzufügen: „Sobald das Land das Ausführungsgesetz
                    erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes ausser Kraft.“ Der
                    Vorsitzende äussert gegen die Anfügung dieses Satzes Bedenken. Professor
                        <emph>Seipel</emph> erinnert daran, daß die St. K. aufgefordert worden sei,
                    eine Formulierung zu finden, wodurch ein Schutz gegen die Obstruierung der
                    Ausführungsgesetzgebung der Länder geboten werde, und bemerkt, daß er in dem
                    vorgeschlagenen Zusatz diesen Schutz erblicke. Der Zusatz wird beschlossen. An
                    Stelle der Punkte 3 und 4 regt Min. Rat Dr. <emph>Fröhlich</emph> folgende
                    Formulierung an: „Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den
                    Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 für mehrere Länder wirksam werden soll, so
                    haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Falls sie sich
                    nicht einigen können, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag
                    eines Landes an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere können die
                    nach den<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw> Art. 11 und 12 ergehenden Bundesgesetze regeln.“
                    Abgeordneter <emph>Danneberg</emph> bemerkt, daß die neue Formulierung eine
                    meritorische Aenderung zu Ungunsten der Bundeskompetenz bedeute und Abgeordneter
                        <emph>Bauer</emph> stellt fest, dass die Worte: „für mehrere Länder wirksam
                    werden soll“ dieselben Auslegungsschwierigkeiten bedingen wie die Worte „für
                    mehrere Länder Rechtswirksamkeit äussern“. Min. Rat Dr. <emph>Fröhlich</emph>
                    stellt fest, dass sich nach seiner Auffassung sowie nach der des Experten des
                    Verfassungsausschusses die vorgeschlagene Formulierung im Rahmen einer
                    textlichen Aenderung halte und dass sie immerhin eine gewisse Klärung mit sich
                    bringe. Eine völlig einwandfreie Formulierung könne nicht gefunden werden, da
                    die Grenzen zwischen dem Gebiete der Verwaltungsakte, die für ein anderes Land
                    wirksam sind und die es nicht sind, ausserordentlich verschwommen seien. Die von
                    der Staatskanzlei vorgeschlagene Formulierung habe sich insbesondere auf dem
                    Gebiete des Wasserrechtes bewährt. Der Ausschuss beschließt im Sinne des von
                    Professor <emph>Seipel</emph> aufgenommenen Vorschlages der Staatskanzlei.
                    Ueberdies wird einvernehmlich festgestellt, dass die beschlossene Formulierung
                    eine Bestimmung im Uebergangsgesetze bedinge. Zu Punkt 5, der nunmehr die Z. 4
                    erhält, schlägt Min. Rat Dr. <emph>Fröhlich</emph> vor, zwischen die Worte „das
                    Recht zu“ und „die Einhaltung“ die Worte einzuschalten: „zur Ermöglichung der
                    Geltendmachung des Beschwerderechtes nach Artikel 138, Absatz 2“. Der
                    Vorsitzende spricht sich gegen diese Einschaltung aus, da sie das im Punkt 4
                    festgesetzte Recht des Bundes in unerwünschter Weise einschränke. Der Ausschuß
                    beschließt gegen die sozialdemokratischen Stimmen im Sinne des von der
                    Staatskanzlei gemachten Vorschlages, Punkt 6 erhält Ziffer 5.</p>
                <p>Art. 13 a wird in der folgenden von Min. Rat. Dr. <emph>Fröhlich</emph>
                    vorgeschlagen veränderten Fassung zum Beschluß erhoben: „(1) Die Länder sind
                    verpflichtet, Massnahmen zu tref<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="no"/><fw type="pageNum">- 5 -</fw>fen, die in ihrem selbständigen
                    Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt
                    ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit
                    zu solchen Massnahmen, insbesondere auch zur Erlassung der notwendigen Gesetze,
                    auf den Bund über. (2) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen mit
                    fremden Staaten das Ueberwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum
                    selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die
                    gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu, wie bei den Angelegenheiten der
                    mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 92) “ Zum 2. Punkt bemerkt Min. Rat Dr.
                        <emph>Fröhlich</emph>, daß die Streichung des Wortes „Uebereinkommen“ aus
                    dem Grunde erwünscht sei, weil der Begriff „Verträge“ in einem umfassenden, auch
                    alle Uebereinkommen einbeziehenden Sinne verfassungsmäßig festgelegt werden
                    sollte.</p>
                <p>Im Artikel 14 wird auf Anregung des Min. Rates Dr. <emph>Fröhlich</emph> die von
                    ihm als überflüssig bezeichnete Exemplifikation „Eigentümer, Unternehmer,
                    Pächter u.s.w.“ gestrichen. Eine längere Debatte entspinnt sich über die von
                    Min. Rat Dr. <emph>Fröhlich</emph> angeregte Einschaltung eines 2. Absatzes von
                    folgendem Wortlaut: „Ebenso ist der Bund unbeschadet der den Ländern auf dem
                    Gebiete der Gesetzgebung und Vollziehung zustehenden Befugnisse berechtigt, zur
                    Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auf allen Gebieten
                    Unternehmungen und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, Veranstaltungen zu
                    treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.“ Min. Rat. Dr.
                        <emph>Fröhlich</emph> bemerkt hiezu, daß in verschiedenen Zentralstellen
                    Besorgnisse entstanden seien, ob die in diesem Artikel vorgesehenen
                    Unternehmungen und Veranstaltungen des Bundes in den Ländern, z. B. die
                    Abhaltung einer Ausstellung und ähnliches <pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">- 6 -</fw> mangels einer
                    solchen ausdrücklichen verfassungsmäßigen Legitimation möglich seien. Der
                    Vorsitzende erklärt einen solchen Zusatz, wofern in dieser Richtung Zweifel
                    bestünden, für erwünscht, Professor Dr. <emph>Seipel</emph> und Dr.
                        <emph>Clessin</emph> erklären ihn für überflüssig, da sich ein solches Recht
                    des Bundes von selbst verstehe. Die Einschaltung dieses Absatzes wird abgelehnt,
                    zugleich jedoch festgestellt, daß die einvernehmliche Auslegung, die der
                    Ausschuß dem Artikel gegeben habe, im Ausschussberichte festgehalten werde. Zu
                    Art. 14 a beantragt Professor Dr. <emph>Seipel</emph> unter Hinweis auf die
                    Parteiverabredungen Streichung des 1. Absatzes. Der Antrag wird abgelehnt,
                    wogegen der Antragsteller Einspruch erhebt.</p>
                <p>Nach Art. 14 a wird auf Vorschlag des Professors <emph>Kelsen</emph> an Stelle
                    des bisherigen Artikels 59 folgender Artikel 14 aa eingeschaltet: "(1) Die
                    gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
                    (2) Jede Verwaltungsbehörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres
                    Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.“</p>
                <p>Im Artikel 14 b werden im 1. Absatz die Worte „vollziehende Gewalt“ durch das
                    Wort „Vollziehung“ ersetzt. Im 2. Absatz wird das Wort „gesamte" gegestrichen
                    und im 3. Absatze die Worte „nach Maßgabe der Bundesverfassung oder der
                    Landesverfassungen“ durch die Worte „soweit es die Bundesverfassung oder die
                    Landesverfassung bestimmt,“ ersetzt.</p>
                <p>Im Art. 14 c erhält der 1. Satz folgende Formulierung: „Unter der Leitung der
                    Volksbeauftragten führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte
                    Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- oder die
                    Landesverwaltung."</p>
                <p>Im Artikel 14 d wird das Wort „Organe“ an vier Stellen durch das Wort
                    „Angestellten“ ersetzt. Nach dem 1. Absatz wird folgende Zitierung
                    eingeschaltet: (Artikel 10,Zl.15, und Artikel 12,Zl.8). „Im 3. Absatz treten an
                    Stelle der Worte: „durch die<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">- 7 -</fw> Gesetze über die“ die Worte „im
                    Zusammenhang mit der“. Absatz 4 und 5 des Artikels 14 d werden gemäß einer von
                    Min.Rat Dr. <emph>Fröhlich</emph> gegebenen Anregung unter Berücksichtigung
                    einer von Professor Dr. <emph>Seipel</emph> beantragten Modifikation in
                    folgender Fassung beschlossen: „(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem
                    Dienste beim Bunde, den Ländern und den Gemeinden bleibt den öffentlichen
                    Angestellten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur
                    Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können
                    besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
                    (5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden können
                    durch Bundesgesetz festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt“.</p>
                <p>Zu den Artikeln 14 e und 14 ee beantragt Professor Dr. <emph>Seipel</emph> deren
                    völlige Eliminierung gegen Aufnahme eines Punktes betreffend Polizei und
                    Gendarmerie in den Artikeln 10. Der Vorsitzende beantragt eine Einschränkung in
                    der Richtung, daß das Verwaltungsgesetz bestimmen werde, wann und unter welchen
                    Bedingungen den Gemeinden Verfügung über die Polizei zustehe. Der Unterausschuss
                    beschließt die Aufnahme eines Punktes mit dem Titel „Bundespolizei und
                    Bundesgendarmerie“ in den Artikel 10 sowie die Aufnahme der vom
                        <emph>Vorsitzenden</emph> beantragten Einschränkung an einer erst zu
                    bestimmenden Stelle.</p>
                <p>Artikel 14 f erhält folgende Formulierung: „Alle Organe des Bundes, der Länder
                    und der Gemeinden sind in Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises zur
                    wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet“.</p>
                <p>Zu Artikel 14 g werden zunächst auf Anregung des Min.Rates <emph>Froehlich</emph>
                    einige stilistische Aenderungen des 1. Absatzes beschlossen. Zum zweiten Absatz
                    beantragt Abgeordneter <emph>Clessin</emph> die Statuierung der primären Haftung
                    der dort genannten öffentlichen Körperschaften für die Rechtsverletzungen
                        ihrer<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">- 8 -</fw> Angestellten und Funktionäre. Der Unterausschuß
                    lehnt diesen Antrag ab, beschließt jedoch die Streichung jener Einschränkungen,
                    wonach der Geschädigte nur dann die öffentlichen Körperschaften haftbar machen
                    kann, wenn er von deren Angestellten und sonstigen Funktionären keinen
                    Schadenersatz erlangen kann. Der Artikel 14 g erhält mithin folgende
                    Formulierung: „(1) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder
                    Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden
                    bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige
                    Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar. Der Bund, die Länder oder
                    die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten
                    Personen. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“.</p>
                <p/>
                <p>Das zweite Hauptstück erhält den Titel: „Gesetzgebung des Bundes", der erste
                    Abschnitt den Titel: „Nationalrat“. Im Art. 15 werden die Worte „gesetzgebende
                    Gewalt“ durch das Wort „Gesetzgebung“ ersetzt. — Professor <emph>Kelsen</emph>
                    macht auf Grund eines vorliegenden wissenschaftlichen Gutachtens zu demselben
                    Artikel auch noch aufmerksam, daß die Feststellung, wonach die Gesetzgebung des
                    Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt werde, zu eng sei,
                    da hiebei die Gesetzgebung durch das Bundesvolk unberücksichtigt bleibe. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> bemerkt hiezu, daß es gar nicht Aufgabe des Art. 15
                    sei, alle Wege der Bundesgesetzgebung erschöpfend aufzuzählen. Ein Antrag im
                    Sinne der von Professor <emph>Kelsen</emph> gegebenen Anregung wird nicht
                    gestellt.</p>
                <p>Im Art. 19 wird zunächst zwischen die Worte „gleichen, direkten“ im ersten Absatz
                    das Wort „unmittelbaren“ eingeschaltet. Der zweite Absatz erhält auf Vorschlag
                    des Professors <emph>Kelsen</emph> folgende Formulierung: „(2) Das Bundesgebiet
                    wird innerhalb der Landesgrenzen in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt.
                    Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten ei<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="no"/><fw type="pageNum">- 9 -</fw>nes
                    Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, d. i. der
                    Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten
                    Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine
                    Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“ Professor
                        <emph>Kelsen</emph> macht zu demselben Artikel aufmerksam, daß von
                    wissenschaftlicher Seite bemerkt wurde, daß die Zahl der Mitglieder des
                    Nationalrates im Gegensatz zur Zahl der Mitglieder des Bundesrates
                    verfassungsmäßig nicht festgelegt sei. Der Unterausschuß findet diese Anregung
                    in der Erwägung nicht aufzugreifen, weil eine Bindung der einfachen Gesetzgebung
                    in dieser Richtung nicht erwünscht sei.</p>
                <p>Der erste und zweite Absatz des Artikels 20 erhalten auf gemeinsamen Vorschlag
                    des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei und des Professors
                        <emph>Kelsen</emph> folgende Fassung: „(1) Die Gesetzgebungsperiode des
                    Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an
                    gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Nationalrat
                    zusammentritt. (2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten
                    längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der
                    Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tage nach dem
                    Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann."</p>
                <p>Zu Artikel 23 beantragt Dr. <emph>Danneberg</emph> gemäß dem übereinstimmenden
                    Wunsche der gegenwärtigen drei Präsidenten, folgende Formulierung des ersten
                    Absatzes: „Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten
                    und den dritten Präsidenten."</p>
                <p>Der Unterausschuß beschließt antragsgemäss:</p>
                <p>Nach Art. 23 wird auf Beschluß des Ausschusses folgender Art. 23 a eingeschaltet:
                    „Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetze nichts
                    anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der
                    Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                    erforderlich".</p>
                <p><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">- 10
                        -</fw>Der zweite Absatz des Art. 24 erhält nach geringfügigen stilistischen
                    Aenderungen folgende Formulierung: „Die Oeffentlichkeit wird ausgeschlossen,
                    wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt
                    und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."</p>
                <p>Der nächste Unterabschnitt erhält den Titel: „Bundesrat“. Der Unterausschuss
                    beschließt zunächst, daß die einvernehmlich vom Gesetzgebungsdienst der
                    Staatskanzlei und vom Professor <emph>Kelsen</emph> formulierten ersten drei
                    Absätze die folgende Fassung erhalten: „(1) Im Bundesrat sind die Länder im
                    Verhältnis zur Bürgerzahl im Lande gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
                    (2) Für die Vertretung und Stellung im Bundesrate gelten Wien und
                    Niederösterreich-Land (Artikel 97/I bis Artikel 97/VI) als selbständige Länder.
                    (3) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land
                    soviele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten
                    Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll
                    gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei
                    Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.“ Professor
                        <emph>Kelsen</emph> führt des weiteren aus, daß der Entwurf bisher eine
                    Anordnung vermissen lasse, in welcher Form die Zahl der von jedem Land zu
                    entsendenden Bundesratsmitglieder fixiert wird. Es wird daher folgender Absatz 4
                    beantragt: „Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird
                    vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt." Der
                    Ausschuss beschließt in diesem Sinne.</p>
                <p>Die Absätze 4 bis 6 und 8 des bisherigen Artikels 26 werden in einem neuen
                    Artikel 26 a vereinigt. Im bisherigen Absatz 6 wird das Wort „delegierten“ durch
                    das Wort „entsendeten“ ersetzt. Der Absatz 7, wonach die Mitglieder des
                    Bundesrates bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden sind,
                    wird an dieser Stelle gestrichen. Ueber den 1. Absatz des Art. 26 a<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                        11 -</fw> wird auf Antrag des Professors <emph>Seipel</emph> getrennt
                    abgestimmt. Die Worte bis „... gewählt“ werden einstimmig angenommen. Der
                    Zusatz: „jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, welche die
                    zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtage oder, wenn mehrere Parteien die
                    gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der
                    letzten Landtagswahl aufweist" gegen die Stimme der christlichsozialen Vertreter
                    angenommen.</p>
                <p>Im Artikel 27 werden nach dem Worte „Länder“ die Worte „und die Bundeshauptstadt
                    Wien“ gestrichen; ferner entfällt der 2. Absatz in der Erwägung, daß diese
                    Detailbestimmung der Geschäftsordnung zu überlassen wäre. Dagegen wird auf
                    Vorschlag des Professors <emph>Kelsen</emph> folgender 2. Absatz aufgenommen:
                    „Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum
                    Vorsitze berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die
                    Geschäftsordnung des Bundesrates." Der Absatz 4 wird als Absatz 2 in den Artikel
                    28 verlegt.</p>
                <p>Art. 28 erhält auf Vorschlag des Prof. <emph>Kelsen</emph> folgende Fassung: „Zu
                    einem Beschluss des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetze nicht anders
                    bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und
                    die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich." Infolge der
                    Aufnahme des 4. Absatzes des Art. 27 in den Art. 28 aus dessen 2. Absatz erhält
                    der gegenwärtige 2. Absatz des Art. 28 die Ziffer (3). Der neue 2. Absatz erhält
                    folgenden Wortlaut: „Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch
                    Beschluss. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
                    mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.“</p>
                <p>Der folgende Unterabschnitt erhält den Titel „Bundesversammlung“ Auf Anregung des
                    Professors <emph>Kelsen</emph> werden der 2. bis 5. Absatz des Art. 29 a in
                    etwas veränderter Fassung und Reihenfolge in einen neuen Art. 29 aa
                    zusammengefasst. Der neue Artikel 29 aa erhält folgenden Wortlaut: „(1) Die
                        Bundesversamm<pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="no"/><fw type="pageNum">- 12 -</fw>lung wird — abgesehen von den Fällen des Artikels
                    52, Absatz 2, des Artikels 53, Absatz 2, und des Artikels 57, Absatz 2 — vom
                    Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des
                    Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem,
                    geführt. (2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des
                    Nationalrates sinngemäß angewendet. (3) Nationalrat und Bundesrat können den
                    Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten. (4) Die Bestimmungen
                    des Artikel 25 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung."</p>
                <p>Von Artikel 31 erhält der 1. Absatz in folgender Formulierung die Ziffer 23 a:
                    „Zu einem Beschlusse des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht
                    anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der
                    Mitglieder und die unbedingte Mehrzahl der abgegebenen Stimmen
                    erforderlich."</p>
                <p>Der Artikel 38 tritt an Stelle des gegenwärtigen Artikel 31, wobei im 2. Absatz
                    an Stelle der Worte „in diesem Artikel“ das Wort „verfassungsgesetzlich“ gesetzt
                    wird und im 5. Absatz, 3. Zeile, die Worte „ein Gesetz über“, in der 4. Zeile
                    das Wort „und“ gestrichen werden; endlich in der 6. Zeile an Stelle des „und“
                    das Wort „oder“ gesetzt wird.</p>
                <p>Artikel 33 wird zum Artikel 32, wobei der Anfang zu lauten hat: „Ein
                    Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist vor seiner Beurkundung durch den
                    Bundespräsidenten einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn..." </p>
                <p>Artikel 31, Absatz 2 wird zusammen mit Artikel 32 zum neuen Artikel 33, wobei der
                    erste Absatz nunmehr zu lauten hat: „(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen
                    Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in
                    Anwesenheit ... beschlossen werden; sie sind künftighin als solche
                    („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen“; und
                    im 2. Absatz (jetzt Art. 32) statt „teilweise Aenderung“ „Teiländerung“, statt
                    „gemäss Art. 38“ zu setzen ist: „gemäss Art. 33..."</p>
                <p><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">- 13
                        -</fw>Die Artikel 34, 37 und 40 bleiben in Numerierung und Wortlaut
                    unverändert.</p>
                <p>Art. 41 wird folgendermassen stilistisch neu formuliert: „Bundesgesetze und die
                    in Artikel 42 a bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den
                    Beschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung
                    beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht."</p>
                <p>Im Art. 42 werden die Worte: „andere Bestimmung getroffen ist“ durch die Worte
                    ersetzt: „anderes bestimmt ist".</p>
                <p>Nach Art. 42 b wird der bisherige Art. 47 als Artikel 42 bb eingeschaltet, darauf
                    folgt der bisherige Artikel 48 als Artikel 42 bbb.</p>
                <p>In Art. 42 c bleibt es entgegen der Anregung des Gesetzgebungsdienstes der
                    Staatskanzlei sowie des Professor<add>s</add>
                    <emph>Kelsen</emph>, das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ durch das Wort
                    „Bundesgesetz“ zu ersetzen, bei der ursprünglichen Fassung.</p>
                <p>Nach Artikel 42 c wird auf Anregung des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei
                    ein neuer Artikel 42 d folgenden Wortlautes eingeschaltet: „Ausser den in den
                    Artikeln 42 a bis 42 c und sonst in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der
                    Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
                    findet eine solche Mitwirkung des Nationalrates durch den aus seiner Mitte nach
                    dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählten Hauptausschuss statt: Diesem liegt
                    die Mitwirkung an der Bestellung der Bundesregierung ob (Artikel 60, Absatz 2).
                    Ausserdem kann durch Bundesgesetze festgesetzt werden, dass bestimmte
                    Verordnungen der Bundesregierung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss
                    gebunden sind."</p>
                <p>Zu Artikel 43, 2. Absatz gibt Prof. <emph>Kelsen</emph> die Anregung, die Worte
                    „verhaftet oder“ vor den Worten „behördlich verfolgt werden“ aus dem Grunde zu
                    streichen, weil die Verhaftung nur eine Form der behördlichen Verfolgung sei,
                    der Unterausschuss macht sich jedoch diese Anregung nicht zu eigen. Hingegen
                    werden auf Anregung des Prof. <emph>Kelsen</emph> im 2. Absatz die<pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                        14 -</fw> Worte „während der Gesetzgebungsperiode“ gestrichen, das Wort „der
                    Verhaft“ durch das Wort „die Haft“ ersetzt und nach dem Worte „Verfolgung“ das
                    Wort „überhaupt“ eingeschaltet.</p>
                <p>In Artikel 45, 2. Absatz werden die Worte „und Funktionäre“ gestrichen — Die
                    Einleitung des 3. Absatzes hat zu lauten: „Bewerben sie sich um Mandate im
                    Nationalrat, ..."</p>
                <p>Artikel 46 wird zum Artikel 62 a; da die Artikel 47 und 48 als Art. 42 bb und 42
                    bbb in den Unterabschnitt E verlegt werden, entfällt auch der Unterabschnitt:
                    „G. Stellung der Bundesregierung im Nationalrat, im Bundesrat und in der
                    Bundesversammlung."</p>
                <p>Das dritte Hauptstück erhält den Titel „Vollziehung des Bundes“, sein erster
                    Abschnitt heisst „Verwaltung“, der erste Unterabschnitt „Bundespräsident.“</p>
                <p>Der erste Absatz des Artikels 49 erhält unter Berücksichtigung einer Anregung des
                    Professors <emph>Kelsen</emph> auf Antrag des Professors <emph>Seipel</emph>
                    folgende Fassung: (1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß
                    Artikel 29 a in geheimer Abstimmung gewählt.“ — Die Bestimmung des zweiten
                    Absatzes, wonach einmalige Wiederwahl zulässig ist, wird folgendermaßen
                    geändert: „Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur
                    einmal zulässig. Im dritten Absatz wird das Wort „aktive“ vor dem Wort
                    „Wahlrecht gestrichen. — Im vierten Absatz hat es statt der Worte „oder ehemals
                    regierender Häuser“ zu heißen „oder solcher Familien, die ehemals regiert
                    haben“. — Der Schlusssatz des fünften Absatzes hat zu lauten: „Die Wahlgänge
                    werden solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person
                    ergibt.“</p>
                <p>Zu Artikel 50 bemerkte Professor <emph>Kelsen</emph>, daß der Ausdruck
                    „Körperschaft“ juristisch unzutreffend sei. Im Artitkel 50 werden demnach die
                    Worte „keiner politischen Körperschaft“ durch die Worte „keinem allgemeinen
                    Vertretungskörper“ ersetzt.</p>
                <p><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/><fw type="pageNum">- 15
                        -</fw>Der Schlusssatz des Art. 52, zweiter Absatz erhält folgende Fassung:
                    „Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die
                    Bundesversammlung sofort einzuberufen."</p>
                <p>In Artikel 53 werden die Worte „in letzterem Falle bis zu der Wahl seines
                    Nachfolgers“ gestrichen. Im zweiten Absatz hat es statt „die Neuwahl auszuüben
                    und durchzuführen“ zu heissen: „die Bundesversammlung zur Neuwahl des
                    Bundespräsidenten einzuberufen.“ — Professor <emph>Kelsen</emph> bemerkt zu
                    diesem Artikel, dass einer der wissenschaftlichen Gutachter die Anregung gegeben
                    habe, dass im Falle der Vertretung des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler
                    der Bundeskanzler durch den Vizekanzler zu vertreten sei. Ein Antrag in dieser
                    Richtung wird jedoch nicht gestellt.</p>
                <p>Im Artikel 54 zweiter Absatz, wird der Punkt b folgendermassen formuliert: „die
                    Schaffung und Verleihung von Berufstiteln“. An der Spitze des Punktes c ist, um
                    (generelle) Amnestien auszuschließen, einzuschalten, „für Einzelfälle“. Weiters
                    werden die Schlussworte enger gefasst.“ ... und die Tilgung von Verurteilungen
                    im Gnadenwege, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei
                    den von amtswegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen.“</p>
                <p>Artikel 55 erhält auf Anregung des Ministerialrates <emph>Froehlich</emph>
                    folgenden zweiten Absatz: „Der Bundespräsident kann zum Abschlusse bestimmter
                    Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 52 a
                    fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung
                    ermächtigen“. Hiedurch soll die bisherige Praxis der Regierungs- und
                    Ressortübereinkommen sanktioniert, und damit zugleich die innerstaatliche
                    Regelung dieser Materie mit der völkerrechtlichen Praxis in Einklang gebracht
                    werden. — Im bisherigen Text desselben Artikels, der nunmehr die Absatzziffer 1
                    erhält, wird das Wort „ressortmäßig" ge<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 16 -</fw>strichen.</p>
                <p>Artikel 57 erhält auf übereinstimmenden Vorschlag des Ministerialrates
                        <emph>Froehlich</emph> und des Professor<add>s</add>
                    <emph>Kelsen</emph> folgende Fassung: "(1) Der Bundespräsident ist für die
                    Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäss Artikel 152
                    verantwortlich. - (2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die
                    Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates vom
                    Bundeskanzler einzuberufen. (3) Zu einem Beschluss, mit welchem eine Anklage im
                    Sinne des Artikels 152 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der
                    Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von
                    zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“</p>
                <p>Der Eingang des Artikels 58 hat statt „Mit der Regierungsgewalt des Bundes“ zu
                    lauten: „Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes".</p>
                <p>Artikel 59 entfällt an dieser Stelle, da er in verändeter Fassung, bereits als
                    Artikel 14 aa Aufnahme gefunden hat.</p>
                <p>Im Artikel 60 treten an Stelle der Absätze 1 bis 3 folgende zwei Absätze: "(1)
                    Die Bundesregierung wird vom Nationalrat in namentlicher Abstimmung auf einen
                    vom Hauptausschuss zu erstattenden Gesamtvorschlag gewählt. - (2) In die
                    Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die
                    Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören. -
                    Professor <emph>Kelsen</emph> regt die Streichung des bisherigen 4., nunmehr 3.
                    Absatzes an, da durch den Artikel 61 genügend für die Bildung einer
                    provisorischen Regierung Vorsorge getroffen sei. Präsident <emph>Seitz</emph>
                    spricht sich für die Beibehaltung der Bestimmung aus. Professor
                        <emph>Seipel</emph> ist ebenfalls für die Beibehaltung einer derartigen
                    Bestimmung, möchte jedoch dem Erfordernisse einer Neuwahl der Regierung durch
                    den zusammentretenden Nationalrat vor der anderen Möglichkeit einer blossen
                    Vertrauenserteilung an die vom Haupt<pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 17 -</fw>ausschuss bestellte Regierung den Vorzug geben.
                    Der Absatz wird schliesslich in folgender Fassung beschlossen: (3) Ist der
                    Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesreg<add>ie</add>rung vorläufig
                    vom Hauptausschusse bestellt; sobald der Nationalrat zusammentritt, hat die Wahl
                    zu erfolgen.“</p>
                <p>Im Artikel 61 a werden die Worte „Datum des“ gestrichen.</p>
                <p>Im Artikel 61 b wird auf Anregung des Ministerialrates <emph>Froehlich</emph> der
                    Ausdruck „leitenden Beamten“ durch „höheren Beamten“ ersetzt.</p>
                <p>Nach Artikel 62 ist als neuer Artikel 62 a der bisherige Artikel 46
                    einzuschalten.</p>
                <p>Artikel 63 erhält folgenden zweiten Absatz: „(2) Zu einem Beschlusse, mit welchem
                    eine Anklage gemäss Artikel 152 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr
                    als der Hälfte der Mitglieder.“</p>
                <p>Artikel 64 erhält folgenden neuen Absatz 3: "Mit der Leitung des
                    Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler mit der Leitung der anderen
                    Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Im bisherigen 3. nunmehr 4.
                    Absatz des Artikels 64 wird vor Bundesminister das Wort „übrigen“ eingeschaltet
                    und das Wort „Führung" durch das Wort „Leitung“ ersetzt.</p>
                <p>Desgleichen wird im Artikel 66, 1. Absatz, <add>das Wort „Führung“ durch
                        „Leitung“ ersetzt. Der Schluss<choice>
                            <sic/>
                            <corr>s</corr>
                        </choice>atz des 2. Absatzes hat zu lauten: „die in gleicher Weise wie die
                        Bundesminister bestellt werden und aus dem Amte scheiden“.</add></p>
                <p/>
                <p>Der Abschnitt B erhält die Überschrift „Gerichtsbarkeit“.</p>
                <p>Zu Artikel 73 bemerkt Ministerialrat <emph>Froehlich</emph>, dass nach der
                    gegenwärtigen Formulierung des dritten Absatzes Ausnahmsgerichte nur über
                    Zivilpersonen und nicht auch über Militärpersonen judizieren können. Der
                    Ausdruck „in der Strafprozessordnung“ sei nämlich zu eng und müsse zweckmässi<pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 18 -</fw>gerweise durch den Ausdruck „durch die Gesetze
                    über das Verfahren in Strafsachen“ ersetzt werden. - Der vierte Absatz wird
                    gestrichen, um im Hauptstück über die Verfassungsgarantien Aufnahme zu
                    finden.</p>
                <p>Der erste Absatz des Artikels 76 erhält folgende Formulierung: „Die Richter
                    werden, sofern nicht in diesem Gesetz oder in der Gerichtsverfassung anderes
                    bestimmt ist, gemäss dem Antrage der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder
                    auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt: die
                    Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die
                    Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.“</p>
                <p>Der Eingang des Artikels 78 hat zu lauten: „In der Gerichtsverfassung“.</p>
                <p>Im Artikel 79 wird der Ausdruck „Kassation“ durch das Wort „Aufhebung“
                    ersetzt.</p>
                <p>Der Absatz 3 des Artikels 81 erhält folgende neue Fassung: „Im Strafverfahren
                    wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil,
                    wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß
                    überschreitet.“</p>
                <p>Artikel 82 wird folgendermassen formuliert: „Oberste Instanz in Zivil- und
                    Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien“. - Abgeordneter
                        <emph>Clessin</emph> beantragt zu diesem Artikel eine analoge Bestimmung
                    zugunsten des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, wie sie im Artikel 156
                    zugunsten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes enthalten ist. — Nachdem
                    Professor <emph>Kelsen</emph> bemerkt hat, dass nach den von ihm gemeinsam mit
                    dem Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei verfassten Abänderungsvorschlägen der
                    Artikel 156 gestrichen werden soll, wird der Antrag des Abgeordneten
                        <emph>Clessin</emph> abgelehnt.</p>
                <p>Professor <emph>Kelsen</emph> schlägt die Eliminierung des Artikels 84 vor und
                    bemerkt, dass mehrere der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten feststellen,
                    dass namentlich dem zweiten<pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 19 -</fw> Absatze des Artikels 84 eine praktische Bedeutung
                    mangle. Ministerialrat <emph>Froehlich</emph> spricht sich für die Beibehaltung
                    dieses Artikels aus, da die blosse Tatsache der Streichung dieses schon in der
                    Dezember-Verfassung enthaltenen Artikels zu Missdeutungen Anlass geben könnte.
                    Der Unterausschuss beschließt, den Artikel unverändert zu belassen.</p>
                <p/>
                <p>Das vierte Hauptstück — „Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“ — wird mit dem
                    fünften Hauptstück — „Niederösterreich und Wien" — sowie mit dem sechsten
                    Hauptstück — „Gemeinden“ — zu einem gemeinsamen Hauptstück unter dem
                    erstbezeichneten Titel vereinigt. Das bisherige vierte Hauptstück wird zum
                    Unterabschnitt „A Allgemeine Bestimmungen“.</p>
                <p>Der Artikel 85 erhält folgende neue Formulierung: (1) Die Gesetzgebung der Länder
                    wird durch die Landtage ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des
                    gleichen, unmittelbaren geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes, aller
                    nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen
                    Bundesangehörigen gewählt, die in dem Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
                    (2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
                    Wahlrechtes nicht enger ziehen, als die Wahlordnung zum Nationalrat. (3) Die
                    Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes
                    Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im
                    Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in
                    andere Wahlkörper ist nicht zulässig."</p>
                <p>Die Schlussworte des Artikels 87 haben zu lauten: „und die Kundmachung durch den
                    Landeshauptmann im Landesgesetzblatte erforderlich“.</p>
                <p>Im Artikel 88 wird in der zweiten Zeile das Wort „erfolgter“ durch „der“ ersetzt;
                    die Worte „der Bundesregierung oder“ werden gestrichen. — Der zweite Absatz
                    desselben Artikels erhält folgende Formulierung: „(2) Wegen Gefährdung von
                        Bundesinteres<pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 20 -</fw>sen kann die Bundesregierung gegen den
                    Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der
                    Gesetzesbeschluss beim zuständigen Bundesminister eingelangt ist, einen mit
                    Begründung versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der
                    Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.“</p>
                <p>Zu Artikel 90 bemerkt Professor Kelsen, ein wissenschaftlicher Gutachter habe
                    aufmerksam gemacht, dass die Vertreter des aufzulösenden Landtages, da sie bei
                    diesem Beschlusse Partei seien, von der Abstimmung ausgeschlossen sein sollen.
                    Der Unterausschuss beschliesst demgemäss die Anfügung folgenden Schlusssatzes an
                    den Absatz 1: „An der Abstimmung dürfen die Vertreter des aufzulösenden
                    Landtages nicht teilnehmen." - Es entspinnt sich über die Frage eine Debatte, ob
                    die Vertreter des aufzulösenden Landtages überhaupt an der betreffenden Sitzung
                    des Bundesrates teilzunehmen berechtigt sein sollen, bzw. ob sie bei der
                    Ermittlung des Quorums mitzurechnen seien. Professor <emph>Kelsen</emph> macht
                    aufmerksam, dass es im Interesse der betreffenden Landtagsmitglieder gelegen
                    sei, sich an der Sitzung nicht zu beteiligen. Ein Antrag auf Aufnahme einer
                    einschlägigen Bestimmung in dem Artikel wird nicht gestellt. — Im zweiten Absatz
                    des Artikels hat es statt „nach durchgeführter Wahl“ einfach zu heißen „nach der
                    Wahl.“</p>
                <p>Im Artikel 91, Absatz 1, haben die ersten Worte „Die Vollziehung" zu lauten. Im
                    vierten Absatz werden nach dem Worte „Landeshauptmann“ die Worte „Vor Antritt
                    des Amtes“ eingefügt.</p>
                <p>Im Artikel 92 erhält der 1. Absatz folgende neue Formulierung: „Im Bereiche der
                    Länder wird die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden
                    bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), durch den Landeshauptmann und die ihm
                    unterstellten Landesbehörden ausgeübt (mittelbare Bundesverwaltung)“. Zum
                    zweiten Absatz äussert der Vorsitzende Bedenken wegen der<pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 21 -</fw> taxativen Aufzählung. Es wird der Beschluss
                    gefaßt, in die Aufzählung noch die Punkte: „Schutz von Marken, Mustern und
                    anderen Warenbezeichnungen, technisches Versicherungswesen, hydrographischer
                    Dienst, ferner Bundespolizei und Bundesgendarmerie aufzunehmen. Im übrigen wird
                    der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei ermächtigt, die einzelnen Gegenstände
                    in einer den Kompetenzbestimmungen analogen Reihenfolge zu ordnen. — Im dritten
                    Absatz werden die Worte „die Landesregierung“ durch die Worte „den
                    Landeshauptmann“ und die Worte „vollziehende Gewalt“ durch das Wort
                    „Vollziehung“ ersetzt. — Nach dem vierten Absatz wird folgender fünfter Absatz
                    angefügt: „Inwieweit die Landeshauptmänner über die Bundespolizei und die
                    Bundesgendarmerie verfügen, wird durch das im Artikel 97, Absatz 1, bezeichnete
                    Bundesgesetz geregelt."</p>
                <p>Auf Anregung des Professors <emph>Kelsen</emph> erhält der fünfte Absatz des
                    Artikels 92 die Artikelnummer „92 a“. In dem neuen Artikel werden die Worte
                    „sind die Landesregierungen“ durch die Worte „ist der Landeshauptmann“
                    ersetzt.</p>
                <p>Der Artikel „92 a“, der nunmehr die Ziffer „92 b“ erhält, hat folgendermassen zu
                    lauten: „Die Bestimmungen des Artikels 92 sind auf Einrichtungen zur Besorgung
                    der im Artikel 14 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.“</p>
                <p>Im Artikel 93, erster Absatz entfallen die Worte „oder sein Stellvertreter“. Der
                    zweite Absatz wird stilistisch folgendermassen neu formuliert: „Die Mitglieder
                    der Landesregierung sind dem Landtage gemäss Artikel 152 verantwortlich.“ Auf
                    gemeinsame Anregung des Ministerialrates <emph>Froehlich</emph> und des
                    Professors <emph>Kelsen</emph> wird folgender dritter Absatz eingefügt: „Zu
                    einem Beschlusse, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 152 erhoben wird,
                    bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder."</p>
                <p>Der erste Satz des Artikels 94 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Zur Leitung des
                    gesamten inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger
                    Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt.“</p>
                <p><pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 22 -</fw>Im Artikel 97 hat es statt „Wirkungskreises“
                    „Wirkungsbereiches“ und statt „anzuzeigen“ „Zur Kenntnis zu bringen“ zu
                    heissen.</p>
                <p> Zu Artikel 97/I bemerkt Professor <emph>Seipel</emph>, dass es eine Inkonsequenz
                    sei, wenn die Kurie Land aus unmittelbaren Wahlen hervorgehe, die Kurie Stadt
                    jedoch vom Wiener Gemeinderat delegiert werde. Der Artikel wird in folgender
                    neuer Fassung beschlossen: (1) Der Landtag von Niederösterreich gliedert sich in
                    zwei Kurien. Die eine (Kurie Land) wird gebildet von den Abgeordneten des Landes
                    ausschliesslich Wien. Die Wahl der anderen Abgeordneten (Kurie Stadt) wird durch
                    die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geregelt. - (2) Die Zahl der
                    Abgeordneten ist auf die beiden Kurien im Verhältnis der Bürgerzahl zu
                    verteilen.“</p>
                <p>Im Artikel 97/II hat es statt „Bloss als gemeinsamer Landtag“ richtig zu heissen
                    „Als Landtag von Niederösterreich“. Ferner wird das Wort „Wirkungskreises“ durch
                    das Wort „Wirkungsbereiches“ ersetzt.</p>
                <p>Der Artikel 97/III, zweiter Absatz wird in folgender Weise geändert und ergänzt:
                    „In diesen Angelegenheiten hat für Wien der Gemeinderat der Stadt Wien, für
                    Niederösterreich - Land die Kurie Land die Stellung des Landtages. Die
                    Bestimmungen des Artikels 43 gelten sinngemäss auch für die Mitglieder des
                    Wiener Gemeinderates."</p>
                <p>Im Artikel 97/V wird der erste Absatz folgendermassen geändert: „Für beide
                    Landesteile gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Hauptstückes“.</p>
                <p> Der Artikel 97/VI, erster Absatz, wird gemäss dem Antrage des Dr.
                        <emph>Seipel</emph>, der zweite Absatz gemäss dem Antrage des Dr.
                        <emph>Danneberg</emph> neu formuliert; der Artikel hat nunmehr folgende
                    Fassung: „(1) Die gemeinsamen Angelegenheiten werden durch eine vom Landtage von
                    Niederösterreich aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende
                    Verwaltungskommission verwaltet.“ — (2) Der Bürgermeister der Stadt Wien und der
                    Landeshauptmann von<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 23 -</fw>Niederösterreich-Land gehören der
                    Verwaltungskommission an und führen abwechselnd den Vorsitz."</p>
                <p>Auf Anregung des Ministerialrates <emph>Froehlich</emph> und Professor
                        <emph>Kelsen</emph> wird folgender neuer Artikel 97/VII eingefügt: „Ein
                    selbständiges Land Wien kann durch übereinstimmende Gesetze des Wiener
                    Gemeinderates und des Landtages von Niederösterreich Land gebildet werden.“</p>
                <p/>
                <p>Zum Unterabschnitt „Gemeinden“ gibt Professor <emph>Kelsen</emph> die Erklärung
                    ab, dass er sowie der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei sich bei den
                    Abänderungsvorschlägen zu diesem Abschnitte die grösste Zurückhaltung auferlegen
                    werde, da rechtstechnisch etwa erwünschten Abänderungen politische Kompromisse
                    entgegenstünden.</p>
                <p>Dr. <emph>Danneberg</emph> beantragt den über die Gemeinden handelnden
                    Unterabschnitt zu einem selbständigen sechsten Hauptstück zu machen. Der Antrag
                    wird abgelehnt, sodass es bei der bisherigen Einteilung verbleibt.</p>
                <p>Im Artikel 97 c wird die Ziffer „15000“ auf „20.000“ erhöht.</p>
                <p>Im Artikel 97 e werden die letzten vier Sätze des zweiten Absatzes unter
                    Berücksichtigung von Ergänzungsvorschlägen der Staatskanzlei sowie auf Grund
                    eines Antrages des Professors <emph>Seipel</emph> auf Umstellung der Sätze
                    folgendermassen formuliert: „Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr
                    Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet
                    umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
                    zulässig. Für die Wahlen in die Gebietsgemeindevertretungen ist der
                    Gerichtsbezirk Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im
                    Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen.“ Ferner wird folgender dritte Absatz
                    eingefügt: „In die Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen wählbar, die im
                    Bereiche der Gebietsgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtag
                    wählbar sind.“</p>
                <p><pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 24 -</fw>Das siebente Hauptstück „Rechnungskontrolle des
                    Bundes“ wird zum fünften Hauptstück.</p>
                <p>Im Artikel 99, 4. Absatz, wird der Ausdruck „politischen Körperschaft durch den
                    Ausdruck „allgemeinen Vertretungskörper“ ersetzt. Im selben Absatz werden nach
                    dem Worte „Bundesregierung“ folgende Worte eingefügt: „oder einer
                    Landesregierung“.</p>
                <p>Im Artikel 100 werden die Worte „in Bezug auf“ durch die Worte „hinsichtlich der“
                    ersetzt.</p>
                <p>Ministerialrat <emph>Froehlich</emph> schlägt vor, folgenden neuen Artikel 103 a
                    aufzunehmen: „Durch die Landesverfassungsgesetze können dem Rechnungshofe die
                    ihm nach diesem Gesetze bezüglich der Gebarung des Bundes zustehenden Funktionen
                    auch bezüglich der Gebarung des Landes übertragen werden“. - Ministerialrat
                        <emph>Froehlich</emph> bemerkt hiezu, dass durch diese Bestimmung den
                    Ländern die Möglichkeit geboten werden soll, sich des Rechnungshofes zur
                    Kontrolle der Landesgebarung zu bedienen, ohne dass selbstverständlich ein Zwang
                    in dieser Hinsicht begründet werden soll. Der Vorsitzende und Abgeordnete
                        <emph>Clessin</emph> sprechen sich in Anbetracht des rein fakultativen
                    Charakters dieser Bestimmung für diese Ergänzung aus. Abgeordneter
                        <emph>Fink</emph> erhebt Bedenken. Der neue Artikel wird zum Beschluss
                    erhoben.</p>
                <p/>
                <p>Der Titel „Achtes Hauptstück“ von den Grund- und Freiheitsrechten wird
                    gestrichen. Hiedurch wird das bisherige neunte Hauptstück zum sechsten
                    Hauptstück mit dem Untertitel „Garantien der Verfassung und Verwaltung".</p>
                <p>Professor <emph>Kelsen</emph> hebt den prinzipiellen Charakter dieses
                    Hauptstückes für das Wirksamwerden der Verfassung hervor und bemerkt, dass im
                    Rahmen dieses Hauptstückes ziemlich einschneidende meritorische Aenderungen und
                    rechtstechnische Verbesserungen erforderlich seien.</p>
                <p><pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 25 -</fw>Der Abänderungsvorschlag des Experten und des
                    Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei geht dahin, dem Artikel 138 folgende
                    Fassung zu geben: „(1) Wer durch eine rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung
                    einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach
                    Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde beim
                    Verwaltungsgerichtshof erheben. (2) Erachtet in den Angelegenheiten der Artikel
                    11 und 12 der zuständige Bundesminister die Interessen des Bundes durch eine
                    rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde verletzt, so kann
                    auch er namens des Bundes wegen der Rechtsverletzung beim Verwaltungsgerichtshof
                    Beschwerde erheben. (3) Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, soweit die
                    Behörde nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder Verfügung nach
                    freiem Ermessen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes
                    Gebrauch gemacht hat.“ Professor <emph>Kelsen</emph> bemerkt hiezu, daß in der
                    neuen Fassung des Artikels 138 ein Beschwerderecht der Landesregierung gegen
                    Entscheidungen oder Verfügungen einer Bundesbehörde, wie sie der bisherige
                    Artikel 139 vorgesehen hatte, nicht mehr vorgesehen sei. Dieser Ausschluss des
                    Beschwerderechtes der Landesregierung sei dadurch bedingt, dass andernfalls den
                    Landesregierungen auch die Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen oder
                    Verfügungen offen stünde, die die Bundesministerien auf Grund des
                    Rechtsmittelzuges von den Landesregierungen zu ihnen in 3. Instanz treffen. Dem
                    Einwande des <emph>Vorsitzenden</emph>, daß derartige Beschwerden sowieso vom
                    Verwaltungsgerichtshof abgewiesen werden würden, hält Professor
                        <emph>Kelsen</emph> entgegen, daß bei der ausdrücklichen Statuierung der
                    Klagelegitimation, wie sie dem Art. 139 zu entnehmen sei, für den
                    Verwaltungsgerichtshof nicht die Möglichkeit der Abweisung der Beschwerde
                    bestehe. Der <emph>Vorsitzende</emph> erhebt des weiteren dagegen Bedenken, daß
                    das Beschwerderecht des Bundesministers auf die Fülle des Art. 11<pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 26 -</fw> und 12 eingeschränkt sei. Professor
                        <emph>Kelsen</emph> erwidert, dass diese — überdies auch sachlich
                    gerechtfertigte — Einschränkung als entsprechende Kompensation für den Wegfall
                    des Beschwerderechtes der Landesregierungen anzusehen sei. — Bei der Abstimmung
                    wird der vorgeschlagene Text zum Beschluss erhoben u. zw. der einschränkende
                    Passus „in den Angelegenheiten des Art. 11 und 12“ gegen die Stimmen der
                    sozialdemokratischen Vertreter.</p>
                <p>Der neue Artikel 139, der sich inhaltlich mit dem bisherigen 2. Absatz des
                    Artikels 138 deckt, erhält folgenden Wortlaut: „Für Angelegenheiten, in denen
                    die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der
                    administrative Instanzenzug durch Bundes- und Landesgesetze gemässe den
                    Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 10 bis 13 abgekürzt werden“.</p>
                <p>Zu Art. 140 regt Min. Rat Dr. <emph>Froehlich</emph> gemäss einem Wunsche des
                    Staatsamtes für Justiz an, den 3. Punkt in folgender Weise zu ergänzen: „über
                    die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der in erster
                    oder höherer Instanz wenigstens ein Richter angehört. <add>Der Ausschuss
                        beschliesst in diesem Sinne.</add> Der 4. Punkt (freies Ermessen) entfällt,
                    da er bereits im Art. 138 Berücksichtigung gefunden hat. — Weiters wird zu
                    diesem Art. festgestellt, dass bezüglich der Polizeistrafsachen, für die nunmehr
                    die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet werden soll, eine
                    Uebergangsbestimmung zu treffen sein wird.</p>
                <p>Im Art. 143, 3. Absatz, wird folgender Zusatz angefügt: „soweit nicht die Behörde
                    nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder Verfügung nach freiem
                    Ermessen befugt ist.“</p>
                <p>Zu Art. 144 macht Sektionsrat Dr. <emph>Mannlicher</emph> den Vorschlag, den 3.
                    Absatz auf folgende Weise zu ändern: „Von den Mitgliedern des
                    Verwaltungsgerichtshofes müssen wenigstens ebensoviele die Eignung zum
                    Richteramte haben, als rechtskundige Verwaltungsbeamte unter ihnen sind.“ -Gegen
                    diese Be<pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="no"/>
                    <fw type="pageNum">- 27 -</fw>stimmung wird eingewendet, daß sie ihren Zweck,
                    die Berufung der entsprechenden Anzahl von Verwaltungsjuristen in den
                    Verwaltungsgerichtshof zu sichern, eigentlich nicht erfülle, da sie die
                    Möglichkeit offen lasse, daß überhaupt keine juristisch gebildeten Richter
                    berufen werden. Professor <emph>Kelsen</emph> bemerkt, daß das bisherige
                    Erfordernis der Qualifikation der Hälfte der Mitglieder zum Richteramte nach
                    einer in Fachkreisen verbreiteten Meinung gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt
                    sei, weil die Verwaltungspraxis schon genügend juristisch durchgebildet sei, um
                    eine entsprechende Auslese für den Verwaltungsgerichtshof zu gestatten.
                    Abgeordneter Dr. <emph>Clessin</emph> beantragt die Fassung: „wenigstens die
                    Hälfte der Mitglieder müssen Verwaltungsbeamte sein". Die Abänderungsanträge der
                    Staatskanzlei und des Abgeordneten <emph>Clessin</emph> werden abgelehnt; es
                    bleibt bei der bisherigen Fassung des Art. 144.</p>
                <p>Art. 146 wird folgendermassen formuliert:„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die
                    Organisation des Verwaltungsgerichtshofes werden durch Bundesgesetz
                    geregelt.“</p>
                <p>Zu Art. 147 bis 152 liegen Abänderungsvorschläge des Gesetzgebungsdienstes der
                    Staatskanzlei und des Experten des Unterausschusses vor. Professor
                        <emph>Kelsen</emph> begründet sie kurz und stellt auf Anfrage fest, daß die
                    Immunität der Volksbeauftragten ihrer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe
                    nicht im Wege stehe; ferner daß die Erhebung der Anklage sowie das Verfahren
                    durch Gesetz über den Verfassungsgerichtshof geregelt werden müsse. Die
                    Abänderungsvorschläge werden ohne Debatte genehmigt, sodaß die Artikel folgenden
                    Wortlaut erhalten:</p>
                <quote>
                    <p>„Artikel 147.</p>
                    <p>Der Verfassungsgerichtshof erkennt über alle Ansprüche an den Bund, die
                        Länder oder die Gemeinden, die im ordentlichen Rechtswege nicht auszutragen
                        sind.</p>
                    <p><pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/>
                        <fw type="pageNum">- 28 -</fw>Artikel 148.</p>
                    <p>Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte: a)
                        zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; b) zwischen dem
                        Verwaltungsgerichtshof und den Gerichten, insbesondere auch zwischen dem
                        Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst; c) zwischen
                        den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.</p>
                    <p>Artikel 149.</p>
                    <p>(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
                        einer Bundes- oder einer Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, soferne
                        aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des
                        Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amtswegen; über Gesetzwidrigkeit
                        von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
                        über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag
                        einer Landesregierung. — (2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
                        mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die
                        zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die
                        Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.</p>
                    <p>Artikel 150.</p>
                    <p>(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit von
                        Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit
                        von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung, sofern aber ein solches
                        Gesetz die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
                        bilden soll, von Amts wegen. — (2) Der im Absatz 1 erwähnte Antrag kann
                        jederzeit gestellt werden; er ist vom Antragsteller sofort der zuständigen
                        Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben. — (3) Das
                        Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als
                        verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den
                        zuständigen Landes<pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="no"/>
                        <fw type="pageNum">- 29 -</fw>hauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der
                        Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht
                        der Verfassungsgerichtshof für das Ausserkrafttreten eine Frist bestimmt.
                        Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. (4) Die Bestimmung des
                        Artikels 79, Absatz 1, gilt nicht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
                        von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof.</p>
                    <p>Artikel 151.</p>
                    <p>Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum
                        Nationalrate, zum Bundesrate, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen
                        Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf
                        Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.</p>
                    <p>Artikel 152.</p>
                    <p>(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anklage, mit der die
                        verfassungsmässige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane
                        für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen
                        geltend gemacht wird. — (2) Die Anklage kann erhoben werden: a) gegen den
                        Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß der
                        Bundesversammlung; b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen
                        hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen
                        Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates; — c) gegen die
                        Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der
                        Verantwortlichkeit durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen
                        Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages; — d) gegen
                        einen Landeshauptmann wegen Gesetzesverletzung sowie gegen Nichtbefolgung
                        der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen des Bundes in Angelegenheiten
                        der mittelbaren Bundesverwaltung: durch Beschluß der Bundesregierung. — (3)
                        Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsge<pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="no"/>
                        <fw type="pageNum">- 30 -</fw>richtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter
                        besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der
                        politischen Rechte zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in
                        Absatz 2 unter d. erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof
                        darauf beschränken, festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.</p>
                    <p>Artikel 152 a.</p>
                    <p>Die Anklage gegen die in Art. 152 bezeichneten Personen kann auch wegen
                        strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der
                        Amtstätigkeit des Anklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der
                        Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen
                        Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der
                        Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen nebst Artikel 152, Absatz 3,
                        auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.“</p>
                    <p>Der Art. 153, 1. Absatz, wird folgendermassen formuliert: „(1) Der
                        Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der
                        verfassungsmässig gewährleisteten Rechte durch die Entscheidung oder
                        Verfügung einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des administrativen
                        Instanzenzuges. — (2) Das stattgebende Erkenntnis des
                        Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen
                        Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden
                        Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des
                        Verfassungsgerichtshofes gebunden.“</p>
                </quote>
                <p>Eine oben gestrichene Bestimmung wird als folgender Artikel 153 a eingeschaltet:
                    „Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den
                    Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.“</p>
                <p>Art. 155 erhält auf Anregung des Professors <emph>Kelsen</emph>, der es für
                    bedenklich erklärt, die Anzahl der Mitglieder des<pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 31 -</fw> Verfassungsgerichtshofes bereits
                    verfassungsgesetzlich festzulegen, folgenden Wortlaut: „(1) Der
                    Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien. — (2) Er besteht aus einem
                    Präsidenten, einem Vizepräsidenten, ferner der erforderlichen Anzahl von
                    Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. — (3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie
                    die Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Nationalrate, die
                    andere Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer
                    gewählt.“ — Der <emph>Vorsitzende</emph> stellt in diesem Zusammenhang zur
                    Diskussion, ob es nicht zweckmässig wäre, die Mitglieder des
                    Verfassungsgerichtshofes nach dem Verhältniswahlrecht entsprechend der Stärke
                    der Parteien zu bestellen, ferner ob nicht für eine Anzahl der Mitglieder die
                    Eignung zum Richteramte gefordert werden sollte. Professor <emph>Kelsen</emph>
                    schlägt demgegenüber vor, beim gegenwärtigen Rechtszustande zu beharren, der
                    sich bewährt habe. Ein Antrag wird nicht gestellt.</p>
                <p>Art. 156 wird gestrichen.</p>
                <p/>
                <p>Der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei schlägt folgenden Wortlaut des „7.
                    Hauptstückes: Schlussbestimmungen“ vor:</p>
                <quote>
                    <p>Artikel 158.</p>

                    <p>(1) Ausser diesem Gesetze sind im Sinne des Artikels 31, Abs. 2
                        Verfassungsgesetze: Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl.Nr. 142,
                        über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
                        vertretenen Königreiche und Länder; Gesetz vom 27. Oktober 1862, R.G.Bl.Nr.
                        87, zum Schutze der persönlichen Freiheit; Gesetz vom 27. Oktober 1862,
                        R.G.Bl.Nr. 88, zum Schutz des Hausrechtes; Beschluss der provisorischen
                        Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St.G.Bl.Nr. 3; — Gesetz vom 3.
                        April 1919, St.G.Bl.Nr. 209, betreffend die Landesverweisun<choice>
                            <sic>d</sic>
                            <corr>g</corr>
                        </choice> und die Uebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
                        Gesetz vom 3. April 1919, St.G.Bl.Nr. 211, Über die Aufhebung des Adels, der
                        weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden. — (2)
                        Verfassungsbestimmungen im Sinne<pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/>
                        <fw type="pageNum">- 32 -</fw> des Artikels 33, Absatz 1 sind: Abschnitt V
                        des III. Teiles den Staatsvertrag von St. Germain vom 10. September 1919, St
                        .G.Bl.Nr. 302; Paragraph 21, Abs. 2, des Gesetzes vom 10. Juni 1920,
                        St.G.Bl.Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren (Zollgesetz).</p>
                    <p>Artikel 159.</p>
                    <p>Der Uebergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen
                        Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft
                        tretendes Verfassungsgesetz geregelt. Auf die Abänderung des eben erwähnten
                        Verfassungsgesetzes finden mit Ausnahme der §§ ... die Bestimmungen des Art.
                        33, Abs. 2 keine Anwendung.</p>
                    <p> Artikel 160.</p>
                    <p>(1) Dieses Gesetz tritt am Tage des ersten Zusammentretens des Nationalrates
                        in Kraft, soweit nicht durch das im Artikel 159 bezeichnete Gesetz Ausnahmen
                        festgesetzt werden. — (2) Die Bestimmungen des Art. 42, Abs. 1, und des Art.
                        55, Abs. 2, treten jedoch am Tage der Kundmachung in Kraft, wobei bis zum
                        Inkrafttreten der anderen Bestimmungen dieser Gesetze das dem Nationalrate
                        zustehende Genehmigungsrecht von der Nationalversammlung ausgeübt wird.</p>
                    <p>Artikel 161.</p>
                    <p>Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Staatsregierung betraut.“</p>
                </quote>
                <p>Zu dem im Art. 158 enthaltenen Katalog bemerkt Professor <emph>Kelsen</emph>, daß
                    das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.BI.Nr. 142, im Art. 20 die
                    Suspension von Grundrechten vorsehe und daß bei Rezeption des vollen Textes des
                    Staatsgrundgesetzes auch das gegenwärtige Gesetz über den Ausnahmszustand vom 5.
                    Mai 1869, R.G.BI.Nr. 66, rezipiert sei. Es wird demnach dem Art. 158 folgender
                    3. Absatz angefügt: „Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.BI.Nr.
                    142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz vom 5. Mai<pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 33 -</fw> 1869, R.G.BI.Nr. 66, treten ausser Kraft."</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> stellt die Frage, ob Lücken im Katalog der
                    rezipierten Verfassungsgesetze ausgeschlossen seien. Min. Rat Dr.
                        <emph>Fröhlich</emph> übernimmt es, das Verzeichnis nochmals zu sichten und
                    allfällige Streichungen und Ergänzungen in der Sitzung des
                    Verfassungsausschusses anzuregen.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> eröffnet sodann die Debatte über die vorläufig noch
                    offen gebliebenen Kompetenzbestimmungen und erteilt dem Professor
                        <emph>Seipel</emph> das Wort. Dr. <emph>Seipel</emph> referiert über den
                    Punkt Elektrizitätswesen und bemerkt, dem Kompromisse zwischen den Parteien
                    entspreche des in grossen Zügen, dass die technische Seite des
                    Elektrizitätswesens im Art. 10, die wirtschaftliche Seite im Art. 12 behandelt
                    werde. Professor Dr. <emph>Seipel</emph> kritisiert unter diesem Gesichtspunkte
                    die von Min. Rat <emph>Gärtner</emph> in der Sitzung vom 22. September 1920
                    vorgetragenen Vorschläge, die auch auf wirtschaftlichem Gebiete auf eine
                    Zentralisierung des Elektrizitätswesens hinausliefen. Seine Partei könne nur
                    zugestehen, dass die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und
                    Einrichtungen, ferner Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 10 behandelt werden; die
                    übrigen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens müssen unter Art. 12 fallen. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> hält dem entgegen, dass jedenfalls auch das
                    Elektrizitätswegerecht, die Begründung von Zwangsbenützungsrechten, die
                    Maßregeln für die technisch zweckmäßige Nutzbarmachung der Wasserkräfte, endlich
                    die Bahnkraftwerke nach Gesetzgebung und Vollziehung dem Bunde vorbehalten
                    werden müssten; insbesondere sei es ein unerträglicher Gedanke, dass die
                    Elektrifizierung der Bahnen vom guten Willen der Länder abhängen solle. Der
                        <emph>Vorsitzende</emph> stellt auch fest, dass<pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">- 34 -</fw> der Entwurf des Herrn Staatssekretärs
                        <emph>Mayr</emph> im Punkte Elektrizitätswesen den gesamtstaatlichen
                    Erfordernissen besser Rechnung getragen habe, als die nunmehr vorliegenden
                    Vorschläge der christlichsozialen Partei. Professor <emph>Seipel</emph> bemerkt
                    demgegenüber insbesondere, dass nach den ihm von technischer Seite erteilten
                    Informationen eine reinliche Scheidung zwischen Bahnkraftwerken und anderen
                    Kraftwerken nicht vorgenommen werden könne und dass mithin die Inanspruchnahme
                    einer Kompetenz des Bundes für Bahnkraftwerke nur ein Umweg sei, um so ziemlich
                    alle Fragen des Elektrizitätswesens für den Bund in Anspruch zu nehmen. Für den
                    Elektrizitätsbedarf der Bahnen müsse eben im Vereinbarungswege Vorsorge
                    getroffen werden. Der Experte Min. Rat <emph>Gärtner</emph> vertritt in längeren
                    Ausführungen vom technischen Standpunkte seine, über die von christlichsozialer
                    Seite dem Bunde eingeräumten Materien hinausgehenden Vorschläge, und glaubt als
                    technische Mindesterfordernisse insbesondere das Starkstromwegerecht nicht
                    weniger als die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen, ferner die
                    Bahnkraftwerke in Anspruch nehmen zu sollen. Zur Frage der Bahnkraftwerke
                    bemerkt er, das Gebiet der elektrischen Zugsförderungen und ihre Erfordernisse
                    seien heute so geklärt, dass eine besondere Beachtung der Bahnkraftwerke bei
                    Aufrechterhaltung aller anderen Interessen möglich sei. Fragen des Bahnverkehres
                    seien allgemeiner Natur und beträfen das Bundesganze</p>
                <p>Nach längerer Wechselrede wird festgestellt, dass nicht bloss über das
                    Elektrizitätswesen und Wasserrecht, sondern auch über das Schulwesen, das
                    Gesundheitswesen, die Bodenreform und das Staatsbürgerrecht eine Einigung noch
                    nicht erzielt und dass die Klärung dieser Fragen besonderen neuerlichen
                    Parteivereinbarungen vorzubehalten sei.</p>
                <p/>
                <p>Der Vorsitzende schliesst mit dieser Feststellung um ½ 7 Uhr abends die heutige
                    Sitzung und damit zugleich die Sitzungen des Unterausschusses.</p>
            </div>
        </body>
    </text>
</TEI>