Danneberg Entwurf

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Danneberg Entwurf

Danneberg, Robert

Zwischen dem 18. Februar 1920 und dem 20. April 1920

Verfassungsentwurf (Druck )

AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2

Dokument vollständig ediert

Danneberg Entwurf

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Sozialdemokratischer Entwurf einer Bundesverfassung. (April 1920.)

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Artikel 2.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

  • 1.die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen;
  • 2. die Regelung und Ueberwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die Durchlieferung;
  • 3.die Wahlen zum Bundestag, die Durchführung von Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete;
  • 4. die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder;
  • 5.das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
  • 6. das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen sowie der Marken- und Musterschutz; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; der Handels- und Gewerbe- sowie der Arbeiterkammern; des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens; - 2 -
  • 7.das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und Luftschifffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
  • 8. das Bergwesen; die Angelegenheiten der Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen; das gesamte Wasserrecht- und Elektrizitätswesen; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen;
  • 9. das gesamte Arbeiterrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz, einschließlich des Rechtes und Schutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten, sowie der Hausgehilfen; das Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
  • 10.das Schul- und Erziehungswesen; die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren; das Archiv- und Bibliothekswesen; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; der Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen;
  • 11.das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse;
  • 12. die militärischen Angelegenheiten; die Angelegenheiten der Gendarmerie; die Kriegsschädenangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  • 13.die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst.

Artikel 10.

  • 1.die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht;
  • 2.die beruflichen Vertretungen;
  • 3.Personenstandesangelegenheiten, einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
  • 4.das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
  • 5.das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung;
  • 6.hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen; die Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen;
  • 7.das Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie das Waffenwesen, das Kraftfahrwesen; - 3 -574
  • 8. das Gesundheitswesen mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambularien, des Kurorte-, Leichen- und Begräbniswesens, sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; das Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; das Veterinärwesen:
  • 9.das Verwaltungs- und das Verwaltnugsstrafverfahren, einschließlich der Zwangsvollstreckung, sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht.

Artikel 11.

Artikel 12.

  • 1.die Organisation der Verwaltung in den Ländern;
  • 2. das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen, einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Ueberführung von Leichen;
  • 3.die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
  • 4. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  • 5.die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen, einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  • 6. das Dienstrecht der Angestellten jener Landesbehörden die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land.

Artikel 13.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

Zweiter Abschnitt.

Die Gesetzgebung des Bundes.

A. Der Bundestag.

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23.

Artikel 24.

Artikel 25.

Artikel 26.

Artikel 27.

B. Der Bundesrat.

Artikel 28.

Artikel 29.

Artikel 30.

Artikel 31.

C. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 32.

Artikel 33.

Artikel 34.

Artikel 35.

Artikel 36.

Artikel 37.

Artikel 38.

Artikel 39.

Artikel 40.

Artikel 41.

D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.

Artikel 42.

Artikel 43.

Artikel 44.

E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat.

Artikel 45.

Artikel 46.

Artikel 47.

Dritter Abschnitt.

Die Vollziehung des Bundes.

A. Die Regierungsgewalt des Bundes.

1. Der Präsident des Bundestages.

Artikel 48.
Artikel 49.
Artikel 50.
Artikel 51.
Artikel 52.
Artikel 53.
Artikel 54.

2. Die Bundesregierung.

Artikel 55.
Artikel 56.
Artikel 57.
Artikel 58.
Artikel 59.
Artikel 60.
Artikel 61.
Artikel 62.
Artikel 63.
Artikel 64.

3. Das Bundesheer.

Artikel 65.
Artikel 66.
Artikel 67.
Artikel 68.

B. Die Gerichtsbarkeit des Bundes.

Artikel 69.

Artikel 70.

Artikel 71.

Artikel 72.

Artikel 73.

Artikel 74.

Artikel 75.

Artikel 76.

Artikel 77.

Artikel 78.

Artikel 79.

Artikel 80.

Vierter Abschnitt.

Die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

Artikel 81.

Artikel 82.

Artikel 83.

Artikel 84.

Artikel 85.

Artikel 86.

Artikel 87.

Artikel 88.

Artikel 89.

Artikel 90.

Artikel 91.

Artikel 92.

Artikel 93.

Artikel 94.

Fünfter Abschnitt.

Die Rechnungskontrolle im Bunde.

Artikel 95.

Artikel 96.

Artikel 97.

Artikel 98.

Artikel 99.

Artikel 100.

Artikel 101.

Artikel 102.

Artikel 103.

Artikel 104.

Sechster Abschnitt.

Die Grund- und Freiheitsrechte.

Artikel 105.

Artikel 106.

Artikel 107.

Artikel 108.

Artikel 109.

Artikel 110.

Artikel 111.

Artikel 112.

Artikel 113.

Artikel 114.

Artikel 115.

Artikel 116.

Artikel 117.

Artikel 118.

Artikel 119.

Artikel 120.

Artikel 121.

Artikel 122.

Artikel 123.

Artikel 124.

Artikel 125.

Artikel 126.

Artikel 127.

Artikel 128.

Artikel 129.

Artikel 130.

Artikel 131.

Artikel 132.

Artikel 133.

Artikel 134.

Artikel 135.

Artikel 136.

Artikel 137.

Artikel 138.

Artikel 139.

Artikel 140.

Artikel 141.

Artikel 142.

Artikel 143.

Siebenter Abschnitt.

Die Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Der Verwaltungsgerichtshof.

Artikel 144.

Artikel 145.

Artikel 146.

  • 1.über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht;
  • 2.die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  • 3. über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört;
  • 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Ermessen vorzugehen haben.

Artikel 147.

Artikel 148.

Artikel 149.

Artikel 150.

Artikel 151.

Artikel 152.

B. Der Verfassungsgerichtshof.

Artikel 153.

Artikel 154.

  • a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder;
  • b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten;
  • c) zwischen Landesregierungen untereinander sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.

Artikel 155.

Artikel 156.

Artikel 157.

Artikel 158.

  • a) des Präsidenten des Bundestages und seiner Stellvertreter;
  • b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe;
  • c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und zwar: wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Präsidenten des Bundestages oder seiner Stellvertreter auf Antrag des Bundestages; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub c) genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungn der Bundesregierung auf deren Antrag. Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten.

Artikel 159.

Artikel 160.

Artikel 161.

Artikel 162.