Unterausschuss des Verfassungsausschusses
25. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/79 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 10 Uhr vormittags.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei
2Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlungen mit einer Besprechung von Formulierungen, die die Staatskanzlei vorgelegt hat. In einem Artikel über die Volksbeauftragten wird über seinen Antrag eine taxative Aufzählung dieser Funktionäre eingeschaltet um ihre Bezeichnung zu erklären. Der Artikel erhält hierauf folgenden Wortlaut:
„Art. 14 b.
(1) Mit der Leitung der vollziehenden Gewalt des Bundes und der Länder sind Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bunde und in den Ländern bestellt werden. Volksbeauftragte sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Die gesamte Geschäftsführung der Volksbeauftragten unterliegt der Aufsicht der Volksvertretung, von der sie bestellt sind.
(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unterlassungen nach Maßgabe der Bundesverfassung oder der Landesverfassungen vor dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 14 c.
„Unter der Leitung der Volksbeauftragten üben teils auf Zeit gewählte Organe, teils ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- und die Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Gesetze aus. Sie sind, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. (Dieser Artikel wurde im Wortlaute der von der Staatskanzlei beantragten Fassung angenommen.)
Bei Artikel 14 b wird die Frage der Stellung der Beamtenschaft in Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden erörtert. Dem Vorsitzenden erscheint es unter Hinweis auf den jetzigen Zustand, da Beamte der Landesregierungen Staatsbeamte sind, sinngemäß, wenn auch die ersterwähnten Organe Landesbeamte werden. Die Beamtenschaft der höheren Instanzen müsse sich aus den Kreisen derer rekrutieren, die in den Gemeinden gelernt haben.
Sektionsrat Dr. Mannlicher verweist auf die Zersplitterung der Gemeinden, die namentlich in Niederösterreich mehr und mehr Platz greife. In letzter Zeit seien zahlreichen Gemeinden mit einer Einwohnerschaft von Hundert und wenig mehr Personen entstanden. Diese können ihren Verwaltungsaufgaben ebenso wenig nachkommen, wie es die bisherigen größeren Landgemeinden mangels fachlich geschulter Organe imstande waren. Die Bezirkshauptmannschaften mußte dieses Übelstandes wegen die Gendarmerie zu Aufgaben heranziehen, die zu den Obliegenheiten der Gemeinde gehörten. Namentlich mache sich in den Kreisen der Gemeindebeamten das Bestreben bemerkbar, Beamte des Landes zu werden.
Abg. Clessin möchte das Hauptgewicht darauf legen, ob der Dienst in der Gemeindeverwaltung als Hauptberuf oder als Nebenberuf ausgeübt werde. Nach einem Landesgesetz in Salzburg habe man dort alle, die ihn als Hauptberuf ausüben, den Landesbeamten in ihren Bezügen gleichgestellt.
Im weiteren Verlauf der Debatte, in dem darauf verwiesen wird, daß gemäß Absatz 2 die Gemeindebeamten vom Landeshauptmann zu ernennen wären, wird es als unmöglich bezeichnet, die Beamten der größeren Gemeinden wie z. B. der Landeshauptstädte vom Chef der Landesregierung ernennen zu lassen, da dies dem Grundsatze der autonomen Verwaltung widerspricht. Erfolgt jedoch die Anstellung der Beamten in den Kreis- und Bezirksgemeinden analog der in den Ortsgemeinden, so würden der Landesregierung mit einem Schlage alle Beamten entzogen, die nicht in den Ämtern der Statthaltereien und Landesausschüsse tätig sind.
Staatssekretär Dr. Mayr stellt fest, daß die Länder aus finanziellen Gründen die Gemeindebeamten durchaus nicht übernehmen können.
Abg. Clessin gibt zu bedenken, daß die Formulierung des Artikels auch darauf Rücksicht nehmen müßte, daß in dem Dienste der Gemeinden auch Angestellte tätig sind, die keine4behördlichen Aufgaben zu besorgen haben. Abgeordneter Aigner verweist darauf, daß das Land Oberösterreich in jüngster Zeit neue Titel zu verleihen gezwungen war und stellt die Frage, ob nach der vorliegenden Fassung des Artikels die künftige Neueinführung solcher Titel immer durch Bundesgesetz geregelt werden müsse. Diesen Anträgen und Anfragen entsprechend wird über Vorschlag des Vorsitzenden und des Abgeordneten Dr. Seipel Artikel 14 d in folgender Fassung angenommen:
„Art. 14 d.
(1) Das Dienstrecht — einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes — wird für jene Organe des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt. Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt, inwieweit bei der Regelung der Rechte und Pflichten dieser Organe unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder Personalvertretungen teilzunehmen haben.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Organen wird von den Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Organen von den Volksbeauftragten der Länder ausgeübt.
(3) Die Bestellung und das Dienstrecht der Organe der Gebiets- und Ortsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden durch die Gesetze über die Organisation der Verwaltung geregelt.
(4) Die Möglichkeit des Übertrittes aus dem Dienste des Bundes in den eines Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt, aus dem Dienste eines Landes in den eines anderen Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt, sowie aus dem Dienste einer Gemeinde in den einer anderen bleibt jederzeit gewährt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die im Absatz 1 bezeichneten Organe können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Solche Amtstitel sind gesetzlich geschützt“
Als Artikel 14 e werden die Bestimmungen über die Gendarmerie eingereiht. Artikel 14 f lautet: „Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet“
Der Unterausschuß berät sodann über die Schadenshaftung der öffentlichen Angestellten und der suppletorischen Ersatzpflicht des Bundes der Länder und der Gemeinden. Abgeordneter Clessin vertritt die Auffassung, daß auch für culpa levis zu haften wäre. Der Vorsitzende erklärt, daß dies eine Bestimmung von größter Tragweite wäre und unter Umständen der Staat mit schweren finanziellen Lasten für jede rechtsirrtümliche Entscheidung Schadenersatz leisten müßte. Zu erwägen sei auch, wer hafte, wenn ein Landesorgan in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung seine Pflicht verletzt. Sinngemaß hafte das Land, weil ihm culpa in eligendo zur Last falle. Viel schwieriger sei in Fällen zu entscheiden, in denen es sich um eine bewußte Rechtsverletzung im Auftrage des Landeshauptmannes handle. Dann müßte die Stelle haften, die die Diensthoheit ausübt.
Als Grundsatz wird festgestellt, daß eine Schadenshaftung nur für vorsätzliche, grobfahrlässige Rechtsverletzung zuzulassen sei und daß der Staat subsidiär hafte. Ministerialrat Dr. Froehlich hebt den moralischen Zweck einer solchen Bestimmung hervor, die geeignet sein müsse, das Verantwortlichkeitsgefühl zu stärken. Nach den Erfahrungen bei vielen Prozessen, die die Finanzprokuratur zu führen hat, wird dies nicht erreicht, wenn der Staat allein in Betracht kommt, der Beamte aber nur subsidiär durch die Streitverkündung. Als Beispiel der heilsamen Wirkung und der vorbeugenden Natur von Vorschriften über die Schadenshaftung der Beamten erwähnt Sektionsrat Dr. Mannlicher Preußen, wo es sehr selten zur Erhebung solcher Klagen kommt. Die Staatskanzlei wird mit der Formulierung eines Gesetzartikels betraut.
Der Unterausschuß setzt die am Vortage abgebrochenen Beratungen fort und behandelt den Abschnitt 3. Das Bundesheer
Abgeordneter Clessin vertritt die Forderung seiner Partei nach Aufstellung eines Milizheeres. Das Berufsheer müsse derzeit auf Grund des Friedensvertrages gehalten werden. Österreich sei jedoch nicht verpflichtet, eine solche Bestimmung, wie sie Artikel 68 enthält, in seine Verfassung aufzunehmen und sich aus freien Willen zur Aufstellung des Berufsheeres zu verpflichten. Im Sinne seines Antrages wird Artikel 68 des Linzer Entwurfes gestrichen. Der Vorsitzende findet auch hiebei den folgenden Artikel unnötig, da diese Materie im Wehrgesetz geregelt sei. Ministerialrat Dr. Froehlich gibt jedoch zu bedenken, daß diese Fragen in den Artikeln über die Kompetenz nicht geregelt seien, und das Wehrgesetz durch das Gesetz derogiert würde. Auch Dr. Danneberg hält Artikel 69 für wesentlich. Ebenso müsse nach Anschauung Prof. Dr. Kelsen’s jede Verfassung das Verhältnis zwischen bürgerlicher und militärischer Gewalt klarstellen. Artikel 70 und 71 werden im Wortlaute des Linzer Entwurfes angenommen.
Abgeordneter Dr. Danneberg wünscht im Sinne des Artikels 68 des sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.) das Recht der Heeresangehörigen zur ungeschmälerten Ausübung ihrer politischen Rechte unter verfassungsmäßigen Schutz zu stellen. Demgemäß wird über Antrag des Vorsitzenden ein zweiter Absatz zu Artikel 4 a formuliert, der folgenden Wortlaut hat:
„Art. 4 a.
(2) Den öffentlichen Angestellten und Funktionären einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet“
Die Überschrift des nächsten Abschnittes hat zu lauten:
B) Von der Gerichtsbarkeit des Bundes
Artikel 72 wird im Wortlaute des Linzer Entwurfes angenommen. das Wort „Österreich“ jedoch im zweiten Absatze gestrichen.
Zu Artikel 73 bemerkt Prof. Dr. Kelsen, daß diese Fassung vom Staatsamte für Justiz gewünscht und vorgeschlagen worden sei Der Vorsitzende wünscht die Ausnahmsgerichtsbarkeit nur auf die Fälle der Strafprozeßordnung beschränkt. Sollten sich weitergehende Maßnahmen erforderlich erweisen, so kann dieses Gesetz novelliert werden. Der Artikel wird hierauf in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen, jedoch auf Antrag des Vorsitzenden im letzten Absatze das Wort „Delikte“ durch „Verletzungen“ ersetzt. Der 4. Absatz wurde, wie Prof. Dr. Kelsen mitteilt, vom Staatsamte für Außeres gewünscht, bedürfte jedoch der Schaffung eines eigenen Gesetzes. Ministerialrat Dr. Froehlich erwähnt, daß die Schweiz für Verletzungen des Völkerrechtes einen eigenen Gerichtshof geschaffen habe. Artikel 74 wird in folgender Fassung angenommen: Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufgehoben.“ Artikel 75: „Die Todesstrafe in ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
Der Vorsitzende verliest hierauf eine Anzahl von Anträgen der Richtervereinigung, zu denen Dr. Danneberg prinzipielle Klarstellung zum gegenwärtigen Zustande wünscht. Prof. Dr. Kelsen meint, daß Artikel 75 des Entwurfes dem gegenwärtigen Zustande vollkommen entspreche. Eine etwaige Übertragung des Ernennungsrechtes an den Minister für Justiz durchbräche ein Grundprinzip der Verfassung nach dem immer die Gesamtregierung dem Bundespräsidenten die Ernennungsvorschläge zu erstatten habe. Die kritischen Bemerkungen in den Ausführungen der Richtervereinigung bezögen sich vorwiegend auf den Entwurf Dr. Renner-Dr. Mayr und wären im übrigen nicht zu berücksichtigen.
Der Vorsitzende bemerkt hiezu, in einer Richtung herrsche Einigkeit, daß man der Regierung nicht vollkommene Freiheit lassen dürfe. Es gehe aber nicht an, daß die Richtervereinigung ausschließlich den Standpunkt vertrete, ihr Stand dürfe aus keinem anderen ergänzt werden. Dieser Auffassung steht die andere gegenüber, daß wie in der Schweiz das Volk entscheiden soll. Derzeit sei allerdings eine Wahl der Richter durch das Volk in Österreich nicht möglich. Er bespricht die kritische Stellung, die seitens der Bevölkerung den Gerichten und namentlich dem Obersten Gerichtshofe gegenüber eingenommen wird. Man müsse auch den gewählten Faktoren ein Mitwirkungsrecht bei der Richterernennung sichern. Dann wäre das Gericht nicht ausschließlich Bundesorgan, sondern auch die Länder wären entsprechend dem förderalistischen Prinzip beteiligt. Da Abgeordneter Dr. Seipel gegen diesen Vorschlag wegen des Prinzips der Unabhängigkeit der Richter Bedenken äußert, meint der Vorsitzende, daß dem Worte „Unabhängigkeit der Richter“ in Österreich ein Sinn beigelegt werde, wie in keinem anderen Lande. Man könne darunter nicht verstehen, daß die Richter selbst die freiwerdenden Stellen besetzen, Abgeordneter Leuthner meint, daß nach Anschauung seiner Partei von Seite der Richter nicht zu befürchten sei, sie könnten als Werkzeuge der Regierung das Recht beugen, wohl aber müsse man in ihnen die Vertreter eines eng umgrenzten Klassenstandpunktes sehen. Abgeordneter Clessin widerspricht einer Anschauung des Vorsitzenden, daß die Fortbildung des Rechtes durch die Volksabstimmung vor sich gehe. Diese könne höchstens auf das Strafrecht Einfluß nehmen. Hierauf wird prinzipiell entschieden, daß nicht die Fassung des Entwurfes Dr. Renner- Dr. Mayr sondern die des Linzer Entwurfes zugrunde zu legen sei.
Die Sitzung wird um ½1 Uhr unterbrochen.
Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen um 2.50 Uhr nachmittags wird ein Artikel über die Schadenshaftung angenommen, den die Staatskanzlei auf Grund der vormittags festgelegten Prinzipien vorlegt.
„Art. 14 g.
(1) Alle mit der Ausübung der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar.
(2) Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen ihrer Angestellten und Funktionäre erst dann, wenn und insoweit der Geschädigte bei der Verfolgung eines Anspruches nicht den ihm zugesprochenen Schadenersatz erlangen kann.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft ein Bundesgesetz“ Erläuternd bemerkt Prof. Dr. Kelsen, daß das Schwergewicht in der Judikatur liegen werde und Sektionsrat Dr. Mannlicher daß unbedingte Voraussetzung feste Abgrenzung der Pflichten des Beamten sei. Hiezu wäre ein eigenes Geschäftsbehandlungsgesetz notwendig. Von diesem Gesetz erwartet der Vorsitzende die Geltendmachung des Grundsatzes, daß der entscheidende Beamte die Entscheidung auch zu fertigen habe.
In Fortsetzung der vormittägigen Beratung über den Abschnitt von der Gerichtsbarkeit des Bundes wird festgestellt, daß Artikel 76 den Sinn hat, die Regierung sei an die Besetzungsvorschläge der Senate nicht gebunden. Heute, da die Bestimmung so lautet, wie sie hier aufgenommen ist, bestehen Zweifel. Eine bezügliche Erklärung wird der Berichterstatter in den Bericht aufzunehmen haben, damit eine authentische Interpretation vorliegt.
Die Artikel 76 und 77 werden im Wortlaut des Linzer Entwurfes angenommen, 77 jedoch auf Grund der Anträge der Richtervereinigung durch folgenden dritten Absatz ergänzt:
„(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im vorhinein zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden."
Ein Antrag Dr. Seipel’s, daß die Verteilung der für einen Gerichtshof ernannten Richter an die einzelnen in diesem Orte bestehenden Gerichte und die Entziehung des Senatsvorsitzes durch Beschluß der nach der Gerichtsordnung berufenen Senate zu erfolgen habe, wird abgelehnt.
Artikel 78 wird in der Linzer Fassung angenommen, jedoch über Antrag Dr. Seipel’s im ersten Absatz anstatt „mit deren Vollendung „nach deren Erreichung“ gesetzt.
Eine längere Debatte befaßt sich mit einem Antrage der Richtervereinigung, der, wie Prof. Dr. Kelsen ausführt, zu beabsichtigen scheine, die Entscheidung über Gültigkeit der Verordnungen im konkreten Falle dem Verfassungsgerichtshofe zu überlassen. Dies sei günstiger, als eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, der stets geneigt ist, das Verwaltungsinteresse zu wahren und die Giltigkeit zu bejahen. Prof. Bernatzik habe seinerzeit die Errichtung eines eigenen Verordnungsgerichtshofes beantragt, Ministerialrat Dr. Froehlich findet, daß der Antrag der Richtervereinigung den Parteien die Möglichkeit gibt, das Verfahren hinauszuziehen, da nur in wenigen Fällen nicht irgend eine Verordnung in Frage komme. Dadurch, daß die Parteien ein solches Recht erlangen, würden die Vorteile der neuen Zivilprozeßordnung geradezu in Frage gestellt. Auch der Vorsitzende will das Prüfungsrecht, obwohl er keine Überlastung des Verfassungsgerichtshofes befürchtet, nicht zu einer Parteisache machen. Sein Antrag im Sinne des Artikels 75 des sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.), das Gericht zu ermächtigen, auch bei Bedenken gegen die Anwendung eines Landesgesetzes den Kassationsantrag beim Verfassungsgerichtshofe zu stellen, wird abgelehnt.
Artikel 79 wird unter Weglassung des dritten Absatzes in der Linzer Fassung angenommen, desgleichen Artikel 80.
Bei Artikel 81 wird auf Antrag Dr. Seipel’s als 1. Absatz der des Artikels 77 (904 d. B.) eingeschaltet, als nächster Absatz der Artikel 81 des Linzer Entwurfes, ferner wird im Sinne eines Antrages Abram Artikel 77 (904 d. B.) auch die Schöffengerichtsbarkeit in einem dritten Absatze unter Garantie der Verfassung gestellt.
„Art. 81.
(1) Das Volk hat an der Rechtssprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren gegen niedere Verbrechen und Vergehen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil“.
Artikel 83 wird in der Linzer Fassung angenommen, ebenso die beiden ersten Absätze des Artikels 84, während der dritte Absatz dieses Artikels wegen Abschaffung der dort erwähnten Kommissionen gestrichen wird.
Artikel 85 bis 87 sind bereits angenommen, der Artikel 88 (Formulierung der Staatskanzlei).
„Art. 88.
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen vier Wochen vom Tage seines Einlangens bei der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.“
Ferner Artikel 89, 90 und 91 (Linzer Fassung) werden ohne Debatte zum Beschluß erhoben.
Bei Artikel 92 sind noch zur endgiltigen Festlegung des Textes Verhandlungen mit den Staatsämtern erforderlich.
Artikel 93 ist bereits erledigt, Artikel 94 wird im Wortlaute der Linzer Fassung angenommen.
Abgeordneter Dr. Seipel beantragt, zunächst den 7. Abschnitt in Verhandlung zu ziehen.
Die Überschriften haben zu lauten:
„Siebenter Abschnitt.
Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung.
A. Der Verwaltungsgerichtshof."
Zu Artikel 138 bemerkt Prof. Dr. Kelsen, daß nach dem ursprünglichen Entwurfe unter Verwaltungsbehörden des Landes die Kreis-, Bezirks- und Ortsgemeinden verstanden wurden. Eine längere Debatte befaßt sich mit Artikel 148 des Entwurfes Dr. Renner's, der folgendes beabsichtigt: Falls die 1. Instanz in einer Landessache entscheidet, geht von ihr die direkte Berufung an den Verwaltungsgerichtshof. Ebenso kann gegen eine Entscheidung der Landesregierung in einer Bundessache an den Verwaltungsgerichtshof berufen werden. Ausgenommen sind die Fälle des freien Ermessens, in denen stets die Landesregierung bzw. die Bundesregierung zu entscheiden hätte. Prof. Kelsen sieht in dieser Absicht die Erfüllung eines alten Wunsches der Verwaltungsrechtler. Da der Verwaltungsgerichtshof bei drei Instanzen die vierte Instanz bildet, kommen seine Entscheidungen viel zu oft zu spät. Es wäre also der administrative Instanzenzug abzukürzen, jedoch nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen. Dr. Renner hatte die Absicht, die Zentralstellen in Bund und Land von reinen Rechtssachen zu befreien und sie lediglich auf Verwaltungssachen zu beschränken. Bei dem kleinen Umfang Österreichs wäre dies zu ermöglichen, auch wenn entgegen der Absicht Dr. Renners in den Landeshauptstädten keine eigene Verwaltungsgerichtshöfe errichtet werden, wogegen sich sämtliche Länder aussprachen.
Wenn es möglich ist, gegen eine Entscheidung des Bezirkes oder Kreises in Bundessachen sich direkt an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden, könnte die Bundesregierung in Angelegenheiten, die zu ihrer Kompetenz gehören, gar nicht mit eingreifen. Man könne sich nicht kurzer Hand dafür entscheiden. In Preußen sind Verwaltungsrechtssachen und Verwaltungssachen von vornherein geschieden und gehen einen gesonderten Instanzenzug. Bei uns müßte diese Scheidung erst vorgenommen werden. Hiezu bemerkt Sektionsrat Dr. Mannlicher, daß diese Fragen theoretisch durchaus strittig seien. Man hat sich vergebens bemüht, eine Generalklausel zu finden, aber auch in Preußen die Enumerationsmethode wählen müssen. Ministerialrat Dr. Froehlich erwähnt, daß in den Verhandlungen mit den Staatsämtern darauf hingewiesen wurde, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner jetzigen Zusammensetzung über Entscheidungen der I. Instanz gar nicht entscheiden könnte.
Gegenüber einigen Vorschlägen des Vorsitzenden, daß in reinen Verwaltungsrechtssachen der Instanzenzug durch Bundesgesetz verkürzt werden, macht Prof. Dr. Kelsen aufmerksam, daß „reine Verwaltungsrechtssachen“ ein Begriff sei, den man erst künstlich interpretieren müsse; das sind Angelegenheiten, in denen man nicht zum Verwaltungsgerichtshof gehen kann. Es gebe übrigens auch Sachen, die dem Verwaltungsgerichtshof entzogen sind. Der Unterausschuß beschließt:
Art. 138.
Absatz 1 wird im Wortlaute der Linzer Fassung angenommen.
Absatz 2 wird neu hinzugefügt: „Für Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der administrative Instanzenzug abgekürzt werden“.
Artikel 139 ermöglicht es der Bundesregierung auch in Angelegenheiten des freien Ermessens den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, den Parteien jedoch nicht. Prof. Dr. Kelsen erwähnt, daß in einem Entwurfe eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes vorgeschlagen wird, bei den Landesregierungen Bundesanwälte zur Wahrung der Bundesinteressen aufzustellen. DerVorsitzende meint, daß der Bund keinen Einfluß auf die Landesregierungen habe. Könnten sie ständig contra legem entscheiden, weil es keine Rechtsmittel gibt. Und der Bund hätte keine Handhabe, seine Organe zur Handhabung seiner Gesetze zu verhalten. Der Verwaltungsgerichtshof ist übrigens darüber hinweggegangen und hat auch in Ermessenssachen judiziert.
Artikel 139.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerden der Parteien zu erkennen.
(2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde oder einer Landesbehörde eines anderen Landes die Interessen eines Landes verletzt auch die zuständige Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.“
Nachdem Artikel 140 und 141 angenommen sind, wird der Beschluß gefaßt, den Verwaltungsgerichtshof selbst um Abgabe eines Gutachtens zu ersuchen, wie die Ermessensfragen hier zu behandeln wären. Die Regierung wird eingelanden, einige Herren dieses Gerichtshofes zu befragen, ob generelle Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beschwerden über die Überschreitungen des freien Ermessens in die Verfassung aufzunehmen wären.
Artikel 141 wird abgelehnt, Artikel 142 dagegen in der Linzer Fassung angenommen, nur werden auf Antrag Dr. Seipel's die Worte „in der Regel“ eingeschaltet und das Wort „wenigstens“ gestrichen. Desgleichen gelangen Artikel 143 und 144 zur unveränderten Annahme.
Artikel 145 wird auf Antrag Dr. Dannebergs insofern abgeändert, daß der Vorschlag der Bundesregierung bezüglich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und der einen Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptausschusses bedürfe. Auch hat der Bundesrat bezüglich des Vizepräsidenten und der anderen Hälfte der Mitglieder nicht das Recht des Vorschlages, sondern nur das der Zustimmung. Folgender Wortlaut wird beschlossen:
„Art. 145.
Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, bezüglich des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder der Zustimmung des Bundesrates."
Prof. Dr. Kelsen macht noch aufmerksam, daß bürokratische Richter und zwar die best qualifizierten gewählt werden müssen.
Beschlossen wird ferner: Artikel 146 im Wortlaut des Linzer Entwurfes, die Überschrift:
„B. Der Verfassungsgerichtshof“
und Artikel 147 mit Streichung der Worte „in Wien“.
Auf Anfrage Dr. Seipels, weshalb es in Artikel 148 „Ferner“ heißt, erklärt der Vorsitzende dies damit, daß die sämtlichen folgenden sechs Artikel Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes aufzählen: dieser Artikel wird ebenso wie 149 und 150 in der Linzer Fassung angenommen.
Bei Artikel 151 hebt der Vorsitzende hervor, daß andere als die aufgezählten Wahlen, zum Beispiel Handelskammerwahlen nicht unter diesen Artikel fallen.
Zu Artikel 152 bemerkt Prof. Dr. Kelsen, daß es nicht möglich sei, in diesem Artikel auch die Mitglieder der Landesregierung aufzunehmen, dem Bund verantwortlich ist ausschließlich der Landeshauptmann. Die Worte „seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektor“ werden daher gestrichen; im übrigen der Wortlaut angenommen und durch einen Zusatzantrag Dr. Danneberg’s auf Grund des Artikels 170 des sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.) zu Absatz 3 erweitert.
Punkt 3 lautet: „Über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes wegen vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit Gesetzesverletzung durch seine Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung derVerordnung oder selbständiger Anordnungen der Bundesregierung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auf deren Antrag.“ In Absatz (2) haben einer Anregung des Prof. Dr. Kelsen entsprechend die Schlußworte geändert in „festzustellen, daß eine Reichtsverletzung vorliegt“, auch ist nach den Worten „politischen Rechte“ einzuschalten „auf Bestimmtheit.“
Zu Artikel 153, der im Wortlaut des Entwurfes angenommen wird, bemerkt Prof. Dr. Kelsen, daß über die Frage, was ein politisches Recht sei, ein großer Streit bestehe. Es würde sich empfehlen, die Frage hier zu entscheiden, wenn kein eigener Artikel über die Grundrechte aufgenommen wird. Er bittet mit der Formulierung noch 1 bis 2 Tage zu warten, da ein Kreis seiner Kollegen hier eine besondere Regelung wünscht. Vorläufig wird beschlossen, hineinzunehmen „die verfassungsmäßig gewährleisteten politischen Rechte.“
Bei Artikel 154 hebt Prof. Dr. Kelsen hervor, daß die Erhöhung der Autorität durch den Bundespräsidenten nicht so groß sei wie in Deutschland, wo er über die bewaffnete Macht verfügt. Um Durchführung der Exekution erklärt der Vorsitzende, müsse eine Behörde oder ein Gericht ersucht werden. Fügt sich eine Landesregierung nicht, so muß zuletzt der Landtag aufgefordert werden. Erwähnt wird noch, daß sich auch ein Beamter, der sich durch die Bemessung seiner Bezüge beschwert erachtet, an das örtliche Kompetenzgericht am Sitze der Kasse, von der er seine Bezüge erhält, zu wenden hat. Hierauf wäre der Berichterstatter aufmerksam zu machen und entsprechendes in die Übergangsbestimmung aufzunehmen. Artikel 155 wird mit geringfügigen Änderungen angenommen; er lautet:
„Art. 155.
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier Ersatzglieder werden vom Nationalrat, sieben Mitgliederund vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt."
Artikel 156. Die Bestimmung eines Ranges für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes erfolgt nach einer Erklärung Professor Dr. Kelsens’, da der Präsident eine außerordentliche Stellung und erforderlichen Falles die Absetzung eines Landeshauptmannes auszusprechen habe.
Artikel 157 wird angenommen, nur wird vor „Bundesgesetz“ der bestimmte Artikel gestrichen.
Nach Abschluß der Durchberatung wird noch die Neuformulierung des Artikels 41 besprochen. Prof. Dr. Kelsen spricht sich gegen die Kundmachung der Staatsverträge aus, da viele geheim bleiben müssen, manche wie Postverträge, Zollverträge außerordentlich umfangreich seien.
Die Formulierung des Artikels 41 wird nach Streichung der Worte „die Genehmigung der Bundesregierung für Staatsverträge“ angenommen. Ebenso Artikel 42.
Sie lauten:
„Artikel 41.
Die Kundmachung der Bundesgesetze, der in Artikel 38, Abs. 5 erwähnten Beschlüsse des Nationalrates sowie der in Artikel 42 a bezeichneten Staatsverträge erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, die Kundmachung eines Bundesgesetzes, das auf einer Volksabstimmung beruht, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung.
Art. 42.
(1) Die Kundmachung der in Artikel 41 aufgezählten Bundesgesetze, Beschlüsse des Nationalrates und Staatsverträge ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatte zu veranlassen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.“
Auf Antrag des Vorsitzenden führt der Unterausschuß auch die Beratung über den
durch.5. Abschnitt
Von der Rechnungskontrolle im Bunde “
Die Überschrift wird mit der Änderung angenommen, daß es zu heißen hat „des Bundes“ nicht „im Bunde“.
Der Vorsitzende bespricht, ob dem Rechnungshofe ein zwingendes Recht zur Überprüfung von Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt sei, eingeräumt werden sollte. Der Staat beteilige sich heute an vielen Unternehmungen, besitze Aktien oder könnte sie doch erwerben. Daher erscheine diese Bestimmung als sehr weitgehend. Prof. Dr. Kelsen findet am schwierigsten die Lösung der Frage, wie die Gemeinden zu stellen wären. Sie seien bisher ohne Kontrolle gewesen. Bei den Ortsgemeinden spiele dies keine Rolle, immerhin aber bei den größeren Kreisgemeinden. Auch die Überpüfung der Finanzgebarung der Länder scheine sehr schwierig. Prof. Dr. Kelsen berichtet, daß die Vertreter des Rechnungshofes die Überprüfung für möglich erklärt haben. Der Rechnungshof wird 2 Abteilungen erhalten, eine für den Bund, eine für die Länder. Ministerialrat Dr. Froehlich teilt mit, daß die Vertreter des Obersten Rechnungshofes die Länder bereisen müssen, um dort Bundesfinanzangelegenheiten zu überprüfen.
Abgeordneter Clessin meint, daß die Länder bisher stets in der Lage gewesen seien, ihre Rechnungen selbst zu überprüfen. Es wäre nunmehr das doppelte Personal mit der gleichen Aufgabe betraut, oder das äußerst umfangreiche Material jeweils nach Wien zu senden. Außerdem müßte der Fall ergeben, daß zwar die Länder überprüft werden, die Städte jedoch nicht.
Abgeordneter Seipel: Bei den Länderkonferenzen weisen die Protokolle nach, daß keine Zeit mehr für die Behandlung dieses Abschnittes übrig gewesen sei. In der deutschen Verfassung sei von einem solchen Rechte der Bundesregierung gegenüber den Ländern nicht die Rede. Die in Artikel 84 der deutschen Verfassung vorgesehene„Abrechnung“ mit den Ländern sei etwas ganz anderes. Er erhebt gegen die beantragte Fassung schwere Bedenken. Die Gemeinde Wien habe ein eigenes Kontrollamt eingerichtet, es sei nicht unmöglich, daß auch die Länder solche Ämter schaffen. Dr. Danneberg zitiert hingegen Artikel 86 der deutschen Verfassung, demzufolge die Rechnungsprüfung durch Reichsgesetz geregelt wird. Staatssekretär Dr. Mayr bemerkt zur Entstehung dieses Titels des Verfassungsentwurfes, daß der Oberste Rechnungshof diesen Artikel formuliert habe, die in den Länderkonferenzen wegen Zeitmangels nicht mehr durchgesprochen werden konnten. Der Vorsitzende hält es für undurchführbar, daß der Bund die Gebarung etwa im Einverständnis mit einem der Länder dort überprüft und die Kosten trägt, in anderen Ländern aber nicht.
Prof. Dr. Kelsen meint, daß die Stellung des Präsidenten im allgemeinen Teil zu erwähnen wäre und die übrigen Artikel entfallen könnten. Der Vorsitzende ist jedoch der Anschauung, daß man bei Behandlung der Zusammensetzung und Stellung des Rechnungshofes fast alle vorgelegten Artikel aufnehmen müsse.
In Artikel 98 müßte die Frage, ob die Worte „und die Länder“ sowie „oder der Länder“ zu belassen seien, offen bleiben; Dr. Danneberg wird eingeladen, mit Wien, die anderen Herren mit den Ländern über diese Frage Fühlung zu nehmen. Der 2. Satz „er kann auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die Länder finanziell beteiligt sind“, ist zu allgemein gehalten. Dr. Seipel meint, daß dem Obersten Rechnungshof diese Überprüfung fallweise durch Gesetz übertragen werden könne, daß aber nicht nach Belieben überprüft werden könnte. Artikel 99 enthält die Fassung:
„(1) Der Rechnungshof untersucht unmittelbar dem Nationalrate.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischenKörperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung gewesen sein“.
In Artikel 100 wird nur der 2. Satz geändert, er hat zu lauten: (2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden“.
Artikel 101 gelangt unverändert zur Annahme.
In Artikel 102 wird auf Antrag Dr. Seipel’s „nach Anhörung des Gremiums“ gestrichen und das Wort „Rangklassen“ mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Abschaffung des Rangklassensystems durch „Kategorien“ ersetzt.
In Artikel 3 wird das Wort „humaner“ durch „humanitärer“ ersetzt, sodann wird der Artikel unverändert angenommen.
Artikel 104 wird als dritter Absatz an den Artikel 98 angeschlossen, sodaß er entfällt.
Artikel 105 wird auf Antrag Dr. Danneberg’s gestrichen, Artikel 106 auf Antrag des Vorsitzenden gekürzt, als 2. Absatz in den Artikel 98 übernommen, sodaß dieser Artikel folgenden Wortlaut erhält:
„(1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen, ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt“.
Der Unterausschuß beschließt, daß die Verfassung folgendermaßen eingeleitet werden soll:
„Gesetz über die Verfassung der Republik Österreich."
Die Nationalversammlung hat beschlossen:
Die Durchführung der Verfassung wird nach Änsicht des Vorsitzenden, da auch Ministerialrat Dr. Froehlich betont, daß die Übergangsbestimmungen ein längeres Studium erfordern, welche der nächsten Nationalversammlung übertragen werden müssen. Immerhin müßte nach Anschauung Prof. Dr. Kelsens ein Gesetz über die Einrichtung der Bundeszentralverwaltung vorgesehen werden. Dieses kann wie der Vorsitzende meint, bestimmen, daß bis zur endgiltigen Regelung die gegenwärtigen Staatsämter als Bundesministerien fortzuwirken haben; der weitere Arbeitsplan wäre: für Mittwoch hat der Präsident der Nationalversammlung die Vertreter der Parteien einberufen, etwa Ende der nächsten Woche oder Anfang der nächstnächsten dürfte irgendeine Parteivereinbarung zustande kommen, sodaß Ende der zweitnächsten Woche der Ausschuß zusammentreten könnte und der Entwurf Mitte September vor die Nationalversammlung käme. Die Staatskanzlei wird ersucht, den beschlossenen Entwurf so schnell als möglich in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Abgeordneter Fink stellt die Frage nach der Aufteilung der Finanzen.
Der Vorsitzende hält dies für überaus schwierig, da sie unzweifelhaft Verhandlungen mit der Reparationskommission erfordere; auch sei sie ohne Budget undurchführbar.
Dr. Danneberg zitiert bei diesem Anlaß eine Äußerung des christlichsozialen Abgeordneten Segur, der bei der Auseinandersetzung zwischen Bund und Länder die Finanzfrage der Gemeinde und die Frage ihrer künftigen Steuerquellen als gleichzeitig zu lösende Probleme gefordert habe.
Schluß der Sitzung 7 Uhr abends.