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Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 1

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Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 1

Großdeutsche Volkspartei

Vor dem 18. Mai 1920 (vor Einbringung des GD Entwurfs in der KNV) entstanden

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, BKA/Inneres, Parteiarchive, Archiv der GDVP, Kt. 113

strukturell erschlossen

Großdeutsch Sonderdruck Textvariante 1

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA/Inneres, Parteiarchive, Archiv der GDVP, Kt. 113“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Vorentwurf einer österreichischen Verfassung

unter Mitwirkung von Mitgliedern der Großdeutschen Vereinigung ausgearbeitet von Mitgliedern der Deutschen Freiheits- und Ordnungspartei in Oberösterreich und von Mitgliedern der Nationaldemokratischen Partei.

Unter dem Zwange des Vertrages von St. Germain, der den Anschluß an das Deutsche Reich derzeit verwehrt, in dem Bestreben, dem bedrängten Volke des deutschen Alpenlandes den Aufstieg zu ermöglichen, schließen sich die geschichtlich gewordenen selbständigen Länder Niederösterreich, OberösterReich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg zu einem Bundesstaat zusammen und geben sich nachstehende Verfassung

I. Hauptteil.

Aufbau und Aufgaben des Staates.

Art. 1

Demokratische Republik.

Art. 2.

Bundesstaat.

Art. 3.

Bundesgebiete.

Art. 4.

Staatshoheit.

Art. 5.

Die Machtverteilung zwischen dem Bund und den Ländern.

  • 1.die ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung zu (ausschließlicher Wirkungskreis) oder
  • 2.nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung zu, die den Ländern oder autonomen Körperschaften verbleibt (grundlegender Wirkungskreis) oder
  • 3.nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze zu, während den Ländern die nähere gesetzliche Regelung und die Verwaltung obliegt (grundsätzlicher Wirkungskreis). Soweit verfassungsgemäß Bundesgesetze vorliegen, sind sie für die Länder bindend. Soweit eine Übertragung an den Bund nicht vorliegt, steht den Ländern Gesetzgebung und Verwaltung zu. Erläßt der Bund ein grundsätzliches Gesetz (3), so kann er eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Land das Ausführungsgesetz zu schaffen hat Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Bund berechtigt, das Ausführungsgesetz selbst zu erlassen. Macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten, die nicht zum ausschließlichen Wirkungskreis gehören, keinen Gebrauch, so können die Länder auch auf diesem Gebiete Gesetze erlassen, die aber einem späteren Bundesgesetz weichen.
  • Über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Art. 6.

Ausschließlicher Wirkungskreis des Bundes.

  • 1. Die Bundesverfassung, die Verlautbarung der Bundesgesetze, die Organisation der Bundesbehörden.
  • 2.Die Beziehungen zum Ausland, die diplomatische und kommerzielle Vertretung, die Kriegserklärung, den Friedensschluß, die Staatsverträge, die Handelsverträage, die Regelung des Zollwesens und die Regelung des Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesländern.
  • 3.Das Bundesheer und die Sicherheitswehr in Wien, Verkehr mit Schießpulver und Sprengstoffen.
  • 4. Die Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung der Verfassung
  • 5.Die Regelung der Ein= und Auswanderung, der Auslieferung, des Paßzwanges, der Bevölkerungspolitik, der Statistik, des Gesundheits- und Veterinärwesens.
  • 6.Das Münzwesen, das Währungsweisen, Banken und Börsen mit Ausnahme der Länderbanken, Agrarbanken und gewerblichen Kreditanstalten.
  • 7.Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente, Urheberrechte, Punzierungswesen.
  • 8.Das Bundesverkehrswesen: Post, Telegraph, Fernsprecher, Schiffahrt, außer auf einem See, der nur zu einem Lande gehört, Luft= und Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen, Bundesstraßen.
  • - 2 -
  • 9. Bergbauangelegenheiten, Energiewirtschaft mit Ausnahme der Elektrizität, Kraft= und Maschinenanlagen und Regelung der technischen Gebrauchsformen. 10. Das Volks-, Mittel= und Hochschulwesen.
  • 11. Das Bundesfinanzwesen: die Regelung des Bundeshaushaltes, der Bundessteuern, der Bundesschulden, des Bundesvermögens, einschließlich der Bundesmonopole, die Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und Ländern, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß die von Grund und Boden zu entrichtenden Steuern (Grund-, Haus-, bezw. Bodenwertsteuer) den Ländern zu verbleiben haben, daß die Steuer im Lande der Produktionsstätte zu entrichten ist und daß Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
  • 12.Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, des Polizei= Bundessteuer= und Gefällsstrafrecht, das gerichtliche Verfahren.
  • 13.Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, einschließlich der Gewerbeinspektion, Arbeitsnachweis und Sozialversicherung (Art. 36).
  • 14.Preßrecht.

Art. 7.

Der grundlegende Wirkungskreis des Bundes.

  • 1.Die Organisation der Behörde, die Regelung des Verhältnisses der Advokaten und Notare, die Regelung der Rechte der öffentlichen Angestellten.
  • 2.Das Versicherungswesen mit Ausnahme der Sozialversicherung.
  • 3.Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich der Kriegsbeschädigten, der Kriegswitwen und =Waisen, der Schutz der Mutterschaft, Säuglings= und Jugendfürsorge.
  • 4.Volkswohnungs= und Heimstättenwesen.
  • 5.Das Handel= und Gewerbewesen mit Ausnahme des Bank- und Börsenwesens, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
  • 6.Die Gesetzgebung über Berufsverbände, Planwirtschaft und Enteignung.
  • 7.Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln sowie mit notwendigen Bedarfsgegenständen.
  • 8.Das Vereins= und Versammlungsrecht.
  • 9.Die Regelung der Religionsgesellschaften.
  • 10.Personalstandsangelegenheiten, einschließlich der Matrikenführung.
  • 11.Vermessungswesen.
  • 12.Bestattungswesen.

Art. 8.

Der grundsätzliche Wirkungskreis.

  • 1. Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht.
  • 2. Das Forstwesen.
  • 3.Das Agrarwesen
  • 4.Das Fach= und Fortbildungsschulwesen.
  • 5.Das Bankwesen, soweit es nicht in den ausschließlichen Wirkungskreis fällt.
  • 6.Das Bauwesen.
  • 7.Das Ernährungswesen
  • 8.Das Wasserrechtwesen.

Art. 9.

Die Landesverfassungen.

Art. 10.

Die Ausübung der Staatsgewalt.

II. Hauptteil.

Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger.

Art. 11.

Bundes- oder Staatsbürgerschaft.

Art. 12.

Gleichheit der Staatsbürger.

Art. 13.

Freiheit der Person.

Art. 14.

Freiheit der Wohnung.

Art. 15.

Freiheit der Mitteilung.

Art. 16.

Freizügigkeit.

Art. 17.

Freiheit der Auswanderung.

Art. 18.

Rechtsschutz.

Art. 19.

Freiheit der Meinungsäußerung.

Art. 20.

Versammlungsfreiheit.

- 5 -

Art. 21.

Freiheit der Vereinsbildung.

Art. 22.

Wahlrecht.

Art. 23.

Petitionsrecht.

Art. 24.

Glaubensfreiheit.

Art. 25.

6 -

Das Recht auf Unterricht

Art. 26.

Art. 27.

Art. 28.

Art. 29.

Art. 30.

Die Ehe.

Art. 31.

Der Schutz der Kinder.

Wirtschaftliche Rechte.

Art. 32.

Art. 33.

Freiheit der Berufswahl.

Art. 34.

Die Freiheit des Eigentums.

Art. 35.

Freiheit der Arbeitskraft.

Art. 36.

Schutz der Arbeitskraft.

Art. 37.

Die Vertragsfreiheit.

Art. 38.

Vereinigungsfreiheit.

Art. 39.

Pflichten der Staatsbürger.

Art. 40.

Ausnahmszustand.

III. Hauptteil.

Politische Organisation der Bundesgewalt.

I. Kapitel.

Die Organe der Bundesgewalt.

I.

Art. 41.
Der Bundespräsident.
Art. 42.
Wirkungskreis des Bundespräsidenten.
Art. 43

II. Die Bundesregierung.

Art. 44.

III. Der Bundesrat.

Art. 45.
Vertretung der Länder.
Art. 46.
Zuständigkeit des Bundesrates.
Art. 47.
Art. 48
Art. 49.
Art. 50.

IV. Der Bundestag.

Art. 51.
Art. 52.
Art. 53.
Art. 54.
Art. 55.
Auflösung des Bundestages.
Art. 56.
Art. 57
Immunität der Berichte.
Art. 58
Zuständigkeit des Bundestages.
  • 1.Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen Bundesangelegenheiten und die Kriegserklärung. Der Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung des Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu erfolgen.
  • 2.Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung des Bundeskanzlers unter Namhaftmachung von 3 Bewerbern.
  • 3.Ablehnung der Bundesminister.
  • 4.Das Recht, die Geschäftsführung der Regierung zu überprüfen, Anfragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse einzusetzen, welchen die Befugnisse eines ordentlichen Untersuchungsgerichtes nach der St.=P.=O. zukommen.
  • 5.Das Recht, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister in den Anklagezustand zu versetzen und einen Volksentscheid über die Absetzung des Bundespräsidenten zu verlangen.

Art. 59.

V. Volksbegehren und Volksentscheid.

Art. 60.
Art. 61.
Volksbegehren.
Art. 62.
Volksentscheid
  • 1.Die Änderung oder Aufhebung der Verfassung;
  • 2.der Abschluß der Friedensverträge;
  • 3.die Absetzung des Bundespräsidenten

II. Kapitel.

Art. 63.

Die Gesetzgebung.

IV. Hauptteil.

Die Länder.

Die Organe der Länder.

Art. 64.

Die Organe der Länder.

Art. 65.

Art. 66.

Art. 67

Art. 68.

Art. 69.

Die Gesetzgebung der Länder.

Art. 70.

Art. 71.

Art. 72.

V. Hauptteil

Art. 73.

Wirtschaftliche Organisation.

I. Die Bezirkswirtschaftskammer.

Art. 74.

Art. 75.

  • 1.Beratung aller wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Bezirkes;
  • 2. Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Fällen der Sozialisierung und Planwirtschaft
  • 3.Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Betriebsräte;
  • - 15 -
  • 4. die Durchführung der Geschäfte der sozialen Versicherung, des Arbeitsnachweises und die Schlichtung von Arbeit= und Lohnstreitigkeiten;
  • 5.die Entsendung von laeräten an die Bezirksbehörde und an die Laiengerichte.

II. Die Landeswirtschaftskammer.

Art. 76.

Art. 77.

  • 1.Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Landesgesetze. Der Landtag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Landeswirtschaftskammer unter Satzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2. Die Antragstellung auf Erlassung von Landesgesetzen sozial politischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Landtag durch ein Mitglied der Landeswirtschaftskammer.
  • 3. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Bezirkswirtschaftskammern.
  • 4. Die Entsendung von Beiräten an die Landesregierung und die Namhaftmachung von Laienrichtern.

III. Die Reichswirtschaftskammer.

Art. 78.

Art. 79.

  • 1.Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bundesgesetze, insbesondere solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder neue Schuldverpflichtungen eingegangen werden Der Bundestag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Reichswirtschaftskammer unter setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2. Die Antragstellung auf Erlassung von Bundesgesetzen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Bundestage durch ein Mitglied der Reichswirtschaftskammer.
  • 3.Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen der Landeswirtschaftskammer.
  • 4.Die Entsendung von laeräten an die Bundesregierung und an die Bundesgerichte, insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher vorsieht.

VI. Hauptteil.

Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege.

I. Die Verwaltung.

Art. 80.

Art. 81.

II. Das Heerwesen

Art. 82.

Art. 83.

III. Rechtspflege.

Art. 84.

Art. 85.

Art. 86.

Art. 87.

Art. 88.

Art. 89.

Art. 90.

Art. 91.

VII. Hauptteil.

Die Obersten Bundesgerichte.

Art. 92.

Der Oberste Gerichtshof.

Art. 93

Das Bundesverwaltungsgericht.

Art. 94.

Das Bundesverfassungsgericht.

Art. 95.

  • 1.Über Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden, bezw. Verwattungsgerichten.
  • 2.Über Kompetenzkonflikte zwischen der Bundesregierung und einer Landesregierung oder zwischen Landesnegierungen untereinander.
  • 3.Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes= oder Landesverordnungen gesetzwidrig sind.
  • 4.Über die Anfechtung von Wahlen und über die Frage des Mandatsverlustes bei öffentlichen Vertretungskörpern
  • 5.Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregirungen wegen Verletzung der Verfassung.

Art. 96.

Art. 97.

VIII. Hauptteil.

Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Art. 98.

Art. 99.

Art. 100.

Art. 101.

  • 1.Die Gegenzeichnung aller Urkunden über Staatsschulden, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur der Ausdruck der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung
  • 2.Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses und der Landesrechnungsabschlüsse

Art. 102.

Art. 103.