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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
26. August 1920
Verfassungsentwurf (Druck )
AdR, Büro Seitz, Karton 9
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Bekanntlich hat der Unterausschuß des Verfassungsausschusses auf Grundlage der verschiedenen Entwürfe für eine Bundesverfassung die Materie mit Ausnahme des Abschnittes über die Grund- und Freiheitsrechte durchberaten. Im Nachfolgenden wird nunmehr der Entwurf, wie er im Unterausschusse beschlossen wurde, in seiner Gänze der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Bei der durch die Verhältnisse bedingten raschen Beratung war es unvermeidlich, daß sich in der Textierung gewisse Unstimmigkeiten ergeben haben; diese zu korrigieren, wird der Vollausschuß Gelegenheit haben, der in naher Zeit zusammentreten wird.
(1) Osterreich ist eine demokratische Republik.
(2) Alle öffentlichen Gewalten werden vom Bolte eingesetzt und in seinem Nammen ausgeübt.
(1) Osterreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg uns Wien.
(3) Sobald des Burgenland seinen Willen dazu ausgedrückt hat, wirdes alss selbständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen.
(1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer.s steht unter dem Schube des Bundes.
(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich eine Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann — abgesehen von Friedensverträgen durch übereinstimmende Berfassungs gesehe des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen teinerlei Zwischenzollinien errichtet werden.
Bundeshauptstadt und Sis der obersten Organe des Bundes ist Bien.
(1) Jedes Land hat eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetungen für Erwerb uns Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lände gleich und durch Bundesgesch geregelt.
(2) Grundlegende Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.
(3) Mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(4) Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen Rechte uns Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten und Junktionären. einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer pölitischen Rechte gewährleistet.
Artikel 5 fällt aus.
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprächlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Reyublit.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völlerrechtes gelten als Beständteile des Bundesrechtes.
(Artikel 7 und 8 fallen aus.)
Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Nahmen ihres gesehmäßigen Wirtungstreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Bundessache ist die Gesetzaebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem Absatz 1 ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen.
Bundessache ist die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die Erlafsung von Ausführungsgesehzen uns die Bollziehung in folgenden Ungelegenheiten:
(1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durc die Bundesverfassung der Gesehgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Gütungsbereiche der Länder.
2) Insoweit der Bundesgesehgebung bloß die Regelung der Grundsage vorbehalten ist, obliegt die nähere Ausführung der Landesgesesgebung innerhals des bundesgesezlich festgelegten Rahmens. Das Bundesgeset kann für die Erlassung der Ausführungsgesehe eine Frist bestimmen, die nicht kürzer als drei Monate und nicht langer als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einer Landesgesehgebung nicht 2eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetes für dieses Land auf den Bund über.
(3) Soll ein Aft der vollziehenden Gewalt für mehrere Lander Rechtswirtsamkeit äußern und ist in dem die Angelegenheit regelnden Bundesgeseh nicht ein anderer Vorgang vorgesehen, so geht die Zuständigkeit für diesen Akt der Vollziehung auf den Bund über
(4) Die auf Grund der Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bündesgesehe haben vorzusehen, ob uns inwiefern über Antrag einer der beseiligten Landeeregierungen der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein ellt der vollziehenden Gewalt eines Landes Rücwirkungen auf ein anderes Land zu Äußern geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen können.
(5) In Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 zur Gänze oder nur zur Regelung der Grundsätze der Bundesgesehgebung vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(1) Wenn zur Durchführung von Staalsverträgen gesetzliche Maynähmen im Wülungstreise der Länder erforderlich sind. sind die Länder verpflichtet, die betreffenden Gesehe zu erlassen; kommt ein Laus dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zur Gelassung des Gesehes auf den Buns über.
(2) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen und Übereinkommen mit freiden Staaten das Überwächungsrecht auch in solchen Ungelegenheiten, die zum selbständigen Wirtungskreis der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Landesverwaltungen zu, wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung.
(1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10. bis 13 über die Zuständigkeit in Gesehgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Bächter usw.) in keiner Weise berührt.
(2) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgeschgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Hans selbst.
(1) Die Organisation der Gütererzeugung und der Güterverteilung ist Ausgabe des Gemeinwesens. Durch planmäßigen Auibau dieser Siganisation ist die politische Demofralie zur wirtschaftlichen Demotratie zu entwickeln.
(2) Wirtschaftliche Selbstverwaltungskörper und Berussorganisationen sind zur Vorbereitung der Gesetzgebung und zur Teilnahme an der Verwaltung in wirtschafltichen und sozialen Angelegenheiten zuziehen.
(1) Mit der Leitung der vollziehenden Gewalt des Bundes und der Länder sind Boltsbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Boltes im Bunde und in den Ländern bestellt werden. Voltsbeauftragte sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatspetretäre und die Mitglieder der Tandesregierungen.
(2) Die gesamte Geschäftsführung der Volksbeauftragten unterliegt der Aufsicht der Boltsvertretung, von der sie bestellt sind.
(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unterlassungen nach Maygabe der Bundesverfassung oder der Landesverfassungen vor dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden.
Unter der Leitung der Volksbeauftragtn üben teils auf Zeit gewählte Organe, teils ernannten berufsmäßige Organe die Bundes- und die Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Gesehe aus. Sie ins, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Böltsbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(1) Das Dienstrecht — einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechts - wird für jene Organe des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grunsaben durch Bundesgeseh geregelt. Hiebei wird insbesondere auch festgesett, innieweit bei der Regelung der Rechte und Prlichten dieser Organe, unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder, Versonalvertretungen teilzunehmen haben.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Organen wird von den Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Organen von den Boltsbeaustragten der Länder ausgeübt.
(3) Die Bestellung und das Dienstrecht der Organe der Gebiets- und Sutsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden durch die Gesehe über die Organisation der Verwaltung geregelt.
(4) Die Möglichkeit des Übertrittes aus dem Dienste des Bundes in den eines Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt, aus dem Dienste eines Landes in den eines anderen Landes oder einer Gemeinde und umgetehrt sowie aus dem Dienste einer Gemeinde in den einer anderen bleibt jederzeit gewährt. Der Dienst wechsel wird im Sinvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berusenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgeseh können besondere Einrichtungen zur Ereichierung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Umtstitel für die im Absatz I bezeichneten Organe können durch Bundesgeset einheitlich fest gesetzt werden. Solche Amtstitel sind gesetzlich geschützt.
(1) Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Srdnung, Ruhe und Sicherheit im Bundesgebiete betrauten Behörden dient die Gendarmerie.
(2) Jedes Land bildet einen eigenen Gendarmeriebereich. Die Gendarmerie wird jedoch für alle Länder nach einheitlichen Grundsäten vom Bunde eingerichtet, ausgebildet, ausgerüstet und erhalten; dem Bunde steht auch die Leitung des inneren Dienstes der gesamten Gendarmerie und die Erlassung der DienstVorschriften zu.
(3) Zur Verfügung über die Gendarmerie für den äußeren Dienst zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sind grundsätzlich saglich nur die zuständigen Landesregierungen und ihnen unterstellten Landesbehörden berufen.
(4) Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der BenSarmerie außerhalb des Ländesbereiches anordnen.
(5) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie für Zwecte der Strafrechtspflege unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
(6) Das Nähere über das Hendarmeriewesen, insbesondere auch über die Dienst- und Rechtsverhältnisse der Gendarmerie regelt ein besonderes Bundesgeseh.
(7) zur Unterstühung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ruhe und Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der LandesHaupistädte betrauten Behörden dieni die Bundessolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ausrüstung uns Erhaltung sowie die Leitung des inneren Dienstes uns die Erlassung der Dienstvorschriften steht dem Bunde zu. Zur Verfügung über die Bundespolizei für den äuseren Dienst sind grundsätlich nur die zuständigen Bürgermeister berusen. Bei Nethand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Bundespolizei außerhalb ihres ständigen Diensibereiches anordnen.
Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiele sind im Kahmen ihres gesehmäßigen Wirkungskreises zur rechtzeitigen Hilfeleistung verpflichtet.
(1) Alle mit der Ausübung der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletung wein immer zugefügten Schaden haft
(2) Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverlegungen ihrer Ungestelllen und Funktionäre erst dann, wenn und insoweit der Geschädigle bei der Verfolgung eines Anspruches nicht den ihm zugesprochenen Schadenersag erlangen kann.
(3) Die näheren Bestimmungen niss ein Bundesgesetz.
Die gesetzgebende Gewalt des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrate aus.
(1) Der Sitz des Nationalrates ift die BundesHauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse tann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einem anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
(Artitel 17 und 18 fallen aus.)
(1) Der Nationaliat wird vom Bundesvolt auf rund des gleichen, diretten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre allen Männer uns Frauen nach den Grundsagen der Verhäliniswahl gewählt.
(2) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bauert vier Jahre, vom Tage seines ersten zusammen. trittes an gerechnet. Die Neumahl ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewälte Nationaltat am Tage nach der Beendigung der ablaufenden Geschgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der Nationalrat ist zum ersten Male vom Bundespräsidenten innerhalb 30 Tage nach der Wahl einzuberüsen.
(3) Der Mationatrat kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort einzuberusen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(Artikel 21 fällt aus.)
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Geset seine Auflosung beschliehen. Auch in diesem Falle dauert die Gesetgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Nationalrates.
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Viepräfidenten.
(2) Die Geschäftsführung des Nationalrates erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Nahmen dieses Gesepes vom Nationalrate zu behlehenden autonomen Geschäftsordnung. Das Geset über die Geschäftsführung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschliehen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Zünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sibungen des Nationatrates uns seiner Ausschüffe bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) Im Bundesrate sind die Länder im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl gemäß den folgenden Besmmungen vertreten.
3(2) Das Land mit der größten Einwohnerzahl entsendet 12 Mitglieder, jedes andere Land so viele Mitglieder, ass dem Verhältnisse seiner Einwohnerzaht zur erstangeführten einwohnerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältnisgaht als voll gelten. Jedem Lande gebührt jedoch eine Bertretung von wenigstens drei Mitgüehern.
(3) Für jedes Mitglied wird ein Grsatzmann bestellt.
(4) Die Mitalieder des Bundesrates und deren Ersagmänner werden von den Lanstagen für die Dauer ihrer Gesehgebungsperiode nach dem Grundsate der Verhälniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Bartei zufallen, welche die zweithocste Unzahl von Sigen im Landtage oder, wenn mehrere Barteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der lebten Lanstagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los
(5)In den Bundesrat kann nur gewählt werden, wer zum Lanstage wahlbar ist.
(6) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm belegierten Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(7) Bei der Ausübung dieses Mandates sind die Mitglieder an keinen Aufträg gebunden.
(8)Die Bestimmungen dieses Artitels können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrate abgesehen von der für dessen Beschlusfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat. Artifel 27.
(1) Der Vorsitz des Bundesrates fällt abwechselnd auf ein anderes Lans nach alshabetischer Reihenfolge.
(2) Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Ae Ausfertigungen des Bundesrates müssen die Unterschrift seines vorsihenden tragen
(3) Der Bundesrät gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß, der nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaht werden kann.
(1) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(2) Die Situngen des Bundesrates find öffentlich. Die öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artilels 25 gelten auch für öffentliche Situngen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(Artikel 29 fällt aus.)
(1) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversämmlung in gemeinsammer öffentlicher Situng zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Ungelobung, dann zur Beschlühfassung über eine Krieagerklärung am Site des Nationalrates zusammen.
(2) Jede der beiden Körperschaften kann den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.
(3) Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Bundespräsidenten. Der Vorsitz wirs abwechselns vom Präsidenten des Nationalrates uns vom Vorsitenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem geführt.
(4) In der Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die Situngen der Bundesversammlung.
(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsigenden beurkundet und vom BundesFanzler gegengezeichnet.
(2) Sie amtliche Kundmachung liegt dem Bundestanzler ob.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationatrate stellen.
(2) Jeder von300.000 Stimmberechtigten oder von je der hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Voltsbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrät zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Vollsbegehren muß in Form eines Gesehentwurfes gestellt werden.
(1) Zu einem Beschlusse des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Sümmen erforderlich.
(2) Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfie aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationatrates oder des Bundesrates verlang wird, ist nach Beendigung des Verjahrens nach Artitel 38, jedoch vor der Beurtundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gejamien Bundesvolles zu unterziehen.
Einer Volksabstimmung ist ferner jeder Gesetzesbeschlus, des Nationalrates vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der Diationaliat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
(1) In der Voltsabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Bolfsabstimmung ist amtlich zu versautharen.
(Artikel 35 und 36 fallen aus.)
(1)Das Verfahren für das Volfsbegehren und die Rolleabsümmung wird durch Bundesgesey geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahl, berechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volfsabsämmung an
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen präsidenten dem Bundes kanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundegrate bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesehesbeschluß kann, soweit nicht in diesem Artitel anderes bestimmt ist, nir dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschlus keinen mit Gründen verschenen Einspruch erhoben hat.
(3)Dieser Einspruch muß im Wege des Bundesfanzlers dem Nationalrate innerhalb acht wochen nach Einiangen des Geschesbeschlüsses beim Bundesrate schrstlich mitgeteilt werden.
(4) Wiederhoft der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß, so ist dieser zu beurkunden und kunszumachen. Beschlieht der Bundesrät, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 2 festgesezten Frist tein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesezesbeschluß zu beurkünden und kundzumächen.
(5) Das Geset über die Geschäftsführung des Nationalrates, das Gesetz über die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschließlich Sache des Nationalrates.
(Artikel 39 fällt aus.)
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesehe sowie der im Artitel 38. Absatz 5. erwähnten Beschlüffe des Nationalrates wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurlundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkündung erfolgt durc den Bundeskanzler.
(3) Die Veurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Die Kundmachung der Bundesgesetze, der in Artikel 38. Absatz 5, erwähnten Beschlüsse des Nationalrates sowie der in Artitel 42 a bezeichneten Staatsverträge erfolgt mit Berüfung auf den Beschluß des Nationalrates, die Kundmachung eines Bundesgesetzes, das auf einer Bolleabstimmung beruht, mit Berufung auf das Ergebnis der Boltsabstimmung.
(1) Die Kundmachung der in Artikel 41 aufgezählten Bundesgesehe, Beschlüsse des Nationalrates uns Staatsverträge ist durch den Bundestanzler im Bundesgesehblatte zu veranlassen. Ihre verbindende kraft beginnt, wenn nicht ausdrüdlich eine andere Bestimmung getröffen ist, nach Ablauf des Tages, an dem dag Stüc des Bundesgesehblattes, das die Kunömachung enthält, herausgegeben und versendet wird, uns erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgeseh.
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, hofern sie gesehzetändernden Inhalt häben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen finden die Bestimmungen des Artitels 38. Albjas 1 bis 4. sinn. gemäß Anwendung.
(1) Dem Nationalrat ist spätestens acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundes regierung ein Vorschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Die Bewilligung des Bundesvoranschlages erfolgt in Geseyessorm.
Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarisen, Post, Telegraphen- und Hernsprechgebühren und Preisen der Monopolgegen stände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(1) Die Mitglieder des Nationalrates können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Nationalräte verantwörilich gemacht werden.
(2) Rein Mitglied des Nationalrates darf während der Gesehgebungsperiode wegen einer strafbaren Handlung den Fall der Ergreisung auf frischer Tat bei Berübung eines Verbrechens ausgenommen ohne zustimmung des Nationalrates verhäftet oder behördlich verfolgt werden.
(3) Im Falle der Grareifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Berhäftung bekanntzugeben. muß
(4) Wenn es der Nationalrat verlangt, der Berhaft aufgehoben oder die Verfolgung die Dauer der Geschgebungsperiode aufgeschoben werden.
(5) Die Immunität der Organe des Nationalrates, deren Junttion über die Gesehgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Junttion bestehen.
Die Mitglieder des Bundesrates genießen für diese junttion während deren gänzen Dauer die immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hät.
(1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
4(2) Öffentliche Angestellte und Funktionäre einschließlich der Ungehörigen des Bundesheeres bedürfen zur Ansübung eines Mandates im Nationaltat oder im Bundegrase seines Urlaubes.
(3) Wenn sich die im Absatz 2 bezeichneten Personen um Mandate im Nationaltat bewerben, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschrilten.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Bertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Mationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des Hauptausschusses des Nationaliates, an dessen Beratungen sie nur auf besondere Einladung teilnehmen dürfen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationaltat, der Bundesrat und die Bundelversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ansübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsehen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen folge zu leisten; alle öffentlichen Umter haben auf Verlangen ihre Atten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
(1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversämmlung gemäg Artitel 29 a in nämentlicher Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt.
(2) Sein Amt dauert vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das aliive Wahlrecht zum Nationalrat und vor dem I. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Ausgeschlossen von der Wählbarleit sind Mitglieder regierender oder ehemals regierender Länder.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich hat. kommt eine solche Mehrheit nicht zustände, werden die Wahlgänge solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
Der Bundespräsident darf während seiner Amtztätigkeit seiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Geseye der Republik getreulich beobachten und meine flicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, welcher beschliegt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat für die Befassung aus, hat der Bundestangler die Bundesversammlung innerhalb dreier Wochen einzuberufen.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn eine Stelle dauerns erledigt ist, in letterem Falle bis zu der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Junitionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über.
(2) Dieser hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundesprösidenten sofort die Neuwahl Bundesregierung finden die Bestimmungen der Abauszuschreiben und durchzuführen.
(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republit im Ausland und schliept die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Eyrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Enennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenzeiten zustehen, bestimmen besondere Gesehe.
(4) aue in diesem Artitel aufgezählten Atte des Bundeepräsidenten erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von dieser hiezu ermächtigten zuständigen Bundesministers. Znwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Geseh.
Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Rategorien den reffortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundestanglers oder der ressortmäßig zuständigen Bundesminister.
Der Bundespräsident ist für die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt der Bundesversammlung gemäß Artikel 152 verantwortlich.
(1) Mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bandespräsidenten übertragen ist, der Bundeslänzler, der Vizelänzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundestanzlers in dessen gesamtem Wirtungskreis berusen.
(1) Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes barf nur auf Gruns der Bundesverfassung und der Bundesgesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirtungstreises Verordnungen erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird vom Nationalrate gewählt. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(2) Zur Erstattung eines Vorschlages für die Wahl dere Bundesregierung ist der vom Nationalrat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrechte gewählte Hauptausschuß berufen.
(3) Der Nationalrat nimmt die Wahl der Bundesregierung durch namentliche Abstimmung über den Gesamtvorschtag des Hauptausschusses vor.
(4) Iit der Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesregierung bis zum Zusammentritte des Mationalrates vom Hauptausschusse bestellt.
(5) Auf die Bestellung einzelner Mitglieder der sähe 2 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Ist die Bundesregierung zurückgetreten, so hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder leitende Beamte der Bundesämter mit der Zührung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregirung zu betrauen. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
(1) Die Bestallungzurkunden des Bundeskanzlers, des Vizelanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeslanzler gegengezeichnet.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung werden. vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.
(3) Diese Bestimmungen finden auch auf die Zälle des Artikels 61 sinngemäß Anwendung.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister oder einen leitenden Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artilel 63).
(1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu bestellen oder der betreffende Bundes minister seines Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschlusse des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werttag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Die gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben.
Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 60 und 61) sind gemäß Artitel 152 dem Nationalrate verantwörtlich.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Umter berüsen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungskreis und ihre Einrichtung werden durch Bundegesetz bestimmt.
(3) Der Bundeskanzler und die Bundesminister sonnen ausnahmsweise auch mit der Führung eines weiten Bundesministeriums betraut werden.
(Artikel 65 fällt aus.)
(1) In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bundesministeriums erfolgen.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssetreiäre beigegeben werden, die in gleicher Weise bestellt werden wie die Bundesminister.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Artikel 67 fällt aus.
(Artitel 68 fallt aus.)
(1) Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirtung in Anspruch nimmt, zum schub der verfaffungsmäßigen Einrich tungen sowie zur Aufrechterhaltung der Oednung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Flementarereignissen und Unglücksfallen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(1) Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalt der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2) zuwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirtung des Bundesheeres zu den im Artikel 69. Absatz 2, erwähnten Zwecken unmitterbar in Anspruch nehmen können, bestimm das Wehrgeset.
Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Lander bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
(1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus.
(2) Die Urteile und Erlenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmsgerichte sind nur in den im Geser vorausbestimmten Fällen zulassig. Es ein solcher Fall vorliegt und wann die Birtsamkeit des Ausnahms. gerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen von den in der Strafprozeßordnung geregelten Fällen, von der Bundesregierung festgesetzt. Die Bundesregierung ist verpflichtet jeben solchen Beschluß ungesäumt dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluß einer der beiden Körperschaften sofort außer Kraft zu setzen.
(4) Das Verfahren wegen Verletzungen des Völkerrechtes wird dem Verfassungsgerichtshof übertragen.
Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufgehoben.
Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
(1) Die Richter werden — sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesehzt anderes bestimmt ist -auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräfidenten oder auf Grund seiner Fr. mächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausüburg seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesehe und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetes durch Senale oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmen Zeit im vorhinein zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Zalle seiner Behinderung abgenommen werden.
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesehe vorgeschriebenen Fällen und Formen und au Gruns eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entseht oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Rühestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird durch das Geset festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichteiten übersetzt und in den Ruhestand verseht werden konnen.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundge. machter Gesete steht den Gerichten nicht zu.
(2) hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Gründe der Gesezwidrigkeit Bedenten, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Anträg auf Kassation dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahme bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprogeß.
(1) Das Volk hat an der Rechtssprechung mitzuwirten.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Sträfverfahren wegen niederer Verbrechen und Vergehen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil.
Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in Wien.
Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es den durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Bartei im Rechtswege zu suchen.
(1) Die geseßzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürsen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Nationalrät der Fall ist.
(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleich Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates, wobei die Bestimmungen des Artikels 43 sinngemäß Anwendung finden.
(2) Die Bestimmungen der Artifel 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(1) Zu einem Dandesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Hunsmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwütung von Bundesbebörden vorsieht, mus zu dieser Mitwirtung die Zustimmung der Bundes regierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgeset nicht kundgemacht werden.
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen vier Wochen vom Tage seines Einlangens bei der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister einen mit Begründung verschenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesehesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann - insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird. durch Landesgeset abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der hälfte aller Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen sein.
(2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen Frei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hal binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl zu erfolgen.
(1) Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen. nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann und seine Stellvertreter werden durch den Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) aus. geübt.
(2) Eigene Bundesbehörden können bis auf weiteres für folgende Angelegenheiten errichtet werden: …... (Anfzahlung folgt nach) ….…. Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in diesen Angelegenheiten die Landesregierungen mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.
(3) Die Grrichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatze 2 bezeichneten An 6gelgenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten — wenn nicht burc Bundesgesep ausdrücklich anderes bestimmt ist bis zu den zuständigen Bundesministerien.
(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreten vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artitel 152. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunitat nicht im Gege.
(2) Dem Landtäge sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artitel 152 verantwortlich.
Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein rechtstündiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilssorgan des Landeshauptmannes.
(Artikel 95 und 96 fallen aus.)
Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirtungsfreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen.
Die allgemeine stantliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsage der Selbstverwaltung eingerichtet.
(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungstörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Gemeinden (Oitsgemeinden) und als Gebietsgemeinden die Bezirte Bezirtsgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise CKreisgemeinden).
(2) Die Gemeinden sins den Bezirten oder Kreisen und diese den Ländern untergeordnet. Zwischen Bezirten und Kreisen findet ein Instangenzug nicht statt.
(1) Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sins auf ihren Antrag zu Bezirten Bezirtsstadigemeinden) zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirtsverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) In Ländern, in denen Kreise gebildet werden, haben Städte mit mehr als 15.000 Einwohnern den Anspruch, als Kreise (Kreisstadtgemeinden) erklärt zu werden; sie führen gleichzeitig die Kreis-, Bezirksuns Gemeindeverwältung.
(3) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Bezirksstadtgemeinden; in den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, werden sie, wenn sie mehr als 15.000 Einwohner haben, auf ihren Antrag zu Kreisstadtgemeinden erklärt.
Die Gemeinden. Bezirke und Kreise sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhals der Schränken der Bundes- und Landesgesehe darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen uns Abgaben einzuheben.
(1) Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung uns das Gemeindeamt, die Organe des Bezirtes die Bezirtsvertretung und das Bezirtsamt, die Organe des Kreises die Kreisvertretung und das Kreisamt.
(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertrertung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erfassung der Wahlordnungen leigt der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des attiven uns passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein, als dies in der Wahlordnung zum Landtage der Zall ist: doch kann für die Wahlen in die Vertretungen der Oitsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Ausenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.
(3) Die Landesgesehgebung kann vorschreiben, daß bei der Wahl von Bertretungen der Gemeinden, die weniger als 500 Einwöhner haben, an Stelle des Berhältniswahlrechtes das Mehrheitswahlrecht zu treten hat. In diesem Falle können die Wähler auch in andere als territoriale Bahlkörper eingeteilt werden Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähserschaft ihr Bahlrecht in Wahlbezirten ausguüben hat, die geschlossene Territorien sein müssen. Die Mandate sins auf die Wahlbezirte im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der lebten Bolkszählung ihren Wohnsig hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsahe der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen zineige der Verwaltung besondere Verwaltungsauschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Veruss- oder Interessentenaruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Iniecessentengruppen erweiter werden können.
(5) Die Leiter der Bezirksämter und der Kreisämter nüssen rechtskündige Verwaltungsbeamte sein.
Die Festsetzung der weiteren Grundsäze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwältung in den Ländern nach den Artiteln 91 a bis o ist Sache der Fundesgesehgebung; ihre Ausführung liegt den Landecgeschgebungen ob. Welche Vewaltungsgeschäfte sächlich und instangenmäßig den Bertietungen und Berwaltungkausschüssen sorsie den Ämlern zukommen, bestimmen die Bundesgeschgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfäsjungsmäßigen Zuständigkeit. Hiebei ist jedoch den Gemcinden ein Wirtungsfieis in erister Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet.….. . (Aufzählung folgt nach.).…...
(1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Jonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungs. abschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) ane Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesezmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebärung bekräftigt.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalräte.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilsskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den lepten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung gewesen sein.
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundes. regierung gleichgestellt.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
(1) Der Präsident wird von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreier die Besimmungen des Artitels 100.
(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschtag und unter Gegenzeichnung des Präfidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtsüiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt ein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
(Artikel 104, Artikel 105 und Artikel 106 fallen aus.)
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
(Bleibt vorläufig offen.)
(1) Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines landes entscheidet nach brschoptung des aoministrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof.
(2) Für Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der administrative Instangenzug durch Bundesgesetz abgekürzt werden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerde der Barteien zu erkennen.
(2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verlebt, auch die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde oder einer Landesbehörde eines anderen Landes die Interessen eines Landes verleht, auch die zuständige Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:
(Artikel 141 fällt aus.)
Jedem Senate des Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll in der Regel ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Lande hervorgegangen ist.
(1) Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder Verfügung.
7(2) Die Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden Entscheibung oder Verfügung an die Rechtsanschanung des Verwaltungsgerichtshoses gebunden.
(3) Der Verwaltungsgerichtehof kann in der Sache selbst entscheiden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshaupistast Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Genasspräfidenten und Maten.
(3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramte haben.
Der Präsident der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwastungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und der hässte der mit glieder der Zustimmung des Hauplausschusses des Masionaltates, bezüglich des Bizepräsidenten und der anderen häffte der Müglieder der Zustimmung des Bundesrates.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch Bundesgeseh.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet alle Rechtsstreitigleiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner: Kompetenztonflitie
(1) Der Verfassunasgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Handesbehorde auf Antrag eines Berichtes über Geschwiörigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung: über Gesezwiörigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das stattgebende Erlenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewütt die Aufhebung der gesetzwiörigen Verordnung und verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen kundmachung der erfolgten Aufhebung.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Hundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben.
(3) Das stattgebende Erkenntnis des VerfassungsGerichtshofes bewirtt die Aufhebung dis Gesetes und verpflichtet die zuständige Tandegregierung oder bie Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im Landesgesepblatte oder im Bundes. geschblatte.
(4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigleit von Geseten an Teinerler Schranten gebunden.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zu den Lanstagen und allen anderen allgemeinen Vertretungssorpern und über den Antrag eines dieser Vertetungstörper auf Erklarung des Mandalsverlustes eines seiner Mitglieder.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit:
(2) Das verurteilende Ertenntnis des Verfassungsgerichtshofes hot auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Berlust der politischen Rechte auf bestimmte Zeit zu lauten; bei geringfüigeren Rechtsverletzungen in den unter 3.) er wähntenFällen kann sich der Verfassungsgerichtshot darauf beschränkten, festzustellen, daß eine Rechtsverlebung vorliegt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletung der verfassungsmäßig gewährleisteten politischen Rechte durch eine Behörde nach brschöpsung des administrativen instangenzuges.
(2) Das stattgebende Erlenntnis des Verfassungsgerichtehofes bewirtt die Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob.
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sit in Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Bizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersah mitgliedern.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident. sieben Mitglieder und dier Ersahmitglieder werden vom Nationaltale, sieben Mitglieher und vier Ersahmitglieder vom Bundesrat auf Lebensbauer gewählt.
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes steht im Range eines Bundesministers.
(2) Das Amt der Mitglieder des Verfassunasgerichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in einer Blenarversammlung des Berichtsjoses aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
Die nähere Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch Bundesgeseh geregelt.
(1) Bis zur Errichtung der allgemeinen staatlichen Vermalung in den Ländern nach den Bestimmungen der Artitel 97a bis 97e bleibt die dermalige Beüürtsvermaltung mit der Masgabe bestehen, daß im Bereiche jeder Bezircshauptmannschaft für jene Berwaltungs zweine, für die nicht besondere binichtungen der Selbswverwaltung bestehen, eine Bezirtsvertetung gepählt wird.
(2) In den Städten mit eigenem Stalut übernimmt die Gemeindevertretung zugleich die Ausgäben der Beutsvernetung. Diese Ausgaben können einem beson deren Ausschusse der Gemeindererlieing übertragen werden.
(3) In den Vereichen der Bezirkshauptmannschaften wir die Wahl auf Grund des gleichen, geheimen, ver sonticen und unmittelbaren Bahlrechtes aller Bundesmecherigen durchgeführt, die im Bereihe der BeirtsHaufimannschaft ihren erdentlichen Johnns haben die Wahl ist im Bereiche jeher Feürtshauptmannschaft eüdtsheintsweise vorzunehmen: die unzahl der man date der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach dem Verhältnis igrer Einwoynerahl aufgeteitt. Die Bessimmungen des Artitels 370 Absah 2. finden inngemare Anwendung.
(4) In die Bezirfsvertretung sind nur Personen wahlbar, die im Bereiche der Bezirlehauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsig haben und zum Landtage wählbar sind.
(5) Die näheren Bestimmungen der Durchführung dieser Wahlen werden von der Landesgesehgebung getroffen.
Die Festickung der weileren Grundsätze für die vorläufige Ausgestaltung der dermäligen BezütsverwalDie Eretution der Erkenntnisse des Verfassungs-(tung nach Artifelist Sache der Bundesgesehgebung; ihre Ausführung liegt den Landchgeschen ob.