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                <title type="main">VfÜG Sonderdruck mit Unterschriften der Regierung</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                        Heritage an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                        Verfassungsgeschichte</orgName>
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                      <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1154866262">Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie. Abteilung 3 (Rechtstheorie)</orgName>
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                        <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License
                            applies to this text.</p>
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<title>Datenset A</title>
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                        <idno type="archive">AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48</idno>
                    </msIdentifier>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Konstituierende Nationalversammlung</author>
                            <title>VfÜG Sonderdruck mit Unterschriften der Regierung</title>
                            <note type="editor">VfÜG (Titel des Dokuments: "Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, Betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung"), Typ: Druck, Zustand: gut, keine Anmerkungen, Originalunterschriften der Bundesregierung, 43 Paragraphen</note>
                        </msItem>
                    </msContents>
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                        <origin notBefore-iso="1920-10-01" notAfter-iso="1920-10-01">1. Oktober 1920</origin>
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                <p/>
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                    1. Oktober 1920
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    <text type="Verfassungstext">
        <body>
         <div type="main">
                <head>Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, betreffend den Übergang zur
                    bundesstaatlichen Verfassung.</head>
                <div type="section">
                    <note type="comment"><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>
                    <fw type="pageNum">1</fw>102/99-St.K.-1920</note>
                    <note type="comment">z.Z. 55221u Die Beurkundungsunterschrift durch den Herrn
                        Präsidenten wurde im kurzen Wege
                            eingeholt.<?oxy_comment_start author="atkinson.j" timestamp="20251006T112527+0200" comment="Unterschrift undeutlich (Welleg/Welberg?)"?><gap reason="illegible"/><?oxy_comment_end?></note>
                    <p>Die Nationalversammlung hat beschlossen:</p>
                </div>
                <div type="section">
                    <head>I. Allgemeine Bestimmungen.</head>
                    <div type="article">
                        <head>§ 1.</head>
                        <p type="legal_section">Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen)
                            des Staates — einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates
                            Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden
                            Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1,
                            für die Republik in Geltung gesetzt wurden — sowie alle Gesetze und
                            Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit
                            sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G.
                            Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet
                            wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 2.</head>
                        <p type="legal_section">In den Angelegenheiten der Artikel 10 und 11 des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes werden die Staatsgesetze, einschließlich
                            früherer Reichsgesetze, sowie die Landesgesetze — diese für das Land, in
                            dem sie erlassen worden sind, — Bundesgesetze im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 3.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die Landesgesetze, die die im
                            Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgezählten Angelegenheiten
                            regeln, bleiben weiter Landesgesetze im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes. Sobald jedoch in diesen Angelegenheiten
                            Grundsätze durch Bundesgesetz festgesetzt werden, sind solche
                            Landesgesetze gemäß Artikel 15, Absatz 2, binnen der bundesgesetzlich
                            festgelegten Frist abzuändern.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Sind aber die im Artikel 12
                            bezeichneten Angelegenheiten zur Gänze durch Staatsgesetze
                            einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt, so bleibt ein solches
                            Gesetz als Bundesgesetz noch durch drei Jahre, von dem im § 42, Absatz
                            1, dieses Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet, in Gültigkeit,
                            soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im
                            Sinne des Artikels 12 regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt wird.
                            Mit Ablauf dieser drei Jahre erlischt die Wirksamkeit derartigen
                            Gesetze; die Landesgesetzgebungen können sodann die Angelegenheit frei
                            regeln, solange nicht der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden
                            Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 4.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die Landesgesetze in den
                            Angelegenheiten, die nach Artitel 15, Absatz 1, des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließlich in die Gesetzgebung der Länder
                            fallen, bleiben Landesgesetze im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Soweit solche Angelegenheiten
                            bisher durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze,
                            geregelt sind, gelten diese in jedem Land als Landesgesetze im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 5.</head>
                        <p type="legal_section">Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 über Gesetze gelten
                            sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen
                            Vollzugsanweisungen (Verordnungen).</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 6.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die im § 1 bezeichneten Gesetze
                            und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den
                            organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in
                            Widerspruch stehen — namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung
                            der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden
                            anlangt —, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den
                            Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der
                            Instanzenzug beim Land.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Sofern sich auf Grund dieser
                            Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die
                            Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes
                            entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese
                            Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne
                            des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 7.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die gesetzlich den bisherigen
                            Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die
                            mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und
                            der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch
                            das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten
                            namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die
                            Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit
                            Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der
                            Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre
                            die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die
                            Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der
                            Rechnungshof.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die nach dem Gesetz vom 24. Juli
                            1917, R. G. Bl. Nr. 307, mit welchem die Regierung <pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">2</fw>ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand
                            verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen
                            auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen, der Regierung zustehenden
                            Befugnisse gehen sowohl auf die Bundesregierung als auch auf die
                            einzelnen Bundesminister über.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 8.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die staatlichen Behörden — mit
                            Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern
                            (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) einschließlich der bei
                            diesen Behörden vereinigten besonderen Dienstzweige (bau- und
                            forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst. Veterinärdienste, Archiv-
                            und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und
                            zweiter Instanz (Agrarbezirksbehörden und Agrarlandesbehörden) — werden
                            Behörden des Bundes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die Stellung der im Absatz 1
                            ausgenommenen staatlichen Behörden wird durch das Verfassungsgesetz des
                            Bundes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Artikel 12,
                            Z. 1 und Artikel 120, Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
                            geregelt.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Die Behörden und Ämter der
                            bisherigen autonomen Verwaltung der Länder werden Behörden (Ämter) des
                            Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(4)</label>Die staatlichen Anstalten gehen an
                            den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die
                            Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen
                            Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 9.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die Angestellten der staatlichen
                            Behörden die nach § 8, Absatz 1, Bundesbehörden werden, werden
                            Angestellte des Bundes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die Stellung der Angestellten der
                            im § 8, Absatz 1, ausgenommenen staatlichen Behörden wird im
                            Zusammenhang mit dem Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation
                            der Verwaltung in den Ländern geregelt.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 10.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die bestehenden staatlichen
                            Polizeibehörden werden Bundesbehörden und führen ihre bisherigen
                            Geschäfte als Bundesgeschäfte fort.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die bisherige Gendarmerie wird
                            Bundesgendarmerie.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 11.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die den Ländern als ehemals
                            autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten
                            Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das
                            Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern
                            verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des
                            Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und
                            der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und
                            Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim
                            bisherigen Zustand.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Alles übrige staatliche Vermögen
                            ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das
                            staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die
                            finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.</p>
                    </div>
                </div>
                <div type="section">
                    <head>II. Zu einzelnen Artikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes.</head>
                    <div type="article">
                        <head>§ 12.</head>
                        <head>Zu Artikel 2.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Das Burgenland wird als
                            selbständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen,
                            sobald es seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die näheren Bestimmungen über die
                            Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land
                            im Bund werden durch ein besonderes Verfassungsgesetz des Bundes
                            festgesetzt.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 13.</head>
                        <head>Zu Artikel 4.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Beschränkungen oder Erschwerungen
                            des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb
                            der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Z. 15,
                            erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (§ 17 dieses
                            Gesetzes) und können nur von Bundes wegen verfügt werden.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Bestehende Verkehrsbeschränkungen,
                            die nicht vom Staat ausgegangen sind, treten, soferne sie nicht vom
                            Staat genehmigt wurden oder vom Bund nachträglich genehmigt werden,
                            spätestens mit 30. Juni 1921 außer Kraft.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 14.</head>
                        <head>Zu Artikel 6.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Jeder Staatsbürger der Republik
                            ist Landesbürger des Landes, zu dem seine Heimatgemeinde gehört, und
                            zugleich Bundesbürger.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Personen, die österreichische
                            Staatsbürger sind, ohne in einer Gemeinde der Republik heimatberechtigt
                            zu sein, werden Bundesbürger. In welcher Gemeinde sie das Heimatrecht
                            und damit die Voraussetzung für eine Landesbürgerschaft erlangen, wird
                            durch Bundesgesetz geregelt; bezüglich der Personen, die auf Grund des
                            Staatsvertrages von Saint-Germain durch Option oder auf Grund einer
                            bloßen Erklärung gemäß § 2 des Gesetzes vom <pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw>5. Dezember
                            1918, St. G. Bl. Nr. 91, über das Staatsbürgerrecht, die
                            Staatsbürgerschaft ohne Erlangung eines Heimatrechtes erworben haben,
                            steht auch die Vollziehung dem Bund zu.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 15.</head>
                        <head>Zu Artikel 10, Z. 9.</head>
                        <p type="legal_section">Die Verwaltung der Staatsstraßen (ehemaligen
                            Reichsstraßen) ist bis zur Erlassung des im Artikel 10, Z. 9,
                            vorgesehenen Bundesgesetzes über die Erklärung von Straßenzügen als
                            Bundesstraßen nach den bestehenden Vorschriften durch die bisher mit
                            dieser Verwaltung betrauten Organe aus Bundesmitteln zu besorgen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 16.</head>
                        <head>Zu Artikel 10, Z. 10.</head>
                        <p type="legal_section">Die Feststellung jener Gewässer, deren Regulierung
                            und Instandhaltung nach Artikel 10, Z. 10, Aufgabe des Bundes ist,
                            erfolgt im Einvernehmen mit den einzelnen Ländern. Bis zu dieser
                            Feststellung ist die Regulierung und Instandhaltung dieser Gewässer nach
                            den bestehenden Vorschriften durch die bisher damit betrauten Organe
                            vorbehaltlich einer nachträglichen Aufteilung der Kosten
                            weiterzuführen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 17.</head>
                        <head>Zu Artikel 10, Z. 15.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Gemäß Artikel 10, Z. 15, steht für
                            die Fortdauer der durch die kriegerischen Ereignisse der Jahre 1914 bis
                            1918 hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse bezüglich der zur
                            Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig
                            erscheinenden Maßnahmen die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund
                            zu.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Der Zeitpunkt, von dem an die
                            erwähnten außerordentlichen Verhältnisse als behoben anzusehen sind,
                            wird durch Bundesgesetz festgestellt.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 18.</head>
                        <head>Zu Artikel 15, Absatz 3.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>In den Angelegenheiten der Artikel
                            11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind,
                            entgegen den Bestimmungen des § 6 die in den bisherigen Gesetzen und
                            Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften
                            über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz
                            3, gedachten Fälle weiter in Geltung.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>In Angelegenheiten der Artikel 11
                            und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen
                            (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des
                            Artikels 15, Absatz 3, sofort in Kraft.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 19.</head>
                        <head>Zu Artikel 23.</head>
                        <p type="legal_section">Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R.
                            G. Bl. Nr. 112 (Syndikatsgesetz), bleiben mit den durch § 12, Absatz 2,
                            des Grundgesetzes vom 22. November 1918, St. G. Bl. Nr. 38, über die
                            richterliche Gewalt, vorgenommenen Änderungen bis zur Erlassung des zur
                            Durchführung des Artikels 23 erforderlichen Gesetzes in Wirksamkeit.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 20.</head>
                        <head>Zu Artikel 24.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die auf Grund des Gesetzes über
                            die Wahlordnung für die Nationalversammlung vom 20. Juli 1920, St. G.
                            Bl. Nr. 316, gewählte Nationalversammlung ist der erste Nationalrat im
                            Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die Gesetze vom 20. Juli 1920, St.
                            G. Bl. Nr. 317, über die Wahl und Einberufung der Nationalversammlung,
                            und vom 20. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 316, über die Wahlordnung für die
                            Nationalversammlung, bleiben für den ersten Nationalrat in Kraft. Die
                            Gesetzgebungsperiode des ersten Nationalrates bleibt demnach mit drei
                            Jahren festgesetzt und beginnt mit dem Tag seines Zusammentrittes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Die Mitglieder des Nationalrates
                            haben, soweit nicht im Bundes-Verfassungsgesetz anderes bestimmt ist,
                            bis zu neuer gesetzlicher Regelung die Rechte und Pflichten der
                            Mitglieder der Nationalversammlung. Sie haben auf die Aufforderung des
                            Präsidenten der Nationalversammlung über Namensaufruf durch die Worte:
                            „Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik, dann stete und volle
                            Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und
                            gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(4)</label>Die Beamten und Diener der
                            Nationalversammlung werden Angestellte der Kanzlei des Präsidenten des
                            Nationalrates; sie sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und
                            Rechte den Bundesangestellten gleichgehalten.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 21.</head>
                        <head>Zu Artikel 34 und 36.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>In den ersten Bundesrat entsenden:
                            Wien 12 Mitglieder. Niederösterreich-Land 10 Mitglieder, Steiermark 6
                            Mitglieder, Oberösterreich 6 Mitglieder, Tirol 3 Mitglieder, Kärnten 3
                            Mitglieder, Salzburg 3 Mitglieder, Vorarlberg 3 Mitglieder.</p>
                        <p type="legal_section"><pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">4</fw><label>(2)</label>Sobald das
                            Burgenland einen Landtag gewählt hat, wird die Anzahl der vom Burgenland
                            zu entsendenden Mitglieder vom Bundespräsidenten nach Artikel 34
                            ermittelt.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Der Bundesrat versammelt sich zu
                            seiner ersten Sitzung am 21. Tag nach dem ersten Zusammentritt des
                            Nationalrates in dem vom Bundeskanzler bezeichneten Sitzungsraum des
                            Parlamentsgebäudes. Als erster Vorsitzender fungiert der von Wien an
                            erster Stelle entsendete Vertreter.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 22.</head>
                        <head>Zu Artikel 49.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Bis zur Erlassung des im Artikel
                            49, Absatz 2, vorgesehenen Gesetzes gelten die Bestimmungen des Gesetzes
                            vom 12. November 1918, St. G. Bl. Nr. 7, über die Kundmachung von
                            Gesetzen und Verordnungen durch das Staatsgesetzblatt, soweit sie nicht
                            durch das Bundes-Verfassungsgesetz abgeändert sind, sinngemäß für das
                            Bundesgesetzblatt, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Als erste Verlautbarungen des
                            Bundesgesetzblattes sind das Bundes-Verfassungsgesetz und dieses Gesetz
                            sowie die im § 41 bezeichnete Kundmachung neu kundzumachen; die so neu
                            verlautbarten Gesetzestexte sind maßgebend.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 23.</head>
                        <head>Zu Artikel 54.</head>
                        <p type="legal_section">Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180,
                            über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von
                            Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen
                            der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben
                            Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz
                            des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 24.</head>
                        <head>Zu Artikel 60 und 62.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Zur ersten Wahl eines
                            Bundespräsidenten tritt die Bundesversammlung (Artikel 38) ohne
                            besondere Einberufung am 28. Tag nach der ersten Sitzung des
                            Nationalrates um 11 Uhr vormittags im Parlamentsgebäude zusammen.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Kann die Angelobung des
                            neugewählten Bundespräsidenten nicht noch in derselben Sitzung der
                            Bundesversammlung erfolgen, so hat der Bundeskanzler die
                            Bundesversammlung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zur Angelobung des
                            Bundespräsidenten einzuberufen.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Bis zur Angelobung des
                            Bundespräsidenten versieht der bisherige Präsident der Konstituierenden
                            Nationalversammlung alle dem Bundespräsidenten übertragenen
                            Funktionen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 25.</head>
                        <head>Zu Artikel 65, Absatz 3.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Das Gesetz vom 26. Februar 1920,
                            St. G. Bl. Nr. 94, womit Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St.
                            G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als
                            einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die nach den bisher bestehenden
                            Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden
                            Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht
                            durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert
                            anzusehen sind.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Unvorgreiflich der Neuregelung des
                            Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch
                            das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte
                            verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren
                            Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren
                            nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder
                            eingestellt werde.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 26.</head>
                        <head>Zu Artikel 69.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die Staatskanzlei und die
                            Staatsämter führen ihre Geschäfte vorläufig bis zur Erlassung des im
                            Artikel 77, Absatz 2, vorgesehenen Bundesgesetzes mit ihren bisherigen
                            Aufträgen und Vollmachten als Bundeskanzleramt und Bundesministerien
                            fort.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die Staatsregierung ist die erste
                            Bundesregierung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 27.</head>
                        <head>Zu Artikel 79.</head>
                        <p type="legal_section">Das auf Grund des Wehrgesetzes vom 18. März 1920,
                            St. G. Bl. Nr. 122, gebildete Heer ist das Bundesheer im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 28.</head>
                        <head>Zu Artikel 82 bis 94.</head>
                        <p type="legal_section">Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit
                            und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte bleiben bis auf
                            weiteres in Kraft.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 29.</head>
                        <head>Zu Artikel 95.</head>
                        <p type="legal_section">Die bestehenden Volksvertretungen in den Ländern
                            sind die ersten Landtage im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                        <fw type="pageNum">5</fw>§ 30.</head>
                        <head>Zu Artikel 98.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Der Artikel 99 wird auch auf
                            Landesgesetze angewendet, die vor dem Inkrafttreten des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes beschlossen worden sind, sofern die
                            Staatsregierung hiezu noch nicht im Sinne der Artikel 14 und 15 des
                            Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 179, über die
                            Volksvertretung, Stellung genommen hat oder die in den letztbezogenen
                            Gesetzesstellen bestimmte Frist noch nicht verstrichen ist. Für die
                            Berechnung der Frist des Artikels 98, Absatz 2, gilt der Tag des
                            Einlangens des Gesetzes beim zuständigen Staatsamt als der Tag des
                            Einlangens beim zuständigen Bundesministerium.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Vorstellungen der Staatsregierung
                            gegen Landesgesetze, über die der Landtag im Zeitpunkt des
                            Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes noch nicht neuerlich
                            Beschluß gefaßt hat, gelten als Vorstellungen der Bundesregierung.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 31.</head>
                        <head>Zu Artikel 99.</head>
                        <p type="legal_section">Die in Wirksamkeit stehenden Landesverfassungen
                            (Landesordnungen) gelten, soweit sie nicht durch das
                            Bundes-Verfassungsgesetz als abgeändert anzusehen sind, vorläufig als
                            die dort vorgesehenen Landesverfassungen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 32.</head>
                        <head>Zu Artikel 101.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die bisherigen Landesregierungen
                            sind die Landesregierungen im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Der Bundespräsident beruft binnen
                            14 Tagen nach seinem Amtsantritt die Landeshauptmänner zu ihrer
                            Angelobung (Artikel 101, Absatz 4). Der bisherige Landeshauptmann führt
                            jedoch auch schon vor der Angelobung die Geschäfte des Landeshauptmannes
                            im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Die Bezüge der Mitglieder der
                            Landesregierungen, die nach dem im § 42, Absatz 1, bezeichneten
                            Zeitpunkt fällig werden, tragen die Länder.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 33.</head>
                        <head>Zu Artikel 108 bis 114.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Der jetzige Landtag von
                            Niederösterreich ist der Landtag von Niederösterreich im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes. Die aus dem Gemeindegebiet von Wien
                            gewählten Landtagsabgeordneten bilden die Kurie Stadt, die übrigen
                            Landtagsabgeordneten die Kurie Land.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die Gesetzgebung und Vollziehung
                            in den Angelegenheiten der ehemals autonomen Landesverwaltung sowie das
                            sonstige bisherige Gesetzgebungsrecht des Landtages verbleiben den
                            bisher hiefür zuständigen Organen, bis die in der gemeinsamen
                            Landesverfassung vorgesehenen Organe bestellt sind. Insbesondere führt
                            die jetzige Landesregierung die Geschäfte der Verwaltungskommission
                            (Artikel 113) bis zu deren Wahl. Die in Artikel 111, Absatz 1 und 2,
                            bezeichneten Angelegenheiten gehören aber hinsichtlich Gesetzgebung und
                            Vollziehung sofort in die Zuständigkeit der beiden Landesteile.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label> Für Wien übernimmt im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes der Gemeinderat auch die Funktionen des
                            Landtages, der Stadtsenat auch die Funktionen der Landesregierung und
                            der Bürgermeister auch die Funktionen des Landeshauptmannes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(4)</label> Für Niederösterreich-Land führen
                            bis zur Wahl der neuen Landesregierung vorläufig die nicht aus einem
                            Wiener Wahlkreis gewählten Mitglieder der jetzigen Laudesregierung und
                            des derzeitigen Landesrates die Geschäfte der Landesregierung und der
                            nicht aus einem Wiener Wahlkreis gewählte Landeshauptmannstellvertreter
                            die Geschäfte des Landeshauptmannes im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(5)</label> Bis zur Erlassung des
                            Verfassungsgesetzes des Bundes über die Organisation der Verwaltung in
                            den Ländern (Artikel 12, Zahl 1) werden die Geschäfte der mittelbaren
                            Bundesverwaltung erster und zweiter Instanz für Wien in einer Instanz
                            vereinigt. In allen jenen Angelegenheiten jedoch, in denen auf Grund
                            besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug beim Land endet,
                            entscheidet in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates,
                            in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann. Diese
                            Bestimmungen gelten bereits für die Entscheidung in den im Zeitpunkt des
                            Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Rechtsmittelverfahren.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(6)</label>Die bestehenden gesetzlichen
                            Bestimmungen über die Bezüge der Volksbeauftragten in den Ländern gelten
                            nicht für Wien.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 34.</head>
                        <head>Zu Artikel 115 bis 119.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Bis zur Einrichtung der
                            allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Bestimmungen
                            der Artikel 115 bis 119 bleibt die dermalige Bezirksverwaltung bestehen,
                            jedoch wird im Sprengel jeder Bezirkshauptmannschaft eine
                            Bezirksvertretung gewählt. Den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung
                            bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb
                            ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>In den Städten mit eigenem Statut
                            übernimmt die Gemeindevertretung zugleich die Aufgaben der
                            Bezirksvertretung. Diese Aufgaben können einem <pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">6</fw>besonderen
                            Ausschuß der Gemeindevertretung, in Wien den dort bestehenden
                            Bezirksvertretungen oder Ausschüssen dieser Bezirksvertretungen,
                            übertragen werden.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Die Wahl der Bezirksvertretungen
                            wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
                            Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger durchgeführt, die im Sprengel
                            der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Zahl
                            der Mitglieder der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach
                            dem Verhältnis ihrer Bürgerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des
                            Artikels 119, Absatz 2, werden sinngemäß angewendet.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(4)</label>In die Bezirksvertretung sind nur
                            Personen wählbar, die in deren Sprengel ihren ordentlichen Wohnsitz
                            haben und zum Landtag wählbar sind.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(5)</label>Die näheren Bestimmungen für die
                            Durchführung dieser Wahlen werden von der Landesgesetzgebung
                            getroffen.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(6)</label>Die Festsetzung der weiteren
                            Grundsätze für die Ausgestaltung der dermaligen Bezirksverwaltung nach
                            den voranstehenden Bestimmungen ist Sache der Bundesgesetzgebung; ihre
                            Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob. Das Bundesgesetz ist
                            binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesgesetze sind binnen weiteren vier
                            Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu erlassen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 35.</head>
                        <head>Zu Artikel 122.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Der bisherige Staatsrechnungshof
                            wird zum Rechnungshof im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Bis zur Wahl des Präsidenten des
                            Rechnungshofes versieht der bisherige Präsident des Staatsrechnungshofes
                            dessen Funktionen.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 36.</head>
                        <head>Zu Artikel 131.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>In Verwaltungsstrafsachen wird der
                            Verwaltungsgerichtshof erst zuständig, sobald die allgemeinen
                            Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das
                            Verwaltungsstrafverfahren neu geregelt sind. Diese Regelung hat bis 1.
                            Juli 1921 zu erfolgen.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Die in einzelnen
                            Verwaltungsgesetzen enthaltenen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
                            Verwaltungsgerichtshofes für bestimmte Fälle ausdrücklich ausschließen,
                            bleiben vorläufig in Wirksamkeit.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 37.</head>
                        <head>Zu Artikel 134 und 135.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Der dermalige
                            Verwaltungsgerichtshof wird zum Verwaltungsgerichtshof im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Sein Präsident und die Mitglieder
                            bleiben bis zu der gemäß Artikel 135 erfolgenden Neubesetzung im Amt.
                            Die Neubesetzung hat bis 1. Jänner 1921 zu erfolgen.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label>Innerhalb dieses Zeitraumes können
                            der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne
                            des Artikels 88, Absatz 2, auch ohne die sonst vorgeschriebenen
                            Förmlichkeiten in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie nicht gemäß
                            Artikel 135 neu ernannt werden.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 38.</head>
                        <head>Zu Artikel 136.</head>
                        <p type="legal_section">Das Gesetz vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 88,
                            über die Errichtung eines deutschösterreichischen
                            Verwaltungsgerichtshofes, bleibt, soweit es nicht durch die Bestimmungen
                            des Bundes-Verfassungsgesetzes und dieses Gesetzes abgeändert wird, bis
                            auf weiteres als das im Artikel 136 vorgesehene Bundesgesetz in Kraft,
                            wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 39.</head>
                        <head>Zu Artikel 147.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Der dermalige
                            Verfassungsgerichtshof wird zum Verfassungsgerichtshof im Sinne des
                            Bundes-Verfassungsgesetzes.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Sein Präsident, sein
                            Vizepräsident, die Mitglieder und Ersatzmänner bleiben bis zu der gemäß
                            Artikel 147 erfolgenden Neubesetzung im Amt.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 40.</head>
                        <head>Zu Artikel 148.</head>
                        <p type="legal_section">Die Gesetze, die die Organisation und das Verfahren
                            des dermaligen Verfassungsgerichtshofes regeln, gelten bis auf weiteres
                            als das im Artikel 148 vorgesehene Bundesgesetz.</p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 41.</head>
                        <head>Zu Artikel 151.</head>
                        <p type="legal_section">Sobald die am 17. Oktober 1920 zu wählende
                            Nationalversammlung gemäß § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1920, St. G. Bl.
                            Nr. 317, einberufen ist, hat die Staatskanzlei den damit bestimmten Tag,
                            an dem das Bundes-Verfassungsgesetz und dieses Gesetz in Kraft treten,
                            durch Kundmachung im Staatsgesetzblatt zu verlautbaren.</p>
                    </div>
                </div>
                <div type="section">
                    <head>III. Schlußbestimmungen.</head>
                    <div type="article">
                        <head>§ 42.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Die Artikel 10 bis einschließlich
                            13 und der Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden, <pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">7</fw>soweit es sich nicht um Angelegenheiten der
                            ehemals autonomen Verwaltung der Länder handelt, erst an dem Tag
                            wirksam, an dem die folgenden Gesetze in Geltung getreten sind: <list>
                                <label>1.</label>
                                <item>das Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle
                                    Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern,
                                    beziehungsweise den Gemeinden;</item>
                                <label>2.</label>
                                <item>das Verfassungsgesetz des Bundes über den Wirkungsbereich des
                                    Bundes und der Länder auf dem Gebict des Schul-, Erziehungs- und
                                    Volksbildungswesens (Artikel 14 des
                                    Bundes-Verfassungsgesetzes);</item>
                                <label>3.</label>
                                <item>das Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation der
                                    allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern (Artikel 120
                                    des Bundes-Verfassungsgesetztes).</item>
                            </list></p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Bis dahin gelten nachstehende Bestimmungen:<list>
                                <label>a)</label>
                                <item>Auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Vollziehung wird die
                                    Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern
                                    gegenüber der bestehenden zwischen Staat und Ländern nicht
                                    geändert.</item>
                                <label>b)</label>
                                <item>Alle Angelegenheiten der ehemals autonomen. Verwaltung werden
                                    von den Ländern im selbständigen Wirkungsbereich
                                    vollzogen.</item>
                                <label>c)</label>
                                <item>Alle übrigen Angelegenheiten der Vollziehung werden von den
                                    Ländern als Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im
                                    Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes geführt, soweit sie nicht
                                    in den Wirkungsbereich der eigenen Bundesbehörden (Artikel 102
                                    des Bundes-Verfassungsgesetzes) fallen; für die Führung dieser
                                    mittelbaren Bundesverwaltung in Wien gilt § 33 Absatz 5.</item>
                                <label>d)</label>
                                <item>Die im § 8, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind vorläufig
                                    Bundesbehörden, die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Angestellten
                                    vorläufig Bundesangestellte. Die nach den bisherigen
                                    Vorschriften den Landeshauptmännern und den Landesregierungen
                                    zustehenden Befugnisse in den Personalangelegenheiten der im §
                                    9. Absatz 1, bezeichneten Angestellten bleiben bestehen.</item>
                                <label>e)</label>
                                <item>Die Bestimmungen des § 6, Absatz 1, werden nur insoweit
                                    angewendet, als sie nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen
                                    dieses Absatzes stehen.</item>
                                <label>f)</label>
                                <item>Auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens können die
                                    Staatsgesetze, einschließlich der früheren Reichsgesetze, nur
                                    durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten
                                    Länder abgeändert werden; hievon sind jene gesetzlichen
                                    Bestimmungen ausgenommen, die das Hochschulwesen oder das Ausmaß
                                    der Bezüge der Lehrpersonen betreffen. Änderungen der
                                    bestehenden Landesgesetze können nur durch übereinstimmende
                                    Gesetze des Landes und des Bundes erfolgen.</item>
                            </list></p>
                    </div>
                    <div type="article">
                        <head>§ 43.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label>Dieses Gesetz tritt zugleich mit
                            dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.</p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label>Mit seinem Vollzug ist die
                            Staatsregierung betraut.</p>
                    </div>
                </div>
                <div type="section">
                    <head type="editorialHead">Unterschriften</head>
                    <p>Mayr</p>
                    <p>Hanusch</p>
                    <p>Renner</p>
                    <p>Breisky</p>
                    <p>Reisch</p>
                    <p>E. Heinl</p>
                    <p>Seitz</p>
                    <p>Alois Haueis</p>
                    <p>Deutsch</p>
                    <p>Ellenbogen</p>
                    <p>Roller</p>
                    <p>Pesta</p>
                    <p>Grünberger</p>
                </div>
            </div>
      </body>
   
    </text>
</TEI>