Unterausschuss des Verfassungsausschusses
11. Juli 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 9h30 Uhr Vormittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
- 2 -Der Vorsitzende erteilt nach Eröffnung der Sitzung dem Berichterstatter Clessin das Wort, der es als seine Aufgabe darstellt, aus den vorliegenden Entwürfen die Differenzpunkte herauszuschälen, um eine Grundlage der Verhandlungen zu gewinnen. Zur Beratung liegen vor:
Vor Eintritt in die Debatte über diese Entwürfe wird es aber notwendig sein, sich darüber klar zu werden, ob man, wie es alle 3 Parteien vorschlagen, eine Dreiteilung der Kompetenzen vornehmen soll, u.zw. folgendermaßen:
Nachdem der Berichterstatter in ausführlicher Darstellung die Unterschiede der Kompetenzabgrenzung in den eingangs erwähnten Entwürfen Punkt für Punkt aufgezählt und erörtert hat, empfiehlt er die Debatte in der Weise zu führen, daß das Subkomitee zuerst über die allgemeine Kompetenzabgrenzung und dann über das Recht zur Erlassung von Verordnungen schlüssig werde.
Als erster Redner der Generaldebatte, die der Vorsitzende daraufhin eröffnet, erklärt Staatssekretär Dr. Mayr, daß sich die Länder nach langwierigen Verhandlungen seinerder Systematik seines Entwurfes, wie er der Linzer Tagung vorlag und nach dem Entwurf Dr. Dannebergs ergänzt wurde, also auch der Dreiteilung der Kompetenzen einhellig angeschlossen hätten. Die Subsumierung der Kompetenzen hingegen sei unter großen Schwierigkeiten in der Staatskanzlei unter Mitwirkung der maßgebenden Beamten der Verfassungs- und Verwaltungsabteilung- 4 - erfolgt, wobei getrachtet wurde, unter Heranziehung zuständiger Fachöleute ein haltbares und praktisch durchführbares Werk zu schaffen.
Ueber den Entwurf, der unter dem Vorsitz des Staatskanzlers (Entwurf Renner-Mayr) ausgearbeitet wurde, wäre zu bemerken, daß Dr. Renner in der Aufzählung der Kompetenzen bereits den Wirkungskreis derjedes einzelnen künftigen Bundesministerienums festlegen wollte, so daß Pkt. 1 die Angelegenheiten der Staatskanzlei, 2 die des Staatsamtes für Aeußeres usw. wiedergeben. Die Erreichung dieses Zweckes erscheint wenig wichtig, da keine Notwendigkeit besteht, in der Verfassung den Wirkungskreis der Ministerien zum Ausdruck zu bringen, der doch vielfachen Aenderungen unterliegt. Die juristischen Mitarbeiter der Staatskanzlei haben sich ebenso wie die Fachleute der Staatsämter seiner Anschauung angeschlossen, daß die Systematik des Linzer und des Dr. Danneberg’schen Entwurfes richtiger sei, als Frage politischer Natur sei noch zu erwähnen, daß mit dem Satz, „die Länder übertragen dem Bunde“ zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Länder primäre Gewalt besitzen. Spätere Beratungen führen, allerdings haben noch nicht alle Länder ihre Zustimmung gegeben, zur Wahl der Worte: „Bundessache ist, hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung"...
- 5 - Abschließend regt der Staatssekretär an, nicht den Entwurf Dr. Renners als Grundlage der Beratungen zu nehmen, da sich dann die Differenzpunkte zwischen den Entwürfen der Christlich-sozialen, der Sozial-Demokraten und der Großdeutschen Vereinigung leichter hervorheben lassen.
Auch Dr. Seipel beantragt, sich mit der Systematik der letzteren Entwürfe einverstanden zu erklären, worauf der Berichterstatter die Notwendigkeit einer Rahmengesetzgebung des Bundes erörtert, die er mit Beispielen aus früherer Zeit belegt.
Zur Frage der Systematik verweist Min.Rat Dr. Froehlich darauf, daß zahlreiche Materien in die Kompetenz verschiedener Staatsämter gehören und bei einer Gliederung des Stoffes nach Bundesministerien Kompetenzstreitigkeiten nicht zu vermeiden wären, daß aber andererseits auch Angelegenheiten in der Verfassung erwähnt werden müssen, die keinem Staatsamt zugehören, wie z.B. die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Prof. Dr. Kelsen fügt hinzu, daß zwar auch die Linzer Entwürfe wie alle übrigen mangelhaft und reformbedürftig seien, daß sich aber eine Kompetenzabgrenzung nach zwei Gesichtspunkten, wie sie der Entwurf Dr. Renners versucht, nicht durchführen lasse und Unstimmigkeiten im Gefolge habe. Auch er redet einer Rahmen - 6 -gesetzgebung das Wort, nur müsse man die Länder verpflichten, diese Gesetze binnen einer bestimmten Frist durchzuführen.
Der Vorsitzende bringt hierauf den Antrag Dr. Seipel zur Abstimmung, daß die Dreiteilung beizubehalten sei, womit implicite festgestellt wird, daß alles, was nicht ausdrücklich dem Bunde vorbchalten ist, in den Wirkungskreis der Länder fällt (Antrag angenommen). Weiters beantragt er, mit Rücksicht auf die vorliegende Gegenüberstellung des christlich-sozialen und des sozialdemokratischen Entwurfes in der Linzer Fassung — der großdeutsche Entwurf wird sich unschwer mitbehandeln lassen — den Linzer Entwurf als Grundlage der Verhandlung zu nehmen, wobei es notwendig sein wird, im Art. 10 nur teilweise behandelte Dinge gemeinsam mit Art. 11 zu behandeln. (Angenommen). Hierauf leitet dDer Vorsitzende leitet hierauf die Einzelberatungen ein und das Subkomitée beschließt über seinen Antrag, daß Abs. 1 des Art. 10 zu lauten hat: „Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten“. Im Folgenden haben dann die bestimmten Artikeln zu entfallen.
Zu Pkt. 1 empfiehlt der Berichterstatter nach dem Wort „Ausland" einzufügen: „insbesondere der Abschluß aller - 7 - Staatsverträge“, was zwar nach Anschauung des Staatssekretärs Dr. Mayr nicht notwendig sei, aber, da man damit überdies einem Wunsche des Staatsamtes für Aeußeres entgegenkommte. Nachdem auch Prof. Dr. Kelsen diesen Vorschlag unterstützt, weil sich in den Ländern die Tendenz zum Abschluß von Staatsverträgen zeige, wird der Antrag angenommen.
In diesem Zusammenhange gelangt auch die Frage zur Erörterung, wer zur Kriegserklärung kompetent sei, wobei Staatssekretär Dr. Mayr auf die Schwierigkeit hinweist, daß es noch nicht sicher sei, in welcher Form die Gesetzgebung durchgeführt wird.- Bundesrat oder Bundestag. Es sei fraglich, welche Organe ein solches Gesetz zu beschließen hattätten, nicht fraglich sei es aber, daß die Länder eine Kriegserklärung nicht beschließen können. Prof. Dr. Kelsen gibt zu bedenken, daß wir nach dem Friedensvertrag keinen Krieg führen dürfen und auch kein Instrument dafür haben; auch würde es sichschon aus politischen Gründen würde es sich nicht empfehlen, an die Spitze dieser Verfassung die Kriegserklärung zu stellen. Auch Staatssekretär Dr. Mayr möchte nur das unbedingt Notwendige aufnehmen.
Punkt 2 wird in der Linzer Fassung angenommen, nur wird über Antrag des - 8 -Vorsitzenden anstatt des Wortes „diesem“ das Wort „ihm“ gesetzt.
Bei Pkt. 3 entwickelt sich über die Einführung der Bürgerliste eine längere Auseinandersetzung, in deren Verlauf Min.Rat Dr. Froehlich und Sekt.Rat. Dr. Mannlicher den Wert der Führung solcher Listen nach belgischem Muster mit der Wichtigkeit dieses Behelfes bei Wahlen in den Bundestag und bei Volksabstimmungen begründen, Dr. Danneberg und M.Eldersch aber der Anschauung sind, daß bei den Wahlen, trotzdem wegen der unvermeidlichen Mangelhaftigkeit solcher Aufzeichnungen jedesmal neue Wählerlisten unentbehrlich wären und die Kosten der Evidenthaltung namentlich in der Millionenstadt Wien die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates weit übersteigen.
Keinesfalls dürfe die Aufnahme in die Bürgerliste an eine gewisse Seßhaftigkeit gebunden werden. Staatssekretär Dr. Mayr erklärt, er habe sich verpflichtet gefühlt, hervorzuheben, daß die Praxis für die Bürgerlisten spreche, während Dr. Seipel gegen eine Streichung des Beisatzes nichts einzuwenden hat, weil die Angelegenheit noch nicht spruchreif sei.
Da auch der Vorsitzende den Beisatz nicht für notwendig hält, weil die Vollziehung in Wahlangelegenheiten - 9 - und Volksabstimmungen Bundessache sei und daher die Bundesregierung die Anlegung einer Bürgerliste verfügen könne, wird Punkt 3 in der Fassung des Entwurfes angenommen, jedoch entfällt der Nachsatz „sowie die Einrichtung und Führung der Bürgerliste".
Am Beginne des Punktes 4 hat im Gegensatz zur sonstigen Streichung der bestimmte Artikel vor dem Worte „Bundesfinanzen“ stehen zu bleiben, hinsichtlich des übrigen Wortlautes verweist der Vorsitzende auf den Renner’schen Entwurf, der hier überall, wo von den Ländern die Rede ist, auch die „Gemeinden“ anführt.
(„Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den Ländern und den Gemeinden zustehen; Regelung der Anteilnahme der Länder und Gemeinden an den Einnahmen des Bundes und Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder und Gemeinden.") Dr. Danneberg schließt sich der Anschauung Dr. Renner’s an, da die Sorge um die Finanzen der Länder und der Gemeinden gleich brennend sei. Sollte die Regelung der Gemeindefinanzen den Ländern überlassen bleiben, dann ist zu fürchten, daß die großen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern dann erst noch zwischen Gemeinden und Ländern durchgekämpft werden müssen, während so eine einheitliche Regelung möglich wäre. Prof. Dr. Kelsen meint in verfas - 10 -sungstechnischer Hinsicht die Einfügung davon abhängig machen zu müssen, wie die Gemeinden in die Verfassung eingegliedert werden, denn Dr. Renner habe die Gemeinden den Ländern selbständig gegenübergestellt. Dem gegenüber verweist der Vorsitzende auf die stete Forderung der Gemeinden nach Zuweisungen seitens des Staates, deren Höhe dieser selbst regeln solle und erwähnt einen Gesetzesentwurf der Regierung, in dem den Gemeinden verschiedene Steuern zugewiesen werden (Umsatzsteuer, Hauszinssteuer, Fleischsteuer, etz.). Ein Connex werde immer bestehen und es sei nicht ungefährlich, die Frage nur vom staatsrechtlichen Standpunkt zu behandeln.
Staatssekretär Dr. Mayr würde es für praktischer halten, das Vorbild der deutschen Reichsverfassung zu nehmen; man müßte dann auch auf etwa zu schaffende Gemeindeverbände Rücksicht nehmen. In keiner anderen Verfassung sei eine solche Heranziehung der Gemeinden festgelegt. Wenn wir dies als Bundessache einfügen, so werden die Gemeinden in einer ihrer wichtigsten Angelegenheiten von den Ländern lösgelöst. Die Länder würden dagegen so heftig Widerspruch erheben, daß das ganze Verfassungswerk in Frage käme, denn nach deren Anschauung gäbe es überhaupt - 11 -keine Bundesmittel, sondern nur Landesmittel, über die der Bund verfügt. B
Der Vorsitzende widerspricht dieser Auffassung, da man im Hinblick auf die staatlichen Ueberweisungen mit mehr Recht sagen könne, daß der Bund die Bedürfnisse der Länder bestreitet. Immerhin müsse dem Bunde das Recht gewäahrt werden, über Gemeindefinanzen abzusprechen, wenn er über Gemeindeangelegenheiten, wie z. B. die lokale Polizei entscheiden darf; in diesem Falle entscheidet der Bund, ob er für die Ausführung des übertragenen Wirkungskreises eine Entschädigung gewährt. M. Eldersch fügt hinzu, daß schließlich aus den Steuerquellen Wiens sowohl die Länder wie die Gemeinden dotiert werden müssen.
Nachdem Staatssekretär Dr. Mayr erwähnt, daß die Gemeinden erst seit Errichtung der Republik aus Not staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, der Vorsitzende die Frage meritorisch derzeit als unlösbar bezeichnet und die vom Staatssekretär Dr. Mayr angekündigte Vorlage geeigneten Studienmaterials begrüßt, beantragt Dr. Seipel im Sinne einer Anregung Jodok Finc[]ks den Antrag Dr. Dannebergs zu vertragen, welcher Antrag angenommen wird. Im übrigen wird der Pkt. 4 im Wortlaut angenommen. Ebenso auch Pkt. 5, - 12 - nachdem ein Antrag Clessins auf Einschaltung der Worte „mit Ausnahme der Länderbanken und gewerblichen Kreditanstalten“ nach dem Wort „Bankwesen“ im Verlauf einer Debatte, an der sich der Vorsitzende, Jodok Finc[]k, Dr. Seipel, M. Eldersch, S. R. Dr. Mannlicher und Prof. Dr. Kelsen beteiligten, abgelehnt wird. Insbesondere die beiden letzteren machen dagegen geltend, dasß die Stellung der Länder ebenso wie die des Bundes als, soweit sie Träger von Privatrechten sind, durch die Bestimmungen des Artikels unberührt bleiben und sich der Ausdruck „Vollziehung“ ausschließlich auf die hoheitliche, nicht auf die wirtschaftliche Regelung bezieht; auch bei der Unterstellung des Verkehrswesens unter die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes sei nicht gemeint, daß alle Landesbahnen Bundesbahnen werden müssen.
Pkt. 6 wird im Wortlaut angenommen desgleichen Pkt. 7, in den Dr. Danneberg das Kraftfahrwesen aufgenommen sehen möchte. Zu dieser Frage bemerkt Staatssekretär Dr. Mayr, daß mit der Regelung des Durchzugsverkehres die Bundeskompetenz auf diesem Gebiet genügend gewahrt sei; so hatbe auch die Schweiz eine Reihe von Straßen als Durchzugsstraßen erklärt, wie es bei uns mit den Hauptlinien der Reichsstraßen wierde geschehen müssen. Gegen die Einbeziehung - 13 - spricht auch, daß es sich nicht um ein geschlossenes Ganzes handelt, sondern nur um einen Teil der Betätigung auf den Straßen, weshalb das Kraftfahrwesen im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Verkehrswesen in diesem Punkt ausgelassen wurde.
Wesentliche Abänderungen betreffen den Pkt. 8 des Art. 10. Hiezu bemerkt Staatssekretär Dr. Mayr, daß die vorliegende Textierung das Ergebnis langwieriger Verhandlungen in Salzburg gewesen sei, bei denen es mit schwerer Mühe erreicht wurde, daß das Wasser- und Elektrizitätswesen der Grundsatzregelung des Bundes unterstellt wurde, allerdings hat sich die sozialdemokratische Partei an der Fassung dieser Beschlüsse nicht beteiligt.
Im Laufe der Debatte, an der sich außer dem Staatssekretär, dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter auch die Komitéemitglieder Eldersch, Finc[]k, Dr. Seipel und Dr. Aigner beteiligen, wird an der Hand verschiedener Beispiele gezeigt, welche Hindernisse der Kapitalsbeschaffung der Länder beim Ausbau der Wasserkräfte entgegenstehen und daß ausländische Mittel für besonders ertragsreiche Projekte wohl gegeben werden, daß aber dadurch eine einheitliche und systematische Verwertung sämtlicher Wasserkräfte Oesterreichs unmöglich gemacht wird. In Deutschland wäre es undenkbar, daß sich - 14 - zum Beispiel Bayern beim Ausbau seiner Wasserkräfte dem Reiche irgendein Zugeständnis macht.
Zur Annahme gelangt folgende Fassung des Punktes 8:
„Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden, oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland, oder die mehrere Länder verbinden; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen.“
Abgelehnt wurde der Antrag auf Einschaltung der Worte „die Angelegenheiten der Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen“, die von sozialdemokratischer Seite gewünschte Einschaltung des Wortes „Wasserrechtswesen“ sowie der Antrag Eldersch auf Aufnahme der Worte „Elektrizitätswesen und industrielle Verwertung der Gewässer.“
Nachdem der Vorsitzende die Mitglieder des Subkomitées deren Anträge abgelehnt wurden, zur rechtzeitigen Vorlage der Minoritätsvoten eingeladen hat, schließt er die Sitzung um 12 Uhr 30 Minuten und beraumt die Fortsetzung auf Montag, den 12. Juli, 10 Uhr vorm. an.