Unterausschuss des Verfassungsausschusses
14. September 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 10 Uhr Vormittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
- 2 - Zu Beginn der Sitzung teilt der Vorsitzende mit, daß er eine große Anzahl Zuschriften von Gemeindevertretungen erhält, die sämtlich den Beschluß mitteilen, es wolle ihnen in der neuen Verfassung das Recht gewahrt werden, Steuern auszuschreiben und einzuheben. Sie wünschen offenbar größere Unabhängigkeit in der Steuereinhebung gegenüber den Ländern. Ebenso langen zahlreiche Zuschriften von Lehrerorganisationen mit der Forderung nach Verstaatlichung ein. Bei der Fortsetzung der Durchberatung des Verfassungsentwurfes wird hierauf die Besprechung des 3. Hauptstückes in Angriff genommen und festgestellt, daß sozialdemokratische Minderheitsanträge zu den Artikeln 49 und 58 der Abstimmung überlassen werden. Bei Artikel 73 stellt der Vorsitzende die Uebereinstimmung fest, daß der erste Satz des 3. Absatzes zu lauten hat: „Ausnahmsgerichte sind nur in den in der Strafprozeßordnung geregelten Fällen zulässig.“ Zu Artikel 76 liegt ein Minderheitsantrag auf Annahme des Grundsatzes in Dr. Renners Entwurf vor, worüber der Ausschuß zu entscheiden haben wird. Auch ein Minoritätsvotum zu Artikel 79, betreffend die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen wird der Abstimmung überlassen. Nach Prof. Dr. Seipel handle es sich hier um die prinzipielle Frage, daß die Landesgesetze nicht anders als die Bundesgesetze zu behandeln sind. Der Vorsitzende wünscht auch eine neue Formulierung des Satzes 2 in Artikel 79 und zwar aus rein technischen Gründen. Weiters wird zu Artikel 82 erwähnt, daß es sich hier um dieselbe Frage handelt wie in Artikel 76.
Ein Minoritätsvotum zu Artikel 85 wurde von den Parteien angenommen und zwar hat Absatz 3 zu lauten:
„(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlbezirken aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der- 3 -letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig“.
Die anderen sozialdemokratischen Minderheitsanträge zu diesem Artikel sind zurückgezogen.
Bei Artikel 87 wird die Entscheidung über die Frage, ob die Funktionen des Landeshauptmannes von denen des Landtagspräsidenten obligatorisch zu trennen seien, der Abstimmung überlassen. Bei Artikel 88 entscheidet der Unterausschuß, daß die Frist für Einsprüche der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage mit 8 Wochen festzusetzen sei.
Der Minderheitsantrag des Abgeordneten Leuthner zu Artikel 88 wird der Abstimmung überlassen, desgleichen zu Artikel 89.
Absatz 4 des Artikels 91 hat auf Antrag des Abgeordneten Dr. Seipel zu lauten: „(4) Der Landeshauptmann wird durch den Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann auf die Verfassung angelobt“. Auf das Minderheitsvotum zu Artikel 91 verzichtet Dr. Danneberg, wenn festgestellt wird, daß die Mitglieder der Landesregierungen von nun an von den Ländern bezahlt werden.
Hierauf verliest der Vorsitzende eine Formulierung des Artikels 92, die von der Staatskanzlei ausgearbeitet wurde.
Sekt.Rat. Dr. Mannlicher bemerkt, daß die gleichen Ausdrücke wie in Artikel 10 gewählt worden seien, da die Aufzählung sich auf die Angelegenheiten und nicht auf die einzelnen Behörden bezieht. Vom gegenwärtigen Zustand weicht der Vorschlag nur insofern ab, als die politische Behörde als verländert angesehen wird. Strittig ist die Einreihung der Agrarbehörden, die das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft gleichfalls hier aufgenommen wünscht. Sie wurde jedoch mit Rücksicht auf verwaltungsreformatorische Ideen weggelassen. Es sei nämlich eine Umgestaltung in der Richtung geplant, daß diese Behörden auch Geschäfte der jetzigen poli- 4 - tischen Behörden zu übernehmen hätten. Zu erwähnen wäre noch, daß die Agenden der Volksgesundheit so eng mit der politischen Verwaltung zusammenhängen, daß sie von dieser nicht getrennt werden können. Eine weitere Ergänzung wünscht, wie Ministerialrat Dr. Froehlich mitteilt, das Staatsamt für soziale Verwaltung. Das Arbeiterrecht wurde nicht aufgenommen, weil die Staatskanzlei von der Annahme ausging, daß die Durchführung im allgemeinen Sache der politischen Behörde sei. Das Staatsamt hat aber doch um Aufnahme gebeten, denn Arbeiterrecht und Arbeiterschutz greifen ineinander und es könnte die Frage auftauchen, ob einzelne Angelegenheiten eher unter Arbeiterrecht als unter Arbeiterschutz zu subsumieren wären. Es wäre daher wünschenswert „Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz“ sagen. Der Vorsitzende sieht die praktische Durchführung darin, daß man die Gewerbeinspektoren mit allen einschlägigen Agenden betrauen kann.
Die Aufzählung hat, wie Min.Rat. Dr. Froehlich betont, außerordentliche Schwierigkeiten bereitet. Es gibt eine große Zahl staatlicher Aemter, die aber eigentlich Wirtschaftsstellen der staatlichen Privatwirtschaft sind, daher müßte die allgemeine Fassung des Artikels 92 a gewählt werden. Erläuternd bemerkt Sekt.Rat Dr. Mannlicher, daß die Forste nicht aufgezählt sind. Die bezüglichen Angelegenheiten gehören als technischer, ebenso wie die Bauangelegenheiten, der Gesundheits-, Veterinär-, Archiv- und Bibliotheksdienst zum Wirkungskreis der politischen Verwaltung.
Prof. Dr. Seipel wünscht Feststellung, welche Organe die finanziellen Angelegenheiten zwischen Bund und Ländern zu regeln haben, würde es auch vorziehen, von Justizwesen zu reden und nicht von Justizpflege. Er ersucht endlich um Aufklärungen zu einzelnen Punkten, welche Beamte mit diesen Angelegenheiten befaßt sind. Zum Beispiel „Waren und Viehverkehr mit dem Ausland“. Sehr allgemein ist auch die Wendung „Arbeiterrecht und Arbeiter- und Angestelltenschutz“, auf- 5 - Grund deren viele neue Organe eingeführt werden könnten, während jetzt nur die Gewerbeinspektoren vorhanden sind.
Sekt.Rat. Dr. Mannlicher erwähnt, daß das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft großes Gewicht auf die Aufnahme des Veterinärdienstes gelegt hat, die aber wegen des engen Zusammenhanges mit der politischen Verwaltung unterblieben sei. Man müsse darauf bedacht sein, die Verhandlungsfähigkeit mit dem Ausland nicht zu gefährden. Es wurde an nicht mehr gedacht, als im Bedarfsfalle an den Grenzen auch Veterinärorgane anzustellen, wie dies schon früher an der russischen und serbischen Grenze gewesen sei. Der Ausdruck Justizpflege sei vom Staatsamt für Justiz gewünscht worden. Auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes kommen derzeit nur die Gewerbeinspektoren in Betracht. Der Vorsitzende erwähnt auch die neu errichteten Einigungsämter und die Gewerbegerichte als Bundesorgane auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes.
Staatssekretär Prof. Dr. Mayr erklärt, daß an eine weitere Ausgestaltung nicht gedacht sei. Auch werden die Länder kaum Wert auf Selbständigkeit legen, da es ihnen an geeigneten Leuten mangelt. Abgeordneter Fink wünscht im Berichte eine authentische Erklärung über die Kompetenz in Fragen des Arbeiterrechtes und Arbeiterschutzes.
Artikel 92 und 92 a werden nun in folgender Form beschlossen:
„Artikel 92.
(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des durch das Bundesverfassungsgesetz festgestellten Wirkungsbereiches des Bundes und unmittelbar durch Bundesbehörden ver- 6 -sehen werden:
Waren und Viehverkehr mit dem Auslande, Grenzvermarkung, Zollwesen, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Maße-Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Verkehrswesen, Bundesstraßen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesen, militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Patentwesen, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Erbauung und Erhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz, Sozialversicherungswesen, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Schul- und Erziehungswesen, Volksbildungswesen, Denkmalschutz.
(3) Dem Bunde bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten die Landesregierungen mit der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der administrative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist — bis zu den zuständigen Bundesministerien.
Art. 92 a
„Die Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 und 4, finden nicht Anwendung auf Einrichtungen zur Besorgung der Geschäfte des Bundes als Träger von Privatrechten (Artikel 14). Jedoch behält sich jede Partei noch nähere Durchsicht vor.
Ein soz.dem. Minderheitsantrag zu Artikel 97 wird der Abstimmung überlassen.
Zum folgenden 5. Hauptstück bemerkt der Vorsitzende daß prinzipielle Fragen offen geblieben seien: Die Einführung- 7 -von Kreisen überhaupt, da die Vertreter der christlichsozialen Partei gegen die Einführung von Kreisen in den größeren Ländern Stellung genommen haben; ferner wünscht die soz.dem. Partei, daß die Leiter der Bezirks- und Kreisämter zwar rechtskundige Verwaltungsbeamte, aber Organe des Bezirkes oder Kreises seien, von den Vertretungen erwählt und vom Vorsitzenden und einem Ausschuß ernannt werden sollen, die christlichsoziale Partei wünscht hingegen die Ernennung durch das Land. Bei Artikel 97 sei die Frage offen geblieben, welche Ortsgemeinden Anspruch auf die Erklärung zu Bezirks- oder Kreisgemeinden erheben können. Landeshauptmann Rintelen will dies nur Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern zubilligen, wogegen ein anderer Vertreter und auch der Abgeordnete Segur die Zahl des Entwurfes beibehalten will. Die soz.dem. Partei ficht die einjährige Seßhaftigkeit und die Sonderbestimmungen für kleine Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern an.
In Artikel 97 b beantragt Prof. Dr. Seipel die Streichung der „Kreise“, was Dr. Danneberg für unannehmbar erklärt. Ersterer stellt daher einen Vermittlungsantrag, die Kreise zwar zu erwähnen, aber festzusetzen, daß sie nur auf Antrag der Landesregierungen eingeführt werden können.
Der Vorsitzende meint, daß die Partei dem nicht zustimmen könne, da es sich um eine Art Minoritätsrecht kleinerer Gebiete handle. Man könne ein solches Minoritätsrecht nicht von der Zustimmung irgendeiner Mehrheit abhängig machen. Präsident Seitz erklärt, daß die Arbeiterschaft namentlich Nordsteiermarks, den Vertretern zum Vorwurf macht, daß sie den Landtagsmehrheiten ausgeliefert werden. Die Zusage, daß sie vielleicht in einem Verwaltungsgesetz, das mit gewöhnlicher Mehrheit beschlossen werden kann, Kreise bekommen, werden sie nicht als Garantie betrachten. Prof. Dr. Seipel meint, daß die Bildung von Gebietsgemeinden in den größeren Ländern, auch wenn die Kreise nicht ausdrücklich ge- 8 -nannt werden, als Garantie angesehen werden könne. Der Vorsitzende erwähnt, daß für die kleineren Länder ja schon von der Bildung von Kreisen Abstand genommen worden sei, man bedarf aber einer Sicherung daß sie in Nieder- und Ober-Oesterreich sowie in Steiermark eingeführt werden, sonst sei die Zustimmung der Vertreter dieser Länder nicht zu erlangen. Der Unterausschuß nimmt nach längerer Debatte folgende Fassung des Artikels 97 b an:
„Artikel 97 b.
(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die Gebietsgemeinden.
(2) Die Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese den Ländern untergeordnet.“
Hiegegen meldet Dr. Danneberg ein Minoritätsvotum an.
Ein Antrag des Abgeordneten Fink, nur den Städten mit 20000, nicht auch denen mit 15000 Einwohnern den Anspruch auf Erklärung zu Gebietsgemeinden zuzuerkennen, wird abgelehnt, da Abgeordneter Dr. Danneberg nachweist, daß es sich im Ganzen um 4 Gemeinden handelt, nämlich um Mödling, Wels, Eggenberg und Donawitz, denen man wohl dieselben Rechte wie Waidhofen a. d. Ybbs gewähren könne.
Sinngemäß wird Artikel 97 c unter Streichung des zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert:
„Artikel 97 c.
(1) Ortsgemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Gemeindeverwaltung mit der Gebietsgemeindeverwaltung zusammen.
(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.“
Ferner hat der Beginn des Artikels 97d zu lauten: „Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper"
- 9 -Zu Artikel 97 e meldet Dr. Danneberg ein soz.dem. Minoritätsvotum bezüglich der Wahl von rechtskundigen Beamten an. Prof. Dr. Seipel stellt fest, daß der erste Absatz nunmehr zu lauten hat:
„(1) Die Organe der Ortsgemeinden sind die Ortsgemeindevertretung und das Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebietsgemeinden sind Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt“.
Die Bestimmungen für Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern können gestrichen werden, hingegen kann seine Partei der Streichung des Satzes „doch kann für die Wahlen in die Vertretung der Ortsgemeinde das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahre abhängig gemacht werden“ nicht zustimmen, ebenso auch nicht der Wahl der Amtsvorsteher.
Der Vorsitzende bemängelt, daß durch jede Seßhaftigkeitsklausel Gruppen von Arbeitern das Gemeindewahlrecht entzogen werde, die wie Bauarbeiter, Kellner und Schneider gezwungen sind, fortwährend ihren Aufenthalt zu wechseln. Vielleicht könnte man diese Sonderbestimmung auf kleinere Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern beschränken.
Abgeordneter Clessin meint, daß sich die Schäden einer fluktuierenden Wählerschaft auch in größeren Städten, zum Beispiel in Salzburg bemerkbar machen können. Präsident Seitz findet den Vorschlag des Vorsitzenden sehr weitgehend, da seine Partei prinzipiell der Seßhaftigkeitsklausel nie zustimmen könne. Ein solcher Zustrom von Bauarbeitern, daß die Wahl in die Gemeindevertretung beeinflußt werden könnte, wird bei dem Darniederliegen der Bautätigkeit noch viele Jahre nicht eintreten.
Abgeordneter Clessin verweist auf eine ähnliche Bestimmung im Deutschen Reich. Abgeordneter Dr. Weiskirchner meint, daß die Seßhaftigkeitsklausel im alten Oesterreich viel bedeutsamer gewesen sei, die Zuwande- 10 -rer waren Andersnationale. In Wien hielten sich in der guten Zeit etwa 60 bis 80000 Bauarbeiter auf, die Saisonarbeiter waren. Abgeordneter Fink hält die Zahl von 1000 Einwohnern für zu gering. So seien beim Spuller See 1000 Arbeiter beschäftigt, die mehr oder minder alle wahlberechtigt sind und in einer Gemeinde in Baracken wohnen. Es brauchte 2000 sonstiger Einwohner in der Gemeinde,da mit die Ortsansässigen ihnen gegenüber zur Geltung kommen können.
Der Vorsitzende erklärt, daß seine Partei nie für die Seßhaftigkeit stimmen könne, daß die Abstimmung jetzt nicht erfolgen, sondern ein Kompromiß gesucht werden soll. Die Sonderbestimmung für Gemeinden von weniger als 500 Einwohnern wird gestrichen.
Präsident Seitz führt hierauf aus, daß seine Partei auf der Wahl der Amtsleiter bestehen müsse. Wenn man bei Ministern und Landeshauptmännern einwendet, daß sie, die auch nicht Beamte sein müssen, von einem großen Beamtenstab umgeben seien, so daß man auf ihre Spezialkenntnisse verzichten könne, während bei der Bezirkshauptmannschaft nur 2 oder 3 rechtskundige Beamte sind, deren Einfluß der fachlich nicht Vorgebildete leicht unterliegen kann, so wünscht die Partei, daß nur wählbar ist, wer einen gewissen Bildungsgrad erreicht hat und also rechtskundiger Beamter ist. Die Auswahl muß dem betreffenden Körper zustehen. Prof. Dr. Seipel hält diese Neuerung für sehr bedenklich: Minister und Landeshauptmann seien Volksbeauftragte, diese gewählten Beamten jedoch nicht. Seine Partei wünscht die Aufrechterhaltung der Verwaltung und muß sich gegen gewählte Bezirkshauptmänner ebenso wenden, wie gegen ernannte Landeshauptmänner. Abgeordneter Clessin findet, daß solche Beamte eine überragende Stellung gegenüber allen ernannten Beamten erlangen, wodurch die Verwaltung in den Ländern auseinanderfallen würde. Deshalb müsse auch er sich gegen die Wahl der Bezirkshauptmänner aussprechen.
- 11 -Präsident Seitz meint, daß auch die Beamten des Bezirkes vom Bezirkshauptmann ernannt werden müßten.
Dr. Weiskirchner befürchtet, daß bei der Einführung solcher Wahlbeamten eine sachliche Verwaltung nicht mehr möglich wäre, weil der Beamte auch für die nächste Wahl die Zufriedenheit seiner Wähler zu erwerben trachten müsse.
Der Vorsitzende lehnt den Gedanken der Ernennung durch die Landesregierung ab. Es sei auch bei den Gemeinden selbstverständlich, daß ihre Beamte von der Gemeinde ernannt werden. Es sei bereits ein Zugeständnis, daß der Wahl eines rechtskundigen Beamten zugestimmt wurde. Im Allgemeinen wäre die Konstruktion der Stellung des preußischen Landrates zu wählen.
Dr. Seipel meint, daß der Wahl der übrigen Beamten dadurch nicht präjudiziert wäre. Der Vorschlag seiner Partei schließe die Wahl nicht aus, möchte aber die Regelung einem künftigen Verwaltungsorganisationsgesetz überlassen. Es hätte zu heißen: „Die Leiter der Bezirkshauptmannschaft müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein“. Die Wahl kann ja künftig normiert werden.
Die Vertreter der christlichsozialen und der großdeutschen Partei bleiben schließlich bei der Fassung, wie sie der Unterausschuß beschloß, während der sozialdemokratische Minderheitsantrag aufrecht bleibt. In den Artikeln des 5. Hauptstückes haben die Kreisämter zu entfallen.
Zu Artikel 97 f hat die Regierung eine Fassung vorgelegt. Die Wahl des Ausdruckes „Obsorge für die Sicherheit der Personen und des Eigentums“ erklärt Sekt.Rat Dr. Mannlicher damit, daß eine sachliche Änderung des Renner’schen Entwurfes nicht beabsichtigt gewesen sei, nur wäre dieser Wortlaut zweckmäßiger erschienen, da er sich an die bestehende Gemeindeordnung anschließt, also eingelebte Ausdrücke verwendet, die einen bestimmten Inhalt haben.
Prof. Dr. Kelsen bemerkt hiezu, daß der Begriff- 12 -der Sicherheitspolizei sehr strittig sei, was sich auch bei der Verhandlung mit den Vertretern der Staatsämter herausgestellt hat, daher wurde die Bezeichnung der Gemeindeordnung gewählt. Hinzugefügt wird jedoch auf Antrag des Vorsitzenden in Klammern „örtliche Sicherheitspolizei“.
Dr. Bauer erwähnt auch, daß von den Ländervertretern die Frage aufgeworfen worden sei, ob die nach Artikel 97 f zu erlassenden Verwaltungsgesetze als Verfassungsgesetze zustandekommen müssen. Von christlichsozialer Seite sei daraufhin angeregt worden, dies als zweckmäßig zu erklären. Auch von sozialdemokratischer Seite bestünde keine Einwendung, vorausgesetzt, daß auch die Ausführungsgesetze in den Ländern Verfassungsgesetze sind. Während Min.Rat Dr. Froehlich dies für zu starr findet, erklärt Dr. Seipel, anderer Anschauung zu sein. Er möchte in Absatz 1 des Artikels 97 f hinzufügen „Diese Gesetze sind Bundes- bzw. Landesverfassungsgesetze“. Für die Ausführung hingegen sei es schwer, Verfassungsgesetze zu verlangen. Vom Standpunkte seiner Partei wäre die Formulierung zu wählen: „Die Festsetzung der weiteren Grundsätze erfolgt durch Bundesverfassungsgesetz, die Ausführung liegt der Landesgesetzgebung ob“. Dr. Danneberg erwähnt hiebei die Notwendigkeit, die Rückwirkung der Frage auf Wien zu erwägen. Man müßte vorsehen, daß die Neuorganisation durch das Wiener Gemeindestatut zu erfolgen hat. So könnte Wien die Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis nicht nach eigenem Gutdünken organisieren. Die gewählten Bezirksvertreter haben nur Einfluß auf die autonomen Geschäfte der Stadt, das magistratische Bezirksamt war jedoch von ihnen vollständig unabhängig. Man sollte doch der Bundeshauptstadt das Recht einräumen, daß sie die Verwaltungsgrundsätze durch das Gemeindestatut regelt. Man könne immerhin eine Genehmigung durch die Bundesregierung vorsehen.
Mit Zustimmung des Unterausschusses ersucht der Vorsitzende Prof. Dr. Kelsen nach Fühlungnahme mit dem Rathause seinen Vor schlag auch auf dieses Problem zu erstrecken.
- 13 -Dr. Danneberg wünscht in der Formulierung des Artikels 97 f das immer wiederkehrende Wort Polizei durch ein anderes ersetzt. Der Vorsitzende spricht sich jedoch dagegen aus, da dies traditionelle Ausdrücke aus der kameralistischen Epoche seien; würden sie durch andere ersetzt, so bedürften sie umständlicher Erklärungen. Der Unterausschuß nimmt den Artikel in folgendem Wortlaute an:
„Artikel 97 f.
(1) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Art. 97 a bis 97 e ist Sache der Bundesgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.
(2) Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Aemtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
(3) Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein Wirkungskreis in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet.
1.) Obsorge für die Sicherheit der Personen und des Eigentums (Ortliche Sicherheitspolizei);
2.) Hilfs- und Rettungswesen;
3.) Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
4.) örtliche Straßenpolizei;
5.) Flurschutz und Flurpolizei;
6.) Markt- und Lebensmittelpolizei;
7.) Gesundheitspolizei;
8.) Bau- und Feuerpolizei.
In Artikel 138 werden die Worte „des Bundes oder eines Landes“ gestrichen, da es sich auch um eine Gemeinde handeln kann. Auch hat es auf Antrag des Prof. Dr. Seipel anstatt „Über die Rechtsverletzungen“ zu lauten „über Beschwerden wegen Rechtsverletzung.“
- 14 -Zu den folgenden Artikeln bemerkt Prof. Dr. Kelsen daß eine Reihe von technischen Fragen zu bereinigen wäre. Er (bemerkt auch, daß zu Artikel 150 ein Antrag des Abgeordneten Leuthner vorliege, dessen Berücksichtigung ebenfalls aus technischen Gründen notwendig sei. Der Vorsitzende erwähnt, daß bei den Parteibesprechungen zwei Fragen aufgetaucht seien. Erstens: die einer Befristung und zweitens, daß es notwendig wäre, zwei Fälle zu unterscheiden: dort wo der Verfassungsgerichtshof im Verlaufe eines Verfahrens auf eine andere Verordnung oder auf ein Gesetz stößt, die verfassungswidrig sind, könne man ihm das Recht nicht nehmen, unter einem auch hierüber zu entscheiden.) Ganz anders wäre der Fall, daß er auch dort, wo kein Kläger ist, als Richter auftreten sollte. Dagegen herrsche allgemeine Abneigung. Nachdem er hierüber ein Einverständnis festgestellt, erwähnt der Vorsitzende noch, daß bei den Parteigesprechungen der Wunsch geäußert worden sei, Uebergangsbestimmungen für die Bezirksvertretungen in Steiermark vorzusehen, um ihren Uebergang in die neu zu schaffenden Bezirksvertretungen einzuleiten.
Im Artikel y ist auch der Zusatz nachzutragen: „Das Bundesgesetz über die vorläufige Ausgestaltung der dermaligen Bezirksververwaltung nach Artikel x wird binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten der Verfassung erlassen."
Die Polizeiangelegenheit soll im Zusammenhang mit der Wiener Frage geregelt werden, daher wären in der nächsten Sitzung, die für den 15. September 1. J. vormittags 10 h anberaumt wird, nur die Angelegenheiten der Gendarmerie und die Übergangsbestimmungen zu behandeln.