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Protokoll der 9. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 23. August 1920

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Protokoll der 9. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 23. August 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

23. August 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/78 ex 1920

maschinell erfasst

Protokoll der 9. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 23. August 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/78 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protokoll

dup S. Sitzung des Unterautscaueees des Verfausungsausscaussis von 23. August 1520. Joeine 20 iar 30 voraittog. pr. otto fauér alsvoreitzender neinricn elesein nr. Botort dannabere Todok Fink pari Featunsr pr. Ienaz geipe1 2 stastsestrotar Nr. 1io von der erastermelel: sektionerat dr. Auro Jäckl sottionerat rr. Eebert rannliche vinistoriatrizoeserotar nr. Furt erLe 80 schriftführer. profossor hr. Nans fo) een als ergerte des Verfarsuneeaueschugess. aemannen. Mestaf des frulkelel wird unverandert angenomen. ale 2. Meaft bsantragt lbg. Dr. Denn bergeie rasgene aur 84 def Sotlaren rvoreitzende leitst die aurch veratung des Einzer Entrarfne von infane an ein und beeoricht die Einleitung der Verfaeeung über die sich der fueschuee nis abgeordneter nr. gelpel meint nur echrer wird sinieen können. Ioder der sosialdenoxraticens Entwurf 1s04 der neilags) noch der christlicheosials (das der Beilagsl enthalts sin derartiese Provenium. Hinraren hebt Abgeordnster 1« se in hervor, dase auch der grosedeutech- Antwurf ein derartipse Proventum entaält und zunecht, dase bri Reratung im verfaseungeaueschwese der Bericht sretatter die gelarliche Erklarung ale Einleitung des Intwurfee seiner Dartel ernähne. Dioser Hunsch wird zur Kanntnie genonnen und protokollier: Vit der Derrundung, dass die grund- und Freiwiterachts auf geschieden werden und dahar keine vollständige Verfassung gegeben werde, beschlisgst der Unteraugschues die feierliche Einleitung zu streichen. Die Ueberschrift des 1. Abechnittes "allgemeine Bestinnungen“ wird über Antrag des Abgeordnsten nr. seipai angenommen. Abeatz l dee Artikele 1 wird unverändert angenommen. Als 2. Meatz beantragt Abg. Dr. Nann 3 ag die wasrung aus 842 dar zeilagen alle gewalt im Staate geht von Volke auer die auch in Antrurfe Nr. R-AN«Fe auf genomnen ssi. Abg. Dr. De Ips1 macht aber darauf aufmerksam, dass se sich hier un eine theologiseue Grundfrage handle und schlägt die Reibshaltung der Einaar fassung vor. Der Voreitzande hält se nicht für nötig, die Verfassung mit streitragen aus verschiedenen Weitanschauungen zu belasten und schläg vor, folgende fassung zu nehmen: artisel i (2) ralle öfgentlichen Gwalten werden von volke eingesetzt und in sedden Nanen ausgubt:. Dieser Antrag aira angenommmn. Abg. e lo s s in verveiet auf den grosedeut schen Antrag, der durch die Torte -jeder staateburser hat Antet an der wirtschaftlichen und politischen Nacht der gesantheith 3

sicherung und Förderung der seeankhelt und dee Einzelnen iet der Zreck des staatser zur wirtschaftlichen Denokratie zu gelangen eucht, stallt aber selbet seinen Antrag, so dass die Aufnahne dieser Worts nach seiner gesenerklärung der Voreitzenden unterbleibt. Jetzterar ernahnt aich, dass in grosedeutechen Intrurfe über den einzelnen Artlkeln Vatsrechriften steken. Abgeordnster eleseln beantragt jedoch mit Rücksicht aut die austerordentliche schwierigkeit fur die einzelnen Destimnungen keine Ueberschriften aufzunehren. Disser datraf wird sangenoamen: na das proveniun reggefallen ist, müeste nach Anschauung dse Abg. Dr. S« 1pel nunnehr festgstellt werden, dars oesterreick ein sundeestaat sel. Auf Antrag die Abg. l+se Im leut Mbeatz 1 dee wrelkele 2 roasterreich iet ein Bundsesteate in Anlehnang an den grosedeutschen Entrurg,folgt nun die Aufzühlung der fänder in alphaberiecher Rethenfolee (Antrag cleseinl Asatz 2: »yar pundgestant wird gebildet aus den selbständigen fändern: Färkten, Niederösterreich, Oberösterreich, calzburg. gtelsmark, Firol, Vorarlterg und rien. auf Antrag der Starteeetretere Dr. Wayr wird in einne dee Annezlonsseretzsetwurfse das geltetbestinmungsrecht dee purgenlandee hervererichen und auch die Vahl der gezeichnung wurds Heinzenland oder Heidebauernland(auf widerspruch inse Teile der Bevölkerung storsen- erhält der 3. Aheatz folgende passung: (3) sobald das Purgenland seinen Tillen dazu ausgedrückt hat, wird se ale selbständiges und gleichterechtigtee fand in den sund aufgenommen. Ner voreitzende bemerktchiezu, dass das purgenland bie zur Fahl nur ein Territorium sel, das von Oueterreich verwaltet wird, eret wenn se einen Landise hat, kann se sin sigense rand werden. pls frage ob dien als selbständiger Bundesland zu bahet 4

dein sei und imnieferne seine Joslösung von Niederöeterreich in der Verfaszung zu srwähnen sel, wird ein Antrag dee Voreltzenden angenommen, danzufolge die staatekanzlei sreucht wird. in Einvernehmen mit dem zande Fiederösterralch und mit der grmeinde mien eine entepreckende Hebargan et eldenung zu lormu. Leran; doch wird beschlossen se in Artikel 2, fsatz zmit aufzuzählen. Für die Durchfünrung musstep, wie der Vorzitzende annint,identiache Beschlüees die Landtagee und des semeinderatse gefaset werden. Dr. Danneborg ermähnt, dase der Junsch allgenein ist, den Woloes Dien und Viedsrösterreich zu trennen. ner Voreitzande erwähnt nun die runsche, die von einer Deputation der Induetrisorganisation über die verzehrefreinett innerialt des Bundeegebietse vorgebracht wurde,dde sei eber richt möglich,dass an Tage des Inkrafttretens der Verfassung mit einem schlage säntliche Verkehrebeschränkungen äusser kraft treten. Ee wären afdo Üebergangebestimmungen für den allgemeinen 1bbau notwendig wärend sonst die zestimmungen aur dem soziale-nokratischen und den Panner-Wayrischen Antwurf zu verwenden. wären. Abgeordneter gelpel spricht sich zwar gigen Zuischenzollinien jedoch nicht gegen senstige verkehrebeschränkungen aus. Der Voreitzends verweist auf die Vörlichkeit nieebräuchlicher Ansendung des Transportecheinneeens. Abg. Nr. seip«1 beantragt demnach die Aufnahme des Artikale 5 Abe. 2 des sozleldenokratischen Entwurfee (504 der Zeilerel unter Weglarsung der Worte "oder sonstige Verkehrebeschränkungen?. trtikel 3a (nie zeisetzung von Buctsteben bis zur endeiltigen waunumerierung der Artikel wird Auf Frund einer Anregung das sokt. natee pr. Wannlichar beschlossen). 12) par kundserabist bildet ein einschlägiger WährungeEirtschafte- und zollgebiet. (2) Innsraalt der granten des Funder dürfen kerne Zwischen 1. 5

zollinten vrrichtst werden. 4ierauf wird folgender frelkel angenommen: Artieel 36. Hunderhauptstadt und sitz der Staateobororgand der Fundse ist wien. sei Besprechung des Artikale 1 wird die rrags das Heimatrechtes und der Rundesbürgerschaft drörtert. Der sodanke des Feinatrochtss sel, wie der vorsitzende hervorhebt, bareite durchbrochen, de das dennächst srechelnande geestz über die Optionerecats auf grund das priedensvertragus vielen tauten den Fruerh der Stantebürgerschaft ermöglicht onne dass ein in einer Geneinde zustäneig sind. Der Entwurf Penner-Wayr erklärt in irtieel lis sogur, dass mit dem seinstracht Unteretützungs- und Verzorgungeansprüche nicht verbunden sind. Auf Antrag die Voreitzenden wären abratz l, 3 und 1 dee grogedeutechen Antrürfee aufzunehmen und die Weitsrragelung den Bundssgsestze zu überlassen, nur müerta wan trachten für die künftige Aufnahme des deutschen Syetans nicht durch eins Verfassungehsetimung auszuschliesssn. Abg. I"& s in ist der anschauung, dass due grestz über die eptionsrecht sins lax spschalis von kurzer Dauer est, die sins sinmaligs Aufnahms von Staatsbürgern regeln. Beschlossen vira: Artikst 4. (2) Jadse Land hat eins Landsebürgerechaft. Die voraussotzungin für Erverb und verlust der Fandsebürgerschaft sind in jeden fande gleich und durch zundsegcestz guregelt. 12) grundlegende Voraussetzung der Fandseburgerschaft iet das Feinatrecht in sinsr sensinde die Land-s. 13) wir den ernerb der Zandosbürgerschaft wird die zunasd bürgerschaft srrorhen. 14) Jeder kundsshürzer hat in jeden fande die gleienen Rechte und Priienten wie die Bürger dee fandee selbet. artikel s fällt aus. 6. Artikel s die Einser enwarfee wird unter Petonung der der grossen prattlech-polltiechen gedautung, die eine Brrännung der wandermeitsrechte bezüsliel des Burgenlandss und färntene hat, unverändert angenommen. ger voreltgande zicht nun jfttiel lit des sontaldenskralischen Intrurkes (S04 der natlasa) über die Vorrachts der rationalität u. e.4. in Beratung, die eigentlich nur eine Ausführung des Wortes danokratiech in frticel l fbe. l gelen. geren die Worte vfür innerr spricht sich aög. Fr. s.Ip? aus, die nach seinen Antrase gestrichen werden. In übrigen wird der Artikel angenommen und lautst: artivel sa. Alle Bundesbürger sind vor den deestzo gleich. Vorrechte der gaburt, das Geschlechtss, des Standse, der vlases und des gekenntnisess elld ausgeschlossen. areisel 7 und wreikel o. des Einzer Entaurfes worden geetrichen. Angmonnen hingagen wird frti el s das sorialdenskratt schen Entrürfes (301 der seilagel und eingefügt als artiiels. Mls gehörden und Aenter in sundesgebiete sind in fahnen iares gusotznässigen Wirkungskreiese zur sachsslseidigen rilfeleistung verpflichtet. Der Vorsitzende meint, dass iruitl lo der ort esi un der eensinde Erwähnung zu tun und wenn auch dr. se1 p«1 Rachte der Aschauung iet, dass die jewsinden allefdurch die fänder arhalten sollten, sei doch dss rensindefiranzproblen von nicht ainder groeser Bedeutung als das Zendsefinanzproblen. van müsse der Gemeinde, wie der enplieche Fachtiedruck lautet, ein gediesse enstioneles Vinieun in der Verfarzung aberenzen. nas wehlen derartiger gestierungen führ? din zu sueserordent Nenen gemderseleiten. so sel da rerotz über die Vermögeneabe eebe die stelle enthalten: weie Veraögensnbgabe wird nicht vor. geschrieben zur zroche der Sintebung von Mnlagen auf eide aesee 1. 7

gtinung schlärtndie versrehet die Stantriekss für Fineniee danit, dase diess die sinder zöglichtesi eei ohne Vierterricn tät der Verfossung die Zuschlagefreiaeit auezudrücken. Dr vetweise auf die Regelung in Zngland (grante in diel Der Antrag, Gestimmungen über die censindmnin freikel 1o aufzunchuen, wird abgelehnt. treikel 18 bie 15 sind durchberaten und siag-fügt wird ein rartikell2 a die allgam-in anerkannten Regeln des Völkerrechten gelten als Bestandteile des Fundgerechtser. act artdesl d4 sären nach fnsthanung die Voreitzenden Bestinmungen über Reante und Volkst-auftracts aufzunehnen. Hiezle sind, wie gekt. Eat Br. annlicher mitteilt, verhandlungen mit dem staateente für Finanzen notwendig. Die stantekenzlet wird eingeladen, in Einvernehnen mit diesem Stastsants und den Frantonorernicationen eine Formulierune vorzulagen. Die sitzung wird von f 1 thr die 2 Ihr 50 win. Nachmittag unterdrochen. Abratz 1 und 2 des Artikele 17 wird auf antrag des Voreitzanden gestrichen und die beiden übrigen Absätze diesss Artikele als Artikel, 13 a eingeschlatet: artikel 13 a. (2) wenn zur nurchführung nhi stauteverträgen gesetzliche wassnahmen im Wirkungekreiee der fänder erforderlich sind, eind die zänder verpflichtet, die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein zändern dieser verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des gesetz-e auf den Bund übsr. 12) Werse hat der zund in nurchführung von verträren und nebereinkonnen mit frenden staaten das Hebernachungeracht auch in solchen angelegenheiten, die zun selbständigen Wirkungekreies der fänder gehören. Flebel stchen den Funde die gleichen Rachle gegeniber den fandsefsgierungen zu, wie bei den angeleganherten de der mittelbaren Bundesverwaltung. 8

zigrauf bsepricht abgeordneter dr. se ipel Nreikel 14 des vorialdenskratisclen znwuries (Sat der Zellugs) er bezurrortst die Aufnahne derartiger Fretimungen, wie eie ähnlich au auch in zroeedeutschen Antwurfe anthalten selen. Ficher hat men sich ausschlieselich mit den aufbau einer polltischen Verfassung beschäftigt, ss wärs aber von vorteil auch eine wirtschaftlieen wenigstens in grundzügen anzudeuten. Abg. EIssein entrickelt die Meicht seiner Partel eine Ari arbeitsfrisden durch Aufstallung von Kannern herbeizuführen in denen Arbeiter und Arbeitgeber paritätiech vertreten sind. Abg. Daus r. unterscheldet den Artikel 13 (304 der neilage) ale plan einer organication dee Wirtschaftelebense und die Testinmung des grosedeutschen Entrürfee ale Organication der wirtschaftlichen vergaltung des stautse.Nach denchauung seiner Partst sei, die dise, auch raumann in reutschland betonts, in der Verfaszung angsgeben worden, sohin der Stast das Wirtschafteleten zu führen hat. per sozlaldenskretische antrurf, der den Gedanken ausspricht, dass die politische zur wirtschaftlichen Demokratie ausgebaut werden müsse, sprecht nur aus, was bereite in verschiedenen bssetzen vorhanden oder wenigstene angedeutst iet. Auch die Anragungen in Entwurf Dinghofer enthält nichtige Vorschlägt wären aber sehr vorsichtig zu verwirklichen. Dr das Prinzip der rein paritätiechen Vertretung nichtererten.t est, wäre se nicat zrecknäeele, diese Bestinnung in die Verfassung aufzunolmen. Hingegen vicke Artikel is (504 der geilagen) sehr erziehsrisch, wail er den ssdanken verwirklichen sohl, dase se dis polltische nenokratie seltet ist, die sich zur wirtschaftlichen auebaut, wenn auch die Annahne die trtikele zunächet kann eins Wirkung aurlösen wird. Nbg. Nr. e«1+bespricht die berstende feilnehne der rerufsorgenieation bai der wirtechftlicher und sorialen sgestzretung. Unter genutzung des 1bs. l das trr. 15 (304 der zeilegen) der übrlee reil dee frtltele, über den fr. dannebere Abstien 9

enne nunacht, wire abgleunes- eird singeschoden. artikel leer. 11) Die organlention der gutererzeugung und der guberperreitene det netgabr dee constereron. Deron slanangetern Aufbau dieser oreanleation ist die politische neusktatie zur wirtschaftlichen Danokratie zu entricksla. (2) Virtschaftliche selbetvervaltungskörger und Berufsorganieationen sind zur Vorbereitung der Geestzgebung und zur Teilnahne an der Vermaltung in wirtschaftlichen und erialen Angelegenhelten heranzuzichen?. trtikel 1s wirdartixrieten, da ihn frtikel 38 behandelt. Auch dae Vorhandensein einer negativen Bestiamung, dass Vollzugeanreieungen nur auf Grund der Zundsssoestze erlassen werden. durten, konstatlart der voreitzende in Artikel 55. nei peratung des Artikale 1d wird ein intrag Dr. Nant Be F & 2, dase die Vandats auf die fänder entsprechend der zahl der dort rohnheften zundsebürger nach jeder Volkezählung neu aufzuteilen sei, wird zan? einen Händerungsvorschlag dee Abge 7 i n k abgelehnt. Vom selten trtikel werden Meatz 4 und 5 der Einzer raesung abgelehnt, die drei ereten thraätze angenomnen und durch frtikel 22 fbe. 1 des sozialdenokratiechen Entsurfee 1O0t der neilagen) ergänzt. Die Alteregreme für die paseire rahlrecht wird mit 24 Jahre fretgesstzt: areiEel 15. 12) ner vationalrnt wird von Zundsevolk auf grund des glsichen, direkten, geheinen und perrönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Känner und sreuen nach den Crundeätzen der Verhültnierahl gegeben. 12) ner rahltar muse ein sonntar oder ein anderer öefentliener Ruhstag ssin. 13) rahlbar iet jeder Patütorecktigte der das 24. EebeneJaur übsrechritten hat. 1. 10. 1a) nie Autscallesenne von Dahlrocat und der Mählbarkelt kann nur infolge einer gerichtlichen verurteilung oder Verfügung esin. pei Besprecung dee Artikele 20 meint der Voreitzende, daee die Einbsrufung des Nationuiratse durch den Fundsspräeldenten eins Reuiniezanz an das Recht des Konafeuen selne stände inzuberufen und heinzuechicken, eui. Alerainge beruft auch in Frankreich auf antrag der Rsgierung der Präeident das parlament ein. Die Einführung von seesionen sei nicht unbedingt nötig aber richtig.sel, die Profsesor nr. volsen betont, dare keine parlamentlose Zaltabssheitte vorkomnen, foraudiert wird: artikst 20. (1) Die Gesetzgebungspzriode der Nationalrates dauert. vier Jahre von Tage seines sreten Zusamnentrittes an gerechnet, Die Heurahl ist von der Bundeeregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat an Tage nach der Beendigung der ablaufenden Oeretzgebungsgeriode zusammentraten kann. (2) Der Vationalrat ist zum sretanmal von Fundsegrästdenten Innerhalb 30 tage nach der Fahl einzuberuinn. (3) Der Nationalrat kann nur durch seinen Beschluss vertagt werden. Die Nied-reinberufung erfolgt durch seinen Prüeidenten. Dieesr iet verpflichtst, den Fationalrat sofort sinzuberuten, wenn ein Viertel der Witglieder oder wenn die Dundesregiorung ee verlangt. Art. 21 entfällt, da sr abgeändert als Absel3) in vorhergehenden Artikel angegliedert wurde. pri Beratung des Art.22 vendet sich Dr.Dannberg gegen die voglichteit einer Auflösung, die an aonarchische Ospflogenheiten erinners. Auck geht se vie abgeslorein meint, nicht an, dass die von Nationalrat genähtte Regierung aissen auflder. Der Vereitzande iet der freicht, dase state, anm er sich zeigt, dase eine Fahl ein anderes Ergebate hätte, 1. 11- dor vertrotungekörper autzuldnen und eine Neuzahl einentelten erto We. Leuthner zelet an englischen delepiolen wie gefänrlich ss sat, wenn die Ragierung darüber zu beetinnen veraag, den ihr gunstigen zeitgungt zur Vounahl einee Perlanentie durch rechtzeitige Auflösung des Jausss auszunützen. Dadurch derde die Volkeabetinnung gefälecht. Der Voreitzende meint, dase man bei Aufnahme des Grundentzes bestinnen müege, dase die Auflözung dures einfachse soeatz erfolge, sonst würde man sin verfaseungegreetz für nötfe halten. Auf antrag die Aögso ipel erhäit der drtikel folgenden Vortlaut:

Art. 22.

Art. 38.

Art. 27.

Art.28