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Ministerial II Typoskript

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Ministerial II Typoskript

Staatssekretariat für die Verfasssungs- und Verwaltungsreform

12. April 1920 (händisch ergänztes Datum auf dem Deckblatt)

Verfassungsentwurf (Typoskript )

AdR, Büro Seitz, Karton 10

strukturell erschlossen

Ministerial II Typoskript

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 10“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

- 1 -
vorletzter Entwurf 12/4 zu

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

- 2 -

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

Artikel 11.

  • 1.)die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen;
  • - 3 -
  • 2.)die Regelung und Ueberwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die Durchlieferung;
  • 3.)die Wahlen zum Bundestag und die Wahl des Bundespräsidenten, die Durchführung von Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete sowie die Einrichtung und Führung der Bürgerlisten;
  • 4.)die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschliesslich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;
  • 5.)das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; das Mass-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
  • 6.)das Zivil- und Strafrechtswesen, einschliesslich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss der Ehegesetzgebung; die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen sowie den Marken- und Musterschutz; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; die Handels- und Gewerbekammern;
  • 7.)Das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt . . . . . . , der Luftschiffahrt, die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz er als Bundesstrassen erklärten Strassenzüge; - 4 - die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 8.)das Bergwesen; die Angelegenheiten der Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flossbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfliessen, den Bau derjenigen Wasserstrassen, die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; das Dampfkessel und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen;
  • 9.)das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
  • 10.)das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallehranstalten; die Schulaufsicht; die Ausbildung, Fortbildlung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren; das Archiv- und Bibliothekswesen; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Lmndes Landes dient; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen;
  • 11.)die militärischen Angelegenheiten; die Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und der Hinterbliebenen; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Massnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 12.)die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der - 5 -Gendarmerie einschliesslich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie ausserhalb des Landesbereiches handelt;
  • 13.)die Gendarmerie der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschliesslich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst.

Artikel 12.

  • 1.)die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht;
  • 2.)das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse;
  • 3.)die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiete;
  • 4.)Personenstandsangelegenheiten einschliesslich des Matrikenwesens und Namensänderung;
  • 5.)das Passwesen und die Fremdenpolizei;
  • 6.)die pädagogisch-didaktische Einrichtung des mittleren und niederen Schulwesens;
  • 7.)das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung;
  • 8.)hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschliesslich- oder teilweise für den Bund eingehoben werden, die Anordnungen zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermässigen oder verkehrshindernden Belastung der Benützung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; die Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen;
  • 9.)das Munitions-, Schiess- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen;
  • - 6 -
  • 10.)das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen;
  • 11.)das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeinde-Sanitätsdienstes und Rettungswesens; das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen;
  • 12.)das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren einschliesslich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht.

Artikel 13.

Artikel 14.

  • 1.)die Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2.)das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Erhaltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten, den Privatunterricht und das Privatschulwesen, das Volksbildungswesen;
  • 3.)das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschliesslich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Ueberführung von Leichen;
  • 4.)die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 5.)die öffentlichen Einrichtungen zur aussergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 6.)das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  • - 7 -
  • 7.) die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete;
  • 8.)die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung, das Forstwesen einschliesslich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 9.)das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschliesslich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land.

Artikel 15.

Artikel 15 a.

Artikel 16.

Artikel 17.

Zweiter Abschnitt.

Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Bundestag.

Artikel 18.

Artikel 19.

- 9 -

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

B. Der Bundesrat.

Artikel 29.

Oder:

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

- 13 -

C. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

- 15 -

Artikel 42.

Artikel 43.

Artikel 44.

D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Artikel 45.

Artikel 46.

Artikel 47.

E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Artikel 48.

Artikel 49.

Artikel 50.

Dritter Abschnitt.

Die Vollziehung des Bundes.

A. Die Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Bundespräsident.

Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
  • a) die Ernennung der Bundesangestellten (einschliesslich der Offiziere) und der sonstigen Bundesfunktionäre und die Verleihung von Amtstiteln an solche;
  • b) die Schaffung von Amts- und Berufstiteln, die Verleihung von der Berufstitel;
  • c) die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen, ferner die Abolution von strafgerichtlichen Verfahren;
  • d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen über Ansuchen der Eltern.

Artikel 54.
Artikel 55.
- 19 -
Artikel 56.
Artikel 57.

(Siehe II. Version zu: " I. Der Bundespräsident" des dritten Abschnittes!)

2. Die Bundesregierung.

Artikel 58.
Artikel 59.
- 20 -
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
- 21 -
Artikel 63.
Artikel 64.
Artikel 65.
Artikel 66.
Artikel 67.

3. Das Bundesheer.

Artikel 68.
Artikel 69.
Artikel 70.
Artikel 71.

B. Die Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Artikel 81.

- 25 -

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

Vierter Abschnitt.

Die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 85.

Artikel 86.

- 26 -

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

Artikel 94.

Artikel 95.

Artikel 96.

Artikel 97.

Artikel 98.

Fünfter Abschnitt.

Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

- 30 -

Artikel 103.

Artikel 104.

Artikel 105.

Artikel 106.

Artikel 107.

Artikel 108.

Sechster Abschnitt.

Die Grund- und Freiheitsrechte.

Artikel 109.

Artikel 110.

Artikel 111.

Artikel 112.

Artikel 113.

Artikel 114.

Artikel 115.

Artikel 116.

Artikel 117.

Artikel 118.

Artikel 119.

Artikel 120.

Artikel 121.

Artikel 122.

Artikel 123.

Artikel 124.

Artikel 125.

- 35 -

Artikel 126.

Artikel 127.

Artikel 128.

Artikel 129.

Artikel 130.

Artikel 131.

- 36 -

Artikel 132.

Artikel 133.

Artikel 134.

Artikel 135.

- 37 -

Artikel 136.

Artikel 137.

Artikel 138.

Artikel 139.

Artikel 140.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

Siebenter Abschnitt.

Die Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 147.

- 40 -

Artikel 148.

Artikel 149.

  • 1.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 3.über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 150.

Artikel 151.

/: Artikel 152.

Artikel 153.

Artikel 154.

Artikel 155.

Artikel 156.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 157.

Artikel 158.

  • a) zwischen Berichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder,
  • b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten,
  • c) zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer Landesrerierung und der Bundesregierung.

Artikel 159.

Artikel 160.

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Artikel 161.

Artikel 162.

  • a) des Bundespräsidenten,
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe,
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar: wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag des Bundestages; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seine Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag.

Artikel 163.

Artikel 164.

Artikel 165.

Artikel 166.

Artikel 167.