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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
22. Juli 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Protokoll der 14, sitzung des Unterausschüsses des Verfassungsausschusses von 13.I. 1520. Beginn 10 Uhr Vormittag. Anwesend: Dr. Otto Bauer als Vorsitzender Einem Teile der Sitzung wohnte Präsident Karl seitz bei. Dr. Josef Aigner Heinrich Clessin Dr. Aebert Danneberg Kerl Leuthner Dr. Ignaz Seipel Dr. Richard Reiskirchner Staatssekretär Prof. Fr. Michael Mayr Von der Staatskanzlei: Ministerialrat Dr. Geerg Froehlich Sehtiensrat Dr. Egbert Mannlicher Ministerialvizesekretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftführer Prof. Dr. Hans Kel sen als Experte des Verfassunge ausschusses. 2- Zu Beginn der Verhandlungen entscheidet sich der Unterausschuß für eine artikelweise Durchberatung des Verfassungsentwurfes unter Berücksichtigung der in den letzten Tagen gefaßten Parteibeschlüsse, der Hinpritätsvoten und der von der Staatshanzlei ausgearbeiteten Uebergangsbestimmungen. Der Vorzitzende stellt fest, daß zu Artikell keine weiteren Anträge vorliegen, zum Artikel 2 wünschen zwar Vertreter des Burgenlandes gehört zu werden, doch stimmt der Ausschuß bei, daß hiezu keine sachliche Notwendigkeit vorliegt. Hingegen entwickelt sich eine längere Rechselrede über den Vorgang bei der Teilung Niederösterreichs. Ein Vorschlag Dr. D an ne ber gs Rjeg und das Burgenland gemeinsam in einem Absatz zu behandeln wird abgelehnt. Nach längerer Wechselrede, an der sich außer dem Vorsitzenden u. dem Präsidenten S ei t2 auch die Abgeordneten Clessin, Dr. Danneberg und Dr. Seipel beteiligen, wird in Absatz 2 des Artikels 2 das mund Hiengestrichen, so daß er mit den Horten »firel und Vararlbergschließt; dem Artikel 3 wird als letzter Absatz folgendes gemäß eines Verschlages Hrof.Dr. kel s ens hinzugefügt: »(3) Ein selbständiges Land Wien kann gebildet werden. durch Beschluß des Wiener Gemeindezglgs und ein mil ihm übereinstimmendes Gegetz des Landes Niederöaterreich.« Die systematische Eingliederung in den Artikel 3 erfolgte, da es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel für die Bildung neuer Länder handelt, Präsident seitz bemerkt jedoch, daß eine bindende Erklärung vor Rücksprache mit dem Bürgermeister von Hien nicht abgegeben werden kann. Auch wird. »ie Dr. Da n ne ber g mitteilt, der Hiener Gemeinderat über die Angelegenheit am kommenden Freitag eine Plenarsitzung abhalten. Auf Antrag des Letzteren erhält Absatz 2 des Artikels 3 à folgende Fassung; »(2) Innerhalb der Granzen des Bundes 3
dürfen keinerlei Zwischenzellinien oder senstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.« Zu diesem Beschluß verliest Hin.Rat Dr. Froehi ch die in Auseicht genemmene Uebergangsbestimmung? § 12. Alle Maßnahmen insbesondere Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Haren innerhalb des Bundesgebietes, welche mit den in den Verfassungsgesetzen enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stehen, treten, soferne solche Vorschriften nicht schon früher ausdrücklich aufgehrben werden, spätestens mit l. März 1920 außer Kraft.« Staatssekretär Prof. Dr. Mayr behält sich vordaß auch der Minderheitsantrag Pink vor dem Ausschuß zur Abstimmung gebracht wird. Dr. Ba üer stellt sodann fest, daß bis einschließ lich Artikel 6 a keine Einwendung erheben wird, erst über den ersten Satz des Artikels 1d wird der Ausschuß abzustimmen haben. Die ersten drei Puakte erfahren keine Aenderung. Nach dem Hart »Länder, des 4. Pinktes münscht Dr.Danne ber& die Korte und Gemrinden- eingefügt. Auf Antrag des Varsitzenden wird jedoch Rynkt 3 nach dem Wort »Menopolwesergeschlossen und der Anschluß eines eigenen Artikels beschlossen. Ueber die Fassung bestehen Meinungsverschiedenheiten. da dis Mehrzahl sich gegen eine Aufnahme allzu ausführlicher Tinzelheiten ausspricht. Würdchdie finanziellenBestimmungen in das Verfassungsgesetz aufgenommen werden, so müßte es ausserordentlich mit Detarls belastet werden. Bei den Beratungen behälft man sich mit kurzen Ausdrücken; im Gesetz müßtel der Ausdruck,Nettvertrag ebense mie, Konsumgunte definiert verden, Schließlich wird im Sinne eines Antrages des Versitzenden ein neuer Artzkel 12 a eisgeschaltet: Artilel 12 2. die (2) Bindsssscne isi die Grostzgebung und Gritzienung Miseichtlich der Begelung, welche Aignden den Bunde den 34 4- ländern und den Gensinden zustehen; der Regelung der Arteils der Länder und Gemeinden an den Kinnahmen des Bundes und der Regelung der Beiträge und zuschüsse aus Bundesmittelt zu ern Ausgaben der Länder und Gemeinden. (2) Landessache ist die Gesetzgebung undlishtziehung hinsichtlich der Regelung, welche Abgeben der Länder den Gemeinden übertragen werden, der Regelung der Anteilnahme der Gemeinden an den Einnahmen der Länder und der Regalung der Beiträge und Zuschüsse aus Landesmitteln zu den Ausgaben der Genfinden. Mit entsprechenden Streichungen im folgenden Artikel wird als Punkt 2 a eingefügt: r2 a. Staatsbürgerschaft und Heinatrecht; Personen. standsangelegenheiten einschließlich das Matrikenwegens und der Namensänderung; Passwesen», ferner als Punkt Ba: eVer einz- und Versammlungsrecht-. Ebensa gehört nach Anschauung Prof.Dr. Kelsens das Passwesen hieher, das in Punkt b des Artikelsll gestrichen wird. Die weiteren Punkte worden bis einschließlich Punkt & ohne Aenderung angenemmen. Der Versitzande findet es unhaltbar, daß die Angelegenheiten der Industrie in Pnktlo, die Elektrizität in Punkt 11 und das Wasserrecht in Artikel 12 behandelt, alse gleichzeitig drei verschiedene Kompetenzen mit einer Sache befaßt werden. Dr. Seipel aimmt den Verschlag einer Zusammenziehung und Einreihung in Artikel 19 zur Kenntnis, jedoch könnte das Kasserrecht im allgemeinen in Artikel 12 belassen werden. Dr. Dannsberg ersucht um Feststellung des Ergebnisses der Parteiberatungen hinsichtlich Artikel llPunkt 8 »Munitions-, Schief und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt sowie Haffenwesenn. Seines Erinnerns hat Hofrat Fal s er gefragt, wie es sich in diesen Belangen mit den Tirsler Spezialgesetzen verhält und 5- der Vorsitzende festgestellt, daß diese durch die Kompstenzbestimmung der Verfassung nicht berührt werden. Auch auf der Friedensvertrag sei hingeriesen worden, doch sei kein endgiltiger Beschluß gefaßt worden. Der Vorsztrende hält die übrigen Angelegenheiten, wie sie Verredner erwähnte, für minder wichtig; das Waffenwesen müsse jedoch nach dem Friedensvertrag geregelt werden. Deutschland het einen eigenen Diktator für die Ablieferung der Waffen aufgestellt, bei uns könnte der Bund nach der vorliegenden Verfassung die Durchführung nicht regeln. Dr. Seipel meint, daß seine Partei diese Frage als Gegenstand von Ausnahmsbestimmungen angesehen hat, so daß keine Uebereinstimmung erzielt werden konnte. Dem Ausschuß sei auch die Entscheidung über die Kompetenz in Sachen der Bosenreforn scherm gegeben worden. Der Vorsitzende wäre für Einreihung der Bodenentschulin Artikel 1o, da sie eine privatrechtliche Fraze ist, Für die ograrischen Operolionmwünscht Dr. Seipel bei Regfall des nermalen Instanzenzuges gemiochte Kommission:ndie dann die oberste Ratscheidung zu treffen hätte. Im übrigen beantragt er die Streichung der Bedenentschuldung. Der Vorsitzende nimmt den Streichuungsantrof zur Kenntnis, findet aber sonst nichts zu ändern. Zu Punkt Il erwähnt br. Danneberg ein sozialdemekratisches Minoritatsvotum "Gesantes Arbeilerrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz; Sozial- und Vertragsversicherungswegen. Bei den Parteiberatungen wurde eine EiBlgung erzielt, daß die Jozielversicherung an der Stelle wie in Entwurf zu belassen so-. In übrigen hätte die Abstimmung zu entscheiden. Dr. 5s1pei sringt zur Esantais, dab das christlichsaziele Wingritätsvotun bezüglich des Sazielversicherungsesdes zurückgezogen ser, wenn die AnEhahme bezüglich des Erbeiter- und Ingestelltegschulzes in erster Teile gesegelt wird, 305 6
Dr. Dahneberg spricht sich im weiteren Verlauf der Beratungen für die Einfügung des Ernährungsresens aus Die Staatskanzlei hat. wie Min- Rat Dr. Frechlich mitteilt, die Regelung dieser Frage in § 14 der dem Ausschuß vorgelegten Uebergangsbestimmungen versucht? „(3) Gemäß frtikel l0. Zehl l4 steht für die Fortdauer der durch die kriegerischen Freignisse der Jahre 1914 bis 1Siß hervorgerufenen außsrerdentlichen Verhält nisse bezüglich der zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Versorgung der Bevälkerung mit Bedarfsgegenständen die Gesetzgebung und die Vellziehung dem Bunde zu. (4) Der zeitpunkt, van dem an die erwähnten ausserordentlichen Verhältnisse als behaben anzusehen sind. wird durch Bundesgesetz festgestellt. In der Zischenzeit hat jedoch die Bundesregierung nach Maßgabe der jeweiligen Verhältargee Verfügungen für den möglichsten Abbau der auf diesem Gebrete bestehenden Maknahmen zu troffen. Vargitzendg hält es jedoch für unmöglich, Der dass Entscheidungen über die künftige Wirtschaftspolitik in die Uebergangsbestimmungen aufgenommen werden. Die blaße Anführung des Ernährungswesens greife der meritorischen Entscheidung nicht var. Ist das Ernährungswesen in Funkt 19 erwähnt, so ist es Bundessache, wenn nicht, so kann jedes Land auf ernährungswirtschaftlichem Gebiete zum Schaden der Allgemeinheit nach Belieben verfügen. Dr. Seipel erklärt, daß hier ebensswenig wie beim Flektrizitätswesen eine momentane Entscheidung möglich sei. Zu Punkt 14 und 25 liegt, wie der 1 rsitzende feststellt, kein Antrag var; Artikel ll muß entsprechend den varstehend erwähnten Einschaltungen in Artikel 10 gs ändert werden. Es entfallen die bisherigen Punkte l. 2 und 4, von Punkt s bleibt nur die Frendenkolizei. Bei den öffentlichen Agestieen gibt Dr. Bauer zu bedenken, daß die bloße Erwähnung den Ländern die Fiederbelebung dieser Institutionen ermögliche. Die Anführung der Bestimmungen über die Besteuerung der Bundesunternehmungen bleibt der Abstimmung überlassen. Zu Artikel 11, Punkt 10 liegt ein christlich-sozi aler Minderheitsantrag vor, über den Vereinbarungen mit dem Unterstaatssekretär Prof. Dr. Tandler getroffen wurden, Der Vorsitzende stellt fost, daß die sozial-demokratischen Abgeordneten als Partei bei diesen Vereinbarungen nicht vertreten waren und daß schwere Bedenken bestehen. Dr. 8 « i p «l gibt als Ergebnis der Vereinbarungen bekannt, daß seine Fartei aus dem Hinderheitsantrag die Worte: «Ausbildung, Fortbildung und Berufsausbildung der Heilpersenen mit Aisnahme der Aerzte; Heilmittelwesen zu streichen beabsichtigt. Hingegen wird das Gesundheitswesen in den Artikel ll aufgenoamen, igee die Heilzu verbleiben und Pflegeenstalten(in Artikel 12/ Das Stastsamt für soziele Verwaltung würde zustimmen, wenn die Anstalten in Artikel ll aufgenommen werden, was die Zustimmung seiner Partei finden könnte. Jedoch wäre »leichen- und Bestattungswesen, Gemeindesanitätsdienst und Rettungswesen, Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Veterinärwesenn in die Rahmengesetzgebung zu verweisen. Der Vorsitzende fragt, ob bei Ausscheidung des Gesundheits- und Veterinärwesen aus Artikel 10 noch ein Valksgesundheitsamt bestehen bleiben könne, das ja dann nur mehr internationale Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu regeln hätts und im übrigen nur ein legistisches Departement wäre; er stellt fest, daß eine Einigung nicht zustande gekommen sei. Zu Punkt 1l des Artikels 11 und zum 2.Absatz liegt kein Antrag vor. Die Erörterung des Minderheitsanträ-
366 -8- ges der christlichsozielen Partei zu Art.12 (Punkt l aVerhältnis zwischen Schule und Kirche usw.) soll erst im Zusanmenhang mit der allgemeinen Besprechung der Schulfrags stattfinden. Bei Punkt 2 konstatiert der Vorsitzende den Zusemmenhang mit dem Gesundheitswesen. Zu 3 und 4 liegt kein Antrag vor. Bei 6 handelt es sich um die landwirtschaftlichen Arbeiter, 5 um die Regelung des Elektrizitätswesens. Ueber Punkt 7, dessen Streichung von Dr. Se i p el beantragt wird, hat die Abstimmung zu entscheiden. Auch zu Punkt 8 wird von christlichsozialer Seite ein Zusetz wegen des Dienstrechtes der Lehrer gemimacht. An Artikel l3 ist als Absatz 6 anzugliedern: ol6) Die Länder sind im Bersiche ihrer Gegetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandss erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebigte des Straf- und Zivilrechtes zu troffene. Dr. Danneberg meldet als Minderheitsantrag die Aufnahme des Setzes: Fundesrecht bricht Landesrecht. Der Varsitzgade ist der Anschauung, daß eine Abstinnung über diesen Antrag im Unterausschuß besser zu vermeiden wäre, da aus der Ablehnung geschlossen werden könnte, daß Bundesrecht nicht Landesrecht bricht, während doch nicht das Meritum sondern die Aufnahme des Setzen in die Verfassung in Frage steht. Dr. 58 ipel schließt sich dieser Anscheuung an. seine Partei ist der Meinung, daß in dieser Frage auch ohne Aufnahme des Satzes genügend vorgesorgt ist. Sollten noch Lücken auftauchen, die nicht durch die Verfassung gedeckt sind, dann gelte der Grundsatz lex posterier deragst prioriProf.Dr. Kelsen meint, daß dieser Grundsatz für die gewöhnlichen Gerichte gegeben sei, gelange die Gerichte gehörig kundgemachte Gesetze anwenden müssen. Es ist aber notwendig, dem Richter das Recht auf Prülfung der Burdesgebetz- 9
mässigkeit jedes einzelnen Gesetzes einzuräumen und ihn von der Regel zu befreien, daß er gehörig kundgemachte Gesetze anwenden müsss. Der Vargitzende stellt fest, daß auch der Verasangegerichtshef nur kassieren kann, wenn der Wirkungekreis überschritten ist. nicht aber, wenn eine konkurrierende Gasotzgebung vorliegt. Im Konkurrenz- Falle kann der Bund von seinem Gesetzgebuagsrecht Gebrauch machen. Zu Artikel 13a ist nichts zu bemerken. Zu Artikel l4 erwähnt Dr. Danneb« r8, daß nach sozialdemckratischen Hinderheitsantrag der 2. Absatz des Linzer Entwurfes nicht gestrichen werden soll. Ferner beantragt Dr. Seipel, daß Artikel 14a ganz gestrichen wird. Dr. Danne berg erwähnt den
Minderheitsantrag auf Einfügung der Absätze 2,3 und 4des sozialdemokratischen Entwurfes (904 d. B.). Die Einfügung wind der Abstimmung überlassen. Ueber die Frage der Streichung des ganzen Artikels kann eine Aeusserung nicht abgegeben werden,Dr. Se ipsl erblickt in der Beibehaltung des Artikels die Gefehr, daß jedes Gemeinwesen sich verfaszungsmässig berachtigt halten könnte alle möglichen wirtschaftlichen Organiastienen zu versuchen. Seine Partei erblickt in dieser Bestimmung eine verfassungsmässige Verewizung des Zentralenwesens, was nach Anschauung Dr. Dan nebergs damit nicht gemeint ist. Schließlich wird die Beibehaltung oder Streichung des Artikels l4a offen gelassen. zu 14 b und c ergibt sich keine Bemerkung. In l4d dürften bei Lösung der Schulfrage möglicherweise Konderungen notwendig werden. Ein Kauptstreitpunkt ist Artikel l4 e, für dessen Fassung Dr. Seipel einen schriftlichen Abänderungsvorschlag zu erstatten beabsichtigt. Die Landesregierungen legen mit Rücksicht auf Qualität und Parterrichtung der Gendarmen Wert darauf, daß nicht willkürliche Verschiebungen der Gendarmerie zwischen den einzelnen Ländern stattfinden. Auch sall ihre Mitwickung bei der Bestellung und bei der Absrufun des Landesgendarneriskemmardantes gewahrt bleiben. 10- Zu 14 f ist nichts zu bemerken, zu l4 g teilt der Vezgitzende mit, daß er eine Reihe von Zuschriften erhalten. hat, die vom Standpunkt des Publikums beklagen, daß bei der Subsidiarhaftung des Stasten verschiedene langwierige Prozesse geführt werden müssen. Artikel ls bleibt im Entwurf. In Artikel ls beantragt Dr. Dannsberg die Streichung des
2.Absatzes. In Artikel 19 wird an den 2.Absatz folgender Satz angeschlossen? «Die Rähler üben ihr Kahlrecht in Hahltezirken aus von denen jeder ein geschlasgenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeadnetenjst auf die Rahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergehnis der letzten Volkszählung ihren Nehnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Hählerschaft in andere Mahlkärper ist nicht zulässige. Bei den Artikeln 22 bis 25 erübrigt sich eine Diskussion. Die Sitzung wird um 1s21 Uhr mittage unterbrochen und um 3 Uhr nachmittags fartgesetzt. (Bei Niederaufnahme der Berstungen wird auf Vorschleg des Vargitzenden das Schulwesen erörtert. Berichterstatter Abg.Dr. Seipel wünscht unter Verbehalt stilistischer Aenderungen in Art. 10. Pkt. 13 folgende Einfügung:,Des Rochschul- und Mittelschulwesen, wobei der Landesschulbehörde das verbindliche Verschlagsrecht für die Ernennung der Mittelschullehrpersenen zusteht. Die Schulaufsicht mit Ausnahme der Zusemmensetzung der Schulaufsichtsbehorden, der Feststellung ihres Wirkungskreises und der Einteilung der Schulbezirke. In Artikel 1l wurde bisher die Einschaltung »pädegegisch didaktische Einrichtung des mittleren Schulwesens« beantragt; darauf wird verzichtet. Hingegen werden in Artikel 12 einige Einschaltungen verlangt;nach Punkt 1: »Die Errichtung und Erhaltung der Volks- und Bürgerschulen sowie der Hilfs- 12 schulen-, ferner zu Runkt 8 des Artikels 12: Das Dienstrecht undesoldungssysten der Lehrpersopen an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Präsident Seitz hält dem entgegendaß der Stast derzeit das gesante Schulwesen bis hinaus zum Bezirksschulrat untersteht. Ea würde einen Verzicht bedeuten. dis Ernennung der Hittelschullehrpersonen an ein verbindtiches Verschlagrecht zu knüpfen, denn jetzt werden auch die Lehrer an den Landssreslschulen von Steate eroannt. Ebensonenig ginge es an, den Wirkungskreis der Landes- und Bezirksschulräte durch die Linder bestimmen zu lassen. Bisher sind sämtliche Schulgesetze einheitlich. Die Macht des Staates auf diesem Gebiete ging in der Monarchie so weit, daß es kein land ragen durfts, irgendselchs Sonderbestinrungen zu treffes. Auch der übermas müchtignherrachenden Fartei in Niederösterreich war es nicht möglich, bei der Scheffung neuer Schuleufsichtsgesetzs trost heftigen Fampfes dem Unterrichtsministerium irgend stwas abzugerinnen. Ie müster such in der reuen Verfassung Carantten vorgeschen werden, das die grundsätzlichs Gesetzgsbung des Busdas über die Errichtung und Erhaltung der Schulen im dicherigen Ausnas durch den Sind erfalgt. Auch bei Dienstrecht und Besoldungesysten Kranen den Ländern keine Zugeständnisen genacht werden, denn diess würdes s von des lehrern als unerträglicher Rückschritt empfunden werden. Staatssekrstär Dr. Kayr verwergt darauf, daß die Lehrer eben anslog rie die Bezirkshauptmänner und der Landeshauptmann Landesorgane werden müssten. Auch Prof.Abg. Se ip el seint, daß den Fünschen der Lehrer Rechnung getragen ist, wenn sie wis alle anderen Beanten Ergane des Gliedstostes wenden. Der Veraitzande neint, das dies von der Lehrerschaft nicht gewünscht wird. Abgeordaster Seipel erklärt, es stehe außer zweifel, daß dis Lätrer bisser nicht von Stast ernannt werden, sondern zus den Ländern. Es sei ein starkss Intgsgerkonnen, daß die Erzige der Estrar sratsitlich gere 1. 12- gelt werden, es sei aber kaun denkbar, den Ländern das Ernennungsrecht der Lehrpersonen an Valks- und Bürgerschulen vegzunehmen. Es müßte überdies auch in Punkt 9 des Artikels 12 folgende Bestimmung aufgenommen werden? »Die Festsetzung des Kreises jener kersonen, aus denen sich die Schulaufsichtsbehörden zusammensetze., wabei der Schulerhalter, die Religiensgenesgenschaften und die Pachleute in denselben vertreten sein müssen.« Präsident Seitz hält eine Ueberbrückung der Gegensätze auf diesem Gebiet für ausgeschlossen. Nach dieser Fassung konnte ein Landesgesetz gemacht werden, wonach zwei Drittel der Schulaufsichtsbehörden vom Landesschulrat gewählt werden, wodurch die vom Stest zur Wahrung der Einheit entsendeten Vertreter eine machtlose Winderheit wären. Auch kann der Vertretung der Religionsgenossenschaften in den Schulaufsichtsbehürden von der sozialdemokratischen Partei niemals zugestimmt werden. Abgeerdnsterlse ipel weist darauf hin, daß diese Bestimmung nur den geltenden Gesetzen entnommen sei. Präsident Seit» hält unbedingt daran fest, daß die Mehrheit der Rüfsichtabehörden vom Staat ernannt werden müsse. Man könnte soweit entgegenkommen, daß man bei der Ernennung der Lehrer ein Vorschlagsrecht zugesteht aber weiter nicht. Bei der Besprechung, war die Schülerzahl in der ein zelnen Klasse und wer den Lehrplan festzusetzen hätte, meint AbgeordnetersSeipel, daß in einem Bundesstaat den Ländern nicht das Recht genommen werden könne, das Schulwesen im Lande den Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen. An praktischen Beispielen erörtert hingegen Präsident seitz die Nachteile für die Kinder der Arbeiterbevölkerung, die in Uabersiedlungsfällen wegen der grossen Unterschiede des Lehrplanes nicht in die ihrem Alter entsprechende Klasse aufgenommen verden können. Es sei eine begründete Klage der tschechischen. 13- Bevölkerung gewesen, daß ihre Kinder stets um ein bis zweiJahre zurückgesetzt werden mußten. Durch Zugeständnisse auf diesem Gebiete gebe der Stast die ganze Schulreform preis. Abgeordneter Seipel findet auf Grund seiner Erfahrungen als Lehrer - 10 Jahre an der Volksschule, 6 Jah re an Mittelschulen und mehreJahre als Schulinspekter - die Gefahr, daß ein Kind nicht in die seinem Aiter entsprechende Klasse aufgenommen werden könnte, sehr gering, wenn die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden einheitlich eingerichtet sind. Auch jetzt muß die Schuleinrichtung je nach den ortlichen Verhältnissen verschieden sein. Eine kleine Gemeinde sei nicht in der lage, achtklassige Schulen zu errichten, andrerseits hat man bei den Aufnahmsprüfungen in die Mittelschulen oft die Erfahrung gemacht, daß Schüler zweiklassiger Schulen besser vorbereitet waren als solche mehrklassiger. Selbst bei den Mädchenlyzeen, deren Lehrgang überaus verschieden ist, stets hatesichlein Ausgleich erzielen lassen. Wenn auf dem Gebiete der Schulreferm die grundsätzliche Gesetzgebung Bundessache wird, so bedeute das nicht ihre Ausschließunge sondern bloß Eine Verlangsamung der Tempos, was vom pädagegischen Standpunkte nur zu begrüssen wär«, Denn gerade auf diesem Gebiet seien jeweils Schlagwerte maßgebend, die erfahrungsgemäß schen nach kurzer, Zeit überholt sind. Die Gefahr der Ungleichheit des Lehrplanes wird auf sozieldemokratischer Seite entschieden überschätzt. Es kommt auch jetzt vor, daß Kinder von Deutschland nach Oesterreich übersiedeln und trotzdem mitkemmenDie Länder wollen nicht zulassen, daß Lehrer in Gegenden geschickt werden, die dart frand sind und nicht einmal die Keimatkunde unterrichten können. Außerdem sind die Lehrer in kleinen und entlegenen Gemeinden Träger der Intelligenz und die Länder verwahren sich dagegen, daß die Verhältnisse im Lande von einer Zentrals aus auf diesem Rege einheitlich bgeinflußt werden. 24. Auf Anfrage des Vargitzenden stellt Abgeordneter Dr. Seipel fest, daß seine Partei die Frage der Sorgenkinder mit der Erklärung über die Hilfsschulen für erledigt erachtet. Die fachlichen Zentrallehranstalten sowie die Staatserziehungsanstalten seien bereits zugestanden, doch bestünden noch Bedenken bezüglich der Lehrerbildung und der Schulbücher. Unterstaatseskretär Glockel hat mitgeteilt, daß für die Ausarbeitung der Schulbücher ein ganz neues Verfahren eingeleitet wird, wobei man den Bedürfnissen der Länder besonders Rechnung zu tragen sucht. Nach Erledigung der einschlägigen Vorarbeiten werde man weiter verhandeln können. Präsident Seitz bemerkt hiezu, daß Lehrerbildung und Approbation der Lehrbücher in den Artikel lo eingereiht werden müssen und erklärt, daß es sich für seine Parter darum handelt, daß für die Kinder der industriellen Arbeiter der Schulerganismus einheitlich gestaltet wird. Die heutige Verschiedenheit der Lehrpläne, die bald zyklisch, bald stufenweise aufgebaut sind, bedeute eine unerträgliche Schwierigkeit, weshalb die Lehrpläne zentral festgelegt werden müsgen. Es sei selbstverständlich und auch von der Lehrerschaft heineswegs erstrebt, daß Lehrer aus der Stadt in Dörfer kommen und umgekehrt. Seine Partei sehe die Schwierigkeit darin, daß auf dem Lande zwei Kulturfaktoren einander gegenüberstehen? der Geistliche und der Lehrer.. Da aber ersterer in einer straffen Berufserganisation steht und von einer geistigen Zentrale seine Heisungen erhält, sei es nötig, auch den Lehrer in einen größeren Kulturkreis einzubeziehen. Deshalb verlangen heute alle Lehrer, auch die konservativ gesinnten, die Verstaatlichung. Prof. Abg. Se ip el glaubt, daß den Bedenken bezüglich der Lehrplanverschiedenheit durch vernünftige Regelung abgeholfen werden könne und verweist auf die Schwierigkeit des Uebertrittes aus einer Diözese in eine andere. Hisdurch lebe der Geistliche im Gegensatz zu dem Vergang, der bei den Lehrern geplant gei, in einem viel engeren 15
Bereich. Der Vargitzende findet, daß hier unüberbrückbare Gegunsätss einander gegenüberstehen, Der Beschluß des UnterausAnhusses hat alle Agenden als Bundessache erklärt. Hingegen will der Vorschlag der chrietlichsozialen Partei dem Bundnur das Hachschulwosen belassen, Für ein Kompromik auf Grund des heutigen Zustandes sei dieser zu unklar. Präsident S e itz hält namentlich ein Untgegenkommen hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulaufsichtsbehörden für unmöglicheher konnte man sich über die Einteilung der Schulbezirke einigen. Wenn die Länder auf dem Gebiet der Kompetenz vorschiedene Zugeständnisse machen, so ergebe sich ein verweltungstechnisch und bürokratisch unhaltbarer Zustand, Ebense unennehmbar sind die Forderungen der christlichsszialen Partei bezüglich der Zusammensetzung der Aufsichtsbehörden und der Hitzirkung von Vertretern der Religionsgesellschaften. Abgeeränster Ai g a er bringt auch die wirtschaft lichen Bedenken der Länder zur Geltung. So hat namentlich Oberösterreich die schwersten Bedenken hinsichtlich seiner Belastung, da die Durchfuhrung der Schufreform nach den Berechnungen die Errichtung von 3300 Klassen und eine entsprechende Vermehrung der Lehrstellen erfordere, Abgeordneter Prof. Dr. S eipel erklärt, daß seine Partei auf die Aufnahme eines Artikels 14 eee nicht verzichlen kenne, der zu lauten hätte: «Die Lehrpersonen an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen sind lendesangestellte. Auch bringt er folgenden Runsch seiner Partei zur Kenntais: -Falls die »fädegogisch didaktische Einrichtung des niederen Schulwesens in den Art.10 käme, müßte man hievon ausnehmen: Die Festsetzung der einer Lehrperson zuzuweisenden Schülerzahl. Der Uaterausschuß beschließt die Erbrterung der Schulfragen zu vertagen, ur veuerlic Farteiberstungen zu 21 16
ermöglichen. Der Vorsitzendg stellt hierauf fest, welche Fragen bezüglich der künftigen Stellung kiens als Bundeshauptstadt noch zu erledigen wären. So muß Dien hinsichtlich der Ueberweisungen und der Vertretung im Bundesrate den Ländern gleichgestellt werden. Das Abgaberecht bedarf der Regelung, ferner müssen gewisse Angelegenheiten, die jetzt der Landen regierung zustehen, an den Magistrat übergehen. Dr. D an ne berg möchte zuwarten bis man in Rathaus offiziell Stellung genommen hat. Die Besprechungen der Parteien sind noch nicht abgeschlossen. Donnerstag Vormittag tritt der Stadtsenat zusammen, ein Beschluß wird voraussichtlich erst Freitag gefaßt werden können. Der Vorsitzende bemerkt zur Frage des Abgaberechten, daß die Gemeinde die Notwendigkeit einer Zustimmung des Landtages stets als drückende Bevermundung empfand. Abgeordneter Dr. Heiskirchner bespricht das bisherige Verfahren und das einschlägige Uebereinkommen der Gemeinde Wien mit dem Landtag, wonach die Hauptstadt an den Ueberweisungen stets mit 504 beteiligt wurde. Für die Zukunft müßte namentlich festgestellt werden, ob Wien von den Zuschlägen des Landes Nieder-Oesterreich befreit wird, ob Wien als Gemeinde und als Land zu behandeln sei. Es müf te wohl die Landeszuschläge tragen, solange nicht die Trennung ausgesprochen ist. Laut Angabe des Vorsitzenden haben reder das Staatsamt für Finanzen, noch die ländlichen Abgeordneten des Landes Nieder-Oesterreich andere Zugeständnisse gemacht, als auf dem Gebiete des Abgabérechtes und der Ueberweisungen. Letztere sollten aber nicht mehr nach dem Bevölkerungsschlüssel, sondern nach dem Erträgnis gewisser Steuern erfolgen, was für Hien vorteilhafter sei. Während Präsident S ei t z es als unerträglich bezeichnet, daß ein Verwalt ingskörper von der Größe Hiens stets die Zustimmung einer Mehrheit agrar. Vertreter im Landtag einholen müsse, 17
wenn er eins neue Steuer irgendwelcher Art beschließt, erblickt Abgeordneter Dr. Sei pel im Ueberprüfungsrecht des Landtages einen besseren Schutz der Bevölkerung. Dr. Danneberg verweist auf die möglichen Schwierigkeiten, die entstehen können, wenn im Landtag eine andere Hehrheit bestünde als im Gemeinderat. Lehnt der Landtag einen Steuerbeschluß der Gemeinde ab, so führt das zu schweren Konflikten. Die Frage des Abgabérechtes müsse geklärt werden auch für den Fall, daß keine Trennung Wiens von NiederOesterreich erfolgt. Die andere Frage, daß die Landesumlagen in Wien nicht mehr zur Einhebung gelangen sollen, könnte nur im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Land gelöst werden. Die Annahme des soz.dem. Antrages in Form des Vermittlungsvorschlages der großdeutschen Partei würde nichts daran ändern, daß die Bewohner Wiens zweierlei Steuern zahlen, wie die Angehörigen jeder anderen Gemeinde Wieder-Oesterreichs, nur wäre es der Bundeshauptstadt zu überlassen, welche Stauern sie einhebt. Dr.Nei s. kirchner findet auch noch andere Folgen einer Differenz in der politischen Konstellation für gefährlich, so konnte eine anders geartete Majorität des Landtages Landesumlagen beschließen, die Für die Gemeinde Wien katastrophal wären, da die Gemeinde s0f aller Landesunlagen zahle. Die Kompliziertheit sei so groß, daß es nach seiner Anschauung zu keiner Trennung kommen könne. Der Varsitzende faßt das Ergebnis der Beratungen darin zusammen, daß Wien die Einsnaheheit wie ein Land bekammen müsse, und zwar sonchl bezüglich der Steuergals auch bezüglich der Anleihen. Der gemeinsame Aufwand müsse auf Grund besonderer Vereinbarungen gedeckt werden, Profkel sens vermittelnde Anregung, daß Iien in finanzieller Hinsicht, unbeschadet seiner Stellung als Gemeinde, die Stellung eines selbständigen Landes erhalten soll, findet die Zustinnung des Unterausschuesss. Der fursitzende fügt N.1. 18
hinzu, daß der Magzstrat Kompstenzen zu übernehmen hat, die bisher der nieder-Osterreichiachen Landesregierung zustanden. Auch müßte eine besondere zweite Instenz für Wien in Gestalt einer Kommission gebildet werden, die zusammengesetzt wäre aus rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Gemeinde Wien und aus Gemeinderäten. Der administrative Instanzenzug ginge unmittelbar zu den Bundesämtern. Abgenrdveter Dr. Weiskirchner bespricht die Schwierigkeit einer solchen Lösung, da Hien bisher vom Landesausschuß eximiert war, nun aber bei Uebertretungen der Gewerbeordnung, die mit 20 K bestraft würden, als zweite Instanz die gemischte Kommission entscheiden müßte. Er wäre für die Belassung der Landesregierung als zweite Instanz. Dr. Se i. p el erwähnt die Sorge der Hiener Bevolkerung, daß bei einer Trennung Wiens von Nieder-Oesterreich eine Landesre gierung zur Macht käme, die Hien nichts mehr angeht und die sich daher zu Hien so verhielte, wie etwa die ober-österreichische. Dr. Dan a e berg reist dagegen darauf hin, daß die Wiener Abgeordneten im Landtags nach immer die Majorität besitzen, Präsident Seitz erklärt sich zum Entgegenkommen bereit, wenach die Landesregierung in allen Belangen, in denen sie nur für das Land entscheidet, auch nur vom Land gewählt wird und nur in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vertreter Hiens erweitert wird. Die Zahl der gemeinsamen Angelegenheiten wird voraussichtlich sehr geringe sez. Dr. Meiskirchner bleibt bei seiner Anschauung, daß die Bevölkerung dem Rechtszug zur Lagdesregierung mehr Vertrauen entgegenbringe, Prof.Dr. Se ipel möchte einen allgemeinen Satz, der auf die Netwendigkeit der Trennung hinweist, vorziehen, un nicht die Verfassung mit umfangreichen detaillierten Bestimmungen zu überlasten, was nach Anschauung Dr. Neiskirchn e r & prinzipiell jede Statutargemeinde verlangen kön.s Präsident Seitz ist der Anschauung, daß ach Oesterreich noch in der Revolution befinde, der End daher 19
auch sagen könne, diese Agenden übertrage ich in der Formdaß ich die Statthaltereibefugnis einer gewählten Regierung übertrage. Prof. K el s e n: Gegenwärtig kann die Landesordnung durch Staatsgesetz abgeändert werden. Wie sich aus der Staatsgesetzgebung erweisen läßt, so könnte auch durch Staatsgesetz angeordnet werden, daß der Landtag aus zwei Kürien gebildet wird. Beide wählen je eine Landesregierung für ihre Angelegenheiten, was deshalb von Wichtigkeit sei, weil wir einen verantwortlichen Landeshauptmann haben müssen. Es wäre ferner denkbar, daß beide Kurien zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten zusammentreten. Die Konstruktion eines solchen Doppellandes wäre jetzt verfassungsrechtlich möglich, künftig aber durch Bundesgesetz nicht mehr. Der Magistratsdirekter erhielte einen anderen Namen. Vom Standpunkte des Bundes sei am wichtigsten, daß der Landeshauptmann von Wien die Gleichstellung, wie alle anderen Landeshauptmänner erhält, d.h., daß er dem Bunde gegenüber verantwortlich ist. Gegen einen solchen staatlichen Eingriff könne man Bedenken geltend machen; als Entschuldigung müsse dienen, daß es das letztemal und nach der neuen Verkünftig fassungkunmtglich sei. Der Landtag wäre ein einheitlicher Apparat, doch bestünden gewissermassen zwei Landesausschüsse. Der Vargitzende ersucht hierauf mit Zustimmung des Unterausschusses Prof. Dr. Kelsen sobald als möglich Formulierungen seiner Anregungen vorzulegen. Uebrigens wäre auch eine Neufermulierung des Artikels 26 notwendig. weselbst die Gemeinde Nien als gleichberechtigter Teilnehmer im Bundesrat eingefügt werden müßte. Er hebt neuerlich die Benachteiligung des Hiener Arbeiterstandes dadurch hervor, daß man den kleinsten Ländern drei Vertreter im Bundesrat, anstatt eines einzigen zuerkannt hat. Prof. Dr. Seipel meint, daß der soz. dem. Partei auf Grund des 312 20 Verhältniswahlrechtes in jedem Land ein Vertreter gesichert sei, was der Vazgitzende bezweifelt, indem er annimmt, daß in einem Landtag, der aus lauter Christlichsezielen und nur ein bis zwei Sozialdemokraten bestünde, sich die ersten sofort als zwei Parteien, eine städtische und eine ländliche konstituieren würden. Ein Bundesret ohne Vertretung der Tiroler- oder Vorarlberger- Sozialdemokreten sei nicht denkbar. Dr. Weiskirchner stellt fest, daß die Mitgliederzahl, wie sie die Verfassung festsetzt, von der christlichsozialen Partei noch gar nicht zugestanden sei. Präsident seit z hält ein Abgehen vom Verhältniswahlrecht deshalb für besonders schwierig, weil ein Parteivertreter aus einem anderen Land mit der Hahrung der Interessen des Landes betraut werden müßte, das kein Mitglied seiner Parteirichtung in den Bundesrat hat entsenden können. Dieses Parteimitglied müßte dann geradezu in dem betreffenden Land expeniert werden, um stets richtig infermiert zu sein. Der Vorsitzende bittet um Berücksichtigung des Standpunktes entweder reine Verhältnismäßigkeit, das kleinste Land einen Vertreter, die übrigen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl oder das Kempremiß, doch ziehe seine Partei den ersteren Vorschlag bei weitem vor. Artikel 27. Absetzl wird hierauf so formuliert:
(1) Im Vorsitz des Bundesrates nechseln die Länder- und die Bundeshauptstadt Hien halbjährlich in alphabetfischer Reihenfolge ab. Zu Artikel 28 wird kein Vorschlag vorgebracht; das sez. dem. Minoritätsvotum zu Artikel 29 wird zurückgezegen; in Artikel 30, Absatz 2 wird die Zahl der Stimmberechtigten statt mit 300.000 mit 200.000 festgesetzt. Die Horte »im Wege der Bundesregierung sind so aus zu legen, daß gemäß Artikel 30 die Bundesregierung auch Gesetzesanträge, mit denen sie nicht einverstanden ist. als Gesetzesverlagen einzubringen hat. In Artikel 32 wünscht 21. ein soz. dem. Hinderheitsantrag die MMehrheit des Bundesretes“ anstatt einem«Drittel der Mitglieder des Bundesrates. Das Verlangen kann durch Sammlung der erforderlichen Untersctriften geltend gemacht werden. Bei Artikel 40 bejaht der Vorsitzende die Frage des Präsidenten Seit z, ob die Horte »Der Bundespräsident ordnet an bedeuten, daß der Bundespräsident zu verfügen hat. Der Winderheitsantrag der christlichsozielen Vertreter, der Genicht legt auf die qualifizierte Mehrheit beim Einspruch, wird von den Sozieldemokraten unbedingt abgelehnt. Zu Artikel 42 a bemerkt Min.Rat Dr. Frachlich daß, gesetzändernd nicht nur bedeute, daß geändert wird, sondern auch daß ein neues Gesetz geschaffen werden müsse. Präsident Seitz stellt fest, daß also die Bundesregierung beschließe und der Bundespräsident zum ausführenden Organ der Kabinettsrates werde. Dies entspricht nach Aeusserung des Vorgitzenden dem Vorgange in jeder parlamentarischen Menarchie. Auch der König von England, der keinen Einfluß auf die Zusammensetzung der Regierung hat, erscheint als Ratifikant von Staatsverträgen, da er den Staat nach außen vertritt. Bei Erörterung der Immunität jener Mitglieder des Bundesrates, denen die Vertretung der Bundeshauptstadt obliegt, die aber als Gemeinderatsmitglieder nicht immun sind, erklärt Prof.Dr. Kels ea; daß es bei Annahme der Formulierung, mit der er heute betraut wurde, nur einer Uebergangsbestimmung bedürfe. Der Vorsitzende stellt noch fest, daß der sozdem. Hinderheitsantrag zu Artikel 47 zurückgezogen wird und schließt um 112 7 Uhr abende die Sitzung. D