Falser Entwurf II

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Falser Entwurf II

Falser, Stephan

18. Dezember 1919

Verfassungsentwurf (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 250, Mappe 3.

Dokument vollständig ediert

Falser Entwurf II

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 250, Mappe 3.“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

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Die Verfassung des Bundesstaates Republik Oesterreich.

(Republik der Deutschen Alpenlande).

Art. I.

Art. II.

Art. III.

Art. IV.

- 3 -

Art. V.

Art. VI.

Art. VII.

Art. VIII.

Art. IX.

Art. X.

Art. XI.

- 5 -

Art. XII.

Art. XIII.

Art. XIV.

  • 1.) Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und kommerziellen Vertretung dem Auslande gegenüber, die Zollgesetzgebung, die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die den Bundesstaat oder Teile des Bundesstaates belasten oder eine Gebietsänderung des Bundes oder seiner Bundesglieder zum Gegenstande haben; Grenzverschiebungen zwischen den einzelnen Bundesgliedern sind, wenn dadurch die Auslandsgrenzen nicht berührt werden, der Bundesgewalt lediglich zur Kenntnis zu bringen.
  • 2.) Die Entscheidung über Krieg und Frieden.
  • 3.) Die Gesetzgebung über das Heerwesen in den Schranken des Art. IV, über die militärische Befehlsgewalt, über Vorspannleistung, Verpflegung und Einquartierung des Heeres, ferner die Regelung der Militärgerichtsbarkeit in den 27 - 6 -Schranken des Art. XI.
  • 4.)Das Finanzwesen, soweit es die gemeinschaftlich zu verwaltenden Einnahmen und Ausgaben betrifft, also die Feststellung der Voranschläge des Bundeshaushaltes, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung, die Aufnahme von Bundesanlehen, die Umwandlung der bestehenden Staatsschulden, die Verwaltung, Veräußerung oder Belastung des Bundesvermögens, die Gesetzgebung über Monopole; ferner die Festsetzung des Geld-, Münz- und Zettelbankwesens, endlich die Gesetzgebung über Steuern, Abgaben und Gefälle, diese jedoch mit der Einschränkung, daß das Recht der Besteuerung von Grund- und Boden und von Hausbesitz ausschließend den Bundesgliedern zukommt. Inwieweit die übrigen öffentlichen Steuern, Abgaben und Gefälle zwischen dem Bunde und seinen einzelnen Bundesgliedern aufzuteilen sind, wird durch ein eigenes Bundesgesetz bestimmt.
  • 5.)Die Zivil- und Strafgesetzgebung mit Einschluß des Handels-, Wechsel-, Berg- und Lehenrechtes, dann des Zivil- und Strafprozeßrechtes und des Polizeistrafrechtes, jedoch mit Ausnahme der Gesetzgebung über die öffentlichen Bücher und über die Bildung der Gerichts- und Verwaltungsbezirke innerhalb des Gebietes der einzelnen Glieder des Bundes. Die Gesetzgebung über die Erlangung öffentlicher Aemter steht dem Bunde nur insoweit zu, als es sich um Aemter handelt, deren Amtsbezirk über die Grenzen eines Bundesgliedes hinausreicht. Mit der gleichen Beschränkung steht der Bundesgewalt das Recht der Ernennung der Richter und Verwaltungsbeamten zu.
  • 6.)Das Post-, Telegraphen-, Telephon-, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftschiffahrtswesen, die Elektrizitätsgesetzgebung und die Verwaltung der Bundesstraßen. 28 - 7 -
  • 7.)Die Gesetzgebung über das Kredit- und Bankwesen mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Kreditwesens (Raiffeisenkassen, landwirtschaftliche Vorschußkassen u.A.) dann die Privilegien- und Gewerbegesetzgebung, die Gesetzgebung über Maß und Gewicht, über Marken- und Musterschutz, die Gesetzgebung über Fabriken, über Kranken-, Unfall- und Altersversorgung der Arbeiter und die damit zusammenhängenden Unterstützungs und Hilfskassen.
  • 8.)Die Gesetzgebung über die Sozialisierung der Gütererzeugung.
  • 9.)Die Medizinalgesetzgebung, sowie die Gesetzgebung zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen
  • 10.)Die Gesetzgebung über Staatsbürger- und Heimatrecht, über Fremdenpolizei- und Passwesen, und über die Volkszählung.
  • 11.)Die Gesetzgebung über die Presse (Art. IX) über das Vereins und Versammlungsrecht (Art. X) und über den Schutz des geistigen Eigentums.
  • 12.) Die Gesetzgebung über die Mittelschulen und die Universitäten.
  • 13.)Die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Landeskultur, und über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; die Bundesgesetzgebung stellt zu diesem Behufe die erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Mit diesem Vorbehalte ist die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte eine Angelegenheit der Bundesglieder. Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Gebietshoheit zweier oder mehrerer Bundesglieder steht und sich diese über eine gemeinsame Konzession nicht einigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes. Dem Bunde steht auch die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, die die Grenze des Bundesstaates bilden; die an dieser Grenze gelegenen Bundesglieder sind dem Verfahren als beteiligte Parteien beizuziehen. 29 - 8 -
  • 14.)Die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, deren Instandhaltung für den Bundesstaat Bedeutung hat.

Art. XV.

Art. XVI.

Art. XVII.

Art. XVIII.

  • a)durch die Bundesversammlung
  • b) durch das Ständehaus.

Art. XIX.

Art. XX.

Art. XXI.

Art. XXII.

Art. XXIII.

Art. XXIV.

Art. XXV.

Art. XXVI.

1 Artikel fehlt

Art. XXVIII.

Art. XXIX.

Art. XXX.

- 13 -

Art. XXXI.

Art. XXXII.

  • 1. er leitet die bundesstaatlichen Angelegenheiten gemäß den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen, nach Maß der in Art. XIV festgelegten Zuständigkeit der Bundesgewalt;
  • 2. er hat die Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes zu überwachen;
  • 3.er schlägt der Bundesversammlung oder dem Ständehause oder beiden Vertretungskörpern gleichzeitig mit Beachtung der im Art. XXI aufgestellten Einschränkung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, die von diesen Vertretungskörpern oder von den gesetzlichen Vertretungen der Bundesglieder an ihn gelangen.
  • 4. er vollzieht die Bundesgesetze und Beschlüsse;
  • 5. er wahrt die Interessen des Bundesstaates nach Aussen und besorgt alle auswärtigen Angelegenheiten, er wacht für die äussere Sicherheit und für die Behauptung der Unabhängigkeit des Bundesstaates; er vertritt den Staat im Völkerbunde.
  • 6. er sorgt für die öffentliche Sicherheit im Innern des Staates und für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung nach Maßgabe des Art. III.
  • 7.er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der bundesstaatlichen Verwaltung;
  • 8.er erstattet der Bundesversaml[m]lung bei ihrer ordentlichen Tagung Rechenschaft über seine Tätigkeit, sowie einen Bericht über 35 - 14 -die Gesamtlage des Bundesstaates im Innern und nach Aussen; er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder das Ständehaus es verlangen.

Art. XXXIII.

Art. XXXIV.

Art. XXXV.

Art. XXXVI.

  • 1./ ein mit zwei Drittel Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl versammelten Bundesversammlung gefasster Beschluß auf Aenderung der Verfassung;
  • 2./ ein mit wenigstens vier Stimmen gefasster gleichlautender Beschluß des Ständehauses;
  • 3./die Annahme dieses Beschlusses durch das Volk in einer allgemeinen, vom Bundesrate binnen sechs Monaten auf einen Sonntag auszuschreibenden Volksabstimmung durch die Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen.

Art. XXXVII.

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Bericht über den Entwurf einer Bundesverfassung für die Republik der Deutschen Alpenlande.

Dieser Bericht geht von der Annahme aus, daß die Bundesverfassung ein von jedem einzelnen der 7 Länder: Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Kärnten, Steiermark für sich und von der Nationalversammlung als Verweserin der Bundesstaatsidee freiwillig angenommenes Werk sein soll.

An Vergangenes konnte nicht angeknüpft werden, da die gesetzgebenden Staatsgewalten verschwunden sind ohne Rechtsnachfolger zu hinterlassen, so daß nur die Länder als verfassungsrechtlich festbestehende Einheiten und die von der Revolution geborene Nationalvertretung, die tatsächlich als Staatsgewalt heute innerhalb der Schranken der d.ö. Republik die höchste Gewalt neben den Ländern ausübt, als einander gleichberechtigte Körperschaften gegenüberstehen.

Die höchste Gewalt im Staate soll zwischen der Gesamtvertretung und der Vertretung der einzelnen Bundesglieder (der Länder und der aus jedem Landesverband gelösten Bundeshauptstadt Wien) geteilt werden, so zwar, daß jede dieser 2 verfassunggebenden Gruppen für ihren Zuständigkeitskreis die höchste Gewalt darstellt.

Der Vertretung des Bundesstaates, also dem Bunde, sollen einzeln aufgezählte Angelegenheiten zur ausschließlichen Behandlung in Gesetzgebung und Verwaltung zugewiesen werden (Art. XIV). Die Bundesglieder sind für alles das verfassungs- und verwaltungsrechtlich zuständig, was nicht in die namentlich aufgezählte Zuständigkeit des Bundes fällt, wobei auch vorgesorgt ist, daß Zuständigkeitsstreite auf dem Gebiete der Verfassung durch den Verfassungsgerichtshof ausgetragen werden (Art. XVI und XVII).

Es ist aber wünschenswert, ja zum Gedeihen des Staatswesens notwendig, daß die Verfassung geändert werden kann, wenn das Volk 39 2.als oberster Richter über sein eigenes Schicksal, übe sein Wohl und Wehe findet, daß die Teilung zwischen den Rechten des Bundes und den Rechten der Bundesglieder anders geartet sein soll, als wie sie der Entwurf vorsieht; die Aenderung der Verfassung soll aber nicht den regelmässigen Lauf der Gesetzgebungsmaschine überlassen sein, sondern es sollen für diesen Fall besondere Vorsichtsmaßregeln in Kraft treten, um so weit als möglich den wahren Willen des Volkes zu erforschen (Art. XXXVI, XXXVII).

Es empfiehlt sich nicht, den Bundesgliedern das Recht des Austrittes aus dem Staatsverbande für den Fall einer Verfassungsänderung vorzubehalten; ein so loser Verband, in Wahrheit nur ein Staatenbund, würde die vereinigten Länder im völkerrechtlichen und wirtschaftlichen Verkehr schwächen. Finden sich die 7 Länder zu einem Bundesstaate zusammen, so muß jedes Land einen Teil seiner Selbständigkeit dem Ganzen opfern, wofür es wieder als Glied des Bundesstaates größere Bedeutung im Weltverkehr und größere Sicherheit eintauscht.

Diese Stärke des Bundesstaates würde aber unheilbar geschwächt, wenn jedes Bundesglied im Falle einer Ueberstimmung in Verfassungsfragen (wie viele abseits der Verfassung liegende Angelegenheiten lassen sich optima fide in Verfassungsfragen umdeuten!) ausscheiden könnte. Innsbruck, 7.Oktober 1919. 40