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                                    Thomas</persName>
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                                    Digital Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen
                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
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                                    Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
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                                          4.0) License applies to this text.</p>
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<title>Datenset A</title>
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                                          Republik (Wien)</repository>
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                                          <author role="acdh:hasAuthor">Mayr, Michael</author>
                                          <author role="acdh:hasAuthor">Renner, Karl</author>
                                          <title>Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung Renner</title>
                                          <note type="editor">Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung
                                                Renner (Titel des Dokuments "Das Ergebnis der
                                                Vereinbarungen über die österreichische
                                                Bundesverfassung"), Zustand: gut, keine Ergänzungen,
                                                162 Artikel</note>
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                                          Juli 1920 (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden)</origin>
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                        <date notBefore-iso="1920-05-01" notAfter-iso="1920-07-08"> 8. Juli 1920
                              (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden) </date>
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                  <change when="2024-10-27" who="#s_kury">NEUES DOKUMENT: Gegenlesen UND getrennt
                        bis Art. 26, 2. </change>
                  <change when="2024-11-24" who="#s_kury">Gegenlesen UND getrennt bis Art.
                        116</change>
                  <change when="2024-12-01" who="#s_kury">Gegenlesen UND getrennt bis Art. 144 3.-&gt;
                        Vorgehen muss zunächst besprochen werden</change>
                  <change when="2024-12-15" who="#s_kury">gegenlesen beendet- "page break" zu S. 53
                        und S. 54 befindet scih noch in "notes"</change>
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      <text type="Verfassungsentwurf">
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                  <div type="main">
                        <p><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Als Manuskript gedruckt. Vertraulich.</p>
                        <head>Das Ergebnis der Vereinbarungen über die österreichische
                              Bundesverfassung.</head>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/>Vorbemerkungen</head>
                              <p>Die provisorische Verfassung der Republik hat der konstituierenden
                                    Nationalversammlung eine Lebensdauer von zwei Jahren gesetzt.
                                    Diese hätte sicherlich ausgereicht, wenn nicht die
                                    Friedensverhandlungen von Saint Germain unerwartet eine so
                                    ungebührlich lange Zeit (von Ende Mai bis Mitte September 1919)
                                    beansprucht und das Inkrafttreten des Friedensvertrages bis zur
                                    Stunde verzögert hätten. Österreich ist heute noch ein
                                    Staatswesen mit unfertigem Gebiet und ungewisser
                                    Staatsbürgerschaft. Die Einverleibung von Deutschwestungarn
                                    abzuwarten, geboten begreifliche Rücksichten und die
                                    Unsicherheit in der entscheidenden Staatsfrage, in Sachen des
                                    Anschlusses an Deutschland, der eine andere Verfassung
                                    voraussetzt als die volle Selbständigkeit, nahm den Vorarbeiten
                                    die einheitliche und feste Richtung. So kommt es, daß die
                                    Nationalversammlung erst acht Monate vor ihrem gesetzlichen Ende
                                    zur Verfassungsarbeit gelangt, und dies, ohne daß die eben
                                    erwähnten Voraussetzungen ihrer Gedeihlichkeit verbürgt
                                    sind.</p>
                              <p>Die Staatskanzlei hat allerdings in dieser langen Zeit nicht müssig
                                    zugewartet. Schon vor seiner Abreise nach Saint Germain hat der
                                    Staatskanzler in seinem Amte die beiden Abteilungen des
                                    Verfassungsreform- und des Verwaltungsreformdienstes
                                    eingerichtet und beide Dienste waren unablässig an der Arbeit.
                                    Anläßlich seiner Abreise berief der Staatskanzler Professor Hans
                                    Kelsen, der seit den Novembertagen seinem Amte zugeteilt war und
                                    an der provisorischen Verfassung mitgearbeitet hatte, besprach
                                    mit ihm die Grundlinien eines Entwurfes unter Annahme von
                                    Voraussetzungen, wie sie im allgemeinen sich leider in Saint
                                    Germain verwirklichen sollten, und gab ihm den Auftrag, vereint
                                    mit den Referenten der Staatskanzlei einen Entwurf
                                    fertigzustellen. Die Vorlagen gingen durch Kurier zwischen Wien
                                    und Saint Germain hin und her. Als der Kanzler nach der
                                    Zeichnung des Vertrages Mitte September wieder in Wien dauernden
                                    Aufenthalt nahm, lagen bereits die Entwürfe I bis V in der
                                    Staatskanzlei vor, von denen jeder auf anderen politischen
                                    Voraussetzungen ruhte. Es galt darum vor allem, diese selbst zu
                                    klären und aus diesem Grunde rollte der Kanzler in der „Wiener
                                    Abendpost“ vom 13. September das Problem der Koalition selbst
                                    auf. Die Verfassungsarbeiten konnten nicht weiter geführt werden
                                    ohne vorangehende Vereinbarungen der Koalition über die
                                    Richtlinien, welchen der Regierungsentwurf folgen sollte.</p>
                              <p>Die Verhandlungen der Koalition fanden in der ersten Hälfte Oktober
                                    statt und ergaben ein ins Einzelne gehendes Programm, das im
                                    vorliegenden Gegenstande folgende Sätze enthielt: </p>
                              <quote>
                                    <p>„Der Entwurf der neuen Verfassung ist möglichst schnell
                                          auszuarbeiten. Vor seiner Vorlegung an die
                                          Nationalversammlung wird die Regierung zunächst mit den
                                          beiden Parteien, dann mit den Landesregierungen Fühlung
                                          nehmen. In der Nationalversammlung wird bei der
                                          Vorberatung des Entwurfes ein Subkomitee des
                                          Verfassungsausschusses Vertreter der Länder als Experten
                                          zuziehen.</p>
                                    <p>Die neue Verfassung wird Deutschösterreich als Bundesstaat
                                          konstituieren. Deutsch-Westungarn wird als ein besonderes
                                          Land dem Bunde angehören. Die Kompetenzen des Bundes
                                          werden in der Verfassung taxativ aufgezählt werden.
                                          Ausschließlich dem Bunde werde die auswärtige Politik, die
                                          Justizgesetzgebung (Zivil- und Strafrecht) und das
                                          Heerwesen vorbehalten, außerdem die wirtschaftliche
                                          Gesetzgebung und Verwaltung, soweit dies die Einheit des
                                          Wirtschaftsgebietes erfordert, die
                                          Arbeiterschutzgesetzgebung, die Arbeiterversicherung, das
                                          Hochschulwesen. Der freie Güterverkehr innerhalb des
                                          Bundesgebietes muß gesichert werden. Die
                                          Bundesgesetzgebung hat die Steuerquellen auf den Bund und
                                          die Länder aufzuteilen. Andere Angelegenheiten, wie das
                                          Schulwesen und die Agrargesetzgebung, werden vom Bunde n<choice>
                                                <sic>n</sic>
                                                <corr>u</corr>
                                          </choice>r durch Rahmengesetze geregelt werden, deren
                                          nähere Durchführung den Ländern überlassen bleibt. Alle
                                          dem Bunde nicht vorbehaltenen Angelegenheiten fallen in
                                          die Kompetenz der Länder. Die Bundesverfassung wird
                                          überdies die Grundrechte der einzelnen Staatsbürger und
                                          Korporationen verbürgen.</p>
                                    <p>Das Verhältnis von Kirche und Staat einschließlich der
                                          Ehegesetzgebung ist im Rahmen der Verfassung grundsätzlich
                                          zu regeln. So lange das bisherige Verhältnis fortbesteht,
                                          sind bei künftigen Gehaltsaufbesserungen für die
                                          Staatsangestellten auch die Seelsorger der katholischen,
                                          evangelischen und altkatholischen Konfession zu
                                          berücksichtigen.</p>
                                    <p><pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">II</fw>Die Gesetzgebung des Bundes
                                          wird durch die Nationalversammlung und durch einen
                                          Bundesrat ausgeübt. Es besteht Einverständnis darüber, daß
                                          der Entwurf der Staatskanzlei bezüglich der
                                          Zusammensetzung und der Aufgaben des Bundesrates das
                                          Beispiel des deutschen Reichsrates nachahmen soll. Wenn
                                          der Bundesrat einem von der Nationalversammlung
                                          beschlossenen Gesetz nicht zustimmt, soll der
                                          Volksentscheid eingeholt werden. Aber auch für andere
                                          Fälle ist die unmittelbare Gesetzgebung durch das Volk
                                          (Referendum und Initiative) vorzusehen. Bezüglich der
                                          Präsidentschaft soll der Entwurf der Staatskanzlei bei der
                                          gegenwärtigen Ordnung bleiben.</p>
                                    <p>Gleichzeitig mit der Verfassungsreform ist die Reform der
                                          Verwaltung durchzuführen. Die politischen Behörden erster
                                          Instanz sind so schnell und so vollständig als möglich zu
                                          demokratisieren. Das Polizeistrafverfahren ist möglichst
                                          schnell neu zu gestalten. Im Interesse des Abbaues des
                                          übermäßigen Beamtenstandes ist die vollständige
                                          Freizügigkeit der Beamten sicherzustellen. Die Schaffung
                                          einer instanzmäßigen Verwaltungsrechtspflege nach
                                          preußischem Vorbild ist ein integrierender Bestandteil der
                                          Verfassungsreform.</p>
                                    <p>Das Mißtrauen der Bevölkerung zu der bureaukratischen
                                          Verwaltungsorganisation hat dazu geführt, daß die nach dem
                                          Umsturz entstandenen Räteorganisationen in die
                                          Verwaltungstätigkeit eingegriffen und wiederholt versucht
                                          haben, selbst eine Tätigkeit zu entfalten, die nach dem
                                          Gesetz nur den staatlichen und den autonomen Behörden
                                          zusteht. Diese Tatsache hat in vielen Fällen bedenkliche
                                          Mißstände zur Folge gehabt. Staatsgrundgesetzlich
                                          gewährleistete Rechte, insbesondere das Hausrecht, sind
                                          verletzt worden. Lokale Räteorganisationen haben
                                          Absperrungsmaßregeln und Beschlagnahmen auf eigene Faust
                                          verfügt und durchgeführt, wodurch in vielen Fällen der
                                          Ernährungsdienst behindert und insbesondere die
                                          Lebensmittelzufuhr in die großen Städte und
                                          Industriegebiete, vor allem nach Wien, erschwert wurde.
                                          Solche Mißstände können nur dadurch wirksam bekämpft
                                          werden, daß ihre eigentlichste Ursache, nämlich das
                                          Mißtrauen der Bevölkerung gegen die bureaukratische
                                          Verwaltungsorganisation, überwunden wird. Dies erfordert
                                          einerseits die schleunigste Demokratisierung der
                                          politischen Behörden erster Instanz, anderseits die
                                          Heranziehung von Vertrauensmännern der einzelnen
                                          Bevölkerungskreise als Hilfsorgane der staatlichen
                                          Verwaltung zu der unmittelbaren Verwaltungstätigkeit.
                                          Einzelne Versuche solcher Art sind bereits gemacht worden,
                                          sie haben gezeigt, daß auf diese Weise der Eifer der nach
                                          Betätigung in der Verwaltung drängenden gesellschaftlichen
                                          Kräfte im Interesse der Allgemeinheit verwertet, die
                                          Gesetzlichkeit der Verwaltung wiederhergestellt und das
                                          Vertrauen der Bevölkerung zu der Verwaltung gestärkt
                                          werden kann.“</p>
                              </quote>
                              <p>Zugleich wurde beschlossen, Professor Mayr zum Staatssekretär ohne
                                    Staatsamt, mit dem besonderen Auftrag, an der Verfassungs- und
                                    Verwaltungsreform mitzuarbeiten, zu bestellen. Diese Betrauung
                                    erschien insbesondere aus einem Grunde erwünscht. Während die
                                    sozialdemokratische Partei sich von Anbeginn an über ihre
                                    Stellung in der Verfassungsfrage durchaus klar war und bis auf
                                    Einzelheiten über das anzustrebende Ziel auch einheitlich
                                    dachte, wichen die Auffassungen innerhalb der christlichsozialen
                                    Partei in buntester Mannigfaltigkeit voneinander ab. Diese
                                    Partei erschien in Wien gemäßigt zentralistisch und der Trennung
                                    Wiens vom Lande abhold, in Niederösterreich zu dieser Trennung
                                    entschlossen, sonst jedoch gemäßigt automomistisch, in
                                    Oberösterreich und Steiermark entschlossen automomistisch, in
                                    Kärnten und Salzburg föderalistisch, in Tirol separatistisch und
                                    in Vorarlberg direkt abfallbereit. Vorweg war klar, daß, wenn
                                    diese Gegensätze nicht zunächst innerhalb der Partei selbst zum
                                    Ausgleich kämen, sie für die Aufgaben einer Staats- und
                                    Regierungspartei nicht tragfähig wäre. Staatssekretär Mayr fiel
                                    die schwierige Funktion zu, vorerst diese Widersprüche innerhalb
                                    der einen Koalitionspartei auszugleichen und sie auf eine
                                    mittlere Linie zusammenzuführen, damit sodann von dieser Linie
                                    aus Vereinbarungen mit der anderen Partei möglich werden.
                                    Staatssekretär Mayr führte zunächst die christlichsozialen und
                                    großdeutschen Vertreter der Länder in Salzburg zusammen — aus
                                    den vorgeführten Gründen ein bedeutsamer Erfolg auch für die
                                    Republik und in Linz griffen auch die sozialdemokratischen
                                    Ländervertreter ein. So wurden — nicht etwa gegen den Willen,
                                    sondern mit Vorwissen des Kanzlers und unter geistiger Anleitung
                                    durch den Verfassungsreformdienst — die Parteiauffassungen in
                                    beiden Lagern soweit geklärt, daß sich die Parteien in Linz
                                    hauptsächlich um zwei Entwürfe gruppierten, die
                                    Christlichsozialen um den zweiten Entwurf Mayr und die
                                    Sozialdemokraten der Länder um den Entwurf Danneberg.</p>
                              <p>Daß die Linzer Konferenz zu positiven Vereinbarungen nicht führen
                                    konnte, war zu erwarten denn weder der eine noch der andere Teil
                                    hatte hiezu die Vollmacht oder die politische Autorität. Ihr
                                    nicht geringer Gewinn aber liegt in der innern Ralliierung der
                                    Parteien selbst, in der so bewirkten Klärung von bis dahin ganz
                                    chaotischen Auffassungen und in der Ausschließung der
                                    zahlreichen primitiven Mißverständnisse und Vorurteile, wie
                                    etwa, daß die Sozialdemokraten den Zentralismus und die
                                    Diktatur, und daß die Christlichsozialen den Separatismus und
                                    die Wirtschaftsanarchie wollen. Bei dem von lange her
                                    überlieferten und in jüngster Zeit fleißig genährten Mißtrauen
                                    der Länder gegen die zentralistische Bureaukratie in Wien war
                                    ein anderer Weg zur Klärung als der von<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">III</fw>unten auf und von innen heraus nicht ratsam und dieser
                                    der Demokratie angemessene Weg hat auch zu dem Ziele geführt,
                                    der breitesten Öffentlichkeit beider Parteien eine feste
                                    Orientierung zu geben.</p>
                              <p>Selbstverständlich konnten die zwei Reichsparteileitungen die
                                    Entwürfe Mayr und Danneberg*) nicht einfach übernehmen, schon um
                                    sich für die abschließenden Verhandlungen nicht zu
                                    präjudizieren, wohl aber boten sie eine vorzügliche Unterlage
                                    für die Verhandlungen, die sofort nach Linz zwischen dem
                                    Kanzler, dem Vizekanzler und Staatssekretär Mayr unter ständigem
                                    Beirat Professor Kelsens in der Staatskanzlei stattfanden und am
                                    8. Juni zum Abschluß kamen. Der nachfolgende Entwurf enthält das
                                    Ergebnis dieser Vereinbarungen. Er war bestimmt, einerseits dem
                                    Koalitionskomitee, anderseits den Landesregierungen vorgelegt zu
                                    werden. Soweit ein einheitlicher Text vereinbart oder wenigstens
                                    vorläufig angenommen wurde — Vorbehalte wurden da und dort wohl
                                    noch gemacht, zuweilen bloß in der Stilisierung — erscheint der
                                    betreffende Artikel nur in einer Fassung. Hiebei sei
                                    ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Fassung somit weder jene
                                    der Christlichsozialen, noch jene der Sozialdemokraten, sondern
                                    schon Kompromißfassung ist und nunmehr, da die Koalition gelöst
                                    ist, weder die eine noch die andere Partei bindet. Wo eine
                                    Vereinbarung nicht gelang, sind beide Fassungen nebeneinander
                                    gestellt. So gibt der Entwurf ein anschauliches Bild, wie weit
                                    die Arbeit gediehen und in welchen Punkten sie offengeblieben
                                    ist. Wird die Aufgabe fortgeführt, so kann sie sich auf die
                                    Nebeneinanderstellungen beschränken. Eben diese Punkte zu
                                    bereinigen, wäre Sache des Koalitionskomitees gewesen.</p>
                              <p>Wer die Unterlagen, die Entwürfe Mayr und Danneberg, mit dieser
                                    Vorlage vergleicht, wird bedeutsame Änderungen im System wie in
                                    der Ausführung wahrnehmen. Das erste und zweite Hauptstück sind
                                    umgearbeitet, das fünfte Hauptstück über die Gemeinden ist neu,
                                    daß Hauptstück über die Grundrechte ist besser gegliedert. Von
                                    diesen Änderungen sind zahlreiche vereinbart, das fünfte
                                    Hauptstück über die Gemeinden ist allerdings in vollem Umfang
                                    von christlichsozialer Seite abgelehnt. Im ganzen ist der
                                    bundesstaatliche Charakter der Republik reiner herausgearbeitet
                                    und besser zur Geltung gebracht als in Linz.</p>
                              <p>*) Sie sind der Kürze halber so bezeichnet, weil sie in Linz von
                                    diesen beiden Persönlichkeiten vorgelegt und vertreten
                                    wurden.</p>
                        </div>
                        <head><pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>Entwurf einer
                              österreichischen Verfassung.*)</head>
                        <p>*) Der Text gibt die auf Grund der teilweise abweichenden Parteientwürfe
                              Mayr und Danneberg im Kompromißwege vereinbarte Fassung. Wo eine
                              Vereinbarung nicht gelang, sind zwei Fassungen gegenübergestellt,
                              links die Fassung Renner, rechts die fassung Mayr.</p>
                        <div type="section">
                              <head>Erstes Hauptstück.</head>
                              <head> Die grundlegenden Einrichtungen Österreichs.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Der Bund. Das Bundesgebiet und das Bundesvolk.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 1. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Österreich ist
                                                eine demokratische Republik. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Alle
                                                öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt
                                                und in seinem Namen ausgeübt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 2. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Republik Österreich ist ein
                                                freier Bundesstaat. Der Bund wird gebildet durch die
                                                selbstständigen Länder: Burgenland, Kärnten,
                                                Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
                                                Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
                                                (Bundesländer). </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 3. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Bundesländer
                                                bilden zusammen das Bundesgebiet. Es steht unter dem
                                                Schutze des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Änderungen der
                                                Bundesgrenze erfolgen, soweit sie nicht durch
                                                Staatsverträge unmittelbar herbeigeführt werden,
                                                durch Bundesverfassungsgesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Änderungen der
                                                Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebietes können
                                                entweder durch Bundes-<pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">2</fw>verfassungsgesetze oder durch
                                                übereinstimmende einfache Gesetze des Bundes und der
                                                Bundesländer, deren Gebiet eine Änderung erfahren
                                                soll, vorgenommen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Wächst der
                                                Republik ein Gebiet zu, das geschichtlich zu einem
                                                Bundeslande gehört hat, so wird es diesem Lande
                                                einverleibt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 4. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Wenn Gemeinden,
                                                deren Einwohner die Mehrheit in einem
                                                zusammenhängenden Gebiete bilden, es beantragen, hat
                                                in diesem Gebiete eine Volksabstimmung darüber
                                                stattzufinden, ob es in ein anderes Bundesland
                                                einverleibt werden oder ein neues Bundesland bilden
                                                soll. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Entscheidet die
                                                Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der giltig
                                                abgegebenen Stimmen für die Einverleibung in das
                                                angrenzende Bundesland, dann vollziehen die
                                                Gebietsänderung übereinstimmende einfache Gesetze
                                                des Bundes und des angrenzenden Landes: entscheidet
                                                die Volksabstimmung für die Bildung eines neuen
                                                Landes, dann wird dieses durch einfaches
                                                Bundesgesetz eingerichtet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Über
                                                Streitigkeiten, die aus der Auseinandersetzung
                                                zwischen Bundesländern über Gebietsänderungen
                                                entstehen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 5. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Bundesgebiet
                                                bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und
                                                Zollgebiet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Innerhalb der
                                                Grenzen des Bundes dürfen keinerlei
                                                Zwischenzollinien oder sonstigen
                                                Verkehrsbeschränkungen errichtet werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 6. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Landesbürger ist Angehöriger des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Landesbürgerschaft ist an die Heimatsberechtigung in
                                                der Gemeinde eines Landes gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 7. </head>
                                          <p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in
                                                jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und
                                                Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 8. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                Bundesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.
                                                Vorrechte der Geburt, des Standes und des
                                                Bekenntnisses sind für immer ausgeschlossen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw><label>2. </label>Die politischen Rechte
                                                und Freiheiten des Volkes sind durch die
                                                Bundesverfassung gewährleistet. Ihrem Schutze dient
                                                der Verfassungsgerichtshof.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 9. </head>
                                          <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist,
                                                unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten
                                                gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache
                                                der Republik. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                                    <head>Von der öffentlichen Gewalt in der Republik. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 10. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Volk überträgt die öffentliche
                                                Gewalt gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung auf
                                                den Bund oder die Bundesländer oder nach Maßgabe der
                                                Bundes- und Landesgesetze auf die Gemeinden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 11. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der oberste
                                                Träger der öffentlichen Gewalt der Republik ist die
                                                Bundesversammlung, die nach außen durch den von ihr
                                                gewählten Bundespräsidenten vertreten und verkörpert
                                                wird. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Bundesversammlung besteht aus einem Volkshaus, dem
                                                Bundestag, und aus einem Länderhaus, dem Bundesrat.
                                                Die zwei Häuser der Bundesversammlung tagen mit
                                                Ausnahme der in der Verfassung ausdrücklich
                                                vorgesehenen Fälle abgesondert voneinander. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 12. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                gesetzgebende Gewalt wird durch Vertretungen des
                                                Volkes ausgeübt, welche — wie alle allgemeinen
                                                öffentlichen Vertretungskörper der Republik — auf
                                                Grund des gleichen und geheimen Stimmrechtes von
                                                allen erwachsenen Männern und Frauen gewählt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Volksvertreter können wegen ihrer Abstimmungen
                                                überhaupt nicht, wegen der in Ausübung ihres Berufes
                                                getanen Äußerungen nur von dem Hause, dem sie
                                                angehören, zur Verantwortung gezogen werden.
                                                Außerdem dürfen sie nur unter den durch
                                                Bundesverfassungsgesetz bestimmten Bedingungen
                                                behördlich verfolgt werden. (Immunität.) </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                                gesetzgebende Gewalt ist zum Teile dem Bunde, zum
                                                Teile den Bundesländern übertragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 13. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                gesetzgebende Organ des Bundes ist der Bundestag,
                                                den das ganze Bundesvolk direkt wählt.<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">4</fw>Er übt die
                                                Bundesgesetzgebung in Gemeinschaft mit dem
                                                Bundesrate aus, dessen Mitglieder von den Landtagen
                                                gewählt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das
                                                gesetzgebende Organ der Länder sind die Landtage,
                                                die vom Volk direkt gewählt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 14. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Mit dem Vollzuge
                                                der Gesetze sind Volksbeauftragte betraut, die auf
                                                jederzeitigen Widerruf von den Volksvertretungen
                                                bestellt werden, diesen unmittelbar und vor dem
                                                Verfassungsgerichtshof verantwortlich sind. Ist ein
                                                Volksvertreter zum Volksbeauftragten bestellt, so
                                                ruht seine Immunität. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> An der
                                                Vollzugsgewalt nehmen nach Maßgabe dieser Verfassung
                                                der Bund und die Bundesländer und auf Grund der
                                                Bundes- und Landesgesetze die Gemeinden teil. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 15. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die vom Bunde
                                                oder den Bundesländern angestellten, an dem Vollzuge
                                                der Gesetze mitwirkenden Bediensteten der Republik
                                                (Beamte, Diener) sind von den Volksbeauftragten oder
                                                in deren Auftrag ernannt; sie leisten den Eid auf
                                                die Verfassung, sind an die Weisungen der
                                                Volksbeauftragten gebunden und diesen verantwortlich
                                                (Diensthoheit). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Bediensteten
                                                der Republik sind grundsätzlich auf Lebenszeit
                                                berufen. Ihr Dienstverhältnis zum Bund oder zu den
                                                Bundesländern einschließlich ihrer Besoldung ist
                                                gesetzlich geregelt (Pragmatik). Inwieweit zur
                                                Regelung des Dienstverhältnisses
                                                Personalvertretungen herangezogen werden, wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Das
                                                Vertragsverhältnis der sonst beschäftigten
                                                Hilfskräfte ist nach den Bestimmungen des
                                                bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 16. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das vollziehende
                                                Organ des Bundes sind der Bundespräsident und die
                                                Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der
                                                Bundespräsident wird von der Bundesversammlung
                                                bestellt und ist der oberste Volksbeauftragte der
                                                Republik. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                                Bundesregierung wird vom Bundestag bestellt und
                                                besteht aus dem Bundeskanzler, seinem Stellvertreter
                                                (Vizekanzler) und den Bundesministern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die den
                                                einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung
                                                zustehenden Aufträge und Vollmachten (Kompetenz)
                                                werden durch Bundesgesetze bestimmt und
                                                abgegrenzt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">5</fw>Art. 17. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das vollziehende
                                                Organ der Bundesländer sind die von den Landtagen
                                                bestellten Landesregierungen. Sie bestehen aus dem
                                                Landeshauptmann, dessen Stellvertreter und einer
                                                angemessenen Zahl von weiteren Mitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Aufträge und
                                                Vollmachten der Mitglieder der Landesregierung
                                                regelt ein Landesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 18. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Bundesregierung vollzieht ihre Aufträge entweder
                                                direkt durch Bundesbehörden, Bundesämter und
                                                Bundesanstalten (unmittelbare Bundesverwaltung) oder
                                                vermittels der Landesregierung, und deren Organe
                                                (mittelbare Bundesverwaltung, Landesverwaltung in
                                                Bundesauftrag). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Soweit die
                                                Landesorgane Bundesangelegenheiten führen, sind sie
                                                unmittelbar an die Weisungen der Bundesregierung
                                                gebunden und dieser verantwortlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 19. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Gemeinden
                                                führen jene Angelegenheiten, welche ihnen wegen
                                                ihrer örtlichen Natur vorbehalten sind, selbständig.
                                                (Vorbehaltene Gemeindesachen.) </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Sonst haben sie
                                                die Bundes- und Landesgesetze nach den Weisungen
                                                ihrer Landesregierung zu vollziehen und unterstehen
                                                deren Aufsicht (Gemeindeverwaltung im Auftrag des
                                                Bundes oder Landes). </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 20. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                Gerichtsbarkeit ist dem Bunde vorbehalten, sie ist
                                                von der Vollzugsgewalt getrennt und wird durch
                                                unabhängige Gerichte ausgeübt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Richter sind
                                                auf Lebenszeit ernannt und nur vor Gerichten ihres
                                                Standes verantwortlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 21. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Wer durch
                                                schuldhafte, rechtswidrige Ausübung der öffentlichen
                                                Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf
                                                Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch
                                                dessen Organ der Schaden zugefügt wurde. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die nähere
                                                Regelung erfolgt durch Bundesgesetz. Dieses setzt
                                                auch fest, unter welchen Voraussetzungen ein
                                                Rückgriffsrecht gegen das schuldtragende Organ
                                                zulässig ist.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">6</fw>Art. 22. </head>
                                          <p type="legal_section">Sämtliche Behörden und Ämter der
                                                Republik sind im Rahmen ihrer gesetzlichen
                                                Befugnisse zur wechselseitigen Hilfeleistung
                                                verpflichtet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 23. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Bundesversammlung entscheidet über Krieg und Frieden
                                                und verfügt über die bewaffnete Macht der Republik. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Jeder wehrfähige
                                                Bundesangehörige ist verpflichtet, nach den
                                                Anordnungen der Bundesversammlung an der
                                                Verteidigung der Republik wider den ins Land
                                                fallenden Feind teilzunehmen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Auf dem
                                                Bundesgebiete ist außer den zuständigen
                                                Bundesbehörden niemand befugt, eine bewaffnete Macht
                                                zu werden, zu halten oder zu verwenden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 24. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Republik
                                                Österreich ist bereit, dem Völkerbund als freies
                                                Mitglied beizutreten und sich den von ihm
                                                geschaffenen Einrichtungen zu unterstellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die allgemein
                                                anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als
                                                Bestandteil des Bundesrechtes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Vertretung
                                                der Republik vor dem Völkerbunde und gegenüber den
                                                anderen Staaten und der Abschluß von Staatsverträgen
                                                sind ausschließlich Sache des Bundes. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Dritter Abschnitt.</head>
                                    <head>Die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 25. </head>
                                          <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung
                                                und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:<list>
                                                  <label>1. </label>
                                                  <item>Bundesverfassung und
                                                  Verfassungsgerichtsbarkeit. — Einrichtung der
                                                  Bundesgesetzgebung — Gesamtorganisation der
                                                  Behörden der Republik einschließlich des
                                                  Dienstverhältnisses der öffentlichen Bediensteten
                                                  und des Disziplinarrechtes (Pragmatik).
                                                  Einrichtung der Ämter und Anstalten des Bundes. —
                                                  Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. — Die Hilfsmittel
                                                  der öffentlichen Verwaltung wie die Statistik,
                                                  soweit sie nicht den Interessen eines einzelnen
                                                  Bundeslandes dient, einschließlich der
                                                  Volkszählung, der Berufs- und Betriebsstatistik
                                                  und der Viehzählung; die Regelung des
                                                  wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und
                                                  Bibliotheksdienstes. </item>
                                                  <pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">7</fw>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Die auswärtigen Angelegenheiten mit
                                                  Einschluß der politischen und wirtschaftlichen
                                                  Vertretung der Republik gegenüber dem Ausland,
                                                  insbesonders der Abschluß aller Staatsverträge. </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Das Heerwesen mit Einschluß der
                                                  Kriegsschadenangelegenheiten. </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die Bundesfinanzen, insbesondere die
                                                  öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder
                                                  teilweise für den Bund einzuheben sind; das
                                                  Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem
                                                  Bunde, den Ländern und Gemeinden zustehen; die
                                                  Regelung der Anteilnahme der Länder und Gemeinden
                                                  an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der
                                                  Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den
                                                  Ausgaben der Länder und Gemeinden. </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>Staats- und Sicherheitspolizei mit Ausnahme
                                                  der Ortspolizei, Gendarmerie. — Staatsbürgerschaft
                                                  und Heimatsrecht; Personenstandsangelegenheiten. —
                                                  Vereins- und Versammlungswesen, Presse. — Fonds-
                                                  und Stiftungswesen, soweit es sich um Stiftungen
                                                  und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den
                                                  Interessenbereich eines Landes hinausgehen. </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item>Zivil- und Strafrecht, Zivil- und
                                                  Strafgerichtsbarkeit einschließlich des
                                                  Verwaltungsstrafrechtes, soweit dessen Anwendung
                                                  dem Bunde zusteht. Die Enteignung. Die
                                                  Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte sowie
                                                  verwandter Berufe. </item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>Auf dem Gebiete der Erziehung und des
                                                  Unterrichts, des Kultus und der Kunstpflege: Die
                                                  allgemeinen und fachlichen Hoch- und
                                                  Mittelschulen, die Akademien; die Aufsicht über
                                                  das gesamte Schul- und Erziehungswesen; künst<choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>l</corr>
                                                  </choice>erische und wissenschaftliche Sammlungen,
                                                  sowie überhaupt die allgemeine Pflege von Kunst
                                                  und Wissenschaft; das Volksbildungswesen;
                                                  Denkmalschutz. Das Kultuswesen.</item>
                                                  <pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">8</fw>
                                                  <label>8.</label>
                                                  <item>Auf dem Gebiete des Bergbaues, der Land- und
                                                  Forstwirtschaft: Das Bergwesen, die
                                                  Forstwirtschaft, einschließlich des Triftwesens.
                                                  Tierseuchenbekämpfung. Das Wasserrecht. </item>
                                                  <label>9.</label>
                                                  <item>Auf dem Gebiete von Industrie und Gewerbe:
                                                  Allgemeine Gewerbeordnung. — Die Industrie;
                                                  Dampfkessel- und Kraftmaschinen-,
                                                  Elektrizitätswesen und industrielle Verwertung der
                                                  Gewässer. — Gewerbliches und technisches
                                                  Versuchswesen: Waffen- und Munitions- und
                                                  Sprengstoffwesen. — Auf dem Gebiete des Handels:
                                                  Maß- und Gewicht-, Eich- und Punzierungswesen;
                                                  gewerbliches, literarisches und künstlerisches
                                                  Urheberrecht, Patentwesen, Marken- und
                                                  Musterschutz, Bekämpfung des unlauteren
                                                  Wettbewerbes. — Handels- und Gewerbekammern. —
                                                  Geld-, Kredit-, Börsen-und Bankwesen. —
                                                  Privatversicherungswesen. </item>
                                                  <label>10.</label>
                                                  <item>Auf dem Gebiete des Verkehrs:
                                                  Kraftfahrwesen, Eisenbahnen, Flößerei und
                                                  Schiffahrt, Luftschiffahrt. Bundesstraßen. Post-,
                                                  Telegraphie- und Fernsprechwesen. </item>
                                                  <label>11.</label>
                                                  <item>Auf dem Gebiete der sozialen Verwaltung:
                                                  Ernährungswesen, Nahrungsmittelkontrolle —
                                                  Gesundheitswesen einschließlich von
                                                  Mutterschafts-, Säuglings-, Jugend- und
                                                  Altersfürsorge, jedoch mit Ausschluß des
                                                  Leichenbestattungswesens, des
                                                  Gemeindesanitätsdienstes, des Hilfs- und
                                                  Rettungswesens. — Wohnungswesen. — Das gesamte
                                                  Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz
                                                  einschließlich des Rechtes und Schutzes der
                                                  Hausgehilfen — Sozialversicherung,
                                                  Invalidenfürsorge. — Gewerbegerichte und
                                                  Einigungsämter. Arbeiter- und Angestelltenkammern.
                                                  </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">9</fw>Art. 26. </head>
                                          <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung,
                                                Landessache die Vollziehung in folgenden
                                                Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Das Verwaltungs- und das
                                                  Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der
                                                  Zwangsvollstreckung, sowie die allgemeinen
                                                  Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in jenen
                                                  Angelegenheiten, deren Vollzug den Ländern
                                                  zusteht. </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Anordnungen zur Verhinderung von
                                                  Doppelbesteuerungen und von Erschwerungen des
                                                  Verkehres und der wirtschaftlichen Beziehungen zum
                                                  Ausland oder zwischen den Ländern, zur
                                                  Verhinderung der übermäßigen verkehrserschwerenden
                                                  Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege
                                                  und zur Verhinderung der Schädigung der
                                                  Bundesfinanzen. Die Bestimmungen über die
                                                  Besteuerung der Bundesunternehmungen. </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Die pädagogisch-didaktische Einrichtung des
                                                  niederen Schulwesens. </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die nicht im Art. 25 angeführten beruflichen
                                                  Vertretungen. </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>Das Veterinärwesen. Das landwirtschaftliche
                                                  Genossenschaftswesen. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">10</fw>Art. 27. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundessache ist
                                                die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die
                                                Erlassung von Ausführungsgesetzen und die
                                                Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>Die Organisation der Verwaltung in den
                                                  Bundesländern. </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>Die Einrichtung und Erhaltung von niederen
                                                  Unterrichtsanstalten. — Privatunterricht und
                                                  Privatschulwesen. </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft
                                                  gegen verbrecherische, verwahrloste und sonst
                                                  gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und
                                                  ähnliche Anstalten. </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>Die öffentlichen Einrichtungen zur
                                                  außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten. </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>Die Bodenreform. Der Schutz der Pflanzen
                                                  gegen Krankheiten und Schädlinge. </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item>Die Gesetzgebung über die Wald- und
                                                  Weideservituten. </item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>Armenwesen. </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                Bundesgesetz, das die grundsätzliche Regelung
                                                vorschreibt, kann für die Erlassung der
                                                Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die nicht
                                                geringer als drei Monate und nicht länger als ein
                                                Jahr sein darf. Wird diese Frist nicht eingehalten,
                                                so wird die Erlassung dieses Ausführungsgesetzes
                                                Bundessache.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">11</fw>Art. 28. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Soweit
                                                Angelegenheiten nicht ausdrücklich als Bundessache
                                                erklärt sind, gelten sie als Landessache. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Soferne jedoch
                                                in solchen Angelegenheiten der Vollzug für mehrere
                                                Bundesländer Rechtswirksamkeit erlangen soll, werden
                                                sie als Bundessache behandelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 29. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Länder können im Bereiche
                                                ihrer Gesetzgebungsbefugnisse auch die zur Regelung
                                                des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem
                                                Gebiete des Zivil- und Strafrechtes treffen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 30. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die zum Vollzuge
                                                der Bundesgesetze nötigen Verordnungen erläßt die
                                                Bundesregierung, soweit nicht die Erlassung von
                                                Ausführungsgesetzen (Art. 27) Landessache ist. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die zum Vollzuge
                                                der Landesgesetze nötigen Verordnungen erlassen die
                                                Landesregierungen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Aufsicht
                                                über den Vollzug steht jener Regierung zu, die zur
                                                Erlassung der zum Vollzuge nötigen Verordnungen
                                                befugt ist. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 31. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> In Ländern
                                                werden unmittelbare Bundesbehörden und Bundesämter
                                                für folgende Aufgaben errichtet: Heerwesen,
                                                Gendarmerie, Zivil-, Straf- und
                                                Verwaltungsrechtspflege, Finanz- und Zolldienst,
                                                Bergwesen, Eich- und Punzierungsdienst, Waren- und
                                                Viehverkehr mit dem Auslande, Verkehrswesen
                                                (Eisenbahnen, Post, Telegraphie, Fernsprechwesen),
                                                Ernährungsdienst. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Dem Bund steht
                                                es jedoch frei, auch in diesen Angelegenheiten mit
                                                der Vollziehung die Landesregierungen und deren
                                                Organe zu beauftragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 32. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bund kann
                                                zur Förderung des wirtschaftlichen Lebens im ganzen
                                                Bundesgebiete Unternehmungen schaffen und erhalten,
                                                sowie finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bund darf in
                                                allen diesen Angelegenheiten durch die
                                                Landesgesetzgebung rechtlich niemals ungünstiger
                                                gestellt werden als das betreffende Land selbst.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 33. </head>
                                          <p type="legal_section">In Zweifel geht das Bundesrecht
                                                dem Landesrechte vor.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">12</fw>Vierter Abschnitt. </head>
                                    <head>Die Hoheitszeichen der Republik.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 34. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Staatswappen der Republik
                                                stellt einen freischwebenden einköpfigen schwarzen
                                                golden bewaffneten und rot bezungten Adler dar,
                                                dessen Brust mit einem roten von einem silbernen
                                                Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist. Der
                                                Adler trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone
                                                mit drei sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine
                                                goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im
                                                linken Fange einen goldenen Hammer. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 35. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Länder bestimmen über ihre
                                                Zeichen und Farben selbst. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 36. </head>
                                          <p type="legal_section">In großer Ausführung als
                                                Bundeswappen trägt das Staatswappen der Republik um
                                                das Mittelschild neun Nebenschilde auf dem Gefieder
                                                des Adlers, und zwar zur rechten Seite absteigend
                                                die Wappen von Niederösterreich, Oberösterreich,
                                                Steiermark und Burgenland, zur linken Seite
                                                absteigend die Wappen von Kärnten, Salzburg, Tirol
                                                und Vorarlberg und in der Mitte oben das Wappen der
                                                Stadt Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 37. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Staatssiegel
                                                weist das Staatswappen mit der Umschrift „Republik
                                                Österreich" auf. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Flagge der
                                                Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten
                                                Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und
                                                untere rot ist.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">13</fw>Zweites Hauptstück. </head>
                              <head>Von der Bundesgesetzgebung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt. </head>
                                    <head>Der Bundestag. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 38. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Sitz des
                                                Bundestages ist die Hauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Für die Dauer
                                                außerordentlicher Verhältnisse kann der
                                                Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den
                                                Bundestag in einem anderen Ort des Bundesgebietes
                                                einberufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 39. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundestag
                                                wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
                                                direkten, geheimen und persönlichen Stimmrechtes
                                                aller über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen
                                                nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Wahltag muß
                                                ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag
                                                sein. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Wählbar ist
                                                jeder Wahlberechtigte, der das neunundzwanzigste
                                                Lebensjahr überschritten hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Alle zum
                                                Bundestag Wahlberechtigten sind in einer Bürgerliste
                                                zu verzeichnen; die Bürgeerliste bildet die
                                                Grundlage für die Wahl zu den Landtagen und zu allen
                                                anderen allgemeinen politischen Vertretungskörpern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Das Nähere
                                                bestimmt die Bundeswahlordnung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 40. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt zwei
                                                Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes
                                                gerechnet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bundestag
                                                tritt alljährlich am ersten Dienstag im Oktober zu
                                                seiner ordentlichen Herbsttagung und am ersten
                                                Dienstag nach dem 6. Jänner zu seiner ordentlichen
                                                Frühjahrstagung zusammen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw><label>3.</label> Zu einer
                                                außerordentlichen Tagung kann der Bundestag auf
                                                Antrag der Bundesregierung durch den
                                                Bundespräsidenten oder, wenn wenigstens ein Viertel
                                                der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen
                                                Antrag beim Präsidenten des Bundestages gestellt
                                                hat, durch diesen einberufen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 41. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundestag
                                                kann während der laufenden Tagung durch einen
                                                Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der
                                                Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt
                                                werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Vertagung
                                                ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn
                                                wenigstens ein Viertel der Mitglieder des
                                                Bundestages einen schriftlichen Antrag beim
                                                Präsidenten des Bundestages gestellt hat. Dieser hat
                                                die Bundesregierung von der Einbringung des Antrags
                                                zu verständigen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 42. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Auf Antrag der
                                                Bundesregierung kann der Bundespräsident den
                                                Bundestag, jedoch nur einmal aus demselben Anlaß,
                                                nach Anhörung des Präsidenten des
                                                Verfassungsgerichtshofes auflösen. In diesem Falle
                                                hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen nach
                                                erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben und den
                                                neugewählten Bundestag binnen vier Wochen nach
                                                durchgeführter Wahl einzuberufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 43. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundestag
                                                wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen
                                                ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Nach Auflösung
                                                des Bundestages oder nach Ablauf der
                                                Gesetzgebungsperiode bleiben der Präsident und seine
                                                Stellvertreter solange im Amte, bis der neugewählte
                                                Bundestag das Präsidium gewählt hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Bundestag
                                                führt seine Geschäfte auf Grund eines besonderen
                                                Gesetzes, das einen Bestandteil der Bundesverfassung
                                                bildet, und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom
                                                Bundestag zu beschließenden autonomen
                                                Geschäftsordnung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 44. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Sitzungen
                                                des Bundestages sind öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Dem Hause steht
                                                das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit
                                                auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem
                                                Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom
                                                Hause ohne Beisein von Zuhörern beschlossen
                                                wird.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">15</fw>Art. 45. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Wahrheitsgetreue
                                                Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
                                                Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
                                                bleiben von jeder Verantwortung frei. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                                    <head>Der Bundesrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 46. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Im Bundesrat
                                                sind die Länder im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl
                                                vertreten. Auf die Einwohnerzahl des kleinsten
                                                Landes entfällt je ein Vertreter. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Wahl in den
                                                Bundesrat erfolgt nach dem Grundsatz der
                                                Verhältniswahl. Jeder Landtag wählt seine Vertreter
                                                aus seiner Mitte. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Bei der Ausübung
                                                ihres Mandates sind die Mitglieder des Bundesrates
                                                an keinen Auftrag gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die Zahl der
                                                Mitglieder wird durch den Bundesrat nach jeder
                                                allgemeinen Volkszählung festgesetzt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Für jedes
                                                Mitglied des Bundesrates ist zugleich ein Ersatzmann
                                                zu wählen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 47. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Vorsitz des
                                                Bundesrates fällt in jeder ordentlichen oder
                                                außerordentlichen Tagung abwechselnd auf ein anderes
                                                Land nach alphabetischer Reihenfolge. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Als Vorsitzender
                                                des Bundesrates fungiert der bei der Wahl aus dem
                                                Landtage an erster Stelle entsendete Vertreter des
                                                jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. Als
                                                Stellvertreter des Vorsitzenden fungiert der an
                                                erster Stelle entsendete Vertreter desjenigen
                                                Landes, dem in der nächstfolgenden Tagung der
                                                Vorsitz zufällt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Bundesrat
                                                wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle
                                                Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                                                Unterschrift des Vorsitzenden tragen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">16</fw><label>4.</label> Der Bundesrat gibt sich
                                                seine Geschäftsordnung durch Beschluß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 48. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundesrat
                                                wird vom Bundespräsidenten zu jeder Tagung des
                                                Bundestages an dessen Sitz einberufen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bundesrat
                                                faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
                                                der Anwesenden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Sitzungen
                                                des Bundesrates sind nicht öffentlich. Die von
                                                seinem Vorsitzenden ausgegebenen Mitteilungen über
                                                den Verlauf der Beratungen und über die gefaßten
                                                Beschlüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 49. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates werden für die Dauer der
                                                Gesetzgebungsperiode des Bundestages gewählt.
                                                Darüber hinaus bleiben sie solange in Funktion, bis
                                                ihr Landtag die neuen Vertreter gewählt hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Nach Auflösung
                                                eines Landtages oder nach Ablauf seiner
                                                Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm delegierten
                                                Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis
                                                der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat
                                                vorgenommen hat. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Dritter Abschnitt. </head>
                                    <head>Der Gang der Bundesgesetzgebung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 50. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label>
                                                Gesetzesvorschläge werden im Bundestag eingebracht. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Sie gelangen an
                                                den Bundestag entweder als Anträge seiner Mitglieder
                                                oder als Vorlagen der Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Außerdem kann
                                                der Bundesrat im Wege des Bundeskanzlers und jeder
                                                Landtag im Wege des Bundesrates Gesetzanträge an den
                                                Bundestag stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Endlich ist
                                                jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder von der
                                                Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte
                                                Antrag von der Bundesregierung dem Bundestag zur
                                                geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 51. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Übereinstimmende Beschlüsse des Bundestages und des
                                                Bundesrates sind erforderlich: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>zu Gesetzen, welche eine Änderung der
                                                  Verfassung bewirken,</item>
                                                  <pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">17</fw>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>zu Änderungen des Wehrgesetzes, </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>zur Genehmigung von Staatsverträgen, die
                                                  sich auf Gegenstände beziehen, welche der
                                                  Gesetzgebung vorbehalten sind. </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Bedarf es zur
                                                Durchführung solcher Staatsverträge gesetzlicher
                                                Maßnahmen der Bundesländer, so haben diese die
                                                betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land
                                                dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so
                                                erläßt der Bund das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die
                                                Bundesregierung hat in Durchführung von Verträgen
                                                und Übereinkommen mit fremden Staaten das
                                                Überwachungsrecht auch in Landessachen. Hiebei
                                                stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den
                                                Bundesländern zu, wie bei allen Angelegenheiten der
                                                Landesverwaltung im Bundesauftrag. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 52. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundestag allein obliegt die
                                                jährliche Bewilligung des Bundesbudgets und die
                                                jährliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die
                                                Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und
                                                die Verfügung über das Bundesvermögen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 53. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Gesetzesbeschluß des Bundestages ist durch dessen
                                                Präsidenten dem Bundesrat im Wege des Bundeskanzlers
                                                ohne Verzug zu übermitteln. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Zu den
                                                Gesetzesbeschlüssen des Bundestages, die nicht nach
                                                den Artikeln 51 und 52 gefaßt sind, hat der
                                                Bundesrat innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
                                                vom Tage der Übermittlung an den Bundesrat
                                                gerechnet, seine Zustimmung zu erteilen oder gegen
                                                sie einen Vorhalt oder Einspruch zu richten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Hat der
                                                Bundesrat einem Beschlusse des Bundestages seine
                                                Zustimmung erteilt, so kann dieser Beschluß sofort
                                                beurkundet und als Gesetz kundgemacht werden. Hat
                                                der Bundesrat gegen einen Beschluß des Bundestages
                                                einen Vorhalt oder Einspruch gerichtet, so legt die
                                                Bundesregierung den Beschluß samt Ratschlag und
                                                Begründung des Bundestages unverzüglich zur
                                                nochmaligen Beschlußfassung vor. Diese ist
                                                endgiltig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 54. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label>
                                                Gesetzesbeschlüsse des Bundestages über
                                                Verfassungsänderungen, Änderungen des Wehrgesetzes
                                                und über Staatsverträge hat der Bundesrat sofort in
                                                Verhandlung zu nehmen und darüber binnen einem Monat
                                                zu beschließen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">18</fw><label>2.</label> Erteilt er ihnen seine
                                                Zustimmung, so wird der Beschluß dem Bundeskanzler
                                                übermittelt und durch diesen dem Bundespräsidenten
                                                zur Beurkundung unterbreitet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Verweigert der
                                                Bundesrat seine Zustimmung oder beschließt er
                                                Abänderungen und Ergänzungen, so wird der Beschluß
                                                des Bundesrates im Wege des Bundeskanzlers an den
                                                Bundestag geleitet, der ihn ohne Verzug in
                                                Verhandlung nimmt, einen neuerlichen
                                                Gesetzesbeschluß faßt und dem Bundesrat zumittelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Kommt nach
                                                zweimaligem Austausch der Beschlüsse eine
                                                Übereinstimmung nicht zustande, so gilt die Vorlage
                                                — unbeschadet der Bestimmung des Art. 56, Abs. 2 —
                                                als gescheitert. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 55. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Zu einem
                                                Beschlusse ist im Bundestag die Anwesenheit
                                                mindestens von einem Viertel, im Bundesrat von
                                                mindestens der Hälfte aller Mitglieder und die
                                                absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                                                erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Eine Abänderung
                                                der Bundesverfassung kann jedoch in beiden Häusern
                                                nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
                                                Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 56. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jede
                                                Gesamtänderung der Verfassung hat der
                                                Bundespräsident, nachdem beide Häuser
                                                übereinstimmende Beschlüsse gefaßt haben, vor deren
                                                Beurkundung einer Abstimmung des ganzen Bundesvolkes
                                                zu unterziehen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Ist ein
                                                Gesetzesvorschlag, der eine teilweise
                                                Verfassungsänderung oder eine Änderung des
                                                Wehrgesetzes bewirken soll, gescheitert (Art. 54,
                                                Abs. 4), so kann der Bundestag oder der Bundesrat
                                                mit Zweidrittelmehrheit die Volksabstimmung über den
                                                Beschluß des Bundestages fordern. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 57. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesvolk hat die ihm zur
                                                Entscheidung vorgelegte Verfassungsänderung
                                                beschlossen, wenn die Mehrheit der abgegebenen
                                                Stimmen sich für die Verfassungsänderung
                                                ausgesprochen hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 58. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung
                                                ist amtlich zu verlautbaren. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 59. </head>
                                          <p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt
                                                worden, so hat<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/><fw type="pageNum">19</fw>der Bundespräsident den Bundestag
                                                aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 60. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Verfahren
                                                für die Volksabstimmung sowie für das in Art. 50
                                                vorgesehene Volksbegehren wird durch Bundesgesetz
                                                geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Stimmberechtigt
                                                ist jeder zum Bundestage wahlberechtigte
                                                Bundesangehörige. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der
                                                Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 61. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze
                                                wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten
                                                beurkundet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Beurkundung
                                                ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen
                                                Bundesministern gegenzuzeichnen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 62. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Bundeskanzler macht die Beurkundung der
                                                Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt kund. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Kundmachung
                                                erfolgt: bei Staatsverträgen, bei Änderungen der
                                                Verfassung oder des Wehrgesetzes unter Berufung auf
                                                die übereinstimmenden Beschlüsse des Bundestages und
                                                Bundesrates, im Falle einer Volksabstimmung
                                                lediglich mit Berufung auf deren Ergebnis, bei allen
                                                anderen Gesetzen mit Berufung auf den Beschluß des
                                                Bundestages nach Vernehmung des Bundesrates. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Ohne Beschluß
                                                des Bundesrates ist ein Gesetzesbeschluß des
                                                Bundestages über Staatsverträge oder Änderungen der
                                                Verfassung oder des Wehrgesetzes auch dann vom
                                                Bundespräsidenten unter bloßer Berufung auf die
                                                Zustimmung des Bundestages zu beurkunden und vom
                                                Bundeskanzler kundzumachen, wenn der Bundesrat
                                                diesen Gesetzesbeschluß in der vorgeschriebenen Zeit
                                                nicht erledigt </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Bundesgesetze
                                                erlangen erst nach der Kundmachung im
                                                Bundesgesetzblatt verbindende Kraft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 63. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die verbindende
                                                Kraft der im Bundesgesetzblatt kundgemachten
                                                Bundesgesetze beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich
                                                eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf
                                                des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,
                                                das die Kundmachung enthält, herausgegeben und
                                                  ver<pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="yes"/><fw type="pageNum">20</fw>sendet
                                                wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes
                                                ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte
                                                Bundesgebiet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Über das
                                                Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes
                                                Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Vierter Abschnitt. </head>
                                    <head>Stellung der Mitglieder des Bundestages und des
                                          Bundesrates.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 64. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Mitglieder
                                                des Bundestages können wegen der in Ausübung dieses
                                                Berufes geschehenen Abstimmung niemals, wegen der in
                                                diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom
                                                Bundestage verantwortlich gemacht werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Kein Mitglied
                                                des Bundestages darf wegen einer strafbaren Handlung
                                                — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                                                ausgenommen — ohne Zustimmung des Bundestages
                                                verhaftet oder behördlich verfolgt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Selbst in dem
                                                Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die
                                                Behörde dem Präsidenten des Bundestages sogleich die
                                                geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Wenn es der
                                                Bundestag verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder
                                                die Verfolgung für die ganze Gesetzgebungsperiode
                                                aufgeschoben werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Die Immunität
                                                der Organe des Bundestages, deren Funktion über die
                                                Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die
                                                Dauer dieser Funktion aufrecht. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 65. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates
                                                genießen die ihnen als Mitglieder eines Landtages
                                                gewährte Immunität, auch für ihre Funktion im
                                                Bundesrate während der ganzen Dauer dieser Funktion.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 66. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Niemand kann
                                                gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat
                                                angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes
                                                Mitglied eines Landtages auch dem Bundestage an, so
                                                ruht seine Mitgliedschaft zum Bundestage bis zu
                                                seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die dem
                                                Bundestag oder dem Bundesrat angehörenden
                                                öffentlichen Bediensteten und Funktionäre bedürfen
                                                zur Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">21</fw>Fünfter Abschnitt.</head>
                                    <head>Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 67. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung
                                                sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind
                                                berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und
                                                des Bundesrates sowie deren Ausschüsse teilzunehmen,
                                                jedoch mit Ausnahme des im Art. vorgesehenen
                                                besonderen Ausschusses, an dessen Beratungen sie nur
                                                auf besondere Einladung teilnehmen können. Sie
                                                müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der
                                                Bundestag sowie der Bundesrat kann die Anwesenheit
                                                der Mitglieder der Bundesregierung verlangen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 68. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag und der Bundesrat
                                                sind befugt, die Geschäftsführung der
                                                Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über
                                                alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und
                                                alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie
                                                ihren Anforderungen an die Ausübung der Regierungs-
                                                und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu
                                                geben.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 69. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Auf Antrag von
                                                mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der
                                                Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Gerichte und
                                                alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem
                                                Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge
                                                zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf
                                                Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die Vorschriften
                                                der Strafprozeßordnung finden auf die Erhebungen der
                                                Untersuchungsausschüsse sinngemäße Anwendung.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Das Verfahren
                                                der Untersuchungsausschüsse wird durch das
                                                Geschäftsordnungsgesetz geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">23</fw>Drittes Hauptstück.</head>
                              <head>Von der Bundesvollziehung.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Von der Regierung des Bundes.</head>
                                    <div type="section">
                                          <head>1. Die Bundesversammlung und der Bundespräsident. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 70. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundestag
                                                  und Bundesrat treten zu gemeinsamer Sitzung an dem
                                                  Sitze des Bundestages zusammen: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen
                                                  Angelobung,</item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>zur Wahl des Präsidenten des
                                                  Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des
                                                  Rechnungshofes und zu deren Angelobung, </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>zur Beschlußfassung über Anträge auf
                                                  behördliche Verfolgung oder auf Abberufung des
                                                  Bundespräsidenten, </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>zur Entscheidung über Krieg und Frieden, zum
                                                  Aufruf aller wehrfähigen Bürger zur Verteidigung
                                                  des Landes wider den ins Land fallenden Feind.
                                                  </item>
                                                  </list></p>
                                                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die
                                                  Sitzungen der Bundesversammlung sind nicht
                                                  öffentlich. Der Bundestag und der Bundesrat
                                                  beraten die zu entscheidenden Dinge gesondert und
                                                  treten bloß zum Zwecke der Abstimmung zusammen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3. </label> Die
                                                  näheren Vorschriften über das Verfahren der
                                                  Bundesversammlung (Geschäftsordnung) enthält ein
                                                  besonderes Bundesverfassungsgesetz.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 71. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Wahl
                                                  des Bundespräsidenten findet frühestens einen
                                                  Monat und längstens zwei Monate nach den
                                                  allgemeinen Wahlen statt. Er tritt sein Amt am
                                                  achten Tage seiner Wahl an und bleibt bis zum
                                                  Amtsantritte seines Nachfolgers im Amte.
                                                  Wiederwahl ist zulässig. </p>
                                                <p type="legal_section"><label><pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/><fw type="pageNum">24</fw>2.</label> Zum
                                                  Bundespräsidenten kann nur ein Mitglied des
                                                  Bundestages oder des Bundesrates gewählt werden,
                                                  das am 1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl
                                                  stattfindet, das 35. Lebensjahr vollendet hat. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Den
                                                  Wahlvorgang regelt die Geschäftsordnung der
                                                  Bundesversammlung. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 72. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Eine
                                                  behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten kann
                                                  nur mit Zustimmung, seine Abberufung nur durch
                                                  einen Beschluß der Bundesversammlung erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Zu diesen
                                                  Beschlüssen ist die Anwesenheit der Hälfte der
                                                  Mitglieder jedes Hauses und eine Mehrheit von zwei
                                                  Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 73. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf
                                                  während der Amtstätigkeit keiner politischen
                                                  Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf
                                                  ausüben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 74. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet
                                                  bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung
                                                  das Gelöbnis: Ich gelobe, daß ich die Verfassung
                                                  und alle Gesetze der Republik Österreich
                                                  getreulich beobachten und meine Pflicht nach
                                                  bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 75. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Wenn der
                                                  Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle
                                                  dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu
                                                  der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen
                                                  des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Dieser hat
                                                  im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des
                                                  Bundespräsidenten sofort die Neuwahl einzuleiten.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 76. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                  Bundespräsident vertritt die Republik nach außen,
                                                  genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln,
                                                  empfängt und beglaubigt die Gesandten, bestellt
                                                  die diplomatischen und konsularischen Vertreter
                                                  der Republik im Auslande und schließt die
                                                  Staatsverträge ab. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Weiters
                                                  stehen ihm — außer dem ihm nach anderen
                                                  Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen
                                                  Befugnissen — zu: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>die Ernennung der Bundesbediensteten
                                                  (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen
                                                  Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln
                                                  an solche;</item>
                                                  <label><pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/><fw type="pageNum">25</fw>b) </label>
                                                  <item>die Schaffung von Amts- und Berufstiteln,
                                                  die Verleihung der Berufstitel; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>die Begnadigung der von den Gerichten
                                                  rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und
                                                  Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen
                                                  Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
                                                  Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolition
                                                  von strafgerichtlichen Verfahren; </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item>die Erklärung unehelicher Kinder zu
                                                  ehelichen auf Ansuchen der Eltern. </item>
                                                  </list></p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Inwieweit
                                                  dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse
                                                  hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten,
                                                  außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und
                                                  Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder
                                                  Bestätigungsrechten und sonstige Befugnisse in
                                                  Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen
                                                  besondere Gesetze. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>4.</label> Alle in
                                                  diesem Artikel aufgezählten Akte des
                                                  Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der
                                                  Bundesregierung oder des von dieser hiezu
                                                  ermächtigten zuständigen Bundesministers.
                                                  Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige
                                                  Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer
                                                  Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 77. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann das
                                                  ihm zustehende Recht der Ernennung von
                                                  Bundesbediensteten bestimmter Kategorien oder
                                                  Rangsklassen den ressortmäßig zuständigen
                                                  Mitgliedern der Bundesregierung übertragen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 78. </head>
                                                <p type="legal_section">Alle Akt<choice>
                                                  <sic>t</sic>
                                                  <corr/>
                                                  </choice>e des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
                                                  Giltigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
                                                  und der ressortmäßig zuständigen Bundesminister.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 79. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident ist für
                                                  die Ausübung der ihm zustehenden Regierungs- und
                                                  Vollzugsgewalt der Bundesversammlung gemäß Art.
                                                  158 der Bundesverfassung verantwortlich. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>2. Die Bundesregierung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 80. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die mit
                                                  der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt
                                                  betrauten Bundesminister bilden in ihrer
                                                  Gesamtheit unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers
                                                  die Bundesregierung. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Der
                                                  Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers
                                                  in dessen gesamten Befugnissen berufen.</p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">26</fw><label>3.</label> Jeder Minister handelt
                                                  innerhalb seines Aufgabenkreises selbständig im
                                                  Namen der Bundesregierung, insofern eine
                                                  Angelegenheit nicht ausdrücklich der
                                                  Gesamtregierung vorbehalten ist. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>4.</label>Die
                                                  Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur
                                                  auf Grund der Bundesverfassung und der
                                                  Bundesgesetze sowie der vom Bundestag gefaßten
                                                  Beschlüsse ausgeübt werden.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 81. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                  Bundesregierung wird vom Bundestag über
                                                  Gesamtvorschlag eines besonderen Ausschusses,
                                                  dessen Zusammensetzung, Wirkungskreis und
                                                  Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze ge regelt
                                                  ist, in namentlicher Abstimmung gewählt. Dieser
                                                  Ausschuß ist ständig. In die Bundesregierung kann
                                                  nur gewählt werden, wer zum Bundestage wählbar
                                                  ist. Die Mitglieder der Bundesregierung müssen
                                                  nicht dem Bundestag angehören.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                  Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des
                                                  Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden
                                                  vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der
                                                  Angelobung ausgefertigt und vom neugewählten
                                                  Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3. </label> Die
                                                  Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt
                                                  ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 82. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Bis die
                                                  neue Bundesregierung gebildet ist, hat der
                                                  Bundespräsident entweder die scheidende Regierung
                                                  unter dem Vorsitz des bisherigen Bundeskanzlers,
                                                  des Vizekanzlers oder eines anderen
                                                  Bundesministers oder leitende Beamte der
                                                  Bundesministerien unter dem Vorsitz eines dieser
                                                  Beamten mit der einstweiligen Führung der
                                                  Verwaltung zu betrauen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                  Bestimmung des Art. 81, Abs. 2 und 3, finden in
                                                  diesem Falle sinngemäße Anwendung.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 83. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Versagt
                                                  der Bundestag der Bundesregierung oder einzelnen
                                                  ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung
                                                  das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu
                                                  bestellen oder der betreffende Bundesminister
                                                  seines Amtes zu entheben. </p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><fw type="pageNum">27</fw><label>2.</label>Zu einem Beschlusse des
                                                  Bundestages, mit dem das Vertrauen versagt wird,
                                                  ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des
                                                  Bundestages erforderlich. Doch ist, wenn es ein
                                                  Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die
                                                  Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu
                                                  vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung
                                                  kann nur auf Beschluß des Bundestages
                                                  erfolgen.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                                  gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen
                                                  Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten
                                                  Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten
                                                  ihres Amtes enthoben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 84. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung sind gemäß Art. 158 der
                                                  Bundesverfassung dem Bundestage
                                                  verantwortlich.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 85. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Zur
                                                  Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind
                                                  die Bundeskanzlei und die jedem Bundesminister
                                                  unterstellten Bundesministerien sowie die diesen
                                                  unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten
                                                  berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Zahl
                                                  der Bundesministerien und deren Aufträge und
                                                  Vollmachten werden durch Bundesgesetz bestimmt.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 86. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                  Bundeskanzlei wird vom Bundeskanzler geleitet;
                                                  jedes Bundesministerium steht unter der Leitung
                                                  eines Bundesministers. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Der
                                                  Bundeskanzler und die Bundesminister können
                                                  ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten
                                                  Bundesministeriums betraut werden. Ebenso kann dem
                                                  Vizekanzler die Leitung eines Bundesministeriums
                                                  übertragen werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 87. </head>
                                                <p type="legal_section">In besonderen Fällen kann
                                                  die Bestellung von Bundesministern auch ohne
                                                  gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines
                                                  Bundesministeriums erfolgen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 88. </head>
                                                <p type="legal_section">In jedem Bundesministerium
                                                  wird dem verantwortlichen Leiter zur Wahrung der
                                                  Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein
                                                  Beamter beigegeben, der den Amtstitel eines
                                                  Ministerialdirektors führt.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head><pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">28</fw>3. Das Bundesheer. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 89. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                  Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem
                                                  Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und
                                                  ergänzt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Im Falle
                                                  eines feindlichen Angriffes auf das Bundesgebiet
                                                  kann die Bundesversammlung im ganzen Bundesgebiet
                                                  oder in einem Teile desselben sämtliche
                                                  wehrfähigen Bundesangehörigen oder einzelne
                                                  Jahrgänge zur Verteidigung des Landes
                                                  aufbieten.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Das Nähere
                                                  bestimmt das Wehrgesetz.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 90. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                  Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
                                                  bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch
                                                  nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen
                                                  Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der
                                                  Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur
                                                  Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
                                                  Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Dem
                                                  Bundesheer obliegt der Schutz der Grenzen der
                                                  Republik. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 91. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Insoweit
                                                  nicht durch die Verfassung und durch das
                                                  Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung über das
                                                  Bundesheer der Bundesversammlung vorbehalten ist,
                                                  wird mit der Verfügung die gesamte Bundesregierung
                                                  oder innerhalb der von dieser erteilten
                                                  Ermächtigung der zuständige Bundesminister
                                                  betraut.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Inwieweit
                                                  auch die Behörden der Länder und Gemeinden die
                                                  Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Art. 90,
                                                  Abs. 1, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch
                                                  nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz: </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 92. </head>
                                                <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz wird
                                                  geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung,
                                                  Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der
                                                  Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse
                                                  mitwirken. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt.</head>
                                    <head>Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 93. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Verfassung
                                                und Zuständigkeit der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgesetzt.</p>
                                          <p type="legal_section"><label><pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><fw type="pageNum">29</fw>2.</label> Die Urteile und Erkenntnisse
                                                werden im Namen der Republik Österreich verkündet
                                                und ausgefertigt </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 94. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Niemand darf
                                                seinem ordentlichen Richter entzogen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Ausnahmsgerichte
                                                sind nur in den im Gesetz vorausbestimmten Fällen
                                                zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann die
                                                Wirksamkeit des Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat,
                                                wird, abgesehen von den in der Strafprozeßordnung
                                                geregelten Fällen, von der Bundesregierung
                                                festgesetzt. Die Bundesregierung ist verpflichtet,
                                                jeden solchen Beschluß ungesäumt den Bundestag und
                                                dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluß eines der
                                                beiden Häuser sofort außer Kraft zu setzen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Das Verfahren
                                                wegen Delikten gegen das Völkerrecht wird dem
                                                Verfassungsgerichtshof übertragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 95. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist —
                                                außer für Kriegszeiten — aufzuheben. Das Nähere
                                                regelt ein Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 96. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Todesstrafe im ordentlichen
                                                Verfahren ist abgeschafft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 97. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Richter
                                                werden, soferne diese Verfassung oder die
                                                Gerichtsverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen,
                                                auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten
                                                oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen
                                                Bundesminister ernannt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Bundesregierung stellt ihre Anträge auf Grund von
                                                Gesetzungsvorschlägen von Kollegien, die durch das
                                                Gerichtsverfassungsgesetz eingerichtet werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> In diese
                                                Kollegien entsenden die durch das
                                                Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten richterlichen
                                                Senate zwei Drittel der Mitglieder. Das letzte
                                                Drittel wird, wenn es sich um Richter der ersten
                                                oder zweiten Instanz handelt, von den betreffenden
                                                Landtagen, wenn es sich um Richter der dritten
                                                Instanz oder des Verwaltungsgerichtshofes handelt,
                                                vom Bundestage entsendet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Der <choice>
                                                  <sic>B</sic>
                                                  <corr>G</corr>
                                                </choice>esetzungsvorschlag hat, wenn genügend
                                                Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen,
                                                wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist,
                                                mindestens doppelt soviel Personen zu umfassen, als
                                                Richter zu ernennen sind. Er ist dem<pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/><fw type="pageNum">30</fw>zuständigen
                                                Bundesminister vorzulegen und von ihm an die
                                                Bundesregierung zu leiten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 98. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Richter sind
                                                in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> In Ausübung
                                                seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter
                                                bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der
                                                Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen
                                                Geschäfte, mit Ausschluß jener
                                                Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift
                                                des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu
                                                erledigen sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 99. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1. </label>Im
                                                Gerichtsverfassungsgesetz wird eine Altersgrenze
                                                bestimmt, mit deren Vollendung die Richter in den
                                                dauernden Ruhestand zu versetzen sind. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Im übrigen
                                                dürfen Richter nur in den vom Gesetze
                                                vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund
                                                eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres
                                                Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
                                                andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
                                                Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen
                                                und Versetzungen in den Ruhestand, die durch
                                                Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig
                                                werden, keine Anwendung. In einem solchen Falle
                                                stellt das Gesetz fest, innerhalb welchen Zeitraumes
                                                Richter ohne die sonst vorgeschriebenen
                                                Förmlichkeiten an eine andere Stelle oder in den
                                                Ruhestand versetzt werden können. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Richter dürfen
                                                nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der
                                                höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                                                Verweisung der Sache an das zuständige Gericht
                                                zeitweise vom Amte enthoben werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 100. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Prüfung der
                                                Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den
                                                Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Hat ein Gericht
                                                gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde
                                                der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das
                                                Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf
                                                Kassation dieser Verordnung beim
                                                Verfassungsgerichtshof zu stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Bestimmungen
                                                über das Prüfungsrecht des Verfassungsgerichtshofes
                                                enthält das siebente Hauptstück.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">31</fw>Art. 101. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor
                                                dem erkennenden Gericht sind mündlich und
                                                öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Im
                                                Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 102. </head>
                                          <p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen
                                                bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen
                                                hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und
                                                Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des
                                                Angeklagten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 103. </head>
                                          <p type="legal_section">Als Oberste Instanz in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in
                                                Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 104. </head>
                                          <p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich
                                                strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz
                                                erteilt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 105. </head>
                                          <p type="legal_section">Wenn eine Verwaltungsbehörde über
                                                Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es
                                                den durch diese Entscheidung Benachteiligten frei,
                                                wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist,
                                                Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu
                                                suchen.</p>
                                          <p type="legal_section">Absatz 2 fällt weg.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">33</fw>Viertes Hauptstück.</head>
                              <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung in den Ländern. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 106. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Jedes Bundesland gibt
                                          sich im Rahmen dieser Bundesverfassung in seiner
                                          Landesordnung selbst seine Verfassung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Landesordnung
                                          bestimmt die Zusammensetzung des Landtages und der
                                          Landesregierung. Der Landtagspräsident, der
                                          Landeshauptmann und sein Stellvertreter leisten in die
                                          Hand des Bundespräsidenten die Angelobung auf die Republik
                                          Österreich und auf die Bundesverfassung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                          Landtagswahlordnungen dürfen wie die Wahlordnungen für
                                          alle allgemeinen öffentlichen Vertretungskörper die
                                          Bedingungen des passiven und aktiven Wahlrechtes nicht
                                          enger ziehen als dies in der Wahlordnung zum Bundestag der
                                          Fall ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 107. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Mitglieder des
                                          Landtages genießen die gleiche Immunität wie die
                                          Mitglieder des Bundestages, wobei die Bestimmungen des
                                          Art. 64 sinngemäß Anwendung finden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Bestimmungen des
                                          Art. 64 gelten auch für die öffentlichen Sitzungen der
                                          Landtage und ihrer Ausschüsse. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 108. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Zu einem Landesgesetz
                                          ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch
                                          dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den
                                          Landeshauptmann und die Kundmachung durch die
                                          Landesregierung im Landesgesetzblatte erforderlich. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Insoweit ein
                                          Landesgesetz die Mitwirkung, von Bundesbehörden bei der
                                          Vollziehung vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die
                                          Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. In diesem
                                          Falle ist die Gegenzeichnung durch den ressortzuständigen
                                          Bundesminister erforderlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 109. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                          Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach
                                          erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer
                                          Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung
                                          bekanntzugeben.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><fw type="pageNum">34</fw><label>2.</label> Wegen Gefährdung von
                                          Bundesinteressen kann die Bundesregierung unter
                                          gleichzeitiger Vorlage des Falles an den Bundesrat binnen
                                          vier Wochen vom Tage der eingelangten Bekanntmachung an
                                          gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch
                                          erheben. In diesem Falle sind der Beschluß samt dem
                                          Einspruch der Bundesregierung und der Äußerung des
                                          Bundesrates im Landtage neuerlich zur Verhandlung zu
                                          stellen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Wiederholt der Landtag
                                          seinen Gesetzesbeschluß, so ist dieser kundzumachen. Hat
                                          jedoch der Einspruch der Bundesregierung die Zustimmung
                                          des Bundesrates erhalten, so kann ein solcher
                                          Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn er bei
                                          Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit
                                          einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen
                                          wiederholt wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 110. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Kundmachung der
                                          Landesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des
                                          Landtages durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Landesgesetze treten,
                                          wenn darin selbst nicht ausdrücklich eine andere
                                          Bestimmung getroffen wird. nach Ablauf des Tages der
                                          erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 111. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder Landtag kann auf
                                          Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
                                          vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> In diesem Falle hat
                                          der Landeshauptmann binnen sechs Wochen Neuwahlen
                                          auszuschreiben und binnen vier Wochen nach durchgeführter
                                          Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 112. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Landeshauptmann
                                          oder sein Stellvertreter vertritt das Land. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Er trägt in den
                                          Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß
                                          Art. 158 die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Dem Landtage gegenüber
                                          sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 158
                                          verantwortlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 113. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren
                                          Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein dem Stande
                                          der rechtskundigen Verwaltungsbeamten angehörender
                                          Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare
                                          Vorgesetzte aller Landesangestellten und hat<pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/><fw type="pageNum">35</fw>für einen einheitlichen
                                          und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der
                                          Landesverwaltung zu sorgen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 114. </head>
                                    <p type="legal_section">Mit Zustimmung des Bundesrates oder auf
                                          Ersuchen des betreffenden Landtages kann der
                                          Bundespräsident in außerordentlichen Fällen auf Vorschlag
                                          der Bundesregierung vorübergehend zur Aufrechterhaltung
                                          der Ordnung und Sicherheit die Verwaltung des Landes durch
                                          zweckdienliche Verwaltungsmaßnahmen sicherstellen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 115. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Länder können untereinander in
                                          Landessachen Vereinbarungen treffen. Diese sind der
                                          Bundesregierung ohne Verzug anzuzeigen.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">37</fw>Fünftes Hauptstück.</head>
                              <head> Von den Gemeinden. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 116. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Jedes Land ordnet im
                                          Rahmen dieser Verfassung die Einrichtungen der Gemeinden
                                          in einer besonderen Gemeindeordnung selbständig. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Gemeinden im Sinne
                                          dieser Verfassung sind nicht bloß die Ortsgemeinden,
                                          sondern auch die Gerichtsbezirke und die politischen
                                          Bezirke, bezw. die an deren Stelle tretenden Kreise
                                          (Gebietsgemeinden). </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Diese Gebietsgemeinden
                                          sind als öffentlichrechtliche Körperschaften und zugleich
                                          als juristische Personen des Privatrechtes mit eigenen
                                          gewählten Vertretungen (Art. 106, Abs. 3) einzurichten. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>4.</label> Die Immunität der
                                          Volksvertreter (Art. 12, Abs. 2) kommt den
                                          Gemeindevertretern nicht zu. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 117. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die politischen
                                          Bezirke sind unter Berücksichtigung der geschichtlichen
                                          Landeseinteilung und unter Bedachtnahme auf
                                          wirtschaftliche Zusammenhänge und geänderte
                                          Verkehrsverhältnisse zu Kreisen (Gauen, Vierteln u. dgl.)
                                          umzugestalten. Die Änderung in der Abgrenzung der
                                          Gerichts- und politischen Bezirke und die Einteilung eines
                                          Landes in Kreise bedarf übereinstimmender Bundes- und
                                          Landesgesetze. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> In Ländern, die nur
                                          einen Kreis bilden (Art. 121, Abs. 3), kann die Errichtung
                                          von Gebietsgemeinden entfallen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 118. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Jede Liegenschaft muß
                                          zum Verbande einer Ortsgemeinde gehören, jeder
                                          Bundesangehörige in einer Ortsgemeinde des Bundesgebietes
                                          das Heimatsrecht besitzen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Das Heimatsgesetz
                                          bestimmt, in welchen Fällen Bundesangehörige oder
                                          Landesbürger, die zur Zeit in keiner Gemeinde das
                                          Heimatsrecht besitzen, einer Gemeinde als Angehörige
                                          zugewiesen werden können.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_40" n="40" xml:id="img_0040" break="yes"/><fw type="pageNum">38</fw><label>3.</label> Mit dem Heimatsrecht sind
                                          Unterstützungs- und Versorgungsansprüche an die
                                          Ortsgemeinde nicht verknüpft. Diese Ansprüche werden durch
                                          ein Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz geregelt.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 119. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Gemeindeordnungen
                                          setzen fest, welche Ortsgemeinden als Klein- oder
                                          Großgemeinden oder als Märkte oder Städte zu bezeichnen
                                          sind und sorgen für eine der Größe der Ortsgemeinde
                                          angepaßte Vertretung und Verwaltung vor. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Städte mit mehr als
                                          20.000 Einwohnern erhalten das Recht eines eigenen
                                          Statuts. Die Gemeindeordnung bestimmt, welche Städte mit
                                          eigenem Statut die Rechte einer Bezirksgemeinde, welche
                                          die Rechte einer Kreisgemeinde besitzen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 120. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Gemeindeordnungen
                                          haben vorzusorgen, daß in allen Ortsgemeinden ein oberstes
                                          gewähltes Organ (Gemeindevorsteher, Bürgermeister) und in
                                          Städten und Märkten nebst diesem ein oberstes ernanntes
                                          Organ (Amtsleiter, Amtsdirektor oder dgl.) bestellt wird,
                                          das für die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen des
                                          Bundes verantwortlich ist. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Diese
                                          Verantwortlichkeit hindert nicht, daß dasselbe Organ
                                          zugleich Landes- und Gemeindeangelegenheiten besorgt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 121. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Bezirks- und
                                          Kreisvertretungen haben alle bisher durch besondere
                                          Ausschüsse, Konkurrenzen und sonstige Sondervertretungen
                                          besorgten Geschäfte ihres Sprengels zu übernehmen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Amtsgeschäfte der
                                          bisherigen landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden
                                          gehen auf die Kreisgemeinden über. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Bundesländer unter
                                          250.000 Einwohner können festsetzen, daß das ganze Land
                                          ein Kreis ist und die Landesorgane zugleich die
                                          Amtsgeschäfte eines Kreises führen, so daß im Rechtszuge
                                          eine Instanz entfällt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 122. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die bisherigen
                                          landesfürstlichen politischen Behörden erster Instanz
                                          werden zu Behönden der Kreisgemeinde und ihr Amtssprengel
                                          fallt mit dem Kreisgebiete zusammen. Diese Behörden
                                          vollziehen unter der Bezeichnung Kreishauptmannschaften in
                                          den Ländern, wo Kreise errichtet werden, die Bundes- und
                                          Landesgesetze und die Weisungen der<pb facs="#facs_41" n="41" xml:id="img_0041" break="yes"/><fw type="pageNum">39</fw>Bundes- und Landesregierung in
                                          ständiger Zusammenarbeit mit der Kreisvertretung. Der
                                          Kreishauptmann ist für die Verwaltung in Landessachen der
                                          Landesregierung und für die Verwaltung in Bundessachen im
                                          Wege des Landeshauptmannes der Bundesregierung
                                          verantwortlich. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Ein Bundesgesetz über
                                          die Organisation der Bundesverwaltung regelt das
                                          Zusammenarbeiten der Kreishauptmannschaft und der
                                          gewählten Kreis- und Bezirksvertretungen. Die
                                          Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz erlassen die
                                          Bundesländer. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 123. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Kreis-, Bezirks-
                                          und Ortsgemeinden sind berufen, in erster Instanz die
                                          Verwaltung der Bundes- und Landessachen so, wie es das
                                          Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung
                                          und die zu ihnen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder
                                          vorsehen, zu führen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Wegen ihrer örtlichen
                                          Natur sind den Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden folgende
                                          Angelegenheiten als Gemeindesache in besonderem Sinne
                                          innerhalb der Bundes- und Landesgesetze vorbehalten: <list>
                                                <label>a) </label>
                                                <item>die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen
                                                  Interessen ihres Gebietes und ihrer Bevölkerung
                                                  vor den Landes- und Bundesbehörden, </item>
                                                <label>b) </label>
                                                <item>im Dienste dieser Interessen die Begründung,
                                                  Erhaltung und Führung von öffentlichen
                                                  Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der
                                                  Volkswirtschaft wie zur Pflege der sozialen
                                                  Wohlfahrt und der geistigen Kultur, </item>
                                                <label>c) </label>
                                                <item>das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen,
                                                  gemeinwirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben,
                                                  ihren Haushalt selbständig zu führen und dazu
                                                  innerhalb der Staats- und Landesgesetze Steuern
                                                  und Abgaben auszuschreiben. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 124. </head>
                                    <p type="legal_section">Insbesondere sind Gemeindesachen in
                                          diesem Sinne: <list>
                                                <label>a) </label>
                                                <item>die örtliche Sicherheitspolizei, das Hilfs-
                                                  und Rettungswesen, </item>
                                                <label>b) </label>
                                                <item> die Sorge für Erhaltung der Gemeindestraßen,
                                                  Wege, Plätze, Brücken und die örtliche
                                                  Straßenpolizei, </item>
                                                <label>c) </label>
                                                <item>Flurschutz und Flurpolizei, </item>
                                                <label>d) </label>
                                                <item>die Regelung des Marktverkehres und die
                                                  Lebensmittelpolizei, </item>
                                                <label>e) </label>
                                                <item>die Gesundheitspolizei einschließlich des
                                                  Leichenbestattungswesens, </item>
                                                <label>f) </label>
                                                <item>die Bau-, und Feuerpolizei. </item>
                                          </list></p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_42" n="42" xml:id="img_0042" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">40</fw>Art. 125. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Kreisvertretung beschließt, in
                                          welcher Weise Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden sich in
                                          die den Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben teilen und hiebei
                                          zusammenwirken. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 126. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Bundes- und Landesorgane im Kreise
                                          (Art. 122) stehen den Gemeindevertretungen beratend und
                                          unterstützend zur Seite und wirken bei der Durchführung
                                          der Gemeindebeschlüsse nach Maßgabe des Bundesgesetzes
                                          über die Organisation der Bundesverwaltung mit.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">41</fw>Sechstes Hauptstück. </head>
                              <head>Von der Rechnungskontrolle im Bunde.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 127. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Überprüfung der Gebarung in der
                                          gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder,
                                          ferner der Gebarung der von Organen des Bundes oder der
                                          Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der
                                          Rechnungshof berufen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 128. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Rechnungshof
                                          untersteht unmittelbar der Bundesversammlung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Rechnungshof
                                          besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen
                                          Beamten und Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes wird von der Bundesversammlung gewählt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>4.</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft
                                          angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied
                                          der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen
                                          sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 129. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwortlichkeit den
                                          Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Er kann durch Beschluß
                                          der Bundesversammlung abberufen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 130. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Präsident wird von
                                          dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes
                                          vertreten. Für den Stellvertreter gelten gleichfalls die
                                          Bestimmungen des Art. 129.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">42</fw>Art. 131. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Beamten des
                                          Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter
                                          Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                                          Bundespräsident; er verleiht in gleicher Weise Amtstitel.
                                          Doch kann der Bundesprasident den Präsidenten des
                                          Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rangsklassen
                                          nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Hilfskräfte
                                          ernennt der Präsident des Rechnungshofes nach Anhörung des
                                          Gremiums. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 132. </head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an
                                          der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem
                                          Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum
                                          Bund oder einem Lande oder einer Gemeinde in einem
                                          Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen, beteiligt
                                          sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich
                                          die Förderung humaner Bestrebungen oder der
                                          wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen
                                          Bediensteten oder von deren Angehörigen zum Zwecke haben.
                                    </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 133. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden
                                          (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine
                                          Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten
                                          des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese
                                          Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und
                                          rechnungsmäßige Richtigteit der Gebarung bekräftigt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 134. </head>
                                    <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten
                                          zwischen den Bundesministerien und dem Rechnungshofe nicht
                                          im Einvernehmen austragen, so entscheidet der
                                          Bundespräsident. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                                          Rechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im
                                          Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der
                                          Bundesrat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 135. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Rechnungshof
                                          verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und gesondert von
                                          diesem die Landesrechnungsabschlüsse. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Genehmigung des
                                          Bundesrechnungsabschlusses obliegt dem Bundestage.</p>
                                    <p type="legal_section"><label><pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/><fw type="pageNum">43</fw>3.</label> Die Landesrechnungsabschlüsse
                                          werden dem Bundesrate übermittelt, der sie begutachtet und
                                          mit seinem Ratschlag den zuständigen Landtagen zur
                                          verfassungsmäßigen Behandlung übermittelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 136. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                          Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch
                                          Bundesgesetz.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">45</fw>Siebentes Hauptstück. </head>
                              <head>Die politischen Rechte und Freiheiten des Volkes.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Rechtsgleichheit.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 137. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Bundesangehörigen sind vor dem Gesetz gleich. Die
                                                Fremden, die sich innerhalb des Bundesgebietes
                                                aufhalten, genießen mit Ausnahme der politischen
                                                Rechte, die den Staatsbürgern vorbehalten sind, die
                                                gleichen Rechte wie die Bundesangehörigen, soweit
                                                nicht Bundesgesetze im Rahmen des Völkerrechtes und
                                                der Staatsverträge Einschränkungen ausdrücklich
                                                vorsehen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Einschränkungen
                                                der Rechtsgleichheit aus dem Grunde der
                                                Zugehörigkeit zu einer Religion oder Nation sind
                                                unzulässig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Männer und
                                                Frauen haben grundsätzlich die gleichen
                                                staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 138. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Adel und
                                                dessen äußere Ehrenvorzüge sowie Titel und Würden,
                                                welche bloß zur Auszeichnung verliehen werden und
                                                nicht mit amtlicher Stellung, bürgerlichem Beruf
                                                oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistung
                                                zusammenhängen, sind mit allen damit verbundenen
                                                Ehrenrechten aufgehoben und dürfen nicht mehr
                                                verliehen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die bisher
                                                verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen, solange
                                                ein Bundesgesetz nicht anders verfügt, weiter
                                                getragen werden, neue Ehrenzeichen können nur durch
                                                Bundesgesetz geschaffen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Kein
                                                Bundesangehöriger darf von einer ausländischen
                                                Regierung Titel oder Orden annehmen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">46</fw>Art. 139. </head>
                                          <p type="legal_section">Die öffentlichen Ämter und
                                                Funktionen sind allen Bundesangehörigen ohne
                                                Unterschied gleich zugänglich. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                                    <head>Freiheitsrechte.</head>
                                    <div type="section">
                                          <head>a) Persönliche Freiheit.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 140. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                  Freiheit der Person ist gewährleistet. Die zum
                                                  Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen
                                                  Schranken können nur durch Bundesgesetz errichtet
                                                  werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Personen,
                                                  denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens
                                                  am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von
                                                  welcher Behörde und aus welchen Gründen die
                                                  Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; es
                                                  muß ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden,
                                                  Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung
                                                  vorzubringen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 141. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bund
                                                  gewährt Fremden, die wegen strafbarer Handlungen,
                                                  die sie aus politischen Beweggründen begangen
                                                  haben, verfolgt werden, das Asylrecht. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Doch
                                                  können Personen, die das Asylrecht beanspruchen,
                                                  an einen bestimmten Aufenthaltsort gewiesen oder
                                                  in Schutzhaft gehalten werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Das Recht
                                                  der Auslieferung von Verbrechern wird durch
                                                  Bundesgesetz geregelt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 142. </head>
                                                <p type="legal_section">Das Hausrecht ist
                                                  gewährleistet. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig
                                                  ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 143. </head>
                                                <p type="legal_section">Das Brief-, Post-,
                                                  Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist jedermann
                                                  gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen
                                                  strafgerichtlicher Untersuchung und unter
                                                  außerordentlichen Verhältnissen können nur durch
                                                  Bundesgesetz bestimmt werden.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>b) Vereins- und Versammlungsrecht. Freiheit der
                                                Meinungsäußerung. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 144. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                  Bundesangehörigen haben das nur durch d<choice>
                                                  <sic>e</sic>
                                                  <corr>a</corr>
                                                  </choice>s Strafgesetz eingeschränkte Recht,
                                                  Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch
                                                  Ausführungsgesetze nicht gemindert werden.</p>
                                                <p type="legal_section"><label><pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="yes"/><fw type="pageNum">47</fw>2.</label> Über die
                                                  Rechtsfähigkeit von Vereinen bestimmen die
                                                  Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Politische
                                                  Vereine sind wie alle sonstigen Vereine zu
                                                  behandeln. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 145. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                  Bundesangehörigen haben das Recht, sich ohne
                                                  Anmeldung oder besondere Erlaubnis unbewaffnet zu
                                                  versammeln. Dieses Recht darf durch
                                                  Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Für
                                                  Versammlungen unter freie<choice>
                                                  <sic>n</sic>
                                                  <corr>m</corr>
                                                  </choice>Himmel kann durch Bundesgesetz eine
                                                  vorherige Anmeldung bei der Sicherheitsbehörde
                                                  sowie aus Verkehrsrücksichten die Beschränkung auf
                                                  bestimmte, durch die Ortsgemeinde angewiesene
                                                  Straßen und Plätze vorgesehen werden. Solche
                                                  Versammlungen können bei unmittelbarer Gefährdung
                                                  der Teilnehmer oder anderer Personen sowie mit
                                                  Rücksicht auf die unbeeinflußte Tagung
                                                  öffentlicher Vertretungskörperschaften verboten
                                                  werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 146. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label>Die
                                                  Freiheit der Meinungsäußerung ist nur durch das
                                                  Strafgesetz beschränkt. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                  Pressefreiheit ist gewährleistet. Die
                                                  Beschlagnahme von Druckwerken darf nur aus den vom
                                                  Strafgesetz, von der Strafprozeßordnung und vom
                                                  Pressegesetz vorgesehenen Gründen stattfinden. Sie
                                                  ist ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters
                                                  ausgeschlossen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Das
                                                  Postverbot kann nur gegen ausländische
                                                  Druckschriften in den durch Bundesgesetz
                                                  vorgesehenen Fällen erlassen werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>4.</label> Jede
                                                  Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und
                                                  Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen
                                                  getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der
                                                  Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der
                                                  Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und
                                                  Darbietungen bundesgesetzliche Maßnahmen zulässig.
                                                </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>c) Beschränkungen der Freiheitsrechte. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 147. </head>
                                                <p type="legal_section">Im Falle einer dringenden
                                                  Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die
                                                  im zweiten Abschnitte aufgeführten Freiheitsrechte
                                                  mittels Verordnung der Bundesregierung den durch
                                                  besonderes <pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><fw type="pageNum">48</fw>Gesetz vorgesehenen Beschränkungen
                                                  unterworfen werden. Eine solche Verordnung ist dem
                                                  Bundestage binnen drei Tagen und, falls er nicht
                                                  versammelt ist, sogleich nach seinem
                                                  Wiederzusammentritt vorzulegen und unverzüglich
                                                  außer Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag
                                                  beschließt. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Dritter Abschnitt. </head>
                                    <head>Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsorganisation. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 148. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Freizügigkeit der Personen und
                                                Güter innerhalb des Bundesgebietes ist
                                                gewährleistet. Einschränkungen können nur durch
                                                Bundesgesetz angeordnet werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 149. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Auswanderung
                                                ist unbeschadet der Maßnahmen zur Verhinderung der
                                                Steuerflucht durch Gesetz gewährleistet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Verlust der
                                                Staatsbürgerschaft für Auswanderung wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 150. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Bundesangehörige kann an jedem Orte des
                                                Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz
                                                nehmen. Einschränkungen werden durch Bundesgesetz
                                                bestimmt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Jeder
                                                Bundesangehörige kann gemäß den bestehenden Gesetzen
                                                im ganzen Bundesgebiete Grundbesitz erwerben und
                                                sich nach Belieben beruflich betätigen. Die Freiheit
                                                der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht
                                                beschränkt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 151. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Eigentum ist
                                                gewährleistet. Doch kann das Gesetz im öffentlichen
                                                Interesse Beschränkungen, Belastungen oder eine
                                                bestimmte Ausübung des Eigentums vorsehen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Fideikommisse sind aufgehoben, neue Bindungen dieser
                                                oder ähnlicher Art dürfen nicht geschaffen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Zwecke, zu
                                                denen enteignet werden kann, werden in besonderen
                                                Gesetzen festgesetzt.<pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/><fw type="pageNum">49</fw>Das Enteignungsverfahren wird durch
                                                Bundesgesetze geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4. </label>In welchen
                                                Fällen auf Verfall oder Einziehung von Gegenständen
                                                als Folge einer rechtswidrigen Handlung erkannt
                                                werden kann, wird durch Gesetz bestimmt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 152. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Arbeitskraft
                                                steht unter dem besonderen Schutze des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Sonntag und
                                                die staatlich anerkannten Feiertage haben der
                                                Arbeitsruhe zu dienen, von der Ausnahmen nur durch
                                                Gesetz gestattet werden können. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der
                                                normalarbeitstag wird durch Bundesgesetz festgesetzt
                                                und soll über das bestehende Ausmaß nicht ausgedehnt
                                                werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Der Schutz der
                                                jugendlichen Arbeiter, der Frauenarbeit und der
                                                Mutterschaft sowie die Alters- und
                                                Invalidenversicherung der Arbeiter wird
                                                gewährleistet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Die bestehenden
                                                gesetzlichen Einrichtungen des
                                                Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeiterschutzes und der
                                                auf Selbstverwaltung ruhenden Arbeiterversicherung,
                                                dann die Rechte der Arbeiter und Angestellten im
                                                Betriebe und endlich deren Berufsvertretungen werden
                                                ausgebaut und verfassungsmäßig gewährleistet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>6.</label> Der Bund schafft
                                                ein einheitliches Arbeitsrecht. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 153. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                Koalitionsrecht zur Wahrung und Besserung der
                                                Arbeits- und Erwerbsbedingungen ist jedermann
                                                gewährleistet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Alle
                                                Verabredungen, welche diese Freiheit einzuschränken
                                                oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Industrielle und
                                                Handelskoalitionen können, wenn es das öffentliche
                                                Interesse fordert, durch Gesetz der Bundesaufsicht
                                                oder der Leitung durch Bundesbehörden unterstellt
                                                und besonderen öffentlichen Pflichten und Lasten
                                                unterworfen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 154. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Schutz der wirtschaftlich
                                                Schwachen ist die Pflicht des Staates. Sofern durch
                                                Gesetzgebungs- <pb facs="#facs_51" n="51" xml:id="img_0051" break="yes"/><fw type="pageNum">50</fw>oder Verwaltungsmaßnahmen die
                                                wirtschaftliche Existenz eines Bevölkerungskreises
                                                oder der Bestand von Wirtschaftsbetrieben bedroht
                                                wird, hat der Bund, ohne die Entfaltung der
                                                Produktivkräfte zu hemmen, auf die durch Erwerbs-
                                                oder Arbeitslosigkeit Betroffenen Bedacht zu nehmen
                                                und für deren Überführung in andere Erwerbs- und
                                                Arbeitsgelegenheiten vorzusorgen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 155. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Steigerung
                                                der Produktion, die Verwertung der Naturkräfte und
                                                die Ausbildung der Arbeitskräfte sowie die
                                                Organisation der Gütererzeugung und der
                                                Güterverteilung sind Aufgabe des Bundes. Diese
                                                Organisation ist tunlichst auf die
                                                genossenschaftliche Mitverwaltung und Beteiligung
                                                der Erzeuger und Verbraucher aufzubauen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bund hat das
                                                Recht, zu diesem Zwecke einzelne Wirtschaftsbetriebe
                                                oder einzelne Zweige der Volkswirtschaft in das
                                                Gemeineigentum zu überführen und ihre Verwaltung
                                                unter der Mitwirkung der im Betrieb tätigen Arbeiter
                                                und Angestellten sowie der Verbraucher der
                                                Betriebserzeugnisse zu organisieren. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Bund hat
                                                auch das Recht, Zweige der Volkswirtschaft, ohne sie
                                                in Gemeineigentum zu übernehmen, unter die Aufsicht
                                                oder Leitung öffentlicher Wirtschaftskörperschaften
                                                zu stellen, welche aus den Interessenten, aus
                                                Vertretern der Arbeiter und Angestellten, aus
                                                Vertretern der Verbraucher sowie aus Beauftragten
                                                des Bundes bestehen und dem Bunde verantwortlich
                                                sind. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Der Bund kann
                                                diese Rechte auch den Ländern oder Gemeinden
                                                übertragen oder unter Mitwirkung der Länder und
                                                Gemeinden ausüben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 156. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bund hat die
                                                wirtschaftlich tätigen Bundesangehörigen
                                                (Unternehmer, Angestellte und Arbeiter) in jenen
                                                wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, die
                                                sie betreffen, zur Mitwirkung an der Gesetzgebung
                                                und Verwaltung heranzuziehen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Zu diesem Zwecke
                                                werden durch den Bund oder die Länder
                                                Berufsvertretungen eingerichtet, in denen
                                                Unternehmer und Beschäftigte zu gleichen Teilen und
                                                Rechten vertreten sind. Die Aufgaben und Befugnisse
                                                dieser Berufsvertretungen sind durch Gesetz
                                                festzustellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Durch
                                                Bundesgesetz werden die Berufsvertretungen im
                                                Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen<pb facs="#facs_52" n="52" xml:id="img_0052" break="yes"/><fw type="pageNum">51</fw>und
                                                sozialen Bedeutung zu Wirtschaftskammern
                                                zusammengefaßt. Eine Bundeswirtschaftskammer bildet
                                                den ständigen Beirat der Bundesregierung in allen
                                                wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Vierter Abschnitt.</head>
                              <head>Schutz des Kulturlebens. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>a) Ehe und Familie.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 157. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Für den Staat,
                                                seine Gesetzgebung und seine Vollziehung ist die Ehe
                                                ein bürgerlicher Vertrag. Der bürgerliche Ehevertrag
                                                bedarf zu seiner rechtlichen Giltigkeit des
                                                Abschlusses vor den durch Bundesgesetz damit
                                                betrauten Organe. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Jedermann bleibt
                                                es unbenommen, auch die Vorschriften seiner Religion
                                                zu erfüllen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 158. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Eheschließung kann aus Gründen des religiösen
                                                Bekenntnisses oder eines religiösen Gelübdes kein
                                                rechtliches Hindernis gesetzt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Möglichkeit
                                                einer Trennung der Ehe im Falle des
                                                Einverständnisses beider Ehegatten ist zu
                                                gewährleisten. In welchen Fällen die Ehe auch ohne
                                                Zustimmung eines der beiden Ehegatten zu trennen
                                                ist, bestimmt das Gesetz. Doch ist in beiden Fällen
                                                auf die Versorgung der Kinder aus der getrennten Ehe
                                                durch ihre Eltern gesetzlich Bedacht zu nehmen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 159. </head>
                                          <p type="legal_section">Den unehelichen Kindern sind durch
                                                die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
                                                leibliche, seelische und gesellschaftliche
                                                Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>b) Religion. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 160. </head>
                                          <p type="legal_section">Innerhalb des Bundesgebietes steht
                                                jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit,
                                                volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie
                                                der öffentlichen und häuslichen Religionsausübung
                                                zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung
                                                oder den guten Sitten unvereinbar sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 161. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Genuß der
                                                bürgerlichen und politischen Rechte sowie die
                                                Zulassung zu den öffentlichen <pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/><fw type="pageNum">52</fw>Ämtern ist von dem
                                                Religionsbekenntnis unabhängig; doch darf den
                                                staatsbürgerlichen Pflichten durch das
                                                Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Niemand ist
                                                verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
                                                offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das
                                                Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
                                                Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte
                                                und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
                                                angeordnete statistische Erhebung dies
                                                erfordert.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Niemand darf zu
                                                einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer
                                                kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Übungen
                                                gezwungen werden. Zu gerichtlichen oder sonstigen
                                                behördlichen Zwecken darf keine religiöse
                                                Eidesformel benutzt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 162. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Staat und Kirche
                                                werden getrennt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Freiheit der
                                                Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird
                                                gewährleistet. Der Zusammenschluß von
                                                Religionsgesellschaften innerhalb des Bundesgebietes
                                                unterliegt keinen Beschränkungen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Jede
                                                Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
                                                Angelegenheiten selbständig innerhalb der
                                                gesetzlichen Schranken. Sie verleiht ihre Ämter ohne
                                                Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
                                                Behörden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die
                                                Rechtsfähigkeit der Religionsgesellschaften richtet
                                                sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
                                                über die Rechtsfähigkeit der Vereine.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_54" n="54" xml:id="img_0054" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">53</fw>Art. 163. </head>
                                          <p type="legal_section">Alle bisher auf Gesetz, Vertrag
                                                oder besonderen Rechtstitel beruhenden Leistungen
                                                des Bundes, der Bundesländer oder der Gemeinden an
                                                die Religionsgesellschaften werden aufgehoben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 164. </head>
                                          <p type="legal_section">Den Angehörigen des öffentlichen
                                                Dienstes, sowie der Wehrmacht ist die nötige freie
                                                Zeit zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse
                                                zu gewähren. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 165. </head>
                                          <p type="legal_section">Soweit das Bedürfnis nach
                                                Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Anstalten
                                                besteht, sind die Religionsgesellschaften zur
                                                Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
                                                jeder Zwang fernzuhalten ist. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>c) Kunst und Wissenschaft. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 166. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und
                                                ihre Lehre sind frei und stehen unter dem Schutze
                                                des Staates. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 167. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Denkmäler
                                                der Kunst, der Geschichte und der Natur, die
                                                Landschaft und der Fremdenverkehr genießen den
                                                Schutz und die Pflege des Staates. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bund hat die
                                                Abwanderung der Schätze von Kunst und Wissenschaft
                                                in das Ausland zu verhüten. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>d) Schule und Unterricht.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 168.</head>
                                          <p type="legal_section">Es besteht allgemeine
                                                Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich
                                                die allgemeine öffentliche Volksschule mit
                                                mindestens acht Schuljahren und die anschließende
                                                Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18.
                                                Lebensjahre. Der Unterricht und die Lehrmittel sind
                                                unentgeltlich zu gewähren.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_55" n="55" xml:id="img_0055" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">54</fw>Art. 169. </head>
                                          <p type="legal_section">Private Schulen als Ersatz für
                                                öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des
                                                Bundes und unterstehen den Bundesgesetzen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 170. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> In allen Schulen
                                                ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung
                                                und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Beim Unterricht
                                                in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß
                                                die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt
                                                werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label>
                                                Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind
                                                Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei
                                                Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der
                                                Verfassung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 171. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Von staatswegen
                                                wird weder Religionsunterricht erteilt, noch für die
                                                Ausbildung von Seelsorgern irgendeiner Religion
                                                gesorgt. Doch ist an den öffentlichen Volksschulen
                                                den Kindern Gelegenheit zu geben, an dem von den
                                                Religionsgesellschaften veranstalteten
                                                Religionsunterricht teilzunehmen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Teilnahme
                                                der Schüler an diesem Religionsunterrichte sowie an
                                                kirchlichen Feiern und Handlungen bleibt der
                                                Willenserklärung desjenigen Überlassen, der über die
                                                religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_56" n="56" xml:id="img_0056" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">55</fw>Art. 172. </head>
                                          <p type="legal_section">Für den Zugang minder Bemittelter
                                                zu den mittleren und höheren Schulen sind durch
                                                Bund, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel
                                                bereitzustellen. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>e) Schutz der Minderheiten. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 173. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Keinem
                                                Bundesangehörigen werden im freien Gebrauch
                                                irgendeiner Sprache im Privat- oder
                                                Geschäftsverkehr, bei der Betätigung der religiösen
                                                Überzeugung, in der Presse oder in sonstigen
                                                Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen
                                                Versammlungen Beschränkungen auferlegt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Durch Gesetz
                                                wird vorgesorgt, daß den nicht deutsch sprechenden
                                                Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum
                                                Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den
                                                Gerichten geboten werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 174. </head>
                                          <p type="legal_section">Bundesangehörige, die nach
                                                Nationalität, Sprache oder Religion einer Minderheit
                                                angehören, haben das gleiche Recht wie die der
                                                Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen
                                                Kosten errichteten Wohltätigkeits-, Religions-,
                                                Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten
                                                ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und
                                                ihre Religion frei zu üben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 175. </head>
                                          <p type="legal_section">Wo eine verhältnismäßig
                                                beträchtliche Anzahl von Bundesangehörigen wohnt,
                                                die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder
                                                Religion angehört, sind von allen Beiträgen, die
                                                etwa für Erziehungs-, Religions- oder
                                                Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln
                                                zugewendet werden, diese Minderheiten angemessen zu
                                                beteilen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_57" n="57" xml:id="img_0057" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">57</fw>Achtes Hauptstück.</head>
                              <head>Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Der Verwaltungsgerichtshof.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 144. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde
                                                des Bundes oder eines Landes entscheidet der
                                                Verwaltungsgerichtshof. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 145. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über
                                                Beschwerde der Parteien zu erkennen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Doch kann, wenn
                                                die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde
                                                die Interessen des Bundes verletzt, auch die
                                                Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Bundesbehörde die Interessen eines
                                                Landes verletzt, die betreffende Landesregierung den
                                                Verwaltungsgerichtshof anrufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 146. </head>
                                          <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit des
                                                Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die
                                                Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>über die den ordentlichen Gerichten die
                                                  Entscheidung zusteht; </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die zur Kompetenz des
                                                  Verfassungsgerichtshofes gehören; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>über die eine Kollegialbehörde, der
                                                  wenigstens ein Richter angehört, zu entscheiden
                                                  oder zu verfügen hat;</item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item> in denen und insoweit die
                                                  Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                                                  vorzugehen haben. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 147. </head>
                                          <p type="legal_section">Zum Schutze der Interessen des
                                                Bundes kann die Bandesregierung gegen Entscheidungen
                                                und Verfügungen von Landesbehörden auch dann den
                                                Verwaltungsgerichtshof anrufen, wenn die
                                                Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen zu
                                                treffen war.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_58" n="58" xml:id="img_0058" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">58</fw>Art. 148. </head>
                                          <p type="legal_section">In allen Fällen, in denen der
                                                Verwaltungsgerichtshof von den Parteien angerufen
                                                werden kann, hat der Administrative Instanzenzug in
                                                Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises
                                                der Länder noch vor der Entscheidung der
                                                Landesregierung, in den übrigen Angelegenheiten noch
                                                vor der Entscheidung der Bundesregierung zu enden,
                                                sofern nicht in den ersteren Fällen die
                                                Landesregierung in den letzteren die Bundesregierung
                                                in erster Instanz zu entscheiden hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 149. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das stattgebende
                                                Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die
                                                Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder
                                                Verfügung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden
                                                Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung
                                                des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst
                                                entscheiden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 150. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der
                                                Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der
                                                erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und
                                                Räten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Wenigstens die
                                                Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum
                                                Richteramte haben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 151. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsident
                                                und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
                                                werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom
                                                Präsidenten. des Bundestages ernannt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 152. </head>
                                          <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                                Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch
                                                Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt.</head>
                                    <head>Der Verfassungsgerichtshof. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 153. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof in Wien
                                                entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den
                                                Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_59" n="59" xml:id="img_0059" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">59</fw>Art. 154. </head>
                                          <p type="legal_section">Er entscheidet ferner:
                                                Kompetenzkonflikte a) zwischen Gerichten und
                                                Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder; b)
                                                zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den
                                                ordentlichen Gerichten; c) zwischen
                                                Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer
                                                Landesregierung und der Bundesregierung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 155 </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder
                                                Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
                                                Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
                                                über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der
                                                Bundesbehörden auch auf Antrag einer
                                                Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das stattgebende
                                                Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die
                                                Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungen und
                                                verpflichtet die erlassende Behörde zur
                                                unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 156. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
                                                Verfassungsmäßigkeit oder Verfasungswidrigkeit von
                                                Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über
                                                Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag
                                                einer Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Antrag auf
                                                Erkenntnis über die Verfassungsmäßigkeit von
                                                Gesetzen kann jederzeit gestellt werden; er ist
                                                sofort der Regierung, welche das Gesetz kundgemacht
                                                hat, bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Wenn das
                                                Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf
                                                Verfassungswidrigkeit lautet, so bewirkt es die
                                                Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die
                                                Regierung, welche das Gesetz kundgemacht hat, zur
                                                Verlautbarung der erfolgten Aufhebung in ihrem
                                                Gesetzblatt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der
                                                Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei
                                                Schranken gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 157. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof
                                                entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum
                                                Bundestag, zum Bundesrat und zu den Landtagen und
                                                über den <pb facs="#facs_60" n="60" xml:id="img_0060" break="yes"/><fw type="pageNum">60</fw>Antrag einer dieser Vertretungskörper auf
                                                Erklärung des Mandatsverlustes einer seiner
                                                Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 158. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
                                                Verantwortlichkeit: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>des Bundespräsidenten; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Landesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, u. zw.: wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der
                                                  Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf
                                                  Antrag der Bundesversammlung; wegen vorsätzlicher
                                                  oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der
                                                  genannten Bundesorgane durch ihre Amtstätigkeit
                                                  auf einen Antrag des Bundestages und wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung der genannten Landesorgane
                                                  durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des
                                                  zuständigen Landtages; und über die
                                                  Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner
                                                  Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder
                                                  wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder
                                                  sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf
                                                  deren Antrag. </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das
                                                verurteilende Erkenntnis des
                                                Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes,
                                                unter besonders erschwerenden Umständen auch auf
                                                Verlust der politischen Rechte zu lauten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 159. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden
                                                wegen Verletzung eines der im siebenten Hauptstück
                                                gewährleisteten Rechte durch eine Behörde nach
                                                Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das stattgebende
                                                Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die
                                                Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder
                                                Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu
                                                treffenden Entscheidung oder Verfügung an die
                                                Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
                                                gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 160. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof in Wien besteht aus einem
                                                Präsidenten, einem Vizepräsdenten, vierzehn
                                                Mitgliedern und acht Ersatzmitglieder.</p>
                                          <p type="legal_section"><label><pb facs="#facs_61" n="61" xml:id="img_0061" break="yes"/><fw type="pageNum">61</fw>2.</label> Der Präsident, der
                                                Vizepräsideit, sieben Mitglieder und vier
                                                Ersatzmänner werden vom Bundestag, sieben Mitglieder
                                                und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf
                                                Lebensdauer gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 161. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Präsident
                                                des Vertassungsgerichtshofes steht im Range des
                                                Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines
                                                Bundesministers. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das Amt der
                                                Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit
                                                nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren,
                                                ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in
                                                einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der
                                                Mitte seiner Mitglieder gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 162. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das
                                                Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                  </div>
            </body>
      </text>
</TEI>