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Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 2

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Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 2

Großdeutsche Volkspartei

Vor dem 18. Mai 1920 (vor Einbringung des GD Entwurfs in der KNV) entstanden

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, BKA/Inneres, Parteiarchive, Archiv der GDVP, Kt. 113

strukturell erschlossen

Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 2

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA/Inneres, Parteiarchive, Archiv der GDVP, Kt. 113“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Entwurf einer österreichischen Verfassung.

I. Hauptteil

Aufbau und Aufgaben des Staates.

Art. 1

Demokratische Republik.

Art. 2.

Bundesstaat.

Art. 3.

Bundesgebiete.

Art. 4.

Staatshoheit.

Art. 5.

Die Machtverteilung zwischen dem Bund und den Ländern.

  • 1.die ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung zu (ausschließlicher Wirkungskreis) oder
  • - 1 -
  • 2. nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung zu, die den Ländern verbleibt (grundlegender Wirkungskreis) oder
  • 3.nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze zu, während den Ländern die nähere gesetzliche Regelung und die Verwaltung obliegt (grundsätzlicher Wirkungskreis). Soweit verfassungsgemäß Bundesgesetze vorliegen, sind sie für die Länder bindend.

Art. 6.

Ausschließlicher Wirkungskreis des Bundes.

  • 1.Die Beziehungen zum Ausland, die diplomatische und kommerzielle Vertretung, die Kriegserklärung, den Friedensschluß, die Staatsverträge, die Handelsverträge, die Regelung des Zollwesens.
  • 2.Die Wehrverfassung mit Ausnahme des Polizei= und Gendarmeriewesens.
  • 3. Die Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung der Verfassung.
  • 4.Die Regelung der Ein= und Auswanderung, der Auslieferung, des Paßzwanges, der Bevölkerungspolitik, der Statistik, des Gesundheits= und Veterinärwesens.
  • 5.Das Münzwesen, das Papiergeldwesens, Banken und Börsen, mit Ausnahme der Länderbanken, Agrarbanken, Heimstätten banken und gewerblichen Kreditanstalten.
  • 6.Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente, Urheberrechte.
  • 7.Das Bundesverkehrswesen; Post, Telegraph, Fernsprecher, nenschiffahrt, Luft= und Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen, Bundesstraßen.
  • 8.Die Energiewirtschaft, insbesondere Elektrizität und Kohle.
  • 9.Das Volks-, Mittel- und Hochschulwesen, das Fortbildungsschulwesen.
  • 10.Das Bundesfinanzwesen: Die Regelung des Bundeshaus haltes, der Bundessteuern, der Bundesschulden, des Bundesvermögens, die Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und Ländern, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß die von Grund und Boden zu entrichtenden Steuern (Grund-, Haus= und Boden wertsteuer) den Ländern zu verbleiben haben und daß die Steuer im Lande der Produktionsstätte zu entrichten ist.
  • 11. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht. das gerichtliche Verfahren, das Preßrecht, die Organisation der Bundesbehörden.

Art. 7.

Der grundlegende Wirkungskreis des Bundes.

  • 1.Die Organisation der Behörde, die Regelung des Verhältnisses der Advokaten und Notare, die Regelung der Rechte der öffentlichen Angestellten.
  • 2. Die Regelung des Arbeitsrechtes, des Arbeitschutzes und des Arbeitsnachweises.
  • - 2 -
  • 3. Die Regelung der Versicherung für den Fall der Krankheit, des Alters, der Arbeitslosigkeit und des Unfalles.
  • 4.Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich der Kriegsbeschädigten, der Kriegswitwen und -Waisen, der Schutz der Mutterschaft.
  • 5.Das Handel= und Gewerbewesen mit Ausnahme des Bank- und Börsenwesens.
  • 6. Die Gesetzgebung über Berufsverbände, Planwirtschaft und Enteignung.
  • 7. Das Ernährungswesen.
  • 8. Das Wasserrechtswesen.

Art. 8

Der grundsätzliche Wirkungskreis.

  • 1.Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht;
  • 2.das Forstwesen;
  • 3.das Agrarwesen;
  • 4. das Kultuswesen;
  • 5.das Bankwesen, soweit es nicht in den ausschließlichen Wirkungskreis fällt.

Art. 9.

Die Landesverfassungen.

Art. 10.

Die Ausübung der Staatsgewalt.

II. Hauptteil.

Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger.

Art. 11.

Staatsbürgerschaft.

- 3 -

Art. 12.

Gleichheit der Staatsbürger.

Art. 13.

Freiheit der Person.

Art. 14.

Freiheit der Wohnung

Art. 15.

Freiheit der Mitteilung.

Art. 16.

Freizügigkeit.

Art. 17.

Freiheit der Auswanderung.

Art. 18

Rechtsschutz.

Art. 19.

Freiheit der Meinungsäußerung.

Art. 20.

Versammlungsfreiheit.

Art. 21.

Freiheit der Vereinsbildung.

Art. 22.

Wahlrecht.

Art. 23.

Petitionsrecht.

Art. 24.

Glaubensfreiheit.

Art. 25.

Das Recht auf Unterricht.

Art. 26.

Art. 27.

Art. 28

Art. 29.

- 6 -

Art. 30.

Die Ehe.

Art. 31.

Der Schutz der Kinder.

Art. 32.

Das Verhältnis der Gesamtheit zu den Wirtschaftsverhäftnissen.

Art. 33.

Freiheit der Berufswahl.

Art. 34.

Die Freiheit des Eigentums.

- 7 -

Art. 35.

Freiheit der Arbeitskraft.

Art. 36.

Schutz der Arbeitskraft.

Art. 37.

Die Vertragsfreiheit.

Art. 38.

Vereinigungsfreiheit.

Art. 39

Pflichten der Staatsbürger.

Art. 40.

Ausnahmszustand.

III. Hauptteil.

Politische Organisation der Bundesgewalt.

I. Kapitel.

Die Organe der Bundesgewalt.

I.

Art. 41.
Der Bundespräsident.
Art. 42.
Wirkungskreis des Bundespräsidenten.
  • 1.Er vertritt den Bund nach außen, mit Zustimmung des Bundestages erklärt er Krieg und schließt Staatsverträge ab, mit Zustimmung des Volkes schließt er Frieden;
  • 2.er hat den Oberbefehl über das Heer;
  • 3.er ernennt die Offiziere und Bundesangestellten selbst oder durch die Regierung;
  • 4.er ernennt über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister ferner über Vorschlag der Landtage die Landeshauptleute und ihre beiden Stellvertreter;
  • 5.er genehmigt und veröffentlicht die Beschlüsse des Bundes tages, er kann mit Zustimmung des Bundesrates einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung versagen und den Bundestag, falls er auf seinem Beschluß verharrt, auflösen. Kommt der neugewählte Bundestag zum gleichen Beschluß, so erhält dieser ohne Genehmigung des Bundespräsidenten Gesetzeskraft;
  • 6.er ordnet die Wahlen für den Bundesrat und Bundestag an leitet den Volksentscheid, beruft die Sitzungen des Bundesrates ein, ihm obliegt ferner die Einberufung, die Vertagung und die Schließung der Sitzungsperiode des Bundestages. Er kann auch außer dem Falle der Ziffer 5, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlasse den Bundestag auflösen, muß aber gleichzeitig Neuwahlen ausschreiben.
  • 7.er hat das Verordnungsrecht auf Grund der Bundesgesetze;
  • 8.er übt das dem Bund zustehende Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Länder aus;
  • 9. er hat das Recht der Begnadigung in Einzelfällen;
  • 10.er verfügt mit Zustimmung des Bundesrates den Ausnahmszustand.

Art. 43.
- 9 -

II. Der Bundesrat.

Art. 44.
Vertretung der Länder.
Art. 45.
Zuständigkeit des Bundesrates.
  • 1.Über Verlangen des Bundesrates hat vor ihm die Bundesregierung zur Erteilung aller begehrten Auskünfte über Regierungsgeschäfte zu erscheinen.
  • 2.Regierungsvorlagen können nur mit Zustimmung des Bundesrates eingebracht werden.
  • 3.Beschlüsse des Bundestages sind dem Bundesrate vorzulegen. Der Bundespräsident bedarf der Zustimmung des Bundesrates, falls er einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert.
  • 4.Die Verhängung des Ausnahmszustandes bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
  • 5.Die Auflösung des Bundestages kann vom Bundespräsidenten nur mit Zustimmung des Bundesrates verfügt werden.

Art. 46.
Art. 47.
Art 48.
Art. 49
- 10 -

III. Der Bundestag.

Art. 50.
Art. 51.
Art. 52.
Art. 53.
Art. 54.
Auflösung des Bundestages.
Art. 55.
Art. 56.
Immunität der Berichte.
Art. 57.
Zuständigkeit des Bundestages.
  • 1.Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen Bundesangelegenheiten und die Kriegserklärung. Der Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung des Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu erfolgen.
  • 2.Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung des Bundeskanzlers unter Namhaftmachung von 3 Bewerbern.
  • 3.Ablehnung der Bundesminister.
  • 4. Das Recht, die Geschäftsführung der Regierung zu überprüfen. Anfragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse einzusetzen, welchen die Befugnisse eines ordentlichen Untersuchungsgerichtes nach der St.=P.=O. zukommen.
  • 5.Das Recht, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister in den Anklagezustand zu versetzen und einen Volksentscheid über die Absetzung des Bundespräsidenten zu verlangen.

Art. 58.

IV. Volksentscheidung.

Art. 59.
  • 1.bei Änderung der Verfassung;
  • 2.bei Abschluß von Friedensverträgen;
  • 3.bei Absetzung des Bundespräsidenten.

V. Die Bundesregierung.

Art. 60.
- 12 -

II. Kapitel.

Art. 61.

Die Gesetzgebung.

IV. Hauptteil.

Die Länder.

Die Organe der Länder.

Art. 62.

Die Organe der Länder.

Art. 63.

Art. 64.

Art. 65.

Art. 66.

- 13 -

Art. 67.

Die Gesetzgebung der Länder.

Art. 68

Art. 69.

Art. 70.

V. Hauptteil.

Art. 71

Wirtschaftliche Organisation.

I. Die Bezirkswirtschaftskammer.

Art. 72.

Art. 73.

  • 1.Beratung aller wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Bezirkes;
  • - 14 -
  • 2. Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Fällen der Sozialisierung und Planwirtschaft;
  • 3.Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Betriebsräte;
  • 4.die Durchführung der Geschäfte der sozialen Versicherung des Arbeitsnachweises und die Schlichtung von Arbeit= und Lohnstreitigkeiten;
  • 5.die Entsendung von laeräten an die Bezirksbehörde und an die Laiengerichte.

II. Die Landeswirtschaftskammer.

Art. 74.

Art. 75.

  • 1.Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Landesgesetze. Der Landtag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Landeswirtschaftskammer unter setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung bermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2.Die Antragstellung auf Erlassung von Landesgesetzen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Landtag durch ein Mitglied der Landeswirtschaftskammer.
  • 3.Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Bezirkswirtschaftskammern.
  • 4.Die Entsendung von laeräten an die Landesregierung und die Namhaftmachung von Laienrichtern.

III. Die Reichswirtschaftskammer.

Art. 76.

Art. 77.

  • 1.Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bundesgesetze, insbesondere solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder neue Schuldverpflichtungen eingegangen werden sollen. Der Bundestag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Reichswirtschaftskammer unter setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2.Die Antragstellung auf Erlassung von Bundesgesetzen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Bundestage durch ein Mitglied der Reichswirtschaftskammer.
  • 3.Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen der Landeswirtschaftskammer.
  • 4.Die Entsendung von laeräten an die Bundesregierung und an die Bundesgerichte, insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher vorsieht.

VI. Hauptteil.

Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege.

I. Die Verwaltung.

Art. 78.

Art. 79.

II. Das Heerwesen.

Art. 80

Art. 81

III. Rechtspflege.

Art. 82.

Art. 83.

Art. 84.

Art. 85.

Art. 86.

Art. 87.

Art. 88.

Art. 89.

VII. Hauptteil.

Die Obersten Bundesgerichte.

Art. 90.

Der Oberste Gerichtshof.

Art. 91.

Das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 92.

Das Bundesverfassungsgericht.

Art. 93.

  • 1.Über Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden, bezw. Verwattungsgerichten.
  • 2.Über Kompetenzkonflikte zwischen der Bundesregierung und einer Landesregierung oder zwischen Landesnegierungen untereinander.
  • 3. Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes- oder Landesverordnungen gesetzwidrig sind.
  • 4.Über die Anfechtung von Wahlen und über die Frage des Mandatsverlustes bei öffentlichen Vertretungskörpern.
  • 5.Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregirungen wegen Verletzung der Verfassung.

- 18 -

Art. 94.

Art. 95.

VIII. Hauptteil.

Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Art. 96.

Art. 97.

Art. 98.

Art. 99.

  • 1.Die Gegenzeichnung aller Urkunden über Staatsschulden, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur der Ausdruck der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung.
  • 2.Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses und der Landesrechnungsabschlüsse.

Art. 100.

Art. 101.

- 19 -