Länderkonferenz
Zwischen dem 23. April 1920 und 8. Juli 1920
Verfassungsentwurf (Lithographie )
AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 38
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E 1731 (Nachlass Renner) Mappe 38“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
(1) Oesterreich ist eine demokratische Republik
(2) Alle öffentliche Gewalt geht vom Volke aus und wird in dessen Namen ausgeübt
Die Republik Oesterreich ist ein freier Bundesstaat.
Der Bund wird gebildet durch den Zusammenschluß der Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien (Bundesländer).
(1) Die Bundesländer bilden zusammen das Bundesgebiet. Es steht unter dem Schutze des Bundes.
(2) Aenderungen der Bundesgrenze erfolgen soweit sie nicht durch Staatsverträge herbeigeführt werden, durch Bundesverfassungsgesetz.
(3) Aenderungen der Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebietes können entweder durch Bundesverfassungsgesetze oder durch übereinstimmende einfache Gesetze - 2 -des Bundes und derjenigen Bundesländer, deren Gebiet eine Aenderung erfahren soll, vorgenommen werden.
(4) Wächst der Republik ein Gebiet zu, das geschichtlich zu einem Bundeslande gehört hat, so wird es diesem Lande einverleibt.
(1) Wenn Gemeinden, deren Einwohner die Mehrheit in einem zusammenhängenden Landesgebiete bilden, es beantragen, hat in diesem Gebiete eine Volksabstimmung darüber stattzufinden, ob es in ein angrenzendes Bundesland einverleibt werden oder ein neues Bundesland bilden soll.
(2) Entscheidet die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Einverleibung in das angrenzende Bundesland, dann vollziehen die Gebietsänderung übereinstimmende einfache Gesetze des Bundes und dieses Landes; entscheidet die Volksabstimmung für die Bildung eines neuen Bundeslandes, dann wird dieses durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet.
(3) Ueber Streitigkeiten, die aus der Auseinandersetzung zwischen Bundesländern über Gebietsänderungen entstehen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
(1) Jeder Angehörige der Republik soll in einer Gemeinde des Bundesgebietes das Heimatsrecht besitzen.
(2) Landesbürger ist jeder, der in einer Gemeinde des Landes das Heimatsrecht besitzt.
(3) Jeder Landesbürger ist Angehöriger des Bundes.
Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich, Vorrechte der Geburt des Standes und des Bekenntnisses sind für immer ausgeschlossen.
(2) Die politischen Rechte und Freiheiten des Volkes sind durch die Bundesverfassung gewährleistet. Ihrem Schutze dient der Verfassungsgerichtshof.
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik
Das Volk überträgt die öffentliche Gewalt gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung auf den Bund oder die Bundesländer oder nach Maßgabe der Bundes- und Landesgesetze auf die Gemeinden
(1) Der Oberste Träger der öffentlichen Gewalt der Republik ist die Bundesversammlung die nach aussen durch den von ihr gewählten Bundespräsidenten vertreten und verkörpert wird.
(2) Die Bundesversammlung besteht aus einem Volkshaus, dem Bundestag, und aus einem Länderhaus, dem Bundesrat. Die zwei Häuser der Bundesversammlung tagen mit Ausnahme der in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fälle abgesondert von einander.
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch Vertretungen des Volkes ausgeübt, welche auf Grund des gleichen und geheimen Stimmrechtes im Verhältniswahlverfahren von allen erwachsenen Männern und Frauen gewählt werden.
(2) Die Volksvertreter sind auf Zeit gewählt und in Ausübung ihres Berufes den Behörden des Bundes und der Länder nicht verantwortlich.
(3) Die gesetzgebende Gewalt ist zum Teile dem Bunde, zum Teil den Bundesländern übertragen.
(1) Das gesetzgebende Organ des Bundes ist der Bundestag, den das ganze Bundesvolk direkt wählt, in Gemeinschaft mit dem Bundesrate, dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt werden.
(2) Das gesetzgebende Organ der Länder sind die vom Volke direkt gewählten Landtage.
(1) Mit dem Vollzuge der Gesetze sind Volksbeauftragte betraut, die von den Volksvertretungen auf jederzeitigen Widerruf bestellt und diesen unmittelbar und vor dem 5. Verfassungsgerichtshof verantwortlich sind. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Nichtverantwortlichkeit des Volksvertreters (Art. 12, Al. 2) nicht im Wege.
(2) An der Vollzugsgewalt nehmen nach Maßgabe dieser Verfassung der Bund und die Bundesländer und auf Grund der Bundes- und Landesgesetze die Gemeinden teil.
(1) Die vom Bunde oder den Bundesländern bestellten, an dem Vollzuge der Gesetze mitwirkenden Beamten der Republik leisten den Eid auf die Verfassung, sind die Weisungen der Volksbeauftragten zu erfüllen gehalten und diesen verantwortlich. (Diensthoheit)
(2) Die Beamten der Republik sind grundsätzlich auf Lebenszeit bestellt. Ihr Dienstverhältnis zum Bund oder zu den Bundesländern (Dienstrecht, Dienstordnung) und ihre Besoldung (Besoldungsordnung) sind gesetzlich geregelt. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis werden durch ein besonderes Schiedsverfahren erledigt.
(3) Sonst herangezogene Hilfskräfte unterstehen dem bürgerlichen Rechte und den bürgerlichen Gerichten.
(1) Das vollziehende Organ des Bundes sind der Bundespräsident und die Bundesregierung.
(2) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung auf Zeit bestellt und ist der oberste Volksbeauftragte der Republik.
(3) Die Bundesregierung wird vom Bundestag gewählt und besteht aus dem Bundeskanzler, seinem Stellvertreter (Vizekanzler) und den Bundesministern.
(4) Die den Mitgliedern der Bundesregierung zustehenden Aufträge und Vollmachten werden durch Verfassungsge-
6.setz des Bundes bestimmt und abgegrenzt.(1) Das vollziehende Organ der Bundesländer sind die von den Landtagen gewählten Landesregierungen. Sie bestehen aus dem Landeshauptmann, dessen Stellvertreter und einer angemessenen Zahl von weiteren Mitgliedern.
(1) Die Bundesregierung vollzieht ihre Aufträge entweder direkt durch Bundesbehörden, Bundesämter und Bundes-Anstalten (direkte Bundesverwaltung) oder vermittels der Landesregierung (mittelbare Bundesverwaltung, Landesverwaltung in Bundesauftrag) und deren Organe.
(2) Soweit die Landesorgane (Landesregierung und nach deren Weisungen Landesbehörden, Landesämter, Landesanstalten) Bundesangelegenheiten führen, sind sie an die Weisungen der Bundesregierung gebunden und dieser verantwortlich.
(1) Die Gemeinden verwalten jene Angelegenheiten, welche ihnen wegen ihrer örtlichen Natur vorbehalten sind, selbstständig. (Vorbehaltene Gemeindesachen).
(2) Sie haben die Bundes- und Landesgesetze nach den Weisungen ihrer Landesregierung zu vollziehen und unterstehen deren Aufsicht. (Gemeindeverwaltung im Auftrag des Bundes oder Landes).
(1) Alle Gerichtsbarkeit ist dem Bunde vorbehalten, sie ist von der Vollzugsgewalt getrennt und wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
7. (2) Die Richter sind auf Lebenszeit bestellt und nur vor Gerichten ihres Standes verantwortlich.
(1) Die Bundesversammlung entscheidet über Krieg und Frieden, sie verfügt in gleicher Weise über die bewaffnete Macht der Republik.
(2) Jeder wehrfähige Bundesangehörige ist verpflichtet, nach den Anordnungen der Bundesversammlung an der Verteidigung der Republik wider den angreifenden Feind teilzunehmen.
(3) Auf dem Bundesgebiete und unter dem Bundesvolke ist ausser den zuständigen Bundesbehörden niemand befugt eine bewaffnete Macht zu werben, zu halten oder zu verwenden.
Sämtliche Behörden und Aemter der Republik sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
(1) Die Republik Oesterreich ist bereit, dem Völkerbunde als freies Mitglied beizutreten und sich den von ihm geschaffenen Einrichtungen zu unterstellen.
(2) Die Vertretung der Republik vor dem Völkerbunde und gegenüber den anderen Staaten und der Abschluß von Staatsanträgen ist ausschließlich Sache des Bundes.
Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. ……
Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. ……
(1) Bundessache ist die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetze[n] in folgenden Angelegenheiten: 1. .... 2. .....
(2) Das Bundesgesetz, das die grundsätzliche Regelung vorschreibt, kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die drei Monate nicht überschreiten darf. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Erlassung des Ausführungsgesetzes Bundessache.
(1) Soweit Angelegenheiten nicht ausdrücklich als Bundessache erklärt sind, gelten sie als Landessache.
(2) Sofern jedoch in solchen Angelegenheiten der Vollzug für mehrere Bundesländer Rechtswirksamkeit erlangen soll, werden sie als Bundessache behandelt.
Die Länder können im Bereiche ihrer Gesetzgebungsbefugnisse auch die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes treffen.
(1) Die zum Vollzuge der Bundesgesetze nötigen Verordnungen erläßt die Bundesregierung, soweit nicht die Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache ist.
(2) Die zum Vollzuge der Landesgesetze nötigen Verordnungen erlassen die Landesregierungen.
[(3)] Die Aufsicht über den Vollzug steht der Regierung zu, die zur Erlassung der zum Vollzuge nötigen Verordnungen befugt ist.
(1) Selbständige Bundesbehörden und Bundesämter im Bereiche der Länder (direkte Bundesverwaltung) werden in folgenden Angelegenheiten errichtet: 1. .......
(1) Der Bund kann jedoch unbeschadet der gleichen Befugnisse der Länder und Gemeinden zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens im ganzen Bundesgebiete Bundesanstalten und Bundeseinrichtungen schaffen und erhalten, Veranstaltungen treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.
(2) Der Bund darf in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebund[g] niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst.
Im Zweifel geht das Bundesrecht dem Landesrechte vor.
Das Staatswappen der Republik stellt einen freischwebenden einköpfigen, schwarzen, golden bewaffneten und rot bezungten Adler dar, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist. Der Adler trägt auf dem Haupte eine goldene 10 Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fange einen goldenen Hammer.
Die Länder bestimmen über ihre Embleme und Farben selbst.
In grosser Ausführung als Bundeswappen trägt das Staatswappen der Republik um das Mittelschild neun Nebenschilde auf dem Gefieder des Adlers, und zwar zur Rechten Seite absteigend die Wappen von Niederösterreich Oberösterreich, Steiermark und Burgenland, zur linken Seite absteigend die Wappen von Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg und in der Mitte oben das Wappen der Stadt Wien.
(1) Das Staatssiegel weist das Staatswappen mit der Umschrift "Republik Oesterreich" auf.
(2) Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiss, der obere und untere rot ist.
(1) Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Bundestag in einen andern Ort des Bundesgebietes berufen.
jedoch Al. 4 gestrichen
neu nach dem neuen Entwurf Kelsen.
(1) Jeder Landtag wählt seine Vertreter in den Bundesrat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus seiner Mitte.
(2) Jedes Bundesland ist im Bundesrat mindestens durch drei Mitglieder vertreten. Bei den Bundesländern mit mehr als 360.000 Einwohnern erhöht sich die Zahl für je volle 120.000 Einwohner um ein Mitglied.
(3) Die Zahl der Mitglieder wird nach jeder allgemeinen Volkszählung durch den Bundesrat festgesetzt.
12(4) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(5) Bei der Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder des Bundesrates an keinen Auftrag gebunden.
unverändert.
Die Sitzungen des Bundesrates sind nicht öffentlich. Die von seinen Vorsitzenden ausgegebenen Mitteilungen über den Verlauf der Beratungen und über die gefaßten Beschlüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Gesetzesvorschläge werden im Bundestage eingebracht.
(2) Sie gelangen an den Bundestag entweder als Vorlage der Bundesregierung oder als Anträge seiner Mitglieder.
(3) Außerdem kann der Bundesrat im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge an den Bundestag stellen.
(4) Endlich ist jeder von 300.000 Stimmberechtigten gestellte Antrag von der Bundesregierung dem Bundestag zur geschäftsordnungsmässigen Behandlung vorzulegen.
(1) Uebereinstimmende Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates sind erforderlich
(2) Bedarf es zur Durchführung solcher Staatsverträge gesetzlicher Maßnahmen der Länder, so haben diese die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so erläßt der Bund das Gesetz.
(3) Die Bundesregierung hat in Durchführung von Verträgen und Uebereinkommen mit fremden Staaten das Ueberwachungsrecht auch in Landessachen. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei aller Angelegenheiten der Landesverwaltung in Bundesauftrag.
wörtlich
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages ist durch dessen Präsidenten im Wege des Bundeskanzlers dem Bundesrat ohne Verzug zu übermitteln.
(2) Der Bundesrat erstattet dem Bundestag zu Gesetzesbeschlüssen, die nicht nach Art. 50 und 51 gefaßt sind, im Wege der Bundesregierung zu den übermittelten Beschlüssen seine Aeußerung.
(3) Stimmt diese Aeußerung ohne Vorbehalt dem Beschlusse zu, so kann er sofort beurkundet und als Gesetz kundgemacht werden.
(4) Enthält die Aeußerung einen Vorbehalt oder Einspruch, so legt die Bundesregierung den Beschluß samt Aeußerung und Begründung dem Bundestag unverzüglich zur nachmaligen Beschlußfassung vor. Diese ist endgültig.
(1) Gesetzesbeschlüsse des Bundestages über Verfassungsänderungen, Aenderungen des Wehrgesetzes und über Staatsverträge hat der Bundesrat sofort in Verhandlung zu nehmen und binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(2) Erteilt er ihnen seine Zustimmung, so wird der Beschluß dem Bundeskanzler übermittelt und durch diesen dem Bundespräsidenten zur Beurkundung unterbreitet.
(3) Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung oder beschließt er Abänderungen und Ergänzungen, so wird der Beschluß des Bundesrates im Wege des Bundeskanzlers an den Bundestag geleitet, der ihn ohne Verzug in Verhandlung nimmt, einen neuerlichen Gesetzesbeschluß faßt und dem Bundesrat zumittelt.
(4) Kommt nach zweimaligem Austausch der Beschlüsse eine Uebereinstimmung nicht zustande, so gilt die Vorlage, - unbeschadet der Bestimmung des Art. 55, Abs. 3 als gescheitert.
(1) Zu einem Beschlusse ist im Bundestag die Anwesenheit von mindestens einem Viertel, 13 im Bundesrat von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch in beiden Häusern nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(1) Jede Gesamtänderung der Verfassung hat der Bundespräsident, nachdem beide Häuser übereinstimmende Beschlüsse gefaßt haben, vor deren Beurkundung, einer Abstimmung des ganzen Bundesvolkes zu unterziehen.
(2) Eine solche Abstimmung verfügt der Bundespräsident auch bei einer von beiden Häusern beschlossenen teilweisen Verfassungsänderung, wenn die Mehrheit eines Hauses es verlangt.
(3) Ist ein Gesetzesvorschlag, der eine teilweise Verfassungsänderung oder eine Aenderung des Wehrgesetzes bewirken soll, gescheitert (Art. 53 Abs. 4), so kann der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit die Volksabstimmung über diesen Beschluß fordern.
(1) Das verfassungsmässige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
16. (2) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
(1) Der Bundeskanzler macht die beurkundeten Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt kund.
(2) Die Kundmachung erfolgt bei Staatsverträgen, bei Aenderungen der Verfassung oder des Wehrgesetzes unter Berufung auf die übereinstimmenden Beschlüsse des Bundestages und Bundesrates im Falle einer Volksabstimmung lediglich mit Berufung auf deren Ergebnis, bei allen anderen Gesetzen mit Berufung auf die Zustimmung des Bundestages.
(3) Ohne ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates ist ein Gesetzesbeschluß des Bundestages über Staatsverträge oder Aenderungen der Verfassung oder des Wahrgesetzes auch dann vom Bundespräsidenten unter bloßer Berufung auf die Zustimmung des Bundestages zu beurkunden und vom Bundeskanzler kundzumachen, wenn der Bundesrat diesen Gesetzesbeschluss in der vorgeschriebenen Zeit nicht erledigt hat.
(4) Bundesgesetze erlangen erst nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindende Kraft.
unverändert.
(1) Bundestag und Bundesrat treten als Bundesversammlung zu gemeinsamer Sitzung an dem Sitze des Bundestages zusammen
(2) Die Sitzungen der Bundesversammlung sind nicht öffentlich. Der Bundesrat und der Bundestag beraten die zu entscheidenden Gegenstände gesondert und treten bloß zum Zwecke der Abstimmung zusammen. Das Ergebnis der Abstimmung wird beiden Häusern durch deren Vorsitzenden mitgeteilt.
(3) Die näheren Vorschriften über das Verfahren der Bundesversammlung (Geschäftsordnung) enthält ein besonderes Bundesgesetz.
(1) Die Wahl des Bundespräsidenten findet frühestens einen Monat und längstens zwei Monate nach den allgemeinen Wahlen statt. Er tritt sein Amt am achten Tage seiner Wahl an und bleibt bis zum Amtsantritte seines Nachfolgers im Amte. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Zum Bundespräsidenten kann nur ein Mitglied des Bundestages oder des Bundesrates gewählt werden, das am 1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Den Wahlvorgang regelt die Geschäftsordnung der Bundesversammlung.
(1) Eine behördliche Verfolgung oder Abberufung des Bundespräsidenten darf nur mit Zustimmung der Bundesversammlung erfolgen.
(2) Zu einem solchen Beschlusse ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder jedes Hauses und die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Bundespräsident ist für die Ausübung der ihm zustehenden Regierungs und Vollzugsgewalt der Bundesversammlung gemäß Art. 152 der Bundesverfassung verantwortlich.
(1) Die mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt betrauten Bundesminister bilden in ihrer Gesamtheit unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers die Bundesregierung.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamten Befugnisse berufen
(3) Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesetze sowie der vom Bundestag gefaßten Beschlüsse ausgeübt werden.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundeskanzlei und die jedem Bundesminister unterstellten Bundesministerien sowie die denselben unterstellten Behörden, Aemter und Anstalten berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien und deren Aufträge und vollmachten werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(1) Das Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem Wege freiwilliger Verpflichtungen aufgestellt und ergänzt.
(2) Im Falle eines feindlichen Angriffes auf 20 das Bundesgebiet kann die Bundesversammlung im ganzen Bundesgebiet oder in einem Teile desselben sämtliche wehrfähigen Bundesbürger oder einzelne Jahrgänge zur Verteidigung des Landes aufbieten.
(3) Das Nähere bestimmt das Wehrgesetz.
(1) Insoweit durch die Verfassung und durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung über das Bundesheer der Bundesversammlung vorbehalten ist wird mit der Verfügung der Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2) gleichlautend.
(1) gleichlautend.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Oesterreich verkündet und ausgefertigt.
Alinea 1- 3.
(1) Die Richter werden, sofern diese Verfassung oder die Gerichtsverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen, auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt.
21.(2) Die Bundesregierung stellt ihre Anträge auf Grund von Besetzungsvorschlägen von Kollegien, die durch das Gerichtsverfassungsgesetz eingerichtet werden.
(3) In diese Kollegien entsenden die durch das Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten richterlichen Senate zwei Drittel der Mitglieder. Das letzte Drittel wird, wenn es sich um Richter der ersten oder zweiten Instanz handelt, von dem Landtage, wenn es sich um Richter der dritten Instanz handelt, vom Bundestage entsendet.
(4) Gleichlautend mit Al. 2 des Art. 76 alt.
(6) Auf die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung kann der Bundestag die Bundesregierung ermächtigen, in Bezug auf die Ernennung der Richter der dritten Instanz von der Bestimmung des zweiten und dritten Absatzes abzugehen.
(1) Jedes Bundesland gibt sich im Rahmen dieser Bundesverfassung in seiner Landesordnung selbst seine Verfassung.
(2) Die Landesordnung bestimmt die Zusammensetzung des Landtages und der Landesregierung. Der Landtagspräsident, der Landeshauptmann und sein Stellvertreter leisten in die Hand des Bundespräsidenten die Angelobung auf die Republik Oesterreich und auf die Bundesverfassung.
(3) Die Landtagswahlordnungen dürfen wie die Wahlordnung für alle öffentlichen Körperschaften die Bedingungen des passiven und aktiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als dies in der Wahlordnung zum Bundestag der Fall ist.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Vorgenehmigung der Bundesregierung eingeholt werden. Ohne diese Vorgenehmigung kann das Gesetz nicht kundgemacht werden.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung binnen vierzehn Tagen vom Tage der eingelangten Bekanntmachung an gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erheben. In diesem Falle sind Beschluß und Einspruch im Landtage neuerlich zur Verhandlung zu stellen.
(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das Land.
(2) Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 152 die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung.
(3) Dem Landtage gegenüber sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 152 verantwortlich.
Die Länder können untereinander in Landessachen Vereinbarungen treffen. Diese sind der Bundesregierung ohne Verzug anzuzeigen.
(1) Jedes Land ordnet im Rahmen dieser Verfassung die Rechte und Einrichtungen der Gemeinden in einer besonderen Gemeindeordnung selbständig.
(2) Gemeinden im Sinne dieser Verfassung sind nicht bloß die Ortsgemeinden, sondern auch die Gerichtsbezirke und die politischen Bezirke (Gebietsgemeinden). Diese sind als öffentlich rechtliche Körperschaften und zugleich als juristische Personen des Privatrechtes mit eigenen gewählten Vertretungen (Art. 105, Ab. 3 ) einzurichten. Die Nichtverantwortlichkeit der Volksvertreter (Art. 14, Ab. 1) kommt den Gemeindevertretern nicht zu.
(3) Zu diesem Behufe sind die politischen Bezirke unter Berücksichtigung der geschichtlichen Landeseinteilung tunlichst 24. zu Kreisen (Gauen, Vierteln) zu vereinigen. Aenderungen in der Abgrenzung der Gerichts- und politischen Bezirke und die Einteilung eines Landes in Kreise bedürfen übereinstimmender Bundes- und Landesgesetze.
(1) Jede Liegenschaft muß zum Verbande einer Ortsgemeinde gehören. Jeder Bundesangehörige soll in einer Gemeinde des Bundesgebietes das Heimatsrecht besitzen.
(2) Das Heimatsgesetz bestimmt, in welchen Fällen Bundesangehörige oder Landesbürger, die zur Zeit in keiner Gemeinde das Heimatsrecht besitzen, einer Gemeinde als Angehörige zugewiesen werden können.
(1) Die Gemeindeordnungen setzen fest, welche Ortsgemeinden als Klein- und Groß-Gemeinden, als Märkte und Städte zu bezeichnen sind und sorgen für eine der Größe der Ortsgemeinde angepaßte Vertretung und Verwaltung vor.
(2) Städte mit mehr als 15.000 Einwohnern erhalten das Recht eines eigenen Statutes.
(1) Die Gemeindeordnungen haben vorzusorgen, daß ein oberstes gewähltes Organ (Gemeindevorsteher, Bürgermeister) und in Städten und Märkten überdies ein oberstes Beamtetes Organ (Amtsleiter, Amtsdirektor) bestellt wird, das für die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen des Bundes, wie für die Befolgung der Anweisungen der Bundesbehörden verantwortlich ist.
(2) Diese Verantwortlichkeit hindert nicht, daß dieselben Organe zugleich die Landes- und Gemeindeangelegenheiten besorgen.
(1) Die Bezirks- und Kreisvertretungen haben alle bisher durch besondere Ausschüsse, Konkurrenzen und sonstigen Sonder- 25 vertretungen besorgten Geschäfte ihres Gebietes zu übernehmen.
(2) Die Amtsgeschäfte der bisherigen landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden gehen auf die Kreisgemeinden über.
(3) In Bundesländern unter 300.000 Einwohnern kann durch Landesgesetze der Landtag zugleich als Kreistag und die Landesregierung als politische Kreisbehörde erster Instanz eingerichtet werden, so daß im Rechtszuge eine Instanz entfällt.
(1) Ein Bundesverfassungsgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung bestimmt, welche Organe (Kreishauptmann, Bezirksleiter) den Kreis- und Bezirksgemeinden zum Vollzuge der Bundes- und Landesgesetze und zur Durchführung der Verordnungen und Weisungen der Bundes- und Landesregierung durch den Bund beigegeben werden. Diese Behörden sind im Wege der Landesregierung der Bundesregierung verantwortlich.
(2) Dasselbe Bundesverfassungsgesetz regelt das Zusammenarbeiten dieser Organe mit den Kreis- und Bezirksvertretungen.
(1) Die Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden sind berufen, an der Verwaltung der Bundes- und Landessachen in erster Instanz in der Weise, wie es das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung vorsieht, mitzuwirken.
(2) Wegen ihrer örtlichen Natur sind den Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden folgende Angelegenheiten als Gemeindesache in besonderem Sinne innerhalb der Bundes- und Landesgesetze vorbehalten:
(3) Das Recht Vermögen aller Art zu besitzen, gemeinwirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und dazu innerhalb der Staats- und Landesgesetze Steuern und Abgaben auszuschreiben.
(1) Der Kreisvertretung ist insbesondere vorbehalten anzuordnen, in welcher Weise Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden sich in diese Aufgaben teilen und zusammenarbeiten.
(2) Die Bundes- und Landesorgane (Art. 121) stehen den Gemeindevertretungen beratend und unterstützend zur Seite und wirken beim Vollzuge der Gemeindebeschlüsse nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung mit.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar der Bundesversammlung.
(2) unverändert.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird von der Bundesversammlung gewählt.
(4) unverändert.
(1) unverändert.
(2) Er kann durch Beschluß der Bundesversammlung abberufen werden.
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