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                <title type="main">Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 2</title>
                <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                        Verfassungsgeschichte</orgName>
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<title>Datenset A</title>
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                            <author role="acdh:hasAuthor">Großdeutsche Volkspartei</author>
                            <title>Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 2</title>
                            <note type="editor">Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 2 ("Deutscher Volksbund für Österreich - Entwurf einer österreichischen Verfassung")

Typ: Druck

Zustand: sehr gut, keine Ergänzungen oder Anstreichungen

Umfang: 19 Seiten

Anzahl Artikel: 101</note>
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                        <origin notBefore-iso="1920-01-01" notAfter-iso="1920-05-18">Vor dem 18. Mai 1920 (vor Einbringung des GD Entwurfs in der KNV) entstanden</origin>
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                    Vor dem 18. Mai 1920 (vor Einbringung des GD Entwurfs in der KNV) entstanden
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    <text type="Verfassungsentwurf">
        <body><div type="main">
                        <head><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Entwurf einer österreichischen Verfassung.</head>
                        <div type="section">
                              <head>I. Hauptteil</head>
                              <head>Aufbau und Aufgaben des Staates.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 1 </head>
                                    <head>Demokratische Republik.</head>
                                    <p type="legal_section">Österreich ist eine demokratische
                                          Republik; alle Gewalt im Staate geht vom Volke aus. Jeder
                                          Staatsbürger hat Anteil an der wirtschaftlichen und
                                          politischen Macht der Gesamtheit. Sicherung und Förderung
                                          der Gesamtheit und des einzelnen ist der Zweck des
                                          Staates.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 2. </head>
                                    <head>Bundesstaat.</head>
                                    <p type="legal_section">Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet
                                          aus den selbständigen Ländern Niederösterreich,
                                          Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und
                                          Vorarlberg. Sobald die Stadt Wien aus dem Verbande des
                                          Landes Niederösterreich ausscheidet und zu einem
                                          selbständigen Gebiet wird, sobald das Heinzenland sich als
                                          selbständiges Land bildet, werden Wien und Heinzenland
                                          selbständige und gleichberechtigte Glieder des
                                          Bundesstaates. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 3. </head>
                                    <head>Bundesgebiete.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesstaat umfaßt das Gebiet der
                                          Länder in ihrem heutigen Umfang. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Aufnahme deutschen Gebietes, das
                                          außerhalb der Grenzen liegt, in eines der Länder erfolgt
                                          durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des
                                          betreffenden Landes. Die Änderung der Grenzen zweier
                                          Länder, die Zusammenlegung zweier Länder erfolgt durch
                                          übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten
                                          Länder. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Aufnahme neuer Länder als Glieder
                                          des Bundesstaates, der Anschluß Österreichs an einen
                                          anderen Staat kann nur durch Änderung der Verfassung
                                          geschehen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 4. </head>
                                    <head>Staatshoheit.</head>
                                    <p type="legal_section"> Die Länder sind selbständig, soweit
                                          ihre Selbständigkeit nicht durch die Verfassung zugunsten
                                          des Bundesstaates beschränkt ist.</p>
                                    <p type="legal_section"> Den Ländern stehen alle staatlichen
                                          Hoheitsrechte zu, soweit sie nicht durch die Verfassung
                                          dem Bund übertragen sind. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Länder sind untereinander
                                          gleichberechtigt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 5. </head>
                                    <head>Die Machtverteilung zwischen dem Bund und den Ländern. </head>
                                    <p type="legal_section">Soweit die Länder ihre Hoheitsrechte dem
                                          Bunde übertragen, kommt diesem in den übertragenen
                                          Angelegenheiten entweder <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>die ausschließliche Gesetzgebung und
                                                  Verwaltung zu (ausschließlicher Wirkungskreis)
                                                  oder </item>
                                                <fw type="pageNum">- 1 -</fw>
                                                <pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>
                                                <label>2.  </label>
                                                <item>nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die
                                                  Verwaltung zu, die den Ländern verbleibt
                                                  (grundlegender Wirkungskreis) oder  </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze
                                                  zu, während den Ländern die nähere gesetzliche
                                                  Regelung und die Verwaltung obliegt
                                                  (grundsätzlicher Wirkungskreis). Soweit
                                                  verfassungsgemäß Bundesgesetze vorliegen, sind sie
                                                  für die Länder bindend. </item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section">Soweit den Ländern die Durchführung der
                                          Bundesgesetze überlassen ist, sind sie verpflichtet, sich
                                          der Aufsicht des Bundes zu unterwerfen und über Ersuchen
                                          des Bundes Mängel zu beseitigen. </p>
                                    <p type="legal_section">Soweit eine Übertragung an den Bund
                                          nicht vorliegt, steht den Ländern Gesetzgebung und
                                          Verwaltung zu. Erläßt der Bund ein grundsätzliches Gesetz
                                          (3), so kann er eine Frist bestimmen innerhalb deren das
                                          Land das Ausführungsgesetz zu schaffen hat. Bei
                                          fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Bund berechtigt, das
                                          Ausführungsgesetz selbst zu erlassen. Macht der Bund von
                                          seinem Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten, die nicht
                                          zum ausschließlichen Wirkungskreis gehören, keinen
                                          Gebrauch, so können die Länder auch auf diesem Gebiete
                                          Gesetze erlassen, die aber einem späteren Bundesgesetz
                                          weichen. </p>
                                    <p type="legal_section">Über Verfassungsstreitigkeiten zwischen
                                          den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern
                                          entscheidet das Bundesverfassungsgericht. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 6. </head>
                                    <head>Ausschließlicher Wirkungskreis des Bundes.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Bund hat Gesetzgebung und Verwaltung
                                          über folgende Angelegenheiten: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Die Beziehungen zum Ausland, die diplomatische
                                                  und kommerzielle Vertretung, die Kriegserklärung,
                                                  den Friedensschluß, die Staatsverträge, die
                                                  Handelsverträge, die Regelung des Zollwesens. </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>Die Wehrverfassung mit Ausnahme des Polizei-
                                                  und Gendarmeriewesens. </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item> Die Erhebung der Anklage gegen den
                                                  Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung
                                                  der Verfassung. </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>Die Regelung der Ein- und Auswanderung, der
                                                  Auslieferung, des Paßzwanges, der
                                                  Bevölkerungspolitik, der Statistik, des
                                                  Gesundheits- und Veterinärwesens. </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Das Münzwesen, das Papiergeldwesen, Banken und
                                                  Börsen, mit Ausnahme der Länderbanken,
                                                  Agrarbanken, Heimstättenbanken und gewerblichen
                                                  Kreditanstalten. </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item>Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente,
                                                  Urheberrechte. </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item>Das Bundesverkehrswesen; Post, Telegraph,
                                                  Fernsprecher, Binnenschiffahrt, Luft- und
                                                  Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen, Bundesstraßen. </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item>Die Energiewirtschaft, insbesondere
                                                  Elektrizität und Kohle. </item>
                                                <label>9.</label>
                                                <item>Das Volks-, Mittel- und Hochschulwesen, das
                                                  Fortbildungsschulwesen. </item>
                                                <label>10.</label>
                                                <item>Das Bundesfinanzwesen: Die Regelung des
                                                  Bundeshaushaltes, der Bundessteuern, der
                                                  Bundesschulden, des Bundesvermögens, die
                                                  Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und
                                                  Ländern, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß
                                                  die von Grund und Boden zu entrichtenden Steuern
                                                  (Grund-, Haus- und Bodenwertsteuer) den Ländern zu
                                                  verbleiben haben und daß die Steuer im Lande der
                                                  Produktionsstätte zu entrichten ist. </item>
                                                <label>11.</label>
                                                <item> Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das
                                                  gerichtliche Verfahren, das Preßrecht, die
                                                  Organisation der Bundesbehörden. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 7. </head>
                                    <head>Der grundlegende Wirkungskreis des Bundes.</head>
                                    <p type="legal_section">Zu dem grundlegenden Wirkungskreis des
                                          Bundes gehören: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Die Organisation der Behörde, die Regelung des
                                                  Verhältnisses der Advokaten und Notare, die
                                                  Regelung der Rechte der öffentlichen Angestellten. </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>Die Regelung des Arbeitsrechtes, des
                                                  Arbeitschutzes und des Arbeitsnachweises. </item>
                                                <fw type="pageNum">- 2 -</fw>
                                                <pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                                                <label>3. </label>
                                                <item>Die Regelung der Versicherung für den Fall der
                                                  Krankheit, des Alters, der Arbeitslosigkeit und
                                                  des Unfalles. </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich
                                                  der Kriegsbeschädigten, der Kriegswitwen und
                                                  -Waisen, der Schutz der Mutterschaft. </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Das Handel- und Gewerbewesen mit Ausnahme des
                                                  Bank- und Börsenwesens. </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item> Die Gesetzgebung über Berufsverbände,
                                                  Planwirtschaft und Enteignung. </item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item> Das Ernährungswesen. </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item> Das Wasserrechtswesen. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 8 </head>
                                    <head>Der grundsätzliche Wirkungskreis.</head>
                                    <p type="legal_section"> Zum grundsätzlichen Wirkungskreis des
                                          Bundes gehört: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht;  </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>das Forstwesen;  </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>das Agrarwesen;  </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item> das Kultuswesen;  </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>das Bankwesen, soweit es nicht in den
                                                  ausschließlichen Wirkungskreis fällt.  </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 9. </head>
                                    <head>Die Landesverfassungen.</head>
                                    <p type="legal_section">Jedes Land muß eine demokratische
                                          Verfassung haben. Die politische Volksvertretung in Land
                                          und Gemeinde muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
                                          und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
                                          von Männern und Frauen gewählt werden. Nur die
                                          Wahlberechtigung in die Gemeinde kann durch die Bedingung
                                          des einjährigen Aufenthaltes in der Gemeinde beschränkt
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Jedes Land muß um die Gewährleistung
                                          seiner Verfassung beim Bund ansuchen. </p>
                                    <p type="legal_section">Sofern die Landesverfassung den
                                          Vorschriften der Bundesverfassung nicht widerstreitet, hat
                                          der Bund die Landesverfassung zu gewährleisten. Mit der
                                          Gewährleistung übernimmt der Bund die Pflicht, die
                                          Landesverfassung gegen innere und äußere Angriffe zu
                                          schützen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 10. </head>
                                    <head>Die Ausübung der Staatsgewalt.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Staatsgewalt wird in
                                          Bundesangelegenheiten durch Organe des Bundes auf Grund
                                          der Bundesverfassung, in Landesangelegenheiten durch
                                          Organe der Länder auf Grund der Landesverfassungen
                                          ausgeübt. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>II. Hauptteil.</head>
                              <head>Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 11. </head>
                                    <head>Staatsbürgerschaft.</head>
                                    <p type="legal_section">Jedes Land hat eine Landesbürgerschaft.
                                          Die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der
                                          Landesbürgerschaft sind in jedem Lande gleich und durch
                                          grundsätzliches Bundesgesetz geregelt. </p>
                                    <p type="legal_section">Mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft
                                          wird die Bundesbürgerschaft erworben. </p>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat in jedem Lande
                                          gleiche Rechte und Pflichten.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><fw type="pageNum">- 3 -</fw>
                                    <pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/>Art. 12. </head>
                                    <head>Gleichheit der Staatsbürger.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Staatsbürger sind vor dem Gesetze
                                          gleich; sie haben ohne Unterschied des Geschlechtes
                                          gleiche Rechte und Pflichten. Alle Standesvorrechte sind
                                          abgeschafft. </p>
                                    <p type="legal_section">Titel und Ehrenzeichen dürfen nur auf
                                          Grund von Gesetzen verliehen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 13. </head>
                                    <head>Freiheit der Person.</head>
                                    <p type="legal_section"> Die Freiheit der Person ist
                                          unverletzlich. Außer im Falle der Ergreifung auf frischer
                                          Tat kann eine Verhaftung nur auf Grund eines richterlichen
                                          Befehles erfolgen. Die Polizei muß jeden, den sie in
                                          Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages dem
                                          Gerichte übergeben oder freilassen. Widerrechtlich
                                          verfügte oder verlängerte Gefangenschaft gewährt Anspruch
                                          auf Genugtuung und Schadenersatz. </p>
                                    <p type="legal_section">Dieser Anspruch besteht gegen den Staat
                                          und ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 14. </head>
                                    <head>Freiheit der Wohnung</head>
                                    <p type="legal_section">Die Wohnung jedes Staatsbürgers ist für
                                          ihn eine unverletzliche Freistätte. </p>
                                    <p type="legal_section">Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig
                                          auf Grund eines richterlichen Befehles im Falle der
                                          Verfolgung auf frischer Tat durch den gesetzlich
                                          berechtigten Beamten. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Unverletzlichkeit der Wohnung
                                          verhindert nicht die Verhaftung eines gerichtlich
                                          Verfolgten. </p>
                                    <p type="legal_section">Gegen das Eindringen von Privatpersonen
                                          wird das Recht der Selbsthilfe anerkannt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 15. </head>
                                    <head>Freiheit der Mitteilung.</head>
                                    <p type="legal_section">Das Briefgeheimnis, das Post-,
                                          Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
                                          Nur auf Grund eines richterlichen Befehles kann es
                                          aufgehoben werden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 16. </head>
                                    <head>Freizügigkeit.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat das Recht der
                                          Freizügigkeit in allen zum Bunde gehörigen Ländern. </p>
                                    <p type="legal_section">Als Folge strafgerichtlicher
                                          Verurteilung kann die Freizügigkeit beschränkt werden. Im
                                          Falle der Beschränkung kann der Staatsbürger zum
                                          Aufenthalt in bestimmtem Ort oder Gebiet verhalten oder
                                          aus einem bestimmten Ort und Gebiet ausgewiesen werden.
                                          Außer dem Fall der Anweisung eines bestimmten Aufenthaltes
                                          im Bundesgebiet kann kein Staatsbürger aus dem Heimatlande
                                          und der Heimatsgemeinde ausgewiesen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 17. </head>
                                    <head>Freiheit der Auswanderung.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger ist berechtigt,
                                          auszuwandern. Durch Bundesgesetz kann die Freiheit der
                                          Auswanderung von der Erfüllung der öffentlichen
                                          Dienstpflicht abhängig gemacht werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 18 </head>
                                    <head>Rechtsschutz.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat Anspruch auf
                                          Rechtsschutz, der ihm von bürgerlichen oder
                                          Verwaltungsgerichten zu leisten ist. Niemand darf seinem
                                          ordentlichen Richter entzogen werden. Eine<fw type="pageNum">- 4 -</fw><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>Handlung kann nur
                                          dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
                                          bestimmt war, bevor die Handlung begangen worden ist.</p>
                                    <p type="legal_section">Verletzt ein Richter oder ein
                                          öffentlicher Beamter das Recht oder seine Amtspflicht, so
                                          haftet der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst
                                          der Beamte steht, für den Schaden. Der Ersatzanspruch ist
                                          im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 19. </head>
                                    <head>Freiheit der Meinungsäußerung.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine
                                          Meinung frei zu äußern, bleibt aber verantwortlich, wenn
                                          er Strafgesetze übertritt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Preßfreiheit darf durch vorbeugende
                                          Maßregeln und Verwaltungsmaßnahmen nicht beschränkt
                                          werden. Nur zur Bekämpfung der Schundliteratur und zum
                                          Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen sind
                                          Beschränkungen durch besondere Bundesgesetze zulässig. </p>
                                    <p type="legal_section">Über Preßvergehen, die von Amts wegen
                                          verfolgt werden, haben Gerichte zu urteilen, bei denen
                                          Laien mitentscheiden.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 20. </head>
                                    <head>Versammlungsfreiheit.</head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben das Recht, sich
                                          unbewaffnet zu versammeln. </p>
                                    <p type="legal_section">Versammlungen unter freiem Himmel
                                          bedürfen der Anmeldung und können bei Gefahr für die
                                          öffentliche Sicherheit verboten werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 21. </head>
                                    <head>Freiheit der Vereinsbildung.</head>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger haben das Recht,
                                          Vereine oder Gesellschaften zu bilden, sofern deren Zweck
                                          den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft. Der Verein erwirbt
                                          die Rechtsfähigkeit gemäß den Vorschriften des
                                          bürgerlichen Rechtes. Die Bewilligung einer
                                          Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 22. </head>
                                    <head>Wahlrecht.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder volljährige, geistig gesunde und
                                          vollberechtigte Staatsbürger hat das Recht, an der
                                          gesetzgebenden Gewalt und an der Verwaltung nach Maßgabe
                                          der Gesetze mitzuwirken. Er hat in die politischen
                                          Vertretungskörper das aktive Wahlrecht, bei Erreichung des
                                          30. Lebensjahres wird er wählbar. </p>
                                    <p type="legal_section">Wahlschutz und Wahlgeheimnis wird
                                          gewährleistet. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Wahlpflicht kann durch besondere
                                          Bundes- oder Landesgesetze eingeführt werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 23. </head>
                                    <head>Petitionsrecht.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat das Recht, allein
                                          oder im Vereine mit anderen sich mit Bitten und
                                          Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die
                                          Volksvertretung zu wenden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 24. </head>
                                    <head>Glaubensfreiheit.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens-
                                          und Gewissensfreiheit. Die Auskunftspflicht gegenüber der
                                          Behörde wird dadurch nicht berührt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die gemeinsame häusliche und öffentliche
                                          Religionsübung ist nicht beschränkt und steht gegen
                                          Störung unter staatlichem Schutz. Verbrechen und Vergehen,
                                          welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind
                                          nach dem Gesetze zu bestrafen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit der Vereinigung zu
                                          Religionsgesellschaften wird gewährleistet.</p>
                                    <p type="legal_section"><fw type="pageNum">- 5 -</fw><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/>Neue religiöse Gesellschaften können sich frei bilden.
                                          Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung nicht. Die
                                          Rechtsfähigkeit erlangen sie nach den Vorschriften des
                                          bürgerlichen Rechtes. </p>
                                    <p type="legal_section">Jede religiöse Gesellschaft ordnet und
                                          verwaltet ihre Angelegenheiten, insbesondere die Besetzung
                                          ihrer Ämter, selbständig.</p>
                                    <p type="legal_section">Sobald eine religiöse Gesellschaft durch
                                          ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
                                          der Dauer bietet, ist ihr durch Gesetz das Recht einer
                                          Körperschaft öffentlichen Rechtes zu verleihen. Als solche
                                          ist sie berechtigt, von ihren Anhängern Steuern zu
                                          erheben. </p>
                                    <p type="legal_section">Hinsichtlich ihrer Vermögens- und
                                          Erwerbsfähigkeit stehen die Religionsgesellschaften den
                                          weltlichen Gesellschaften gleich. Die Gesetzgebung über
                                          die religiösen Gesellschaften und über die Gewährung von
                                          Beiträgen aus öffentlichen Mitteln erfolgt durch
                                          Rahmengesetze des Bundes und durch Ausführungsgesetze der
                                          Länder. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 25.</head>
                                    <p type="legal_section">Die staatsbürgerlichen Rechte werden
                                          durch das religiöse Bekenntnis weder bedingt noch
                                          beschränkt; den staatsbürgerlichen Pflichten darf es
                                          keinen Abbruch tun. </p>
                                    <p type="legal_section">Niemand darf zu einer religiösen
                                          Handlung, Feierlichkeit oder Übung gezwungen werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Das religiöse Bekenntnis der Kinder
                                          unter 14 Jahren bestimmt, wer die väterliche Gewalt
                                          ausübt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Teilnahme schulpflichtiger Kinder,
                                          die einer religiösen Gesellschaft angehören, an religiösen
                                          Unterrichtsfächern, Feiern und Handlungen, wird durch die
                                          Schulgesetze geregelt. </p>
                              </div>
                              <head>Das Recht auf Unterricht.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 26. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und ihre
                                          Lehre sind frei. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 27.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger hat Anspruch, daß
                                          durch Schulbildung seine geistigen Kräfte entwickelt
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Es besteht allgemeine Schulpflicht für
                                          Volksschulen in der Dauer von mindestens 8 Jahren, für
                                          Fortbildungsschulen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt
                                          grundsätzlich in öffentlichen Volks- und
                                          Fortbildungsschulen. Privatschulen können nur auf Grund
                                          einer Bewilligung der Länder errichtet werden, wenn sie
                                          den Bedingungen der öffentlichen Schulen entsprechen. </p>
                                    <p type="legal_section">Unterricht und Lehrmittel an
                                          öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen sind frei. </p>
                                    <p type="legal_section">Eltern und deren Stellvertreter können
                                          gezwungen werden, ihren Kindern und Pflegebefohlenen den
                                          Unterricht in öffentlichen oder genehmigten Privatschulen
                                          zu sichern. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 28 </head>
                                    <p type="legal_section">Die Gesetzgebung und Verwaltung der
                                          Volks-, Mittel- und Hochschulen sowie Fortbildungsschulen
                                          steht dem Bunde zu. </p>
                                    <p type="legal_section">Für den Besuch höherer Schulen durch
                                          Minderbemittelte sind Erziehungsbeihilfen aus öffentlichen
                                          Mitteln beizustellen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 29. </head>
                                    <p type="legal_section">In allen Schulen ist sittliche Bildung,
                                          staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche
                                          Tüchtigkeit zu erstreben.</p>
                                    <p type="legal_section">Der Religionsunterricht ist ordentliches
                                          Lehrfach. Einführung und Dauer werden durch ein besonderes
                                          Gesetz bestimmt. </p>
                                    <p type="legal_section">Er wird in Übereinstimmung mit den
                                          Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft, jedoch
                                          unter Aufsicht des Staates erteilt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><fw type="pageNum">- 6 -</fw>
                                    <pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>Art. 30. </head>
                                    <head>Die Ehe.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Ehe steht als Grundlage des
                                          Familienlebens unter dem Schutze der Verfassung. </p>
                                    <p type="legal_section">Nur die Einehe ist gesetzlich zulässig. </p>
                                    <p type="legal_section">Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist
                                          von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig. </p>
                                    <p type="legal_section">Es steht jedem frei, neben der
                                          Ziviltrauung, entsprechend den Vorschriften seiner
                                          Religionsgesellschaft die religiöse Trauung einzuholen.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 31. </head>
                                    <head>Der Schutz der Kinder.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Schutz der Mutterschaft und die
                                          Fürsorge für kinderreiche Familien ist durch besondere
                                          Gesetze zu regeln. Die Erziehung der Kinder zur
                                          leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit
                                          ist Pflicht und Recht der Eltern. </p>
                                    <p type="legal_section">Inwieweit Eltern und ihre Stellvertreter
                                          zur Einhaltung ihrer Pflichten zu zwingen sind, inwieweit
                                          die Fürsorgeerziehung der Gesamtheit einzutreten hat, ist
                                          durch besonderes Gesetz festzustellen. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Wirtschaftliche Rechte. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 32.</head>
                                    <head>Das Verhältnis der Gesamtheit zu den
                                          Wirtschaftsverhältnissen. </head>
                                    <p type="legal_section">Aufgabe des Staates ist es, alle
                                          wirtschaftlichen Kräfte zur größtmöglichen Leistung im
                                          Dienste der Gesamtheit zu entwickeln.</p>
                                    <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz kann festgestellt
                                          werden, inwieweit zu diesem Zwecke für gewisse
                                          wirtschaftliche Zweige die Vereinigung von Betrieben oder
                                          eine gemeinsame Planwirtschaft vorzusehen ist, durch
                                          welche gesellschaftlichen Organe unter Mitwirkung und
                                          Mitbeteiligung des Staates diese Planwirtschaft
                                          durchzuführen ist. </p>
                                    <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz kann das Recht der
                                          Arbeitgeber zur Stilllegung oder Beschränkung ihrer
                                          Betriebe (Aussperrung) und das Recht der Arbeitnehmer auf
                                          Arbeitsniederlegung (Streik) geregelt und, sofern eine
                                          Schädigung der Gesamtheit zu befürchten ist, eingeschränkt
                                          werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Innerhalb dieser Grenzen ist die
                                          Freiheit der Arbeitskraft und des Eigentums
                                          gewährleistet.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 33. </head>
                                    <head>Freiheit der Berufswahl.</head>
                                    <p type="legal_section">Jedem Staatsbürger steht es frei, einen
                                          Beruf zu wählen und sich darin auszubilden. </p>
                                    <p type="legal_section">Alle Staatsbürger sind nach Maßgabe der
                                          Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und Ihrer
                                          Leistung zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die weiblichen Angestellten sind den
                                          männlichen gleichgestellt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 34. </head>
                                    <head>Die Freiheit des Eigentums.</head>
                                    <p type="legal_section">Das Eigentum wird gewährleistet. Eine
                                          Enteignung kann nur auf Grund der Gesetze zum gemeinsamen
                                          Besten gegen Entschädigung erfolgen. Die Enteignung kann
                                          für zulässig erklärt werden, wenn Grund und Boden zur
                                          Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Siedlung und
                                          Urbarmachung, zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,
                                          wenn Grund und Boden, Bodenschätze, wirtschaftlich
                                          nutzbare Naturkräfte oder Betriebsmittel in das Eigentum
                                          der Gesamtheit überführt oder einer Planwirtschaft
                                          angegliedert werden sollen. </p>
                                    <p type="legal_section">Über die Entschädigung entscheidet im
                                          Streitfall das ordentliche Gericht.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><fw type="pageNum">- 7 -</fw>
                                    <pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>Art. 35. </head>
                                    <head>Freiheit der Arbeitskraft.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeitskraft, insbesondere die
                                          geistige, steht unter dem Schutze der Gesetze. </p>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger, der zur körperlichen
                                          oder geistigen Arbeit fähig ist, ist ohne Rücksicht auf
                                          seinen Besitz zur Arbeit verpflichtet. In welcher Weise
                                          unbenützte Arbeitskräfte im Interesse der Gesamtheit
                                          nutzbar zu machen sind, ist durch besonderes Gesetz zu
                                          bestimmen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeitsnachweisung und die
                                          gesellschaftliche Versicherung für den Fall
                                          unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist durch Gesetz zu
                                          regeln. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 36. </head>
                                    <head>Schutz der Arbeitskraft.</head>
                                    <p type="legal_section">Für den Fall der Krankheit und der
                                          Arbeitsunfähigkeit, zur Fürsorge gegen die
                                          wirtschaftlichen Folgen des Alters ist ein
                                          Versicherungswesen unter Mitwirkung der Versicherten zu
                                          schaffen (Sozialversicherung). </p>
                                    <p type="legal_section">Für den selbständigen Mittelstand in
                                          Landwirtschaft, Handel und Gewerbe ist eine fakultative
                                          Versicherung gegen die Folgen des Alters, der Krankheit
                                          und Erwerbsunfähigkeit zu errichten.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 37. </head>
                                    <head>Die Vertragsfreiheit.</head>
                                    <p type="legal_section">Im wirtschaftlichen Verkehr gilt
                                          Vertragsfreiheit. Wucher ist verboten. </p>
                                    <p type="legal_section">Rechtsgeschäfte, die gegen die guten
                                          Sitten verstoßen, sind nichtig. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Arbeitnehmer einerseits, die
                                          Arbeitgeber anderseits sind berufen, sich zu Verbänden
                                          zusammenzuschließen, welche in gemeinsamer Arbeit an der
                                          Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitzuwirken
                                          haben. </p>
                                    <p type="legal_section">Diese Verbände und ihre Vereinbarungen
                                          werden staatlich anerkannt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 38. </head>
                                    <head>Vereinigungsfreiheit.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und
                                          Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist
                                          gewährleistet. Beschränkungen sind nur durch Gesetz im
                                          Rahmen des Art. 32 zulässig. </p>
                                    <p type="legal_section">Einschränkende Abreden und Maßnahmen
                                          sind rechtswidrig. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 39 </head>
                                    <head>Pflichten der Staatsbürger.</head>
                                    <p type="legal_section">Jeder Staatsbürger ist zur Ausübung der
                                          ihm zukommenden politischen Rechte, zur Teilnahme an der
                                          Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet. </p>
                                    <p type="legal_section">Des weiteren besteht die Pflicht zur
                                          Arbeit, die Pflicht zum öffentlichen Dienst, zur
                                          Beitragsleistung nach den besonderen Gesetzen und zur
                                          Beobachtung der verfassungsmäßig zustande gekommenen
                                          Gesetze. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die
                                          freie Zeit, die zur Wahrnehmung seiner politischen Rechte
                                          und zur Ausübung öffentlicher Ämter nötig ist, eine
                                          Ausnahme kann durch Gesetz nur soweit festgelegt werden,
                                          als durch dieses Recht der Betrieb erheblich geschädigt
                                          würde. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 40. </head>
                                    <head>Ausnahmszustand.</head>
                                    <p type="legal_section">Wird die öffentliche Sicherheit und
                                          Ordnung erheblich gestört oder gefährdet, so kann zu ihrer
                                          Wiederherstellung der Bundespräsident mit Zustimmung des
                                          Bundesrates für das Staatsgebiet, bei<fw type="pageNum">-
                                                8 -</fw><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>augenblicklicher Gefahr ein
                                          Landespräsident für das betreffende Land die Art. 13, 14,
                                          15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 38 vorübergehend außer Kraft
                                          setzen. </p>
                                    <p type="legal_section">Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald
                                          es der Bundestag verlangt. Das Nähere bestimmt ein
                                          besonderes Gesetz.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>III. Hauptteil.</head>
                              <head>Politische Organisation der Bundesgewalt.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>I. Kapitel.</head>
                                    <head>Die Organe der Bundesgewalt.</head>
                                    <div type="section">
                                          <head>I.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 41. </head>
                                                <head>Der Bundespräsident.</head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident und sein
                                                  Stellvertreter werden von allen Staatsbürgern nach
                                                  dem Verhältniswahlrechte für die Dauer von 4
                                                  Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Das
                                                  Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 42.  </head>
                                                <head>Wirkungskreis des Bundespräsidenten.</head>
                                                <p type="legal_section"><list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Er vertritt den Bund nach außen, mit
                                                  Zustimmung des Bundestages erklärt er Krieg und
                                                  schließt Staatsverträge ab, mit Zustimmung des
                                                  Volkes schließt er Frieden;  </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>er hat den Oberbefehl über das Heer;  </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>er ernennt die Offiziere und
                                                  Bundesangestellten selbst oder durch die
                                                  Regierung;  </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>er ernennt über Vorschlag des Bundestages
                                                  den Bundeskanzler und über Vorschlag des
                                                  Bundeskanzlers die Bundesminister, ferner über
                                                  Vorschlag der Landtage die Landeshauptleute und
                                                  ihre beiden Stellvertreter; </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>er genehmigt und veröffentlicht die
                                                  Beschlüsse des Bundestages, er kann mit Zustimmung
                                                  des Bundesrates einem Beschluß des Bundestages die
                                                  Genehmigung versagen und den Bundestag, falls er
                                                  auf seinem Beschluß verharrt, auflösen. Kommt der
                                                  neugewählte Bundestag zum gleichen Beschluß, so
                                                  erhält dieser ohne Genehmigung des
                                                  Bundespräsidenten Gesetzeskraft; </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item>er ordnet die Wahlen für den Bundesrat und
                                                  Bundestag an, leitet den Volksentscheid, beruft
                                                  die Sitzungen des Bundesrates ein, ihm obliegt
                                                  ferner die Einberufung, die Vertagung und die
                                                  Schließung der Sitzungsperiode des Bundestages. Er
                                                  kann auch außer dem Falle der Ziffer 5, jedoch nur
                                                  einmal aus dem gleichen Anlasse den Bundestag
                                                  auflösen, muß aber gleichzeitig Neuwahlen
                                                  ausschreiben. </item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>er hat das Verordnungsrecht auf Grund der
                                                  Bundesgesetze; </item>
                                                  <label>8.</label>
                                                  <item>er übt das dem Bund zustehende
                                                  Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Länder aus;  </item>
                                                  <label>9.</label>
                                                  <item>er hat das Recht der Begnadigung in
                                                  Einzelfällen; </item>
                                                  <label>10.</label>
                                                  <item>er verfügt mit Zustimmung des Bundesrates
                                                  den Ausnahmszustand.  </item>
                                                  </list></p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 43. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann
                                                  über einen qualifizierten Beschluß des Bundestages
                                                  wegen Verletzung der Verfassung vor dem
                                                  Bundesverfassungsgericht unter Anklage gestellt
                                                  werden. </p>
                                                <p type="legal_section">Über qualifizierten Beschluß
                                                  des Bundestages muß vom Präsidenten des
                                                  Bundestages ein Volksentscheid eingeholt werden,
                                                  welcher die Absetzung des Bundespräsidenten mit
                                                  einfacher Mehrheit aussprechen kann. </p>
                                                <p type="legal_section">Durch einen derartigen
                                                  Volksentscheid verliert der Bundespräsident sein
                                                  Amt und die Fähigkeit, bei der nächsten
                                                  Wahlperiode gewählt zu werden. Im Falle der
                                                  Amtsentsetzung oder sonstiger Verhinderung wird
                                                  der Bundespräsident durch seinen Stellvertreter
                                                  vertreten. Scheidet auch dieser aus, führt der
                                                  Bundeskanzler die Geschäfte.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">- 9 -</fw>II. Der Bundesrat.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 44. </head>
                                                <head>Vertretung der Länder.</head>
                                                <p type="legal_section">Zur Vertretung der Länder
                                                  bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
                                                  dient der Bundesrat. </p>
                                                <p type="legal_section">Jedes Land entsendet einen
                                                  mit einfacher Mehrheit vom Landtage für die Dauer
                                                  von 4 Jahren gewählten Vertreter; jedes Land hat
                                                  mindestens eine Stimme. Wenn die Bevölkerungszahl
                                                  nach der letzten amtlichen Volkszählung 400.000
                                                  überschreitet, so gebührt dem Land für je weitere
                                                  400.000 Einwohner eine weitere Stimme. Beträgt der
                                                  Überschuß nicht volle 400.000, ist er aber so groß
                                                  als die Einwohnerzahl des kleinsten Landes, so
                                                  gilt er für volle 400.000.</p>
                                                <p type="legal_section">Kein Land kann mehr als ⅓
                                                  aller Stimmen haben, gleichgiltig wie groß die
                                                  Zahl seiner Einwohner ist.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 45. </head>
                                                <head>Zuständigkeit des Bundesrates.</head>
                                                <p type="legal_section"><list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Über Verlangen des Bundesrates hat vor ihm
                                                  die Bundesregierung zur Erteilung aller begehrten
                                                  Auskünfte über Regierungsgeschäfte zu erscheinen.  </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Regierungsvorlagen können nur mit Zustimmung
                                                  des Bundesrates eingebracht werden.  </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Beschlüsse des Bundestages sind dem
                                                  Bundesrate vorzulegen. Der Bundespräsident bedarf
                                                  der Zustimmung des Bundesrates, falls er einem
                                                  Beschluß des Bundestages die Genehmigung
                                                  verweigert.  </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die Verhängung des Ausnahmszustandes bedarf
                                                  der Zustimmung des Bundesrates.  </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>Die Auflösung des Bundestages kann vom
                                                  Bundespräsidenten nur mit Zustimmung des
                                                  Bundesrates verfügt werden.  </item>
                                                  </list></p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 46. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundesrat gibt sich eine
                                                  eigene Geschäftsordnung, seine Sitzungen sind
                                                  öffentlich. Die Öfftentlichkeit kann gemäß der
                                                  Geschäftsordnung bei einzelnen Gegenständen
                                                  ausgeschlossen werden. Den Vorsitz im Bundesrate
                                                  führt der Bundeskanzler oder sein Stellvertreter.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 47. </head>
                                                <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte
                                                  über die Verhandlungen in den öffentlichen
                                                  Sitzungen des Bundesrates sind von jeder
                                                  Verantwortung frei. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art 48.</head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder des
                                                  Bundesrates können wegen der in Ausübung dieses
                                                  Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen
                                                  der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom
                                                  Bundesrate verantwortlich gemacht werden. </p>
                                                <p type="legal_section">Kein Mitglied des
                                                  Bundesrates darf während der Dauer der
                                                  Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung —
                                                  den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                                                  ausgenommen — ohne Zustimmung des Bundesrates
                                                  verhaftet oder behördlich verfolgt werden. Selbst
                                                  in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat
                                                  die Behörde dem Bundesrate sogleich die geschehene
                                                  Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Bundesrat
                                                  verlangt, muß die Haft aufgehoben und die
                                                  Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode
                                                  aufgeschoben werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 49 </head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder des
                                                  Bundesrates sind berechtigt, über Personen die
                                                  ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des
                                                  Bundesrates Tatsachen anvertrauen oder denen sie
                                                  solche anvertraut haben, sowie über diese
                                                  Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch
                                                  in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken
                                                  stehen sie den Personen gleich, die ein
                                                  gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. </p>
                                                <p type="legal_section">Eine Durchsuchung oder
                                                  Beschlagnahme darf in den Räumen des Bundesrates
                                                  nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers vorgenommen
                                                  werden.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head><fw type="pageNum">- 10 - </fw>
                                          <pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>III. Der Bundestag.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 50. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundestag besteht aus
                                                  den Abgeordneten des österreichischen Volkes. Die
                                                  Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher,
                                                  unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem
                                                  Grundsatze der Verhältniswahl aus allen männlichen
                                                  und weiblichen Staatsbürgern, die im Vollgenusse
                                                  der bürgerlichen Rechte stehen, gewählt. Das
                                                  nähere bestimmt ein Wahlgesetz. </p>
                                                <p type="legal_section">Als Wahlprüfungsgericht hat
                                                  das Bundesverfassungsgericht auf Grund
                                                  öffentlicher und mündlicher Verhandlung über die
                                                  Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 51. </head>
                                                <p type="legal_section">Beamte (öffentliche
                                                  Angestellte) und Angehörige der Wehrmacht bedürfen
                                                  zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des
                                                  Bundestages keines Urlaubs.</p>
                                                <p type="legal_section">Bewerben sie sich um ein
                                                  Mandat im Bundestage, so ist ihnen der zur
                                                  Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu
                                                  gewähren. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 52. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Abgeordneten sind
                                                  Vertreter des ganzen Volkes und an keine Aufträge
                                                  der Wähler gebunden. </p>
                                                <p type="legal_section">Hinsichtlich der Immunität
                                                  sind die Art. 48, 49 sinngemäß anzuwenden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 53.</head>
                                                <p type="legal_section">Die Gesetzgebungsperiode des
                                                  Bundestages beträgt 4 Jahre vom Tage seiner
                                                  Einberufung an gerechnet. </p>
                                                <p type="legal_section">Sitz des Bundestages ist
                                                  Wien, soferne der Bundestag nicht einen anderen
                                                  Ort bestimmt. </p>
                                                <p type="legal_section">Eine Sitzungsperiode darf
                                                  nicht länger als 1 Jahr betragen. Während der
                                                  Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen
                                                  Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der
                                                  Bundesregierung durch den Bundespräsidenten
                                                  vertagt werden. </p>
                                                <p type="legal_section">Die Vertagung ist vor Ablauf
                                                  der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ¼
                                                  der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen
                                                  Antrag beim Präsidenten gestellt hat. Der
                                                  Präsident des Bundestages hat die Bundesregierung
                                                  von dem erfolgten Antrag zu verständigen.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 54. </head>
                                                <head>Auflösung des Bundestages.</head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann mit
                                                  Zustimmung des Bundesrates den Bundestag jedoch
                                                  nur einmal aus demselben Anlaß, insbesondere wenn
                                                  einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung
                                                  verweigert wird, auflösen, muß aber binnen 6
                                                  Wochen die Neuwahlen ausschreiben und nach deren
                                                  Vornahme binnen 4 Wochen den neugewählten
                                                  Bundestag einberufen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 55. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundestag wählt aus
                                                  seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungsperiode
                                                  einen Präsidenten, sowie einen ersten und zweiten
                                                  Stellvertreter des Präsidenten. </p>
                                                <p type="legal_section">Nach Auflösung des
                                                  Bundestages oder Ablauf der Gesetzgebungsperiode
                                                  bleiben der Präsident und seine Stellvertreter
                                                  solange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das
                                                  Präsidium gewählt hat. </p>
                                                <p type="legal_section">Die Geschäftsführung des
                                                  Bundestages erfolgt auf Grund eines besonderen
                                                  Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom
                                                  Bundestag zu beschließenden autonomen
                                                  Geschäftsordnung.</p>
                                                <p type="legal_section"><fw type="pageNum">- 11
                                                  -</fw><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>Die Sitzungen des Bundestages sind
                                                  öffentlich. </p>
                                                <p type="legal_section">Dem Hause steht das Recht
                                                  zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit
                                                  auszuschließen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 56. </head>
                                                <head>Immunität der Berichte.</head>
                                                <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte
                                                  über die Verhandlungen in den öffentlichen
                                                  Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
                                                  bleiben von jeder Verantwortung frei. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 57. </head>
                                                <head>Zuständigkeit des Bundestages.</head>
                                                <p type="legal_section">Dem Bundestage obliegt: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen
                                                  Bundesangelegenheiten und die Kriegserklärung. Der
                                                  Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung
                                                  des Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu
                                                  erfolgen. </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung
                                                  des Bundeskanzlers unter Namhaftmachung von 3
                                                  Bewerbern. </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Ablehnung der Bundesminister. </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Das Recht, die Geschäftsführung der
                                                  Regierung zu überprüfen, Anfragen zu stellen,
                                                  Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines
                                                  Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse
                                                  einzusetzen, welchen die Befugnisse eines
                                                  ordentlichen Untersuchungsgerichtes nach der
                                                  St.-P.-O. zukommen. </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>Das Recht, den Bundespräsidenten, den
                                                  Bundeskanzler und die Minister in den
                                                  Anklagezustand zu versetzen und einen
                                                  Volksentscheid über die Absetzung des
                                                  Bundespräsidenten zu verlangen. </item>
                                                  </list></p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 58. </head>
                                                <p type="legal_section">Zu einem Beschluß des
                                                  Bundestages, wodurch Krieg erklärt werden soll,
                                                  oder zu einem Beschluß nach Art. 57 Z. 5 ist die
                                                  Anwesenheit von ⅔ der Bundestagsmitglieder und die
                                                  Zustimmung von ¾ der Anwesenden erforderlich. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>IV. Volksentscheidung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 59.</head>
                                                <p type="legal_section">Die Gesamtheit der zum
                                                  Bundestage wahlberechtigten Personen wird als
                                                  Organ der Staatsgewalt tätig: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Bei Änderung der Verfassung; </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>bei Abschluß von Friedensverträgen;  </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>bei Absetzung des Bundespräsidenten. </item>
                                                  </list></p>
                                                <p type="legal_section">In den beiden ersten Fällen
                                                  leitet der Bundespräsident, im letzten Falle der
                                                  Präsident des Bundestages den Volksentscheid. </p>
                                                <p type="legal_section">Der Volksentscheid ist in
                                                  der Weise durchzuführen, daß ihm ein Beschluß des
                                                  Bundestages zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt
                                                  wird.   </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>V. Die Bundesregierung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 60. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Ausübung der Regierungs-
                                                  und Vollzugsgewalt steht, soweit sie nicht dem
                                                  Bundespräsidenten übertragen ist, dem
                                                  Bundeskanzler und den Bundesministern zu. </p>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident ernennt
                                                  über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler
                                                  und über Vorschlag des Bundeskanzlers die
                                                  Bundesminister. </p>
                                                <p type="legal_section">Versagt der Bundestag in
                                                  einem Beschluß, bei dessen Zustandekommen mehr als
                                                  die Hälfte der Bundestagsmitglieder mitgewirkt
                                                  haben, der Bundesregierung oder einzelnen
                                                  Mitgliedern ausdrücklich das Vertrauen, so muß der
                                                  Bundespräsident die Bundesregierung oder die
                                                  betreffenden Minister des Amtes entheben.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><fw type="pageNum">- 12 -</fw>
                                    <pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>II. Kapitel.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 61. </head>
                                          <head>Die Gesetzgebung.</head>
                                          <p type="legal_section">Zu einem Gesetz ist ein Beschluß
                                                des Bundestages und die Genehmigung durch den
                                                Bundespräsidenten erforderlich. Jeder Beschluß des
                                                Bundestages ist dem Bundesrate zur Kenntnis zu
                                                bringen, welcher beim Bundespräsidenten die
                                                Versagung der Genehmigung anregen kann. </p>
                                          <p type="legal_section">Stimmen Bundespräsident und
                                                Bundesrat überein, so kann der Präsident die
                                                Genehmigung versagen und den Beschluß an den
                                                Bundestag zurückleiten. Verbleibt dieser bei seinem
                                                Beschluß, so kann der Bundespräsident den Bundestag
                                                auflösen. Wiederholt der neue Bundestag den früheren
                                                Beschluß, so ist eine Versagung der Genehmigung
                                                wirkungslos. </p>
                                          <p type="legal_section">Beschlüsse des Bundestages, welche
                                                vom Präsidenten genehmigt sind oder der Genehmigung
                                                nicht bedürfen, sind unverzüglich vom
                                                Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des Kanzlers
                                                und der zuständigen Minister zu verlautbaren. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>IV. Hauptteil.</head>
                              <head>Die Länder.</head>
                              <head>Die Organe der Länder.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 62. </head>
                                    <head>Die Organe der Länder.</head>
                                    <p type="legal_section">Jedes Land gibt sich selbst seine
                                          Verfassung, welche erst durch die Gewährleistung seitens
                                          des Bundes wirksam wird. Die gesetzgebende und
                                          vollziehende Gewalt muß nach folgenden Grundsätzen
                                          geregelt werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 63. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Organe der Länder sind der Landtag
                                          und die Landesregierung. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 64.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Landtages werden auf
                                          Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und
                                          persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der
                                          Landtagswahlordnung wahlberechtigten Bürger ohne
                                          Unterschied des Geschlechtes gewählt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Landtages genießen
                                          hinsichtlich der Abstimmung, Äußerungen, Zeugenpflicht und
                                          strafbarer Handlungen die gleiche Ausnahmsstellung wie die
                                          Mitglieder des Bundestages. Die Bestimmungen der Art. 48
                                          und 49 sind auf sie sinngemäß anzuwenden. </p>
                                    <p type="legal_section">Auch in den Räumen des Landtages darf
                                          eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung
                                          des Landtagspräsidenten vorgenommen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 65. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Landtag gibt sich eine eigene
                                          Geschäftsordnung; soweit diese nicht Ausnahmen zuläßt,
                                          sind die Sitzungen öffentlich; die Berichte über
                                          öffentliche Sitzungen sind straffrei. Der Landtag wählt
                                          sich seinen Präsidenten, der die Verhandlungen leitet,
                                          Haus- und Sitzungspolizei ausübt und den Landtag vertritt.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 66. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Landesregierung besteht aus dem
                                          Landeshauptmann und den Landesräten. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Landeshauptmann und dessen beide
                                          Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten über Vorschlag
                                          des Landtages ernannt. Die Landesräte werden aus der Zahl
                                          der in den Landtag wählbaren Bürger vom Landtag nach dem
                                          Verhältniswahlrecht gewählt und vom Landeshauptmann
                                          beeidigt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><fw type="pageNum">- 13 -</fw>
                                    <pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>Art. 67. </head>
                                    <head>Die Gesetzgebung der Länder.</head>
                                    <p type="legal_section">Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß
                                          des Landtages, die Genehmigung und Beurkundung durch den
                                          Landeshauptmann erforderlich. Wird die Genehmigung
                                          verweigert, der Beschluß aber vom Landtag wiederholt, so
                                          kann der Bundespräsident den Landtag auflösen. Faßt der
                                          neugewählte Landtag den gleichen Beschluß, so ist dieser
                                          ohne weitere Genehmigung als Gesetz kund zu machen. </p>
                                    <p type="legal_section">Gesetze treten binnen 6 Wochen nach der
                                          Kundmachung in Kraft. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 68</head>
                                    <p type="legal_section">Zu einem Landtagsbeschluß ist einfache
                                          Mehrheit erforderlich. Der Landtag kann bei Anwesenheit
                                          von ⅔ seiner Mitglieder dem Landeshauptmann das Vertrauen
                                          versagen; geschieht dies, so hat der Bundespräsident den
                                          Landeshauptmann seiner Stelle zu entheben und gemäß Art.
                                          66 einen neuen Landeshauptmann zu bestellen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 69. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Änderung der Landesverfassung ist
                                          die Anwesenheit von ⅔ der Mitglieder und die Mehrheit von
                                          ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                                    <p type="legal_section">Das gleiche Stimmenverhältnis ist zur
                                          Erhebung der Anklage gegen den Landeshauptmann wegen
                                          Verletzung der Verfassung erforderlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 70. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Landesregierung hat die vollziehende
                                          Gewalt in allen Angelegenheiten, die sich auf das Land
                                          erstrecken. </p>
                                    <p type="legal_section">Soweit diese Angelegenheiten zum
                                          ausschließlichen Wirkungskreis des Bundes gehören,
                                          untersteht die Landesregierung den Anordnungen der
                                          Bundesregierung. </p>
                                    <p type="legal_section">In allen anderen Angelegenheiten ist sie
                                          selbständig und untersteht nur der Aufsicht des
                                          Bundespräsidenten. Für einzelne Bundesangelegenheiten
                                          können durch Bundesgesetz besondere Behörden geschaffen
                                          werden, die unmittelbar der Bundesregierung unterstehen.
                                          (Gericht, Hoch- und Mittelschule. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>V. Hauptteil.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 71 </head>
                                    <head>Wirtschaftliche Organisation.</head>
                                    <p type="legal_section">Die wirtschaftlich tätigen Bürger sind
                                          zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung über wirtschaftliche
                                          und sozialpolitische Angelegenheiten und zur Teilnahme an
                                          der Verwaltung heranzuziehen. </p>
                                    <p type="legal_section">Zu diesem Zwecke sind durch besondere
                                          Bundesgesetze Wirtschaftskammern nach folgenden
                                          Grundsätzen zu errichten:</p>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>I. Die Bezirkswirtschaftskammer.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 72. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Bezirkswirtschaftskammern
                                                werden durch Vertreter der Arbeitnehmer und
                                                Arbeitgeber des Bezirkes gebildet. Die Zahl der
                                                Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist
                                                gleich. Die Wahl der Vertreter wird durch besonderes
                                                Gesetz nach dem Grundsatze geregelt, daß alle
                                                wichtigen Berufsgruppen des Bezirkes entprechend
                                                ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung
                                                vertreten sind. </p>
                                          <p type="legal_section">Den Vorsitz in der
                                                Bezirkswirtschaftskammer führt der Bezirksamtmann.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 73. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Wirkungskreis der
                                                Bezirkswirtschaftskammer ist folgender: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Beratung aller wirtschaftlichen und
                                                  sozialpolitischen Angelegenheiten des Bezirkes; </item>
                                                  <fw type="pageNum">- 14 -</fw>
                                                  <pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                                                  <label>2.  </label>
                                                  <item>Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in
                                                  Fällen der Sozialisierung und Planwirtschaft;  </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Entscheidung über Beschwerden gegen
                                                  Beschlüsse der Betriebsräte;  </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>die Durchführung der Geschäfte der sozialen
                                                  Versicherung des Arbeitsnachweises und die
                                                  Schlichtung von Arbeits- und Lohnstreitigkeiten; </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>die Entsendung von Beiräten an die
                                                  Bezirksbehörde und an die Laiengerichte. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>II. Die Landeswirtschaftskammer.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 74. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Vertreter der
                                                Bezirkswirtschaftskammern eines Landes bilden die
                                                Landeswirtschaftskammer. Auch in dieser haben
                                                Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleiche Anzahl von
                                                Vertretern. Den Vorsitz führt der Landeshauptmann
                                                oder dessen Stellvertreter. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 75. </head>
                                          <p type="legal_section">Zum Wirkungskreis der
                                                Landeswirtschaftskammer gehören:<list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Die Vorberatung aller sozialpolitischen und
                                                  wirtschaftlichen Landesgesetze. Der Landtag hat
                                                  bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine
                                                  derartige Gesetzesvorlage der
                                                  Landeswirtschaftskammer unter Setzung einer Frist
                                                  von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu
                                                  übermitteln, ist aber nicht weiter an das
                                                  Gutachten gebunden. </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Die Antragstellung auf Erlassung von
                                                  Landesgesetzen sozialpolitischen und
                                                  wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses
                                                  Antrages im Landtag durch ein Mitglied der
                                                  Landeswirtschaftskammer.  </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Die Entscheidung über Beschwerden gegen
                                                  Verfügungen der Bezirkswirtschaftskammern.  </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die Entsendung von Beiräten an die
                                                  Landesregierung und die Namhaftmachung von
                                                  Laienrichtern.</item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>III. Die Reichswirtschaftskammer.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 76. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Reichswirtschaftskammer wird
                                                aus den Vertretern aller Landeswirtschaftskammern
                                                nach den im Art. 72, 74 aufgestellten Grundsätzen
                                                gebildet. Den Vorsitz in derselben führt der
                                                Bundeskanzler oder ein von demselben berufener
                                                Bundesminister. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 77.</head>
                                          <p type="legal_section">Zum Wirkungskreis der
                                                Reichswirtschaftskammer gehören: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Die Vorberatung aller sozialpolitischen und
                                                  wirtschaftlichen Bundesgesetze, insbesondere
                                                  solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder
                                                  neue Schuldverpflichtungen eingegangen werden
                                                  sollen. Der Bundestag hat bei sonstiger
                                                  Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige
                                                  Gesetzesvorlage der Reichswirtschaftskammer unter
                                                  Setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur
                                                  Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter
                                                  an das Gutachten gebunden. </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Die Antragstellung auf Erlassung von
                                                  Bundesgesetzen sozialpolitischen und
                                                  wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses
                                                  Antrages im Bundestage durch ein Mitglied der
                                                  Reichswirtschaftskammer.  </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Die Entscheidung über Beschwerden gegen
                                                  Verfügungen und Entscheidungen der
                                                  Landeswirtschaftskammer.  </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die Entsendung von Beiräten an die
                                                  Bundesregierung und an die Bundesgerichte,
                                                  insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher
                                                  vorsieht. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>VI. Hauptteil.</head>
                              <head>Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>I. Die Verwaltung.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 78. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verwaltung, soweit sie nicht
                                                der Bundesregierung übertragen ist, wird von der
                                                Landesregierung und den von ihr bestellten Organen
                                                ausgeübt.</p>
                                          <p type="legal_section"><fw type="pageNum">- 15 -</fw><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>Über Beschwerden gegen Verfügungen
                                                der Behörden erster Instanz, durch welche Strafen
                                                verhängt wurden, oder über Rechte von Bürgern
                                                erkannt wurde, hat ein Landesverwaltungsgericht, das
                                                aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Laien
                                                zusammengesetzt wird, zu entscheiden. </p>
                                          <p type="legal_section">Ein weiterer Rechtszug gegen
                                                Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte geht in
                                                den durch besonderes Gesetz zu bestimmenden Fällen
                                                an das Bundesverwaltungsgericht. Hat die
                                                Verwaltungsbehörde über strittige
                                                Privatrechtsansprüche entschieden, so bleibt der
                                                ordentliche Rechtsweg gegen die andere Partei offen.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 79. </head>
                                          <p type="legal_section">Gemeinden haben das
                                                Selbstverwaltungsrecht; zur Durchführung der
                                                Angelegenheiten, deren Regelung in den Wirkungskreis
                                                des Landes oder Bundes fällt, wird den Gemeinden ein
                                                von der Landesregierung bestelltes Organ beigegeben.
                                                Dieses hat auch das Polizeistrafrecht auszuüben. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Grundlagen des
                                                Beamtenverhältnisses, die Grundzüge der
                                                Dienstordnung, die Besoldung, der Ruhegenuß und die
                                                Versorgung der Hinterbliebenen öffentlicher
                                                Angestellter ist durch Gesetz zu regeln.</p>
                                          <p type="legal_section">Die Enthebung vom Amte und die
                                                Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der
                                                Dienstzeit und vor Erreichung der Altersgrenze sowie
                                                die Versetzung auf Dienstposten mit geringeren
                                                Bezügen ist gegen den Willen des Angestellten nur
                                                auf Grund eines dienstlichen Straferkenntnisses
                                                zulässig. </p>
                                          <p type="legal_section">Das dienstliche Strafverfahren ist
                                                nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und
                                                Mündlichkeit einzurichten. Wegen
                                                vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Staat ist
                                                den Angestellten der ordentliche Rechtsweg
                                                vorbehalten. </p>
                                          <p type="legal_section">Den öffentlichen Angestellten wird
                                                die Freiheit der politischen Betätigung und die
                                                Freiheit der Vereinigung gewährleistet. Zur Wahrung
                                                der wirtschaftlichen Interessen und zur Mitwirkung
                                                bei Personalangelegenheiten werden
                                                Beamtenvertretungen durch besonderes Gesetz
                                                geschaffen. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>II. Das Heerwesen.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 80 </head>
                                          <p type="legal_section">Die Stärke, Ausgestaltung und
                                                Verwendung des Bundesheeres bestimmt ein
                                                Bundeswehrgesetz. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Bundespräsident hat den
                                                Oberbefehl über das Bundesheer; er übt denselben
                                                ausschließlich durch militärische Befehlshaber aus. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Verwaltung des Heeres steht
                                                der Bundesregierung und, soweit sie sich auf
                                                einzelne Länder bezieht, der Bundesregierung im
                                                Einvernehmen mit der Landesregierung zu. </p>
                                          <p type="legal_section">Durch das Wehrgesetz kann für
                                                Angehörige des Bundesheeres zur Aufrechterhaltung
                                                der Manneszucht eine Einschränkung der Grundrechte
                                                erfolgen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 81 </head>
                                          <p type="legal_section">Die Aufstellung, Organisation,
                                                Leitung und Verwaltung der Gendarmerie
                                                (Landjägertruppe) und der Polizei steht der
                                                Landesregierung zu.  </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>III. Rechtspflege.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 82. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund
                                                aus. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Urteile und Erkenntnisse
                                                werden im Namen der Republik Österreich verkündet
                                                und ausgefertigt. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Rechtspflege wird von der
                                                Verwaltung in allen Instanzen getrennt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 83. </head>
                                          <p type="legal_section">Die ordentliche Gerichtsbarkeit
                                                wird vom Bundesgerichte und den Gerichten der Länder
                                                ausgeübt.</p>
                                          <p type="legal_section"><fw type="pageNum">- 16 -</fw><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>In jedem Lande ist ein Landesgericht
                                                zu errichten. Der Rechtszug in Angelegenheiten der
                                                Rechtssprechung geht von den Gerichten des Landes an
                                                das Landesgericht und von diesem an den Obersten
                                                Gerichtshof. </p>
                                          <p type="legal_section">In Justizverwaltungssachen
                                                unterstehen die Gerichte des Landes dem
                                                Landesgerichte und dieses unmittelbar der
                                                Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Verfassung und
                                                Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz
                                                festgestellt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 84. </head>
                                          <p type="legal_section">Niemand darf seinem ordentlichen
                                                Richter entzogen werden. Ausnahmsgerichte sind,
                                                abgesehen von den Fällen der St.-P.-O., nur unter
                                                den Voraussetzungen des Artikels 40 zulässig. Die
                                                Militärgerichtsbarkeit ist nur in Kriegszeiten
                                                statthaft.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 85.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter sind in Ausübung ihres
                                                Amtes, außer bei Besorgung der
                                                Justizverwaltungssachen, unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
                                                kundgemachter Gesetze steht ihnen nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section">Hat aber ein Gericht gegen die
                                                Anwendung eines Landesgesetzes aus dem Grunde der
                                                Bundesgesetzwidrigkeit oder einer Verordnung aus dem
                                                Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so kann es das
                                                Verfahren unterbrechen und die Akten dem
                                                Landesgerichte vorlegen, welches nach Anhörung des
                                                Staatsanwaltes über die Stellung eines Antrages auf
                                                Aufhebung dieses Gesetzes oder dieser Verordnung
                                                beim Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Unterbrechung des Verfahrens
                                                hemmt den Lauf der Verjährung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 86. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden vom
                                                Bundespräsidenten über Vorschlag der Landesgerichte
                                                nach den durch die Gerichtsverfassung zu
                                                bestimmenden Grundsätzen ernannt. </p>
                                          <p type="legal_section">Der Oberste Gerichtshof ist mit
                                                Richtern aller Länder zu besetzen. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Richter werden in die für die
                                                übrigen Staatsbeamten bestehenden Rangsklassen nicht
                                                eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von
                                                ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 87.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Ernennung der Richter erfolgt
                                                auf Lebenszeit. </p>
                                          <p type="legal_section">Durch Gesetz wird eine
                                                Altersgrenze bestimmt, bei deren Erreichung der
                                                Richter in den Ruhestand tritt. Vorher dürfen
                                                Richter gegen ihren Willen nur auf Grund eines
                                                richterlichen Erkenntnisses des Amtes enthoben, an
                                                eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
                                                werden. Nur die vorläufige Amtsenthebung ist bei
                                                gleichzeitiger Verweisung der Sache an das
                                                zuständige Gericht zulässig. </p>
                                          <p type="legal_section">Wird die Einrichtung der Gerichte
                                                oder die Einteilung der Gerichtsbezirke geändert, so
                                                können Richter auch ohne gerichtliches Erkenntnis an
                                                eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
                                                werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 88. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Verhandlungen vor dem
                                                erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
                                                Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section">Im Strafverfahren gilt der
                                                Anklageprozeß. </p>
                                          <p type="legal_section">Die Todesstrafe ist nur wegen
                                                Mordes und räuberischer Tötung zulässig.</p>
                                          <p type="legal_section"><fw type="pageNum">- 17 -</fw><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/>Die Gerichtsbarkeit in erster Instanz
                                                wird von Einzelrichtern, Schöffengerichten und
                                                Geschwornengerichten ausgeübt. Die Geschwornen haben
                                                über die Schuld der Angeklagten zu entscheiden und
                                                bei Bemessung der Strafe mitzuwirken. Über
                                                politische Verbrechen und Vergehen können nur
                                                Geschwornengerichte entscheiden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 89. </head>
                                          <p type="legal_section">Allgemeine Amnestien wegen
                                                gerichtlich strafbarer Handlungen können nur durch
                                                Bundesgesetz erteilt werden. Das Recht, im
                                                Einzelfalle zu begnadigen, steht dem
                                                Bundespräsidenten zu. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>VII. Hauptteil.</head>
                              <head>Die Obersten Bundesgerichte.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 90. </head>
                                    <head>Der Oberste Gerichtshof.</head>
                                    <p type="legal_section">In allen ordentlichen Rechtssachen ist
                                          der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Er entscheidet
                                          in der Sache selbst. Das Nähere bestimmt ein besonderes
                                          Gesetz. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 91. </head>
                                    <head>Das Bundesverwaltungsgericht.</head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesverwaltungsgericht hat als
                                          letzte Instanz in Verwaltungssachen, sofern Rechte der
                                          Partei verletzt werden, zu entscheiden. Es entscheidet
                                          über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der
                                          Landesverwaltungsgerichte und über Beschwerden gegen
                                          Verfügungen der Bundesbehörden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Organisation erfolgt durch
                                          besonderes Gesetz nach dem Grundsatz, daß das
                                          Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden
                                          kann und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Personen,
                                          welche die Reichswirtschaftskammer vorschlägt,
                                          zusammenzusetzen ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 92. </head>
                                    <head>Das Bundesverfassungsgericht.</head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht besteht aus
                                          einem Präsidenten und einem Stellvertreter, die vom
                                          Bundespräsidenten ernannt werden und aus 14 Mitglieder<choice>
                                                <sic/>
                                                <corr>n</corr>
                                          </choice>, die zur Hälfte vom Bundestag, zur Hälfte vom
                                          Bundesrat gewählt werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 93.</head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden:<list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Über Kompetenzkonflikte zwischen den
                                                  ordentlichen Gerichten und den
                                                  Verwaltungsbehörden, bezw. Verwattungsgerichten.  </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>Über Kompetenzkonflikte zwischen der
                                                  Bundesregierung und einer Landesregierung oder
                                                  zwischen Landesregierungen untereinander. </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes- oder
                                                  Landesverordnungen gesetzwidrig sind. </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item>Über die Anfechtung von Wahlen und über die
                                                  Frage des Mandatsverlustes bei öffentlichen
                                                  Vertretungskörpern.  </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item>Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten,
                                                  die Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  Landesregierungen wegen Verletzung der Verfassung. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><fw type="pageNum">- 18 -</fw>
                                    <pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>Art. 94. </head>
                                    <p type="legal_section">Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
                                          in den Fällen 3, 4 und 5 in der Sache selbst. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 95. </head>
                                    <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das
                                          Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>VIII. Hauptteil.</head>
                              <head>Die Rechnungskontrolle im Bunde.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 96. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Überprüfung der Gebarung in der
                                          gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder wird
                                          ein Rechnungshof berufen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 97.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Präsident des Rechnungshofes wird
                                          vom Bundespräsidenten über Vorschlag des Bundestages
                                          ernannt. Er darf keiner politischen Körperschaft angehören
                                          und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der
                                          Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein. </p>
                                    <p type="legal_section">Er kann ebenso wie ein Mitglied der
                                          Bundesregierung zur Verantwortung gezogen werden. Über
                                          Antrag des Bundestages ist er vom Bundespräsidenten
                                          abzusetzen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 98. </head>
                                    <p type="legal_section">Die erforderlichen Angestellten des
                                          Rechnungshofes werden über Vorschlag des Präsidenten des
                                          Rechnungshofes vom Bundespräsidenten ernannt. Sie dürfen
                                          an der Leitung oder Verwaltung von Unternehmungen nicht
                                          beteiligt sein, an denen der Bund oder ein Land finanziell
                                          beteiligt ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 99. </head>
                                    <p type="legal_section">Zum Wirkungskreis des Rechnungshofes
                                          gehört: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>Die Gegenzeichnung aller Urkunden über
                                                  Staatsschulden, insoweit sie eine Verpflichtung
                                                  des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur
                                                  der Ausdruck der Gesetzmäßigkeit und
                                                  rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung. </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item>Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses
                                                  und der Landesrechnungsabschlüsse. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 100. </head>
                                    <p type="legal_section">Über Meinungsverschiedenheiten zwischen
                                          dem Rechnungshof und der Bundesregierung, bezw. den
                                          Landesregierungen entscheidet der Bundespräsident nach
                                          Anhörung des Bundesrates. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 101. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                          Einrichtung des Rechnungshofes erfolgen durch
                                          Bundesgesetz.</p>
                                    <fw type="pageNum">- 19 -</fw>
                              </div>
                        </div>
                  </div></body>
    </text>
</TEI>