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Protokoll der 18. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 23. September 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

23. September 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/101 ex 1920

Dokument vollständig ediert

Protokoll der 18. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 23. September 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/101 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protokoll der 18. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom 23. September 1920.

Beginn: 10 1/4 Uhr Vormittags.

Anwesend:

  • Dr. Otto Bauer als Vorsitzender,
  • Dr. Josef Aigner,
  • Dr. Heinrich Clessin,
  • Dr. Robert Danneberg,
  • Jodok Fink,
  • Prof. Dr. Ignaz Seipel.
  • Präsident Karl Seitz,
  • Staatssekretär Prof. Dr. Michael Mayr.

Von der Staatskanzlei:

  • Min.Rat Dr. Geord Fröhlich,
  • Sektionsrat Dr. Egbert Mannlicher,
  • Min.Vizesekretär Dr. Adolf Merkl, als Schriftführer.
  • Universitätsprofessor Dr. Hans Kelsen als Experte des Verfassungsausschusses.
  • Min. Rat Ing. Emil Gärtnerer vom WEWA als Sachverständiger zu den Verhandlungen über das Elektrizitätswesen.

- 2 -Der Unterausschuß setzt die technische Lesung des Entwurfes, beginnend vom Art. 11 fort:

Auf Anregung des Min. Rat. Dr. Fröhlich wird beschlossen, den Punkt 1 des Absatzes 1 folgendermaßen zu formulieren: „berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter den Artikel 10 fallen“ Zu Punkt 5 desselben Absatzes wird auf Anregung des Min. Rat. Dr. Fröhlich beschlossen die Worte „betriebstechnische Vorschriften beim“ in der Erwägung zu streichen, daß dieser Zusatz überflüssig ist und nur zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Zu demselben Punkte macht der Vorsitzende aufmerksam, daß das Waffenwesen aus demselben Grunde wie militärische Angelegenheiten in den Art. 10 gehören würde, da die Bedingungen der Verleihung von Waffenpässen usw. für das ganze Staatsgebiet einheitlich sein sollten. Abgeordneter Dr. Clessin bemerkt, daß die erforderliche Einheitlichkeit auch durch eine detaillierte Gesetzgebung des Bundes auf diesem Gebiete sichergestellt sein könnte. Der Unterausschuß lehnt den sozialdemokratischen Antrag auf Verlegung des Waffenwesens in den Artikel 10 ab. Die Punkte 6 und 7 werden offen gelassen, um zuerst in den in Aussicht genommenen Parteibesprechungen bereinigt zu werden. Der Punkt 8 erhält folgende Formulierung: „Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht“.

Auf Anregung des Min. Rates Dr. Fröhlich beschließt der Unterausschuss den Eingang folgendermaßen zu formulieren: Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache ...........“ Der Punkt „Wasserrecht“ der die Ziffer 6a erhalten soll, wird gleichfalls den Parteibesprechungen vorbehalten. Zu Punkt 7 wird die einfache For- 3 -mulierung „Bauwesen“ zum Beschluss erhoben. Im Punkt 8 wird auf Beschluß des Ausschusses das Wort „Organe“ durch „Angestellten“ ersetzt.

Im Artikel 13 wird das erste Wort „Wenn“ durch „Soweit“ ersetzt und in der letzten Zeile des 1. Absatzes vor dem Wort „Wirkungsbereiche“ das Wort „selbständigen“ eingeschaltet. Im 2. Punkt treten folgende stilistische Aenderungen ein: Der Eingang hat zu lauten: „Soweit dem Bund bloss die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist“ der 2. und 3. Satz erhalten auf Anregung des Min. Rates Dr. Fröhlich folgenden Wortlaut: „Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Lande nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über.“ Min. Rat-Dr. Fröhlich regt an, dem Punkte noch folgenden Satz anzufügen: „Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes ausser Kraft.“ Der Vorsitzende äussert gegen die Anfügung dieses Satzes Bedenken. Professor Seipel erinnert daran, daß die St. K. aufgefordert worden sei, eine Formulierung zu finden, wodurch ein Schutz gegen die Obstruierung der Ausführungsgesetzgebung der Länder geboten werde, und bemerkt, daß er in dem vorgeschlagenen Zusatz diesen Schutz erblicke. Der Zusatz wird beschlossen. An Stelle der Punkte 3 und 4 regt Min. Rat Dr. Fröhlich folgende Formulierung an: „Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Falls sie sich nicht einigen können, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere können die nach den- 4 - Art. 11 und 12 ergehenden Bundesgesetze regeln.“ Abgeordneter Danneberg bemerkt, daß die neue Formulierung eine meritorische Aenderung zu Ungunsten der Bundeskompetenz bedeute und Abgeordneter Bauer stellt fest, dass die Worte: „für mehrere Länder wirksam werden soll“ dieselben Auslegungsschwierigkeiten bedingen wie die Worte „für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äussern“. Min. Rat Dr. Fröhlich stellt fest, dass sich nach seiner Auffassung sowie nach der des Experten des Verfassungsausschusses die vorgeschlagene Formulierung im Rahmen einer textlichen Aenderung halte und dass sie immerhin eine gewisse Klärung mit sich bringe. Eine völlig einwandfreie Formulierung könne nicht gefunden werden, da die Grenzen zwischen dem Gebiete der Verwaltungsakte, die für ein anderes Land wirksam sind und die es nicht sind, ausserordentlich verschwommen seien. Die von der Staatskanzlei vorgeschlagene Formulierung habe sich insbesondere auf dem Gebiete des Wasserrechtes bewährt. Der Ausschuss beschließt im Sinne des von Professor Seipel aufgenommenen Vorschlages der Staatskanzlei. Ueberdies wird einvernehmlich festgestellt, dass die beschlossene Formulierung eine Bestimmung im Uebergangsgesetze bedinge. Zu Punkt 5, der nunmehr die Z. 4 erhält, schlägt Min. Rat Dr. Fröhlich vor, zwischen die Worte „das Recht zu“ und „die Einhaltung“ die Worte einzuschalten: „zur Ermöglichung der Geltendmachung des Beschwerderechtes nach Artikel 138, Absatz 2“. Der Vorsitzende spricht sich gegen diese Einschaltung aus, da sie das im Punkt 4 festgesetzte Recht des Bundes in unerwünschter Weise einschränke. Der Ausschuß beschließt gegen die sozialdemokratischen Stimmen im Sinne des von der Staatskanzlei gemachten Vorschlages, Punkt 6 erhält Ziffer 5.

Art. 13 a wird in der folgenden von Min. Rat. Dr. Fröhlich vorgeschlagen veränderten Fassung zum Beschluß erhoben: „(1) Die Länder sind verpflichtet, Massnahmen zu tref- 5 -fen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Massnahmen, insbesondere auch zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. (2) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen mit fremden Staaten das Ueberwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu, wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 92) “ Zum 2. Punkt bemerkt Min. Rat Dr. Fröhlich, daß die Streichung des Wortes „Uebereinkommen“ aus dem Grunde erwünscht sei, weil der Begriff „Verträge“ in einem umfassenden, auch alle Uebereinkommen einbeziehenden Sinne verfassungsmäßig festgelegt werden sollte.

Im Artikel 14 wird auf Anregung des Min. Rates Dr. Fröhlich die von ihm als überflüssig bezeichnete Exemplifikation „Eigentümer, Unternehmer, Pächter u.s.w.“ gestrichen. Eine längere Debatte entspinnt sich über die von Min. Rat Dr. Fröhlich angeregte Einschaltung eines 2. Absatzes von folgendem Wortlaut: „Ebenso ist der Bund unbeschadet der den Ländern auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Vollziehung zustehenden Befugnisse berechtigt, zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auf allen Gebieten Unternehmungen und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, Veranstaltungen zu treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.“ Min. Rat. Dr. Fröhlich bemerkt hiezu, daß in verschiedenen Zentralstellen Besorgnisse entstanden seien, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Unternehmungen und Veranstaltungen des Bundes in den Ländern, z. B. die Abhaltung einer Ausstellung und ähnliches - 6 - mangels einer solchen ausdrücklichen verfassungsmäßigen Legitimation möglich seien. Der Vorsitzende erklärt einen solchen Zusatz, wofern in dieser Richtung Zweifel bestünden, für erwünscht, Professor Dr. Seipel und Dr. Clessin erklären ihn für überflüssig, da sich ein solches Recht des Bundes von selbst verstehe. Die Einschaltung dieses Absatzes wird abgelehnt, zugleich jedoch festgestellt, daß die einvernehmliche Auslegung, die der Ausschuß dem Artikel gegeben habe, im Ausschussberichte festgehalten werde. Zu Art. 14 a beantragt Professor Dr. Seipel unter Hinweis auf die Parteiverabredungen Streichung des 1. Absatzes. Der Antrag wird abgelehnt, wogegen der Antragsteller Einspruch erhebt.

Nach Art. 14 a wird auf Vorschlag des Professors Kelsen an Stelle des bisherigen Artikels 59 folgender Artikel 14 aa eingeschaltet: "(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. (2) Jede Verwaltungsbehörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.“

Im Artikel 14 b werden im 1. Absatz die Worte „vollziehende Gewalt“ durch das Wort „Vollziehung“ ersetzt. Im 2. Absatz wird das Wort „gesamte" gegestrichen und im 3. Absatze die Worte „nach Maßgabe der Bundesverfassung oder der Landesverfassungen“ durch die Worte „soweit es die Bundesverfassung oder die Landesverfassung bestimmt,“ ersetzt.

Im Art. 14 c erhält der 1. Satz folgende Formulierung: „Unter der Leitung der Volksbeauftragten führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- oder die Landesverwaltung."

Im Artikel 14 d wird das Wort „Organe“ an vier Stellen durch das Wort „Angestellten“ ersetzt. Nach dem 1. Absatz wird folgende Zitierung eingeschaltet: (Artikel 10,Zl.15, und Artikel 12,Zl.8). „Im 3. Absatz treten an Stelle der Worte: „durch die- 7 - Gesetze über die“ die Worte „im Zusammenhang mit der“. Absatz 4 und 5 des Artikels 14 d werden gemäß einer von Min.Rat Dr. Fröhlich gegebenen Anregung unter Berücksichtigung einer von Professor Dr. Seipel beantragten Modifikation in folgender Fassung beschlossen: „(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienste beim Bunde, den Ländern und den Gemeinden bleibt den öffentlichen Angestellten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden. (5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden können durch Bundesgesetz festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt“.

Zu den Artikeln 14 e und 14 ee beantragt Professor Dr. Seipel deren völlige Eliminierung gegen Aufnahme eines Punktes betreffend Polizei und Gendarmerie in den Artikeln 10. Der Vorsitzende beantragt eine Einschränkung in der Richtung, daß das Verwaltungsgesetz bestimmen werde, wann und unter welchen Bedingungen den Gemeinden Verfügung über die Polizei zustehe. Der Unterausschuss beschließt die Aufnahme eines Punktes mit dem Titel „Bundespolizei und Bundesgendarmerie“ in den Artikel 10 sowie die Aufnahme der vom Vorsitzenden beantragten Einschränkung an einer erst zu bestimmenden Stelle.

Artikel 14 f erhält folgende Formulierung: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind in Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet“.

Zu Artikel 14 g werden zunächst auf Anregung des Min.Rates Froehlich einige stilistische Aenderungen des 1. Absatzes beschlossen. Zum zweiten Absatz beantragt Abgeordneter Clessin die Statuierung der primären Haftung der dort genannten öffentlichen Körperschaften für die Rechtsverletzungen ihrer- 8 - Angestellten und Funktionäre. Der Unterausschuß lehnt diesen Antrag ab, beschließt jedoch die Streichung jener Einschränkungen, wonach der Geschädigte nur dann die öffentlichen Körperschaften haftbar machen kann, wenn er von deren Angestellten und sonstigen Funktionären keinen Schadenersatz erlangen kann. Der Artikel 14 g erhält mithin folgende Formulierung: „(1) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar. Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten Personen. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“.

Das zweite Hauptstück erhält den Titel: „Gesetzgebung des Bundes", der erste Abschnitt den Titel: „Nationalrat“. Im Art. 15 werden die Worte „gesetzgebende Gewalt“ durch das Wort „Gesetzgebung“ ersetzt. — Professor Kelsen macht auf Grund eines vorliegenden wissenschaftlichen Gutachtens zu demselben Artikel auch noch aufmerksam, daß die Feststellung, wonach die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt werde, zu eng sei, da hiebei die Gesetzgebung durch das Bundesvolk unberücksichtigt bleibe. Der Vorsitzende bemerkt hiezu, daß es gar nicht Aufgabe des Art. 15 sei, alle Wege der Bundesgesetzgebung erschöpfend aufzuzählen. Ein Antrag im Sinne der von Professor Kelsen gegebenen Anregung wird nicht gestellt.

Im Art. 19 wird zunächst zwischen die Worte „gleichen, direkten“ im ersten Absatz das Wort „unmittelbaren“ eingeschaltet. Der zweite Absatz erhält auf Vorschlag des Professors Kelsen folgende Formulierung: „(2) Das Bundesgebiet wird innerhalb der Landesgrenzen in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten ei- 9 -nes Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, d. i. der Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.“ Professor Kelsen macht zu demselben Artikel aufmerksam, daß von wissenschaftlicher Seite bemerkt wurde, daß die Zahl der Mitglieder des Nationalrates im Gegensatz zur Zahl der Mitglieder des Bundesrates verfassungsmäßig nicht festgelegt sei. Der Unterausschuß findet diese Anregung in der Erwägung nicht aufzugreifen, weil eine Bindung der einfachen Gesetzgebung in dieser Richtung nicht erwünscht sei.

Der erste und zweite Absatz des Artikels 20 erhalten auf gemeinsamen Vorschlag des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei und des Professors Kelsen folgende Fassung: „(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Nationalrat zusammentritt. (2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tage nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann."

Zu Artikel 23 beantragt Dr. Danneberg gemäß dem übereinstimmenden Wunsche der gegenwärtigen drei Präsidenten, folgende Formulierung des ersten Absatzes: „Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und den dritten Präsidenten."

Der Unterausschuß beschließt antragsgemäss:

Nach Art. 23 wird auf Beschluß des Ausschusses folgender Art. 23 a eingeschaltet: „Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich".

- 10 -Der zweite Absatz des Art. 24 erhält nach geringfügigen stilistischen Aenderungen folgende Formulierung: „Die Oeffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."

Der nächste Unterabschnitt erhält den Titel: „Bundesrat“. Der Unterausschuss beschließt zunächst, daß die einvernehmlich vom Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei und vom Professor Kelsen formulierten ersten drei Absätze die folgende Fassung erhalten: „(1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Lande gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten. (2) Für die Vertretung und Stellung im Bundesrate gelten Wien und Niederösterreich-Land (Artikel 97/I bis Artikel 97/VI) als selbständige Länder. (3) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land soviele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.“ Professor Kelsen führt des weiteren aus, daß der Entwurf bisher eine Anordnung vermissen lasse, in welcher Form die Zahl der von jedem Land zu entsendenden Bundesratsmitglieder fixiert wird. Es wird daher folgender Absatz 4 beantragt: „Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt." Der Ausschuss beschließt in diesem Sinne.

Die Absätze 4 bis 6 und 8 des bisherigen Artikels 26 werden in einem neuen Artikel 26 a vereinigt. Im bisherigen Absatz 6 wird das Wort „delegierten“ durch das Wort „entsendeten“ ersetzt. Der Absatz 7, wonach die Mitglieder des Bundesrates bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden sind, wird an dieser Stelle gestrichen. Ueber den 1. Absatz des Art. 26 a- 11 - wird auf Antrag des Professors Seipel getrennt abgestimmt. Die Worte bis „... gewählt“ werden einstimmig angenommen. Der Zusatz: „jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtage oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist" gegen die Stimme der christlichsozialen Vertreter angenommen.

Im Artikel 27 werden nach dem Worte „Länder“ die Worte „und die Bundeshauptstadt Wien“ gestrichen; ferner entfällt der 2. Absatz in der Erwägung, daß diese Detailbestimmung der Geschäftsordnung zu überlassen wäre. Dagegen wird auf Vorschlag des Professors Kelsen folgender 2. Absatz aufgenommen: „Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitze berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates." Der Absatz 4 wird als Absatz 2 in den Artikel 28 verlegt.

Art. 28 erhält auf Vorschlag des Prof. Kelsen folgende Fassung: „Zu einem Beschluss des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetze nicht anders bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich." Infolge der Aufnahme des 4. Absatzes des Art. 27 in den Art. 28 aus dessen 2. Absatz erhält der gegenwärtige 2. Absatz des Art. 28 die Ziffer (3). Der neue 2. Absatz erhält folgenden Wortlaut: „Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.“

Der folgende Unterabschnitt erhält den Titel „Bundesversammlung“ Auf Anregung des Professors Kelsen werden der 2. bis 5. Absatz des Art. 29 a in etwas veränderter Fassung und Reihenfolge in einen neuen Art. 29 aa zusammengefasst. Der neue Artikel 29 aa erhält folgenden Wortlaut: „(1) Die Bundesversamm- 12 -lung wird — abgesehen von den Fällen des Artikels 52, Absatz 2, des Artikels 53, Absatz 2, und des Artikels 57, Absatz 2 — vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt. (2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet. (3) Nationalrat und Bundesrat können den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten. (4) Die Bestimmungen des Artikel 25 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung."

Von Artikel 31 erhält der 1. Absatz in folgender Formulierung die Ziffer 23 a: „Zu einem Beschlusse des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrzahl der abgegebenen Stimmen erforderlich."

Der Artikel 38 tritt an Stelle des gegenwärtigen Artikel 31, wobei im 2. Absatz an Stelle der Worte „in diesem Artikel“ das Wort „verfassungsgesetzlich“ gesetzt wird und im 5. Absatz, 3. Zeile, die Worte „ein Gesetz über“, in der 4. Zeile das Wort „und“ gestrichen werden; endlich in der 6. Zeile an Stelle des „und“ das Wort „oder“ gesetzt wird.

Artikel 33 wird zum Artikel 32, wobei der Anfang zu lauten hat: „Ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn..."

Artikel 31, Absatz 2 wird zusammen mit Artikel 32 zum neuen Artikel 33, wobei der erste Absatz nunmehr zu lauten hat: „(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit ... beschlossen werden; sie sind künftighin als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen“; und im 2. Absatz (jetzt Art. 32) statt „teilweise Aenderung“ „Teiländerung“, statt „gemäss Art. 38“ zu setzen ist: „gemäss Art. 33..."

- 13 -Die Artikel 34, 37 und 40 bleiben in Numerierung und Wortlaut unverändert.

Art. 41 wird folgendermassen stilistisch neu formuliert: „Bundesgesetze und die in Artikel 42 a bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht."

Im Art. 42 werden die Worte: „andere Bestimmung getroffen ist“ durch die Worte ersetzt: „anderes bestimmt ist".

Nach Art. 42 b wird der bisherige Art. 47 als Artikel 42 bb eingeschaltet, darauf folgt der bisherige Artikel 48 als Artikel 42 bbb.

In Art. 42 c bleibt es entgegen der Anregung des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei sowie des Professors Kelsen, das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ durch das Wort „Bundesgesetz“ zu ersetzen, bei der ursprünglichen Fassung.

Nach Artikel 42 c wird auf Anregung des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei ein neuer Artikel 42 d folgenden Wortlautes eingeschaltet: „Ausser den in den Artikeln 42 a bis 42 c und sonst in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes findet eine solche Mitwirkung des Nationalrates durch den aus seiner Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählten Hauptausschuss statt: Diesem liegt die Mitwirkung an der Bestellung der Bundesregierung ob (Artikel 60, Absatz 2). Ausserdem kann durch Bundesgesetze festgesetzt werden, dass bestimmte Verordnungen der Bundesregierung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss gebunden sind."

Zu Artikel 43, 2. Absatz gibt Prof. Kelsen die Anregung, die Worte „verhaftet oder“ vor den Worten „behördlich verfolgt werden“ aus dem Grunde zu streichen, weil die Verhaftung nur eine Form der behördlichen Verfolgung sei, der Unterausschuss macht sich jedoch diese Anregung nicht zu eigen. Hingegen werden auf Anregung des Prof. Kelsen im 2. Absatz die- 14 - Worte „während der Gesetzgebungsperiode“ gestrichen, das Wort „der Verhaft“ durch das Wort „die Haft“ ersetzt und nach dem Worte „Verfolgung“ das Wort „überhaupt“ eingeschaltet.

In Artikel 45, 2. Absatz werden die Worte „und Funktionäre“ gestrichen — Die Einleitung des 3. Absatzes hat zu lauten: „Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ..."

Artikel 46 wird zum Artikel 62 a; da die Artikel 47 und 48 als Art. 42 bb und 42 bbb in den Unterabschnitt E verlegt werden, entfällt auch der Unterabschnitt: „G. Stellung der Bundesregierung im Nationalrat, im Bundesrat und in der Bundesversammlung."

Das dritte Hauptstück erhält den Titel „Vollziehung des Bundes“, sein erster Abschnitt heisst „Verwaltung“, der erste Unterabschnitt „Bundespräsident.“

Der erste Absatz des Artikels 49 erhält unter Berücksichtigung einer Anregung des Professors Kelsen auf Antrag des Professors Seipel folgende Fassung: (1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Artikel 29 a in geheimer Abstimmung gewählt.“ — Die Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach einmalige Wiederwahl zulässig ist, wird folgendermaßen geändert: „Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Im dritten Absatz wird das Wort „aktive“ vor dem Wort „Wahlrecht gestrichen. — Im vierten Absatz hat es statt der Worte „oder ehemals regierender Häuser“ zu heißen „oder solcher Familien, die ehemals regiert haben“. — Der Schlusssatz des fünften Absatzes hat zu lauten: „Die Wahlgänge werden solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.“

Zu Artikel 50 bemerkte Professor Kelsen, daß der Ausdruck „Körperschaft“ juristisch unzutreffend sei. Im Artitkel 50 werden demnach die Worte „keiner politischen Körperschaft“ durch die Worte „keinem allgemeinen Vertretungskörper“ ersetzt.

- 15 -Der Schlusssatz des Art. 52, zweiter Absatz erhält folgende Fassung: „Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen."

In Artikel 53 werden die Worte „in letzterem Falle bis zu der Wahl seines Nachfolgers“ gestrichen. Im zweiten Absatz hat es statt „die Neuwahl auszuüben und durchzuführen“ zu heissen: „die Bundesversammlung zur Neuwahl des Bundespräsidenten einzuberufen.“ — Professor Kelsen bemerkt zu diesem Artikel, dass einer der wissenschaftlichen Gutachter die Anregung gegeben habe, dass im Falle der Vertretung des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler der Bundeskanzler durch den Vizekanzler zu vertreten sei. Ein Antrag in dieser Richtung wird jedoch nicht gestellt.

Im Artikel 54 zweiter Absatz, wird der Punkt b folgendermassen formuliert: „die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln“. An der Spitze des Punktes c ist, um (generelle) Amnestien auszuschließen, einzuschalten, „für Einzelfälle“. Weiters werden die Schlussworte enger gefasst.“ ... und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von amtswegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen.“

Artikel 55 erhält auf Anregung des Ministerialrates Froehlich folgenden zweiten Absatz: „Der Bundespräsident kann zum Abschlusse bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 52 a fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen“. Hiedurch soll die bisherige Praxis der Regierungs- und Ressortübereinkommen sanktioniert, und damit zugleich die innerstaatliche Regelung dieser Materie mit der völkerrechtlichen Praxis in Einklang gebracht werden. — Im bisherigen Text desselben Artikels, der nunmehr die Absatzziffer 1 erhält, wird das Wort „ressortmäßig" ge - 16 -strichen.

Artikel 57 erhält auf übereinstimmenden Vorschlag des Ministerialrates Froehlich und des Professors Kelsen folgende Fassung: "(1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäss Artikel 152 verantwortlich. - (2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen. (3) Zu einem Beschluss, mit welchem eine Anklage im Sinne des Artikels 152 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

Der Eingang des Artikels 58 hat statt „Mit der Regierungsgewalt des Bundes“ zu lauten: „Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes".

Artikel 59 entfällt an dieser Stelle, da er in verändeter Fassung, bereits als Artikel 14 aa Aufnahme gefunden hat.

Im Artikel 60 treten an Stelle der Absätze 1 bis 3 folgende zwei Absätze: "(1) Die Bundesregierung wird vom Nationalrat in namentlicher Abstimmung auf einen vom Hauptausschuss zu erstattenden Gesamtvorschlag gewählt. - (2) In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören. - Professor Kelsen regt die Streichung des bisherigen 4., nunmehr 3. Absatzes an, da durch den Artikel 61 genügend für die Bildung einer provisorischen Regierung Vorsorge getroffen sei. Präsident Seitz spricht sich für die Beibehaltung der Bestimmung aus. Professor Seipel ist ebenfalls für die Beibehaltung einer derartigen Bestimmung, möchte jedoch dem Erfordernisse einer Neuwahl der Regierung durch den zusammentretenden Nationalrat vor der anderen Möglichkeit einer blossen Vertrauenserteilung an die vom Haupt - 17 -ausschuss bestellte Regierung den Vorzug geben. Der Absatz wird schliesslich in folgender Fassung beschlossen: (3) Ist der Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesregierung vorläufig vom Hauptausschusse bestellt; sobald der Nationalrat zusammentritt, hat die Wahl zu erfolgen.“

Im Artikel 61 a werden die Worte „Datum des“ gestrichen.

Im Artikel 61 b wird auf Anregung des Ministerialrates Froehlich der Ausdruck „leitenden Beamten“ durch „höheren Beamten“ ersetzt.

Nach Artikel 62 ist als neuer Artikel 62 a der bisherige Artikel 46 einzuschalten.

Artikel 63 erhält folgenden zweiten Absatz: „(2) Zu einem Beschlusse, mit welchem eine Anklage gemäss Artikel 152 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.“

Artikel 64 erhält folgenden neuen Absatz 3: "Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Im bisherigen 3. nunmehr 4. Absatz des Artikels 64 wird vor Bundesminister das Wort „übrigen“ eingeschaltet und das Wort „Führung" durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

Desgleichen wird im Artikel 66, 1. Absatz, das Wort „Führung“ durch „Leitung“ ersetzt. Der Schluss[s]atz des 2. Absatzes hat zu lauten: „die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amte scheiden“.

Der Abschnitt B erhält die Überschrift „Gerichtsbarkeit“.

Zu Artikel 73 bemerkt Ministerialrat Froehlich, dass nach der gegenwärtigen Formulierung des dritten Absatzes Ausnahmsgerichte nur über Zivilpersonen und nicht auch über Militärpersonen judizieren können. Der Ausdruck „in der Strafprozessordnung“ sei nämlich zu eng und müsse zweckmässi - 18 -gerweise durch den Ausdruck „durch die Gesetze über das Verfahren in Strafsachen“ ersetzt werden. - Der vierte Absatz wird gestrichen, um im Hauptstück über die Verfassungsgarantien Aufnahme zu finden.

Der erste Absatz des Artikels 76 erhält folgende Formulierung: „Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz oder in der Gerichtsverfassung anderes bestimmt ist, gemäss dem Antrage der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt: die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.“

Der Eingang des Artikels 78 hat zu lauten: „In der Gerichtsverfassung“.

Im Artikel 79 wird der Ausdruck „Kassation“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

Der Absatz 3 des Artikels 81 erhält folgende neue Fassung: „Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.“

Artikel 82 wird folgendermassen formuliert: „Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien“. - Abgeordneter Clessin beantragt zu diesem Artikel eine analoge Bestimmung zugunsten des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, wie sie im Artikel 156 zugunsten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes enthalten ist. — Nachdem Professor Kelsen bemerkt hat, dass nach den von ihm gemeinsam mit dem Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei verfassten Abänderungsvorschlägen der Artikel 156 gestrichen werden soll, wird der Antrag des Abgeordneten Clessin abgelehnt.

Professor Kelsen schlägt die Eliminierung des Artikels 84 vor und bemerkt, dass mehrere der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten feststellen, dass namentlich dem zweiten - 19 - Absatze des Artikels 84 eine praktische Bedeutung mangle. Ministerialrat Froehlich spricht sich für die Beibehaltung dieses Artikels aus, da die blosse Tatsache der Streichung dieses schon in der Dezember-Verfassung enthaltenen Artikels zu Missdeutungen Anlass geben könnte. Der Unterausschuss beschließt, den Artikel unverändert zu belassen.

Das vierte Hauptstück — „Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“ — wird mit dem fünften Hauptstück — „Niederösterreich und Wien" — sowie mit dem sechsten Hauptstück — „Gemeinden“ — zu einem gemeinsamen Hauptstück unter dem erstbezeichneten Titel vereinigt. Das bisherige vierte Hauptstück wird zum Unterabschnitt „A Allgemeine Bestimmungen“.

Der Artikel 85 erhält folgende neue Formulierung: (1) Die Gesetzgebung der Länder wird durch die Landtage ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes, aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt, die in dem Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben. (2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als die Wahlordnung zum Nationalrat. (3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig."

Die Schlussworte des Artikels 87 haben zu lauten: „und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatte erforderlich“.

Im Artikel 88 wird in der zweiten Zeile das Wort „erfolgter“ durch „der“ ersetzt; die Worte „der Bundesregierung oder“ werden gestrichen. — Der zweite Absatz desselben Artikels erhält folgende Formulierung: „(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteres - 20 -sen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluss beim zuständigen Bundesminister eingelangt ist, einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.“

Zu Artikel 90 bemerkt Professor Kelsen, ein wissenschaftlicher Gutachter habe aufmerksam gemacht, dass die Vertreter des aufzulösenden Landtages, da sie bei diesem Beschlusse Partei seien, von der Abstimmung ausgeschlossen sein sollen. Der Unterausschuss beschliesst demgemäss die Anfügung folgenden Schlusssatzes an den Absatz 1: „An der Abstimmung dürfen die Vertreter des aufzulösenden Landtages nicht teilnehmen." - Es entspinnt sich über die Frage eine Debatte, ob die Vertreter des aufzulösenden Landtages überhaupt an der betreffenden Sitzung des Bundesrates teilzunehmen berechtigt sein sollen, bzw. ob sie bei der Ermittlung des Quorums mitzurechnen seien. Professor Kelsen macht aufmerksam, dass es im Interesse der betreffenden Landtagsmitglieder gelegen sei, sich an der Sitzung nicht zu beteiligen. Ein Antrag auf Aufnahme einer einschlägigen Bestimmung in dem Artikel wird nicht gestellt. — Im zweiten Absatz des Artikels hat es statt „nach durchgeführter Wahl“ einfach zu heißen „nach der Wahl.“

Im Artikel 91, Absatz 1, haben die ersten Worte „Die Vollziehung" zu lauten. Im vierten Absatz werden nach dem Worte „Landeshauptmann“ die Worte „Vor Antritt des Amtes“ eingefügt.

Im Artikel 92 erhält der 1. Absatz folgende neue Formulierung: „Im Bereiche der Länder wird die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden ausgeübt (mittelbare Bundesverwaltung)“. Zum zweiten Absatz äussert der Vorsitzende Bedenken wegen der - 21 - taxativen Aufzählung. Es wird der Beschluss gefaßt, in die Aufzählung noch die Punkte: „Schutz von Marken, Mustern und anderen Warenbezeichnungen, technisches Versicherungswesen, hydrographischer Dienst, ferner Bundespolizei und Bundesgendarmerie aufzunehmen. Im übrigen wird der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei ermächtigt, die einzelnen Gegenstände in einer den Kompetenzbestimmungen analogen Reihenfolge zu ordnen. — Im dritten Absatz werden die Worte „die Landesregierung“ durch die Worte „den Landeshauptmann“ und die Worte „vollziehende Gewalt“ durch das Wort „Vollziehung“ ersetzt. — Nach dem vierten Absatz wird folgender fünfter Absatz angefügt: „Inwieweit die Landeshauptmänner über die Bundespolizei und die Bundesgendarmerie verfügen, wird durch das im Artikel 97, Absatz 1, bezeichnete Bundesgesetz geregelt."

Auf Anregung des Professors Kelsen erhält der fünfte Absatz des Artikels 92 die Artikelnummer „92 a“. In dem neuen Artikel werden die Worte „sind die Landesregierungen“ durch die Worte „ist der Landeshauptmann“ ersetzt.

Der Artikel „92 a“, der nunmehr die Ziffer „92 b“ erhält, hat folgendermassen zu lauten: „Die Bestimmungen des Artikels 92 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 14 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.“

Im Artikel 93, erster Absatz entfallen die Worte „oder sein Stellvertreter“. Der zweite Absatz wird stilistisch folgendermassen neu formuliert: „Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtage gemäss Artikel 152 verantwortlich.“ Auf gemeinsame Anregung des Ministerialrates Froehlich und des Professors Kelsen wird folgender dritter Absatz eingefügt: „Zu einem Beschlusse, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 152 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder."

Der erste Satz des Artikels 94 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Zur Leitung des gesamten inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt.“

- 22 -Im Artikel 97 hat es statt „Wirkungskreises“ „Wirkungsbereiches“ und statt „anzuzeigen“ „Zur Kenntnis zu bringen“ zu heissen.

Zu Artikel 97/I bemerkt Professor Seipel, dass es eine Inkonsequenz sei, wenn die Kurie Land aus unmittelbaren Wahlen hervorgehe, die Kurie Stadt jedoch vom Wiener Gemeinderat delegiert werde. Der Artikel wird in folgender neuer Fassung beschlossen: (1) Der Landtag von Niederösterreich gliedert sich in zwei Kurien. Die eine (Kurie Land) wird gebildet von den Abgeordneten des Landes ausschliesslich Wien. Die Wahl der anderen Abgeordneten (Kurie Stadt) wird durch die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geregelt. - (2) Die Zahl der Abgeordneten ist auf die beiden Kurien im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen.“

Im Artikel 97/II hat es statt „Bloss als gemeinsamer Landtag“ richtig zu heissen „Als Landtag von Niederösterreich“. Ferner wird das Wort „Wirkungskreises“ durch das Wort „Wirkungsbereiches“ ersetzt.

Der Artikel 97/III, zweiter Absatz wird in folgender Weise geändert und ergänzt: „In diesen Angelegenheiten hat für Wien der Gemeinderat der Stadt Wien, für Niederösterreich - Land die Kurie Land die Stellung des Landtages. Die Bestimmungen des Artikels 43 gelten sinngemäss auch für die Mitglieder des Wiener Gemeinderates."

Im Artikel 97/V wird der erste Absatz folgendermassen geändert: „Für beide Landesteile gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Hauptstückes“.

Der Artikel 97/VI, erster Absatz, wird gemäss dem Antrage des Dr. Seipel, der zweite Absatz gemäss dem Antrage des Dr. Danneberg neu formuliert; der Artikel hat nunmehr folgende Fassung: „(1) Die gemeinsamen Angelegenheiten werden durch eine vom Landtage von Niederösterreich aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Verwaltungskommission verwaltet.“ — (2) Der Bürgermeister der Stadt Wien und der Landeshauptmann von - 23 -Niederösterreich-Land gehören der Verwaltungskommission an und führen abwechselnd den Vorsitz."

Auf Anregung des Ministerialrates Froehlich und Professor Kelsen wird folgender neuer Artikel 97/VII eingefügt: „Ein selbständiges Land Wien kann durch übereinstimmende Gesetze des Wiener Gemeinderates und des Landtages von Niederösterreich Land gebildet werden.“

Zum Unterabschnitt „Gemeinden“ gibt Professor Kelsen die Erklärung ab, dass er sowie der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei sich bei den Abänderungsvorschlägen zu diesem Abschnitte die grösste Zurückhaltung auferlegen werde, da rechtstechnisch etwa erwünschten Abänderungen politische Kompromisse entgegenstünden.

Dr. Danneberg beantragt den über die Gemeinden handelnden Unterabschnitt zu einem selbständigen sechsten Hauptstück zu machen. Der Antrag wird abgelehnt, sodass es bei der bisherigen Einteilung verbleibt.

Im Artikel 97 c wird die Ziffer „15000“ auf „20.000“ erhöht.

Im Artikel 97 e werden die letzten vier Sätze des zweiten Absatzes unter Berücksichtigung von Ergänzungsvorschlägen der Staatskanzlei sowie auf Grund eines Antrages des Professors Seipel auf Umstellung der Sätze folgendermassen formuliert: „Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für die Wahlen in die Gebietsgemeindevertretungen ist der Gerichtsbezirk Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen.“ Ferner wird folgender dritte Absatz eingefügt: „In die Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen wählbar, die im Bereiche der Gebietsgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtag wählbar sind.“

- 24 -Das siebente Hauptstück „Rechnungskontrolle des Bundes“ wird zum fünften Hauptstück.

Im Artikel 99, 4. Absatz, wird der Ausdruck „politischen Körperschaft durch den Ausdruck „allgemeinen Vertretungskörper“ ersetzt. Im selben Absatz werden nach dem Worte „Bundesregierung“ folgende Worte eingefügt: „oder einer Landesregierung“.

Im Artikel 100 werden die Worte „in Bezug auf“ durch die Worte „hinsichtlich der“ ersetzt.

Ministerialrat Froehlich schlägt vor, folgenden neuen Artikel 103 a aufzunehmen: „Durch die Landesverfassungsgesetze können dem Rechnungshofe die ihm nach diesem Gesetze bezüglich der Gebarung des Bundes zustehenden Funktionen auch bezüglich der Gebarung des Landes übertragen werden“. - Ministerialrat Froehlich bemerkt hiezu, dass durch diese Bestimmung den Ländern die Möglichkeit geboten werden soll, sich des Rechnungshofes zur Kontrolle der Landesgebarung zu bedienen, ohne dass selbstverständlich ein Zwang in dieser Hinsicht begründet werden soll. Der Vorsitzende und Abgeordnete Clessin sprechen sich in Anbetracht des rein fakultativen Charakters dieser Bestimmung für diese Ergänzung aus. Abgeordneter Fink erhebt Bedenken. Der neue Artikel wird zum Beschluss erhoben.

Der Titel „Achtes Hauptstück“ von den Grund- und Freiheitsrechten wird gestrichen. Hiedurch wird das bisherige neunte Hauptstück zum sechsten Hauptstück mit dem Untertitel „Garantien der Verfassung und Verwaltung".

Professor Kelsen hebt den prinzipiellen Charakter dieses Hauptstückes für das Wirksamwerden der Verfassung hervor und bemerkt, dass im Rahmen dieses Hauptstückes ziemlich einschneidende meritorische Aenderungen und rechtstechnische Verbesserungen erforderlich seien.

- 25 -Der Abänderungsvorschlag des Experten und des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei geht dahin, dem Artikel 138 folgende Fassung zu geben: „(1) Wer durch eine rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. (2) Erachtet in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 der zuständige Bundesminister die Interessen des Bundes durch eine rechtswidrige Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde verletzt, so kann auch er namens des Bundes wegen der Rechtsverletzung beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. (3) Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, soweit die Behörde nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“ Professor Kelsen bemerkt hiezu, daß in der neuen Fassung des Artikels 138 ein Beschwerderecht der Landesregierung gegen Entscheidungen oder Verfügungen einer Bundesbehörde, wie sie der bisherige Artikel 139 vorgesehen hatte, nicht mehr vorgesehen sei. Dieser Ausschluss des Beschwerderechtes der Landesregierung sei dadurch bedingt, dass andernfalls den Landesregierungen auch die Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen oder Verfügungen offen stünde, die die Bundesministerien auf Grund des Rechtsmittelzuges von den Landesregierungen zu ihnen in 3. Instanz treffen. Dem Einwande des Vorsitzenden, daß derartige Beschwerden sowieso vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen werden würden, hält Professor Kelsen entgegen, daß bei der ausdrücklichen Statuierung der Klagelegitimation, wie sie dem Art. 139 zu entnehmen sei, für den Verwaltungsgerichtshof nicht die Möglichkeit der Abweisung der Beschwerde bestehe. Der Vorsitzende erhebt des weiteren dagegen Bedenken, daß das Beschwerderecht des Bundesministers auf die Fülle des Art. 11 - 26 - und 12 eingeschränkt sei. Professor Kelsen erwidert, dass diese — überdies auch sachlich gerechtfertigte — Einschränkung als entsprechende Kompensation für den Wegfall des Beschwerderechtes der Landesregierungen anzusehen sei. — Bei der Abstimmung wird der vorgeschlagene Text zum Beschluss erhoben u. zw. der einschränkende Passus „in den Angelegenheiten des Art. 11 und 12“ gegen die Stimmen der sozialdemokratischen Vertreter.

Der neue Artikel 139, der sich inhaltlich mit dem bisherigen 2. Absatz des Artikels 138 deckt, erhält folgenden Wortlaut: „Für Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der administrative Instanzenzug durch Bundes- und Landesgesetze gemässe den Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 10 bis 13 abgekürzt werden“.

Zu Art. 140 regt Min. Rat Dr. Froehlich gemäss einem Wunsche des Staatsamtes für Justiz an, den 3. Punkt in folgender Weise zu ergänzen: „über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der in erster oder höherer Instanz wenigstens ein Richter angehört. Der Ausschuss beschliesst in diesem Sinne. Der 4. Punkt (freies Ermessen) entfällt, da er bereits im Art. 138 Berücksichtigung gefunden hat. — Weiters wird zu diesem Art. festgestellt, dass bezüglich der Polizeistrafsachen, für die nunmehr die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet werden soll, eine Uebergangsbestimmung zu treffen sein wird.

Im Art. 143, 3. Absatz, wird folgender Zusatz angefügt: „soweit nicht die Behörde nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen befugt ist.“

Zu Art. 144 macht Sektionsrat Dr. Mannlicher den Vorschlag, den 3. Absatz auf folgende Weise zu ändern: „Von den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes müssen wenigstens ebensoviele die Eignung zum Richteramte haben, als rechtskundige Verwaltungsbeamte unter ihnen sind.“ -Gegen diese Be - 27 -stimmung wird eingewendet, daß sie ihren Zweck, die Berufung der entsprechenden Anzahl von Verwaltungsjuristen in den Verwaltungsgerichtshof zu sichern, eigentlich nicht erfülle, da sie die Möglichkeit offen lasse, daß überhaupt keine juristisch gebildeten Richter berufen werden. Professor Kelsen bemerkt, daß das bisherige Erfordernis der Qualifikation der Hälfte der Mitglieder zum Richteramte nach einer in Fachkreisen verbreiteten Meinung gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt sei, weil die Verwaltungspraxis schon genügend juristisch durchgebildet sei, um eine entsprechende Auslese für den Verwaltungsgerichtshof zu gestatten. Abgeordneter Dr. Clessin beantragt die Fassung: „wenigstens die Hälfte der Mitglieder müssen Verwaltungsbeamte sein". Die Abänderungsanträge der Staatskanzlei und des Abgeordneten Clessin werden abgelehnt; es bleibt bei der bisherigen Fassung des Art. 144.

Art. 146 wird folgendermassen formuliert:„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Organisation des Verwaltungsgerichtshofes werden durch Bundesgesetz geregelt.“

Zu Art. 147 bis 152 liegen Abänderungsvorschläge des Gesetzgebungsdienstes der Staatskanzlei und des Experten des Unterausschusses vor. Professor Kelsen begründet sie kurz und stellt auf Anfrage fest, daß die Immunität der Volksbeauftragten ihrer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe nicht im Wege stehe; ferner daß die Erhebung der Anklage sowie das Verfahren durch Gesetz über den Verfassungsgerichtshof geregelt werden müsse. Die Abänderungsvorschläge werden ohne Debatte genehmigt, sodaß die Artikel folgenden Wortlaut erhalten:

„Artikel 147.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über alle Ansprüche an den Bund, die Länder oder die Gemeinden, die im ordentlichen Rechtswege nicht auszutragen sind.

- 28 -Artikel 148.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte: a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst; c) zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.

Artikel 149.

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder einer Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, soferne aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amtswegen; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung. — (2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Artikel 150.

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung, sofern aber ein solches Gesetz die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen. — (2) Der im Absatz 1 erwähnte Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist vom Antragsteller sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben. — (3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landes - 29 -hauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Ausserkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. (4) Die Bestimmung des Artikels 79, Absatz 1, gilt nicht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof.

Artikel 151.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrate, zum Bundesrate, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.

Artikel 152.

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anklage, mit der die verfassungsmässige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird. — (2) Die Anklage kann erhoben werden: a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung; b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates; — c) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages; — d) gegen einen Landeshauptmann wegen Gesetzesverletzung sowie gegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung: durch Beschluß der Bundesregierung. — (3) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsge - 30 -richtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Absatz 2 unter d. erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken, festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

Artikel 152 a.

Die Anklage gegen die in Art. 152 bezeichneten Personen kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen nebst Artikel 152, Absatz 3, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.“

Der Art. 153, 1. Absatz, wird folgendermassen formuliert: „(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. — (2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.“

Eine oben gestrichene Bestimmung wird als folgender Artikel 153 a eingeschaltet: „Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.“

Art. 155 erhält auf Anregung des Professors Kelsen, der es für bedenklich erklärt, die Anzahl der Mitglieder des - 31 - Verfassungsgerichtshofes bereits verfassungsgesetzlich festzulegen, folgenden Wortlaut: „(1) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien. — (2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, ferner der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. — (3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Nationalrate, die andere Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.“ — Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang zur Diskussion, ob es nicht zweckmässig wäre, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes nach dem Verhältniswahlrecht entsprechend der Stärke der Parteien zu bestellen, ferner ob nicht für eine Anzahl der Mitglieder die Eignung zum Richteramte gefordert werden sollte. Professor Kelsen schlägt demgegenüber vor, beim gegenwärtigen Rechtszustande zu beharren, der sich bewährt habe. Ein Antrag wird nicht gestellt.

Art. 156 wird gestrichen.

Der Gesetzgebungsdienst der Staatskanzlei schlägt folgenden Wortlaut des „7. Hauptstückes: Schlussbestimmungen“ vor:

Artikel 158.

(1) Ausser diesem Gesetze sind im Sinne des Artikels 31, Abs. 2 Verfassungsgesetze: Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl.Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder; Gesetz vom 27. Oktober 1862, R.G.Bl.Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit; Gesetz vom 27. Oktober 1862, R.G.Bl.Nr. 88, zum Schutz des Hausrechtes; Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St.G.Bl.Nr. 3; — Gesetz vom 3. April 1919, St.G.Bl.Nr. 209, betreffend die Landesverweisund[g] und die Uebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen; Gesetz vom 3. April 1919, St.G.Bl.Nr. 211, Über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden. — (2) Verfassungsbestimmungen im Sinne - 32 - des Artikels 33, Absatz 1 sind: Abschnitt V des III. Teiles den Staatsvertrag von St. Germain vom 10. September 1919, St .G.Bl.Nr. 302; Paragraph 21, Abs. 2, des Gesetzes vom 10. Juni 1920, St.G.Bl.Nr. 250, über das Zollrecht und das Zollverfahren (Zollgesetz).

Artikel 159.

Der Uebergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt. Auf die Abänderung des eben erwähnten Verfassungsgesetzes finden mit Ausnahme der §§ ... die Bestimmungen des Art. 33, Abs. 2 keine Anwendung.

Artikel 160.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage des ersten Zusammentretens des Nationalrates in Kraft, soweit nicht durch das im Artikel 159 bezeichnete Gesetz Ausnahmen festgesetzt werden. — (2) Die Bestimmungen des Art. 42, Abs. 1, und des Art. 55, Abs. 2, treten jedoch am Tage der Kundmachung in Kraft, wobei bis zum Inkrafttreten der anderen Bestimmungen dieser Gesetze das dem Nationalrate zustehende Genehmigungsrecht von der Nationalversammlung ausgeübt wird.

Artikel 161.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Staatsregierung betraut.“

Zu dem im Art. 158 enthaltenen Katalog bemerkt Professor Kelsen, daß das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.BI.Nr. 142, im Art. 20 die Suspension von Grundrechten vorsehe und daß bei Rezeption des vollen Textes des Staatsgrundgesetzes auch das gegenwärtige Gesetz über den Ausnahmszustand vom 5. Mai 1869, R.G.BI.Nr. 66, rezipiert sei. Es wird demnach dem Art. 158 folgender 3. Absatz angefügt: „Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.BI.Nr. 142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz vom 5. Mai - 33 - 1869, R.G.BI.Nr. 66, treten ausser Kraft."

Der Vorsitzende stellt die Frage, ob Lücken im Katalog der rezipierten Verfassungsgesetze ausgeschlossen seien. Min. Rat Dr. Fröhlich übernimmt es, das Verzeichnis nochmals zu sichten und allfällige Streichungen und Ergänzungen in der Sitzung des Verfassungsausschusses anzuregen.

Der Vorsitzende eröffnet sodann die Debatte über die vorläufig noch offen gebliebenen Kompetenzbestimmungen und erteilt dem Professor Seipel das Wort. Dr. Seipel referiert über den Punkt Elektrizitätswesen und bemerkt, dem Kompromisse zwischen den Parteien entspreche des in grossen Zügen, dass die technische Seite des Elektrizitätswesens im Art. 10, die wirtschaftliche Seite im Art. 12 behandelt werde. Professor Dr. Seipel kritisiert unter diesem Gesichtspunkte die von Min. Rat Gärtner in der Sitzung vom 22. September 1920 vorgetragenen Vorschläge, die auch auf wirtschaftlichem Gebiete auf eine Zentralisierung des Elektrizitätswesens hinausliefen. Seine Partei könne nur zugestehen, dass die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, ferner Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 10 behandelt werden; die übrigen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens müssen unter Art. 12 fallen. Der Vorsitzende hält dem entgegen, dass jedenfalls auch das Elektrizitätswegerecht, die Begründung von Zwangsbenützungsrechten, die Maßregeln für die technisch zweckmäßige Nutzbarmachung der Wasserkräfte, endlich die Bahnkraftwerke nach Gesetzgebung und Vollziehung dem Bunde vorbehalten werden müssten; insbesondere sei es ein unerträglicher Gedanke, dass die Elektrifizierung der Bahnen vom guten Willen der Länder abhängen solle. Der Vorsitzende stellt auch fest, dass - 34 - der Entwurf des Herrn Staatssekretärs Mayr im Punkte Elektrizitätswesen den gesamtstaatlichen Erfordernissen besser Rechnung getragen habe, als die nunmehr vorliegenden Vorschläge der christlichsozialen Partei. Professor Seipel bemerkt demgegenüber insbesondere, dass nach den ihm von technischer Seite erteilten Informationen eine reinliche Scheidung zwischen Bahnkraftwerken und anderen Kraftwerken nicht vorgenommen werden könne und dass mithin die Inanspruchnahme einer Kompetenz des Bundes für Bahnkraftwerke nur ein Umweg sei, um so ziemlich alle Fragen des Elektrizitätswesens für den Bund in Anspruch zu nehmen. Für den Elektrizitätsbedarf der Bahnen müsse eben im Vereinbarungswege Vorsorge getroffen werden. Der Experte Min. Rat Gärtner vertritt in längeren Ausführungen vom technischen Standpunkte seine, über die von christlichsozialer Seite dem Bunde eingeräumten Materien hinausgehenden Vorschläge, und glaubt als technische Mindesterfordernisse insbesondere das Starkstromwegerecht nicht weniger als die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen, ferner die Bahnkraftwerke in Anspruch nehmen zu sollen. Zur Frage der Bahnkraftwerke bemerkt er, das Gebiet der elektrischen Zugsförderungen und ihre Erfordernisse seien heute so geklärt, dass eine besondere Beachtung der Bahnkraftwerke bei Aufrechterhaltung aller anderen Interessen möglich sei. Fragen des Bahnverkehres seien allgemeiner Natur und beträfen das Bundesganze

Nach längerer Wechselrede wird festgestellt, dass nicht bloss über das Elektrizitätswesen und Wasserrecht, sondern auch über das Schulwesen, das Gesundheitswesen, die Bodenreform und das Staatsbürgerrecht eine Einigung noch nicht erzielt und dass die Klärung dieser Fragen besonderen neuerlichen Parteivereinbarungen vorzubehalten sei.

Der Vorsitzende schliesst mit dieser Feststellung um ½ 7 Uhr abends die heutige Sitzung und damit zugleich die Sitzungen des Unterausschusses.