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Großdeutsche Volkspartei
Vor dem 18. Mai 1920 (vor Einbringung des GD Entwurfs in der KNV) entstanden
Verfassungsentwurf (Druck )
AdR, BKA/Inneres, Parteiarchive, Archiv der GDVP, Kt. 113
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Österreich ist eine demokratische Republik; alle Gewalt im Staate geht vom Volke aus. Jeder Staatsbürger hat Anteil an der wirtschaftlichen und politischen Macht der Gesamtheit. Sicherung und Förderung der Gesamtheit und des einzelnen ist der Zweck des Staates.
Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet aus den selbständigen Ländern Niederösterreich, Oberösterveich, Salzburg, Steiermark Kärnten, Tirol und Vorarlberg. Sobald die Stadt Wien aus dem Verbande des Landes Niederösterreich ausscheidet und zu einem selbständigen Gebiet wird, sobald das Heinzenland sich als selbständiges Land bildet, werden Wien und Heinzenland selbstäntige und gleichberechtigte Glieder des Bundesstaates.
Der Bundesstaat umfaßt das Gebiet der Länder in ihrem heutigen Umfang.
Die Aufnahme deutschen Gebietes, das außerhalb der Grenzen liegt, in eines der Länder erfolgt durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes. Die Änderung de Grenzen zweier Länder, die Zusammenlegung zweier Länder er folgt durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder.
Die Aufnahme neuer Länder als Glieder des Bundesstaates der Anschluß Österreichs an einen anderen Staat kann nur durch Änderung der Verfassung geschehen.
Die Länder sind selbständig, soweit ihre Selbständigkeit nicht durch die Verfassung zugunsten des Bundesstaates beschränkt ist.
Den Ländern stehen alle staatlichen Hoheitsrechte zu, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Bund übertragen sind.
Die Länder sind untereinander gleichberechtigt.
Soweit die Länder ihre Hoheitsrechte dem Bunde übertragen, kommt diesem in den übertragenen Angelegenheiten entweder
Soweit den Ländern die Durchführung der Bundesgesetzüberlassen ist, sind sie verpflichtet, sich der Aufsicht des Bundes zu unterwerfen und über Ersuchen des Bundes Mängel zu beseitigen.
Soweit eine Übertragung an den Bund nicht vorliegt, steht den Ländern Gesetzgebung und Verwaltung zu. Erläßt der Bund ein grundsätzliches Gesetz (3), so kann er eine Frist bestimmen innerhalb deren das Land das Ausführungsgesetz zu schaffen hat. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Bund berechtigt, das Ausführungsgesetz selbst zu erlassen. Macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten, die nicht zum ausschließlichen Wirkungskreis gehören, keinen Gebrauch, so können die Länder auch auf diesem Gebiete Gesetze erlassen, die aber einem späteren Bundesgesetz weichen.
Über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Der Bund hat Gesetzgebung und Verwaltung über folgende Angelegenheiten:
Zu dem grundlegenden Wirkungskreis des Bundes gehören:
Zum grundsätzlichen Wirkungskreis des Bundes gehört:
Jedes Land muß eine demokratische Verfassung haben. Die politische Volksvertretung in Land und Gemeinde muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von Männern und Frauen gewählt werden. Nur die Wahlberechtigung in die Gemeinde kann durch die Bedingung des einjährigen Aufenthaltes in der Gemeinde beschränkt werden.
Jedes Land muß um die Gewährleistung seiner Verfassung Bund ansuchen.
Sofern die Landesverfassung den Vorschriften der Bundesverfassung nicht widerstreitet, hat der Bund die Landesversassung zu gewährleisten. Mit der Gewäyrleistung übernimmt der Bund die Pflicht, die Landesverfassung gegen innere und äußere Angriffe zu schützen.
Die Staatsgewalt wird in Bundesangelegenheiten durch Organe des Bundes auf Grund der Bundesverfassung, in Landesangelegenheiten durch Organe der Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt.
Jedes Land hat eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lande gleich und durch grundsätzliches Bundesgesetz geregelt.
Mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
Jeder Staatsbürger hat in jedem Lande gleiche Rechte und Pflichten.
Die Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich; sie haben ohne Unterschied des Geschlechtes gleiche Rechte und Pflichten. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
Titel und Ehrenzeichen dürfen nur auf Grund von Gesetzen verliehen werden.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Außer im Falle der Ergreifung auf frischer Tat kann eine Verhaftung nur auf Grund eines richterlichen Befehles erfolgen. Die Polizei muß jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages dem Gerichte übergeben oder freilassen. Widerrechtlich verfügte oder verlängerte Gefangenschaft gewährt Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz.
Dieser Anspruch besteht gegen den Staat und ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Die Wohnung jedes Staatsbürgers ist für ihn eine unverletzliche Freistätte.
Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig auf Grund eines richterlichen Befehles im Falle der Verfolgung auf frischer Tat durch den gesetzlich berechtigten Beamten.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung verhindert nicht die Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
Gegen das Eindringen von Privatpersonen wird das Recht der Selbsthilfe anerkannt.
Das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich. Nur auf Grund eines richterlichen Befehles kann es aufgehoben werden
Jeder Staatsbürger hat das Recht der Freizügigkeit in allen zum Bunde gehörigen Ländern.
Als Folge strafgerichtlicher Verurteilung kann die Freizügigkeit beschränkt werden. Im Falle der Beschränkung kann der Staatsbürger zum Aufenthalt in bestimmtem Ort oder Gebiet verhalten oder aus einem bestimmten Ort und Gebiet ausgewiesen werden. Außer dem Fall der Anweisung eines bestimmten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann kein Staatsbürger aus dem Heimatlande und der Heimatsgemeinde ausgewiesen werden.
Jeder Staatsbürger ist berechtigt, auszuwandern. Durch Bundesgesetz kann die Freiheit der Auswanderung von der Erfüllung der öffentlichen Dienstpflicht abhängig gemacht werden.
Jeder Staatsbürger hat Anspruch auf Rechtsschutz, der ihm von bürgerlichen oder Verwaltungsgerichten zu leisten ist. Nie mand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Eine- 4 - Handlung kann nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen worden ist.
Verletzt ein Richter oder ein öffentlicher Beamter das Recht oder seine Amtspflicht, so haftet der Staat oder die Körperschaft in deren Dienst der Beamte steht, für den Schaden. Der Ersatzanspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, bleibt aber verantwortlich, wenn er Strafgesetze übertritt.
Die Preßfreiheit darf durch vorbeugende Maßregeln und Verwaltungsmaßnahmen nicht beschränkt werden. Nur zur Bekämpfung der Schundliteratur und zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen sind Beschränkungen durch besondere Bundesgesetze zulässig.
Über Preßvergehen, die von Amts wegen verfolgt werden, haben Gerichte zu urteilen, bei denen Laien mitentscheiden.
Alle Staatsbürger haben das Recht, sich unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der Anmeldung und können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden
Alle Staatsbürger haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden, sofern deren Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft. Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Bewilligung einer Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Jeder volljährige, geistig gesunde und vollberechtigte Staatsbürger hat das Recht, an der gesetzgebenden Gewalt und an der Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze mitzuwirken. Er hat in die politischen Vertretungskörper das aktive Wahlrecht, bei Erreichung des 30. Lebensjahres wird er wählbar.
Wahlschutz und Wahlgeheimnis wird gewährleistet.
Die Wahlpflicht kann durch besondere Bundes- oder Landesgesetze eingeführt werden
Jeder Staatsbürger hat das Recht, allein oder im Vereine mit anderen sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden.
Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens= und Gewissensfreiheit. Die Auskunftspflicht gegenüber der Behörde wird dadurch nicht berührt.
Die gemeinsame häusliche und öffentliche Religionsübung ist nicht beschränkt und steht gegen Störung unter staatlichem Schutz Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
- 5 - Neue religiöse Gesellschaften können sich frei bilden. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung nicht. Die Rechtsfähigkeit erlangen sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Jede religiöse Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange legenheiten, insbesondere die Besetzung ihrer Ämter, selbständig.
Sobald eine religiöse Gesellschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, ist ihr durch Gesetz das Recht einer Körperschaft öffentlichen Rechtes zu verleihen. Als solche ist sie berechtigt, von ihren Anhängern Steuern zu erheben.
Hinsichtlich ihrer Vermögens- und Erwerbsfähigkeit stehen die Religionsgesellschaften den weltlichen Gesellschaften gleich. Die Gesetzgebung über die religiösen Gesellschaften und übr die Gewährung von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln erfolgt durch Rahmengesetze des Bundes und durch Ausführungsgesetze der Länder.
Die staatsbürgerlichen Rechte werden durch das religiöse Bekenntnis weder bedingt noch beschränkt; den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.
Niemand darf zu einer religiösen Handlung, Feierlichkeit oder übung gezwungen werden.
Das religiöse Bekenntnis der Kinder unter 14 Jahren bebestimmt, wer die väterliche Gewalt ausübt.
Die Teilnahme schulpflichtiger Kinder, die einer religiösen Gesellschaft angehören, an religiösen Unterrichtsfächern, Feiern und Handlungen, wird durch die Schulgesetze geregelt.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
Jeder Staatsbürger hat Anspruch, daß durch Schulbildung seine geistigen Kräfte entwickelt werden.
Es besteht allgemeine Schulpflicht für Volksschulen in der Dauer von mindestens 8 Jahren, für Fortbildungsschulen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre
Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt grundsätzlich in öffentlichen Volks= und Fortbildungsschulen. Privatschulm können nur auf Grund einer Bewilligung der Länder errichtet werden, wenn sie den Bedingungen der öffentlichen Schulen entsprechen.
Unterricht und Lehrmittel an öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen sind frei.
Eltern und deren Stellvertreter können gezwungen werden ihren Kindern und Pflegebefohlenen den Unterricht in öffentlichen oder genehmigten Privatschulen zu sichern.
Die Gesetzgebung und Verwaltung der Volks=, Mittel= und Hochschulen sowie Fortbildungsschulen steht dem Bunde zu.
Für den Besuch höherer Schulen durch Minderbemittelte sind Erziehungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln beizustellen.
In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben.
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Einführung und Dauer werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft, jedoch unter Aufsicht des Staates erteilt.
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens unter dem Schutze der Verfassung.
Nur die Einehe ist gesetzlich zulässig.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig.
Es steht jedem frei, neben der Ziviltrauung, entsprechend den Vorschriften seiner Religionsgesellschaft die religiöse Trauung einzuholen.
Der Schutz der Mutterschaft und die Fürsorge für kinderreiche Familien ist durch besondere Gesetze zu regeln. Die Erziehung der Kinder zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist Pflicht und Recht der Eltern.
Inwieweit Eltern und ihre Stellvertreter zur Einhaltung ihrer Pflichten zu zwingen sind, inwieweit die Fürsorgeerziehung der Gesamtheit einzutreten hat, ist durch besonderes Gesetz festzustellen. Wirtschaftliche Rechte.
Aufgabe des Staates ist es, alle wirtschaftlichen Kräfte zur größtmöglichen Leistung im Dienste der Gesamtheit zu entwickeln.
Durch Bundesgesetz kann festgestellt werden, inwieweit zu diesem Zwecke für gewisse wirtschaftliche Zweige die Vereinigung von Betrieben oder eine gemeinsame Planwirtschaft vorzusehen ist, durch welche gesellschaftlichen Organe unter Mitwirkung und Mitbeteiligung des Staates diese Planwirtschaft durchzuführen ist.
Durch Bundesgesetz kann das Recht der Arbeitgeber zur Stilllegung oder Beschränkung ihrer Betriebe (Aussperrung) und das Recht der Arbeitnehmer auf Arbeitsniederlegung (Streik) geregelt und, sofern eine Schädigung der Gesamtheit zu befürchten ist, eingeschränkt werden.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Freiheit der Arbeitskraft und des Eigentums gewährleistet.
Jedem Staatsbürger steht es frei, einen Beruf zu wählen und sich darin auszubilden.
Alle Staatsbürger sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und Ihrer Leistung zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
Die weiblichen Angestellten sind den männlichen gleichgestellt.
Das Eigentum wird gewährleistet. Eine Enteignung kann nur auf Grund der Gesetze zum gemeinsamen Besten gegen Entschädigung erfolgen. Die Enteignung kann für zulässig erklärt werden, wenn Grund und Boden zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Siedlung und Urbarmachung, zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, wenn Grund und Boden, Bodenschätze, wirtschaftlich nutzbare Naturkräfte oder Betriebsmittel in das Eigentum der Gesamtheit überführt oder einer Planwirtschaft angegliedert werden sollen.
Über die Entschädigung entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht.
Die Arbeitskraft, insbesondere die geistige, steht unter dem Schutze der Gesetze.
Jeder Staatsbürger, der zur körperlichen oder geistigen Arbeit fähig ist, ist ohne Rücksicht auf seinen Besitz zur Arbeit verpflichtet. In welcher Weise unbenützte Arbeitskräfte im Interesse der Gesamtheit nutzbar zu machen sind, ist durch besonderes Gesetz zu bestimmen.
Die Arbeitsnachweisung und die gesellschaftliche Versicherung für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist durch Gesetz zu regeln.
Für den Fall der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit, zur Fürsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters ist ein Versicherungswesen unter Mitwirkung der Versicherten zu schaffen (Sozialversicherung).
Für den selbständigen Mittelstand in Landwirtschaft, Handel und Gewerbe ist eine fakultative Versicherung gegen die Folgen des Alters, der Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu errichten
Im wirtschaftlichen Verkehr gilt Vertragsfreiheit. Wucher ist verboten.
Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Die Arbeitnehmer einerseits, die Arbeitgeber anderseits sind verufen, sich zu Verbänden zusammenzuschließen, welche in gemeinsamer Arbeit an der Regelung der Lohn= und Arbeitsbedingungen mitzuwirken haben.
Diese Verbände und ihre Vereinbarungen werden staatlich anerkannt.
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits= und Wirtschaftsbedingungen ist gewährleistet. Beschränkungen sind nur durch Gesetz im Rahmen des Art. 32 zulässig.
Einschränkende Abreden und Maßnahmen sind rechtswidrig.
Jeder Staatsbürger ist zur Ausübung der ihm zukommenden politischen Rechte, zur Teilnahme an der Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet.
Des weiteren besteht die Pflicht zur Arbeit, die Pflicht zum öffentlichen Dienst, zur Beitragsleistung nach den besonderen Gesetzen und zur Beobachtung der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze.
Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die freie Zeit, die zur Wahrnehmung seiner politischen Rechte und zur Ausübung öffentlicher Ämter nötig ist, eine Ausnahme kann durch Gesetz nur soweit festgelegt werden, als durch dieses Recht der Betrieb erheblich geschädigt würde.
Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet, so kann zu ihrer Wiederherstellung der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundesrates für das Staatsgebiet, be- 8 - augenblicklicher Gefahr ein Landespräsident für das betreffende Land die Art. 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 38 vorübergehend außer Kraft setzen.
Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald es der Bundestag verlangt. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz.
Der Bundespräsident und sein Stellvertreter werden von allen Staatsbürgern nach dem Verhältniswahlrechte für die Dauer von 4 Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz.
Der Bundespräsident kann über einen qualifizierten Beschluß des Bundestages wegen Verletzung der Verfassung vor dem Bundesverfassungsgericht unter Anklage gestellt werden.
Über qualifizierten Beschluß des Bundestages muß vom Präsidenten des Bundestages ein Volksentscheid eingeholt werden, welcher die Absetzung des Bundespräsidenten mit einfacher Mehrheit aussprechen kann.
Durch einen derartigen Volksentscheid verliert der Bundespräsident sein Amt und die Fähigkeit, bei der nächsten Wahlperiode gewählt zu werden. Im Falle der Amtsentsetzung oder sonstiger Verhinderung wird der Bundespräsident durch seinen Stellvertreter vertreten. Scheidet auch dieser aus, führt der Bundeskanzler die Geschäfte.
Zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes dient der Bundesrat.
Jedes Land entsendet einen mit einfacher Mehrheit vom Landtage für die Dauer von 4 Jahren gewählten Vertreter; jedes Land hat mindestens eine Stimme. Wenn die Bevölkerungszahl nach der letzten amtlichen Volkszählung 400.000 überschreitet, so gebührt dem Land für je weitere 400.000 Einwohner eine weitere Stimme. Beträgt der Überschuß nicht volle 400.000, ist er aber so groß als die Einwohnerzahl des kleinsten Landes, so gilt er für volle 400.000.
Kein Land kann mehr als ½ aller Stimmen haben, gleichgiltig wie groß die Zahl seiner Einwohner ist
Der Bundesrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, seine Sitzungen sind öffentlich. Die Öfftentlichkeit kann gemäß der Geschäftsordnung bei einzelnen Gegenständen ausgeschlossen werden. Den Vorsitz im Bundesrate führt der Bundeskanzler oder sein Stellvertreter.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates sind von jeder Verantwortung frei
Die Mitglieder des Bundesrates können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Bundesrate verantwortlich gemacht werden.
Kein Mitglied des Bundesrates darf während der Dauer der Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen — ohne Zustimmung des Bundesrates verhaftet oder behördlich verfolgt werden. Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Bundesrate sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Bundesrat verlangt, muß die Haft aufgehoben und die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden.
Die Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, über Personen die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Bundesrates Tatsachen an vertrauen oder denen sie solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Bundesrates nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers vorgenommen werden.
Der Bundestag besteht aus den Abgeordneten des österreichischen Volkes. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Grundsatze der Verhältniswahl aus allen männlichen und weiblichen Staatsbürgern die im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen, gewählt. Das nähere bestimmt ein Wahlgesetz.
Als Wahlprüfungsgericht hat das Bundesverfassungsbericht auf Grund öffentlicher und mündlicher Verhandlung über die Gültigkeit der Wahlen zu entscheiden.
Beamte (öffentliche Angestellte) und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Bundestages keines Urlaubs.
Bewerben sie sich um ein Mandat im Bundestage, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und an keine Aufträge der Wähler gebunden.
Hinsichtlich der Immunität sind die Art. 48. 49 sinngemäß anzuwenden.
Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt 4 Jahre vom Tage seiner Einberufung an gerechnet.
Sitz des Bundestages ist Wien, soferne der Bundestag nicht einen anderen Ort bestimmt.
Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als 1 Jahr betragen. Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt werden.
Die Vertagung ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ¼ der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Prasidenten gestellt hat. Der Präsident des Bundestages hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen.
Der Bundespräsident kann mit Zustimmung des Bundesrates den Bundestag jedoch nur einmal aus demselben Anlaß, insbesondere wenn einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert wird, auflösen, muß aber binnen 6 Wochen die Neuwahlen ausschreiben und nach deren Vornahme binnen 4 Wochen den neugewählten Bundestag einberufen.
Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungsperiode einen Präsidenten, sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten.
Nach Auflösung des Bundestages oder Ablauf der Gesetzgebungsperiode bleiben der Präsident und seine Stellvertreter solange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat.
Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung.
- 11 - Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.
Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschließen.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Dem Bundestage obliegt:
Zu einem Beschluß des Bundestages, wodurch Krieg erklärt werden soll, oder zu einem Beschluß nach Art. 57 Z. 5 ist die Anwesenheit von ⅓ der Bundestagsmitglieder und die Zustimmung von ¾ der Anwesenden erforderlich.
Die Gesamtheit der zum Bundestage wahlberechtigten Personen wird als Organ der Staatsgewalt tätig:
In den beiden ersten Fällen leitet der Bundespräsident, im letzten Falle der Präsident des Bundestages den Volksentscheid.
Der Volksentscheid ist in der Weise durchzuführen, daß ihm ein Beschluß des Bundestages zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt wird.
Die Ausübung der Regierungs= und Vollzugsgewalt steht, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, dem Bundeskanzler und den Bundesministern zu.
Der Bundespräsident ernennt über Vorschlag des Bundess den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundes kanzlers Bundesminister.
Versagt der Bundestag in einem Beschluß, bei dessen Zustandekommen mehr als die Hälfte der Bundestagsmitglieder mitgewirk haben, der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern ausdrücklich das Vertrauen, so muß der Bundespräsident die Bundesregierung oder die betreffenden Minister des Amtes entheben.
Zu einem Gesetz ist ein Beschluß des Bundestages und die Genehmigung durch den Bundespräsidenten erforderlich. Jeder Beschluß des Bundestages ist dem Bundesrate zur Kenntnis zu bringen, welcher beim Bundespräsidenten die Versagung der nehmigung anregen kann.
Stimmen Bundespräsident und Bundesrat überein, so kann der Präsident die Genehmigung versagen und den Beschluß an den Bundestag zurückleiten. Verbleibt dieser bei seinem Beschluß, so kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen. Wiederholt der neue Bundestag den früheren Beschluß, so ist eine Versagung der Genehmigung wirkungslos.
Beschlüsse des Bundestages, welche vom Präsidenten genehmigt sind oder der Genehmigung nicht bedürfen, sind unverzüglich vom Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des Kanzlers und der zuständigen Minister zu verlautbaren.
Jedes Land gibt sich selbst seine Verfassung, welche erst durch die Gewährleistung seitens des Bundes wirksam wird. Die gesetzgebende und vollziehende Gewalt muß nach folgenden Grundsätzen geregelt werden.
Die Organe der Länder sind der Landtag und die Landesregierung.
Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, geheimen, unmittelbaren und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten Bürger ohne Unterschied des Geschlechtes gewählt.
Die Mitglieder des Landtages genießen hinsichtlich der Abstimmung, Äußerungen, Zeugenpflicht und strafbarer Handlungen die gleiche Ausnahmsstellung wie die Mitglieder des Bundestages. Die Bestimmungen der Art. 48 und 49 sind auf sie sinngemäß anzuwenden.
Auch in den Räumen des Landtages darf eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.
Der Landtag gibt sich eine eigene Geschäftsordnung; soweit diese nicht Ausnahmen zuläßt, sind die Sitzungen öffentlich; die Berichte über öffentliche Sitzungen sind straffrei. Der Landtag wählt sich seinen Präsidenten, der die Verhandlungen leitet, Haus- und Sitzungspolizei ausübt und den Landtag vertritt.
Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann und den Landesräten.
Der Landeshauptmann und dessen beide Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten über Vorschlag des Landtages ernannt. Die Landesräte werden aus der Zahl der in den Landtag wählbaren Bürger vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht gewählt und vom Landeshauptmann beeidigt.
Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Genehmigung und Beurkundung durch den Landeshauptmann erforderlich. Wird die Genehmigung verweigert, der Beschluß aber vom Landtag wiederholt, so kann der Bundespräsident den Landtag auflösen. Faßt der neugewählte Landtag den gleichen Beschluß, so ist dieser ohne weitere Genehmigung als Gesetz kund zu machen.
Gesetze treten binnen 6 Wochen nach der Kundmachung in Kraft.
Zu einem Landtagsbeschluß ist einfache Mehrheit erforderlich. Der Landtag kann bei Anwesenheit von 1/3 seiner Mitglieder dem Landeshauptmann das Vertrauen versagen; geschieht dies, so hat der Bundespräsident den Landeshauptmann seiner Stelle zu entheben und gemäß Art. 66 einen neuen Landeshauptmann zu bestellen.
Zur Änderung der Landesverfassung ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Das gleiche Stimmenverhältnis ist zur Erhebung der Anklage gegen den Landeshauptmann wegen Verletzung der Verfassung erforderlich.
Die Landesregierung hat die vollziehende Gewalt in allen Angelegenheiten, die sich auf das Land erstrecken.
Soweit diese Angelegenheiten zum ausschließlichen Wirkungskreis des Bundes gehören, untersteht die Landesregierung den Anordnungen der Bundesregierung.
In allen anderen Angelegenheiten ist sie selbständig und untersteht nur der Aufsicht des Bundespräsidenten. Für einzelne Bundesangelegenheiten können durch Bundesgesetz besondere Be hörden geschaffen werden, die unmittelbar der Bundesregierung unterstehen. (Gericht, Hoch= und Mittelschule.
Die wirtschaftlich tätigen Bürger sind zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung über wirtschaftliche und sozialpolitische Angelegenheiten und zur Teilnahme an der Verwaltung heranzuziehen.
Zu diesem Zwecke sind durch besondere Bundesgesetze Wirtschaftskammern nach folgenden Grundsätzen zu errichten
Die Bezirkswirtschaftskammern werden durch Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Bezirkes gebildet. Die Zahl der Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist gleich. Die Wahl der Vertreter wird durch besonderes Gesetz nach dem Grundsatze geregelt, daß alle wichtigen Berufsgruppen des Bezirkes entprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung vertreten sind.
Den Vorsitz in der Bezirkswirtschaftskammer führt der Bezirksamtmann.
Der Wirkungskreis der Bezirkswirtschaftskammer ist folgender:
Die Vertreter der Bezirkswirtschaftskammern eines Landes bilden die Landeswirtschaftskammer. Auch in dieser haben Arbeit nehmer und Arbeitgeber die gleiche Anzahl von Vertretern. Den Vorsitz führt der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter.
Zum Wirkungskreis der Landeswirtschaftskammer gehören:
Die Reichswirtschaftskammer wird aus den Vertretern aller Landeswirtschaftskammern nach den im Art. 72, 74 aufgestellten Grundsätzen gebildet. Den Vorsitz in derselben führt der Bundeskanzler oder ein von demselben berufener Bundesminister.
Zum Wirkungskreis der Reichswirtschaftskammer gehören:
Die Verwaltung, soweit sie nicht der Bundesregierung übertragen ist, wird von der Landesregierung und den von ihr bestellten Organen ausgeübt.
- 15 - über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden erster Instanz, durch welche Strafen verhängt wurden, oder über Rechte von Burgern erkannt wurde, hat ein Landesverwaltungsgericht, das aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Laien zusammengesetzt wird, zu entscheiden.
Ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte geht in den durch besonderes Gesetz zu bestimmenden Fällen an das Bundesverwaltungsgericht. Hat die Verwaltungsbehörde über strittige Privatrechtsansprüche entschieden, so bleibt der ordentliche Rechtsweg gegen die andere Partei offen.
Gemeinden haben das Selbstverwaltungsrecht; zur Durchführung der Angelegenheiten, deren Regelung in den Wirkungskreis des Landes oder Bundes fällt, wird den Gemeinden ein von der Landesregierung bestelltes Organ beigegeben. Dieses hat auch das Polizeistrafrecht auszuüben.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses, die Grundzüge der Dienstordnung, die Besoldung, der Ruhegenuß und die Versorgung der Hinterbliebenen öffentlicher Angestellter ist durch Gesetz zu regeln.
Die Enthebung vom Amte und die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Dienstzeit und vor Erreichung der Altersgrenze sowie die Versetzung auf Dienstposten mit geringeren Bezügen ist gegen den Willen des Angestellten nur auf Grund eines dienstlichen Straferkenntnisses zulässig.
Das dienstliche Strafverfahren ist nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit einzurichten. Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Staat ist den Angestellten der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.
Den öffentlichen Angestellten wird die Freiheit der politischen Betätigung und die Freiheit der Vereinigung gewährleistet. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und zur Mitwirkung bei Personalangelegenheiten werden Beamtenvertretungen durch besonderes Gesetz geschaffen.
Die Stärke, Ausgestaltung und Verwendung des Bundesheeres bestimmt ein Bundeswehrgesetz.
Der Bundespräsident hat den Oberbefehl über das Bundesheer; er übt denselben ausschließlich durch militärische Befehlshaber aus.
Die Verwaltung des Heeres steht der Bundesregierung und soweit sie sich auf einzelne Länder bezieht, der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung zu.
Durch das Wehrgesetz kann für Angehörige des Bundesheeres zur Aufrechterhaltung der Manneszucht eine Einschränkung der Grundrechte erfolgen.
Die Aufstellung, Organisation, Leitung und Verwaltung der Gendarmerie (Landjägertruppe) und der Polizei steht der Landesregierung zu.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich verkündet und ausgefertigt.
Die Rechtspflege wird von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird vom Bundesgerichte und den Gerichten der Länder ausgeübt.
- 16 - In jedem Lande ist ein Landesgericht zu errichten. Der Rechtszug in Angelegenheiten der Rechtssprechung geht von den Gerichten des Landes an das Landesgericht und von diesem an den Obersten Gerichtshof.
In Justizverwaltungssachen unterstehen die Gerichte des Landes dem Landesgerichte und dieses unmittelbar der Bundesregierung.
Die nähere Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Ausnahmsgerichte sind, abgesehen von den Fällen der St.=P.=O., nur unter den Voraussetzungen des Artikels 40 zulässig. Die Militärgerichtsbarkeit ist nur in Kriegszeiten statthaft
Die Richter sind in Ausübung ihres Amtes, außer bei Besorgung der Justizverwaltungssachen, unabhängig.
Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht ihnen nicht zu.
Hat aber ein Gericht gegen die Anwendung eines Landesgesetzes aus dem Grunde der Bundesgesetzwidrigkeit oder einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so kann es das Verfahren unterbrechen und die Akten dem Landesgerichte vorlegen, welches nach Anhörung des Staatsanwaltes über die Stellung eines Antrages auf Aufhebung dieses Gesetzes oder dieser Verordnung beim Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat.
Die Unterbrechung des Verfahrens hemmt den Lauf der Verjährung.
Die Richter werden vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Landesgerichte nach den durch die Gerichtsverfassung zu bestimmenden Grundsätzen ernannt.
Der Oberste Gerichtshof ist mit Richtern aller Länder zu besetzen.
Die Richter werden in die für die übrigen Staatsbeamten bestehenden Rangsklassen nicht eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig.
Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit.
Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, bei deren Erreichung der Richter in den Ruhestand tritt. Vorher dürfen Richter gegen ihren Willen nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses des Amtes enthoben, an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Nur die vorläufige Amtsenthebung ist bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht zulässig.
Wird die Einrichtung der Gerichte oder die Einteilung der Gerichtsbezirke geändert, so können Richter auch ohne gerichtliches Erkenntnis an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.
Die Todesstrafe ist nur wegen Mordes und räuberischer Tötung zulässig.
- 17 - Die Gerichtsbarkeit in erster Instanz wird von Einzelrichtern Schöffengerichten und Geschwornengerichten ausgeübt. Die Geschwornen haben über die Schuld der Angeklagten zu entscheiden und bei Bemessung der Strafe mitzuwirken. Über politische Verbrechen und Vergehen können nur Geschwornengerichte entscheiden.
Allgemeine Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen können nur durch Bundesgesetz erteilt werden. Das Recht, im Einzelfalle zu begnadigen, steht dem Bundespräsidenten zu.
In allen ordentlichen Rechtssachen ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Er entscheidet in der Sache selbst. Das Nähere bestimmt ein besonderes Gesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat als letzte Instanz in Verwaltungssachen, sofern Rechte der Partei verletzt werden, zu entscheiden. Es entscheidet über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte und über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesbehörden.
Die Organisation erfolgt durch besonderes Gesetz nach dem Grundsatz, daß das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Personen, welche die Reichswirtschaftskammer vorschlägt, zusammenzusetzen ist.
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Stellvertreter, die vom Bundespräsidenten ernannt werden und aus 14 Mitglieder, die zur Hälfte vom Bundestag, zur Hälfte vom Bundesrat gewählt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu entscheiden:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den Fällen 3, 4 und 5 in der Sache selbst.
Die nähere Organisation und das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
Zur Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder wird ein Rechnungshof berufen.
Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundespräsidenten über Vorschlag des Bundestages ernannt. Er darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregirung gewesen sein.
Er kann ebenso wie ein Mitglied der Bundesregierung zur Verantwortung gezogen werden. Über Antrag des Bundestages ist er vom Bundespräsidenten abzusetzen.
Die erforderlichen Angestellten des Rechnungshofes werden über Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes vom Bundespräsidenten ernannt. Sie dürfen an der Leitung oder Verwaltung von Unternehmungen nicht beteiligt sein, an denen der Bund oder ein Land finanziell beteiligt ist.
Zum Wirkungskreis des Rechnungshofes gehört:
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung, bezw. den Landesregirungen entscheidet der Bundespräsident nach Anhörung des Bundesrates.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
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