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Mayr, Michael
7. Februar 1920 (Datum der Übersendung des Entwurfs von Mayr an Seitz)
Verfassungsentwurf (Typoskript )
AdR, Büro Seitz, Karton 8
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, Büro Seitz, Karton 8“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Staatssekretär Dr. M. Mayr
Wien, am 7. Februar 1920.
Euer Hochwohlgeboren! Mit Zustimmung des Herrn Staatskanzlers erlaube ich mir hiemit einen Vorentwurf einer Verfassungsurkunde zum ausschliesslich persönlichen Gebrauche mit der Bitte um grösste Diskretion zu übersenden. Dieser Vorentwurf stellt nichts anderes als ein auf Grund der Koalitionsvereinbarungen abgefasstes Beratungsmaterial für einen definitiven Entwurf dar, wobei allerdings auf die bisher kundgegebenen Wünsche der Länder einigermassen Bedacht genomen wurde. Genehmigen Sie den Ausdruck vorzüglichster Hochschätzung, in der ich verharre als Ihr ergebenster M. Mayr
Die Republik Oesterreich ist ein freier Bundesstaat, und wird gebildet von den Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und der Bundeshauptstadt Wien, welche die Stellung eines Landes hat.
samt Gebiet
(1) Oesterreich ist eine demokratische Republik.
(2) Alle öffentliche Gewalt geht vom Volke aus.
(1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der in Artikel 1 bezeichneten Länder. (2) Eine Aenderung des Bundesge- bie Das Bundesgebiet steht unter dem Schutze des Bundes.
(3) Abgesehen von solchen Gebietsveränderungen, die unmittelbar durch Staatsvertrag herbeigeführt werden, (Artikel der Bundesverfassung) kann eine Aenderung des Bundesgebietes, die zugleich Aenderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Aenderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des desjenigen Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Aenderung erfährt.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs- Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.
(1) Jeder Landesbürger ist Angehöriger des Bundes.
(2) Die Landesbürgerschaft ist an die Heimatberechtigung eines Landes gebunden.
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(1) Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. (2)
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiss, der obere und untere rot ist.
(1) Das Staatswappen der Republik stellt einen freischwebenden einköpfigen, schwarzen goldig bewaffneten und rotbezungten Adler dar, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist. Der Adler trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fange einen goldenen Hammer.
(2) Das Staatssiegel weist das Staatswappen : "Republik Oesterreich" auf.
Alle Behörden und Aemter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes ist übertragen:
Der Gesetzgebung des Bundes ist übertragen:
Hinsichtlich der im vorangehenden Artikel aufgezählten Angelegenheiten steht dem Bunde auch das Verordnungsrecht zu.
(1) Lediglich die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetz gebung für:
(2) Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (erster Absatz, Punkt 8) wird einer vom Bunde eingesetzten, aus - 14 b - Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommission übertragen.
(1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder. Soll jedoch auf diesem Gebiete ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äussern, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt auf den Bund über.
(2) Wenn der Bundesgesetzgebung bloss die Regelung der Grundsätze vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens.
(3) Die Länder sind im Bereiche ihres Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Insbesondere gilt dies für die Angelegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht, Anerbenrecht, Jagd, Fischerei, landwirtschaftlicher Dienstverträge und Zusammenelgung von Grundstücken.
(1) Durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw.) in keiner Weise berührt.
(2) Ebenso bleibt es dem Bunde auch unbenommen, zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auf allen Gebieten Unternehmungen und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, Veranstaltungen zu treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als bindende Bestandteile des Bundesrechtes.
Der vom ganzen Bundesvolk gewählte Bundestag ist das höchste Organ des Bundes.
(1) Der Sitz des Bundestages ist die Hauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer ausserordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung desn Bundestag in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
(1) Dem Bundestag obliegt die Gesetzgebung des Bundes.
(2) Der Bundestag allein hat das Recht, Krieg zu erklären.
(3) Alle Staatsverträge bedürfen der Genehmigung durch den Bundestag; nur Verwaltungsverträge geringerer Bedeutung (Regierungs-Uebereinkommen) kann die Bundesregierung abschliessen.
(4) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Massnahmen im Wirkungskreise der Länder erforderlich sind, etc. Artikel 20 Absatz 3 und 4 so haben die Länder die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit der Erlassung des Gesetzes auf den Bund über.
(4) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Staatsverträgen das Ueberwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungskreis der Länder gehören. Hierbei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu, wie bei den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
Dem Bundestag allein obliegt die jährliche Bewilligung des Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die Erteilung an Entlastung der Bundesregierung auf Grund dess geprüften und bewilligten Bundesabschlusses und die Verfügung über das Bundesvermögen.
(1) Der Bundesstaatg wird vom Bundesvolke auf Grund dens gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Der Wahltag muss ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 29.Lebensjahr überschritten hat.
(4) Alle zum Bundestag Wahlberechtigten sind in einer Bürgerliste zu verzeichnen; die Bürgerliste bildet die Grundlage für die Wahl zum Bundestag, zu den Landtagen, und zu allen anderen politischen Vertretungskörpern. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1)Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt Zahl vier Tage seiner Einberufung an gerechnet.
(2) Der Bundestag ist vom Bundespräsidenten alljährlich, und zwar im Oktober zu einer Sitzungsperiode einzuberufen.
(3) Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als ein Jahr betragen. Sie wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bgeschlossen.
(1) Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen Beschluss des Hauses oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt werden.
(2) Die Vertagung ist vor der Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Bundespräsidenten Präsidenten des Bundestages gestellt hat. Dieser hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen. Die Wiedereinberufung des Bundestages erfolgt durch den Bundespräsidenten.
(1) Auf Antrag der Bundesregierung kann der Bundespräsident den Bundestag, jedoch nur einmal aus demselben Anlass, auflösen. In diesem Falle hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen nach erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben und den neugewählten Bundestag binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl einzuberufen.
(1) Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungsperiode einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten und dritten Stellvertreter des Präsidenten.
(2) Nach Auflösung des Bundestages oder nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bleiben der die Präsidenten und seine Stellver- treter so lange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat.
(3) Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes, das einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu beschliessenden autonomen Geschäftsordnung.
(1) Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.
(2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffentlichkeit auszuschliessen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(1) B.
(1) In den Bundesrat entsendet jeder Landtag aus einer Mitte je ein Mitglied und für je 200.000 Einwohner des Landes nach dem Verhältniswahlrecht je ein weiteres Mitglied auf die Dauer einer Sitzungsperiode des Bundestages.
(2) Die Zahl der Mitglieder wird durch den Bundesrat nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
(3) Für jedes Mitglied des Bundestates ist zugleich ein Ersatzmann zu wählen.
oder:
(1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl vertreten. Auf die Einwohnerzahl des kleinsten Landes entfällt je ein Vertreter.
(2) Die Wahl in den Bundesrat erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Jeder Landtag wählt seine Vertreter aus seiner Mitte.
(3) Bei der Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder des Bundesrates an keinen Auftrag gebunden.
(4) = 2. Absatz oben.
(5) = 3. Absatz oben.
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(1) Der Vorsitz im Bundesrat fällt in jeder Sitzungsperiode abwechselnd auf ein anderes Land nach (alphabetischer Reihenfolge.)
(2) Als Vorsitzender des Bundesrates fungiert der bei der Wahl aus dem Landtage an erster Stelle entsendete Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. (2) Als Stellvertreter des Vorsitzenden fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter desjenigen Landes, dem in der nächstfolgenden Sitzungsperiode der Vorsitz zufällt.
(3) Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle Ausfertigungen des Bundesrates müssen die Unterschrift des Vorsitzenden tragen.
(4) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss.
Die Reihenfolge ist auf die Zahl der Länder beschränkt
(1) Die Mitglied Der Bundesrat wird vom Bundespräsidenten alljährlich an den Sitz des Bundestages einberufen.
(2) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind nicht öffentlich.
(1) Die Mitglieder des Bundesrates bleiben bis zum Beginne der neuen Sitzungsperiode des Bundestages, darüber hinaus aber nur so lange in Funktion, bis alle Landtage ihre Vertreter für die neue Sitzungsperiode des Bundestages gewählt haben.
(2) Nach Auflösung eines Landtages oder nach Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Bundestag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Auch der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Bundestag stellen.
(2) Jeder von 1200.000 Stimmberechtigten gestellter Antrag ist von der Bundesregierung dem Bundestag zur geschäftsordnungsmässigen Behandlung vorzulegen.
(1) Zu einem Beschluss des Bundestages ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Hälfte aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln drei-Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Aenderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Bundestag, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
(1) Einer solchen Volksabstimmung ist ferner jedes Bundesgesetz unterworfden, wenn dies wenigstens von
100.000 Stimmberechtigten innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Kundmachung des Gesetzes gefordert wird.
Das Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlossene und vom Bundes- rat genehmigte Verfassungsänderung angenommen und es hat das bereits kundgemachte Bundesgesetz abgelehnt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich für die Verfassungsänderung oder gegen das Bundesgesetz ausgesprochen hat.
Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren. Im Falle ein Bundesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt wurde, ist überdies seine Ausserkraftsetzung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volksabstimmung abgelehnt worden, so hat der Bundespräsident den Bundestag aufzulösen und gemäss Artikel der Bundesverfassung Neuwahlen auszuschreiben.
(1) Das Verfahren für die Volksabstimmung sowie für die in den Artikeln und vorgesehene Volksinitiative wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundesangehörige.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Bundestages ist durch dessen Präsidenten im Wege des Bundeskanzlers dem Bundesrate unverzüglich zu übermitteln.
(2) Gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages kann der Bundesrat Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch muss innerhalb zweier Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses bei der Bundesregierung eingebracht und spätestens in zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
(4) Im Falle des Einspruches wird der Gesetzesbeschluss dem Bundestage zur nochmaligen Beschlussfassung vorgelegt. Wiederholt der Bundestag seinen ursprünglichen Beschluss (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln drei Vierteln der Anwesenden) so ist dieser vom Bundespräsidenten zu beurkunden, und kundzumachen.
[(5) Wiederholt der Bundestag seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit und beharrt auch der Bundesrat auf seinem Einspruch, so hat eine Volksabstimmung darüber zu entscheiden.]
(1) Das verfassungsmässige Zustandekommen der Bundesgesetze sowie der im Artikel , Absatz , und Artikel erwähnten Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
(1) Die Kundmachung der Bundesgesetze sowie der im Artikel , Absatz , und Artikel erwähnten Beschlüsse des Bundestages erfolgt mit Berufung auf den Beschluss des Bundestages, im Falle einer Volksabstimmung aber mit Berufung auf deren Ergebnis, die Kundmachung von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Bundestages bedürfen, mit Berufung auf diese Genehmigung im Bundesgesetzblatt durch den Bundeskanzler.
(2) Die Bundesgesetze sowie die im Artikel erwähnten Beschlüsse des Bundestages, ebenso Staatsverträge, die vom Bundestag genehmigt und vom Bundespräsidenten ratifiziert sind, (Artikel ), erlangen erst nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindende Kraft.
(1) Die verbindene Kraft der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesgesetze beginnt, wenn darin selbst nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, mit dem Anfang des 45. Tages nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Ueber das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.
(1) Die Mitglieder des Bundestages können wegen der in Ausübung dieses ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Aeusserungen nur vom Bundestage verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Bundestages darf während der Dauer der Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen - ohne Zustimmung des Bundestages verhaftet oder behördlich verfolgt werden.
(3) Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Bundestages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(4) Wenn es der Bundestag verlangt, muss der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden.
(5) Die Immunität der Organe des Bundestages, deren Funktionen über die Sitzungs- oder Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt auf die Dauer dieser Funktion gewahrt.
Die Mitglieder des Bundesrates geniessen die ihnen als Mitglieder eines Landtages gewährte Immunität auch für ihre Funktion im Bundesrate während der ganzen Dauer dieser Funktion.
(1) Niemand kann gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes Mitglied eines Landtages auch dem Bundestage an, so ruht seine Mitgliedschaft zum Bundestage bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate.
(2) Die dem Bundestag oder dem Bundesrat angehörenden öffentlichen Angestellten und Funktionäre bedürfen zur Ausübung ihres Mandates keines Urlaubes.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und des Bundesrates sowie deren Ausschüsse teilzunehmen, jedoch mit Ausnahme des im Artikel vorgesehenen besonderen Ausschusses, an dessen Beratungen sie nur durch auf besondere Einladung teilnehmen können. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Bundestag sowie der Bundesrat kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Der Bundestag und der Bundesrat sind ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen ihren Wünschen über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschliessungen Ausdruck zu geben.
(1) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Aemter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden auf die Erhebungen des Untersuchungsausschusses sinngemäss Anwendung.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
Der Präsident des Bundestages führt in Ausübung der ihm durch die Verfassung übertragenen Funktionen der Regierungs- und Vollzugsgewalt den Titel Bundespräsident.
Staatspräsident ?
Der Bundespräsident vertritt die Republik nach aussen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die österreichischen Konsuln und schliesst die Staatsverträge.
1). Dem Bundespräsidenten obliegt ausserdem in nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befungnissen - ferner:
2). Inwieweit dem Bundespräsidenten ausserdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, ausserordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs - und Bestätigungsrechten und sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze und Vorschriften.
3). Alle in diesem Artikel aufsgezählten Akte des Bundespräsidenten erfolgen auf - 53a -Vorschlag der Bundesregierung oder des von dieser hiezu ermächtigten zuständigen Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien oder Rangklassen den ressortmässig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers und der ressortmässig zuständigen Bundesminister.
(1) Die dem Präsidenten des Bundestages übertragenen Funktionen der Regierungs- und Vollzugsgewalt gehen im Falle seiner Verhinderung auf den seinen ersten zweiten und, wenn bei diesem der gleiche Fall eintritt, auf seinden zweiten Stellvertreter über.
(2) Ebenso gehen die Funktionen der Regierungs- und Vollzugsgewalt im Falle dauernder Erledigung der Stelle des Präsidenten - jedoch nur bis zur Neuwahl - auf den zweiten und bei dessen Verhinderung auf den dritten Präsidenten über.
II. Version.
Unclear Unclear - 52 a -
(1) Wird der Bundestag vor Ablauf seiner vierjährigen Gesetzgebungsperiode aufgelöst, hat zugleich mit seiner Neuwahl auch die Wahl des Bundespräsidenten zu erfolgen.
(2) Eine Neuwahl des Bundespräsidenten hat auch dann zu erfolgen, wenn die Stelle des Bundespräsidenten noch in (der ersten Hälfte seiner vierjährigen) Amtsperiode durch Tod, Amtsverzicht oder aus anderen gesetzlichen Gründen dauernd erledigt wird.
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur derjenige Bundesangehörige gewählt werden, der das aktive und passive Wahlrecht zum Bundestag hat.
(2) Eine wiederholte Wahl zum Bundespräsidenten ist zulässig.
(1) Im Falle des Artikels erfolgt die Wahl des Präsidenten auf dem gleichen Stimmzettel wie die Wahl zum Bundestag.
(2) Als (zum Bundespräsidenten) gewählt gilt derjenige Kandidat, der an erster Stelle die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Hiebei sind die im gesamten Bundesgebiet gültig abgegebenen Stimmen zu zählen.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz, betreffend die Wahlordnung für die Wahl zum Bundestag.
Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Bundestag das folgende Gelöbnis:
"Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik Oesterreich getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten darf nur mit Zustimmung des Bundestages erfolgen.
(2) Zu einem solchen Beschlusse ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.
Der Bundespräsident ist dem Bundestag gemäss Artikel der Bundesverfassung verantwortlich.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, im letzteren Falle bis zur Neuwahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Präsidenten des Bundestages über.
(2) Werden die Bei Übernahme der Funktionen des Bundespräsidenten von hat der Präsidenten des Bundestages ausgeübt das im Artikel erwähnte Gelöbnis zu leisten.
(3) Für die Ausübung der Funktionen des Bundespräsidenten sind ist auf den Präsidenten des Bundestages die Bestimmung des Artikels anwendbar.
Der Bundespräsident bleibt auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Bundestages und nach Auflösung des Bundestages, und zwar so lange im Amte, bis der neue Bundespräsident gewählt ist und sein Amt angetreten hat.
= Artikel 52 bis 55.
Der Bundespräsident sowie seine Stellvertreter sind für die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt dem Bundestage gemäss Artikel der Bundesverfassung verantwortlich.
(1) Mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungskreis berufen.
(1) Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird vom Bundestag über den Gesamtvorschlag eines besonderen Ausschusses, dessen Zusammensetzung, Wirkungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze geregelt ist, in namentlicher Abstimmung gewählt.+) In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Bundestage wählbar ist.
(2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(3) Die Mitglieder der Bundesregie rung werden vom Bundespräsidenten angelobt.
+) Dieser Ausschuss ist ständig.
Bis die neue Bundesregierung gebildet ist, hat der Bundespräsident entweder die scheidende Regierung unter dem Vorsitze des bisherigen Bundeskanzlers, des Vizekanzlers oder eines Bundesministers oder leitende Beamte der Bundesämter unter dem Vorsitze eines dieser leitenden Beamten mit der einstweiligen Leitung der Verwaltung zu betrauen. Artikel 60, Absatz 2 und 3, ist in diesem Falle sinngemäss anzuwenden.
(1) Versagt der Bundestag der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschliessung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu bestellen oder der betreffende Bundesminister seines Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluss des Bundestages erfolgen.
(3) Die gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben.
Die Mitglieder der Bundesregierung sind nach Massgabe des Artikels der Bundesverfassung dem Bundestage verantwortlich.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesämter, und zwar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Organe berufen.
(2) Die Zahl der Bundesämter und deren Wirkungskreis wird durch Bundesgesetz bestimmt.
(1) Das Bundeskanzleramt wird vom Bundeskanzler geleitet; jedes Bundesministerium steht unter der Leitung eines Bundesministers.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesamtes betraut werden. Ebenso kann dem Vizekanzler die Leitung eines Bundesministeriums übertragen werden.
In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bundesministeriums erfolgen.
In jedem Bundesamte wird dem verantwortlichen Leiter zur Wahrung der Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter beigegeben, der den Amtstitel eines Ministerialdirektors führt.
Das Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt. Das Nähere regelt das Wehrgesetz.
(1) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmässige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmässigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen aussergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(2) Ferner obliegt dem Bundesheer der Schutz der Grenzen der Republik.
(1) Ueber das Heer verfügt der Bundestag. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird damit die Bundesregierung oder innerhalb der von ihr erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2) Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den in Artikel 69, Absatz 1, erwähnten Zwecken unmittelbaren Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
Die Präsenzstärke und Organisa- tion des Heeres stellt das Wehrgesetz fest. Durch Bundesgesetz wird auch geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
(1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Oesterreich verkündet und ausgefertigt.
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetze vorausbestimmten Fällen zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt und wann die Wirksamkeit des Ausnahmsgerichtes aufzuhören hat, wird, abgesehen von den in der Strafprozessordnung geregelten Fällen, von der Bundesregierung festgesetzt. Die Bundesregierung ist verpflichtet, jeden solchen Beschluss ungesäumt dem Bundestag und dem Bundesrat vorzulegen und auf Beschluss einer der beiden Körperschaften sofort ausser Kraft zu setzen.
(4) Das Verfahren wegen Delikte gegen das Völkerrecht ist durch Bundesgesetz dem Verfassungsgerichtshof zu übertragen.
Die Militärgerichtsbarkeit istausser für Kriegszeiten - aufzuheben. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
(1) Die Richter werden - sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesetze anderes bestimmt ist - auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Vollendung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetze vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Uebersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte tätig nötig werden. In einem solchen Falle wird durch Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.
(2) Hat aber ein Gericht gegen die Anwendung eines Landesgesetzes aus dem Grunde der Bundesgesetzwidrigkeit oder einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Kassation dieses Gesetzes oder dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. - 80 -
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
Als Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in Wien.
Amnestien wegen gerichtlich strafbaren Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
(1) Die Justiz wird von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) In allen Fällen, wo eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu suchen.
(1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und direkten Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes gewählt werden.
(2) Die Landtagswahlordnungen *) dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Bundestag der Fall ist.
*) sowie die Wahlordnungen zu allen allgemeinen Vertretungskörpern im Lande
(1) Die Mitglieder des Landtages geniessen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Bundestages, wobei die Bestimmungen des Artikels der Bundesverfassung analoge Anwendung finden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 24 gelten auch für die öffentlichen Sitzungen der Landtage und für ihre ihrer Ausschüsse.
Zu einem Landesgesetz ist erforderlich der Beschluss des Landtages, die Beurkundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte.
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlussfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung binnen sechs Wochen vom Tage der erfolgten Bekanntmachung an gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erheben. (3) Ein solcher Gesetzesbeschluss kann nur kundgamacht werden, wenn er bei Anwesenheit der Hälfte aller Mit- glieder des Landtages mit einer Mehr- heit von zwei Dritteln aller abgege- benen Stimmen wiederholt wird.
(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kanninsoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird - durch Landesgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von drei zwei Dritteln Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Die Kundmachung der Landesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluss des Landtages durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte.
(2) Landesgesetze treten vier Wochen nach der erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. Eine Abkürzung dieses ermines bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
(2) In diesem Falle hat der Landeshauptmann binnen sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen.
(1) Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und einem bis weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtage wählbar ist. [(4) Der Landeshauptmann und sein Stellvertreter) werden durch den Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt.]
(1) Die vollziehende Gewalt des Bundes wird im Bereiche der Länder von den Landesregierungen und den ihnen unterstellten Landesbehörden im übertragenen Wirkungskreis ausgeübt, soweit nicht für einzelne Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen sind.
(2) In diesem Belange ist die Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an die Verordnungen und sonstigen Anordnungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter gebunden.
(3) In den von den Landesbehörden als Bundesorganen zu führenden Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug - wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist - bis zu den zuständigen Bundesämtern.
(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten des der Landesregierung übertragenen Wirkungskreises der Bundesgewalt die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäss Artikel der Bundesverfassung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(2) Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäss Artikel der Bundesverfassung verantwortlich.
Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Landesangestellten und hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen.
(1) In dem der Landesregierung vom Bunde übertragenen Wirkungskreis ist der Landesamtsdirektor das unmittelbare Hilfsorgan des Landeshauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters.
(2) Bis zur Beeidigung des Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters hat der Landesamtsdirektor die Geschäfte des Bundes unter seiner persönlichen Verantwortung zu führen; für diese Verantwortung gelten dieselben Bestimmungen wie für jene des Landeshauptmannes. Dasselbe gilt für den Fall der Verhinderung des Landeshauptmannes und seines Stellvertreters.
(3) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist jeweils der rangälteste politische KonzeptsBeamte der Landesregierung berufen, auf den in diesem Fall auch die Bestimmungen des Absatzes 2 Anwendung finden.
(1) Aus besonderen Gründen kann auf Beschluss der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates oder auf Ersuchen des betreffenden Landtages zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in ausserordentlichen Fällen vom Bundespräsidenten ein ausserordentlicher Bundeskommissär bestellt werden.
(2) In diesem Falle sind alle Landesorgane an die Weisungen des Bundeskommissärs unmittelbar gebunden.
Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises und nur durch Vermittlung der Bundesregierung getroffen werden.
Zur Ueberprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner der Gebarung der von den Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Er kann auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen der Bund oder die Länder finanziell beteiligt sind.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein.
Gelobung!
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist in bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes kann durch übereinstimmenden Beschluss des Bundestages und des Bundesrates abberufen werden.
(1) Der Präsident wird von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels
(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Rangklassen [nach Anhörung des Gremiums] zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes nach. Anhörung des Gremiums.
Kein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bunde oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bunde oder einem Lande in einem Subventions- oder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschliesslich die Förderung humaner Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmässigkeit und rechnungsmässige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesämtern und dem Rechnungshofe nicht im Einvernehmen austragen, so entscheidet der Bundespräsident; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshofe und den Landesregierungen, die sich im Einvernehmen nicht austragen lassen, entscheidet der Bundesrat.
(1) Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und gesondert von diesem die Landesrechnungsabschlüsse und legt den ersteren dem Bundestag, die letzteren dem Bundesrate vor.
(2) Der Bundesrat übermittelt die Landesrechnungsabschlüsse den zuständigen Landtagen zur verfassungsmässigen Behandlung.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
(1) Vor den Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der Nationalität und der Konfession sind für immer ausgeschlossen.
(2) Kein Bundesangehöriger von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
(1) Der Adel, seine äusseren Ehrenvorzüge, sowie bloss zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge, sowie die weltlichen Ritter- und Damenorden sind aufgehoben, und dürfen nicht wieder eingeführt werden.
(2) Kein Bundesangehöriger darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
Die öffentlichen Aemter und Funktionen sind für alle Staatsbürger ohne Unterschied nach Maßgabe des Gesetzes gleich zugänglich.
Die Freizügigkeit der Personen und Güter innerhalb des Bundesgebietes ist jedermann gewährleistet. Einschränkungen können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden.
(1) Die Auswanderungsfreiheit ist nur aus dem Grunde der Landesverteidigung beschränkbar.
(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Auswanderung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(1) Jeder Bundesangehörige kann in jedem Orte des Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(2) Jeder Bundesangehörige kann sich gemäss den bestehenden Gesetzen beruflich betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht beschränkt.
(1) Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die zum Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen Schranken können nur durch Bundesgesetz errichtet werden.
(2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist es muss ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung vorzubringen.
Das Hausrecht ist jedem Bun- desangehö jedermann gewährleistet. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
Das Brief-, Post-, Zelegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen strafgerichtlicher Untersuchung und in unter ausserordentlichen Fällen Verhältnissen können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden.
(1) Die Freiheit der Meinungsäusserung ist nur durch das Strafgesetz beschränkt.
(2) Die Pressfreiheit ist gewährleistet. Die Beschlagnahme von Druckwerken darf nur aus den vom Strafgesetz, von der Strafprozessordnung und vom Pressgesetz vorgesehenen Gründen stattfinden. Sie ist ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters ausgeschlossen. Das Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen erlassen werden.
(3) Jede Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutz der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Massnahmen zulässig.
(1) Alle Bundesangehörigen haben das nur durch das Strafgesetz eingeschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. Insbesondere Eine Sonderbehandlung der politischen Vereine ist ausgeschlossen.
(2) Für Vereinigungen, die religiöse Zwecke verfolgen, gelten dieselben Bestimmungen.
(3) Ueber die Rechtsfähigkeit von Vereinen bestimmen die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis (friedlich und) unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Bundesgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, insbesondere die private und öffentliche Religionsübung, wird jedermann gewährleistet.
(2) Einschränkungen sind nur durch das Strafgesetz zulässig.
(1) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern ist von dem Religionsbekanntnis unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
(2) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(3) In diesem Sinne ist durch Bundesgesetz die Führung der Standesregister zu regeln.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Uebungen oder gezwungen werden. Zu gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Zwecken darf keine religiöse Eidesformel benutzt werden.
(1) Staat und Kirche werden getrennt.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss de von Relionsgesellschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordent ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der S gesetzlichen Schranken. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden.
(4) Die Rechtsfähigkeit der Religionsgesellschaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Rechtsfähigkeit der Vereine.
(1) Alle bisher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden aufgehoben.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestehenden bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Den Angehörigen des öffentli- chen Dienstes sowie der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnis- se zu gewähren.
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Instalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der und stehen unter dem Schutze des Staates. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil. Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft geniessen den Schutz und die Pflege des Staates. (2) Der Bünd hat die Abwanderung der Schätze von Kunst und Wissenschaft in das-Ausland zu verhüten.
(1) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur geniessen den Schutz und die Pflege des Staates.
(2) Der Bund hat die Abwanderung der Kunstschätze in das Ausland zu verhüten.
(1) Jeder Bundesangehörige ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, wenn er seine Befähigung dazu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. steht
(2) Dem Bund bleibt steht das Recht der Aufsicht über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen zu.
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljehren und die anschliessende Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der Unterricht und die Lehrmittel Lernmittel sind unentgeltlich.
(1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben.
(2) Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, dass die Empfindungen anders Denkender Andersdenkender nicht verletzt werden. (3) Staatsbürgerkunde und Arbeits- unterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Ver- fassung.
Von Staatswegen wird weder Religionsunterricht erteilt, noch für die Ausbildung von Seelsorgern irgend einer Religion gesorgt. Doch ist den Religionsgesellschaften Gelegenheit zu geben, an den öffentlichen Volksschulen (im Rahmen des Sch Unterrichtsplanes) für den Unterricht in ihrer dem Religion Sorge zu tragen. Dem Aufsichtsrecht des Staates kann dadurch kein Abbruch geschehen.
(2) Die Teilnahme der Schüler an dem religiösen Unterrichtsfächern Religionsunterrichte und an kirchlichen Feiern und Handlungen bleibt der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
(1) Alle Bundesangehörigen haben ein gleiches Recht auf Wahrung ihrer Nationalität und Sprache.
(2) Keinem Bundesangehörigen werden im Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr sowie der religiösen Ueberzeugung, bei Betätigung der religiösen Ueberzeugung, der Glaubens- und Ge wissensfreiheit in der Presse oder so in sonstigen Veröffentlichungen oder in allgemein zugänglichen Versammlungen Beschränkungen auferlegt.
(3) Durch Gesetz wird vorgesorgt, dass die nicht deutschsprechenden Bundesangehörigen angemessene Erleichterungen zum Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift bei den Gerichten geboten werden.
Bundesangehörige, die nach Nationalität, Sprache oder Religion einer Minderheit angehören, haben das gleiche Recht wie die der Mehrheit Angehörenden, in den auf ihre eigenen Kosten errichteten Wohltätigkeits-, Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und sonstigen Anstalten ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben.
Wo eine verhältnismässig beträchtliche Anzahl von Bundesangehörigen wohnt, die einer Minderheit nach Nationalität, Sprache (oder Religion) angehört, sind von allen Beiträgen, die etwa für Erziehungs-, (Religions-) oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln zugewendet werden, diese Minderheiten angemessen zu beteilen.
(1) Das Eigentum ist (nur insoweit) gewährleistet, als insoweit nicht das Gesetz Beschränkungen und Enteignungen vorsieht.
(2) Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers ist - soweit nicht durch Gesetz anders bestimmt wirdnur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
(3) Die Zwecke, zu denen enteignet werden kann, sowie das Enteignungsver- fahren werden in besonderen Gesetzen, geregelt das Enteignungsverfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) In welchen Fällen auf Verfall oder Einziehung von Gegenständen als Folge einer rechtswidrigen Handlung zu erkennen ist, bestimmt das Gesetz.
(1) Das Erbrecht wird (nur insoweit) gewährleistet, (als) insoweit nicht durch Bundesgesetz dem Staate ein Anteil am Erbgute vorbehalten wird.
(2) Alle Fideikommisse sind aufgehoben.
(1) Der Bund kann durch Gesetz in sinngemässer Anwendung der für die Enteignung geltenden Bestimmungen für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen. Er kann sich selbst, die Länder oder Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss sichern.
(2) Der Bund kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschliessen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung und Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
(3) Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
(1) Wer durch schuldhaft rechtswidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt Schaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund oder das Land, durch dessen Organ der Schaden zugefügt wurde.
(2) Die nähere Regelung erfolgt durch Bundesgesetz. Dieses setzt auch fest, unter welcher Voraussetzung ein Rückgriffsrecht gegen das schuldtragende Organ zulässig ist.
(1) Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Bundes.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt. [(3) Der Bund schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.]
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Massnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig.
Wer im Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wie weit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge von wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft der Bund ein umfassendes Versicherungswesen unter massgebender Mitwirkung der Versicherten.
Der Bund tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmass der sozialen Rechte erstrebt.
Jedem Bundesangehörigen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird zeitweilig für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Im Falle einer dringenden Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses und der Pressefreiheit mittels Verordnung der Bundesregierung den durch besonderes Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Eine solche Verordnung ist dem Bundestage binnen drei Tagen (und falls er nicht versammelt ist, sogleich nach seinem Wiederzusammentritt) vorzulegen, und Vunverzüglich ausser Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag beschliesst.
Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerde der Parteien zu erkennen.
(2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die Bundesregierung * den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
*) wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde die Interessen eines Landes verletzt, die zuständige Landesregierung
Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:
Zum Schutze der Interessen des Bundes oder eines Landes, im letzteren Falle nur auf Ansuchen dieses Landes, kann die Bundesregierung gegen Entscheidungen und Verfügungen von Bundes- oder Landesbehörden, die in Anwendung von Bundesgesetzen erfolgen, auch dann den Verwaltungsgerichtshof anrufen, wenn die Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen zu treffen war.
In allen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof von den Parteien angerufen werden kann, hat der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Länder noch vor der Entscheidung der Landesregierung, in den übrigen Angelegenheiten noch vor der Entscheidung der Bundesregierung zu enden, sofern nicht in den ersteren Fällen die Landesregierung, in den letzteren die Bundesregierung in erster Instanz zu entscheiden hat.
Jedem Senate des Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll wenigstens ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Lande hervorgegangen ist.]
(1) Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder Verfügung.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist bei (der) neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten.
(3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muss die Eignung zum Richteramte haben.
Der Präsident und die Hälfte der Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung, der Vizepräsident und die andere Hälfte der Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundespräsidenten ernannt.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch Bundesgesetz.
Der Verfassungsgerichtshof in Wien entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
Es entscheidet ferner: Kompetenzkonfilkte a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder, b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, c) zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungen und verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen - ausser dem im Artikel erwähnten Fall - auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Der Antrag der Bundesregierung * kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zuständigen Landesregierung von der Bundesregierung bekanntzugeben.
(3) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die zuständige Landesregierung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im Bündesgesetzblatte.
(4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken gebunden.
* sowie derjenige der Landesregierung
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag einer dieder Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit: a) des Bundespräsidenten, b) der Mitglieder der Bundesregierung und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, c) der Mitglieder der Landesregierungen und der ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe, und zwar: wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Bundesverfassung durch den Bundespräsidenten auf einen Antrag des Bundestages; wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesverletzung der sub b genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf einen Antrag des Bundestages und wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Gesetzesyerletzung der sub c genannten Personen durch ihre Amtstätigkeit auf Antrag des zuständigen Landtages; und über die Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes, seiner - 163 - Stellvertreter und des Landesamtsdirektors wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Gesetzesverletzung durch ihre Amtstätigkeit oder wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen der Bundesregierung auf deren Antrag.
(2) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung eines der in den Artikeln bis gewährleisteten Rechte durch eine Behörde nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei jeder Kundgebung der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes obliegt dem Bundespräsidenten.
(1) Der Verfassungsgerichtshof in Wien besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident, sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder werden vom Bundestag, sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.
(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes steht im Range des Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines Bundesministers.
(2) Das Amt der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
Die nähere Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch das Bundesgesetz geregelt.