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                                    Thomas</persName>
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                                    Digital Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen
                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                                    Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                                    <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY
                                          4.0) License applies to this text.</p>
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<title>Datenset A</title>
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                                          <author role="acdh:hasAuthor">Falser, Stephan</author>
                                          <title>Falser Entwurf I</title>
                                          <note type="editor">Falser I 1919 (Titel des Dokuments:
                                                "Die Verfassung des Bundesstaates Republik
                                                Österreich"), Zustand gut, wenige Ergänzungen
                                                (Hinweis auf fehlenden Artikel bzw. Fehler bei der
                                                Zählung), 37 Artikel</note>
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                        <date notBefore-iso="1919-12-18" notAfter-iso="1919-12-18"> 18. Dezember
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      <text type="Verfassungsentwurf">
            <body>
                  <div type="main">
                        <div type="section">
                              <head type="main"><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">- 1 -</fw>Die Verfassung des Bundesstaates Republik
                                    Oesterreich.</head>
                              <head type="sub">(Republik der Deutschen Alpenlande).</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. I.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Länder Kärnten, Niederösterreich,
                                          Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
                                                <del>und</del> Vorarlberg und Westungarn in ihren
                                          durch den Friedensvertrag (Staatsgesetzblatt Z. <choice>
                                                <sic> </sic>
                                                <corr>...</corr>
                                          </choice> ex 191<choice>
                                                <sic> </sic>
                                                <corr>...</corr>
                                          </choice>) festgestellten Grenzen und die freie Stadt Wien
                                          schließen sich auf Grund der rechtsgiltigen Beschlüsse
                                          ihrer Landesvertretungen und des Wiener Gemeinderates,
                                          sowie der Nationalversammlung der Republik
                                          Deutschösterreich zu einem ewigen Bunde mit den Namen</p>
                                          <p type="legal_section">Republik der deutschen
                                                Alpenlande</p><p type="legal_section">oder</p><p type="legal_section">Republik Oesterreich</p><p>und mit
                                          der Bundeshauptstadt Wien zusammen. Beide Namen sind in
                                          allen von den Bundes- und Landesbehörden ausgehenden oder
                                          von ihnen zu unterfertigenden Erlässen, Kundmachungen,
                                          Entscheidungen und Verträgen abwechselnd mit gleicher
                                          Rechtswirkung zu gebrauchen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. II.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Selbständigkeit jedes Bundesgliedes
                                          bleibt gewahrt und wird vom Bunde gewährleistet, insoweit
                                          sie nicht durch die Bundesverfassung oder durch auf Grund
                                          dieser Verfassung zu erlassende Bundesgesetze beschränkt
                                          ist oder beschränkt wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. III.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Bund schützt sein Gebiet und das
                                          Gebiet seiner Glieder vor Angriffen von Aussen; er ist
                                          verpflichtet, über Ersuchen der Landesregierungen zur
                                          Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im Innern Bundeshilfe
                                          zu gewähren.<fw type="pageNum">23</fw></p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                2 -</fw>Auch ohne solches Ersuchen kann die
                                          Bundesgewalt gegen Störungen der öffentlichen Ruhe und
                                          Ordnung innerhalb des Gebietes eines oder mehrerer der
                                          Bundesglieder einschreiten, wenn die Landesregierung außer
                                          Stande ist, die Unruhen zu unterdrücken, oder wenn zu
                                          befürchten ist, daß sie auf das Gebiet anderer
                                          Bundesglieder übergreifen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. IV.</head>
                                    <p type="legal_section">Zum Zwecke der Erfüllung der im Art. III
                                          enthaltenen Aufgaben wird ein Bundesheer aufgestellt, das
                                          unter dem militärischen Befehle des Bundesfeldherrn steht,
                                          der der Bundesregierung unterstellt ist.</p>
                                    <p type="legal_section">Die Kriegs- und Friedensstärke des
                                          Heeres innerhalb der durch den Friedensvertrag vom <choice>
                                                <sic> </sic>
                                                <corr>...</corr>
                                          </choice> gezogenen Grenzen, die Art der Ausbildung und
                                          die Gliederung des Heeres bestimmt die
                                          Bundesgesetzgebung.</p>
                                    <p type="legal_section">Dem Bunde obliegt der Schutz und die für
                                          die Sicherung der Bundesgrenzen erforderliche
                                          Grenzbefestigung.</p>
                                    <p type="legal_section">Die Aufteilung der Truppenmacht nach den
                                          verschiedenen Waffengattungen auf die einzelnen
                                          Bundesglieder ist ebenfalls Sache des Bundes; die
                                          Aufbringung, Ausrüstung und Verpflegung der auf diese
                                          entfallenden Mannschaften, Offiziere und Unteroffiziere
                                          obliegt den Bundesgliedern.</p>
                                    <p type="legal_section">Insoferne der Grenzschutz erhöhte
                                          Auslagen für das einzelne Bundesglied bedingt, steht
                                          diesem ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Bunde zu.</p>
                                    <p type="legal_section">Die Verwendung der von den einzelnen
                                          Bundesgliedern aufgebrachten Truppen, Offiziere und
                                          Unteroffiziere außerhalb ihrer Grenzen ist nur in den
                                          Fällen des Art. III und bei militärischen Uebungen
                                          zulässig.</p>
                                    <p type="legal_section"><fw type="pageNum">24</fw></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 3 -</fw>Art. V.</head>
                                    <p type="legal_section">Jedes Bundesmitglied hat zur
                                          Aufrechthaltung der Ruhe und Sicherheit innerhalb seiner
                                          Gebietsgrenzen eine Landjägertruppe aufzustellen und auf
                                          eigene Kosten zu erhalten. Die Größe der Landjägertruppe
                                          wird nach der Zahl der Bewohner für jedes Bundesmitglied
                                          in der Art bemessen, daß auf je 500 Einwohner (nach der
                                          jeweilig letzten Volkszählung) wenigstens ein Mann
                                          entfällt. Die Festsetzung der Bedingungen der Aufnahme,
                                          die Ausbildung und Gliederung dieser Truppe ist Sache der
                                          Bundesglieder.</p>
                                    <p type="legal_section">Im Falle der Abwehr feindlicher Angriffe
                                          von Aussen sind die Landjägertruppen sämtlicher
                                          Bundesglieder der Militärgewalt des Bundes (Art. IV)
                                          unterstellt; im Falle des Einschreitens der Bundesgewalt
                                          zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
                                          innerhalb des Gebietes eines oder mehrerer Bundesglieder
                                          ist die Landjägertruppe des davon betroffenen Landes (der
                                          Bundeshauptstadt) dem Bunde und dem vom Bunde bestellten
                                          Oberbefehlshaber unterstellt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. VI.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesglieder sind verpflichtet,
                                          ihre Verfassungen der Bundesgewalt mitzuteilen und um die
                                          Uebernahme der bundesstaatlichen Gewährleistung
                                          nachzusuchen (Art. II).</p>
                                    <p type="legal_section">Der Bund übernimmt die Gewährleistung,
                                          wenn die Verfassung nichts den Vorschriften der
                                          Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, wenn sie die
                                          Ausübung der politischen Rechte nach den Grundsätzen der
                                          Rechtsgleichheit Aller vor dem Gesetze sichert, wenn sie
                                          in allgemeiner Volksabstimmung angenommen worden ist und
                                          wenn sie die Möglichkeit ihrer Aenderung über Antrag von
                                          höchstens einem Drittel der stimmberechtigten Bürger
                                          vorsieht.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. VII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist
                                          unverletzlich. Niemand darf zur Teilnahme an einer
                                          Religionsgesellschaft oder an einem <fw type="pageNum">25</fw><pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">- 4 -</fw>religiösen
                                          Unterrichte oder zur Vornahme einer religiösen Handlung
                                          gezwungen werden.</p>
                                    <p type="legal_section">Ueber die religiöse Erziehung der Kinder
                                          verfügt bis zum vollendeten 16. Lebensjahre der Inhaber
                                          der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.</p>
                                    <p type="legal_section">Die öffentlichen Unterrichtsanstalten
                                          sind den Angehörigen aller Religionsgesellschaften ohne
                                          Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit
                                          zugänglich.</p>
                                    <p type="legal_section">Niemand ist gehalten Abgaben zu leisten,
                                          welche für Kultuszwecke einer Religionsgesellschaft, der
                                          er nicht angehört, auferlegt werden.</p>
                                    <p type="legal_section">Die freie Ausübung gottesdienstlicher
                                          Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit
                                          und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. VIII.</head>
                                    <p type="legal_section">Jede Religionsgesellschaft ordnet
                                          innerhalb der gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten
                                          selbständig.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. IX.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Pressfreiheit ist gewährleistet;
                                          durch ein Bundesgesetz sind Bestimmungen gegen den
                                          Mißbrauch dieses Rechtes zu treffen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. X.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Bürger haben das Recht, Vereine zu
                                          bilden, soferne diese weder in ihren Zwecken noch in den
                                          Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Ueber den
                                          Mißbrauch dieses Rechtes und über das Versammlungsrecht
                                          trifft die Bundesgesetzgebung die notwendigen
                                          Bestimmungen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XI.</head>
                                    <p type="legal_section">Niemand darf seinem verfassungsmässigen
                                          Richter entzogen werden; es dürfen keine Ausnahmegerichte
                                          eingeführt werden. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit bleibt nur
                                          für rein militärische Vergehen bestehen und ist durch
                                          Bundesgesetz zu regeln. <fw type="pageNum">26</fw></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 5 -</fw>Art. XII.</head>
                                    <p type="legal_section">Alle Bundesglieder sind verpflichtet,
                                          die Angehörigen des Bundesstaates sowohl in der
                                          Gesetzgebung als auch in der Verwaltung und vor den
                                          Gerichten ohne Rücksicht auf ihre Landes- und
                                          Gemeindezuständigkeit den eigenen Angehörigen
                                          gleichzustellen. Die Freizügigkeit ist allen Angehörigen
                                          des Bundes<choice>
                                                <sic/>
                                                <corr>s</corr>
                                          </choice>taates innerhalb seiner Grenzen gewährleistet.
                                          Niemand kann in mehr als einem Gebiete eines Bundesgliedes
                                          politische Rechte ausüben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XIII.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Freiheit des Handels und der Gewerbe
                                          ist im ganzen Umfange des Bundesstaates gewährleistet,
                                          soweit nicht Bundesgesetze oder auf Grund von
                                          Bundesgesetzen erlassene Verordnungen eine Einschränkung
                                          bedingen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XIV.</head>
                                    <p type="legal_section">In die Zuständigkeit des Bundes fallen: <list>
                                                <label>1.)</label>
                                                <item> Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß
                                                  der diplomatischen und kommerziellen Vertretung
                                                  dem Auslande gegenüber, die Zollgesetzgebung, die
                                                  Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und
                                                  jener Staatsverträge, die den Bundesstaat oder
                                                  Teile des Bundesstaates belasten oder eine
                                                  Gebietsänderung des Bundes oder seiner
                                                  Bundesglieder zum Gegenstande haben;
                                                  Grenzverschiebungen zwischen den einzelnen
                                                  Bundesgliedern sind, wenn dadurch die
                                                  Ausland<del>s</del>grenzen nicht berührt werden,
                                                  der Bundesgewalt lediglich zur Kenntnis zu
                                                  bringen. </item>
                                                <label>2.) </label>
                                                <item> Die Entscheidung über Krieg und Frieden. </item>
                                                <label>3.) </label>
                                                <item>Die Gesetzgebung über das Heerwesen in den
                                                  Schranken des Art. IV, über die militärische
                                                  Befehlsgewalt, über Vorspannleistung, Verpflegung
                                                  und Einquartierung des Heeres, ferner die Regelung
                                                  der Militärgerichtsbarkeit in den <fw type="pageNum">27</fw><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">- 6 -</fw>Schranken des Art. XI. </item>
                                                <label>4.)</label>
                                                <item>Das Finanzwesen, soweit es die
                                                  gemeinschaftlich zu verwaltenden Einnahmen und
                                                  Ausgaben betrifft, also die Feststellung der
                                                  Voranschläge des Bundeshaushaltes, die Prüfung der
                                                  Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der
                                                  Entlastung, die Aufnahme von Bundesanlehen, die
                                                  Umwandlung der bestehenden Staatsschulden, die
                                                  Verwaltung, Veräußerung oder Belastung des
                                                  Bundesvermögens, die Gesetzgebung über Monopole;
                                                  ferner die Festsetzung des Geld-, Münz- und
                                                  Zettelbankwesens, endlich die Gesetzgebung über
                                                  Steuern, Abgaben und Gefälle, diese jedoch mit der
                                                  Einschränkung, daß das Recht der Besteuerung von
                                                  Grund- und Boden und von Hausbesitz ausschließend
                                                  den Bundesgliedern zukommt. Inwieweit die übrigen
                                                  öffentlichen Steuern, Abgaben und Gefälle zwischen
                                                  dem Bunde und seinen einzelnen Bundesgliedern
                                                  aufzuteilen sind, wird durch ein eigenes
                                                  Bundesgesetz bestimmt. </item>
                                                <label>5.)</label>
                                                <item>Die Zivil- und Strafgesetzgebung mit Einschluß
                                                  des Handels-, Wechsel-, Berg- und Lehenrechtes,
                                                  dann des Zivil- und Strafprozeßrechtes <add>und
                                                  des Polizeistrafrechtes, </add> jedoch mit
                                                  Ausnahme der Gesetzgebung über die öffentlichen
                                                  Bücher und über die Bildung der Gerichts- und
                                                  Verwaltungsbezirke innerhalb des Gebietes der
                                                  einzelnen Glieder des Bundes. Die Gesetzgebung
                                                  über die Erlangung öffentlicher Aemter steht dem
                                                  Bunde nur insoweit zu, als es sich um Aemter
                                                  handelt, deren Amtsbezirk über die Grenzen eines
                                                  Bundesgliedes hinausreicht. Mit der gleichen
                                                  Beschränkung steht der Bundesgewalt das Recht der
                                                  Ernennung der Richter und Verwaltungsbeamten zu. </item>
                                                <label>6.)</label>
                                                <item>Das Post-, Telegraphen-, Telephon-,
                                                  Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftschiffahrtswesen,
                                                  die Elektrizitätsgesetzgebung und die Verwaltung
                                                  der Bundesstraßen. </item>
                                                <fw type="pageNum">28</fw>
                                                <pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">- 7 -</fw>
                                                <label>7.)</label>
                                                <item>Die Gesetzgebung über das Kredit- und
                                                  Bankwesen mit Ausnahme des landwirtschaftlichen
                                                  Kreditwesens (Raiffeisenkassen,
                                                  landwirtschaftliche Vorschußkassen u.A.)<choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>,</corr>
                                                  </choice> dann die Privilegien- und
                                                  Gewerbegesetzgebung, die Gesetzgebung über Maß und
                                                  Gewicht, über Marken- und Musterschutz, die
                                                  Gesetzgebung über Fabriken, über Kranken-, Unfall-
                                                  und Altersversorgung der Arbeiter und die damit
                                                  zusammenhängenden Unterstützungs und Hilfskassen. </item>
                                                <label>8.)</label>
                                                <item>Die Gesetzgebung über die Sozialisierung der
                                                  Gütererzeugung. </item>
                                                <label>9.)</label>
                                                <item>Die Medizinalgesetzgebung, sowie die
                                                  Gesetzgebung zum Schutze gegen Epidemien und
                                                  Viehseuchen </item>
                                                <label>10.)</label>
                                                <item>Die Gesetzgebung über Staatsbürger- und
                                                  Heimatrecht, über Fremdenpolizei- und Passwesen,
                                                  und über die Volkszählung. </item>
                                                <label>11.)</label>
                                                <item>Die Gesetzgebung über die Presse (Art. IX)<choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>,</corr>
                                                  </choice> über das Vereins<choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>-</corr>
                                                  </choice> und Versammlungsrecht (Art. X) und über
                                                  den Schutz des geistigen Eigentums. </item>
                                                <label>12.)</label>
                                                <item> Die Gesetzgebung über die Mittelschulen und
                                                  die Universitäten. </item>
                                                <label>13.)</label>
                                                <item>Die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der
                                                  Landeskultur, und über die Nutzbarmachung der
                                                  Wasserkräfte; die Bundesgesetzgebung stellt zu
                                                  diesem Behufe die erforderlichen allgemeinen
                                                  Vorschriften auf. Mit diesem Vorbehalte ist die
                                                  Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte eine
                                                  Angelegenheit der Bundesglieder. Wenn jedoch eine
                                                  Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer
                                                  Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der
                                                  Gebietshoheit zweier oder mehrerer Bundesglieder
                                                  steht und sich diese über eine gemeinsame
                                                  Konzession nicht einigen können, so ist die
                                                  Erteilung der Konzession Sache des Bundes. Dem
                                                  Bunde steht auch die Konzessionserteilung an
                                                  Gewässerstrecken zu, die die Grenze des
                                                  Bundesstaates bilden; die an dieser Grenze
                                                  gelegenen Bundesglieder sind dem Verfahren als
                                                  beteiligte Parteien beizuziehen. </item>
                                                <fw type="pageNum">29</fw>
                                                <pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/>
                                                <fw type="pageNum">- 8 -</fw>
                                                <label>14.)</label>
                                                <item>Die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken,
                                                  deren Instandhaltung für den Bundesstaat Bedeutung
                                                  hat. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XV. </head>
                                    <p type="legal_section">In Angelegenheiten, welche zur
                                          Zuständigkeit der Gesetzgebung der Bundesglieder gehören,
                                          kann diese die zur Regelung des Gegenstandes
                                          erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete der
                                          Strafjustiz- und Polizeistraf- sowie der Zivilgesetzgebung
                                          treffen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XVI.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Landesregierungen sind verpflichtet,
                                          alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage vor ihrer Kundmachung
                                          der Staatsregierung mitzuteilen; die gleiche Pflicht
                                          obliegt dem Stadtrate der Bundeshauptstadt Wien im
                                          Betreffe der Gesetzesbeschlüsse des Gemeinderates. </p>
                                    <p type="legal_section">Hat die Staatsregierung gegen einen
                                          solchen Beschluß Bedenken, so kann sie gegen ihn binnen 14
                                          Tagen nach Einlangen der Mitteilung bei der gesetzgebenden
                                          Körperschaft des Bundesgliedes in Wege der Landesregierung
                                          Vorstellung erheben. Vor Ablauf dieser Frist kann das
                                          Landesgesetz ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht
                                          kundgemacht werden. Beschließt der Landtag (der Wiener
                                          Gemeinderat) auf dem ursprünglichen Beschlusse zu
                                          beharren, so hat dessen Kundmachung durch die
                                          Landesregierung zu erfolgen.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XVII. </head>
                                    <p type="legal_section">Gesetz<choice>
                                                <sic/>
                                                <corr>es</corr>
                                          </choice>beschlüsse der Landtage oder des Wiener
                                          Gemeinderates können wegen Verfassungswidrigkeit (Art. VI
                                          bis XIV) von der Staatsregierung binnen 14 Tagen nach
                                          Einlangen der Mitteilung, und wenn gegen diese Beschlüsse
                                          im Sinne des Art. XVI zunächst eine Vorstellung erhoben
                                          worden ist, nach Ablauf weiterer 14 Tage beim
                                          Verfassungsgerichtshofe angefochten werden; diese
                                          Anfechtung ist der Landesregierung unverzüglich auf dem
                                          kürzesten Wege mitzuteilen. Die Kundmachung des
                                          angefochtenen Beschlusses darf erst erfolgen, wenn der
                                          Gerichtshof dessen Verfassungsmässigkeit anerkannt hat;
                                          der <fw type="pageNum">30</fw><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                9 -</fw>Verfassungsgerichtshof hat binnen
                                          Monatsfrist das Erkenntnis zu fällen, widrigens die
                                          Kundmachung des angefochtenen Gesetzesbeschlusses mit
                                          einstweiliger voller Rechtswirkung erfolgen kann. </p>
                                    <p type="legal_section">Das gleiche Anfechtungsrecht wegen
                                          Verfassungswidrigkeit der Bundesgesetze und
                                          Bundesbeschlüsse steht auch den Landtagen (dem Wiener
                                          Gemeinderat) und wenn diese nicht versammelt sind, den
                                          Landesräten (dem Wiener Stadtrate) zu. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XVIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Der Bund wird vertreten <list>
                                                <label> a)</label>
                                                <item>durch die Bundesversammlung </item>
                                                <label>b) </label>
                                                <item> durch das Ständehaus.</item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section"><label>a). </label> Die
                                          Bundesversammlung besteht aus den von allen zu den
                                          Landtagen und zum Gemeinderate der Bundeshauptstadt Wien
                                          Wahlberechtigten nach dem Verhältniswahlverfahren
                                          gewählten Abgeordneten. Die Einteilung der Wahlkreise
                                          unter Wahrung der Gebietsgrenzen der einzelnen
                                          Bundesglieder und das Wahlverfahren wird durch besonderes
                                          Gesetz, das einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet,
                                          geregelt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Anzahl der aus jedem Wahlkreise zur
                                          Bundesversammlung zu wählenden Abgeordneten richtet sich
                                          nach der Anzahl der Bewohner zur Zeit der jeweilig letzten
                                          Volkszählung, wobei es auf je 50.000 Einwohner einen
                                          Abgeordneten trifft. Bruchteile bis einschließlich
                                          zehntausend Einwohnern bleiben unberücksichtigt,
                                          Bruchteile von zehntausend und darüber zählen für voll. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>b). </label>Das Ständehaus
                                          besteht aus den von den Landtagen und dem Gemeinderate der
                                          Bundeshauptstadt Wien gewählten Vertretern der
                                          Bundesglieder; jedes Bundesglied entsendet in das
                                          Ständehaus zehn Vertreter; die Vertretung kann nicht
                                          widerrufen werden; für ausscheidende Vertreter ist sobald
                                          als möglich eine Nachwahl durchzufüh<fw type="pageNum">31</fw><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="no"/><fw type="pageNum">- 10 -</fw>ren. Die
                                          Art der Wahl und die Voraussetzungen der Wählbarkeit
                                          bestimmt die Landesgesetzgebung. </p>
                                    <p type="legal_section">Im Ständehause hat jedes Bundesglied
                                          eine Stimme; diese Stimme wird nach der einfachen Mehrheit
                                          seiner Vertreter ermittelt; Stimmengleichheit bedingt
                                          Stimmenthaltung für das betreffende Bundesglied. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XIX.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesversammlung und das Ständehaus
                                          werden auf sechs Jahre gewählt. Sinkt aber die Zahl der
                                          Mitglieder einer dieser Körperschaften bis auf die Hälfte
                                          seiner gesetzmässigen Anzahl, so sind in beiden
                                          Körperschaften Neuwahlen durchzuführen; die Amtsdauer der
                                          neugewählten Vertretungen beträgt wieder sechs Jahre. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Beginn der Amtsdauer wird in allen
                                          Fällen vom Tage des ersten Zusammentrittes der
                                          Bundesversammlung gerechnet. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XX. </head>
                                    <p type="legal_section">Wenn fünf Bundesglieder durch ihre
                                          Vertretung (Landtag, Gemeinderat der Stadt Wien) es
                                          verlangen, hat die Bundesregierung die Bundesversammlung
                                          und das Ständehaus aufzulösen und Neuwahlen
                                          auszuschreiben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXI.</head>
                                    <p type="legal_section">Bundesgesetze kommen durch den
                                          übereinstimmenden Beschluß der Bundesversammlung und des
                                          Ständehauses zusammen; die Feststellung der Voranschläge
                                          des Bundeshaushaltes, die Prüfung der
                                          Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der
                                          Entlastung, die Aufnahme von Bundesanlehen, die Umwandlung
                                          der bestehenden Staatsschulden, die Verwaltung,
                                          Veräußerung oder Belastung des Bundesvermögens und die
                                          Gesetzgebung über Steuern, Abgaben und Gefälle (diese in
                                          den Schranken des Art. XIV, Z.4) steht ausschliessend der
                                          Bundesversammlung zu. <fw type="pageNum">32</fw></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 11 -</fw>Art. XXII. </head>
                                    <p type="legal_section">Zu einem giltigen Beschlusse ist in
                                          beiden Vertretungskörpern des Bundes die einfache Mehrheit
                                          der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder
                                          erfordert, insoferne nicht die Gesetze abweichende
                                          Bestimmungen treffen. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Beschlußfähigkeit der
                                          Bundesversammlung richtet sich nach dem für den Staat
                                          Deutschösterreich beschlossenen Gesetze vom 5. März 1919,
                                          St. G. Bl. Nr. 162.</p>
                                    <p type="legal_section">Die Beschlußfähigkeit des Ständehauses
                                          ist gegeben, wenn wenigstens vier Bundesglieder an der
                                          Abstimmung teilnehmen. </p>
                                    <p type="legal_section">Abgelehnte Anträge können erst nach
                                          Durchführung allgemeiner Neuwahlen wieder eingebracht
                                          werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXIII. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Bundesversammlung und das Ständehaus
                                          versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung
                                          an einem durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Tage;
                                          sie geben sich selbst Geschäftsordnungen, die mit
                                          einfacher Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl
                                          anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die aber nur mit
                                          zwei Drittel Mehrheit abgeändert werden können.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXIV. </head>
                                    <p type="legal_section">Zu außerordentlichen Tagungen sind
                                          Bundesversammlung und Ständehaus durch Beschluß des
                                          Bundesrates einzuberufen; die Einberufung muß erfolgen,
                                          wenn ein Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung oder
                                          drei Bundesglieder es verlangen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXV. </head>
                                    <p type="legal_section">Bundesgesetze, sowie allgemein
                                          verbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme
                                          oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von fünfzigtausend
                                          Bundesbürgern oder von drei Bundesgliedern verlangt
                                                wird.<fw type="pageNum">33</fw><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">- 12</fw>Die Durchführung der
                                          Volksabstimmung und die Frist zur Einbringung dieses
                                          Verlangens wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXVI. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Sitzungen der Bundesversammlung und
                                          des Ständehauses sind in der Regel öffentlich.</p>
                                    <note type="comment">1 Artikel fehlt</note>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art.
                                          <?oxy_comment_start author="kury.s" timestamp="20240701T154947+0200" comment="Ab hier Zählfehler - wie damit umgehen? (1) sic; (2) Editorennotiz als EdFN wie in Ermacora IV, S. 517 (vorläufig entschieden Nummerierung so beizubehalten)"?>XXVIII<?oxy_comment_end?>.</head>
                                    <p type="legal_section">Die oberste vollziehende und leitende
                                          Verwaltungsbehörde des Bundesstaates ist der Bundesrat,
                                          der aus <choice>
                                                <sic> </sic>
                                                <corr>...</corr>
                                          </choice> Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden von
                                          der Bundesversammlung aus allen in die Bundesversammlung
                                          wählbaren Bürgern, auf die Dauer von 3 Jahren ernannt.
                                          Nach jeder Gesamterneuerung der Bundesversammlung wird
                                          auch der Bundesrat erneuert; die in der Zwischenzeit frei
                                          gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Tagung
                                          der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder
                                          besetzt. </p>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates dürfen
                                          keine andere dienstliche Stellung, sei es im Dienste des
                                          Bundesstaates, sei es im Dienste eines der Bundesglieder
                                          bekleiden, noch irgend einen anderen Beruf oder ein
                                          Gewerbe ausüben.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXIX. </head>
                                    <p type="legal_section">Den Vorsitz im Bundesrate führt der
                                          Bundespräsident, der aus seinen Mitgliedern von der
                                          Bundesversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird;
                                          das gleiche gilt für die Wahl seines Stellvertreters im
                                          Vorsitze. Um giltig verhandeln und beschliessen zu können,
                                          ist die Anwesenheit von wenigstens Mitgliedern des
                                          Bundesrates notwendig. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXX. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates beziehen
                                          einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.<fw type="pageNum">34</fw></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">- 13 - </fw>Art. XXXI. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates haben bei
                                          den Verhandlungen der Bundesversammlung und des
                                          Ständehauses beratende Stimme und auch das Recht, über
                                          einen zur Beratung gestellten Gegenstand Anträge zu
                                          stellen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXII.</head>
                                    <p type="legal_section">Der Bundesrat hat insbesondere folgende
                                          Befugnisse und Pflichten: <list>
                                                <label>1.</label>
                                                <item>er leitet die bundesstaatlichen
                                                  Angelegenheiten gemäß den Bundesgesetzen und
                                                  Bundesbeschlüssen, nach Maß der in Art. XIV
                                                  festgelegten Zuständigkeit der Bundesgewalt; </item>
                                                <label>2.</label>
                                                <item> er hat die Beobachtung der Verfassung, der
                                                  Gesetze und Beschlüsse des Bundes zu überwachen; </item>
                                                <label>3.</label>
                                                <item>er schlägt der Bundesversammlung oder dem
                                                  Ständehause oder beiden Vertretungskörpern
                                                  gleichzeitig mit Beachtung der im Art. XXI
                                                  aufgestellten Einschränkung Gesetze und Beschlüsse
                                                  vor und begutachtet die Anträge, die von diesen
                                                  Vertretungskörpern oder von den gesetzlichen
                                                  Vertretungen der Bundesglieder an ihn gelangen. </item>
                                                <label>4.</label>
                                                <item> er vollzieht die Bundesgesetze und
                                                  Beschlüsse; </item>
                                                <label>5.</label>
                                                <item> er wahrt die Interessen des Bundesstaates
                                                  nach Aussen und besorgt alle auswärtigen
                                                  Angelegenheiten, er wacht für die äussere
                                                  Sicherheit und für die Behauptung der
                                                  Unabhängigkeit des Bundesstaates; er vertritt den
                                                  Staat im Völkerbunde. </item>
                                                <label>6.</label>
                                                <item> er sorgt für die öffentliche Sicherheit im
                                                  Innern des Staates und für die Aufrechthaltung der
                                                  Ruhe und Ordnung nach Maßgabe des Art. III.</item>
                                                <label>7.</label>
                                                <item>er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung
                                                  aller Beamten und Angestellten der
                                                  bundesstaatlichen Verwaltung; </item>
                                                <label>8.</label>
                                                <item>er erstattet der Bundesversam<choice>
                                                  <sic>l</sic>
                                                  <corr>m</corr>
                                                  </choice>lung bei ihrer ordentlichen Tagung
                                                  Rechenschaft über seine Tätigkeit, sowie einen
                                                  Bericht über <fw type="pageNum">35</fw><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">- 14 -</fw>die
                                                  Gesamtlage des Bundesstaates im Innern und nach
                                                  Aussen; er hat auch besondere Berichte zu
                                                  erstatten, wenn die Bundesversammlung oder das
                                                  Ständehaus es verlangen.</item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section">Für seine gesamte Amtsführung ist er der
                                          Bundesversammlung verantwortlich.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXIII.</head>
                                    <p type="legal_section">Die Geschäfte des Bundesrates werden
                                          unter die einzelnen Mitglieder durch Beschluß des
                                          Bundesrates verteilt; der Bundesrat und seine
                                          Geschäftsabteilungen sind befugt, für einzelne
                                          Angelegenheiten Sachverständige ihrer Wahl beizuziehen.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXIV.</head>
                                    <p type="legal_section">Zur Erledigung aller Geschäfte des
                                          Bundesrates ist ihm die Bundeskanzlei beigegeben, die
                                          unter Aufsicht des dem Bundesrate verantwortlichen
                                          Bundeskanzlers die ihr übertragenen Geschäfte zu erledigen
                                          hat. </p>
                                    <p type="legal_section">Der Vorstand der Bundeskanzlei
                                          (Bundeskanzler) wird von der Bundesversammlung auf die
                                          Dauer von 3 Jahren gleichzeitig mit dem Bundesrate
                                          gewählt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXV.</head>
                                    <p type="legal_section">Die im Kaiserstaate Oesterreich im
                                          Zeitpunkte der Einführung der Republik in Geltung
                                          gestandenen Gesetze und die auf gesetzlicher Grundlage
                                          erlassenen Verordnungen der k.k. Behörden, dann die seit
                                          Einführung der republikanischen Staatsform in Kraft
                                          getretenen Gesetze und auf gesetzlicher Grundlage
                                          erlassenen Verordnungen der Behörden der Republik
                                          Deutschösterreich werden als geltendes Recht des
                                          Bundesstaates und seiner Gliedstaaten übernommen, insoweit
                                          diese Bundesverfassung nichts gegenteiliges enthält; die
                                          Aenderung der verfassungsmäßigen Zuständigkeit auf dem
                                          Gebiete der Gesetz<fw type="pageNum">36</fw><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="no"/><fw type="pageNum">- 15 -</fw>gebung und
                                          Verwaltung, berührt die Fortdauer der Giltigkeit der
                                          vorstehend erwähnten Gesetze und Verordnungen nicht.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXVI.</head>
                                    <p type="legal_section">Zur Aenderung der Bestimmungen dieser
                                          Bundesverfassung ist erforderlich <list>
                                                <label>1./</label>
                                                <item>ein mit zwei Drittel Mehrheit der in
                                                  beschlußfähiger Anzahl versammelten
                                                  Bundesversammlung gefasster Beschluß auf Aenderung
                                                  der Verfassung;</item>
                                                <label>2./</label>
                                                <item>ein mit wenigstens vier Stimmen gefasster
                                                  gleichlautender Beschluß des Ständehauses;</item>
                                                <label>3./</label>
                                                <item>die Annahme dieses Beschlusses durch das Volk
                                                  in einer allgemeinen, vom Bundesrate binnen sechs
                                                  Monaten auf einen Sonntag auszuschreibenden
                                                  Volksabstimmung durch die Mehrheit der giltig
                                                  abgegebenen Stimmen.</item>
                                          </list></p>
                                    <p type="legal_section">Jeder zu den Wahlen in die Landtage (den
                                          Wiener Gemeinderat) Wahlberechtigte hat eine Stimme.</p>
                                    <p type="legal_section">Ein Bundesgesetz wird die näheren
                                          Bestimmungen über die Durchführung dieser Wahl und die Art
                                          der Fragestellung regeln.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. XXXVII.</head>
                                    <p type="legal_section">Innerhalb der ersten drei Jahre nach
                                          Beginn der Wirksamkeit dieser Bundesverfassung kann ein
                                          Abänderungsantrag im Sinne des Art. XXXVI nicht zum
                                          Beschluss erhoben werden; nach Ablauf dieser Frist ist
                                          jedenfalls ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Art.
                                          XXXVI der allgemeinen Volksabstimmung die Frage
                                          vorzulegen, ob die Bundesverfassung als Ganzes genehmigt
                                          oder abgelehnt wird.</p>
                                    <p type="legal_section">Im Falle der Ablehnung durch die
                                          Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen hat die
                                          Bundesverfassung und das Ständehaus einen aus je
                                          Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern bestehenden <fw type="pageNum">37</fw><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/><fw type="pageNum">-
                                                16 -</fw>Ausschuss behufs Ausarbeitung eines neuen
                                          Verfassungsentwurfes zu bestellen, der binnen Jahresfrist
                                          dem Bundesrate Bericht zu erstatten hat. Kommt im
                                          Ausschusse mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher
                                          Mitglieder ein neuer Entwurf zu Stande, so ist dieser der
                                          Volksabstimmung im Sinne des Art. XXXVI zu unterziehen; im
                                          gegenteiligen Falle hat der Bundesrat sofort allgemeine
                                          Neuwahlen der Bundesversammlung und des Ständehauses
                                          anzuordnen.</p>
                                    <p type="legal_section">Die gegenwärtige Bundesverfassung bleibt
                                          dann so lange noch in Kraft, bis sie im Sinne des Art.
                                          XXXVI geändert wird.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><fw type="pageNum">38</fw>
                              <pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>Bericht über den Entwurf einer Bundesverfassung für die Republik
                                    der Deutschen Alpenlande.</head>
                              <p>Dieser Bericht geht von der Annahme aus, daß die Bundesverfassung
                                    ein von jedem einzelnen der 7 Länder: Vorarlberg, Tirol,
                                    Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Kärnten, Steiermark
                                    für sich und von der Nationalversammlung als Verweserin der
                                    Bundesstaatsidee freiwillig angenommenes Werk sein soll.</p>
                              <p>An Vergangenes konnte nicht angeknüpft werden, da die
                                    gesetzgebenden Staatsgewalten verschwunden sind ohne
                                    Rechtsnachfolger zu hinterlassen, so daß nur die Länder als
                                    verfassungsrechtlich festbestehende Einheiten und die von der
                                    Revolution geborene Nationalvertretung, die tatsächlich als
                                    Staatsgewalt heute innerhalb der Schranken der d.ö. Republik die
                                    höchste Gewalt neben den Ländern ausübt, als einander
                                    gleichberechtigte Körperschaften gegenüberstehen.</p>
                              <p>Die höchste Gewalt im Staate soll zwischen der Gesamtvertretung und
                                    der Vertretung der einzelnen Bundesglieder (der Länder und der
                                    aus jedem Landesverband gelösten Bundeshauptstadt Wien) geteilt
                                    werden, so zwar, daß jede dieser 2 verfassunggebenden Gruppen
                                    für ihren Zuständigkeitskreis die höchste Gewalt darstellt.</p>
                              <p>Der Vertretung des Bundesstaates, also dem Bunde, sollen einzeln
                                    aufgezählte Angelegenheiten zur ausschließlichen Behandlung in
                                    Gesetzgebung und Verwaltung zugewiesen werden (Art. XIV). Die
                                    Bundesglieder sind für alles das verfassungs- und
                                    verwaltungsrechtlich zuständig, was nicht in die namentlich
                                    aufgezählte Zuständigkeit des Bundes fällt, wobei auch
                                    vorgesorgt ist, daß Zuständigkeitsstreite auf dem Gebiete der
                                    Verfassung durch den Verfassungsgerichtshof ausgetragen werden
                                    (Art. XVI und XVII).</p>
                              <p>Es ist aber wünschenswert, ja zum Gedeihen des Staatswesens
                                    notwendig, daß die Verfassung geändert werden kann, wenn das
                                    Volk <fw type="pageNum">39</fw><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">2.</fw>als oberster Richter über sein eigenes Schicksal, übe
                                    sein Wohl und Wehe findet, daß die Teilung zwischen den Rechten
                                    des Bundes und den Rechten der Bundesglieder anders geartet sein
                                    soll, als wie sie der Entwurf vorsieht; die Aenderung der
                                    Verfassung soll aber nicht den regelmässigen Lauf der
                                    Gesetzgebungsmaschine überlassen sein, sondern es sollen für
                                    diesen Fall besondere Vorsichtsmaßregeln in Kraft treten, um so
                                    weit als möglich den wahren Willen des Volkes zu erforschen
                                    (Art. XXXVI, XXXVII).</p>
                              <p>Es empfiehlt sich nicht, den Bundesgliedern das Recht des
                                    Austrittes aus dem Staatsverbande für den Fall einer
                                    Verfassungsänderung vorzubehalten; ein so loser Verband, in
                                    Wahrheit nur ein Staatenbund, würde die vereinigten Länder im
                                    völkerrechtlichen und wirtschaftlichen Verkehr schwächen. Finden
                                    sich die 7 Länder zu einem Bundesstaate zusammen, so muß jedes
                                    Land einen Teil seiner Selbständigkeit dem Ganzen opfern, wofür
                                    es wieder als Glied des Bundesstaates größere Bedeutung im
                                    Weltverkehr und größere Sicherheit eintauscht.</p>
                              <p>Diese Stärke des Bundesstaates würde aber unheilbar geschwächt,
                                    wenn jedes Bundesglied im Falle einer Ueberstimmung in
                                    Verfassungsfragen (wie viele abseits der Verfassung liegende
                                    Angelegenheiten lassen sich optima fide in Verfassungsfragen
                                    umdeuten!) ausscheiden könnte. Innsbruck, 7.Oktober 1919. <fw type="pageNum">40</fw></p>
                        </div>
                  </div>
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      </text>
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