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Großdeutsche Volkspartei

18. Mai 1920 (aber vor dem 20. April 1920 entstanden)

Verfassungsentwurf (Druck )

AdR, Büro Seitz, Karton 10

strukturell erschlossen

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Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 10“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

842 der Beilagen. — Konstituierende Nationalversammlung.

1
eingebracht: 18. V. 1920

Antrag

des

Abgeordneten Dr. Franz Dinghofer und Genossen,

betreffend

die Grundzüge der österreichischen Verfassung.

Unter dem Zwange des Vertrages von St. Germain, der den Anschluß an das Deutsche Reich derzeit verwehrt, in dem Bestreben, dem bedrängten Volke des deutschen Alpenlandes den Aufstieg zu ermöglichen, schließen sich die geschichtlich gewordenen selbständigen Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg zu einem Bundesstaat zusammen und geben sich nachstehende Verfassung:

I. Hauptteil.

Aufbau und Aufgaben des Staates.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

  • 1.die ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung zu (ausschließlicher Wirkungskreis) oder
  • 2.nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung zu, die den Ländern oder autonomen Körperschaften verbleibt (grundlegender Wirkungskreis) oder
  • 3.nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze zu, während den Ländern die nähere gesetzliche Regelung und und[] die Verwaltung obliegt (grundsätzlicher Wirkungskreis).

Artikel 6.

  • 1.Die Bundesverfassung, die Verlautbarung der Bundesgesetze, die Organisation der Bundesbehörden.
  • 2.Die Beziehungen zum Auslande, die diplomatische und kommerzielle Vertretung, die Kriegserklärung, den Friedensschluß, die Staatsverträge, die Handelsverträge, die Regelung des Zollwesens und die Regelung des Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesländern.
  • 3. Das Bundesheer und die Sicherheitswehr in Wien, Verkehr mit Schießpulver und Sprengstoffen.
  • 4.Die Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung der Verfassung.
  • 5.Die Regelung der Ein- und Auswanderung, der Auslieferung, des Paßzwanges, der Bevölkerungspolitik, der Statistik, des Gesundheits- und Veterinärwesens.
  • 6.Das Münzwesen, das Währungswesen. Banken und Börsen, mit Ausnahme der Länderbanken, Agrarbanken und gewerblichen Kreditanstalten, Handel und Gewerbewesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
  • 7.Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente, Urheberrechte, Punzierungswesen.
  • 8.Das Bundesverkehrswesen: Post, Telegraph, Fernsprecher, Schiffahrt, außer auf einem See, der nur zu einem Lande gehört, Luft- und Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen, Bundesstraßen.
  • 9.Bergbauangelegenheiten.
  • 4
  • 10.Das gesamte Schulwesen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fach- und Fortbildungsschulen.
  • 11.Das Bundesfinanzwesen: die Regelung des Bundeshaushaltes, der Bundessteuern, der Bundesschulden, des Bundesvermögens, einschließlich der Bundesmonopole, die Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und Ländern, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß zum mindesten das Erträgnis der von Grund und Boden zu entrichtenden Steuern (Grund-, Haus-, beziehungsweise Bodenwertsteuer) den Ländern zu verbleiben haben, daß die Steuer im Lande der Produktionsstätte zu entrichten ist und daß Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
  • 12.Das bürgerliche Recht, die Organisation der Gerichte, die Regelung der Verhältnisse der advokaten und Notare, das Polizei-, Bundessteuer- und Gefällsstrafrecht, das gerichtliche Verfahren.
  • 13.Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, einschließlich der Gewerbeinspektion, Arbeitsnachweis und Sozialversicherung (Artikel 36).
  • 14.Preßrecht.
  • 15.Kultusangelegenheiten.

Artikel 7.

  • 1.Die Organisation der Landesbehörden, die Regelung der Rechte der öffentlichen Angestellten, die Regelung des Verwaltungsverfahrens.
  • 2.Das Versicherungswesen mit Ausnahme der Sozialversicherung.
  • 3.Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich der Kriegsbeschädigten, der Kriegerwitwen und Waisen, der Schutz der Mutterschaft, Säuglings- und Jugendfürsorge.
  • 4.Volkswohnungs- und Heimstättenwesen.
  • 5.Die Energiewirtschaft mit Einschluß der Elektrizität, Kraft- und Maschinenanlagen und Regelung der technischen Gebrauchsformen.
  • 6. Die Gesetzgebung über Berufsverbände, Planwirtschaft und Enteignung.
  • 7.Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit notwendigen Bedarfsgegenständen.
  • 8.Das Vereins- und Versammlungsrecht.
  • 9.Die Regelung der Religionsgesellschaften.
  • 10.Personalstandsangelegenheiten, einschließlich der Matrikenführung.
  • 11.Vermessungswesen.
  • 5
  • 12.Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht.
  • 13.Das Bestattungswesen.

Artikel 8.

  • 1.Die Gemeindegesetzgebung.
  • 2.Das Forstwesen.
  • 3.Das Agrarwesen.
  • 4.Das landwirtschaftliche Fach- und Fortbildungsschulwesen.
  • 5.Das Bankwesen, soweit es nicht in den ausschließlichen Wirkungskreis fällt.
  • 6.Das Bauwesen.
  • 7.Das Ernährungswesen.
  • 8.Das Wasserrechtwesen.
  • 9.Organisation und Verwendung der Gendarmerie sowie der Polizei außerhalb Wiens.

Artikel 9.

Artikel 10.

II. Hauptteil.

Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger.

Artikel 11.

Artikel 12.

Artikel 13.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

10

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

Artikel 28.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

III. Hauptteil.

Politische Organisation der Bundesgewalt.

I. Kapitel.

I. Die Organe der Bundesgewalt.

Artikel 41.
Artikel 42.
  • 1.Er vertritt den Bund nach außen und beglaubigt die Gesandten; mit Zustimmung des Bundestages erklärt er Krieg und schließt Staatsverträge ab, mit Zustimmung des Volkes schließt er Frieden.
  • 2.er hat den Oberbefehl über das Heer;
  • 3.er ernennt die Offiziere, Richter und Bundesangestellten selbst oder durch die Regierung;
  • 4. ernennt über Vorschlag des Bundestages den Bundeskanzler und über Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister, ferner über Vorschlag der Landtage die Landeshauptleute und ihre Stellvertreter;
  • 5.er genehmigt und veröffentlicht die Beschlüsse des Bundestages (Artikel 63);
  • 6.er ordnet die Wahlen für den Bundesrat und Bundestag an, leitet mit Ausnahme des im Artikel 62, Z. 3, vorgesehenen Falles den Volksentscheid, beruft die Sitzungen des Bundesrates ein, ihm obliegt ferner die Einberufung, die Vertagung und die Schließung der Sitzungsperiode des Bundestages;
  • 7.er übt das dem Bunde zustehende Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Länder aus;
  • 8.er hat das Recht der Begnadigung in Einzelfällen;
  • 15
  • 9. er verfügt mit Zustimmung des Bundesrates den Ausnahmszustand.

Artikel 43.

II. Die Bundesregierung.

Artikel 44.

III. Der Bundesrat.

Artikel 45.
Artikel 46.
Artikel 47.
Artikel 48.
17
Artikel 49.
Artikel 50.

IV. Der Bundestag.

Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.
Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57.
Artikel 58.
  • 1.Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen Bundesangelegenheiten und die Kriegserklärung. Der Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung des Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu erfolgen.
  • 2.Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung des Bundeskanzlers unter Namhaftmachung von drei Bewerbern.
  • 3.Das Recht, die Bundesminister abzulehnen.
  • 4.Das Recht, die Geschäftsführung der Regierung zu überprüfen, Anfragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und über Antrag eines Fünftels der Mitglieder Untersuchungsausschüsse einzusetzen, welchen die Befugnisse eines ordentlichen Untersuchungsgerichtes nach der Strafprozeßordnung zukommen.
  • 5.Das Recht, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Minister in den Anklagezustand zu versetzen und einen Volksentscheid über die Absetzung des Bundespräsidenten zu verlangen.

Artikel 59.

V. Volksbegehren und Volksentscheid.

Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
  • 1. jede Änderung oder Aufhebung der Verfassung;
  • 2.der Abschluß der Friedensverträge;
  • 3.der Antrag auf Absetzung des Bundespräsidenten.

II. Kapitel.

Artikel 63.

IV. Hauptteil.

Die Länder.

Artikel 64.

Artikel 65.

Artikel 66.

22

Artikel 67.

Artikel 68.

Artikel 69.

Artikel 70.

Artikel 71.

Artikel 72.

V. Hauptteil.

Artikel 73.

I. Die Bezirkswirtschaftskammer.

Artikel 74.

Artikel 75.

  • 1.Beratung aller wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Bezirkes;
  • 24
  • 2.Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Fällen der Sozialisierung und Planwirtschaft;
  • 3. die Mitwirkung bei den Geschäften der sozialen Versicherung, des Arbeitsnachweises und die Schlichtung von Arbeits- und Lohnstreitigkeiten;
  • 4. die Entsendung von Beiräten an die Bezirksbehörde.

II. Die Landwirtschaftskammer.

Artikel 76.

Artikel 77.

  • 1.Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Lander[s]gesetze. Der Landtag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der Landeswirtschaftskammer unter Setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2.Die Antragsteller auf Erlassung von Landesgesetzen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Landtag durch ein Mitglied der Landeswirtschaftskammer.
  • 3.Die Entsendung von Beiräten an die Landesregierung.

III. Die Reichswirtschaftskammer.

Artikel 78.

Artikel 79.

  • 1.Die Vorberatung aller sozialpolitischen und wirtschaftlichen Bundesgesetze, insbesondere solcher, durch welche neue Steuern aufgelegt oder neue Schuldverpflichtungen eingegangen werden sollen. Der Bundestag hat bei sonstiger Ungültigkeit seines Beschlusses eine derartige Gesetzesvorlage der 25 Reichswirtschaftskammer unter Setzung einer Frist von zwei bis vier Wochen zur Begutachtung zu übermitteln, ist aber nicht weiter an das Gutachten gebunden.
  • 2.Die Antragstellung auf Erlassung von Bundesgesetzen sozialpolitischen und wirtschaftlichen Inhaltes und Vertretung dieses Antrages im Bundestage durch ein Mitglied der Reichswirtschaftskammer.
  • 3.Die Entsendung von Beiräten an die Bundesregierung und an die Bundesgerichte, insoweit das Gesetz die Zuziehung solcher vorsieht.

VI. Hauptteil.

Verwaltung, Heerwesen und Rechtspflege.

I. Die Verwaltung.

Artikel 80.

Artikel 81.

Artikel 82.

II. Das Heerwesen.

Artikel 83.

Artikel 84.

III. Rechtspflege.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

28

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

VII. Hauptteil.

Die Obersten Bundesgerichte.

Artikel 93.

29

Artikel 94.

Artikel 95.

Artikel 96.

  • 1.Über Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden, beziehungsweise Verwaltungsgerichten.
  • 2.Über Kompetenzkonflikte zwischen der Bundesregierung und einer Landesregierung oder zwischen Landesregierungen untereinander.
  • 3.Über die Frage, ob Landesgesetze, Bundes- oder Landesverordnungen gesetzwidrig sind.
  • 4.Über die Anfechtung von Wahlen und über die Frage des Mandatsverlustes bei öffentlichen Vertretungskörpern.
  • 5.Über die Anklage gegen den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen wegen Verletzung der Verfassung.
  • 6.Über Ansprüche eines Landes an den Bund oder des Bundes an ein Land.

Artikel 97.

Artikel 98.

30

VIII. Hauptteil.

Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

  • 1.Die Gegenzeichnung aller Urkunden über Staatsschulden, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten. Die Gegenzeichnung ist nur der Ausdruck der Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarung.
  • 2.Die Abfassung des Bundesrechnungsabschlusses und der Landesrechnungsabschlüsse.

Artikel 103.

Artikel 104.