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            <title type="main">Danneberg Entwurf I</title>
            <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
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                  <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) License applies
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<title>Datenset A</title>
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                  <idno type="archive">VGA-Archiv, Sozialdemokratischer Parlamentsclub, Kt.
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                     <author role="acdh:hasAuthor">Danneberg, Robert</author>
                     <title>Danneberg Entwurf I</title>
                     <note type="editor">Danneberg Textvariante (Dokument hat keinen Titel, 163
                        statt 162 Artikel bei der gedruckten Fassung), auf der Titelseite
                        handschriftliche Notiz "letzte Fassung vor Linz". Typ: Typoskript. Zustand:
                        gut</note>
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                  <origin notBefore-iso="1920-02-18" notAfter-iso="1920-04-19">Zwischen dem 18.
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            <date notBefore-iso="1920-02-18" notAfter-iso="1920-04-19"> Zwischen dem 18. Februar
               1920 und dem 20. April 1920 </date>
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   <text type="Verfassungsentwurf">
      <body>
         <div type="main">
            <div type="section">
               <note type="comment"><pb facs="#facs_1" n="1" xml:id="img_0001" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">-1-</fw>
               <add>letzte Fassung von Linz</add></note>
               <head> Erster Abschnitt. </head>
               <head>Allgemeine Bestimmungen.</head>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 1. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Oesterreich ist eine demokratische
                     Republik. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Alle öffentliche Gewalt geht vom Volke
                     aus. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 2. </head>
                  <p type="legal_section">Die Republik Oesterreich ist ein freier Bundesstaat und
                     wird gebildet von den Ländern: Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
                     Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 3. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der
                     im Artikel 2 bezeichneten Länder. Es steht unter dem Schutze des Bundes. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Abgesehen von Gebietsveränderungen, die
                     unmittelbar durch Staatsvertrag herbeigeführt werden (Artikel 20 der
                     Bundesverfassung), kann eine Aenderung des Bundesgebietes ebenso wie die
                     Aenderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes nur durch
                     Bundesgesetz erfolgen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 4. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn Gemeinden, deren Einwohner die
                     Mehrheit in einem zusammenhängenden Landesgebiete bilden, es verlangen, hat in
                     diesem Gebiete eine Volksabstimmung darüber stattzufinden, ob dieses Gebiet
                     einem anderen angrenzenden Lande angegliedert werden oder ein neues Land bilden
                     soll. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Entscheidet die Volksabstimmung mit
                     absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Angliederung an das
                     andere Land, dann erfolgt die Gebietsänderung, durch einfaches Gesetz dieses
                     Landes.</p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/><fw type="pageNum">2</fw><label>(3)</label> Entscheidet die
                     Volksabstimmung für die Bildung eines neuen Landes, dann ist, wenn das Gebiet
                     wenigstens 140.000 Einwohner zählt, durch den Präsidenten des Bundestages nach
                     dem Bundestagswahlrecht ein verfassunggebender Landtag zur Konstituierung des
                     neuen Landes einzuberufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Ueber Streitigkeiten, die aus der
                     vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ländern in den in Abs. 1
                     bis 3 erwähnten Fällen entstehen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 5. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesgebiet bildet ein
                     einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.</p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen
                     keinerlei Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet
                     werden.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 6. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Landesbürger ist Angehöriger des
                     Bundes. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jeder Bundesangehörige hat in jedem
                     Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes
                     selbst.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 7. </head>
                  <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen
                     Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
                  </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 8. </head>
                  <p type="legal_section">Alle Behörden und Aemter im Bundesgebiete sind im Rahmen
                     ihres Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 9.</head>
                  <p type="legal_section">Der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes sind
                     übertragen: <list>
                        <label>1.</label>
                        <item>die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluss<pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw> der
                           politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die
                           Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem
                           Auslande; das Zollwesen; </item>
                        <label>2.</label>
                        <item> die Regelung und Ueberwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und
                           des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die
                           Abschiebung, Abschaffung Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet
                           sowie die Durchlieferung; </item>
                        <label>3.</label>
                        <item>die Wahlen zum Bundestag, die Durchführung von Volksabstimmungen im
                           ganzen Bundesgebiete; </item>
                        <label>4.</label>
                        <item> die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die
                           ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das
                           Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern
                           zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des
                           Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu
                           den Ausgaben der Länder; </item>
                        <label>5.</label>
                        <item>das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen-
                           und Punzierungswesen; </item>
                        <label>6.</label>
                        <item> das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
                           Assoziationswesens; die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in
                           Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die
                           Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des
                           unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen sowie der Marken- und
                           Musterschutz; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft,
                           die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der
                           Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; das Ingenieur- und
                           Ziviltechnikerwesens; die Handels- und Gewerbekammern; </item>
                        <label>7.</label>
                        <item>das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und
                           Luftschifffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
                           Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">4</fw> Strassenzüge; die Strom und Schiffahrtspolizei; das Post-,
                           Telegraphen- und Fernsprechwesen; </item>
                        <label>8.</label>
                        <item> das Bergwesen; die Angelegenheiten der Wohlfahrtswälder (Schutz- und
                           Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen; das gesamte Wasserrecht- und
                           Elektrizitätswesen; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das
                           Vermessungswesen; </item>
                        <label>9.</label>
                        <item> das gesamte Arbeiterrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz,
                           einschließlich des Rechtes und Schutzes der land- und
                           forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten, sowie der Hausgehilfen;
                           das Sozial- und Vertragsversicherungswesen; </item>
                        <label>10.</label>
                        <item>das Schul- und Erziehungswesen; die Ausbildung, Fortbildung und
                           Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; die Bekämpfung
                           übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren; das Archiv- und
                           Bibliothekswesen; die Angelegenheiten der künstlerischen und
                           wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; der Denkmalschutz; die
                           Angelegenheiten des Kultus; das Volkszählungswesen sowie die sonstige
                           Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes
                           dient; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und
                           Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines
                           Landes hinausgehen; </item>
                        <label>11.</label>
                        <item> die militärischen Angelegenheiten; die Angelegenheiten der
                           Gendarmerie; die Kriegsschädenangelegenheiten und die Fürsorge für
                           Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus
                           Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
                           einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen,
                           insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
                           Bedarfsgegenständen; </item>
                        <label>12.</label>
                        <item>die Organisation der Bundesbehörden und das<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">5</fw> Dienstrecht
                           der Bundesangestellten, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen
                           mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen
                           Bundes- und Landesdienst. </item>
                     </list></p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 10. </head>
                  <p type="legal_section">Der Gesetzgebung des Bundes ist übertragen: <list>
                        <label>1.</label>
                        <item>die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht; </item>
                        <label>2.</label>
                        <item>das Vereiens- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der
                           Presse</item>
                        <label>3.</label>
                        <item>die beruflichen Vertretungen; </item>
                        <label>4.</label>
                        <item>Personenstandesangelegenheiten, einschließlich des Matrikenwesens und
                           der Namensänderung; </item>
                        <label>5.</label>
                        <item>das Paßwesen und die Fremdenpolizei; </item>
                        <label>6.</label>
                        <item>das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die
                           Privatgeschäftsvermittlung; </item>
                        <label>7.</label>
                        <item>hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder
                           teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur
                           Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen
                           Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der
                           wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den
                           Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder
                           verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege
                           und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der
                           Bundesfinanzen; die Bestimmungen über die Besteuerung der
                           Bundesunternehmungen; </item>
                        <label>8. </label>
                        <item>das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem
                           Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen, das Kraftfahrwesen; </item>
                        <label>9.</label>
                        <item> das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und
                           Ambularien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens, sowie des
                           Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; das Volkswohnungs- und
                           Volkspflegestättenwesen; das Veterinär<pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="no"/><fw type="pageNum">6</fw>wesen: </item>
                        <label>10.</label>
                        <item>das Verwaltungs- und das Verwaltnugsstrafverfahren, einschließlich der
                           Zwangsvollstreckung, sowie die allgemeinen Bestimmungen des
                           Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern
                           zusteht. </item>
                     </list></p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 11. </head>
                  <p type="legal_section">Hinsichtlich der im vorangehenden Artikel aufgezählten
                     Angelegenheiten steht dem Bunde auch das Verordnungsrecht zu. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 12. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Lediglich die Regelung der Grundsätze
                     obliegt der Bundesgesetzgebung für: <list>
                        <label>1.</label>
                        <item>die Organisation der Verwaltung in den Ländern; </item>
                        <label>2.</label>
                        <item> das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; Mutterschafts-, Säuglings-
                           und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen, einschließlich
                           der Ambulatorien; die Ausgrabung und Ueberführung von Leichen; </item>
                        <label>3.</label>
                        <item>die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische,
                           verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und
                           ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein
                           anderes Land; </item>
                        <label>4.</label>
                        <item> die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
                           Streitigkeiten; </item>
                        <label>5.</label>
                        <item>die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und
                           die Bodenentschuldung; das Forstwesen, einschließlich des Triftwesens,
                           jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der
                           Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; </item>
                        <label>6.</label>
                        <item> das Dienstrecht der Angestellten jener Landesbehörden die auch
                           Bundesangelegenheiten zu besorgen<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">7</fw> haben,
                           einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden
                           Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land. </item>
                     </list></p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Entscheidung oberster Instanz in
                     Angelegenheiten der Bodenreform wird einer vom Bunde eingesetzten, aus
                     Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommission
                     übertragen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 13.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wenn eine Angelegenheit nicht
                     ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der
                     Vollziehung des Bundes übertragen ist, fällt sie in den Wirkungsbereich der
                     Länder. Soferne jedoch in solchen Angelegenheiten ein Akt der vollziehenden
                     Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit
                     für diesen Vollzugsakt auf den Bund über. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß
                     die Regelung der Grundzüge vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der
                     Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. Das
                     Bundesgesetz kann hiefür eine Frist bestimmen, die nicht geringer als drei
                     Monate sein darf. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht die Zuständgkeit zur
                     Erlassung des Durchführungsgesetzes auf den Bund über. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Länder sind im Bereiche ihres
                     Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen
                     Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 14. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Durch die Bestimmungen der Artikel 9
                     bis 12 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung
                     des Bundes als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.</p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">8</fw><label>(2)</label> Ebenso bleibt es dem Bunde
                     auch unbenommen, zu Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auf
                     allen Gebieten Unternehmungen und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
                     Veranstaltungen zu treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Bund kann in allen diesen
                     Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt
                     werden als das betreffende Land selbst.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 15. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1) </label> Die Organisation der Gütererzeugung
                     und der Güterverteilung ist Aufgabe des Bundes. Durch planmäßigen Aufbau dieser
                     Organisation ist die politische Demokratie zur wirtschaftlichen Demokratie
                     auszubauen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2) </label> Der Bund hat das Recht, zu diesem
                     Zwecke einzelne Wirtschaftsbetriebe und ganze Zweige der Volkswirtschaft in das
                     Gemeineigentum zu überführen und ihre Verwaltung unter der Mitwirkung der
                     Arbeiter und Angestellten die in diesen Wirtschaftsbetrieben und
                     Wirtschaftszweigen tätig sind, sowie der Verbraucher, die die Erzeugnisse oder
                     die Dienste dieser Wirtschaftszweige benötigen, zu organisieren. Der Bund kann
                     dieses Recht auch den Ländern oder den Gemeinden übertragen oder es unter der
                     Mitwirkung der Länder oder Gemeinden ausüben.</p>
                  <p type="legal_section"><label>(3) </label> Zu demselben Zwecke hat der Bund das
                     Recht, Zweige der Volkswirtschaft, die nicht in das Gemeineigentum überführt
                     sind, unter die Oberverwaltung und Aufsicht wirtschaftlicher
                     Selbstverwaltungskörper zu stellen. Die Mitwirkung der Arbeiter und
                     Angestellten an der wirt<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="no"/><fw type="pageNum">9</fw>schaftlichen Selbstverwaltung ist gewährleistet;
                     den Arbeitern und Angestellten kann in den Vertretungskörpern, die die
                     wirtschaftliche Selbstverwaltung besorgen, in keinem Falle ein geringerer
                     Einfluß zugestanden werden, als den Unternehmern. Desgleichen sind die
                     Verbraucher zur wirtschaftlichen Selbstverwaltung heranzuziehen.</p>
                  <p type="legal_section"><label>(4) </label> Die Mitwirkung der Betriebsräte, der
                     Gewerkschaften und Berufsvereine der Arbeiter und Angestellten und der Kammern
                     für Arbeiter und Angestellte, sowie der Erwerbs- und
                     Wirtschaftsgenossenschaften der Landwirte sowie der Arbeiter und Angestellten
                     an der wirtschaftlichen Selbstverwaltung ist gewährleistet. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 16. </head>
                  <p type="legal_section">Bundesrecht bricht Landesrecht. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 17. </head>
                  <p type="legal_section">Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten
                     als bindende Bestandteile des Bundesrechtes:</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">10</fw>Zweiter Abschnitt. </head>
               <head>Die Gesetzgebung des Bundes. </head>
               <div type="section">
                  <head>A. Der Bundestag. </head>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 18. </head>
                     <p type="legal_section">Der vom ganzen Bundesvolk gewählte Bundestag ist das
                        höchste Organ des Bundes. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 19. </head>
                     <p type="legal_section">Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien.
                     </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 20. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Dem Bundestag obliegt die
                        Gesetzgebung des Bundes. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundestag hat das Recht, Krieg
                        zu erklären. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Abschluß von Staatsverträgen ist
                        ausschließlich Sache des Bundes. Alle politischen Staatsverträge, andere
                        nur, soferne sie gesetzesändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer
                        Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundestag. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wenn zur Durchführung von
                        Staatsverträgen gesetzliche Maßnahmen im Wirkungskreise der Länder
                        erforderlich sind, so haben die Länder die betreffenden Gesetze zu erlassen;
                        kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die
                        Zuständigkeit der Erlassung des Gesetzes auf den Bund über. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(5)</label> In Durchführung von Staatsverträgen
                        hat der Bund das Ueberwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum
                        selbständigen Wirkungskreis der Länder gehören. Hierbei stehen dem Bunde die
                        gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu, wie bei den Angelegenheiten des<pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/><fw type="pageNum">11</fw> übertragenen Wirkungskreises. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 21. </head>
                     <p type="legal_section">Dem Bundestag obliegt die jährliche Bewilligung des
                        Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die
                        Erteilung der Entlastung an die Bundesregierung auf Grund des geprüften und
                        bewilligten Bundesrechnungsabschlusses und die Verfügung über das
                        Bundesvermögen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 22.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundestag wird vom Bundesvolke
                        auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der
                        über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der
                        Verhältniswahl gewählt. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Wahltag muß ein Sonntag oder
                        anderer öffentlicher Ruhetag sein. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wählbar ist jeder Wahlberechtigte,
                        der das 24. Lebensjahr überschritten hat. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Ausschließung vom Wahlrecht und
                        der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder
                        Verfügung sein. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(5)</label> Das Nähere bestimmt ein
                        Bundesgesetz.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 23. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Gesetzgebungsperiode des
                        Bundestages beträgt zwei Jahre, vom Tage seiner Einberufung an gerechnet. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundestag ist von seinem
                        Präsidenten alljährlich, und zwar im Oktober, zu einer Sitzungsperiode
                        einzuberufen. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Eine Sitzungsperiode darf nicht
                        länger als ein Jahr betragen. Sie wird vom Präsidenten auf Vorschlag der
                        Bundesregierung geschlossen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 24. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Während der Sitzungsperiode kann
                           der<pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/><fw type="pageNum">12</fw> Bundestag nur durch einen Beschluß des Hauses
                        vertagt werden. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Vertagung ist vor Ablauf der
                        Hertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des
                        Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten gestellt hat. Dieser
                        hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen und den
                        Bundestag wieder einzuberufen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 25. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundestag wählt aus seiner Mitte
                        auf die Dauer der Sitzungsperiode einen Präsidenten sowie einen zweiten und
                        dritten Präsidenten. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Auch nachdem der Bundestag seine
                        Tätigkeit beendet hat, bleiben die Präsidenten und seine Stellvertreter so
                        lange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Geschäftsführung des Bundestages
                        erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 26. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Sitzungen des Bundestages sind
                        öffentlich. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Dem Hause steht das Recht zu,
                        ausnahmsweise die Oeffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden
                        oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach
                        Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 27. </head>
                     <p type="legal_section">Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
                        öffentlichen Sitzungen des Bundestages und über die seiner Ausschüsse,
                        insoferne die letzteren nicht die Geheimhaltung der Verhandlung beschlossen
                        haben, bleiben von jeder Verantwortung frei. </p>
                  </div>
               </div>
               <div type="section">
                  <head><pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/><fw type="pageNum">13</fw>B. Der Bundesrat. </head>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 28.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Bundesrat sind die Länder im
                        Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl vertreten. Auf die Einwohnerzahl des
                        kleinsten Landes entfällt je ein Vertreter. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Wahl in den Bundesrat erfolgt
                        nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jeder Landtag wählt seine Vertreter
                        aus seiner Mitte. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Bei der Ausübung ihres Mandates sind
                        die Mitglieder des Bundesrates an keinen Auftrag gebunden. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Zahl der Mitglieder wird durch
                        den Bundesrat nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(5)</label> Für jedes Mitglied des Bundesrates
                        ist zugleich ein Ersatzmann zu wählen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 29.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Vorsitz im Bundesrate fällt in
                        jeder Sitzungsperiode abwechselnd auf ein anderes Land nach alphabetischer
                        Reihenfolge. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Als Vorsitzender des Bundesrates
                        fungiert der bei der Wahl aus dem Landtage an erster Stelle entsendete
                        Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. Als Stellvertreter des
                        Vorsitzenden fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter desjenigen
                        Landes, dem in der nächstfolgenden Sitzungsperiode der Vorsitz zufällt. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Bundesrat wird durch seinen
                        Vorsitzenden vertreten. Alle Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                        Unterschrift des Vorsitzenden tragen. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Bundesrat gibt sich seine
                        Geschäftsordnung durch Beschluß. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw>Artikel 30. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundesrat wird von seinem
                        Vorsitzenden alljährlich an den Sitz des Bundestages einberufen.</p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er faßt seine Beschlüsse mit
                        einfacher Stimmenmehrheit: der Anwesenden. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Sitzungen des Bundesrates sind
                        nicht öffentlich. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 31. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder des Bundesrates
                        bleiben bis zum Beginne der neuen Sitzungsperiode des Bundestages, darüber
                        hinaus aber nur so lange in Funktion, bis alle Landtage ihre Vertreter für
                        die neue Sitzungsperiode des Bundestages gewählt haben.</p>
                     <p type="legal_section"><label> (2) </label> Nach Auflösung eines Landtages
                        oder nach Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm entsendeten
                        Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die
                        Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat. </p>
                  </div>
               </div>
               <div type="section">
                  <head>C. Der Weg der Bundesgesetzgebung. </head>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 32. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Gesetzesvorschläge gelangen an den
                        Bundestag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der
                        Bundesregierung. Auch der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung
                        Gesetzesanträge im Bundestag stellen. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jeder von 200.000 Stimmberechtigten
                        gestellte Antrag ist von der Bundesregierung dem Bundestag zur
                        geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 33. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zu einem Beschluß des Bundestages
                        ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel<pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/><fw type="pageNum">15</fw> der Mitglieder
                        und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Eine Abänderung der Bundesverfassung
                        kann jedoch nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und mit einer
                        Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
                     </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 34. </head>
                     <p type="legal_section">Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine
                        teilweise Aenderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des
                        Bundestages oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach erfolgter
                        Beschlußfassung durch den Bundestag, jedoch vor der Beurkundung durch den
                        Präsidenten des Bundestages einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu
                        unterziehen.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 35. </head>
                     <p type="legal_section">Das Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlossene
                        Verfassungsänderung angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                        sich für die Verfassungsänderung ausgesprochen hat. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 36. </head>
                     <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu
                        verlautbaren. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 37. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Verfahren für die
                        Volksabstimmung sowie für die im Artikel 32, Abs. 2, vorgesehene
                        Volksinitiative wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Stimmberechtigt ist jeder zum
                        Bundestag wahlberechtigte Bundesangehörige. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Präsident des Bundestages ordnet
                        die Volksabstimmung an.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 38. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Gesetzesbeschluß des
                           Bundestages<pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/><fw type="pageNum">16</fw> ist durch dessen Präsidenten im Wege des
                        Bundeskanzlers dem Bundesrate unverzüglich zu übermitteln. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Gegen Gesetzesbeschlüsse des
                        Bundestages kann der Bundesrat Einspruch erheben. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Einspruch muß bei der
                        Bundesregierung innerhalb zweier Wochen nach Einlangen des
                        Gesetzesbeschlusses eingebracht und spätestens in zwei weiteren Wochen mit
                        Gründen versehen werden. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(4)</label> Im Falle des Einspruches ist der
                        Gesetzesbeschluß dem Bundestage zur nochmaligen Beschlußfassung unverzüglich
                        vorzulegen. Wiederholt der Bundestag seinen ursprünglichen Beschluß, so ist
                        dieser zu beurkunden und kundzumachen.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 39. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das verfassungsmäßige Zustandekommen
                        der Bundesgesetze sowie der im Artikel 20, Absatz 2 und 3, und Artikel 21
                        erwähnten Beschlüsse des Bundestages wird durch die Unterschrift des
                        Präsidenten des Bundestages beurkundet. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Beurkundung ist vom
                        Bundeskanzler und von den zuständigen Staatssekretären gegenzuzeichnen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 40. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Kundmachung der Bundesgesetze
                        sowie der im Artikel 20, Abs. 2 und 3, und Artikel 21 erwähnten Beschlüsse
                        des Bundestages erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Bundestages, im
                        Falle einer Volksabstimmung aber mit Berufung auf deren Ergebnis, die
                        Kundmachung von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Bundestages
                        bedürfen, mit Berufung auf diese Genehmigung im<pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/><fw type="pageNum">17</fw>
                        Bundesgesetzblatt durch den Bundeskanzler. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bundesgesetze sowie die im
                        Artikel 20, Abs. 2, und Artikel 21 erwähnten Beschlüsse des Bundestages,
                        ebenso Staatsverträge, die vom Bundestag genehmigt und vom Präsidenten des
                        Bundestages ratifiziert sind (Artikel 49) erlangen erst nach der Kundmachung
                        im Bundesgesetzblatt verbindende Kraft. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 41.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die verbindende Kraft der im
                        Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesgesetze beginnt, wenn darin selbst
                        nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf des
                        Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung
                        enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht
                        anders ausdrücklich bestimmt ist, auf das ganze Bundesgebiet. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ueber das Bundesgesetzblatt ergeht
                        ein besonderes Bundesgesetz. </p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>D. Die Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.</head>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 42. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder des Bundestages können
                     wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der
                     in diesem Berufe gemachten Aeußerungen nur vom Bundestage verantwortlich
                     gemacht werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Kein Mitglied des Bundestages darf
                     während der Dauer der Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung – den
                     Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen – ohne Zustimmung des
                     Bundestages verhaftet oder behördlich verfolgt werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Selbst in dem Falle der Ergreifung auf
                     frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des<pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/><fw type="pageNum">18</fw> Bundestages
                     sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Wenn es der Bundestag verlangt, muß der
                     Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode
                     aufgeschoben werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(5)</label> Die Immunität der Organe des
                     Bundestages, deren Funktionen über die Sitzungs- oder Gesetzgebungsperiode
                     hinausgeht, bleibt auf die Dauer dieser Funktion gewahrt. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 43. </head>
                  <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates genießen, die ihnen als
                     Mitglieder eines Landtages gewährte Immunität auch für ihre Funktion im
                     Bundesrat während der ganzen Dauer dieser Funktion. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 44. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Niemand kann gleichzeitig dem Bundestag
                     und dem Bundesrat angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes Mitglied
                     eines Landtages auch dem Bundestage an, so ruht seine Mitgliedschaft zum
                     Bundestage bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die dem Bundestag oder dem Bundesrat
                     angehörenden öffentlichen Angestellten und Funktionäre bedürfen zur Ausübung
                     ihres Mandates keines Urlaubes. </p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head>E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.</head>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 45. </head>
                  <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen
                     entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und
                     des Bundesrates sowie deren Ausschüsse teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des im
                     Artikel 57 vorgesehenen besonderen Ausschusses, an dessen Beratungen sie nur
                     auf besondere Einladung teilnehmen dürfen. Sie<pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">19</fw> müssen auf ihr
                     Verlangen jedesmal gehört werden. Der Bundestag sowie der Bundesrat kann die
                     Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 46. </head>
                  <p type="legal_section">Der Bundestag ist befugt, die Geschäftsführung der
                     Bundesregierung zu Überprüfen, deren Mitglieder über alle Vollziehung zu
                     befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen
                     über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschließungen
                     Ausdruck zu geben. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 47. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Bundestag kann durch Beschluß
                     Untersuchungsausschüsse einsetzen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Gerichte und alle anderen Behörden
                     sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu
                     leisten; alle öffentlichen Aemter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
                     Die Vorschriften der Strafprozeßordnung finden auf die Erhebungen der
                     Untersuchungsausschüsse sinngemäße Anwendung. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das Verfahren der
                     Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/><fw type="pageNum">19</fw>Dritter Abschnitt. </head>
               <head>Die Vollziehung des Bundes.</head>
               <div type="section">
                  <head>A. Die Regierungsgewalt des Bundes. </head>
                  <div type="section">
                     <head>1. Der Präsident des Bundestages. </head>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 48. </head>
                        <p type="legal_section">Dem Präsidenten des Bundestages ist die Ausübung der in den
                           folgenden Artikeln angeführten Funktionen der Regierungs- und Vollzugsgewalt
                           übertragen. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 49. </head>
                        <p type="legal_section">Der Präsident des Bundestages vertritt die Republik nach
                           außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden
                           Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik und ratifiziert die
                           Staatsverträge. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 50.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Dem Präsidenten des Bundestages
                           obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung
                           übertragenen Befugnissen ferner: <list>
                              <label>a) </label>
                              <item>die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der
                                 Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre und die Verleihung
                                 von Amtstiteln an solche; </item>
                              <label>b) </label>
                              <item>die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung der
                                 Berufstitel; </item>
                              <label>c) </label>
                              <item>die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig
                                 Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten
                                 ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
                                 Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution von
                                 strafgerichtlichen Verfahren; </item>
                              <label>d) </label>
                              <item>die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen über Ansuchen der
                                 Eltern. </item>
                           </list></p>
                        <p type="legal_section"><pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">20</fw><label>(2)</label> Inwieweit
                           dem Präsidenten des Bundestages außerdem noch Befugnisse hinsichtlich
                           Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und
                           Versorgungsgenüssen, Ernennungs- und Bestätigungsrechten und sonstige
                           Befugnisse in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere
                           Gesetze und Vorschriften. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label> Alle in diesem Artikel
                           aufgezählten Akte des Präsidenten des Bundestages erfolgen auf Vorschlag
                           der Bundesregierung oder des von dieser hiezu ermächtigten zuständigen
                           Staatssekretärs. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige
                           Staatssekretär hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist,
                           bestimmt das Gesetz.</p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 51. </head>
                        <p type="legal_section"><note type="comment"><add><gap reason="illegible"/></add>
                           </note>Der Präsident des Bundestages kann das ihm zustehende Recht der
                           Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien oder Rangsklassen
                           den ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 52. </head>
                        <p type="legal_section">Alle Akte des Präsidenten des Bundestages bedürfen
                           zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der
                           ressortmäßig zuständigen Staatssekretäre. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 53. </head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die dem Präsidenten des
                           Bundestages übertragenen Funktionen der Regierungs- und Vollzugsgewalt
                           gehen im Falle seiner Verhinderung auf den zweiten und, wenn bei diesem
                           der gleiche Fall eintritt, auf den dritten Präsidenten über. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ebenso gehen die Funktionen der
                           Regierungs- und Vollzugsgewalt im Falle dauernder Erledigung der Stelle
                           des Präsidenten – jedoch nur bis zur Neuwahl – auf den zweiten und bei
                           dessen Verhinderung auf den dritten Präsidenten über. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head><pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/>
                        <fw type="pageNum">21</fw>Artikel 54. </head>
                        <p type="legal_section">Der Präsident des Bundestages sowie seine
                           Stellvertreter sind für die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt
                           dem Bundestage gemäß Artikel 158 der Bundesverfassung verantwortlich.
                        </p>
                     </div>
                  </div>
                  <div type="section">
                     <head>2. Die Bundesregierung. </head>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 55.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Mit der Ausübung der Regierungs-
                           und Vollzugsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Präsidenten
                           des Bundestages übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und
                           die Staatssekretäre betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die
                           Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Vizekanzler ist zur
                           Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungskreis berufen.
                        </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 56. </head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Regierungs- und
                           Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der
                           Bundesgesetze ausgeübt werden. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jede Behörde kann im Rahmen der
                           Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erlassen. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 57.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Bundesregierung wird vom
                           Bundestag über den Gesamtvorschlag eines besonderen Ausschusses, dessen
                           Zusammensetzung, Wirkungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze
                           geregelt ist, in namentlicher Abstimmung gewählt. Dieser Ausschuß ist
                           ständig. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum
                           Bundestage wählbar ist. Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht
                           dem Bundestage angehören. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bestallungsurkunden des
                           Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der Staatssekretäre werden vom<pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">22</fw> Präsidenten des Bundestages mit dem Datum des
                           Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler
                           gegengezeichnet. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Mitglieder der
                           Bundesregierung werden von dem Präsidenten des Bundestages angelobt. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 58.</head>
                        <p type="legal_section">Bis die neue Bundesregierung gebildet ist, hat der
                           Präsident des Bundestages entweder die scheidende Regierung unter dem
                           Vorsitze des bisherigen Bundeskanzlers, des Vizekanzlers oder eines
                           Staatssekretärs oder leitende Beamte der Bundesämter unter dem Vorsitze
                           eines dieser Beamten mit der einstweiligen Leitung der Verwaltung zu
                           betrauen. Artikel 57, Abs. 2 und 3, ist in diesem Falle sinngemäß
                           anzuwenden. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 59. </head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Versagt der Bundestag der
                           Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche
                           Entschließung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu
                           bestellen oder der betreffende Staatssekretär seines Amtes zu entheben. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Zu einem Beschlusse des
                           Bundestages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der
                           Hälfte der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Doch ist, wenn es ein
                           Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den
                           zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der
                           Abstimmung kann nur auf Beschluß des Bundestages erfolgen. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die gesamte Bundesregierung und
                           ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder
                           auf ihren Wunsch vom Präsidenten des Bundestages ihres Amtes enthoben.
                        </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 60. </head>
                        <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung sind nach Maßgabe
                           des Artikels 158 der Bundesverfassung dem<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/><fw type="pageNum">23</fw> Bundestage
                           verantwortlich. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 61. </head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Zur Besorgung der Geschäfte der
                           Bundesverwaltung sind das Bundeskanzleramt und die Bundesämter berufen. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Zahl der Bundesämter und
                           deren Wirkungskreis wird durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 62.</head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundeskanzleramt wird vom
                           Bundeskanzler geleitet; jedes Bundesamt steht unter der Leitung eines
                           Staatssekretärs. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundeskanzler und die
                           Staatssekretäre können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten
                           Bundesamtes betraut werden. Ebenso kann dem Vizekanzler die Leitung eines
                           Bundesamtes übertragen werden. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 63. </head>
                        <p type="legal_section">In besonderen Fällen kann die Bestellung von
                           Staatssekretären auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines
                           Bundesamtes erfolgen.</p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 64. </head>
                        <p type="legal_section">In jedem Bundesamte kann dem verantwortlichen Leiter
                           zur Wahrung der Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter
                           beigegeben werden, der den Amtstitel eines Bundesamtsdirektors führt.</p>
                     </div>
                  </div>
                  <div type="section">
                     <head>3. Das Bundesheer. </head>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 65. </head>
                        <p type="legal_section">Das Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem
                           Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt. Das Nähere
                           regelt das Wehrgesetz. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 66. </head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Bundesheer ist, soweit die
                           gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum
                           Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik sowie zur
                           Aufrechterhaltung der Ordnung und<pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/><fw type="pageNum">24</fw> Sicherheit
                           im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
                           Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ferner obliegt dem Bundesheer der
                           Schutz der Grenzen der Republik.</p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 67. </head>
                        <p type="legal_section"><label>(1)</label> Ueber das Heer verfügt der
                           Bundestag. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare
                           Verfügung vorbehalten ist, wird damit die Bundesregierung oder innerhalb
                           der von ihr erteilten Ermächtigung der zuständige Staatssekretär betraut. </p>
                        <p type="legal_section"><label>(2)</label> Inwieweit auch die Behörden der
                           Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel
                           66, Absatz 1, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können,
                           bestimmt das Wehrgesetz. </p>
                     </div>
                     <div type="article">
                        <head>Artikel 68. </head>
                        <p type="legal_section">Den Angehörigen des Bundesheeres ist die
                           ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. </p>
                     </div>
                  </div>
               </div>
               <div type="section">
                  <head>B. Die Gerichtsbarkeit des Bundes. </head>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 69. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde
                        aus. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Urteile und Erkenntnisse werden
                        im Namen der Republik Oesterreich verkündet und ausgefertigt. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 70.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Verfassung und Zuständigkeit der
                        Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Niemand darf seinem ordentlichen
                        Richter entzogen werden. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das Verfahren wegen Delikte gegen
                        das Völkerrecht ist durch Bundesgesetz dem Verfassungsgerichts<pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="no"/><fw type="pageNum">25</fw>hof zu übertragen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 71. </head>
                     <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben. Das Nähere
                        regelt ein Bundesgesetz. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 72. </head>
                     <p type="legal_section">Die Todesstrafe ist abgeschafft. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 73.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1) </label>Die Richter sind in Ausübung ihres
                        richterlichen Amtes unabhängig. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> In Ausübung seines richterlichen
                        Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und
                        der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß
                        der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch
                        Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 74. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Im Gerichtsverfassungsgesetze wird
                        eine Altersgrenze bestimmt, bei deren Erreichung die Richter in den
                        dauernden Ruhestand zu versetzen sind. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im übrigen dürfen Richter nur in den
                        vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen
                        richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an
                        eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen
                        finden jedoch auf Uebersetzungen und Versetzung in den Ruhestand keine
                        Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig
                        werden. In einem solchen Falle wird durch Gesetz festgestellt, innerhalb
                        welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten
                        übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die zeitweise Enthebung der Richter
                           vom<pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/><fw type="pageNum">26</fw> Amte darf nur durch Verfügung des
                        Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                        Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 75. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Prüfung der Gültigkeit gehörig
                        kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Hat aber ein Gericht gegen die
                        Anwendung eines Landesgesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit oder
                        einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das
                        Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Kassation dieses Gesetzes oder
                        dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 76. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Verhandlungen in Zivil- und
                        Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gerichte sind mündlich und öffentlich.
                        Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im Strafverfahren gilt der
                        Anklageprozeß. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 77. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Volk <choice>
                           <del>ist</del>
                           <add>hat</add>
                        </choice> an der Rechtsprechung <choice>
                           <del>zu beteiligen</del>
                           <add>mitzuwirken</add>
                        </choice>. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Bei den mit schweren Strafen
                        bedrohten Verbrechen die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen
                        politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld
                        des Angeklagten. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Im übrigen ist im Strafverfahren die
                        Schöffengerichtsbarkeit einzuführen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 78. </head>
                     <p type="legal_section">Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen
                        besteht der Oberste Gerichtshof in Wien. <add>
                           <note type="comment"><gap reason="illegible"/></note>
                        </add></p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head><pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/>
                     <fw type="pageNum">27</fw>Artikel 79.</head>
                     <p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
                        werden durch Bundesgesetz erteilt. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 80.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Justiz wird von der Verwaltung
                        in allen Instanzen getrennt. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> In allen Fällen, wo eine
                        Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es
                        dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesetze
                        etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu
                        suchen. </p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head><pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/>
               <fw type="pageNum">28</fw>Vierter Abschnitt. </head>
               <head>Die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.</head>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 81. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die gesetzgebende Gewalt der Länder
                     wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen,
                     geheimen, direkten und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den
                     Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Bundesangehörigen ohne Unterschied des
                     Geschlechtes gewählt werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Landtagswahlordnungen sowie die
                     Wahlordnungen zu allen allgemeinen Vertretungskörpern im Lande dürfen die
                     Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies
                     in der Wahlordnung zum Bundestag der Fall ist. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 82. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Mitglieder des Landtages genießen
                     die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Bundestages, wobei die
                     Bestimmungen des Artikels 42 der Bundesverfassung analoge Anwendung finden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Bestimmungen des Artikels 27 gelten
                     auch für die öffentlichen Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 83.</head>
                  <p type="legal_section">Zu einem Landesgesetz ist erforderlich der Beschluß des
                     Landtages, die Beurkundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch
                     den Landeshauptmann und die Kundmachung durch die Landesregierung im
                     Landesgesetzblatte. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 84. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage
                     sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer
                     Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Wegen Gefährdung von Bundesinteressen
                     kann die Bundesregierung binnen 6 Wochen vom Tage<pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">29</fw> der erfolgten
                     Bekanntmachung an gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erheben. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wiederholt der Landtag seinen
                     Gesetzesbeschluß, so ist dieser kundzumachen. Hat jedoch der Einspruch der
                     Bundesregierung die Zustimmung des Bundesrates erhalten so kann ein solcher
                     Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn er bei Anwesenheit der Hälfte
                     aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
                     abgegebenen Stimmen wiederholt wird.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 85. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die durch Landesgesetz zu erlassende
                     Landesverfassung kann – insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt
                     wird – durch Landesgesetz abgeändert werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Ein Landesverfassungsgesetz kann nur
                     bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit
                     von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 86. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Kundmachung der Landesgesetze
                     erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Landtages durch die Landesregierung
                     im Landesgesetzblatte. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Landesgesetze treten, wenn darin selbst
                     nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf des Tages
                     der erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 87. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Landtag kann auf Antrag der
                     Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten des Bundestages
                     aufgelöst werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> In diesem Falle hat der Landeshauptmann
                     binnen sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen vier Wochen nach
                     durchgeführter Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><fw type="pageNum">30</fw>Artikel 88. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die vollziehende Gewalt jedes Landes
                     wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Landesregierung besteht aus dem
                     Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und einer Anzahl weiterer Mitglieder. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die Mitglieder der Landesregierung
                     müssen nicht dem Landtage angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur
                     gewählt werden, wer zum Landtage wählbar ist. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Landeshauptmann und sein
                     Stellvertreter werden durch den Präsidenten des Bundestages auf die
                     Bundesverfassung angelobt. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 89.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die vollziehende Gewalt des Bundes wird
                     im Bereiche der Länder von den Landesregierungen und den ihnen unterstellten
                     Landesbehörden im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt, soweit nicht für
                     einzelne Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen
                     sind. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> In diesem Belange ist die
                     Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an die Verordnungen und
                     sonstigen Anordnungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter
                     gebunden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> In den von den Landesbehörden als
                     Bundesorganen zu führenden Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug
                     – wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist – bis zu den
                     zuständigen Bundesämtern. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 90.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Landeshauptmann oder sein
                     Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten des der
                     Landesregierung übertragenen Wirkungskreises der Bundesgewalt die Verantwortung
                     gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 158 der Bundesverfassung. Bei
                     Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege. </p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/><fw type="pageNum">31</fw><label>(2)</label> Dem Landtage sind die
                     Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 158 der Bundesverfassung
                     verantwortlich. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 91. </head>
                  <p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der
                     Landesregierung wird ein Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare
                     Vorgesetzte aller Landesangestellten und hat für einen einheitlichen und
                     geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen.
                  </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 92. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> In dem der Landesregierung vom Bunde
                     übertragenen Wirkungskreis ist der Landesamtsdirektor das unmittelbare
                     Hilfsorgan des Landeshauptmannes und des Landeshauptmannstellvertreters. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Bis zur Angelobung des
                     Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters hat der Landesamtsdirektor die
                     Geschäfte des Bundes unter seiner persönlichen Verantwortung zu führen; für
                     diese Verantwortung gelten dieselben Bestimmungen wie für jene des
                     Landeshauptmannes. Dasselbe gilt für den Fall der Verhinderung des
                     Landeshauptmannes und seines Stellvertreters. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Zur Vertretung des Landesamtsdirektors
                     ist jeweils der rangälteste politische Beamte der Landesregierung berufen, auf
                     den in diesem Falle auch die Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 93. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Verfassung der Gemeinden, Bezirke
                     und Kreise innerhalb der Länder muß auf dem Grund<pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="no"/><fw type="pageNum">32</fw>satze der
                     Selbstverwaltung des Volkes aufgebaut sein. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Gemeinde hat insbesondere für die
                     Aufrechterhaltung der Sicherheit zu sorgen. Diese Befugnis kann ihr gegen ihren
                     Willen nicht entzogen werden. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 94.</head>
                  <p type="legal_section">Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über
                     Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises und nur durch Vermittlung
                     der Bundesregierung getroffen werden. </p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head><pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/><fw type="pageNum">33</fw>Fünfter Abschnitt. </head>
               <head>Die Rechnungskontrolle im Bunde.</head>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 95. </head>
                  <p type="legal_section">Zur Ueberprüfung der Gebarung in der gesamten
                     Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner der Gebarung der von den
                     Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten
                     ist der Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarung von Unternehmungen
                     überprüfen, an denen der Bund oder die Länder finanziell beteiligt sind.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 96. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Rechnungshof untersteht unmittelbar
                     dem Bundestag und dem Bundesrat. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Rechnungshof besteht aus einem
                     Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.</p>
                  <p type="legal_section"><label> (3) </label>Der Präsident des Rechnungshofes wird
                     vom Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bundesrates. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Präsident des Rechnungshofes darf
                     keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder
                     Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 97. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident des Rechnungshofes ist in
                     Bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung
                     gleichgestellt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Präsident des Rechnungshofes kann
                     durch übereinstimmenden Beschluß des Bundestages und des Bundesrates abberufen
                     werden. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 98. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Präsident des Rechnungshofes wird
                     von dem im Range nächsten Beamten vertreten. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Im Falle der Stellvertretung des
                     Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 97.
                  </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/><fw type="pageNum">34</fw>Artikel 99. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Beamten des Rechnungshofes ernennt
                     auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                     Präsident des Bundestages. Das Gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln.
                     Doch kann der Präsident des Bundestages den Präsistenten des Rechnungshofes
                     ermächtigen, Beamte bestimmter Rangsklassen zu ernennen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Hilfskräfte ernennt der Präsident
                     des Rechnungshofes. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 100. </head>
                  <p type="legal_section">Kein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf an der Leitung
                     und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bunde oder den Ländern Rechnung zu
                     legen haben oder zum Bunde oder einem Lande in einem Subventions- oder
                     Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen,
                     die ausschließlich die Förderung humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen
                     Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke
                     haben. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 101.</head>
                  <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und
                     Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten,
                     sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese
                     Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige
                     Richtigkeit der Gebarung bekräftigt. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 102. </head>
                  <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den
                     Bundesämtern und dem Rechnungshofe nicht im Einvernehmen austragen, so
                     entscheidet der Präsident des Bundestages; Meinungsverschiedenheiten zwischen
                     dem Rechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht
                     austragen lassen, entscheidet der Bundesrat. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/><fw type="pageNum">35</fw>Artikel 103.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Rechnungshof verfaßt den
                     Bundesrechnungsabschluß und gesondert von diesem die Landesrechnungsabschlüsse
                     und legt den ersteren dem Bundestag, die letzteren dem Bundesrate vor. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Bundesrat übermittelt die
                     Landesrechnungsabschlüsse den zuständigen Landtagen zur verfassungsmäßigen
                     Behandlung. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 104. </head>
                  <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des
                     Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz. </p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head><pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><fw type="pageNum">36</fw>Sechster Abschnitt. </head>
               <head>Die Grund- und Freiheitsrechte. </head>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 105. </head>
                  <p type="legal_section">Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Vorrechte
                     der Nationalität, der Konsession, des Geschlechtes, Standes oder der Klasse
                     sind für immer ausgeschlossen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 106. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge,
                     sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem
                     Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im
                     Zusammenhange stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge,
                     sowie die weltlichen Ritter- und Damenorden sind aufgehoben und dürfen nicht
                     wieder eingeführt werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Kein Bundesangehöriger darf von einer
                     ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 107. </head>
                  <p type="legal_section">Die öffentlichen Aemter und Funktionen sind für alle
                     Staatsbürger ohne Unterschied nach Maßgabe der Gesetze gleich zugänglich. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 108. </head>
                  <p type="legal_section">Die Freizügigkeit der Personen und Güter innerhalb des
                     Bundesgebietes ist jedermann gewährleistet. Einschränkungen können nur durch
                     Bundesgesetz bestimmt werden.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 109. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Auswanderungsfreiheit darf
                           <add><gap reason="illegible"/></add> durch Gesetze nicht eingeschränkt
                     werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Verlust der Staatsbürgerschaft
                     infolge Auswanderung wird durch Bundesgesetz geregelt. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/><fw type="pageNum">37</fw>Artikel 110. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Jeder Bundesangehörige kann in jedem
                     Orte des Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen
                     werden durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Jeder Bundesangehörige kann gemäß den
                     bestehenden Gesetzen Grundbesitz erwerben und sich nach Belieben beruflich
                     betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht
                     beschränkt. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 111.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Freiheit der Person ist
                     gewährleistet. Die zum Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen
                     Schranken können nur durch Bundesgesetz errichtet werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Personen, denen die Freiheit entzogen
                     wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von
                     welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet
                     worden ist; es muß ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen
                     gegen die Freiheitsentziehung vorzubringen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 112. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Asylrecht für Delikte, die aus
                     politischen Motiven begangen oder im Zusammenhang mit solchen Delikten verübt
                     wurden, wird gewährleistet. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das Recht der Auslieferung von
                     Verbrechern wird durch Bundesgesetz geregelt.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 113. </head>
                  <p type="legal_section">Das Hausrecht ist gewährleistet. Wann eine
                     Hausdurchsuchung zulässig ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/><fw type="pageNum">38</fw>Artikel 114. </head>
                  <p type="legal_section">Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
                     ist gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen strafgerichtlicher Untersuchung und
                     unter außerordentlichen Verhältnissen können nur durch Bundesgesetz bestimmt
                     werden.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 115. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Freiheit der Meinungsäußerung ist
                     nur durch das Strafgesetz beschränkt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Preßfreiheit ist gewährleistet. Die
                     Beschlagnahme von Druckwerken darf nur aus den vom Strafgesetz, von der
                     Strafprozeßordnung und vom Preßgesetz vorgesehenen Gründen stattfinden. Sie ist
                     ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters ausgeschlossen. Ein Postverbot darf
                     überhaupt nicht erlassen werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Jede Zensur ist aufgehoben; doch sind
                     zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutz der Jugend bei
                     öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen
                     zulässig.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 116. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Ehe ist ein bürgerlicher Vertrag. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Sie kann nur vor den staatlichen
                     Behörden geschlossen werden. Doch bleibt es dabei jedermann unbenommen, auch
                     die Vorschriften seiner Religion zu erfüllen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 117. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Eheschließung kann aus Gründen des
                     religiösen Bekenntnisses oder eines religiösen Gelübdes kein rechtliches
                     Hindernis gesetzt werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Möglichkeit einer Trennung der Ehe
                     im Falle des Einverständnisses beider Ehegatten ist zu gewährleisten. In
                     welchen Fällen die Ehe auch ohne die Zustimmung eines der beiden<pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="yes"/><fw type="pageNum">39</fw> Ehegatten zu trennen ist, bestimmt das Gesetz. Doch ist in beiden
                     Fällen auf die Versorgung der Kinder aus der getrennten Ehe durch ihre Eltern
                     gesetzlich Bedacht zu nehmen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 118. </head>
                  <p type="legal_section">Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
                     gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche
                     Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 119. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Bundesangehörigen haben das nur
                     durch das Strafgesetz eingeschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht
                     darf durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. Eine Sonderbehandlung der
                     politischen Vereine ist ausgeschlossen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Für Bereinigungen, die religiöse Zwecke
                     verfolgen, gelten dieselben Bestimmungen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Ueber die Rechtsfähigkeit von Vereinen
                     bestimmen die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 120. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Staatsbürger haben das Recht, sich
                     ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis unbewaffnet zu versammeln. <add><gap reason="illegible"/></add></p>
                  <p type="legal_section"><label> (2) </label>Versammlungen unter freiem Himmel
                     können durch Bundesgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer
                     Gefährdung der Teilnehmer oder anderer Personen verboten werden. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 121. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die volle Glaubens- und
                     Gewissensfreiheit, insbesondere die private und öffentliche Religionsübung wird
                     jedermann gewährleistet.</p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Einschränkungen sind nur durch das
                     Strafgesetz zulässig. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head><pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/><fw type="pageNum">40</fw>Artikel 122. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Genuß der bürgerlichen und
                     politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern ist von dem
                     Religionsbekenntnis unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten
                     durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2) </label> Niemand ist verpflichtet, seine
                     religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht,
                     nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon
                     Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische
                     Erhebung dies erfordert. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> In diesem Sinne ist durch Bundesgesetz
                     die Führung der Standesregister zu regeln. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Niemand darf zu einer kirchlichen
                     Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen
                     Uebungen gezwungen werden. Zu gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Zwecken
                     darf keine religiöse Eidesformel benutzt werden.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 123. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Staat und Kirche werden getrennt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Freiheit der Vereinigung zu
                     Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von
                     Religionsgesellschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen
                     Beschränkungen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3) </label>Jede Religionsgesellschaft ordnet und
                     verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der gesetzlichen
                     Schranken. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der
                     bürgerlichen Gemeinden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Die Rechtsfähigkeit der
                     Religionsgesellschaften richtet sich nach den Vor<pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="no"/><fw type="pageNum">41</fw>schriften des
                     bürgerlichen Rechtes über die Rechtsfähigkeit der Vereine.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 124. </head>
                  <p type="legal_section">Alle bisher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
                     Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden
                     aufgehoben. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 125. </head>
                  <p type="legal_section">Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der
                     Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Befriedigung ihrer religiösen
                     Bedürfnisse zu gewähren. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 126. </head>
                  <p type="legal_section">Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in
                     öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme
                     religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 127. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Kunst, die Wissenschaft und ihre
                     Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen den Schutz und die Pflege des
                     Staates.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 128. </head>
                  <p type="legal_section">Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient
                     grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die
                     anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Der
                     Unterricht und die Lernmittel sind unentgeltlich. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 129. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> In allen Schulen ist sittliche Bildung,
                     staatsbürgerliche Gesinnung und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Beim Unterricht in öffentlichen Schulen
                     ist Bedacht zu nehmen, dass die<pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/><fw type="pageNum">42</fw> Empfindungen Andersdenkender nicht
                     verletzt werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht
                     sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der
                     Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 130. </head>
                  <p type="legal_section">Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und
                     höheren Schulen sind durch Bund, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel
                     bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für Eltern von Kindern, die
                     zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden,
                     bis zur Beendigung der Ausbildung. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 131.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Von Staats wegen wird weder
                     Religionsunterricht erteilt, noch für die Ausbildung von Seelsorgern irgend
                     einer Religion gesorgt. Doch ist an den öffentlichen Volksschulen den Kindern
                     Gelegenheit zu geben, an dem von den Religionsgesellschaften veranstalteten
                     Religionsunterricht teilzunehmen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Teilnahme der Schüler an diesem
                     Religionsunterricht sowie an kirchlichen Feiern und Handlungen beibt der
                     Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des
                     Kindes zu bestimmen hat. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 132. </head>
                  <p type="legal_section">Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen
                     bedürfen der Genehmigung des Bundes und unterstehen den Bundesgesetzen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 133.</head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Alle Bundesangehörigen haben ein
                     gleiches Recht auf Wahrung ihrer Nationalität und Sprache. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Keinem Bundesangehörigen werden<pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/><fw type="pageNum">43</fw> im Gebrauche irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr
                     sowie bei Betätigung der religiösen Ueberzeugung, in der Presse oder in
                     sonstigen Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen Versammlungen
                     Beschränkungen auferlegt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3) </label> Durch Gesetz wird vorgesorgt, daß den
                     nicht deutschsprechenden Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum
                     Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werden.
                  </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 134. </head>
                  <p type="legal_section">Bundesangehörige, die nach Nationalität, Sprache oder
                     Religion einer Minderheit angehören, haben das gleiche Recht wie die der
                     Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen Kosten errichteten
                     Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten
                     ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei
                     auszuüben. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 135. </head>
                  <p type="legal_section">Wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl von
                     Bundesangehörigen wohnt, die einer Minderheit nach Nationalität oder Sprache
                     angehört, sind von allen Beiträgen, die etwa für Erziehungs- oder
                     Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden, diese
                     Minderheiten angemessen zu beteilen. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 136. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das Eigentum ist von der staatlichen
                     Rechtsordnung verliehen und kann durch sie entzogen werden. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Zwecke, zu denen enteignet werden
                     kann, werden in besonderen Gesetzen, das Enteignungsverfahren wird durch
                     Bundesgesetz geregelt. </p>
                  <p type="legal_section"><pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/><fw type="pageNum">44</fw><label>(3)</label> In welchen Fällen auf Verfall
                     oder Einziehung von Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung zu
                     erkennen ist, bestimmt das Gesetz. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 137. </head>
                  <p type="legal_section">Alle Fideikommisse sind aufgehoben. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 138. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Wer durch schuldhaft rechtswidrige
                     Ausübung der öffentlichen Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf
                     Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch dessen Organ der Schaden
                     zugefügt wurde. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die nähere Regelung erfolgt durch
                     Bundesgesetz. Dieses stellt auch fest, unter welcher Voraussetzung ein
                     Rückgriffsrecht gegen das schuldtragende Organ zulässig ist. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 139. </head>
                  <p type="legal_section"><label>(1)</label> Die Arbeit<choice>
                        <del>erschaft</del>
                        <add>skraft</add>
                     </choice> steht unter dem besonderen Schutz des Bundes. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Sonntag und die staatlich
                     anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die in den geltenden Gesetzen zugunsten
                     der Arbeiter geschaffenen Rechtseinrichtungen, insbesondere die Betriebsräte
                     und alle schon bestehenden gesetzlichen Maßnahmen des Arbeiterschutzes werden
                     verfassungsmäßig gewährleistet. Sie können zu Ungunsten der Arbeiter nicht
                     abgeändert werden und sind weiter auszubauen, sowie auf die land- und
                     forstwirtschaftlichen Arbeiter mit Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
                     auszudehnen. </p>
                  <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Bund schafft ein einheitliches
                     Arbeitsrecht.</p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 140. </head>
                  <p type="legal_section">Das Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der
                     Arbeitsbedingungen <add>
                        <note type="comment"><gap reason="illegible"/></note>
                     </add><pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/><fw type="pageNum">45</fw> ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle
                     Abreden und Massnahemn, weche diese Freiheit einschränken oder zu behindern
                     suchen, sind nichtig. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 141. </head>
                  <p type="legal_section">Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum
                     Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von
                     Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft der Bund ein umfassendes
                     Versicherungswesen, wobei die Verwaltung unbeschadet des Aufsichtsrechtes des
                     Staates ausschließlich von den Versicherten selbst zu besorgen ist. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 142. </head>
                  <p type="legal_section">Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als
                     Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung
                     staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich
                     geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige
                     freie Zeit. Wie weit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt
                     das Gesetz. </p>
               </div>
               <div type="article">
                  <head>Artikel 143. </head>
                  <p type="legal_section">Jedem Bundesangehörigen soll die Möglichkeit gegeben
                     werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm
                     angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen
                     notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.</p>
               </div>
            </div>
            <div type="section">
               <head><pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/><fw type="pageNum">46</fw>Siebenter Abschnitt. </head>
               <head>Die Garantien der Verfassung und Verwaltung. </head>
               <div type="section">
                  <head> A. Der Verwaltungsgerichtshof. </head>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 144. </head>
                     <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder
                        Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheidet
                        nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der
                        Verwaltungsgerichtshof.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 145. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Verwaltungsgerichtshof hat in
                        der Regel nur über Beschwerde der Parteien zu erkennen. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Doch kann, wenn die Entscheidung
                        oder Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt. auch
                        die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer
                        Bundesbehörde die Interessen eines Landes verletzt, die zuständige
                        Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 146. </head>
                     <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind
                        ausgeschlossen die Angelegenheiten: <list>
                           <label>1.</label>
                           <item>über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht; </item>
                           <label>2.</label>
                           <item>die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören; </item>
                           <label> 3. </label>
                           <item>über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat,
                              der wenigstens ein Richter angehört; </item>
                           <label>4.</label>
                           <item> in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                              vorzugehen haben. </item>
                        </list></p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 147. </head>
                     <p type="legal_section">Zum Schutze der Interessen des Bun<pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="no"/><fw type="pageNum">47</fw>des kann
                        die Bundesregierung gegen Entscheidungen und Verfügungen von Landesbehörden
                        auch dann den Verwaltungsgerichtshof anrufen, wenn die Entscheidung oder
                        Verfügung nach freiem Ermessen zu treffen war. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 148. </head>
                     <p type="legal_section">In allen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof
                        von den Parteien angerufen werden kann, hat der administrative Instanzenzug
                        in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Länder noch vor der
                        Entscheidung der Landesregierung, in den übrigen Angelegenheiten noch vor
                        der Entscheidung der Bundesregierung zu enden, sofern nicht in den ersteren
                        Fällen die Landesregierung, in den letzteren die Bundesregierung in erster
                        Instanz zu entscheiden hat. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 149. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Das stattgebende Erkenntnis des
                        Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen
                        Entscheidung oder Verfügung. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Die Verwaltungsbehörde ist bei der
                        neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des
                        Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Der Verwaltungsgerichtshof kann in
                        der Sache selbst entscheiden. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 150. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Verwaltungsgerichtshof hat
                        seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Er besteht aus einem Präsidenten,
                        einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten
                        und Räten. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Wenigstens die Hälfte der Mitglieder
                        muß die Eignung zum Richteramte haben.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head><pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><fw type="pageNum">48</fw>Artikel 151. </head>
                     <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des
                        Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom
                        Präsidenten des Bundestages ernannt. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 152. </head>
                     <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                        Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch Bundesgesetz. </p>
                  </div>
               </div>
               <div type="section">
                  <head>B. Der Verfassungsgerichtshof.</head>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 153. </head>
                     <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof in Wien entscheidet alle
                        Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem
                        Bunde. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 154.</head>
                     <p type="legal_section">Er entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte <list>
                           <label>a) </label>
                           <item>zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der
                              Länder; </item>
                           <label>b) </label>
                           <item>zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten; </item>
                           <label> c) </label>
                           <item> zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer
                              Landesregierung und der Bundesregierung. </item>
                        </list></p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 155. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Verfassungsgerichtshof
                        entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder
                        Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über Gesetzwidrigkeit von
                        Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung; über
                        Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer
                        Landesregierung. </p>
                     <p type="legal_section"><pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/><fw type="pageNum">49</fw><label>(2)</label> Das
                        stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung
                        der gesetzwidrigen Verordnungen und verpflichtet die erlassende Behörde zur
                        unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 156. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Verfassungsgerichtshof
                        entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen – außer dem im
                        Artikel 75 erwähnten Fall – auf Antrag der Bundesregierung über
                        Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Antrag der Bundesregierung sowie
                        derjenige der Landesregierung kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort
                        der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregirung bekanntzugeben. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(3)</label> Das stattgebende Erkenntnis des
                        Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aushebung des Gesetzes und verpflichtet
                        die zuständige Landesregierung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung
                        der erfolgten Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im Bundesgesetzblatte. </p>
                     <p type="legal_section"><label>(4)</label> Der Verfassungsgerichtshof ist bei
                        der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken
                        gebunden.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 157. </head>
                     <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                        Anfechtungen von Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und allen anderen
                        allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag einer dieser
                        Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner
                        Mitglieder. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 158. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Verfassungsgerichtshof
                        entscheidet über die Verantwortlichkeit: <list>
                           <pb facs="#facs_51" n="51" xml:id="img_0051" break="yes"/>
                           <fw type="pageNum">50</fw>
                           <label>a) </label>
                           <item>des Präsidenten des Bundestages und seiner Stellvertreter; </item>
                           <label>b) </label>
                           <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der
                              Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe; </item>
                           <label> c) </label>
                           <item>der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der
                              Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und zwar: wegen
                              vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung
                              durch den Präsidenten des Bundestages oder seiner Stellvertreter auf
                              Antrag des Bundestages; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                              Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen durch ihre
                              Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher
                              oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub c) genannten Personen
                              durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und
                              über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner
                              Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und
                              grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder
                              wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungn der
                              Bundesregierung auf deren Antrag.</item>
                        </list></p>
                     <p type="legal_section"><label>(2) </label>Das verurteilende Erkenntnis des
                        Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders
                        erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten.
                     </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 159. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label> Der Verfassungsgerichtshof
                        entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung eines der in den Artikeln 105
                        bis 143 gewährleisteten Rechte durch eine Behörde nach Erschöpfung des
                        administrativen Instanzenzuges. </p>
                     <p type="legal_section"><pb facs="#facs_52" n="52" xml:id="img_0052" break="yes"/><fw type="pageNum">51</fw><label>(2)</label> Das
                        stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung
                        der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei
                        der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung
                        des Verfassungsgerichtshofes gebunden. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 160. </head>
                     <p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des
                        Verfassungsgerichtshofes obliegt dem Präsidenten des Bundestages.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 161. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label>Der Verfassungsgerichtshof in Wien
                        besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, 14 Mitgliedern und 8
                        Ersatzmitgliedern.</p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label> Der Präsident, der Vizepräsident, 7
                        MItglieder und 4 Ersatzmitglieder werden vom Bundestag, 7 Mitglieder und 4
                        Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 162. </head>
                     <p type="legal_section"><label>(1) </label>Der Präsident des
                        Bundesverfassungsgerichtes steht im Range des Bundeskanzlers, der
                        Vizepräsident im Range eines Staatssekretärs.</p>
                     <p type="legal_section"><label>(2) </label>Das Amt der Mitglieder des
                        Verfassungsgserichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige
                        Refeerenten fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in
                        einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der Mitte seiner Mitglieder
                        gewählt.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 163.</head>
                     <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das Verfahren des
                        Verfassungsgerichtshofes wird durch Bundesgesetz geregelt.</p>
                  </div>
                  <pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/>
                  <div type="article">
                     <head><gap reason="illegible"/></head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                        <choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen
                              Verletzung eines der in den Artikeln 105 bis 143 gewährleisteten
                              Rechte durch eine Behörde nach</corr>
                        </choice>  Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.</p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)</label>  Das stattgebende Erkenntnis des
                        Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen
                        Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden
                        Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des
                        Verfassungsgerichtshofes gebunden. </p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 164.</head>
                     <p type="legal_section">Die Exekution der Erkenntnisse des
                        Verfassungsgerichtshofes obliegt dem Bundespräsidenten.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 165.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)  </label> Der Verfassungsgerichtshof in Wien
                        besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern
                        und acht Ersatzmitgliedern.</p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)  </label> Der Präsident, der Vizepräsident,
                        sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder werden vom Bundestag, sieben
                        Mitglieder und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer
                        gewählt..</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 166.</head>
                     <p type="legal_section"><label>(1)  </label> Der Präsident des
                           Bundesverfassungsgerichts<del>hofes</del> steht im Range des
                        Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines Bundesministers.</p>
                     <p type="legal_section"><label>(2)  </label>  Das Amt der Mitglieder des
                        Verfassungsgerichtshofes ist, <choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>soweit nicht</corr>
                        </choice> Mitglieder als ständige Referenten fungieren, ein Ehren<choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>amt</corr>
                        </choice>
                        <choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>Die ständigen R</corr>
                        </choice>eferenten werden in einer Plenarversammlung des <choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>Gerichtshofes aus der Mitte</corr>
                        </choice> seiner Mitglieder gewählt.</p>
                  </div>
                  <div type="article">
                     <head>Artikel 167.</head>
                     <p type="legal_section"><choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>Die nähere Organisation</corr>
                        </choice> und das Verfahren des Verfassungs<choice>
                           <sic><gap reason="illegible"/></sic>
                           <corr>gerichtshofes wird durch das B</corr>
                        </choice>undesgesetz geregelt.</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
      </body>

   </text>
</TEI>