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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
14. September 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Protokollder 15. Sitzung des Unterausschusses des Verfassungsausschusses vom 14.IK.1920. Beginn 10 Uhr Vormittag. annesona: Dr. Otto Bauer als Vorsitzender Präsident Karl seitz Dr. Josef Aigner Heinrich Cleesin Dr. Robert Dannebers Michael Eldersch Jodok Fink Karl Leuthner Prof. Dr. Igaaz Seipel Dr. Richard Weiskirchner Staatssekretär Prof. Dr. Micheel Mayr. Von der Staatskanzlei: Ministerialrat Dr. Georg Froehlich Sektionarat Dr. Egbert Wannlicher Ministerialvizesekretär Dr. Kurt Frieberger els Schriftführer Prof, Dr. Hans kel se a als Experte des Verfassungsausschusses 219 2 zu Beginn der Sitzung teilt der Varsitzende mit, daß er eine große Anzahl Zuschriften von Gewsindevertretungen orhält, die säntlich den Beschluß mitteilen es wolle ihnen in der neuen Verfassung das Recht gewahrt werden, Steuern auszuschreiben und einzuheben. Sie wünschen offenbar größere Uaabhängigkeit in der Steuereinhebung gegenüber den Ländern, Ebense langen zahlreiche Zuschriften von Lehrerorganisationen mit der Forderung nach Verstaatlichung ein, Bei der Fortsetzung der Durchberatung des Verfassungsentwurfes wird hierauf die Besprechung des 3. Hauptstückes in Angriff genommen und festgestellt, daß sozialdemakratische Minderheitsanträge zu den Artikeln 49 und 68 der Abstimmung überlassen werden. Bei Artikel 73 stellt der Vorgitzende die Uebereinstimmung fest, daß der erste Satz des 3.Absatzes zu lauten hat: »Ausnahmsgee richte sind nur in den in der Strafprozegsordnung gerefs e Fällen zulässig. « Zu Artikel 76 liegt ein Minderheitsantrag auf Annahme des Grundsatzes in Dr. Renners Entwurf vor, werüber der Ausschuß zu entscheiden haben wird FfamMinoritäts votum zu Artikel 79, betreffend die Prüfung der Verfassungemässigkeit von Landesgesetzen wird der Abstimmung überlassen. Nach Prof. Dr. Seipel handle es sich hier um die prinzipielle Frage, daß die Landesgesetze nicht anders als die Bundesgesetze zu behandeln sind. Der Vorsitzende wünscht auch eine neue Formulierung des Satzes 2 in Artikel 79 und zwar aus rein technischen Gründen. Weiters wird zu Artikel 82 erwähnt, daß es sich hier um dieselbe Frage handelt wie in Artikel 76. Ein Mincritätsvotum zu Artikel 85 wurde von den Parteien angenommen und zwar hat Absatz 3 zu lauten, »(3) Die Wähler üben ihr Mahlrecht in Mahlbezirken aus, unn denen jeder ein geschlessenes Grhiet unfassen musDie Zahl der Abgeordneten auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der kundesangehörigen, die in ihnen nach den Ergebnis der 3 letzten Volkszählung ihren Rahnsitz hatten, zu verteilen, Zip2 Gliederung der Kählerschaft in andere Hehlkorper ist nicht zulässig. Die anderen sczialdemokratischen Hinderheitsanträge zu diesem Artikel sind zurückgezogen. Bei Artikel 87 wird die Eatscheidung über die Frage, eh die Funktioen des Landeshauptmennes von denen des Landtagspräsidenten abligatorisch zu trennen seien, der Abstimmung überlassen. Bei Artikel 88 entscheidet der Unterausschuß, daß die Frigt für Einsprüche der Bundeszegierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage mit B Rachen festzusetzen sei. Der Minderheitsantrag des Abgeordneten Leuthner zu Artikel 83 wird der Abstimmung überlassen, desgleichen zu Artikel 89. Absatzt des Artikels di hat auf Antrag des Abgeorddeten Dr. Seipel zu lauten: a(4) Der Landeshauptmann wird durch den Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann auf die Verabt«. Auf das Kinderheitsvotum zu Artikel 91 Eassung angr. verzichtet Dr. Denaeberg, wenn festgestellt wird, daß die Mitglieder der Landesregierungen von nun an von den Ländern bezahlt werden. Hierauf verliest der Vargitzende eine Formulierung des Artikels 92, die von der Staatskanzlei ausgearbeitet wurde. Sekt.Rat Dr. Maanli ch er bemerkt, daß die gleichen Ausdrücke wie in Artikel 10 gewählt worden seien, da die Aufzählung sich auf die Angelegenheiten und nicht auf die einzelnen Behörden bezieht. Vom gegenwärtigen Zustand reicht der Vorschlag nur insofern ab, als die politische Behörde als verländert angesehen wird. Strittig ist die Eioreihung der Agrarbehörden, die das Staatkamt für Land- und Forstwirtschaft gleichfalls hier aufgenommen wünacht. Sie wurde jedoch mit Rücksicht auf verwaltungsreformatorische ldeen weggelassen. Es sei nämlich eine Ungestaltung in der Richtung geplent, das diese Benörden auch Gegätig der jetzigen poli13 4
tiecher Behörden zu übernehmen hätten. Zu erwähnen wärs nach, daß die Rgenden der Veiksgesundhait so eug mit der politischen Verwaltung zusammenhängen, daß sie von dieser nicht getrannt werden kinden. Eine weitere Ergänzung wünscht, wie Ministerialret Dr. Froehlich mitteilt, das Staats amt für saziale Verwaltung. Das Arbeiterrecht wurde nicht aufgenommen, weil die Staatskanzlei von der Annahme ausging daß die Durchführung in allgemeinen Sache der pelitischen Behörde sej. Das Staatsemt hat aber doch um Aufnahme gebeten, Arbeiterracht und Arbeiterschutz greifen ineinander und es könnte die Frage auftauchen, ob einzelne Angelegenheiten eher unter Arbeiterrecht als unter Arbeiterschutz zu subsumieren wären. Es wäre daher minschenswert „Arbezterrecht, Arbeiler- und Angestelltenschutze zu sagen. Der Vorgitzende sicht die praktische Durchführung darin, daß mar die Gewerbeinspektormmit allen einschlägigen Agenden bebfauen kann. Die Aufzählung hat, wie Min.Rat Dr. Irsehlih betont, außerordentliche Schwierigkeiten bereilet, Es gibt eine große Zahl staatlicher Aemter, die aber gezentlich Kartschaftsstellen der stastlichen Privatwirtschaft sind, daber müßte die allgemeine Fassung des Artikels 32 a gewählt werden. Erläuternd bemerkt Sekt.Rat Dr. Mannlicher, daß die Forste nicht aufgezählt sind. Die bezüglichen Angelegenheiten gehören als technische, ebenso wie die Bauangelegenheiten, der Gesundheite-, Veterinär-, Archiv- und Biblintheksdienst zum Wirkungskreis der politischen Verwaltung. Prof.Dr. Seipel wünscht Feststellung, welche Organe die finanziellen Angelegenheiten zwischen Bund und Ländern zu regeln haben, würde es auch verziehen, von Justizwesen zu reden und nicht von Justizpflege. Er ersucht endlich um Aufklärung zu einzelnen Punkten, welche Beaute mit diesen Angelegenheiten befaßt sind. Zum Beispiel MHaren und Viehverkehr mit dem Ausland«, Sehr allgemein ist auch die Wendung »Arbeiterrecht und Arbeiter- und Angestelltenschutze, auf 5
Grund deren viste neus Ergans eingeführt werden könnten, wäh rend jetzt nur die Geverbeinspektoren vorhanden sind. Tekt, Tat Dr. Wernlicher sraähnt, daß das Slaabsan? für Land und Verstwirtschaft großes Gericht auf die Aufnahme des Vaterinärdienstes gelegt hat, die aber ne gen des sugen Zusannenhanges mit der politischen Verwaltung unterblieben sei. Man müsse darauf bedacht sein, die Verhandlungsfähigkeit mit dem Ausland nicht zu gefährden. Es wurde an nicht mehr gedacht, als im Bedarfsfalle an den Grenzen auch Veterinärergane anzustellen, wie dies schon früher ander russischen und serbischen Grenze gewesen sei. Der Ausdruck Justizpflege sei vom Stestsamt für Justiz gewünscht werden. Auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes kommen derzeit nur die Feverbeiapsaktoren in Bstracht, Der Varsitzende erwähnt auch die neu errichteten Einigungsämer und die Gewerbegerichte als Bundesergane auf dem Gebiate des Arbeiterrechtes. Staatssekretär Praf.Dr. Mayr erklärt, daß an eine weitere Ausgestaltung nicht gedacht sei. Auch werden die Länder kaum Wert auf Selbständigkeit legen, da es ihnen an geeigneten Leuten mangelt. Abgeordneter Fi ak wünscht im Berichte ein« authentische Erklärung über die Kampetenz in Frazen des Arbeiterrechtes und Arbeiterschutzes, Artikel 92 und 92 a werden nun in folgender Form beschlassen: Ax 3 n (1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Fundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Zunäesverwaltung) oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (miltelbare Bundesverwaitung) ausgrüht. (2) Frlgende Angelegenheiten können im Rahmen des durch das Bunderverfassungsgesetz festgestelllen Hirkungsbereiches des Biodes nat unmittehteg ahren Kindestshördes ver z16 6
gehen werden. Beren- und Vichverkehr mit dem Auslande. Granzver werkung: Zsllregen- Birdesfinzuzen, Pranpslrsser, best, Gerichts-, Wormen- und Kunzigrungswegen, Justizzosen, Verkehre regen. Bundesstrafen, Siren und Schiffalirtapolizei, fesiTelsgraphen- und Fernsprochwegen, Vergwesen, Militdrischr Angelegenheiten, werlegenherten des Geverhes und der Lidistrie, Eatentwesen, Ingenieur- und Zitzltochsikornesen, dsrulierung und Instandhaltung von Gerässern, Erbauung und Erhaltung von Masserstraßen. Vermegsungswegen, Arbeiterrecht, Arbeiler- und Angestalltenschutz, 3ozialversicherungswesen, Eür sorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebens, Schul- und Erziehungswegen, Vriksbildungswesen, Denkmalschutz. (3) Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten die Landesregierungen mit der vallziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen. (43 Dis Errichtung von eigenen Bundesbehörden für audere als die im Absatz 2 bezeichnsten Angelegenheiten kann. nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. (5) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden. der administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten - wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich andrs bestimmt ist - bis zu den zuständigen Bundesministerien. Art. 92 8. Die Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 und 4. finden nicht Anwendung auf Einrichtungen zur Besorgung der Geschäfte des Bundes als Träger von Privatrechten (Artikel 74). jedoch behält sich jede Partei noch nähere Durchsicht vor. Ein soz, dem. Minderheitsantrag zu Artikel 97 wird der Abstimmung überlassen. Zum folgenden 5. Hauptstück bemerkt der Vargitzende. daß prinzipielle Fragen offen geblieben seien: Die Einführung 7
von Kreisen überhaupt, da die Vertreter der christlichsozielen Partei gegen die Einführung vpn Kreisen in den größeren Ländern Stellung genommen habrn;ferner wünscht die soz.den. Partei, daß die Leiter der Bezirks- und Kreisänter zuer rechtskundige Verwaltungsbeamte, aber Organe des Bezirkes oder Kreises sein, von den Vertretungen erwählt und vom Versitzenden und einem Ausschuß ernannt werden sollen, die christlichsozials Partei wünscht hingegen die Ernennung durch das Land. Bei Artikel 97 sei die Frege offen geblieben, welche Ortsgemeinden Anspruch auf die Erklärung zu Bezirks- oder Kreisgemeinden erheben können. Landeshauptmann Rintelen will dies nur Gemeinden von mehr als 20000 Einwehnern zubilligen. wogegen ein anderer Vertreter und auch der Abgeordnete Segurdie Zahl des Entwurfes beibehalten will. Die soz.dem.Parteificht die einjährige Sekhaftigkeit und die Sonderbestimmungen für kleine Gemeinden mit weniger als 590 Einwohnern an. In Artikel 37 b beantragt Prof. Dr. Seipel die Streichung der -Kreise, was Dr. Danneberg für unannehmbar erklärt. Ersterer stellt daher einen Vermittlungsantrag, die Kreise zwar zu erwähnen, aber festzuselzen, daß sie nur auf Antrag der Landesregierungen eingeführt werden. können. Der Vorsitzende meint, daß die Partei den nicht zustimmen könne, da es sich um eine Art Minoritätsrecht kleinerer Gebiete handle. Men könne ein solches Mineritätsrecht nicht von der Zustimmung irgendeiner Mehrheit abhängig machen, Präsident Seitz erklärt, daß die Arbeiterschaft, namentlich Nerdsteiermarks, den Vertretern zum Verwurt macht, daß sie den Landtagsmehrheiten ausgeliefert werden. Die Zusage, daß sie vielleicht in einem Verwaltungsgesetz, das mit gewöhnlicher Kehrheit beschlessen werden kann, Freise bekenmen werden sie nicht als Garantie betrachten. Prof.Dr. Sei pel meint, daß die Bildung von Gebietsgemeinden in der größeren Ländern, auch weur die Kreise nicht ausdrücklich ge- 8- nennt werden, als Gerantis angeschen werden könne. Der Vorsitzende errähnt, daß für die kleineren Länder ja schen von der Bildung von Kreisen Abstand genommen worden sei, wan bedarf aber einer Sicherung, daß sie in Nieder- und Ober-Oestes reich sowie in Steiermark eingeführt werden, sonst sei die Zustimmung der Vertreter dieser Länder nicht zu erlangen. Der Unterausschuß nimmt nach längerer Debatte folgende Fassung des Artikels 97 b an: Artikel 97 b. (1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die Gebietsgemeinden. (2) Die Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese den Ländern untergeerdnet, Riegegen meldet Dr. Danneberg ein Mineritätsvotum an Ein Antrag des Abgeerdneten Fink nur den Städten mit 20000, nicht auch denen mit 15000 Ernwohnern den Anspruch auf Erklärung zu Gebietsgemeinden zuzuerkennen, wird abgelehnt, da Abgeerdaeter Dr. Danneberg nachweist, daß es sich im Ganzen um 4 Gemeinden handelt, nämlich um MädlungHels. Eggenberg und Dunawitz, denen man wohl dieselben Rechte wie Weidhofen a.d. Hbbs gewähren könne. Sinngemäß wird Artikel 97 c unter Streichung des zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert. Artikel 97 c. (1) Ortsgemeinden mit mehr als 15000 Einwehnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Gemeindeverwaltung mit der Gebietsgemeindeverwaltung zusammen. (2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgeweinden. Ferher hat der Beginn des Artikels 97 d zu lauten: " Die Ortsgensinden und Schietsgeweinden sind auch selastän dige Wirzzcnaftskörper 3- Zu Artikel 97 e weldet Dr. Darneberg ein soz. dem. Minoritätsvotum bezüglich der Hahl von rechtskundigen Beanten an. Prof.Dr. §é i p s l stellt fest, daß der erste Absatz nunmehr zu lauten hat: 2) Die Orgaue der Ortegensinden sind die Ortsgeneraasveriretung und des Ortsgeneindeant, die Organs der Geelsgeueiaden sind die Gebietsgeweindevertretung und das Gebietsgeneindeant Die Bestimmungen für Gemeinden mit weniger als 500 Zinrchnern können gestrichen werden, hingegen kann seine Partei der Streichung des Satzes edoch kann für die Wahlen in die Vertretung der Ortsgemeinde das Wahlrecht von der Dauer des Auferthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahre abfängs gsmacht werden nicht zustimmen, ebenso auch nicht der Wahl der Amtsvorsteher. Der Vorsitzende bemängelt, daß durch jede SeßhaftigKeitsklauset Grupgen von Arbeitern des Gemeindewahlrecht entzozen werde, die wie Bauerbeiter, Kellner und Schneider gezmiagen sind, fertwihrend ihren Aifarthalt zu wechseln. Viellsicht könnte wan diese Sonderbestinnung auf kleinere Geneinden mit weriger als 100d Einnchaern bsschränken. Abgrerdneter Elsssin meint, daß sich die Schäden einer Fluktwieresden Mänlerschaft auch in größeren Städten, zum Beispiel in Salzburg benerkbar machen könnef. Präsident Sei?? findet der Verschlag des Versitzenden sehr meitgehend, da seine Fartei prinzipiell der SekhaftigZeitsklausel nie zustimmen könne. Ein soicher Zustrem von Bauarbertern, daß die Want in die Geweindevertretung beein. Zlükt werden könnte, wird bei dem Darniederliegen der Bautätigkeit noch viele Janre nicht eintreten. Agserdaster Clessin verreist auf eins äinliche Bestimmung in Deutschen Reich, Abgesränster Tr. ReiskirShner weist, das die Gschaftigheitsklausst in er Gesterneich vist bedentwaser gewesse sei, die Zumande 1700 10
fer nagen Andersaatioaele, Ia Hien hielten dich in der guter Zeit etwa 60 bis 89000 Bauarbeiter auf, die Saisenarbeiter waren. Abgesrdaster Fink halt die Zahl von 1000 Eznnchnern für zu geriag. So seien beim Spuller see 1000 Arbeiter beschäftigt, die mehr oder minder alle wahlberechtigt sind und in einer Gemeinde in Baracken wohnen. Es brauchte 2000 sonstiger Einwohner in der Gemeinde, damit die Ortsansässigen ihnen gegenüber zur Geltung konnen können. Der Varsitzende erklärt, daß seine Partei nie für die Sckhaftigkeit stimmen könne, daß die Abstimmung jetzt nicht erfolgen, sondern ein Kampremiß gesucht werden soll. Die Seaderbestimmung für Gemeinden veh weniger als 306 Eie veero wird gestrichen. Präsident Seitz führt hierauf aus, daß seine Parlei auf der Mahl der Antsleiter bestehen müsse. Wenn men bei Ministern und Landeshauptmännern einwendet, daß sie, die auch nicht Beante sein müssen, der earen großer Beanteusteb ungeben seren, so daß was auf ihre Spezielkensteisse ver zichten könne, während bei der Bezirkshauptmannschaft nur 2 oder 3 rechtskundige Bsante sind, deren Einfluß der Fachlich nicht Vorgebaldeteleicht unterliegen kann, so wünscht die Partei, daß nur wählbar ist, wer einen gewissen Bildungsgrad erreicht hat und also rechtskundiger Beamter ist. Dre Auswahl muß dem betreffenden Körper zustehen. Prof. Dr. Sei pel hält diese Neuerung für sehr bedenklich; Winister und Landeshauptmann seien Volksbeauftragte, diese gewählten Beanten jedoch nicht. Seine Partei wünscht die Aufrechterhaltung der Verwaltung und muß sich gegen gewählte Bezirkshauptmänner ebense wenden, wie gegen ernannte Landeshauptaänner. Abgeordneter Cless in findet, daß solche Beamte eine überragende Stellung gegenüber allen ernannten Beanten erlangen, wodurch die Verwaltung in den Ländern auseinanderfallen würde. Deshalb müsse auch er sich gegen die Mahl der Dezirkshauptmänner aussprechen. 11 Präsident Seitz meint, daß auch die Beamten des Bezirkes vom Bezirkshauptmann ergannt werden müßten. Dr. Weiskirchner befürchtet, daß bei der Einführung selcher Hahlbeamten eine sachliche Verwaltung nicht mehr möglich wäre, weil der Beamte auch für die nächste Hahl die Zufriedenheit seiner Fähler zu erwerben trachten. müsse. Der Varsitzende lehnt den Gedanken der Ernennung durch die Landesregierung ab. Es sei auch bei den Gemeinden selbstverständlich, daß ihre Beanten von der Gemeinde ernannt werden. Es sei bereits ein Zugeständnis, daß der Hahl eines rechtskundigen Bsamten zugestimmt wurde. Im Allgemeinen wäre die Kenstruktion der Stellung des preußischen Land rates zu wählen. Dr. Seipol meint, daß der Hahl der übrigen Bxamten dadurch nicht präjudiziert wäre. Der Vorschlag seiner Paris, schließe die Wahl nicht aus, möchte aber die Rezulunz sinen künftigen Versaltungsorganiaationsgesetz überrenn Es hebte zu heissen: Die Leiter der BezirkshauptMarnschaft müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Dis Wahl kann ja künftig nermiert werden. Die Vertreter der christlichsazialen und der großdeutschen Partei bleiben schließlich bei der Fassung, wie sie der Unterausschuß beschloß, während der sozialdemokratische Eirderheitsantrag aufrecht bleibt. In den Artikelndes H. Häuptstückes haben die Kreigänter zu ectfallen. Zu Artikel 97f hat die Regierung eige Passung vorgelegt. Die Kehl des Anstruckes »Obsoren für die Sicherneit der Personen und des Eigentuma erklärt Sekt. Rat Dr.Mann Iicher damit, daß eine sachliche Aenderung des Renner schen Entaurfes nicht geebsichtigt gewesen sei, nur wäre dieser Kortlaut zweckmäßiger erschienen, da er sich an die beslehende Geueindeordnung anschließt, algo eingelehte Ausdrücke verwendel, die eineo bestimmten Inhall haben, Prof Br. k ei s« a hemerät hiez, dak der Begroff -12 der Sicherheitspolizei sehr strittig sei, was sich auch bei der Verhandlung mit den Vertretern der Staatsänter herausgestellt hat, iaher wurde die Bezerchnung der Gemeindeordnung gewählt. Hinzugefügt wird jedoch auf Antrag des Vorsitzenden in Klannern vörtliche Sicherheitspelizet? Dr. Bauer erwähnt auch, daß von den Ländervertretern die Frage aufgeworfen worden sei, ob die nach Artikel 97f zu erlassenden Verwaltungsgesetze als Verfassungegesetze zustandekommen müssen. Von christlichsozialer Seite sei daraufhin angeregt worden, dies als zweckmäßig zu erkla ren. Auch von sozialdemokratischer Seite bestünde keine Einwendung, verausgesetzt daß auch die Ausführungsgesetze in den Ländern Verfassungsgesetze sind. Während Hin.Rat Dr. Freehlich dies für zu starr findet, erklärt Dr. Seipel anderer Anschauung zu sein. Er muchte in Absatz 1 des Artikels 97 f hinzufügen »Diese Gesetze sind Bundesbeziehungsweise Landesverfassungsgesetze. Fir die Ausführung hingegen sei es schwer Verfassungegesetze zu verlangen. Vom zuwälden Standpunkte seiner Porter wäre die Formulierund Die Fostsetzung der weiteren Grundsätze erfolgt durch Bundesverfassuagsgesetz, die Ausführung liegt der Landesgesetzgebung ob" Dr. Danaeberg erwähnt hiebei die Hotwendigkeit, die Rücknirkung der Frags auf Hien zu erwägen, kan müßte vorsehen, daß die Heuprganisetien durch das Wiener Gemeindestatut zu erfolgen hat. So könnts Kien die Tätigkeit in übertrogenen Wirkungskreis nicht nach ergenen Gutdünkea orgenisieren. Die gewählten Bezirksvertreter haben nur Einfluß auf die autenemen Geschäfte der Stadt, das magistratische Bezirksamt war jedoch von ihnen vollständig unathängig. Man sollte doch der Bundeshauptstadt das Recht einräumen, daß sie die Verwaltungsgrundsätze durch das Gewwindextatut regelt. Han könne immerhin eine Genehmigung durch die Bundesregierung vorsehen. Mit Zustimmung des Unterausschusses graucht der Vorzitzende Praf. Dr. Kelsen nach Fuhlungnahme mit dan Rathauge seinen Vorschiag auch auf dieses Preblem zu erstrecken. 13
Dr. DanReberg münscht in der Formulierung des Artikels 37f das immer wiederkehrende Hort Polizei durch ein anderes ersetzt. Der Vorsitzende spricht sich jedoch dekeßen aus, da dies traditionelle Ausdrückeaus der kameralistischen Spache seien; würden sie durch andere ersetzt, so bedürkton aro umständlicher Urklärungen. Der Uterausschuß nimmit den Artikel in folgendem Kortlaute an: "Artikel 97 f. (1) Die Festsetzung der reiteren Grundsätze für die Orgonisation der allgemennen stagtlichen Verwaltung in den Ländern nach den Art. 97 a bis I o ist Sache der BundesgeSetzgebung: die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ab(2) Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzonmäßig den Vertrelungen und Verwaltungsausschüssen sonie den Kemtern zukammen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landespesptzgebungen innerhalb ihrer verfasgungsmäßigen Zuständizkeit. (3) Hieben ist jenach den Gemeinäen ein Kirkungskreis in erster Instanz in folgenden Angelegenhriten gewährleistet. 1.) Ohsorge für die Sicherheit der Person und des Eigantums (örtliche Sicherhertspolizer), 2. HiIFs- und Kettungswesgn. 3.) Serge für die Erhaltung der Straßen. Rege, Plätze und Brücken der Grmeinde; 4.) ertliche Straßenpalizsi; G.1 Flurschutz und Flurpolizsi: 6.) Kärkt- und Leheusmittalpolizei: 7.d Gesundheitspalizer. 5.) Bau- und Fauerpolizer. In Artikel 138 werden die Horte „des Bundes oder eines landesgeslrichen, da es sich auch um eine Gemeinse handeln kann. Auch hat er auf Antrag des Prof.Dr. Seipe anstatt »über die Rechtsverletzungen zu lauten vüber BeSchwerden wegen Rechtsverletzung“ 1. 14 Zu den folgenden Artikeln bemerkt Prof.Dr. Kel s e a, daß eine Reihe von technischen Fragen zu bereinigen wäre. Er bemerkt auch, daß zu Artikel 160 ein Antrag des Abgeerdneten Leulhner verliege, dessen Berückeichtigung ebenfalls aus lechnischen Grüaden ntwendig sei. Der Versitzende errännt, dat bei den Fertsibeerrechungen zweiFragen aufgetaucht seien Erstens: die einer Befristung und zweitens, daß es netwendig wäre, zwei Falle zu vntorscheiim Verlaufe eines Verführens den: dort in der Verfassungsgerichtstsffaut eine andere Verordnung oder auf ein Gesetz stößt, die verfassungewidrig sind, kdane man ihm das Recht nicht nehmen; unter einem auch hierüber zu entscheiden.) Ganz anders wäre der Fall, daß er auch dert, wo kein Kläger ist, als Richter auftreten sollte. Dagegen herrache allgemeine Abneigung. Nachdem er hierüber ein Einverständnig festgestellt, erwähnt der Vorsitzende noch, daß bei den Parteibesprechungen der Junsch geäukert worden kei. Uebergangsbestimmungen für die Bezirksvertretungen in Steiermark vorzusehen, um ihren Uebergang in die neu zu schaffenden Bezirksvertretungen einzuleiten. Im Artikel y ist nach der Zusatz nachzutragen: »Das Bundesgesetz über die verläufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksverwaltung nach Artikel & wird binnea 5 Mangten nach Inkrafttreten der Verfaggung erlassen.! Die Polizeiangelegenheit soll im Zusammenhang mit. der Kiener Frage geregelt werden, daher wären in der nächsten Sitzung, die für den 15. September l.J, vormittags 10" anberaumt wird, nur die Angelegenheiten der Gendarmerie und die Uebergangsbestimmungen zu behandeln. -000-