Unterausschuss des Verfassungsausschusses
17. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/74 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/74 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 3 Uhr Nachmittag.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
2 Nach Eröffnung der Sitzung stellt Berichterstatter Clessin fest, daß es in der Zusammenstellung der bisherigen Beschlüsse Art. 10. Pkt. 5 zu lauten hat: „Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen" und Pkt. 9 dieses Artikels „Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“. Hierauf eröffnet Dr. Otto Bauer die Beratung über den Artikel 13 in der Fassung des Vorentwurfes. Dr. Danneberg beantragt nach Annahme des ersten die Beibehaltung des zweiten Satzes im Wortlaut: „Soferne jedoch in solchen Angelegenheiten ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt auf den Bund über."
Professor Kelsen erklärt die Aufnahme dieser Bestimmung mit den Schwierigkeiten, die hervorgerufen werden, wenn sich zum Beispiel die Länder nicht einigen; ein Zustand, wo niemand kompetent sei, dürfte nicht andauern; die Einschränkung sei durch das Bestreben zu erklären die Agenden des Wasserrechtes zu treffen.
Dr. Seipel richtet an die Vertreter der Regierung die Frage, ob es nicht eine Unterscheidung der Fälle geben kann, durch die man dem Standpunkt der Länder gerecht werden könnte; sehr wesentlich seien die Bestimmungen des Abs. 3, nach denen die Bundesgesetze vorzusehen haben, ob und inwiefern über Antrag einer beteiligten Landesregierung der Vollzug auf den Bund übergeht usw.
Dr. Bauer findet, daß dadurch nicht sämtliche Angelegenheiten des Punktes 2 getroffen werden, man müßte sofort alle einschlägigen Gesetze novellieren.
Kelsen erklärt, daß Art. 13 Abs. 1 im Zusammenhang der ganzen Verfassung nur so viel bedeutet, daß die Länder ihre Exekutivgewalt nur im Bereiche ihres Landes ausüben dürfen und daß diese Gewalt nicht über die Grenzen ihres Landes wirken kann.
3 Für den zweiten Satz soll folgender Gedankengang zugrunde gelegt werden:
„Soferne in solchen Angelegenheiten ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt auf den Bund über, es sei denn, dass durch die auf Grund der Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bundesgesetze selbst ein anderer Vorgang vorgesehen ist“.
Die Fassung wird der Staatskanzlei überlassen.
Die Behandlung der Absätze 3 und 4 behält der Vorsitzende für das nächste Mal vor und verliest den Abs. 2, in den Dr. Danneberg eine Fristbestimmung aufzunehmen wünscht, wie sie der Entwurf Dr. Renner in Art. 27 Abs. 2 enthält. Dieser Antrag wird in folgendem Wortlaut angenommen:
„Das Bundesgesetz, das die grundsätzliche Regelung vorschreibt, kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die nicht geringer als 3 Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Erlassung dieses Ausführungsgesetzes Bundessache.“
Bei Verlasesung des Abs. 5, Art. 13 erklärt Min. Rat Dr. Froehlich, dass die Aufzählung „insbesondere gilt dies auch für die Angclegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht usw.“ über Wunsch des Staatsamtes für Justiz aufgenommen wurde, da bei diesen Angelegenheiten Zweifel entstehen könnten. In der folgenden Wechselrede findet der Vorsitzende nach einer Erläuterung Prof. Dr. Kelsens, dass die Ausdrücke nicht glücklich gewählt seien. Der Berichterstatter findet die Auf zählung bedenklich. Abgeordneter Fink erblickt in dieser Bestimmung nur die lex Starzynski der alten Verfassung, eine Errungenschaft, die man den Ländern irgendwie sichern müsste. Staatssekretär Dr. Mayr erklärt, keinen Wert[]
4Bestimmung nur die lex Starzynski der alten Verfassung, eine Errungenschaft, die man den Ländern irgendwie sichern müßte.
Staatssekretär Dr. Mayr erklärt[,] keinen Wert auf die Beibehaltung der Aufzählung zu legen und Dr. Seipel schlägt vor, den Wunsch des erwähnten Staatsamtes zu befriedigen, indem man die Aufzählung in den Motivenbericht aufnimmt.
Der Schlußsatz des Abs. 5 ist sohin von „insbesondere - bis Agrargemeinschaften“ zu streichen.
Für den letzten Absatz sind zwei Fassungen beantragt: „Im Zweifel geht Bundesrecht vor Landesrecht“ und „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
Professor Kelsen findet die Worte „Im Zweifel“ in der ersten Fassung unrichtig und hält es ebenso wie der Berichterstatter für besser, die ganze Bestimmung wegzulassen.
Der Vorsitzende verweist auf mögliche Schwierigkeiten, wenn man nur den Grundsatz gelten läßt lex posterior derogat priori; es könnte der Fall eintreten, daß Bund und Land fortwährend neue Gesetze geben um stets die lex posterior zu haben; die Frage sei schon im alten Österreich kontrovers gewesen.
Kelsen erwähnt, daß dort nach herrschender Ansicht der Grundsatz der lex posterior anzuwenden war, sodaß die Monarchie freier als der Bundesstaat gewesen sei. Der Satz sei entbehrlich, da ja ein Gerichtshof für solche Streitfälle vorgesehen sei, sodaß der Grundsatz „Reichsrecht bricht Landesrecht“ durch gerichtliche Garantie gesichert sei.
Der Vorsitzende lehnt die Streichung ab, weil nicht nur reale, sondern auch ideale konkurrierende Kompetenz besteht. So könnte zum Beispiel das Bundesparlament in einem großzügigen Bodenreformgesetz unter anderem auch Bestimmungen über Kommassation treffen; daraufhin könne ein Landtag die bundesrechtlichen Bestimmungen über Kommassation, ohne daß der Verfassungsgerichtshof dagegen einschreiten könnte, weil ein Ge5setz mangelt, demzufolge Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht.
Dr. Seipel lehnt die Aufnahme eines solchen Satzes aus politisch taktischen Gründen ab, während Abgeordneter Abram einen solchen Fingerzeig für die Länder für wünschenswert erachtet, Professor Dr. Kelsen hält eine Abgrenzung ohne ergänzende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für unmöglich. Ueber Antrag des Vorsitzenden wird dieser Absatz zunächst zurückgestellt und die Einreihung eines entsprechenden Satzes in die Verfassung einer späteren Sitzung vorbehalten.
Im weiteren Verlauf der Beratungen über das Verordnungsrecht, an der sich Staatssekretär Dr. Mayr, Dr. Danneberg, Dr. Seipel, Ministerialrat Dr. Froehlich und Professor Dr. Kelsen beteiligen, wird über Antrag des Berichterstatters die Abstimmung über Absatz 2 des Artikels 11 reassumiert; während dieser Absatz früher abgelehnt worden war und ein Minoritätsvotum Dr. Dannebergs angemeldet war, wird er nunmehr in der Fassung
„Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem ersten Absatz ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen“
angenommen, wogegen von den christlichsozialen Mitgliedern ein Minoritätsvotum angemeldet wird. Auch Absatz 4 des Art. 13 wird angenommen:
„In jenen Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 zur Gänze oder der Regelung der Grundsätze nach der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.“
Bei der Beratung des Art. 14 meint Staatssekretär Dr. Mayr, man könne Abs. 2 streichen, da der Bund auch ohne verfassungsrechtliche Ermächtigung dazu berechtigt sei, während Dr. Danneberg für die Beibehaltung ist. Auch 6 Professor Kelsen findet im Fall der Streichung verschiedene Auffassungen möglich; man könnte allenfalls vertreten, dass Alles, was der Bund tun darf, wenn die Kompetenzen des Bundes taxativ aufgezählt sind, ausdrücklich angegeben sein müsse, sonst könne ein Land jede privatwirtschaftliche Tätigkeit des Bundes wegen Mangels einer bezüglichen Bestimmung in der Verfassung bekämpfen.
Nach längerer Debatte, an der sich der Vorsitzende, Dr. Seipel und Sekt.Rat Dr. Mannlicher beteiligen, wird der Abs. 2 des Art. 14 gestrichen, weil der Inhalt sowohl von christlichsozialer als auch sozialdemokratischer Seite als selbstverständlich erklärt werden, der 3. Absatz wird angenommen.
Der Vorsitzende erteilt hierauf dem Berichterstatter Fink das Wort zur Besprechung des Abschnittes, der von der Gesetzgebung des Bundes handelt. Abgeordneter Fink erklärt, dass er als Grundlage den Linzer Entwurf (888 der Beilagen) gewählt habe und vergleicht die einschlägigen Bestimmungen der übrigen Entwürfe. Die vorhandenen Unterschiede hebt Dr. Danneberg besonders hervor, indem er betont, dass seine Partei grundsätzlich eine Länderkammer ablehne; soll es aber doch eine zweite Versammlung geben, so müsste sie auf Grund eines Proporz zusammengesetzt sein, wie es in Art. 28 des Entwurfes 904 (der Beilagen) dargestellt sei. Nach dem Entwurf Dr. Mayr „jeder Gesetzesbeschluss bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates“ wird dieser vollends zu einer ersten Kammer.
Abg. Clessin bringt den großdeutschen Standpunkt zur Kenntnis, die eine föderalistische Verfassung wünsche; seine Partei nähert sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Bundesrates dem Standpunkt der Christlichsozialen; im Gegensatz zu den Sozialdemokraten wünscht er Oeffentlichkeit der Sitzungen des Bundesrates.
7 Staatssekretär Dr. Mayr teilt mit, daß bei den Linzer Verhandlungen besonders der Gedanke zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Länder in anderen Bundesstaaten gleichberechtigt seien, daher sollte auch bei uns jedes Land eigentlich die gleiche Anzahl Vertreter wählen. Hiebei sei das Muster der deutschen Verfassung befolgt worden. Ihm entgegnet Abgeordneter Abram mit dem Hinweis auf die Anschauungen der Arbeiterklasse und lehnt sowohl das Schweizer als das deutsche Beispiel ab. Im ähnlichen Sinne äußert sich Abg. Leuthner, dem der Vorsitzende beipflichtet, der zunächst nicht die Frage der Zusammensetzung, sondern die der Kompetenz besprechen will und nach einer längeren Auseinandersetzung mit Dr. Seipel feststellt, dass nach dem Entwurfe Nr. 888 der Beil. prinzipiell jeder Gesetzesbeschluss die Zustimmung des Bundesrates erhalten muß (Art. 14, Abs. 1), dass jedoch gemäß eines Antrages des Abg. Abram diese Zustimmung befristet werden müsse. Der Ausschuß stimmt dahin überein, dass eine Frist für den etwaigen Einspruch des Bundesrates festzusetzen sei, behält sich aber die Bestimmung der Länge dieser Frist vor.
Bei Beratung des Abs. 2 des Art. 14 (888 der Beilagen) wird die Zweidrittelmajorität bei Wiederholung des Bundestagsbeschlusses abgelehnt, die einfache Mehrheit genügt (angenommen). Im 3. Abs. ist eine Einigung hinsichtlich der Staatsverträge nicht zu erzielen; Abg. Fink will für Staatsverträge eine Volksabstimmung zulassen, wenn durch den Vertrag die Verfassung geändert wird. Nach längerer Debatte über die Frage, inwiefern Staatsverträge der Volksabstimmung zu unterziehen seien, an der sich Min.Rat Dr. Froehlich, Sekt.Rat Dr. Mannlicher, Dr. Danneberg, Prof. Kelsen und Dr. Seipel beteiligen, werden der 3. und 4. Ab8satz abgelehnt und von Dr. Seipel als Minoritäsvotum der Christlichsozialen Partei angemeldet. HAbsatz 4 wird gleichfalls abgelehnt, hingegen wird der Absatz 5 des Art. 14 (888 der Beilage)
„Die jährliche Bewilligung des Bundesbudgets und die jährliche Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschließlich Sache des Bundestages"
angenommen.
Ueber Antrag Drs. Danneberg sind auch die Bezeichnungen „Bundesrat“ und „Bundestag“ durch andere leichter unterscheidbare Ausdrücke zu ersetzen (angenommen).
Der Vorsitzende wendet sich hierauf an die Vertreter der Staatskanzlei mit dem Ersuchen, die heute gefaßten Beschlüsse bis zu einer der nächsten Sitzungen entsprechend zu formulieren; Ministerialrat Dr. Froehlich wird als Grundlage die Artikel 14 der Beilage 888 und 38 der Beilage 904 verwerten.
Hierauf wird um 6 Uhr abends die Sitzung geschlossen und die nächste Beratung für Mittwoch den 18. August 2 Uhr nachmittags anberaumt.