CS Entwurf II KNV Beilage

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Christlichsoziale Partei

25. Juni 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AVA, Nachlasssammlung, E 1707 (Nachlass Mayr) Mappe 2

Dokument vollständig ediert

CS Entwurf II KNV Beilage

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E 1707 (Nachlass Mayr) Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

1

Antrag

der

Abgeordneten Dr. Michael Mayr und Genossen,

betreffend

die Schaffung einer Bundesverfassung für die Republik Österreich.

Die Gefertigten stellen den Antrag: „Das Haus wolle den beigeschlossenen Gesetzentwurf zum Beschlusse erheben." In formaler Beziehung wolle dieser Antrag dem Verfassungsausschusse zugewiesen werden.

Wien, 25. Juni 1920.

  • Dr. Mayr.
  • L. Kunschak.
  • Schönsteiner.
  • Buchinger.
  • Schoepfer.
  • Hosch.
  • Fr. Kocher.
  • Miklas.
  • Dr. Wagner.
  • Födermayr.
  • S. Geisler.
  • Dr. Buresch.
  • Partik.
  • Jutz.
  • Parrer.
  • Hollersbacher.
  • Lieschnegg.
  • Dr. Gürtler.
  • Hans Steinegger.
  • Dr. Anton Maier.
  • Dr. Gimpl.
  • Niedrist.
  • Dr. Seipel.
  • Dr. Waiß.
  • R. Weigl.

3

Gesetz

vom...

betreffend

die Bundesverfassung der Republik Österreich.

I. Abschnitt.

Der Bund, die Bundesländer, das Bundesgebiet und das Bundesvolk.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

4

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

II. Abschnitt.

Die öffentliche Gewalt im Bunde.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

5

Artikel 11.

Artikel 12.

Artikel 13.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

III. Abschnitt.

Die Verteilung der öffentlichen Gewalt zwischen dem Bund und den Bundesländern.

Artikel 21.

  • 1.Die Bundesverfassung und die Verfassungsgerichtsbarkeit; die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; die Regelung des wissenschaftlichen und sachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes;
  • 2.die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere der Abschluß aller Staatsverträge; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen;
  • 3. die militärischen Angelegenheiten mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten;
  • 4. Die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen. Die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme 8 der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder erfolgt durch Bundesgesetz.
  • 5.Die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie, einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; die Sicherheitspolizei in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten; die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die Durchlieferung; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
  • 6.das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
  • 7.das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallehranstalten; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus;
  • 8.das Bergwesen; die Ausführung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Tieren;
  • 9.das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; dass Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; das wirtschaftliche Assoziationwesen; die Handels- und Gewerbekammern; das Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit- Börse und Bankwesen;
  • 10.das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die 9 Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 11.die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen;
  • 12.das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen.

Artikel 22.

  • 1.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
  • 2.die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht: das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  • 3.das Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht;
  • 4.die Festsetzung des Lehrzieles bei den mittleren und niederen Schulen;
  • 5.das Veterinärwesen;
  • 6.das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen:
  • 7.die betriebstechnischen Vorschriften bezüglich des Kraftfahrwesens;
  • 8.die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; 10 das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambularien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens;
  • 9.das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen;
  • 10. die beruflichen Vertretungen mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

Artikel 23.

  • 1.Die Organisation der Verwaltung in den Ländern; das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und jener Angestellten des Landes, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land;
  • 2.die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 3.das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung usw.); und die Bodenentschuldung; das Forstwesen, einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten: den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 4.das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambularien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen;
  • 5.das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 6.die beruflichen Vertretungen aus land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

Artikel 24.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

IV. Abschnitt.

Die dem Bunde und den Bundesländern gemein samen Einrichtungen.

Artikel 28.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

  • a) Verfassungswidrigkeit von Gesetzen;
  • b) Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
  • c) Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bunde und den Bundesländern oder zwischen diesen untereinander;
  • d) Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe, ferner zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen oder zwischen diesen untereinander;
  • e) Gesetzwidrigkeit von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; 14
  • f) Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes und der Mitglieder der Landesregierungen, insbesondere auch der Landeshauptmänner;
  • g) Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte.

V. Abschnitt.

Schlußbestimmungen für die endgültige Regelung der Verfassung.

Artikel 32.