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Länderkonferenz
20. Mai 1919
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA, Kabinettsratsprotokolle, Kt. 8
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Vertraulich!
Anwesend:
Beginn: 9 Uhr abends.
Inhalt:
Staatssekretär Dr. Loewenfeld-Ruß berichtet über das Ergebnis der heute in Angelegenheit des Reise- und Sommerverkehrs abgehaltenen Länderkonferenz. Es sei gelungen, eine Vereinbarung mit den Landesregierungen dahingehend zu treffen, daß diese sich bereit erklärten, das generelle Einreiseverbot fallen zu lassen, wogegen die Staatsregierung mittelst einer Vollzugsanweisung die Landssregierungen ermächtigt, jeden über drei Tage dauernden Sommeraufenthalt von Personen, soferne sie nicht in der betreffenden Gemeinde heimatberechtigt sind oder dortselbst ihren ständigen Aufenthalt haben, an eine besondere Bewilligung zu knüpfen. Gleichzeitig wird der Wirksamkeitsbeginn der Vollzugsanweisung vom 29. April 1919, St.G.Bl.Nr. 252 bis 10. Juni d.J. hinausgeschoben. Das Staatsamt für Volksernährung habe weiterhin in Aussicht gestellt, den Ländern zum Zwecke der besseren Versorgung während der Zeit, welche für den Sommerverkehr in Betracht kommt, beson- 4 -dere Lebensmittelzuschübe zur Verfügung zu stellen.
Der Kabinettsrat nimmt diesen Bericht zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Erlassung der oberwähnten Vollzugsanweisung.
Der Vorsitzende teilt mit, daß ihm seitens des Hauptvolksrates Südmährens ein Telegramm zugekommen sei, worin er gebeten werde, die Forderung dieses Hauptvolksrates nach Entsendung des Kreishauptmannes Teufel als Vertreter der Interessen Deutsch-Südmährens zur Friedenskonferenz sowohl im Hauptausschuss der Nationalversammlung wie auch im Kabinettsrat mit allem Nachdrucke zu vertreten.
Der Kabinettsrat stellt fest, daß ein Vertreter Deutsch-Südmährens in der Person des Sektionsrates Oldofredi bereits der Friedensdelegation beigegeben sei.
Präsident Seitz verweist. darauf, dass der Kabinettsrat in seiner Sitzung am 2. Mai d.J. den Beschluß
Die fünfte Länderkonferenz Amtlich und verlautbart
Die Staateregierung hat mit einer am 20. Mai im Staatsgesetzblatte verlautbarten Vollzugsanweisung angeordnet, daß in Ergänzung der bekannten Vollzugsanweisung über den Reise- und Sommerverkehr die Landesregierungen ermächtigt werden, jeden über drei Tage dauernden Sommeraufenthalt von Personen, welche nicht in der betreffenden Gemeinde heimatberechtigt sind oder dort ihren ständigen Aufenthalt haben, an eine besondere Bewilligung zu knüpfen, ferner daß die erwähnte Vollzugsanweisung vom 29. April 1919 statt am 20. Mai 1919 erst am 10. Juni 1919 in Kraft zu treten habe. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Anordnungen, welche in der letzterwähnten Vollzugeanweisung über den Besuch der Heilbäder getroffen wurden.
Bei der gesternheute stattgefundenen Länderkonferenz hatte sich gezeigt, daß die Länder tatsächlich bisher nicht imstande waren, die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vollzugsanweisung über den Reise- und Sommerverkehr zu treffen, daß dies jedoch bis zum 10. Juni, möglich sein wird. Was speziell die so vielfach in der Oeffentlichkeit erörterten Einreisebewilligungen betrifft, so werden die Landesregierungen Verfügungen treffen, damit diese bereits in den nächsten Tagen nicht mehr gehandhabt werden.
Das Staatsamt für Volksernährung hat bei der Länderkonferenz in Aussicht gestellt, den Ländern zum Zwecke der besseren Versorgung während der Zeit, welche für den Sommerverkehr in Betracht kommt, besondere Zuschübe zur Verfügung zu stellen. In den Ländern, welche von Sommerfrischlern besucht werden, dürfte dadurch die Möglichkeit geboten sein, auch der ortsansäßigen Bevölkerung eine Erleichterung ihrer Versorgung zu bieten.
der Staatsregierung vom 19. Mai 1919, mit welcher die Vollzugsanweisung vom 29. April 1919, St.G.Bl.Nr. 252, ergänzt wird.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R.G.Bl.Nr. 307, wird in Ergänzung der Vollzugsanweisung vom 29. April 1919, St.G.Bl.Nr. 252, verordnet wie folgt:
Die Landesregierungen sind ermächtigt, jeden über drei Tage dauernden Sommeraufenthalt von Personen, sofern sie nicht in der betreffenden Gemeinde heimatberechtigt sind oder dortselbst ihren ständigen Aufenthalt haben, an eine besondere Bewilligung zu knüpfen.
Durch diese Bestimmung werden die hinsichtlich des Aufenthaltes in Heilbädern erlassenen Vorschriften (§ 5 der Vollzugsanweisung vom 29. April 1919, St.G.Bl.Nr. 252) nicht berührt.
In Abänderung des § 10 der Vollzugsanweisung vom 29. April 1919, St.G.Bl.Nr. 252, wird der Wirksamkeitsbeginn der letzterwähnten Vollzugsanweisung erst mit 10. Juni 1919 festgesetzt, soweit es sich nicht um den Besuch von Heilbädern (§ 5) handelt.
Artikel 2) dieser Vollzugsanweisung tritt sofort, Artikel 1) am 10. Juni 1919 in Kraft.