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                <title type="main">Bericht VfA Sonderdruck</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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<title>Datenset B</title>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Verfassungsausschuss</author>
                            <title>Bericht VfA Sonderdruck</title>
                            <note type="editor">Bericht VfA (Titel des Dokuments: "Bericht des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Gesetzes, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird [Bundes-Verfassungsgesetz]"), KNV Beilage 991, Typ: Druck, Zustand: gut, keine Anmerkungen</note>
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                    26. September 1920
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    <text type="Stellungnahme zum Verfassungsentwurf">
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                <fw type="pageNum">1</fw>Bericht</head>
                <p>des </p>
                <p>Verfassungsausschusses </p>
                <p>über </p>
                <p>den Entwurf eines Gesetzes, womit die Republik Österreich als Bundesstaat
                    eingerichtet wird (Bundes=Verfassungsgesetz).</p>
                <p>Sozusagen in letzter Stunde unternimmt es die Nationalversammlung, die als
                    „Konstituierende gewählt wurde, ihrer größten Aufgabe gerecht zu werden. Schier
                    unüberwindliche Schwierigkeiten haben sie gehindert, früher in die Beratung der
                    Verfassung, die sie unserem Staate geben soll, einzutreten. Zuerst ließen uns
                    die unerwartet lange sich hinziehenden Friedensverhandlungen über die Grenzen
                    des neuen österreichischen Staates im Ungewissen. Dann nahmen der Versuch, die
                    finanziellen Verhältnisse des Staates wenn auch vorläufig nur aufs notdürftigste
                    zu regeln, sowie die Notwendigkeit täglich neu auf die Versorgung der
                    Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, der Volkswirtschaft mit Kohle und Rohstoffen
                    bedacht zu sein, und die infolge der wirtschaftlichen Not sich steigernden
                    sozialen Schwierigkeiten fast die ganze Arbeitszeit der Regierung und der
                    Nationalversammlung in Anspruch Hemmender jedoch als die genannten äußeren
                    Schwierigkeiten wirkten die tiefgehenden Meinungsverschiedenheiten über den
                    Grundcharakter und die Einzelheiten der Verfassung, die zwischen den Parteien
                    der Nationalversammlung zutage traten, noch mehr aber die Interessengegensätze
                    zwischen dem Gesamtstaate und seinen sich immer mehr als selbständige Staaten
                    fühlenden Gliedern, den Ländern.</p>
                <p>Diese Gegensätze zeigten sich übrigens schon vom Zeitpunkt des Entstehens unseres
                    Staatswesens an. Das erste Verfassungsgesetz, das die deutschen Abgeordneten des
                    ehemaligen österreichischen Abgeordnetenhauses in den Tagen des Umsturzes
                    beschlossen haben, nämlich der Beschluß über die grundlegenden Einrichtungen der
                    Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, stellt den Versuch dar, die
                    von Deutschen bewohnten Gebiete des ehemaligen österreichischen Kaiserstaates
                    als strengen nationalen Einheitsstaat zu begründen. Aber gleichzeitig mit diesem
                    Gesetzgebungsakte hat sich ein paralleler Vorgang vollzogen, der der
                    österreichischen Republik schon von ihrer Entstehung an einen föderativen
                    Wesenszug anheftete. Im Einverständnis mit der maßgebenden Zentralstelle in Wien
                    hatten sich die ehemaligen „Kronländer“ auf dem gleichen Wege wie der
                    Gesamtstaat, nämlich revolutionär, zu staatsartigen Gebilden konstituiert. Und
                    mit dem Beschluß vom 12. November 1918, St. G. Bl. Nr. 23, hat die
                    „Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich“ „die feierlichen
                    Erklärungen der Länder, Kreise und Gaue des Staatsgebietes" zur Kenntnis
                    genommen und diese Gebiete unter den Schutz der ganzen Nation gestellt.</p>
                <p>Einem solchen Beschluß liegt, wenn er sinnvoll gedeutet werden soll, die
                    Vorstellung einer vertragsmäßigen Begründung des Staates durch den
                    Zusammenschluß bis dahin unabhängiger Staatsteile zugrunde. Der tatsächlichen
                    von Anbeginn staatsähnlichen Stellung der österreichischen Länder im Rahmen 1
                    (Seiten fehlt) 250-260<pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">2</fw>des neugegründeten Gesamtstaates hat auch alsbald
                    das Gesetz vom 14. November 1918, St. G. Bl. Nr. 24, betreffend die Übernahme
                    der Staatsgewalt in den Ländern, durch seine bekannten organisationstechnischen
                    Maßnahmen Rechnung getragen. Zunächst erfolgte die Anerkennung des legislativen
                    Wirkungskreises der Landtage, für die infolge des Wechsels der Staatsform
                    selbstverständlich das Erfordernis der Gesetzessanktion hinweggefallen war. Dann
                    hat dieses Gesetz die durch die eigenen politischen Kräfte der Länder erfolgte
                    Beseitigung der Statthaltereien und die Übertragung der allgemeinen politischen
                    Verwaltung auf die gewählten Landesregierungen vom Standpunkt der zentralen
                    Staatsgesetzgebung aus legalisiert. Schon die angedeutete zwiespältige
                    Entstehung des neuen Staates hat seinem Wesen bundesstaatliche Elemente
                    aufgeprägt. Die weitere Verfassungsentwicklung in Österreich, die sich in einer
                    Reihe mehr oder minder provisorisch gedachter Spezialgesetze und Novellen – es
                    sei insbesondere der sogenannten Verfassungsnovelle vom 19. Dezember 1918, St.
                    G. Bl. Nr. 139, und der ungleich einschneidenderen Gesetze vom 14. März 1919
                    über die Volksvertretung und übei die Staatsregierung, St. G. Bl. Nr. 179 und
                    180, gedacht – vollzog, hat bei den beschränkten Aufgaben, die sich diese
                    Gesetze gestellt haben, nicht dahin geführt, den angedeuteten Zwiespalt in der
                    Struktur unseres Staates zu überwinden. Es konnte sich, was das Verhältnis
                    zwischen dem Gesamtstaat und den Ländern betraf, nur darum handeln, gewisse
                    Vorsorgen zu treffen, um die bei der Ungeklärtheit dieses Verhältnisses
                    unvermeidlichen Reibungen zwischen den beiden Faktoren zu bereinigen.</p>
                <p>Diese provisorische Verfassungsgesetzgebung mußte sich insbesondere damit
                    begnügen, die widerspruchsvolle Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Staat und
                    Ländern, die nach der altösterreichischen Verfassung bestanden hatte,
                    unverändert zu übernehmen. Diese Rezeption des alten Rechtszustandes mußte aber
                    dadurch ungeahnte Schwierigkeiten zeitigen, daß es mit dem Wechsel der
                    Staatsform nunmehr an dem Faktor fehlte, der durch sein unbeschränktes
                    Sanktionsrecht in der Lage gewesen wäre, die bei solch widerspruchsvoller
                    Kompetenzverteilung unvermeidlichen Kompetenzkonflikte zu beseitigen. Die Art
                    der Stellungnahme der Staatsregierung zu den Landesgesetzen, die in dem
                    vorzitierten Gesetze über die Volksvertretung vorgesehen wurde, konnte sich im
                    Zeitpunkte der Regelung auf keine genügenden Erfahrungen stützen und hat sich
                    mittlerweile als wenig glücklich herausgestellt. Die Art und Weise, wie die
                    Rechtsmittel der Staatsregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage
                    eingerichtet waren, hat sich einerseits für die Staatsregierung als nicht
                    brauchbar erwiesen und andrerseits doch in den Ländern den Eindruck unliebsamer
                    Schranken der Landesgesetzgebung hervorgerufen. Auch auf dem Gebiete der
                    Verwaltung hat sich auf Grund der provisorischen Verfassung ein unerfreulicher
                    Zustand im Verhältnis zwischen dem Staate und den Ländern ergeben, der dadurch
                    charakterisiert ist, daß sich die Länder trotz ihrer im Vergleiche zu dem
                    früheren Zustand auch auf dem Gebiete der Verwaltung ungleich erweiterten
                    Selbständigkeit durch die Staatsregierung beengt fühlen. Es soll nicht verkannt
                    werden, daß dieser Zustand vom Standpunkte des gesamtstaatlichen Interesses aus
                    dem Grunde mangelhaft erscheint, weil das Recht der Staatsregierung zur
                    Erteilung von Dienstesanweisungen an die Landesregierungen sanktionslos
                    geblieben ist. Soll die oft beklagte Verwaltungsanarchie, die auch auf dem
                    zuletzt bezeichneten Gebiete eingetreten ist, beseitigt werden, so ist eine
                    Reform in der Richtung geboten, daß einerseits ein bestimmtes Gebiet voller
                    Selbständigkeit der Verwaltung der Länder sichergestellt, anderseits aber,
                    soweit die Landesverwaltung Zwecken des Oberstaates dient, eine wirkliche
                    Verantwortlichkeit der Landesorgane gegenüber dem vorgesetzten Organe des
                    Bundesstaates begründet werde.</p>
                <p>Der Ausgleich zwischen den der provisorischen Verfassung zugrundeliegenden
                    Elementen eines zentralistischen Einheitsstaates und einer föderativen
                    Staatenverbindung liegt in dem Gedanken des Bundesstaates. So erklärt es sich,
                    daß diese Staatsform schon vor mehr als Jahresfrist als die geeignetste für jene
                    Ländergemeinschaft erkannt wurde, welche im Zeitpunkte des Zusammenbruches die
                    Deutschen des alten Österreich zusammengeschlossen und fast ein Jahr später,
                    freilich um große und wertvolle Volks teile vermindert, der Friede von St.
                    Germain zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammengeschmiedet hat; so erklärt es
                    sich ferner auch, daß sich auf der Plattform der bundesstaatlichen Idee
                    diametral entgegengesetzte politische Richtungen im gemeinsamen Willen, dieses
                    Staatswesen vor dem politischen Zerfall und materiellen Untergang zu bewahren,
                    begegnet und auf das vorliegende Kompromiß einer bundesstaatlichen Verfassung
                    geeinigt haben.</p>
                <p>Die eben geschilderten Gegensätze, die sich natürlich auch innerhalb der drei
                    Regierungen, die seit der Wahl der konstituierenden Nationalversammlung
                    aufeinanderfolgten, geltend machten, sind schuld daran, daß dem hohen Hause auch
                    heute noch kein Regierungsentwurf für das Verfassungsgesetz vorliegt Freilich,
                    das Interesse der Parteien an der Verfassung hat sich immer wieder gezeigt. Am
                    14. Mai 1919 legte als erste die christlichsoziale Vereinigung einen fertig
                    ausgearbeiteten Verfassungsentwurf vor (Antrag der Abgeordneten Dr. Michael Mayr
                    und Genossen, Nr. 231 der Beilagen). Am 18. Mai 1920 folgte die großdeutsche
                    Vereinigung (Antrag der Abgeordneten Dr. Dinghofer und Genossen, Nr. 842<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw> der Beilagen). Der 25. Juni 1920 brachte einen zweiten
                    christlichsozialen Entwurf (Antrag der Abgeordneten Dr. Michael Mayr und
                    Genossen, Nr. 888 der Beilagen). Am 7. Juli 1920 endlich schloß die
                    sozialdemokratische Vereinigung mit dem Antrag der Abgeordneten Abraham und
                    Genossen (Nr. 904 der Beilagen) den Reigen. Alle diese Verfassungsentwürfe
                    vertreten mehr oder weniger den bundesstaatlichen Gedanken.</p>
                <p>Die Regierung der Republik hat sich diesen ebenfalls, und zwar bereits im
                    Frühjahr 1919 zu eigen gemacht und seit dieser Zeit datieren die umfangreichen
                    und intensiven Vorarbeiten der berufenen Stellen am Verfassungswerk. Der
                    damalige Staatskanzler Dr. Karl Renner leitete vor seiner Abreise zu den
                    Verhandlungen in St. Germain im Schoße der Staatskanzlei die Reformarbeiten ein
                    und betraute insbesondere den wissentschaftlichen Mitarbeiter des
                    Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei Universitätsprofessor Dr. Hans Kelsen
                    mit der Ausarbeitung des Entwurfes einer Bundesverfassung, Später hat die
                    Nationalversammlung ihre Absicht, das Verfassungswerk mit aller Entschiedenheit
                    zu fördern und baldmöglichst zu vollenden, dadurch kundgegeben, daß sie in der
                    Person des gegenwärtigen Vorsitzenden des Kabinetts, Staatssekretärs Professor
                    Dr. Michael Mayr, ein Regierungsmitglied eigens zur Mitwirkung an der
                    Vorbereitung der Verfassungs= und Verwaltungsreform berief. Staatssekretär Dr.
                    Mayr hat dieser Aufgabe vom Augenblicke seiner Bestellung an mit aller
                    Intensität und Hingebung obgelegen. Zugleich hat Professor Dr. Hans Kelsen im
                    ständigen Einvernehmen und unter unermüdlicher Mitwirkung der Leiter der
                    legislativen Abteilungen der Staatskanzlei, Ministerial rates Dr. Georg Fröhlich
                    und Sektionsrates Dr. Egbert Mannlicher, eine ganze Reihe von
                    Bundesverfassungsentwürfen hergestellt, die den verschiedensten politischen
                    Eventualitäten Rechnung tragen. Gleichzeitig drängte das Verfassungsproblem in
                    den Ländern immer entschiedener zu einer Lösung. Die Länder veranstalteten aus
                    eigener Initiative die Verfassungskonferenzen in Salzburg und später in Linz,
                    auf denen die damalige Regierung durch den gegenwärtigen Vorsitzenden des
                    Kabinetts vertreten war. Da aus den angedeuteten Gründen kein eigentlicher
                    Regierungsentwurf vorlag, hat sich Staatssekretär Dr. Mayr damals entschlossen,
                    einen privaten Borentwurf der Konferenz in Salzburg und nachmals wieder einen
                    jener in Linz im eigenen Namen zu unterbreiten.</p>
                <p>Durch die beiden Konferenzen wurde der Gedanke der Verfassungsreform stark
                    gefördert und reichliches Material für die Reformarbeit bereitgestellt, das um
                    so wertvoller war, als die maßgebender Stimmen der Politiker der drei großen
                    Parteien aus sämtlichen Ländern zu Worte gekommen waren und ihre Wünsche zum
                    Ausdruck gebracht hatten. Die Staatsregierung setzte ihrerseits eine
                    Kabinettskonferenz zur Anbahnung eines Übereinkommens zwischen den im Kabinett
                    vertretenen Parteien ein. Das Ergebnis war eine Gegenüberstellung der von den
                    beiden Koalitionsparteien vertretenen Anschauungen, die unter dem Titel: „Das
                    Ergebnis der Vereinbarungen über die österreichische Bundesverfassung" in Druck
                    gelegt wurde. Eine Regierungsvorlage kam auch jetzt noch nicht zustande.</p>
                <p>Das Verfassungswerk war aber doch mittlerweile soweit gereift und die Ansicht von
                    der Notwendigkeit der Verfassungsreform hatte sich im politischen Denken derart
                    festgewurzelt, daß es trotz des Hinwegfallens des Koalitionspaktes von den
                    politischen Parteien der Nationalversammlung mit Erfolg aufgegriffen und zu Ende
                    geführt werden konnte. Während der Verhandlungen über die große Vermögensabgabe,
                    die im Frühsommer dieses Jahres die Nationalversammlung beschäftigten, war der
                    Gedanke aufgetaucht, zwischen diesem Gesetze und der Verfassung ein Junktim
                    herzustellen. Die Parteien verzichteten dann zwar darauf, ein solches Junktim
                    formal anzuerkennen, aber sie verpflichteten sich anläßlich der Bildung der
                    neuen Regierung, die nach dem Sturze der zweiten Koalitionsregierung die
                    Geschäfte zu übernehmen hatte, alles zu tun, um auch nach Erledigung der
                    Vermögensabgabe noch vor der Wahl der neuen Nationalversammlung, die schon
                    damals für den Herbst dieses Jahres in Aussicht genommen war, die Verfassung
                    fertigzustellen und dem hohen Hause zur Beschlußfasung vorzulegen. Am 15. Juli
                    setzte der Verfassungsausschuß einen siebengliedrigen Unterausschnuß ein, der
                    auf Grund aller vorgenannten Anträge zur Verfassungsreform in vielen Beratungen,
                    die mehrfach durch Verhandlungen zwischen den Parteien unterbrochen wurden,
                    unterstützt von den Vertretern der Regierung und namentlich den vorerwähnten
                    Funktionären der Staatskanzlei sowie vom wissenschaftlichen Experten Professor
                    Kelsen, einen Verfaffungsentwurf ausarbeitete, den er am 24. September dem
                    Verfassungsausschusse vorlegen konnte. Dieser beauftragte den unterzeichneten
                    Berichterstatter, den in verschiedenen Belangen abgeänderten Entwurf, der diesem
                    Berichte beigegeben ist, dem hohen Hause zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Es
                    geschieht dies nicht, ohne daß vorher mehrere hervorragende Kenner des
                    Verfassungs= und Verwaltungsrechtes um ihr Gutachten gebeten worden wären. Den
                    Staatsrechtslehrern Professor Dr. Adolf Menzel (Wien), Dr. Max Layer (Graz), De.
                    Max Kulisch und Dr. Karl Lamp (Innsbruck), dem Senatspräsidenten Dr. Schuster,
                    den Hofräten Dr. Tezner, Dr. Herrnritt und Dr. Hock sei hiemit für ihre
                    Mühewaltung der geziemende Dank gesagt. <pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">4</fw> Das
                    Bundes-Verfassungsgesetz, dessen einschränkender Titel sich einerseits durch die
                    Bedachtnahme auf die Landesverfassungen, anderseits durch den Umstand erklärt,
                    daß es selbst nur eines, wenn auch das wichtigste jener Gesetze ist, die in
                    ihrer Gesamtheit die Bundesverfassung ausmachen, gliedert sich in sieben
                    Hauptstücke: Allgemeine Bestimmungen, Gesetzgebung des Bundes, Vollziehung des
                    Bundes, Gesetz gebung und Vollziehung der Länder, Rechnungskontrolle des Bundes,
                    Garantien der Verfassung und Verwaltung, Schlußbestimmungen.</p>
                <p>Schon diese Aufzählung läßt erkennen, daß das vorliegende
                    Bundes=Verfassungsgesetz nicht alle Bestandteile einer erschöpfenden
                    Verfassungsurkunde enthält. Vor allem fehlt ihm ein Abschnitt über die Grund=
                    und Freiheitsrechte, der zum typischen Requisit moderner Staatsverfassungen
                    gehört. Über diesen Punkt, in dem mehr als in allen anderen nicht nur die
                    verschiedenen Parteiprogramme, sondern die Weltanschauungen miteinander in
                    Widerstreit stehen, konnte bei der gedrängten Zeit ein Übereinkommen der
                    Parteien nicht zustande kommen, weshalb das geltende Staatsgrundgesetz über die
                    allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142,
                    mit der einen Einschränkung des den Ausnahmszustand vorsehenden Artikels 20
                    vorläufig übernommen wurde. Auch die finanzielle Auseinander setzung zwischen
                    Bund und Ländern mußte einem späteren besonderen Bundes=Verfassungsgesetz
                    vorbehalten werden. Desgleichen mußte bei der Regelung der Zuständigkeit auf dem
                    Gebiete des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, worüber trotz
                    langwieriger Bemühungen eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu erzielen
                    war, zu dem Auskunftsmittel gegriffen werden, den gegenwärtigen Rechtszustand in
                    Geltung zu belassen und eine materielle Neuregelung einem besonderen
                    Bundes=Verfassungsgesetze vorzubehalten (Artikel 14).</p>
                <p>Die einleitenden Bestimmungen der Verfassung enthalten zugleich ein entschiedenes
                    Bekenntnis zur demokratischen Republik (artikel 1) und zum bundesstaatlichen
                    Prinzip (Artikel 2). In jener Hinsicht bot die geltende provisorische Verfassung
                    keinen Anlaß zu wesentlichen Veränderungen; einschneidende Reformen führt die
                    neue Verfassung jedoch in der Richtung einer erschöpfenden Ausgestaltung der
                    bundesstaatlichen Organisation durch. Mit Entschiedenheit proklamiert sie die
                    Selbständigkeit der die Republik konstituierenden Länder, denen bisher
                    staatsrechtlich noch immer der Rest eines provinziellen Charakters an gehaftet
                    hatte, während sie jetzt in jeder Hinsicht eine Rechtsstellung erhalten, wie sie
                    nach der üblichen staatsrechtlichen Terminologie den Gliedstaaten eines
                    Bundesstaates eigentümlich ist. Die für den Gesamt staat grundlegende Bedeutung
                    der Länder kommt darin zum Ausdruck, daß über ihr Gebiet nur mit ihrer
                    Einwilligung verfügt werden kann (Artikel 3) und daß die Zugehörigkeit zu ihnen,
                    die Landesbürgerschaft, die Vorbedingung für die grundsätzlich nur mittelbar aus
                    ihr sich ergebende Bundesbürgerschaft ist (Artikel 4). Indirekt äußert sich
                    diese grundlegende Bedeutung der Länder auch darin, daß die als „Bund"
                    bezeichnete Gesamtheit der Länder terminologisch als eine Verbindung der Lünder
                    erscheint; konsequenter weise sind auch alle verfassungsmäßigen Organe des
                    Gesamtstaates als Bundesorgane bezeichnet. In diesem Zusammenhange sei allgemein
                    festgestellt, daß der Entwurf den Ausdruck „Staat“ und „staatlich" in einem
                    sowohl den Bund als auch die Länder umfassenden Sinne gebraucht. Über das
                    gegenseitige Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht enthält der
                    Verfassungsentwurf keine grundsätzliche Erklärung; es müssen in dieser Hinsicht
                    die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten.</p>
                <p>Eine grundlegende Aufgabe einer Bundesstaatsverfassung ist die Verteilung der
                    Staatsfunktionen auf Oberstaat und Gliedstaaten. Diese besonders schwierige
                    Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern ist im vorliegenden Entwurf,
                    sorgfältig und unter Berücksichtigung des Urteils von Fachleuten abgesteckt, in
                    den Artikeln 10 bis 13 und 15 niedergelegt. Um Irrtümern vorzubeugen, sei
                    festgestellt, daß diese Kompetenzabgrenzung der durch Bundesgesetz zu
                    vollziehenden Verteilung der Bundeskompetenzen zwischen den Bundesministerien
                    nicht präjudiziert. Der Verfassungsentwurf unterscheidet vier verschiedene
                    Zuständigkeitstypen: ausschließliche Bundeskompetenz in Gesetzgebung und
                    Vollziehung Gesetzgebung des Bundes und Vollziehung der Länder; Gesetzgehung des
                    Bundes über die Grundsähe neben Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung der
                    Länder; endlich ausschließliche Kompetenz der Länder in Gesetzgebung und
                    Vollziehung. Zugunsten des letztgenannten Kompetenzfalles ist eine General
                    klausel ausgesprochen, wodurch der Entwurf abermals einem föderativen Prinzip
                    gerecht wird.</p>
                <p>Zu den einzelnen Kompetenzfällen, deren Aufzählung hier erübrigt, sei einiges
                    besonders festgestellt.</p>
                <p>In der lange strittigen Frage der Kompetenz in Sachen des Elektrizitätswesens und
                    Wasserrechtes wurde der Ausweg gewählt, daß die Regelung der rein technischen
                    Fragen der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes überwiesen, die
                    wirtschaftliche Seite aber innerhalb einer Rahmengesetzgebung des Bundes den
                    Ländern überlassen wurde (Artikel 10, z. 10, und Artikel 12, Absatz 1, Z. 7).
                    Ähnlich überträgt Artikel 10, Z. 12, die sanitäre Aufsicht über die Heil= und
                    Pflegeanstalten, das Kurortewesen und die<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/><fw type="pageNum">5</fw>Heilquellen nach
                    Gesetzgebung und Vollziehung dem Bunde, während alles übrige teils im Artikel
                    12, Z. 2, erwähnt, also der grundsätzlichen Regelung durch die
                    Bundesgesetzgebung vorbehalten, teils ganz der Kompetenz der Länder überlassen
                    wurde. </p>
                <p>Zu Artikel 14 sei bemerkt, daß das Recht des Bundes (wie übrigens auch der
                    Länder) gleich jeder Privatperson zur Förderung des wirtschaftlichen und
                    kulturellen Lebens innerhalb des gesamten Bundesgebietes, unbeschadet der
                    vorerwähnten Kompetenzverteilung, Unternehmungen zu schaffen und zu erhalten,
                    sowie Veranstaltungen zu treffen, als unbestritten gilt.</p>
                <p>Die Gesetzgebung des Bundes soll nunmehr von einem vom ganzen Bundesvolk
                    gewählten Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrate
                    ausgeübt werden, wobei die Verfassung eine möglichst demokratische Bestellung
                    dieser wie überhaupt aller politischen Vertretungskörper vorsieht (Artikel 27,
                    36, 96 und 120). Der Nationalrat hat in der Nationalversammlung sein stark
                    ähnelndes Vorbild. Der Bundesrat stellt sich als Delegation der Landtage dar
                    wobei sich die im Entwurfe festgelegte Zusammensetzung als billiges Kompromiß
                    zwischen der föderalistischen Forderung einer gleich großen Vertretungsziffer
                    sämtlicher Länder und der zentralistischen Forderung einer dem
                    Bevölkerungsschlüssel entsprechenden Vertreterzahl ergeben hat. Das bundes
                    staatliche Prinzip der Parität der Gliedstaaten erscheint in diesem spezifisch
                    bundesstaatlichen Organe, das den jedem Bundesstaat eigentümlichen Anteil der
                    Länder an der Bundesgesetzgebung darstellt, auch im vorliegenden
                    Verfassungsentwurf gewahrt und namentlich durch den Wechsel im Vorsitze zwischen
                    den Ländern betont (Artikel 37). Da der Bundesrat von den Landtagen nach dem
                    Grundsatz der Verhältniswahl entsendet wird und daher deren parteimäßige
                    Zusammensetzung wiederspiegelt, kann die Abstimmung im Bundesrate nicht nach
                    Ländern, sondern muß sie nach Stimmen erfolgen (Artikel 38). Für gewisse solenne
                    Akte treten Nationalrat und Bundesrat als Bundesversammlung zu gemeinsamen
                    Sitzungen zusammen (Artikel 39 und 41).</p>
                <p>Der im Verfassungsentwurf vorgesehene Weg der Bundesgesetzgebung ist im Einklang
                    mit dem bundesstaatlichen Prinzip dadurch gekennzeichnet, daß dem Bundesrate das
                    Rechtsmittel des Einspruches gegen die Beschlüsse des Nationalrates — abgesehen
                    von einzelnen den Bund allein berührenden parlamentarischen Verwaltungsakten -
                    eingeräumt ist (Artikel 43).</p>
                <p>Gemäß einer schon im Gesetze vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 179, gegebenen
                    Verheißung ist im Entwurfe neben dem normalen Weg der repräsentativen
                    Gesetzgebung nunmehr auch der Weg unmittelbarer Gesetzgebung durch das
                    Bundesvolk eröffnet. Die Verfassung läßt drei Varianten der Volksabstimmung zu:
                    Das Volksbegehren, worin die Gesetzgebungsinitiative des Bundesvolkes zum
                    Ausdruck kommt, die Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates,
                    die zur Voraussetzung hat, daß der Nationalrat die Volksabstimmung beschließt
                    oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates sie verlangt; endlich die
                    obligatorische Mitwirkung des Bundesvolkes bei einer Gesamtänderung der
                    Bundesverfassung und die fakultative Mitwirkung bei einer bloßen Teiländerung
                    (Artikel 43, 44 und 45).</p>
                <p>Das Hauptstück über die Vollziehung des Bundes schafft in der Person des
                    Bundespräsidenten ein neues, der bisherigen Verfassung fremdes Organ. Die
                    gegenwärtige Personalunion zwischen den Funktionen eines Parlamentsvorsitzenden
                    und obersten Regierungsorganes wird fallen gelassen, die bisher dem Präsidenten
                    der Nationalversammlung vorbehaltenen Regierungsgeschäfte werden nummehr, um
                    einige Zuständigkeitsfälle erweitert, einem echten Staatspräsidenten übertragen.
                    Erwähnter sei, daß der Entwurf, um einem praktischen Bedürfnisse zu entsprechen,
                    die Delegation gewisser Regierungsgeschäfte des Bundespräsidenten, namentlich
                    das Recht zum Abschluß bestimmter minder bedeutsamer Kategorien von
                    Staatsverträgen, an die Bundesregierung oder an deren einzelne Mitglieder
                    vorsieht. Es soll auf diesem Wege insbesondere die bisherige durch
                    völkerrechtliche Gepflogenheiten bedingte vereinfachte Form des Abschlusses von
                    Ressorts übereinkommen oder Regierungsübereintommen durch die zuständigen
                    Zentralstellen legitimiert werden. Was die anfänglich bestrittene Form der
                    Bestellung des Bundespräsidenten betrifft, hat sich der Ausschuß für die Wahl
                    durch die Bundesversammlung, - die aber nicht aus deren Mitte erfolgen muß,
                    entschieden (Artikel (Artikel 61 bis 69).</p>
                <p>Die Abschnitte über Bundesregierung, Bundesheer und Gerichtsbarkeit übernehmen im
                    wesentlichen den gegenwärtigen Rechtszustand. Aus dem zuletzt erwähnten
                    Abschnitt wäre hervorzuheben, daß, da künftig der Verfassungsgerichtshof auch
                    als sogenannter Verordnungsgeschichshof fungieren soll, die Gerichte bei
                    Bedenken über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen das Verfahren zu unterbrechen
                    und beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der betreffenden
                    Verordnung zu stellen haben werden (Artikel 90).</p>
                <p>Das Hauptstück über Gesetzgebung und Vollziehung der Länder beschränkt sich auf
                    die weiteste Absteckung des Rahmens, innerhalb dessen sich die
                    Landesgesetzgebung und namentlich die Landtsverfassungen zu halten haben werden. </p>
                <p><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">6</fw>Das Verfahren der Landesgesetzgebung wird auf Grund der auf diesem
                    Gebiete reichlich gewonnenen Erfahrungen in einer Weise reformiert, daß die
                    Mitwirkung des Bundes, die übrigens prinzipiell über die Art und das Maß der
                    Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung nicht hinausgeht, entsprechend
                    zur Geltung kommt.</p>
                <p>Auch die Vollziehung der Länder muß das Bundes=Verfassungsgesetz in ihrem
                    Grundrisse vorzeichnen, da die Landesorgane im übertragenen Wirkungsbereiche die
                    allgemeine Bundesverwaltung in den Ländern besorgen werden. Diese Vollmacht zur
                    sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung setzt selbstverständlich eine
                    Verantwortlichkeit des Trägers der Landesverwaltung — des Landeshauptmannes
                    gegenüber der Bundesregierung voraus, an der es bisher gemangelt hat (Artikel
                    143).</p>
                <p>Der Bundeshauptstadt Wien und dem Lande Niederösterreich wird im Entwurfe ein
                    besonderer Abschnitt gewidmet, der beiden Teilen, ohne die Einheit des Landes
                    grundsätzlich aufzuheben, eine weitgehende Selbständigkeit einräumt. Der
                    Abschnitt über die Gemeinden bahnt die Lösung des schwebenden Gemeindeproblems
                    in der Richtung eines Ausbaues der Selbstverwaltung an.</p>
                <p>Das Hauptstück über die Rechnungskontrolle des Bundes fügt die bewährten
                    bestehenden Einrichtungen in die neue staatliche Organisation ein.</p>
                <p>Das sechste Hauptstück schafft im Verwaltungsgerichtshof und
                    Verfassungsberichthof zwei Grundpfeiler der künftigen staatlichen Organisation,
                    die mit besonderer Absicht unter dem Titel der Garantien der Verfassung und
                    Verwaltung in den Verfassungsentwurf aufgenommen sind. Die grundsätzliche
                    Bedeutung dieser Gerichtshöfe für einen Bundesstaat im allgemeinen wie im
                    besondern für die bundesstaatliche Organisation unseres Staatswesens kann nicht
                    hoch genug eingeschätzt werden. Verfassungs= und Verwaltungsgerichtshof sind
                    gewissermaßen als die Klammern gedacht, welche die dualistische Konstruktion von
                    Bund und Ländern zu einer höheren Einheit zusammenfügen und das nur zu leicht
                    beziehungslose und anarchische Nebeneinanderfunktionieren der beiden
                    organisatorischen Apparate zu einem harmonischen Zusammenwirken verbinden. Schon
                    die vom Entwurf vorgesehene Zusammensetzung der beiden Gerichtshöfe, deren
                    Mitglieder teils vom Bunde, teils von den Ländern bestellt werden, läßt sie
                    gewissermaßen als eine dem Bunde und den Ländern gemeinsame und ihnen zugleich
                    übergeordnete Instanz erscheinen.</p>
                <p>Der Verfassungsgerichtshof soll in Hinkunft nicht nur den Wirkungskreis des
                    ehemaligen Reichsgerichtes inne haben und als Verordnungsgerichtshof fungieren,
                    sondern auch zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen berufen sein.
                    Hiebei ist, da die Überprüfung sowohl von der Bundesregierung als auch von den
                    Landesregierungen beantragt werden kann und sich auf Bundesgesetze wie auf
                    Landesgesetze bezieht, wiederum die volle Parität zwischen Bund und Ländern
                    gewahrt. Ferner fungiert der Verfassungsgerichtshof als Wahlgerichstshof und
                    endlich soll er den beträchtlich erweiterten Wirkungskreis des ehemaligen
                    Staatsgerichtshofes übernehmen. In dieser Eigenschaft ist er die Instanz bei der
                    die Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung
                    der Mitglieder der Landesregierungen und insbesondere des Landeshauptmanns in
                    seiner Eigenschaft als Haupt der mittelbaren Bundesverwaltung geltend gemacht
                    wird. Der Vewaltungsgerichtshof wird auch als ein Form eingerichtet, bei dem der
                    zuständige Minister in dem Falle, daß er die Interessen des Bundes durch eine
                    rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde für verletzt
                    erachtet, wegen dieser Rechtsverletzung Beschwerde erheben kann. Zu erwähnen
                    wäre im Rahmen der Neuregelung des Verwaltungsgerichtshofes auch die neue
                    juristisch korrekte Formulierung der Nichtzuständigkeit in den Fällen des freien
                    Ermessens (Artikel 130, Absatz 2).</p>
                <p>Die Schlußbestimmungen enthalten einen Katalog der neben dem
                    Bundesverfassungsgesetz im Range von Verfassungsgesetzen rezipierten bisherigen
                    Gesetze (Artikel 150). Hiebei wird als selbstverständlich angesehen, daß die
                    zahlreichen besonderen Gesetze, die zur Gänze oder vermöge einzelner
                    Bestimmungen den Charakter von Verfassungsgesetzen aufweisen — erwähnt seien der
                    Artikel 3 des Gesetzes über die Staats= und Regierungsform, St. G. Bl. Nr. 5 aus
                    1918, ferner eine Reihe von Bestimmungen des Wehrgesetzes usw. — als einfache
                    Gesetze weiter in Geltung bleiben, soweit sie zur Bundesverfassung nicht im
                    Widerspruch stehen.</p>
                <p>Das Bundesverfassungsgesetz wird nicht in seiner Gänze sofort in Kraft treten
                    können.</p>
                <p>Der sofortigen tatsächlichen Aufteilung der dem Bunde oder den Ländern
                    übertragenen Wirkungskreise stehen insolange große Hindernisse entgegen, als
                    nicht die gesamte Verwaltung des Bundes und der Länder neu organisiert ist. Bei
                    der Kürze der Zeit ließ sich das hiezu nötige Verwaltungsorganisationsgesetz
                    ebensowenig wie die Gesetze über die Verteilung der Steuerquellen und üner die
                    Schulorganisation gleichzeitig mit der Verfassung fertigstellen. Es bleibt daher
                    nichts übrig, als daß der Verfassungsausschuß dem hohen Hause empfiehlt, jene
                    Teile des Bundes=Verfaffungsgesetzes, die das Vorhandensein der eben genannten
                    Gesetze, die sämtlich den Charakter von Verfassungsgesetzen werden <pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">7</fw> haben müssen, voraussetzen, einstweilen unter Aufrechthaltung des
                    gegenwärtigen Rechtszustandes zu suspendieren. Das Nähere hierüber wird das
                    Gesetz betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung enthalten.</p>
                <p>Dem Gesetze sind einige Minderheitsanträge, die bei der Verhandlung im
                    Verfassungsausschusse gestellt wurden, angefügt. In Anbetracht des großen
                    Umfanges des Gesetzes sind ihrer nur wenige. Als der Entwurf den Unterausschuß
                    verließ, war es anders. Damals begleitete ein ganzes System von
                    Minderheitsanträgen den mit stets wechselnden Mehrheiten beschlossenen
                    Gesetzestext. Daß die meisten Minderheitsanträge bereits zurückgezogen werden
                    konnten, ist den Parteienverhandlungen zu verdanken, die inzwischen geführt
                    wurden. Möge es dem hohen Hause gelingen, in den wenigen offenen Fragen so zu
                    entscheiden, daß der Verabschiedung des Bundesverfassungsgesetzes kein neues
                    Hindernis erwächst.</p>
                <p>Der Verfassungsausschuß stellt den Antrag:</p>
                <p>„Die Nationalversammlung möge den angeschlossenen Entwurf eines Gesetzes, womit
                    die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird
                    (Bundesverfassungsgesetz) zum Beschlusse erheben.</p>
                <p>Wien, 26. September 1920.</p>
                <p><emph>Bauer</emph>, Obmann.</p>
                <p><emph>Heipel</emph>, Berichterstatter.</p>
                <head><pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>
                <fw type="pageNum">9</fw>Minderheitsanträge.</head>
                <p><emph>Minderheitsanträge der Abgeordneten Dr. Robert Danneberg und
                        Genossen.</emph>
                </p>
                <p>Nach dem Artickel 3 ist folgender Artikel neu einzuschalten:<list>
                        <label>"(1) </label>
                        <item>Wenn Gemeinden, deren Einwohner die Mehrheit in einem
                            zusammenhängenden Landesgebiete bilden, es verlangen, hat in diesem
                            Gebiete eine Volksabstimmung darüber stattzufinden, ob dieses Gebiet
                            einem anderen angrenzenden Lande angegliedert werden oder ein neues Land
                            bilden soll. </item>
                        <label>(2) </label>
                        <item>Entscheidet die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der gültig
                            abgegebenen Stimmen für die Angliederung an das andere Land, dann
                            erfolgt die Gebietsänderung durch einfaches Gesetz dieses Landes </item>
                        <label>(3) </label>
                        <item>Entscheidet die Volksabstimmung für die Bildung eines neuen Landes,
                            dann ist, wenn das Gebiet wenigstens 140.000 Einwohner zählt, durch den
                            Bundespräsidenten nach dem Nationalratswahlrecht ein verfassungsgebender
                            Landtag zur Konstituierung des neuen Landes einzuberufen. Das Nähere
                            regelt ein Bundesgesetz. </item>
                        <label>(4) </label>
                        <item>Über Streitigkeiten, die aus der vermögensrechtlichen
                            Auseinandersetzung zwischen den Ländern in den im Absatz 1 bis 3
                            erwähnten Fällen entstehen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
                        </item>
                    </list></p>
                <p>Im Artikel 28, 1. Absatz, soll es heißen: </p>
                <p>„Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert zwei Jahre usw.</p>
                <p>Im Artikel 28, 2. Absatz, soll es heißen: </p>
                <p>„...nach dem Ablaufe des zweiten Jahres...“.</p>
                <p>Im Artikel 120, Absatz 2, ist folgender Satz zu streichen:</p>
                <p>„doch kann für die Wahlen in die Vertretungen der Ortsgemeinden das Wahlrecht von
                    der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahre abhängig gemacht
                    werden.</p>
                <p>Dr. Robert Danneberg.</p>
                <p>Schiegl.</p>
                <p>Adelheid Popp. </p>
                <p><emph>Minderheitsantrag der Abgeordneten Fink und Genossen.</emph>
                </p>
                <p>Dem Artikel 3 ist anzufügen:</p>
                <p>„(4) Innerhalb der ersten zehn Jahre des Bestandes dieser Verfassung kann ein
                    Land durch Volksabstimmung beschließen, sich einem anderen Staatswesen
                    anzuschliebten oder einen selbständigen Staats zu bilden.</p>
                <p>(5) Entscheidet die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen
                    Stimmen für die Einverleibung in ein anderes angrenzendes Staatswesen oder für
                    die Bildung eines selbständigen Staates, so ist dieser Entscheid der
                    Bundesversammlung vorzulegen. Verweigert die Bundesversammlung die Zustimmung,
                    so kann das Land die Entscheidung des Völkerbundes anrufen.</p>
                <p>(6) In gleicher Weise kann das Land an den Völkerbund berufen, wenn sich aus
                    Anlaß der Lösung des Bundesverhältnisses finanzrechtliche Schwierigkeiten
                    ergeben, die nicht durch Einvernehmen des Bundes mit dem ausscheidenden Lande
                    behoben werden können." Fink. Dr. Aigner. Dr. Ramek. </p>
                <p><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">10</fw>
                    <emph>Minderheitsanträge der Abgeordneten Dr. Ignaz Seipel und Genossen.</emph>
                </p>
                <p>Artikel 10, Z. 11, hat zu lauten:</p>
                <p>„Arbeiterrecht sowie Arbeiter= und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um
                    land= und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; Sozial= und
                    Vertragsversicherungswesen;</p>
                <p>Artikel 1, Absatz 1, Z. 2, hat zu lauten:</p>
                <p>„Berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 12 fallen, jedoch mit
                    Ausnahme jener auf land= und forstwirtschaftlichem Gebiete;</p>
                <p>In Artikel 12, Absatz 1, ist nach Z. 4 unter eigener Zahl einzufügen:</p>
                <p>„Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land=
                    und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;</p>
                <p>Artikel 12, Absatz 1, Z. 8 ist zu streichen.</p>
                <p>Artikel 18 ist zu streichen.</p>
                <p>Seipel.</p>
                <p>Kunschak.</p>
                <p>Fink.</p>
                <p><emph>Minderheitsanträge der Abgeordneten Heinrich Classin und
                    Genossen.</emph></p>
                <p>In Artikel 20 ist „die Staatssekretäre zu streichen.</p>
                <p>Die Absätze 2 und 3 des Artikels 79 sind zu streichen.</p>
                <p>Clessin.</p>
                <p>Dr. Schönbauer</p>
                <p>Dr. Waber.</p>
            </div>
      </body>
   
    </text>
</TEI>