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Mayr Entwurf Druck I

Mayr, Michael

Nach dem 25. Jänner 1920 (Ende Gespräche Mayers mit den Ländern, jedoch vor dem 10. Februar 1920 (Erscheinen in der Rechspost)

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 7

Dokument vollständig ediert

Mayr Entwurf Druck I

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 7“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

I. Fassung Mayr

1Vorentwurf einer Bundesstaatsverfassung

Kraft des Selbstbestimmungsrechtes des deutschen Volkes und seiner geschichtlich gewordenen Glieder und mit feierlicher Verwahrung gegen jede zeitliche Schranke, die der Ausübung dieses unveräußerlichen Rechtes gesetzt ist, vereinigen sich die selbständigen Länder der Republik Österreich zu einem freien Bundesstaat unter dieser Verfassung:

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

aber jetzt?!

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

  • 1.Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung3gegenüber dem Ausland sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem, das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die Durchlieferung;
  • 2.die Wahlen zum Bundestag, die Einrichtung und Führung der Bürgerlisten, die Staatsbürgerschafts- und Heimatrechtsangelegenheiten jener Personen, die keine Landesbürgerschaft nachweisen können;
  • 3.die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben und Unternehmungen, die der Bund ausschließlich oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch nimmt, das Monopolwesen, dass Zollwesen, Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen, das Maß-,Gewichts- und Punzierungswesen;
  • 4.das Zivil- und Strafrechtswesen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Urheberrecht, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, das Patentwesen sowie den Marken- und Musterschutz, ferner die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte, der behördlich autorisierten Ingenieure und Ziviltechniker und verwandter Berufe;
  • 5.das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt (außer auf den nur zu einem Lande gehörenden Binnenseen), der Luftschiffahrt sowie auf dem Gebiete des Straßenwesens die Anordnungen, die für den Durchzugsverkehr erforderlich sind, endlich das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 6.das Bergwesen; auf dem Gebiete des Wasserrechtes die allgemeinen Anordnungen für die zweckmäßige wirtschaftliche Nutzbarmachung der Wasserkräfte, soweit dies durch die gemeinsamen Bundesinteressen erfordert wird, sowie die wasserrechtlichen Angelegenheiten solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder an denen sich ein anderes Land interessiert erklärt, ebenso jener Seen, die auch einem Auslandsstaat oder einem anderen Land zugehören, ferner des schiffbaren oder flößbaren Teiles der Gewässer, endlich derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder mehrere Länder verbinden oder an denen sich ein anderes Land interessiert erklärt; auf dem Gebiete des Forstrechtes das Triftwesen, soweit es sich um Triften auf den vorbezeichneten Gewässern handelt;
  • 7.die Inspektion zur Wahrnehmung des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, das Sozial- und Privatversicherungswesen;
  • 8.das Hochschulwesen; die Angelegenheiten des Kultus; das Archiv- sowie Bibliothekswesen sowie die Angelegenheiten der künstlerischen und4wissenschaftlichen Sammlungen; die Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient, ferner das Volkszählungswesen und die Viehzählung; das Stiftungswesen, soweit es sich um Stiftungen handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen;
  • 9. die militärischen Angelegenheiten; die Organisation der Gendarmerie- und des Gendarmeriedienstes; die Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Wien; die Kriegsschadensangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; ferner die durch einen Krieg veranlaßten, sich nicht bloß auf ein Land beziehenden Maßnahmen auf wirtschaftlichem Gebiete, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Bedarfsartikeln;
  • 10.die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst.

Artikel 11.

  • 1.Die Staatsbürgerschaft und das Heimatsrecht;
  • 2.die Berufsorganisationen;
  • 3.Personenstandsangelegenheiten, einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
  • 4.das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  • 5.das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung;
  • 6.hinsichtlich derjenigen öffentlichen Abgaben, die der Bund nicht für sich in Anspruch nimmt: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen, Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, der übermäßigen Belastung bei der Benützung öffentlicher Einrichtungen und der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 7.das Waffen-, Munitions- und Sprengstoffwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen sowie die Vereinheitlichung der Gebrauchsformen in Technik und Wirtschaft, das Vermessungswesen;
  • 8.das Forstwesen mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten;
  • 9.das Elektrizitätswesen;
  • 10.das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes- und Rettungswesens; die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts, Säuglings-5 und Jugendfürsorge sowie das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; das Veterinärwesen und die Tierseuchenbekämpfung.

Artikel 12.

  • 1.die Organisation der Verwaltung in den Ländern, das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren sowie das Verwaltungsstrafrecht bei den Landesverwaltungsbehörden;
  • 2.das Verhältnis zwischen Schule und Kirche, die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten, den Privatunterricht und das Privatschulwesen, das Volksbildungswesen und den Denkmalschutz;
  • 3.die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und Besserungs- und ähnliche Anstalten;
  • 4.die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 5.die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 6.das Wasserrechtswesen;
  • 7.die Bodenreform einschließlich der Wiederbesiedelung und Bodenentschuldung;
  • 8.das Dienstrecht der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich des Dienstwechsels von Land zu Land.

Artikel 13.

6Zweiter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Bundestag.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

7Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

B. Der Bundesrat.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

C. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Artikel 42.

Artikel 43.

Artikel 44.

E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Artikel 45.

Artikel 46.

Artikel 47.

14Dritter Abschnitt.

Von der Vollziehung des Bundes.

A. Von der Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 48.
Artikel 49.
Artikel 50.
  • die Ausschreibung von Neuwahlen;
  • die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der Offiziere) und sonstigen Bundesfunktionäre sowie die Verleihung von Titeln;
  • die Gewährung ständiger außerordentlicher Zuwendungen an Bundesangestellte und deren Angehörige;
  • die Begnadigung rechtskräftig Verurteilter, die Milderung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolition von strafgerichtlichen Verfahren.

Artikel 51.
Artikel 52.
15Artikel 53.
Artikel 54.

2. Die Bundesregierung.

Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57.
16Artikel 58.
Artikel 59.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
17Artikel 63.
Artikel 64.

3. Das Bundesheer.

Artikel 65.
Artikel 66.
Artikel 67.
Artikel 68.

B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 69.

18Artikel 70.

Artikel 71.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

20Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

Vierter Abschnitt.

Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

21Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

Artikel 94.

Artikel 95.

Artikel 96.

Fünfter Abschnitt.

Von der Rechnungskontrolle im Bunde.

Artikel 97.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 104.

Artikel 105.

Artikel 106.

Sechster Abschnitt.

Von den Grund- und Freiheitsrechten.

Artikel 107.

Artikel 108.

26Artikel 109.

Artikel 110.

Artikel 111.

Artikel 112.

Artikel 113.

Artikel 114.

Artikel 115.

Artikel 116.

Artikel 117.

Artikel 118.

Artikel 119.

Artikel 120.

Artikel 121.

Artikel 122.

29Artikel 123.

(Artikel 124.)

Artikel 125.

Artikel 126.

Artikel 127.

Artikel 128.

30Artikel 129.

Artikel 130.

Artikel 131.

Artikel 132.

Artikel 133.

Artikel 134.

Artikel 135.

Artikel 136.

32Siebenter Abschnitt.

Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 137.

Artikel 138.

Artikel 139.

  • 1.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4.in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 140.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 147.

34Artikel 148.

  • a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder,
  • b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten,
  • c) zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.

Artikel 149.

Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

  • a) des Bundespräsidenten und seiner Stellvertreter,35
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe,
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar:
    • wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten oder seinen Stellvertreter auf einen Antrag des Bundestages;
    • wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub c genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages;
    • und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag.

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

36Artikel 156.

Artikel 157.