Falser Entwurf I

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Falser Entwurf I

Falser, Stephan

7. Oktober 1919

Verfassungsentwurf (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 250, Mappe 3

Dokument vollständig ediert

Falser Entwurf I

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 250, Mappe 3“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Entwurf Falser

Die Verfassung des Bundesstaates Oesterreich.

Artikel 1.

Artikel II.

Dr. Straffner beantragt, diesem Artikel noch den Satz anzuschließen: Reichsrecht bricht Landrecht.

Artikel III.

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Artikel IV.

Artikel V.

- 3 -

Artikel VI.

1) Allgemein ist die Notwendigkeit anerkannt, den Artikel zu ergänzen um Vorsorge zu treffen für den Fall, dass der Bundesrat die Gewährleistung nicht übernehme. Falser schlägt daher den Zusatz vor: Lehnt der Bundesrat die Uebernahme der Gewährleistung ab, was nur unter Anführung der hiefür maßgebend gewesenen Gründe geschehen kann, so kann das davon betroffene Land (die Bundeshauptstadt Wien) über Beschluß seines Landtages (des Wiener Gemeinderates) binnen der Frist eines Jahres die Entscheidung der Bundesversammlung anrufen, die binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten erfliessen muß, widrigens die Gewährleistung als vom Bunde übernommen gilt. Lehnt die Bundesversammlung die Uebernahme der Gewährleistung ab, so kann der davon betroffene Teil der Landesverfassung (des Statutes der Stadt Wien) nicht in Kraft treten.
11 - 4 -

Artikel VII.

1) Zu Artikel VII: Gegen den Satz: „Niemand darf ....... gezwungen werden" bestehen bei der Mehrheit des Ausschusses Bedenken.

Artikel VIII.

Artikel IX.

Artikel X.

- 5 -

Artikel XI.

Artikel XII.

Artikel XIII.

Artikel XIV.

  • 1) die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und kommerziellen Vertretung, dem Auslande gegenüber, die Zollgesetzgebung, die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die den Bundesstaat oder Teile des Bundesstaates belasten oder eine Gebietsänderung des Bundes oder seiner Bundesglieder zum Gegenstande haben; Grenzverschiebungen zwischen den einzelnen Bundesgliedern sind, wenn dadurch die Auslandsgrenzen nicht berührt werden, dem Bundesrate lediglich zur Kenntnis zu bringen.
  • 2) Die Entscheidung über Krieg und Frieden.
  • 3)Die Gesetzgebung über das Heerwesen in den Schranken des Artikel IV 12 - 6 -über die militärische Befehlsgewalt, über Vorspannleistungen, Verpflegung und Einquartierung des Heeres, ferner die Regelung der Militärgerichtsbarkeit in den Schranken des Artikels XI.
  • 4) Das Finanzwesen, soweit es die gemeinschaftlich zu verwaltenden Einnahmen und Ausgaben betrifft, also die Feststellung der Voranschläge des Bundeshaushaltes, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung, die Aufnahme von Bundesanlehen, die Umwandlung der bestehenden Staatsschulden, die Verwaltung, Veräußerung oder Belastung des Bundesvermögens, die Gesetzgebung über Monopole ferner die Festsetzung des Geld- Münz- und Zettelbankwesens, endlich die Gesetzgebung über Steuern, Abgaben, Gefälle, diese jedoch mit der Einschränkung, dass das Recht der Besteuerung von Grund und Boden und von Hausbesitz ausschließend den Bundesgliedern zukommt. Inwieweit die übrigen öffentlichen Steuern, Abgaben und Gefälle zwischen dem Bunde und seinen einzelnen Bundesgliedern aufzuteilen sind, wird durch ein eigenes Bundesgesetz bestimmt.
  • 5) Die Zivil- und Strafgesetzgebung mit Einschluß des Handels-, Wechsel-, Berg- und Lehenrechtes, dann des Zivil- und Strafprozeßrechtes und des Polizeistrafrechtes jedoch mit Ausnahme der Gesetzgebung über die öffentlichen Bücher und über die Bildung der Gerichts- und Verwaltungsbezirke innerhalb des Gebietes der einzelnen Glieder des Bundes. Die Gesetzgebung über die Erlangung öffentlicher Aemter, steht dem Bunde nur insoweit zu, als es sich um Aemter handelt, deren Amtsbezirk über die Grenzen eines Bundesgliedes hinausreicht. Mit der gleichen Beschränkung steht der Bundesgewalt das Recht der Ernennung der Richter und Verwaltungsbeamten zu. Die Ernennung der zur selbständigen Ausübung des Richteramtes berufenen Personen erfolgt in kollegialer Beratung. 1)
    1) Zu Artikel XIV Z. 5: Dr. Straffner ist gegen die Forderung kollegialer Ernennung der Richter.
  • - 7 -
  • 6)Das Post-, Telegraphen-, Telephon-[,] Eisenbahn-[,]Schiffahrts- und Luftschiffahrtswesen, die Elektrizitätsgesetzgebung 1) und die Verwaltung der Bundesstraßen.
    1) Eine Minderheit des Ausschusses wünscht die Elektrizitätsgesetzgebung auszuschalten.
  • 7)Die Gesetzgebung über das Kredit[-] und Bankwesen mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Kreditwesens (Raiffeisenkassen, landwirtschaftliche Vorschußkassen etc.) dann die Privilegien- und Gewerbegesetzgebung, die Gesetzgebung über Maß und Gewicht, über Marken- und Musterschutz, die Gesetzgebung über Fabriken, über Kranken-, Unfall- und Altersversorgung der Arbeiter und die damit zusammenhängenden Unterstützungs- und Hilfskassen.
  • 8)Die Medizinalgesetzgebung, sowie die Gesetzgebung zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen.
  • 9)Die Gesetzgebung über Staatsbürger- und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei und Paßwesen und über die Volkszählung.
  • 10) Die Gesetzgebung über die Presse (Artikel IX), über das Vereins- und Versammlungsrecht (Artikel X) und über den Schutz des geistigen Eigentums,
  • 11) Die Gesetzgebung über die Universitäten. 2)
    2) Dr. Straffner ist für die Aufnahme der Volks- und Mittelschulen, Falser nur für die Aufnahme der Mittelschulen.
  • 12)Die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist eine Angelegenheit der Bundesglieder. 3)
    3) Zwei Stimmen sprechen sich dafür aus, dass vorangestellt werde der Satz: die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Landeskultur und über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; die Bundesgesetzgebung erläßt zu diesem Behufe die erforderlichen allgemeinen Vorschriften.
    13 - 8 -Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Gebietshoheit zweier oder mehrerer Bundesglieder steht und sich diese über eine gemeinsame Konzession nicht einigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes. Dem Bunde steht auch die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, die die Grenze des Bundesstaates bilden; die an dieser Grenze gelegenen Bundesglieder sind dem Verfahren als beteiligte Parteien beizuziehen.
  • 13./Die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken, deren Instandhaltung für den Bundesstaat Bedeutung hat.

Artikel XV.

Artikel XVI.

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Artikel XVII.

Artikel XVIII.

  • a) durch die Bundesversammlung
  • b) durch das Länderhaus,
  • a) Die Bundesversammlung besteht aus dem von allen zu den Landtagen und zum Gemeinderate der Bundeshauptstadt Wien wahlberechtigten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählten Abgeordneten. Die Einteilung der Wahlkreise unter Wahrung der Gebietsgrenzen der einzelnen Bundesglieder und das Wahlverfahren wird durch beson 14 - 10 - deres Gesetz, das einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet, geregelt. Die Anzahl der aus jedem Wahlkreise zur Bundesversammlung zu wählenden Abgeordneten richtet sich nach der Anzahl der Bewohner zur Zeit der jeweilig letzten Volkszählung, wobei es auf je 50.000 Einwohner 1 Abgeordneten trifft. Bruchteile bis einschließlich 10.000 Einwohner bleiben unberücksichtigt. Bruchteile von 10.000 und darüber zählen für voll.
  • b) Das Länderhaus besteht aus den von den Landtagen und dem Gemeinderate der Bundeshauptstadt Wien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretern der Bundesglieder; jedes Bundesglied entsendet in das Länderhaus 5 Vertreter; die Vertretung kann nicht widerrufen werden; für ausscheidende Vertreter ist so bald als möglich eine Nachwahl durchzuführen. 1) Die Art der Wahl und die Voraussetzungen der Wählbarkeit bestimmt die Landesgesetzgebung. Im Länderhaus hat jedes Bundesglied eine Stimme; diese Stimme wird nach der einfachen Mehrheit seiner an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter ermittelt; Stimmengleichheit bedingt Stimmenenthaltung für das betreffende Bundesglied.
    1) Falser möchte die Rechte der Länder bei Auswahl ihrer Vertreter nicht beschränken durch die Forderung des Verhältniswahlrechtes.

Artikel XIX.

Artikel XX.

Artikel XXI.

Artikel XXII.

15 - 12 -

Artikel XXIII.

Artikel XXIV.

Artikel XXV.

Artikel XXVI.

Artikel XXVII.

Artikel XXVIII.

Artikel XXIX.

Artikel XXX.

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Artikel XXXI.

  • 1.)Er leitet die bundesstaatlichen Angelegenheiten gemäß den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen, nach Mass der im Artikel XIV festgelegten Zuständigkeit der Bundesgewalt.
  • 2.)Er hat die Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes zu überwachen,
  • 3.) er schlägt der Bundesversammlung oder dem Länderhause oder beiden Vertretungskörpern gleichzeitig mit Beachtung der im Artikel XXI aufgestellten Einschränkung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, die von diesen Vertretungskörpern oder von den gesetzlichen Vertretungen der Bundesglieder an ihn gelangen,
  • 4.) er vollzieht die Bundesgesetze und Beschlüsse
  • 5.)er wahrt die Interessen des Bundesstaates nach aussen und besorgt alle auswärtigen Angelegenheiten, er wacht für die äussere Sicherung und für die Behauptung der Unabhängigkeit des Bundesstaates; er vertritt den Staat im Völkerbunde. Die Länder können auf ihre Kosten den auswärtigen Vertretungen des Bundes wirtschaftliche Vertreter zur Wahrung ihrer besonderen Landesinteressen angliedern. Diese sind sachverständige Beiräte der Bundesvertreter und Berichterstatter der sie abordnenden Länder, mit deren Landesregierungen sie unmittelbar verkehren;
  • 6.) er sorgt für die öffentliche Sicherheit im Innern des Staates und für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung nach Massgabe des Artikels III.
  • 7.) er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der bundesstaatlichen Verwaltung,
  • 8.) er erstattet der Bundesversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung Rechenschaft über seine Tätigkeit, sowie einen Bericht über die Gesamtlage des Bundesstaates im Innern und nach Aussen; er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder das Länderhaus es verlangen.

Artikel XXXII.

Artikel XXXIII.

Artikel XXXIV.

Artikel XXXV.

  • 1.) Ein mit 2/3 Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl versammelten Bundesversammlung gefasster Beschluß auf Aenderung der Verfassung,
  • 2.)ein mit wenigstens 4 Stimmen gefasster gleichlautender Beschluss des Länderhauses,
  • 3.) die Annahme dieses Beschlusses durch das Volk in einer allgemein vom Bundesrate binnen 6 Monaten auf einen Sonntag auszuschreibenden Volksabstimmung durch die Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen. Jeder zu den Wahlen in die Landtage (dem Wiener Gemeinderat) Wahlberechtigte hat eine Stimme. Ein Bundesgesetz wird die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieser Wahl und die Art der Fragestellung regeln.

Artikel XXXVI.

Artikel XXXVII.

Artikel XXXVIII.

Artikel XXXIX.

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