<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" xml:id="bv_doc_id__79">
      <teiHeader>
            <fileDesc>
                  <titleStmt>
                        <title type="main">Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung Mayr</title>
                        <title type="sub">Die Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920</title>
                        <principal>
                              <persName role="acdh:hasPrincipialInvestigator">Olechowski,
                                    Thomas</persName>
                        </principal>
                        <funder>
                              <orgName>FWF - Der Wissenschaftsfonds</orgName>
                              <address>
                                    <street>Sensengasse 1</street>
                                    <postCode>1090 Wien</postCode>
                                    <placeName>
                                          <country>A</country>
                                          <settlement>Wien</settlement>
                                    </placeName>
                              </address>
                        </funder>
                        <respStmt>
                              <resp>Digitalisierung (Fotografieren) des Archivmaterials</resp>
                              <persName role="acdh:hasDigitisingAgent">Lein, Richard</persName>
                        </respStmt>
                        <respStmt>
                              <resp>Digitalisierung (Fotografieren) des Archivmaterials</resp>
                              <persName role="acdh:hasDigitisingAgent">Gassner, Miriam</persName>
                        </respStmt>
                        <respStmt>
                              <resp>XML/TEI Datenmodellierung und Datengenerierung</resp>
                              <persName role="acdh:hasContributor" key="https://orcid.org/0000-0002-9575-9372">Peter Andorfer
                              </persName>
                        </respStmt>
                        <respStmt>
                              <resp>XML/TEI Datenmodellierung und Datengenerierung</resp>
                              <persName role="acdh:hasContributor" key="https://orcid.org/0009-0006-7740-542X">Carl Friedrich Haak
                              </persName>
                        </respStmt>
                  </titleStmt>
                  <publicationStmt>
                        <publisher>
                              <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1226158307">Austrian Centre for
                                    Digital Humanities and Cultural Heritage an der Österreichischen
                                    Akademie der Wissenschaften</orgName>
                        </publisher>
                        <publisher>
                              <orgName key="https://d-nb.info/gnd/1026192285">Universität Wien.
                                    Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte</orgName>
                        </publisher>
                        <pubPlace ref="http://d-nb.info/gnd/4066009-6">Vienna</pubPlace>
                        <date when="2023">2023</date>
                        <availability>
                              <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                                    <p>The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY
                                          4.0) License applies to this text.</p>
                                    <p>The CC BY 4.0 License also applies to this TEI XML file.</p>
                              </licence>
                        </availability>
                        <idno type="transkribus_doc">1529224</idno>
                        <idno type="transkribus_collection">195363</idno>
                        <idno type="bv_data_set">Datenset A</idno>
                        <idno type="goobi">14553</idno>
                  </publicationStmt>
                  <seriesStmt>
<title>Datenset A</title>
<biblScope unit="part">2401</biblScope>
</seriesStmt>
<sourceDesc>
                        <listWit>
                              <witness sameAs="#bv_doc_id__20"/>
                        </listWit>
                        <msDesc type="invetory" subtype="primary">
                              <msIdentifier>
                                    <institution key="https://d-nb.info/gnd/37748-X">Österreichisches Staatsarchiv</institution>
                                    <repository key="https://d-nb.info/gnd/1601181-8">Archiv der
                                          Republik (Wien)</repository>
                                    <idno type="archive">AdR, Büro Seitz, Karton 10</idno>
                              </msIdentifier>
                              <msContents>
                                    <msItem>
                                          <author role="acdh:hasAuthor">Mayr, Michael</author>
                                          <author role="acdh:hasAuthor">Renner, Karl</author>
                                          <title>Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung Mayr</title>
                                          <note type="editor">Renner-Mayr Entwurf 1920 - Fassung
                                                Mayr (Titel des Dokuments "Das Ergebnis der
                                                Vereinbarungen über die österreichische
                                                Bundesverfassung"), Zustand: gut, keine Ergänzungen,
                                                162 Artikel</note>
                                    </msItem>
                              </msContents>
                              <physDesc>
                                    <objectDesc form="Druck"/>
                                    <handDesc/>
                              </physDesc>
                              <history>
                                    <origin notBefore-iso="1920-05-01" notAfter-iso="1920-07-08">8.
                                          Juli 1920 (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden)</origin>
                              </history>
                        </msDesc>
                        <relatedItem type="based_on" target="bv_doc_id__26"/>
                  </sourceDesc>
            </fileDesc>
            <profileDesc>
                  <abstract>
                        <p/>
                  </abstract>
                  <creation>
                        <date notBefore-iso="1920-05-01" notAfter-iso="1920-07-08"> 8. Juli 1920
                              (aber vor dem 7. Juli 1920 entstanden) </date>
                  </creation>
            </profileDesc>
            <revisionDesc status="text_correct">
                  <change when="2024-08-23" who="#cfh">document automatically created</change>
                  <change when="2024-08-24" who="#m_huber">formatting completed</change>
                  <change when="2024-11-16" who="#s_kury">NEUES DOKUMENT: Gegenlesen UND getrennt
                        bis Art. 26, 2. </change>
                  <change when="2024-12-01" who="#s_kury">Gegenlesen UND getrennt bis Art. 144 3.-&gt;
                        Vorgehen muss zunächst besprochen werden</change>
                  <change when="2024-12-15" who="#s_kury">Gegenlesen beendet- es fehlt jedoch ein
                        letzter Abgleich mit dem Originaldokument bezüglich "notes"</change>
            </revisionDesc>
      </teiHeader>
      <facsimile xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3052" lry="4850" xml:id="facs_2">
                  <graphic url="IMG_0003" width="3052px" height="4850px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3004" lry="4931" xml:id="facs_3">
                  <graphic url="IMG_0005" width="3004px" height="4931px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2958" lry="4885" xml:id="facs_4">
                  <graphic url="IMG_0006" width="2958px" height="4885px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2997" lry="4898" xml:id="facs_5">
                  <graphic url="IMG_0007" width="2997px" height="4898px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2988" lry="4848" xml:id="facs_6">
                  <graphic url="IMG_0008" width="2988px" height="4848px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2970" lry="4860" xml:id="facs_7">
                  <graphic url="IMG_0009" width="2970px" height="4860px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3026" lry="4853" xml:id="facs_8">
                  <graphic url="IMG_0010" width="3026px" height="4853px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2986" lry="4868" xml:id="facs_9">
                  <graphic url="IMG_0011" width="2986px" height="4868px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3008" lry="4869" xml:id="facs_10">
                  <graphic url="IMG_0012" width="3008px" height="4869px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2969" lry="4881" xml:id="facs_11">
                  <graphic url="IMG_0013" width="2969px" height="4881px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3034" lry="4860" xml:id="facs_12">
                  <graphic url="IMG_0014" width="3034px" height="4860px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2977" lry="4867" xml:id="facs_13">
                  <graphic url="IMG_0015" width="2977px" height="4867px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2980" lry="4848" xml:id="facs_14">
                  <graphic url="IMG_0016" width="2980px" height="4848px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2949" lry="4911" xml:id="facs_15">
                  <graphic url="IMG_0017" width="2949px" height="4911px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2985" lry="4865" xml:id="facs_16">
                  <graphic url="IMG_0018" width="2985px" height="4865px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2953" lry="4887" xml:id="facs_17">
                  <graphic url="IMG_0019" width="2953px" height="4887px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3012" lry="4871" xml:id="facs_18">
                  <graphic url="IMG_0020" width="3012px" height="4871px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2962" lry="4870" xml:id="facs_19">
                  <graphic url="IMG_0021" width="2962px" height="4870px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2959" lry="4845" xml:id="facs_20">
                  <graphic url="IMG_0022" width="2959px" height="4845px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2943" lry="4882" xml:id="facs_21">
                  <graphic url="IMG_0023" width="2943px" height="4882px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3001" lry="4828" xml:id="facs_22">
                  <graphic url="IMG_0024" width="3001px" height="4828px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2957" lry="4879" xml:id="facs_23">
                  <graphic url="IMG_0025" width="2957px" height="4879px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3016" lry="4832" xml:id="facs_24">
                  <graphic url="IMG_0026" width="3016px" height="4832px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2953" lry="4881" xml:id="facs_25">
                  <graphic url="IMG_0027" width="2953px" height="4881px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2949" lry="4858" xml:id="facs_26">
                  <graphic url="IMG_0028" width="2949px" height="4858px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2993" lry="4882" xml:id="facs_27">
                  <graphic url="IMG_0029" width="2993px" height="4882px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3009" lry="4908" xml:id="facs_28">
                  <graphic url="IMG_0030" width="3009px" height="4908px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2944" lry="4831" xml:id="facs_29">
                  <graphic url="IMG_0031" width="2944px" height="4831px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2946" lry="4871" xml:id="facs_30">
                  <graphic url="IMG_0032" width="2946px" height="4871px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2921" lry="4881" xml:id="facs_31">
                  <graphic url="IMG_0033" width="2921px" height="4881px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2947" lry="4878" xml:id="facs_32">
                  <graphic url="IMG_0034" width="2947px" height="4878px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2957" lry="4869" xml:id="facs_33">
                  <graphic url="IMG_0035" width="2957px" height="4869px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2953" lry="4909" xml:id="facs_34">
                  <graphic url="IMG_0036" width="2953px" height="4909px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2939" lry="4920" xml:id="facs_35">
                  <graphic url="IMG_0037" width="2939px" height="4920px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2949" lry="4888" xml:id="facs_36">
                  <graphic url="IMG_0038" width="2949px" height="4888px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2976" lry="4863" xml:id="facs_37">
                  <graphic url="IMG_0039" width="2976px" height="4863px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2974" lry="4863" xml:id="facs_38">
                  <graphic url="IMG_0040" width="2974px" height="4863px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2983" lry="4872" xml:id="facs_39">
                  <graphic url="IMG_0041" width="2983px" height="4872px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2965" lry="4846" xml:id="facs_40">
                  <graphic url="IMG_0042" width="2965px" height="4846px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2917" lry="4843" xml:id="facs_41">
                  <graphic url="IMG_0043" width="2917px" height="4843px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2973" lry="4831" xml:id="facs_42">
                  <graphic url="IMG_0044" width="2973px" height="4831px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2903" lry="4841" xml:id="facs_43">
                  <graphic url="IMG_0045" width="2903px" height="4841px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2963" lry="4858" xml:id="facs_44">
                  <graphic url="IMG_0046" width="2963px" height="4858px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2935" lry="4842" xml:id="facs_45">
                  <graphic url="IMG_0047" width="2935px" height="4842px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2929" lry="4837" xml:id="facs_46">
                  <graphic url="IMG_0048" width="2929px" height="4837px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2973" lry="4858" xml:id="facs_47">
                  <graphic url="IMG_0049" width="2973px" height="4858px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2984" lry="4877" xml:id="facs_48">
                  <graphic url="IMG_0050" width="2984px" height="4877px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3003" lry="4849" xml:id="facs_49">
                  <graphic url="IMG_0051" width="3003px" height="4849px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2930" lry="4851" xml:id="facs_50">
                  <graphic url="IMG_0052" width="2930px" height="4851px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3009" lry="4851" xml:id="facs_51">
                  <graphic url="IMG_0053" width="3009px" height="4851px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2927" lry="4837" xml:id="facs_52">
                  <graphic url="IMG_0054" width="2927px" height="4837px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3001" lry="4852" xml:id="facs_53">
                  <graphic url="IMG_0055" width="3001px" height="4852px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2960" lry="4880" xml:id="facs_54">
                  <graphic url="IMG_0056" width="2960px" height="4880px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="3021" lry="4845" xml:id="facs_55">
                  <graphic url="IMG_0057" width="3021px" height="4845px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2918" lry="4863" xml:id="facs_56">
                  <graphic url="IMG_0058" width="2918px" height="4863px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2919" lry="4845" xml:id="facs_57">
                  <graphic url="IMG_0059" width="2919px" height="4845px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2987" lry="4873" xml:id="facs_58">
                  <graphic url="IMG_0060" width="2987px" height="4873px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2875" lry="4891" xml:id="facs_59">
                  <graphic url="IMG_0061" width="2875px" height="4891px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2983" lry="4857" xml:id="facs_60">
                  <graphic url="IMG_0062" width="2983px" height="4857px"/>
            </surface>
            <surface ulx="0" uly="0" lrx="2885" lry="4855" xml:id="facs_61">
                  <graphic url="IMG_0063" width="2885px" height="4855px"/>
            </surface>
      </facsimile>
      <text type="Verfassungsentwurf">
            <body>
                  <div type="main">
                        <p><pb facs="#facs_2" n="2" xml:id="img_0002" break="yes"/>Als Manuskript gedruckt. Vertraulich.</p>
                        <p><emph>Das Ergebnis der Vereinbarungen über die österreichische
                                    Bundesverfassung.</emph></p>
                        <p><pb facs="#facs_3" n="3" xml:id="img_0003" break="yes"/><emph>Vorbemerkungen.</emph> Die provisorische Verfassung der
                              Republik hat der konstituierenden Nationalversammlung eine Lebensdauer
                              von zwei Jahren gesetzt. Diese hätte sicherlich ausgereicht, wenn
                              nicht die Friedensverhandlungen von Saint Germain unerwartet eine so
                              ungebührlich lange Zeit (von Ende Mai bis Mitte September 1919)
                              beansprucht und das Inkrafttreten des Friedensvertrages bis zur Stunde
                              verzögert hätten. Österreich ist heute noch ein Staatswesen mit
                              unfertigem Gebiet und ungewisser Staatsbürgerschaft. Die Einverleibung
                              von Deutschwestungarn abzuwarten, geboten begreifliche Rücksichten und
                              die Unsicherheit in der entscheidenden Staatsfrage, in Sachen des
                              Anschlusses an Deutschland, der eine andere Verfassung voraussetzt als
                              die volle Selbständigkeit, nahm den Vorarbeiten die einheitliche und
                              feste Richtung. So kommt es, daß die Nationalversammlung erst acht
                              Monate vor ihrem gesetzlichen Ende zur Verfassungsarbeit gelangt, und
                              dies, ohne daß die eben erwähnten Voraussetzungen ihrer Gedeihlichkeit
                              verbürgt sind. Die Staatskanzlei hat allerdings in dieser langen Zeit
                              nicht müssig zugewartet. Schon vor seiner Abreise nach Saint Germain
                              hat der Staatskanzler in seinem Amte die beiden Abteilungen des
                              Verfassungsreform- und des Verwaltungsreformdienstes eingerichtet und
                              beide Dienste waren unablässig an der Arbeit. Anläßlich seiner Abreise
                              berief der Staatskanzler Professor Hans Kelsen, der seit den
                              Novembertagen seinem Amte zugeteilt war und an der provisorischen
                              Verfassung mitgearbeitet hatte, besprach mit ihm die Grundlinien eines
                              Entwurfes unter Annahme von Voraussetzungen, wie sie im allgemeinen
                              sich leider in Saint Germain verwirklichen sollten, und gab ihm den
                              Auftrag, vereint mit den Referenten der Staatskanzlei einen Entwurf
                              fertigzustellen. Die Vorlagen gingen durch Kurier zwischen Wien und
                              Saint Germain hin und her. Als der Kanzler nach der Zeichnung des
                              Vertrages Mitte September wieder in Wien dauernden Aufenthalt nahm,
                              lagen bereits die Entwürfe I bis V in der Staatskanzlei vor, von denen
                              jeder auf anderen politischen Voraussetzungen ruhte. Es galt darum vor
                              allem, diese selbst zu klären und aus diesem Grunde rollte der Kanzler
                              in der „Wiener Abendpost“ vom 13. September das Problem der Koalition
                              selbst auf. Die Verfassungsarbeiten konnten nicht weiter geführt
                              werden ohne vorangehende Vereinbarungen der Koalition über die
                              Richtlinien, welchen der Regierungsentwurf folgen sollte. Die
                              Verhandlungen der Koalition fanden in der ersten Hälfte Oktober statt
                              und ergaben ein ins Einzelne gehendes Programm, das im vorliegenden
                              Gegenstande folgende Sätze enthielt: „Der Entwurf der neuen Verfassung
                              ist möglichst schnell auszuarbeiten. Vor seiner Vorlegung an die
                              Nationalversammlung wird die Regierung zunächst mit den beiden
                              Parteien, dann mit den Landesregierungen Fühlung nehmen. In der
                              Nationalversammlung wird bei der Vorberatung des Entwurfes ein
                              Subkomitee des Verfassungsausschusses Vertreter der Länder als
                              Experten zuziehen. Die neue Verfassung wird Deutschösterreich als
                              Bundesstaat konstituieren. Deutsch-Westungarn wird als ein besonderes
                              Land dem Bunde angehören. Die Kompetenzen des Bundes werden in der
                              Verfassung taxativ aufgezählt werden. Ausschließlich dem Bunde werde
                              die auswärtige Politik, die Justizgesetzgebung (Zivil- und Strafrecht)
                              und das Heerwesen vorbehalten, außerdem die wirtschaftliche
                              Gesetzgebung und Verwaltung, soweit dies die Einheit des
                              Wirtschaftsgebietes erfordert, die Arbeiterschutzgesetzgebung, die
                              Arbeiterversicherung, das Hochschulwesen. Der freie Güterverkehr
                              innerhalb des Bundesgebietes muß gesichert werden. Die
                              Bundesgesetzgebung hat die Steuerquellen auf den Bund und die Länder
                              aufzuteilen. Andere Angelegenheiten, wie das Schulwesen und die
                              Agrargesetzgebung, werden vom Bunde n<choice>
                                    <sic>n</sic>
                                    <corr>u</corr>
                              </choice>r durch Rahmengesetze geregelt werden, deren nähere
                              Durchführung den Ländern überlassen bleibt. Alle dem Bunde nicht
                              vorbehaltenen Angelegenheiten fallen in die Kompetenz der Länder. Die
                              Bundesverfassung wird überdies die Grundrechte der einzelnen
                              Staatsbürger und Korporationen verbürgen. Das Verhältnis von Kirche
                              und Staat einschließlich der Ehegesetzgebung ist im Rahmen der
                              Verfassung grundsätzlich zu regeln. So lange das bisherige Verhältnis
                              fortbesteht, sind bei künftigen Gehaltsaufbesserungen für die
                              Staatsangestellten auch die Seelsorger der katholischen, evangelischen
                              und altkatholischen Konfession zu berücksichtigen.<pb facs="#facs_4" n="4" xml:id="img_0004" break="yes"/><fw type="pageNum">II</fw>Die Gesetzgebung des Bundes wird durch die Nationalversammlung
                              und durch einen Bundesrat ausgeübt. Es besteht Einverständnis darüber,
                              daß der Entwurf der Staatskanzlei bezüglich der Zusammensetzung und
                              der Aufgaben des Bundesrates das Beispiel des deutschen Reichsrates
                              nachahmen soll. Wenn der Bundesrat einem von der Nationalversammlung
                              beschlossenen Gesetz nicht zustimmt, soll der Volksentscheid eingeholt
                              werden. Aber auch für andere Fälle ist die unmittelbare Gesetzgebung
                              durch das Volk (Referendum und Initiative) vorzusehen. Bezüglich der
                              Präsidentschaft soll der Entwurf der Staatskanzlei bei der
                              gegenwärtigen Ordnung bleiben. Gleichzeitig mit der Verfassungsreform
                              ist die Reform der Verwaltung durchzuführen. Die politischen Behörden
                              erster Instanz sind so schnell und so vollständig als möglich zu
                              demokratisieren. Das Polizeistrafverfahren ist möglichst schnell neu
                              zu gestalten. Im Interesse des Abbaues des übermäßigen Beamtenstandes
                              ist die vollständige Freizügigkeit der Beamten sicherzustellen. Die
                              Schaffung einer instanzmäßigen Verwaltungsrechtspflege nach
                              preußischem Vorbild ist ein integrierender Bestandteil der
                              Verfassungsreform. Das Mißtrauen der Bevölkerung zu der
                              bureaukratischen Verwaltungsorganisation hat dazu geführt, daß die
                              nach dem Umsturz entstandenen Räteorganisationen in die
                              Verwaltungstätigkeit eingegriffen und wiederholt versucht haben,
                              selbst eine Tätigkeit zu entfalten, die nach dem Gesetz nur den
                              staatlichen und den autonomen Behörden zusteht. Diese Tatsache hat in
                              vielen Fällen bedenkliche Mißstände zur Folge gehabt.
                              Staatsgrundgesetzlich gewährleistete Rechte, insbesondere das
                              Hausrecht, sind verletzt worden. Lokale Räteorganisationen haben
                              Absperrungsmaßregeln und Beschlagnahmen auf eigene Faust verfügt und
                              durchgeführt, wodurch in vielen Fällen der Ernährungsdienst behindert
                              und insbesondere die Lebensmittelzufuhr in die großen Städte und
                              Industriegebiete, vor allem nach Wien, erschwert wurde. Solche
                              Mißstände können nur dadurch wirksam bekämpft werden, daß ihre
                              eigentlichste Ursache, nämlich das Mißtrauen der Bevölkerung gegen die
                              bureaukratische Verwaltungsorganisation, überwunden wird. Dies
                              erfordert einerseits die schleunigste Demokratisierung der politischen
                              Behörden erster Instanz, anderseits die Heranziehung von
                              Vertrauensmännern der einzelnen Bevölkerungskreise als Hilfsorgane der
                              staatlichen Verwaltung zu der unmittelbaren Verwaltungstätigkeit.
                              Einzelne Versuche solcher Art sind bereits gemacht worden, sie haben
                              gezeigt, daß auf diese Weise der Eifer der nach Betätigung in der
                              Verwaltung drängenden gesellschaftlichen Kräfte im Interesse der
                              Allgemeinheit verwertet, die Gesetzlichkeit der Verwaltung
                              wiederhergestellt und das Vertrauen der Bevölkerung zu der Verwaltung
                              gestärkt werden kann." Zugleich wurde beschlossen, Professor Mayr zum
                              Staatssekretär ohne Staatsamt, mit dem besonderen Auftrag, an der
                              Verfassungs- und Verwaltungsreform mitzuarbeiten, zu bestellen. Diese
                              Betrauung erschien insbesondere aus einem Grunde erwünscht. Während
                              die sozialdemokratische Partei sich von Anbeginn an über ihre Stellung
                              in der Verfassungsfrage durchaus klar war und bis auf Einzelheiten
                              über das anzustrebende Ziel auch einheitlich dachte, wichen die
                              Auffassungen innerhalb der christlichsozialen Partei in buntester
                              Mannigfaltigkeit voneinander ab. Diese Partei erschien in Wien
                              gemäßigt zentralistisch und der Trennung Wiens vom Lande abhold, in
                              Niederösterreich zu dieser Trennung entschlossen, sonst jedoch
                              gemäßigt automomistisch, in Oberösterreich und Steiermark entschlossen
                              automomistisch, in Kärnten und Salzburg föderalistisch, in Tirol
                              separatistisch und in Vorarlberg direkt abfallbereit. Vorweg war klar,
                              daß, wenn diese Gegensätze nicht zunächst innerhalb der Partei selbst
                              zum Ausgleich kämen, sie für die Aufgaben einer Staats- und
                              Regierungspartei nicht tragfähig wäre. Staatssekretär Mayr fiel die
                              schwierige Funktion zu, vorerst diese Widersprüche innerhalb der einen
                              Koalitionspartei auszugleichen und sie auf eine mittlere Linie
                              zusammenzuführen, damit sodann von dieser Linie aus Vereinbarungen mit
                              der anderen Partei möglich werden. Staatssekretär Mayr führte zunächst
                              die christlichsozialen und großdeutschen Vertreter der Länder in
                              Salzburg zusammen — aus den vorgeführten Gründen ein bedeutsamer
                              Erfolg auch für die Republik und in Linz griffen auch die
                              sozialdemokratischen Ländervertreter ein. So wurden — nicht etwa gegen
                              den Willen, sondern mit Vorwissen des Kanzlers und unter geistiger
                              Anleitung durch den Verfassungsreformdienst — die Parteiauffassungen
                              in beiden Lagern soweit geklärt, daß sich die Parteien in Linz
                              hauptsächlich um zwei Entwürfe gruppierten, die Christlichsozialen um
                              den zweiten Entwurf Mayr und die Sozialdemokraten der Länder um den
                              Entwurf Danneberg. Daß die Linzer Konferenz zu positiven
                              Vereinbarungen nicht führen konnte, war zu erwarten denn weder der
                              eine noch der andere Teil hatte hiezu die Vollmacht oder die
                              politische Autorität. Ihr nicht geringer Gewinn aber liegt in der
                              innern Ralliierung der Parteien selbst, in der so bewirkten Klärung
                              von bis dahin ganz chaotischen Auffassungen und in der Ausschließung
                              der zahlreichen primitiven Mißverständnisse und Vorurteile, wie etwa,
                              daß die Sozialdemokraten den Zentralismus und die Diktatur, und daß
                              die Christlichsozialen den Separatismus und die Wirtschaftsanarchie
                              wollen. Bei dem von lange her überlieferten und in jüngster Zeit
                              fleißig genährten Mißtrauen der Länder gegen die zentralistische
                              Bureaukratie in Wien war ein anderer Weg zur Klärung als der von<pb facs="#facs_5" n="5" xml:id="img_0005" break="yes"/><fw type="pageNum">III</fw>unten auf und von innen heraus nicht
                              ratsam und dieser der Demokratie angemessene Weg hat auch zu dem Ziele
                              geführt, der breitesten Öffentlichkeit beider Parteien eine feste
                              Orientierung zu geben. Selbstverständlich konnten die zwei
                              Reichsparteileitungen die Entwürfe Mayr und Danneberg*) nicht einfach
                              übernehmen, schon um sich für die abschließenden Verhandlungen nicht
                              zu präjudizieren, wohl aber boten sie eine vorzügliche Unterlage für
                              die Verhandlungen, die sofort nach Linz zwischen dem Kanzler, dem
                              Vizekanzler und Staatssekretär Mayr unter ständigem Beirat Professor
                              Kelsens in der Staatskanzlei stattfanden und am 8. Juni zum Abschluß
                              kamen. Der nachfolgende Entwurf enthält das Ergebnis dieser
                              Vereinbarungen. Er war bestimmt, einerseits dem Koalitionskomitee,
                              anderseits den Landesregierungen vorgelegt zu werden. Soweit ein
                              einheitlicher Text vereinbart oder wenigstens vorläufig angenommen
                              wurde — Vorbehalte wurden da und dort wohl noch gemacht, zuweilen bloß
                              in der Stilisierung — erscheint der betreffende Artikel nur in einer
                              Fassung. Hiebei sei ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Fassung
                              somit weder jene der Christlichsozialen, noch jene der
                              Sozialdemokraten, sondern schon Kompromißfassung ist und nunmehr, da
                              die Koalition gelöst ist, weder die eine noch die andere Partei
                              bindet. Wo eine Vereinbarung nicht gelang, sind beide Fassungen
                              nebeneinander gestellt. So gibt der Entwurf ein anschauliches Bild,
                              wie weit die Arbeit gediehen und in welchen Punkten sie offengeblieben
                              ist. Wird die Aufgabe fortgeführt, so kann sie sich auf die
                              Nebeneinanderstellungen beschränken. Eben diese Punkte zu bereinigen,
                              wäre Sache des Koalitionskomitees gewesen. Wer die Unterlagen, die
                              Entwürfe Mayr und Danneberg, mit dieser Vorlage vergleicht, wird
                              bedeutsame Änderungen im System wie in der Ausführung wahrnehmen. Das
                              erste und zweite Hauptstück sind umgearbeitet, das fünfte Hauptstück
                              über die Gemeinden ist neu, daß Hauptstück über die Grundrechte ist
                              besser gegliedert. Von diesen Änderungen sind zahlreiche vereinbart,
                              das fünfte Hauptstück über die Gemeinden ist allerdings in vollem
                              Umfang von christlichsozialer Seite abgelehnt. Im ganzen ist der
                              bundesstaatliche Charakter der Republik reiner herausgearbeitet und
                              besser zur Geltung gebracht als in Linz. <pb facs="#facs_6" n="6" xml:id="img_0006" break="yes"/>
                        </p>
                        <p>*) Sie sind der Kürze halber so bezeichnet, weil sie in Linz von diesen
                              beiden Persönlichkeiten vorgelegt und vertreten wurden.</p>
                        <head>Entwurf einer österreichischen Verfassung.*)</head>
                        <p>*) Der Text gibt die auf Grund der teilweise abweichenden Parteientwürfe
                              Mayr und Danneberg im Kompromißwege vereinbarte Fassung. Wo eine
                              Vereinbarung nicht gelang, sind zwei Fassungen gegenübergestellt,
                              links die Fassung Renner, rechts die fassung Mayr.</p>
                        <div type="section">
                              <head>Erstes Hauptstück.</head>
                              <head> Die grundlegenden Einrichtungen Österreichs.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Der Bund. Das Bundesgebiet und das Bundesvolk.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 1. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Österreich ist
                                                eine demokratische Republik. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Alle
                                                öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt
                                                und in seinem Namen ausgeübt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 2. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Republik Österreich ist ein
                                                freier Bundesstaat. Der Bund wird gebildet durch die
                                                selbstständigen Länder: Burgenland, Kärnten,
                                                Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
                                                Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien
                                                (Bundesländer). </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 3. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Bundesländer
                                                bilden zusammen das Bundesgebiet. Es steht unter dem
                                                Schutze des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Eine Änderung
                                                des Bundesgebietes, die zugleich eine Änderung eines
                                                Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer
                                                Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann —
                                                abgesehen von Friedensverträgen — nur durch
                                                übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und
                                                jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung
                                                erfährt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label>
                                                <note type="comment">Fällt weg.</note>
                                          </p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_7" n="7" xml:id="img_0007" break="yes"/><fw type="pageNum">2</fw><label>4.</label> Wächst der Republik ein
                                                Gebiet zu, das geschichtlich zu einem Bundeslande
                                                gehört hat, so wird es diesem Lande einverleibt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 4. </head>
                                          <note type="comment">Fällt weg.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 5. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Bundesgebiet
                                                bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und
                                                Zollgebiet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Innerhalb der
                                                Grenzen des Bundes dürfen keinerlei
                                                Zwischenzollinien oder sonstigen
                                                Verkehrsbeschränkungen errichtet werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 6. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Landesbürger ist Angehöriger des Bundes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Landesbürgerschaft ist an die Heimatsberechtigung in
                                                der Gemeinde eines Landes gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 7. </head>
                                          <p type="legal_section">Jeder Bundesangehörige hat in
                                                jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und
                                                Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 8. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                Bundesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.
                                                Vorrechte der Geburt, des Standes und des
                                                Bekenntnisses sind für immer ausgeschlossen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_8" n="8" xml:id="img_0008" break="yes"/><fw type="pageNum">3</fw><label>2. </label>Die politischen Rechte
                                                und Freiheiten des Volkes sind durch die
                                                Bundesverfassung gewährleistet. Ihrem Schutze dient
                                                der Verfassungsgerichtshof.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 9. </head>
                                          <p type="legal_section">Die deutsche Sprache ist,
                                                unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten
                                                gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache
                                                der Republik. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                                    <head>Von der öffentlichen Gewalt in der Republik. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 10. </head>
                                          <p type="legal_section">Die öffentliche Gewalt wird gemäß
                                                den Bestimmungen dieser Verfassung auf den Bund und
                                                die Bundesländer übertragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 11. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der oberste
                                                Träger der öffentlichen Gewalt der Republik ist die
                                                Bundesversammlung, die nach außen durch den von ihr
                                                gewählten Bundespräsidenten vertreten und verkörpert
                                                wird. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Bundesversammlung besteht aus einem Volkshaus, dem
                                                Bundestag, und aus einem Länderhaus, dem Bundesrat.
                                                Die zwei Häuser der Bundesversammlung tagen mit
                                                Ausnahme der in der Verfassung ausdrücklich
                                                vorgesehenen Fälle abgesondert voneinander. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 12. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                gesetzgebende Gewalt wird durch Vertretungen des
                                                Volkes ausgeübt, welche — wie alle allgemeinen
                                                öffentlichen Vertretungskörper der Republik — auf
                                                Grund des gleichen und geheimen Stimmrechtes von
                                                allen erwachsenen Männern und Frauen gewählt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Volksvertreter können wegen ihrer Abstimmungen
                                                überhaupt nicht, wegen der in Ausübung ihres Berufes
                                                getanen Äußerungen nur von dem Hause, dem sie
                                                angehören, zur Verantwortung gezogen werden.
                                                Außerdem dürfen sie nur unter den durch
                                                Bundesverfassungsgesetz bestimmten Bedingungen
                                                behördlich verfolgt werden. (Immunität.) </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                                gesetzgebende Gewalt ist zum Teile dem Bunde, zum
                                                Teile den Bundesländern übertragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 13. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                gesetzgebende Organ des Bundes ist der Bundestag,
                                                den das ganze Bundesvolk direkt wählt.<pb facs="#facs_9" n="9" xml:id="img_0009" break="yes"/><fw type="pageNum">4</fw>Er übt die
                                                Bundesgesetzgebung in Gemeinschaft mit dem
                                                Bundesrate aus, dessen Mitglieder von den Landtagen
                                                gewählt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das
                                                gesetzgebende Organ der Länder sind die Landtage,
                                                die vom Volk direkt gewählt werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 14. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Mit dem Vollzuge
                                                der Gesetze sind Volksbeauftragte betraut, die auf
                                                jederzeitigen Widerruf von den Volksvertretungen
                                                bestellt werden, diesen unmittelbar und vor dem
                                                Verfassungsgerichtshof verantwortlich sind. Ist ein
                                                Volksvertreter zum Volksbeauftragten bestellt, so
                                                ruht seine Immunität. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label>  An der
                                                Vollzugsgewalt nehmen nach Maßgabe der Verfassung
                                                der Bund und die Bundesländer teil.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 15. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die vom Bunde
                                                oder den Bundesländern angestellten, an dem Vollzuge
                                                der Gesetze mitwirkenden Bediensteten der Republik
                                                (Beamte, Diener) sind von den Volksbeauftragten oder
                                                in deren Auftrag ernannt; sie leisten den Eid auf
                                                die Verfassung, sind an die Weisungen der
                                                Volksbeauftragten gebunden und diesen verantwortlich
                                                (Diensthoheit). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Bediensteten
                                                der Republik sind grundsätzlich auf Lebenszeit
                                                berufen. Ihr Dienstverhältnis zum Bund oder zu den
                                                Bundesländern einschließlich ihrer Besoldung ist
                                                gesetzlich geregelt (Pragmatik). Inwieweit zur
                                                Regelung des Dienstverhältnisses
                                                Personalvertretungen herangezogen werden, wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Das
                                                Vertragsverhältnis der sonst beschäftigten
                                                Hilfskräfte ist nach den Bestimmungen des
                                                bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 16. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das vollziehende
                                                Organ des Bundes sind der Bundespräsident und die
                                                Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der
                                                Bundespräsident wird von der Bundesversammlung
                                                bestellt und ist der oberste Volksbeauftragte der
                                                Republik. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                                Bundesregierung wird von der Bundesversammlung
                                                gewählt und besteht aus dem Bundeskanzler, seinem
                                                Stellvertreter (Vizekanzler) und den
                                                Bundesministern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die den
                                                einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung
                                                zustehenden Aufträge und Vollmachten (Kompetenz)
                                                werden durch Bundesgesetze bestimmt und
                                                abgegrenzt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_10" n="10" xml:id="img_0010" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">5</fw>Art. 17. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das vollziehende
                                                Organ der Bundesländer sind die von den Landtagen
                                                bestellten Landesregierungen. Sie bestehen aus dem
                                                Landeshauptmann, dessen Stellvertreter und einer
                                                angemessenen Zahl von weiteren Mitgliedern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Aufträge und
                                                Vollmachten der Mitglieder der Landesregierung
                                                regelt ein Landesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 18. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Bundesregierung vollzieht ihre Aufträge entweder
                                                direkt durch Bundesbehörden, Bundesämter und
                                                Bundesanstalten (unmittelbare Bundesverwaltung) oder
                                                vermittels der Landesregierung, und deren Organe
                                                (mittelbare Bundesverwaltung, Landesverwaltung in
                                                Bundesauftrag). </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Soweit die
                                                Landesorgane Bundesangelegenheiten führen, sind sie
                                                unmittelbar an die Weisungen der Bundesregierung
                                                gebunden und dieser verantwortlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 19. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1. </label>Die Gemeinden
                                                führen jene Angelegenheiten, welche ihnen wegen
                                                ihrer örtlichen Natur vorbehalten sind, selbständig.
                                                (Vorbehaltene Gemeindesachen.) </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Sonst haben sie
                                                die Bundes- und Landesgesetze nach den Weisungen
                                                ihrer Landesregierung zu vollziehen und unterstehen
                                                deren Aufsicht (Gemeindeverwaltung im Auftrag des
                                                Bundes oder Landes). </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 20. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                Gerichtsbarkeit ist dem Bunde vorbehalten, sie ist
                                                von der Vollzugsgewalt getrennt und wird durch
                                                unabhängige Gerichte ausgeübt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Richter sind
                                                auf Lebenszeit ernannt und nur vor Gerichten ihres
                                                Standes verantwortlich. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 21. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Wer durch
                                                schuldhafte, rechtswidrige Ausübung der öffentlichen
                                                Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf
                                                Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch
                                                dessen Organ der Schaden zugefügt wurde. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die nähere
                                                Regelung erfolgt durch Bundesgesetz. Dieses setzt
                                                auch fest, unter welchen Voraussetzungen ein
                                                Rückgriffsrecht gegen das schuldtragende Organ
                                                zulässig ist.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_11" n="11" xml:id="img_0011" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">6</fw>Art. 22. </head>
                                          <p type="legal_section">Sämtliche Behörden und Ämter der
                                                Republik sind im Rahmen ihrer gesetzlichen
                                                Befugnisse zur wechselseitigen Hilfeleistung
                                                verpflichtet. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 23. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Bundesversammlung entscheidet über Krieg und Frieden
                                                und verfügt über die bewaffnete Macht der Republik. </p>
                                          <p type="legal_section">2. und 3. fällt weg. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 24. </head>
                                          <p type="legal_section">Art. 23. 1. Fällt weg.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die allgemein
                                                anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als
                                                Bestandteil des Bundesrechtes. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Vertretung
                                                der Republik vor dem Völkerbunde und gegenüber den
                                                anderen Staaten und der Abschluß von Staatsverträgen
                                                sind ausschließlich Sache des Bundes. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Dritter Abschnitt.</head>
                                    <head>Die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 25. </head>
                                          <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung
                                                und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1. </label>
                                                  <item>die Bundesverfassung und
                                                  Verfasungsgerichtsbarkeit; die Organisation der
                                                  Bundesbehörden und das Dienstrecht der
                                                  Bundesangestellten einschließlich der Regelung des
                                                  im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land
                                                  zu vollziehenden Wechsels zwischen Bund- und
                                                  Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die
                                                  sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den
                                                  Interessen eines einzelnen Landes dient; die
                                                  Regelung des wissenschaftlichen und
                                                  fachtechnischen Archiv-und Bibliotheksdienstes. </item>
                                                  <pb facs="#facs_12" n="12" xml:id="img_0012" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">7</fw>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die auswärtigen Angelegenheiten mit
                                                  Einschluß der politischen und wirtschaftlichen
                                                  Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere
                                                  der Abschluß aller Staatsverträge; die
                                                  Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und
                                                  Viehverkehres mit dem Auslande; das
                                                  Zollwesen;</item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>die militärischen Angelegenheiten mit
                                                  Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten;</item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>die Bundesfinanzen, insbesondere die
                                                  öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder
                                                  teilweise für den Bund einzuheben sind; das
                                                  Monopolwesen: die Regelung, welche Abgaben dem
                                                  Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der
                                                  Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes
                                                  und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus
                                                  Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;</item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>die innere Einrichtung, Ausrüstung und
                                                  Ausbildung der Gendarmerie einschließlich der
                                                  Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die
                                                  Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei
                                                  Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung
                                                  von Teilen der Gendarmerie außerhalb des
                                                  Landesbereiches handelt; die Sicherheitspolizei in
                                                  der Bundeshauptstadt Wien und in den
                                                  Landeshauptstädten; die Regelung und Überwachung
                                                  des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
                                                  Austrittes aus diesem; das Ein- und
                                                  Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung,
                                                  Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet,
                                                  sowie die Durchlieferung; das Stiftungs- und
                                                  Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
                                                  handelt, die nach ihren Zwecken über den
                                                  Interessenbereich eines Landes hinausgehen und
                                                  nicht schon bisher von den Ländern autonom
                                                  verwaltet wurden; </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item>das Zivil- und Strafrechtswesen
                                                  einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes in
                                                  Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde
                                                  zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die
                                                  Enteignung. soweit sie nicht Angelegenheiten
                                                  betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder
                                                  fallen; die Angelegenheiten der Notare, der
                                                  Rechtsanwälte und verwandter Berufe; </item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>das Hochschulwesen; die fachlichen
                                                  Zentrallehranstalten; die Angelegenheiten der
                                                  künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
                                                  und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die
                                                  Angelegenheiten des Kultus;</item>
                                                  <pb facs="#facs_13" n="13" xml:id="img_0013" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">8</fw>
                                                  <label>8.</label>
                                                  <item>das Bergwesen; die Ausführung der
                                                  Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren
                                                  und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer,
                                                  welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen
                                                  Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder
                                                  durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen die
                                                  das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder
                                                  verbinden; die Bekämpfung übertragbarer
                                                  Krankheiten von Tieren; </item>
                                                  <label>9.</label>
                                                  <item>das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien
                                                  und die Privatgeschäftsvermittlung; das
                                                  Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das
                                                  Vermessungswesen; das Ingenieur- und
                                                  Ziviltechnikerwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen-
                                                  und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die
                                                  Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das
                                                  Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz;
                                                  das wirtschaftliche Assoziationswesen; die
                                                  Handels- und Gewerbekammern; das
                                                  Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit-,
                                                  Börse- und Bankwesen. </item>
                                                  <label>10.</label>
                                                  <item>das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen,
                                                  der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die
                                                  Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
                                                  Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
                                                  Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom-
                                                  und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen-und
                                                  Fernsprechwesen; </item>
                                                  <label>11.</label>
                                                  <item>die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von
                                                  Menschen;</item>
                                                  <label>12.</label>
                                                  <item>das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter-
                                                  und Angestelltenschutz sowie das
                                                  Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um
                                                  land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und
                                                  Angestellte handelt; die Fürsorge für
                                                  Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das
                                                  Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges
                                                  oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
                                                  einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig
                                                  erscheinenden Maßnahmen.</item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_14" n="14" xml:id="img_0014" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">9</fw>Art. 26. </head>
                                          <p type="legal_section">Bundessache ist die Gesetzgebung,
                                                Landessache die Vollziehung in folgenden
                                                Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die
                                                  nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund
                                                  eingehoben werden: die Anordnungen zur
                                                  Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder
                                                  sonstigen übermäßigen Belastungen, zur
                                                  Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder
                                                  der wirtschaft lichen Beziehungen im Verhältnis
                                                  zum Ausland oder zwischen den Ländern und
                                                  Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen
                                                  oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung
                                                  öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit
                                                  Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der
                                                  Bundesfinanzen;</item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht:
                                                  das Vereins- und Versammlungsrecht; die
                                                  Angelegenheiten der Presse; die
                                                  Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
                                                  Matrikenwesens und der Namensänderung; das
                                                  Paßwesen und die Fremdenpolizei; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>das Verwaltungs- und
                                                  Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der
                                                  Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen
                                                  Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in
                                                  Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern
                                                  zusteht; </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>die Festsetzung des Lehrzieles bei den
                                                  mittleren und niederen Schulen; </item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>das Veterinärwesen;  </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item>das Munitions-, Schieß- und
                                                  Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol
                                                  unterliegt, sowie das Waffenwesen;   </item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>die betriebstechnischen Vorschriften
                                                  bezüglich des Kraftfahrwesens; </item>
                                                  <label>8.</label>
                                                  <item>die Ausbildung, Fortbildung und
                                                  Berufsausübung von Heilpersonen; das
                                                  Heilmittelwesen; das Gesundheitswesen mit Ausnahme
                                                  der Heil- und Pflegeanstalten und Ambularien, des
                                                  Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des
                                                  Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; </item>
                                                  <label>9.</label>
                                                  <item>das Volkswohnungs- und
                                                  Volkspflegestättenwesen; </item>
                                                  <label>10.</label>
                                                  <item>die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme
                                                  jener auf land- und forstwirtschaftlichem
                                                  Gebiete.</item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_15" n="15" xml:id="img_0015" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">10</fw>Art. 27. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>Bundessache ist
                                                die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die
                                                Erlassung von Ausführungsgesetzen und die
                                                Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>die Organisation der Verwaltung in den
                                                  Ländern; das Dienstrecht der Lehrpersonen an
                                                  mittleren Unterrichtsanstalten und jener
                                                  Angestellten des Landes, die behördliche Aufgaben
                                                  zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des
                                                  im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder
                                                  zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu
                                                  Land;</item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die Einrichtungen zum Schutze der
                                                  Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste
                                                  oder sonst gefährliche Personen, wie
                                                  Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die
                                                  Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein
                                                  anderes Land;</item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>das Verhältnis zwischen Schule und Kirche;
                                                  die Einrichtung und Erhaltung von mittleren und
                                                  niederen Unterrichtsanstalten; den
                                                  Privatunterricht und das Privatschulwesen; das
                                                  Volksbildungswesen; </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen;
                                                  die Bodenreform; (agrarische Operationen,
                                                  Wiederbesiedelung u.s.w.) und die
                                                  Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich
                                                  des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst-
                                                  und Weideservituten: den Schutz der Pflanzen gegen
                                                  Krankheiten und Schädlinge;</item>
                                                  <label>5.</label>
                                                  <item>das Heil- und Pflegeanstaltenwesen
                                                  einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung
                                                  und Überführung von Leichen; </item>
                                                  <label>6.</label>
                                                  <item>das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und
                                                  Angestelltenschutz sowie das
                                                  Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land-
                                                  und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
                                                  handelt; das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik;
                                                  die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;
                                                  die öffentlichen Einrichtungen zur
                                                  außergerichtlichen Vermittlung von
                                                  Streitigkeiten;</item>
                                                  <label>7.</label>
                                                  <item>die beruflichen Vertretungen auf land- und
                                                  forstwirtschaftlichem Gebiete. </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Das
                                                Bundesgesetz, das die grundsätzliche Regelung
                                                vorschreibt, kann für die Erlassung der
                                                Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die nicht
                                                geringer als drei Monate und nicht länger als ein
                                                Jahr sein darf. Wird diese Frist nicht eingehalten,
                                                so wird die Erlassung dieses Ausführungsgesetzes
                                                Bundessache.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_16" n="16" xml:id="img_0016" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">11</fw>Art. 28. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Soweit
                                                Angelegenheiten nicht ausdrücklich als Bundessache
                                                erklärt sind, gelten sie als Landessache. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Soferne jedoch
                                                in solchen Angelegenheiten der Vollzug für mehrere
                                                Bundesländer Rechtswirksamkeit erlangen soll, werden
                                                sie als Bundessache behandelt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 29. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Länder können im Bereiche
                                                ihrer Gesetzgebungsbefugnisse auch die zur Regelung
                                                des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem
                                                Gebiete des Zivil- und Strafrechtes treffen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 30. </head>
                                          <p type="legal_section">Fällt weg. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 31. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> In Ländern
                                                werden unmittelbare Bundesbehörden und Bundesämter
                                                für folgende Aufgaben errichtet: Heerwesen,
                                                Gendarmerie, Zivil-, Straf- und
                                                Verwaltungsrechtspflege, Finanz- und Zolldienst,
                                                Bergwesen, Eich- und Punzierungsdienst, Waren- und
                                                Viehverkehr mit dem Auslande, Verkehrswesen
                                                (Eisenbahnen, Post, Telegraphie, Fernsprechwesen),
                                                Ernährungsdienst. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Dem Bund steht
                                                es jedoch frei, auch in diesen Angelegenheiten mit
                                                der Vollziehung die Landesregierungen und deren
                                                Organe zu beauftragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 32. </head>
                                          <p type="legal_section">Fällt weg.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 33. </head>
                                          <p type="legal_section">In Zweifel geht das Bundesrecht
                                                dem Landesrechte vor.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_17" n="17" xml:id="img_0017" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">12</fw>Vierter Abschnitt. </head>
                                    <head>Die Hoheitszeichen der Republik.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 34. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Staatswappen der Republik
                                                stellt einen freischwebenden einköpfigen schwarzen
                                                golden bewaffneten und rot bezungten Adler dar,
                                                dessen Brust mit einem roten von einem silbernen
                                                Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist. Der
                                                Adler trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone
                                                mit drei sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine
                                                goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im
                                                linken Fange einen goldenen Hammer. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 35. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Länder bestimmen über ihre
                                                Zeichen und Farben selbst. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 36. </head>
                                          <p type="legal_section">In großer Ausführung als
                                                Bundeswappen trägt das Staatswappen der Republik um
                                                das Mittelschild neun Nebenschilde auf dem Gefieder
                                                des Adlers, und zwar zur rechten Seite absteigend
                                                die Wappen von Niederösterreich, Oberösterreich,
                                                Steiermark und Burgenland, zur linken Seite
                                                absteigend die Wappen von Kärnten, Salzburg, Tirol
                                                und Vorarlberg und in der Mitte oben das Wappen der
                                                Stadt Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 37. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Staatssiegel
                                                weist das Staatswappen mit der Umschrift „Republik
                                                Österreich" auf. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Flagge der
                                                Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten
                                                Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und
                                                untere rot ist.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_18" n="18" xml:id="img_0018" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">13</fw>Zweites Hauptstück. </head>
                              <head>Von der Bundesgesetzgebung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt. </head>
                                    <head>Der Bundestag. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 38. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Sitz des
                                                Bundestages ist die Hauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Für die Dauer
                                                außerordentlicher Verhältnisse kann der
                                                Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den
                                                Bundestag in einem anderen Ort des Bundesgebietes
                                                einberufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 39. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundestag
                                                wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
                                                direkten, geheimen und persönlichen Stimmrechtes
                                                aller über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen
                                                nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Wahltag muß
                                                ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag
                                                sein. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Wählbar ist
                                                jeder Wahlberechtigte, der das neunundzwanzigste
                                                Lebensjahr überschritten hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Alle zum
                                                Bundestag Wahlberechtigten sind in einer Bürgerliste
                                                zu verzeichnen; die Bürgeerliste bildet die
                                                Grundlage für die Wahl zu den Landtagen und zu allen
                                                anderen allgemeinen politischen Vertretungskörpern. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Das Nähere
                                                bestimmt die Bundeswahlordnung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 40. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Gesetzgebungsperiode des Bundesstaates beträgt fünf
                                                Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an
                                                gerechnet.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bundestag
                                                tritt alljährlich am ersten Dienstag im Oktober zu
                                                seiner ordentlichen Herbsttagung und am ersten
                                                Dienstag nach dem 6. Jänner zu seiner ordentlichen
                                                Frühjahrstagung zusammen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_19" n="19" xml:id="img_0019" break="yes"/><fw type="pageNum">14</fw><label>3.</label> Zu einer
                                                außerordentlichen Tagung kann der Bundestag auf
                                                Antrag der Bundesregierung durch den
                                                Bundespräsidenten oder, wenn wenigstens ein Viertel
                                                der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen
                                                Antrag beim Präsidenten des Bundestages gestellt
                                                hat, durch diesen einberufen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 41. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundestag
                                                kann während der laufenden Tagung durch einen
                                                Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der
                                                Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt
                                                werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Vertagung
                                                ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn
                                                wenigstens ein Viertel der Mitglieder des
                                                Bundestages einen schriftlichen Antrag beim
                                                Präsidenten des Bundestages gestellt hat. Dieser hat
                                                die Bundesregierung von der Einbringung des Antrags
                                                zu verständigen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 42. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Auf Antrag der
                                                Bundesregierung kann der Bundespräsident den
                                                Bundestag, jedoch nur einmal aus demselben Anlaß,
                                                nach Anhörung des Präsidenten des
                                                Verfassungsgerichtshofes auflösen. In diesem Falle
                                                hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen nach
                                                erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben und den
                                                neugewählten Bundestag binnen vier Wochen nach
                                                durchgeführter Wahl einzuberufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 43. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundestag
                                                wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen
                                                ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Nach Auflösung
                                                des Bundestages oder nach Ablauf der
                                                Gesetzgebungsperiode bleiben der Präsident und seine
                                                Stellvertreter solange im Amte, bis der neugewählte
                                                Bundestag das Präsidium gewählt hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Bundestag
                                                führt seine Geschäfte auf Grund eines besonderen
                                                Gesetzes, das einen Bestandteil der Bundesverfassung
                                                bildet, und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom
                                                Bundestag zu beschließenden autonomen
                                                Geschäftsordnung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 44. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Sitzungen
                                                des Bundestages sind öffentlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Dem Hause steht
                                                das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit
                                                auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem
                                                Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom
                                                Hause ohne Beisein von Zuhörern beschlossen
                                                wird.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_20" n="20" xml:id="img_0020" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">15</fw>Art. 45. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Wahrheitsgetreue
                                                Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
                                                Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
                                                bleiben von jeder Verantwortung frei. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                                    <head>Der Bundesrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 46. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundesrat
                                                wird aus Vertretern der Länder gebildet.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Jedes Land ist
                                                im Bundesrat grundsätzlich durch 3 Mitglieder
                                                vertreten, bei den Ländern mit mindestens 800.000
                                                Einwohnern erhöht sich die Zahl auf 4 Mitglieder und
                                                für je weitere 400.000 Einwohner noch um ein
                                                weiteres Mitglied. Auf kein Land darf jedoch mehr
                                                als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder
                                                entfallen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Für jedes
                                                Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von
                                                den Landtagen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der
                                                Verhältniswahl gewählt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Bei der Ausübung
                                                des Mandates sind die Mitglieder des Bundesrates an
                                                keinen Auftrag gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>6.</label> Die Bestimmungen
                                                dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn
                                                die Änderung von der Mehrheit der Vertreter jedes
                                                einzelnen Landes im Bundesrate oder im Falle einer
                                                Volksabstimmung von der Mehrheit der Abstimmenden in
                                                jedem einzelnen Lande angenommen wird.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 47. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Vorsitz des
                                                Bundesrates fällt in jeder ordentlichen oder
                                                außerordentlichen Tagung abwechselnd auf ein anderes
                                                Land nach alphabetischer Reihenfolge. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Als Vorsitzender
                                                des Bundesrates und als dessen Stellvertreter
                                                fingieren die bei der Wahl aus dem Landtag an erster
                                                und zweiter Stelle entsendeten Vertreter des jeweils
                                                zum Vorsitz berufenenen Landes.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Bundesrat
                                                wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle
                                                Ausfertigungen des Bundesrates müssen die
                                                Unterschrift des Vorsitzenden tragen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_21" n="21" xml:id="img_0021" break="yes"/><fw type="pageNum">16</fw><label>4.</label> Der Bundesrat gibt sich
                                                seine Geschäftsordnung durch Beschluß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 48. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Bundesrat
                                                wird vom Bundespräsidenten zu jeder Tagung des
                                                Bundestages an dessen Sitz einberufen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bundesrat
                                                faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
                                                der Anwesenden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Sitzungen
                                                des Bundesrates sind nicht öffentlich. Die von
                                                seinem Vorsitzenden ausgegebenen Mitteilungen über
                                                den Verlauf der Beratungen und über die gefaßten
                                                Beschlüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 49. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Mitglieder
                                                des Bundesrates werden für die Dauer der
                                                Gesetzgebungsperiode des Bundestages gewählt.
                                                Darüber hinaus bleiben sie solange in Funktion, bis
                                                ihr Landtag die neuen Vertreter gewählt hat. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Nach Auflösung
                                                eines Landtages oder nach Ablauf seiner
                                                Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm delegierten
                                                Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis
                                                der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat
                                                vorgenommen hat. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Dritter Abschnitt. </head>
                                    <head>Der Gang der Bundesgesetzgebung. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 50. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label>
                                                Gesetzesvorschläge werden im Bundestag eingebracht. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Sie gelangen an
                                                den Bundestag entweder als Anträge seiner Mitglieder
                                                oder als Vorlagen der Bundesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Außerdem kann
                                                der Bundesrat im Wege des Bundeskanzlers und jeder
                                                Landtag im Wege des Bundesrates Gesetzanträge an den
                                                Bundestag stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Endlich ist
                                                jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder von der
                                                Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte
                                                Antrag von der Bundesregierung dem Bundestag zur
                                                geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 51. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>(1)</label>
                                                Übereinstimmende Beschlüsse des Bundestages und des
                                                Bundesrates sind erforderlich: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>zu Gesetzen, welche eine Änderung der
                                                  Verfassung bewirken,</item>
                                                  <pb facs="#facs_22" n="22" xml:id="img_0022" break="yes"/>
                                                  <fw type="pageNum">17</fw>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>zu Änderungen des Wehrgesetzes, </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>zur Genehmigung von Staatsverträgen, die
                                                  sich auf Gegenstände beziehen, welche der
                                                  Gesetzgebung vorbehalten sind. </item>
                                                </list></p>
                                          <p type="legal_section"><label>(2)</label> Bedarf es zur
                                                Durchführung solcher Staatsverträge gesetzlicher
                                                Maßnahmen der Bundesländer, so haben diese die
                                                betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land
                                                dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so
                                                erläßt der Bund das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>(3)</label> Die
                                                Bundesregierung hat in Durchführung von Verträgen
                                                und Übereinkommen mit fremden Staaten das
                                                Überwachungsrecht auch in Landessachen. Hiebei
                                                stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den
                                                Bundesländern zu, wie bei allen Angelegenheiten der
                                                Landesverwaltung im Bundesauftrag. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 52. </head>
                                          <p type="legal_section">Dem Bundestag allein obliegt die
                                                jährliche Bewilligung des Bundesbudgets und die
                                                jährliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die
                                                Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und
                                                die Verfügung über das Bundesvermögen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 53. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Gesetzesbeschluß des Bundestages ist durch dessen
                                                Präsidenten dem Bundesrat im Wege des Bundeskanzlers
                                                ohne Verzug zu übermitteln. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Zu den
                                                Gesetzesbeschlüssen des Bundestages, die nicht nach
                                                den Artikeln 51 und 52 gefaßt sind, hat der
                                                Bundesrat innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
                                                vom Tage der Übermittlung an den Bundesrat
                                                gerechnet, seine Zustimmung zu erteilen oder gegen
                                                sie einen Vorhalt oder Einspruch zu richten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Hat der
                                                Bundesrat einem Beschlusse des Bundestages seine
                                                Zustimmung erteilt, so kann dieser Beschluß sofort
                                                beurkundet und als Gesetz kundgemacht werden. Hat
                                                der Bundesrat gegen einen Beschluß des Bundestages
                                                einen Vorhalt oder Einspruch gerichtet, so legt die
                                                Bundesregierung den Beschluß samt Ratschlag und
                                                Begründung des Bundestages unverzüglich zur
                                                nochmaligen Beschlußfassung vor. Diese ist
                                                endgiltig. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 54. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label>
                                                Gesetzesbeschlüsse des Bundestages über
                                                Verfassungsänderungen, Änderungen des Wehrgesetzes
                                                und über Staatsverträge hat der Bundesrat sofort in
                                                Verhandlung zu nehmen und darüber binnen einem Monat
                                                zu beschließen.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_23" n="23" xml:id="img_0023" break="yes"/><fw type="pageNum">18</fw><label>2.</label> Erteilt er ihnen seine
                                                Zustimmung, so wird der Beschluß dem Bundeskanzler
                                                übermittelt und durch diesen dem Bundespräsidenten
                                                zur Beurkundung unterbreitet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Verweigert der
                                                Bundesrat seine Zustimmung oder beschließt er
                                                Abänderungen und Ergänzungen, so wird der Beschluß
                                                des Bundesrates im Wege des Bundeskanzlers an den
                                                Bundestag geleitet, der ihn ohne Verzug in
                                                Verhandlung nimmt, einen neuerlichen
                                                Gesetzesbeschluß faßt und dem Bundesrat zumittelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Kommt nach
                                                zweimaligem Austausch der Beschlüsse eine
                                                Übereinstimmung nicht zustande, so gilt die Vorlage
                                                — unbeschadet der Bestimmung des Art. 56, Abs. 2 —
                                                als gescheitert. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 55. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Zu einem
                                                Beschlusse ist im Bundestag die Anwesenheit
                                                mindestens von einem Viertel, im Bundesrat von
                                                mindestens der Hälfte aller Mitglieder und die
                                                absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
                                                erforderlich. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Eine Abänderung
                                                der Bundesverfassung kann jedoch in beiden Häusern
                                                nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
                                                Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 56. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jede
                                                Gesamtänderung der Verfassung hat der
                                                Bundespräsident, nachdem beide Häuser
                                                übereinstimmende Beschlüsse gefaßt haben, vor deren
                                                Beurkundung einer Abstimmung des ganzen Bundesvolkes
                                                zu unterziehen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Ist ein
                                                Gesetzesvorschlag, der eine teilweise
                                                Verfassungsänderung oder eine Änderung des
                                                Wehrgesetzes bewirken soll, gescheitert (Art. 54,
                                                Abs. 4), so kann der Bundestag oder der Bundesrat
                                                mit Zweidrittelmehrheit die Volksabstimmung über den
                                                Beschluß des Bundestages fordern. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 57. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Bundesvolk hat die ihm zur
                                                Entscheidung vorgelegte Verfassungsänderung
                                                beschlossen, wenn die Mehrheit der abgegebenen
                                                Stimmen sich für die Verfassungsänderung
                                                ausgesprochen hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 58. </head>
                                          <p type="legal_section">Das Ergebnis der Volksabstimmung
                                                ist amtlich zu verlautbaren. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 59. </head>
                                          <p type="legal_section">Ist eine Gesamtänderung der
                                                Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt
                                                worden, so hat<pb facs="#facs_24" n="24" xml:id="img_0024" break="yes"/><fw type="pageNum">19</fw>der Bundespräsident den Bundestag
                                                aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 60. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das Verfahren
                                                für die Volksabstimmung sowie für das in Art. 50
                                                vorgesehene Volksbegehren wird durch Bundesgesetz
                                                geregelt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Stimmberechtigt
                                                ist jeder zum Bundestage wahlberechtigte
                                                Bundesangehörige. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der
                                                Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 61. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze
                                                wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten
                                                beurkundet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Beurkundung
                                                ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen
                                                Bundesministern gegenzuzeichnen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 62. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Bundeskanzler macht die Beurkundung der
                                                Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt kund. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Kundmachung
                                                erfolgt: bei Staatsverträgen, bei Änderungen der
                                                Verfassung oder des Wehrgesetzes unter Berufung auf
                                                die übereinstimmenden Beschlüsse des Bundestages und
                                                Bundesrates, im Falle einer Volksabstimmung
                                                lediglich mit Berufung auf deren Ergebnis, bei allen
                                                anderen Gesetzen mit Berufung auf den Beschluß des
                                                Bundestages nach Vernehmung des Bundesrates. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Ohne Beschluß
                                                des Bundesrates ist ein Gesetzesbeschluß des
                                                Bundestages über Staatsverträge oder Änderungen der
                                                Verfassung oder des Wehrgesetzes auch dann vom
                                                Bundespräsidenten unter bloßer Berufung auf die
                                                Zustimmung des Bundestages zu beurkunden und vom
                                                Bundeskanzler kundzumachen, wenn der Bundesrat
                                                diesen Gesetzesbeschluß in der vorgeschriebenen Zeit
                                                nicht erledigt </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Bundesgesetze
                                                erlangen erst nach der Kundmachung im
                                                Bundesgesetzblatt verbindende Kraft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 63. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die verbindende
                                                Kraft der im Bundesgesetzblatt kundgemachten
                                                Bundesgesetze beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich
                                                eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf
                                                des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,
                                                das die Kundmachung enthält, herausgegeben und
                                                  ver<pb facs="#facs_25" n="25" xml:id="img_0025" break="no"/><fw type="pageNum">20</fw>sendet wird,
                                                und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich
                                                bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Über das
                                                Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes
                                                Bundesgesetz.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Vierter Abschnitt. </head>
                                    <head>Stellung der Mitglieder des Bundestages und des
                                          Bundesrates.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 64. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Mitglieder
                                                des Bundestages können wegen der in Ausübung dieses
                                                Berufes geschehenen Abstimmung niemals, wegen der in
                                                diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom
                                                Bundestage verantwortlich gemacht werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Kein Mitglied
                                                des Bundestages darf wegen einer strafbaren Handlung
                                                — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat
                                                ausgenommen — ohne Zustimmung des Bundestages
                                                verhaftet oder behördlich verfolgt werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Selbst in dem
                                                Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die
                                                Behörde dem Präsidenten des Bundestages sogleich die
                                                geschehene Verhaftung bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Wenn es der
                                                Bundestag verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder
                                                die Verfolgung für die ganze Gesetzgebungsperiode
                                                aufgeschoben werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Die Immunität
                                                der Organe des Bundestages, deren Funktion über die
                                                Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die
                                                Dauer dieser Funktion aufrecht. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 65. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder des Bundesrates
                                                genießen die ihnen als Mitglieder eines Landtages
                                                gewährte Immunität, auch für ihre Funktion im
                                                Bundesrate während der ganzen Dauer dieser Funktion.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 66. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Niemand kann
                                                gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat
                                                angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes
                                                Mitglied eines Landtages auch dem Bundestage an, so
                                                ruht seine Mitgliedschaft zum Bundestage bis zu
                                                seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die dem
                                                Bundestag oder dem Bundesrat angehörenden
                                                öffentlichen Bediensteten und Funktionäre bedürfen
                                                zur Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head><pb facs="#facs_26" n="26" xml:id="img_0026" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">21</fw>Fünfter Abschnitt.</head>
                                    <head>Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 67. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Mitglieder der Bundesregierung
                                                sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind
                                                berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und
                                                des Bundesrates sowie deren Ausschüsse teilzunehmen,
                                                jedoch mit Ausnahme des im Art. vorgesehenen
                                                besonderen Ausschusses, an dessen Beratungen sie nur
                                                auf besondere Einladung teilnehmen können. Sie
                                                müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der
                                                Bundestag sowie der Bundesrat kann die Anwesenheit
                                                der Mitglieder der Bundesregierung verlangen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 68. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Bundestag und der Bundesrat
                                                sind befugt, die Geschäftsführung der
                                                Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über
                                                alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und
                                                alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie
                                                ihren Anforderungen an die Ausübung der Regierungs-
                                                und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu
                                                geben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 69. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Auf Antrag von
                                                mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der
                                                Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Das
                                                gleiche Recht steht dem Bundesrat zu.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Gerichte und
                                                alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem
                                                Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge
                                                zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf
                                                Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die Vorschriften
                                                der Strafprozeßordnung finden auf die Erhebungen der
                                                Untersuchungsausschüsse sinngemäße Anwendung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Das Verfahren
                                                der Untersuchungsausschüsse wird durch das
                                                Geschäftsordnungsgesetz geregelt. </p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_27" n="27" xml:id="img_0027" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">23</fw>Drittes Hauptstück.</head>
                              <head>Von der Bundesvollziehung.</head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Von der Regierung des Bundes.</head>
                                    <div type="section">
                                          <head>1. Die Bundesversammlung und der Bundespräsident. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 70. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>(1)</label> Bundestag
                                                  und Bundesrat treten zu gemeinsamer Sitzung an dem
                                                  Sitze des Bundestages zusammen: <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>zur Wahl des Bundespräsidenten und der
                                                  Bundesregierung sowie zu deren Angelobung. </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>zur Wahl des Präsidenten des
                                                  Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des
                                                  Rechnungshofes und zu deren Angelobung, </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>zur Beschlußfassung über Anträge auf
                                                  behördliche Verfolgung oder auf Abberufung des
                                                  Bundespräsidenten, </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item>zur Entscheidung über Krieg und Frieden, zum
                                                  Aufruf aller wehrfähigen Bürger zur Verteidigung
                                                  des Landes wider den ins Land fallenden Feind.
                                                  </item>
                                                  </list></p>
                                                <p type="legal_section"><label>2. </label> Die
                                                  Sitzungen der Bundesversammlung sind nicht
                                                  öffentlich. Der Bundestag und der Bundesrat
                                                  beraten die zu entscheidenden Dinge gesondert und
                                                  treten bloß zum Zwecke der Abstimmung zusammen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3. </label> Die
                                                  näheren Vorschriften über das Verfahren der
                                                  Bundesversammlung (Geschäftsordnung) enthält ein
                                                  besonderes Bundesverfassungsgesetz.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 71. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Wahl
                                                  des Bundespräsidenten findet frühestens einen
                                                  Monat und längstens zwei Monate nach den
                                                  allgemeinen Wahlen statt. Er tritt sein Amt am
                                                  achten Tage seiner Wahl an und bleibt bis zum
                                                  Amtsantritte seines Nachfolgers im Amte.
                                                  Wiederwahl ist zulässig. </p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_28" n="28" xml:id="img_0028" break="yes"/><fw type="pageNum">24</fw><label>2.</label> Zum Bundespräsidenten
                                                  kann nur ein Mitglied des Bundestages oder des
                                                  Bundesrates gewählt werden, das am 1. Jänner des
                                                  Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, das 35.
                                                  Lebensjahr vollendet hat. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Den
                                                  Wahlvorgang regelt die Geschäftsordnung der
                                                  Bundesversammlung. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 72. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Eine
                                                  behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten kann
                                                  nur mit Zustimmung, seine Abberufung nur durch
                                                  einen Beschluß der Bundesversammlung erfolgen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Zu diesen
                                                  Beschlüssen ist die Anwesenheit der Hälfte der
                                                  Mitglieder jedes Hauses und eine Mehrheit von zwei
                                                  Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 73. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident darf
                                                  während der Amtstätigkeit keiner politischen
                                                  Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf
                                                  ausüben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 74. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident leistet
                                                  bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung
                                                  das Gelöbnis: Ich gelobe, daß ich die Verfassung
                                                  und alle Gesetze der Republik Österreich
                                                  getreulich beobachten und meine Pflicht nach
                                                  bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 75. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Wenn der
                                                  Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle
                                                  dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu
                                                  der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen
                                                  des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Dieser hat
                                                  im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des
                                                  Bundespräsidenten sofort die Neuwahl einzuleiten.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 76. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                  Bundespräsident vertritt die Republik nach außen,
                                                  genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln,
                                                  empfängt und beglaubigt die Gesandten, bestellt
                                                  die diplomatischen und konsularischen Vertreter
                                                  der Republik im Auslande und schließt die
                                                  Staatsverträge ab. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Weiters
                                                  stehen ihm — außer dem ihm nach anderen
                                                  Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen
                                                  Befugnissen — zu: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>die Ernennung der Bundesbediensteten
                                                  (einschließlich der Offiziere) und der sonstigen
                                                  Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln
                                                  an solche;<pb facs="#facs_29" n="29" xml:id="img_0029" break="yes"/><fw type="pageNum">25</fw>
                                                  </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>die Schaffung von Amts- und Berufstiteln,
                                                  die Verleihung der Berufstitel; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>die Begnadigung der von den Gerichten
                                                  rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und
                                                  Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen
                                                  Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
                                                  Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolition
                                                  von strafgerichtlichen Verfahren; </item>
                                                  <label>d) </label>
                                                  <item>die Erklärung unehelicher Kinder zu
                                                  ehelichen auf Ansuchen der Eltern. </item>
                                                  </list></p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Inwieweit
                                                  dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse
                                                  hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten,
                                                  außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und
                                                  Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder
                                                  Bestätigungsrechten und sonstige Befugnisse in
                                                  Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen
                                                  besondere Gesetze. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>4.</label> Alle in
                                                  diesem Artikel aufgezählten Akte des
                                                  Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der
                                                  Bundesregierung oder des von dieser hiezu
                                                  ermächtigten zuständigen Bundesministers.
                                                  Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige
                                                  Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer
                                                  Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 77. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident kann das
                                                  ihm zustehende Recht der Ernennung von
                                                  Bundesbediensteten bestimmter Kategorien oder
                                                  Rangsklassen den ressortmäßig zuständigen
                                                  Mitgliedern der Bundesregierung übertragen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 78. </head>
                                                <p type="legal_section">Alle Akt<choice>
                                                  <sic>t</sic>
                                                  <corr/>
                                                  </choice>e des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
                                                  Giltigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
                                                  und der ressortmäßig zuständigen Bundesminister.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 79. </head>
                                                <p type="legal_section">Der Bundespräsident ist für
                                                  die Ausübung der ihm zustehenden Regierungs- und
                                                  Vollzugsgewalt der Bundesversammlung gemäß Art.
                                                  158 der Bundesverfassung verantwortlich. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>2. Die Bundesregierung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 80. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die mit
                                                  der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt
                                                  betrauten Bundesminister bilden in ihrer
                                                  Gesamtheit unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers
                                                  die Bundesregierung. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Der
                                                  Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers
                                                  in dessen gesamten Befugnissen berufen.</p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_30" n="30" xml:id="img_0030" break="yes"/><fw type="pageNum">26</fw><label>3.</label> Jeder Minister handelt
                                                  innerhalb seines Aufgabenkreises selbständig im
                                                  Namen der Bundesregierung, insofern eine
                                                  Angelegenheit nicht ausdrücklich der
                                                  Gesamtregierung vorbehalten ist. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>4.</label> Die
                                                  Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur
                                                  auf Grund der Bundesgesetze sowie der vom
                                                  Bundestag oder Bundesrat gefaßten Beschlüsse
                                                  ausgeübt werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>5.</label> Die
                                                  Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur
                                                  auf Grund der Bundesgesetze sowie der vom
                                                  Bundestag oder Bundesrat gefaßten Beschlüsse
                                                  ausgeübt werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 81. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label>  Die
                                                  Bundesregierung wird von der Bundesversammlung
                                                  über den Gesamtvorschlag eines gemeinsamen
                                                  Ausschusses des Bundestages und Bundesrates
                                                  gewählt. Dieser Ausschuß ist ständig, seine
                                                  Zusammensetzung bestimmt das
                                                  Bundesverfassungsgesetz über die Geschäftsordnung
                                                  der Bundesversammlung. In die Bundesregierung kann
                                                  nur gewählt werden, wer zum Bundestag oder
                                                  Bundesrat wählbar ist. Die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung müssen nicht dem Bundestag oder
                                                  Bundesrat angehören.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                  Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des
                                                  Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden
                                                  vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der
                                                  Angelobung ausgefertigt und vom neugewählten
                                                  Bundeskanzler gegengezeichnet. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 82. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Bis die
                                                  neue Bundesregierung gebildet ist, hat der
                                                  Bundespräsident entweder die scheidende Regierung
                                                  unter dem Vorsitz des bisherigen Bundeskanzlers,
                                                  des Vizekanzlers oder eines anderen
                                                  Bundesministers oder leitende Beamte der
                                                  Bundesministerien unter dem Vorsitz eines dieser
                                                  Beamten mit der einstweiligen Führung der
                                                  Verwaltung zu betrauen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                  Bestimmung des Artikels 81, Abs. 2, findet in
                                                  diesem Falle sinngemäße Anwendung. Die Mitglieder
                                                  der Beamtenregierung werden vom Bundespräsidenten
                                                  vor Antritt ihres Amtes angelobt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 83. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Versagt
                                                  der Bundestag oder der Bundesrat der
                                                  Bundesregierung u.s.w.</p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_31" n="31" xml:id="img_0031" break="yes"/><fw type="pageNum">27</fw><label>2.</label>Zu dem Beschlusse eines
                                                  der beiden Häuser, mit dem das Vertrauen versagt
                                                  wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der
                                                  Mitglieder des betreffenden Hauses erforderlich.
                                                  Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden
                                                  Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den
                                                  nächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche
                                                  Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des
                                                  betreffenden Hauses erfolgen.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                                  gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen
                                                  Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten
                                                  Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten
                                                  ihres Amtes enthoben. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 84. </head>
                                                <p type="legal_section">Die Mitglieder der
                                                  Bundesregierung sind gemäß Art. 158 der
                                                  Bundesverfassung dem Bundestage und dem Bundesrate
                                                  verantwortlich.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 85. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Zur
                                                  Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind
                                                  die Bundeskanzlei und die jedem Bundesminister
                                                  unterstellten Bundesministerien sowie die diesen
                                                  unterstellten Behörden, Ämter und Anstalten
                                                  berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Zahl
                                                  der Bundesministerien und deren Aufträge und
                                                  Vollmachten werden durch Bundesgesetz bestimmt.
                                                </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 86. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                  Bundeskanzlei wird vom Bundeskanzler geleitet;
                                                  jedes Bundesministerium steht unter der Leitung
                                                  eines Bundesministers. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Der
                                                  Bundeskanzler und die Bundesminister können
                                                  ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten
                                                  Bundesministeriums betraut werden. Ebenso kann dem
                                                  Vizekanzler die Leitung eines Bundesministeriums
                                                  übertragen werden. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 87. </head>
                                                <p type="legal_section">In besonderen Fällen kann
                                                  die Bestellung von Bundesministern auch ohne
                                                  gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines
                                                  Bundesministeriums erfolgen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 88. </head>
                                                <p type="legal_section">In jedem Bundesministerium
                                                  wird dem verantwortlichen Leiter zur Wahrung der
                                                  Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein
                                                  Beamter beigegeben, der den Amtstitel eines
                                                  Ministerialdirektors führt.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head><pb facs="#facs_32" n="32" xml:id="img_0032" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">28</fw>3. Das Bundesheer. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 89. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                  Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem
                                                  Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und
                                                  ergänzt. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 90. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Das
                                                  Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
                                                  bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch
                                                  nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen
                                                  Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der
                                                  Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur
                                                  Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
                                                  Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges berufen. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Dem
                                                  Bundesheer obliegt der Schutz der Grenzen der
                                                  Republik. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 91. </head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Über das
                                                  Heer verfügt die Bundesversammlung. Insoweit
                                                  dieser nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare
                                                  Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung
                                                  die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser
                                                  erteilten Ermächtigung der zuständige
                                                  Bundesminister betraut. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Inwieweit
                                                  auch die Behörden der Länder und Gemeinden die
                                                  Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Art. 90,
                                                  Abs. 1, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch
                                                  nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz: </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 92. </head>
                                                <p type="legal_section">Durch Bundesgesetz wird
                                                  geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung,
                                                  Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der
                                                  Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse
                                                  mitwirken. </p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt.</head>
                                    <head>Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 93. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Verfassung
                                                und Zuständigkeit der Gerichte wird durch
                                                Bundesgesetz festgesetzt.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_33" n="33" xml:id="img_0033" break="yes"/><fw type="pageNum">29</fw><label>2.</label> Die Urteile und
                                                Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich
                                                verkündet und ausgefertigt </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 94. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Niemand darf
                                                seinem ordentlichen Richter entzogen werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Ausnahmsgerichte
                                                sind nur in den im Gesetz vorausbestimmten Fällen
                                                zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann die
                                                Wirksamkeit des Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat,
                                                wird, abgesehen von den in der Strafprozeßordnung
                                                geregelten Fällen, von der Bundesregierung
                                                festgesetzt. Die Bundesregierung ist verpflichtet,
                                                jeden solchen Beschluß ungesäumt den Bundestag und
                                                dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluß eines der
                                                beiden Häuser sofort außer Kraft zu setzen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Das Verfahren
                                                wegen Delikten gegen das Völkerrecht wird dem
                                                Verfassungsgerichtshof übertragen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 95. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Militärgerichtsbarkeit ist —
                                                außer für Kriegszeiten — aufzuheben. Das Nähere
                                                regelt ein Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 96. </head>
                                          <p type="legal_section">Die Todesstrafe im ordentlichen
                                                Verfahren ist abgeschafft. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 97. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Richter
                                                werden, soferne diese Verfassung oder die
                                                Gerichtsverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen,
                                                auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten
                                                oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen
                                                Bundesminister ernannt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Bundesregierung stellt ihre Anträge auf Grund von
                                                Gesetzungsvorschlägen von Kollegien, die durch das
                                                Gerichtsverfassungsgesetz eingerichtet werden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> In diese
                                                Kollegien entsenden die durch das
                                                Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten richterlichen
                                                Senate zwei Drittel der Mitglieder. Das letzte
                                                Drittel wird, wenn es sich um Richter der ersten
                                                oder zweiten Instanz handelt, von den betreffenden
                                                Landtagen, wenn es sich um Richter der dritten
                                                Instanz oder des Verwaltungsgerichtshofes handelt,
                                                vom Bundestage entsendet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Der <choice>
                                                  <sic>B</sic>
                                                  <corr>G</corr>
                                                </choice>esetzungsvorschlag hat, wenn genügend
                                                Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen,
                                                wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist,
                                                mindestens doppelt soviel Personen zu umfassen, als
                                                Richter zu ernennen sind. Er ist dem<pb facs="#facs_34" n="34" xml:id="img_0034" break="yes"/><fw type="pageNum">30</fw>zuständigen
                                                Bundesminister vorzulegen und von ihm an die
                                                Bundesregierung zu leiten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 98. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Richter sind
                                                in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> In Ausübung
                                                seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter
                                                bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der
                                                Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen
                                                Geschäfte, mit Ausschluß jener
                                                Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift
                                                des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu
                                                erledigen sind. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 99. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1. </label>Im
                                                Gerichtsverfassungsgesetz wird eine Altersgrenze
                                                bestimmt, mit deren Vollendung die Richter in den
                                                dauernden Ruhestand zu versetzen sind. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Im übrigen
                                                dürfen Richter nur in den vom Gesetze
                                                vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund
                                                eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres
                                                Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
                                                andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
                                                Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen
                                                und Versetzungen in den Ruhestand, die durch
                                                Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig
                                                werden, keine Anwendung. In einem solchen Falle
                                                stellt das Gesetz fest, innerhalb welchen Zeitraumes
                                                Richter ohne die sonst vorgeschriebenen
                                                Förmlichkeiten an eine andere Stelle oder in den
                                                Ruhestand versetzt werden können. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Richter dürfen
                                                nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der
                                                höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger
                                                Verweisung der Sache an das zuständige Gericht
                                                zeitweise vom Amte enthoben werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 100. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Prüfung der
                                                Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den
                                                Gerichten nicht zu. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Hat ein Gericht
                                                gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde
                                                der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das
                                                Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf
                                                Kassation dieser Verordnung beim
                                                Verfassungsgerichtshof zu stellen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Bestimmungen
                                                über das Prüfungsrecht des Verfassungsgerichtshofes
                                                enthält das siebente Hauptstück.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_35" n="35" xml:id="img_0035" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">31</fw>Art. 101. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor
                                                dem erkennenden Gericht sind mündlich und
                                                öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Im
                                                Strafverfahren gilt der Anklageprozeß. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 102. </head>
                                          <p type="legal_section">Bei den mit schweren Strafen
                                                bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen
                                                hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und
                                                Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des
                                                Angeklagten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 103. </head>
                                          <p type="legal_section">Als Oberste Instanz in Zivil- und
                                                Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in
                                                Wien. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 104. </head>
                                          <p type="legal_section">Amnestien wegen gerichtlich
                                                strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz
                                                erteilt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 105. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1. </label>Wenn eine
                                                Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu
                                                entscheiden hat, steht es den durch diese
                                                Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im
                                                Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen
                                                die andere Partei im Rechtswege zu suchen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.  </label>In den
                                                Angelegenheiten der Bodenreform steht den aus
                                                Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen
                                                bestehenden Kommissionen das ausschließliche
                                                Entscheidungsrecht zu.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_36" n="36" xml:id="img_0036" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">33</fw>Viertes Hauptstück.</head>
                              <head>Von der Gesetzgebung und Vollziehung in den Ländern. </head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 106. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Jedes Bundesland gibt
                                          sich im Rahmen dieser Bundesverfassung in seiner
                                          Landesordnung selbst seine Verfassung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Landesordnung
                                          bestimmt die Zusammensetzung des Landtages und der
                                          Landesregierung. Der Landtagspräsident, der
                                          Landeshauptmann und sein Stellvertreter leisten in die
                                          Hand des Bundespräsidenten die Angelobung auf die Republik
                                          Österreich und auf die Bundesverfassung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Die
                                          Landtagswahlordnungen dürfen wie die Wahlordnungen für
                                          alle allgemeinen öffentlichen Vertretungskörper die
                                          Bedingungen des passiven und aktiven Wahlrechtes nicht
                                          enger ziehen als dies in der Wahlordnung zum Bundestag der
                                          Fall ist. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 107. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Mitglieder des
                                          Landtages genießen die gleiche Immunität wie die
                                          Mitglieder des Bundestages, wobei die Bestimmungen des
                                          Art. 64 sinngemäß Anwendung finden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Bestimmungen des
                                          Art. 64 gelten auch für die öffentlichen Sitzungen der
                                          Landtage und ihrer Ausschüsse. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 108. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Zu einem Landesgesetz
                                          ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch
                                          dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den
                                          Landeshauptmann und die Kundmachung durch die
                                          Landesregierung im Landesgesetzblatte erforderlich. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Insoweit ein
                                          Landesgesetz die Mitwirkung, von Bundesbehörden bei der
                                          Vollziehung vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die
                                          Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. In diesem
                                          Falle ist die Gegenzeichnung durch den ressortzuständigen
                                          Bundesminister erforderlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 109. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                          Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach
                                          erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer
                                          Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung
                                          bekanntzugeben.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_37" n="37" xml:id="img_0037" break="yes"/><fw type="pageNum">34</fw><label>2.</label> Wegen Gefährdung von
                                          Bundesinteressen kann die Bundesregierung unter
                                          gleichzeitiger Vorlage des Falles an den Bundesrat binnen
                                          vier Wochen vom Tage der eingelangten Bekanntmachung an
                                          gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch
                                          erheben. In diesem Falle sind der Beschluß samt dem
                                          Einspruch der Bundesregierung und der Äußerung des
                                          Bundesrates im Landtage neuerlich zur Verhandlung zu
                                          stellen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Wiederholt der Landtag
                                          seinen Gesetzesbeschluß, so ist dieser kundzumachen. Hat
                                          jedoch der Einspruch der Bundesregierung die Zustimmung
                                          des Bundesrates erhalten, so kann ein solcher
                                          Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn er bei
                                          Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit
                                          einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen
                                          wiederholt wird. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 110. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Kundmachung der
                                          Landesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des
                                          Landtages durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Landesgesetze treten,
                                          wenn darin selbst nicht ausdrücklich eine andere
                                          Bestimmung getroffen wird. nach Ablauf des Tages der
                                          erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 111. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder Landtag kann auf
                                          Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
                                          vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> In diesem Falle hat
                                          der Landeshauptmann binnen sechs Wochen Neuwahlen
                                          auszuschreiben und binnen vier Wochen nach durchgeführter
                                          Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 112. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Landeshauptmann
                                          oder sein Stellvertreter vertritt das Land. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Er trägt in den
                                          Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß
                                          Art. 158 die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Dem Landtage gegenüber
                                          sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 158
                                          verantwortlich. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 113. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Leitung des gesamten inneren
                                          Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein dem Stande
                                          der rechtskundigen Verwaltungsbeamten angehörender Beamter
                                          bestellt.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_38" n="38" xml:id="img_0038" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">35</fw>Art. 114. </head>
                                    <p type="legal_section">Mit Zustimmung des Bundesrates oder auf
                                          Ersuchen des betreffenden Landtages kann der
                                          Bundespräsident in außerordentlichen Fällen auf Vorschlag
                                          der Bundesregierung vorübergehend zur Aufrechterhaltung
                                          der Ordnung und Sicherheit die Verwaltung des Landes durch
                                          zweckdienliche Verwaltungsmaßnahmen sicherstellen. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 115. </head>
                                    <p type="legal_section">Die Länder können untereinander in
                                          Landessachen Vereinbarungen treffen. Diese sind der
                                          Bundesregierung ohne Verzug anzuzeigen.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_39" n="39" xml:id="img_0039" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">37</fw>Fünftes Hauptstück.</head>
                              <note type="comment">Das ganze fünfte Hauptstück fällt weg. </note>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_43" n="43" xml:id="img_0043" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">41</fw>Sechstes Hauptstück. </head>
                              <head>Von der Rechnungskontrolle im Bunde.</head>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 127. </head>
                                    <p type="legal_section">Zur Überprüfung der Gebarung in der
                                          gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder,
                                          ferner der Gebarung der von Organen des Bundes- oder der
                                          Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der
                                          Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarung von
                                          Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die
                                          Länder finanziell beteiligt sind.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 128. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Rechnungshof
                                          untersteht unmittelbar der Bundesversammlung. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Rechnungshof
                                          besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen
                                          Beamten und Hilfskräften. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>3.</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes wird von der Bundesversammlung gewählt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>4.</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft
                                          angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied
                                          der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen
                                          sein. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 129. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Präsident des
                                          Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwortlichkeit den
                                          Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Er kann durch Beschluß
                                          der Bundesversammlung abberufen werden. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 130. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Präsident wird von
                                          dem im Lange nächsten Beamten des Rechnungshofes
                                          vertreten. Für den Stellvertreter gelten gleichfalls die
                                          Bestimmungen des Art. 129.</p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head><pb facs="#facs_44" n="44" xml:id="img_0044" break="yes"/>
                                    <fw type="pageNum">42</fw>Art. 131. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Beamten des
                                          Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter
                                          Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der
                                          Bundespräsident; er verleiht in gleicher Weise Amtstitel.
                                          Doch kann der Bundesprasident den Präsidenten des
                                          Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rangsklassen
                                          nach Anhörung des Gremiums zu ernennen. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Hilfskräfte
                                          ernennt der Präsident des Rechnungshofes nach Anhörung des
                                          Gremiums. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 132. </head>
                                    <p type="legal_section">Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an
                                          der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem
                                          Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum
                                          Bund oder einem Lande in einem Subventions- oder
                                          Vertragsverhältnis stehen, beteiligt sein. Ausgenommen
                                          sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung
                                          humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen
                                          Verhältnisse von öffentlichen Bediensteten oder von deren
                                          Angehörigen zum Zwecke haben. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 133. </head>
                                    <p type="legal_section">Alle Urkunden über Staatsschulden
                                          (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine
                                          Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten
                                          des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese
                                          Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und
                                          rechnungsmäßige Richtigteit der Gebarung bekräftigt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 134. </head>
                                    <p type="legal_section">Lassen sich Meinungsverschiedenheiten
                                          zwischen den Bundesministerien und dem Rechnungshofe nicht
                                          im Einvernehmen austragen, so entscheidet der
                                          Bundespräsident. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                                          Rechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im
                                          Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der
                                          Bundesrat. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 135. </head>
                                    <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Rechnungshof
                                          verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und gesondert von
                                          diesem die Landesrechnungsabschlüsse. </p>
                                    <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Genehmigung des
                                          Bundesrechnungsabschlusses und das auf Grund dieser
                                          Genehmigung der Bundesregierung zu erteilende Absolutorium
                                          bedarf übereinstimmender Beschlüsse des Bundestages und
                                          des Bundesrates.</p>
                                    <p type="legal_section"><pb facs="#facs_45" n="45" xml:id="img_0045" break="yes"/><fw type="pageNum">43</fw><label>3.</label> Die
                                          Landesrechnungsabschlüsse werden dem Bundesrate
                                          übermittelt, der sie begutachtet und mit seinem Ratschlag
                                          den zuständigen Landtagen zur verfassungsmäßigen
                                          Behandlung übermittelt. </p>
                              </div>
                              <div type="article">
                                    <head>Art. 136. </head>
                                    <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                          Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch
                                          Bundesgesetz.</p>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_46" n="46" xml:id="img_0046" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">45</fw>Siebentes Hauptstück. </head>
                              <head>Von den Grund- und Freiheitsrechten.*)</head>
                              <note type="comment">*) Die Zählung der Artikel erfolgt hier nach dem
                                    von Staatssekretär Mayr in Linz der Länderkonferenz vorgelegten
                                    Entwurfe.</note>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Rechtsgleichheit.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>Art. 108.</corr>
                                                </choice></head>
                                          <p type="legal_section"><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr><label>1.</label> Vor dem Gesetze sind die
                                                  Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der
                                                  Nationalität und der Konfession sind für immer
                                                  ausgeschlossen.</corr>
                                                </choice></p>
                                          <p type="legal_section"><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr><label>2.</label> Männer und Frauen haben
                                                  grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte
                                                  und Pflichten.</corr>
                                                </choice></p>
                                          <p type="legal_section"><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr><label>4.</label> Titel dürfen nur verliehen
                                                  werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf
                                                  bezeichnen; akademische Grade und berufliche
                                                  Standesbezeichnungen sind dadurch nicht
                                                  betroffen.</corr>
                                                </choice></p>
                                          <p type="legal_section"><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr><label>5.</label> Die bisher verliehenen
                                                  Orden und Ehrenzeichen dürfen weiter getragen
                                                  werden, neue Ehrenzeichen können nur durch
                                                  Bundesgesetz geschaffen werden.</corr>
                                                </choice></p>
                                          <p type="legal_section"><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr><label>6.</label> Kein Bundesangehöriger
                                                  darf von einer ausländischen Regierung Titel oder
                                                  Orden annehmen.</corr>
                                                </choice></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 108.</head>
                                          <p type="legal_section">Öffentlich-rechtliche Vorrechte
                                                oder Nachteile der Geburt und des Standes sind
                                                aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil
                                                des Namens und dürfen nicht mehr verliehen
                                                werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_47" n="47" xml:id="img_0047" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">46</fw>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>109</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section">Die öffentlichen Ämter und
                                                Funktionen sind allen Bundesangehörigen ohne
                                                Unterschied gleich zugänglich.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt. </head>
                                    <head>Freiheitsrechte.</head>
                                    <div type="section">
                                          <head>a) Persönliche Freiheit.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>113</corr>
                                                  </choice>.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                  Freiheit der Person ist gewährleistet. Die zum
                                                  Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen
                                                  Schranken können nur durch Bundesgesetz errichtet
                                                  werden. </p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Personen,
                                                  denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens
                                                  am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von
                                                  welcher Behörde und aus welchen Gründen die
                                                  Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; es
                                                  muß ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden,
                                                  Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung
                                                  vorzubringen. </p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 141.</head>
                                                <note type="comment">Im Linzer Entwurf vacat.</note>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>114</corr>
                                                  </choice>.</head>
                                                <p type="legal_section">Das Hausrecht ist
                                                  gewährleistet. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig
                                                  ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>115</corr>
                                                  </choice>.</head>
                                                <p type="legal_section">Das Brief-, Post-,
                                                  Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist jedermann
                                                  gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen
                                                  strafgerichtlicher Untersuchung und unter
                                                  außerordentlichen Verhältnissen können nur durch
                                                  Bundesgesetz bestimmt werden.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>b) Vereins- und Versammlungsrecht. Freiheit der
                                                Meinungsäußerung.</head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 117.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                  Bundesangehörigen haben das nur durch d<choice>
                                                  <sic>e</sic>
                                                  <corr>a</corr>
                                                  </choice>s Strafgesetz eingeschränkte Recht,
                                                  Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch
                                                  Ausführungsgesetze nicht gemindert werden.</p>
                                                <p type="legal_section"><pb facs="#facs_48" n="48" xml:id="img_0048" break="yes"/><fw type="pageNum">47</fw><label>2.</label> Über die Rechtsfähigkeit
                                                  von Vereinen bestimmen die Vorschriften des
                                                  bürgerlichen Rechtes.</p>
                                                <note type="comment">1. und 2. gleichlautend.</note>
                                                <note type="comment">3. Im Linzer Entwurfe
                                                  vacat.</note>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 145.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Alle
                                                  Bundesangehörigen haben das Recht, sich ohne
                                                  Anmeldung oder besondere Erlaubnis unbewaffnet zu
                                                  versammeln. Dieses Recht darf durch
                                                  Ausführungsgesetze nicht gemindert werden.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Für
                                                  Versammlungen unter freie<choice>
                                                  <sic>n</sic>
                                                  <corr>m</corr>
                                                  </choice> Himmel kann durch Bundesgesetz eine
                                                  vorherige Anmeldung bei der Sicherheitsbehörde
                                                  sowie aus Verkehrsrücksichten die Beschränkung auf
                                                  bestimmte, durch die Ortsgemeinde angewiesene
                                                  Straßen und Plätze vorgesehen werden. Solche
                                                  Versammlungen können bei unmittelbarer Gefährdung
                                                  der Teilnehmer oder anderer Personen sowie mit
                                                  Rücksicht auf die unbeeinflußte Tagung
                                                  öffentlicher Vertretungskörperschaften verboten
                                                  werden.</p>
                                          </div>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 116.</head>
                                                <p type="legal_section"><label>1.</label> Die
                                                  Freiheit der Meinungsäußerung ist nur durch das
                                                  Strafgesetz beschränkt.<note type="comment">Gleichlautend.</note></p>
                                                <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                  Beschlagnahme von Druckwerken ist nur in den durch
                                                  Bundesgesetz bestimmten Fällen und Formen
                                                  zulässig. Das Postverbot kann nur gegen
                                                  ausländische Druckschriften in den durch
                                                  Bundesgesetz vorgesehenen Fällen erlassen
                                                  werden.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>3.</label> Jede
                                                  Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und
                                                  Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen
                                                  getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der
                                                  Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der
                                                  Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und
                                                  Darbietungen bundesgesetzliche Maßnahmen
                                                  zulässig.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                                    <div type="section">
                                          <head>c) Beschränkungen der Freiheitsrechte. </head>
                                          <div type="article">
                                                <head>Art. 137.</head>
                                                <p type="legal_section">Im Falle einer dringenden
                                                  Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die
                                                  Grundrechte der persönlichen Freiheit, des
                                                  Hausrechtes, der Vereins- und
                                                  Versammlungsfreiheit, des Brief-, Post-, <pb facs="#facs_49" n="49" xml:id="img_0049" break="yes"/><fw type="pageNum">48</fw>
                                                  Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses und der
                                                  Pressefreiheit mittels Verordnung der
                                                  Bundesregierung den durch besonderes Gesetz
                                                  vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden.
                                                  Eine solche Verordnung ist dem Bundestage und dem
                                                  Bundesrate binnen drei Tagen und, falls sie nicht
                                                  versammelt sind, sogleich nach ihrem
                                                  Wiederzusammentritt vorzulegen und unverzüglich
                                                  außer Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag oder
                                                  der Bundesrat beschließt.</p>
                                          </div>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Dritter Abschnitt.</head>
                                    <head>Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftsorganisation.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>110</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Freizügigkeit der Personen und
                                                Güter innerhalb des Bundesgebietes ist
                                                gewährleistet. Einschränkungen können nur durch
                                                Bundesgesetz angeordnet werden.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><?oxy_custom_start type="oxy_content_highlight" color="255,60,255"?>Art.
                                                149. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Auswanderung
                                                ist unbeschadet der Maßnahmen zur Verhinderung der
                                                Steuerflucht durch Gesetz gewährleistet. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Verlust der
                                                Staatsbürgerschaft für Auswanderung wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt. </p><?oxy_custom_end?>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>150</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Bundesangehörige kann an jedem Orte des
                                                Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz
                                                nehmen. Einschränkungen werden durch Bundesgesetz
                                                bestimmt.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Jeder
                                                Bundesangehörige kann gemäß den bestehenden Gesetzen
                                                im ganzen Bundesgebiete Grundbesitz erwerben und
                                                sich nach Belieben beruflich betätigen. Die Freiheit
                                                der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht
                                                beschränkt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 134.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label>Das Eigentum ist
                                                gewährleistet, insoweit nicht das Gesetz
                                                Beschränkungen vorsieht.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Enteignung gegen
                                                den Willen des Eigentümers ist nur gegen angemessene
                                                Entschädigung zulässig. Über die Höhe der
                                                Entschädigung entscheiden im Streitfälle – abgesehen
                                                von den in Art. 84, 3. Abs., vorgesehenen
                                                Kommissionen –  die ordentlichen Gerichte.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die Zwecke, zu
                                                denen enteignet werden kann, werden in besonderen
                                                Gesetzen festgesetzt. <pb facs="#facs_50" n="50" xml:id="img_0050" break="yes"/><fw type="pageNum">49</fw>Das Enteignungsverfahren wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>4. </label>In welchen
                                                Fällen auf Verfall oder Einziehung von Gegenständen
                                                als Folge einer rechtswidrigen Handlung erkannt
                                                werden kann, wird durch Gesetz bestimmt.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 136.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Arbeitskraft
                                                steht unter dem besonderen Schutze des Bundes.</p>
                                          <head>Art. 124.</head>
                                          <p type="legal_section">Der Sonntag ist als Tag der
                                                Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich
                                                geschützt. Die einzelnen Anordnungen hierüber sind
                                                mit Rücksicht auf die in verschiedenen Gegenden
                                                bestehenden Sitten und Gebräuche durch die
                                                Gesetzgebung zu treffen. Unter der gleichen
                                                Rücksichtnahme hat diese auch zu bestimmen,
                                                welchen Feiertagen ein gleichartiger Schutz
                                                zukommt.</p>
                                          <note type="comment">3.— 6. Vacat.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 136.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der
                                                Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für
                                                jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle
                                                Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit
                                                einzuschränken oder zu behindern suchen, sind
                                                rechtswidrig.</p>
                                          <note type="comment">3. Vacat.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>Art. 154.</corr>
                                                </choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>Art. 155.</corr>
                                                </choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>Art. 156.</corr>
                                                </choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head>Vierter Abschnitt.</head>
                              <head>Schutz des Kulturlebens. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>a) Ehe und Familie.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice><sic/><corr>Art. 157.</corr></choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice><sic/><corr>Art. 158.</corr></choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><choice><sic/><corr>Art. 159.</corr></choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>b) Religion.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 119.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Innerhalb des Bundesgebietes
                                                steht jedermann volle Glaubens- und
                                                Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen
                                                Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen
                                                Religionsübung zu, sofern diese nicht mit der
                                                öffentlichen Ordnung, oder der guten Sitten
                                                unvereinbar sind.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die Religionsübung steht unter
                                                staatlichem Schutze.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 120.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Genuß der
                                                bürgerlichen und politischen Rechte sowie die
                                                Zulassung zu den öffentlichen <pb facs="#facs_53" n="53" xml:id="img_0053" break="yes"/><fw type="pageNum">52</fw>Ämtern ist vom
                                                Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den
                                                staatsbürgerlichen Pflichten durch das
                                                Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Niemand darf zu
                                                einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer
                                                kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Übungen
                                                gezwungen werden, sofern er nicht der nach dem
                                                Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer
                                                untersteht.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 121.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Freiheit der
                                                Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird
                                                gewährleistet. Der Zusammenschluß von
                                                Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes
                                                unterliegt keinen Beschränkungen.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Jede
                                                Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
                                                Angelegenheiten einschließlich der Verleihung und
                                                Entziehung ihrer Ämter selbständig innerhalb der
                                                Schranken des für alle verbindlichen Gesetzes. Sie
                                                wird dem Staate gegenüber und überhaupt im
                                                rechtlichen Verkehr ausschließlich durch die nach
                                                ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe
                                                vertreten.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Die bürgerliche
                                                Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten
                                                Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten,
                                                Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen
                                                Körperschaften bleibt unberührt. Die bürgerliche
                                                Rechtsfähigkeit anderer Religionsgemeinschaften
                                                richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
                                                Rechtes.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die bisher
                                                staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihre
                                                Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder
                                                sonstigen Körperschaften bleiben solche des
                                                öffentlichen Rechtes. Anderen
                                                Religionsgemeinschaften ist die öffentliche
                                                Rechtsfähigkeit auf ihr Ansuchen zu gewähren, wenn
                                                sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
                                                Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Schließen sich
                                                mehrere Religionsgemeinschaften dieser Art zu einem
                                                Verbande zusammen, so wird auch dieser Verband auf
                                                sein Ansuchen als öffentlich-rechtlicher
                                                anerkannt.</p>
                                                <p type="legal_section"><label>6.</label> Die
                                                Religionsgemeinschaften, die solche des öffentlichen
                                                Rechtes sind, sind berechtigt, Abgaben einzuheben.
                                                Zur Einbringung solcher Abgaben wird,<pb facs="#facs_54" n="54" xml:id="img_0054" break="yes"/><fw type="pageNum">53</fw>wenn sie
                                                mit behördlicher Zustimmung auferlegt sind, die
                                                politische Exekution gewährt.</p>
                                                      <p type="legal_section"><label>7.</label> Bei
                                                Neueinführung solcher Abgaben sind die staatlichen
                                                Steuerlisten zur Grundlage zu nehmen.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 122.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die auf Gesetz,
                                                Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
                                                Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften können
                                                mit deren Zustimmung durch Gesetz abgelöst
                                                werden.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das Eigentum und
                                                andere Rechte der Religionsgemeinschaften,
                                                religiösen Vereine, Anstalten, Stiftungen, Fonds,
                                                Gemeinden und Körperschaften an ihrem für Kultus-,
                                                Unterrichts-, Wohltätigkeits- und sonstige Zwecke
                                                bestimmten Vermögen werden gewährleistet.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 125.</head>
                                          <p type="legal_section">Den Angehörigen des öffentlichen
                                                Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie
                                                Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu
                                                gewähren.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 123.</head>
                                          <p type="legal_section">Um Gottesdienst und Seelsorge im
                                                Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder
                                                sonstigen öffentlichen Anstalten zu sichern, sind
                                                die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser
                                                Handlungen zuzulassen. Hiebei ist jeder Zwang
                                                fernzuhalten.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>c) Kunst und Wissenschaft. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>126</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section">Die Kunst, die Wissenschaft und
                                                ihre Lehre sind frei und stehen unter dem Schutze
                                                des Staates.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>127</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Die Denkmäler
                                                der Kunst, der Geschichte und der Natur, die
                                                Landschaft und der Fremdenverkehr genießen den
                                                Schutz und die Pflege des Staates.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Bund hat die
                                                Abwanderung der Schätze von Kunst und Wissenschaft
                                                in das Ausland zu verhüten.</p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>d) Schule und Unterricht.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 128.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Jeder
                                                Bundesangehörige ist berechtigt, Unterrichts- und
                                                Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen
                                                Unterricht zu erteilen, wenn er seine Befähigung
                                                hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_55" n="55" xml:id="img_0055" break="yes"/><fw type="pageNum">54</fw><label>2.</label> Dem Bunde steht die
                                                Schulaufsicht über das gesamte Unterrichts- und
                                                Erziehungswesen durch seine Organe zu.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Es besteht
                                                allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient
                                                grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht
                                                Schuljahren und anschließend die Fortbildungsschule
                                                bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 129.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> In allen Schulen
                                                ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung
                                                und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen
                                                Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Beim Unterricht
                                                in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß
                                                die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt
                                                werden.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label>
                                                Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind
                                                Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei
                                                Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der
                                                Verfassung.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 130.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an
                                                allen Volks- und Mittelschulen. Seine Erteilung wird
                                                im Wege der Schulgesetzgebung geregelt, wobei die
                                                Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
                                                Religionsgemeinschaft zu wahren ist.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Kein Lehrer an
                                                öffentlichen Schulen kann wider seinen erklärten
                                                Willen zur Erteilung des Religionsunterrichtes oder
                                                zur Vornahme kirchlicher Verrichtungen herangezogen
                                                werden.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Es sind
                                                Einrichtungen zu treffen, damit jedem
                                                Schulpflichtigen Gelegenheit geboten werde,
                                                Religionsunterricht zu empfangen. Die
                                                Religionsgemeinschaften haben das Recht, für den
                                                Religionsunterricht in den Schulen Sorge zu tragen
                                                und ihn zu beaufsichtigen. Dem obersten
                                                Aufsichtsrechte des Staates darf dadurch kein
                                                Abbruch geschehen.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Die
                                                wissenschaftliche Heranbildung der Kandidaten des
                                                geistlichen Standes wird von der betreffenden
                                                Religionsgemeinschaft geregelt und geleitet.</p>
                                          <p type="legal_section"><label>5.</label> Die
                                                theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben
                                                erhalten.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_56" n="56" xml:id="img_0056" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">55</fw><choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>Art. 172.</corr>
                                                </choice></head>
                                          <note type="comment">Vacat.</note>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>e) Schutz der Minderheiten.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>131</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Keinem
                                                Bundesangehörigen werden im freien Gebrauch
                                                irgendeiner Sprache im Privat- oder
                                                Geschäftsverkehr, bei der Betätigung der religiösen
                                                Überzeugung, in der Presse oder in sonstigen
                                                Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen
                                                Versammlungen Beschränkungen auferlegt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Durch Gesetz
                                                wird vorgesorgt, daß den nicht deutsch sprechenden
                                                Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum
                                                Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den
                                                Gerichten geboten werden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>132</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section">Bundesangehörige, die nach
                                                Nationalität, Sprache oder Religion einer Minderheit
                                                angehören, haben das gleiche Recht wie die der
                                                Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen
                                                Kosten errichteten Wohltätigkeits-, Religions-,
                                                Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten
                                                ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und
                                                ihre Religion frei zu üben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. <choice>
                                                  <sic/>
                                                  <corr>133</corr>
                                                </choice>.</head>
                                          <p type="legal_section">Wo eine verhältnismäßig
                                                beträchtliche Anzahl von Bundesangehörigen wohnt,
                                                die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache oder
                                                Religion angehört, sind von allen Beiträgen, die
                                                etwa für Erziehungs-, Religions- oder
                                                Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln
                                                zugewendet werden, diese Minderheiten angemessen zu
                                                beteilen.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                        <div type="section">
                              <head><pb facs="#facs_57" n="57" xml:id="img_0057" break="yes"/>
                              <fw type="pageNum">57</fw>Achtes Hauptstück.</head>
                              <head>Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung. </head>
                              <div type="section">
                                    <head>Erster Abschnitt.</head>
                                    <head>Der Verwaltungsgerichtshof.</head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 144. </head>
                                          <p type="legal_section">Wegen Rechtsverletzung durch die
                                                Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde
                                                des Bundes oder eines Landes entscheidet nach
                                                Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der
                                                Verwaltungsgerichtshof. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 145. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über
                                                Beschwerde der Parteien zu erkennen. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Doch kann, wenn
                                                die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde
                                                die Interessen des Bundes verletzt, auch die
                                                Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder
                                                Verfügung einer Bundesbehörde die Interessen eines
                                                Landes verletzt, die betreffende Landesregierung den
                                                Verwaltungsgerichtshof anrufen. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 146. </head>
                                          <p type="legal_section">Von der Zuständigkeit des
                                                Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die
                                                Angelegenheiten : <list>
                                                  <label>1.</label>
                                                  <item>über die den ordentlichen Gerichten die
                                                  Entscheidung zusteht; </item>
                                                  <label>2.</label>
                                                  <item>die zur Kompetenz des
                                                  Verfassungsgerichtshofes gehören; </item>
                                                  <label>3.</label>
                                                  <item>über die eine Kollegialbehörde, der
                                                  wenigstens ein Richter angehört, zu entscheiden
                                                  oder zu verfügen hat; </item>
                                                  <label>4.</label>
                                                  <item> in denen und insoweit die
                                                  Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen
                                                  vorzugehen haben. </item>
                                                </list></p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 147. </head>
                                          <p type="legal_section">Zum Schutze der Interessen des
                                                Bundes kann die Bandesregierung gegen Entscheidungen
                                                und Verfügungen von Landesbehörden auch dann den
                                                Verwaltungsgerichtshof anrufen, wenn die
                                                Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen zu
                                                treffen war.</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_58" n="58" xml:id="img_0058" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">58</fw>Art. 148. </head>
                                          <p type="legal_section">In allen Fällen, in denen der
                                                Verwaltungsgerichtshof von den Parteien angerufen
                                                werden kann, hat der Administrative Instanzenzug in
                                                Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises
                                                der Länder noch vor der Entscheidung der
                                                Landesregierung, in den übrigen Angelegenheiten noch
                                                vor der Entscheidung der Bundesregierung zu enden,
                                                sofern nicht in den ersteren Fällen die
                                                Landesregierung in den letzteren die Bundesregierung
                                                in erster Instanz zu entscheiden hat. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 149. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Das stattgebende
                                                Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die
                                                Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder
                                                Verfügung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Die
                                                Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden
                                                Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung
                                                des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst
                                                entscheiden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 150. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der
                                                Bundeshauptstadt Wien. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Er besteht aus
                                                einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der
                                                erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und
                                                Räten. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Wenigstens die
                                                Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum
                                                Richteramte haben. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 151. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Präsident, der Vizepräsident
                                                und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
                                                werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom
                                                Präsidenten. des Bundestages ernannt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 152. </head>
                                          <p type="legal_section">Die näheren Bestimmungen über die
                                                Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch
                                                Bundesgesetz. </p>
                                    </div>
                              </div>
                              <div type="section">
                                    <head>Zweiter Abschnitt.</head>
                                    <head>Der Verfassungsgerichtshof. </head>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 153. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof in Wien
                                                entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den
                                                Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde</p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head><pb facs="#facs_59" n="59" xml:id="img_0059" break="yes"/>
                                          <fw type="pageNum">59</fw>Art. 154. </head>
                                          <p type="legal_section">Er entscheidet ferner:
                                                Kompetenzkonflikte a) zwischen Gerichten und
                                                Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder; b)
                                                zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den
                                                ordentlichen Gerichten; c) zwischen
                                                Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer
                                                Landesregierung und der Bundesregierung. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 155 </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder
                                                Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über
                                                Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
                                                Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
                                                über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der
                                                Bundesbehörden auch auf Antrag einer
                                                Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das stattgebende
                                                Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die
                                                Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungen und
                                                verpflichtet die erlassende Behörde zur
                                                unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung.
                                          </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 156. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
                                                Verfassungsmäßigkeit oder Verfasungswidrigkeit von
                                                Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über
                                                Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag
                                                einer Landesregierung. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Der Antrag auf
                                                Erkenntnis über die Verfassungsmäßigkeit von
                                                Gesetzen kann jederzeit gestellt werden; er ist
                                                sofort der Regierung, welche das Gesetz kundgemacht
                                                hat, bekanntzugeben. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>3.</label> Wenn das
                                                Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf
                                                Verfassungswidrigkeit lautet, so bewirkt es die
                                                Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die
                                                Regierung, welche das Gesetz kundgemacht hat, zur
                                                Verlautbarung der erfolgten Aufhebung in ihrem
                                                Gesetzblatt. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>4.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der
                                                Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei
                                                Schranken gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 157. </head>
                                          <p type="legal_section">Der Verfassungsgerichtshof
                                                entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum
                                                Bundestag, zum Bundesrat und zu den Landtagen und
                                                über den<pb facs="#facs_60" n="60" xml:id="img_0060" break="yes"/><fw type="pageNum">60</fw>Antrag
                                                einer dieser Vertretungskörper auf Erklärung des
                                                Mandatsverlustes einer seiner Mitglieder. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 158. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
                                                Verantwortlichkeit: <list>
                                                  <label>a) </label>
                                                  <item>des Bundespräsidenten; </item>
                                                  <label>b) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Bundesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe; </item>
                                                  <label>c) </label>
                                                  <item>der Mitglieder der Landesregierung und der
                                                  ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
                                                  gleichgestellten Organe, u. zw.: wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der
                                                  Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf
                                                  Antrag der Bundesversammlung; wegen vorsätzlicher
                                                  oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der
                                                  genannten Bundesorgane durch ihre Amtstätigkeit
                                                  auf einen Antrag des Bundestages und wegen
                                                  vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung der genannten Landesorgane
                                                  durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des
                                                  zuständigen Landtages; und über die
                                                  Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner
                                                  Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen
                                                  vorsätzlicher und grobfahrlässiger
                                                  Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder
                                                  wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder
                                                  sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf
                                                  deren Antrag. </item>
                                                </list>
                                          </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das
                                                verurteilende Erkenntnis des
                                                Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes,
                                                unter besonders erschwerenden Umständen auch auf
                                                Verlust der politischen Rechte zu lauten. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 159. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden
                                                wegen Verletzung eines der im siebenten Hauptstück
                                                gewährleisteten Rechte durch eine Behörde nach
                                                Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das stattgebende
                                                Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die
                                                Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder
                                                Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu
                                                treffenden Entscheidung oder Verfügung an die
                                                Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
                                                gebunden. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 160. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der
                                                Verfassungsgerichtshof in Wien besteht aus einem
                                                Präsidenten, einem Vizepräsdenten, vierzehn
                                                Mitgliedern und acht Ersatzmitglieder.</p>
                                          <p type="legal_section"><pb facs="#facs_61" n="61" xml:id="img_0061" break="yes"/><fw type="pageNum">61</fw><label>2.</label> Der Präsident, der
                                                Vizepräsideit, sieben Mitglieder und vier
                                                Ersatzmänner werden vom Bundestag, sieben Mitglieder
                                                und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf
                                                Lebensdauer gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 161. </head>
                                          <p type="legal_section"><label>1.</label> Der Präsident
                                                des Vertassungsgerichtshofes steht im Range des
                                                Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines
                                                Bundesministers. </p>
                                          <p type="legal_section"><label>2.</label> Das Amt der
                                                Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit
                                                nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren,
                                                ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in
                                                einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der
                                                Mitte seiner Mitglieder gewählt. </p>
                                    </div>
                                    <div type="article">
                                          <head>Art. 162. </head>
                                          <p type="legal_section">Die nähere Organisation und das
                                                Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch
                                                Bundesgesetz geregelt.</p>
                                    </div>
                              </div>
                        </div>
                  </div>
            </body>
      </text>
</TEI>