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Protokoll der 17. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 22. September 1920

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Protokoll der 17. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 22. September 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

22. September 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/101 ex 1920

maschinell erfasst

Protokoll der 17. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 22. September 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/101 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

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Prorokoll der 17. Sitzung des Unterausschusses des Verfasgungsaugschusses vom 22. September 1530. Begina 3 Uhr Nachmittag. aameseni: Dr. Otto Bauer als Vorsitzender Dr.Jodef Aiguer Or. Heinrich 6lessln. Dr.Robert Danneberg Jodck Fink Leopold Kuxschak Professor Dr.Ignaz Geipel Präsldeat Karl seitStaatssekretär Professor Dr. Michael Wayx Unterstaatssekretär Otto Glöckel Tr. Wilheim Elleabogen Professor Dr. Julius Tandier Von der Staatskanzlei: Min.Rat Dr. Georg Fr oehlich Sekt.Rat Dr. Egbert Mannlicher Min-Vizesekretär Dr. AdolI Merkl als Schrittfünrer Win. Fizesekretär Dr. Kurt Frieberger Vom Staatsamt für Handel und Gewerbs, Induatrie und Bauten: Min.Rat Ingenieur Emil Gaertner Professor Dr.Hans Kelsen als Pxperte des Verfassungsausschlesss. -000--14 2

Der Jozsitzende erlangt die Zustimmung des Unterausschungea,ver Eintritt in die technische Earung der Gesantentwurfes eine Bezeinigung der Kompetenzfrage bezüglich der Volksgesundheit und des Flektrizitktowesene zu versuchen und erteilt zuerst dem Unterstaatesskretär Prof.Dr. Zandler das Wort. Nach seinem Verschlag, den er ausführlich begrundet, hätte Art.10, Ekt.22 zu lauten: Gesundheits- und Vaterinärwegen, jedoch mit Ausnahme der Heil- und Pflegennstalten und Amhulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Bestattungewesene sowie des Gemeindesanitätedienstes und Rettungewesens, unbeschadet des dem Bunde in sanitärer Einnicht zustehenden Reantee der Aufeicht über die Heil- und Pflegsanstalten, Ambulatorien und Kurorte; Dahrungemittelken trelle. Das die Berälkerungspolltik anlangt, halt er en für uewögliekein den Fandern zu überlaeen, wenn man darunter die staxtliche Bewirtschaftung des orgenischen Kapltale versteht. Iat aber aarunter nur Rygiene gemeint, so ist der Kurdruck unrlchtig gewäalt. Der Vorgitzende bevorzugt gegenüber dem Vorachlag des Vorredners einen Vorschlag der Stastekanzlei und erwähnt, daß eine Vereinbarung der Fartelfdem Bunde die sanitäre Oberanfeicht über Hell- und Pflegeenstalten stz. zugestanden, die Bkonomiach adminietrative Leitung jedoch der Kompstenz der Länder vorbehalten babrPref. Dr. Beipel sicht keine Veranlassung, jetzt noch Aenderungen voraunahmen. Auf Vorschlag des Voreitzenden wird der Vorschlag der Stextakanzlei mit einer Umezellung im folgenden Nortiante angekommen: Frt.10, Pkt.1z; Kraahrungewesen einschließlich der Rahrungsmitteikontrolle; Ggrundheitswegen mit Ausnahme des Leichen- und Bestaltungswosens sowie des Gemeindesanitätsdiensteg und Hazungewesene; hinsichtlich der Heil- und Eflegeangtalten, Ampule tprien und der Kurertewegeng jedoch nur die ganitäre Aufzicht. von einer ausdrücklichen Brhnung der Kadizinalstatistik 3

wird abgesehen, da zahlrgiche Stnatsämter gewisse Zueize der Statistik aufgenemmen wünschen, die wen aber in Art.10, Prt.13 1r der Formel: Volkszählangenssen, soale sonstiga Statistik se weit als nicht nur den Iuterongen eines einzelnen landes dientg ausammengefaßt hat werde die Wedtzinalstatietik aufgenammen, so müste auch sins große Zahl anderer Statistiken in der Verfassung aufgezänlt werden. Nach Brukhnung der Varhanälungen des Landeshauptmannetellvartreters von Stelermark Dr. AhEr und sofnes Zanttätsreferenten mit Unterstaatsxekretär Dr Tandier stallen PräEIRent Seltz und Praf. Dr. Soipe1 übereinstimmend fest, daß bezüglich der Faspung des Art.1l, Pkt7 keine Parteivereaäbarungen vorliegen. Der Punkt erhalt aaf Beschluß des Unterausschusses folgende Fasrung: Artikal 11, Puakt V. VolkswehBunge- und Volkapflegestättenwasen, Mntterschafts-,3unglinge- und Jugendfürsorge, Heil- und Pfiegsenstalten, Ambulaterien, Zurerteresen, Lelchen- und Bestattungeresen, Heilquellen“ Der Voreitzende ertellt hierauf dem Unterstantesskretär iöekel das Wort zur Eretattung eines Vorgenlagen für die Formulierung des Punktas 13 des Artikels 10. Das Unterrichtsamt beantragt folgendes im Art. 10 aufzunehmen: schulaufsicht und Schulverwaltung. Gedantes Hoskachulwesen; Lehrerbildung; Staatserziehungennstalten; Anstalten für Borgenkinder; pädagegisch-didaktische Eihrichtung sowie Errichtung und Erhaltung von öffentlichen mittleren und niederen Lehranshalten. Einrichtung dar mit“. leren und niederen Schulen, insbesondere Fantsetzung der Lehrzleie und Lährpläne; Schulpflicht; Bestimmungen über Lehrbücher und Lehrmittel. Die Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung auf dem sonstigen pädagogisch-didaktischen Geblete wird durch BundesVerfassungsgesetze geregelt. Diehetrecht der Lahrer, einschließlich des Besoldungswesent und des Dlexinlinarrechtes. Privatschulwesen. Volksbildung. Die Zusammensetzung den Schalvermaltungsbe1. 106 4 hörden und die Dienstheheit über die Lehrerschaft an niederen Lehrestalten wird durch besondere Bundes-Verfasbungsgesetze beakimmt. Ergänzend bemerkt der Veraifgende, daß ein Hinvernehmen der Parteienmur Matgestellt ist über die Punkte: Gesamten Hochschulwegen, Lehrerbildung, Staatkerzlehungsenstalten und Angkalten für Bergenkinder. Der sonstige Inhalt des Vorgeklagen weicht nach Erklärung Prof.Dr. Deipele von den Vereinbarungen ab. Staatssekretär Prof. Dr. Ma yr stellt ausdrücklich fgat, daß der vom Unterstaatasekretär Oldekel verlegene Entwarf nicht von der Stantskanzlei stammt. Prof.Dr. Beipel bezeichnet es als Ansinht beiner Partei, daß der bieherige Zustand solange aufrecht zu bleiben habn,bin das neue Schulverwaltungegesetz die einschlägigen Angelegenheiten neu regelt. Einem Bunderverfasanngegesete, dan dieser Regelung irgendwie präjndiziere, könne die ohrletlichsoziale Partei Ihre Zustimmung nicht geben. Er verwelst auf seine Aekauf beztiglichen Erklärungen in der 14. (s.Pretokell der l4.Sitzung, Gaite 10 f) und 16. Sitzurg (&. Protokoll der 16.Sitzung, beite 2)dee Unteransschueger. Abg.Elesein weist auf das scheinbare Zustandakemmen von Vereinbarungen der christlichaozialen und der vozialdemokratlschen Partei hin, von denen er und seine Partel keine Kenntnin erlangt ha wad spricht den Kunach aus, man möge seiner Partei noch ver der Sitzung der Nationalversammlung das Ergehnis diener Barn tungen zur Kenntnis bringen. Eine Stellungnahme zu diesen Fraßen sei ihm ohne Vorbereitung nicht möglich. Er sei auch nicht in der tage, die heutige Behatte ad referendum zu nehmen- Präeident Seitz erinnert an die Parteleitzungen in der Präsidentschafbekanzlei, bei denen die sozialdemokratische Partei dem Standpunkt der christlichsozialen Vertreter someit als möglich entgegengekommen sei! nur in zwei Punkten besteht ein abselater Widerspruch: Die Christlichsozialen fordern, daß die Lehrer Landesbeamte sein sollen, während seine Partei sie nie Bundesbeamte betrachtet; der 1. 5 zweise strittigs Pankt saten die Schnlanfeicktebehörden. Nach Aeschanung seiner Partei selleh Landes- und Bezirkeschaleäte Organe des Bundes sein, während die Christlichsozialen der Anrckanung sind, daß diese Behörden heute landesergans sand nah solien. auch weiterhin dem Lande zugehören/Diese zweite Frage sollte also in einem Schalveeltungsgesetz, das als Verlassungsgegets mit zweidrittel Mahrheit zustände kommen müßte, gelöst werden. Er hatsbei den Farteibesprechungen darauf hingewiegen, daß von der Diensthoheit über die Lehrer den Ländern fast nichte geblieben sei, da der Bund die Besoldung regelt, als das Zeitavaxcement und die Ernennung der Diraktoren und Oberlebrer. Ea asi unbedingt notwendig, die einzelnen Pankte in der Verfassung zenau anzuführen, da schst immer wieder neue Hlßverständnisge entstehen. Abgeordneter Olesein ist der Anschauung, daß der geltende Rechtszustand aufrecht zu bleiben hätte, bie das Sehulverwaltungegesetz zustandekommt. Da eine einseltige Aenderung des geltenden Rechtszustandes nicht möglich ist, fürfte er auch noch lange unverändert fortbestehen. Prof.Dr. Selpel erklärt inabesanders, daß das Hert „Sohulaufsicht" nicht in die Verfanzung kommen dürfe. Die Verfassung darf in keiner Einsicht präjudizieren und nur enthalten, was durchaus unbestritten ist. Dr. Bauer übergibt hierauf den Vorgitz Professor Dr. Seipel, der als Grundlage der meiteren Verhandlungen den Formulierungevorschlag der Staatskanzlei in Beratung zieht. Ein Vermittlungsvorschlag Prof.Lr. Kalsena, das Schnlwegen aus der Verfassung auszuscheiden und nur in einem eigenen Schulparagraphen den Verauch zu machen, den gegenwärtigen Rechtazustand mit den Kategorien der neuen Verfassung in Einklang zu bringen, die endgültige Regelung aber einer späteren Regelung vorzubehalten, wird vom Präsidenten deitz mit dem Hinweie 1.

126 8 abgelöhnt, daß bereite die Grund- und Freiheitsrechte in der Verfassung fehlen und nun auch noch das Schulwesen nicht enthalten wäre. Seine Partei habe das gräßte Entgegenkommen gezeigt und nur auf dem Gebiete des Schulmenens Forderungen gestellt. Der gegenwärtige Rechtszustand könne nickt maßgeband sein, da er auf dem Sanktiensrecht der Krane beruht. Einfach festzustellen, daß nichts geändert wird, wei politioch nicht gentgend. Prof. Dr. Kele en gibt zu bedenken: Das Nichtzustandekommen der Verfaenung bedeutet, daß sich an der Schulfrage nichte Andert; gegenwärtig werden die Normea nicht befolgt. Ea wäre also bereits ein Gewinn, wenn die gegenwärtige Rechtelage in der Verfassung juristisch festgelegt wird. Nach Ansicht Prof.Hr. Baipeis häste ee in Art.10 zu lauten: Das gesamte Hochschulwesen, Lehrerbildung, fachliche Zentrallehranstalten, staatliche Eralchungeanstalten; Anstalten zur Erziehung der Sorgerkinder; die pädagogisch-didaktinche Einrichtung des mittleren und niederen Schulwesens mit der Hinschränkung, daß im Bshulverwaltungegeaetz iestgelegt werden soll, in welchen Balungen der pädagogisch-lidaktiechen Einrichtung die Vollziehung vollständig den Ländern zu übertragen iet, so z.B, daß es auf dem Gebiets der Schulerleichterung keinen Inatanzenzug geben darf. Hiezu bemerkt Präsident Deitz, daß der Vermittlungevorschlag Dr.Bauers nur der Verauch eines Entgegenkomwens, nicht aber der Standpunkt seiner Partei gewegen sei, die aagegen sei, daß die einzelnen Punkte des Reichs-Volksschulgesetzes angegeben werden. Prof. Dr. S ei pe1 meint fortfahrend, daß an die vorerwähnte Formulierung die Übrigen unbestrittenen Belange des Art.10, Pkt.13: Volkebildungswesen; Regelung des wirtschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliothekedienstes u.s.w. anzuschließen wären. Endlich wäre in Art,12 als Ekt.l a Privatunterricht und Privatschulwesen einzugliedern und in Pkb.8 dieses Artikels nach den Worten Wienetrecht der Organe -7 der Länder, die behörklisbe aufgaben zu besorgen hstsa, »ienstrecht und Besoldungsspaten der Lehrpsrognes an den Volks- U42 purgerschulen (oder an den anderen Schulen)anzuschlisben. Für das Blektrizitätswesen legt Kin.Rat Ing.Gaertxer eine Fermelierung des Wäßderkraft- und Klextriritäterirtschaftanntss vor, die aber nach Anschauuag Prof.Dr. Be? gene nicht den Parteivereinbäarungen entsprickt. Professer Br. Seipe1 verliest die Formulierung der Sechverstfuligen seiner Partei, nach der ex in Art.10 heiben sellte:Bormailsieruog ant Typieierung elektrincher Anlagen und Einrichtungen und Sicherheltamall ahmen auf diesem Gebieter:in Art.12 hätte dort, we von Kasserrecht die Rede ist, zu stehen: „Das Elaktrlaitstewesen tit Ausnahke der in Pkt.10 genannten Belange“. Die Stastakanzlei wirä eingeladen, diese Anregung in Brukgung zu ziehen. MixRatertner findst über Befrager die Formuliezung der christlichsozlalen Partei aus dem grunde gut, weil es dannricht meir möglich sein wird, daß in Abständen von weniger Kilometern andere Elektrizitätswerke mit anderen Stromstärkem etc. srrichtet werden können. Bo könne es vielleicht gelingen, die Thase der Zwergkraftwerke zu überwinden. Die Formel biete aber noch nicht die Möglichkeit, das Großkraftwerk wirklich durchzuführen. Die Wasserkraftverwertung müsse nach einheitlichen Gezichtspunkten ausgeführt werden. Mit rein technischen Veraugsetzungen sei kein Erfolg zu erzlelen. Auch in einigen Fragen der Elektrizitätswirtschaft, die mit tschniechen Fragen untrennbar verknüpft ssi, könne auf eine gewiese Einheitlichkeit nicht verzichtet werden; ansonsten würden die Voraussetzungen für eine grosszügigs technische Lörung des Warverkraft- und Elsktrizitätewirtechafteproblems fehlen und une die Möglichkeit benommen sein, dieess technisch unbestrittens Ziel zu erreichen, ein ziel; dae die Setweiz bereite erreicht habe als folgs dar schweizeri! echen Bundse- und Kantonal-Gesetzgebung, die dem Bunde die Führung aller einschlägigen Angelegenneiten zugestaht.

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ProfsFr. AEIF dI wbnacht die Debatts über die vorgelegten Fasgungen in der nächsten Iitzung gemeinsan mit der über die anderen strittigen Fragen abzuführen und ertallt zur technischen legung Praf.Dr. Kisan das Hort. Dieser bittet vorerst zur Kennteis zu nehmen, daß die verliegenden Anträge gemeinsan von ihm uni den Herren der Staatskanzlat ausgsarheitst wurden, mit denen er prinzipiell im Einvernehmen stehe. in sächlicher Beziehung erlaube er sich folgenden Eitel für das Gegetz vorzuachlegen. Gesetz, nomit die Ragublik Oesterzeich als Bundegstaat givgerichtet wird (Bunder-Verfarsungegesetzle. Der in Klammer beigenetzte auert tital nach engliachem Beiepleie hei zwecke Zitierung nstwendig. Die vorgeschlagene Fassung wird angepommen. Redner schlägt waiter vor, das erste Hauptstünk folgendermaßen zu gliedern und mit Untertiteln zu versehenisR. Staataform, Bundesgablet, Bandsavolk (Art. 1 die 8): B. Verteilung der Zuständigzeit (Art. 7 bie 24 a); G. Organer und bittet grat nach erfelgter Legung der betroffenden Artikol darüber zu entscheiden. An dar Famguag des Art.I, Abs.R haben zahlreiche ProLaasoren ausgesetzt, daß der Arbjektabegriff in deppeltem Sinne gebraucht wird, u. zw. senahl ale Organ wie als Kompstanz, nämlich als Organweingesetzte, aber ale Kompstenz "ausgeühte. Der Unterausschuß beschließt auf Antrag Prof. Dr. F«1- 615

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