Unterausschuss des Verfassungsausschusses
22. Juli 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/70 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 3 Uhr Nachmittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
- 2 -Dr. Otto Bauer eröffnet die Sitzung und lädt die Vertreter der Versicherungssektion des Staatsamtes für soziale Verwaltung ein, sich im Sinne des in der Sitzung des Subkomitees vom 20. Juli 1920 gefaßten Beschlusses zur Frage der Trennung des Sozialversicherungswesens der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten vom übrigen Sozialversicherungswesen zu äussern. Sektionschef Dr. Kaan legt ausführlich die versicherungstechnischen Schwierigkeiten einer solchen Trennung dar und betont, dass abgesehen von den ausserordentlich gesteigerten Verwaltungskosten diese Trennung vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft noch den schweren Nachteil habe, dass das Risiko in der Land- und Forstwirtschaft infolge der ungünstigen Alterszusammensetzung ungleich grösser sei und dass dadurch selbstverständlich auch ungleich höhere Prämien bedingt wären, als bei einer für alle Arbeitskategorien gemeinsamen Organisation der Versicherung. Auf Befragen des Vorsitzenden gibt Sektionschef Dr. Kaan bekannt, dass bei der Ausarbeitung der neuen Regierungsvorlage über die Krankenversicherung der Weg der Staatsgesetzgebung von landwirtschaftlicher Seite nicht in Frage gestellt wurde. Dr. Seipel bemerkt, dass mit der Frage der Organisation des Versicherungswesens auch die Frage der Ressortzuständigkeit zusammenhängt; das organisatorisch von der übrigen öffentlichen Versicherung getrennte landwirtschaftliche Sozialversicherungswesen müsste naturgemäß dem St.A. für Land- und Forstwirtschaft unterstehen. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass sich die getrennten Organisationen der beiden Versicherungszweige in einem übergeordneten Zweckverbande vereinigen, wodurch die versicherungstechni - 3 -schen Mängel der Doppelorganisation des Versicherungswesens paralysiert werden könnten. Der Vorsitzende bemerkt, dass gemäß dem jetzt zum Durchbruch gelangten Grundsatze, dass die Arbeiter nicht ein Zugehör des Produktionszweiges sind, in dem sie beschäftigt sind, das gesamte Versicherungswesen aus dem Wirkungskreise des St.A. für Land- und Fortwirt schaft ausgeschaltet und dem St.A. für soziale Verwaltung vorbehalten werden müsse. Staatssekretär Dr. Mayr bemerkt, daß der Arbeiterschaft selbst die vorgeschlagene Doppelorganisation des Versicherungswesens erwünscht sein dürfte. Auf Befragen des Vorsitzenden gibt Sektionschef Dr. Kaan bekannt, dass in der vorerwähnten Regierungsvorlage die Kompetenz des Staatsamtes für soziale Verwaltung ausgesprochen sei, wobei allerdings die den Wirkungskreis des St.A. für Land- und Forstwirtschaft berührenden Entscheidungen im Einvernehmen mit diesem Staatsamte zu treffen sein werden.
Der Vorsitzende bringt sodann den Punkt 9 zur Abstimmung; der Punkt wird in der Fassung des Linzer Entwurfes angenommen; der sozialdemokratische und der christlichsoziale Abänderungsantrag bleiben in der Minderheit.
[Hierauf stellt der Vorsitzende den (im 3. Protokolle wiedergegebenen) Antrag Dris. Danneberg bezüglich des Schulwesens zur Verhandlung. Der Berichterstatter bemerkt, dass sich seine Partei dem Antrage in der Fassung A mit dem Vorbehalte anschliesse, daß die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen aus der Bundeskompetenz ausgenommen werden; anderenfalls sei er bereit, den Vorschlag B anzunehmen. Staatssekretär Dr. Mayr gibt zu bedenken, dass die vorgeschlagene Regelung des Schulwesens eine Zentralisierung bedeute, die - 4 - weit über den gegenwärtigen Rechtszustand hinausgehe und aus diesem Grunde für die Länder unannehmbar sei. Dr. Eisler verweist auf das lebhafte Interesse, das in Landstrichen mit einer fluktuierenden Bevölkerung an einer einheitlichen Regelung des Schulwesens bestehe und erörtert namentlich die Verhältnisse in Obersteier. Staatssekretär Dr. Mayr macht aufmerksam, dass dieselben Verhältnisse wohl auch in Tirol, namentlich in Vorarlberg in Beziehung zu den angrenzenden Teilen des deutschen Reiches bestünden, so dass nicht einmal eine gesamtstaatlich einheitliche Regelung des Schulwesens den vom Antragsteller erstrebten Zweck voll erfüllen könnte. Dr. Seipel bemerkt, daß eine Ausgestaltung des Art. 13 des Verfassungsentwurfes die Bedenken des Antragstellers zerstreuen könnte.
Professor Kelsen macht aufmerksam, dass unter dem Titel der Schulaufsicht die erforderliche Einheitlichkeit des Schulwesens, soweit sie unabweislich ist, vielleicht genügend sicher gestellt werden könnte. Eldersch hält nicht dafür, daß eine besondere Formulierung des Art. 13 oder der Vorbehalt der Schulaufsicht für den Bund die erforderliche Einheit des Schulwesens sicherstellen könne. In der nach längerer Debatte erfolgenden Abstimmung wird der Antrag Dris. Danneberg in der Fassung A: „das gesamte Schul- und Erziehungswesen; das Volksbildungswesen;" angenommen. Der Zusatzantrag Dris. Clessin „mit Ausnahme des forst- und landwirtschaftlichen Unterrichtswesens“ wird abgelehnt. Der Vorsitzende stellt fest, dass durch diese Abstimmung alle anderen Bestimmungen über das Schulwesen in den Artikeln 10—12 eliminiert sind. Dr. Seipel behält sich ein Minderheitsvotum vor.]
- 5 -Der Vorsitzende eröffnet nunmehr die Debatte über die Regelung der Gendarmerie und der Polizei und stellt fest, dass zu diesem Punkte eine Formulierung der Regierung und ein Antrag des Abgeordneten Eldersch vorliegt. Nach dem Vorschlage der Regierung hätte ein eigener Artikel folgenden Wortlautes das Gendarmeriewesen zu regeln:
„(1) Zur Unterstützung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Bundesgebiete berufenen Behörden dient die Gendarmerie.
(2) Jedes Land bildet einen eigenen Gendarmeriebereich. Die Gendarmerie wird jedoch für alle Länder nach einheitlichen Grundsätzen vom Bunde eingerichtet, ausgebildet, ausgerüstet und erhalten; dem Bunde steht auch die Leitung des inneren Dienstes der gesamten Gendarmerie und die Erlassung der Dienstvorschriften zu.
(3) Zur Verfügung über die Gendarmerie für den äusseren Dienst zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sind grundsätzlich nur die zuständigen Landesregierungen und ihnen unterstellten Landesbehörden berufen.
(4) Lediglich bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches anordnen.
(5) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie für Zwecke der Strafrechtspflege unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
(6) Das Nähere über das Gendarmeriewesen, insbesondere auch über die Dienst- und Rechtsverhältnisse der Gendarmerie regelt ein besonderes Bundesgesetz."
- 6 -Der Artikel 10, Pkt. 12, hätte nach dem Vorschlage der Regierung folgendermaßen zu lauten: „Oeffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten.“
Der Antrag Eldersch lautet:
„Zur Unterstützung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der Landeshauptstädte berufenen Behörden dient die Bundespolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ausrüstung und Erhaltung sowie die Leitung des inneren Dienstes und die Erlassung der Dienstvorschriften steht dem Bunde zu. Zur Verfügung über die Bundespolizei für den äusseren Dienst sind grundsätzlich nur die zuständigen Bürgermeister berufen. Lediglich bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Bundespolizei ausserhalb ihres ständigen Dienstbereiches anordnen."
Es entspinnt sich zunächst eine längere Debatte über die Regelung der Sicherheitspolizei in Wien. Dr. Seipel spricht sich gegen die mit dem Antrage Eldersch beabsichtigte Kommunalisierung der Polizei aus und begründet die Sonderstellung der Polizei in Wien und ihre Organisation als Bundesorgan mit der Stellung Wiens als Hauptstadt und mit der Tatsache, dass Wien als politischer Gefahrenherd anzusehen sei. Das Argument, dass Wien durch diese Regelung der Polizei im Vergleiche mit den Ländern und Landeshauptstädten entrechtet werde, treffe auch schon deshalb nicht zu, weil diese Lösung der Frage der Bundeshauptstadt zugleich beträchtliche Vorteile bringe, in dem sie namentlich von einer schweren finanziellen Last durch den Bund entlastet werde. Sektions - 7 -rat Dr. Mannlicher macht darauf aufmerksam, daß gegenwärtig die Wiener Polizeidirektion in gewissen Angelegenheiten einen über das Gebiet der Stadt hinaus reichenden, auf das ganze Staatsgebiet sich erstreckenden Wirkungskreis habe (Daktyloskopie, Spionagedienst u.s.w.). Professor Kelsen bemerkt, dass die Bundesregierung zufolge ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, für den Schutz der ausländischen Vertretungen zu sorgen, einer ihr unmittelbar unterstehenden Polizeigewalt bedürfe; es frage sich daher, ob nicht neben der Lokalpolizei für den vorerwähnten Zweck eine eigene Bundespolizei nötig sei. Eldersch erklärt die zugunsten der Organisation der Wiener Polizei als Bundesorgan vorgebrachten Argumente für unstichhältig und betont, dass für seine Partei eine Differenzierung in dieser Hinsicht zwischen Wien und den Ländern unannehmbar sei. Der Vorsitzende wendet sich insbesondere auch gegen die Bemerkung, dass Wien gewissermaßen als politischer Gefahrenherd Sonderbehandlung erfordere, da dieselbe Erwägung vom Standpunkte Wiens aus, auch über gewisse Länder oder Landesteile angestellt werden könne.
Mit dem vorerwähnten Vorschlage der Regierung erklärt sich Eldersch vorbehaltlich geringfügiger stilistischer Änderungen grundsätzlich einverstanden. Nachdem Ministerialrat Dr. Froehlich und Sektionsrat Dr. Mannlicher auf Befragen die vorliegende Textierung des über die Gendarmerie handelnden Artikels im einzelnen begründet haben, bringt der Vorsitzende den Verhandlungsgegenstand zur Abstimmung. Der Antrag Eldersch wird nach geringfügigen stilistischen Änderungen in folgender Formulierung angenommen:
- 8 -„Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der Landeshauptstädte betrauten Behörden dient die Bundespolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ausrüstung und Erhaltung sowie die Leitung des inneren Dienstes und die Erlassung der Dienstvorschriften steht dem Bunde zu. Zur Verfügung über die Bundespolizei für den äusseren Dienst sind grundsätzlich nur die zuständigen Bürgermeister berufen. Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Bundespolizei ausserhalb ihres ständigen Dienstbereiches anordnen."
Von christlichsozialer Seite wird hiezu ein Minoritätsvotum angemeldet.
Der Vorschlag der Regierung, betreffend den die Gendarmerie regelnden Artikel wurde in folgender Fassung angenommen. 1. Absatz:
„(1) Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Bundesgebiete betrauten Behörden dient die Gendarmerie."
2. und 3. Absatz: unverändert.
4. Absatz wird in folgender Fassung angenommen:
„(4) Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie ausserhalb des Landesbereiches anordnen.
5. und 6. Absatz werden unverändert angenommen. Ein weiterer Antrag Dris. Eisler auf Umstellung der Absätze 3 und 4 wird abgelehnt. Der Vorsitzende stellt fest, dass infolge Annahme des Antrages Eldersch die von der Regierung vorgeschlagene Formulierung des Punk - 9 -tes 2 des Art. 10 nicht mehr in Betracht kommt. Endlich wird im Sinne einer Anregung des Ministerialrates Dr. Froehlich beschlossen, die Einreihung des über die Gendarmerie handelnden Artikels,(dem die Formulierung Eldersch als letzter Absatz angefügt wird,) einem späteren Zeitpunkte vorzubehalten.
Schluß der Sitzung: 5 Uhr 10 Min. Die nächste Sitzung wird für Dienstag den 17. August 1920, 10 Uhr Vormittag anberaumt.