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                <title type="main">Protokoll 1. Länderkonferenz</title>
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                    <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski, Thomas</persName>
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                        Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen Akademie der
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                        Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
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                <title>Datenset B</title>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Länderkonferenz</author>
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                            <note type="editor">Protokoll der 1. Länderkonferenz vom 23. November
                                1918 (=Kabinettsratsprotokoll Nr. 15) Typ: Lithographie Zustand:
                                gut</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                    <history>
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                            1918</origin>
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                <date notBefore-iso="1918-11-23" notAfter-iso="1918-11-23"> 23. November 1918
                </date>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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                <p><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Vertraulich!</p>
                <head>Kabinettsprotokoll Nr.15</head>
                <p>vom 23. November 1918.</p>
                <p>Anwesend die Präsidenten <emph>Hauser</emph> und <emph>Seitz</emph>, sämtliche
                    Staatssekretäre, ausgenommen Dr. <emph>Bauer</emph> und <emph>Stöckler</emph>,
                    die Unterstaatssekretäre <emph>Beck</emph> von Mannagetta, <emph>Enderes</emph>,
                        <emph>Glöckel</emph>, <emph>Marckhl</emph>, <emph>Riedl</emph> und
                        <emph>Wallenstorfer</emph>, ferner Vertreter der Landesregierungen, und zwar
                    von Niederösterreich (v.Steiner), Oberösterreich (Hauser), Salzburg (Ott,Etter,
                    Irresberger), Steiermark (v.Kaan, Pongratz, Wutte), Kärnten (Lemisch), Tirol
                    (Schoepfer), Vorarlberg (Fink), Deutschböhmen (v. Lodgman), Sudetenland
                    (Freißler,Jokl), Kreis Deutsch-Südmähren (Teufel) und Bürgermeister der Stadt
                    Wien Dr. Weiskirchner.</p>
                <p>Vorsitz Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>.</p>
                <p><emph>Gegenstand</emph>: Sicherstellung des einheitlichen Zusammenarbeitens der
                    Staatsregierung mit den Landesbehörden in administrativen Belangen.</p>
                <p>Der Vorsitzende eröffnet um 10 Uhr vormittags die Sitzung, begrüßt die
                    Erschienenen und betont einleitend die Notwendigkeit einer einvernehmlichen
                    Zusammenarbeit aller Organe des Staates im Wege einer Einordnung der einzelnen
                    Glieder unter das Ganze. Diese notwendige gegenseitige Fühlungnahme sei bisher
                    nicht vorhanden gewesen. Die Selbstregierung des Volkes könne aber nur dann in
                    gedeihlicher Weise ge <pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="no"/><fw type="pageNum">- 2 -</fw>führt werden, wenn diese Einordnung nicht auf einem
                    Zwangsbefehle von oben, sondern auf der freiwilligen Unterordnung der einzelnen
                    Teile beruhe. Das allerschwierigste Problem jeder Demokratie liege in der
                    Verbindung von Freiheit und Ordnung. Die Sicherstellung der Voraussetzungen für
                    die Lösung dieses Problems erhoffe sich Redner von der heutigen Tagung,die den
                    Zweck verfolge, ein solches ständiges Einvernehmen organisatorisch zu
                    gewährleisten. Vor dem Eingehen in die sachliche Beratung gibt der Statzkanzler
                    bekannt, daß ihm der Staatsrat den Professor Dr.Aemilian <emph>Schoepfer</emph>
                    als„vortragenden Staatsrat“ für die Fragen des Verwaltungsdienstes ständig
                    beigegeben habe, mit der Aufgabe, zugleich die Verbindung mit allen Parteien
                    aufrecht zu erhalten.</p>
                <p>Zur Entlastung der heutigen Tageserdnung sei Vorsorge getroffen worden, daß die
                    anwesenden Vertreter der Landesregierungen und der Stadt Wien Gelegenheit
                    finden, sich in den Fragen der Kriegs- und Uebergangswirtschaft sowie der
                    Ernährung mit den zuständigen Staatssekretären in zwei gesonderten Besprechungen
                    auseinanderzusetzen.</p>
                <p> Der Vorsitzende gibt sodann bekannt, daß es sich heute zunächst um die Beratung
                    nachstehender Fragen handeln wird:</p>
                <p><list>
                        <label>1.)</label>
                        <item>Wiederaufnahme des geordneten und einheitlichen Dienstbetriebes im
                            Verhältnisse zwischen der Staatsregierung und den einzelnen
                            Landesregierungen (Regelmässige Be<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">- 3 -</fw>richte
                            über öffentliche Sicherheit, über den Stand der Wehrkraft, über den Gang
                            der Demobilisierung, über die allgemeine politische Lage und besondere
                            Begebenheiten);</item>
                        <label>2.)</label>
                        <item>Wiederherstellung des regelmässigen Aktenlaufes, insbesondere
                            Einhaltung des Dienstweges;</item>
                        <label>3.)</label>
                        <item>Unterordnung der Bezirkshauptmannschaften unter die
                            Landesregierungen;</item>
                        <label>4.)</label>
                        <item>Besondere Hilfsmittel zur Vereinheitlichung des Dienstes (Berufung von
                            Regierungsbeauftragten bei den Landesregierungen und ihre dienstlichen
                            Aufgaben, ihre dienstliche Stellung);</item>
                        <label>5.)</label>
                        <item>Rekonstruktion der Verwaltungsorganisation<list>
                                <label>a)</label>
                                <item>Landesversammlung,Landesräte und Landesregierung, deren
                                    Anpassung an das Gesetz über die Uebernahme der Staatsgewalt in
                                    den Ländern;</item>
                                <label>b)</label>
                                <item>Aufrechterhaltung der Bezirkshauptmannschaften, Neuabgrenzung
                                    der Sprengel;</item>
                                <label>c)</label>
                                <item>Einrichtung der Gemeinden auf Grund des letzten Gesetzes über
                                    die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich;</item>
                            </list></item>
                        <label>6.)</label>
                        <item>Die Inkorporation neuer Gebiete, Wahrnehmungen bei dieser
                            Inkorporation, insbesondere Behandlung der Beamtenfragen,
                            Angelobung;</item>
                        <label>7.)</label>
                        <item>Herstellung eines einheitlichen Vorgehens in Fragen der Ernährung und
                                Sachdemobili<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw>sierung (provinzieller
                            Kompensationsverkehr, Bedingungen seiner Zulässigkeit);</item>
                        <label>8.)</label>
                        <item>Propaganda für die deutschösterreichische Anleihe.</item>
                    </list></p>
                <p>Da das in diesen Punkten enthaltene umfangreiche Material in der heutigen Sitzung
                    kaum zur Durchberatung werde gelangen können, glaube Redner zunächst die Debatte
                    darüber eröffnen zu sollen, welche dieser Fragen als besonders dringlich
                    herauszugreifen wären.</p>
                <p>Landeshauptmann Dr. <emph>Freißler</emph> (Sudetenland) stellt in
                    Uebereinstimmung mit Landeshauptmann Dr. von <emph>Lodgman</emph>
                    (Deutschböhmen) unter Hinweis auf die besonderen Verhältnisse in Deutschböhmen
                    und Sudetenland den Antrag, die einschlägigen Verhandlungen bezüglich dieser
                    beiden Länder einer gesonderten Beratung vorzubehalten, welche im Laufe des
                    Nachmittags abzuführen wäre.</p>
                <p>Den Antrage wird zugestimmt und diese Beratung für 1/2 5 Uhr nachmittags
                    anberaumt.</p>
                <p>Landeshauptmann Dr. von <emph>Kaan</emph> (Steiermark) stellt, unterstützt von
                    Landeshauptmann <emph>Hauser</emph> (Oberösterreich) den Antrag, das Gesetz vom
                    24. November l.J.,St.G.Bl.Nr.24, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in
                    den Ländern, paragraphenweise durchzusprechen, wobei sich die Klärung einer
                    Reihe vielleicht noch offener Fragen bewerkstelligen lassen werde.</p>
                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> erklärt sich mit diesem Antrage durchaus
                    einverstanden, glaubt aber<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">- 5 -</fw>im Interesse der Sache, daß vorher noch
                    einige der von ihm angeführten Verhandlungspunkte rein formeller Natur zu
                    Beschluß gestellt werden sollten. Demgemäß wird</p>
                <p><emph>zu Punkt 1</emph> beschlossen, daß die dort näher bezeichneten
                    regelmässigen Berichte der Landesregierungen an das Staatsamt des Innern und
                    abschriftlich an die Staatskanzlei zu leiten sind, unbeschadet der von einzelnen
                    Staatssekretären angeordneten Spezialberichte an ihre Ressorts.</p>
                <p><emph>zu Punkt 2</emph> gibt der Vorsitzende bekannt, daß im Sinne des am
                    18.November d.J. gefaßten Kabinettsratsbeschlusses die Staatsämter mit den
                    politischen Bezirksbehörden im Wege der den letzteren übergeordneten
                    Landesregierungen zu verkehren haben.</p>
                <p>Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit können Verfügungen der Zentralstelle
                    unmittelbar an die politischen Bezirksbehörden (Lokalstellen) geleitet werden,
                    wovon jedoch die Landesbehörde stets durch gleichzeitige Uebermittlung einer
                    Abschrift zu verständigen sein wird.</p>
                <p>Selbstverständlich hat ein gleicher Vorgang auch für die politischen Behörden
                    I.Instanz in den außergewöhnlichen Fällen der Notwendigkeit eines unmittelbaren
                    Verkehres mit den Staatsämtern zu gelten.</p>
                <p>Dienststücke, welche Angelegenheiten betreffen, die früher zu den Reservaten der
                    Landeschefs gehörten, sind auch schon äußerlich dadurch kennt<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="no"/><fw type="pageNum">- 6 -</fw>lich zu
                    machen, daß sie von den Staatsämtern an den Landeshauptmann persönlich
                    adressiert werden; alle anderen Dienststücke, deren Inhalt Angelegenheiten der
                    landesfürstlichen oder autonomen Verwaltung betrifft, sind dagegen an die
                    Landesregierung zu richten.</p>
                <p><emph>Zu Punkt 3.</emph> Es ist an dem Grundsatze festzuhalten, daß die
                    Bezirkshauptmannschaften den Landesregierungen unterstellt sind und daß etwaigen
                    Versuchen lokaler Faktoren, die Autorität der Bezirkshauptmänner zu untergraben,
                    mit allem Nachdrucke entgegenzutreten sein wird.</p>
                <p>Es wird nunmehr im Sinne des Antrages des Landsshauptmannes Dr. von
                        <emph>Kaan</emph> in die paragraphenweise Erörterung des Gesetzes vom
                    14.November d.J.,St.G.Bl.Nr. 24, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in
                    den Ländern, eingegangen. Hiebei wird zu den einzelnen Bestimmungen
                    Nachstehendes festgestellt:</p>
                <p>Zu § 2 und § 3: Die in den ersten Konstituierungsakten vorgenommenen
                    Landesausschußwahlen sind nunmehr an das Gesetz anzupassen und durch neuerlichen
                    Beschluß zu ratifizieren, so daß die damals gewählten Landesausschüsse im Sinne
                    des § 2 des bezogenen Gesetzes Landesräte sind; eventuell hat eine Zuwahl
                    stattzufinden; die damals gewählten Landeshauptmänner und deren Stellvertreter
                    sind in ihren Funktionen zu bestätigen. Die Landeshauptmänner-Stellvertreter
                    sind ipso jure Mitglieder des Landrates.</p>
                <p><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">- 7
                        -</fw>Zu § 4. Ueber die Fassung des 1. Absatzes und über jene des 3.Absatzes
                    entwickelt sich eine sehr eingehende Debatte, an der sich Präsident
                        <emph>Seitz</emph>, die Staatsräte <emph>Fink</emph> und Dr.
                        <emph>Schoepfer</emph>, Staatssekretär Dr. <emph>Steinwender</emph>,
                    Unterstaatssekretär von <emph>Beck</emph>, die Landeshauptmänner von
                        <emph>Steiner</emph>, Dr. von <emph>Kaan</emph>, Dr. von
                        <emph>Lodgman</emph>, Dr. <emph>Freißler</emph> und Bürgermeister Dr.
                        <emph>Weiskirchner</emph> sowie der Vorsitzende beteiligen; der Letztere
                    gelangt sonach zu folgender Auslegung bezlehungeweise Erläuterung dieses §, die
                    auch der Auffassung des Staatsrates bei Beratung des Gesetzentwurfes
                    entspricht:</p>
                <p><list>
                        <label>a)</label>
                        <item>Das Gesetz bezweckt nicht eine materielle oder organisatorische Reform
                            eines besonderen Dienstzweiges, sondern bloß die Ueberleitung des
                            Dienstes von den früheren Gewaltträgern auf die neuen;</item>
                        <label>b)</label>
                        <item>infolgedessen handelt es sich im vorliegenden Falle einzig und allein
                            darum, diejenige Funktion, die bisher der Landeschef als Präsident der
                            Finanzlandesdirektion ausgeübt hat, auf ein Mitglied der Landesregierung
                            zu übertragen, und zwar wurde zur Entlastung des Landeshauptmannes nicht
                            dieser selbst, sondern einer seiner Stellvertreter berufen;</item>
                        <label>c)</label>
                        <item>wegen der besonderen Wichtigkeit dieses Dienstes für den Gesamtstaat
                            wurde die Genehmigung<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">- 8 -</fw>des Staatsrates für diese
                            Bestellung vorgesehen;</item>
                        <label>d)</label>
                        <item>diese Einrichtung ist als Provisorium anzusehen; sie wird noch in
                            dieser Legislaturperiode durch ein Gesetz aufgehoben werden, das die
                            vollste Trennung der politischen und Finanzverwaltung beinhalten
                            wird.</item>
                    </list></p>


                <p>Zu § 5. Es wird festgestellt, daß die Landesregierung und der Landesrat, soweit
                    sie die Geschäfte des früheren Landesausschusses führen, der Landesversammlung,
                    soweit die Landesregierung und der Landeshauptmann die Geschäfte der früheren
                    landesfürstlichen Regierung besorgen, der Staatsregierung verantwortlich sind;
                    ferner daß die Bezüge des Landeshauptmanns und seiner Stellvertreter de facto
                    nunmehr nicht allein aus Landesmitteln, sondern auch aus Staatsmitteln zu tragen
                    sind, wobei ein Verhältnis zwischen dem früheren Wirkungskreis und den nunmehr
                    hinzugekommenen staatlichen Agenden herzustellen sein wird. Bezüglich dieser
                    Aufteilung hat die Landesversammlung mit Genehmigung des Staatsrates die
                    Entscheidung zu treffen. Was jedoch dis rechtliche Ordnung dieser Bezüge
                    betrifft, wird es sich empfehlen, daß die Landesregierungen beschliessen,
                    sämtliche vom Volke selbst Beauftragte mit Dienstbezügen aus dem Landesfond
                    auszustatten, und zwar die Mitglieder der Landesversammlungen, soweit sie nicht
                    schon Reichsratsdiäten beziehen, mit eigenen Diäten für ihre Funktion im Lande,
                    die Landesräte mit besonderen Zulagen für diese Funktion, die Landeshauptmänner
                    und Stellvertreter mit erhöh<pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="no"/><fw type="pageNum">- 9 -</fw>ten Bezügen. Bezüglich des dem
                    Landesfond durch diese Uebernehme der früheren landesfürstlichen Agenden
                    erwachsenden Mehraufwandes solle vom Landesfond eine Refundierung aus
                    staatlichen Mitteln angesprochen werden. In Sudetenland und Deutschböhmen, wo
                    eigene Landesfonds für das Landesgebiet noch nicht vorhanden sind, wären alle
                    Bezügevorläufig zu Lasten des Staatshaukhaltes zu bestreiten.</p>

                <p>Was die Stellung des Landesamtsdirektors (Landesverwesers) anbelangt, so wird die
                    Staatskanzlei das Muster einer Dienstesanweisung, worin die Stellung und die
                    Dienstesobliegenheiten dieses Funktionärs gekennzeichnet sind, möglichst rasch
                    verfassen und den Landesregierungen zur Begutachtung übersenden.</p>
                <p>Die Vollzugsanweisung des Staatsrates, worin die dem Landeshauptmanne zur
                    persönlichen Erledigung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgezählt werden, wird
                    ehestens erlassen werden.</p>
                <p>Der Vorsitzende unterbricht sodann die Verhandlungen um 1/2 1 Uhr
                    nachmittags.</p>





                <p>Der <emph>Vorsitzende</emph> nimmt die Verhandlung um 1/2 3 Uhr Nachmittag wieder
                    auf.</p>
                <p>Vor der Fortsetzung der Erläuterung des Gesetzes, betreffend die Uebernahme der
                    Staatsgewalt in den Ländern, gelangt die Frage der Einordnung des
                    Wirtschaftskommissariates für Steiermark in die Organisation der staatlichen
                    Verwaltung zur <pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">- 10 -</fw>Erörterung. Nach einer eingehenden Debatte, an
                    weicher sich außer dem Vorsitzenden noch Präsident <emph>Seitz</emph>,
                    Staatssekretär Dr. <emph>Loewenfeld-Russ</emph>, Landeshauptmann Dr. von
                        <emph>Kaan</emph>, Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph> und
                    Wirtschaftskommissär Dr. <emph>Wutte</emph> beteiligten, wurde grundsätzlich
                    festgestellt:</p>
                <p>Infolge der augenblicklich herrschenden Zustände ist das Wirtschaftskommissariat
                    für Steiermark als eine übernommene Einrichtung zu tolerieren; es ist jedoch
                    danin zu streben, dasselbe in kürzester Zeit derart umzugestalten, daß es sich
                    in den normalen Rahmen der Landeswirtschaftsämter einordne, weil darauf
                    Rücksicht genommen werden muß, daß ganz Deutschösterreich eine Wirtschafts- und
                    Staatsgemeinschaft bildet.</p>
                <p>In Fortsetzung der Beratung über das oben erwähnte Gesetz wird</p>
                <p>zu § 6 festgestellt, daß die Abnahme des Eides auch von einem Bevollmächtigten
                    des Landeshauptmannes erfolgen könne;</p>
                <p>zu § 7: die Bestimmung, daß „die Mietsgehäude, die Beamten und Diener sowie die
                    Amtseinrichtungen der bisherigen Landesbehörden“ auf die neuen Landesregierungen
                    übergehen, ist dahin zu verstehen, daß es sich um einen Uebergang in die
                    Verfügung der neuen Landesregierungen vorbehaltlich des Eigentumsverhältnisses
                    handelt;</p>
                <p>zu § 8: wird bemerkt, daß die gegenüber der deutschösterreichischen
                    Staatsregierung statuierte<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">- 11 -</fw>Verantwortlichkeit der
                    Landesregierung nur unbeschadet der Verantwortung gegenüber dem Landesrate und
                    der Landesvertretung in Ansehung des eigenen Landesvermögens platzgreife;</p>
                <p>zu § 9: wurde festgestellt, daß in jenen Fällen, in denen bisher zu
                    Landesgesetzen die kaiserliche Sanktion beziehungsweise zu Beschlüssen der
                    Landtage und Landesausschüsse die kaiserliche Genehmigung erforderlich war, in
                    Hinkunft die Genehmigung des Staatsrates erforderlich ist. Die Genehmigung des
                    Staatsrates ist im Wage des zuständigen Staatsamtes einzuholen.</p>
                <p>Ferner wurde festgestellt, daß im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 14. November
                    1918,St.G.Bl.Nr.24, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern,
                    die staatlichen und Landeseinnahmen und -Auggaben wie bisher getrennt zu führen
                    und zu verrechnen sind;</p>
                <p>zu § 10: Die im § 10, erster Absatz, letzter Satz, enthaltene Vorschrift, daß die
                    Landesrsgierung die Beamten der Landesregierung ernennt, ist so zu verstehen,
                    daß die Landesregierung im Allgemeinen die Berufung der Beamten durch Antrag
                    oder Ernennung vornimmt und ihr somit Beamte nicht aufgenötigt werden können,
                    daß jedoch die Landesregierung das dem Statthalter (Landespräsidenten) bisher
                    zugestandene Ernennungsrecht überninnt, <pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">- 12 -</fw>rücksichtlich
                    der Beamtenernennung von der VIII. Rangsklasse aufwärts die Landesregierungen
                    jeweils Vorschläge an die zuständigen Staatssekretäre zu erstatten haben, welche
                    die Ernennung entweder im eigenen Wirkungskreis (im Rahmen der früher den
                    Ministern zugestandenen Befugnisse) selbst vollziehen oder dem Direktorium des
                    Staatsrates hierüber antragstellend berichten;</p>
                <p>zu §§ 11-14: ist nichts zu bemerken.</p>
                <p>Es gelangt nunmehr die Frage der Berufung von Regierungsbeauftragten zu den
                    Landesregierungen zur Erörterung. Der <emph>Vorsitzende</emph> verweist
                    diesfalls auf die überaus günstigen Erfahrungen, welche die Staatsregierung mit
                    der Einrichtung von Verbindungsbeamten aller Staatsämter im Verkehr mit der
                    Staatskanzlei gemacht habe. Eine ähnliche Einrichtung wäre auf Grund einer
                    ausdrücklichen Ermächtigung des Staatsrates behufs Vereinheitlichung des
                    Dienstes auch rücksichtlich des Verkehres zwischen der Staatsregierung und den
                    Landesregierungen herzustellen. Sie werde dazu dienen, die Erledigung derjenigen
                    Agenden, welche zwischen der Zentralregierung und den Landesregierungen anhängig
                    sind, auf das tunlichste zu beschleunigen. Redner lege Wert darauf
                    festzustellen, daß mit dieser Einrichtung keinerlei Beeinträchtigung der
                    Autonomie beabsichtigt sei, sondern nur dem praktischen Bedürfnis nach
                    Herstellung der erwähnten näheren Verwendung Rechnung getragen werden solle. Der
                    Regierungsbeauftragte bei den einzelnen Landesregie<pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="no"/><fw type="pageNum">- 13 -</fw>rungen würde
                    durch den Staatsrat über Vorschlag des Staatssekretärs des Innern und nach
                    vorherigem Benehmen mit dem betreffenden Landeshauptmanne ernannt werden. Er
                    wäre dienstlich dem Staatsamt des Innern zu unterstellen und hätte auf Verlangen
                    auch dem Staatskanzler direkt Bericht zu erstatten. Ihm würde u.a. obliegen ,
                    Dienstesanweisungen, die von der Staatsregierung an den Landeshauptmann ergehen,
                    diesem zu vermitteln sowie auch dessen Wünsche, Beschwerden und Anregungen
                    kurzerhand - unbeschadet des Aktenlaufes - der Staatsregierung beziehungsweise
                    dem zuständigen Staatsamt mitzuteilen. Er hätte aber auch die Befugnis, ohne
                    Stimmrecht den Sitzungen des Landesrats, die nicht als vertraulich erklärt
                    werden, beizuwohnen und mit besonderer Ermächtigung des Vorsitzenden auch das
                    Wort zu ergreifen. In die Beschlußprotokolle des Landesrates müßte er jederzeit
                    Einsicht nehmen können. Gegenüber den Beamten der Landesregierung, ob sie nun
                    Landesratsbeante oder Landesregierungsbeamte sind, würde der
                    Regierungsbeauftragte in keinerlei Verhältnis der Ueber- oder Unterordnung
                    stehen.</p>
                <p>Im Zuge der hierüber abgeführten Debatte, an welcher sich Staatssekretär Dr.
                        <emph>Loewenfeld-Russ</emph>, die Landeshauptmänner von
                    <emph>Steiner</emph>, Dr. von <emph>Kaan</emph>, Dr. <emph>Lemisch</emph> und
                    Wirtschaftskommissär Dr. <emph>Wutte</emph> beteiligten, wurden mannigfache
                    Einwendungen gegen die geplante Einrichtung geltend gemacht, die zu dem Beschluß
                    führten, daß Regierungsbeauftragte vorläufig nur zu jenen Landeggeglerungen
                    entsendet werden sollen, die infolge ihrer <pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">- 14 -</fw>Entfernung vom
                    Sitze der Zentralregierung und wegen erschwerter Verkehrsmöglichkeit mit Wien
                    auf einen derartigen Verbindungsdienst in erhöhterem Waße angewiesen sind. Es
                    käme diesfalls Sudetenland, Deutschböhmen, Tirol und Vorarlberg in Betracht.
                    Rücksichtlich der übrigen Länder werde sich darauf beschränkt werden, behufs
                    Gewährleistung einer ständigen zuverlässigen telephonischen
                    Verbindungsmöglichkeit zwischen den einzelnen Landesregierungen und den
                    Staatsämtern bei letzteren einen ununterbrochenen Journaldienst in den
                    Präsidialabteilungen sicherzustellen.</p>
                <p>Schluß der Sitzung 1/2 7 Uhr abends.</p>

            </div>
        </body>

    </text>
</TEI>