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UA Entwurf 26. August 1920

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UA Entwurf 26. August 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

26. August 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 9

strukturell erschlossen

UA Entwurf 26. August 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 9“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Bekanntlich hat der Unterausschuß des Verfassungsausschusses auf Grundlage der verschiedenen Entwürfe für eine Bundesverfassung die Materie mit Ausnahme des Abschnittes über die Grund- und Freiheitsrechte durchberaten. Im Nachfolgenden wird nunmehr der Entwurf, wie er im Unterausschusse beschlossen wurde, in seiner Gänze der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Bei der durch die Verhältnisse bedingten raschen Beratung war es unvermeidlich, daß sich in der Textierung gewisse Unstimmigkeiten ergeben haben; diese zu korrigieren, wird der Vollausschuß Gelegenheit haben, der in naher Zeit zusammentreten wird.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Verfassung der Republik Osterreich.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 3 a.

Artikel 3b.

Artikel 4.

Artikel 4a.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artitel 6a.

Artikel 7 und 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

  • 1, Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationaträt, Vollgabstimmungen, die sich auf dag ganze Bundesgebiet erstreden; Verfassungsgerichts barleit;
  • 2.auswärtige Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auglande, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermartung: Regelung des Barenuns Biehvertehres mit dem Auslände; Zollwesen;
  • 3.Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Anglieferung aus dem Bundesgebiete sowie Durchlieferung:
  • 4.Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben ins: Monopolwesen; Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder,
  • 5. Geld, Kredit, Vörse- und Bantwesen: Maß. und Gewichts, Normen- und Punzierungswesen;
  • 6. Zivil- und Sträfrechtswesen einschliehlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Justizwesens; Verwaltungestrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunhe zusteht: Verwaltungsgerichtsbarkeit: heberrecht: Bressewesen; Enteignung, soweit sie nich Angelgenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berüse.
  • 7. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Betämpfung des unlauteren Wettbewerbes? Patentwesen sowie Marten und Musterschutz; Ingenieur. und Zwiltechniterwesen; Handels-und Gewerbe. Kammern;
  • 8. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der eufischiffohrt: Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverlehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Stragenzüge Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphenuns Fernsprechwesen
  • 9.Vergwesen:Ausführung der Regulierung und Instandhaitung der schiffbaren und flopbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfliehen: Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Auslang oder die mehrere Länder verbinden; Dampflessel- und Kraftmaschinenwesen. Vermessungswesen.
  • 10Bodenreform Cagrarische Sperationen, Wieder besiedelung usw.) und Bodenentschuldung:
  • 11.gesammtes Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Ungestellte handelt, Sozial- und Vertragsversicherungswesen.
  • 12.Gesundheits- und Petermärwesen, jedoch mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Umbulatorien, des Kurortes Leichen und Bestattungs wesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; Nahrungsmittelkontrolle;
  • 13.gesamtes Schul- und Erziehungswesen; Volksbildungswesen. Regelung des wissenschaftlichen und sachtechnischen Urchis- und Bibliothetsdienstes. Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten des kultus, Boltszahlungswesen sowie sonstige Statistit, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen landes dient. Stiftungs- und sondswesen, soweit es sich um Stftungen und sonöe handelt, die nach ihren Zweden über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden:
  • 14.militarische Ungelegenheiten; Kriegsschaden angelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer uns deren hinterbliebene: Kriegsgräberwesen; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Zührung der Birt schaft notwendig erscheinende MAßnamen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevöllerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 15.Einrichtung der Bundesämter und sonstigen Bundesbehörden; Dienstrecht der Bundesangestellten.

Artikel 11.

  • 1. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht.
  • 2.Bereins- und Versammlungsrecht.
  • 3.nicht im Urtitel 10 angeführte berufliche Vertretungen.
  • 4. Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matritzenwesens und der Namensänderung
  • 5.Baswesen und Fremdenpoliei:
  • 6. öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung.
  • 7. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Vertehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Berhältnig zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder vertehrgerschwerenden Belastung der Benübung öffentlicher Verlehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundessinanzen;
  • 8.Munitions- Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffenwesen; betriebstechnische Vorschriften beim Kraftfahrwesen.
  • 9. Flektrizitätswesen:
  • 10. Voltswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Reichen uns Bestättungswesen:
  • 11. Verwaltungs-uns Verwaltungsstrafverfahren einschliehlich der zwangsvollstreckung sowie allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Ungelegenheiten, deren Bollziehung den Ländern zu seht.

Artikel 12.

  • 1. Oragnisation der verwaltung in den Ländern:
  • 2.Armenwesen: Bevöllerungspolitit; Mutterschafts- Säuglings- und Jugensfürsorge: Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschlieglich der Umbulatorien.
  • 3. Einrichtungen zum Schube der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- udn ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Cans
  • 4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 5.Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenchus, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Ungestellte händelt:
  • 6. Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Schut der Pflanzen gegen Krantheiten und Schädlinge, Wasserrecht
  • 7. Regelung des Banwesens
  • 8.Dienstrecht der Organe der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

Artikel 13.

Artikel 13a.

Artikel 14.

Artikel 14a.

Artikel 14b.

Artikle 14c.

Artikel 14d.

Artikel 14e.

Artikel 14f.

Artikel 14g.

Zweiter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Nationalrat.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17 und 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

B. Der Bundesrat.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

Artikel 29.

C. Die Bundesversammlung.

Artikel 29a.

Artikel 29b.

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35 und 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

Artikel 42.

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 42a.

Artikel 42b.

Artikel 42c.

F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.

Artikel 43.

Artikel 44.

Artikel 45.

G. Stellung der Bundesregierung im Nationalrat, im Bundesrat und in der Bundesversammlung.

Artikel 46.

Artikel 47.

Artikel 48.

Dritter Abschnitt.

Von der Vollziehung des Bundes.

A. Von der Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 49.
Artikel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.
  • a. die Ernennung der Bundesangestellten (einschließsich der Offiziere) und der sonstigen Bundessunttionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b. die Schaffung von Amts- und Berusstiteln, die Verleihung der Berusstitel:
  • c. die Begnadigung der von den Gercihten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolition von strafgerichtlichen Verfahren.
  • d. die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Fliern.

Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57

2. Die Bundesregierung.

Artikel 58.
Artikel 59.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artitel 61a.
Artikel 61b.
Artikel 62.
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 65.
Artikel 66.
5
Artikel 67.

3. Das Bundesheer.

Artikel 68.
Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.

B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

Vierter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

Artikel 94.

Artikel 95 und 96.

Artikel 97.

Fünfter Abschnitt.

Von den Gemeinden.

Artikel 97a.

Artikel 97b.

Artikel 97c.

Artikel 97d.

Artikel 97e.

Artikel 97f.

Sechster Abschnitt.

Von der Rechnungskontrolle des Bundes.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 104, 105 und 106.

Artikel 107.

Siebenter Abschnitt.

Von den Grund- und Freiheitsrechten.

Achter Abschnitt.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 138.

Artikel 139.

Artikel 140.

  • 1. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichishofes gehören:
  • 3.über die eine Rollegialbehörde zu entscheiden. oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4.in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 147.

Artikel 148.

  • a. zwiscen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder
  • b. zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten:
  • c. zwischen Tansesregierungen untereinander sowie zwischen einer Landesregierung und der BundesTogiorung.

Artikel 149.

Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

  • a. des Bundespräsidenten:
  • b. der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe.
  • c. der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar:
    • 1. wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag der Bundesversammlung.
    • 2.wegen vorsätlicher oder grobfahrlässiger Gesehesverletung der unter b genannten Personen durch ihre Amistätigkeit auf einen Antrag des Nationalrätes und wegen vorsätlicher oder grobfahrlässiger Gesehesverletung der unter e genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages;
    • 3.über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen vorsäglicher oder grobsahrlässiger Geehesverletung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordungen oder sonstigen Anordnungen der Bundes Regierung in Angelegenheiten der mitelbaren Bundesverwaltung durch seine Amtstätigkeit auf Antrag der Bundesregierung.

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

Artikel 156.

Artikel 157.

Aus den Übergangsbestimmungen.

Artikel x.

Artikel y.