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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
25. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
erovototl der 11. Titzung des Untsrausscausses des Verfassungsausschussss vom 28.August 1920. Beginn 10 Uhr voraittags. Anresend. tr. Otto Bauer als Voreitzender sinenAbrae Dr. Josef Aigner Heinrich olessin Dr. Robert Badieberg Jodok Fiak Dr. Igaar Selgel Sreatsoekrster Prof. Dr. Nichsel Kasr Von der Staatskanzleiwinistsrichtet tr. GeorgPrachllen settlonsrat Dr. Augo JdcEl ssktlonsrat Dr. Egbert Manaliok Uintsterialpiosskreter Fr. Furt Pris 80 eis Schristführer Prof.Tr. Hans Ke l4sn als Ehjerts des VerfassungsAsschussss 2.
Der Versitzende gröffnst dis Verhandlungen mit einer Besprachung von Braultsringen, die die Stantskanzlet vorgelegt hat. In einen Artikel über die Volkebeauftragten wird über seinen Antrag eine taxative Aufzählung dieser Funktlonäre eingeschaltet um ihre Bezeichnung zu erklären. Der Artikel erhalt bisrauf folgenden Nortlarte 1r7.113 (2) Mit der Zeitung der vollziehenden Gemit den Bundee und der Länder sind Volksbeauftfagte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bunde und in den Ländern bestellt werden. Volksbsauftragte sind der Dundespräsident, die Bundesninister, die Staatssskretäre und die Mitglieder der Landesregisrungen(2) Dis gesants Osschaftsführung der Volksbeauftragten unterlisgt der Auffacht der Volksvertrstung, von der sie bestellt 1ina. (5) die können wegen lärer kandlungen und Unterlassungen anen Masgabe der Fundesverfassung oder der Landesverfassungen vor den Verfassungsgeflobtstofs zur Veradtroftung gezogen sorden. Art. 14 c. Unter der Leitung der Volksbeauftragten üben teils auf Zeit genählte Orguns, telle ernannte berufontdige Orgene die Bundss- und die Landeovermaltung nach den Bestimungen der Gssetze aus. dis sind, soreit nicht durch die Verfassung des Randss oder der Länder anderes bestiant wird, an die retzungen direr vorgesetzte. Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre antliche fätigket verantnortlich.“ (Disser treikel norde in fortlauts der von der Stantskanzlet beantragten Fassung angenomnen.) dei Artikel 1a d wird die Frags der Stsllung der Beantenschaft in Freis-,Bezirks-und Ortsgensinden srörtert. Den Versitzenden erscnstnt es unter Kianste aur den jetzigen Zustands de Beante der Landesregierungen Stantebsants sind, sinngendd, wenn auch die ersternehnten Organe Landssbeante werden. Die Beau 1. 3.
tenschaft der höheren Instanzen misss sich aus den Kreisen derer rekrutieren, die in den Seneinden gelernt haben. dettioasrat Dr. Hannllcher verretst auf die Zersplitterung der Gensinden, die namentlich in Niederöstarreich nehr und mehr Platz graffs. In letzter Zoft seien zahlreichen beneinden dit einsr Einnohnerschaft von Kundert und wenig mehr Perssnen entstanden. Mass können dären Verwaltungsaufgaben sbenss nenig nechkonnen, wie ss dis biehsrigen gröneren Landgemeinten aufgels fachlich geschulter Oggrae instande waren. Die Bezickshauptmannschaften musten dieses Uebelstandes wegen die Sendatnsris zu Aufgaben heranzichen, die zu den Stliegenheiten der Geneinao gehörten. Namentlich nache es sich in den Kreisen der Esneindebeanten das Bestreben benerkbar, Dennts des Landes zu werden. Abgeordnster ole ss in nöchte das Heuptgenicht darauf legen, ob der Dienst in der Gemeintsvermaltung als Hauptberuf oder als Lebenberut ausgeübt werde. Nach einen Landesgesetz in dalzburg habe man dort alls, die ihn als Hauptberuf ausähen, den Landsabsanten in ihrei Bezügen gleichgestallt. zu reiteren Verlauf der Bsbatte, in den darauf vernissen wird, das gends Absatz 2 die Censindebsanten von Landsshaugtnann zu ernennen wären, wird ss als unröglichtszeichnst, die Beauten der größsren Paadamnis z.9. der Landeshauftstaate von chef des Landssregierung stnennen zu lassen, da dies der Grundsatzs der autononen Verwaltung eiderspricht. Erfolgt jedoch die Ansteilung der Beanten in den Kreis-und Dezirksgenelnden ennlog der in den Ortsgeneinden, so wurden der Lundssraglerung mit einen Schlags alle Beauten entzogen, die nicht in den fentemder Statthaltsreten und Landesausschüses tätig sind. Stautssstretur Br. 1ayr stellt fest, das die Länder aus einsezlellen brunden die Seasinlebsanten durchaus richt übernehmen können. Aogsordnster olessin glbt zu bedenken, das die ForauEisrung des Artikels auch darauf dücksicht nehnen afsee zus in den Diensts der deneinden auch ingestellte tätig sinfheine 4.
behöralichen Ausgaben zu besorgen heben. Abgeordaster Algnet verwelst darauf, das das Lund Obsrösterreich in füngeter Zeit neus Eitel zu verleihen gezmingen war und stellt die Frage, ob nach der vorliegenden Passung des irtitels die kunftige Noueinführung solcher Eitel inner durch Bundesgesstz geregelt werden. nusse. Diesen Antragen und Anfragen entsprechend wird über Vorschlag des Porsitzenden und das Abgeordneten Dr. Se1pe1 Artikal 14 h in folgender Fasgung angenommen. Arti 14 4. 11) das Mienstracht - einschlisslich des Besoldungssystans und des Eisziplinarrechtes - wird für jene Orgune des Bundss und der tandar, die behördlichs Aufgeben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundestzen aurch Bundssgssetz geregelt. Hiebsi wird insbesondere auch festgesstzt, inrisneit bai der Regslung der Rechts und Pflichten disser Orgens unbeschadst der Menstheheit dss Bundes und der funder Fersonalvertretungen teilzunchsen heben: 12) Dis Dienstioheit des Bundss gegenüber seinen Organen wird von den Volksbgauftragten des Bundes, die Diensthohett der lander gegenüber ihren Orgaden von den Volkatseuktragten der Len. der ausgeübt. 151 Die Bestellung und das Dienstrecht der Organe der Sabietts-und Ortogeneinden, die behördliche Aufgeban zu vollzichen haben, werden durch die Gesstze über die Irganisation der Vernaltung getegelt. 14) die vöglichtett des Vebertrittes eur den Pienste des Jundes in den sinss landes oder einer Sensinds uad ungekehrt, aus den Dienste einss landes in den sinss anderen Lindes oder einer sensinde und ungekehrt, sonis aus den Dienste einer Geneinde in den einer anderen bleibt fedsrralt genahrt. Der Deustwechsel wird iu Einvernehnen der zur desütung der Dienittsheit berufesen stellen vollzoger. Durch Rundesgesetz können besonders Sinrichtungen zur Erleichtsrung des Dienstnochsels geschaffen werden. 15) antstitet für die in Absatzl beretchnsten Organs können 5.
durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Solche Antetital sind gesetzlich geschützt." Ai« Artikel l4 s werden die Bestimmungen über die Gendarworis eingeraiht. Artikol 14 c lautste Alls Behörden und denter in Kundssgebiets sind in Rahnen ihres gesstznädigen Wirkungekrstses zur nachselseitigen Milfeletstung verpflichtst. Der Unterausschuf berät sodann über die Schadenshaftung der öffentlichen Angestellten und der supplstorischen Freatepflicht des Bundes der Länder und der Gemeinden. Abgeofdnater Oless In vertritt die Auffassung, daß auch für culpa levis zu haften närs. Der Vorsitzende erklärt, das dies eine Bestinnung von grösseer Tragweite wäre und unter Unstanden der Staat mit schneren finanztellen lasten für jede rechteitrtünliche Entscheidung Sohadenervatz letsten wicts. Zu errägen sei auchf ser hafte, wenn ein Landesorgan in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesvergaltung seine Pflicht verletzt. Enngemän haftet das Land, weil ihm zulpe in eligende zur Last falle. Viel schwieriger sei in Fällen zu entscheiden, in denen es sich um eine bewurte Rechtsverletzung in Auftrage des Landsshauptmannes handle. Dann mükte die Stalle haften, die die Diensthoheit ausübt. Ais Grundsatz wird festgestellt, daß eine Schadenshaftung nur für vorsetrlichs, groffahrlessige Rechtsverletzung zunlassen sei und das des Staat subsidier hafte. Miniaterialret Dr. Fr oek ii oh hebt den moralischen Zwack einer solchen Bestinnung herror, die geeignet sein musss, das Verantsortlichtsttsgefthl zu stärken. Nach den Erfahrungen bei vielen Prozessen, die die Einanzprokuratur zu führen hat, wird dies nicht erreicht, vemn der Staat allein in Betracht konnt, der Beante aber aur subnidäur durch die Streitverkündigung. Als Retsptel der heltsanen Werkung und der vorbeugenden Natur von Vorschriften über die Schadenes haftung der Beanten exruhittlektionerat Fr. Hannlicher Prausen, wo ss sehr selten zur Erhebung solcher Flagen konnt. Din Staatskanzlat wird mit der Formulterung eines Ggestzartiksle betraut.
an1 6.
Der Oreraunems sorit die an Vortage abgsbrochen deratungen fort und behandelt den Abschnitt- 3. Des Kundschser. Abgeordnater olgsein verteitt die Forierung einer Pariet nach Aufstellung sines Miltzjeeres. Das Derufehser müsse derzett auf stand das Friedersvertriges gehalten worden. Dieterreich set jedoch richt verpflichtet, eine solche Bestimung sie sie Aitiksl ss ertheit, in seine Verfassung aufzunehnen und sich aus tresen tillen nur Aufstellung des Reaufshuarss zu verpflichten. In Sinne seines Antrages wird Artikel sd des Elnzer Entmffes gestrichen. Der Voreitzends findet auch hisbst den felgenden Artiket unnötig, da disse Uateris berefis in Fehrgesatz gersgelt det. Mzaistertaltat Tr. Froehlioh gibt jedoch zu bedanken, das diess Fragen in den Artikein über die Kompstenz nicht geregelt ssten, und das Mehrgssetz durch das Gesstz derogiert würde. Auch Dr. Danneberg halt Artikel 59 für vegentlich. Ehenso müsss nach Anschanung Prof. Nr. F eI s s ni« jede Verfassung des Verhältnie zrischen bürgerlichet und pilitärischer Genalt Hlerstellen. Artitel 70 und 71 werden in Fortlente des Eineer Eitnrfes aagenanen. Adgsordnster Dr. Dannebergethecht in Sinne des Artikels 68 das sostaldenokratiochen Eernurfes (t04 d. B.) das Recht der Heeresangshörigen zur ungeschmälerten Ausübung ihhes politischen Rechte unter verfasaungenädigen Schutz zu stellen. Dengemin wird Abéranttag den Varsitzenden ein zmeiter Abeatz zu Artizel 4 & forundiert, der folgenden Vortlant hat"Art. 4 a. (2) Den öffentlichen Angestellten und dunktiondren einschlisslich der Angehörigen des Bundecheores iat die ungesohnäierte Ausübung ihrer politischen Rechts genährleietet." Die Ueberschrift das nichsten Abschnittet hat zu lautenB)Von der Gerichtsbarkeit das Bundes. Artikel 12 wird in Vortlaute des Einzer Entrrfes angenomnen, des Fort, destorreioh jedoch da zweiten labsatze gestrichen. 1. . zu Artizol is benorkt Prof. Dr.E « I s s n, das diese Passung von Stactsante für Justiz gewäuscht und vorgeschlagen worden. sst. Der Veraitzente wnscht die Ausnahnsgerichtsbarkett mur auf die Felle der Stresfrozssordrung beschrändt. Sollten soch meitergehende Meftahnen erforderlich ernelden, so kann dieses beeetz eovelliert werden. Der dreihsl wird hierauf in der Verfasaung dse Einzer Entrurfes augenoanen, sedoch auf intrag des Vorsitzenden in Jetzten Absatze des Fort „detikte" äuren Verlstzungen" erretzt. Fer 4.Absatz wurde, eie Prof.Tr.else naitteilt, von Naatante fir fauderes gemünseht, bedürfts jedoch der Schaffung eines efgenen seestzss. Mintstersalrat tr.rochlich errihnt, das eie Schnstz für Verletzungen des Völkerrechte einen sigenen Serichtshof gesshaffen habs. „trtikel i4 wird in folgender Fassung angenonnen: Die Milittrgerichtebarkalt ist - ander für Frisgezetsen - aufgehoben.“ Artikel 15e Die Todesstrafe iu ordertlichen Verfahren ist abgeschafft.“ Der Vereitzande verliost überauf eine Anzahl von Antragen der Richterrereintgung, zu derstrtr. Danneber strinziptelle Farstellung das gegehnartigen Zustandss münscht. Prof.Pr.Kels s n neint, das Artiksi 75 des Entnrfes den gegennärtigen Zustands vollkonnen entspreche. Eimetwaige Uebertragung des Ernernungsrochtes an den Winister für Justiz durchbräche ein Grundprinzip der Verfaseung, nach den inner die Gesantregierung den dundesprasidenten die Ernennungsvorschlägs zu erstatten habe. Die kritischen Benerkungen in den Ausführungen der Richterversiaegung bezögen sich vorrisgend auf den Entnurf Dr.Penner Dr. Ka y F und naren in übrigen nicht zu berücksichtigen. Der Voreitzende benerkt, hiezu, in einer Richtung herreche Zittgkeit, daß man der Reglsrung nicht vollkonnene Frelheft lassen dürfe. Es zehe aber nicht an, daß die Richterversindgung ausschlierlich den Standpankt vortrete, ihr Stand dürfe aus keiten anderen erganet werden. Dieser Auffasdung steht die andere gegenüber, das wis in der Schweiz des Voik entscheiden soll. Derzeit ssi allerdinge eine Fahl der Richter durch das Volk in 1. 8.
Oosterreich niebt wöglich. Er bespricht die kritische stellung. als seitens der Berölkerung den berichten und nauentlich den Obereten Gerichtstofe gegenühet eirgenomnen wird.Wan nusss auch den gewöhlten Faktoren ein Witwirtungsrecht tei der Richtsrernenningen sichern. Dann näre das bericht nicht ausschliealten Bundesorgan, sondern auch die finder wären entsprechend den föderelistischen Frinzige bstelligt. Da Aögeordester Nr. de i pel gegen diesen Vorschlag wegen das Prinzipe der Unabhängigkeit der Richter Aas derzen änfert, weint der Vorattgande, das den Forts, Nnabhängige keit der Richtsr" in Ossterreich ein Dinn betgelegt werde nie in keinen anderen Lande. Kannkönne darunter nicht verstehen, das die Richter selbst dis sretwerdenden Stellen besetzen. Abgsorineter Lsuéner meint, daß nach Anschauung seiner Partel von Seite der Richter nicht zu befürchten ssi, sie könnten als Verkzeuge der Regierung das Recht beugen, wohl aber musss man in iänen die Vertreter eines eng ungrenzten Flassenstanspunktes sehen. Abgsordester OIsss in widerspricht einer Anschauung des Vorstzzenden, das ais Fortbligung des Rechtes durch die Voltsstlatungngror sich gehe. Disss könne höchstene auf das Staafrecht Einflud nehnen. Dierauf wird pkinzipfell entschleden, das nicht die Fassung des Entnurfes Dr.Eenner-tr. Wayr sondern lie des Linzer Entrurfes zugrunds zu legen set. dis Sitzung wird un 21 anterbrochen. det Fiederaukammne der Vechandlanest un Führ so nachnlttage wird sin Artitel über die Schadenshaftung angenomnen, den die Sivatskanzlet auf Grund der vorrittags fostgelegten Trinrigten voriegt. 17t. 21 8. 1) Ais mit der fustrung der Runtes-, Lansse-oder Sensindsverwaltung oder der berichtsbarkeit betrauten deresnen sind für jeden bei der Ausübung ihrer Fittszeit durch voroetzlichs oder groffehrlössige Rochteverletzung von inner zugefügten Schaden naftbar. 1. 9.
12) Der Bund, die Lander oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen ihrer Angestellten und Funktionüre erst dann, nenn und insomeit der beschädigte bei der Verfoftung eines Anspruchss nicht den ihm zugesprochenen Schadenereatz erlangen kann. (3) Die naheren Bestinnungen trifft ein Bundesgesetz.“ Erlanterad bemerkt Prof.Dr.k s i s e h, das das Sohnergenicht in der Judikatur liegen werde und Sektionsrat Dr. I a n h1 i oh er, das unbedingte Vorausestzung faste Abgranzung der Pfrichten der Beanten sei. Aiszu wäre ein sigenes Geschaftebehandlungsgesetn notwendig. Von diesem Gssetz snaftet der Voreitzense die Osttendmachung des Grundentzes, dan der entscheidende Beante die Etnscheidung auch zu fertigen habe. In Fortaatzung dur rofnittägigen Beratung über den Abschnitt von der Gerichtsbarkeit des Bundes wird festgesteizt, daß Artikel 7s den Sinn hat, die Regierung sei an die Besstzungeverschläge der senate nicht gebunden. Heute, da die Bestinnung so lautet, wis sis hier aufgenommen ist, bestshen zweifet. Eins bezugliche ExklerungnirdderBerichteratatterindenBerichtaugzunehnen naben,danit sine authentierne Interpretation vorlisgt. Die Artikel 75 und 17 werden in Vortlaute des Einzer Entmurfes angenomnen, 77 jedoch auf Grund der Antrage der Richtervereinigung durch folgenden dritten Absatz ergänzti 151 Die Geschafts sind unter die Richter eines Gsrichtes fur die in des Gerichtsverfassung bestinate Zeit ia Vorhinein zu vertetlen. Dins nach disser Eintsilung einer Richter zufallende Suche darf, im durch Verfügung der Justizvetweltung auf in Falie seiner Behinderung abgenomnen werden.“ Ein Aatrag Dr. Jeifel'e, das die Vorteilung der für -1 nen Gerichtshof ernannten Richter an die einzelnen in diesen Orte bestohenden berichte und die Entziehung des Senatsvorsitzes durch 10.
Beschlus der nach der Gerichtsordnung berusenen denate zu erfolgen habe, wird abgelehnt. Artikel 78 wird in der Linzer Passung angenommen, jedoch über Antrag Dr. Seipel's im ersten Absatz anstatt „mit deren Voliendung„Aach deren Erreichung" gesetzt. Eine längere Debatte befaht sich mit einen Antrage der Richter vereinigung, der wie Prof.Dr.keissn ausführt, zu beabsichtigen scheine, die Entscheidung über büitigkeit der Verordnungen in konkre ten Falle den Verfassungsgerichtshofe zu überlassen. Dies sei günetiger als eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshafes, der stets geneigt ist, das Vernaltungeinteresse zu rahren und die Füitigkeit zu besahen. Prof.BeFnatzik habe seinerzeit die Errichtung einos eigenen Verordnungsgerichtshofes beantragt, Ministerlalrat Dr. FFoehlich findet, daß der Antrag der Richtervegetalgung den Parteien die Möglichhaft gibt, das verfahren hinauszuziehen da nur in nenigen Fellen nicht irgend eine Verordnung in Frage komme. Dedurch, daß die Partaien ein solches Recht erlangen, würden die Vorteile der nauen Zivilprozesordnung geradezu in Frage gestellt. Auch der Vorsitzande will das Prüfungerecht, obwohl er keine Ueberlastung des Verfaesungsgerichtshofes befürchtet, nicht zu einer Parteisache muchen. Sein Antrug im Sinne des Artikels 75 des sozlaldenokratiechen Entmürfes (904 d. P.) das bericht zu ermächtigen, auch bei Bedenken gegen die Anwendung eines Landasgesetzes den Kassationsanttag beim Verfassungsgerichtshofe zu steilen, wird abgelehnt. Artikal 7d wird unter Meglassung des dritten Absatzes in der tiazer fassung angenommen, desgleichen Artikei s0. set Artikel 8i wird auf Antrag Nr.Ss1pal'& als l.Absatz der des Artikels 77 (904 d.B.) eingeschaltet, als nächster Absatz der Artikel si des Flazer Entwurfes, feruer wird in Sinne einen Antrages Ab- am Artikei 77 (304) d. B.) auch die Johöffengerichtsbarkeit in einem dritten Absatze unter barantie der Verfassung gesteilt. 11.
Att. 82. 12) Dae Volk hat an der Rechtssprechung aitzunirken. 12) det den eit schweren Strafen bedratten Verbrochen, die das Gesstz zu detstehden hat, sorie bei allen pelitischen Verbrechen und Vergehen entgeletden Geschworens über dis Schuld des Angeklagten. (5) In Stralberfehren gsgeu diederen Verbrochen und Vergehsn nehnen Schöfftn in der Rechtssprochung teit. Artiksl Ba wird in der Einzer Fassung angenemmen, nachden der sozleldenokretische Antrag- Artikel 78,Abeatz 2 (884 deB.) -, den zufolge die Raifts der Mitglfeder des Obersten Gsrichtshofss aus dan Kreiss richtskundiger den Träettenten ven Bundsstags vorzusshlagan wärs, abgefehnt wurde. Atitel Gs wird in der Einzer Fassung angerenmen, ebenso die beiden sreter Asetze des Artitsle 3t, wehrend der 3.1bsatz disses Artiksls wegeh Aschaflung der dort erwehnten Konnissionen gestrichen wird. Arelusl ds Die 87 sind baratts angenomnen, die Artitei ds (Vorsrung der Pr.ftskanzlarl "1XT. 33 11) Mie Gefetz-ebsschlässe der Landtage sind unntttelber nach derfolgter deschluffareung des Landtages und vor darer Kundnachung ven Landeshangtnend der Fundseregistung oder den zustendigen Fundesmiulster bekenkthugsten. (2) deren Srehrung von Funssstatstossen lann die Zuncesregierunz gegen den Sjeétgsabeschlud eines Landtages binnen vier sochen von Tage seines dinlengshatbet der Bundssregierung oder den zustandigen Bundseninister einen nis Regründung versenenen Einspruch erneben. Zn dissen Fellg darf der Gerstzesbeschlus dur Zundgenacht werien, wenn din ser fardtag wiederheit. (51 vor abiide, der Einspruchsfrirt ist die Fudemachung nur zuirarig, nenn die fundesrögterung ausdrücklich zustinet." Ferner trtikft ds, so und si ftinzer Fassungl werden ehne isberts zun Beschluß erhoben. 1. 12: BelIrtitiSeindnocheurendsiltigen Festiegungdes fextsekerhandlungennihdenStastsentornerforderiten. Artikel da ist bereits eriedigt, Artikel da wird in fortdaute der Einzer Fessung angenommen. Adgsordnster dr. de 1f s I beantragt zunöchst den 7. Abschaft In Verhandlung zu ziehen. Die Uebarschriften heben zu lautene Tisbenter Abschnitt. Von den Garantien der Verfassung und Vernaltung. A. Der Vermaltungsgerichtehof." Zu Artikei 138 benerkt Prof. Dr.F s 1 5 e n, daß nach den ursprünglichen Eatnurfe unter Vermaltungsbehörden des Faades die FreieBezirks-und Ortsgeneinden verstanden wurden. Eine längere Debatte befalt sich mit Astikel l18 des Entnurfes Dr. Renner's, der Tolgondes beabsichtigte Falls die l.testinz in einer fandesssche entscheidet, guat von ihr die direkte Berulung an den VeraaltungsgsEichtehof. Abenso kann gegen eine Entacheidung der Landsoregierung in einer Fundsssache an den Verwaltungsgsrichtshef berufen werden. Ausgstannen sind die Falls des freien Smnessens, in denen stets die Zaadestsgierung bern. die Bundesregierung zu entschalden hätte. Prof.Fr.xels sn sient in disser Absicht die Erföllung sinss alten Runsches der Vermaltungsrechtler. Dn der Vermaltungsgerichtshof bei drei Instanzen die vierte Instanz bildet, komnen seine Entscheilungen viel zu oft zu spst. Es närs also der adainistrattre Instanzenzug abzukürzen, jedoch auch Erschöpfung des Erstanzsardges die Entschellung dutei den Verhaltungsgerichtshof zu ermöglichen. Fr. den Fr. Nenner hatts die absicht, die Zentrelstellen in Bund und lund von refenn Nechtesachen zu befreien und sie lettglich arf Ver»-stungssachen zu beschränken. Sei den kleinen Unfanrs desterreichs ner- alss zu erusflichen, auch wenn eutgegen der Absicht Nr.kenne r « in den Zudseshauptstädten keine eigene Verweltungsgsrichtsnöss errichtet werden, wogegen dich sintliche funder aussprachen. 23. denn so nöglich ist gegen eine Intscheidung des Bezirksswoder Kreises in Bundessachen sich direkt an den Vermaltungsgerichtshof zu wenden, könnte die Bundeeregierung in Angelegenheiten die zu ihrer Kompstenz gehören, gar nicht ait singreifen. Man könne sich nicht kurzer Kand dafür entscheiden. In Freuden sind Verwaltungsrechtssachen und Vermaltungssachen von rornhsrein geschieden und geben einen gesonderten Instanzenzug. Bei uns müfts diese Scheidung erst vorgenomnen werden. Niezu benerkt Jektionerat Dr.UaaR Iioher, dan diese Fragentheorstlach durchaus strittig seten. Wan hat sich vergebens benüht eine Oensralklausel zu finden, aber auch in Preusen die Enunerationensthode zehlen müssen. Wintsterialrat Dr. Froshlich srrehnt, daß in den Verhandlungen mit den Stantsäntern darauf hingewiesen wurde, daß der Vermaltungsgerichtshof in seiner jetzigen Zusanmensetzung über Entscheidungen der T.Instans gar nicht entscheiden könnts. begenüder einigen Vorschlögen des Vereitzanden, das in reinen Vermaltungsrechtssachen der Instangenzug durch Bundesgesetz verkürzt worden, dacht Prof.Pr.Kels e n aufnerksan, daß Feine Vermeltungsgechtenethen" ein Begriff sel, den man erst künstlich Interpretieren mlsss: das sind Angelegenheiten, in denen man nicht zun Fermaltungsgerichtehof gehen kann. Es gebe übrigens auch Sachen, die den Vernaltungsgerlohtshof entzogen sind. Der Unterausschun beschliert. Nrt. 138. Asatz 1 wird in dortlaute der Einzer Passung angenomnen. Adenta 2 wird neu hinzugefügte, Für Angelegenheiten, in denen die Deschnerde an den Vermaltungsgerichtshof autsesig ist, kann der administratire Instangenzug abgekürzt werden.“ Artiksl 13s ermöglicht an der Bundesregierung auch in Angelsgenhetten des freien Bruessens den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, den Partsten jedoch nicht. Prof.Dr.K el s e n sruchnt, das in einen Entwurfs eines Witglisdes des Verfassungegerichtshofen wird vorgeschlagen, bei den Landesreglerungen Bundssan»aite zur fahrung der Bundesinteressen aufzustellen. Der 29. Varsitzende neint, das der Bund keinen Einfluß auf die Landesregierungen habs. könnten sie ständig contra legen entscheiden, weil se keine Rechtsmittel gibt. Undeder Bund hutte keine Hundhabe, seine Organs zur Handhabung seiner Gesstze zu verhalten. Der Vermaltungsgerichtshof ist übrigens darüber hinneggsgangen und hat auch in Eruessenssachen judizisrt. Artikei 139. (2) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerden der Partsten zu erkemnen. 12) noch kann, wenn die Intscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehördie Interessen eines Landes de oder einer Landesbehörde eines anderen Landes verletzt, auch die zuständige Landsereglerung den Vermaltungsgsrichtshof anrufen. Hachden Artikel 140 und 141 angenommen sind, wird der Beschlus gefart, den Veraaltungsgerichtshof selbst un Abgabs eines Outachtens zu ersuchen, wie die Ermessansfrage hier zu behandeln wären. Die Regierung wird eingeladen, einige Herren dieses Gerichtshofes zu befragen ,ob generelle Bestimmungen über die Zuldenigkeit von Beschwerden über die Ueberschreitungen des freien Eruessene in die Verfassung aufzunehnen neren. Artikel ll wird abgelehnt, Artikel l42 dagegen in der Einzer Fassung angenomnen, nur wetlen auf Antrag dr, delpele die forte, ii der Regel“ eingeschaltst und das Fort, venigetang gestrlohen. Deegleickel geralgen Artikelllesundiits zur unverznderten Annahns. Artixel 146 wird auf Antrag Dr. Dahneberge insofern abgeändert, das der Vorschlag der Bundeeregierung bezüglich des Prasidenten das Verwaltungsgerichtehofen und der einen Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptausschusses bedürfe. Auch hat der Bundsorat bezüglich des Vizeprusidenten und der anderen Hälfte der Mitglieder nicht das Recht des Vorschlages, sondern nur die der Zustinnung. Folgender Vortlaut wird beschlessen: 1.1 25. Nrt. 145. der Prasident, der Vizsprisident und die Mitglieder des Verraltungsgerlohtehofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung von Bundsspräsidenten ernamt. Der Vorschlag der Bundseregierung bedarf bezüglich das Prasidenten und der Heifte der Witglieder der Zustinnung des Huuztausschusses des Nationsltates, besöglich des Viserrksidenten und der anderen Mifte der Mitglieder der Zustinnung des Bundesrates.? Prof.Tr.E el den racht noch autwerksan, daß bürskrattsche Richter und zwar die best qualifizierten genählt werden missen. Beschlossen wird ferner « Artikel 118 in Fortlaute des Linzer Ertnurfes, die Ueberschrift „B. Der Verfassungsgerichtehof" und Artitel 147 mit Streietung der forte, in Vier". Auf Anfrage Dr. 8s 1 p e l'e, weshald de in Artitel 148, Vernsr' heiit, erklärt der Verettzende dies dantt, daß die sintlichen folgenden sechs trtikel kompstenzen des Verfasnungsgerichtshofes aufzänlen; dieser Artikel wird ebenso rie 149 und 150 in der Einrer Fzssung angenonnen. dei Artitsl 151 gebt der Vorsitzende hervor, daß andere eis die aufgezählten Tahlen, zum Beispiel Handelskannermahlen nicht unter dissen Artikel fellen. zu Artitel 152 benerkt Prof.Dr.X s 1 s e n, das es nicht aöge lich soi, in diesen Artikel auch die Mitglieder der Landssregterungen aufzunehnen, den Fund verantnoftlich ist ausschlierlich der Tandsshauptmann. Die forte, seiner. Stellvertreter und des Landesantsdirektors" wird daher gestrichen, in übrigen der Nortlanz angenonnen und durch einen Zusatzantrag Pr.Danneberg's auf Grund des Artitsls 170 des sozialdenokratischen Entmrfe (504 d.B. zu Absatz 3 erneitert. Punkt 3 lautet. Ueber die Verantnorlichtett des Landsshauptracnss wegen vorsetzlicher oder grober Fahrlässiger bssetzesverlstzung durch seine Antstätigkett oder wegen Richtbsfolgung der 20. Verordnung oder selbständiger Anordnungen der Bundetregierung in Angelegenhstten der mitteltaren Bundgsverhaltung auf deren AntragIn Abaate (2) haben einer Anregung des Prof.Tr.F els64 entsprochend die Schlutworte geändert in, festzustellen, das eine Rechtsverletzung vorliegt), auch ist nach den Horten „politischen Rechts" einzuschalten auf Bestinstheit?. zu Artikel 153, der in fortlaut des Entwurfes angenommen nird, denerkt Prof.Nr.Ksl s e n, das über die Frags, was ein politisches Recht sei, ein großer Streit bestehe. Es würde sich empfehlen die Frage hier zu entscheiden, wenn kein eigener Artikei über die Grundtechte aufgenommen wird. Ir bittet mit der Forauliptung noch i-2 Tage zu warten, da ein Kreis seiner kollegen hier eine besondere Regeluag zunocht. Vorläufig wird beschlöseen hineinzunehnen „die vetfassungenädig gewehrleisteten polttischen Rechts?. Bei Artikel 154 habt Pref.Dr.Kelsen heyver, das die Erhöhung der Autorität durch den Bundesprüsidenten nicht so groß sei wis in Dautschland, wo er über die bewaffnete Nacht verfügt. Da Durchfühtung der Exekution, erklärt der Voreitegade, wüsse eine Behörde oder ein bericht ersucht werden. Fügt sich eine Landseragierung nicht, so nuf zletzt der Landtag aufgefordert werden. Ernahnt wird noch, daß sich auch ein Beanter, der sich durch die Bensosung seiner Bezüge beachnert erachtet, an dapörtliche Fonpetenzgericht am sitze der Fasse, von der er seine Bentge erhält, zu wenden hat. Hisrauf näre der Berichterstatter aufwerksan zu nachen und entsprechend in die Uebergangsbestimmung aufzunehmen. Artikel 155 wird mit geringfügigen Aandsrungen angenomnen; er lautet. 1rt. 185. (2) der Verfassungsgerichtehof hat seinen Sitzbin hien. (2) Er besteht aus einen Prusidenten, einen Vinsprusidenten, vierzehn Hitgliedern und acht Frostznitgliodern. (3) Der Prusident, der Vizepräeident, sieben Mitglieder und vier Erestzuftglisder werden von Nationalrat, sieben Mitglieder 1. 19. und vier Freatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer genählt." Artikel 156. Die Bestinnung eines Hangee für den Prévidenten des Veffassungsgerichtshofes erfolgt nich einer Erkierung Prof.Dr. Feisen's, da der Prasident eine auferordentliche Steilung und erforderlichen Falles die Absetzung eines Landeshauptmannes auszusprechen habe. Artikel 157 wird angenommen, nur wird vor „Bundesgesetz" der bestimmte irtikel gestrichen. Nach Abschiuk der Durchberatung wird noch die Heuformulierurg des Artikele 41 besprochen. Prof.Pr.F alsen spricht sich gegen die Fundnachung der Stuatsverträge aus, da viele geheim bleiben müssen, manght) rie Postverträge, Zollverträge auferofdentiach unfangreich seien. Die Formuliarung des Artikels 4l wird nach Streichung der Vorte „die Genehmigung der Bundesregierung für Staatsverträge" an genomnen. Ebonso Artikei 42. sie lauten: Arr. 12. Die Fundnachung der Bundesgesetze, der in Artikel 38, Abs. 5 erwehnten Beschlüsse des Nationelrates sonie der in Artikel 42a bezeichneten Staatsvertrüge erfolgt mit Berufung auf den Beschlug des Wationalrates, die Kundmachung einse Bundesgesetzes, das auf einer Volksabstinnung beruht, mit Berufung auf das Ergabnis der Volksabstimmung. art. 42. (1) Die Kundmachung der in Artikel 41 aufgezählten Bundesgesetze, Beschlüsse des Nationalrates und Staatsverträge ist durch den Bundgskanzler im Bundesgesetzblatte zu veranlassen. Ihre verbindiede Kraft beginht, wenn nicht aundrücklich eine andere Bestinz mung getroffen ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundosgeestzblattes, das die Fundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes auserratel aruozlich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet. (2) Vober das Bundesgesetzblatt ergeht ein besondert gesstz. 1. 18. muf Antrag des Vorsitzenden führt der Urterausschuf auch die Baratung über der S. Abschnitt von der Rechnungskortfolls des Bundes? durch. Die Veberschrift wird mit der fendsrung angenomnen, daß es zu heifen hat, des Bundss" nicht, in Burds". der Vorsitzende bespricht, ob den Rechnungshofe ein zeingendet Recht zur Veberprüfung von Unternehrungen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist, eingeräunt werden solle. Der Staat beteilige sich heute an vielen Unternehmungen, besitze iltien oder könnte sie doch erwerben. Daher erscheine diese Bestinnung als sehr reitgehend. Prof.Dr.E ei s en findet am schniefigeten die Lösung der Frage, wie die Seneinien zu stellen nkren. Sie seien bieher ohne Kontrolls genesen. Bei den Ortsgemeinden spiele dies keine Koile, immerhin ader bei den gröferen Kreisgeneinten. Auch die Usterprüfung der Pihanzgedarung der Länder soheine sehr schwierig. Prof.Dr.kelser berichtst, das die Vertreter das Rechnungshofes die Ueberprüfung für möglich erklart haben. Der Rechnungshof wird 2 Abteilungen erhalten, eine fur den Bund, eine für die Fänder. Uinisterialtut Dr. Froeli 1 oI teilt mit, dan die Vartreter des Obersten Rechnungshofes die Lander bereisen nüssen, un dort Bundesfinensangelegenheften zu überprufen. abwordnster dlese in reint, das die Lnder bieher etsts ind der tage gerwesen seien, ihre Rechnungen selbst zu Aberpräfen. Ea näre nunmehr das doppalte Personal mit der gleichen Aufgabe betraut, oder das Zuberst unfangrelche Material jeweile nach wien zu senden. Auferden müste der Fall ergeben, das zwar die Länder überpräft worden, dis Stadte jedoch richt. Abgeordnater de ipel: Bai den Länderkonferanzen weinen die Protokolle nach, daß keine Zeit neht für die Behandlung dieses Abschnittes ührig gereden*sei. In der deutschen Verfasnung sei von einen solchen dachte der Bundssregierung gegenüber den Ländern nicht die Rede. Die in Artikel 8t der deutschen Verfassung vorgesshene 25. „Aörschnung" mit den Ländern sei stwas gunz anderss. Er erhebt gsgen dis brantragte Passung seinere Bedenken. Die Geneinse dien habe ein eigensa Kontrollant eingerichtet, es sei nicht unmöglich, das auch die Lnder solche denter schaffen. Dr. Dannsbergettiorn hingegen Artikel ss der deutschen Verfassung, danzufolge die Rechnungspräsurg durch Reichsgssste geregelt wird. Stastsoskretär fr. Ua y r bewerkt zur Entstehung dieses Eitals des Verfassungsentnurfes, daß der Oberste Rechnungshof diesen Artiksl formuliert habe, die in den Lnderkonfsrenzen wegen Zeitnangels nicht mehr durchgesprochen werden konnten. Der Tareftzande halt es für undurchführbar, dad der Bund die Gebarung stna in Einverständnte mit einen der Zürder dort übergröft und die Fosten tragt, in anderen Lindern aber nseht Forf.Dr.k el se n neint, daß die Itsilung des Prestdenten in allgeneinen feil zu srnehnen näre und die übrigen trtitsl entfellen könnten. Der Verettzande iat fadoch der Anschauung, das nan bet Behandlung der Zusernendstzung und Stellung des Rechrungehofes fast alle vorgelegten Artiksl aufnehmen misse. In Artiket es müste sie Frage, ob die Forts, und der Lender sonie oder der Länder" zu zu belassenesten, offen bleiben, Dr. Danaebtg wirdeingeladen, mit kien, die anderen Herren mit den Ländern über dießs Frege Fühlung zu nehner. Der 2.detz er kann auch die Geberung von Unternehaungen überpröfen, an denen der Bund oder die Lander finanztell beteiligt sind"ist zu allgewein gehalten? Dr. se ipsl meint, das den Obersten Rechnungehef diese Ueberprüfung fallweiss durch basetz übertragen werden könne, daß aber nicht nach Relisben überpruft werden könnte. artikel sd erhelt die Fassungi 111 Der Rechnungehof untersteht unnittslbar dem Nationalrate. (2) Der Rechnungshof besteht aus dinen Prasidenten und den erforderlichen Roanten und Hilfskräften. (3) Der frästdent des Rechnungshofss wird auf Vorschlag des Hauptaueschuszes von Nationalrat genählt. 14) Der Prästdent des Rechnungehofee darf keiner politischen 20. Körperschaft angehören und in den letzten finf Jahren nicht Uitglied der Bundesreglerung genssen sein. In Artiksl 1as wird nur der 2.tbsatz geändert, er hat zu lautens „(21ör kann duren Beschlut des Mattonalratss abgerufen werden. Irtiket 101 gelangt unverändert, zur fnahae. en feit E In Artiksl1d2 virdauf intrag fr. sbiifeil'e nach inhörung das Oreniung“ gestrichen und das Fort Mangeklassen" ait Rücksicht auf die in Aussicht gerohnene Abschaffung des Rangehlassenssysteus durch, Katsgorienerestrt. In Artikel 3 rird iad Vogt hunsher" durch, luacnstärer" ersetzt, sodann wird der Artikel unverändert angenonnet. Astikel 104 wird als drittef Absatz an den Artikel 98 angeschlossen, sodas er entfallt. Artikel 1d5 wird auf Antragstr. Dannebergle gestrichen, Artikel 1ds auf Antrag des Versifgenden gekürzt, als 2.1bsatz in den Artikel 3s übernommen, spdaß ieser Artikel folgenden Vortlaut erzelt. ) zur Ueberprüfung der Gebarung der gesaaten Staatenirtschaft des Bundss, ferner der Gebarung der von Arganen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und anstalten ist der Rechnungsbof berufen. Thnsenen dach die Veberprämunf der Gebarung von Unternennungen, an denen der Kund finanziell betefligt ist, übertragen werden. (2) der Rechnungehof verfust den Bundssrechnungsabschluß und legt lin den Nationalrat vor. 151 alle Vrkunden aber Stuftsschalden (Fiaarz-und Verweltungsschulden), insoweit sie eine Vefpflichtung der Bundes beinhalten, siad von Präsidenten des Rechnuhgehofes gegeneuzsichnen; durch dises Segenzeichnung wird lediglich die Gesstznfsigkett und rechnungsmäsige Richtigkeit der Gebarungbekräftigt. Der Votsrausschus beschliert, (des die Verfasnung folgendernessen eingeleitet werden soll. Asestz über die Verfangung der Regublik desterrsich? Dis Natlokalversannlung hat pnschlossent 1. 22. Die Durchführung der Verfassung wird nach Ansicht des Vorastzenden, da auch Winisterielrat Dr. Froshlich bstont, das die Uebergangsbestinmungen sin längeres Studium erfordern, neichs der nächsten Natfonalversannlung übertragen werden abssen. Znnsrhin aults nach Anschauung Prof.Dr.I el ss n's sin besstz über die Einrichtung der Eundeszentralverwaltung vorgesehen werden. Diesen kann wie der Forsitzends seint, bestimmen, das bis zur endgiltigen Zsgelung die gegenwärtigen Stauttenter als Bundesninisterten fortzurirEst haben; der weitere Arbeitsplan rete, für Mittnoch hat der Frasident der Nationalversaamlung die Vertreter der Partsien einberufen. etwa Ense der nächsten Tochs odsr infang der ruchstnuchsten dürfts irgendeine Partsirereinbarung zustande konnen, sodas Ende der zueit nachsten Soche der Ausschud zusanmentrsten könnte und der Entnurf Witte Septenber vor die Nettonat ersannlung käne. Die Staatskstzist »ird sraucht, den beschlossenen Intnurf so schnelt als möglich in der Diener Zeitung“ zu veröffentitchen. Abgeordnster Fink stellt die Frage nach der Auftstlung der Finanzen. Der Versitzende hält dies für überaus schwierig, da sie unzwaifelhaft Verhandlungen mit der Regarutlonskommisaion erfordere, auch sst sie ohne Budgst undurehführbar. tr. Dannsberg ttiertbei diesen Ailat eine Aaussrung des christlichsozialan Abgeordneten deguf, der bel der Aupeinandersetzung zwischen dund und fänder die Flnanefrage der Gensinde und die Frage lürer künftigen Steuerquellen als gleichreitig zu lösende Frobiene gefordert habe. schlus der Eitzung7 Vhr abends.