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                            <note type="editor">Protokoll der 3. Länderkonferenz vom 31. Jänner bis 1. Februar 1919

Typ: Druck

Zustand: gut</note>
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    <text type="Sitzungsprotokoll">
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            <fw type="pageNum">1</fw>Staatskzl Ktn 208</p>
            <p>Vertraulich!</p>
            <head>Protokoll über die 3. Länderkonferenz (Nr. 36 der Kabinettsprotokolle) vom 31.
               Jänner und 1. Februar 1919</head>
            <p>(Stenographische Aufnahme)</p>
            <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">2</fw>Anwesend:<list>
                  <item>Präsident <emph>Hauser</emph>;</item>
                  <item>die Staatsräte <emph>Fink</emph> und Dr. <emph>Schoepfer</emph>;</item>
                  <item>sämtliche Staatssekretäre, ausgenommen Staatssekretär
                     <emph>Mayer</emph>;</item>
                  <item>die Unterstaatssekretäre Dr. Ritter v. <emph>Beck</emph>,
                        <emph>Glöckel</emph>, Dr. v. <emph>Grimm</emph>, <emph>Marckhl</emph>,
                        <emph>Riedl</emph> und <emph>Wallenstorfer</emph>;</item>
                  <item><emph>als Vertreter der Landesregierungen, und zwar:</emph><list>
                        <item>von Niederösterreich:<list>
                              <item>Landeshauptmann v. <emph>Steiner</emph>,</item>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>,</item>
                              <item>Statthaltereirat Graf <emph>Castell</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Oberösterreich:<list>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Gruber</emph>,</item>
                              <item>Landesrat Dr. <emph>Schlegel</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Salzburg:<list>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Ott</emph>,</item>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Preußler</emph>,</item>
                              <item>Landesrat Dr. <emph>Rehrl</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Steiermark:<list>
                              <item>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>,</item>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>,</item>
                              <item>Wirtschaftskommissär Dr. <emph>Wutte</emph>,</item>
                              <item>Hofrat Dr. v. <emph>Jenny</emph>,</item>
                              <item>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Graefenstein</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Kärnten:<list>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. <emph>Franck</emph>,</item>
                              <item>Landesrat Dr. <emph>Angerer</emph>,</item>
                              <item>Landesrat <emph>Neutzler</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Tirol:<list>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. <emph>Pusch</emph>,</item>
                              <item>Landesrat Dr. <emph>Reut-Nicolussi</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Vorarlberg:<list>
                              <item>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>,</item>
                              <item>Landesabgeordneter Dr. <emph>Mittelberger</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Deutschböhmen:<list>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v.
                                 <emph>Langenhan</emph>,</item>
                              <item>Landessekretär Dr. <emph>Pilz</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von Sudetenland:<list>
                              <item>Landeshauptmann Dr. <emph>Freißler</emph>,</item>
                              <item>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Jokl</emph>;</item>
                           </list></item>
                        <item>von der Stadt Wien:<list>
                              <item>Bürgermeister Dr. <emph>Weiskirchner</emph>,</item>
                              <item>Magistratsrat Dr. <emph>Roßkopf</emph>.</item>
                           </list></item>
                        <item>Zugezogen:<list>
                              <item>Sektionschef im Staatsamte des Innern Richard
                                    <emph>Wenedikter</emph>,</item>
                              <item>Oberfinanzrat im Staatsamte der Finanzen Dr.
                                    <emph>Grünwald</emph>.</item>
                           </list></item>
                     </list></item>
               </list></p>
            <p><emph>Vorsitz</emph>:<list>
                  <item>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph></item>
                  <item>(in der Folge vertretungsweise vortragender Staatsrat Dr.
                        <emph>Schoepfer</emph>)</item>
               </list></p>
            <p><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw><emph>Beginn</emph>: 10 Uhr vormittags</p>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Verehrte Herren! Ich erkläre die dritte Länderkonferenz für eröffnet.</p>
               <p>Die Wahlen zur konstituierenden Nationalversammlung rücken näher. Wenn die
                  Konstituante zusammentritt, ist die Legalisierung unserer zentralen Körperschaft
                  und der Trägerin der eigentlichen Staatssouveränität vollzogen. Damit rückt aber
                  auch die Aufgabe der Verfassungsreform und der mit ihr zusammenhängenden
                  Verwaltungsreform näher. Es wird nottun, daß deshalb jene Körperschaften, die
                  neben dem Staate an der Verfassungsreform in erster Linie interessiert sind, die
                  Länder, sich darüber Klarheit verschaffen, in welcher Richtung die
                  Verfassungsreform vorgenommen und das Einverständnis zwischen der Staatsregierung
                  und den Landesregierungen über die Ziele einer Verfassungsreform geschaffen werden
                  soll.</p>
               <p>Die bisherigen Gesetze der Provisorischen Nationalversammlung waren im
                  wesentlichen nur Überleitungsgesetzgebung. Wir haben keinen anderen Ehrgeiz
                  gehabt, als die Einrichtungen, die wir von dem untergegangenen österreichischen
                  Staate, bezichungsweise dem österreichisch-ungarischen Reiche übernommen haben,
                  auf Deutschösterreich hinüberzuleiten und anders zu fundamentieren, das ist an
                  Stelle der monarchischen Ordnung die Ordnung des freien Staates herzustellen.
                  Wesentliche und durchgreifende Reformen, die nicht mit diesem Ziele
                  zusammenhängen, sind bewußt vermieden worden, um Verzögerungen zu vermeiden. Die
                  Überleitungsarbeit allein hat natürlich eine große Zahl von Gesetzen notwendig
                  gemacht; sie sind noch nicht alle beschlossen, aber mit der nächsten Tagung der
                  Nationalversammlung werden sie beschlossen sein. Wir werden auch die Obersten
                  Gerichtshöfe, den Rechnungshof usw. auf eine neue Basis gestellt und damit eine
                  provisorische Ordnung hergestellt haben, die geeignet ist, uns in Ruhe die
                  Verfassungsarbeiten vollziehen zu lassen. Die im Amt befindliche Volksvertretung
                  war ja ein willkürliches Gebilde, sie war insbesondere deshalb anfechtbar, weil
                  die Wahlen sehr weit zurückliegen. Die Wahl zur Konstituante wird nun die
                  Volksvertretung legalisieren.</p>
               <p>Diese Arbeit der Legalisierung ist jedoch in einem Punkte, in bezug auf die
                  Landesversammlungen und die Gemeindevertretungen noch nicht vollzogen. Die jetzt
                  arbeitenden Landesversammlungen und die Gemeindevertretungen sind improvisiert
                  worden. Nach dem Grundgesetze vom 12. November 1918 wären insbesondere die
                  Gemeindevertretungen innerhalb dreier Monate neu zu wählen gewesen. Ich fürchte
                  sehr, ich bin vielmehr dessen gewiß, daß wir diesen Termin nicht mehr einhalten
                  können, wir haben aber die uns durch die Verfassung auferlegte Pflicht wenigstens
                  so bald als möglich zu erfüllen. Die Landesversammlungen haben sich durch einen
                  revolutionären Akt gebildet, wie es eben die Umstände ergeben haben, in der Regel
                  durch ein Kompromiß aller Volksparteien, sie enthalten heute einen Teil noch im
                  alten Sinne legal gewählter, einen Teil kooptierter Mitglieder, und es wäre
                  deshalb die Überleitungsarbeit erst dann vollendet, wenn auch in den
                  Landesversammlungen und in den Gemeindevertretungen legal gewählte Vertreter
                  säßen. Diese Arbeit steht noch aus; sie gehört zu dem ersten Zyklus von Arbeiten,
                  die zu machen sind. Ich möchte nicht und es empfiehlt sich nicht, daß die
                     <emph>Konstitution unter der Mitwirkung von Körperschaften</emph> gemacht wird,
                  die <emph>nicht schon aus neuen Volkswahlen in legaler Weise hergestellt
                     worden</emph> sind. Aus diesem Grunde hat sich die Staatskanzlei verpflichtet
                  gesehen, dem Staatsrate und den im Staatsrate vertretenen Parteien einen Entwurf
                  vorzulegen, den ich auch heute wieder verteilt habe, einen Entwurf „über den
                  Ablauf der Funktionsdauer der Provisorischen Landesversammlungen und
                  Gemeindevertretungen und die Vornahme von Neuwahlen in den Ländern und Gemeinden“.
                  (<?oxy_comment_start author="Atkinson.J" timestamp="20251113T154024+0100" comment="Hyperlink zum Entwurf?"?>Anhang
                  I.<?oxy_comment_end?>)</p>
               <p>Ich habe mir erlaubt, diesen Entwurf auch den Herren Landeshauptleuten in drei
                  Exemplaren vertraulich zuzusenden; hoffentlich haben Sie ihn alle bekommen. (Rufe:
                  Wir haben nichts bekommen, wir wissen gar nichts davon!) Ich habe persönlich jedem
                  der Herren Landeshauptleute drei Exemplare zufenden lassen. (Ruf: Wann?) Es war
                  vor ungefähr drei oder vier Wochen, bevor ich den Entwurf im Staatsrate vorgelegt
                  habe. Diese Vorlage ist nun über meinen Rat im Staatsrate zunächst nicht behandelt
                  worden, sondern die Behandlung wurde ausdrücklich mit Rücksicht auf die heutige
                  Länderkonferenz aufgeschoben, um den Vertretern der Länder Gelegenheit zu geben,
                  sich vorher über diese Frage zu äußern.</p>
               <p>Ich möchte zunächst diesen Entwurf einer einleitenden Erörterung unterziehen, mich
                  aber dann unseren Verfassungsaufgaben zuwenden, um die uns gesteckten Ziele und
                  die Wege zu diesen Zielen kurz darzulegen, und die Herren zugleich mit den
                  Intentionen vertraut machen, die in der vielgeschmähten Zentrale Wien, in der
                  Staatskanzlei, zur Stunde herrschen. Ich täusche mich nicht, daß ja die
                  Wahlergebnisse in die konstituierende Nationalversammlung Veränderungen vollziehen
                  können und vollziehen werden, die die Staatskanzlei unter andere Leitung bringen.
                  Nichtsdestoweniger sehe ich mich genötigt, nach einer ausführlichen Rücksprache
                  mit den Herren meines Bureaus, des legislativen Dienstes, die Gesichtspunkte
                  vorzuführen, von denen das ganze legislative Departement und die Staatskanzlei
                  selbst beherrscht sind, damit die Be<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/><fw type="pageNum">4</fw>unruhigung, die mannigfach draußen
                  entstanden ist, als ob hier in der Staatskanzlei irgend eine zentralistische
                  Tendenz herrschen würde, zerstreut werde.</p>
               <p>Nun gehe ich zunächst über auf den ersten Punkt dieses Gesetzes „über den Ablauf
                  der Funktionsdauer der provisorischen Landesversammlungen und Gemeindevertretungen
                  und die Vornahme von Neuwahlen in den Ländern und Gemeinden“. Es ist wirklich sehr
                  fatal, daß die Herren diesen Entwurf erst jetzt in die Hand bekommen, ich bedauere
                  das unendlich, es ist aber nicht meine Schuld. Dieser Entwurf ist ein
                     <emph>Rahmengesetz</emph>. Er überläßt also den provisorischen
                  Landesversammlungen die Erlassung von Landeswahlordnungen und
                  Gemeindewahlordnungen. Diese Wahlordnungen werden also nicht zentral durch die
                  Nationalversammlung, sondern sie werden durch die Landesversammlungen festgesetzt.
                  Damit wäre also Artikel 10 des Grundgesetzes vom 12. November derogiert. Gewisse
                  Dinge aber werden in der Form dieses Rahmengesetzes geregelt, schon deshalb, um
                  den Ländern eine brauchbare Handhabe und Unterlage zur Bearbeitung des Gesetzes zu
                  bieten. Der Wunsch nach einem solchen Rahmengesetz ist von einzelnen
                  Landesvertretern, auch von Vertretern der Gemeinde Wien mannigfach ausgesprochen
                  worden. Die Gemeinde Wien geht daran, ihr Wahlrecht zu reformieren, sie sieht sich
                  aber genötigt, damit zuzuwarten, bis von Staats wegen derjenige Rahmen gezogen
                  ist, innerhalb dessen die Gemeindewahlordnung reformiert werden kann.</p>
               <p>Ein solches Rahmengesetz verfolgt also keineswegs zentralistische Tendenzen. Es
                  erweist sich aber als notwendig aus folgenden Gründen: Es müssen die Modalitäten
                  festgesetzt werden, unter denen eine Wahlordnung erlassen werden kann; es muß
                  festgesetzt werden, welche Rolle dabei die autonomen Städte haben; es muß
                  festgesetzt werden, auf welchem Wege die Wahlordnung Gesetz wird, ob die
                  Wahlordnung auf einem bloß autonomen Beschluß der Landtage oder ob sie auf einem
                  Landesgesetze beruhen soll, das heißt, ob zu dem Gesetze an Stelle der früheren
                  Sanktion durch den Kaiser der Beitritt des Staatsrates notwendig ist oder nicht.
                  Ferner sind die Mindestwahlrechtserfordernisse durch Artikel 10 des
                  Staatsgrundgesetzes vom 12. November 1918 festgelegt. Es müssen also die
                  Mindesterfordernisse für das Wahlrecht auch in einem Rahmengesetz über die
                  Landeswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen enthalten sein. Dann gestattet sich
                  dieses Rahmengesetz eine Einwirkung auf den Termin der Wahlen. Es schreibt den
                  Termin zwar nicht vor, aber es nimmt in Aussicht, daß die Wahlen bis zum 30. April
                  vollzogen sein sollen, damit die legitimen Vertretungen der Länder noch an den
                  Verfassungsarbeiten teilnehmen können.</p>
               <p>Ein solches Rahmengesetz ist inhaltlich deshalb zweckmäßig, weil die Anpassung des
                  Wahlrechtes im Lande und in der Gemeinde und der Wahlrechtsreform an das
                  Proporzverfahren für die Nationalversammlung sehr wünschenswert ist. Wenn einmal
                  die Bevölkerung ein Wahlverfahren gewöhnt ist, so ist es gut, wenn dieses
                  Wahlverfahren mit den entsprechenden Modifikationen auch auf die Länder und die
                  Gemeinden übernommen wird. Dann ist es außerordentlich zweckmäßig und nach den
                  Erfahrungen in einzelnen Ländern bewährt — das Proportionalverfahren läßt das zu —
                  die Gemeindewahlen und die Landeswahlen in einem Akte vorzunehmen. Ein solcher
                  Vorgang ist bei uns zumeist noch nicht gebräuchlich, aber er läßt sich leicht
                  vollziehen und wir haben dadurch die Möglichkeit, der Bevölkerung einen Wahltag zu
                  ersparen. Ich glaube, wir alle haben das politische Interesse, aus der Periode der
                  Wahlen und der Bennruhigungen herauszukommen (Zustimmung) und auf die möglichst
                  einfache Weise sobald als möglich die Wahlen zu beenden und die Körperschaften zu
                  einem ruhigen und dauernden Arbeiten gelangen zu lassen. Darauf will nun dieser
                  Entwurf einwirken.</p>
               <p>Ein Rahmengesetz ist auch deshalb politisch sehr zweckmäßig, weil dadurch verhütet
                  wird, daß der Staatsrat, wenn einzelne Länder in gewissen Punkten, auf die der
                  Staatsrat notwendigerweise Gewicht legen muß, von seinen Intentionen abweichen,
                  dann öfter genötigt wäre, nachträglich seinen Beitritt zu dem Beschlusse des
                  Landtages zu versagen. Wäre das der Fall, so würde dadurch eine zwecklose und
                  nutzlose Reizung entstehen. Es ist daher viel besser, von vorneherein die
                  Bedingungen zu formulieren, unter denen der Staatsrat gehalten sein wird, den
                  Beitritt zu vollziehen. Dadurch werden Weiterungen vermieden.</p>
               <p>Was den Entwurf selbst betrifft, so ist die Staatskanzlei bei dessen Ausarbeitung
                  vielfach an gewisse gesetzliche Bestimmungen gebunden gewesen. Nach dem Wortlaut
                  des Grundgesetzes vom 12. November 1918 konnte die Staatstanzlei keine
                  Differenzierungen im Wahlrechte vornehmen. Die Länderkonferenz wird nun die
                  Gelegenheit bieten, der Staatskanzlei Ratschläge zu geben, inwieferne das
                  Wahlrecht in den Ländern abweichend gestaltet werden kann oder soll. Diese Wünsche
                  wären heute vorzubringen und eventuell noch in den Entwurf einzubeziehen, damit
                  die Wünsche der Landesregierungen in diesen Punkten schon dem Staatsrate und damit
                  der Nationalversammlung unterbreitet werden können. Dabei handelt es sich nur um
                  Grundlinien, die Detailausführung soll ja immer noch hinterher den Ländern bei
                  Verfassung ihrer Landeswahlordnungen vorbehalten bleiben.</p>
               <p>Es dürfte auffallen, daß nicht Gesetzentwürfe zu <emph>Landesordnungen</emph>
                  überhaupt vorgelegt wurden, sondern daß nur die Landes-<emph>Wahlordnungen</emph>
                  geregelt werden. Das hat seinen Grund darin: ich möchte nicht, daß jetzt vor der
                  konstituierenden Nationalversammlung der künftigen Stellung der Länder zum Staate
                  irgendwie präjudiziert werde. Darüber soll die Konstituante entscheiden, und
                  darüber zu beraten wird die Länderkonferenz noch in einem späteren Zeitpunkte und
                  wahrscheinlich wiederholt Gelegenheit haben. Es handelt sich jetzt nur darum, bei
                  dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung die bisherigen provisorischen
                  Landesversammlungen zu legalisieren — mehr kann jetzt nicht beabsichtigt sein —-
                  damit bei der Verfassung der Konstitution nicht bloß eine legalisierte
                  Nationalversammlung, sondern auch legalisierte Landesversammlungen mitwirken. Es
                  handelt sich also nur um die Heilung eines einzigen Punktes, um die Ersetzung der
                  vorläufig provisorischen Landesversammlungen durch definitive. Die Stellung und
                  Kompetenz <pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">5</fw> dieser Körperschaften im Staatsganzen soll erst später
                  durch die Konstitution geregelt werden; aber bei der Verfassung der Konstitution
                  soll schon eine legalisierte Vertretung jedes Landes mitwirken. Das in Bezug auf
                  diesen Gesetzentwurf.</p>
               <p>Was die Landesordnungen im besonderen betrifft, so ist ein Rahmengesetz auch
                  deshalb unerläßlich, weil in der Verfassung der Länder eine gewisse Gleichheit
                  nottut. Eine Gesellschaft ist nur möglich unter Gleichen. Es müssen also die
                  Länder, um einander gleichzustehen und miteinander im Staate kooperieren zu
                  können, eine gewisse Gleichartigkeit ihrer inneren Verfassung besitzen. Das war
                  bisher schon bis auf ganz wenige Abweichungen der Fall. Die alten Landtage haben
                  auf Patenten beruht, die alle durch einen Akt der Staatsgesetzgebung, der
                  Reichsgesetzgebung, durch einen kaiserlichen Akt gesetzt worden sind, die also von
                  der damaligen Zentralgesetzgebung ausgingen. Sie wurden hinterher allerdings durch
                  autonome Beschlüsse geändert; aber diese autonomen Beschlüsse haben immer wieder
                  die Sanktion des Kaisers erfordert. Es beruht also die Verfassung der Länder
                  bisher durchaus auf Akten der zentralen Gesetzgebung und dadurch ist eine
                  bestimmte Gleichmäßigkeit und Gleichartigkeit herbeigeführt worden Diese
                  Gleichartigkeit und Gleichmäßigkeit brauchen wir, wenn die Länder zusammenwirken
                  sollen. „Societas non nisi parium“ ist ein alter Juristenspruch. Dann brauchen wir
                  bestimmte normale Vorschriften für die Landesgesetzgebung. Bisher ist ein
                  Landesgesetz zustande gekommen durch den Beschluß des Landtages, der an die
                  Staatsregierung geleitet wurde, von der Staatzregierung zur kaiserlichen Sanktion
                  oder Nichtsanktion empfohlen wurde. Die Kontrasignatur für die Landesgesetze hatte
                  also das Ministerium oder der entsprechende Ressortminister und die Sanktion wurde
                  vom Kaiser vollzogen. Die Kundmachung erfolgte dann im Landesgesetzblatte, und
                  zwar über Auftrag des Chefs der Landesverwaltung, beziehungsweise des
                  Statthalters. Nun muß in diesen Dingen eine Änderung eintreten. Wir brauchen nicht
                  ein Landesgesetz sondern ein allgemeines Staatsgesetz, das feststellt, unter
                  welchen Modalitäten ein Landesgesetz zustande kommt. Ich stelle mir vor, daß das
                  so geregelt wird, daß die Beschlüsse der Landesversammlung an die Staatsregierung
                  geleitet, von dieser dem Staatsrate unterbreitet werden und daß der Staatsrat
                  entweder seinen Beitritt ausspricht oder ihn versagt. Ich meine, dieses Wort
                  „Beitritt“ wird die Rechtslage am besten bezeichnen. Es handelt sich nicht um eine
                  Genehmigung, nicht um eine Zustimmung, sondern es handelt sich darum, daß der
                  Staatsrat erklärt, er könne sich diesem Gesetzentwurfe anschließen, er „trete ihm
                  bei“. Dieses Wort „Beitritt des Staatsrates“ würde also das Wort „Sanktion“
                  ersetzen und an Stelle einer der Autonomie der Länder wenig entsprechenden
                  Bezeichnung eine angemessenere bringen. Die Kundmachung hätte dann wieder durch
                  das Landesgesetzblatt zu erfolgen und die Vollzugsklausel müßte bei der
                  gegenwärtigen Ordnung der Dinge so lauten, daß mit der Durchführung der
                  betreffende Staatssekretär betraut ist. Wenn also zum Beispiel durch
                  Landesversammlungsbeschluß eine Umlage aufgelegt wird, die beim staatlichen
                  Steueramt geleistet und verrechnet wird, so kann sie nur der Staatssekretär der
                  Finanzen durchführen. (Landesrat Dr. <emph>Schlegel</emph>: Landesumlagen?) Ja;
                  sie werden eingehoben durch das Steueramt, und dieses untersteht dem Staatsekretär
                  der Finanzen. (Landesrat Dr. <emph>Schlegel</emph>: Das war früher nicht der
                  Fall!) Wieso nicht? (Landesrat Dr. <emph>Schlegel</emph>: Die Landesumlagen
                  konnten die Länder immer frei beschließen!) Ja beschließen, aber ich frage: Wer
                  ist mit der Durchführung betraut? Den Vollzug dieses Gesetzes hatte der
                  Staatssekretär der Finanzen. Wenn die Länder für das Gebiet ihres Landes eine
                  agrarische Operation beschlossen, so war der Ackerbauminister mit der Durchführung
                  betraut. Ich meine, alle diese Dinge können so oder so geregelt werden, es ist
                  aber klar, daß man sie nicht regeln kann, außer durch ein allgemeines Staatsgesetz
                  und nicht durch ein Landesgesetz, daß wir also eine allgemeine Landesordnung als
                  Rahmengesetz unerläßlich brauchen werden, zum mindesten brauchen wir sie, um den
                  gegenwärtigen Zustand der freien Sanktion eventuell aufzuheben. Das also, was
                  diesen vorliegenden Gesetzentwurf betrifft.</p>
               <p>Nun gestatten Sie, daß ich zur zweiten Frage übergehe, zur künftigen Ordnung
                  unserer Verfassung. (Landeshauptmann <emph>Hauser</emph>: Ich bitte vielleicht
                  über das bisher Gesagte die Generaldebatte abführen zu wollen.) Ich glaube, eine
                  Generaldebatte hierüber läßt sich erst durchführen, wenn Sie auch den zweiten Teil
                  meiner Ausführungen zur Kenntnis genommen haben; er wird Sie nicht lange
                  aufhalten. Ich möchte darüber sprechen, in welcher Weise wir in Hinkunft die
                  Verfassung unserer Länder und ihr Verhältnis zum Staate ordnen sollen. In dieser
                  Hinsicht gibt es nun mehrere Muster, die wir uns vor Augen halten müssen, nicht um
                  sie mechanisch zu übertragen, sondern um klar zu sehen, welche Ziele denn diese
                  Verfassungsreformgesetzgebung haben kann. Und da gestatten Sie, daß ich gleichsam
                  zunächst die zwei entgegengesetzten Verfassungen in diesen wesentlichen Punkten
                  vorführe, die für die Ordnung der Verwaltung die Muster bilden. Das eine Muster
                  ist dasjenige, dem wir ausweichen wollen, das reine Gegenteil dessen, was wir
                  anstreben, das ist die stramme zentralistisch-bureaukratische Ordnung in
                  Frankreich, das andere Muster ist dasjenige, dem wir nach meiner Meinung näher
                  kommen sollen, das ist die ganz auf Selbstregierung beruhende Ordnung der
                  Verfassung und Verwaltung in England. Das Charakteristische der französischen
                  Verfassung ist, daß es nur einen einzigen Träger der gesetzgebenden Gewalt gibt,
                  das Parlament, daß diesem einen Träger der gesetzgebenden Gewalt nur ein einziger
                  Träger der Exekutivgewalt gegenübersteht, das ist die dem Parlamente
                  verantwortliche Regierung. Diese einzige Regierung, in den einzelnen
                  Verwaltungszweigen also der Minister, führt ganz allein die Verwaltung bis herab
                  in die Gemeinden und der Präfekt, der Souspräfekt und der Maire der Gemeinde ist
                  immer nur das ausführende Organ des Ministers. In dem französischen
                  Verwaltungsrecht ist die Gewalt so geordnet, daß diese nachgeordneten Organe nicht
                  einmal ein gesichertes Recht der instanzenmäßigen Entscheidung haben, sondern in
                  jedem Momente kann der Minister seine Entscheidung an Stelle der des Präfekten,
                  des Souspräfekten oder des Maires setzen. Es ist also eine <pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">6</fw> stramm
                  bureaukratische Ordnung. Dabei gibt es allerdings in den Departements sogenannte
                  Generalräte; diese sind aber rein dekorativ. Der Grundtypus ist hier also der:
                  Eine einzige Gesetzgebung und ein einziger Verwaltender, das ist der Minister,
                  alle anderen sind nur seine Gehilfen. Das setzt eine durchgebildete Bureaukratie
                  voraus, und in der Tat ist Frankreich das Musterland der Bureaukratie und des
                  Bureaukratismus. Wenn man davon absieht, daß der Präsident der französischen
                  Republik gewählt wird, so ist im Grunde genommen die Verfassung von Frankreich
                  durchaus monarchisch, es ist im Wesen eine parlamentarische Wahlmonarchie. Von
                  dem, was der Engländer „Selbstregierung des Volkes“ nennt, ist in der
                  französischen Republik kaum eine Spur zu finden.</p>
               <p>Der gegensätzliche Typus ist der des englischen Self-Governments. Man übersetzt
                  Selfgovernment häufig mit „Selbstverwaltung“. Das ist falsch, das wäre
                  self-administration. Selfgovernment ist Selbstregierung, ist weitaus mehr; denn
                  das englische System der Selbstregierung betrifft nicht nur die bloße Verwaltung,
                  sondern auch die Rechtspflege. Das englische selfgovernment besteht nun darin, daß
                  zwar ein zentrales Parlament besteht und diesem eine zentrale Regierung — ein
                  Ausschuß der Parlamentsmehrheit — an der Seite steht, daß aber dieselbe Ordnung
                  für das ganze Reich und seine Glieder getroffen ist. Das Reich als große
                  Gebietskörperschaft hat ein Parlament, dieses Parlament hat einen
                  Vollzugsausschuß, das Kabinett und dieser Vollzugsausschuß des Parlaments regiert
                  das ganze Reich. Diese Ordnung wiederholt sich: Unter dem Reiche steht die
                  Grafschaft als Körperschaft. Diese Grafschaft hat wiederum ihren county council
                  und dessen gewählte Ausschüsse, die committees, verwalten die Grafschaft und es
                  gibt zwischen dem Reiche und der Grafschaft gar kein bureaukratisches Band. Es
                  gibt überhaupt in der Grafschaft in der Regel keine Beamten, die nicht
                  Grafschaftsbeamte wären. Unterhalb der Grafschaft steht die nächste
                  Gebietskörperschaft, der Distrikt. Dieser Distrikt hat wieder sein district
                  council, seinen Rat, hat wieder seine durchführenden Komitees, die
                  Vollzugsausschüsse, die den Distrikt verwalten und ebenso die Gemeinde. Wir haben
                  also hier das reine Gegenteil des französischen Systems. Die Verwaltung wird
                  durchaus von den Vertretern der einzelnen Gebietskörperschaften selbst geführt.
                  Gesetze, allgemeine, das ganze Reich verbindliche Gesetze gibt das Parlament, aber
                  der Grafschaftsrat und der Distriktsrat haben das Recht, by-laws, Nebengesetze —
                  meist in der Art unserer Polizeiverordnungen — zur Durchführung, zur Ergänzung der
                  allgemeinen Reichsgesetze zu beschließen. Sie haben auch das Recht, in
                  Angelegenheiten, in denen nur die Reichsgesetzgebung Beschluß zu fassen in der
                  Lage ist, die aber sie angehen, besondere für ihr Gebiet geltende Gesetzentwürfe
                  im Parlamente einzureichen und als sogenannte „Private bills“ vom Parlamente
                  beschließen zu lassen. Hier liegt keineswegs das vor, was wir mit einem schiefen
                  Ausdrucke immer „Autonomie“ genannt haben. Es ist nicht so, daß etwa die
                  Grafschaft eine Grafschaftsverwaltung gegen die Reichsverwaltung führen könnte,
                  sondern die Grafschaft führt die <emph>Reichsverwaltung</emph> auf dem Boden der
                  Grafschaft. Es besteht vollständige Einheit in der englischen Verwaltung. Die
                  Reichsgesetze vollzieht die Grafschaft selbst durch ihre gewählten Vertreter und
                  deren Ausschüsse. Es kann auch kein Gegensatz bestehen, sondern es besteht
                  vollständige Einheit des Staates, aber auf der Basis, daß diese Einheit in allen
                  Gliedern durch die betreffende Körperschaft selbst vertreten wird. Grob heraus
                  gesagt: Bei uns verwaltet nach dem früheren Beispiel der Minister den Staat, der
                  Statthalter das Land und der Bezirkshauptmann den Bezirk, und diese sind alle von
                  oben herab eingesetzt. In England ist der Träger der Staatsgewalt nicht ein
                  Mensch, sondern die Grafschaft ist der Träger der Gewalt in ihrem Gebiete und
                  diese Grafschaft verwaltet sich selbst durch ihre Vertreter. Wir haben also
                  folgendes Bild: Während in Frankreich von oben herab eine stufenweise
                  untergeordnete Bureaukratie die Verwaltung führt, ist in England von unten herauf
                  eine Gebietskörperschaft der anderen übergeordnet und diese Gebietskörperschaften
                  führen die Verwaltung, jede nach Maßgabe der Gesetze der ihr übergeordneten
                  Gebietskörperschaft. Dieses System kennt natürlich eine Doppelgeleisigkeit der
                  Verwaltung überhaupt nicht. Es besteht nicht eine Verwaltung des Reiches in der
                  Grafschaft Sussex und daneben eine autonome Verwaltung der Grafschaft, das kennt
                  man nicht, sondern die Grafschaft selbst führt die Verwaltung nach Reichsgesetzen.
                  Jedenfalls bedeutet dieses System der Selbstregierung nach meiner Auffassung das
                  vollkommenste demokratische System und es läßt den Gegensatz zwischen
                  Gebietskörperschaft und Staat gar nicht aufkommen. Dieser erscheint gar nicht. Die
                  Grafschaft führt nicht nur die Grafschaftsverwaltung in unserem Sinne, wie etwa
                  die Länder die Landesverwaltung geführt haben, sondern sie trägt das totum
                  indivisum der staatlichen Gewalt in ihrem Gebiete. Ich muß das hier besonders
                  betonen, weil über die Natur des Gesetzes über die Übernahme der Staatsgewalt in
                  den Ländern nach meiner Meinung auch in den Ländern vielfach Mißverständnisse
                  obwalten. Es werden zum Beispiel von den Ländern Fragen aufgeworfen, die
                  eigentlich in dieser Art gar nicht aufgeworfen werden könnten, wenn vollständige
                  Klarheit darüber bestünde. Bei dem self-governments ist man gar nicht in der Lage,
                  den Ländern irgendetwas an Autonomie mehr einzuräumen, denn sie haben ja die ganze
                  Selbstverwaltung, das Ganze der Verwaltung; man weiß daher nicht, was man den
                  Ländern mehr geben könnte, da sie doch alles haben! Die Länder verwalten heute
                  tatsächlich die Gesamtheit der öffentlichen Angelegenheiten im Lande. Die
                  Landesregierungen verwalten alle öffentlichen Interessen des Landes mit Ausnahme
                  der ... (Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>: Der Justiz, der Finanzen, der
                  Post!) Gewiß, mit diesen Ausnahmen. Ich meine, bei dem System der self-goverments
                  verwalten sie die Gesamtheit der öffentlichen Interessen und es hat dabei der
                  Gedanke der Autonomie keinen Raum. Weil sie alles haben, kann man ihnen nichts
                  teilweise geben. Das, was die Staatskanzlei bisher geleitet hat, war der Gedanke,
                  uns hinüberzuführen auf das System des self-governments oder der Selbstregierung
                  und ich meine, daß das Wort Selbstregierung der Länder das Schlagwort werden müßte
                  gegenüber dem schiefen, gänzlich unpassenden Schlagwort der Autonomie; denn die
                  Autonomie ist ein Miß<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="no"/><fw type="pageNum">7</fw>ding im Begriffe selbst, es ist nicht Selbstverwaltung, es
                  ist nicht Selbstgesetzgebung, es ist ein Stück von allem und ein sehr schiefes und
                  schlecht herausgeschnittenes Stück von allem. Wir sollten aber unser Denken darauf
                  richten, ein wirkliches System der Selbstregierung einzuführen.</p>
               <p>Das aber, verehrte Herren, hat eine Voraussetzung, die das englische Reich hat und
                  die wir nicht haben, nämlich, daß die Verwaltung auf jeder Stufe unter der
                  unmittelbaren Kontrolle der allgemeinen Gerichtsbarkeit steht. Wenn wir das System
                  des Selfgovernment wählen, so ist vorausgesetzt, daß die nachgeordneten
                  Gebietskörperschaften die von der höchsten Gebietskörperschaft, die vom Staate und
                  seinem Parlamente beschlossenen Gesetze wirklich und redlich durchführen. Die
                  Engländer haben kein administratives Zwangsmittel, um eine Grafschaft zur Ordnung
                  zu zwingen. Wenn eine Grafschaft in England Reichsgesetze nicht erfüllt, so kann
                  die Regierung sie nicht auflösen oder ihr den Krieg machen oder anderes
                  dergleichen. Das ist ausgeschlossen. Es gibt nur ein Heilmittel, das wirkt
                  allerdings sicher, der verletzte Private klagt bei Gericht und dieses erklärt den
                  Beschluß oder Akt der Grafschaft als ungesetzlich und er ist aus der Welt
                  geschafft. Es ist nun die höchste Form der Freiheit der Verwaltung, wenn sie an
                  gar keine anderen Schranken gebunden ist als an die des Gesetzes und wenn über die
                  Gesetzlichkeit niemand anderer entscheidet als der Richter. Das setzt voraus, daß
                  der Richter da ist. Wir haben eine durchgängige, in allen Instanzen wirkende
                  Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht und so kommen die Erscheinungen, die jetzt
                  sichtbar geworden sind, daß zum Beispiel Länder sich über allgemeine Gesetze
                  hinwegsetzen — ich gebe zu, unter dem Zwange der Notwendigkeit und ich will da gar
                  nicht richten —, daß man aber gar kein Mittel der Korrektur hat. Einen Statthalter
                  hat man abberufen; einen Landeshauptmann soll man von oben nicht abberufen können
                  — ein wesentliches Moment der Selbstregierung; aber ein Gericht in Anspruch zu
                  nehmen ist man nicht imstande, weil man ja den Rechtszug abwarten muß, bis der
                  „Akt“ zum Verwaltungsgerichtshofe kommt und deshalb kommt das Erkenntnis sehr
                  spät, meist zu spät. Infolgedessen ist jetzt durch das Gesetz über die Übernahme
                  der Staatsgewalt in den Ländern ein prekärer Rechtszustand entstanden, der nach
                  meiner Meinung nicht etwa dadurch geregelt werden kann, daß man die Verwaltung
                  wieder bureaukratisiert, sondern dadurch, daß man die Verwaltungsgerichtsbarkeit
                  instanzenmäßig nach unten ausbaut und so die Gewißheit bekommt, daß die ganze
                  Verwaltung bis hinab zu den Lokalbehörden durchaus gesetzmäßig verfährt. Diese
                  Gesetzmäßigkeit muß rasch und nicht erst auf Umwegen durch viele Instanzen und
                  über den Verwaltungsgerichtshof erzielt werden. Wir würden also unerläßlich und
                  unweigerlich bei der Verfassungsreform eine instanzenmäßig aufgebaute
                  Verwaltungsrechtspflege schaffen.</p>
               <p>Das nun sind die zwei entgegengesetzten Typen, nach denen sich ein Land regieren
                  kann. Ich glaube, daß die Zukunft nicht dem französischen, sondern dem englischen
                  System gehört. Unsere landesfürstliche Verwaltung war von Bach durchaus und ganz
                  bewußt nach französischem Muster aufgerichtet, es wurde nur, weil uns dieses
                  Muster nicht ganz erträglich war, die Ausnahme der Autonomie belassen, wobei man
                  sich der Bedeutung und Zukunft dieser Antonomie gar nicht einmal recht bewußt
                  war.</p>
               <p>Nun gibt es allerdings eine ganz andere Ordnung der Dinge, die ich an dem
                  amerikanischen Beispiel beleuchten möchte. In Amerika besitzt jede einzelne
                  größere Landschaft den Rang eines eigenen Staates mit eigener Staatsgesetzgebung,
                  eigener Staatsverwaltung und Staatsjudikatur, diese drei Gewalten aber auf
                  einzelne bestimmte Kompetenzen eingeschränkt. Innerhalb dieser Kompetenz ist der
                  Staat vollständig frei und an gar nichts gebunden, nicht einmal an ein Gesetz, das
                  etwa von dem Bundesparlamente in Washington beschlossen würde; denn ginge dieses
                  Gesetz über die verfassungsmäßigen Rechte des Einzelstaates hinweg, so würde man
                  beim Bundesgericht klagen und dieses würde das Bundesgesetz einfach aufheben, der
                  einzelne Staat würde dadurch seine selbstherrliche Sphäre behaupten. Aber diese
                  unbeschränkte Herrschaft des einzelnen Landes, diese Selbstherrlichkeit
                  (Souveränität) ist nicht eine Herrschaft über das Ganze, Ungeteilte der
                  Staatsgeschäfte, sondern nur für einen Bruchteil derselben. Daneben besteht die
                  Bundesgewalt, die Bundesgesetzgebung, die Bundesverwaltung und Bundesrechtspflege
                  mit ihrem Zentralsitz in Washington. Diese hat die bestimmte Kompetenz, die
                  verfassungsmäßig festgesetzt ist, aber in dieser Kompetenz hat sie nun auch ihre
                  eigenen Organe neben den Einzelstaatsorganen bis hinunter in die Lokalstelle. Der
                  einzelne ist in seiner Person Staats- und Bundesuntertan. Wenn man dies vom
                  Gesichtspunkt der Verwaltung aus ansieht, so entsteht da eine durchgängige Doppel-
                  und Parallelverwaltung, die bis zum einzelnen Staatsbürger hinabgreift. Man kann
                  in Amerika in gewissen Rechtssachen bei dem Gerichte seines Staates klagen, in
                  demselben Orte besteht vielleicht ein Gericht des Bundes und in vielen
                  Rechtssachen konkurrieren beide Gerichte. Das gibt nun durchwegs eine
                  Doppelgeleisigkeit der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. Eine solche
                  durchgehende Doppelgeleisigkeit ist erträglich und vielleicht sogar zweckmäßig,
                  wenn ein Bundesstaat von der Größe der Vereinigten Staaten aufgerichtet wird; dort
                  ist das praktisch handbar. Da aber unser Staat in Hinkunft kaum die Größe eines
                  durchschnittlichen amerikanischen Gliedstaates haben wird, so wäre es doch eine
                  außerordentliche Erschwerung, wenn man diese Doppelgeleisigkeit aufrichtete.
                  Theoretisch ausgeschlossen ist eine solche Konstruktion natürlich nicht, sie ist
                  auch politisch an sich nicht von der Hand zu weisen, ich meine nur, daß sie für
                  die Enge der Verhältnisse, in der wir leben werden, unnötig kompliziert und viel
                  zu kostspielig ist und daß es für uns besser sein wird, das englische
                  Selfgovernment-System zu akzeptieren als dieses System.</p>
               <p>Ich räume allerdings ein, daß auf der anderen Seite in gewisser Hinsicht manche
                  Grundgedanken dieses Systems übernommen werden können und sollen, und das bezieht
                  sich auf die Einrichtung der Zentralstellen. Man wird, wenn man ein
                  Zentralparlament aufrichtet, erwägen müssen, dabei die Länder zu berücksichtigen,
                  und es wird sich unter einer Voraussetzung, über <pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">8</fw> die ich noch sprechen
                  werde, vielleicht empfehlen, neben dem Volkshause auch ein Länderhaus zu schaffen,
                  sowie in Amerika der Senat neben dem Repräsentantenhause ein Staatenhaus ist,
                  natürlich auch auf demokratischer Basis. Dadurch wird man der Tatsache
                  verfassungsmäßig gerecht werden, daß dieser Staat doch eine Gesamtheit, eine
                  Vereinigung von Ländern ist. Aber die politische, wirtschaftliche und soziale
                  Verwaltung selbst nach diesen bundesstaatlichen Gesichtspunkten einzurichten und
                  überall Doppelverwaltungen zu machen, wäre nach meiner Meinung nicht klug, wäre zu
                  umständlich und wir hätten doch wieder eine durchgängige Bureaukratie vom Minister
                  bis zum Lokalverwaltungschef, wenn auch in beschränkter Kompetenz.</p>
               <p>Derartige Verfassungstypen, das französische, das englische und amerikanische oder
                  das ähnliche schweizerische System, wie ich sie vorgeführt habe, lassen sich auf
                  ein Land, das eine überlieferte Verfassungs- und Verwaltungsordnung besitzt, nicht
                  schlechtweg anwenden. Es ist ausgeschlossen, einen reinen Typus herzustellen. Wir
                  müssen uns allerdings fragen: Wohin geht unser Weg? In welcher Richtung
                  reformieren wir? Wir müssen also ausgehen von dem, was ist, und uns fragen: Bilden
                  wir uns in diesem oder jenem Sinne weiter? Obwohl ich nicht möchte, daß die
                  heutige Debatte allzusehr in diese Grundsätze eingehe, weil wir zunächst viele
                  praktische Dinge zu besprechen haben, so möchte ich doch die Aufmerksamkeit der
                  Gemeinde- und Landesvertretungen auf diese Dinge rechtzeitig lenken, damit man
                  sich schon bei den ersten Beratungen der konstituierenden Versammlung doch über
                  die wichtigsten Grundsätze klar ist. Ich meinesteils mache kein Hehl daraus, daß
                  ich zum englischen System hinneige und daß ich möchte, daß dieses System
                  schrittweise, mit Anpassung an unsere bestehenden Verhältnisse, dann aber so rasch
                  als möglich, verwirklicht werde.</p>
               <p>Was aber jetzt dabei nicht außeracht bleiben darf, ist, daß wir uns im Augenblicke
                     <emph>noch nicht entscheiden können</emph>. Es gibt Vorfragen, die ungelöst
                  sind, und solange diese ungelöst sind, können wir zu keinem Entschlusse kommen.
                  Die Herren wissenschaftlichen Mitarbeiter meines Bureaus haben dahin gedrängt,
                  doch endlich mit dem Entwurfe der Verfassungsurkunde zu beginnen. Ich habe immer
                  zurückgehalten und gesagt: Wir können das nicht, denn die entscheidende Frage ist
                  die <emph>Anschlußfrage</emph>, und solange wir nicht wissen, ob, wie und wohin
                  wir angeschlossen werden, können wir an die positiven Verfassungsarbeiten nicht
                  herantreten. Wenn wir ganz allein bleiben, dann glaube ich, daß doch das Muster
                  der Schweiz für uns das beste sein dürfte. Aber nur in dem Falle, als wir ganz
                  allein bleiben! Wenn wir jedoch, was wir alle hoffen und anstreben, Anschluß an
                  Deutschland finden, so hängt unsere künftige Verfassung davon ab, wie das Deutsche
                  Reich sich ordnen wird. Nun liegt ein Verfassungsentwurf für das Deutsche Reich
                  vor; wir haben ihn auch in einem Exemplare bereits hier, weitere Exemplare sind
                  bestellt. Ich weiß nicht, ob die Herren in der Lage waren, sich in den Besitz
                  eines solchen Exemplars zu setzen. Man sieht schon jetzt, daß über diese Dinge
                  gesprochen werden muß; denn so wie der Entwurf jetzt sich gibt, ist er schlechthin
                  von uns nicht anzunehmen. Ich möchte aber auch hier ganz unvorgreiflich folgende
                  Gesichtspunkte vorführen: das Deutsche Reich kann sich natürlich eine sehr
                  verschiedene Verfassung geben; es wird sich die französische Verfassung sicherlich
                  nicht geben. Es wird eine Art Selfgovernment herauskommen, vielleicht eine Art
                  Bundesstaat, wobei die Frage ist, welche sind die Glieder des Reiches? Sind es die
                  historischen Staaten, das ganze Preußen, wie es war, das ganze Bayern, wie es war,
                  die ganzen Kleinstaaten, wie sie waren? Ich halte das für unmöglich oder
                  wenigstens schädlich und gefährlich. Und es wäre auch bedenklich für uns,
                  einzutreten in eine Reichsgemeinschaft unter der Voraussetzung, daß das ganze
                  ungeteilte Preußen als besonderer Staat bestehen bleibt. Ich glaube, es wird auch
                  nicht so kommen. Ich vermute, die deutsche Nation wird sich nach den großen
                  historischen Einheiten, nach den historischen Stämmen gründen: es werden sich die
                  Ostelbier, die Westfäler und die Rheinländer, es wird sich die Wasserkante, es
                  werden sich die Franken, die Thüringer, die Bayern und Schwaben, es werden sich
                  die Rheinlande als Einheit aufrichten und als Glieder des Reiches gelten wollen.
                  Historische Umstände sprechen natürlich vielfach auch dagegen, weil die heute
                  bestehende, einzelstaatliche Organisation nicht gleich aus der Welt zu schaffen
                  ist. Wäre das der Fall, so würden wir Deutschösterreicher als Gesamtheit neben
                  diesen Stämmen Platz nehmen und es wäre ein ganz homogener Unterbau des ganzen
                  Reiches gegeben.</p>
               <p>Es kann aber auch sein, daß man tiefer greift, daß das Reich sich auf den
                  ehemaligen Landschaften aufbaut, die unseren heutigen Kronländern entsprechen und
                  draußen den Namen von Provinzen tragen. Denn, wenn man von den preußischen, von
                  den bayrischen und anderen Eroberungen absieht, wenn man die historische Karte von
                  Deutschland hernimmt, so findet man einen ganz homogenen Unterbau in den alten
                  ständischen Provinzen; die waren ziemlich gleichmäßig Glieder des Reiches. Kommt
                  es dazu, dann würden als Beitretende, als Glieder erscheinen nicht
                  Deutschösterreich, sondern die einzelnen Länder von Deutschösterreich. Sie würden
                  aber innerhalb eines Achtzigmillionen-Volkes natürlich wegen ihrer Kleinheit und
                  Vielheit eine ganz geminderte Macht darstellen, denn sie würden als einzelne kaum
                  auch nur die Macht eines französischen Departements besitzen. Es würde sich
                  ungefähr dasselbe Verhältnis herausstellen, das innerhalb Norddeutschlands die
                  norddeutschen Kleinstaaten Preußen gegenüber innegehabt haben. Diese kleinen
                  Gebiete haben gegenüber Preußen und gegenüber dem Reiche nur mehr eine fingierte
                  Selbständigkeit gehabt; ihre Gesetzgebung, ihre Verwaltung, zum Beispiel ihre
                  Eisenbahnverwaltung, alles und jedes war vollständig von Berlin aus diktiert, die
                  rechtliche Selbständigkeit war also reiner Schein. Sie haben sich einfach von den
                  preußischen Regierungsstellen alles ausarbeiten lassen und übernommen. Das ist
                  auch gar kein Wunder, denn diese kleinen Körper sind nicht imstande, die
                  Facharbeiten zu leisten wie der größere Körper. In diesem Falle also würden die
                  einzelnen Länder angesichts eines Achtzigmillionen-Reiches eine sehr verminderte
                  Geltung besitzen.</p>
               <p><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">9</fw>Ich halte nun dafür, daß wir, daß die österreichischen Länder am ehesten
                  in der Anschlußfrage Erfolge erzielen können, wenn sie als Gesamtheit verhandeln
                  und wenn sie als Gesamtheit eintreten und in Bezug auf die Verfassung dahin
                  wirken, daß die großen Stämme der Deutschen als Glieder des Reiches erscheinen.
                  Dann ist Deutschösterreich ein Siebentel des Reiches und hat ein Siebentel des
                  Einflusses. Und da wir innerhalb des Gliedstaates Deutschösterreich den Einfluß
                  der Länder jedenfalls immer beachten müssen, so kommt innerhalb einer solchen
                  Konstruktion auch das Land mehr zur Geltung. Wenn die Länder einzeln beitreten, so
                  haben sie vielleicht ein Siebzigstel oder ein Achtzigstel des Einflusses und sie
                  werden dadurch, daß das Zentrum des Reiches am Main oder gar im Norden liegt, sich
                  verhältnismäßig außerordentlich wenig Beachtung erzwingen. Ich schließe daraus,
                  daß wir unter allen Umständen, um unsere Rechte zu wahren, um möglichst viele
                  Vorteile zu erzielen, den Anschluß gemeinsan vollziehen müssen, selbst wenn wir
                  hinterher einräumen, daß für einzelne Gebiete wie für Deutschböhmen, eine
                  Sonderregelung getroffen werde. Der gemeinsame Beitritt ist eben ein Beitritt mit
                  Gewicht, mit Bedeutung. Wenn wir uns auflösen und einzeln beitreten, so treten wir
                  alle bedingungslos bei, wir flüchten uns in aufgelöster Ordnung heim, und das ist
                  für uns alle von größter Gefahr. Ich behaupte sonach daß bei den Verhandlungen
                  über die Verfassungsfragen draußen im Reiche und bei uns selbst zunächst der eine
                  Gedanke vorherrschend sein muß, wir wollen — und das entspricht auch unserer
                  Gesetzeslage — unseren Anschluß als Ganzes vollziehen, wir wollen uns als Ganzes
                  diejenigen handelsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorbehalte, diejenigen
                  finanziellen und Ernährungsvorbehalte machen, die wir machen müssen, weil so
                  unsere Interessen am besten gewahrt sind. Ich kann mir zum Beispiel denken, daß
                  man mit uns als einem Ganzen einen erträglichen Handelsvertrag schließt und ein
                  Abkommen trifft, bei dem wir unsere wirtschaftlichen Interessen wahren; ich kann
                  mir aber nicht denken, daß das Reich sieben solche Handelsverträge mit Salzburg,
                  mit Kärnten, mit jedem einzelnen Kronlande schließt. Das halte ich für
                  ausgeschlossen, das ist undenkbar. Ich setze also voraus, daß wir uns im eigenen
                  Interesse unserer Länder in dieser Frage auf den Gesichtspunkt einigen werden. Wir
                  gehen in der Anschlußfrage solidarisch vor und legen das ganze Gewicht unserer
                  zehn Millionen, wir legen das ganze Gewicht unserer Wirtschaftsmacht in die
                  Wagschale und haben dadurch die Hoffnung, für uns alles Nötige durchzusetzen.
                  Gehen wir aber einzeln vor, so unterwerfen wir uns bedingungslos, vorbehaltlos der
                  neuen Gemeinschaft und wir erreichen dadurch für uns selbst nichts, das heißt wir
                     <emph>unterwerfen</emph> uns. In der Gesamtheit aber können wir <emph>Verträge
                     schließen</emph>.</p>
               <p>Nun ist es außerordentlich schwer, bei diesem Stand der Dinge heute schon
                  irgendeine definitive Verfassungsurkunde zu entwerfen. Ich war nicht in der Lage,
                  Ihnen eine Vorlage zur Vorberatung zu unterbreiten. Die konstituierende
                  Nationalversammlung steht ja nahe bevor, anfangs März wird sie da sein und es
                  müßte eigentlich die Verfassungsurkunde auf dem Tisch des Hauses liegen, damit sie
                  beraten werde, wie es in Deutschland der Fall ist. Das ist aber leider zur Stunde
                  nicht zu bewerkstelligen.</p>
               <p>Ich habe zum Beispiel den Entwurf einer allgemeinen Landesordnung, eines
                  Rahmengesetzes, ausgearbeitet, auf der die einzelnen Länder ihre besondere
                  Landesordnung aufbauen sollen. Ich kann Ihnen diesen Entwurf nicht vorlegen, denn
                  je nachdem die Dinge anders kommen, werden wir uns anders einrichten müssen. Nur
                  eine Kleinigkeit: Nach dem jetzigen Reichsverfassungsentwurf wäre unsere
                  Nationalversammlung ein <emph>Landtag</emph>. Schließen wir uns an einen deutschen
                  Bundesstaat an, werden wir ein deutscher Gliedstaat, so ist es beinahe
                  undurchführbar, daß dieser Gliedstaat in sich selbst wieder ein Bundesstaat wird,
                  dann können wir das Schweizer Muster kaum wählen, weil wir eine
                     <emph>dreigeleisige</emph> Verwaltung erhielten. So läge es auch in dem Falle,
                  als wir zwangsweise in eine Donauföderation zusammengezwungen würden. Bei einer
                  föderativen Ordnung bei uns würde dann die öffentliche Gewalt so zersetzt und
                  zerklüftet, daß man überhaupt nicht verwalten könnte. Was also für uns, wenn wir
                  allein sind, möglich und wünschenswert ist, wird im Falle eines Anschlusses an
                  Deutschland oder an eine Donauföderation überaus schwierig. Auch aus diesem Grunde
                  nehme ich an, daß unsere Verwaltungsreform doch in letzter Linie auf ein
                  Selfgovernment hinauslaufen wird.</p>
               <p>Die Dinge sind demnach nicht so gereift, daß an die Ausarbeitung einer
                  Verfassungsurkunde geschritten werden könnte. Nun habe ich, trotzdem die Dinge
                  ungereift sind, und vielleicht auch deshalb, weil sie ungereift sind, diese
                  Erörterungen nach einer Vorbesprechung mit den Beamten meines legislativen
                  Departements im vollen Einverständnisse aller vorgebracht, damit die Herren die
                  Überzeugung gewinnen, daß in Wien nicht irgendein bureaukratischer Körper bestehe,
                  der die Länder um ihr Recht zu verkürzen beabsichtige. Das ist durchaus nicht der
                  Fall, im Gegenteil, wir alle denken sehr ernsthaft daran, die Selbstregierung in
                  der einfachen englischen Form oder in Form eines Bundesstaates zu verwirklichen.
                  Was uns aber trotz dieser Absichten im gegenwärtigen Augenblick noch nach
                  entgegengesetzter Richtung bindet, das ist, meine Herren, das <emph>noch
                     geltende</emph> Gesetz. Man kann nicht zugleich ein Gesetz und eine im
                  wesentlichen auf der bureaukratischen Ordnung aufgebaute Verwaltungsordnung
                  besitzen und zugleich regieren, als wenn Selbstregierung wäre; das hieße
                  ungesetzlich regieren und das risse alles in Fransen. Wir können auch in der
                  gegenwärtigen Zeit gewisse Verwaltungszweige nicht einer staatlichen Anarchie
                  überantworten. Man spricht davon, daß man eine Ernährungsdiktatur haben müsse. Ich
                  bin kein Freund der Diktatur; es kann aber im Kriege dazu kommen, daß man einen
                  solchen Zustand herbeisehnt und einführt. Wenn zum Beispiel der Verwaltungsdienst
                  der Volksernährung so fortschreitet, wie er sich jetzt entwickelt, so sage ich
                  Ihnen, daß wir in wenigen Wochen vollständig anarchisiert sind. Sind wir
                  anarchisiert, so hilft dann nur entweder eine Diktatur des Säbels oder eine
                  Diktatur der Bureaukratie oder eine Diktatur des Proletariats oder irgendeine
                  andere Diktatur. Es ist tätsächlich so arg — ich bitte, erlassen Sie es mir, das
                  im einzelnen <pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">10</fw> zu schildern —, daß das Kabinett der Staatssekretäre
                  sich nicht zu helfen weiß. Es ist einfach kläglich, wie die Verwaltung in diesen
                  Dingen auseinander geht; wir stürzen uns mutwillig in schwere Krisen. Es ist
                  freilich im Grunde genommen, wenn wir aufrichtig sein wollen, selbst die Furcht
                  vor diesen Krisen, die alle lokalen Faktoren, die irgendetwas haben, dazu
                  bestimmt, wenigstens das, was sie haben, festzuhalten. Aber wie begreiflich das
                  auch ist, so verkehrt ist es nach meiner Meinung; denn glauben Sie ja nicht, daß
                  man sich rettet, wenn man gerade das festhält, was der eine oder andere hat. Wir
                  entrinnen dann doch der Anarchie nicht. Es ist auch hierin so, daß wir uns alle
                  miteinander retten müssen, weil sich der Einzelne nicht retten kann. Deshalb
                  glaube ich, daß wir in Beziehung auf die Verwaltungs- und Ernährungsfragen jetzt
                  und zeitweilig tatsächlich von zentralistischen Grundsätzen ausgehen müssen, weil
                  unser Volk sonst nicht wird leben können. Diese zentralistischen Grundsätze müssen
                  hier durchgeführt werden, sie können nicht vermieden werden. Aber das müssen Sie
                  hören und glauben: Sie werden nicht durchgeführt aus irgendeiner Neigung zum
                  Zentralismus, sondern weil man sonst tatsächlich nicht leben kann. Wenn aber diese
                  Solidarität in der Ernährung nicht hergestellt wird, dann reißen wir den ganzen
                  Staat auseinander, dann werden wir nicht den Anschluß gemeinsam vollziehen,
                  sondern wir werden Stücke sein, die der eine oder andere Nachbar, der den nächsten
                  Zugriff hat, an sich reißt; jedenfalls werden wir unsere staatliche
                  Selbständigkeit und Selbstbestimmung dabei einbüßen, wir werden zumindesten die
                  Schande erleben, daß uns die Entente die Einheit der Verwaltung aufzwingen wird.
                  Gestatten Sie, daß ich hier ein Beispiel gebe, das sich schon verwirklicht hat. Es
                  ist uns nicht möglich gewesen, unter unserem eigenen alten Regime trotz der
                  stärksten Bemühungen zwischen Österreich und Ungarn und Böhmen eine Einheit des
                  Ernährungsdienstes herzustellen. Es kommt aber eine Ententekommission nach Wien
                  und regiert uns als Sieger, und diese Ententekommission sagt: Ihr Tschechen müßt
                  so und so viel Kohle liefern, Ihr Ungarn so und so viel Getreide, Ihr Polen so und
                  so viel Petroleum. Und dann liefert man und die Einheit des Ernährungsdienstes
                  wird durch den Sieger hergestellt. Das ist die schlimmste Schande für uns, das
                  wäre der Beweis, daß wir uns nicht selbst regieren können! Dadurch verlieren wir
                  erst moralisch und später tatsächlich unsere staatliche Selbständigkeit. Wenn nun
                  von einzelnen Ressorts in dieser Zeit zentralistische Verfügungen getroffen
                  werden, so bitte ich die Herren, dies zu begreifen als einen Ausfluß einer
                  urgenten Notwendigkeit, nicht aber als Ausfluß einer zentralistischen Gesinnung.
                  Eine solche waltet in den Staatskanzleien überhaupt nicht; Sie müssen doch
                  bedenken, daß die meisten wirtschaftlichen Ressorts heute von Männern geführt
                  werden, die in der autonomen Verwaltung emporgedient haben. Das Ackerbauressort
                  wird vom Herrn Staatssekretät <emph>Stöckler</emph> geführt, den wir vom
                  niederösterreichischen Landesausschusse kennen, das Eisenbahnressort wird vom
                  Herrn Staatssekretär <emph>Juckel</emph> geführt, der in der
                  niederösterreichischen Landesverwaltung emporgewachsen ist; das Handelsressort
                  wird vom Staatssekretär Dr. <emph>Urban</emph> geführt, dem
                  Landmarschall-Stellvertreter von Böhmen, der sich in der autonomen Verwaltung
                  Böhmens bewährt hat. Es ist also nicht wahr, daß die Staatsverwaltung von
                  Zentralisten geführt wird, aber wer dort steht und erkennt, was not tut, muß
                  gewisse alle bindende Verfügungen treffen, weil zu leben gar nicht anders möglich
                  ist. Ich möchte also das noch einmal betonen: Wir stehen vor der Gefahr der
                  Auflösung der ganzen Staatsverwaltung; ich kann das nicht laut und stark genug
                  sagen. Alle Ressorts teilen mir dasselbe mit, vom Staatsamt des Äußern bis zum
                  Staatsamt für soziale Fürsorge, jeder einzelne. Diese Auflösung des Staates kann
                  nur enden mit dem allgemeinen Unglück, mit der Machtlosigkeit aller Teile und ich
                  möchte daher bitten, daß diese Konferenz zum weiteren Anlasse wird — die zwei
                  vorhergegangenen Konferenzen haben ja schon in diesem Sinne sehr segensreich
                  gewirkt —, gegenseitiges Einvernehmen, gegenseitiges Verständnis zu wecken und uns
                  zu befähigen, auf dem Wege der Selbstregierung das freiwillig zu leisten, was uns
                  früher die Gewalt von oben einfach aufgezwungen hat und sonst die Gewalt des
                  Siegers aufzwingen müßte.</p>
               <p>Ich bitte zu entschuldigen, daß ich Sie so lange aufgehalten habe, aber ich
                  glaube, daß endlich einmal die Generaldebatte über unsere Verfassungs- und
                  Verwaltungsreform einsetzen muß. Das habe ich gewollt und ich meine, daß nunmehr
                  am besten so verhandelt wird, daß ich zunächst die Erörterung des Gesetzentwurfes
                  „über den Ablauf der Funktionsdauer der provisorischen Landesversammlungen und
                  Gemeindevertretungen und die Vornahme von Neuwahlen in den Ländern und Gemeinden“
                  eröffne.</p>
               <p>Sind die Herren mit dieser Vorgangsweise einverstanden? (Nach einer Pause:) Es
                  erhebt sich kein Widerspruch. Ich werde daher diesen Gesetzentwurf zur Debatte
                  stellen. Er ist inzwischen allen Herren zugegangen und Sie haben Gelegenheit
                  gehabt, ihn zu lesen.</p>
               <p>Wünschen die Herren zunächst eine Generaldebatte abzuführen? (Rufe: Ja!) Die
                  Generaldebatte ist also eröffnet.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, wir brauchen als anerkannte einheitliche Gesichtspunkte für die
                  Wahlordnungen in die fünftigen Landesversammlungen oder Landtage nichts anderes
                  als die Feststellung, daß hierbei das allgemeine, gleiche, geheime Wahlrecht zu
                  statuieren ist und daß der Kreis der Wahlberechtigten nicht enger gezogen werden
                  soll, als für die Nationalversammlung. Diese Festsetzung haben wir bereits heute.
                  Sie ist im Staatsgrundgesetze niedergelegt, sie könnte allerdings noch einmal
                  feierlich inartikuliert werden. Ich glaube, daß wir mit dieser gesetzlichen
                  Feststellung alles getan hätten, was bezüglich der Einheitlichkeit der
                  Wahlordnungen für die Landesversammlungen notwendig ist und daß es dann vollkommen
                  angängig wäre, auf dieser Grundlage den einzelnen provisorischen
                  Landesversammlungen die Beschließung ihrer Wahlordnung zu überlassen. Gewisse
                  Durchführungsfragen, so insbesondere die Festsetzung einer Höchstzahl für die
                  Mandate, ist, glaube ich, ein reines Landesinteresse.</p>
               <p><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">11</fw>Ich kann ein gesamtstaatliches Interesse nicht darin erblicken, ob eine
                  Landesversammtung 10 oder 20 Mandate mehr hat. Das ist in letzter Linie eigentlich
                  eine reine Finanzfrage und eine reine verwaltungstechnische Frage des betreffenden
                  Landes, ob es sich den Luxus gestatten will, so und so viel Diäten mehr oder
                  weniger auszuzahlen. Das ist auch eine Frage, die in vielen Belangen davon
                  abhängt, wie viel Wahlkreise man macht. Die Festsetzung der Wahlkreise ist aber
                  wieder eine Frage, welche durch die topographischen und kulturellen Verhältnisse
                  der einzelnen Länder bestimmt wird. In einem Gebirgslande wird man die Wahlkreise
                  nach anderen Gesichtspunkten festlegen als am flachen Lande; ein Land mit
                  teilweiser industrieller, teilweiser agrarischer Bevölkerung wird ebenfalls nach
                  anderen Gesichtspunkten vorgehen, wobei aber der Rahmen der sein wird, der bereits
                  im Grundgesetze festgelegt ist, nämlich, daß man nicht die Städtewahlkreise und
                  die Landwahlkreise trennt, sondern daß die Abtrennung nur einheitlich, nach
                  topographischen und hydrographischen Gesichtspunkten bewerkstelligt wird. Haben
                  wir aber diese allgemeinen Grundsätze, so werden wir das Rahmengesetz nicht
                  brauchen, denn wir haben ja schon die gewünschte Gleichartigkeit.</p>
               <p>Es bleibt also noch die Frage des Termines offen. In dieser Frage könnte auch im
                  Wege eines einfachen Übereinkommens der Ländervertreter ein einheitlicher
                  Präklusivtermin, bis zu welchem die Neuwahlen vollzogen sein müssen und von
                  welchem an dann automatisch die Zuständigkeit der gegenwärtigen provisorischen
                  Versammlungen erlischt, festgelegt werden. Ich glaube, daß für all dies die
                  Erlassung eines Rahmengesetzes nicht notwendig ist, sondern daß eine einfache
                  Vereinbarung unter den Ländern, die ja unter der Verhandlungsleitung der
                  Staatskanzlei erfolgen kann, genügt. Wir sind ja eigentlich zu diesem Zwecke hier,
                  es sind alle Länder vertreten, wir könnten daher diese Vereinbarung heute
                  schließen und es bedarf dann keiner weiteren gesetzlichen Regelung, bei der immer
                  wieder die odiose Frage entsteht, ob diese Regelung der provisorischen oder der
                  künftigen, der konstituierenden Nationalversammlung überlassen werden soll. Gegen
                  das erstere sprechen gewisse grundsätzliche Erwägungen, gegen das zweite spricht,
                  daß eine neuerliche Verzögerung entstehen würde. Das ganze ist aber nicht
                  notwendig. Vereinbaren wir das heute ganz frei auf Grund der allgemein anerkannten
                  gemeinsamen Grundsätze! Will die Staatskanzlei uns dann gemäß diesen Grundsätzen
                  eine Musterwahlordnung vorlegen, so werden wir das gewiß dankbar begrüßen, wir
                  werden darin eine Unterstützung, aber nicht eine Bevormundung sehen. Die
                  Unterstützung nehmen wir gern an, die Bevormundung müßten wir dankend ablehnen.
                  Ich glaube, auf dieser Grundlage werden wir zu dem Ideal der Selbstregierung, von
                  dem heute gesprochen wurde, viel rascher kommen.</p>
               <p>Wenn ich den Herrn Staatskanzler richtig verstanden habe, so ist die Debatte auf
                  die Wahlordnung allein beschränkt. Es ist begreiflich, daß uns bei der kurzen
                  Zeit, die uns für die Durchsicht dieser Vorlage zur Verfügung stand, eine
                  Stellungnahme zu einem immerhin so wichtigen Entwurf unmöglich ist. Gleichwohl
                  habe ich schon etwas darin gefunden, wovon ich meine, es müsse nicht
                  notwendigerweise in das Gesetz hineingenommen werden, nämlich die zwingende
                  Vorschrift, daß die Neuwahlen zu den Landesversammlungen und zu den
                  Gemeindevertretungen an einem und demselben Wahltage und in einem Wahlgange
                  stattzufinden haben. Warum dieser Zwang? Wird es sich als zweckmäßig empfehlen, so
                  wird es eingeführt werden. Es kann aber der Fall eintreten, daß es in einer Reihe
                  von Gemeinden aus gewissen örtlichen Gründen nicht praktisch ist. Man muß sich
                  auch klar werden, daß die Gemeindewahlen in gewissem Grade auch wieder von
                  vorhergehenden Parteibesprechungen abhängig sind. Bei den Gemeindewahlen werden
                  auch andere Gesichtspunkte maßgebend sein, als bei den Landeswahlen. Es werden
                  sich gewiß schon bei den Landeswahlen andere Gesichtspunkte geltend machen als bei
                  den Wahlen zur Nationalversammlung. Ich stehe persönlich auf dem Standpunkt, daß,
                  so wünschenswert es auch sein mag, bei den Wahlen in die staatlichen
                  Körperschaften nach Möglichkeit nur die Gesichtspunkte der großen Parteien zu
                  beachten, doch schon bei den Wahlen in die Landesversammlungen auch gewissen
                  örtlichen Rücksichten Rechnung getragen werden muß; denn die Landesbersammlung
                  soll nicht eine lediglich nach den großen Parteigesichtspunkten zusammengesetzte
                  Versammlung sein, sondern eine Versammlung, die einzelnen berechtigten örtlichen
                  Gesichtspunkten und Interessen der Landesteile gerecht wird. Das trifft in noch
                  höherem Maße bei den Gemeinden zu. Warum also dieses Zusammenzwängen?</p>
               <p>Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen: Wir bedürfen eines Rahmengesetzes zur
                  Festlegung der einzelnen Grundsätze für die Zusammensetzung der
                  Landesversammlungen nicht, sondern wir schaffen diese einheitlichen Grundsätze
                  durch eine abzuschließende freie Vereinbarung der Länder, die von der
                  Staatskanzlei zur Kenntnis genommen wird, und wir ersuchen die Staatskanzlei, im
                  Sinne dieser Vereinbarung uns möglichst bald einen Musterentwurf für die
                  Landeswahlordnung vorzulegen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Meine sehr verehrten Herren! Als ich heute den fünfviertelstündigen, sonst sehr
                  interessanten Vortrag des Herrn Staatskanzlers Dr. <emph>Renner</emph> vernahm,
                  kam er mir vor wie ein Imperator redivivus. Ich hatte das Gefühl, daß die
                  Monarchie, die für uns gestorben ist, in irgendeiner anderen Form, sei es in der
                  Form eines Staatsrates oder wie immer neu erstehen soll. Nun ist das nicht
                  vereinbar mit den Anschauungen, die wir draußen in den Ländern haben. Wir stehen
                  auf dem Standpunkte, die pragmatische Sanktion ist gefallen, die 67er-Verfassung
                  ist gefallen; was heute noch sicher, fest und klar besteht, sind die Länder; diese
                  Länder sind sich allerdings dessen bewußt, daß sie nicht allein in der Welt
                  fortbestehen können. Sie sind anschlußwillig und anschlußbereit. Aber anläßlich
                  dieses Anschlusses an das neuaufzubauende Reich wollen sie keineswegs die Freiheit
                  wieder preisgeben, die sie gewonnen haben.</p>
               <p><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">12</fw>Die Länder wollen in Zukunft ohne Sanktionen leben, und zwar nach einem
                  klaren, schiedlichen und friedlichen Scheidungsgrundsatze. Die Länder, Herr
                  Staatskanzler, stehen auf dem Standpunkte: es gibt Gebiete der Gesetzgebung und
                  der Verwaltung, die ihrer Natur nach reichsgesetzlich geregelt werden müssen. Gut,
                  diese sollen reichsgesetzlich geregelt werden und gehen die Länder nichts an. Die
                  übrigen Dinge aber, deren reichsgesetzliche Regelung nicht nach der Natur der
                  Sache oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist, soll man den Ländern
                  überlassen; darin sollen die Länder aber auch frei und selbständig sein und nicht
                  wieder bevormundet werden, wie im alten Staate. Es soll dort an die Stelle des
                  Kaisers nicht wieder ein neuer Kaiser treten, heiße er wie er wolle und sei er wer
                  er wolle. Man soll nicht sagen, daß sich das praktisch nicht machen läßt. Der Herr
                  Staatskanzler hat gesagt, die amerikanischen Verhältnisse passen für uns nicht,
                  sie seien zu groß. Gewiß! Er wird aber kaum sagen können, daß für das winzige
                  Österreich die Schweizer Verhältnisse zu klein sind. In der Schweiz ist dasjenige,
                  was zentral geregelt sein muß, dem Bundesrate zugewiesen, alles übrige ist den
                  Kantonen überlassen und diese sind wirklich frei, sie bedürfen für ihre
                  Verfügungen nicht noch der Sanktion des Bundespräsidenten. Der Herr Staatskanzler
                  hat das Wort gebraucht, es können nur Gleiche eine Gesellschaft bilden und es
                  müsse ein Rahmengesetz geschaffen werden, damit die Gesetze in allen Ländern
                  gleich ausfallen. Das ist nicht richtig; die Erfahrung lehrt, daß das überflüssig
                  ist.</p>
               <p>In der Schweiz sind nur gewisse Grundgesetze staatsgrundgesetzlich geregelt und
                  daran muß sich jeder Kanton halten, sonst kann gegen ihn auch das Gericht
                  angerufen werden. Darüber hinaus aber besteht gar keine Gleichheit. Wenn Sie heute
                  die Verfassungen der einzelnen Schweizer Kantone zur Hand nehmen, so werden Sie
                  sehen, daß die eine 20 Paragraphen und die andere 200 hat; die eine regelt tausend
                  Dinge, die die andere gar nicht regelt; kurz es ist eine unendliche
                  Verschiedenheit. Sie werden aber nie beobachtet haben, daß diese Schweizer Kantone
                  nicht miteinander leben können, im Gegenteil, sie haben eine viel größere
                  Eintracht als wir mit unseren schönen Landesordnungen und sie haben sich dabei
                  wohl gefühlt und eine Staatsfreudigkeit zum Bunde besessen, gerade weil dieser
                  Bund sie nicht mit Sanktion und Vormundschaft bedrückt hat, sondern weil er ihnen
                  innerhalb der gegebenen Grenzen die Freiheit, die den Menschen so wohl tut,
                  wirklich gelassen hat. Daher stehen wir heute auf dem Standpunkte, daß die
                  Nationalversammlung Gesetze nur auf jenen Gebieten zu machen hat, die der
                  zentralen Regelung wirklich vorbehalten werden müssen, daß sie aber für die
                  anderen Gegenstände, die den Ländern zu verbleiben haben, auch keine Rahmengesetze
                  zu schaffen hat. Wir wollen kein Rahmengeset, daß uns wie ein Panzer einengt, wir
                  wollen auch keine Nachfolge der Sanktion für unsere Gesetze in den Ländern,
                  sondern wie die vom Volke gewählten Vertreler dort die Gesetze machen und
                  beschließen, so sollen sie gelten; sie werden ja für uns beschlossen und nicht für
                  die Regierung in Wien. Es ist klar, daß gewisse Grundgesetze sein müssen, daß man
                  zum Beispiel festlegen wird, die Länder- und die Gemeindewahlordnungen haben sich
                  an das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht nach dem Proporz zu halten; das
                  kann gewiß in einem Staatsgrundgesetze stehen. Aber im Wege eines Rahmengesetzes,
                  im Wege einer Gehschule für diese unbeholfenen Länder die Sache in die Wege zu
                  leiten, ist ein verfehltes Vorgehen und löst bei uns Wirkungen aus, von denen der
                  Herr Staatskanzler keine Vorstellung hat.</p>
               <p>In meinem Heimatlande besteht gegenwärtig eine Privatbewegung für den Anschluß an
                  die Schweiz. Sie hat keinerlei offiziellen Charakter; man hat sie auch gewähren
                  lassen, weil es sich um eine gefühlsschwärmerische Bewegung handelt,
                  herausgewachsen aus den heutigen Zuständen, die auch wieder ihren Höhepunkt
                  überwinden und dann, wenn einmal offizielle Persönlichkeiten eingreifen, gewiß
                  auch ernsten Erwägungen zugänglich sein wird. Wenn ich aber jetzt nach Hause komme
                  und in der nächsten Landesversammlung das Referat wiedergebe, das der Herr
                  Staatskanzler heute hier erstattet hat, so erweise ich damit dieser Bestrebung
                  einen Dienst, wie sie ihn noch von keiner Seite erfahren hat, und leiste mehr als
                  der besteWanderredner in 25 Versammlungen leisten könnte. Dann wird unser Volk
                  erschrecken und sagen: Ah! da steht der alte Zentralismus, die alte Vormundschaft,
                  das alle Patronatswesen wieder auf, da kommt wieder der Kaiser mit seiner
                  Sanktion, das heißt nicht der Kaiser, sondern der Imperator redivivus.</p>
               <p>Da ich der Meinung bin, daß wir über den vorliegenden Gesetzentwurf heute nicht in
                  die Beratung eingehen sollen, so stelle ich den <emph>Antrag</emph>, über den
                  vorliegenden Gesetzentwurf zur Tagesordnung überzugehen. Dafür sollen wir uns aber
                  sofort über diejenigen Punkte einigen, welche wir in den Landtags- und
                  Gemeindewahlordnungen gleichartig behandeln wollen. Nur so kommen wir auf einen
                  fruchtbaren Boden. Ich versichere dem Herrn Staatskanzler daß ich nicht für mich
                  allein spreche, sondern ich kann Ihnen mitteilen, daß gestern die Herren Vertreter
                  der Länder versammelt waren und einhellig beschlossen haben, dieses Rahmengesetz
                  abzulehnen. Ebenso einhellig haben sämtliche Vertreter der Länder gestern
                  beschlossen, daß in kürzester Zeit durch die provisorischen Landesversammlungen
                  Wahlordnungen für die Landtage und Gemeinden zu geben seien; ferner daß sie bereit
                  seien, sich heute über die Grundsätze mit der Regierung und untereinander
                  auszusprechen. Wir wollen unsere Zusammengehörigkeit auch dadurch zu einem
                  gewissen Ausdrucke bringen, daß wir möglichst weitgehen und unsere Wahlordnungen
                  einheitlich gestalten. Die Landesordnungen selbst heute anzuschneiden, wird aber
                  sehr schwer sein. Ich bin auch der Meinung, daß uns die Regierung sagen soll, was
                  nach ihrer Ansicht der Reichsverfassung vorbehalten bleiben muß. Darüber eine
                  Aussprache zu pflegen, würde mir sehr nützlich scheinen. (Zustimmung.) Dabei hätte
                  die Regierung auch Gelegenheit, ein offenes Bekenntnis darüber abzulegen, ob sie
                  unsere Anschauungen teilt und gewillt ist, uns eine solche föderative Verfassung
                  zu geben, daß wir mit ihr leben können. Wenn die Regierung jene <pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">13</fw> Dinge aufzählt, die sie der reichsgesetzlichen Verfassung unbedingt
                  vorbehalten will, und daran das Bekenntnis knüpft, daß sie bereit sei, die anderen
                  Dinge den Ländern zur selbständigen Ausarbeitung zu überlassen, dann werden wir
                  befriedigt sein. Wenn sie aber als zweiten Satz noch hinzufügt, daß sie auch bei
                  allen anderen Dingen mitreden möchte, dank werden wir höchst unzufrieden nach
                  Hause zurückkehren. Über das eine bin ich mir auch ganz klar: Das Postulat, das
                  der Herr Staatskanzler aufgestellt hat, nämlich jede Doppelgeleisigkeit
                  hintanzuhalten, kann auch auf diese Weise ohneweiters erfüllt werden.</p>
               <p>Die Schweiz hat auch nicht eigene Bundesbeamte in den Kantonen, sondern die aus
                  den Kantonswahlen hervorgegangene Regierung vollzieht sowohl die Staatsgesetze als
                  auch die Gesetze des Kantons und so stellen wir es uns auch bei uns vor. Genau so
                  machen wir es ja schon seit zwei Monaten. Ich vollziehe in Vorarlberg die
                  Staatsgesetze und die Landesgesetze. (Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>: Mit
                  einem Unterschiede! Sie vollziehen sie, aber sie werden nicht überall vollzogen!)
                  Wir haben nun aber gar nicht die Meinung, daß das besser wird, wenn Sie es anders
                  machen; das liegt an den Menschen. Wo ein gutes Volksmaterial ist, da wird es sich
                  selbst gut regieren und die Staatsgesetze gut vollziehen, wo aber ein schlechtes
                  Material ist, wird es sich selbst schlecht regieren und die Staatsgesetze schlecht
                  vollziehen. Da können wir nur die Hoffnung hegen, daß die Leute durch die
                  Selbstregierung, die ihnen jetzt gegeben wird, gezwungen werden, endlich mehr
                  mitzuwirken, sich selbst zu erziehen und etwas besser zu werden. Man muß das
                  Vertrauen darauf haben, daß sie dasjenige, was sie unter der kaiserlichen
                  Obervormundschaft nicht geworden sind, im Wege der Selbstverwaltung und der
                  Freiheit werden. Dieser Hoffnung müssen wir uns hingeben; wenn auch sie uns
                  täuscht, so werden wir eben schlecht verwaltete Länder bleiben, deren es mehrere
                  auf Erden gibt und denen nicht beizukommen ist, nicht durch die Monarchie und auch
                  nicht durch die Republik.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Präsident <emph>Hauser</emph>:</speaker>
               <p>Nach den ausgezeichneten Worten meines unmittelbaren Herrn Vorredners hätte ich
                  eigentlich nichts mehr zu sagen und kann nur erklären, daß ich mich seinen
                  Ausführungen vollkommen anschließe. Nur eine Bemerkung muß ich vorbringen, und
                  zwar die daß der uns heute vorliegende Gesetzentwurf im Staatsrate nicht behandelt
                  worden ist. Er ist dem Staatsrate vorgelegt worden, es wurde dort aber der Antrag
                  gestellt, daß der Gesetzentwurf von der Tagesordnung abgesetzt werde. Der uns
                  heute vorliegende Gesetzentwurf ist also nicht etwa schon einer Beratung im
                  Staatsrat unterzogen, sondern er ist über Beschluß des Staatsrates von der
                  Tagesordnung abgesetzt worden, um die heutige Verhandlung abzuwarten. In dieser
                  Beziehung liegt also eine Präjudiz des Staatsrates zugunsten der Länder vor.</p>
               <p>Ich möchte aber noch auf eines aufmerksam machen: Es nützt nichts, wenn man sich
                  fortwährend dagegen verwahrt, daß man nicht zentralistisch sein will, wenn man
                  tatsächlich viel zentralistischer ist als die frühere Regierung. Es nützt nichts,
                  wenn man sagt, ich will keine Sanktion, sondern nur den Beitritt des Staatsrates.
                  Da handelt es sich doch nur um Worte. Ich mache darauf aufmerksam, daß die
                  Regierung früher nicht in der Lage war, einem Landtag ein Rahmengesetz zu
                  oktroyieren. Sie hat ein Rahmengesetz vorlegen können, der Landtag konnte es aber
                  annehmen oder ablehnen. Jetzt werden wir auf einmal in die Lage versetzt, daß wir
                  uns von der Zentralregierung in Wien ein Rahmengesetz oktroyieren, daß wir uns von
                  hier aus vorschreiben lassen müssen, so dürft ihr in das Land und so dürft ihr in
                  die Gemeinde wählen. Das ist unbedingt abzulehnen, das würden die Länder nicht
                  ertragen und meine Anschauung geht auch dahin, ein loseres Band sei doch besser,
                  als ein straffes Band. Ein straffes Band kann reißen. Wenn wir aber ein loseres
                  Band haben, so daß wir uns wohl fühlen und uns halbwegs bewegen können, so hält
                  dies die einzelnen Einheiten zusammen und es kann Ersprießliches geschaffen
                  werden. Daher würde auch ich bitten, daß der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
                  angenommen wird.</p>
               <p>Im übrigen stimme auch ich damit überein, daß die Länder sich diese Gesetze
                  möglichst bald selbst machen sollen. Man kann sich ja auf Grundsätze einigen. Wir
                  sind ja einig und haben es gestern auch betont. Der Herr Landeshauptmann von
                  Steiermark sowohl wie jener von Vorarlberg haben erklärt, daß wir der Regierung
                  für jeden Wink und jede Vorarbeit dankbar sind; aber unmöglich wäre es, uns in den
                  Ländern von der Zentralregierung vorschreiben zu lassen, wie wir die Sache
                  ausführen müssen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesabgeordneter Dr. <emph>Mittelberger</emph>:</speaker>
               <p>Ich komme auch vom äußersten Westen und war eigentlich erstaunt, hier erfahren und
                  beobachten zu müssen, wie wenig man von der Stimmung in der Bevölkerung
                  unterrichtet zu sein scheint, wenn man hier vom grünen Tisch aus Gesetze und
                  Verordnungen erlassen will, die die Länder und die einzelnen Stämme in Österreich
                  binden, ja viel mehr binden würden, als sie bis jetzt im alten Staate gebunden
                  waren. Wenn man jetzt durch Österreich durchfährt, so findet man, daß von einer
                  Staatsfreudigkeit kaum mehr etwas vorhanden ist. Der Herr Staatskanzler hat ja
                  selbst zugegeben, daß wir eigentlich fast vor der Auflösung aller Staatsgewalten
                  stehen und daß es die dringendste Notwendigkeit sei, etwas Neues, Festes zu
                  schaffen. Nun wäre es aber doch wohl ganz selbstverständlich, daß, wenn man einen
                  Neubau aufführt, man mit den Elementen arbeiten muß, die noch bestehen. Das sind
                  die Länder. Das sind die wichtigsten Bausteine, mit denen das neue Staatshaus
                  errichtet werden kann. Nun kann man aber mit diesen Ländern nicht so wirtschaften,
                  wie mit einem Kinderspielzeug, sondern man muß doch wohl auch den Willen und die
                  Absichten der Länder hören. Das halte ich für ganz selbstverständlich und für die
                  Grundbedingung, damit ein neues Deutschösterreich, ein Freistaat zustande komme.
                  Die Staatsfreudigkeit <pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw> hat unter der Monarchie vielfach gefehlt, sie
                  fehlt jetzt vollständig; es wäre daher wohl die wichtigste Aufgabe, daß man diese
                  Staatsfreudigkeit wieder schafft und diese kann nur geschaffen werden, wenn man
                  den Ländern eine gewisse Bewegungsfreiheit, eine gewisse Selbständigkeit läßt.
                  Wenn wir aber darangehen, ein Staatshotel mit ganz uniformen Einrichtungen zu
                  schaffen so werden wir darin keine glücklichen Länder finden. Wollen Sie ein
                  freies Deutschösterreich, dann müssen Sie den einzelnen Stämmen und Ländern auch
                  gewisse Rechte nach ihrer Eigenart einräumen. Die Staatsfreudigkeit kann nicht
                  dadurch geweckt werden, daß die Staatskanzlei, die Staatsregierung die Länder
                  zwingt, ihr alles mühsam in einem Kampf abzuringen. Ich glaube, es wäre viel
                  besser, wenn sich die Staatsregierung zu einem freien und offenen Entschluß
                  aufraffen und sagen würde, wir wollen einen deutschösterreichischen Bundesstaat
                  mit freien, mit Hoheitsrechten ausgestatteten Ländern, etwa nach dem Muster der
                  Schweiz.</p>
               <p>Der Herr Staatskanzler hat nun gesagt, wir können keinen Bundesstaat gründen, weil
                  wir die zukünftige Entscheidung in der Anschlußfrage nicht kennen. Es ist aber
                  doch die Notwendigkeit vorhanden, daß wir schon jetzt dem Volke ein festes Ziel
                  geben, sonst steuern wir ins Uferlose, ins Planlose, und dieses planlose
                  Fortwursteln, wie man es sonst gewohnt war, erträgt man jetzt nicht mehr. Ich
                  könnte mir nicht vorstellen, wie man große Teile der Bevölkerung zum alten
                  Österreich zurückbringen soll, wenn man ihnen nur noch einige Monate Zeit gibt,
                  sich zu entscheiden, wohin sie eigentlich wollen. Man muß ihnen etwas Bestimmtes
                  vor Augen stellen, zum Beispiel einen deutschösterreichischen Bundesstaat mit
                  freien, mit Hoheitsrechten ausgestatteten Ländern, wie es die Schweiz ist. Damit
                  wäre noch nicht gesagt, daß dieser Bundesstaat nicht bundesfähig gegenüber
                  Deutschland wäre. Ich stelle mir vor, daß das zukünftige Deutschland, dessen
                  Verhältnisse ja auch nicht so geregelt sind — und wir sehen ja, daß der neue
                  Verfassungsentwurf des Staatssekretärs Dr. <emph>Preuß</emph> nicht immer auf
                  fruchtbaren Boden fällt — ein Staatenbund wird, und es wäre leicht denkbar, daß
                  ein Bundesstaat ein Mitglied eines Staatenbundes wäre. Also dieses Ziel könnte man
                  schon ins Auge fassen, und dann hätten wir dem ganzen Volke wie den Ländern ein
                  Ziel gegeben. Auch ich würde das für eine große Tat halten. Ich glaube auch, daß
                  die Staatsregierung gut tun würde, wenn sie feierlich erklären wollte, die Länder
                  sollen ihre Wahlordnungen selbst schaffen, freilich unter steter Fühlungnahme mit
                  den Nachbarländern und — mit Rücksicht auf die gesamtstaatlichen Interessen — auch
                  mit der Regierung. Das wäre ein erlösendes Wort, das man von der jetzigen
                  Regierung außerordentlich gern hören würde. Sie müßte aber auch erklären: Wir
                  wollen die Reichsverfassung, die zukünftige Staats- oder Bundesverfassung im
                  Einvernehmen mit den Ländern machen; denn der zukünftige Bundesstaat besteht aus
                  den einzelnen Teilen und Ländern, und es ist selbstverständlich, daß diese Länder
                  auch mitreden wollen. Die Reichsregierung wird immer noch Gelegenheit haben, ihre
                  Grundsätze zu vertreten. In der schweizerischen Bundesverfassung ist die
                  Gemeinsamkeit für das Reich oft nur mit wenigen Worten ausgedrückt, indem es zum
                  Beispiel heißt: Alle Kantone müssen ihre Verfassungen auf demokratischer Grundlage
                  aufbauen. Weiter ist gar nichts gesagt. Wenn aber das seitens unserer
                  Staatsregierung geschähe, dann würde, dessen bin ich sicher, die Staatsfreudigkeit
                  im Volke und in den Ländern wieder lebendig werden, eine Staatsfreudigkeit, die
                  ich für eine unerläßliche Grundlage des zukünftigen Aufbaues des Staates
                  halte.</p>
               <p>Ich würde mir von dieser Erklärung der Zentralregierung noch etwas anderes
                  versprechen: Dadurch, daß die Länder jetzt auch für die Reichsregierung
                  mitverantwortlich werden, könnte man mit der alten Methode der Verwaltung, die in
                  Wien sitzt und die unter Umständen außerordentlich schwer zu vertilgen ist, viel
                  leichter aufräumen; das könnte dann fast von selbst gehen. Es mag das eine sehr
                  schmerzvolle Operation sein, aber alle sind überzeugt, es wird eine notwendige
                  Operation sein, und sentimentale Bedenken, daß vielleicht auch gefundes Fleisch
                  mit wegoperiert werden könnte, werden nicht viel helfen, wenn man nicht den ganzen
                  Körper siech werden lassen will. Es wäre auch der erste Schritt zu einer
                  praktischen Verwaltungsreform. Wenn man dem Volke ein Ziel vor Augen setzt, wächst
                  mit dem Ziele auch der Mut, das Ziel zu erreichen.</p>
               <p>Noch etwas. Wenn man das tut, so soll man es rasch tun. Das „Zu spät“ ist in der
                  österreichischen Politik fast seit Jahrhunderten ein Stichwort gewesen, und wenn
                  dieses „Zu spät“ abermals ein Stichwort werden soll, dann kann unendlich viel
                  verloren gehen, dann kann Österreich tatsächlich in seine einzelnen Bestandteile
                  zerfallen. Man soll das Gebot der Stunde erkennen und Österreich zu einer freien
                  deutschösterreichischen Republik machen, zu einer Verbindung der Länder, die frei
                  zueinander gekommen sind. Ein solches Gebilde wäre auch ein viel bündnisfähigerer
                  Staat, das Deutsche Reich hätte mit einem solchen gefestigten Staate viel mehr
                  Freude, als wenn halb zerfallene Staatsteile zu ihm kämen. Darum wäre mein Wunsch,
                  daß die Staatsregierung bekennen würde: Wir wollen einen freien Staat auf
                  föderalistischer Grundlage mit den Ländern, die frei sind und Hoheitsrechte
                  besitzen, ähnlich wie in der Schweiz.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. <emph>Pusch</emph>:</speaker>
               <p>Wenn ich im Namen des Landes Tirol nun auch hier mitsprechen soll, so möchte ich
                  vor allem eines hervorheben: Wir in Tirol haben Verhältnisse, wie sie vielleicht
                  in keinem der alten Kronländer heute mehr bestehen. Unsere Verhältnisse sind
                  schwieriger, nicht nur weil wir den größten Teil unseres Stammlandes von den
                  Italienern besetzt haben und von ihm vollständig abgeschlossen sind, sondern auch
                  weil wir ein Land sind, das in den letzten Jahren in größerer und stärkerer Weise
                  in Mitleidenschaft gezogen wurde, sowohl was die Menschen als auch was die
                  Materialien und Lebensmittel betrifft, als vielleicht jedes andere Land. Und darum
                  ist es um so notwendiger, bei uns auch darauf zu sehen, wie jetzt die Stimmung im
                  Lande ist. Diese Stimmung, meine Herren, ist von einem <pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/><fw type="pageNum">15</fw> solchen
                  Selbständigkeitstrieb erfüllt, wie Sie es vielleicht in keinem anderen Lande sehen
                  werden. Wir bekommen tagtäglich und wöchentlich Hunderte von Zuschriften von
                  Gemeinden und Körperschaften, die sich für die volle staatliche Selbständigkeit
                  von Tirol aussprechen. Ich will nicht den bekannten Ruf „Los von Wien“ erheben,
                  der nicht etwa „Los von der Wienerstadt" bedeutet, sondern der bedeutet: Los von
                  einem System, wie man es in Wien bisher geübt hat, das ist das bureaukratische und
                  militärische System. Dieser Ruf ist bei uns bis in die letzten Täler unseres
                  Landes gedrungen und er kommt jetzt in Form dieser Zuschriften, in Form von
                  Erklärungen, in Wählerversammlungen und bei jeder Gelegenheit laut und energisch
                  zum Ausdruck.</p>
               <p>Ich möchte nun, vollständig auf dem Standpunkt, den der Herr Landeshauptmann von
                  Vorarlberg bereits gekennzeichnet hat, stehend, sagen: Wir in Tirol wollen jetzt
                  nichts anderes als eine Ordnung der verwirrten Zustände, wie sie sich aus dem
                  Kriege ergeben haben. Wir wollen ferner neben dieser Ordnung das Haus nicht, wie
                  es früher geschehen ist, vom Dachstuhl aus aufbauen, sondern von unten, vom
                  Fundament aus. Und als dieses Fundament betrachten wir die Länder. Die Länder
                  sollen einmal vollständig unbehindert zum Worte kommen und der Regierung, die wir
                  ja brauchen werden, sagen, was sie wollen. Wir wünschen daher nicht, daß man uns
                  Rahmengesetze vorlegt, weil diese — verzeihen Sie den harten Ausdruck — etwas
                  sind, was unter Umständen wie eine Mausefalle aussehen kann. Wenn man einmal im
                  Rahmengesetz drinnen ist und es nicht, wie es notwendig gewesen wäre, im Detail
                  studiert hat, so kann man ihm möglicherweiser nicht mehr entschlüpfen; darum ist
                  es unsympathisch. Wir möchten uns daher alle vollkommen selbständig entschließen,
                  nicht nur über die Wahlordnungen, sondern auch über die Landesordnungen, und wir
                  möchten der Regierung und dem Zentrum, das wir ja aus wirtschaftlichen Gründen für
                  notwendig halten, sagen: So ist unsere Meinung, prüfe du jetzt, und wir werden uns
                  mit den anderen Ländern zusammensetzen und mit ihnen reden, ob uns diese Form paßt
                  oder nicht. Also vor allem die Freiheit dieser Aussprache, die Freiheit eines
                  jeden Landes, also auch des Landes Tirol, dieses wichtige Gesetz einmal und selbst
                  geben zu können, unbeeinflußt von anderer Seite. Ich glaube, es ist gar keine
                  Gefahr dabei, wenn man uns von seiten der Zentralregierung diese Freiheit läßt,
                  weil ja schließlich immer noch die Möglichkeit bestehen wird, die Sache mit den
                  Ländern gemeinsam zu besprechen und zu einem Ziele zu kommen, das im Interesse der
                  Allgemeinheit wünschenswert ist. Ich glaube, wir haben alle keinen Anlaß einen
                  Verkehr zu wünschen, der nur bis Kufstein und bis St. Anton reicht, sondern wir
                  wollen einen Verkehr, der sich bis Wien und noch weiter erstreckt. Ebenso werden
                  wir in gewissen anderen — sagen wir — finanziellen Angelegenheiten Verbindungen
                  haben müssen, die uns mit den anderen Ländern und der Zentrale in eine Bezichung
                  bringen; wir können nicht sagen: Tirol und Vorarlberg sind Länder, die in Zukunft
                  für sich allein Finanzwirtschaft führen können. Wie weit wir in diesen Beziehungen
                  unter einen Hut gelangen werden, darüber wird sich ja reden lassen.</p>
               <p>Ein Artikel der Schweizer Verfassung, der Artikel 3, hat mir immer am besten
                  gefallen und der gefällt auch den Tirolern sehr gut. Es heißt dort: die Kantone
                  sind souverän, soweit die Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt
                  ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen
                  sind. Ich meine, nicht ohne Absicht hat man dieses Wort „übertragen“ gewählt. Wer
                  hat der Bundesgewalt Rechte übertragen? Die haben ihr die Länder, die Kantone
                  übertragen. Daraus geht hervor, die Bundesverfassung und der Bund sind das
                  sekundäre und das erste, die Bausteine sind die Kantone gewesen und so möchten wir
                  es auch in Osterreich. (Ruf: Das ist auch historisch!) So ist es auch bei uns
                  entstanden und so möchten es auch wir wieder haben.</p>
               <p>Ich möchte den Herrn Vertretern der anderen Länder und dem Herrn Staatskanzler
                  gegenüber unsere Meinung kurz dahin zusammenfassen: Wir wünschen, daß von unten
                  auf, von den Ländern auf zu bauen begonnen wird; wir wünschen, daß wir nicht etwa
                  wie ein völlig selbständig herumschwimmendes Gebilde in Zukunft bestehen, sondern
                  wir wünschen einen Anschluß, weil wir ihn in volkswirtschaftlicher und vielen
                  anderen Beziehungen als notwendig erachten. Wir wünschen aber, daß wir selbst
                  erklären, wie weit wir uns mit den anderen unter eine gemeinsame Leitung oder
                  unter ein gemeinsames Band begeben wollen, und wir wünschen nicht, daß uns dieses
                  Band von oben angelegt wird. Daher sind wir vollkommen einverstanden mit den
                  Herren aus Vorarlberg, welche sagen: wir lehnen es ab oder halten es für
                  überflüssig, ein Rahmengesetz für die Landesordnungen und die Landeswahlreform zu
                  machen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Angerer</emph>:</speaker>
               <p>Ich kann mich nach den Ausführungen der Herren Vorredner kurz fassen. Ich möchte
                  nur betonen, daß auch bei uns in Kärnten eine ziemlich lebhafte Mißstimmung
                  gegenüber Wien herrscht. Wir haben im Landtag einen Antrag, der von allen Parteien
                  eingebracht wurde, einstimmig zum Beschlusse erhoben, daß die Eigenart des Landes
                  entsprechende Berücksichtigung finden muß, und diesen Standpunkt vertreten wir in
                  allen Angelegenheiten der Landesordnung, der Landeswahlordnung und der
                  Gemeindewahlordnungen. Wir haben in vielen Bezichungen selbständig vorgehen
                  müssen. Wir mußten bei der Sicherung unseres Landes gegen die südslawischen
                  Einbrüche selbständig vorgehen, weil uns Wien nichts bieten konnte und wir
                  gezwungen waren, uns selbst unserer Haut zu wehren. Glücklicherweise ist es uns
                  auch ziemlich gelungen. Wir mußten bei der Bergung der vielen Güter selbständig
                  vorgehen, weil sonst alles zugrunde gegangen wäre, wir konnten nicht erst eine
                  Entscheidung von Wien abwarten. Diese gewisse Selbständigkeit ist im Interesse des
                  Gedeihens und der Entwicklung der einzelnen Länder notwendig. Wir möchten daher
                  bitten, daß man sich auch in Wien der Anschauung anschließe, daß man den Ländern
                  nicht eine neue Zentralregierung mit einer Art diktatorischer Gewalt vorsetzt,
                  sondern den Ländern ihre Selbständigkeit läßt.</p>
               <p><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/><fw type="pageNum">16</fw>Wir sind der Meinung, daß ein Rahmengesetz überflüssig ist, weil wir
                  selbständig im Lande entscheiden wollen. Andrerseits sind wir aber noch nicht in
                  der Lage, uns über jene gemeinsamen Grundsätze auszusprechen, die in dieser
                  Hinsicht zwischen den einzelnen Ländern bestehen sollen, weil wir noch nicht
                  Gelegenheit hatten, uns im engeren Kreise zu besprechen und es nicht angeht, daß
                  einige Herren die Verantwortung allein auf sich nehmen, über so wichtige Dinge
                  ohne eine Vorberatung mit den daran interessierten Kreisen zu entscheiden. Ich
                  möchte daher bitten, die Angelegenheit zu vertagen bis die einzelnen Länder diese
                  Besprechungen durchgeführt haben, um, gestützt auf das Urteil weiterer Kreise, zu
                  diesen wichtigen Grundlagen Stellung zu nehmen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Preußler:</speaker>
               <p>In der gestrigen Vorbesprechung waren alle Herren und auch wir
                  sozialdemokratischen Vertreter darin einig, daß die Verwaltung von unten aus
                  aufgebaut werden muß. Das konnten wir um so leichter sagen, als ja von uns schon
                  seit Jahrzehnten der Selbstverwaltung die größte Aufmerksamkeit geschenkt wurde
                  und wir gewiß nicht diejenigen sein werden, welche jetzt an der Tatsache etwas zu
                  mäkeln haben, daß in den einzelnen Ländern ein lebhafter Trieb zur
                  Selbstverwaltung besteht. Das aber, was hier vielfach gesagt wird, geht weit über
                  den Rahmen hinaus, der durch den Trieb zur Selbstverwaltung gesetzt wird. Es wird
                  zu einer Art Partikularismus, zu einer Art kleindeutschen Geistes, was hier
                  scheinbar zum Ausdruck kommt; es ist aber nichts anderes als eine Art Reaktion
                  gerade bei jenen Herren, die früher der staatlichen Zentralgewalt bedingungsloses
                  Vertrauen entgegengebracht haben (Widerspruch) und die jetzt, nachdem diese
                  Zentralgewalt einen solchen Bankerott erlebt hat, sich naturgemäß von dieser um so
                  mehr abgestoßen fühlen müssen. (Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>: Wir sind
                  immer Föderalisten gewesen!) Bei den Vorarlberger Herren mag das ja anders sein.
                  Sicher ist aber, daß der Drang nach Wien früher weitaus größer war, als er heute
                  ist. (Dr. <emph>Ender</emph>: Da täuschen Sie sich!) Wir haben auch durch den
                  ganzen Zusammenhang, der uns mit Wien und mit jenen Persönlichkeiten, deren
                  Auffassung über die Selbstverwaltung wir kennen, verbindet, hinsichtlich dieser
                  Dinge eine viel ruhigere Auffassung und meinen, daß es schädlich wäre, wenn wir
                  immer und immer wieder einen künstlichen Gegensatz konstruieren wollten, der
                  angeblich zwischen einer Diktatur von hier aus und zwischen dem Willen der Länder
                  besteht. Das Malheur des neuen Staates ist es eben, daß dieser Staat einen Teil
                  der alten Verwaltung übernehmen mußte und daß die ganze neue Staatsverwaltung mit
                  den Fehlern der alten Verwaltung belastet ist, und es ist nur begreiflich, daß
                  nach einer solchen Katastrophe das Bedürfnis vorhanden war, unmittelbar sofort die
                  Segnungen der Selbstverwaltung zu empfinden, sie mehr zu genießen, als das im
                  Rahmen des jetzigen Übergangsstadiums möglich ist. Sonst aber, davon bin ich
                  überzeugt, wird sich zwischen der Reichsregierung und zwischen den Ländern sehr
                  leicht der Weg finden. Die Reichsregierung wird gewiß den Standpunkt nicht
                  negieren können, daß wir von einem Rahmengesetz absehen können und daß es
                  vollständig genügt, wenn wir allgemeine Gesichtspunkte in die Verfassung
                  aufnehmen, auf denen in Hinkunft die Landesordnungen aufgebaut werden sollen. Das
                  wird vollständig genügen und es ist eigentümlich, daß in sämtlichen bereits
                  ausgearbeiteten Wahlordnungen eigentlich die gleichen Gedanken zum Ausdrucke
                  gebracht werden, bis auf einige Abweichungen, die in der Diskussion sofort geebnet
                  werden können, so daß wir also heute schon tatsächlich die Gefahren überwunden
                  haben, daß es zu einer buntscheckigen Verwaltung in den einzelnen Kronländern und
                  zu einer buntscheckigen Verfassung kommen könnte. Darüber sind wir uns alle einig,
                  daß das neue Wahlrecht in den Ländern und Gemeinden auf der Grundlage des für das
                  Reich bestehenden Wahlrechtes aufgebaut werden muß, und nur über die
                  Wahlkreiseinteilung, sowie über verschiedene andere Durchführungsbestimmungen
                  bestehen nach den örtlichen Bedürfnissen eben noch Meinungsverschiedenheiten. Aber
                  auch diese verschiedenen Meinungen könnten so ziemlich ausgeglichen werden, so daß
                  wir uns auf einer gleichen Grundlage sehr gut finden können. Ich meine, es ist
                  kein Anlaß zu einer besonderen Aufregung vorhanden; wir werden uns in allen diesen
                  Dingen gewiß finden. Ich muß heute, so wie ich es gestern getan habe, dem
                  kleindeutschen Geiste entgegentreten, der immer wieder in den Ausführungen der
                  einzelnen Redner zutage tritt und der uns nach außen hin im gegenwärtigen Momente
                  Schaden könnte. Der Tiroler Standpunkt ist vielfach von der Verzweiflung diktiert,
                  in der sich Tirol gegenwärtig befindet. Die Verzweiflung ist aber ein sehr
                  schlechter Berater, und wenn wir uns die Dinge überlegen, wie sie sind, und
                  insbesondere die infolge der Ernährungsverhältnisse entstandenen Notwendigkeiten
                  in Betracht ziehen, dann werden wir zu der Auffassung kommen, daß wir doch wieder
                  mehr zum Ganzen streben müssen, als dies bisher der Fall war. Ich meine, wir haben
                  eigentlich schon die Plattform gefunden, auf der wir in die Spezialdebatte
                  eintreten könnten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann v. <emph>Steiner</emph>:</speaker>
               <p>Meine Herren! Als ich vor drei Tagen die Einladung zur heutigen Besprechung der
                  Landeshauptleute erhielt, war ich überrascht, eine so bedeutsame und für die
                  Bevölkerung folgenschwere Tagesordnung vorzufinden, ohne daß von seiten der
                  Regierung die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden wären. Es
                  hat sich ja schon am Schlusse der letzten Konferenz der Landeshauptleute die
                  Meinung durchgerungen — sie wurde auch ausgesprochen und von der Regierung
                  zustimmend zur Kenntnis genommen —, daß die Landtagswahlordnungen von der
                  Provisorischen Nationalversammlung nicht zum Beschluß erhoben werden sollen. Ich
                  bin daher, da ich die Vorlage erst jetzt erhalten habe, nicht in der Lage, dazu
                  Stellung zu nehmen, weil ich es als meine Pflicht erachte, sie vorher der
                  niederösterreichischen Landesregierung und dem Landesrate zu unterbreiten.</p>
               <p><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/><fw type="pageNum">17</fw>Erlauben Sie mir aber, meine Herren, einige Worte mit Bezichung auf die
                  abgeführte Debatte zu sagen. Wir sind alle überzeugt, daß diejenigen Faktoren, die
                  an der gewaltigen Umsturzbewegung im November des vorigen Jahres mitgewirkt haben,
                  nur von dem einen Wunsche beseelt gewesen sind, unserem Volk eine bessere
                  Verwaltung seiner öffentlichen Angelegenheiten und eine bessere wirtschaftliche
                  Zukunft zu bereiten. Ich gebe ganz offen der Meinung Ausdruck, daß der Herr
                  Staatskanzler und die Herren in der Regierung auch heute noch von diesem Wunsche
                  beseelt sind; aber nach dreimonatlicher Regierungsfrist haben sich zwischen den
                  Landesregierungen und der Staatsregierung derartige Meinungsverschiedenheiten
                  ergeben, daß ich glaube, es wäre das dringendste, was zu geschehen hätte, diese
                  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ländern und der Staatsregierung zu
                  beseitigen, wenn das große Ganze nicht Schaden nehmen soll.</p>
               <p>Der verehrte Herr Staatskanzler hat eingangs seiner Ausführungen erklärt, daß die
                  Regierung nur das Beste wolle. Verzeihen Sie, Herr Staatskanzler, ich glaube es,
                  aber wir in den Landesregierungen, die wir durch das Gesetz vom 12. November die
                  Landesverwaltung mitübernommen haben, fühlen mitunter noch viel zu stark den aus
                  der Monarchie übernommenen zentralistischen Druck der Bureaukratie. (Zustimmung.)
                  Man will die Errungenschaften nicht anerkennen, man will uns bevormunden, und das
                  erregt große Zweifel. Weiters machen wir die Erfahrung, daß es Nebenregierungen
                  gibt, verehrter Herr Staatskanzler, die zu beseitigen die Regierung leider keinen
                  Einfluß mehr hat. Ich will sie nicht nennen, die Herren kennen sie alle. Und das
                  macht die Landesverwaltungen stutzig und deshalb wollen sie die Freiheit ihrer
                  Entscheidung und die Autonomie der Länder. Ich glaube daher, daß es notwendig sein
                  wird, und den Entwurf über das neue Grundgesetz rechtzeitig vorzulegen. Ich
                  glaube, daß alle meine Herren Kollegen der Landesregierungen einverstanden sind,
                  wenn ich sage: Wir wollen, daß die Meinung der Länder vor Beschlußfassung des
                  Grundgesetzes eingeholt werde, weil sich ja auf dem Grundgesetze die zukünftige
                  Verwaltung aufbauen muß. Wir wollen ja nicht den komplizierten Apparat von früher
                  haben, wir wollen einen Verwaltungsapparat, der sich einfacher und billiger
                  gestaltet; denn das Bild der finanziellen Lage, das der Herr Staatssekretär für
                  Finanzen in der letzten Nationalversammlung entrollt hat, ist erschreckend; die
                  Personalien in unserer Staatsverwaltung allein verlangen einen Aufwand von 993
                  Millionen Kronen und die Kosten für das stehende Heer 340 Millionen. Das sind die
                  neun Millionen Menschen in Deutschösterreich beim besten Willen nicht imstande
                  aufzubringen. Wir vergessen, daß wir nicht mehr die 27 Millionen Menschen sind.
                  Wir waren daher auch sehr überrascht, eines Tages lesen zu müssen, daß wieder ein
                  neues Staatsamt gegründet werden soll. Wir in den Landesregierungen sind der
                  Meinung, daß man den staatlichen Apparat vereinfachen und sehr viel zusammenziehen
                  muß. Es wird den zentralistischen Bureaukraten von früher nichts nutzen, sie
                  werden sich daran gewöhnen müssen, weniger Akten zu schreiben und nicht alles zu
                  benörgeln, was die Landesregierungen machen. Würde der Herr Staatskanzler sich
                  einmal den ministeriellen Einlauf der niederösterreichischen Landesregierung geben
                  lassen, so würde er sehen, was da alles zu uns herunterkommt, womit sich der eine
                  oder der andere Staatssekretär beschäftigt hat und womit dann auch wir uns noch
                  beschäftigen müssen, vielfach Dinge, die wir glatt erledigen könnten, ohne der
                  Bevölkerung Schaden zuzufügen.</p>
               <p>Ich glaube daher, daß der zukünftige Verwaltungsapparat des Staates und der Länder
                  derart eingerichtet sein muß, daß ein Rad in das andere greift und daß der eine
                  den anderen in seinem Selbstbestimmungsrechte nicht hindert. Dann haben wir den
                  freien Staat proklamiert. Wir wollen auch freie Bürger in unserem Staate sein. Ich
                  schicke das heute nur voraus. Deshalb bitte ich, daß alle diese Dinge, die
                  einschneidend und dauernd sind und die vielleicht jetzt noch, wie der Herr
                  Staatskanzler in Aussicht gestellt hat, von der provisorischen Nationalversammlung
                  beschlossen werden sollen, doch zumindestens den Ländern mitgeteilt werden. Dann
                  werden wir zufrieden und harmonisch zusammenarbeiten können; wie es heute geht,
                  ist es unmöglich. So werden wir kein zufriedenes und glückliches Volk werden,
                  sondern ein bedrücktes, in seiner Produktion gehemmtes Volk bleiben, insbesondere
                  wenn die Belastungen so weiter schreiten, wie die Ausgaben des Staates jetzt
                  zeigen. Ich habe es als meine Pflicht erachtet, offen auszusprechen, daß wir die
                  Ausgaben, die jetzt gemacht werden, wenn sie heute oder morgen ihre Bedeckung
                  finden müssen, nicht zu tragen imstande sein werden. Ich bitte daher, an die
                  Staatsämter den Auftrag zu erteilen, sie mögen die Bevormundungen der
                  Landesregierungen einstellen, sie mögen deren Freiheiten anerkennen, und dann wird
                  ein weit besseres Verhältnis zwischen der zentralistischen Staatsregierung und den
                  Landesregierungen zustandekommen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, daß sich darüber wohl alle Konferenzteilnehmer einig sind, daß den
                  Provisorien in den Landesversammlungen und in den Gemeinden so rasch als möglich
                  ein Ende bereitet werden muß.</p>
               <p>Diese Provisorien sind für die Verwaltung geradezu unerträglich geworden und ich
                  glaube, daß wir jeden Schritt begrüßen müssen, der uns dazu führt, diesem Zustande
                  ein Ende zu machen.</p>
               <p>Nun hat die Mehrzahl der Herren, die bisher gesprochen haben, der Ansicht Ausdruck
                  verliehen, daß über die Vorschläge, die heute vom Herrn Staatskanzler gemacht
                  worden sind, einfach zur Tagesordnung übergegangen und es den Ländern überlassen
                  werden soll, sich selbst ihre Wahlordnungen zu schaffen. Ich weiß nicht, welche
                  Motive die Herren zu dieser Anschauung gebracht haben; denn der uns vorgelegte
                  Gesetzentwurf enthält ja nichts Neues, sondern es werden einfach jene Grundsätze
                  dargelegt, die für die Wahlordnungen in den Ländern maßgebend sein sollen. Ich
                  glaube nicht, daß bei den Vertagungsabsichten vielleicht auch die Absicht
                  mitspielt, daß man in den Ländern vielleicht verschiedene Wahlordnungen nach
                  verschiedenen Grundsätzen machen <pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">18</fw> kann, daß man vielleicht beabsichtigt,
                  gewisse Einschränkungen, wie sie in früheren Zeiten vielfach vorgekommen sind,
                  wieder einzuführen. Ich glaube, grundsätzlich müßte man unbedingt auf dem
                  Standpunkte stehen, daß das Wahlrecht in den Ländern und in den Gemeinden auf
                  derselben Grundlage beruhen muß, wie jenes für die Nationalversammlung, ferner daß
                  keinerlei Einschränkungen, etwa durch Aufnahme einer Seßhaftigkeitsklausel oder
                  durch eine Art der Wahlkreiseinteilung, wodurch gewisse Nachteile entstehen
                  könnten, zulässig sein soll. Ich sehe wirklich nicht ein, aus welchem Grunde man
                  diese Angelegenheit neuerlich verschieben soll. Und wenn Sie sich gegen ein
                  Rahmengeset prinzipiell ausgesprochen haben, so muß ich schon sagen, daß der
                  frühere österreichische Staat sehr viele Rahmengesetze geschaffen hat; die Herren
                  in den Ländern haben sich aber nicht danach gerichtet, sie haben diese
                  Rahmengesetze vollständig unbeachtet gelassen. Sie haben aber auch aus eigener
                  Initiative nichts geschaffen. Ich will gegen die jetzigen Landezverwaltungen
                  diesen Vorwurf nicht erheben; immerhin ist aber ein gewisses Mißtrauen berechtigt.
                  Wenn daher ein solcher Entwurf für die Durchführung der Wahlen in der
                  Provisorischen Nationalversammlung zum Beschlusse erhoben werden soll, so kann das
                  ja gar nichts anderes bedeuten als eine Notmaßnahme.</p>
               <p>Da für die Zukunft dadurch in keiner Richtung präjudiziert wird, können wir meiner
                  Meinung nach ganz ruhig dem Entwurfe zustimmen. Irgendwelche Änderungen können ja
                  vorgenommen werden, aber jene Grundsätze, die ich mir bezüglich der Vornahme der
                  Wahlen auszuführen erlaubt habe, müßten unbedingt für alle Länder gleichmäßig
                  festgestellt werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatssekretär Dr. <emph>Bauer</emph>:</speaker>
               <p>Von meinem Standpunkt aus ist bei allen diesen Fragen das erste, daß wir möglichst
                  bald unsere außenpolitische Handlungsfähigkeit gewinnen. Ich meine da
                  insbesondere, daß wir wirklich imstande sind, wenn der günstige Augenblick dazu
                  kommen wird — und niemand von uns weiß, wann er kommt —, über die Frage des
                  Anschlusses konkret mit Deutschland zu verhandeln. Es ist nun klar, daß wir in dem
                  Augenblick, wo es sich um den Anschluß handelt, werden imstande sein müssen,
                  unsere eigene Verfassung in Ordnung zu bringen, die ja nicht unabhängig von der
                  Anschlußfrage behandelt werden kann. Wir müssen aber soweit sein, daß wir in dem
                  Moment, wo es die Verhältnisse in Deutschland erlauben, über den Anschluß zu
                  verhandeln und wo es die allgemeinen außenpolitischen Verhältnisse, also der Stand
                  der Friedensverhandlungen es erlaubt, nicht durch irgendwelche innere
                  Schwierigkeiten verhindert sind, die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um die
                  Verfassungsbestimmungen den Notwendigkeiten des Anschlusses anzupassen.</p>
               <p>Nun stehen die Länder auf dem Standpunkt — und mir war es von vorneherein klar,
                  daß das so sein wird —, daß sie selbst auf die künftige Verfassung einen gewissen
                  Einfluß ausüben wollen. Das ist auch ganz selbstverständlich und ich kann es mir
                  bei dem ganzen Gefüge, das dieser Staat hat, gar nicht anders vorstellen. Wer soll
                  aber diesen Einfluß ausüben? Daß die gegenwärtigen provisorischen
                  Landesversammlungen und Landesregierungen, deren Zusammensetzung etwas ganz
                  willkürliches ist, die nur Notgebilde sind, der auf Grund des allgemeinen und
                  gleichen Wahlrechtes gewählten Nationalversammlung gleichsam als gleichgeordnete
                  Faktoren gegenübertreten, ist unmöglich. Wenn daher die Länder auf das
                  Verfassungswerk Einfluß nehmen wollen und dieses nur im Einvernehmen mit den
                  Ländern zustande kommen soll, so ist es not wendig, daß auch in den Ländern
                  Körperschaften vorhanden sind, deren Legalität und deren Berechtigung, im Namen
                  der Bevölkerung des Landes zu sprechen, nicht bestritten werden kann, das heißt,
                  daß auch in den Ländern Körperschaften bestehen müssen, die auf Grund des
                  allgemeinen gleichen Wahlrechtes gewählt und nicht ernannt sind, wie die
                  gegenwärtigen Landesversammlungen. Das erste also, was mir unbedingt wichtig
                  erscheint, ist, daß wir die Verhandlungsmöglichkeit gewinnen, ist, daß die Wahlen
                  in den Ländern so schnell als möglich durchgeführt werden müssen. Das zweite, was
                  unmittelbar damit zusammenhängt, ist, daß das Wahlrecht so beschaffen sein muß,
                  daß nicht bestritten werden kann, daß diese Landesversammlungen ebenso die
                  Vertreter der Bebölkerung in den Ländern sind, wie es die Nationalversammlung sein
                  wird. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß die Kompetenz von Landesversammlungen,
                  die etwa auf Grund eines beschränkteren Wahlrechtes gewählt oder die nicht
                  gewählt, sondern nur provisorisch zusammengesetzt sind, daß deren Kompetenz, dann
                  mitzusprechen, selbstverständlich bestritten werden würde und daß, wenn Sie
                  wollen, daß den Ländern in der künftigen Verfassung ein gewisses Maß von Autonomie
                  eingeräumt werden soll, die Haltung meiner Partei naturgemäß sehr davon abhängig
                  sein wird, auf Grund welchen Wahlrechtes diese Landesversammlungen zusammengesetzt
                  sind. Es muß ganz offen ausgesprochen werden, daß, wenn die Landesversammlungen
                  auf Grund eines beschränkteren und weniger volkstümlichen Wahlrechtes
                  zusammengesetzt sein würden als die Nationalversammlung, dies das gewichtigste
                  Argument gegen die Erweiterung der Landesautonomie wäre. (Dr.
                     <emph>Schlegel</emph>: Das ist ein Parteiargument!) Das ist von meinem
                  Standpunkte ein Argument des demokratischen Prinzips, das zu entscheiden nur
                  diejenige Vertretung berechtigt ist, die wirklich aus der Volksgesamtheit
                  hervorgegangen ist. Ich meine, es handelt sich nach meiner Auffassung um zwei
                  Dinge. Es handelt sich darum, daß möglichst bald gewählt werde und daß auf Grund
                  eines demokratischen Wahlrechtes gewählt werde. (Rufe: Das wollen wir auch!) Das
                  sind die beiden Dinge, die für mich vor allem wichtig sind. Und wenn ich sage, auf
                  Grund eines demokratischen Wahlrechtes, so möchte ich auf eines aufmerksam machen,
                  daß nämlich in dem Grundgesetze vom 12. November 1918 schon eine Bestimmung
                  enthalten ist, wonach die Landes- und Gemeindevertretungen auf Grund des
                  allgemeinen gleichen Wahlrechtes zu wählen sind. Übrigens ist dort auch bereits
                  der Zeitpunkt festgelegt, es heißt dort, daß sie binnen drei Monaten neu zu wählen
                  sind. (Ruf: Das ist unmöglich!) Wenn es aber unmöglich ist, ein Gesetz
                  durchzuführen, so muß man wohl ein neues Gesetz schaffen, wodurch das frühere
                  aufgehoben wird. (Landesrat <pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/><fw type="pageNum">19</fw> Dr. <emph>Reut-Nicolussi</emph>: Es
                  gibt auch Landesgesetze!) Wenn Sie behaupten, daß ein Reichsgesetz durch ein
                  Landesgesetz abgeändert werden soll, daß also entgegen dem bisherigen Satze im
                  deutschen Recht: „Reichsrecht bricht Landrecht“ der Satz gelten soll: „Landrecht
                  bricht Reichsrecht“, dann allerdings würden wir uns grundsätzlich in verschiedenen
                  Auffassungen befinden; denn so könnte ich mir eine zukünftige Verfassung nicht
                  vorstellen. Was mir praktisch wichtig erscheint, ist, daß der Zeitpunkt der Wahl
                  so bald als möglich festgesetzt werde. Zu diesem Zwecke wäre das bestehende
                  Reichsgesetz dahin abzuändern, daß ein möglicher, durchführbarer Zeitpunkt
                  festgesetzt wird, und dabei wäre auch der schon festgelegte Grundsatz des
                  allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes für die Landesvertretungen zu
                  konkretisieren. Wenn gesagt wird, daß man darin weiter gehe als in den früheren
                  Staaten, daß man darin das Recht der Landesregierungen mehr begrenze als früher,
                  so muß man sagen: auch bisher war das Recht der Länder, Landes- und
                  Gemeindewahlordnungen festzusetzen, dadurch begrenzt, daß gewisse Rahmengesetze
                  existiert haben, zum Beispiel die Gemeindeordnungen mußten sich im Rahmen des
                  Reichsgemeindegesetes halten. Dieses Recht war aber weiter begrenzt durch die
                  absolute Willkür der Regierung, nämlich durch das Sanktionsrecht. Der hier
                  vorliegende Entwurf geht aber von diesem Grundsatze der Sanktion ab, denn er
                  erlaubt dem Staatsrate nicht, je nach seinem Belieben die Sanktion zu geben oder
                  zu verweigern, sondern er setzt fest, daß der Staatsrat die Kundmachung vornehmen
                  muß, wenn nicht ganz bestimmte, in diesem Gesetze selbst angegebene Bedingungen
                  eintreten, die ihn allein berechtigen und zugleich auch verpflichten, diese
                  Kundmachung zu verweigern. Es ist also eine wesentliche Einschränkung des Rechtes
                  des Staatsganzen, die Landes- und Gemeindewahlordnungen zu beeinflussen.</p>
               <p>Die Frage ist nun — darüber kann man ja streiten —, ob man noch weiter gehen soll
                  als dieser Entwurf und sagen soll: Es geht den Staat überhaupt nichts an, wie die
                  Länder und Gemeinden ihre Wahlordnungen regeln. Auch das wäre ein möglicher
                  Standpunkt, aber nur unter einer Bedingung, nämlich dann, wenn die staatliche
                  Verwaltung von der Landes- und Gemeindeverwaltung vollständig losgelöst wäre. Nun
                  ist aber gerade der größte Fortschritt in der Länderautonomie seit der Revolution
                  und dadurch gemacht worden, daß der alte Dualismus zwischen landesfürstlicher und
                  autonomer Verwaltung grundsätzlich überwunden wurde und daß die Funktionäre des
                  Landes zugleich auch die staatliche Verwaltung führen. Sobald das der Fall ist,
                  muß doch der Staat auch auf die Zusammensetzung dieser Verwaltung einen gewissen
                  Einfluß haben, wenigstens insoferne, daß er sich dagegen sichert, daß diese
                  Landesorgane, die seine eigene, die staatliche Verwaltung — was früher die
                  landesfürstliche Verwaltung hieß — zu führen haben, auf Grund von Bestimmungen
                  gebildet werden, die der allgemeinen Auffassung des Staatsganzen widerstreiten.
                  Deshalb glaube ich nicht, daß gerade eine Auffassung, die die Konzentration der
                  Verwaltung in den Händen der Länder wünscht, dem Staate grundsätzlich und
                  bedingungslos das Recht, irgendeinen Einfluß auf die Landeswahlordnungen zu üben,
                  streitig machen könnte. Denn diese Landeswahlordnungen und Landesordnungen sind
                  nichts anderes als die Bestimmungen über des Staates eigene Verwaltungsorgane. Ich
                  muß sagen, das sind vielfach Auffassungen, die der Vergangenheit angehören und die
                  ein gewisses Vorurteil gegen eine solche rahmengesetzliche Regelung nach sich
                  ziehen. Es ist charakteristisch, daß auch in anderen Ländern, in denen es an
                  Autonomie nicht fehlt, der Staat sich immerhin das Recht vorbehalten hat, daß die
                  autonomen Beschlüsse innerhalb gewisser, auch gesetzlich festgelegter Grundsätze
                  erfolgen müssen, zum Beispiel die Verfassungen der Vereinigten Staaten von
                  Nordamerika oder Englands, die beide dieses Prinzip haben. Ich meine also, daß man
                  nicht grundsätzlich bestreiten kann, daß die landesgesetzliche Regelung der
                  Landes- und Gemeindewahlordnungen innerhalb eines durch staatliche
                  Verfassungsgesetze festgelegten Rahmens erfolgen muß. Dabei will ich nicht
                  leugnen, daß in diesem Entwurfe einige Bestimmungen enthalten sind, die sicherlich
                  nicht unbedingt darin sein müßten. Es ist zum Beispiel ganz überflüssig, daß man
                  eine Maximalzahl der Mitglieder der Landesversammlung reichsgesetzlich festsetzt.
                  Was nach meiner Meinung aber belassen werden muß, sind zwei Dinge: erstens muß der
                  Zeitpunkt festgesetzt werden, wann die Wahlen zu erfolgen haben, und zweitens muß
                  festgesetzt werden, daß der Staatsrat ein Einspruchsrecht habe gegen solche
                  Wahlordnungen, welche den allgemeinen Grundsatz, daß die Landes- und
                  Gemeindevertretungen auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes
                  für Männer und Frauen nach dem Proporz aufgebaut sein müssen, irgendwie
                  einschränken und dadurch also den allgemeinen demokratischen Charakter, der durch
                  das Gesetz vom 12. November festgelegt ist, verändern.</p>
               <p>Dazu kommen in diesem Gesetzentwurf noch einige Kompetenzvorschriften, von denen
                  ich meine, daß sie irgendwie geregelt werden müssen. Der Zustand, daß zum Beispiel
                  die Gemeinde Wien, die ja auch ein Recht auf <choice>
                     <sic>Antonomie</sic>
                     <corr>Autonomie</corr>
                  </choice> hat, ihre Gemeindewahlordnung nicht selbst festsetzen darf, sondern dazu
                  das Land Niederösterreich braucht, ist nach meiner Meinung eine ganz unnötige
                  Beschränkung der Autonomie der Gemeinde Wien, die doch ein viel größerer autonomer
                  Körper ist als die meisten Länder. Wenn solche Kompetenzvorschriften in das Gesetz
                  kommen, so wird das niemand als einen Anschlag auf die Autonomie bezeichnen
                  können.</p>
               <p>Ich glaube, wenn die Herren auf den Gesetzentwurf im einzelnen eingehen, werden
                  Sie sagen können, daß zwar einzelne Bestimmungen darin überflüssig sind, daß aber
                  das allgemeine Prinzip bleiben soll, das Prinzip nämlich, daß erstens ein Gesetz
                  geschaffen werden soll, das in Abänderung des Gesetzes vom 12. November den
                  Zeitpunkt festsetzt, bis zu welchem wir demokratische Vertretungskörperschaften
                  haben sollen, und zweitens daß darin, in Ausführung des Gesetzes vom 12. November,
                  auch bestimmt werden soll, in welcher Weise zu sichern wäre, daß die
                  Landeswahlordnungen den Bestimmungen des zitierten Gesetzes entsprechen. Dies zu
                  sagen, schien mir deshalb besonders notwendig, weil ich glaube, daß wir eine
                  dringende und <pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">20</fw> sehr rasche Demokratisierung der Vertretungskörper der
                  Länder brauchen, da wir nur auf diese Weise die Voraussetzung für unsere eigene
                  Verfassungsarbeit und damit auch für unsere Handlungsfähigkeit in der
                  Anschlußfrage gewinnen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Frank:</speaker>
               <p>Ich will ganz kurz sein und zunächst auf die Ausführungen des Herrn
                  Staatssekretärs Dr. <emph>Bauer</emph> reflektieren. Ich kann Sie versichern, daß
                  in der gestrigen Besprechung der Landeshauptleute einmütig der Wille und die
                  Überzeugung zum Ausdruck kam, nicht im leisesten an den Grundsätzen der
                  Wahlvorschriften, die im § 4 dieses Entwurfes enthalten sind und nach denen sich
                  jetzt die Wahlen am 16. Februar vollziehen werden, zu rütteln.</p>
               <p>Es fällt keinem Lande ein, das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht zu
                  beschneiden oder die Frauen vom Wahlrechte auszuschließen oder das
                  Verhältniswahlverfahren zu vereiteln. Es wurde dementsprechend auch einstimmig
                  beschlossen, daß man sich gerne bereit erklärt, bei Festsetzung des Grundgesetzes,
                  welches die neue Nationalversammlung schaffen wird, einen bezüglichen Passus
                  aufnehmen zu lassen, der eben zum Ausdrucke bringt, daß sich das Landes- und
                  Gemeindewahlrecht auf jenen Grundsätzen, die im § 4 niedergelegt sind, vollziehen
                  soll.</p>
               <p>Daß die Länder vielfach gegen dieses Rahmengesetz sind, das hat, was Kärnten und
                  Tirol anbelangt, auch einen sehr realen Untergrund.</p>
               <p>Kärnten ist bekanntlich zu einem Drittel von den Jugoflawen besetzt und die Frage,
                  wie in diesen besetzten Gebieten, über deren Zukunft man gar nicht unterrichtet
                  ist, sich die Wahlen vollziehen werden, ist ein Grund mehr, weshalb die
                  provisorische Landesversammlung sich nicht befugt erachtet, in einer so
                  eingreifenden Frage Stellung zu nehmen. Wir sind auch nicht für den Grundsatz: Los
                  von Wien! Das Land hat noch immer die alte Reichsanhänglichkeit oder die
                  Erkenntnis, daß es als Torso allein nicht existieren kann. Wir haben den Willen,
                  beisammen zu bleiben und wir lehnen das sogenannte Wörtherseeprojekt, von dem in
                  den Zeitungen so viel geschrieben ist, ab, weil es eine Utopie ist. Aber die
                  Wahrung der Eigenberechtigung des Landes ist doch von Haus aus stark betont
                  worden, und auch in der ersten Versammlung, die am11. November v. J. stattfand,
                  wurde dem Anschlusse an die neue Republik Deutschösterreich unter dem
                  ausdrücklichen Vorbehalte zugestimmt, daß die Eigenart und das
                  Selbstbestimmungsrecht des Landes Kärnten unbedingt gewahrt werden müssen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Rehrl</emph>:</speaker>
               <p>Der Herr Staatssekretär Dr. <emph>Bauer</emph> hat in seinen Ausführungen den
                  Gegenstand auf ein anderes Geleise geschoben. Der Gegenstand wurde heute unter dem
                  Gesichtspunkte angeschnitten, wie in Hinkunft der Staat aufgebaut werden soll, ob
                  als Einheitsstaat oder als Föderativstaat und es hat die Mehrheit der Vertreter
                  die Ansicht geäußert, daß ein Aufbau auf föderativer Grundlage in Aussicht zu
                  nehmen wäre und daß die Länder als die vorhandenen Bausteine des Staates zu gelten
                  hätten, daß daher die Länder von einem noch nicht bestehenden Einheitsstaat ein
                  Rahmengesetz grundsätzlich nicht akzeptieren könnten. Der Streit ist nicht darum
                  gegangen, ob die Wahlen in die Landesversammlungen notwendig sind oder ob das
                  Prinzip, das für die Nationalversammlung gilt, für die Landesversammlungen
                  Anwendung finden soll. Das ist als selbstverständlich unbedingt anerkannt worden
                  und wird von jedem vernünftigen Menschen anerkennt werden müssen.</p>
               <p>Die Hauptfrage ist die, wie wird der zukünftige Staat aufgebaut; und je nachdem
                  diese Frage beantwortet wird, ist die Frage zu entscheiden, ob ein Rahmengesetz
                  akzeptiert werden kann oder nicht. Wenn wir uns heute prinzipiell auf den
                  Grundsatz des föderativen Aufbaues einigen, so bin ich vollkommen überzeugt, daß
                  in jedem einzelnen Gliede des neuen Staates die Staatsfreudigkeit sich entwickeln
                  und daß in diesem Staate ein Leben herrschen wird, wie es im alten Österreich
                  nicht bekannt war. Das wird aber nur möglich sein, wenn die Länder diese Freiheit
                  fühlen. Wir wollen ja auch die ganze Verwaltung so modern als nur möglich aufbauen
                  und ich habe aus den Ausführungen des Herrn Staatskanzlers entnommen, daß ihm
                  letzten Endes eine Verschmelzung gewisser Elemente des Schweizer Verfassungslebens
                  mit Elementen des englischen Verfassungslebens vorschwebt. Das wird das Ideal
                  sein. Ich habe ja zahlreiche Schriften des Herrn Staatskanzlers gelesen und war
                  begeistert von den von ihm entwickelten Ideen über die Ausgestaltung der
                  Verwaltung. Ich habe aber die Überzeugung, daß eine solche Verwaltung in den
                  einzelnen Ländern sich nur durchsetzen wird, wenn jedes Land fühlt, daß es frei
                  ist. Dann wird auch die Verwaltung blühen und die Volkswirtschaft wird sich
                  heben.</p>
               <p>Das gleiche gilt bezüglich des Anschlusses an Deutschland. Wir wollen uns als
                  freie Länder mit den Stammesbrüdern vereinigen. Wir wollen aber nicht blindlings
                  uns hineinstürzen, sondern wir wollen sehen, wie das Ganze aussieht, und wenn wir
                  sehend sein werden, werden wir mit Freude alles begrüßen, was uns zu einem großen
                  Wirtschaftsgebiete zusammenführt, damit die Nationalökonomie sich wieder heben
                  kann und wir ein freies glückliches Volk werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte mir erlauben, die Erörterung und die weitere Art der Beratung und
                  Beschlußfassung auf eine praktische Grundlage zu stellen und möchte alles
                  ausschließen und ausschalten, was derzeit zu grundsätzlichen
                  Meinungsverschiedenheiten führen kann und wohl auch führen muß. Wir sind uns
                  ungeachtet der sonst stark auseinandergehenden Meinungen heute über zwei Vorfragen
                  einig geworden. Die eine Vorfrage ist die, daß wir so rasch als möglich zu
                  wirklich gewählten Vertretungen in den Ländern kommen wollen, daß wir das jetzige
                  Provisorium, das jeden und namentlich den, der berufen ist, an verantwortlicher
                  und verantwortlichster Stelle zu stehen, am meisten quält und ihm auf die Nerven
                     <pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/><fw type="pageNum">21</fw> geht, möglichst bald beseitigen. Die zweite Frage ist die, daß wir uns
                  auch einig darüber sind, daß die Wahlordnungen der Länder in der Frage des aktiven
                  und des passiven Wahlrechtes mit der Wahlordnung des Staates übereinstimmen
                  müssen, daß hier kein Unterschied bestehen, daß auch keine Durchbrechung
                  stattfinden soll, indem man vielleicht neben den Abgeordneten des allgemeinen
                  Wahlrechtes solche durch einen beschränkten Kreis wählen läßt, mit einem Worte ein
                  Zweikammernsystem ineinander schachtelt. Das sind künstliche Gebilde. Wir haben
                  von allen diesen Fragen abgesehen. Ich gebe zu, daß sie örtlich für manche Gebiete
                  gewisse Berechtigung haben. Wir müssen aber für ein anderes, für ein
                  Nützlichkeitsprinzip eintreten, wir müssen bis zur Konsolidierung unserer
                  Verhältnisse alles vermeiden, was in die jetzt bestehende Parteienkoalition,
                  welche derzeit unerläßlich ist, einen Riß bringen würde. Denn in dem Augenblicke,
                  wo wir diese Koalition zum Bruche bringen, haben wir morgen den Straßenkampf und
                  was dann weiter geschehen würde, das auszumalen kann ich jedem einzelnen Herrn
                  selbst überlassen. Nun entsteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, wie können
                  wir das herbeiführen. Die einen wollen es herbeiführen im Wege eines
                  Staatsrahmengesetzes. Die anderen — und dazu gehören wir, wobei ich unter „wir“
                  alle Landtagsparteien verstehe, denn es gibt ja auch im Lande in diesem Punkte
                  kaum verschiedene Meinungen — im Wege der freien Vereinbarung. Ich glaube, uns
                  alle muß aber richtunggebend der Gesichtspunkt beherrschen, wir wollen etwas
                  machen. Und da erlaube ich mir den ganz bestimmten Antrag: Die hier erschienenen
                  Vertreter einigen sich, beziehungsweise schließen hier vorbehaltlich der
                  nachträglich unverzüglich einzuholenden Zustimmung der Landesversammlung einen
                  freien Ländervertrag und verpflichten sich untereinander unter Zustimmung der
                  Staatsverwaltung, ehestens die Landeswahlordnung innerhalb der einheitlichen
                  Gesichtspunkte, die wir im freien Übereinkommen beschließen, festzusetzen und die
                  Wahlen innerhalb eines festzusetzenden Präklusivtermines durchzuführen. Damit
                  haben wir diese Voraussetzung geschaffen. Das weitere wird dann der Aufbau, auch
                  wieder durch freie Vereinbarungen sein. Auch ich stehe auf dem Standpunkt: Die
                  Länder sind etwas natürlich entstandenes, etwas, was älter ist als der Staat,
                  namentlich auch als der, der zertrümmert am Boden liegt. Wir wollen uns genau so
                  wie seinerzeit im Wege der verschiedenen Konförderationen wieder
                  zusammenschließen, es wird uns eine ganze Reihe natürlicher, vor allem
                  wirtschaftlicher Gesichtspunkte dazu zwingen. Das soll aber nicht unter Hinweis
                  auf Analogien in anderen Ländern durch den Staat von oben oktroyiert werden. Wir
                  würden dadurch in einen Fehler verfallen, den die alten Liberalen gemacht haben:
                  Man nimmt irgendeine Verfassung schneidet sie einigermaßen auf die vorliegenden
                  Verhältnisse zu und das Volk soll sich anpassen. Wir wollen ja mehr oder weniger
                  alle dasselbe, die Endziele sind die gleichen, der Weg dazu aber ist ein
                  verschiedener.</p>
               <p>Ich fasse meine Ausführungen noch einmal zusammen. Ich stelle den Antrag: Unter
                  Zuhilfenahme des Entwurfes einigen wir uns heute vorbehaltlich der Zustimmung der
                  Landesräte im Wege der Spezialerörterung über den Zeitpunkt und die leitenden
                  Grundsätze der Landeswahlordnung. Schwieriger ist die Frage, ob die gleichen
                  leitenden Grundsätze auch auf die Gemeindewahlordnungen anzuwenden sind. Daß auch
                  in der Gemeinde das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht eintreten soll,
                  halte ich wohl für ganz selbstverständlich. Es ist auch dort vielfach schon zu
                  einer Zeit verlangt worden, wo es für den Staat noch nicht eingeführt war. Dagegen
                  glaube ich, müßte man sich gegen alle Versuche ablehnend verhalten, die Art, die
                  Technik der Durchführung der Gemeindewahlen mit jener der Landtagswahlen in ein
                  zwingendes Verhältnis zu bringen. Es ist auch notwendig, daß in den Gemeinden
                  sobald als möglich stabile Verhältnisse herbeigeführt werden, aber von dieser
                  außerordentlichen Dringlichkeit wie bei den Ländern ist das nicht. Wir haben in
                  den Gemeinden vielfach mit der jetzigen provisorischen Ergänzung eine
                  befriedigende Aushilfe geschaffen. Es ist unbedingt zu vermeiden, daß das
                  Zustandekommen der dringend notwendigen Landeswahlordnungen durch den Kampf um das
                  Zustandekommen der Gemeindewahlordnungen etwa gefährdet wird. Dieses absolute
                  Junktim zwischen den Landeswahlordnungen und den Gemeindewahlordnungen halte ich
                  für bedenklich. Ich möchte daher beantragen, daß wir diese Frage zunächst aus den
                  Erörterungen ausschalten und uns darauf beschränken, so rasch als möglich die
                  Grundlage für eine zeitlich bestimmte und in den obersten Prinzipien einheitliche
                  Neuwahl der Landesvertretungen zu schaffen. Damit dürfte auch in letzter Linie den
                  Wünschen und Gesichtspunkten der Staatsregierung entsprochen sein.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Die Rednerliste ist erschöpft. Gestatten Sie mir, daß ich in einem kurzen
                  Schlußworte auf die Ausführungen der Herren Redner zurückkomme. Das Schlußwort
                  könnte nicht kurz sein, wenn ich auf Einzelheiten einginge. Ich glaube, ich werde
                  am besten tun, wenn ich mich an die umfassenden, erschöpfenden und typischen
                  Ausführungen des Herrn Landeshauptmannes Dr. <emph>Ender</emph> halte. Ich hoffe,
                  die anderen Herren Redner werden sich dadurch nicht zurückgesetzt fühlen, aber die
                  Okonomie der Zeit gebietet, mich an einen kontreten Gedankengang zu halten.</p>
               <p>Der Herr Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph> hat gemeint, sein Eindruck war, er
                  höre einen imperator redivivus, als würde die alte zentrale Staatsgewalt hier
                  wieder auferstanden sein. Ich verstehe diesen Ausdruck nicht. Aus meiner Rede
                  konnte das nicht entnommen werden, denn ich habe ausdrücklich das System, das
                  diesem alten Zustande entspricht, die französische Ordnung der Verfassung und
                  Verwaltung für uns a limine völlig abgelehnt. Ich habe als Idealzustand die
                  englische Selbstregierung hingestellt und einer der Herren Redner hat das
                  ausgezeichnet charakterisiert, wenn er gesagt hat: Dem Kanzler schwebt das
                  englische Lokalgouvernement mit Elementen der schweizerischen Verfassung als
                  Muster vor, gleichsam England als Muster für die Ordnung der Verwaltung und die
                  Schweiz als Muster der Verfassung oder der Ordnung der <pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">22</fw> Gesetzgebung. Das ist
                  in der Tat mein Standpunkt. Ich habe ihn vorgeführt nicht etwa in Auftrage des
                  Staatsrates, in dessen Auftrag ich sonst hier sitze, sondern als Auffassung der
                  Funktionäre, die hier in der Staatskanzlei, Volksbeauftragte und Beamte vereint,
                  beschäftigt sein werden, den Vorentwurf der Verfassung zu entwerfen. Es ist also
                  von vornherein ganz ausgeschlossen, daß hier der Standpunkt walte, wir wollen den
                  alten Zentralismus in irgendeiner Form wieder aufnehmen oder fortführen. Ich habe
                  allerdings angeführt, daß wir nach dem noch geltenden Recht nicht anders können,
                  denn der Steuerbeamte muß zum Beispiel sehr oft nach dem geltenden Recht etwas
                  tun, was seiner Überzeugung und was auch dem Zeitgeiste nicht entspricht. Da muß
                  man abhelfen, indem man ihm andere Gesetze an die Hand gibt. Nun haben wir unsere
                  Verwaltungsgesetze noch nicht geändert und Sie dürfen nicht vergessen, daß die
                  Herren Staatssekretäre durchaus noch nach der alten Ministerialverfassung zu
                  verwalten gebunden sind; sie verwalten alte Ministerien mit deren ganzem
                  gesetzlichen Apparat. Daß Ihnen das unerträglich scheint, ist ja recht, aber Sie
                  dürfen doch dem Staatssekretär nicht den Vorwurf machen, daß er einfach nach dem
                  Gesetze verwaltet. Der springende Punkt ist, daß wir eben alle miteinander die
                  Verwaltung reformieren. Aber so lange sie nicht reformiert ist, können Sie sie
                  nicht praeter und contra legem reformieren, indem Sie einfach den Beamten zwingen,
                  bei der Verwaltung das Gesetz zur Seite zu schieben.</p>
               <p>Das zweite ist das unbedingte augenblickliche Bedürfnis nach einer
                  Ernährungsdiktatur, das unleugbar ist, das auch in den freiesten Staaten
                  eingeführt worden ist. Ich mache aufmerksam, daß die Machtvollkommenheit des
                  englischen Lebensmittelkontrollors, des Ministers für Volksernährung, weit über
                  die Gewalt hinausgeht, die selbst in Deutschland draußen die Regierung in der
                  Ernährungsfrage besaß. Selbst ein freies Volk muß sich unter diesen Umständen eben
                  den Zwang gefallen lassen — der Zwang der Dinge nimmt immer die Gestalt des
                  Gesetzeszwanges an — nur muß es ihn als Ausnahme tragen und es muß in diese
                  Ausnahme gewilligt haben. Das ist bei uns aber niemals geschehen. Also von einem
                  imperator redivivus ist gar keine Rede.</p>
               <p>Was nun den Zusammenschluß der Länder betrifft, so wurde betont, daß die
                  pragmatische Sanktion weggefallen sei. Das ist richtig, aber Sie vergessen — und
                  ich rechne es mir zur hohen Ehre an, daß ich das initiiert habe, wiewohl es im
                  Augenblicke vielen unverständlich war —, daß die Länder allesamt bindende
                  Zusammenschlußerklärungen abgegeben haben. Ich habe sie im vollen Bewußtsein im
                  Anklange an die pragmatische Sanktion seinerzeit stilisiert und die Länder haben
                  sie angenommen. Wir sind de facto mit dem Willen der Länder heute schon eine
                  Staatsgemeinschaft, die pragmatische Sanktion ist im Wege der Demokratie für die
                  ehemaligen deutschen Erblande tatsächlich erneuert. (Dr.
                     <emph>Reutt-Nicolussi</emph>: Mit der provisorischen Vertretung!) Sagen Sie
                  provisorisch, aber wir sind eine Staatsgemeinschaft. Ich meine, weil eben die
                  pragmatische Sanktion angezogen worden ist; sie ist weggefallen, aber es ist
                  wenigstens provisorisch der notwendige Ersatz dafür geschaffen worden. Wir sind
                  eine Gemeinschaft, die alle Merkmale des Staates hat, und zwar eines Staates, der
                  auf dem Willen aller seiner Glieder beruht. Von einer Bevormundung kann also in
                  der ganzen Angelegenheit keine Rede sein.</p>
               <p>Ein Rahmengesetz ist aber dennoch notwendig. Halten wir uns doch zunächst daran,
                  was jetzt die gesetzliche Ordnung ist. In einem Artikel des Grundgesetzes steht:
                  Alle Rechte, die der Kaiser früher ausgeübt hat, sind auf den Staatsrat
                  übergegangen. Bedenken Sie, was das besagt. Wir führen ja den Gesetzartikel bis
                  heute nicht zwangsweise durch, die Länder befolgen ihn von selbst und wir machen
                  ihnen das leicht; aber nach diesem Gesetzesartikel könnte jetzt keine
                  Landesversammlung ohne Einberufung durch den Staatsrat tagen, jede könnte durch
                  den Staatsrat aufgelöst werden. Wir werden es nicht versuchen. (Ruf: Das wäre auch
                  undenkbar!) Aber bedenken Sie doch, daß eine bestimmte Rechtsnot da ist, eine
                  Unausgeglichenheit der Rechtslage. Bedenken Sie meine besondere Verantwortung. Ich
                  bin ja für die Verfassungsmäßigkeit der ganzen Gebarung verantwortlich. Ich müßte
                  sagen, keine Landesversammlung ohne Einberufung durch den Staatsrat! Der Staatsrat
                  vertagt! Der Staatsrat übt die Sanktion aus! Sie begreifen, daß ich das Bedürfnis
                  habe, das Wort Sanktion aus unserem Gesetze herauszustreichen, daß ich uns so
                  rasch als möglich in einen anderen Rechtszustand hinüberleiten möchte. Und da
                  werden Sie zugeben müssen, daß ich bei dem gegenwärtigen Rechtszustande, wie er
                  ist, die Landeswahlordnungen im Grunde genommen nur im Wege der Sanktion durch den
                  Staatzrat vollziehen lassen dürfte. Ich möchte diesen Zustand beseitigt wissen.
                  Das kann ich doch wieder nur staatsgesetzlich bewirken und ich habe deshalb den
                  Paragraphen hineingenommen, der sehr wesentlich ist, daß es eben keine freie
                  Sanktion, sondern ein pflichtgemäßer Beitritt ist. Dieser Beitritt des Staatsrates
                  ist unbedingt notwendig, darüber kommen wir nicht hinweg, und zwar aus folgendem
                  Grunde: Das Grundgesetz vom 12. November 1918, dem alle Länder sich unterworfen
                  haben — sie haben sich ausdrücklich dem Gesetze der provisorischen
                  Nationalversammlung unterstellt —, gibt gewisse Vorschriften für die
                  Landesordnungen und für die Gemeindewahlordnungen. Es heißt, es müsse dieses und
                  dieses Wahlrecht bestehen. Was geschieht nun, wenn ein Landtag diese Bedingungen
                  nicht einhält? Der Landtag ist zur Einhaltung verpflichtet; aber wie wird diese
                  Verpflichtung wahrgenommen? Der Staatsrat ist seinerseits durch das Grundgesetz,
                  dessen Durchführung er übernommen hat, verpflichtet, diese Bestimmung
                  durchzuführen, er muß darauf sehen, auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu
                  bestehen. Wie macht er das nun? Indem ihm dieser Gesetzentwurf vorgelegt wird und
                  er ihn nicht etwa „genehmigt“ sondern nur beurteilt, ob die verfassungsrechtlichen
                  Bestimmungen eingehalten sind oder nicht. Sind sie eingehalten, dann muß er
                  beitreten. Das ist auch begrifflich keine Sanktion mehr. Wenn diese Bedingungen
                  erfüllt sind, kann er keine Einwendungen machen. Das ist doch juristisch und
                  praktisch etwas anderes als Sanktion.</p>
               <p><pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/><fw type="pageNum">23</fw>Nun bin ich deshalb von Ihnen als ein „Zentralist“ angegriffen worden,
                  weil ich die Sanktion aufhebe und an ihre Stelle die einfache rechtliche Garantie
                  setze, daß der Staatsrat die ihm durch das Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen
                  kann. Denn er muß dafür sorgen, daß die reichsgesetzlichen Bedingungen für das
                  Wahlrecht in die Landtage eingehalten werden. Ich muß bekennen, daß dieser
                  Beitritt ein gesetzlich gebotener ist, daß er also dem Landesrechte durchaus nicht
                  präjudiziert und ihm nichts nimmt. Hat der Landtag das Gesetz nicht verletzt, so
                  muß der Staatsrat nach dem Entwurfe beitreten. Bei dieser Sachlage ist der
                  Ausdruck „Rahmengesetz“ natürlich ganz falsch; er ist zu Unrecht übernommen aus
                  der alten Terminologie und ich möchte feststellen, ein solches Gesetz ist nicht
                  eine Gehschule, innerhalb welcher die Länder gehen sollen, damit sie sich nicht
                  verletzen, sondern den wahren Sachverhalt hat der Staatssekretär Dr.
                     <emph>Bauer</emph> ganz klar und deutlich ausgeführt. Der wahre Sachverhalt ist
                  der: Der Staat hat keine Statthalter, denen er gebietet, der Staat hat keine
                  Organe im Lande, das Land ist selbst sein Organ, durch das er regiert, er hat kein
                  anderes; aber der Staat muß, wenn er sich nicht selbst aufgeben will, doch seine
                  eigenen Organe anschauen dürfen. (Dr. <emph>Ender</emph>: Warum geht es in der
                  Schweiz?) Dort ist ja die Sache auch durch die Bundesverfassung geregelt, in der
                  gesagt ist, die Kantone haben die Bundesgesetze durchzuführen. (Dr.
                     <emph>Ender</emph>: Das wollen wir auch!) Aber dann müssen Sie gestatten, daß
                  das gesagt wird, und das sagt eben dieser Gesetzentwurf. Ich komme auf die
                  einzelnen Bestimmungen noch zurück. Mit einem Worte, die Fragen, die hier in bezug
                  auf die Kompetenz gestellt sind, sind ein Triumph der Selbstverwaltung und nicht
                  eine Schranke derselben. Der Staat will nichts anderes, als daß seine eigenen
                  Organe in die Gesamtorganisation hineinpassen und hineinstimmen und der Staatsrat
                  will die Garantie haben, daß nicht irgendeine Landesvertretung, vielleicht
                  getrieben von zufälligen Mehrheiten, uns den sozialen Bürgerkrieg aufnötigt, von
                  dem der Herr Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph> gesprochen hat. Denn gesetzt
                  den Fall, eine Landesvertretung hätte eine überwiegend bäuerliche Mehrheit, und
                  zwar eine radikalbäuerliche Mehrheit. Die Bauern sind ja von Natur aus immer
                  Demokraten, aber Demokraten ihrer Art, die die städtische Demokratie nicht
                  verstehen. Nun ist es zum Beispiel ganz gut möglich, daß sie mit bestem Wissen und
                  Gewissen eine Gemeindeordnung beschließen, die das Gesinde usw. ausscheidet, und
                  daß sie das in einer Weise tun, daß die Arbeiter auch mit ausgeschaltet werden. Da
                  können natürlich die Herren Landeshauptmänner nichts dafür, denn die Mehrheiten
                  sind so. Wie werden Sie dann diesen Mehrheiten gegenüber bestehen, wenn nicht der
                  Gesamtstaat das abwehrt? (Dr. <emph>Angermann</emph>: Was wird der Staat tun?) Der
                  Staat wird sich einen Bürgerkrieg nicht einwirtschaften lassen und in diesem Falle
                  würde der Staat, anstatt das schon jetzt mit einem einfachen allgemeinen Gesetze
                  zu verhüten, hinterher in die Zwangslage versetzt werden, das durch Nichtbeitritt
                  des Staatsrats zu reparieren. Ist das eine vorausschauende Gesetzgebung, die uns
                  in die Lage versetzt, statt vorzubauen hinterher zu reparieren? Ich glaube
                  nicht.</p>
               <p>Der richtige Ausdruck an Stelle der Bezeichnung Rahmengesetz ist der in der
                  deutschen Literatur gebräuchliche Ausdruck Blankettgesetz. Wir geben ein
                  Blankettgesetz, das heißt ein Gesetz, das die allgemeinen Formen und Umrisse und
                  die allgemeinen Bedingungen der Rechtsgültigkeit eines Aktes aufstellt und dadurch
                  erst die Handlungsfähigkeit dessen begründet, der den Akt setzen soll. Man denke
                  an das Wechselblankett, wo der Einzelne dann die Wechselverpflichtung
                  daraufschreibt. Wer von Ihnen wird behaupten, daß die Freiheit des
                  wirtschaftlichen Verkehrs und die Wechselfähigkeit dadurch gehemmt ist, daß ein
                  solches Blankett eingeführt ist? Der Entwurf ist ein Blankettgesetz, das die
                  allgemeinen Bedingungen der Rechtmäßigkeit eines Aktes festlegt, und es nun den
                  Parteien überläßt, diesen Akt zu setzen. Das ist dieser Gesetzentwurf bis auf eine
                  Ausnahme in bezug auf das Wahlverfahren, worüber ich noch sprechen werde und
                  worauf ich kein besonderes Gewicht lege.</p>
               <p>Die Zeit ist sehr vorgerückt. Ich möchte mich nicht zu weit einlassen, wiewohl die
                  Ausführungen der einzelnen Herren Redner außerordentlich interessant waren und zur
                  Erwiderung einladen. Die Verwaltung, wie sie heute vor sich geht, ist eine
                  Mischung von Selbstregierung und Bureaukratismus und das zu überwinden, werden wir
                  noch öfter beisammensitzen und uns die Köpfe zerbrechen. Ich werde wirklich von
                  der Einladung des Herrn Landeshauptmannes v. <emph>Steiner</emph> Gebrauch machen,
                  in die Landesregierung gehen und mir ansehen, wie die 15 Staatssekretariate ihre
                  Ausstrahlung auf eine Landesregierung ausüben. Das wird nun ein interessantes Bild
                  von der ganzen Verwaltung geben. Der Herr Landeshauptmann hat gesagt, man müsse
                  vorsorgen, daß ein Rad ins andere greift, daß Staatsregierung und Landesregierung
                  zusammenwirken. Das ist das, was dieses Gesetz will: das Ineinandergreifen. Das
                  Ineinandergreifen bedeutet aber nicht vollkommene Freiheit; beide Räder müssen in
                  dem Zahnschnitt der Zähne einheitlich sein. Diese formalrechtliche Einheit muß
                  hergestellt werden, damit die Räder ineinandergreifen und das ist das Wesen dieses
                  Blankettgesetzes.</p>
               <p>Was die Vorschriften im einzelnen betrifft, so sind die über das Wahlverfahren als
                  eine Bevormundung empfunden worden. Diese Vorschriften sollten Ihnen bloß die
                  technische Möglichkeit veranschaulichen, bei einem Wahlgange durch eine einzige
                  Abstimmung zugleich in die Gemeinde- und Landesvertretung zu wählen. Das geht,
                  wenn vorgedruckte Stimmzettel, die verschiedene Farben haben, verwendet werden.
                  (Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>: Und gleiche Parteien müssen da sein!) Das
                  ist sehr gut, wenn das geschieht, damit diese Unsumme der Bildung unsäglich
                  kleiner und winziger Lokalfraktionen überwunden wird, wenn man sich bei den
                  Gemeindewahlen auch zugleich nach dem Lande orientiert. (Landeshauptmann Dr.
                     <emph>Ender</emph>: Umgekehrt ist es schlecht, wenn man sich nach der
                  Gemeindepolitik orientieren muß!) Ich gebe zu, daß das eine Schwierigkeit ist.
                  Aber ich glaube, daß die Partcien in den Ländern doch so weit organisiert sind,
                  daß das keine Belastung bedeutet. Es würde aber einen außerordentlichen Vorteil
                  bilden, nicht an den Wahlkampf für die Nationalversammlung eine dreimonatige
                  Wahlkampagne für <pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/><fw type="pageNum">24</fw> die Landesversammlung und wiederum eine zweimonatige
                  Wahlkampagne für die Gemeindevertretung zu knüpfen; denn dann kommen wir nie zur
                  Ruhe. Aus dieser Zwangslage heraus hat die Staatskanzlei den Vorschlag gemacht,
                  zusammen zu wählen.</p>
               <p>Ich möchte nur noch eines hervorheben. Ich halte es für ausgeschlossen, daß die
                  Länder in bezug auf die Gemeinden von den Grundsätzen abgehen, die in dem
                  Grundgesetze festgesetzt sind. Es heißt da ausdrücklich: „Die Gemeindewahlordnung
                  wird noch durch die Provisorische Nationalversammlung festgestellt.“ Davon haben
                  wir schon Umgang genommen und mein juristisches Gewissen läßt es nicht zu, daß der
                  Staatsrat einen Gesetzesauftrag bekommt und ihn nicht erfüllt, ohne sich
                  wenigstens zu äußern. Wir müssen dieses Gesetz tatsächlich durch ein anderes
                  ersetzen, das uns entlastet, sonst sind wir gesetzesbrüchig; wir können doch nicht
                  unser Regime damit beginnen, daß wir unsere Grundgesetze sofort in den Wind
                  schlagen! Wenn wir es nicht tun können, müssen wir ein neues Gesetz schaffen, das
                  uns von der alten Verbindlichkeit entlastet, wir müssen also das Gesetz haben,
                  wenn wir korrekt vorgehen. Im Gesetze heißt es (liest): „Die Gemeindewahlordnung
                  wird noch durch die Provisorische Nationalversammlung festgesetzt. Die Neuwahl der
                  Gemeindevertretungen erfolgt binnen drei Monaten. Nach den gleichen Grundsätzen
                  ist das Wahlrecht und das Wahlverfahren der Land-, Kreis-, Bezirks- und
                  Gemeindevertretungen zu ordnen.“ Nun möchte ich davor warnen, sich dem Glauben
                  hinzugeben, daß wir eine wirkliche Beruhigung schaffen, wenn wir einen solchen
                  Wahlzwang für die Länder anwenden, bei den Gemeinden aber durch die Finger sehen.
                  Die Arbeiterschaft interessiert sich ganz vorwiegend für die Gemeinden und in dem
                  Gesetze heißt es ausdrücklich, daß die Gemeindevertretungen wegen des vorwiegenden
                  Interesses der Arbeiterschaft an der Gemeinde unverzüglich ergänzt werden müssen.
                  Der Grund ist der: Die Arbeiterschaft empfindet ganz genau, daß die wirkliche
                  politische Gehschule, die Schule, in der man das Verwalten wirklich lernt, die
                  Gemeinde ist und daß dort in dem übersehbaren Wirkungskreise jeder Einzelne
                  zunächst seine Vertretung im Gemeinwesen sicher bestimmen kann. Die Arbeiterschaft
                  hängt an den Gemeindewahlen viel mehr als an den Landeswahlen. Dann bitte ich
                  folgendes nicht zu unterschätzen: Sie vertreten die Erfahrung der Autonomie seit
                  Jahren. Aber vergessen Sie nicht, daß die Entwicklung der Arbeiterschaft sich doch
                  im wesentlichen durch die ganzen Jahre im Gegensatz zur überlieferten Autonomie
                  vollzogen hat. Die Arbeiterschaft denkt vorwiegend in der Gemeinde und im Reiche,
                  nicht in den Ländern, und Sie werden Mühe haben, in den Ländern die Arbeiterschaft
                  erst für die Selbstregierung im Lande entsprechend zu erziehen. Die Arbeiterschaft
                  aber wird die Gemeinde immer voranstellen und deshalb kann davon nicht abgegangen
                  werden, daß die Länder die Pflicht haben, ihre Gemeindewahlordnungen auf derselben
                  Basis aufzurichten wie die Landeswahlordnungen.</p>
               <p>Und nun, meine Herren, zum formalen Vorgehen. Wir sind hier zwar keine
                  beschlußberechtigte Körperschaft, aber unsere Beschlüsse dienen dazu, dem
                  Staatsrate vorgelegt zu werden oder eine Verständigung unter uns selbst
                  herbeizuführen. Ich kann über Ihre Beschlüsse bloß dem Staatsrate referieren. Die
                  Aufforderung, die ein Herr an mich gerichtet hat, in dieser Beziehung Erlässe an
                  die einzelnen Staatsämter zu richten, geht daneben, denn es steht mir eine solche
                  Kompetenz nicht zu. Ich bin vor Ihnen der Referent des Staatsrates und ich werde,
                  wenn ich von Ihnen Beschlüsse erhalte, der Vertreter Ihrer Beschlüsse vor dem
                  Staatzrate sein. Ich bin als Kanzleileiter des Staatsrates Vorsitzender des
                  Ministerrates, ich habe aber keine Weisungen zu übergeben, denn ich bin gar nicht
                  das, was früher der Ministerpräsident war. Ministerpräsident ist der Staatsrat,
                  nicht aber der Staatskanzler. Ich kann also das nicht so machen, ich kann nur Ihre
                  Beschlüsse zur Kenntnis nehmen, und wenn Sie in bezug auf die Durchführung der
                  Gemeinde- und Landtagswahlen bindende, vertragsmäßige Vereinbarungen treffen, so
                  werde ich pflichtgemäß darüber an den Staatsrat referieren. Ob der Staatsrat dann
                  die Notwendigkeit erkennt, dem, was Sie vertragsmäßig vereinbart haben, auch die
                  Form eines Gesetzes der Nationalversammlung zu geben oder nicht, muß ihm
                  vorbehalten bleiben; mir steht darüber ein Urteil nicht zu.</p>
               <p>Ich würde mich also jeder der beiden Vorgangsweisen anschließen, die hier
                  vorgeschlagen worden sind, sowohl dem Vorschlage des Herrn Dr. <emph>Ender</emph>,
                  daß die Konferenz einfach diejenigen Punkte feststellt, bezüglich welcher dieselbe
                  Meinung vorherrscht, wo man also gemeinsam vorgehen kann, als auch der anderen
                  Vorgangsweise, daß bei dieser Beratung der vorliegende Entwurf als
                  Verhandlungsgrundlage benutzt wird. Beides ist mir ganz recht. Ich glaube, wir
                  werden Nachmittag in die Spezialdebatte eingehen und Herr Dr. <emph>Ender</emph>
                  wird die Güte haben, uns die Punkte, die er zum Gegenstand der Spezialdebatte
                  machen will, vorzulegen. Wir werden dann darüber reden, welche Punkte eventuell
                  noch dazu kämen, dann werden wir Punkt für Punkt durchgehen und zu einer
                  Vereinbarung über eine gleichmäßige Vorgangsweise kommen. Ich werde über diese
                  Vereinbarungen dann dem Staatsrate referieren. Ob diesem diese Vereinbarung genügt
                  oder ob er es doch für notwendig finden wird, ein Gesetz zu erlassen, wird dem
                  Staatsrate vorbehalten bleiben.</p>
               <p>Es ist zunächst der Antrag gestellt worden, über den vorliegenden Gesetzentwurf
                  zur Tagesordnung überzugehen. Dann wurde der Antrag gestellt, es sei über einen
                  Ländervertrag in bezug auf die Landes- und Gemeindewahlen zu beraten und zwar in
                  der Form, daß der vorliegende Entwurf als Grundlage der Beratung dienen solle.
                  Vielleicht hätten die beiden Herren Antragsteller die Güte, sich auf einen Antrag
                  zu einigen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Der Entwurf kann mit den Ergänzungen als Unterlage dienen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">25</fw>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Dann haben wir nur den Ergänzungsantrag des Herrn Dr. v. <emph>Kaan</emph> und ich
                  bringe denselben zur Abstimmung. (Abstimmung.)</p>
               <p>Der Antrag ist einstimmig angenommen.</p>
               <p>Ich unterbreche nunmehr unsere Beratungen und bitte die Herren um 3 Uhr Nachmittag
                  wieder zu erscheinen.</p>
            </sp>
            <p>(Die Verhandlung wird um 1 Uhr 25 Minuten Nachmittag unterbrochen. — Nach
               Wiederaufnahme der Verhandlung:)</p>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Herr Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph> wird die Güte haben, jene Punkte zu
                  bezeichnen, über welche die Spezialdebatte abgeführt werden soll.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Der Entwurf, der uns hier vorliegt, soll die Grundlage bilden, um jene Punkte
                  herauszunehmen, über die wir uns zwecks Aufnahme in die einzelnen
                  Landeswahlordnungen einigen wollen. Ich schicke voraus, daß ich zunächst nur die
                  Landeswahlordnungen behandeln werde, weil ich glaube, daß wir leichter ans Ziel
                  kommen, wenn wir zuerst die eine Sache ganz durchbesprechen und dann erst zur
                  anderen übergehen, wenn noch die nötige Zeit vorhanden sein wird.</p>
               <p>§ 1 bestimmt, daß die Funktionsdauer der Provisorischen Landesversammlung mit 30.
                  April enden und die Länder bis dahin die Landeswahlordnungen feststellen und
                  Neuwahlen durchführen sollen. Mit dem 30. April als Termin bin ich bezüglich
                  Vorarlbergs ohne weiteres einverstanden. Ich bin auch in der Lage, wenn es
                  gewünscht wird, einen Gesetzentwurf schon früher machen zu lassen und auch
                  durchzuführen. Wir haben sogar den Wunsch, dies so rasch als möglich zu tun, weil
                  wir das dringende Bedürfnis haben, eine definitive, aus allgemeinen Wahlen
                  hervorgegangene Landesversammlung oder einen Landtag zu erhalten. Dies schon aus
                  dem einen Grunde, da man der Provisorischen Landesversammlung immer nachsagen
                  kann, sie habe sich nur provisorisch mit dem oder jenem einverstanden erklärt; der
                  definitiv gewählte Landtag hingegen ist jene Körperschaft, die vor die Freiheit
                  neuer Entscheidungen gestellt ist und die Verantwortung leichter tragen kann als
                  die provisorische.</p>
               <p>Bezüglich des § 2 glaube ich, daß derselbe vollständig ausgeschieden werden kann,
                  dies schon aus dem Grunde, weil wir den Gesetzentwurf als Rahmengesetz ablehnen.
                  Mit der Ablehnung ist es mir ganz ernst. Der Herr Staatskanzler hat gesagt, er
                  könne uns nicht garantieren, ob der Staatsrat, wenn er ihm berichten wird, nicht
                  doch einen solchen Gesetzentwurf vorlegen und ein Rahmengesetz machen wird. Ich
                  kann dann auch nicht garantieren, ob wir nicht in der Landesversammlung ein
                  anderes Wahlgesetz beschließen werden, nur um zu dokumentieren, daß wir uns an das
                  Rahmengesetz nicht halten. Ich glaube, daß die Stimmung, in unserem Land eine
                  solche ist, daß man sich ganz gut zu einer solchen kleinen Demonstration veranlaßt
                  sehen könnte. In der Sache selbst stimmen wir ziemlich überein.</p>
               <p>§ 3 wäre ohne Zweifel auszuscheiden. Die Mitgliederzahl kann man keineswegs
                  vorausbestimmen. Man muß die Wahlkreiseinteilung und die Zahl der Wähler kennen,
                  sonst kann man die richtige Zahl der Mandate nicht finden. Gerade die Zahl 26, die
                  für Vorarlberg vorgesehen ist, würde in Vorarlberg sehr schwer durchzubringen
                  sein. (Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>: Maximalzahl!) Ich sehe das nicht
                  ein. Ich glaube, die Länder werden sich ihre Landtagsmitglieder selbst bezahlen,
                  und man wird es ihnen selbst überlassen können, die richtige Zahl zu treffen. Sie
                  werden sicher nicht zu hoch greifen, sie werden sich an eine möglichst geringe
                  Zahl halten. Es war aber ganz interessant zu sehen, welche Zahlen sich die
                  Regierung vorstellt.</p>
               <p>§ 4 wäre selbstverständlich zu akzeptieren. Wir akzeptieren das allgemeine,
                  gleiche, direkte Wahlrecht, und ich möchte noch hinzufügen, das geheime Wahlrecht.
                  Wenn ich noch bezüglich des allgemeinen Wahlrechtes Beifügungen machen soll, so
                  wäre es dahin einzuschränken, daß ein Alter von 20 Jahren für die Wahlberechtigung
                  gefordert wird. Bezüglich des gleichen Wahlrechtes käme zur Erwägung, ob eine
                  gewisse Seßhaftigkeit gefordert werden soll oder darf. Bei mir daheim ist man der
                  Meinung, daß beim Gemeindewahlrecht eine Seßhaftigkeit gefordert werden müsse.
                  Aber auch beim Landtagswahlrecht wird eine gewisse Seßhaftigkeit vielleicht am
                  Platze sein. Ich betrachte das selbstverständlich nicht von einem
                  parteipolitischen Standpunkt aus, denn ich habe mich auch daran gestoßen, daß sich
                  heute der Herr Staatssekretär des Äußern auf einen Parteistandpunkt gestellt hat.
                  Meines Erachtens durfte er das nicht tun, zumal gerade den Herren, die mit dem
                  Äußern zu tun haben, sonst eine besondere Diplomatik zugemessen wird. Ich möchte
                  das hier vermeiden, ich möchte nur als Landeshauptmann sprechen und das
                  verantworten, was ich für das ganze Land verantworten kann. Die Forderung einer
                  gewissen Seßhaftigkeit für das Landtagswahlrecht ist angebracht. Man kann doch bei
                  Wahlen in Landesvertretungen fordern, daß die Leute, die sich an der Wahl
                  beteiligen, ein Interesse am ganzen Lande haben und daß nicht etwa einer, der
                  zufällig 14 Tage sich im Land aufhält, jetzt schon über die Schicksale des Landes
                  mitbestimmen darf, was der Fall wäre, wenn er sich nur am Tage der
                  Wahlausschreibung im Lande befindet. Aber auch aus dem Grunde, weil wir ja die
                  Wahlen in den einzelnen Landesvertretungen nicht am gleichen Tage haben werden und
                  daher ein und derselbe nacheinander in einzelnen Kronländern wählen könnte. Ich
                  möchte auch darauf aufmerksam machen, daß sehr freiheitlich konstituierte Länder
                  die Seßhaftigkeit kennen, zum Beispiel auch die Schweiz bei den Orts- und
                  Kantonalwahlen. Wie lange sie währen soll, darüber kann man verschiedener Meinung
                  sein. Ich will beispielsweise eine Zahl nennen, etwa ein halbes Jahr für das
                  Landtagswahlrecht. Ich denke nicht an Seßhaftigkeiten, wie sie früher gesetzlich
                  festgelegt waren, von einem, zwei oder drei Jahren. Damit hätten wir die
                  Grundsätze des allgemeinen Wahlrechtes für alle im Alter von 20 Jahren aufwärts,
                  das <pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/><fw type="pageNum">26</fw> gleiche Wahlrecht mit der Einschränkung durch eine gewisse
                  Seßhaftigkeit, die direkte, die geheime, und selbstverständlich die Verhältniswahl
                  ohne Unterschied des Geschlechtes. Bezüglich der geheimen Wahl möchte ich
                  beifügen, daß sie in Kuvert und Zelle bestehen soll.</p>
               <p>§ 5 bestimmt, wer rücksichtlich der Staatsbürgerschaft als wahlberechtigt
                  angesehen werden soll. Ich schließe mich dem an, daß im allgemeinen alle wählen
                  sollen, welche das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht besitzen, aber mit der
                  Einschränkung, daß sie auch in einer Gemeinde Deutschösterreichs zuständig sind.
                  Ich sage aber nicht, in einer Gemeinde des betreffenden Landes. Ich halte es
                  nämlich nicht für notwendig, daß die Länder alle kühnen Sprünge, die die
                  Provisorische Nationalversammlung für gut befunden hat, mitmachen. Es war ein
                  Sprung, dessen Tragweite man gar nicht übersehen hat, wenn man Staatsbürger schuf,
                  die in der Luft hängen, die in keiner Gemeinde Deutschöfterreichs
                  heimatsberechtigt sind, für deren Armenversorgung niemand aufzukommen hat usw. Wir
                  in der Provinz haben das auch für eine übereilte Sache gehalten und haben
                  geglaubt, man müßte derartiges gründlicher anfassen und man müßte erst die
                  notwendigen Voraussetzungen schaffen, die ein solcher Beschluß bedingt. Ich möchte
                  sagen: wir lassen alle wählen, die deutschösterreichische Staatsbürger und in
                  einer Gemeinde Deutschösterreichs zuständig sind.</p>
               <p>Auch der § 6 hätte meines Grachtens auszuscheiden, weil man es den Ländern
                  überlassen muß, die Wahlbezirke aufzustellen. Ich bin der Meinung, daß jedes Land
                  selbst einsicht, daß man die Wahlbezirke nicht so einrichten kann, daß zum
                  Beispiel ein anderer Bezirk dazwischen liegt. Solche Gebilde zu machen, wird kein
                  Land sich unterfangen, denn das Motiv hierfür könnte offensichtlich nur eine
                  besondere Wahlgeometrie sein, und ich glaube, daß nicht eine einzige Partei in
                  irgendeinem Land imstande wäre, dies durchzuführen. Ich glaube, wir dürfen nicht
                  den Vormund der Länder spielen. Das treffen die Länder, die die Freiheit haben,
                  auch. Wer die Freiheit bewahren will, muß mit der Freiheit vernünftig umgehen. Wir
                  sind noch immer nicht gewohnt, Vertrauen zur Freiheit zu haben, und auch die
                  Staatsregierung getraut sich noch nicht, ein Vertrauen zur Freiheit der Länder zu
                  haben.</p>
               <p>Vom § 7 kann ich nur sagen, daß es das primitivste Gebot der Gerechtigkeit ist,
                  daß auf die einzelnen Mandate nach Möglichkeit die gleiche Wählerzahl entfallen
                  muß. Ich halte das für eine Selbstverständlichkeit und stoße mich an der Sache
                  nicht im geringsten. Ich halte nur nicht dafür, daß es eine Notwendigkeit sei,
                  diesbezüglich Vereinbarungen aufzustellen.</p>
               <p>§ 8 fällt natürlich weg.</p>
               <p>Die Bestimmungen, welche sich mit der Gemeindewahlordnung befassen, lasse ich
                  beiseite und gehe zu § 13 über. Diese Vereinbarung für die einzelnen Länder zu
                  treffen, halte ich für gänzlich unannehmbar. Wenn auch der Herr Staatskanzler der
                  Meinung ist, es wäre sehr gut, wenn eine reine Parteischeidung, wie wir sie im
                  Reiche haben und wie wir sie voraussichtlich auch in den Ländern haben werden,
                  auch in den Gemeinden zum Durchbruch käme und partikularistische Meinungen
                  ausgeschaltet würden, so möchte ich dem entgegenhalten: es gibt Gemeinden, in
                  welchen politische Gegensätze überhaupt nicht existieren, wo nur wirtschaftliche
                  Gegensätze und andere, vielleicht auch persönliche Gegensätze, die allerdings die
                  bedauerlichsten sind, hervortreten. Ich bitte nur zu erwägen, welch ungeheure
                  Schwierigkeiten für die Wahlvorbereitungen entstehen, wenn man einerseits eine
                  Wahl für das Land vorbereiten soll, wo drei politische Parteien in Frage kommen,
                  und gleichzeitig eine Wahlagitation in der Gemeinde betrieben wird, die eine
                  schädigende Wirkung auf den reinen Charakter der Wahlen in die Landesvertretung zu
                  üben in der Lage wäre. Dagegen habe ich Bedenken und würde auch vom Standpunkte
                  des Landes mich ganz entschieden gegen eine Vereinbarung im Sinne des § 13
                  stellen.</p>
               <p>Ebenso glaube ich, daß der § 14 unannehmbar ist. Wir sind keine Anhänger der
                  Parteiwahlzettel, der Parteilisten, in welchen man anhaken soll. Wir haben zwar im
                  Lande Vorarlberg keine Analphabeten; es würde aber in anderen Kronländern
                  verschiedene Schwierigkeiten verursachen und eine gewisse Verwirrung würde es auch
                  bei uns geben. Es würde mancher Haken nicht so gemacht werden, wie man ihn machen
                  soll, und besonders, wenn mehrere Parteien auftreten, würde sich die Sache um so
                  schwieriger gestalten. Ich wäre dafür, daß es jedem freistehen soll, mit dem
                  Parteistimmzettel zu wählen, und der amtliche Stimmzettel nur für denjenigen
                  vorhanden ist, der den Parteistimmzettel nicht verwenden will. Ich halte dafür,
                  daß eine Vereinbarung in diesem Punkt überflüssig wäre.</p>
               <p>Ich glaube, daß § 15 von selbst hinfällig wird, wenn § 13 wegfällt, denn dieser
                  Paragraph ist nur eine Konsequenz des § 13.</p>
               <p>Der § 16 enthält etwas, wofür ich einen anderen Vorschlag machen würde. Ich bin
                  nicht der Meinung, daß mit der Durchführung der Landeswahlordnung der
                  Staatssekretär des Innern zu betrauen wäre, sondern halte dafür, daß man damit
                  direkt die Landesregierung betrauen könnte. Ich nehme aber in diesem Punkte eine
                  Belehrung gern entgegen. Als wir die ersten Gesetze schufen und daran waren, den
                  letzten Paragraphen, der von der Durchführung handelt, zu verfassen, hatten wir
                  auch einige Zweifel und mußten uns die Sache überlegen. Ich bin aber der Meinung,
                  daß bei Gesetzen, an deren Durchführung die Staatsregierung mitzuwirken hat, zu
                  deren Durchführung also der Staat mit beizutragen hat, wie zum Beispiel bei einer
                  Flußregulierung, ohne Zweifel auch die Zentralämter mitzuwirken haben. Dagegen
                  sehe ich nicht ein, was das Staatssekretariat des Innern an der Durchführung der
                  Landeswahlordnung mitzuwirken hat. Ich halte es für möglich, daß man sagen könnte:
                  mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt. Wie
                  gesagt, ich nehme eine gegenteilige Belehrung, wenn sie begründet ist, entgegen,
                  ich vermag aber vorläufig nicht einzusehen, daß mein Standpunkt nicht richtig
                  ist.</p>
               <p><pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/><fw type="pageNum">27</fw>Wenn ich kurz zusammenfasse, bin ich der Meinung, wir sollten uns über
                  folgende Grundsätze einigen: Allgemeines Wahlrecht beider Geschlechter im Alter
                  über 20 Jahre. Bezüglich des gleichen Wahlrechtes werden wir auch einig sein. Ich
                  mache hierzu die Einschränkung, daß eine Seßhaftigkeit von einem halben Jahre
                  festgestellt werde. Darüber, daß die Wahl eine direkte und daß sie die
                  Verhältniswahl sein soll, sind wir einig. Darüber, daß die Wahl geheim sein und
                  daß dies durch Kuvert und Zelle zum Ausdruck kommen soll, dürften wir
                  wahrscheinlich auch einig sein. Dann schlage ich vor, daß jene
                  deutschösterreichischen Staatsbürger wahlberechtigt sind, die in einer Gemeinde
                  Deutschösterreichs zuständig sind. Ferner schlage ich vor, daß die Durchführung
                  der Wahlen bis Ende April vollzogen sein soll und durch die Landesregierungen zu
                  erfolgen habe.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, wir kommen am raschesten zum Ziele, wenn wir bei den einzelnen Punkten
                  sofort die Vereinbarung enunzieren und nur dort, wo einzelne Länder widersprechen,
                  eine Debatte eröffnen und etwa abstimmen. Wir sprechen jetzt nur von den
                  Landeswahlordnungen. Da wäre zunächst Punkt 1: Funktionsdauer bis 30. April.
                  Erhebt sich ein Widerspruch?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Schlegel</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte doch eine geänderte Fassung des Paragraphen haben. Wir sollten nicht
                  vereinbaren, daß die Funktionsdauer mit 30. April aufhört, sondern wir sollten uns
                  bereit erklären, daß wir nach Möglichkeit bis 30. April Neuwahlen durchführen.
                  Gesetzt den Fall, es würde in einem Lande durch irgendwelche Umstände die
                  Durchführung der Wahlen behindert werden, so würde ein Vakuum entstehen. Dagegen
                  müssen wir uns sicherstellen. Ich glaube, daß es in Oberösterreich möglich sein
                  wird, die Wahlen bis 30. April durchzuführen. Wenn sie sich etwa bis zum 15. Mai
                  hinausziehen würden, wäre es wohl auch kein großes Unglück. Wir erreichen
                  denselben Zweck, wenn wir sagen, die Landtagswahlen sind bis 30. April
                  durchzuführen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staats<choice>
                     <sic><?oxy_comment_start author="Atkinson.j" timestamp="20251126T155340+0100" comment="corr Staatssekretär -&gt; Staatskanzler"?>sekretär<?oxy_comment_end?></sic>
                     <corr>kanzler</corr>
                  </choice> Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Die Zustände, wie sie früher herrschten, daß nämlich die Landesverwaltungen
                  intermittierend wirkten, ist jetzt unmöglich. Die Landesverwaltungen sind in ihrer
                  Funktion stetig wirkend gedacht. Ein Vakuum ist, da sie ständige Organe der
                  Staatsverwaltung sind, überhaupt nicht zu denken. Infolgedessen kann man sich der
                  Fassung anschließen, daß die Wahlen bis zum letzten April durchzuführen sind.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. <emph>Pusch</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte nur auf die Verhältnisse in Tirol verweisen, wo heute ganz
                  Deutsch-Südtirol von Italienern besetzt ist und möglicherweise bis Ende April
                  besetzt bleiben kann. Für diesen Fall müßte vorgesorgt werden, und zwar in einer
                  Wahlordnung selbst.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Hier müßte ein Notwahlparagraph vorgesehen sein, wie er auch in der Wahlordnung
                  zur konstituierenden Nationalversammlung vorgesehen ist. Das gilt auch für alle
                  Länder, die teilweise besetzt sind. Wenn auch nur ein Stückchen vom Lande übrig
                  bleibt, das unbesetzt ist, müßte es die Wahlen durchführen, selbst wenn nur ein
                  Rumpfparlament übrig bliebe. Es kann wohl festgestellt werden, daß darüber
                  Einigkeit herrscht. Für Länder, wo Teile derselben besetzt sind, ist durch
                  Notwahlparagraphe vorzusorgen. Was den Beitritt des Staatsrates bezüglich § 2
                  betrifft, muß ich den Gesichtspunkt festhalten: Solange die Nationalversammlung
                  nicht anders beschließt, bleibt die Rechtslage, daß dem Staatsrat der Beitritt zum
                  Beschluß vorbehalten bleibt. Der Staatsrat wird dieses Recht nicht mißbrauchen. Es
                  ist aber der jetzige Gesetzeszustand. Der Staatsrat wird gewiß eine Form suchen,
                  daß die Sache nicht den Charakter einer Sanktion erhält. Das ist etwas, was sich
                  aus der Gesetzgebung der Republik im Augenblick ergibt. Gegenstand der Debatte
                  braucht das nicht zu werden.</p>
               <p>Was die Mitgliederzahl anbelangt, möchte ich auf folgenden Umstand aufmerksam
                  machen. Bei dem alten Reichsrat haben wir die Erfahrung gemacht, daß bei der
                  Durchführung von Wahlreformen durch Teilkompromisse sich unwillkürlich eine
                  unausgesetzte Ausdehnung der Mandatszahl ergab. Es schien uns, daß es den
                  Landesregierungen sehr erwünscht ist, wenn sie sich hierin auf eine feste
                  Obergrenze berufen können. Eine solche feste Obergrenze zu schaffen, wäre also
                  zweckmäßig. Dem Staate selbst kann es ja gleichgültig sein, ob eine
                  Landeskörperschaft 25 oder 30 Mitglieder hat. Ich habe mir aber gedacht, daß es
                  den Landesregierungen selbst bequem sein dürfte, die Parteienvereinbarungen
                  innerhalb gewisser Schranken und dadurch die Anschwellung der Vertretungskörper im
                  Zaume zu halten. Eine Obergrenze schadet nicht, sie hilft den Landesregierungen,
                  Kompromisse zu schließen. Es wird immer ein Kompromiß geschlossen werden. müssen.
                  Ich würde vorschlagen, daß Sie untereinander einen Schlüssel festsetzen und
                  festlegen, die Landesvertretungen sollen über eine gewisse Zahl nicht hinausgehen.
                  Wir haben ja schon heute den Übelstand, daß der Landtag von Niederösterreich sehr
                  groß ist, was die Verhandlungen sehr erschwert. Man kann aber nur schwer
                  zurückgehen, außer es bestünde eine bindende Norm. Und ich glaube nicht, daß es
                  den Herren von Niederösterreich unangenehm wäre, wenn sie sich auf eine feste Norm
                  berufen könnten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich bin nicht dafür, daß die Zahl hier festgesetzt wird, auch nicht eine Zahl von
                  beispielsweise 140 Abgeordneten. Dann würde dieser Körper noch größer werden als
                  er gegenwärtig ist, und dadurch würden die Abgeordneten immer mehr noch zu Ort-
                  und Städtevertretern herabgedrückt werden. Das ist jeder Körperschaft sehr
                  unangenehm. Daher würde ich bitten, daß dieser Paragraph gestrichen wird, weil man
                  wenigstens <pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/><fw type="pageNum">28</fw> bei uns in Niederösterreich die alten Zahlen möglichst
                  als Grundlage nehmen und sich nicht freiwillig auf eine so hohe Zahl
                  hinauflizitieren lassen wird. Wenn hier die Zahl von 140 Abgeordneten festgesetzt
                  ist, wird der Herr Staatskanzler zugeben, daß es allen Parteien ungeheuer schwer
                  werden wird, unter diese Zahl zu gehen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wenn die Zahl auf 70 oder 80 reduziert würde, hätte ich gar nichts dagegen. Wenn
                  Sie aber eine feste Zahl hätten, würden Sie es leichter haben, die heutige
                  Anschwellung des niederösterreichischen Landtages einzudämmen. Bei Vereinbarungen
                  zwischen den Parteien wird doch die Zahl eher noch erhöht als verringert
                  werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Hier ist schon eine merkliche Erhöhung. Wenn zum Ausdruck kommt, daß die
                  Landeswahlordnung für Niederösterreich die Zahl von 140 Abgeordneten nicht
                  überschreiten darf, so ist es selbstverständlich, daß diese 140 Abgeordneten auch
                  in die Landeswahlordnung hineinkommen. Wenn irgendwelche Schwierigkeiten zwischen
                  den Parteien entstehen, wird es heißen, wir können zwar nicht über 140 gehen, aber
                  die Zahl 140 wird erreicht werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich denke insbesondere an Niederösterreich, wenn ich meine, daß Sie doch eine
                  Obergrenze untereinander vereinbaren sollten. Sie würden damit auch solchen
                  Ländern zu Hilfe kommen, die zu viele Abgeordnete haben.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Da die Zahl der Abgeordneten einzig und allein im Kompromißwege festgestellt
                  werden kann, so wird dies um so schwieriger bewerkstelligt werden können, wenn die
                  hohe Zahl von 140 Abgeordneten als Obergrenze feststeht. Es ist schon gesagt
                  worden, daß wir uns unsere Abgeordneten im Lande selbst werden bezahlen müssen.
                  Daher ist meines Erachtens einzig und allein das Land berechtigt, auch die Zahl
                  festzusetzen. Wie kommt man zu der Zahl von 140?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich habe im Entwurf etwas mehr als die gegenwärtige Zahl genommen, beabsichtigte
                  aber, im Staatsrate darauf aufmerksam zu machen, daß die Zahl zu hoch ist. Ich
                  kann als bloßer Referent nicht willkürlich Zahlen einstellen, die niedriger sind.
                  Ich hoffe aber, gerade für Niederösterreich im Staatsrat eine niedrigere Zahl
                  durchzusetzen.</p>
               <p>Was die Bezahlung betrifft, so bitte ich darauf Rücksicht zu nehmen, daß dadurch,
                  daß wir die autonome und landesfürstliche Verwaltung verschmelzen, eine
                  Verschmelzung des Landesfonds und des staatlichen Fiskus eingetreten ist — sie ist
                  freilich noch nicht durchgeführt — und daß es dann auf eines hinauskommt: der
                  Staat haftet dann solidarisch für die Mehrauslagen eines Landes. Die
                  Unterscheidung der zwei Säckel wird aufgehoben werden. Wenn ein Land zuviele
                  Abgeordnete hat und sich zu teuer einrichtet, so sind andere Länder dadurch schon
                  indirekt in Mitleidenschaft gezogen. Ich würde mich aber freuen, wenn die Länder
                  aus eigener Kraft dort, wo zuviele Abgeordnete sind, deren Zahl restringieren
                  würden.</p>
               <p>Was die einzelnen Merkmale des Wahlrechts betrifft, so werden wir ja gleich sehen,
                  inwiefern ein Widerspruch besteht</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Die Zahlen sind also nicht festgesetzt?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Nein, es ist nur der Wunsch ausgesprochen, daß die Länder sich in engen Schranken
                  halten.</p>
               <p>Die Allgemeinheit des Wahlrechtes ist nicht eingeschränkt. Zur Allgemeinheit
                  gehört die Seßhaftigkeit. Die ist schon in der Allgemeinheit enthalten. Also
                  Allgemeinheit und keine Seßhaftigkeit! Doch ist der Standpunkt vertreten worden,
                  daß in einzelnen Ländern eine Seßhaftigkeitsgrenze von höchstens einem halben Jahr
                  zulässig sein soll. Ich bitte, sich darüber zu äußern.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Die Seßhaftigkeitsgrenze halte ich für nicht ganz unberechtigt, und zwar aus dem
                  einfachen Grunde, weil dadurch etwas herbeigeführt wird, was in Ansehung der
                  Eigenart des Landes ja nur dem entspricht, was beim Staate besteht. Es ist nicht
                  anzunehmen, daß jemand die Staatsangehörigkeit in so raschem Tempo wechselt oder
                  zu wechseln in der Lage ist, auch nicht im Rahmen einer Änderung des Wohnsitzes;
                  wohl aber ist das beim Lande ganz gut denkbar. Das ist besonders bei gewissen
                  Gelegenheitsarbeitern, vor allem den sogenannten Saisonarbeitern, wenn die Wahl im
                  Sommer stattfindet, denkbar.</p>
               <p>Im Zusammenhange damit möchte ich folgendes bemerken: Ich meine, wenn man eine
                  Seßhaftigkeit verlangt, dann kann es, glaube ich, in vielen Fällen zu
                  ungerechtfertigten Härten führen, wenn man außerdem noch die Heimatszuständigkeit
                  in den österreichischen Ländern fordert Ich bitte zu bedenken, wie sich das
                  praktisch entwickelt. Daß man dieses auf den ersten Anblick unpraktikable
                  Experiment gemacht hat, Staatsbürger zu schaffen, die nicht Gemeindeangehörige
                  sind, war in den Übergangsverhältnissen begründet. Wir haben in jeder Gemeinde
                  eine Reihe von Leuten, die in der betreffenden Gemeinde schon lange, wenn auch
                  nicht zehn Jahre, aber auch solche, die zehn Jahre und darüber wohnhaft sind, es
                  jedoch versäumt haben, sich die Zuständigkeit zusprechen zu lassen und die von
                  ihren Eltern oder Voreltern her in einem andern Kronlande die Zuständigkeit
                  besitzen. Man hat sich also um die Zuständigkeit nicht gekümmert und um diesen
                  Leuten nicht auf einmal das Wahlrecht abzuschneiden, hat man diese Form
                  gewählt.</p>
               <p><pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">29</fw>Die ganz gleichen Erwägungen treffen meiner Ansicht nach aber auch beim
                  Landeswahlrecht zu. Ich glaube, wenn man die Seßhaftigkeit fordert, ist kein
                  Bedürfnis, auch weiter das Erfordernis der Zuständigkeit in einer anderen
                  österreichischen Gemeinde aufzustellen. Das Verhältnis zum Lande wird dadurch
                  nicht berührt. Ob jemand, der in Steiermark lebt, nach Deutschböhmen zuständig ist
                  oder nicht, hat für sein Verhältnis zum Lande Steiermark keine Bedeutung. Würde
                  man aber von der Sehaftigkeit Abstand nehmen, dann würde meiner Ansicht nach die
                  Frage der Heimatszuständigkeit eine erhöhte Bedeutung gewinnen. Ich glaube, wenn
                  man eine drei- bis sechsmonatige Seßhaftigkeit feststellt, so ist das genügend, um
                  ein gewisses Band zwischen dem Wähler und dem Land, in welchem er wählt,
                  herzustellen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Die Seßhaftigkeit ist ein alter Bekannter von unseren früheren staatlichen
                  Institutionen her. Sie hat sich, wie wir wissen, nur gegen die Arbeiter gerichtet
                  und auch ausnahmslos gegen die Arbeiterschaft gewirkt. Wenn sich die Arbeiter
                  diese Seßhaftigkeit früher haben gefallen lassen, so war das mehr oder weniger an
                  dem beschränkten Wirkungskreis der Länder gelegen gewesen. Sie dürfen aber nicht
                  übersehen, daß die Länder heute ganz andere Aufgaben haben. Sie wählen die
                  Landesregierung und damit ist sehr viel gesagt. Früher konnte die Arbeiterschaft
                  auf die Landesregierung nur durch die Nationalversammlung wirken, durch ihre
                  Abgeordneten im Parlament usw. Das wird dann nicht mehr der Fall sein, denn dann
                  ist das Forum hiefür der Landtag und es ist daher eine Seßhaftigkeit nach dieser
                  Richtung hin absolut nicht begründet.</p>
               <p>Dann möchte ich folgendes noch hervorheben: Was soll die Seßhaftigkeit, wenn das
                  Verhältniswahlrecht in den Ländern eingeführt ist, an der Sache ändern? Wenn
                  jemand nicht in dieser Stadt seßhaft ist, wäre er in einer anderen Stadt seßhaft
                  und hätte dort gewählt. Seine Stimme gibt er ja nicht mehr für den einzelnen
                  Kandidaten ab, der vielleicht beliebt oder nicht beliebt ist; heute wählt er nach
                  Parteien. Ob die Partei in der einen oder in der anderen Stadt diese Stimme
                  erhalten hat, ist für die Verwaltung des Landes ganz gleichgültig. Man kann nicht
                  sagen, daß einer in das Land gelaufen kommt und die Verhältnisse im Lande
                  beeinflussen will, weil er hiefür gar kein Interesse hat.</p>
               <p>Ich habe schon vormittags ein gewisses Mißtrauen gegen verschiedene Äußerungen,
                  insbesondere in Bezug auf den Vertagungsvorschlag gehabt. Die Sache ist
                  vollständig klar. Der Arbeiterschaft ist durch das Staatsgrundgesetz garantiert,
                  wie die Wahlreform in den Ländern durchgeführt werden soll. Das ist ein Kompromiß,
                  welches mit den bürgerlichen Parteien geschlossen worden ist, und das muß bis zu
                  Ende durchgeführt werden. Wenn der Anreger der Einführung einer gewissen
                  Seßhaftigkeit, der Herr Landeshauptmann von Vorarlberg, diese Anregung gemacht
                  hat, so wundert mich das nicht, denn in Vorarlberg scheint man sich zu denken:
                  geht die Sache schief, so werden wir einfach ein Kantöli der Schweiz; wir werden
                  uns ganz leicht von Österreich lostrennen können. Ich mache Sie auf folgendes
                  aufmerksam: Wenn jetzt etwa die Länder hergehen wollen, durch die Seßhaftigkeit,
                  durch die Wahlgeometrie, das Recht der Arbeiter zu kürzen, so bitte ich Sie, doch
                  zu bedenken, in welchen Zeiten wir leben. Jetzt wollen Sie vielleicht noch etwas
                  mit dem Gemeinde- und Landeswahlrecht in die Scheune bringen! Das ist in der
                  heutigen Zeit unmöglich. Bilden Sie sich ja nicht ein, daß es möglich wäre, das
                  durchzuführen. Was in den Staatsgrundgesetzen steht, muß durchgeführt werden.
                  Fürchten Sie nicht den Sturm, der entstehen würde, wenn man jetzt daran Verrat
                  übte? Stellen Sie sich unsere Situation vor, die wir jetzt auf einmal vor einem
                  Verrat stehen würden! Überlegen Sie sich das genau, ehe Sie solche Einschränkungen
                  beschließen. Diese Beratung gefällt mir absolut nicht. Sie schicken Ihre Vertreter
                  am 16. Februar in die Nationalversammlung und hier wollen Sie noch ein Vetorecht
                  ausüben und vorschreiben, was Ihre Vertreter tun dürfen und nicht. Da brauchen Sie
                  ja niemanden hineinzuwählen. Das geht nicht, daß Sie meinen, in den Ländern werden
                  Sie weiter herrschen, in der Nationalversammlung aber sollen sich die Abgeordneten
                  weiterraufen. Das ist ausgeschlossen!</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Preußler</emph>:</speaker>
               <p>Daß die Herren hier von der Seßhaftigkeit reden, wirkt auf die Arbeiter so, wie
                  wenn Sie eine Nadel nehmen, sie ins Feuer eintauchen und mit ihr den Arbeitern in
                  die Augen fahren. Als ich heute das Wort „Seßhaftigkeit“ gehört habe, hat es auf
                  mich denselben Eindruck gemacht. Seßhaftigkeit ist das Wort aus der Zeit der
                  gehässigsten Kämpfe gegen die Arbeiter, aus der Zeit, wo sich die Arbeiter um
                  jedes einzelne Stückchen Wahlrecht raufen mußten und dieses noch durch die
                  Seßhaftigkeit vergiftet wurde. In Deutschland ist kein Wort davon gesprochen
                  worden, bei uns taucht es aber wiederauf. Jetzt wird es klar, warum Sie sich mit
                  einem solchen Vorbehalt gegen ein festes Gesetz des Landeswahlrechtes aussprechen.
                  Nicht aus Liebe zur Gesamtheit, sondern aus ihrer Vorliebe für gewisse alte
                  Privilegien. Die Seßhaftigkeit wirkt, wie dies auch vom Vertreter Steiermarks
                  offenherzig ausgesprochen worden, nur gegen die Arbeiter. Im übrigen ist aber da
                  kein großes Geschäft zu machen. Der Aufwand, den Sie mit der Seßhaftigkeit vor dem
                  Volke machen werden, steht wahrlich nicht mehr dafür. Denn, wenn Sie mit diesen
                  Dingen herauskommen, werden die Landeshauptleute mit ihrer Herrschaft ein
                  schlechtes Geschäft machen. Das Wort Seßhaftigkeit wird bei den
                  Nationalversammlungswahlen wie ein rotes Tuch wirken. Es ist ein so reaktionäres
                  Prinzip, welches das allgemeine Wahlrecht in einer Weise verfälscht, wie es heute
                  bei dem nun einmal festgelegten Standpunkte der ausgesprochenen Wahlberechtigung
                  nicht zulässig ist. Darüber gibt es meines Erachtens nach nichts mehr zu
                  diskutieren. Selbst vom konservativsten Standpunkt aus sollte man sich gegen die
                  Seßhaftigkeit wehren, gegen jede Seßhaftigkeit auch für das Gemeindewahlrecht. Wir
                  haben die Einschränkung der Gemeinde bereits genug verspürt, ebenso die
                  Verkümmerung der Gesamtheit durch die Seßhaftigkeit. Wir wollen <pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><fw type="pageNum">30</fw> eine Gemeinde haben, welche die Urzelle wird, die die Lebendigkeit und
                  Existenzfähigkeit des Gesamtkörpers garantiert. Da wollen wir aber nun diese
                  Bazillen nicht hineingetragen wissen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. <emph>Langenhan</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben gestern eine lange Beratung über die Landeswahlordnung in Deutschböhmen
                  abgeführt. Da wurde auch über die Frage der Seßhaftigkeit gesprochen, und zwar
                  wurde sie von einem Mitgliede der sozialdemokratischen Partei zur Diskussion
                  gestellt, allerdings von einem andern Standpunkt aus, nämlich daß auch die
                  Tschechen irgendein Wahlrecht bekommen, wenn man nicht eine Seßhaftigkeit
                  feststellt. Von allen Parteien, sowohl den Agrariern wie auch von den
                  Sozialdemokraten, wurde sie aber dann abgelehnt. Wir haben uunsere Wahlordnung
                  schon fertig, die aber in einigen Punkten in Widerspruch steht zu denjenigen
                  Bestimmungen, die hier fixiert worden sind und die zur Beratung und zur
                  Beschlußfassung kommen werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat <emph>Neußler</emph>:</speaker>
               <p>Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat vorhin in seinen Ausführungen darauf
                  verwiesen, daß wir uns gegenseitig Vertrauen entgegenbringen müssen. In seinem
                  Vorschlag aber erblicke ich kein Vertrauen. Ich muß mich meinen Vorrednern
                  anschließen, ich erblicke in der Seßhaftigkeitsklausel einen derartigen Hinterhalt
                  von gewissen Seiten, dem wir unbedingt unseren entschiedensten Widerstand
                  entgegensetzen müssen. Die Bedenken, die da obwalten, sind in keiner Weise
                  begründet und berechtigt; denn eine derartige Fluktuation, daß eine Majorisierung
                  durch solche Arbeiter möglich wäre, ist vollkommen ausgeschlossen. Die Herren
                  können sich eben vom alten Gedankengange noch immer nicht frei machen. Ich warne
                  Sie vor Experimenten in der heutigen Zeit. Diese Experimente könnten sehr schlecht
                  ausfallen. Wir haben alles darangesetzt, um die Arbeiter an die Neuordnung der
                  Dinge zu gewöhnen. Unsere Aufgaben sind keine leichten, erschweren Sie sie uns
                  nicht, indem Sie derartige Klauseln in die Wahlordnung hineinbringen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Reut-Nicolussi</emph>:</speaker>
               <p>Ich fasse die Seßhaftigkeitsklausel nicht als Schutz der bürgerlichen Klassen
                  gegenüber den Arbeitern auf. Wir haben uns gerade in Tirol über diesen Punkt
                  geeinigt und wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, daß wir ohne jede
                  Einschränkung das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht auch für Land und
                  Gemeinde beschließen werden. Wir müssen aber auch Kautelen gegen eine vielfache
                  Ausübung des Landes- und Gemeindewahlrechtes schaffen. Wie die Dinge jetzt am
                  Papiere stehen und wenn die Seßhaftigkeit ausgeschlossen bleibt, ist es ganz gut
                  möglich, daß, wenn die Wahlen für die Landtage nicht zu gleicher Zeit durchgeführt
                  werden, jemand in allen Ländern in die Landesversammlungen und in beliebig viele
                  Gemeindevertretungen wird wählen können. Er braucht nur am Tage der
                  Wahlausschreibung anwesend zu sein und wählt, dann geht er in eine andere Gemeinde
                  und wählt auch dort. Gewisse Kautelen gegen eine vielfache Ausübung des
                  Wahlrechtes in die Landes- und Gemeindebertretungen müssen geschaffen werden. Wenn
                  nicht, so hieße dies den Wahlverfälschungen Tür und Tor öffnen. Darüber müssen wir
                  uns klar werden. Ich lehne den Standpunkt durchaus nicht ab, daß bezüglich der
                  Landeswahlen eine Einschränkung nicht in dieser Weise stattfinden sollte; aber
                  jedenfalls sollte im Gesetze vorgesehen werden, daß ein Mißbrauch nicht möglich
                  ist.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Die Erregung ist nicht ganz notwendig. Ich fasse den Begriff der Seßhaftigkeit,
                  wie er hier angeregt worden ist, hauptsächlich vom Standpunkt einer Kautel gegen
                  eine doppelte Ausübung des Wahlrechtes auf und möchte darauf hinweisen, daß Sie ja
                  einen gewissen Seßhaftigkeitsbegriff sogar im Entwurfe haben, von dem Sie gewiß
                  nicht sagen werden, daß er von einem Klassenstandpunkt oder vom Standpunkt der
                  Erhaltung alter Privilegien aus gemacht ist. Es heißt im § 5: „welche in einer
                  Gemeinde des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz haben.“ Was heißt Wohnsitz im
                  Sinne der Zivilprozeßordnung? Das ist das einzige Gesetz, welches den Wohnsitz
                  juristisch definiert. Wenn jemand in der erweislichen Absicht der dauernden
                  Niederlassung sich irgendwo angesiedelt hat. Auch im Wohnsitz ist bereits der
                  Begriff einer gewissen Seßhaftigkeit, nämlich die Absicht, dauernd Aufenthalt zu
                  nehmen, begründet, also im Gegensatz zu einem reinen Gelegenheitsaufenthalt.</p>
               <p>Wenn ich früher von Saisonarbeitern gesprochen habe, so ist es klar, daß ich da
                  landwirtschaftliche Saisonarbeiter im Auge gehabt habe. Es ist vollkommen
                  unrichtig, daß auch nur der leiseste Schatten einer Arbeiterfeindlichkeit dieser
                  Bemerkung zugrundegelegen ist, denn gerade im landwirtschaftlichen Verhältnis
                  werden diese Saisonarbeiten, die zur Zeit der Ernte in größerem Ausmaß erfolgen,
                  bei uns weniger praktisch werden, weil jene Provinzen, aus denen diese
                  Saisonarbeiter stammen, weggefallen sind.</p>
               <p>Ich glaube, wir können auch über diese anscheinend schwierige Streitfrage
                  hinwegkommen, wenn wir den Begriff des Wohnsitzes in irgend einer Weise
                  umschreiben, vielleicht in zeitlicher Beziehung — darüber läßt sich jedenfalls
                  reden, sechs Monate sind vielleicht etwas zuviel —, aber die Tatsache des
                  Wohnsitzes, des ständigen Aufenthaltes in einer Gemeinde des Landes muß in der
                  Wahlordnung in irgendeiner Weise greifbar zum Ausdruck kommen. Ich glaube, mehr
                  hat auch der Herr Landeshauptmann von Vorarlberg nicht beabsichtigt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte zu dieser Frage folgendes bemerken: Es konkurrieren natürlich hier
                  verschiedene Gesichtspunkte außer dem einen, den ich besonders hervorhebe und den
                  der Herr Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph> angeführt hat, daß
                  die Landesregierungen jetzt die allgemeine Staatsverwaltung führen. Der
                  Staatsbürger, der sich nur kurze <pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/><fw type="pageNum">31</fw> Zeit im Land aufhält, steht dort unter
                  der <emph>allgemeinen Staatsverwaltung</emph> und diese führt die Landesregierung.
                  Er wäre also in bezug auf die Landesregierung, soweit sie Staatsverwaltung ist,
                  gar nicht an das Moment des dauernden Aufenthaltes, der Seßhaftigkeit
                  gebunden.</p>
               <p>Was die Seßhaftigkeit betrifft, so ist seit der Wahlordnung vom Jahre 1906 dafür
                  der zivile Wohnsitz maßgebend, welcher in der Jurisdiktionsnorm so umschrieben
                  ist: Wer sich niederläßt in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
                  Absicht, dortselbst seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Er ist aber dann, wenn
                  er sich in der Absicht einer dauernden Niederlassung angesiedelt hat, vom ersten
                  Tag an als dort wohnhaft zu betrachten und es kann demnach der Wohnsitz nicht mit
                  der Seßhaftigkeit verwechselt werden.</p>
               <p>Wenn die Länder den Begriff des Wohnsitzes in ihre Gesetzgebung bei diesem Anlaß
                  einführen, so wird es sich empfehlen, dort auch den erwähnten Paragraphen unserer
                  Jurisdiktionsnorm zu zitieren und sich dadurch zu schützen, daß die Leute in
                  verschiedenen Ländern wählen können. Denn das, was Herr Dr.
                     <emph>Reut-Nicolussi</emph> bemerkt hat, daß man dann in verschiedenen Ländern
                  wählen könnte, trifft gar nicht zu, weil der vorübergehende Aufenthalt, der
                  verwaltungsrechtliche Aufenthaltsbegriff vom zivilrechtlichen Wohnsitz sehr wohl
                  zu unterscheiden ist. Ein Saisonarbeiter begründet, wenn er sich irgendwo
                  niederläßt, im Sinne der bürgerlichen Gesetze einen Wohnsitz nur, wenn er an
                  diesem Orte sich auf Dauer niederlassen will. Dadurch verlieren schon viele
                  Arbeiter das Wahlrecht, weil sie nicht die Absicht der dauernden Niederlassung,
                  den animus domiciliandi, dort haben. Es ist das leider so Rechtens und schon eine
                  große Benachteiligung der arbeitenden Klassen, aber jedenfalls wird der Begriff
                  des Wohnsitzes nach der Jurisdiktionsnorm die Befürchtungen des Herrn Dr.
                     <emph>Reut-Nicolussi</emph> ausschließen.</p>
               <p>Ich glaube, daß in bezug auf die Seßhaftigkeit trotz der verschiedenen Meinungen
                  eine Vereinbarung möglich sein wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Schlegel</emph>:</speaker>
               <p>Es ist richtig, was ich jetzt sage, ist nur meine persönliche Meinung, daß auch
                  bei uns von Seßhaftigkeit nur in dem Sinne gesprochen wird, wie Herr Dr.
                     <emph>Reut-Nicolussi</emph> ausgeführt hat. Wir wollen nur den Mißbrauch
                  verhindern. Vielleicht wäre den Herren — das ist auch nur meine persönliche
                  Anschauung — der Begriff akzeptabler, wenn man ihn mit „Seßhaftigkeit im Lande“
                  formulieren würde. Wenn es im Gesetze heißt, es ist jeder wahlberechtigt, der eine
                  bestimmte Zeit lang im Lande seßhaft ist, dann kann niemand sagen, daß das eine
                  Spitze gegen irgend jemanden habe. Das kann auch Beamte treffen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p> Ich würde davor warnen, daß wir hier einen neuen juristischen Begriff einführen.
                  Wenn einmal in der Wahlordnung der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des
                  bürgerlichen Rechtes und des Zivilprozeßrechtes Anwendung findet, so haben wir ein
                  festes, durch eine langjährige Judikatur geklärtes Merkmal. Nehmen wir einen neuen
                  Begriff, Seßhaftigkeit im Lande, auf, so müßte erst nach vielen Erfahrungen durch
                  Verwaltungsgerichtshofentscheidungen festgesetzt werden, was darunter verstanden
                  wird. Dadurch würden wieder Unklarheiten hineinkommen und wir hätten zwei
                  verschiedene Merkmale. Ich möchte da nur auf folgenden Umstand aufmerksam machen:
                  das Wahlrecht ist so weit und so allgemein, daß die Anzahl derjenigen, die dazu
                  kommen, oder derjenigen, die wegfallen, gar nicht ins Gewicht fällt. Wenn ich die
                  früheren Wahlrechtskörper, wo im zweiten, besonders aber im ersten Wahlkörper ein
                  ganz enger Kreis von Wahlberechtigten vorhanden war, in Betracht ziehe, so konnte
                  eine Unterscheidung in diesem Punkte schon etwas ausmachen. Bei diesen
                  Wählermassen macht das aber wirklich gar nichts aus und wirkt doch nur als bloße
                  Gehässigkeit.</p>
               <p>Ich glaube, am besten wäre es, da das Grundgesetz diese Unterscheidung nicht kennt
                  sie auch in den Landesordnungen nicht einzuführen, wir wecken sonst Widersprüche
                  und Beunruhigungen, die im Erfolg gar nicht der Mühe wert sind und doch in unserer
                  Zeit außerordentlich gefährlich werden können.</p>
               <p>Ich möchte die Herren aber doch bitten, sich noch näher darüber auszusprechen,
                  damit wir zu einer Vereinbarung gelangen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bürgermeister Dr. <emph>Weiskirchner</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben in unserem Staat zwei Sorten von Staatsbürgern. Staatsbürger alten
                  Systems, bei denen notwendigerweise nach dem Gesetze die Heimatberechtigung in
                  einer Gemeinde Voraussetzung war, deutschösterreichische Staatsbürger mit
                  Heimatberechtigung in einer bestimmten Gemeinde Deutschösterreichs. Wir haben
                  zweitens auf Grund des Beschlusses der Nationalversammlung dentschösterreichische
                  Staatsbürger, welche noch in keiner Gemeinde unseres Staates heimatberechtigt
                  sind. Ich glaube nicht, daß in irgendeiner Gemeinde oder gar in einem Lande so
                  viele neue Staatsbürger dieser zweiten Sorte sich kreiert haben, wie gerade in
                  Wien. In Wien haben Taufende von Tschecho-Stowaken ihre Anmeldung zur
                  deutschösterreichischen Staatsbürgerschaft erstattet, die nach dem bestimmten
                  Beschluß der Nationalversammlung angenommen werden müssen. Es wird sich ja schon
                  am 16. Februar zeigen, ob die Behauptung des Národni Výbor, daß über 400.000
                  Tschecho-Slowaken in Wien leben, richtig ist. Da möchte ich an das anknüpfen, was
                  Dr. <emph>Ender</emph> gesagt hat, daß, nachdem schon im § 5 des Entwurfes ein
                  Begriff „Landesbürger“ eingeführt wird, zwei Kautelen dafür geschaffen werden, daß
                  die Landesbürger nicht nur deutschösterreichische Staatsbürger, sondern daß sie
                  auch in irgendeiner Gemeinde von Deutschösterreich zuständig sein müssen und daß
                  sie ihren ordentlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden
                  Lande haben, in welchem sie zu wählen haben. Ich glaube, daß diese zwei Kautelen
                  genügend sind, um einen gewissen Schutz zu bieten. Vor allem in nationaler
                  Beziehung. Wir werden ja gewiß in der neuen <pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><fw type="pageNum">32</fw> Nationalversammlung
                  mit den Ansprüchen der Minoritäten zu rechnen haben, eine Frage, die nicht allein
                  bei uns mitspielt, sondern die ja eigentlich international mitspielt, weil ja die
                  Deutschen Böhmens, im Falle sie beim tschecho-slowakischen Staat bleiben müssen,
                  auch die Ansprüche der Minoritäten erheben werden wie bei uns die
                  Tschecho-Slowaken. Ich glaube schon, daß die Heimatberechtigung in einer
                  deutschösterreichischen Gemeinde eine unbedingte Voraussetzung ist. Was nun den
                  ordentlichen Wohnsitz anbelangt, nehme ich die Erklärungen des Staatskanzlers mit
                  Befriedigung zur Renntnis.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Rehrl</emph>:</speaker>
               <p>Wir akkomodieren uns auch den Ausführungen des Herrn Bürgermeisters Dr.
                     <emph>Weiskirchner</emph> in dem Sinne, daß wir den Begriff der Seßhaftigkeit
                  in das neue Gesetz nicht einzuführen gedenken, sondern uns auch mit dem Begriff
                  des Wohnsitzes im Lande, der Zuständigkeit in einer Gemeinde Deutschösterreichs
                  begnügen. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß vielleicht auch noch eine
                  Bestimmung aufzunehmen wäre, wonach auch alle jene, die den Anspruch haben, die
                  Zuständigkeit zu erwerben, die also das Heimatsrecht ersessen haben,
                  wahlberechtigt sind.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte darauf hinweisen, daß wir keine normalen Verhältnisse haben. Die
                  Schaffung dieser neuen Staatsbürger war eine Notmaßnahme, um jene Bürger, die
                  früher einem anderen Staate angehört haben, hier als deutschösterreichische
                  Staatsbürger anzuerkennen. Das Heimatsrecht zu erwerben, würde für viele dieser
                  Leute sehr schwierig sein. Denn, freiwillig werden sie kaum wo aufgenommen werden,
                  sie werden auch die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlen können. Durch die
                  Seßhaftigkeit die Heimatzuständigkeit zu erwerben, wird gerade in den nächsten
                  Jahren schwierig sein, weil der Krieg alles durcheinander geschüttelt hat. Bis zu
                  dem Zeitpunkte, wo sich normale Verhältnisse entwickeln und jeder einen bestimmten
                  Heimatsort findet, von dem er sagen kann, hier kann ich bleiben, um zu arbeiten
                  und eine Familie zu gründen, wird es nicht so leicht sein. Jeder einzelne wird
                  versuchen, einmal dort, einmal da Arbeit zu bekommen. Darum wird es gerade für
                  jene, die die Absicht an den Tag gelegt haben, immer in Deutschösterreich bleiben
                  zu wollen, nicht so leicht sein, eine Heimatzuständigkeit zu erlangen. Ich bitte
                  daher, diese Beschränkungen fallen zu lassen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß das Beibehalten des Erfordernisses der
                  Heimatszuständigkeit in einer deutschösterreichischen Gemeinde in vielen Fällen zu
                  nicht gewollten Härten führen kann. Ich erinnere da an die aus Untersteiermark
                  vertriebenen deutschen Beamten. Diese hatten nach dem früheren Gesetze ihre
                  Zuständigkeit in der Gemeinde ihres Aufenthaltes. Viele von diesen vertriebenen
                  Beamten werden vielleicht nicht mehr angestellt werden. Sie leben jetzt vorläufig
                  in Disponibilität in Graz, bekommen ihre Beihilfen, sind aber nicht angestellt.
                  Diese Leute kann man nicht gut ausschließen. Anders verhält es sich mit dem
                  Ersitzungsanspruch. In dem Antrage liegt schon die Erkenntnis, daß die
                  Geltendmachung des Ersitzungsanspruches eine Sache ist, die sich verzögert und
                  deren Durchführung bis zur Ausübung des Wahlrechtes nicht möglich sein wird. Oft
                  handelt es sich zum Beispiel nur um eine Unterbrechung, um einen formalen Anstand,
                  der unter Umständen auch die Feststellung der Erfordernisse der
                  Anspruchsberechtigung schwierig macht.</p>
               <p>Ich war höchlich überrascht, als meiner Zustimmung zu den Ausführungen des Herrn
                  Landeshauptmannes von Vorarlberg Dr. <emph>Ender</emph> eine vermeintliche
                  Arbeiterfeindlichkeit zugrundegelegt wurde, die mir ganz fern gelegen ist. Es war
                  eine rein praktische Erwägung, ein leicht erkennbares, sinnenfälliges Merkmal zu
                  finden, durch welches die Legitimation des Wahlrechtes festgelegt werden sollte.
                  Vielleicht können wir uns darauf einigen, daß wir für den Bestand des ordentlichen
                  Wohnsitzes in einer Gemeinde des Landes einen Stichtag, der nicht zu weit
                  zurückliegen dürfte, annehmen. Es soll aber nicht auf diesem Umwege auf die
                  Seßhaftigkeit zugesteuert werden. Nehmen wir zum Beispiel den 1. Februar.
                  (Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>: Dann sind wieder die Heimkehrer
                  ausgeschlossen!) Der Heimkehrer hat den Wohnsitz dort, wo er ihn hatte, als er ins
                  Feld zog, sofern er nicht einen neuen Wohnsitz begründen will, was meistens nicht
                  der Fall sein wird.</p>
               <p>Über diese Schwierigkeit kommen wir bei den Heimkehrern auch nicht hinaus. Man muß
                  einen bestimmten Tag für den Wohnsitz festlegen, zum mindesten den Tag des
                  Abschlusses der Wählerlisten. Auch der kann mit dem Zeitpunkte der Heimkehr in
                  irgendeiner Weise kollidicren. Jedem individuellen Falle gerecht zu werden, wird
                  nicht möglich sein; es wird sich nur darum handeln, eine Norm zu finden, die den
                  häufigsten Fällen Rechnung trägt. (Ruf: Vielleicht könnte man sagen: Der Tag der
                  Ausschreibung der Nationalversammlung!) Da wir den Begriff des Wohnsitzes
                  eingeführt haben, muß die Sache in irgendeiner Weise zeitlich festgesetzt
                  werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. <emph>Pusch</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, die Schwierigkeit der Frage besteht nur darin, daß der ordentliche
                  Wohnsitz etwas ist, was im Entwurfe nicht genau definiert wurde. Worin besteht der
                  eigentliche Wohnsitz? Wir haben darauf hingewiesen, ordentlicher Wohnsitz ist dann
                  vorhanden, wenn jemand sich irgendwo niederläßt in der Absicht, dort seinen
                  dauernden Aufenthalt zu nehmen. Nun sollte das genau fixiert werden. Wir haben
                  wiederholt auf die Schweizer Bundesverfassung hingewiesen. Da heißt es im Artikel
                  43 (liest): „In Kantonal- und Gemeindeangelegenheiten erwirbt jemand das
                  Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.“ Es ist damit nur näher
                  umschrieben, worin der ordentliche Wohnsitz besteht. Da wäre nun die Frage zu
                  erörtern, ob man hier nur mit dem Ausdruck „ordentlicher Wohnsitz“ operieren oder
                  ob man diesen ordentlichen Wohnsitz auch näher definieren soll, daß <pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/><fw type="pageNum">33</fw> der Betreffende zum Beispiel sich drei Monate an einem Orte
                  aufgehalten haben muß, sonst kann man in jedem einzelnen Falle über den
                  ordentlichen Wohnsitz debattieren. Das einfachste wäre es, zu sagen, drei Monate
                  muß er dort gewesen sein, dann hat er seinen ordentlichen Wohnsitz dort
                  gehabt.</p>
               <p>Wenn Sie erlauben, werde ich den ganzen Artikel 43 der Schweizer Bundesverfassung
                  verlesen. Er lautet (liest): </p>
               <p>„Jeder Kantonbürger ist Schweizer Bürger.</p>
               <p>Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem
                  Wohnsitz Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig
                  ausgewiesen hat.</p>
               <p>Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.</p>
               <p>Der niedergelassene Schweizer Bürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der
                  Kantonbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an
                  Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen
                  Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, daß die
                  Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.</p>
               <p>In Kantonal- und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer
                  Niederlassung von drei Monaten.</p>
               <p>Die Kantonalgesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen
                  in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.“</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Hier konkurriert ein zweiter Begriff, der Begriff der Niederlassung, mit dem des
                  Wohnsitzes. Wenn ich für vier Wochen zum Kurgebrauch nach Karlsbad gehe, werde ich
                  dort keinen Wohnsitz begründen, denn ich gehe nicht mit der Absicht hin, mich dort
                  dauernd niederzulassen, nicht mit dem animus domicilandi, sondern mit dem animus,
                  dort meine Leber zu heilen. Dann kann ich aber auch nach Karlsbad mit der Absicht
                  übersiedeln, dort ständig zu wohnen, und ich kann nach drei Wochen gezwungen sein,
                  meinen Wohnsitz anderswohin zu verlegen. Darüber entscheidet nach durch eine
                  langjährige Praxis, im Grunde genommen schon durch das römische Recht,
                  festgesetzten Merkmalen der Zivilrichter. Der Begriff des domicilium im Sinne des
                  bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung ist mehr als 2000 Jahre alt
                  und fest umgrenzt. Ich erinnere auch an die Verhandlungen, die seinerzeit im
                  Wahlreformausschuß des alten Parlaments im Jahre 1905 stattgefunden haben. Dort
                  hat man, um den Streitigkeiten ein Ende zu bereiten, auf den Begriff des
                  Wohnsitzes zurückgegriffen, weil dieser feststeht.</p>
               <p>Vom Wohnsitz unterschieden ist seit jeher der Aufenthaltsort. Die Niederlassung
                  aber ist wiederum etwas anderes. Die Niederlassung erfolgt nicht mit dem animus
                  domicilandi, sondern mit dem animus, dort seine wirtschaftlichen Geschäfte zu
                  führen usw. Mir scheint da bei den Schweizern ein zweites Merkmal zu konkurrieren,
                  besonders wenn mit dem Wohnsitz eine bestimmte Zeit verbunden wäre. In diesem
                  Falle kommen wir schon zur Seßhaftigkeit. Es wäre also eine dreimonatige
                  Seßhaftigkeit, also schon ein anderes Merkmal.</p>
               <p>Nun ist uns dieses Merkmal der Seßhaftigkeit sehr erschwert, weil der Krieg alle
                  Menschen so durcheinandergewirbelt hat, daß man an der Seßhaftigkeit kaum mehr
                  festhalten kann; man kann ja den Wohnsitz kaum mehr festhalten. Militärpersonen
                  zum Beispiel setzen den Wohnsitz fort, den sie vor der Einrückung gehabt haben. Es
                  hat zum Beispiel jemand in Linz gewohnt, er kommt zurück und begibt sich, weil er
                  hier eine größere Erwerbsmöglichkeit hat, nach Wien und sucht hier Arbeit. Er hat
                  den animus domicilandi, aber er hat jetzt keine Seßhaftigkeit, denn er hat seinen
                  Wohnsitz in Linz aufgegeben und in Wien begründet. Das sind aber Tausende von
                  Fällen. Ich meine, es ist angesichts des Krieges nichts zu machen, wir kommen da
                  zu keiner Vereinigung, wenn wir uns nicht einfach an das Merkmal anschließen: wer
                  am Tage der Ausschreibung der Wahl seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde
                  des Landes hat. Das scheint mir das einzig zuverlässige und feste Merkmal zu sein,
                  das uns über alle Streitigkeiten hinweghilft. (Ruf: Der Tag der Ausschreibung ist
                  aber nicht vorgesehen!) Es kann auch der Tag der Auflegung der Wählerlisten
                  genommen werden oder der Tag des Abschlusses der Wählerlisten. Da sind ja
                  Modifikationen möglich. Im Staatsgesetz heißt es: am Tage der Ausschreibung der
                  Wahl. Das könnte ich Ihnen aber freilassen, man kann auch einen späteren Tag oder
                  einen anderen Tag wählen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. <emph>Langenhan</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben in Deutschböhmen die in Diskussion stehende Frage in der Art gelöst, daß
                  wir gesagt haben, daß derjenige das Wahlrecht hat, welcher am Tage der
                  Ausschreibung der Wahlen in die Landesvertretung seinen ständigen Wohnsitz in
                  einer bestimmten Gemeinde gehabt hat. Bei uns ist von keiner Seite ein Anstand
                  gegen diesen Modus erhoben worden. Man muß nicht für alle Länder den gleichen
                  Wahltag fixieren. Wenn aber die Ausschreibung der Wahlen in allen Ländern am
                  selben Tage erfolgt und der Wahltag je nach der Notwendigkeit festgesetzt wird,
                  dann ist die Möglichkeit, daß jemand an zwei Stellen wählt, genommen.</p>
               <p>Ich möchte mir erlauben, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen, der bei uns
                  auch aktuell ist, und das ist das Wahlrecht der reichsdeutschen Staatsbürger in
                  unseren Landtagen. Diese Frage wurde positiv im Sinne der Beschlüsse der
                  Nationalversammlung, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, gelöst, und zwar dahin,
                  daß die reichsdeutschen Staatsbürger auch in unserem Landtag das Wahlrecht
                  besitzen, falls die Bestimmungen des reichsdeutschen Wahlgesetzes auf
                  Gegenseitigkeit beruhen.</p>
            </sp>
            <sp>
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               <fw type="pageNum">34</fw>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte noch auf eines aufmerksam machen, weil vom Tage der Ausschreibung der
                  Wahl gesprochen wird. Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung schreibt der
                  Nachfolger des Kaisers, nämlich der Staatsrat, die Landeswahlen aus. Das ist auch
                  eine Sache, die eine gesetzliche Änderung notwendig machen wird. So ist aber der
                  gegenwärtige Stand des Gesetzes und es ist augenblicklich nicht anders zu machen.
                  Es ist eine Sache der Machtvollkommenheit, auf die der Staatsrat keinen Wert legt,
                  aber es ist so. Das beweist wieder, wie notwendig eine gesetzliche Regelung
                  wäre.</p>
               <p>Wie sollen wir es nun halten? Es sind sehr widerstreitende Meinungen geäußert
                  worden. Durch eine bloße Abstimmung kann eine Vereinbarung in der Sache nicht
                  ersetzt werden. Ich würde vorschlagen, daß die Herren Landeshauptleute sich
                  zwanglos darüber besprechen und dann vielleicht einen Antrag stellen. Ich glaube,
                  eine solche Zusammentretung würde am besten eine Klärung herbeiführen.
                  (Zustimmung.)</p>
               <p>Ich unterbreche die Sitzung auf 10 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung;)</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich bitte den Sprecher der Herren Landeshauptleute, das Ergebnis der
                  Vereinbarungen zu verkünden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Die Landeshauptleute haben vereinbart, daß wir den Anregungen des Herrn
                  Staatskanzlers und jenen, die aus der Mitte der Versammlung gemacht worden sind,
                  entsprechen und uns dahin einigen, daß der Wohnsitz am Tage der Ausschreibung der
                  Wahl entscheidend sein soll mit der Maßgabe, daß das Wahlrecht nur einmal ausgeübt
                  werden kann. Natürlich setzt man voraus, daß die Ausschreibungen, wenn auch nicht
                  am selben Tage, so doch an zeitlich nicht zu weit auseinander liegenden Tagen
                  stattzufinden haben.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Was ich sagen wollte, ist eigentlich vom Herrn Landeshauptmann v.
                     <emph>Kaan</emph> mit in seine Ausführungen hineingenommen worden. Er sagt:
                  „Daß das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann.“ Es muß den Ländern
                  freigelassen werden, zu erreichen, was wir mit der Seßhaftigkeit erreichen
                  wollten, daß nämlich einer nicht in zwei Ländern zugleich sein Wahlrecht ausüben
                  kann.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Das ist ein Akt übertriebener Vorsicht. Man hat ja überall das Wahlpflichtgesetz
                  einführen wollen, weil man befürchtet hat, daß viele nicht wählen werden. Und
                  jetzt befürchtet man, daß viele zu oft wählen werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bürgermeister Dr. <emph>Weiskirchner</emph>:</speaker>
               <p>Da es nach § 9 der Stadt Wien überlassen bleibt, ihre Wahlordnung selbst zu
                  bestimmen, möchte ich heute schon darauf aufmerksam machen, daß es für uns aus
                  nationalen Gründen notwendig sein wird, eine Schutzbestimmung aufzunehmen, die
                  aber das Prinzip der Seßhaftigkeit nicht involvieren wird, sondern die nur dem
                  deutschen Charakter Wiens entsprechen soll.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>In diesem Entwurf ist vorgesehen, daß die Stadt Wien ihre Wahlordnung selbst
                  bestimmt und sie dem Staatsrate zum Beitritt unterbreitet. Wenn das Rahmengesetz
                  nicht kommt, besteht dieser Zusammenhang noch nicht. (Dr.
                     <emph>Weiskirchner</emph>: Dann muß man das durch die Landesversammlung
                  führen!) Dann muß man das durch die Landesversammlung führen. Der Staatsrat wird
                  vielleicht denn doch entscheiden, daß diejenigen Bestimmungen, die ein Hindernis
                  für die Durchführung dieses Kompromisses sind, durchgeführt werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. <emph>Langenhan</emph>:</speaker>
               <p>Bezüglich des Deutschen Reiches waren die Herren einverstanden, daß die
                  Reziprozität eingeführt werde. Im Sinne der Nationalversammlungsbeschlüsse genügt
                  das aber nicht, sondern es müßte dann die Reziprozität zwischen den einzelnen
                  deutschen Bundesstaaten hergestellt werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das wäre im Grunde genommen richtig, wenn die Reziprozität so verstanden würde,
                  daß nur die Angehörigen derjenigen Bundesstaaten zu den einzelnen Landtagen
                  wahlberechtigt sind, die auch den Bürgern dieses Landes das Wahlrecht einräumen.
                  Das wäre aber zu schwierig. Am einfachsten ist es, wenn man das Recht allen
                  deutschen Staatzangehörigen gewährt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Die Zuerkennung des Wahlrechtes für Reichsdeutsche für die Nationalversammlung ist
                  gewissermaßen ein nationaler Sympathieakt gewesen. Diesen nationalen Sympathieakt
                  auf etwas auszudehnen, was mit der Nationalzusammengehörigkeit nichts zu tun hat,
                  ist kein Anlaß, weil, wie jetzt schon hervorgehoben worden ist, für die reziproke
                  Anwendung die Voraussetzung sein müßte, daß man sie in jedem deutschen Bundesstaat
                  feststellt. Nun wissen wir heute noch nicht, was deutsche Bundesstaaten sind. Wir
                  wissen nicht, gibt es ein Preußen, gibt es ein Baden. Infolgedessen kämen wir mit
                  der Einführung dieses Gesichtspunktes in ganz unlösbare Schwierigkeiten. Man wird
                  darin gewiß nicht einen Mangel an Volkszusammengehörigkeitsempfinden erblicken,
                  wenn wir sagen: Bis zur Klärung dieser Verhältnisse sehen wir von der Erteilung
                  des Wahlrechtes an deutsche Reichsangehörige ab.</p>
            </sp>
            <sp>
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               <fw type="pageNum">35</fw>
               <speaker>Staatskanzler Dr. Renner:</speaker>
               <p>Die prinzipielle Bereitwilligkeit wird im Motivenbericht ausgesprochen. Die
                  Durchführung wird erst dann eintreten, wenn im einzelnen auch die Reziprozität
                  zwischen den Ländern hergestellt sein wird. Damit glaube ich, ist auch der
                  Gesichtspunkt der Heimatszuständigkeit erledigt.</p>
               <p>Wir gehen nun weiter. Die Wahlberechtigung beider Geschlechter. (Nach einer
                  Pause:) Kein Einspruch. Wahlberechtigung vom 20. Lebensjahre aufwärts wie in der
                  Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung. (Nach einer Pause:) Kein
                  Widerspruch. Verhältniswahlrecht. (Nach einer Pause:) Kein Widerspruch. Wird an
                  dem System der gebundenen Listen festgehalten? (Nach einer Pause:) Gs wird daran
                  festgehalten. Soll darin auch die Erlaubnis zum Koppeln enthalten sein, die in der
                  Staatswahlordnung enthalten ist, oder soll das den Ländern freistehen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte bitten, daß dieses Koppeln aus dem Gesetz hinauskommt. Die Reinheit der
                  Wahl leidet unbedingt unter der Koppelung. Auf Grund der Erfahrungen, die wir
                  schon jetzt gemacht haben, möchte ich bitten, daß die Koppelung entfällt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es bleibt den Ländern überlassen. Es ist klar, was wir vorausgesagt haben, hat
                  sich schon in Wien bewahrheitet, daß nämlich die Koppelung zum Mißbrauch vieler
                  Splitterparteienbildungen führt, das wirkliche Bild verwirrt und gar nicht mehr
                  ein Bild übrig läßt, wie die öffentliche Meinung wirklich ist. Ich weiß nicht, ob
                  sich nicht die Länder entschließen sollten, diesen Unfug aufzugeben. Die
                  Erfahrungen sind ja ausreichend.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. Kaan:</speaker>
               <p>Zu einer imperativen Norm ist kein Anlaß vorhanden. Man kann es den Ländern ruhig
                  überlassen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es wird den Landesversammlungen freigestellt, aber mit dem Hinweise darauf, daß es
                  besser ist, von der Koppelung abzusehen.</p>
               <p>Nun zur Geheimheit der Wahl. An Kuvert und Zelle wird festgehalten. Damit sind
                  eigentlich alle Wahlrechtserfordernisse feitgehalten. Weitere Beschränkungen oder
                  sonst noch zu erdenkende Beschränkungen wären nicht anzuführen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Preußler</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte bemerken, daß das Wort „Landesverordnete“ niemandem gefällt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es wäre erwünscht, daß die Gewählten in allen Ländern eine einheitliche
                  Bezeichnung tragen. „Landtagsabgeordnete“ wäre ganz gut. Wollen Sie den Namen
                  wieder einführen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Wenn wir wieder zu normalen Zuständen kommen, wäre der Namen „Landtag“ viel
                  würdiger als diese an Vereinszusammenkünfte erinnernde Bezeichnung
                  „Landesversammlung“.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Nun werden sie Landtagsmitglieder oder Landtagsabgeordnete (Dr.
                  <emph>Rehrl</emph>: Landesabgeordnete.) Landesabgeordnete ist vielleicht schöner.
                  Landesverordneter wäre auch nicht schlecht. Wofür entscheiden sich die Herren?
                  (Dr. <emph>Rehrl</emph>: Es heißt ja auch „Landeshauptmann“.) Es wird also
                  beschlossen: Landesabgeordnete.</p>
               <p>Wenn wir die Landtagswahlrechtserfordernisse so festgestellt haben, daß sie sich
                  von den Wahlrechtserfordernissen zum Volkshaus nicht unterscheiden, so müßte der
                  Ausdruck „Landesbürger“ vermieden werden. In den Landeswahlordnungen den Begriff
                  einer eigenen Landesbürgerschaft einzuführen, wäre nicht gut, das müßte, wenn es
                  not tut, den Landesordnungen vorbehalten bleiben.</p>
               <p>Nun kommen wir zum nächsten Punkte, das sind die Sprengel. Ich habe diese
                  Bestimmung über die Sprengel aus dem einzigen Grunde aufgenommen, um nicht mehr
                  Verwirrung dadurch zu schaffen, daß die für die Nationalversammlung angeordneten
                  Sprengel wieder durchschnitten werden, sondern damit diese Sprengel bleiben und
                  man innerhalb dieser Sprengel die Untersprengel macht. Denn wenn das
                  Durcheinanderwühlen zu sehr um sich greift, daß zum Beispiel ein Ort in die
                  Nationalversammlung mit diesem Kreise wählt und in den Landtag mit ganz anderen
                  Leuten zusammen, so wäre das nicht gut. Es würde sich also empfehlen, daß die
                  Abgrenzung, die ja im Einvernehmen mit den Ländern gemacht wurde, benutzt würde
                  und diese bestehenden Reichsratswahlkreise einfach in zwei, drei oder vier
                  Sprengel untergeteilt würden, so daß diese Grenzen nicht mehr durchschnitten
                  würden. Es sind überall die historischen Viertel genommen worden und die soll man
                  nicht wieder zerschneiden. Ich meine, wenn das auch nicht imperativ verordnet
                  wird, sollten die Länder sich doch daran halten. Besteht in dieser Richtung ein
                  Einverständnis? (Zustimmung. — Ruf: Es wird auch kein Hindernis sein, wenn die
                  Länder Verschiebungen vornehmen.) Es wird nicht notwendig sein. Man wird dieselben
                  Kreise nehmen und wird sie in die Hälfte oder in Drittel teilen. (Dr.
                     <emph>Rehrl</emph>: Wir haben die Bezirkshauptmannschaften genommen. — Dr. v.
                     <emph>Kaan</emph>: Wir werden selbstverständlich nicht Orte, die in
                  Obersteiermark liegen, zu Mittelsteiermark nehmen.) So ist das gemeint. Bei der
                  Landesvertretung ist es unbedingt notwendig, daß man detaillierter vorgeht.</p>
               <p><pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><fw type="pageNum">36</fw>Bezüglich der gleichen Wählerzahl besteht auch Einverständnis, daß die
                  Länder das so machen werden, daß auf einen Kopf ungefähr die gleiche Wählerzahl
                  kommt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Gräfenstein</emph>:</speaker>
               <p>Im § 6 heißt es: „Solche Landeswahlbezirke müssen abgerundete Gebiete sein.“ Es
                  ist ohne Zweifel gemeint, daß man nicht aus gewissen Parteigründen die Wahlbezirke
                  konstruiert. Es kann aber möglich sein, daß man aus nationalpolitischen Gründen
                  doch nicht abgerundete Bezirke schafft. Ich fasse den Ausdruck „abgerundete
                  Bezirke“ als „geschlossene Bezirke“ auf.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Gemeint ist, es sollen nicht Städte und Industrieorte aus Landgemeinden
                  herausgenommen werden, sondern sie sollen zusammen wählen, alle Klassen und
                  Schichten in einem Wahlkreise.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Gräfenstein</emph>:</speaker>
               <p>In Steiermark gibt es einen besonderen Fall. Radkersburg und Leibnitz sind
                  ziemlich rein deutsche Bezirke, dann kommt ein breiter Streifen mit slowenischer
                  Bevölkerung und dann kommen südlich als letzte Grenze die deutschen Städte Marburg
                  und Pettau. Nun glaube ich, daß es schon aus Gründen der Taktik sehr bedenklich
                  wäre, wenn man die deutschen Städte dem slowenischen Gebiete zuschläge. Ich meine,
                  es wäre zweckmäßiger, daß man die deutschen Städte den slowenischen Streifen
                  überspringen läßt und zu Radkersburg noch dazugibt. Die Deutschen würden sonst das
                  Gefühl haben, daß sie dort verlassen seien, und wenn wir auch die Verhältniswahl
                  haben, kann es doch, wenn die Deutschen sich in den deutschen Städten
                  zersplittern, möglich sein, daß sie vollkommen majorisiert werden. Das müßte man
                  unbedingt verhindern.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Solche ausnahmsweise Verhältnisse werden kein Hindernis sein.</p>
               <p>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Gräfenstein</emph>: Ich spreche nur meine
                  persönliche Meinung aus, aber ich denke mir, daß uns die Verhältnisse zwingen
                  könnten, die Städte Marburg und Pettau zu Radkersburg zu schlagen und den
                  slowenischen Streifen selbständig wählen zu lassen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wenn man die staatliche Gebietsabgrenzung nimmt, so ist es doch besser, Sie machen
                  möglichst große Unterteile, einen einzigen Wahlbezirk, und lassen proportional
                  wählen, weil dann die Wahrscheinlichkeit größer ist, daß die Slowenen darin
                  untergehen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Gräfenstein</emph>:</speaker>
               <p>Dem würde die Bestimmung widersprechen, daß wir nicht mehr als 10 Mandate in einem
                  Wahlkreis haben dürfen. In dem slowenischen Streifen sind allein 140.000
                  Slowenen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich wollte dadurch nur erreichen, daß nicht zu riesige Proporzkreise mit zu hohen
                  Ziffern gebildet werden, weil dann zu winzige Minoritäten zur Vertretung kommen
                  und dadurch eine starte Zerreißung und Zersplitterung der Parteien gegeben
                  ist.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>In Ansehung der Landeswahlordnung werden wir wahrscheinlich für die Bestimmung der
                  Verhältnisse in jenem Teile von Untersteiermark, der strittiges Gebiet ist, jetzt
                  zu etwas greifen müssen, was bei Herstellung stabiler Verhältnisse nicht notwendig
                  sein wird. Es ist kein Zweifel, daß die Festlegung des jetzt staatsrechtlich
                  beanspruchten Gebietes vom rein ethnographischen Standpunkte aus eine gewisse
                  Schwäche hat, weil der überwiegend slowenische Bezirk St. Leonhard hineingenommen
                  wurde. Es war allerdings notwendig, die Zusammengehörigkeit Pettaus nicht ganz in
                  die Luft zu setzen. Das ist jedoch eine Sache, welche in diesem Kreise nicht
                  besprochen werden kann und die heute schon sehr unangenehme Wirkungen in Ansehung
                  der Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechtes gezeitigt hat.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Dasselbe ist in Unterkärnten der Fall gewesen. Der Staatsrat war etwas anderer
                  Auffassung, aber die Nationalversammlung hat es doch so beschlossen und so ist es
                  in Rechtskraft erwachsen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann v. <emph>Steiner</emph>:</speaker>
               <p>Die Nationalversammlung hat beschlossen, daß jener Teil von Südmähren, in welchem
                  Neubistritz liegt, an Niederösterreich angeschlossen werden soll und die
                  Landesregierung hat den Auftrag bekommen, in Neubistritz eine
                  Bezirkshauptmannschaft zu errichten. Auch wurde der Beschluß gefaßt, Südmähren an
                  Niederösterreich anzugliedern. Mitgeteilt ist der Landesregierung nichts worden.
                  Nun sind in Mähren Kreishauptmannschaften. Die niederösterreichische
                  Landesverfassung kennt Kreishauptmannschaften nicht. Wie soll man sich nun bei der
                  Ausschreibung der Wahlen verhalten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Darüber wird der Staatsrat noch einmal Beschluß fassen müssen; vorläufig hat er
                  noch nicht Beschluß gefaßt. Ich vermute, daß man da die Wahlmöglichkeit in den
                  unbesetzten Gebieten nicht beeinträchtigen wird. Es wird wahrscheinlich in
                  Niederösterreich so gewählt werden müssen, als wenn diese Gebiete nicht dazu
                  gehören würden. (Landeshauptmann v. <emph>Steiner</emph>: Die wählen eventuell für
                  sich?) Die werden nachwählen.</p>
               <p><pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/><fw type="pageNum">37</fw>Das ist also diese Frage. Wegen des Wahltages möchte ich folgende
                  Bemerkung machen. Es ist nun eine Schwierigkeit entstanden. Wenn Sie die
                  Gemeindewahlen an einem anderen Tage stattfinden lassen wollen als die
                  Landeswahlen, so bin ich überzeugt, daß man bis Ende April nicht fertig wird. Da
                  müßten Sie die Landeswahlen schon Ende März machen. Wird das gehen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bürgermeister Dr. <emph>Weiskirchner</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben jetzt den Termin mit 30. April für die Landeswahlordnungen. Dann erst
                  kann gewählt werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Nein, bis zur Wahl. Die Wahl muß bis längstens 30. April stattgefunden haben. Nun
                  sollen die Gemeindewahlen zwischendurch stattfinden, wenn nicht an demselben Tage,
                  so doch in einem Intervall von 14 Tagen. Wird das genügen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Hofrat Dr. v. <emph>Jenny</emph>:</speaker>
               <p>Wenn die Ausschreibung der Gemeindewahlen erst später erfolgen soll, dürfte das
                  eine zu kurze Frist sein. Wenn halbwegs an die Fristen, die in den alten
                  Gemeindewahlordnungen vorgesehen sind, angeschlossen wird, ergibt das einen
                  längeren Zeitraum.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Auch die Landeswahlen werden schwerlich früher als Mitte April stattfinden können.
                  Technisch ist es sehr schwer. Ich weiß es von den Nationalversammlungswahlen. Wir
                  haben von der Beschlußfassung bis heute 94 Tage gebraucht. Das war die knappste
                  Zeit.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben alle das Bestreben, dem Provisorium so rasch wie möglich ein Ende zu
                  machen. Gerade unter Würdigung der spezifischen Verhältnisse in Steiermark, die
                  bekanntlich eine sehr böse Wendung genommen haben, möchte ich bitten, daß wir den
                  30. April als Präklusivtermin bei der Festsetzung der Landeswahlordnungen
                  anwenden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das wird zu spät, dann haben wir den ganzen Sommer eine politische Erregung. Wir
                  müssen über diese Dinge hinwegkommen. Die Wahlen müssen früher sein. Dann sind die
                  Leute neugierig, was jetzt geschehen wird, dann hat man eine große Schwierigkeit
                  hinter sich. Wenn wir aber bis in die Sommerszeit hinein, wo der Hunger der größte
                  sein wird, herumpendeln, werden wir große Tumulte haben. Die Landeswahlen sollen
                  spätestens an 30. April fertig sein, 14 Tage nachher die Gemeindewahlen. Sie
                  müssen selbstverständlich früher ausgeschrieben werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Wenn sich unsere Sache mit den Slowenen in Güte bereinigt, wird es gehen; wenn
                  nicht, ist es unmöglich.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. v. Langenhan:</speaker>
               <p>Im § 1 ist statuiert, daß die Funktionsdauer der provisorischen
                  Landesversammlungen am 30. April abläuft. In dem Augenblick aber, wo ein fixer
                  Termin angenommen wird, müssen wir sehen, daß in Ländern, wo Wahlen jetzt
                  behindert sind, die jetzigen Landesversammlungen so lange funktionieren, bis
                  wieder geordnete Verhältnisse eintreten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das wurde schon heute beschlossen. Ich meine doch, Ende April die Landeswahlen
                  durchzuführen, dann ungefähr 14 Tage später die Gemeindewahlen. Dann wären wir
                  wenigstens Mitte Mai mit allem fertig. Dann kommt erst das Schlimmste, der Hunger
                  im Lande.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Hofrat Dr. v. <emph>Jenny</emph>:</speaker>
               <p>Die Wahlvorbereitungsverfahren müssen sich zum Teile decken.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Die Wahllisten hat man schon. Es ist derselbe Kreis von Menschen, man wird
                  leichter vorwärts kommen. Länder bis Ende April, Gemeinden bis 15. Mai.</p>
               <p>Den letzten Punkt, betreffend die Stimmzettel, kann ich fallenlassen.</p>
               <p>Jetzt kommt der Punkt „Betrauung mit der Durchführung“. In dieser Hinsicht steht
                  es so. Mit der Durchführung eines Gesetzes kann nur ein unter
                  Ministerverantwortlichkeit stehendes Organ betraut werden. Das ist das
                  Entscheidende. Sie können erklären, mit der Ausführung des Gesetzes ist das
                  Staatsamt des Innern beauftragt. Etwas anderes können Sie nicht sagen. „Im
                  ständigen Benehmen mit dem Staatsamt des Innern“ würde ich als Kompromiß
                  vorschlagen. Die Wahlen führte ja immer der Statthalter durch; wenn die
                  Landesregierung, müßte man sie unter Ministerverantwortlichkeit stellen. Das ist
                  die juristische Schwierigkeit, die entsteht, wenn wir sagen, „die
                  Landesregierungen nach den Weisungen des Staatsamtes des Innern“.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Die Landesregierungen sind heute etwas ganz anderes als früher. Heute haben die
                  Landesregierungen ein originäres Mandat, sie müssen naturgemäß der Körperschaft,
                  die sie gewählt hat, verantwortlich sein.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Sie sind auch an die Weisungen des Staatsamtes gebunden und können nicht für Dinge
                  verantwortlich gemacht werden, die sie über Auftrag einer anderen Körperschaft
                  machen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">38</fw>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p><?oxy_comment_start author="Atkinson.j" timestamp="20251127T202420+0100" comment="form. u. ggl. bis hier S. 38"?>Wir<?oxy_comment_end?>
                  haben die Verantwortung der Landesregierung gegenüber der Landesversammlung durch
                  die Bestimmung eingeschränkt, daß sie dort nicht verantwortlich ist, wo sie im
                  Vollzuge staatlicher Gesetze handelt. Das ist aber auch ein Provisorium. In der
                  endgültigen Landesordnung muß die Verantwortlichkeit der Landesregierung derart
                  festgelegt werden, daß sie überall, wo sie als Organ der Landesversammlung
                  handelt, der Landesversammlung verantwortlich ist. Soweit sie aber in Ansehung der
                  gemeinsamen Angelegenheiten des Staates, hinsichtlich Post, Finanzen, Bahnen usw.
                  handelt, bedarf es keiner Verantwortlichkeit, weil sie dann einem der
                  Nationalversammlung verantwortlichen Organ unterstellt ist.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wir könnten sagen, daß die Landesregierungen nach den Weisungen des Staatsamtes
                  des Innern betraut sind. Dadurch haben wir die oberste Minister verantwortlichkeit
                  festgesetzt. Ich meine, es ist ein prekärer Zustand, aber wir können jetzt
                  gesetzlich nichts machen. (Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>: Denkt man sich,
                  daß Landesrat und Landesregierung ganz zusammenfallen können?) Die endgültige
                  Verschmelzung wird Sache der Durchführung sein. Wenn das der Fall sein wird, so
                  müssen wir daran denken, diese Scheidung von Landesrat und Landesregierung
                  aufzuheben, dafür aber etwas zu setzen, was bei einer so großen Verwaltung
                  notwendig ist und was sich in den englischen Grafschaften sehr bewährt hat, die
                  Committee-Verwaltung, die Verwaltung durch eigene Ausschüsse, die eigentlich die
                  Verwaltung führen, aber unter der ständigen Kontrolle der ganzen Landesversammlung
                  stehen. Darüber jetzt zu sprechen, würde zu weit gehen.</p>
               <p>Das wird die Modalität sein, wie man die Verschmelzung der Verwaltung wird
                  praktisch durchführen können. Die Art, wie die Landesausschüsse jetzt bestellt
                  sind, wird sich da nicht gut auf die staatlichen Agenden übertragen lassen, denn
                  bei vielen von ihnen ist diese Art der Verwaltung wirklich nicht zulässig; da muß
                  eine ganz andere Organisation Platz greifen. Bei den Landesfonds usw., bei den
                  Agenden, die der Landesausschuß heute hat, ist diese Art der Verwaltung
                  zweckmäßig, aber bei den staatlichen Agenden, zum Beispiel der Staatspolizei usw.
                  kann man eine solche Verwaltung nicht in solchen Körperschaften führen. Darüber
                  müssen wir eigens sprechen, das muß genau erwogen werden, wie diese Verschmelzung
                  durchgeführt wird. Jetzt können wir das nicht erörtern.</p>
               <p>Ich meine also, nach der jetzt vorliegenden Gesetzgebung müssen wir den
                  Staatssekretär des Innern verantwortlich sein lassen und wir können höchstens nur
                  sagen: mit der Durchführung ist die Landesregierung nach Anweisung des
                  Staatssekretärs des Innern betraut. (Dr. <emph>Weiskirchner</emph>: Ich sage
                  einverstanden!) Einverstanden? Es heißt auch so im Gesetze über die Übernahme der
                  Staatsgewalt in den Ländern: „nach Weisung des Staatssekretärs des Innern
                  beauftragt“. Bei der endgültigen Regelung wird man ein anderes Auskunftsmittel
                  finden müssen.</p>
               <p>Von meinem Bureau wird vorgeschlagen, zu sagen: „Der Vollzug obliegt dem
                  Staatssekretär des Innern, welcher damit die Landesregierung zu betrauen hat.“</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Vielleicht könnte man sagen: Die Durchführung hat der Landesrat, welcher sich
                  dabei mit Einwilligung der Staatsregierung der Landesregierung bedienen wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das ist zu vielfältig, da ist das ganze durcheinandergenommen. Man könnte sagen:
                  Mit dem Vollzuge ist der Staatssekretär des Innern betraut, der damit den
                  Landeshauptmann oder die Landesregierung zu beauftragen hat.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Den Landeshauptmann würden wir schon beauftragen lassen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatssekretär <emph>Marckhl</emph>:</speaker>
               <p>Der Landeshauptmann ist immer zugleich Parteimann. Ich glaube, es würde jedenfalls
                  der Sache entsprechen, wenn es hieße: die Landesregierung.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich kann sagen, daß ich als Landeshauptmann keinen Parteistandpunkt kenne. Aber
                  aus einem anderen Grunde bin ich schon für die Landesregierung, weil der
                  Landeshauptmann nach unjerem jetzigen System für sich allein nichts anderes ist
                  als eine Repräsentativperson. Er hat nur gewisse repräsentative Pflichten und
                  Rechte, aber eine Entscheidung für sich allein hat der Landeshauptmann nicht.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Nur in den Angelegenheiten, die ihm reserviert sind. Gewisse Angelegenheiten, die
                  absolut reservat geführt werden müssen, wie die Staatspolizei, können nur
                  individuell geführt werden. Diese Angelegenheiten müssen wir regeln. Reservate
                  Militärangelegenheiten, zum Beispiel wenn ein strategischer Plan hinauskommt,
                  können nicht an eine Körperschaft gehen, sondern nur an eine Person, oder ein
                  Landesaufgebot zu erlassen und über dessen Verwendung zu entscheiden, das kann nur
                  eine Person. Diese Sache muß noch gemacht werden.</p>
               <p>Damit ist dieser erste Punkt erledigt und wir kommen zur Wahlausschreibung. Nach
                  dem gegenwärtigen Gesetze muß der Staatsrat die Wahlen ausschreiben. Die
                  Landesregierungen sollen also einen Termin vereinbaren, dann wird der Staatsrat
                  einen Beschluß fassen, so wie sie ihn unterbreiten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">39</fw>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, es wird mit den 60 Tagen praktisch nicht gut möglich sein. Ich bitte
                  nicht zu übersehen, daß unsere Beamtenschaft durch eine Unzahl von Agenden
                  überlastet ist, die alle sehr dringend sind. Es ist nicht daran zu denken, daß vor
                  der Durchführung der Wahlen in die Nationalversammlung, vor dem 16. Februar, an
                  dieser Sache gearbeitet werden kann. Erst nach diesen Wahlen werden wir uns dazu
                  setzen können.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>So lange brauchen wir auch, um den Musterentwurf zu machen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>In der Zeit vom 16. bis Ende Februar sollen wir alles vorbereitet haben, den
                  Landesrat und die Landesversammlung? Das ist eine Illusion, das bringen wir nicht
                  zusammen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Den Musterentwurf werden wir recht rasch liefern und in möglichst vielen
                  Exemplaren, so daß die Beratung rasch erfolgen kann. Es werden für jedes Land 25
                  Exemplare hergestellt werden. Wir werden uns bemühen, den Musterentwurf bis 16.
                  Februar herzustellen, so daß Sie die Grundlage für die Beratung haben werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Gräfenstein</emph>:</speaker>
               <p>Es heißt, es soll hinsichtlich der besetzten Gebiete ein Notwahlparagraph
                  hineinkommen. Diese Mandate, die auf die besetzten Gebiete entfallen, können durch
                  Berufungen ersetzt werden. Es fragt sich, wer die Berufung vorzunehmen hat. Es
                  wäre von Wichtigkeit, wenn wir das heute festsetzen könnten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das wird jedenfalls der Landesrat in kollegialer Sitzung machen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bezirkshauptmann Dr. v. <emph>Gräfenstein</emph>:</speaker>
               <p>Es wäre auch die Frage, ob sich die Landesversammlung nicht selbst ergänzen
                  kann.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das macht besser der Landesrat. Solche Sachen sind sehr delikat. Es besteht da
                  eine völlige Analogie. Für den Aufbau der Staatsverwaltung sind die Länder
                  eigentlich das Muster gewesen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Wie der Staatsrat ein Komitee der Nationalversammlung ist, ist der Landesrat ein
                  Komitee der Landesversammlung.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Die Einberufung auf Grund des Notwahlparagraphen wird der Landesrat besorgen.</p>
               <p>Damit wären wir mit diesem Punkte fertig. Ich werde die Sache dem Staatsrate so
                  vortragen, wie sie hier verhandelt wurde.</p>
               <p>Ich schreite nunmehr zum Schlusse der heutigen Sitzung. Was die Weiterführung der
                  Debatte anbelangt, so ersuche ich Herrn Dr. <emph>Ender</emph>, wieder die
                  einzelnen Punkte, worüber Vereinbarungen angestrebt werden, nacheinander
                  aufzurufen; sodann werden wir die Formulierung zur Abstimmung bringen. Mit dieser
                  Debatte werden wir morgen schon um ½ 10 Uhr vormittags beginnen.</p>
               <p><emph>Die Sitzung ist geschlossen.</emph></p>
            </sp>
            <p>(Schluß der Sitzung: 5 Uhr 40 Minuten nachmittags.)</p>
            <p><pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">40</fw>(Sitzung am 1. Februar 1919. Beginn: 9 Uhr 30 Minuten
               vormittags.)</p>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Auf der heutigen Tagesordnung stehen zwei Gegenstände: die Frage der
                  Gemeindewahlordnung und die Ernährungsfrage. Wir treten in die Beratung des ersten
                  Gegenstandes ein und ich bitte Herrn Dr. <emph>Ender</emph>, die Liebenswürdigkeit
                  zu haben, die Punkte zu bezeichnen, auf welche die Debatte ausgedehnt werden
                  soll.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Ich trete zunächst in die Besprechung der Punkte ein, welche der uns gestern
                  vorgelegte Entwurf enthält. § 9 besagt: „Die Staatshauptstadt Wien beschließt ihre
                  Gemeindewahlordnung selbst.“ Ich bin nun der Meinung, daß man die Regelung dieses
                  Gegenstandes einer Beratung zwischen dem Staatskanzler oder dem Staatsrat
                  einerseits und dem Lande Niederösterreich und der Stadt Wien andrerseits
                  überlassen soll und daß wir, die übrigen Länder, uns als an der Sache nicht
                  interessiert erklären dürfen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wir können diesen Punkt vielleicht gleich zurücksetzen und es wird dann diese
                  Frage in einer besonderen Verhandlung erledigt werden.
                  (Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph> und Bürgermeister Dr.
                     <emph>Weiskirchner</emph> erklären sich damit einverstanden.)</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Im § 10 wird festgesetzt:</p>
               <p>„Äußer den bisher mit eigenem Statut versehenen Städten genießen in Hinkunft alle
                  Städte, deren Einwohnerzahl in der letzten Volkszählung zwanzigtausend
                  überschritten hat, die Rechte einer Stadt mit eigenem Statut.“</p>
               <p>Da erlaube ich mir der Meinung Ausdruck zu geben, daß wir in der provisorischen
                  Landesversammlung eine solche Bestimmung nicht beschließen würden, sondern daß wir
                  unbedingt auf dem Standpunkte stünden, so weittragende Dinge, die doch unmöglich
                  so überaus pressant sein können, seien der Beschlußfassung der definitiven
                  Landesversammlung, dem Landtage, zu überlassen. Ganz denselben Standpunkt nehme
                  ich aber auch hinsichtlich des Staates ein. Ich bin der Meinung, daß keine
                  zwingenden Gründe vorhanden sind, welche es gebieterisch fordern, daß ein solches
                  Gesetz schon von der provisorischen Nationalversammlung gemacht wird, sondern ich
                  glaube, daß das die künftige, aus den Wahlen hervorgegangene definitive
                  Nationalversammlung mit aller Ruhe und mit der richtigen Muße, die ihr gegeben
                  sein wird, beschließen soll.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Vom Standpunkte des Landes Niederösterreich aus würde ich diesem Vorschlage
                  zustimmen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, wenn wir das verschieben, müßte wieder das Gesetz vom November
                  abgeändert werden, denn in diesem Gesetz ist ausdrücklich bestimmt, daß die
                  Gemeindewahlordnung noch von der provisorischen Nationalversammlung festzusetzen
                  ist.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Hier handelt es sich nicht um die Gemeindewahlordnung, sondern um die Frage, ob
                  die Zahl der Städte mit eigenem Statut vermehrt werden soll oder nicht.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es ist allerdings der Vorlage der Gedanke zugrunde gelegt, daß die städtischen
                  Freiheiten vermehrt werden, daß also größere Städte, die bisher in Bezug auf ihre
                  Wahlordnung und in Bezug auf ihre ganzen städtischen Einrichtungen keine rechte
                  Initiative gehabt haben, nunmehr den Vorzug einer erhöhten Selbstbestimmung in der
                  Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten haben sollen. Nun ist allerdings gegen die
                  Fassung, wie sie hier vorliegt, mit mehr oder weniger Recht der Einwand zu machen,
                  daß es sich dabei nicht bloß um die Wahlordnung handelt, daß man also diesen
                  Städten ohneweiters das Recht der Mitwirkung in der Beschlußfassung ihrer
                  Wahlordnung geben könnte, daß aber auch notwendigerweise mit dieser Fassung die
                  Übernahme der politischen Verwaltung durch diese Städte verbunden wäre. Diese
                  Konsequenz geht allerdings über den Nahmen dessen hinaus, was die Wahlordnung
                  selbst zu bestimmen hätte. Insofern ist es gewiß richtig, daß man, wenn man diesen
                  Städten entgegenkommen will, dieses Entgegenkommen auf die Wahlordnung
                  einschränken müßte und daß man sagt: sie können ebenso wie die bisherigen Städte
                  mit eigenem Statut über ihre Wahlordnung selbst Antrag stellen und Beschluß
                  fassen. (Dr. <emph>Ender</emph>: Es kommt aber nicht viel dabei heraus!) </p>
               <p><pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="yes"/><fw type="pageNum">41</fw>Es scheint der einmütige Wille zu sein, daß diese Reform der Städte mit
                  eigenem Statut überhaupt zurückgestellt und der definitiven Nationalversammlung
                  überlassen wird. (Zustimmung.) Es ist somit so beschlossen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Gegen den Inhalt des § 11 hätte ich persönlich gar keine Einwendung. Er besagt,
                  daß den Städten mit eigenem Statut ein Einfluß auf die Gestaltung ihrer
                  Wahlordnung eingeräumt wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich wende mich durchaus nicht dagegen, daß die Städte mit eigenem Statut ihre
                  Wahlordnung selbst beschließen. Ich schicke voraus, daß ich für das allgemeine,
                  geheime und direkte Wahlrecht mit Proporz auch bei den Gemeindewahlen bin. Der §
                  12 muß aber bezüglich Niederösterreichs unbedingt geändert werden. Was ich
                  verlange, ist, daß uns das, was uns eventuell im Gnadenweg gegeben wird, als Recht
                  zugesprochen wird, das heißt, daß wir unsere Wahlordnung nicht unter Zuziehung der
                  Wiener Landtagsmitglieder machen. In der zukünftigen niederösterreichischen
                  Landesversammlung wird die Gemeinde Wien die Majorität haben und die Landgemeinden
                  die Minorität. Während aber Wien seine Wahlordnung selbst beschließt, wird es auf
                  der anderen Seite bei den Gemeindewahlordnungen für das flache Land mit
                  beschließen. Nun wird man sagen: man wird dem flachen Lande ohnehin
                  entgegenkommen. Die Wahlordnung wird für längere Zeit gemacht, es geht daher nicht
                  an, daß man nur auf ein Entgegenkommen rechnen darf. Wir vom flachen Lande wollen
                  unser volles Recht garantiert haben und bitten daher, daß die Stadt Wien und
                  eventuell auch die anderen Städte mit eigenem Statut ihre Gemeindewahlordnungen
                  selbst beschließen können, daß aber auch die Kurie des flachen Landes, die
                  gebildet werden soll, die Wahlordnung für die Landgemeinden selbst zu beschließen
                  hat.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Bürgermeister Dr. <emph>Weiskirchner</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube im Namen aller Parteien des Wiener Gemeinderates zu sprechen, wenn ich
                  erkläre, daß es uns gar nicht einfällt, einen solchen Einfluß auf die
                  Gemeindewahlordnungen des flachen Landes zu nehmen, wie ihn der Herr
                  Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph> anzunehmen scheint. Es wäre
                  überhaupt die Frage zu erwägen, ob nicht auch bei dieser Gelegenheit die Loslösung
                  Wiens, die ja im § 9 ohnehin schon angedeutet ist, so weit geführt werden soll,
                  daß wir überhaupt nicht mehr in die Landesversammlung wählen, sondern daß der
                  Wiener Gemeinderat gleichzeitig der Landtag für Wien ist. Damit würden alle
                  Befürchtungen des Herrn Landeshauptmann-Stellvertreters von selbst wegfallen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich kann in diesem Augenblicke nur meine persönliche Anschauung über diese Frage
                  zum Ausdruck bringen. Ich persönlich habe gar nichts dagegen, daß diese Frage von
                  irgendeiner Seite zur Verhandlung gestellt wird. Ich bitte, meine Ausführungen
                  durchaus nicht so aufzufassen, als ob man den guten Willen der Wiener in dieser
                  Frage bezweifelte. (Dr. <emph>Weiskirchner</emph>: 20 Jahre lang haben wir diesen
                  guten Willen bewährt!) Ein guter Wille und ein Recht ist zweierlei und was heute
                  noch aus gutem Willen geübt wird, kann später durch irgendeinen Umstand in etwas
                  anderes verkehrt werden. Wir wollen vor dem Gesetz ganz gleich stehen. Sie werden
                  doch zugeben, daß es nicht angeht, daß die Landesversammlung in die
                  Wahlgesetzgebung der Gemeinde Wien gar nichts dreinzureden hat, daß aber
                  andrerseits die Majorität der Wiener — und sie sind es im Landtage — unsere
                  Wahlordnung beschließt. Des lieben Friedens willen soll man das schon nicht machen
                  und soll das flache Land und seine Städte die Wahlordnung allein bestimmen
                  lassen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es wurde schon angeregt und beschlossen, daß die Frage von Wien einer besonderen
                  Konferenz von Wien und Niederösterreich zugewiesen werde. Dadurch daß die Frage
                  von Wien aufgeworfen ist, ist selbstverständlich auch die Frage des Landes
                  Niederösterreich außerhalb Wiens aufgeworfen. Die eine Frage steht in
                  unmittelbarem Zusammenhang mit der anderen und ich glaube, die Versammlung ist
                  damit einverstanden, daß über diese Angelegenheit in den erwähnten besonderen
                  Verhandlungen über die Stadt Wien beraten und beschlossen wird. (Zustimmung.)</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Im § 12 heißt es: „Für alle übrigen Gemeinden des Landes wird die
                  Gemeindewahlordnung durch Landesgesetz erlassen.“ Dieser erste Satz gefällt mir
                  sehr gut, im Gegensatz zum Artikel 10, zweiter Absatz, des Gesetzes über die
                  Staats- und Regierungsform von Deutschöfterreich, St. G. Bl. Nr. 5 vom 12.
                  November 1918, wo es heißt: „Die Gemeindewahlordnung wird noch durch die
                  Provisorische Nationalversammlung festgesetzt." Es ist schon gestern klar zum
                  Ausdruck gekommen, daß wir in den Ländern diesen Grundsatz des Artikels 10
                  ablehnen und daß die Länder verlangen, es mögen die Gemeindewahlordnungen von den
                  Ländern und nicht von der Provisorischen Nationalversammlung gemacht werden. Diese
                  hätte auch wenig Zeit, in der kommenden Woche eine reifliche Gesetzesberatung
                  durchzuführen. Wir erwarten kein Rahmengesetz, wir erwarten auch kein
                  Blankettgesetz. Ich möchte bei dieser Gelegenheit den Herrn Staatskanzler fragen,
                  ob die Mitteilung offiziös von der Regierung an die Zeitungen hinausgegeben wurde,
                  daß ein solches Blankettgesetz herauskommen wird. Den gestrigen Vereinbarungen
                  würde das nicht entsprechen. Den gestrigen Vereinbarungen entsprechend müßten die
                  Grundsätze durchgeführt werden, die wir im Wege der freien Vereinbarung
                  aufgestellt haben, und es steht der Regierung frei, uns zur Erleichterung der
                  Arbeit ein <pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/><fw type="pageNum">42</fw> Muster auszuarbeiten. Aber eines müßte die Provisorische
                  Nationalversammlung noch machen: sie müßte in Abänderung des Artikels 10 des
                  Gesetzes vom 12. November 1918 aussprechen, daß die Schaffung der Landes- und
                  Gemeindewahlordnung Sache der einzelnen Provisorischen Landesversammlungen ist.
                  Ich halte es für kein Unglück, wenn man es nicht tut. Die Länder werden einfach
                  tatsächlich ihre Landes- und Gemeindewahlordnungen schaffen und auf Grund
                  derselben die Wahlen vollziehen. Dann ist der Artikel 10 einfach unvollzogen
                  geblieben, wie ja auch der Artikel 9 nicht durchgeführt werden konnte, nach
                  welchem die Wahlen in die konstituierende Nationalversammlung schon nach dem 1.
                  Jänner hätten durchgeführt werden sollen. Das war praktisch nicht möglich.
                  Ebensowenig kann es praktisch nicht möglich sein, den Artikel 10 durchzuführen.
                  Damit geschieht natürlich der Welt gar kein Wehe und keine Beule. Man würde aber
                  heute einen Schönheitsfehler beseitigen, wenn man den Artikel 10 dahin abändert,
                  daß die Länder die Wahlordnungen beschließen.</p>
               <p>Was den weiteren Inhalt des § 12 anbelangt, so möchte ich etwas
                  vorausschicken.</p>
               <p>Ich stelle mir vor: Die Grundsätze, die wir gestern bezüglich der
                  Landeswahlordnung vereinbart haben, gelten im allgemeinen auch für die
                  Gemeindewahlordnung. Es wird im allgemeinen das allgemeine Wahlrecht für Männer
                  und Frauen mit 20 Jahren gelten, es wird der Wohnsitz am Tage der
                  Wahlausschreibung im allgemeinen maßgebend sein, es wird der Grundsatz gelten, daß
                  man nicht in zwei Gemeinden wählen kann, desgleichen der Grundsatz, daß vorläufig
                  die deutschen Reichsangehörigen kein Wahlrecht besitzen, ferner der Grundsatz, daß
                  die gebundenen Listen übernommen werden, daß die Koppelung von uns nicht als
                  empfehlenswert hingestellt wird, daß die geheime Wahl durch das Kuvert und die
                  Zelle gewahrt ist.</p>
               <p>Bezüglich des Namens möchte ich vorschlagen, daß das Wort Gemeindeausschuß endlich
                  fallengelassen wird. Wir haben das Wort Ausschuß beim Land ausgemerzt und wir
                  sollten das auch bei der Gemeinde tun. Dieses Wort bietet zu zahllosen
                  Verunglimpfungen Anlaß und Witze darüber zirkulieren in der Bevölkerung in reicher
                  Menge. Wenn wir statt des Ausdruckes „Gemeindeausschuß“ das Wort
                  „Gemeindevertretung“ einführen, so wäre das eine sehr schöne Bezeichnung;
                  diejenigen, die Mitglieder der Gemeindevertretung sind, hießen
                  „Gemeindevertreter“. Die Bezeichnung Gemeinderat brauchen wir als Bezeichnung für
                  das engere Kollegium. Im Stadtrat brauchen Sie es nicht, aber in der Gemeinde
                  draußzen brauchen wir das Wort Gemeinderat für die Körperschaft und für das
                  Mitglied dieses engeren Kollegiums. Es ist dann auch vollkommen logisch aufgebaut.
                  Wir haben auf der einen Seite den aus dem Landtage gewählten Landesrat, dessen
                  einzelne Mitglieder auch „Landesräte“ heißen, und in der Gemeinde den aus der
                  Gemeindebertretung heraus gewählten Gemeinderat, dessen Mitglieder gleichfalls
                  „Gemeinderäte“ heißen. In den Städten ist dann entsprechend der Stadrat und seine
                  Mitglieder heißen wieder „Stadträte“. Ich glaube, das gäbe einen guten Aufbau. Ich
                  lege auf eine richtige Nomenklatur einigen Wert. Das Wort Gemeindetag würde fremd
                  klingen. Das sind die allgemeinen Gesichtspunkte, über die wir wohl nicht mehr zu
                  sprechen brauchen, die wir gestern atzeptiert haben.</p>
               <p>Wir kommen nun zum § 12. Dieser Paragraph läßt eine Unterscheidung in
                  Großgemeinden und Landgemeinden zu und erklärt als Großgemeinden die Städte, die
                  Kurorte, die Märkte die Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und endlich die
                  Gemeinden, die vorwiegend industriellen Charakter haben und von der
                  Landesregierung ausdrücklich als Industriegemeinden bezeichnet werden.</p>
               <p>Alle sonstigen Gemeinden sind Landgemeinden; für diese kann ein vereinfachtes
                  Wahlverfahren vorgesehen werden.</p>
               <p>Dieser Paragraph anerkennt die Berechtigung einer Unterscheidung und ich habe das
                  starke Gefühl, daß eine Unterscheidung gerechtfertigt und notwendig sei. Vor allem
                  möchte ich eines sagen: Man hat in der Schweiz mit dem Proporz in den ganz kleinen
                  Gemeinden entsetzliche Erfahrungen gemacht und in der Schweiz wird er überall in
                  den kleinen Gemeinden wieder ausgemerzt. In Gemeinden bis zu 600 Einwohnern ist
                  mit dem Proporz nichts anzufangen; er hat in der Schweiz in diesen Gemeinden nur
                  dazu geführt, eine Familienherrschaft aufzurichten, Familiengegensätze in den
                  Dörfern zu schaffen und eine Basen- und Vetternwirtschaft einzurichten. In diesen
                  Gemeinden sind nach Einführung des Proporzes jetzt auf einmal die Familien
                  zusammengestanden, während eine politische Gruppierung nicht erfolgt ist. Und so
                  hat man den Proporz in den kleinen Gemeinden wieder abgeschafft. Ich möchte es
                  nicht verantworten, bei uns den ganz kleinen Gemeinden — und wir haben solche, die
                  nicht einmal 100 Einwohner zählen — den Proporz aufzuhalsen. Wo die Grenze zu
                  ziehen ist, das wird länderweise nicht ganz gleich sein, in einem Lande werden es
                  vielleicht 600 Einwohner, in einem anderen 1000 oder 2000 Einwohner sein, aber
                  jedenfalls müßte man den Grundsatz gelten lassen, daß der Proporz in ganz kleinen
                  Gemeinden nicht zur Geltung zu kommen hat. Wo dann kein Proporz besteht, müßten
                  aber doch irgendwelche Kurien oder Wählerklassen oder wie man sie nennen will,
                  bestehen, sie dürften aber nicht nach der Stärke der Steuern unterschieden oder
                  gruppiert werden. Man müßte erstens an dem Grundsatz festhalten: Wählen kann
                  jeder, der über 20 Jahre alt ist; zweitens müßte der Grundsatz bestehen, daß, wenn
                  irgendeine Abstufung gemacht wird, sie nur klein sein kann. Wir haben in
                  Vorarlberg jetzt schon eine ganz geringe Abstufung, da zum Beispiel in den ersten
                  Wahlkörper diejenigen kommen, welche fünf Zwölftel der Steuern entrichten, in den
                  zweiten Wahlkörper diejenigen, die vier Zwölftel zahlen und in den dritten
                  Wahlkörper diejenigen, die drei Zwölftel entrichten. Das ist schon eine ungemein
                  gelinde Abstufung. Ob es noch in der Zukunft dafürsteht, diese Art beizubehalten
                  oder ob irgendein anderes Kriterium für die kleinen Gemeinden gesucht werden muß,
                  das ist kein politisches Parteiinteresse, sondern nur ein Verwaltungsinteresse.
                  Gerade in diesen kleinsten Gemeinden kommen <pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/><fw type="pageNum">43</fw> die politischen
                  Parteigegensätze bei den Gemeindewahlen nicht in Betracht, sondern nur das
                  Verwaltungsinteresse. Das werden die Länder selbst treffen. Es wird für uns hier
                  genügen, wenn wir erklären, daß in den kleinen Gemeinden der Proporz
                  fallengelassen werden kann und daß es der Landesversammlung überlassen werden muß,
                  dort irgendeinen Grundsatz für die Gestaltung des Wahlrechtes zu suchen.</p>
               <p>Ebenso würde ich das passive Frauenwahlrecht für die ganz kleinen Gemeinden kaum
                  verantworten. Die Herren werden mir zugeben, daß normalerweise in diesen ganz
                  kleinen Gemeinden eine Frau als Kandidatin niemals aufgestellt wird; das könnte
                  höchstens vorkommen, wenn eine Anomalie passiert, wenn zum Beispiel in einer
                  Gemeinde, wo die Frauen die Mehrheit besitzen, was heute leicht der Fall sein
                  kann, diese den Sporn haben, nur Frauen zu wählen; sie wären glattweg imstande,
                  einen Gemeindeausschuß aus lauter Frauen zu wählen. Ich persönlich würde es lieber
                  verantworten, das passive Frauenwahlrecht in den ganz kleinen Gemeinden fallen zu
                  lassen, als es positiv aufzustellen. Ich würde die erstere Verantwortung leichter
                  tragen. Großen Wert lege ich übrigens der Sache nicht bei.</p>
               <p>Das sind die zwei Dinge, von denen ich glaube, daß man es den Ländern überlassen
                  soll, sie für die kleinen Gemeinden zu regeln.</p>
               <p>Bei der Schaffung des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes aller Zwanzigjährigen
                  in die Gemeindevertretung ist nun manchem Angst, und zwar nicht etwa aus
                  parteipolitischen Gründen, sondern um die gute Verwaltung der Gemeinde in
                  finanzieller Beziehung. Die Erfahrungen lehren, daß diese Augst berechtigt ist.
                  Ich brauche nur auf das zu verweisen, was sich in der Gemeinde Winterthur im
                  Kanton Zürich abgespielt hat. Dort ist es vor ungefähr 10 bis 15 Jahren passiert,
                  daß mit der dortigen Proporzgesetzgebung eine Gemeindevertretung zustandegekommen
                  ist, welche in ihrer Mehrheit aus Leuten bestanden hat, die überhaupt keine oder
                  fast keine Steuern gezahlt haben, für die es also vollständig gleich gewesen ist,
                  ob die Steuern riesig hoch oder niedrig sind, ob man viel oder wenig ausgibt.
                  Persönlich haben sie es nicht gespürt. Diese Leute haben nun in der Gemeinde
                  wirtschaftliche Unternehmungen in Szene gesetzt, die ein unendliches Geld
                  verschlungen haben und die Gemeinde Winterthur ist eines Tages vor dem Konkurse
                  gestanden. Es war natürlich nicht ein Konkurs im Sinne der Zivilprozeßzordnung,
                  aber eine Art Konkursverfahren ist mit der Gemeinde Winterthur durchgeführt
                  worden. Es wurde ein Arrangement getroffen. Ich erinnere mich nicht mehr an die
                  Details, aber die Sache hat damals ungeheuren Staub aufgewirbelt. Wie begegnet man
                  dieser Gefahr? Ich bin nicht der Meinung, daß dieser Gefahr etwa durch Aufstellung
                  einer einjährigen Seßhaftigkeit zu begegnen wäre. Mit kleinen Seßhaftigkeiten
                  können Sie das nicht erreichen, was ich gestern dadurch erreichen wollte, daß
                  niemand zweimal wählen kann, nämilich durch eine gewisse Stabilität. Das ist
                  abgelehnt worden. Ist mir auch recht! Der Zweck, den ich hier im Auge habe, wird
                  auch bei einjähriger Seßhaftigkeit nicht erreicht. Auch bei einjähriger
                  Seßhaftigkeit kann eine Gemeinde in die Lage der Gemeinde Winterthur kommen. Die
                  Kautelen dagegen können nicht in der Wahlordnung, sondern nur in der Landesordnung
                  und in der Gemeindeordnung geschaffen werden. Wir haben in Vorarlberg längst das
                  Aufsichtsrecht des Landesausschusses über die Gemeinden eingeführt, das heute
                  darin besteht, daß jede Gemeinde ihre Voranschläge, Abrechnungen usw. dem
                  Landesausschuß einzuschicken hat. Der Landesausschuß hat das Recht, in die
                  Gemeinde einen Vertreter hinauszuschicken, der in die Gebarung der
                  Gemeindeverwaltung Einsicht nimmt. Das soll in der Weise ausgebaut werden, daß
                  eine Art Gemeinderevisor bestellt wird, ähnlich wie die Kassen- und
                  Genossenschaftsrevisoren. Nur ein solcher Mann ist in der Lage, sich rechtzeitig
                  wirklich Einblick in die Gebarung der Gemeinde zu verschaffen, so daß beizeiten,
                  bevor noch ein Malheur geschehen ist, etwas vorgekehrt werden kann. Im
                  Zusammenhang damit müßten in den Gemeinde- und Landesordnungen auch die Kautelen
                  gegen eine Mißwirtschaft gesucht werden, die eine Gemeinde zum finanziellen Ruin
                  führen kann. Von keiner Partei wird mehr in Abrede gestellt werden können, daß die
                  Schaffung einer solchen Einrichtung notwendig sein wird. Denn vor Unglück sollen
                  wir doch die Gemeinden bewahren, herrsche nun dort wer wolle. Wir können aber
                  heute diesen Gegenstand nicht weitgehend erörtern, sondern höchstens das Prinzip
                  aufstellen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Was die Frage des Blankettgesetzes anbelangt, so würde es zu sehr aufhalten und
                  uns zwingen, gestern Gesagtes zu wiederholen, wenn wir darauf eingingen. Ich
                  bekenne mich dazu, daß ich dieses Communiqué hinausgegeben habe und ich bekenne
                  mich dazu, daß ich es für notwendig halte, ein Blankettgesetz zu schaffen. Aber
                  mein Standpunkt ist noch nicht der Standpunkt des Staatsrates. Der Staatsrat wird
                  darüber erst entscheiden. Ich habe zur Kenntnis genommen, daß Sie den Wunsch
                  haben, daß kein Blankettgesetz geschaffen wird: ich glaube aber, daß wir aus rein
                  rechtlichen und juristischen Gründen darum nicht herumkommen. Sie wissen, daß das
                  Gesetz selbst, das mich verpflichtet, vorsieht, daß die Gemeindeordnung von der
                  Provisorischen Nationalversammlung gemacht wird. Ich habe nach dem Gesetze zu
                  amtieren. Da ich aus dieser Bindung keinen Ausweg sehe, so wird ein Blankettgesetz
                  erlassen werden müssen, welches besagt: die Gemeindeordnung wird innerhalb dieser
                  notwendigen Kautelen von den Landesversammlungen geschaffen. Es ist mit den
                  Blankettgesetzen genau so wie mit den Wechseln. Sie geben ein Formular, grenzen
                  die Rechte und Machtvollkommenheiten ab und sagen den Ländern: dieses Formular
                  füllt ihr aus. Dadurch wird die Freiheit der Länder ebensowenig beschränkt wie die
                  des Geschäftsmannes, der ein vorgedrucktes Wechselblankett auszufüllen hat. (Dr.
                  Rehrl: Aber bezüglich der Landeswahlordnung kommt kein Blankettgesetz?) Es muß ein
                  Blankettgesetz sein, da das Gesetz sagt: Die Provisorische Nationalversammlung hat
                  die Gemeindewahlordnung zu erlassen. (Dr. Kehrl: Aber von der Landeswahlordnung
                  steht im Gesetze nichts!) Das ist richtig. Aber ich meine, es wird auch dort nicht
                     <pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/><fw type="pageNum">44</fw> anders gehen, weil ich keine Sanktion will. De lege lata sind die
                  Landesordnungen zu sanktionieren. Diesen Zustand will ich nicht. Er widerstreitet
                  der Autonomie. Ich muß die Sanktion dadurch ersetzen, daß der Staatsrat das Recht
                  und die Pflicht hat, unter bestimmten Bedingungen dem Beschluß der
                  Landesversammlung beizutreten oder ihn unter bestimmten Bedingungen abzulehnen,
                  also keine Sanktion mit vollkommen freier Entscheidung, sondern Bindung des
                  Staatsrates, dem Landtagsbeschlusse beizutreten, wenn er den Bedingungen
                  entspricht. Wenn er ihnen nicht entspricht, kann er ihm nicht beitreten. Das ist
                  nach meiner Überzeugung nach dem gegebenen Rechtszustande die notwendige Haltung
                  der Staatskanzlei. Selbstverständlich wird ein solches Blankettgesetz nur die
                  notwendigen gesetzlichen Freiheiten schaffen, so daß ein direkter Widerspruch mit
                  den einzelnen Landesgesetzen vermieden wird. Ob sich der Staatsrat auf diesen
                  Standpunkt stellt, weiß ich nicht. Ich möchte aber nicht, daß wir noch einmal
                  darüber sprechen. Eventuell sprechen wir dann zum Schluß darüber, gehen aber
                  zuerst die ganze Vereinbarung durch. Der Gesamtstaat kann nur dieses
                  Blankettgesetz liefern und die Landesversammlung muß dann die Landesordnung und
                  die Gemeindeordnung schaffen. (Dr. Ender: Da wird dann das mildeste, was Ihnen
                  passieren kann, sein, daß unsere Provisorische Landesversammlung beschließt: Wir
                  anerkennen dieses Blankett nicht, daß wir aber tatsächlich ein Gesetz schaffen,
                  das mit ihm nicht im Widerspruch steht!) Ich muß mich an die Gesetze halten. Die
                  Rechtslage steht so, daß der Staatsrat das freie Recht der Sanktion und der
                  Sanktionsverweigerung hat, ein Zustand, den ich nicht mag und dessen Beseitigung
                  in Ihrem Interesse liegt. Nach dem Gesetze hat die Provisorische
                  Nationalversammlung die Gemeindewahlordnung zu beschließen, ein Zustand, der
                  unmöglich ist. Aus diesen Unmöglichkeiten, von denen die eine eine politische, die
                  andere eine juristische ist, muß ich befreit werden, um eine glatte,
                  widerspruchslose Rechtsordnung herzustellen. Das ist mein Verantwortungskreis. Das
                  zweckmäßigste Kompromiß ist, daß ich das Blankettgesetz so schematisch und einfach
                  als nur möglich mache, so daß die Länder eben auf Grund des Staatsgesetzes volle
                  Macht haben, frei zu entscheiden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Wir lernen aus diesen beiden Tagen hier außerordentlich viel und insbesondere
                  eines: wie vorsichtig die neuen Landtage mit ihrer Wiederholung des Anschlusses an
                  den Staat Deutschösterreich werden sein müssen. Sie werden ganz genau zuerst die
                  Verfassung kennen müssen, die ihnen eingeräumt wird und diejenige, die der Staat
                  hat. Denn wenn einmal das Wort gegeben ist, wird die äußerste Konsequenz daraus
                  gezogen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es sind keine äußersten Konsequenzen. Die Länder haben im Grunde genommen alles,
                  mit dem einzigen formellen Vorbehalte, daß sich der Staat darum kümmert, daß seine
                  eigenen Organe nicht ganz aus der Reihe tanzen. Die Länder sind die eigenen Organe
                  des Staates und können unmöglich formal vollständig aus dem Staate herausgelöst
                  werden. Die Sache ist doch ein Streit, der die ganze Bevölkerung vollständig kalt
                  lassen wird. (Widerspruch bei einigen Mitgliedern der Versammlung.) Den Leuten
                  kommt es auf das formaljuristische gar nicht an. Wenn die Länder ihren Willen
                  haben, werden sie sehr zufrieden sein. Das ist meine Auffassung von der
                  Rechtslage. Sie müssen zugeben, daß rechtlich eine Inkonvenienz entsteht und ich
                  muß mich daran halten, eine glatte und geordnete Rechtslage zu schaffen. Ob der
                  Staatsrat meiner Auffassung beitritt, kann ich heute nicht wissen. Ich würde
                  wünschen, daß dieser Gegenstand, zunächst wenigstens, nicht behandelt wird und daß
                  wir auf die einzelnen Fragen eingehen.</p>
               <p>Es wird also beantragt, daß die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nicht
                  unterschieden werden; ich meine nicht das Proporzwahlverfahren, sondern daß die
                  Voraussetzungen der Wahlberechtigung keine anderen sein werden als bei Staat und
                  Land.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat <emph>Fink</emph>:</speaker>
               <p>Wenn man von den Voraussetzungen der Wahlberechtigung spricht, so kann man auch
                  das passive Wahlrecht darunter verstehen. Beim Landtag glaube ich, daß wir alle
                  einverstanden sind, daß das passive Wahlrecht in den Landtag dasselbe Alter
                  voraussetzt wie bei der Nationalversammlung. Nicht dasselbe darf aber bei der
                  Gemeindewahl der Fall sein. Da haben wir heute schon die Bestimmung, daß die
                  24jährigen gewählt werden können, nicht bloß in die Gemeindevertretung, sondern
                  sogar zu Gemeindevorstehern. Ich muß sagen, ich bin als 24jähriger in die
                  Gemeindevertretung gewählt worden und ich glaube, ich wäre damals ein besserer
                  Gemeindevorsteher gewesen als heute. Man soll das passive Wahlrecht für die
                  Gemeindevertretung nicht auf 30 Jahre setzen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Gemeint ist immer nur, daß keine Einschränkungen gemacht werden können;
                  Ausdehnungen der Berechtigung sind zulässig und eine Herabsetzung des Alters ist
                  als zulässig zu behandeln.</p>
               <p>Das sind nunmehr alle von Herrn Dr. <emph>Ender</emph> erwähnten und gestern
                  festgesetzten Voraussetzungen für die Wahlberechtigung.</p>
               <p>Was das Wahlverfahren anbelangt, so ist die Frage, ob es gestattet ist, im
                  Wahlverfahren Verschiedenheiten zwischen Großgemeinden und kleinen Gemeinden
                  einzuführen. Da ist zunächst festzustellen: Sind die Herren einverstanden, daß
                  diese Unterscheidung überhaupt gemacht wird und gemacht werden kann?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat Dr. <emph>Schwepfer</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte nur wegen des Titels Großgemeinde eine Bemerkung vorbringen. Ich mache
                  darauf aufmerksam, daß man in Tirol wahrscheinlich einige <pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/><fw type="pageNum">45</fw> Gemeinden
                  belächeln wird; es heißt hier: Alle Städte. Wir haben nun die Stadt Vils, die
                  eigentlich nur ein Dorf ist, dann die Städte Klausen, Rattenberg und Glurns. Die
                  kleinste dieser Städte hat 700 Einwohner. Ich war einmal bei einer Versammlung in
                  Glurns, und da haben uns die Vertreter von Glurns sehr übel genommen, daß bei der
                  letzten Wahlreform die Stadt zum Landgemeindenbezirk geschlagen wurde. Ich weiß
                  nun nicht, ob der Ausdruck Großgemeinde der richtige ist. Wir haben in Tirol
                  Landgemeinden, die ganze Täler ausmachen, zum Beispiel das Sarntal; das ist wie
                  ein kleines Land. Das wäre eine Großgemeinde. Auf der anderen Seite stehen diese
                  ganz kleinen Städte. Es steht vielleicht nicht dafür, wegen solcher Einzelheiten
                  einen anderen Titel zu wählen, aber Großgemeinden sind es ganz gewiß nicht.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte, nachdem die Zulässigkeit der Unterscheidung und die Tatsache, daß sie
                  empfehlenswert ist, angenommen ist, nun die Abgrenzung besprechen. Sind die Herren
                  damit einverstanden, daß so abgegrenzt wird: Als Großgemeinden haben dabei zu
                  gelten alle Städte mit Ausnahme jener mit eigenem Statut, die Kurorte, die Märkte,
                  die Gemeinden mit mehr als zweitausend Einwohnern und endlich die Gemeinden, die
                  vorwiegend industriellen Charakter haben und von der Landesregierung ausdrücklich
                  als Industriegemeinden bezeichnet werden?</p>
               <p>Ich möchte dabei noch ein Wort über das sagen, was Industriegemeinde ist. In
                  Niederösterreich sind wir uns darüber im reinen; wir haben schon abgegrenzt, wenn
                  auch nicht endgültig. Ich weiß nicht, wie der Rechtszustand in anderen Ländern
                  ist. Eine Abgrenzung ist auch bei der Zuckerverteilung vorgenommen worden, es sind
                  die Industriegemeinden mit einer anderen Zuckerration ausgestattet wie die
                  Landgemeinden. Aber diese Gemeindeabgrenzungen stimmen nicht immer. Das
                  Ernährungsamt mußte, weil neue Industriegemeinden entstanden sind, über den Rahmen
                  der ursprünglich als Industriegemeinden bezeichneten Orte hinausgehen und neue
                  Orte aufnehmen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Diese Frage ist sehr unklar. Das hat sich auch bei der Ergänzung der
                  Gemeindevertretung gezeigt. Ist eine Industriegemeinde diejenige, wo vorwiegend
                  Arbeiter wohnen, oder diejenige, wo tatsächlich die Industrie besteht? Es haben
                  viele Gemeinden dagegen Einsprache erhoben, daß sie auf einmal zu
                  Industriegemeinden erhoben wurden, weil in ihnen die Industriearbeiter aus einer
                  Nebengemeinde, wo die Industrie tatsächlich besteht, hauptsächlich wohnen. Sie
                  haben erklärt, in ihrer Gemeinde ist keine Industrie, die ist in der anderen
                  Gemeinde. Sie finden in Steiermark vielfach, daß in einer Gemeinde ein großer
                  Industriebetrieb ist, die Arbeiter dieser Industrie wohnen aber in den umliegenden
                  Gemeinden. Ich glaube, das Wahlrecht hat ja ein Interesse für den Betreffenden nur
                  bezüglich der Gemeinde, wo er wohnt, denn dort will er einen Einfluß haben, nicht
                  aber dort, wo er arbeitet. Darum ist dieser Begriff „Industriegemeinde“ ein sehr
                  labiler. Es versteht jeder etwas anderes darunter. Und bei der Ergänzung der
                  Gemeindevertretung haben sich in dieser Beziehung Schwierigkeiten ergeben. Wie man
                  das fassen soll, ist mir nicht recht klar; mit dem Worte Industriegemeinde wird
                  aber nicht das getroffen, was man will. Es gibt Gemeinden, wo Tausende von
                  Arbeitern wohnen, namentlich in der Eisenindustrie, in der Gemeinde aber, wo der
                  Bergbaubetrieb besteht, dort wohnen die Arbeiter gar nicht.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es wird hier eine Frage aufgeworfen, die für unsere Gemeindegesetzgebung von
                  größter Wichtigkeit ist. Es liegt hier ein Unrecht vor, das einzelnen Gemeinden
                  geschieht und das vielfach die große Spannung erklärt, die zwischen
                  Arbeiterbevölkerung und bäuerlicher Bevölkerung besteht. Wenn in einer Gemeinde
                  ein großes industrielles Unternehmen besteht, die Arbeiter aber in den umliegenden
                  Bauerngemeinden wohnen, so wird nur der Ort, wo die Fabrik ihren Sitz hat, der
                  hohen Steuerleistung teilhaftig, während die anderen Gemeinden derselben nicht
                  teilhaftig sind, aber viele Lasten, unter anderen auch die Schullaften zu tragen
                  haben. Das beweist, daß unsere Gemeindeabgrenzung der Entwicklung durchaus nicht
                  gefolgt ist. Es müßten also viele Umgemeindungen stattfinden, um die
                  Bewohnerschaft dieser ganzen Landgemeinden der Steuerleistung des Unternehmens
                  teilhaftig werden zu lassen. Dann aber müßte in der Landesgesetzgebung eine
                  bestimmte Beitragsleistung der Unternehmungen in solchen Fällen auch möglich
                  gemacht werden. Es steht doch so: der Industrielle schöpft von der Bevölkerung des
                  ganzen Gebictes den Rahm ab, er schlägt aus der Arbeit und dem Verkehrsleben der
                  Menschen große Vermögen, leistet aber nur für einen winzigen Bruchteil dieser
                  Gegend Steuern, während die anderen leer ausgehen.</p>
               <p>Ob Möglichkeiten gegeben sind, in den Landesordnungen und in den Gemeindeordnungen
                  Abhilfe zu schaffen, müßte erst genauestens studiert werden. (Dr.
                     <emph>Ender</emph>: Man kann schon die zwangsweise Eingemeindung machen!) Die
                  zwangsweise Eingemeindung wäre etwas höchst notwendiges. Die Zustände in den
                  einzelnen Gemeinden sind solche, daß man sagen muß, die Industrialisierung ist
                  einfach an unserer Gemeindeverfassung vorübergegangen. Das waren die schlimmsten
                  Folgen des Zensuswahlrechtes. Die Zensuswähler wollten unter sich sein und der
                  Arbeiterschaft keinen Einfluß einräumen. Sie haben der Eingemeindung widerstrebt,
                  obwohl sie offenbar geboten war. Wir haben in Niederösterreich einzelne Gemeinden,
                  die völlig irrationell geworden sind. Wir haben zum Beispiel die Gemeinde Ternitz.
                  Aber es existiert keine solche Gemeinde. Es ist ein alter Flurname. Dort steht ein
                  großes Eisenwerk. Ringsherum sind fünf Ortschaften: Rohrbach, St. Johann,
                  Dunkelstein usw. und alle diese Gemeinden sind zusammengewachsen. Aber sie haben
                  jetzt fünf Gemeindeverwaltungen, die sich in das ganze Gebiet teilen. Das wäre
                  schon längst ein großer, schöner industrieller Ort geworden mit einer
                  einheitlichen Schulver<pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="no"/><fw type="pageNum">46</fw>waltung und einer einheitlichen Umlagebasis. Dabei
                  könnten Teile losgelöst werden, die für sich wieder ganz schöne Bauerngemeinden
                  wären. Wir werden diese Umgemeindungen nicht so rasch vollziehen können.
                  Jedenfalls wird es eine der größten Verwaltungsaufgaben der neuen definitiven
                  Ländervertretungen sein, die Gemeindeverhältnisse in Ordnung zu bringen. Es müssen
                  aber doch im Wege einer gesetzlich vorgesehenen Konkurrenz die Gemeinden
                  wenigstens zu den Schullasten für die im Orte Wohnenden, aber auswärts
                  Beschäftigten herangezogen werden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Das haben wir in Vorarlberg schon gemacht. Feldkirch zum Beispiel grenzt an
                  Altenstadt an, eine große Bauerngemeinde mit 6000 Einwohnern. Von diesen 6000
                  Einwohnern sind vielleicht 1000 Eisenbahn- und Fabriksarbeiter. Nun haben wir mit
                  Landtagsbeschluß einen Teil dieser Gemeinde an die Schulgemeinde Feldkirch
                  angegliedert.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das geht auch so. Aber wir können uns vielleicht da und dort mit dem Begriff der
                  Konkurrenz helfen. Die Gemeindevertretungen sind jedenfalls auf diese
                  Zusammenhänge aufmerksam zu machen. In vielen Ländern ist in dieser Beziehung fast
                  gar nichts geschehen. Die Industriegemeinden sind nach dem Merkmal der
                  Berufsstatistik abzugrenzen. Das wesentliche ist, daß der betreffende Ort einen
                  starken Prozentsatz von Arbeitern hat, die krankenversicherungspflichtig sind.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Die landwirtschaftlichen Arbeiter sind nur in den Großbetrieben
                  krankenversicherungspflichtig.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Auch die Hausklassen- und die Hauszinssteuerpflicht wäre ein Merkmal.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Damit ist nicht viel anzufangen. Die Veranlagung kommt erst nach einem vollen
                  Jahre. Wo es sich um Personalhäuser handelt, wird auch nur die Hausklassensteuer
                  gezahlt. Der Begriff des Industriearbeiters ist dadurch festgelegt, daß dieser
                  Arbeiter nicht in der Hausgemeinschaft lebt, während der landwirtschaftliche
                  Arbeiter in den meisten Fällen in der Hausgemeinschaft lebt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Im Marchfelde sind die landwirtschaftlichen Arbeiter größtenteils den Reihen der
                  Kleinhäusler entnommen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Es sind meistens Tschecho-Slowaken, junge Leute, die sich nicht seßhaft machen,
                  sondern nach ein paar Jahren wieder nach Hause gehen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es wäre also die Zahl der Krankenkassenpflichtigen und der Bruderladenangehörigen
                  maßgebend. Welchen Schlüssel kann man da nehmen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>10 Prozent der Bevölkerung.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich bitte nicht zu übersehen, daß zu diesen 10 Prozent mindestens weitere 15
                  Prozent Familienangehörige kommen und man wird daher zu 25 Prozent und noch mehr
                  kommen, auch wenn man die ledigen berücksichtigt. Eine Gemeinde mit 25 Prozent
                  Arbeiterbevölkerung ist eine ausgesprochene Industriegemeinde.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es sollen also Gemeinden, in denen wenigstens 10 Prozent der Bevölkerung
                  krankenversicherungspflichtige Arbeiter sind oder einer Bruderlade angehören, als
                  Industrieorte behandelt werden. (Zustimmung.) Das ist angenommen.</p>
               <p>Wir kommen jetzt zum 4. Punkt. Welche Vereinfachungen des Wahlrechtes wollen die
                  Länder für die eigentlichen bäuerlichen Gemeinden in Aussicht nehmen? Es ist der
                  Gedanke geäußert worden, auf den Proporz zu verzichten. Nun gebe ich zu, daß in
                  kleinen, engen Verhältnissen der Proporz außerordentlich zerfasernd und
                  cliquenbildend wirkt. Dort bedeutet die Einführung des Proporz einfach die
                  Gevatterherrschaft. Andrerseits kann ich mich aber sehr schwer entschließen, auch
                  nur an irgendeiner Stelle eine Art Kurien- oder Wahlkörpersystem zu befürworten.
                  Es gebe vielleicht das Auskunftsmittel, drei Gruppen zu schaffen, indem man die
                  Steuerzahler und dann die übrige Bevölkerung nimmt, in drei gleiche Teile aufteilt
                  und jedem Teil die gleiche Vertretung gibt. Das ist ein System der
                  Minderheitsvertretung ohne Ungleichheit. (Zustimmung.)</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat <emph>Fink</emph>:</speaker>
               <p>Man würde in diesem Falle zuerst die Gemeindeangehörigen, die wahlberechtigt sind,
                  nach der Höhe der Steuer teilen und dann jene daran schließen, die keine
                  Steuerzahler sind, und dann diese gesamte Zahl der Wähler nach Personen in drei
                  gleiche Teile teilen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Dann müßten aber bei dem Familienhaupt die Familienangehörigen mitrangieren, sonst
                  würden diese hinten rangieren. Es käme danach der Steuerzahler mit seinem
                  Personalstand.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p> Das wird praktisch oft sehr schwer abzugrenzen sein; wie ist es zum Beispiel bei
                  einem großjährigen Sohne, der noch im Haushalte lebt, aber einen gewissen
                  selbständigen Erwerb hat? </p>
            </sp>
            <sp>
               <pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">47</fw>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Die Abgrenzung wird schwierig sein; wenn man aber nur den Haushaltungsvorstand
                  vorn aufnimmt und die Angehörigen hinten einreiht, so kommt ein Unverhältnis
                  heraus. Man müßte doch den Versuch machen — das werden sie sich in den Dörfern
                  schon machen —, den Haushaltungsvorstand mit seinen wahlberechtigten
                  Familienangehörigen, die mit ihm im Haushalte leben, der Reihe nach zu rangieren,
                  dann würde die Wählerpersonenzahl durch 3 dividiert und jeder Teil würde ein
                  Drittel der Vertretung bekommen. (Dr. <emph>Ender</emph>: In kleinen Gemeinden
                  müßte man durch 2 dividieren; wir haben das heute schon.) Gewiß, bei noch
                  kleineren Gemeinden-müßte man durch 2 dividieren, so daß die einen und die anderen
                  nicht überstimmt werden können. Es sollen also in größeren dieser Landgemeinden
                  drei, in kleineren zwei solche Körper sein, wobei aber die Mandatszahl nicht
                  verschieden gemacht werden kann. Das gibt eine Art gesicherte
                  Minoritätenvertretung, ohne daß das Wahlrecht ungleich wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat <emph>Fink</emph>:</speaker>
               <p>Das ist ein Weg, den man gehen kann. Wir sind dem heute in Niederösterreich und
                  Vorarlberg ziemlich nahe. Da kommen fünf Zwölftel der Steuer in den ersten
                  Wahlkörper, vier Zwölftel in den zweiten und drei Zwölftel in den dritten
                  Wahlkörper. Wir gehen nun einen Schritt weiter, indem wir das ganz gleich machen
                  und nach der Personenzahl in drei Teile teilen und jede dieser zum Beispiel 3000
                  Personen wählt in den größeren Gemeinden gleich viel Ausschußmänner oder
                  Gemeindevertreter und in den ganz kleinen Gemeinden steht es der Landesversammlung
                  frei, auch nur zwei solche Körper zu beschließen, weil man bei den allerkleinsten
                  Gemeinden nicht gut durch drei Teile teilen kann. Das ist ein gleiches Wahlrecht,
                  aber kein Proporz. Es muß aber zulässig sein, mit dem Proporz, wo man will, auch
                  unter die 2000 herunterzugehen. Die Landesvertretung müßte niedriger gehen können.
                  Wir haben das heute schon bei uns, daß, wenn eine Gemeinde darum ansucht, der
                  Landesausschuß, der Landesrat, darüber beschließt, ob die Verhältnisse dort
                  entsprechend sind. Ich würde nicht sagen, es braucht jemand noch besonders
                  Beschluß zu fassen, aber jedenfalls muß die Landesvertretung das Recht haben, auch
                  noch weiter herunterzugehen. Es kann sein, daß man bei uns, wo wir schon seit zehn
                  Jahren den Proporz haben, vielleicht auf 1500 heruntergeht. Bis jetzt sind wir auf
                  2000 gegangen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das Bedürfnis nach dem Proporz wird am ehesten in den Industrialorten vorhanden
                  sein.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben kein Interesse daran, das Land zu verhindern, herunterzugehen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Diese Ziffer von 2000 ist wieder eine Maximalzahl; weiter herunterzugehen ist
                  gestattet. Wir hätten dann statt der alten Steuerdrittelung und Zensitendrittelung
                  eine Personendrittelung.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich gehöre zu jenen, die sagen, ein Wahlgesetz soll recht einfach sein, weil
                  alles, was daran gekünstelt ist, einmal nach der einen oder anderen Seite von Übel
                  wird. Wenn ich richtig verstanden habe, so will man in Gemeinden unter 2000
                  Einwohner die Wähler in drei Teile teilen und es würden, wenn ich 10 Kinder hätte,
                  diese mit mir in den Wahlkörper kommen, in dem ich bin. (<emph>Fink</emph>: Das
                  muß nicht sein!) Es ist hier so ausgesprochen worden. Es wird merkwürdig anmuten,
                  wenn man das so machen würde, daß das Familienoberhaupt in der ersten Gruppe ist
                  und dann diese 10 Kinder, von denen zwei vielleicht gerade das zwanzigste Jahr
                  überschritten haben, die nicht in diese Gruppe gehören würden, auch in dieser
                  Gruppe erscheinen. Da würden ganze Familienwahlgruppen geschaffen werden. Das
                  halte ich nicht für gut. Ich bin der Meinung, daß man die Einführung des Proporz
                  nicht an eine gewisse Seelenzahl binden soll. Eine solche Bestimmung hier zu
                  treffen, ohne das Material und die Bevölkerungsschichtung zur Hand zu haben, ist
                  sehr schwer.</p>
               <p>Beim Proporz kommt in der Hauptsache auch in den kleinen Gemeinden doch die
                  Bevölkerungsschichtung in Betracht, ob es industrielle oder ländliche Bewohner
                  sind. Ich glaube auch, aus diesem Grunde soll man mit der Unterscheidung zwischen
                  Industriegemeinden und anderen Gemeinden nicht so viel Schwierigkeiten machen;
                  beim allgemeinen Wahlrecht ist das gleich. Sie werden, da der Proporz weitgehend
                  heruntergeschoben wird, in allen diesen Fällen nach ihrer Zahl zur Geltung kommen
                  und ich würde daher mit der Zahl beim Proporz so weit als nur möglich
                  heruntergehen. Nichts macht uns mehr Schwierigkeiten in der Gemeinde und gibt mehr
                  zu Streitigkeiten und zur Wahlgeometrie Anlaß, als die Frage, ob man von dem einen
                  Wahlkörper in den andern oder von einer Gruppe in die andere kommt. Ich habe da
                  schon gewiegte Gemeindeschreiber kennen gelernt, die durch jahrelange Erfahrungen
                  imstande waren, diese Dinge immer so zu verschieben, wie es ihnen gepaßt hat, weil
                  ja auf dem Lande im allgemeinen nicht ein eigenes Komitee besteht, das in der
                  Wahlordnung herumstochert; die Wahlordnung wird zusammengestellt und wenn auch die
                  Verlautbarung an der Kirchentafel vorgeschrieben ist, so wird sie vormittags
                  angeschlagen und nachmittags hat sie halt der Wind heruntergerissen. (Heiterkeit.)
                  Dadurch versäumt man es, dazu Stellung zu nehmen und der Rekurs nützt nichts mehr.
                  Aber er ist halt doch vom ersten Wahlkörper in den zweiten oder dritten rangiert.
                  Lassen wir alle diese gekünstelten Sachen, sie führen bei der heutigen Wahlordnung
                  zu nichts. Sie haben früher zu nichts Gescheitem geführt. Wenn man sich daher im
                  allgemeinen dafür aussprechen würde, daß in den Gemeinden nach Tunlichkeit der
                  Proporz, in den kleinen Gemeinden aber ein einziger Wahlkörper eingeführt werden
                  soll, so würde der Erfolg <pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><fw type="pageNum">48</fw> ein guter sein. Ich glaube auch nicht, daß man in
                  den ganz kleinen Gemeinden einen Proporz einführen kann. Ich habe da keine
                  Erfahrungen. Darüber werden die Herren aus dem Westen mehr wissen. Bringen wir
                  aber keine Kunststückchen in die Wahlordnung hinein, denn sie führen zu
                  nichts.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat <emph>Fink</emph>:</speaker>
               <p>Es müssen nicht notwendigerweise die Söhne und Töchter in einen Wahlkörper mit den
                  Steuerzahlern kommen. Man reiht in den kleineren Gemeinden, wo kein Proporz
                  eingeführt wird, die Wähler zuerst nach der Höhe der Steuerleistung ein, wobei man
                  auch die Personalsteuer so behandelt wie die anderen, während bisher ein
                  Unterschied gemacht wurde. Nun wird die Steuer auf den „Herrn Landesausschuß
                     <emph>Mayer</emph>“ lauten und nicht auf seinen Sohn oder seine Tochter. Dann
                  werden alle jene Wähler und Wählerinnen angeschlossen, die keine Steuer zahlen.
                  Wenn nun in einer Gemeinde 600 Wähler sind, so kommen die ersten 200 in die erste
                  Wahlgruppe, die zweiten 200 in die zweite und die letzten 200 in die dritte. So
                  wählt die erste Gruppe nach der Höhe der Steuerleistung ein Drittel in die
                  Gemeindevertretung und ebenso die zweite und die dritte Gruppe. Damit erreicht
                  man, daß auch die Arbeiter in ihrem Wahlkörper die gleiche Zahl von Vertretern
                  wählen wie die Steuerzahler. Und soviel ich weiß, besteht bereits in
                  Niederösterreich und Vorarlberg der Ausgleich, daß man nicht nur nach der
                  Steuerleistung wählt, sondern sagt: Die ersten drei Zwölftel aller Wähler kommen
                  in einen Wahlkörper, die zweiten vier Zwölftel kommen in den zweiten Wahlkörper
                  und die letzten fünf Zwölftel — das sind diejenigen, die wenig oder keine Steuer
                  zahlen — kommen in den dritten Wahlkörper. Viel besser ist es, wenn man die
                  Wählerzahl in drei Teile teilt und jeden Teil ein Drittel der Vertreter wählen
                  läßt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es ist aber dabei notwendig, daß neben dem Steuerzahler auch seine
                  wahlberechtigten Familienmitglieder in die Liste aufgenommen werden. Denn wenn man
                  diese rückwärts anschließt, so hat man, weil die Steuerzahler nicht mehr als 15
                  Prozent der Bevölkerung ausmachen werden, gar keinen Maßstab, wie man sie reihen
                  soll.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat <emph>Fink</emph>:</speaker>
               <p>Man hat den Maßstab, daß sie keine Steuer zahlen. Sie kommen alphabetisch in die
                  Listen der Nichtsteuerzahler.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Dann werden wir zwischen der zweiten und der dritten Gruppe gar keinen Unterschied
                  haben. Es hat nur einen Sinn, wenn man die Familienangehörigen mit aufnimmt. Auch
                  dann ist noch bei der zweiten und dritten Gruppe gewiß der reine Zufall
                  maßgebend.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>In diesen kleinen Gemeinden zahlt alles Steuern.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das ist richtig. Irgendeine kleine Grundsteuer zahlt jeder. Die
                  Familienangehörigen aber nicht und daher müßte der Grundsatz aufrechterhalten
                  werden, daß die Familienangehörigen auf derselben Liste stehen wie das
                  Familienoberhaupt. Zumeist zahlt die Frau auch Grundsteuer.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Eine Schwierigkeit besteht auch darin, daß die Einkommensteuer der
                  Familienangehörigen dem Haushaltungsvorstand zugerechnet wird. Da kann ein
                  Familienoberhaupt mit einer zahlreichen Familie in einer kleinen Gemeinde die
                  entscheidende Wahl bringen. Es kommt bei dieser Sache nichts heraus. Führen Sie
                  den Proporz in einfachster Form auch in kleinen Orten ein, dann wird die Minorität
                  und die Majorität zur Geltung kommen. Die verwandtschaftlichen Beziehungen werden
                  sich immer geltend machen, ob Sie nun Wahlkörper oder den Proporz einführen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Es nutzt wirklich nichts. Ich weiß nicht, ob es nicht am einfachsten wäre, ganz
                  auf die Differenzierung zu verzichten. Nur beim Wahlverfahren müßte man sich
                  überlegen, inwiefern eine Vereinfachung möglich sein wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat <emph>Fink</emph>:</speaker>
               <p>Ich lege auch kein großes Gewicht darauf, wenn man die Familienmitglieder beim
                  Familienoberhaupt einreiht.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Einheitlich wird das nicht durchgeführt. Es steht zunächst fest, daß die Zahl von
                  2000 Einwohnern die Obergrenze ist und daß man unter diese Grenze heruntergehen
                  kann. Zweitens steht fest, daß es bei kleinen Gemeinden erlaubt sein soll, vom
                  Proporz abzusehen und eine andere Form der Minoritätsvertretung zu wählen, und
                  zwar so, daß alle wahlberechtigten Gemeindeinsassen nach der Höhe ihrer
                  Steuerleistung eingereiht werden, wobei zwischen den verschiedenen direkten
                  Staatssteuern kein Unterschied gemacht werden soll. Dabei kommen die
                  wahlberechtigten Familienangehörigen zum Haushaltungsvorstand. Diese so gereihten
                  Wähler werden dann entweder der Zahl nach gedrittelt oder gehälftet, je nach der
                  Größe des Ortes. Jede Gruppe hat die gleiche Zahl Gemeindevertreter zu wählen. Ein
                  solcher Ersatz des Proporzes durch Minoritätsvertretung wäre zulässig und
                  innerhalb der Gruppe wird dann mit relativer Majorität gewählt, so daß man nicht
                  noch Stichwahlen usw. hat.</p>
               <p>Es wären also die Industrialgemeinden abgegrenzt und es wäre diese Form der
                  Minoritätenvertretung eingeführt. Es steht natürlich den Ländern frei, von diesen
                  Vereinfachungen abzusehen und einfach den Proporz zu nehmen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">49</fw>
               <speaker>Hofrat Dr. v. <emph>Jenny</emph>:</speaker>
               <p>Steht ihnen auch frei, eventuell überhaupt von einer Minoritätenvertretung
                  abzusehen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Das würde ich nicht empfehlen, von einer Minoritätenvertretung ganz abzusehen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich halte es nicht für zweckmäßig, hier einen allgemeinen Grundsatz bei der doch
                  etwas zu geringen Vorbereitung festzustellen. Ich glaube, daß man das den
                  Landtagen überlassen soll. Sie sollen sich nur an die früheren Bestimmungen halten
                  müssen, aber ob es dann gerade diese Form sein muß oder ob sie eine andere wählen,
                  das muß man doch ihnen überlassen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Man kann ja sagen: Im übrigen soll es den Landesvertretungen überlassen werden, in
                  Bezug auf die Landgemeinden die an die Verhältnisse des Landes am besten angepaßte
                  Form der Durchführung zu schaffen, wobei die allgemeinen Grundsätze nicht
                  aufgehoben werden können.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Rehrl</emph>:</speaker>
               <p>Kann bei Städten und Märkten mit einer ganz geringen Einwohnerzahl auch die
                  Minoritätenvertretung eingeführt werden?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wenn eine Landesvertretung den Mut hat, eine solche kleine Stadt oder einen
                  kleinen Markt wirklich als Kleingemeinde zu behandeln, so steht kein Hindernis
                  entgegen. Sie sind hier nur mit Rücksicht auf die Ambition der kleinen Orte
                  aufgenommen.</p>
               <p>Damit ist auch dieser Punkt erledigt. Ich komme nun noch auf die finanziellen
                  Gefahren zu sprechen.</p>
               <p>Wir sind uns im reinen, daß diese finanziellen Gefahren ein sehr ernstes Problem
                  der Kommunalpolitik sind und wir sind uns auch darüber im klaren, daß vom
                  Standpunkte des Wahlrechtes eine sichere Garantie nicht gegeben ist. Es gibt
                  Gemeinden mit gut bürgerlicher Vertretung, die auch eine schlechte Wirtschaft
                  geführt haben. Die Hilfe ist tatsächlich dort zu finden, wo sie sonstige
                  Organisationen gefunden haben. Die Genossenschaften, die sehr auf ihre Autonomie
                  bedacht sind, haben sich dennoch bereit erklärt, das Institut der Revisoren zu
                  schaffen, und es wird Sache der Landesvertretung sein, das Institut der
                  Gemeinderevisoren einzuführen, und es wird auch Sache der Landesordnungen sein,
                  den Landtagen ein gewisses Hoheitsrecht, und zwar ein erhöhtes Hoheitsrecht über
                  die Gebarung der Gemeinden einzuräumen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatsrat Dr. <emph>Schwepfer</emph>:</speaker>
               <p>Wir in Tirol haben das Institut der Gemeinderevisoren schon ziemlich lange, aber
                  mit den Revisoren allein ist nichts getan. Der Revisor prüft wohl häufig die
                  Gemeinderechnungen und schaut nach, ob da alles in Ordnung. Wenn der Revisor das
                  leisten soll, was Herr Dr. <emph>Ender</emph> gemeint hat, dann muß er ein
                  Verwaltungstechniker sein, der die Verwaltung versteht. Das ist ein sehr wichtiger
                  Unterschied. Es kann einer ein guter Buchhalter sein und ist deswegen noch kein
                  Kaufmann. Für ein gutes Kaufmannsgeschäft ist eine gute Buchhaltung notwendig,
                  aber das allein genügt nicht. Ich habe mir selbst diese Frage wiederholt gestellt,
                  weil diese Ausdehnung des Wahlrechtes für viele Gemeinden gewiß ein Schaden sein
                  kann. Es trifft das besonders bei jenen Gemeinden zu, die von Industriearbeitern
                  bewohnt sind, aber nicht selbst die Steuerquelle besitzen. Sie können kleine
                  Bauerngemeinden ruinieren. Die Arbeiter machen für sich Ansprüche, deren
                  Berechtigung man ihnen nicht abstreiten kann, allein in der Gemeinde sind die
                  Mittel dazu nicht vorhanden. Darum ist die einzige Hilfe, daß man andere
                  Gemeindegrenzen zieht und diese Gemeinden in solche Gemeinden einbezieht, wo durch
                  die Industrie die Mittel geschaffen werden, um ihre notwendigen Ansprüche
                  befriedigen zu können. Sonst können Sie machen was Sie wollen, Sie bringen in
                  diese kleinen Gemeinden naturnotwendig den Widerstreit hinein zwischen den
                  Ansprüchen der Arbeiter und der Unmöglichkeit, diese Ansprüche zu erfüllen. Einen
                  Ausweg gibt es noch, aber dieser Ausweg begründet eben nur im einzelnen Falle
                  gesetzlich die Unmöglichkeit, die Ansprüche zu befriedigen. Jeder Wähler kann ja
                  gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung an den Landesausschuß rekurrieren und
                  der Landesausschuß oder die Bezirksvertretung, wo solche bestehen — wir in Tirol
                  haben sie nur auf dem Papier — kann dann einen solchen Beschluß aufheben. Mit
                  dieser Aufhebung ist die Gemeinde gegen Beschlüsse, die sie finanziell ruinieren
                  können, geschützt, aber die Personen sind nicht dagegen geschützt, daß für sie
                  nicht ordentlich vorgesorgt wird. Darum meine ich, daß es durchaus notwendig ist,
                  in Bezug auf die Gemeindegrenzen möglichst bald jene Remedur zu schaffen, die die
                  Zustände beseitigt, unter denen heute viele Gemeinden leiden. In die kleinste
                  Gemeinde können Sie durch eine Wasserkraft eine große Industrie hineinbringen. In
                  meinem Bezirke war geplant, durch eine große Wasserkraft eine Industrie in einer
                  Gemeinde zu begründen. Der Sitz des Unternehmens wäre in einer verborgenen Ecke
                  gewesen und die ganze Gemeinde war eine kleine zerstreute Bauerngemeinde, in
                  welcher dann die Arbeiter gewiß nicht gewohnt hätten, sondern diese wären in eine
                  andere Gemeinde gekommen. Mit der bloßen Gemeindewahlordnung können Sie die dann
                  entstehenden Schwierigkeiten nicht beheben und auch bei einem Rekurse kann nur
                  erklärt werden, daß die Gemeinde diese Lasten nicht erträgt, und dann sind die
                  anderen in bezug auf Schule, soziale Fürsorge etc. in die Unmöglichkeit versetzt,
                  ihre notwendigen Ansprüche befriedigen zu können.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Pongratz</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte nur hervorheben, daß gerade durch die Gemeindewahlreform ein Antrieb
                  entstehen wird, unsere untersten Ver<pb facs="#facs_51" n="51" xml:id="img_0051" break="no"/><fw type="pageNum">50</fw>waltungskörper — und das sind doch die
                  Gemeinden — auf eine bessere Grundlage zu stellen als heute. Ich habe Gelegenheit
                  gehabt, Einblick in die Voranschläge der steirischen Landgemeinden zu nehmen und
                  habe gefunden, daß die Mehrzahl der Gemeinden so klein ist, daß sie Voranschläge
                  von 600 bis 1000 und 2000 K haben. Was wollen Sie da revidieren? Mit diesen
                  Beträgen kann man absolut nichts machen. Diese Kleinheit der Gemeinden bringt es
                  auch mit sich, daß gerade die Durchführung in den untersten Instanzen so schwierig
                  ist, weil kein eigentliches Exekutivorgan da ist, weil überall die Mittel fehlen.
                  Das kann nur geändert werden, wenn man die Gemeinden zusammenzieht; dann wird es
                  möglich sein, auch Verwaltungskörper der untersten Instanz zu schaffen, die
                  wirklich ihrer Aufgabe gewachsen sind. Wenn befürchtet wird, daß durch das
                  allgemeine Wahlrecht in der Gemeinde vielleicht Wähler zur Herrschaft gelangen,
                  die keine Steuer bezahlen und infolgedessen an der Höhe der Umlagen kein Interesse
                  haben, so ist doch durch die Landesordnungen schon vorgesehen, daß über einen
                  gewissen Prozentsatz der Umlagen hinaus die Gemeindevertretung nicht mehr allein
                  beschließen kann. Sie muß beispielsweise bis zu einer gewissen Höhe die Zustimmung
                  der Bezirksvertretung und bei Umlagen über 300 Prozent die Zustimmung der
                  Landesvertretung haben. Dadurch ist ein gewisses Ventil geschaffen. Wenn man
                  sieht, daß man mit diesen Mitteln nicht auskommt, dann muß man einen radikaleren
                  Schritt machen und die Umgebungsgemeinden einer Industriegemeinde mit dieser
                  vereinigen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Ich pflichte dem, was Herr Dr. <emph>Schoepfer</emph> und was Herr
                     <emph>Pongratz</emph> gesagt haben, vollständig bei. Die Gemeinden müssen unter
                  Umständen zusammengelegt oder neugestaltet werden. Herr <emph>Pongratz</emph> hat
                  auch ganz richtig gesagt, daß der Landesausschuß zur Überschreitung der
                  Zuschlagsgrenze das Genehmigungsrecht haben soll. Aber das hilft alles noch
                  nichts. Im Falle Winterthur hat es sich nicht darum gehandelt, daß zu hohe
                  Zuschläge gemacht wurden, sondern die betreffende Gemeindemehrheit hat
                  wirtschaftliche Unternehmungen entriert, die die Stadt an den Ruin gebracht haben.
                  Dazu braucht die Gemeindevertretung keine Zuschläge, sondern sie beschließt die
                  Aufnahme von ein paar Millionen und beginnt ein großes wirtschaftliches
                  Unternehmen, von dem Einsichtige von vornherein erkennen, daß dabei diese
                  Millionen vergeudet sein werden. Es muß daher auf alle Fälle in die
                  Landesordnungen das Einspruchsrecht einer Minorität an den Landesrat und das Recht
                  des Landesrates festgelegt werden, einen solchen Beschluß vorläufig zu sistieren,
                  eventuell ganz aufzuheben, die Lage zu untersuchen und eventuell besondere
                  Bedingungen für einen solchen Beschluß der Gemeinde vorzuschreiben. Bei solchen
                  gewagten finanziellen Unternehmungen muß der Minorität, die durch den Ruin der
                  Gemeinde in Mitleidenschaft gezogen würde, unbedingt der Weg an eine höhere
                  Instanz offen stehen und durch die Einsprache muß eine vorläufige Sistierung des
                  betreffenden Beschlusses, eine Untersuchung und eventuell definitive Aufhebung
                  möglich sein.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich bin bei unserer jungen Demokratie überhaupt der Meinung, daß sie die
                  erziehlichen Funktionen nicht übersehen soll. Dazu gehört, daß der Minorität der
                  Gemeinde ein Einspruchsrecht an die Landesvertretung, und der Minorität der
                  Landesvertretung ein Einspruchsrecht an die Staatsvertretung eingeräumt werden
                  soll. Bei der höchsten Autonomie, nämlich der staatlichen, soll sie eine nicht
                  bevormundende, sondern beratende und belehrende Hilfe finden. Damit ist dieser
                  Gegenstand erledigt.</p>
               <p>Wir gehen nun zur Beratung des Blankettgesetzes über.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Rehrl</emph>:</speaker>
               <p>In der gestrigen Beratung haben die Vertreter der verschiedenen Länder
                  ausdrücklich und unzweideutig kundgegeben, daß sie sehr gerne bereit sind, die
                  Prinzipien, die in der gemeinsamen Besprechung der Landeswahlordnung zutage
                  traten, zur Kenntnis zu nehmen und dafür zu garantieren, daß sie in den einzelnen
                  Ländern zum Durchbruch kommen, um so die Einheitlichkeit im Staate herzustellen.
                  Die Zentralregierung kann überzeugt sein, daß die Vertreter der einzelnen Länder
                  diese ihre Zusage auch tatsächlich halten werden. Wir sind hierher gekommen, um
                  der Staatsverwaltung zu sagen, daß wir bei der Stimmung in unseren Ländern nicht
                  in der Lage wären, mit gebundener Marschroute zurückzukommen und ein Gesetz zu
                  akzeptieren, auf dem wir dann angeblich frei unsere Landesordnung aufbauen. In
                  unseren Alpenvolke ist der Freiheitsdrang nunmehr neuerlich erwacht und läßt sich
                  nicht zurückdämmen. Unser Volk will den Gesamtstaat, hat aber Angst davor, daß ihm
                  dieser Gesamtstaat neuerlich jene Fesseln auferlegt, die es bisher mit Widerwillen
                  getragen hat. Unser Alpenvolk ist kein revolutionäres Volk, jedoch ein Volk, das
                  sich nach Freiheit sehnt und nur mit Unwillen die Fesseln trägt, die ihm auferlegt
                  werden. Es hält jetzt unter allen Umständen den Zeitpunkt für gekommen, diese
                  Fesseln abzuwerfen. Ich glaube dem Herrn Staatskanzler, wenn er erklärt, daß es
                  nicht seine Absicht sei, uns mit Formalitäten zu drangsalieren. Ich persönlich
                  glaube es ihm. Ich kenne seine Anschauungen. Aber unser Volk glaubt es nicht, daß
                  hinter diesen Formalitäten nicht die Absicht steckt, neuerlich jene Vexationen
                  einzuführen, die bisher von der Zentralregierung ausgeübt wurden. Alles das, was
                  uns heute bei der selbständigen Erlassung der Landesordnung in den Weg gelegt
                  wird, sind Formalitäten. Wir haben die Revolution hinter uns, wir sind über alle
                  Formalitäten hinweggeschritten, und ich sehe nicht ein, warum nunmehr neuerlich
                  aus formalen Gründen dieser Wunsch der Länder nicht erfüllt werden soll, warum
                  deshalb, weil angeblich ein Gesetz besteht, das den Herrn Staatskanzler bindet,
                  dafür Sorge zu tragen, daß eine gesetzliche Grundlage vorliegt, auf der das Land
                  aufzubauen ist, warum diese Formalität nunmehr zum Durchbruch gebracht werden
                  soll, nachdem <pb facs="#facs_52" n="52" xml:id="img_0052" break="yes"/><fw type="pageNum">51</fw> tatsächlich bezüglich der Landeswahlordnungen für den
                  Herrn Staatskanzler eine gesetzliche Bindung nicht vorliegt. Nur bezüglich der
                  Gemeindewahlordnungen liegt eine solche Bindung vor.</p>
               <p>Was die Sanktion betrifft, die früher bestand, so hat diese Sanktion wohl für den
                  Monarchen gegolten und die Völker haben sie ertragen. Heute aber wollen wir frei
                  sein und wir wollen als freie Völker zu einem neuen Staate zusammentreten und
                  wollen uns nicht dadurch zusammenführen lassen, daß wir von vornherein an der
                  Ausübung unseres freien Willens gehemmt werden. Wenn wir dem Lande die Freiheit
                  geben wollen, sich dann frei zu entscheiden, dann müssen wir schon heute erklären:
                  Du hast deinen freien Willen und wenn es dir recht ist, komme wieder zu uns, du
                  wirst dich dann neuerlich für bestimmte Fälle binden und dem Staatsrate gewisse
                  Rechte einräumen. Einstweilen aber könnt ihr die Vorfrage darüber, wer darüber
                  entscheiden soll, ob ihr euch binden wollt, selbst regeln.</p>
               <p>Nachdem der Herr Staatskanzler diesen einmütigen Wunsch ohne Unterschied der
                  Partei gehört hat, glauben wir bestimmt, daß die Nationalversammlung einen
                  derartigen Beschluß fassen kann, daß sie sagt: Die allgemeine Regel, das
                  allgemeine gleiche, direkte und geheime Verhältniswahlrecht, ohne Unterschied des
                  Geschlechtes, die stelle ich in der Verfassung fest und jedes Territorium, das zum
                  Staate kommen will, muß dieses Prinzip anerkennen. Dagegen haben wir gar nichts.
                  Das steht bereits im Artikel 10. Wenn die Länder auf Grund dieses Artikels ihre
                  Verfassung aufgebaut haben, so ist dem Genüge geleistet. Was die
                  Gemeindewahlordnung betrifft, so ist wohl der Herr Staatskanzler an diese
                  Bestimmung gebunden. Aber es ist die Möglichkeit gegeben, daß der Herr
                  Staatskanzler im Staatsrate einen Antrag einbringt, daß die Nationalversammlung
                  diesen Artikel 10 aufhebt und sagt: Das könnt ihr euch selbst machen, wie ihr
                  wollt.</p>
               <p>Es kann auch für die Gemeindewahlordnung im Artikel 10 dieses Grundprinzip
                  festgelegt werden und sicherlich werden sich alle daran halten, aber ich bitte
                  davon abzusehen, daß neuerlich etwas ähnliches hineinkommt, wenn es auch nicht den
                  Namen Sanktion hat, ein Beitrittsrecht oder etwas, was einer Sanktion entspricht,
                  das von vornherein die Freiheit der Länder beschneidet. Unsere Landesversammlung
                  hat anläßlich des Gesetzes, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt, am 14.
                  November einstimmig den Beschluß gefaßt, die Landeswahlordnung und Landesordnung
                  sich selbst zu geben und diesfalls keine Vorschriften von der Zentralregierung
                  entgegenzunehmen, und in Ausführung dieses Beschlusses erlaube ich mir heute
                  bekanntzugeben, daß die Landesversammlung von Salzburg auch nunmehr auf diesem
                  Standpunkt steht und es uns sehr unangenehm wäre, wenn wir durch Erlassung eines
                  Gesetzes gezwungen wären, uns auch nur im leisesten mit der Zentralregierung in
                  Widerspruch zu setzen. Wir haben den Wunsch, daß wir bei Deutschösterreich bleiben
                  und daß wir uns dort als freie und friedliche Völker finden, aber wir haben auch
                  den Wunsch, daß wir vollkommen frei sind, unser Haus zu bestellen. Wir wollen uns
                  nicht eine große Zinskaserne schaffen, sondern wollen in einem Pavillonsystem
                  leben, wo jeder sein eigenes Haus hat und darinnen frei und froh arbeiten kann,
                  und wir haben trotzdem die Interessen der Gesamtheit dabei ganz und voll im
                  Auge.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landesrat Dr. <emph>Reut-Nicolussi</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte für Tirol folgendes sagen: Der Zeitpunkt, da das Gesetz vom 12.
                  November entstanden ist, war die Zeit, wo nach Innsbruck die österreichische Armee
                  zurückflutete, die Italiener nachrückten und die Bayern von Norden gekommen sind.
                  Es war eine Zeit, in der ein Chaos herrschte und wir einfach alles akzeptieren
                  oder besser gesagt in die Aktenmappe legen mußten, weil so viele praktische Dinge
                  vorgelegen sind, daß man sich mit derartigen theoretischen Sachen nicht befassen
                  konnte. Darum hat die damalige Tiroler Nationalversammlung erklärt, daß sie, der
                  Not gehorchend, dieses Gesetz vorderhand befolgt, aber wir haben uns auf den
                  Standpunkt gestellt, daß wir uns die Autonomie des Landes im vollen Umfange wahren
                  und daß wir darüber hinaus auf dem Standpunkt stehen, daß uns die bisherige
                  Gemeinsamkeit nicht mehr bindet, sondern daß die erst neu zu schaffende
                  Gemeinsamkeit uns verpflichten wird. Wenn wir heute zusammengekommen sind, so hat
                  das auch den Zweck gehabt, uns zusammenzuführen und uns zur Verständigung zu
                  bringen. Was aber hier mit dem Rahmengesetz beabsichtigt ist, sollte dasselbe
                  sein, ist jedoch faktisch das Gegenteil; denn durch ein solches Rahmengesetz
                  werden wir auseinandergetrieben und nicht zusammengebracht. Daher möchte ich
                  sagen: Entweder verzichtet man auf die Durchführung des mehrerwähnten Gesetzes in
                  diesem Punkte, man tut gar nichts, oder aber man hebt den berüchtigten Artikel
                  auf. Es ist auch nicht richtig, wenn gesagt wird, daß sich in den Ländern die
                  Bevölkerung um diese formalen Dinge nicht kümmert. Die provisorischen
                  Landesvertretungen sind genau so wie die früheren Landesvertretungen die
                  Exponenten der Volksstimmung und insofern konzentriert sich in uns das
                  Volksempfinden; und dieses sagt uns, daß wir uns tatsächlich unser eigenes Haus
                  selbst bestellen wollen. Ich möchte deshalb die Bitte aussprechen, daß das ganze
                  Verfassungsgesetz, daß der ganze Entwurf rechtzeitig in die Länder hinausgelangt,
                  und ich glaube, daß bei uns sogar eine Volksabstimmung darüber durchgeführt werden
                  wird, ob der Anschluß unter diesen Bedingungen durchzuführen ist. So fassen wir
                  unser ganzes Verhältnis auf, so fassen wir auch die Demokratie auf, daß man die
                  alte Zentralisation mit ihren Ausstrahlungen aufgehoben hat und daß jetzt die
                  freien Gemeinwesen, die aus freien Bürgern bestehen, wieder zusammenkommen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Ich habe schon ausgeführt, daß in dieser Frage der Staatsrat zu entscheiden
                  berufen ist. Ich habe nur mein Amt hier zu führen. Sie werden es mir zubilligen
                  und für gut finden, daß ich berufen bin, die Gesetze durchzuführen und mich an die
                  Gesetze zu halten und daß ich, wenn etwas in meinem Berufskreis geändert werden
                  soll, hier den gesetzlichen Weg einhalten muß. Ich glaube, daß ich mein Amt
                  schlecht führen würde, <pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/><fw type="pageNum">52</fw> wenn ich es anders machen würde. Ich habe darauf
                  zu achten, daß ein Gesetz durchgeführt wird und daß, wenn es nicht durchgeführt
                  werden kann, ein anderes Gesetz an seine Stelle tritt. Ich habe also ausgeführt,
                  was meine Verpflichtung ist. Meine Verpflichtung erlischt aber in dem Augenblick,
                  wenn der Staatsrat anders entscheidet. Ich bin hier als Bevollmächtigter des
                  Staatsrates, als das Staatsorgan und in jeder Entschließung an den Staatsrat
                  gebunden. Ich kann also nicht anders. Selbstverständlich werde ich an den
                  Staatsrat von Ihrem Wunsche berichten und der Staatsrat wird dann darüber
                  entscheiden.</p>
               <p>Nun glaube ich aber doch, daß immer ein Irrtum unterläuft, und der besteht darin,
                  daß der Staatsrat und die Nationalversammlung ein Höheres über Ihnen sei. Das ist
                  nicht richtig. Die Nationalversammlung, die sind ja selbst die Vertreter der
                  Länder und sie werden es in immer höherem Maße sein. Wenn wir die Wahlen
                  durchgeführt haben werden, wird die Nationalversammlung ein ganz getreues Abbild
                  der Länder sein, sie wird nichts anderes beschließen, als was der Gesamtheit der
                  Länder frommt. Da die höchste Gewalt nicht über dem Staate steht, da sie in
                  unserem Grundgesetze doch ausdrücklich der Nationalversammlung vorbehalten ist, so
                  ist sie damit doch, auch den Ländern vorbehalten. (Dr. <emph>Rehrl</emph>: Das
                  stimmt nur dann, wenn es sich um einen Einheitsstaat handelt!) Welcher Staat es
                  auch immer ist, die Nationalversammlung ist die Gesamtheit der Länder und wenn die
                  Gesamtheit der Länder etwas mit einer entsprechenden Mehrheit beschließt, so kann
                  das einzelne Land sagen: Ich gehe nicht mit, ich werde mich nicht unterwerfen. Ich
                  bin überzeugt, das Land würde es nicht tun, aber der Standpunkt kann geltend
                  gemacht werden. Aber in dem Augenblick, wo die Zentrale ebenso auf dem Grundsatze
                  der Demokratie beruht wie die einzelnen Länder, dann ist eben die größere
                  Körperschaft eine Art erhöhtes Forum mit einem weiteren Gesichtskreis, an das sich
                  das Land vertrauensvoll wenden kann. Ich kann meine Rechtsüberzeugung nicht
                  vergewaltigen, ich muß ihr Ausdruck verleihen und ich muß sie auch im Staatsrate
                  vortragen. Die meisten Gruppen, die hier vertreten sind, sind auch im Staatsrate
                  vertreten, der darüber entscheiden wird. Aber Sie wollen, daß der Staatsrat und
                  die Nationalversammlung ein einmal beschlossenes Gesetz widerrufen und Herr Dr.
                     <emph>Rehrl</emph> hat ausgeführt: Wir im Landtage haben beschlossen, unsere
                  Landesordnung selbständig zu machen und von Wien aus keinen Rat anzunehmen. Sie
                  werden nicht widerrufen, der Staatsrat soll und wird widerrufen. Ich glaube, daß
                  man am besten zu einem annehmbaren Ausweg kommt, wenn jeder so weit entgegenkommt
                  als es nottut. Es wäre zweckmäßig, wenn Sie Ihren Standpunkt so weit, nur so weit,
                  ändern würden, daß es uns möglich ist, die bisherige Rechtslage durch ein Gesetz
                  über die Landeswahlordnung und Gemeindewahlordnung zu ändern. So weit können Sie
                  uns entgegenkommen und ich würde auf Grund der Ergebnisse der Verhandlungen einen
                  neuen Entwurf ausarbeiten, der es uns ermöglicht, die rechtliche Ordnung
                  herzustellen, und bevor ich ihn dem Staatsrate vorlege, werde ich ihn Ihnen
                  zuschicken und versuchen, uns rasch darüber zu verständigen. Das wird ein Ausweg
                  sein, der niemandem Gewalt antut, aber auch dem Umstande Rechnung trägt, daß wir
                  in einer gewissen Verlegenheit sind. Sie dürfen doch nicht vergessen, wie viel die
                  Länder durch die neuen Verhältnisse gewonnen haben und daß wir nicht auf einmal
                  alles auf den Kopf stellen können. Ich werde also in diesem Sinne an den Staatsrat
                  berichten und bitte Sie, meine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich glaube, unsere Erörterungen sind, nicht bewußt, aber unbewußt, von dem Geist
                  einer gewissen Unaufrichtigkeit oder sagen wir des mangelnden Aussprechens dessen,
                  worauf es eigentlich ankommt, durchdrungen. Wenn sich die Länder heute gegen das
                  Sanktionsrecht, oder wie wir es jetzt nennen, das Beitrittsrecht des Staatsrates
                  sträuben, so geschieht dies aus dem teilweise nur instinktiv empfundenen Gedanken
                  heraus, daß es bei der heutigen vollkommenen Unklarheit über die endgültige
                  Gestaltung des Staatsganzen unmöglich ist, daß über die inneren Lebensinteressen
                  der einzelnen Länder eine außerhalb dieser Länder sich bildende Gewalt
                  entscheidet. Nun hat der Herr Staatskanzler erklärt: Diese Gewalt gibt es nicht,
                  die Gewalt besteht in euch selbst. Das ist theoretisch, aber nicht praktisch
                  richtig, denn eine solche Gewalt kann sich aus einem Interessenkreis heraus
                  bilden, der die Mehrheit in der Nationalversammlung und im Staatsrat gegenüber
                  einer anderen Minderheit darftellt. Ich rede hier vollkommen sine ira et studio,
                  rein objektiv. Die Bildung dieser Mehrheit ist dadurch möglich, daß auf der einen
                  Seite Wien und die Sudetenländer stehen, die ja durch Verkehrsbeziehungen usw. in
                  höherem Grade eine gewisse Interessengemeinschaft darstellen, auf der anderen
                  Seite die Alpenländer, die eine geringere Bevölkerungsziffer und daher auch einen
                  wesentlich geringeren politischen Einfluß auf die Gesamtheit haben, jedoch — und
                  darüber kommen Sie nicht hinweg — weitaus das meiste von jenen wirtschaftlichen
                  Gütern besitzen, die der Gesamtstaat zu seinem Wiederaufbau braucht. Die ganze
                  Frage wird außerdem noch dadurch äußerst kompliziert, daß wir heute über die
                  endgültige staatsrechtliche Gestaltung Deutschböhmens keine Klarheit haben. Ich
                  gehe dabei immer von dem Standpunkt aus, daß es für uns alle ein grundsätzliches
                  Postulat des Herzens ist, daß Deutschböhmen für das deutsche Volk gerettet wird.
                  Aber diese Rettung braucht durchaus nicht auf dem Wege zu geschehen, daß
                  Deutschböhmen in seiner Gänze zu Deutschösterreich kommt, sondern es kann
                  Deutschböhmen mit den geographisch dazugehörigen Teilen ganz gut auch an die
                  angrenzenden deutschen Bundesländer angegliedert werden. Es läßt sich nicht
                  leugnen, daß die geographischen Notwendigkeiten dafür sprechen. Tritt dieser Fall
                  ein, dann wird das Verhältnis zwischen der Stadt Wien mit ihren etwas über 2
                  Millionen Einwohnern und den Alpenländern bei der Beibehaltung der heutigen
                  Struktur, die doch im wesentlichen mit einer zentralistischen Überordnung
                  arbeitet, ein innerlich ganz unmögliches. Sie können es da den Alpenländern nicht
                  übel nehmen, daß sie angesichts dieser vielen unbekannten Größen in der ganzen
                  staatsrechtlichen Gleichung heute von einem gewissen <pb facs="#facs_54" n="54" xml:id="img_0054" break="yes"/><fw type="pageNum">53</fw> Mißtrauen erfüllt
                  sind. Dieses Mißtrauen ist gewiß kein subjektives, sondern ein objettives. Wir
                  billigen Ihnen allen, in erster Linie unserem verehrten Vorsitzenden eine
                  vollständige Loyalität zu, aber die Verhältnisse können sich so gestalten, daß bei
                  aller Loyalität eine Preisgebung der Interessen unvermeidlich ist. So lange daher
                  diese grundlegenden staatsrechtlichen Vorfragen nicht gelöst sind, wollen wir es
                  ängstlich vermeiden, die Frage der endgültigen Verteilung des politischen
                  Schwergewichtes zwischen den Ländern einerseits und dem Staatsganzen andrerseits
                  endgültig kodifikatorisch zu lösen. Um uns aus der bestehenden Verlegenheit
                  herauszuhelfen, würde einfach eine Novellierung des Gesetzes vom 12. November
                  1918, St. G. Bl. Nr. 5, ausreichen. Diese Novellierung soll nicht in Form eines
                  Rahmen- oder Blankettgesetzes erfolgen, sondern soll ausschließlich dasjenige in
                  legaler Weise aus dem Wege räumen, was uns gegenwärtig Schwierigkeiten schafft.
                  Haben wir das getan, so werden wir nach drei oder vier Monaten endgültige
                  Verhältnisse schaffen. Wir sind heute gleichsam zwei Kompaziszenten, die
                  miteinander ein Geschäft machen, dessen Tragweite keiner von beiden übersieht.
                  Dabei laufen beide Gefahr, übers Ohr gehaut zu werden. Wir wollen aber Sie nicht
                  übers Ohr hauen und wollen auch von Ihnen nicht übers Ohr gehaut werden. Lassen
                  Sie sich praktische Erwägungen nicht durch dogmatische Bedenken trüben.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Sie werden, meine verehrten Herren, begreifen, daß eine Staatsverwaltung unter so
                  prekären Verhältnissen außerordentlich schwierig ist.</p>
               <p>Was nun Wien anbelangt, so haben die Länder außerordentliche Bedenken in bezug auf
                  ihr Verhältnis zur Stadt Wien. Sie sagen: Wien, eine Stadt mit mehr als 2
                  Millionen Einwohnern, würde nun den Ländern allein zur Last fallen. Ich glaube,
                  daß Sie zu stark unter den augenblicklichen Impressionen stehen. Die Stadt Wien
                  ist jetzt diejenige, die Lebensmittel verlangt und die Ihnen nichts geben kann.
                  Aber lassen Sie wieder Friede sein, so wird sich das Verhältnis genau so umkehren,
                  wie es früher war. Die Stadt Wien ist auch in starkem Maße etwas Gebendes und wenn
                  Sie die direkten und indirekten Steuern, die Wien dem alten Staate geleistet hat,
                  veranschlagen, so werden Sie finden, daß die Stadt Wien sehr viel und sehr gern
                  und unbedenklich gegeben hat. (Dr. <emph>Ender</emph>: Hier war aber auch der Sitz
                  aller Gesellschaften!) Das ist eine Sache, die für die Sudetenländer, aber
                  keineswegs für die anderen in Betracht kommt. Wir wollen die Auseinanderrechnung
                  nicht vornehmen, aber die Stadt Wien wird immer kraft ihrer geographischen Lage,
                  wenn nun einmal Friede sein wird, ein großes, wichtiges und steuerkräftiges
                  Zentrum sein, das auch den Ländern sehr nützlich sein wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Vorausgesetzt, daß die Stadt Wien nicht durch eine falsche staatsrechtliche
                  Konstruktion verhindert wird, dieses Zentrum zu werden! Diese Sache ist
                  zweischneidig. Wenn man die Stadt Wien in eine Kolle hineinpreßt, die ihrer
                  natürlichen und historischen Entwicklung nicht entspricht, die sie zu etwas
                  engerem macht, so wird Wien in erster Linie geschädigt werden. Es soll sich
                  organisch entwickeln und heute in dem Prokrustesbett kann das nicht sein.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben von allem Anfang an gesagt: Deutschösterreich kann für sich allein nicht
                  bestehen und es wird auch nicht für sich allein bestehen bleiben. Es muß einen
                  Anschluß vollziehen. Wenn der Anschluß an Deutschland erfolgt, so ist die Stadt
                  Wien für ganz Süddeutschland das Ausbruchstor nach dem Osten und als solches wird
                  es immer eine so hohe kommerzielle Bedeutung haben, daß es tatsächlich ein
                  steuerkräftiger und sich selbst erhaltender Gemeinschaftskörper sein wird. Es kann
                  sein, daß Wien dabei 200.000 bis 300.000 Menschen abgeben muß, mehr wird es nicht
                  abgeben müssen. Aber dann wird die Stadt Wien sich erhalten und außerdem noch den
                  Ländern außerordentlich wichtig und nützlich sein.</p>
               <p>Wenn wir in die andere Kombination hineingezogen werden, so ist die Stadt Wien für
                  die nächste Zeit auch gesichert. Sie ist aber in diesem Falle nicht gesichert,
                  wenn Deutschösterreich unter unwürdigen Bedingungen hineingezwungen wird. Denn
                  dann kann es sein, daß ihr tatsächlich durch einen Ausbau von Preßburg die ganze
                  Existenzbasis entzogen wird. Es ist das auch mit ein Grund, warum wir die
                  Vereinigung mit Deutschland der Einzwängung in eine Föderation vorziehen, in der
                  wir von niemandem geliebt, von allen unterdrückt, wirtschaftlich wahrscheinlich
                  aus unserer Stellung herausgeworfen werden würden, während Wien nicht zu
                  entwurzeln ist, wenn es das östliche Tor von ganz Süddeutschland ist. Es ist auch
                  nicht durch Preßburg zu entwurzeln, denn die wirtschaftliche Expansionskraft ganz
                  Süddeutschlands und der Alpenländer, ihrer Wasserwirtschaft und ihrer Erzeugung
                  wird immer stärker sein als die wirtschaftliche Expansion des tschechoslowakischen
                  Gebietes über Preßburg. Infolgedessen ist dann eigentlich nichts zu fürchten,
                  während wir in eine Donauföderation als Minorität, als die gehaßte, unterdrückte
                  Minorität hineinkämen, die anderen hingegen die volle Freiheit hätten, uns
                  gegenüber zu beschließen und zu handeln. Die anderen würden dann die Brücke
                  zwischen Norden und Süden an Wien vorbei herstellen, sie würden Preßburg ausbauen
                  und würden dadurch Wien allmählich entwurzeln — allmählich, das kann auch erst in
                  15 bis 20 Jahren geschehen und bis dorthin könnte eine solche Föderation ihren
                  inneren Charakter sehr geändert haben.</p>
               <p>Übrigens bin ich der Meinung — und ich glaube es wird nicht vermessen sein, das
                  auszusprechen —, daß sich die ganze europäische Situation in weniger als in ein
                  paar Monaten ändern wird; denn die Stoßkraft der Ententestaaten, einschließlich
                  der slawischen, wird sich von Tag zu Tag mehr durch die innere Entwicklung
                  mindern, während wir andrerseits als die Besiegten den stärteren Appell zur
                  Ordnung haben. Es wird sich auch zeigen, daß die Deutschen <pb facs="#facs_55" n="55" xml:id="img_0055" break="yes"/><fw type="pageNum">54</fw> so viel
                  organisatorische Kraft haben, daß sie sich rascher aufbauen, als die anderen ihre
                  Desorganisation verhindern können; denn die Volksmassen drüben pochen auf den Sieg
                  und auf den Lohn des Siegers und werden anspruchsvoller sein. Unsere Volksmassen
                  wissen, daß sie nichts zu erwarten haben, weil sie die Geschlagenen sind, und sie
                  werden bald begreifen, daß sie in eine feste Organisation eintreten müssen. Wir
                  haben den Tiefpunkt unserer Demütigung überschritten und ich glaube fest daran,
                  daß wir auf dem aufsteigenden Ast der Reorganisation sind. Es ist danach die
                  Frage, ob sich nicht das Gleichgewichtsverhältnis in Europa sehr wesentlich
                  verschieben wird.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte noch etwas vorbringen: Ich glaube, es ist als Grundsatz beschlossen
                  worden, daß die Regulierung der Gehälter der Landeshauptleute und der
                  Stellvertreter in der Weise erfolgen soll, daß das, was bisher die Statthalter
                  bekommen haben, nun auf die Landeshauptleute und ihre Stellvertreter aufgeteilt
                  wird. Wie das in Vorarlberg durchgeführt werden soll, ist mir gänzlich unklar.
                  Soll der Statthaltergehalt zuerst zwischen Tirol und Vorarlberg und dann in
                  Vorarlberg wieder zwischen dem Landeshauptmann und seinem Stellvertreter geteilt
                  werden?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben unlängst eine Entscheidung getroffen, aber es ist sicher, daß diese
                  Entscheidung wieder nicht ganz befriedigt, aus mancherlei Gründen, aus inneren und
                  äußeren Gründen nicht befriedigt. Wir hatten in den einzelnen Kronländern
                  Statthalter und Statthaltereivizepräsidenten. Die Statthaltereivizepräsidenten
                  würden bei dieser Berechnung mit in Betracht kommen, denn die
                  Landeshauptmann-Stellvertreter rücken in die Stellung eines
                  Statthaltereivizepräsidenten ein. (Dr. <emph>Ender</emph>: Wenn es nicht der
                  Landesamtsdirektor ist!) Der Landesamtsdirektor konkurriert hier nicht. Nun ist
                  die andere Frage: Wie es ein solches Land macht wie Vorarlberg, das gar keinen
                  Statthalter gehabt hat. Es würde sich ein anderer Ausweg besser empfehlen. Wie
                  wäre es, wenn man die Organe der Landesregierung ganz auf das Staatsbudget
                  übernehmen würde? Man würde dadurch ihre Stellung gewissermaßen verselbständigen.
                  An der Tatsache, daß sie von der Landesvertretung gewählt sind und von ihr
                  jederzeit abberufen werden können, würde sich nichts ändern, aber es würde diese
                  Auseinanderrechnung wegfallen. Damit würden auch gewisse Rangsfragen aus der Welt
                  geschafft werden. Es ist schon einmal so, daß der Landeshauptmann bei offiziellen
                  Veranstaltungen einen bestimmten Rang haben muß.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann v. <emph>Steiner</emph>:</speaker>
               <p>Gegen diesen Vorschlag muß ich mich mit aller Entschiedenheit aussprechen, weil
                  dadurch die Landesregierung ihre Unabhängigkeit gegenüber der Zentralregierung
                  verlieren würde. Ich bin so wie bei der ersten Landeshauptleutekonferenz der
                  Meinung, daß der Staat einen entsprechenden Betrag an die autonome Verwaltung
                  bezahlt und die autonome Verwaltung dann die Kosten für die politische Verwaltung
                  übernimmt. Das Budget im Lande Niederösterreich beträgt für die autonome
                  Verwaltung zirka 100 Millionen Kronen und für die politische Verwaltung 4 ½
                  Millionen Kronen. Wenn der autonomen Verwaltung ein entsprechender Betrag
                  zugewiesen wird, können beide Gebiete gemeinsam verwaltet werden und die Frage ist
                  damit aus der Welt geschafft.</p>
               <p>Die diesmalige Landeshauptleutekonferenz zeigt, daß die Meinungsverschiedenheiten,
                  die zwischen der Staatsregierung und den einzelnen Ländern bestehen, nicht behoben
                  worden sind. Ich habe viel mehr den Eindruck, als ob sich die Kluft erweitert
                  hätte. Ich bitte den Herrn Staatskanzler alles aufzubieten, damit diese
                  Differenzen im Interesse des großen Ganzen beseitigt werden, weil wir doch so bald
                  als nur möglich zur gemeinsamen Arbeit kommen müssen, um den Wiederaufbau mit
                  Erfolg durchzuführen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Diese Frage haben wir für Steiermark sofort durch eine Novellierung unserer
                  Landesordnung gelöst. Der Betrag von 30.000 K, in welchem auch die Entschädigung
                  für die nunmehr aufgelassene Amtswohnung des Statthalters samt Beleuchtung und
                  Beheizung inbegriffen war, ist von der Landesversammlung zwischen dem
                  Landeshauptmann und dessen Stellvertretern aufgeteilt worden. Die autonomen
                  Bezüge, die mit einer entsprechenden Berücksichtigung der Geldentwertung in
                  vollkommen gleicher Weise festgestellt wurden, bleiben unberührt. Dieses
                  Verhältnis ist meiner Meinung nach bis auf weiteres das gesündeste. Eine
                  Honorierung der Landesregierung ausschließlich aus der Staatskasse müßte ich,
                  soweit wenigstens meine Person in Frage kommt, als nicht befriedigend bezeichnen.
                  Es würde dadurch der Charakter der Betreffenden als Volksbeauftragte verwischt.
                  Man darf nicht übersehen, daß bis zur Durchführung der endgültigen
                  Verwaltungsreform, also für einen nicht unbedeutenden Zeitraum, die autonomen
                  Geschäfte und Pflichten einen breiten Raum einnehmen. Ich brauche reichlich die
                  Zeit von 9 bis 2 Uhr für die Erledigung der autonomen Angelegenheiten. Der ganze
                  Apparat der Landesversammlung gibt sehr viel zu tun, namentlich jetzt, wo wir auch
                  eine ganze Reihe von kodifikatorischen Arbeiten zu leisten haben. Die
                  wirtschaftliche Verwaltung des Landes ist eine große Arbeit. Wir haben ein nach
                  vielen Millionen zählendes Vermögen, wir haben heute die Wohltätigkeitsanstalten
                  und das Straßenwesen zu verwalten. Dabei ist zu bedenken, daß sich der autonome
                  Apparat nicht derart eines verantwortlichen Beamtenkörpers bedienen kann wie der
                  staatliche.</p>
               <p>Im staatlichen Apparat haben wir die Approbanten, im autonomen Apparat s<choice>
                     <sic>s</sic>
                     <corr>i</corr>
                  </choice>nd wir selbst die Approbanten. Bei uns in Steiermark ist von den alten
                  Landesräten nur ein einziger geblieben und der ist krank. Das andere
                  Landesausschußmitglied, welches geblieben ist, ist <pb facs="#facs_56" n="56" xml:id="img_0056" break="yes"/><fw type="pageNum">55</fw> meine Wenigkeit,
                  infolgedessen muß ich als Landeshauptmann die Tätigkeit der Landesräte in viel
                  höherem Maße kontrollieren als früher, weil es nicht zu verlangen ist, daß der
                  einzelne Herr die nötige Kenntnis der Geschäfte so rasch erlangt. Wenn ich die
                  Landesregierung als staatliches Organ auffassen würde, würde ich dem heutigen
                  Pflichtenkreis nicht gerecht werden. Ich bitte also, für Vorarlberg, das keinen
                  Statthalter hat, eine entsprechend abgestufte Summe zuzuweisen. Bei uns weist die
                  Landesversammlung die betreffende Summe zu und die autonomen Bezüge laufen
                  weiter.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Man muß zwischen einem großen und einem kleinen Lande unterscheiden. In
                  Niederösterreich mit seinem riesigen Millionenbudget ist die Sache ungeheuer
                  einfach. In unserem kleinen Vorarsberg stellt man an den Landeshauptmann keine
                  besonderen Repräsentationsansprüche, man verlangt nur, daß er fleißig ist und
                  seine Sache gut macht. Dabei kann er ein so bescheidenes Leben führen als ihm
                  gefällt. Danach richten sich auch die Besoldungsverhältnisse. Wenn die
                  Staatsregierung diesen Mann als Repräsentanten betrachtet dann muß sie sich
                  entweder auf den Standpunkt stellen, daß er auch den Staat so bescheiden und
                  einfach repräsentieren darf, wenn sie aber Gewicht darauf legt, daß er seine ganze
                  Arbeitskraft hergibt und dazu den Staat auch entsprechend repräsentiert, muß sie
                  das auch finanziell zum Ausdruck kommen lassen. Ich begreife es auch, daß die
                  Regierung daran denkt, die Landeshauptleute als regierende Organe des Staates
                  irgendwie einzureihen. Aber man wird überall das Gefühl haben, daß die Länder eine
                  solche Einreihung nicht vornehmen können. Das kann nur der Staat und wenn damit
                  Konsequenzen finanzieller Natur verbunden sind, so ist vom Standpunkt eines
                  kleinen Landes dagegen nichts einzuwenden.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Die Rangseinteilung ist eine wichtige Sache. Es ist einmal im staatlichen Leben
                  nicht gleichgültig, wie der Landeshauptmann rangiert, ob er bei einer öffentlichen
                  Veranstaltung, zum Beispiel vor dem Landesgerichtspräsidenten, den Vortritt
                  hat.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Es besteht nicht der geringste Zweifel, daß der Landeshauptmann im Lande
                  Steiermark der höchste Funktionär ist.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Ich schlage vor, ein Komitee aus den Landeshauptleuten zu wählen, das im
                  Einvernehmen mit der Staatsverwaltung diese Frage regelt (Rufe: Wir haben es schon
                  geregelt!) Nachdem aber dabei verschiedene Interessen auszugleichen sind, muß die
                  Frage in einem Guß geregelt werden. Es ist uns schon der Vorwurf gemacht worden,
                  daß wir die Reichen spielen und uns das selbst machen wollen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatskanzler Dr. <emph>Renner</emph>:</speaker>
               <p>Vielleicht verständigen sich die Herren mit dem Herrn Landeshauptmann v.
                     <emph>Steiner</emph> und den Kollegen <emph>Fink</emph> und <emph>Mayer</emph>,
                  die ständig in Wien sind. Wir müssen dann auch die rechtliche Form für die
                  liquidierende Behörde ins Auge fassen. Wären die Herren mit diesem Vorschlag
                  einverstanden? (Zustimmung.)</p>
               <p>Die Herren sind also mit dem Vorschlage einverstanden: Der Landeshauptmann v.
                     <emph>Steiner</emph>, Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph> und
                  Kollege <emph>Fink</emph> mögen das mit den einzelnen Landeshauptleuten
                  vereinbaren und dann mit mir zu einer Beratung zusammentreten und wir wollen dann
                  einen bestimmten Vorschlag machen. (Zustimmung.)</p>
               <p>Ich bitte nunmehr den Herrn Kollegen Dr. <emph>Schoepfer</emph>, den Vorsitz zu
                  übernehmen. Staatssekretär Dr. <emph>Loewenfeld-Ruß</emph> wird noch über die
                  Brotpreiserhöhung referieren.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Staatssekretär Dr. <emph>Loewenfeld-Ruß</emph>:</speaker>
               <p>Ich möchte nur kurz den Herren den Stand der Verhältnisse mitteilen, wie er sich
                  im Laufe der letzten Zeit herausgebildet hat und was wir in der nächsten Zeit zur
                  Lösung der Frage unternehmen müssen. Deutschösterreich ist unbedingt auf die
                  Zufuhr von Lebensmitteln, und zwar in erster Linie hinsichtlich der Versorgung von
                  Brot und Mehl aus dem Auslande angewiesen. Wir müssen aus den Ententeländern
                  Getreide in großen Mengen bis zur neuen Ernte importieren, außerdem noch andere
                  Lebensmittel, die aber hinsichtlich ihrer Menge und ihres Wertes nicht so sehr ins
                  Gewicht fallen wie Getreide, nämlich Fett und Milch und vielleicht auch
                  Fleisch.</p>
               <p>Wir sind hier nun vor zwei schwerwiegende Fragen gestellt. Die erste ist die
                  Finanzierung dieser Importe. Es handelt sich, wenn ich mich auf das Mehl
                  beschränke, um kolossale Ziffern. Der Bedarf Deutschösterreichs kann bis zur neuen
                  Ernte gewiß mit 270.000 Tonnen Mehl angenommen werden und wir werden bei der
                  Bezahlung jedenfalls auf Hunderte von Millionen kommen. Ich will absichtlich nicht
                  die Ziffer von 300 K pro Meterzentner Getreide der Gesamtrechnung unterstellen —
                  300 K beträgt der Preis, der für das erste zu liefernde Getreide festgesetzt wurde
                  —, weil wir sicher annehmen können, daß dieser Preis herabgesetzt werden wird.
                  Diese Ziffer war deshalb so hoch, weil wir diesen Weizen aus italienischen Depots
                  beziehen mußten und er zu einer Zeit verschickt wurde, wo die Frachtraten enorm
                  hoch und die Getreidepreise wesentlich höher waren. Außerdem wurde uns die
                  Umrechnung von Dollar über Lire gemacht, wobei wir schwere Verluste erlitten. Wenn
                  wir die 300 K für den gesamten Import zugrundelegen würden, so käme eine Ziffer
                  von rund 900 Millionen für das Mehl allein heraus. Diese Ziffer möchte ich nicht
                  als feststehend betrachten, aber daß das Getreide wesentlich mehr kostet als das
                  inländische Getreide, darüber ist kein Zweifel.</p>
               <p>Zur Bezahlung dieser Hunderte von Millionen ist natürlich eine große
                  Finanzierungsaktion notwendig, weil wir nicht über die notwendigen ausländischen
                  Valuten oder Devisen verfügen. Wenn uns auch die Entente für die allererste
                  Sendung gestattet hat, ein Kronendepot <pb facs="#facs_57" n="57" xml:id="img_0057" break="yes"/><fw type="pageNum">56</fw> als Pfand für die
                  künftige Bezahlung zu erlegen, so ist kein Zweifel, daß wir in Kronen die ganze
                  Summe nicht bezahlen können. Es ist heute, nachdem die ersten Verhandlungen zu
                  keinem Ergebnis geführt haben, eine Reihe von Delegierten nach Bern gefahren, um
                  entweder in Bern oder in Paris diese Finanzierungsfrage, soweit als möglich im
                  Wege eines Kreditabkommens, in Ordnung zu bringen. Diese Frage ist aber noch nicht
                  gelöst.</p>
               <p>Die zweite Frage ist mindestens ebenso schwierig. Das ausländische Getreide wird
                  also jedenfalls teurer sein als unser Getreide. Die Differenz für die erste
                  Sendung ist eine enorme, nachdem wir 300 K für den Weizen zahlen mußten gegenüber
                  einem Preise von 80 K (55 K + 25 K Prämie) für das heimische Getreide. Daraus
                  folgt, daß wir bei Aufrechterhaltung unserer heutigen Mehlpreise vor eine
                  Situation gestellt sind, die dazu führt, daß der Staatsschatz enorme Verluste
                  erleiden würde. Wir haben heute einen täglichen Mehlbedarf für die Zuschußgebiete
                  lediglich von Wien, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten von rund 100 Waggons
                  pro Tag. Tirol und Vorarlberg werden momentan auf Grund eines Sonderabkommens
                  durch die Schweiz versorgt, Oberösterreich und derzeit auch noch Salzburg
                  versorgen sich selbst. Diese vier unbedingt zuschußbedürftigen Länder brauchen
                  also 100 Waggons pro Tag, demnach eine Million Kilogramm. Wenn wir den Mehlpreis
                  auf Grund des 300 K-Preises errechnen, so würde er sich inklusive der Fracht und
                  der Spesen für Vermahlung etc. auf 328 K für den Meterzentner stellen, wie er uns
                  auch tatsächlich zu stehen kommt. Die Differenz gegenüber dem heutigen
                  Brotmehlpreise von 1 K und dem Kochmehlpreise von 1 K 50 h, beziehungsweise
                  Backmehlpreise von 2 K 50 h ist eine so große, daß, wenn wir effektiv täglich
                  diese hundert Waggons bekämen wir täglich rund 2 Millionen daraufzahlen. Sie
                  können sich vorstellen, daß der Staat bei der heutigen Finanzlage das nicht
                  erträgt. Die Differenz würde bis zur neuen Ernte 500 bis 600 Millionen Kronen
                  betragen, diese Ziffer ist zwar zu hoch, weil ja der Preis von 300 K nicht bleiben
                  wird, aber einige hundert Millionen macht die Differenz bestimmt aus. Das
                  Staatsamt der Finanzen hat nun begreiflicherweise erklärt, daß es diese Belastung
                  auf die Dauer nicht ertragen kann.</p>
               <p>Diese Verluste laufen aber bereits täglich auf. Sie betragen allerdings nicht 2
                  Millionen Kronen pro Tag, weil die Entente-Zuschübe unregelmäßig kommen und viel
                  zu gering sind. Aber dreiviertel Millionen pro Tag haben wir in den letzten Wochen
                  bereits verloren. So wenig das Staatsamt der Finanzen bereit ist, diese Verluste
                  ganz auf sich zu nehmen, ebensowenig kann das Staatsamt für Volksernährung daran
                  denken, die ganze Differenz auf den Konsum zu überwälzen. Das würde zu Mehl- und
                  Brotpreisen führen, die der Mindestbemittelte und auch der Minderbemittelte
                  unmöglich auf sich nehmen könnte.</p>
               <p>Welche Maßnahmen müssen nun ergriffen werden, um zu einem Ergebnis zu kommen? Die
                  Staffelung der Mehlpreise ist nicht durchführbar, weil die Klasse der
                  Besserbemittelten in Österreich viel zu gering ist, als daß wir die ganze
                  Differenz auf sie überwälzen könnten. Wir haben uns daher zu folgenden Vorschlägen
                  entschlossen, die am Montag dem Staatsrat unterbreitet werden sollen: Es sollen
                  zweierlei Maßnahmen ergriffen werden: die eine Maßnahme ist eine Erhöhung der
                  Mehl- und Brotpreise in einem verhältnismäßig beschränkten, aber auch noch immer
                  drückenden Umfang, um einen größeren Teil dieser Verluste hereinzubringen; die
                  zweite Maßnahme ist eine solche, die vom Staatsamt der Finanzen getroffen wird und
                  auf die ich dann noch zurückkommen werde. Die Erhöhung der Mehl- und Brotpreise
                  soll sich in folgendem Umfang bewegen: Der Brotmehlpreis soll von 1 K auf 1 K 50 h
                  erhöht werden. Der Backmehlpreis — und wir haben in Deutschösterreich fast überall
                  schon Backmehl, und wo noch Kochmehl ausgegeben wird, müssen wir im Austausch von
                  Weizen gegen Roggen die Sache ausgleichen —, der Backmehlpreis und der Preis für
                  Grieß soll auf 4 K für das Kilogramm erhöht werden. Wir haben den Brotmehlpreis
                  deswegen etwas niedriger gehalten und die Erhöhung hauptsächlich auf den
                  Backmehlpreis geschlagen, weil der Brotpreis bekanntlich die Bevölkerung am
                  härtesten trifft, während das Viertelkilo Kochmehl oder Backmehl nicht so sehr ins
                  Gewicht fällt. Ich muß vom Staatsamt für Volksernährung diese Maßnahme vertreten
                  obwohl es natürlich mehr die Aufgabe des Staatsamtes der Finanzen wäre. Aber wir
                  können die Lebensmittelimporte nicht von einem Ressort aus, rein nur von der Menge
                  und vom Standpunkt des Essens aus betrachten, ohne auf die finanzielle Frage
                  Rücksicht zu nehmen. Ich muß mich daher jedenfalls dieser undankbaren Aufgabe mit
                  unterziehen.</p>
               <p>Wenn wir also den Brotmehlpreis auf 1 K 50 h erhöhen, so kommt in Wien — das ist
                  ungefähr in allen Ländern gleich — der Preis des Normallaibes von 1260 Gramm auf 2
                  K 01 h gegenüber dem jetzigen Preis von 1 K 56 h. Das ist die Erhöhung, die wir
                  vorschlagen, um einen Teil, und zwar den größeren Teil des errechneten Abganges zu
                  decken. Wenn die Entente die ganze Menge der notwendigen Bezüge tatsächlich
                  schickt, so würden wir auf diese Weise den weitaus größeren Teil des Defizits
                  hereinbringen. Das ist aber alles nur auf dem Papier berechnet, weil einerseits
                  der Preis des Getreides nicht feststeht und andrerseits die Menge, die wir
                  beziehen, nicht ziffermäßig berechnet werden kann. Es bleibt aber immerhin nach
                  unseren Berechnungen ein Defizit übrig, das durch eine Steuermaßnahme gedeckt
                  werden mus. Das Staatsamt der Finanzen schlägt durch seinen Gesetzentwurf (Anhang
                  II) zweierlei Besteuerungsmaßnahmen vor: erstens die Besteuerung der
                  Selbstversorger; das ist unbedingt deshalb notwendig, weil die Selbstversorger
                  durch die Erhöhung der Mehlpreise nicht getroffen werden, und die Bevölkerung
                  selbstverständlich verlangt, daß nicht nur der städtische und industrielle
                  Konsument die Kosten der Importe mitträgt, sondern auch der Selbstversorger. Die
                  Besteuerung der Selbstversorger ist so gedacht, daß sie zu einer besonderen
                  Auflage herangezogen werden, die von 80 Prozent des Katastralreinertrages
                  berechnet wird, wobei gewisse Ermäßigungen für Alpen, Wiesen, Sümpfe usw.
                  vorgesehen sind.</p>
               <p><pb facs="#facs_58" n="58" xml:id="img_0058" break="yes"/><fw type="pageNum">57</fw> Die zweite Maßnahme trifft die Höherbemittelten, und zwar durch eine
                  besondere Brotauflage, wobei als Höherbemittelte Leute mit einem Einkommen von
                  über 10.000 K angesehen werden. Die Steuer ist progressiv veranlagt und trifft den
                  gesamten Haushalt, wobei noch besondere Zuschläge für Dienstboten, also für die im
                  Haushalt verpflegten Dienstpersonen vorgesehen sind, aber nicht für die nur im
                  Betriebe verwendeten Dienstpersonen, die nicht wirklich im Haushalt verpflegt
                  werden. Diese Steuer trägt nach der Berechnung des Staatsamtes der Finanzen, und
                  zwar in beiden Kategorien, für Selbstversorger und Höherbemittelte berechnet,
                  ungefähr 100 Millionen Kronen.</p>
               <p>Nach unseren Berechnungen würden beide Maßnahmen — die Erhöhung der Mehlpreise und
                  diese Steuer — noch immer nicht das ganze Defizit decken. Wir nehmen aber eben an,
                  daß der Getreidepreis, den wir an die Entente zu zahlen haben, sich in der
                  nächsten Zeit wesentlich ermäßigen wird. Ich habe schon angeführt, daß die
                  Frachtraten in den letzten Wochen gegenüber Dezember auf ein Viertel herabgesunken
                  sind, und daß es daher möglich sein wird, das ganze Defizit zu decken, und daß
                  vielleicht sogar die Möglichkeit eintritt, daß wir in einigen Monaten bereits
                  klarer sehen. Es wird nicht einmal notwendig sein, für das ganze Jahr 1919 diese
                  Mehlpreise aufrechtzuerhalten, sondern wir werden vielleicht schon im Frühjahr
                  oder Spätfrühjahr an einen Abbau der Mehlpreise gehen können.</p>
               <p>Bei der Berechnung des Defizits ist auch das Getreide der neuen Ernte
                  berücksichtigt worden. Es ist das ein etwas komplizierter Vorgang. Wenn wir die
                  Berechnung bis zum 15. August, bis zur neuen Ernte machen, bis wohin unbedingt
                  importiert werden muß, dann kommt das Defizit rein zum Ausdruck. Wenn wir aber das
                  billigere heimische Getreide mit in die Berechnung einbeziehen, so verringern wir
                  das Defizit. Mit dieser Konstruktion soll natürlich der Frage der künftigen
                  Getreidebewirtschaftung nicht vorgegriffen werden. Das ist nur ein
                  Rechnungsbehelf. Auf der anderen Seite besteht auch die Gefahr, daß das Defizit
                  durch die Errechnung zwar kleiner wird, aber nicht um so viel kleiner, als wir
                  erwartet haben, weil wir mit den letzten Getreidepreisen gerechnet haben, während
                  mir von Vertretern der Landwirtschaft persönlich mitgeteilt worden ist, daß wir,
                  wenn wir überhaupt mit Getreidelieferungen rechnen werden können, nicht mit den
                  letzten, sondern mit höheren Getreidepreisen werden rechnen müssen. Es gibt viele
                  labile Elemente in dieser Berechnung, so daß man kein vollkommen sicheres
                  Präliminare aufstellen kann. Resumierend kann ich nur feststellen: wenn wir nicht
                  eine schwere finanzielle Belastung des Staates herbeiführen wollen, müssen wir
                  rechtzeitig und schleunigst dafür Vorsorge treffen, daß die höheren Preise, die
                  uns durch die ausländischen Getreidezufuhren erwachsen, gedeckt werden. Es gibt,
                  da eine Steuer allein nie hundert Millionen aufbringen kann, kein anderes Mittel,
                  als daß ein Teil des Defizits auf den Konsum überwälzt wird.</p>
               <p>Das ist die eine Maßnahme, und die andere Maßnahme, die vielleicht die Bevölkerung
                  deshalb versöhnlicher stimmen wird, als sonst eine Steuermaßnahme von der
                  Bevölkerung aufgenommen wird, liegt darin, daß sie eine progressive Steuer ist,
                  die in den aufsteigenden Sätzen die besser bemittelte Bevölkerung sehr stark
                  heranzieht. Wenn man diese Auflage umrechnet auf ein Kilogramm verbrauchten Mehles
                  und wenn Sie annehmen, daß bei der heutigen Quote 60 Kilogramm pro Kopf und Jahr
                  an Mehl entfallen, so werden Sie finden, daß in der ersten Stufe, wenn ich den
                  Haushalt rund mit vier Personen annehme, das Kilogramm Mehl um 20 h verteuert
                  wird, in der nächsten Stufe um 40 h und daß bei einem Einkommen von 100.000 K das
                  Kilogramm Mehl um 8 K und bei einem Einkommen von einer Million um 33 K verteuert
                  wird. Es ist immerhin eine sehr starte Staffelung, die im wesentlichen einer
                  Staffelung des Mehlpreises gleichkommt; nur ist sie durch die Form der Steuer in
                  einer anderen Weise eingehoben. Diese Progression dürfte die Bevölkerung
                  einigermaßen versöhnlicher stimmen. Ob die Staffelung nicht noch stärker
                  ausgestaltet werden kann, lasse ich dahingestellt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Dem Gedanken, einen möglichst großen Teil der den Staatsschatz aus der
                  ausländischen Brotversorgung belastenden Differenzen auf jene Kreise zu
                  überwälzen, welche heute noch tragfähig sind, muß man restlos beipflichten, nur
                  glaube ich, daß die Form, wie er hier in der Vorlage entwickelt ist, sozial nicht
                  richtig ist und namentlich der Lehre vom Grenzwert des Einkommens absolut nicht
                  entspricht. Die Skala baut sich nämlich auf der Fiktion auf, daß den einzelnen
                  hier ziemlich lapidar abgegrenzten Einkommenstufen eine bestimmte Anzahl von
                  Personen der Familie und dieser wieder ein bestimmter Brotkonsum entspricht und
                  daß dann abgestuft das Mehl teurer sein soll. Damit erschöpft sich aber das
                  Interesse der besser bemittelten und insbesondere der reichen Kreise keineswegs.
                  Bei den heutigen Geldverhältnissen kann man von wirklich Reichen auch bei der
                  scheinbar hohen Ziffer von 150.000 K Einkommen nicht sprechen, namentlich wenn
                  eine große Familie vorhanden ist. Man muß nun in Betracht ziehen, daß die
                  Brotversorgung eines der wichtigsten Elemente der Erhaltung der öffentlichen
                  Sicherheit ist. An der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit sind aber heute
                  gerade die großen und größten Vermögen am meisten interessiert und infolgedessen
                  ist es nicht richtig, wenn man diese Vermögen nur in jenem Maße heranzieht, wie es
                  einem fiktiv angenommenen Brot- und Mehlkonsum dieser Kreise entspricht, sondern
                  es muß das Ausmaß, in dem sie heranzuziehen sind, zu ihrem Interesse an der
                  Vermeidung jener Zustände, wie sie durch Hungersnot entstehen, in ein Verhältnis
                  gebracht werden.</p>
               <p>Ich nehme da zwei krasse Fälle. Bei einem Einkommen von 5 Millionen beträgt der
                  Einkommensatz nicht ganz 2 Promille, nämlich 9600 K; bei einem Einkommen von
                  100.000 bis 150.000 K beträgt der Satz 1920 K, das ist nahezu 2 Prozent. Das ist
                  ein Unterschied, der geradezu in die Augen springt: der Multimillionär zahlt 2
                  Promille und jemand, der nach landläufigen Begriffen nur als vermögend gilt, zahlt
                  2 Prozent.</p>
               <p><pb facs="#facs_59" n="59" xml:id="img_0059" break="yes"/><fw type="pageNum">58</fw> Es kommt aber auch auf den Familienstand sehr viel an. Man wird
                  antworten: Gerade die größeren Familien profitieren mehr an der Differenz des
                  Brot- und Mehlpreises und können daher mehr zahlen. Wir müssen aber heute sagen,
                  daß sich die wirkliche Leistungsfähigkeit nur dadurch ermitteln läßt, daß man das
                  gesamte Einkommen des Haushaltungsvorstandes durch die Zahl der Familienmitglieder
                  dividiert. Es ist kein Zweifel, daß heute eine Familie von 2 Köpfen mit einem
                  Einkommen von 60.000 K unter wesentlich günstigeren Verhältnissen lebt als eine
                  Familie von 6 Köpfen mit einem Einkommen von 150.000 K, weil gerade jene Auslagen,
                  die mit der persönlichen Ernährung verbunden sind, die größte Progression
                  aufweisen.</p>
               <p>Das gleiche ist bei den Dienstboten der Fall. Wenn sich heute eine Familie von 2
                  Köpfen 2 oder 3 Dienstboten hält, so ist das gewiß ein sehr großer Luxus. Wenn
                  aber eine Familie von 12 Köpfen — worunter sich vielleicht auch hilfsbedürftige
                  Personen befinden — 3 Dienstboten hält, so wird das vielleicht ein absolut
                  notwendiges Erfordernis sein, wobei ich noch bemerken möchte, daß wir heute mit
                  dem Wohnungskomfort nicht auf derselben Stufe stehen wie Amerika oder
                  Norddeutschland. Man wird überhaupt trachten müssen, die häuslichen Dienstboten
                  auf ein Minimum zu reduzieren, in den Städten nach und nach ganz auszuschalten.
                  Das können wir erst, wenn wir einen wesentlich fortgeschrittenen Wohnungskomfort
                  haben.</p>
               <p>Ich resumiere: Ich glaube, der Gedanke als solcher ist unbedingt anzunehmen, nur
                  müßte die Skala mit einer wirklichen Progression und nicht in diesen brüsken
                  Sprüngen wie hier, wobei auch jede Interpolation fehlt, in Einklang gebracht
                  werden, einer wirklichen ziffermäßigen Progression Rechnung getragen werden. Das
                  einfachste wäre, einen Brotzuschlag zur Einkommensteuer zu machen. Ich begreife,
                  daß das Staatsamt der Finanzen hierzu mit Rücksicht auf die künftige Entwicklung
                  der Einkommensteuer keine große Lust zeigt. Diese Unlust wäre nur dann vollständig
                  begründet, wenn man in dieser Maßnahme mehr erblickt als eine vorübergehende
                  Einrichtung. Erblickt man darin nur eine vorübergehende Maßregel, so könnte man
                  auch an solchen Zuschlägen zur Personaleinkommensteuer, die rein prozentuell
                  durchgeführt wären, keinen Anstoß nehmen. Die Kriegszuschläge würden ja bleiben
                  und neben diesen könnte nun ein Brotzuschlag eingehoben werden, der allerdings
                  auch mit der Familienzahl in einen gewissen Konnex gebracht werden müßte.
                  Jedenfalls müßte die Skala in der Progression bei den ganz hohen Einkommen
                  entsprechend fortgesetzt werden und es darf namentlich der Prozentsatz, wie er
                  sich bei der Einkommenstufe von etwa 100.000 K ergibt, nicht mehr verringert
                  werden. Der Prozentsatz von 1 ½ Prozent, den man bei 100.000 K erreicht, der wird
                  hier, je höher das Einkommen wird, immer niedriger und sinkt bei einem Einkommen
                  von fünf Millionen auf 2 Promille. Wenn der Gesetzentwurf nach diesen
                  Gesichtspunkten geändert wird, können wir ihn aus sozialen Gründen nicht
                  ablehnen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatssekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>:</speaker>
               <p>Der vorliegende Gesetzentwurf hat wiederholte Wandlungen erfahren, nicht nur im
                  Staatsamt der Finanzen, sondern auch im Kabinett und im Staatsrat. Die vorliegende
                  Form entspricht einem Verlangen der Mehrheit aller jener Persönlichkeiten, die an
                  der Vorlage mitberaten haben. Es hat sich darum gehandelt, eine Skala zu
                  konstruieren, die keine Einkommensskala ist. Die Anflage soll keine
                  Einkommensteuer sein, sie soll kein Zuschlag zur Einkommensteuer sein, sondern sie
                  vertritt gewissermaßen eine Verbrauchssteuer. Die Skala soll so einfach wie
                  möglich sein. Bei den kleinen Einkommen hat es allerdings geheißen, daß wenigstens
                  dort, wo größere Familien vorhanden sind, die Zahl der Familienmitglieder
                  berücksichtigt wird. Das ist auch bis zu einem gewissen Grade geschehen, weil der
                  Berechnung dieser unteren Stufe ein Familienstand von 2 Personen zugrunde gelegt
                  ist. Eine Familie in der unteren Stufe, die 10 Personen zählt, zahlt auch nicht
                  mehr als den fixen Betrag. Der Einkommenstufe von 30.000 bis 40.000 K liegt ein
                  Stand von 3 Personen zugrunde. Wir hatten eine zeitlang vor, für die höheren
                  Stufen eine größere Personenzahl zugrundezulegen; das wurde aber nicht angenommen.
                  Man darf nicht vergessen, daß diese Auflage, die bei einem Einkommen von über fünf
                  Millionen 9600 K beträgt, nicht allein dasteht. Sie multipliziert sich noch bei
                  den Dienstboten. Je höher das Einkommen ist, eine desto größere Anzahl von
                  Dienstboten ist gewöhnlich vorhanden. Bei der Dienstbotenanzahl ist die
                  Progression nach der Kopfzahl und nach Kilogramm von 20 h bis 40 K berechnet. Da
                  ist die Progression eine durchwegige. Diese beiden Auflagen multiplizieren sich.
                  Der Betreffende trägt auch die erhöhte Mehlpreisquote, er hat nun noch diese
                  Auflage, die als großer Betrag in die Augen springt, zu bezahlen. Im Staatsrat
                  oder in der Nationalversammlung wird dieser Gedanke, den Herr Dr. v.
                     <emph>Kaan</emph> ausgesprochen hat, vielleicht noch einmal erörtert werden.
                  Wir werden uns nicht allzuviel dagegen wehren, obwohl wir glauben, es wäre genug.
                  Eine Steigerung der Progression werden wir verantworten können. Gar zu weit darf
                  sie nicht gehen, sonst kommt das einer Besteuerung des Einkommens gleich, was wir
                  unter allen Umständen vermeiden wollen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann-Stellvertreter <emph>Mayer</emph>:</speaker>
               <p>Auch ich stehe auf dem Standpunkt, daß man die Lasten, die durch den Import des
                  Getreides aus dem Auslande erwachsen, auf die breiten Massen und auch auf die
                  reiche Bevölkerung überwälzt und<choice>
                     <sic/>
                     <corr>,</corr>
                  </choice> daß man auch die Selbstversorger zu irgendeiner Abgabe heranzieht. Aber
                  die Form, in der das hier geschieht, ist eine unglückselige und eine ungerechte.
                  Bei der Grundsteuer wird einfach gesagt, daß diese Abgabe 80 Prozent vom
                  Katastralreinertrag beträgt, ohne daß man darauf Rücksicht nimmt, daß es in
                  Niederösterreich und auch in den übrigen Ländern eine Unzahl von Leuten gibt, die
                  nicht das ganze Jahr zu den Selbstversorgern zählen. Das trifft hauptsächlich die
                  kleineren Leute, die sich nur auf 3, 4, 6 oder 8 Monate selbst versorgen können,
                  in der übrigen Zeit aber von der Brotkarte leben müssen. Diese kann man doch nicht
                  zweimal belasten: durch die Abgabe vom <pb facs="#facs_60" n="60" xml:id="img_0060" break="yes"/><fw type="pageNum">59</fw> Katastralreinertrag
                  und außerdem noch dadurch, daß sie die erhöhten Mehl- und Brotpreise bezahlen
                  müssen.</p>
               <p>Was die Ermäßigung bei den Wiesen anbelangt, so verweise ich darauf, daß in
                  Niederösterreich viele Gutsbesitzer, die ihre übrige Wirtschaft verpachtet haben,
                  die Wiesen in eigener Regie bewirtschaften und sie im Lizitationswege veräußern,
                  ohne dabei Aufwendungen gemacht zu haben. Für das auf dem Halm gekaufte Heu werden
                  oft exorbitante Preise gezahlt. In Niederösterreich wurde für das frische Heu auf
                  der Wiese, für das noch kein Arbeitslohn bezahlt worden war, oft 150 K für den
                  Meterzentner gelöst. Allerdings ist dann die Requisitionskommission gekommen und
                  hat 25 K für das so abgelieferte Heu bezahlt. Dieses Mehrerträgnis sollte
                  irgendwie herangezogen werden.</p>
               <p>Unsere Reinertragsbemessung ist eine äußerst ungerechte. (<emph>Pongratz</emph>:
                  Eine geringe!) Sie ist nicht beim Bauern, sondern meist beim Großgrundbesitzer
                  eine äußerst geringe. Ich kann mich aus meiner Jugend erinnern, daß die
                  Ortschaften bei den Bemessungen einen gewissen Ehrgeiz darein gesetzt haben,
                  unbedingt einen Acker erster Klasse zu erhalten, während irgendein
                  Großgrundbesitzer, der einen besseren Acker hatte, eventuell in die dritte Klasse
                  kam. Jetzt wird der Betreffende, ob er nun ein kleinerer oder größerer Besitzer
                  ist, mit der hohen Grundsteuer und mit dieser hohen Abgabe getroffen. Wir haben
                  keinen Motivenbericht über diesen Antrag, sondern jetzt nur einige Ziffern über
                  das Erträgnis gehört, ein Urteil ist da besonders schwer. (Unterstaatssekretär Dr.
                  v. <emph>Grimm</emph>: Der Abschnitt I soll 64 Millionen Kronen tragen!) In diesem
                  Plan steht ja nichts darüber. (Unterstaatssekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>: Es
                  ist ein Motivenbericht ausgearbeitet und er ist auch schon vorgelegt.) Eine
                  riesige Erschwerung für die betreffenden Grundbesitzer kommt noch hinzu, wenn man
                  die Art der Einkommensteuerbemessung beim Grundbesitz im Lande Niederösterreich in
                  Betracht zieht. Wir haben Bezirke, wo man das Joch Grund mit 1000 bis 1200 K
                  eingeschätzt hat — das sind immer die ersten fünf Joch, dann ist man absteigend
                  gegangen —, so daß ein Mann, der fünf Joch hat, 6000 K Einkommen besitzt; wer zehn
                  Joch hat, erreicht schon diese Skala und muß daher außer diesen 80 Prozent noch
                  diesen Betrag bei der Einkommensteuer, der beinahe 5 Promille ausmacht, bezahlen —
                  bei der ersten Stufe ist der fixe Satz von 40 K — und daß muß der Betreffende
                  bezahlen eventuell vom Reinertrag und dann von dem Einkommen, obwohl er sich dann
                  in den letzten Monaten der Brotkarte bedienen muß. Das ist doch bei der heutigen
                  Zeit nicht zu machen. Denn alle die anderen Auslagen treffen ihn doch gewiß so
                  hart wie jeden anderen.</p>
               <p>Es muß hier wohl ein anderer Weg gesucht werden; es muß insbesondere auf jene
                  Rücksicht genommen werden, die sich nicht das ganze Jahr selbst versorgen können.
                  Dazu kommt noch insbesondere in Weingegenden, daß für das Jahr 1918 häufig sehr
                  hohe Einkommensteuern vorgeschrieben wurden, die, wenn ich mich nicht irre, nach
                  dem neuen Gesetz auch für das Jahr 1919 zur Geltung kommen. Wenn der Betreffende
                  in der Weingegend für das Jahr 1919 — was beim Weinbau sehr leicht möglich ist —
                  entweder keine oder nur wenig Einkommensteuer zahlt, wollen Sie ihm dann diese
                  überbezahlten Beträge eventuell wieder zurückrechnen?</p>
               <p>In dieser Form wird das nicht gehen, denn das ist ungerecht. Sie müssen irgendeine
                  andere Form finden, in der Sie die Selbstversorger zu diesen Zahlungen
                  heranziehen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. <emph>Ender</emph>:</speaker>
               <p>Es ist klar, daß man hier in erster Linie diejenigen. Grundbesitzer treffen
                  wollte, die selbst Getreide produzieren. Bei den anderen hat man geringere Sätze
                  angesetzt. In meiner Heimat wird es 90 Prozent Grundbesitzer treffen, die kein
                  Korn haben. Es werden Leute diese Steuer entrichten, die selbst Mehl und Brot
                  kaufen müssen. Aber sie sind als Grundbesitzer in gewissem Sinne dennoch
                  Selbstversorger, wenn auch nicht in demselben Sinne wie die Getreidebauern.</p>
               <p>Was mir aber besonders auffällt, das ist, daß hier Leute mit einem Einkommen von
                  10.000 K. angefangen als Höherbemittelte aufgefaßt werden und daß man keine
                  Rücksicht auf den Familienstand nimmt. Nehmen Sie einen Vater von acht Kindern —
                  und die sind bei uns, Gott sei Dank, noch zahlreich vertreten —, so hat er eine
                  Familie von zehn Personen. Wenn er einem freien Berufe angehört, so muß er für
                  diese Familie zwei Dienstboten halten. Nun sagen Sie hier: Der Mann hat 10.000 K
                  Einkommen. Wenn Sie aber seine Familie berücksichtigen, so hat er doch nur 800 K
                  jährliches Einkommen. Ist das wirklich ein Höherbemittelter? Schlagen Sie sich mit
                  dieser Bezeichnung nicht selbst ins Antlitz? Er muß für zwölf Personen sorgen, er
                  muß zwei Dienstboten halten, er ist in der Richtung geschlagen, daß er für zwölf
                  Köpfe das teure Brot kaufen muß und dazu bekommt er noch den Ehrentitel
                  Höherbemittelter. Und weil er dem Staate und dem Lande so viele Kinder heranzieht,
                  wird er noch doppelt in die Besteuerung kommen, indem er die 48 K und zweitens die
                  24 K bezahlt. Diesen Ausdruck Höherbemittelter müssen Sie entfernen. Er hat auf
                  den Kopf des Haushaltes ein Einkommen von 800 K. Wenn das ein Höherbemittelter
                  ist, dann muß man wohl fragen, wo noch diejenigen zu suchen sind, die nicht höher
                  bemittelt sind. Ich würde Ihnen aber empfehlen: Entweder sagen Sie, diejenigen,
                  die eine Familie von soundsoviel Köpfen haben, fangen erst bei dieser oder jener
                  Stufe, meinetwegen bei 30.000 K an oder lassen Sie die unteren Stufen für die
                  zahlreichen Familien weg. Dann hat es einen Sinn.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatsekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>:</speaker>
               <p>Was hier besprochen wurde, wurde auch schon in den verschiedenen Beratungen
                  erörtert, die ich früher erwähnt habe. Es ist natürlich für die Finanzverwaltung
                  sehr schwer, allen Wünschen Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf, wie er hier im
                  Abschnitte I vorliegt, ist ein Kompromiß zwischen den verschiedenen Ansichten, die
                  im Kabinette und im Staatsrate laut geworden sind, und er ist speziell in seiner
                  jetzigen Form von <pb facs="#facs_61" n="61" xml:id="img_0061" break="yes"/><fw type="pageNum">60</fw> den Vertretern der Agrarier ausgegangen, welche diese
                  Fassung noch als die einzig mögliche und akzeptable erklärt haben. Wir haben
                  ursprünglich ganz andere Wege einschlagen wollen. Zunächst muß ich bemerken, daß,
                  wenn wir von Selbstversorgern sprechen, es nicht der Gedanke gewesen ist, wirklich
                  nur die Selbstversorger zu treffen, sondern alle jene — das war die allgemeine
                  Meinung und das ist auch nicht vom Finanzamte ausgegangen — heranzuziehen, denen
                  es gegönnt war, während des Krieges eine erleichterte Lebensführung zu haben. Das
                  sind in erster Linie jene, die Ackerbau treiben — das sind die eigentlichen
                  Selbstversorger —, dann die Waldbesitzer, die im Kriege normalerweise reichlichen
                  Gewinn gezogen haben, und außerdem die übrigen, welche Wiesen und Alpen
                  bewirtschaften. Für diese ist übrigens eine Ermäßigung eingesetzt. Wir hatten
                  wegen der Ungleichheiten, die sich fraglos ergeben, vor, es den Gemeinden zu
                  überlassen, die Belastung innerhalb der Gemeinde aufzuteilen, eventuell in letzter
                  Linie nach den tatsächlich erzielten Erträgnissen. Dagegen ist nun von allen
                  agrarischen Vertretern eingewendet worden, daß das heute eine zu große Last für
                  die Gemeinden sei; wir hatten einen entsprechenden Regiekostenbeitrag für die
                  Gemeinden in Aussicht genommen, es wurde aber gesagt, die Gemeinden können diese
                  Last nicht übernehmen und die Bürgermeister würden sich mit der Bevölkerung
                  fortwährend im Kampfe befinden. Es sei besser, wir nehmen eine einheitliche
                  Formulierung, die alle trifft; es werden Ungerechtigkeiten bleiben, aber es ist
                  eben die Not der Zeit, wo der eine etwas weniger, der andere eine Kleinigkeit mehr
                  beiträgt.</p>
               <p>Das war der letzte Beschluß und in dieser Form ist er von agrarischen Kreisen
                  ausgegangen. Wir hatten eine andere Form vor, wir hatten auch die Form der
                  Grundsteuerverdoppelung vor, wir hatten die Auflage auf jeden Hektar produktiven
                  Grundes vor und als Ausschreibung die Heranziehung der Gemeinden. Das ist aber
                  gefallen, daher war kein anderer Weg möglich.</p>
               <p>Was nun die von Herrn Dr. <emph>Ender</emph> angeführte Heranziehung der Einkommen
                  von 10.000 K anbelangt, so wurde von verschiedenen Seiten empfohlen, noch weiter
                  herunterzugehen; es wurde sogar ein Antrag gestellt, bis auf 5000 K
                  herunterzugehen. Wir konnten das nicht verantworten. 10.000 K sind heute ein
                  Einkommen, bei dem man wirklich nicht zu den Höherbemittelten gezählt werden kann.
                  Aber da sogar Stimmen laut wurden, bis zu 5000 K herunterzugehen, so mußten wir
                  uns bereit erklären, wenn es die Nationalversammlung verlangt, auf ﻿8000 K
                  herunterzugehen. Lassen wir die ersten drei Stufen überhaupt aus, dann ist der
                  Ertrag gemindert, denn nur die Stufen bis zu 50.000 K versprechen einen Ertrag,
                  die anderen spielen keine Rolle. Wir mußten ein Kompromiß schaffen. Volle
                  Gleichmäßigkeit war nicht zu erzielen und den Erwägungen von agrarischer Seite
                  konnten wir uns nicht verschließen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Könnte man nicht die Stufen bis 100.000 K lassen wie sie sind und von da an eine
                  gleitende Skala einführen, ausgehend von 1 ½ Prozent und sich asymptotisch bis auf
                  3 Prozent nähern?</p>
               <p>Es heißt hier: „Das für das Jahr 1919 zu veranlagende Einkommen.“ Das ist im
                  allgemeinen das im Jahre 1918 definitiv erzielte Einkommen. Wie stellt man sich
                  zur Kriegsanleiheverzinsung? Es ist außer jedem Zweifel, daß der volle Coupon
                  unserer Kriegsanleihe durch das ganze Jahr 1919 kaum wird eingelöst werden können.
                  Obwohl ich selbst den größten Teil meines Vermögens in Kriegsanleihe angelegt
                  habe, gestehe ich ganz offen, daß es mir viel lieber wäre, es wären schon die
                  beiden letzten Coupons nicht mehr voll, sondern nur mit 3 Prozent eingelöst
                  worden. Da hätte man mehr Beruhigung gehabt, weil man sich gesagt hätte, daß der
                  Coupon auf dieser Stufe bleiben wird, während sich jetzt jeder Mensch, der auch
                  nur die geringste Einsicht in die Staatsfinanzen hat, ausrechnen kann, daß die
                  volle Zahlung nicht aufrechterhalten werden kann. (Unterstaatssekretär Dr. v.
                     <emph>Grimm</emph>: Das können wir nicht allein machen!) Ich stelle nun die
                  Frage: Besteht die Absicht, bei der Frage der Ermittlung des Einkommens der
                  zweifellos kommenden Verringerung der Couponeinlösung der Kriegsanleihe Rechnung
                  zu tragen?</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatssekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>:</speaker>
               <p>Zunächst hat man natürlich nicht daran gedacht. Wie sich die Sache entwickeln
                  wird, ob da Reassumierungen stattfinden werden für den Fall, daß die allgemeine
                  Kürzung des Coupons eintreten wird, ist fraglich. Ich habe in der letzten
                  Konferenz bemerkt, daß das vielleicht das mildeste wäre, wenn man zu einer
                  gemeinschaftlichen Kürzung käme. Aber wir beschäftigen uns mit dieser Frage
                  ernstlich noch nicht.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Ich stelle die zwei Abänderungsanträge, daß man von 100.000 K angefangen die
                  festen Sätze verläßt und nicht unter den Satz von 1 ½ Prozent vom Gesamteinkommen
                  heruntergeht und daß man die Anzahl der Dienstboten in ein gewisses Verhältnis zur
                  Kopfanzahl der Familie bringt und dieses Verhältnis beim Dienstbotenzuschlag
                  berücksichtigt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatssekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>:</speaker>
               <p>Wir haben uns bei dieser Bestimmung von Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit
                  leiten lassen und wollten das Verfahren nicht komplizieren. Je höher das Einkommen
                  ist, desto größer ist normalerweise die Anzahl der Dienstboten. Es lagen auch
                  Anträge vor, die Dienstboten, die zur Pflege bestimmt sind, auszuscheiden. Wir
                  haben jedoch den Auftrag gehabt, die Abgabe so einfach als möglich zu
                  gestalten.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Man könnte die Dienstboten, die nicht mehr im Verhältnis zur Zahl der
                  Familienmitglieder stehen, mit einem wesentlich höheren Satz bedenken. Die Abgabe
                  ist auf der Selbstvorschreibung aufgebaut und man könnte unter Umständen noch <pb facs="#facs_62" n="62" xml:id="img_0062" break="yes"/><fw type="pageNum">61</fw> eine Sanktion daran knüpfen und für die Differenz zwischen dem, was
                  der Betreffende selbst bezahlt, und dem, was ihm endgültig vorgeschrieben wird,
                  etwas höhere Verzugszinsen festsetzen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatssekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>:</speaker>
               <p>Es ist zu kompliziert. Wir müssen ein Verhältnis für den Dienstbotenstandard
                  aufstellen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Oberfinanzrat Dr. <emph>Grünwald</emph>:</speaker>
               <p>Die Zahl der Dienstboten steht fest. Wenn es sich um das Verhältnis dieser Zahl
                  zur Zahl der Familienmitglieder handelt, ist die Sache wesentlich komplizierter,
                  denn eine besondere Bedeutung hat die Zahl der Familienangehörigen nur bei den
                  kleinen Einkommen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Diese Steuer führt beim Mittelstand zu ganz furchtbar drückenden Sätzen, besonders
                  bei großen Familien. Es würde ungefähr ein 70prozentiger Zuschlag zur
                  Personaleinkommensteuer herauskommen.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Oberfinanzrat Dr. <emph>Grünwald</emph>:</speaker>
               <p>Es erweckt natürlich der ganze Aufbau schon äußerlich außerordentlich stark den
                  Eindruck einer Einkommensteuer; das war aber damit nicht beabsichtigt;
                  beabsichtigt war eine Brotpreiserhöhung, diese ist sehr stark progressiv. Wenn man
                  die Sache so in Betracht zieht, daß man fragt: was würden die Personen zu zahlen
                  haben, wenn nicht die Auflage, sondern durchschnittlich eine Brotpreiserhöhung
                  eingeführt würde, so würde es offenkundig werden, wie stark die kleinen Einkommen
                  begünstigt sind und wie stark das bei Familien mit einer größeren Kinderanzahl
                  wirkt. Wenn ich die Sache in die Einkommensteuer überführe, so ändert sich das
                  Verhältnis sofort. Das wollten wir nicht. Es steht eine Vorlage in Verhandlung,
                  die unsere Einkommensteuer auf 38 Prozent erhöht; das wäre an und für sich im
                  Vergleiche mit den ausländischen Sätzen nicht zu hoch, aber mit den Ertragsteuern
                  übertrifft es alles, was in Europa bisher an direkten Steuern geleistet wurde. Wir
                  gehen weit über die englischen Sätze hinaus. Neben dieser Einkommensteuer jetzt
                  noch eine Einkommensteuer aufzubauen, das wollten wir auf alle Fälle vermeiden:
                  die Sache ist eben abgestuft nach dem durchschnittlichen Brotkonsum und von diesem
                  Gesichtspunkt aus sind sowohl die kleineren Einkommen als auch die größeren
                  Familien wesentlich berücksichtigt.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Landeshauptmann Dr. v. <emph>Kaan</emph>:</speaker>
               <p>Es ist auch der Grundsatz nicht berücksichtigt, daß von den nächsthöheren
                  Einkommen nach Abzug der Steuer nicht weniger übrig bleiben darf, als von dem
                  nächstniederen Einkommen. Weiters möchte ich noch, wenn Sie schon die Einführung
                  der prozentuellen Bemessung als dem Grundgedanken der Auflage widersprechend
                  ablehnen, doch bitten, daß Sie dieselbe in der Festsetzung berücksichtigen, daß
                  die Sätze bei den wirklich großen Einkommen — unter den heutigen Verhältnissen
                  kann man auch ein Einkommen von 200.000 K nicht wirklich groß nennen — nicht
                  herabgemindert werden, daß da die Sätze unter Beibehaltung des Prozentsatzes, der
                  bei 100.000 K erreicht wird, fortgesetzt werden. Es ist widersinnig, dann den
                  Prozentsatz geringer werden zu lassen. Das ist eine negative Progression. Jemand,
                  der ein Einkommen von einer Million hat — und wenn jemand ein paar
                  Verwaltungsratsstellen hat, so wird er von der Million nicht weit entfernt sein —,
                  zahlt im Verhältnis viel weniger Steuer, als jemand, der ein Einkommen von 100.000
                  K hat.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Unterstaatssekretär Dr. v. <emph>Grimm</emph>:</speaker>
               <p>Diese Anregung ist schon öfters erwogen worden und es werden im Staatsrate gewiß
                  auch solche Wünsche geäußert werden.</p>
               <p>Wir nehmen diese Anregungen zur Kenntnis; die ganze Angelegenheit kommt ja in den
                  Staatsrat und in die Nationalversammlung.</p>
            </sp>
            <sp>
               <speaker>Vorsitzender Dr. <emph>Schoepfer</emph>:</speaker>
               <p>Es liegt kein Verhandlungsgegenstand mehr vor. Ich danke den Herren im Namen des
                  Herrn Staatskanzlers für Ihr Erscheinen und für Ihre Ausdauer bei den Beratungen.
                  Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.</p>
            </sp>
            <p>(Schluß der Sitzung 1 Uhr 20 Minuten nachmittags.) </p>
            <head><pb facs="#facs_63" n="63" xml:id="img_0063" break="yes"/><fw type="pageNum">63</fw>Anhang I.</head>
            <head>Vorentwurf der Staatskanzlei.</head>
            <head>Gesetz vom … über den Ablauf der Funktionsdauer der Provisorischen
               Landesversammlungen und Gemeindevertretungen und die Vornahme von Neuwahlen in den
               Ländern und Gemeinden.</head>
            <div type="section">
               <div type="article">
                  <head>§ 1.</head>
                  <p type="legal_section">Die Funktionsdauer der Provisorischen Landesversammlungen
                     (Gesetz vom 14. November 1918, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den
                     Ländern, St. G. Bl. Nr. 24) und der Provisorischen Gemeindevertretungen
                     (Vollzugsanweisung des Staatsrates vom 4. Dezember 1918 über die einstweilige
                     Ergänzung der bestehenden Gemeindevertretungen, St. G. Bl. Nr. 81) läuft am 30.
                     April 1919 ab.</p>
                  <p type="legal_section">Bis zu diesem Tage haben die Landesversammlungen
                     rechtzeitig Landes- und Gemeindewahlordnungen zu schaffen und allgemeine
                     Neuwahlen durchzuführen.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 2.</head>
                  <p type="legal_section">Über die Landes- und Gemeindewahlordnungen beschließt jede
                     Landesversammlung nach Maßgabe und im Rahmen des vorliegenden Gesetzes frei.
                     Diese Beschlüsse der Landesversammlungen erlangen Gesetzeskraft durch den
                     Beitritt des Staatsrates und durch die vom Staatsrat anzuordnende Kundmachung
                     im Landesgesetzblatt.</p>
                  <p type="legal_section">Der Staatsrat kann den Beitritt zum Beschlusse der
                     Landesversammlung nur versagen aus dem Grunde, weil eine der nachstehenden
                     Bestimmungen im Beschluß einer Landesversammlung nicht beachtet worden ist.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>I. Abschnitt.</head>
               <head>Die Landeswahlordnungen.</head>
               <div type="article">
                  <head>§ 3.</head>
                  <p type="legal_section">Die Mitgliederzahl der Landesversammlungen soll im Lande
                     Niederösterreich 140, Oberösterreich 70, Salzburg 40, Steiermark 90, Kärnten
                     45, <pb facs="#facs_64" n="64" xml:id="img_0064" break="yes"/><fw type="pageNum">64</fw> Tirol 60, Vorarlberg 26, Deutschböhmen 70,
                     Sudetenland 40 nicht überschreiten.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 4.</head>
                  <p type="legal_section">Die Mitglieder der Landesversammlungen (Landesverordneten)
                     werden auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes der
                     Landesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes nach dem Verhältniswahlverfahren
                     gewählt.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 5.</head>
                  <p type="legal_section">Landesbürger im Sinne der Landeswahlordnung sind alle
                     deutschösterreichischen Staatsbürger (Gesetz vom 5. Dezember 1918 über das
                     deutschösterreichische Staatsbürgerrecht, St. G. Bl. Nr. 91), welche in einer
                     der Gemeinden des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz haben.</p>
                  <p type="legal_section">Voraussetzungen der Wahlberechtigung, welche die in der
                     Wahlordnung zur Konstituierenden Nationalversammlung geregelte Wahlberechtigung
                     einschränken sind, unzulässig.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 6.</head>
                  <p type="legal_section">Zum Zwecke der örtlichen Durchführung der Wahlen können
                     die Sprengel der in der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung
                     vorgesehenen Wahlkreise in Wahlbezirke untergeteilt werden. Solche
                     Landeswahlbezirke müssen abgerundete Gebiete ohne Trennung von Stadt und Land
                     bilden. Auf keinen Wahlbezirk dürfen weniger als drei oder mehr als zehn
                     Landesverordnete entfallen. Die Wähler jedes Wahlbezirkes bilden einen
                     einheitlichen und ungeteilten Wahlkörper.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 7.</head>
                  <p type="legal_section">Die Aufteilung der Mandate erfolgt auf die Wahlbezirke in
                     der Art, daß auf je einen Landesverordneten im Durchschnitt annähernd die
                     gleiche Bevölkerungszahl entfällt.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 8.</head>
                  <p type="legal_section">Dem Wahlverfahren sind die Bestimmungen der Wahlordnung
                     zur Konstituierenden Nationalversammlung zugrunde zu legen. Dabei kann von der
                     Koppelung der Parteilisten (§ 24) Umgang genommen werden. An Stelle der
                     Hauptwahlbehörde tritt der Landesrat, als Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden
                     bleiben die für die Konstituierende Nationalversammlung bestellten Wahlbehörden
                     in Tätigkeit. Über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung
                     entscheidet der Wahlgerichtshof, beziehungsweise insolange er nicht eingesetzt
                     ist, der deutschösterreichische Verwaltungsgerichtshof.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>II. Abschnitt.</head>
               <head>Gemeindewahlordnungen.</head>
               <div type="article">
                  <head>§ 9. </head>
                  <p type="legal_section">Die Staatshauptstadt Wien beschließt ihre
                     Gemeindewahlordnung selbst, der Beschluß erlangt Gesetzeskraft dadurch, daß er,
                     nachdem ihm der Staatsrat beigetreten ist, über dessen Auftrag im
                     Landesgesetzblatt kundgemacht wird.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_65" n="65" xml:id="img_0065" break="yes"/>
                  <fw type="pageNum">65</fw>§ 10.</head>
                  <p type="legal_section">Außer den bisher mit eigenem Statut versehenen Städten
                     genießen in Hinkunft alle Städte, deren Einwohnerzahl in der letzten
                     Volkszählung zwanzigtausend überschritten hat, die Rechte einer Stadt mit
                     eigenem Statut.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 11.</head>
                  <p type="legal_section">Die Städte mit eigenem Statut beraten und beschließen ihre
                     Gemeindewahlordnung selbst, sei es auf Grund von in ihrer Gemeindevertretung
                     eingebrachten Vorlagen oder Anträgen, sei es auf Grund einer Vorlage der
                     Landesregierung. Eine solche Vorlage muß nach ihrer Einbringung in der
                     Landesversammlung und vor ihrer zweiten Lesung der Gemeindevertretung zur
                     Beschlußfassung überwiesen werden. Der Beschluß der Gemeindevertretung gelangt
                     in der Landesversammlung zur Verhandlung und Erledigung. Die beschlossene
                     Gemeindewahlordnung jeder Stadt mit eigenem Statut wird als besonderes
                     Landesgesetz erlassen.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 12.</head>
                  <p type="legal_section">Für alle übrigen Gemeinden des Landes wird die
                     Gemeindewahlordnung durch Landesgesetz erlassen. Dabei sind Abweichungen
                     zwischen Großgemeinden und Landgemeinden zulässig. Als Großgemeinde haben dabei
                     zu gelten alle Städte mit Ausnahme jener mit eigenem Statut, die Kurorte, die
                     Märkte, die Gemeinden mit mehr als zweitausend Einwohnern und endlich die
                     Gemeinden, die vorwiegend industriellen Charakter haben und von der
                     Landesregierung ausdrücklich als Industriegemeinden bezeichnet werden.</p>
                  <p type="legal_section">Alle sonstigen Gemeinden sind Landgemeinden; für diese
                     kann ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen werden.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>III. Abschnitt.</head>
               <head>Die Durchführung der Neuwahlen.</head>
               <div type="article">
                  <head>§ 13.</head>
                  <p type="legal_section">Die Neuwahlen zu den Landesversammlungen und zu den
                     Gemeindevertretungen finden an einem und demselben Wahltage und in einem
                     Wahlgang statt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag anzusetzen.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 14.</head>
                  <p type="legal_section">Zur leichteren Ermittlung des Wahlergebnisses kommen bei
                     diesen Wahlen nur amtliche, von der Wahlbehörde vorbereitete Stimmzettel mit
                     vorgedruckten Parteilisten in Verwendung (Wahlordnung § 29). Dabei ist für die
                     Stimmzettel zu den Landeswahlen und für jene zu den Gemeindewahlen Papier von
                     verschiedener Färbung vorzusehen.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 15.</head>
                  <p type="legal_section">Dem Wähler werden die Stimmzettel von der Ortswahlbehörde
                     im Wahllokal und am Amtstisch nach seiner Erkennung eingehändigt. Wer bloß
                     Gemeinde- oder bloß Landeswähler ist, erhält nur den einen, wer beides zugleich
                     ist, erhält beide <pb facs="#facs_66" n="66" xml:id="img_0066" break="yes"/><fw type="pageNum">66</fw> Stimmzettel ausgefolgt. Die Stimmzettel werden vom
                     Wähler in der Wahlzelle durch Einhackung der ganzen Parteiliste oder mindestens
                     eines Namens der Parteiliste ausgefüllt.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 16.</head>
                  <p type="legal_section">Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in
                     Kraft.</p>
                  <p type="legal_section">Mit der Durchführung wird der Staatssekretär des Innern
                     betraut.</p>
               </div>
            </div>
            <head><pb facs="#facs_67" n="67" xml:id="img_0067" break="yes"/><fw type="pageNum">67</fw>Anhang II.</head>
            <head>Gesetz vom ..., betreffend eine besondere Brotauflage im Jahre 1919.</head>
            <div type="section">
               <div type="article">
                  <head>§ 1.</head>
                  <p type="legal_section">Im Jahre 1919 haben die Grundsteuerträger sowie die
                     Höherbemittelten zur teilweisen Deckung der durch die notwendige
                     Getreidebeschaffung aus dem Auslande erwachsenden Kosten Beiträge nach Maßgabe
                     der folgenden Bestimmungen zu leisten.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>I. Grundbesitzer.</head>
               <div type="article">
                  <head>§ 2.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Grundsteuerpflichtigen haben eine
                     Auflage zu entrichten, die 80 Prozent des Katastralreinertrages beträgt; bei
                     Wiesen ist die Auflage jedoch nur von drei Vierteln, bei Alpen, Hutweiden,
                     Seen, Sümpfen und Teichen von der Hälfte des Katastralreinertrages zu bemessen.
                     Parifikationsland ist wie die entsprechende Kulturgattung zu behandeln.</p>
                  <p type="legal_section">Diese Auflage ist zugleich mit der Grundsteuer des Jahres
                     1919 zu veranlagen und in den ordentlichen Fälligkeitsterminen der Grundsteuer
                     des Jahres 1919 in gleichen Raten einzuzahlen. Die im Zeitpunkte der
                     Verlautbarung des Veranlagungsergebnisses rückständigen Raten sind mit der
                     nächsten Rate einzuzahlen.</p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bestimmungen über die Grundsteuer
                     finden im übrigen sinngemäße Anwendung.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 3.</head>
                  <p type="legal_section">Verpächter, die den Pachtzins seit Beginn des Krieges um
                     nicht mehr als 50 Prozent erhöht haben, können gegenüber dem Pächter den Ersatz
                     der für die verpachteten Grundstücke entrichteten Auflage im Zivilrechtswege
                     beanspruchen.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>II. Höherbemittelte.</head>
               <div type="article">
                  <head>§ 4.</head>
                  <p type="legal_section">Als Höherbemittelte im Sinne des § 1 haben Personen zu
                     gelten, deren zur Einkommensteuer für das Jahr 1919 zu veranlagendes Einkommen
                     10.000 K übersteigt.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_68" n="68" xml:id="img_0068" break="yes"/><fw type="pageNum">68</fw>§ 5.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der besondere Beitrag, welchen die
                     Höherbemittelten zu leisten haben, beträgt für die Gesamtheit der gemäß § 157
                     P. St. G. zum Haushalte gehörenden Personen bei einem gemäß § 157 P. St. G.
                     ermittelten Einkommen</p>
                  <table rows="21" cols="3">
                     <row role="label">
                        <cell role="data">von mehr als</cell>
                        <cell role="data">bis einschließlich</cell>
                        <cell role="data">Beitrag</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">10.000 K</cell>
                        <cell role="data">14.000 K</cell>
                        <cell role="data">48 K</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">14.000 "</cell>
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                     </row>
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                     </row>
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                        <cell role="data">80.000 "</cell>
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                     <row role="data">
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                        <cell role="data">4.320 "</cell>
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                        <cell role="data">600.000 "</cell>
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                        <cell role="data">700.000 "</cell>
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                        <cell role="data">5.760 "</cell>
                     </row>
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                        <cell role="data">800.000 "</cell>
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                        <cell role="data">6.480 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">900.000 "</cell>
                        <cell role="data">1,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">7.200 "</cell>
                     </row>
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                        <cell role="data">1,000.000 "</cell>
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                        <cell role="data">7.920 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">2,000.000 "</cell>
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                        <cell role="data">8.640 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">über</cell>
                        <cell role="data">5,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">9.600 "</cell>
                     </row>
                  </table>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Beitrag erhöht sich für je eine im
                     Haushalte verpflegte Dienstperson mit Ausnahme der lediglich als Arbeitskräfte
                     im Betriebe verwendeten bei einem Einkommen</p>
                  <table rows="21" cols="3">
                     <row role="label">
                        <cell role="data">von mehr als</cell>
                        <cell role="data">bis einschließlich</cell>
                        <cell role="data">Beitrag</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">10.000 K</cell>
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                        <cell role="data">24 K</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">14.000 "</cell>
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                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">20.000 "</cell>
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                     </row>
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                        <cell role="data">30.000 "</cell>
                        <cell role="data">40.000 "</cell>
                        <cell role="data">120 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">40.000 "</cell>
                        <cell role="data">60.000 "</cell>
                        <cell role="data">160 "</cell>
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                     <row role="data">
                        <cell role="data">60.000 "</cell>
                        <cell role="data">80.000 "</cell>
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                     <row role="data">
                        <cell role="data">80.000 "</cell>
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                        <cell role="data">840 "</cell>
                     </row>
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                        <cell role="data">400.000 "</cell>
                        <cell role="data">500.000 "</cell>
                        <cell role="data">960 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">500.000 "</cell>
                        <cell role="data">600.000 "</cell>
                        <cell role="data">1.080 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">600.000 "</cell>
                        <cell role="data">700.000 "</cell>
                        <cell role="data">1.260 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">700.000 "</cell>
                        <cell role="data">800.000 "</cell>
                        <cell role="data">1.440 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">800.000 "</cell>
                        <cell role="data">900.000 "</cell>
                        <cell role="data">1.620 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">900.000 "</cell>
                        <cell role="data">1,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">1.800 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">1,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">2,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">1.980 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">2,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">5,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">2.160 "</cell>
                     </row>
                     <row role="data">
                        <cell role="data">über</cell>
                        <cell role="data">5,000.000 "</cell>
                        <cell role="data">2.400 "</cell>
                     </row>
                  </table>
                  <p type="legal_section">Die Zahl der Dienstpersonen ist nach deren Stande vom 1.
                     Jänner 1919 anzurechnen.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 6.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der besondere Beitrag ist ohne amtliche
                     Bemessung bei dem für die Einkommensteuereinhebung zuständigen Steueramte in
                     zwei Raten einzuzahlen, von welchen die erste am 1. Mai, die zweite am 1.
                     August fällig wird.</p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_69" n="69" xml:id="img_0069" break="yes"/><fw type="pageNum">69</fw><label>(2)</label> Wird die Abgabe nicht
                     zeitgerecht oder nicht mit dem entfallenden Betrage eingezahlt,so erfolgt die
                     Vorschreibung durch die für die Einkommensteuer zuständige Steuerbehörde auf
                     Grund der der letzteren vorliegenden Behelfe mittels Zahlungsauftrages. Gegen
                     diesen Zahlungsauftrag ist der Rekurs an die Finanzlandesbehörde zulässig.</p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Für die nicht rechtzeitig (Absatz 1)
                     eingezahlten Beträge sind Verzugszinsen von 6 vom Hundert zu entrichten.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>§ 7.</head>
                  <p type="legal_section">Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes des
                     Personalsteuergesetzes finden sinngemäß Anwendung.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>III. Schlußbestimmung.</head>
               <div type="article">
                  <head>§ 8.</head>
                  <p type="legal_section">Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in
                     Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Staatsrat betraut.</p>
               </div>
            </div>
         </div>
      </body>
   
    </text>
</TEI>