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                <title type="main">Bundes-Verfassungsgesetz 1920</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                    <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski, Thomas</persName>
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                    <persName role="acdh:hasContributor" key="https://orcid.org/0009-0006-7740-542X">Carl Friedrich Haak
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                    <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1226158307">Austrian Centre for Digital Humanities and Cultural
                        Heritage an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                    <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1026192285">Universität Wien. Institut für Rechts- und
                        Verfassungsgeschichte</orgName>
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                <pubPlace ref="http://d-nb.info/gnd/4066009-6">Vienna</pubPlace>
                <date when="2023">2023</date>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
                            applies to this text.</p>
                        <p>The CC BY 4.0 License also applies to this TEI XML file.</p>
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<title>Datenset A</title>
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                                          Republik (Wien)</repository>
                                    <idno type="archive">AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton
                                          48</idno>
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                                          <author role="acdh:hasAuthor">Konstituierende
                                                Nationalversammlung</author>
                                          <title>Bundes-Verfassungsgesetz 1920</title>
                                          <note type="editor">Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (Titel
                                                des Dokuments: "Gesetz vom 1. Oktober 1920,
                                                Bundesverfassungsgesetz"), Typ: Druck, Zustand: gut,
                                                keine Anmerkungen, Originalunterschriften der
                                                Bundesregierung, 152 Artikel</note>
                                    </msItem>
                              </msContents>
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                                          Oktober 1920</origin>
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                    1. Oktober 1920
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    <text type="Verfassungstext">
        <body><div type="main">
                        <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als
                              Bundesstaat eingerichtet wird. (Bundes-Verfassungsgesetz).</head>
                        <p>Die Nationalversammlung hat beschlossen:   </p>
                        <div type="section">
                              <head>Erstes Hauptstück.</head>
                              <head>Allgemeine Bestimmungen.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 1. </head>
                                    <p type="legal_section">Österreich ist eine demokratische
                                          Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 2. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Österreich ist ein
                                          Bundesstaat. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundesstaat wird
                                          gebildet aus den selbtständigen Ländern: Burgenland,
                                          Kärnten, Niederösterreich (Niederösterreich-Land und
                                          Wien), Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
                                          Vorarlberg. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artifel 3.</head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesgebiet
                                          umfaßt die Gebiete der Bundesländer. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eine Änderung des
                                          Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes
                                          ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des
                                          Bundesgebietes kann – abgesehen von Friedensverträgen –
                                          nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes
                                          und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung
                                          erfährt.</p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die für
                                          Niederösterreich-Land und Wien geltenden
                                          Sonderbestimmmungen enthält das vierte Hauptstück.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 4. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesgebiet
                                          bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und
                                          Zollgebiet. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Innerhalb des Bundes
                                          dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige
                                          Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 5. </head>
                                    <p type="legal_section">Bundeshauptstadt und Sitz der obersten
                                          Organe des Bundes ist Wien. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 6. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Für jedes Land
                                          besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der
                                          Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde
                                          des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der
                                          Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Mit der
                                          Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Jeder Bundesbürger
                                          hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie
                                          die Bürger des Landes selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 7. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Bundesbürger
                                          sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des
                                          Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des
                                          Bekenntnisses sind ausgeschlossen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Den öffentlichen
                                          Angestellten, einschließlich der Angehörigen des
                                          Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer
                                          politischen Rechte gewährleistet.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">2</fw>Artikel 8. </head>
                                    <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist, unbeschadet
                                          der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich
                                          eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 9. </head>
                                    <p type="legal_section">Die allgemein anerkannten Regeln des
                                          Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 10. </head>
                                    <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung und die
                                          Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: </p>
                                    <p type="legal_section"><list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item> Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum
                                                  Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der
                                                  Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;  </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
                                                  politischen und wirtschaftlichen Vertretung
                                                  gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß aller
                                                  Staatsverträge; Grenzvermarkung; Waren- und
                                                  Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
                                                  Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und
                                                  Auswanderungswesen: Paßwesen; Abschiebung,
                                                  Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem
                                                  Bundesgebiet sowie Durchlieferung; </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche
                                                  Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
                                                  Bund einzuheben sind; Monopolwesen;  </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und
                                                  Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item>Zivilrechtswesen einschließlich des
                                                  wirtschaftlichen Assoziationswesens;
                                                  Strafrechtswesen mit Ausschluß des
                                                  Verwaltungsstrafrechtes und
                                                  Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die
                                                  in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
                                                  fallen; Justizpflege; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
                                                  Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie
                                                  nicht Angelegenheiten betrifft, die in den
                                                  selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;
                                                  Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
                                                  verwandter Berufe; </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item>Vereins- und Versammlungsrecht;  </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item>Angelegenheiten des Gewerbes und der
                                                  Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;
                                                  Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
                                                  anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der
                                                  Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;
                                                  Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; </item>
                                                <label>9.</label>
                                                <item>Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der
                                                  Schiffahrt und der Luftfahrt; Angelegenheiten der
                                                  wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr
                                                  durch Bundesgesetz als Bundesstraßen, erklärten
                                                  Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-,
                                                  Telegraphen- und Fernsprechwesen; </item>
                                                <label>10.</label>
                                                <item>Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der
                                                  schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher
                                                  Gewässer, die die Grenze gegen das Ausland oder
                                                  zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere
                                                  Länder durchfließen; Bau und Instandhaltung
                                                  derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem
                                                  Ausland oder mehrere Länder verbinden; allgemeine
                                                  technische Maßnahmen für die zweckmäßige
                                                  Nutzbarmachung der Wasserkräfte ausschließlich der
                                                  landwirtschaftlichen und kleingewerblichen
                                                  Triebwerke; Normalisierung und Typisierung
                                                  elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
                                                  Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete;
                                                  Starkstromwegerecht, soweit sich die
                                                  Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder
                                                  erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
                                                  Vermessungswesen; </item>
                                                <label>11.</label>
                                                <item>Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und
                                                  Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land-
                                                  und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                                                  handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; </item>
                                                <label>12.</label>
                                                <item>Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und
                                                  Bestattungswesens sowie des
                                                  Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
                                                  hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des
                                                  Kurortewesens und der Heilquellen jedoch nur die
                                                  sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen; Ernährungswesen
                                                  einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; </item>
                                                <label>13.</label>
                                                <item>wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv-
                                                  und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der
                                                  künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
                                                  und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten
                                                  des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige
                                                  Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen
                                                  eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und
                                                  Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
                                                  handelt, die nach ihren Zwecken über den
                                                  Interessenbereich eines Landes hinausgehen und
                                                  nicht schon bisher von den Ländern autonom
                                                  verwaltet wurden; </item>
                                                <label>14.</label>
                                                <item> Bundespolizei und Bundesgendarmerie;  </item>
                                                <label>15.</label>
                                                <item>militärische Angelegenheiten;
                                                  Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
                                                  Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; aus
                                                  Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen
                                                  zur Sicherung der einheitlichen Führung der
                                                  Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
                                                  insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der
                                                  Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; </item>
                                                <label>16.</label>
                                                <item>Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
                                                  Bundesämter; Dienstrecht der Bundesangestellten.
                                                </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 11. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundessache ist die
                                          Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden
                                          Angelegenheiten: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
                                                  Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
                                                  Matrikenwesens und der Namensänderung;
                                                  Fremdenpolizei;</item>
                                                <pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">3</fw>
                                                <label>2.</label>
                                                <item> berufliche Vertretungen, soweit sie nicht
                                                  unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener
                                                  auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>öffentliche Agentien und
                                                  Privatgeschäftsvermittlung; </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die
                                                  nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund
                                                  eingehoben werden: Anordnungen zur Verhinderung
                                                  von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen
                                                  Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen
                                                  des Verkehres oder der wirtschaftlichen
                                                  Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder
                                                  zwischen den Ländern und Landesteilen, zur
                                                  Verhinderung der übermäßigen oder
                                                  verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung
                                                  öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit
                                                  Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der
                                                  Bundesfinanzen; </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item> Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen,
                                                  soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie
                                                  Waffenwesen; Kraftfahrwesen, </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item>Volkswohnungswesen; </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item>Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren
                                                  einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die
                                                  allgemeinen Bestimmungen des
                                                  Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten,
                                                  in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht. </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                          Durchführungsverordnungen zu den nach dem Absatz 1
                                          ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht
                                          anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 12. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundessache ist die
                                          Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die
                                          Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in
                                          folgenden Angelegenheiten: <list>
                                                <label>1. </label>
                                                <item>Organisation der Verwaltung in den Ländern;  </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>Armenwesen; Bevölkerungspolitik;
                                                  Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und
                                                  Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten,
                                                  Kurortewesen und Heilquellen; </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft
                                                  gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst
                                                  gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und
                                                  ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung
                                                  aus einem in ein anderes Land; </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item> öffentliche Einrichtungen zur
                                                  außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;  </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und
                                                  Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und
                                                  forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                                                  handelt; </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item>Bodenreform, insbesondere agrarische
                                                  Operationen und Wiederbesiedelung;  </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item>Forstwesen einschließlich des Triftwesens;
                                                  Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
                                                  Schädlinge;  </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item> Elektrizitätswesen und Wasserrecht, soweit
                                                  sie nicht unter Artikel 10 fallen;  </item>
                                                <label>9.</label>
                                                <item>Bauwesen;  </item>
                                                <label>10.</label>
                                                <item> Dienstrecht der Angestellten der Länder, die
                                                  behördliche Aufgaben zu besorgen haben.  </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Entscheidung
                                          oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform
                                          (Absatz 1, Z. 6) wird einer vom Bund eingesetzten, aus
                                          Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen
                                          bestehenden Kommission übertragen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 13. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundessache ist die
                                          Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der
                                          Regelung, welche Abgaben dem Bund, den Ländern und den
                                          Gemeinden zustehen, der Regelung der Anteilnahme der
                                          Länder und der Gemeinden an den Einnahmen des Bundes und
                                          der Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln
                                          zu den Ausgaben der Länder und der Gemeinden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Landessache ist die
                                          Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der
                                          Regelung, welche Abgaben der Länder den Gemeinden
                                          übertragen werden, der Regelung der Anteilnahme der
                                          Gemeinden an den Einnahmen der Länder und der Regelung der
                                          Beiträge und der Zuschüsse aus Landesmitteln zu den
                                          Ausgaben der Gemeinden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 14. </head>
                                    <p type="legal_section">Auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs-
                                          und Volksbildungswesens wird der Wirkungsbereich des
                                          Bundes und der Länder durch ein besonderes
                                          Bundesverfassungsgesetz geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 15. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Soweit eine
                                          Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die
                                          Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
                                          Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im
                                          selbständigen Wirkungsbereich der Länder. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Soweit dem Bund bloß
                                          die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist,
                                          liegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens
                                          die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung ob. Das
                                          Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze
                                          eine Frist bestimmen, die ohne Zu-<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="no"/><fw type="pageNum">4</fw>stimmung des Bundesrates nicht kürzer als
                                          sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird
                                          diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die
                                          Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für
                                          dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das
                                          Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das
                                          Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenn ein Akt der
                                          Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der
                                          Artikel 11 und 12 für mehrere Länder wirksam werden soll,
                                          so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich
                                          vorzugehen. Falls sie sich nicht einigen können, geht die
                                          Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes
                                          an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere
                                          können die nach den Artikeln 11 und 12 ergehenden
                                          Bundesgesetze regeln. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> In Angelegenheiten,
                                          die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung
                                          vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die
                                          Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften
                                          wahrzunehmen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(5) </label> Die Länder sind im
                                          Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des
                                          Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem
                                          Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 16. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Länder sind
                                          verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem
                                          selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von
                                          Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser
                                          Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die
                                          Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere auch zur
                                          Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ebenso hat der Bund
                                          bei Durchführung von Verträgen mit fremden Staaten das
                                          Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum
                                          selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei
                                          stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern
                                          zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren
                                          Bundesverwaltung (Artikel 102). </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 17. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Durch die
                                          Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit
                                          in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des
                                          Bundes als Träger von Privatrechten in keiner Weise
                                          berührt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bund kann in
                                          allen diesen Rechtsbeziehungen durch die
                                          Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als
                                          das betreffende Land selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 18. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die gesamte
                                          staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze
                                          ausgeübt werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jede
                                          Verwaltungsbehörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb
                                          ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 19. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Mit der Leitung der
                                          Vollziehung des Bundes und der Länder sind
                                          Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des
                                          Volkes im Bund und in den Ländern bestellt werden.
                                          Volksbeauftragte sind der Bundespräsident, die
                                          Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der
                                          Landesregierungen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Geschäftsführung
                                          der Volksbeauftragten steht unter der Aufsicht der
                                          Volksvertretung, von der sie bestellt sind. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Sie können wegen
                                          ihrer Handlungen und Unterlassungen, soweit es die
                                          Bundesverfassung oder die Landesverfassungen bestimmen,
                                          vor dem Verfassungsgerichtshof zur Verantwortung gezogen
                                          werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 20. </head>
                                    <p type="legal_section">Unter der Leitung der Volksbeauftragten
                                          führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte
                                          Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- oder
                                          die Landesverwaltung. Sie sind, soweit nicht durch die
                                          Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt
                                          wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten
                                          Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche
                                          Tätigkeit verantwortlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 21. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Dienstrecht,
                                          einschließlich des Besoldungssystems und des
                                          Disziplinarrechtes, wird für jene Angestellten des Bundes
                                          und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen
                                          haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz
                                          geregelt (Artikel 10, Z. 16, und Artikel 12, Z. 10).
                                          Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt, inwieweit bei
                                          der Regelung der Rechte und Pflichten dieser Angestellten,
                                          unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder,
                                          Personalvertretungen teilzunehmen haben. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Diensthoheit des
                                          Bundes gegenüber seinen Angestellten wird von den
                                          Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder
                                          gegenüber ihren Angestellten von den Volksbeauftragten der
                                          Länder ausgeübt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Bestellung und
                                          das Dienstrecht jener Angestellten der Gebiets- und
                                          Ortsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen
                                          haben, werden im Zusammenhang mit der Organisation der
                                          Verwaltung geregelt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Möglichkeit des
                                          Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern und
                                          den Gemeinden bleibt den öffentlichen Angestellten
                                          jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen
                                          der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen
                                          vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere
                                          Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels
                                          geschaffen werden.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">5</fw><label>(5)</label> Amtstitel für die Organe
                                          des Bundes, der Länder und der Gemeinden können durch
                                          Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind
                                          gesetzlich geschützt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 22. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Organe des Bundes, der Länder und
                                          der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen
                                          Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
                                          verpflichtet. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 23. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle mit Aufgaben der
                                          Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder der
                                          Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der
                                          Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder
                                          grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten
                                          Schaden haftbar. Der Bund, die Länder oder die Gemeinden
                                          haften für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten
                                          Personen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das Nähere regelt ein
                                          Bundesgesetz. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Zweites Hauptstück. </head>
                              <head>Gesetzgebung des Bundes. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Nationalrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 24. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Gesetzgebung des Bundes übt
                                                der vom ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat
                                                gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten
                                                Bundesrat aus. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 25. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Sitz des
                                                Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Für die Dauer
                                                außerordentlicher Verhältnisse kann der
                                                Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den
                                                Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes
                                                berufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 26. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Nationalrat
                                                wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
                                                unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
                                                der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des
                                                Jahres der Wahl das zwanzigste Lebensjahr
                                                überschritten hatten, nach den Grundsätzen der
                                                Verhältniswahl gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                Bundesgebiet wird innerhalb der Landesgrenzen in
                                                räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl
                                                der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten eines
                                                Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der
                                                Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist der Zahl der
                                                Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der
                                                letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren
                                                ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der
                                                Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
                                                zulässig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Wahltag muß
                                                ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag
                                                sein. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wählbar ist
                                                jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des
                                                Jahres der Wahl das vierundzwanzigste Lebensjahr
                                                überschritten hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die
                                                Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit
                                                kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung
                                                oder Verfügung sein. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 27. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier
                                                Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an
                                                gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem
                                                der neue Nationalrat zusammentritt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der neugewählte
                                                Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens
                                                innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen.
                                                Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß
                                                der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf
                                                des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode
                                                zusammentreten kann. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 28. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Nationalrat kann nur durch
                                                seinen Beschluß vertagt werden. Die
                                                Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten.
                                                Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort
                                                einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner
                                                Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 29. </head>
                                          <p type="legal_section">Vor Ablauf der
                                                Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch
                                                einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Auch
                                                in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis
                                                zum Zusammentritt des neugewählten Nationalrates. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 30. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Nationalrat
                                                wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten
                                                und dritten Präsidenten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Geschäfte
                                                des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen
                                                Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom
                                                Nationalrat zu beschließenden autonomen
                                                Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die
                                                Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte
                                                der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
                                                Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 31. </head>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Beschluß des
                                                Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht
                                                anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens
                                                einem Drittel der<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">6</fw>Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der
                                                abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 32 </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Sitzungen
                                                des Nationalrates sind öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom
                                                Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden
                                                Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach
                                                Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 33. </head>
                                          <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die
                                                Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
                                                Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von
                                                jeder Verantwortung frei.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Bundesrat.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 34. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bundesrat
                                                sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land
                                                gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Für die
                                                Vertretung und Stellung im Bundestag gelten Wien und
                                                Niederösterreich-Land (Artikel 108 bis 114) als
                                                selbständige Länder. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das Land mit
                                                der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere
                                                Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner
                                                Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl
                                                entspricht, wobei Reste über die Hälfte der
                                                Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt
                                                jedoch eine Vertretung von wenigstens drei
                                                Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann
                                                bestellt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Zahl der
                                                demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder
                                                wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen
                                                Volkszählung festgesetzt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 35. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den
                                                Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode
                                                nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt,
                                                jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei
                                                zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im
                                                Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche
                                                Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von
                                                Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist.
                                                Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien
                                                entscheidet das Los. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören,
                                                der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem
                                                Landtag wählbar sein. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Nach Ablauf der
                                                Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach
                                                seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten
                                                Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis
                                                der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat
                                                vorgenommen hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die
                                                Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert
                                                werden, wenn im Bundesrat – abgesehen von der für
                                                seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen
                                                Stimmenmehrheit – die Mehrheit der Vertreter von
                                                wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 36. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Vorsitz des
                                                Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in
                                                alphabetischer Reihenfolge. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Als
                                                Vorsitzender fungiert der an erster Stelle
                                                entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen
                                                Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die
                                                Geschäftsordnung des Bundesrates. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Bundesrat
                                                wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des
                                                Nationalrates einberufen. Der Versitzende ist
                                                verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen,
                                                wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder
                                                die Bundesregierung es verlangt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 37. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem
                                                Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem
                                                Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit
                                                von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die
                                                unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                                                erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundesrat
                                                gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß.
                                                Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte
                                                der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
                                                der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Sitzungen
                                                des Bundearates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit
                                                kann jedoch gemäß den Bestimmungen der
                                                Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden.
                                                Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für
                                                öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner
                                                Ausschüsse. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>C. Bundesversammlung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 38. </head>
                                          <p type="legal_section">Nationalrat und Bundesrat treten
                                                als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher
                                                Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen
                                                Angelobung, ferner zur Beschlußfassung über eine
                                                Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 39. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Bundesversammlung wird – abgesehen von den Fällen
                                                des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz
                                                2, und des Artikels 68, Absatz 2 – vom
                                                Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird
                                                abwechselnd vom Präsidenten des<pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">7</fw>Nationalrates und vom
                                                Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von
                                                jenem, geführt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> In der
                                                Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des
                                                Nationalrates sinngemäß angewendet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Nationalrat und
                                                Bundesrat können den Gegenstand der Abstimmung
                                                vorher auch gesondert beraten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die
                                                Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die
                                                Sitzungen der Bundesversammlung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 40. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Beschlüsse
                                                der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden
                                                beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die amtliche
                                                Kundmachung liegt dem Bundeskanzler ob. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>D. Der Weg der Bundesgesetzgebung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 41. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat
                                                entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als
                                                Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann
                                                durch Vermittlung der Bundesregierung
                                                Gesetzesanträge im Nationalrat stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jeder von
                                                200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der
                                                Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag
                                                (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem
                                                Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
                                                vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines
                                                Gesetzentwurfes gestellt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 42. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder
                                                Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich
                                                durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu
                                                übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrat
                                                bekanntzugeben hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ein
                                                Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht
                                                verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann
                                                beurkundet und kundgemacht werden, wenn der
                                                Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen
                                                versehenen Einspruch erhoben hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Dieser
                                                Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers
                                                dem Nationalrat innerhalb acht Wochen nach Einlangen
                                                des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat schriftlich
                                                mitgeteilt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wiederholt der
                                                Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei
                                                Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
                                                Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und
                                                kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen
                                                Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im
                                                Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung
                                                versehener Einspruch erhoben, so ist der
                                                Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Gegen
                                                Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über
                                                die Geschäftsordnung des Nationalrates, die
                                                Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des
                                                Bundesvoranschlages, die Genehmigung des
                                                Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder
                                                Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung
                                                über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat
                                                keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse
                                                des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden
                                                und kundzumachen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 43. </head>
                                          <p type="legal_section">Einer Volksabstimmung ist jeder
                                                Gesetzesbeschluß des Nationalrates vor seiner
                                                Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu
                                                unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder
                                                die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es
                                                verlangt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 44.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen
                                                enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom
                                                Nationalrate nur in Anwesenheit von mindestens der
                                                Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
                                                zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
                                                werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“,
                                                „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jede
                                                Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine
                                                Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel
                                                der Mitglieder des Nationalrates oder des
                                                Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des
                                                Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der
                                                Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer
                                                Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 45. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> In der
                                                Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit
                                                der gültig abgegebenen Stimmen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das Ergebnis
                                                der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 46. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Verfahren
                                                für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird
                                                durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Stimmberechtigt
                                                ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte
                                                Bundesbürger. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 47. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das
                                                verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze
                                                wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten
                                                beurkundet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Vorlage zur
                                                Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">8</fw><label>(3)</label> Die Beurkundung ist vom
                                                Bundeskanzler und von den zuständigen
                                                Bundesministern gegenzuzeichnen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 48. </head>
                                          <p type="legal_section">Bundesgesetze und die in Artikel
                                                51 bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung
                                                auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze,
                                                die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung
                                                auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 49. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten
                                                Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im
                                                Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende
                                                Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes
                                                bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das
                                                Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung
                                                enthält, herausgegeben und versendet wird, und
                                                erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes
                                                bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Über das
                                                Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes
                                                Bundesgesetz.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der
                                          Vollziehung des Bundes.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 50. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle
                                                politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie
                                                gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer
                                                Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Auf Beschlüsse
                                                des Nationalrates über die Genehmigung von
                                                Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels
                                                42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den
                                                Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird,
                                                die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1,
                                                sinngemäß angewendet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 51. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Nationalrat ist spätestens
                                                acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der
                                                Bundesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und
                                                Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr
                                                vorzulegen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 52. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Nationalrat und der Bundesrat
                                                sind befugt, die Geschäftsführung der
                                                Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über
                                                alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und
                                                alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie
                                                ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
                                                Entschließungen Ausdruck zu geben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 53. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Nationalrat
                                                kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse
                                                einsetzen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Gerichte
                                                und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem
                                                Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge
                                                zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf
                                                Verlangen ihre Akten vorzulegen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das Verfahren
                                                der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz
                                                über die Geschäftsordnung des Nationalrates
                                                geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 54. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Nationalrat wirkt an der
                                                Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-,
                                                Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der
                                                Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in
                                                Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen
                                                mit. Diese Mitwirkung wird durch
                                                Bundesverfassungsgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 55. </head>
                                          <p type="legal_section">An der Vollziehung des Bundes
                                                wirkt der Nationalrat auch durch den aus seiner
                                                Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
                                                gewählten Hauptausschuß in den durch dieses Gesetz
                                                bestimmten Fällen mit. Dem Hauptausschuß liegt
                                                insbesondere die Mitwirkung an der Bestellung der
                                                Bundesregierung ob (Artikel 70). Außerdem kann durch
                                                Bundesgesetze festgesetzt werden, daß bestimmte
                                                Verordnungen der Bundesregierung des Einvernehmens
                                                mit dem Hauptausschuß bedürfen.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des
                                          Bundesrates.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 56. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Nationalrates
                                                und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der
                                                Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 57. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder
                                                des Nationalrates können wegen der in Ausübung
                                                dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals,
                                                wegen der in diesem Beruf gemachten Äußerungen nur
                                                vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Kein Mitglied
                                                des Nationalrates darf wegen einer strafbaren
                                                Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                                                bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – ohne
                                                Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst
                                                behördlich verfolgt werden.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">9</fw><label>(3)</label> Im Fall der Ergreifung
                                                auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des
                                                Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung
                                                bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wenn es der
                                                Nationalrat verlangt, muß die Haft aufgehoben oder
                                                die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der
                                                Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Immunität
                                                der Organe des Nationalrates, deren Funktion über
                                                die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die
                                                Dauer dieser Funktion bestehen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 58. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates
                                                genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die
                                                Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie
                                                entsendet hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 59. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Niemand kann
                                                gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat
                                                angehören. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Öffentliche
                                                Angestellte, einschließlich der Angehörigen des
                                                Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates
                                                im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes.
                                                Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist
                                                ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren.
                                                Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
                                          </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Drittes Hauptstück.</head>
                              <head>Vollziehung des Bundes. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Verwaltung. </head>
                                    <div type="section">
                                          <head>1. Bundespräsident.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 60. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                  Bundespräsident wird von der Bundesversammlung
                                                  gemäß Artikel 38 in geheimer Abstimmung gewählt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Sein Amt
                                                  dauert vier Jahre. Eine Wiederwahl für die
                                                  unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur
                                                  einmal zulässig </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zum
                                                  Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das
                                                  Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1.
                                                  Jänner des Jahres der Wahl das fünfunddreißigste
                                                  Lebensjahr überschritten hat. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label>
                                                  Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder
                                                  regierender Häuser oder solcher Familien, die
                                                  ehemals regiert haben. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(5)</label> Gewählt
                                                  ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen
                                                  Stimmen für sich hat. Die Wahlgänge werden so
                                                  lange wiederholt, bis sich eine unbedingte
                                                  Mehrheit für eine Person ergibt.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 61. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf
                                                  während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen
                                                  Vertretungskörper angehören und keinen anderen
                                                  Beruf ausüben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 62. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet
                                                  bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung
                                                  das Gelöbnis: </p>
                                                <p type="legal_section">„Ich gelobe, daß ich die
                                                  Verfassung und alle Gesetze der Republik
                                                  getreulich beobachten und meine Pflicht nach
                                                  bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“ </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 63. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Eine
                                                  behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist
                                                  nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung
                                                  zugestimmt hat. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                  Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist
                                                  von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu
                                                  stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung
                                                  damit zu befassen ist. Spricht sich der
                                                  Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die
                                                  Bundesversammlung sofort einzuberufen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 64. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn der
                                                  Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle
                                                  dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des
                                                  Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dieser
                                                  hat im Fall der dauernden Erledigung der Stelle
                                                  des Bundespräsidenten sofort die Bundesversammlung
                                                  zur Neuwahl des Bundespräsidenten einzuberufen.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 65. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                  Bundespräsident vertritt die Republik nach außen,
                                                  empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt
                                                  die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die
                                                  konsularischen Vertreter der Republik im Ausland
                                                  und schließt die Staatsverträge ab. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Weiter
                                                  stehen ihm – außer den ihm nach anderen
                                                  Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen
                                                  Befugnissen – zu: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>die Ernennung der Bundesangestellten,
                                                  einschließlich der Offiziere, und der sonstigen
                                                  Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln
                                                  an solche; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>die Schaffung und Verleihung von
                                                  Berufstiteln; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item> für Einzelfälle: die Begnadigung der von
                                                  den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die
                                                  Milderung und Umwandlung der von den Gerichten
                                                  ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von
                                                  Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im
                                                  Gnadenweg, ferner die <pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">10</fw>Niederschlagung des strafgerichtlichen
                                                  Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden
                                                  strafbaren Handlungen; </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item>die Erklärung unehelicher Kinder zu
                                                  ehelichen auf Ansuchen der Eltern. </item>
                                                  </list>
                                                </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Inwieweit
                                                  dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse
                                                  hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten,
                                                  außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und
                                                  Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder
                                                  Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in
                                                  Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen
                                                  besondere Gesetze. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 66. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                  Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der
                                                  Ernennung von Bundesangestellten bestimmter
                                                  Kategorien den zuständigen Mitgliedern der
                                                  Bundesregierung übertragen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                  Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter
                                                  Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter
                                                  die Bestimmung des Artikels 50 fallen, die
                                                  Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder
                                                  der Bundesregierung ermächtigen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 67. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Akte
                                                  des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht
                                                  verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf
                                                  Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr
                                                  ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die
                                                  Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister
                                                  hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen
                                                  gebunden ist, bestimmt das Gesetz. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Alle Akte
                                                  des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit
                                                  der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der
                                                  zuständigen Bundesminister.  </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 68.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                  Bundespräsident ist für die Ausübung seiner
                                                  Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142
                                                  verantwortlich. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Zur
                                                  Geltendmachung dieser Verantwortung ist die
                                                  Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates
                                                  oder des Bundesrates vom Bundeskanzler
                                                  einzuberufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zu einem
                                                  Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des
                                                  Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der
                                                  Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
                                                  jedes der beiden Vertretungskörper und einer
                                                  Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
                                                  Stimmen. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>2. Bundesregierung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 69. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Mit den
                                                  obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind,
                                                  soweit diese nicht dem Bundespräsidenten
                                                  übertragen sind, der Bundeskanzler, der
                                                  Vizekanzler und die übrigen Bundesminister
                                                  betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die
                                                  Bundesregierung unter dem Vorsitz des
                                                  Bundeskanzlers. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                  Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers
                                                  in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 70. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Bundesregierung wird vom Nationalrat in
                                                  namentlicher Abstimmung auf einen vom
                                                  Hauptausschuß zu erstattenden Gesamtvorschlag
                                                  gewählt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> In die
                                                  Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum
                                                  Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat
                                                  angehören. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Ist der
                                                  Nationalrat nicht versammelt, wird die
                                                  Bundesregierung vorläufig vom Hauptausschuß
                                                  bestellt: sobald der Nationalrat zusammentritt,
                                                  hat die Wahl zu erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Auf die
                                                  Bestellung einzelner Mitglieder der
                                                  Bundesregierung finden die Bestimmungen der
                                                  Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 71. </head>
                                                <p type="legal_section">Ist die Bundesregierung aus
                                                  dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis
                                                  zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder
                                                  der scheidenden Regierung oder höhere Beamte der
                                                  Bundesämter mit der Fortführung der Verwaltung und
                                                  einen von ihnen mit dem Vorsitz in der
                                                  einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese
                                                  Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn
                                                  einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung
                                                  ausgeschieden sind. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 72. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung werden per Antritt
                                                  ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                  Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des
                                                  Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden
                                                  vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung
                                                  ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler
                                                  gegengezeichnet. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Diese
                                                  Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikels
                                                  71 sinngemäß anzuwenden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 73. </head>
                                                <p type="legal_section">Im Falle der zeitweiligen
                                                  Verhinderung eines Bundesministers betraut der
                                                  Bundespräsident<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">11</fw>einen der Bundesminister oder einen
                                                  höheren Beamten eines Bundesamtes mit der
                                                  Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche
                                                  Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76). </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 74 </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Versagt
                                                  der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen
                                                  ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung
                                                  das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der
                                                  betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Zu einem
                                                  Beschluß des Nationalrates, mit dem das Vertrauen
                                                  versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der
                                                  Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch
                                                  ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder
                                                  verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten
                                                  Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der
                                                  Abstimmung kann nur durch Beschluß des
                                                  Nationalrates erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die
                                                  Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder
                                                  werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder
                                                  auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes
                                                  enthoben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 75. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten
                                                  Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des
                                                  Nationalrates, des Bundesrates und der
                                                  Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser
                                                  Vertretungskörper teilzunehmen, an den Beratungen
                                                  des Hauptausschusses des Nationalrates jedoch nur
                                                  auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr
                                                  Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat,
                                                  der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie
                                                  deren Ausschüsse können die Anwesenheit der
                                                  Mitglieder der Bundesregierung verlangen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 76. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71)
                                                  sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142
                                                  verantwortlich. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Zu einem
                                                  Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142
                                                  erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr
                                                  als der Hälfte der Mitglieder. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 77. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur
                                                  Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind
                                                  die Bundesministerien und die ihnen unterstellten
                                                  Ämter berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Zahl
                                                  der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und
                                                  ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz
                                                  bestimmt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Mit der
                                                  Leitung des Bundeskanzleramtes ist der
                                                  Bundeskanzler, mit der Leitung der anderen
                                                  Bundesministerien je ein Bundesminister
                                                  betraut.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der
                                                  Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister
                                                  können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines
                                                  zweiten Bundesministeriums betraut werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 78. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> In
                                                  besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne
                                                  gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines
                                                  Bundesministeriums bestellt werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Den
                                                  Bundesministern können zur Unterstützung in der
                                                  Geschäftsführung und zur parlamentarischen
                                                  Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die
                                                  in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt
                                                  werden und aus dem Amt scheiden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                  Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt
                                                  und an seine Weisungen gebunden. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>3. Bundesheer. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 79. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Dem
                                                  Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der
                                                  Republik ob. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                  Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
                                                  bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch
                                                  nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen
                                                  Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der
                                                  Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur
                                                  Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
                                                  Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
                                                  bestimmt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 80. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Über das
                                                  Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem
                                                  nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare
                                                  Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung
                                                  die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser
                                                  erteilten Ermächtigung der zuständige
                                                  Bundesminister betraut. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>(2)</label> Inwieweit
                                                  auch die Behörden der Länder und Gemeinden die
                                                  Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 79,
                                                  Absatz 2, erwähnten Zwecken unmittelbar in
                                                  Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Artikel 81. </head>
                                                <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz wird
                                                  geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung,
                                                  Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der
                                                  Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse
                                                  mitwirken. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Gerichtsbarkeit. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 82. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle
                                                Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Urteile und
                                                Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet
                                                und ausgefertigt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">12</fw>Artikel 83. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Verfassung
                                                und Zuständigkeit der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgestellt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Niemand darf
                                                seinem ordentlichen Richter entzogen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label>
                                                Ausnahmsgerichte sind nur in den durch die Gesetze
                                                über das Verfahren in Strafsachen geregelten Fällen
                                                zulässig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 84. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist –
                                                außer für Kriegszeiten – aufgehoben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 85. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Todesstrafe im ordentlichen
                                                Verfahren ist abgeschafft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 86. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Richter
                                                werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes
                                                bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung
                                                vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner
                                                Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt;
                                                die Bundesregierung oder der Bundesminister hat
                                                Besetzungsvorschläge der durch die
                                                Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate
                                                einzuholen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der dem
                                                zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von
                                                ihm an die Bundesregierung zu leitende
                                                Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber
                                                vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber
                                                mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens
                                                doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter
                                                zu ernennen sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 87. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Richter
                                                sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes
                                                unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> In Ausübung
                                                seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter
                                                bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der
                                                Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen
                                                Geschäfte, mit Ausschluß der
                                                Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift
                                                des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu
                                                erledigen sind. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Geschäfte
                                                sind unter die Richter eines Gerichtes für die in
                                                der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu
                                                verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter
                                                zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der
                                                Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung
                                                abgenommen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 88. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> In der
                                                Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt,
                                                nach deren Erreichung die Richter in den dauernden
                                                Ruhestand zu versetzen sind.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im übrigen
                                                dürfen Richter nur in den vom Gesetz
                                                vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund
                                                eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres
                                                Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
                                                andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
                                                Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen
                                                und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung,
                                                die durch Veränderungen in der Verfassung der
                                                Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird
                                                durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen
                                                Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen
                                                Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand
                                                versetzt werden können. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die zeitweise
                                                Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch
                                                Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren
                                                Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der
                                                Sache an das zuständige Gericht stattfinden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 89. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Prüfung der
                                                Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den
                                                Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Hat ein Gericht
                                                gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund
                                                der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das
                                                Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf
                                                Aufhebung dieser Verordnung beim
                                                Verfassungsgerichtshof zu stellen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 90. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor
                                                dem erkennenden Gericht sind mündlich und
                                                öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im
                                                Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 91. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Volk hat an
                                                der Rechtsprechung mitzuwirken. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Bei den mit
                                                schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das
                                                Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen
                                                politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden
                                                Geschworne über die Schuld des Angeklagten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Im
                                                Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen
                                                nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die
                                                zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes
                                                Maß überschreitet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 92. </head>
                                          <p type="legal_section">Oberste Instanz in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof in
                                                Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 93. </head>
                                          <p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich
                                                strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz
                                                erteilt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">13</fw>Artikel 94. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Justiz ist
                                                von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wenn eine
                                                Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu
                                                entscheiden hat, steht es dem durch diese
                                                Entscheidung Benachteiligten frei, falls nicht im
                                                Gesetz anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die
                                                andere Partei im ordentlichen Rechtsweg zu suchen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> In den
                                                Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz
                                                1, Zahl 6) steht den aus Richtern,
                                                Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden
                                                Kommissionen das ausschließliche Entscheidungsrecht
                                                zu.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Viertes Hauptstück. </head>
                              <head>Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Allgemeine Bestimmungen.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 95. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die
                                                Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen
                                                ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des
                                                gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
                                                Verhältniswahlrechtes aller nach den
                                                Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen
                                                und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land
                                                ihren ordentlichen Wohnsitz haben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des
                                                aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen
                                                als die Wahlordnung zum Nationalrat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Wähler üben
                                                ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder
                                                ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der
                                                Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis
                                                der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der
                                                Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
                                                zulässig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 96. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder
                                                des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die
                                                Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des
                                                Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für
                                                die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 97. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem
                                                Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die
                                                Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen
                                                der Landesverfassung und die Kundmachung durch den
                                                Landeshauptmann im Landesgesetzblatt
                                                erforderlich.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Insoweit ein
                                                Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von
                                                Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung
                                                die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden.
                                                Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches
                                                Landesgesetz nicht kundgemacht werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 98. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle
                                                Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar
                                                nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer
                                                Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen
                                                Bundesministerium bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wegen
                                                Gefährdung von Bundesinteressen kann die
                                                Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines
                                                Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der
                                                Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium
                                                eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen
                                                Einspruch erheben. In diesem Fall darf der
                                                Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn
                                                der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der
                                                Hälfte der Mitglieder wiederholt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Vor Ablauf der
                                                Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig,
                                                wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 99. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die durch
                                                Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann,
                                                insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt
                                                wird, durch Landesgesetz abgeändert werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ein
                                                Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der
                                                Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer
                                                Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
                                                beschlossen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 100. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Landtag
                                                kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung
                                                des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst
                                                werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei
                                                Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer
                                                Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
                                                beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die
                                                Vertreter des aufzulösenden Landtages nicht
                                                teilnehmen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im Fall der
                                                Auflösung sind nach den Bestimmungen der
                                                Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen
                                                auszuschreiben, die Einberufung des neugewählten
                                                Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu
                                                erfolgen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 101. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Vollziehung
                                                jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende
                                                Landesregierung aus. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Mitglieder
                                                der Landesregierung müssen nicht dem Landtag
                                                angehören. Jedoch kann in die<pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw>Landesregierung nur gewählt
                                                werden, wer zum Landtag wählbar ist. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die
                                                Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der
                                                erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren
                                                Mitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der
                                                Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die
                                                anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom
                                                Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die
                                                Bundesverfassung angelobt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 102. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bereich der
                                                Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht
                                                eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare
                                                Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm
                                                unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare
                                                Bundesverwaltung). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Folgende
                                                Angelegenheiten können im Rahmen des
                                                verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches
                                                unmittelbar von Bundeshehörden versehen werden: </p>
                                          <p type="legal_section">Grenzvermarkung, Waren- und
                                                Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen,
                                                Bundesfinanzen, Monopolwesen, Maß-, Gewichts-,
                                                Normen- und Punzierungswesen, technisches
                                                Versuchswesen, Justizwesen, Angelegenheiten des
                                                Gewerbes und der Industrie, Patentwesen, Schutz von
                                                Marken, Mustern und anderen Warenbezeichnungen,
                                                Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Verkehrswesen,
                                                Bundesstraßen, Strom- und Schifffahrtspolizei,
                                                Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen,
                                                Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Bau
                                                und Instandhaltung von Wasserstraßen,
                                                hydrographischer Dienst, Vermessungswesen,
                                                Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz,
                                                Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz,
                                                Bundespolizei, Bundesgendarmerie, militärische
                                                Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und
                                                deren Hinterbliebene. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Dem Bund bleibt
                                                es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten
                                                Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der
                                                Vollziehung des Bundes zu beauftragen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Errichtung
                                                von eigenen Bundesbehörden für andere als die im
                                                Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit
                                                Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Inwieweit die
                                                Landeshauptmänner über die Bundespolizei und die
                                                Bundesgendarmerie verfügen, regelt das im Artikel
                                                120, Absatz 1, bezeichnete Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 103. </head>
                                          <p type="legal_section">In den Angelegenheiten der
                                                mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann
                                                an die Weisungen der Bundesregierung sowie der
                                                einzelnen Bundesministerien gebunden; der
                                                administrative Instanzenzug geht in diesen
                                                Angelegenheiten, wenn nicht durch Bundesgesetz
                                                ausdrücklich anderes bestimmt ist, bis zu den
                                                zuständigen Bundesministerien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 104. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Bestimmungen des Artikels 102
                                                sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel
                                                17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht
                                                anzuwenden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 105. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den
                                                Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die
                                                Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß
                                                Artikel 142. Der Geltendmachung dieser Verantwortung
                                                steht die Immunität nicht im Weg. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Mitglieder
                                                der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel
                                                142 verantwortlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zu einem
                                                Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels
                                                142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der
                                                Hälfte der Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 106. </head>
                                          <p type="legal_section">Zur Leitung des inneren Dienstes
                                                des Amtes der Landesregierung wird ein
                                                rechtskundiger Verwaltungsbeamter als
                                                Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den
                                                Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das
                                                Hilfsorgan des Landeshauptmannes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 107. </head>
                                          <p type="legal_section">Vereinbarungen der Länder
                                                untereinander können nur über Angelegenheiten ihres
                                                selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und
                                                sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis
                                                zu bringen. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Die Bundeshauptstadt Wien und das Land
                                          Niederösterreich. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 108. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Landtag von
                                                Niederösterreich gliedert sich in zwei Kurien. Die
                                                eine (Kurie Land) wird gebildet von den Abgeordneten
                                                des Landes ausschließlich Wien. Die Wahl der anderen
                                                (Kurie Stadt) wird durch die Verfassung der
                                                Bundeshauptstadt Wien geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Zahl der
                                                Abgeordneten ist auf die beiden Kurien im Verhältnis
                                                der Bürgerzahl zu verteilen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 109. </head>
                                          <p type="legal_section">Als Landtag von Niederösterreich
                                                treten beide Kurien zur Gesetzgebung in allen
                                                Angelegenheiten der ehemals autonomen
                                                Landesverwaltung zusammen, die von der gemeinsamen
                                                Landesverfassung für gemeinsam erklärt werden. Zu
                                                diesen Angelegenheiten gehört insbesondere die
                                                gemeinsame Landesverfassung selbst.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">15</fw>Artikel 110. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> In den nicht
                                                gemeinsamen Angelegenheiten hat jeder der beiden
                                                Landesteile die Stellung eines selbständigen Landes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> In diesen
                                                Angelegenheiten hat für Wien der Gemeinderat der
                                                Stadt Wien, für Niederösterreich-Land die Kurie Land
                                                die Stellung des Landtages. Die Bestimmungen des
                                                Artikels 57 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder
                                                des Wiener Gemeinderates. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 111. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu den nicht
                                                gemeinsamen Angelegenheiten gehören die Verfassung
                                                jedes der beiden Landesteile sowie die Wahl der
                                                Mitglieder zum Bundesrat (Artikel 35). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ebenso steht
                                                die Gesetzgebung hinsichtlich der Abgaben, soweit
                                                sie in den Wirkungsbereich der Länder fällt, dem
                                                Gemeinderat der Stadt Wien und dem Landtag (Kurie
                                                Land) zu. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Aufbringung
                                                der Kosten für die gemeinsamen Angelegenheiten
                                                regelt die gemeinsame Landesverfassung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 112. </head>
                                          <p type="legal_section">Für beide Landesteile gelten die
                                                allgemeinen Bestimmungen dieses Hauptstückes. Für
                                                Wien hat dabei der vom Gemeinderat gewählte
                                                Bürgermeister auch die Stellung eines
                                                Landeshauptmannes, der vom Gemeinderat gewählte
                                                Stadtsenat auch die Stellung einer Landesregierung
                                                und der Magistratsdirektor auch die Stellung eines
                                                Landesamtsdirektors. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 113. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die gemeinsamen
                                                Angelegenheiten werden durch eine vom Landtag von
                                                Niederösterreich aus seiner Mitte nach dem
                                                Verhältniswahlrecht zu wählende
                                                Verwaltungskommission verwaltet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der
                                                Bürgermeister der Stadt Wien und der Landeshauptmann
                                                von Niederösterreich-Land gehören der
                                                Verwaltungskommission an und führen abwechselnd den
                                                Vorsitz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 114. </head>
                                          <p type="legal_section">Ein selbständiges Land Wien kann
                                                durch übereinstimmende Gesetze des Wiener
                                                Gemeinderates und des Landtages von
                                                Niederösterreich-Land gebildet werden. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>C. Gemeinden. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 115. </head>
                                          <p type="legal_section">Die allgemeine staatliche
                                                Verwaltung in den Ländern wird gemäß den
                                                nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatz der
                                                Selbstverwaltung eingerichtet.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 116. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in
                                                die sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden
                                                und die Gebietsgemeinden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese
                                                den Ländern untergeordnet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 117. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Ortsgemeinden
                                                mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag
                                                zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die
                                                Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung
                                                zusammen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die bisherigen
                                                Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 118. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Ortsgemeinden und
                                                Gebietsgemeinden sind auch selbständige
                                                Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen
                                                aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb
                                                der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber
                                                zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu
                                                betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und
                                                Abgaben einzuheben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 119. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Organe der
                                                Ortsgemeinde sind die Ortsgemeindevertretung und das
                                                Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebietsgemeinde die
                                                Gebietsgemeindevertretung und das
                                                Gebietsgemeindeamt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Wahlen in
                                                alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen,
                                                unmittelbaren, geheimen und persönlichen
                                                Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger statt, die
                                                im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren
                                                ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der
                                                Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob; in
                                                diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des
                                                aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen
                                                sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Die
                                                Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr
                                                Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder
                                                ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine
                                                Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist
                                                nicht zulässig. Für die Wahlen in die
                                                Gebietsgemeindevertretungen ist der Gerichtsbezirk
                                                Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die
                                                Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu
                                                verteilen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> In die
                                                Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen
                                                wählbar, die im Bereich der Gebietsgemeinde ihren
                                                ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtag wählbar
                                                sind. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die
                                                Vertretungen können nach dem Grundsatz der
                                                Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen
                                                Zweige der Verwaltung besondere Ver-<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="no"/><fw type="pageNum">16</fw>waltungsausschüsse bestellen, die, soweit
                                                bestimmte Berufs- oder Interessentengruppen in
                                                Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung
                                                von Vertretern dieser Berufs- oder
                                                Interessentengruppen erweitert werden können. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Leiter der
                                                Gebietsgemeindeämter müssen rechtskundige
                                                Verwaltungsbeamte sein. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 120. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Festsetzung
                                                der weiteren Grundsätze für die Organisation der
                                                allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
                                                nach den Artikeln 115 bis 119 ist Sache der
                                                Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung liegt
                                                den Landesgesetzgebungen ob. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Welche
                                                Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den
                                                Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den
                                                Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung
                                                und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer
                                                verfassungsmäßigen Zuständigkeit. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Hiebei ist
                                                jedoch den Ortsgemeinden ein Wirkungsbereich in
                                                erster Instanz in folgenden Angelegenheiten
                                                gewährleistet: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Obsorge für die Sicherheit der Person und
                                                  des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);  </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Hilfs- und Rettungswesen; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item> Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege,
                                                  Plätze und Brücken der Gemeinde;  </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item> örtliche Straßenpolizei;  </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item> Flurschutz und Flurpolizei; </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item> Markt- und Lebensmittelpolizei; </item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>Gesundheitspolizei;  </item>
                                                  <label>8.</label>
                                                  <item>Bau- und Feuerpolizei. </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Fünftes Hauptstück. </head>
                              <head>Rechnungskontrolle des Bundes.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 121. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur Überprüfung der
                                          Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner
                                          der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten
                                          Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof
                                          berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von
                                          Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund
                                          finanziell beteiligt ist. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Rechnungshof
                                          verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem
                                          Nationalrat vor. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Alle Urkunden über
                                          Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind,
                                          insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, vom
                                          Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch
                                          diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit
                                          und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung
                                          bekräftigt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 122. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Rechnungshof
                                          untersteht unmittelbar dem Nationalrat. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Rechnungshof
                                          besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen
                                          Beamten und Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom
                                          Nationalrat gewählt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper
                                          angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied
                                          der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen
                                          sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 123. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den
                                          Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er kann durch
                                          Beschluß des Nationalrates abberufen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 124. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident wird
                                          von dem im Rang nächsten Beamten des Rechnungshofes
                                          vertreten. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im Fall der
                                          Stellvertretung des Präsidenten gelten für den
                                          Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 123. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 125. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Beamten des
                                          Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter
                                          Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                                          Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von
                                          Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten
                                          des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter
                                          Kategorien zu ernennen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Hilfskräfte
                                          ernennt der Präsident des Rechnungshofes. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 126. </head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an
                                          der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt
                                          sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen
                                          haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions-
                                          oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind
                                          Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung
                                          humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen
                                          Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren
                                          Angehörigen zum Zweck haben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 127. </head>
                                    <p type="legal_section">Durch die Landesverfassungsgesetze
                                          können dem Rechnungshof die ihm nach diesem Gesetz
                                          bezüglich der Gebarung des Bundes zustehenden Funktionen
                                          auch bezüglich der Gebarung des Landes übertragen
                                          werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">17</fw>Artikel 128. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                          Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
                                    </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Sechstes Hauptstück. </head>
                              <head>Garantien der Verfassung und Verwaltung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>A. Verwaltungsgerichtshof. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 129. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wer durch eine
                                                rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer
                                                Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu
                                                sein behauptet, kann nach Erschöpfung des
                                                administrativen Instanzenzuges Beschwerde beim
                                                Verwaltungsgerichtshof erheben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Erachtet in den
                                                Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 der zuständige
                                                Bundesminister die Interessen des Bundes durch eine
                                                rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer
                                                Landesbehörde für verletzt, so kann auch er namens
                                                des Bundes wegen der Rechtsverletzung beim
                                                Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Eine
                                                Rechtsverletzung liegt nicht vor, soweit die Behörde
                                                nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung
                                                oder Verfügung nach freiem Ermessen befugt war und
                                                von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch
                                                gemacht hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 130. </head>
                                          <p type="legal_section">Für Angelegenheiten, in denen die
                                                Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig
                                                ist, kann der administrative Instanzenzug durch
                                                Bundes- oder Landesgesetz gemäß den
                                                Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 10 bis 15
                                                abgekürzt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 131. </head>
                                          <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit des
                                                Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die
                                                Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item> die zur Kompetenz des
                                                  Verfassungsgerichtshofes gehören; </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>über die den ordentlichen Gerichten die
                                                  Entscheidung zusteht; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>über die eine Kollegialbehörde zu
                                                  entscheiden oder zu verfügen hat, der in erster
                                                  oder höherer Instanz wenigstens ein Richter
                                                  angehört. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 132. </head>
                                          <p type="legal_section">Jedem Senat des
                                                Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene
                                                Entscheidung oder Verfügung der Verwaltungsbehörde
                                                eines Landes zu erkennen hat, soll in der Regel ein
                                                Richter angehören, der aus dem Justiz- oder
                                                Verwaltungsdienst in diesem Land hervorgegangen
                                                ist.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 133. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen
                                                Entscheidung oder Verfügung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die
                                                Verwaltungsbehörden sind bei der neu zu treffenden
                                                Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung
                                                des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst
                                                entscheiden, soweit nicht die Behörde nach den
                                                Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder
                                                Verfügung nach freiem Ermessen befugt ist. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 134. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der
                                                Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der
                                                erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und
                                                Räten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenigstens die
                                                Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramt
                                                haben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 135. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsident
                                                und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
                                                werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom
                                                Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der
                                                Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und
                                                der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des
                                                Hauptausschusses des Nationalrates, bezüglich des
                                                Vizepräsidenten und der anderen Hälfte der
                                                Mitglieder der Zustimmung des Bundesrates. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 136. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und
                                                die Organisation des Verwaltungsgerichtshofes werden
                                                durch Bundesgesetz geregelt.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>B. Verfassungsgerichtshof.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 137. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof erkennt
                                                über alle Ansprüche an den Bund, die Länder oder die
                                                Gemeinden, die im ordentlichen Rechtsweg nicht
                                                auszutragen sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 138. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof erkennt
                                                ferner über Kompetenzkonflikte <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;  </item>
                                                  <label>b)  </label>
                                                  <item>zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den
                                                  Gerichten, insbesondere auch zwischen dem
                                                  Verwaltungsgerichtshof und dem
                                                  Verfassungsgerichtshof selbst;  </item>
                                                  <label>c)  </label>
                                                  <item>zwischen den Ländern untereinander sowie
                                                  zwischen einem Land und dem Bund. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">18</fw>Artikel 139. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit
                                                von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde
                                                auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche
                                                Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des
                                                Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts
                                                wegen; </p>
                                          <p type="legal_section">über Gesetzwidrigkeit von
                                                Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der
                                                Bundesregierung; </p>
                                          <p type="legal_section">über Gesetzwidrigkeit von
                                                Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag
                                                einer Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das Erkenntnis
                                                des Verfassungsgerichtshofes mit dem die Verordnung
                                                als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die
                                                zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung
                                                der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tag der
                                                Kundmachung in Kraft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 140. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof erkennt über
                                                Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag
                                                der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von
                                                Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung,
                                                sofern aber ein solches Gesetz die Voraussetzung
                                                eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
                                                bilden soll, von Amts wegen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der im Absatz 1
                                                erwähnte Antrag kann jederzeit gestellt werden; er
                                                ist vom Antragsteller sofort der zuständigen
                                                Landesregierung oder der Bundesregierung
                                                bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das Erkenntnis
                                                des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als
                                                verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den
                                                Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann
                                                zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die
                                                Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft,
                                                wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
                                                Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist
                                                darf sechs Monate nicht überschreiten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Bestimmung
                                                des Artikels 89, Absatz 1, gilt nicht für die
                                                Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch
                                                den Verfassungsgerichtshof. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 141. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof erkennt
                                                über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum
                                                Bundesrat, zu den Landtagen und allen anderen
                                                allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines
                                                dieser Vertretungskörper auf Erklärung des
                                                Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 142. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit
                                                der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der
                                                obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre
                                                Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften
                                                Rechtsverletzungen geltend gemacht wird. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Anklage
                                                kann erhoben werden: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item> gegen den Bundespräsidenten wegen
                                                  Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß
                                                  der Bundesversammlung; </item>
                                                  <label>b)  </label>
                                                  <item>gegen die Mitglieder der Bundesregierung und
                                                  die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung:
                                                  durch Beschluß des Nationalrates; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>gegen die Mitglieder einer Landesregierung
                                                  und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe
                                                  wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des
                                                  zuständigen Landtages;  </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item> gegen einen Landeshauptmann wegen
                                                  Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der
                                                  Verordnungen oder sonstigen Anordnungen des Bundes
                                                  in Angelegenheiten der mittelbaren
                                                  Bundesverwaltung: durch Beschluß der
                                                  Bundesregierung. </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das
                                                verurteilende Erkenntnis des
                                                Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes,
                                                unter besonders erschwerenden Umständen auch auf
                                                zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu lauten;
                                                bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in
                                                Absatz 2 unter d) erwähnten Fällen kann sich der
                                                Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung
                                                beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 143. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Anklage gegen die in Artikel
                                                142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu
                                                verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der
                                                Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung
                                                stehen. In diesem Fall wird der
                                                Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den
                                                ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige
                                                Untersuchung geht auf ihn über. Der
                                                Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben
                                                dem Artikel 142, Absatz 3, auch die
                                                strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 144. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden
                                                wegen Verletzung der verfassungsmäßig
                                                gewährleisteten Rechte durch die Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung
                                                des administrativen Instanzenzuges. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
                                                bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen
                                                Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei
                                                der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an
                                                die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
                                                gebunden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">19</fw>Artikel 145. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof erkennt
                                                über Verletzungen des Völkerrechtes nach den
                                                Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 146. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des
                                                Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten
                                                ob. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 147. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, ferner der
                                                erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und
                                                Ersatzmitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident,
                                                der Vizepräsident sowie die Hälfte der Mitglieder
                                                und Ersatzmitglieder werden vom Nationalrat, die
                                                andere Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder
                                                vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Artikel 148. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das
                                                Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Siebentes Hauptstück. </head>
                              <head>Schlußbestimmungen.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Artitel 149. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Neben diesem Gesetze
                                          haben im Sinne des Artikels 44, Absatz 1, unter
                                          Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten
                                          Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten: <list>
                                                <label> </label>
                                                <item>Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R. G.
                                                  BI. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der
                                                  Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen
                                                  Königreiche und Länder; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. BI. Nr. 87,
                                                  zum Schutze der persönlichen Freiheit; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. BI. Nr. 88,
                                                  zum Schutze des Hausrechtes; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Beschluß der provisorischen
                                                  Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St. G.
                                                  Bl. Nr. 3; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209,
                                                  betreffend die Landesverweisung und die Übernahme
                                                  des Vermögens und Hauses Habsburg-Lothringen; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Gesetz vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211,
                                                  über die Aufhebung des Adels, der weltlichen
                                                  Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und
                                                  Würden; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257,
                                                  über das Staatswappen und das Staatssiegel der
                                                  Republik Deutschösterreich mit den durch die
                                                  Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober
                                                  1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen; </item>
                                                <label> </label>
                                                <item>Abschnitt V des III. Teiles des
                                                  Staatsvertrages von St. Germain vom 10. September
                                                  1919, St. G. Bl. Nr. 303 aus 1920. </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Artikel 20 des
                                          Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr.
                                          142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz
                                          vom 5. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 66, treten außer Kraft.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 150. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Übergang zu der durch dieses Gesetz
                                          eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein
                                          eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes
                                          Verfassungsgesetz geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 151 </head>
                                    <p type="legal_section"><label>(1)</label> Dieses Gesetz tritt
                                          am Tag der ersten Sitzung des Nationalrates in Kraft,
                                          soweit nicht durch das im Artikel 150 bezeichnete Gesetz
                                          Ausnahmen festgesetzt werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bestimmungen des
                                          Artikels 50, Absatz 1, und des Artikels 66, Absatz 2,
                                          treten jedoch am Tag der Kundmachung in Kraft, wobei bis
                                          zum Inkrafttreten der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes
                                          das dem Nationalrat zustehende Genehmigungsrecht von der
                                          Nationalversammlung ausgeübt wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Artikel 152. </head>
                                    <p type="legal_section">Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die
                                          Staatsregierung betraut.</p>
                              </div>
                        </div>
                  </div></body>
    </text>
</TEI>