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Protokoll der 13. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 31. August 1920

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Protokoll der 13. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 31. August 1920

Unterausschuss des Verfassungsausschusses

31. August 1920

Sitzungsprotokoll (Lithographie )

AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920

maschinell erfasst

Protokoll der 13. Sitzung des Subkomitees des Verfassungsausschusses vom 31. August 1920

Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.

Protckell der 15. Sitzung des Unterzusschusses des Verfassungsausschusses vom 31. August 1920. Regim 5 Unr 20 aachnittags. Anwesend: Dr. Otte Pauer als Vorsitzender Simen Abram Dr. Josef Aigner Heinrich Clessin Leopold Kunschak Karl Leuthner. Dr. Ienoz Seipel Stastssekretär Prof. Dr. Michael Meyr Von der Stastskanzlei: Ministerielret Dr. Geerg Freehlich Sekticasrat Dr. Eebert Mannlicher Miaisterialvizesckretär Dr. Kurt Frieberger als Schriftführer Prof. Dr. Hans Kel sea als Experte des Verfassungsausschusses 361. 2 ser Versitzende eröffeet die Sitzung mit einer AnEr die Regierung bezüglich ausständiger Ergänzungen geArt. 52 und 57 f. deren baldige Verlage in Aussicht geelt wird. Min.Rat Freehlich terlt hierauf Nünsche des Verwaltung-gerichtshofes auer die Frage der Zuständigkeit in Angelegenheiten des freien Ermessens mit. Es würde eine Ergänzung des Art. 140 P.4 gewünscht durch den Nechsetz: »Wenn das Ermessen der Absicht des Gesetzes entsprechend gehandhabt wurde." Als Beispiel werden die bei Fleiner angefuhrten Entscheidungen des preussischen Verwaltungsgerichtshofes angeführt, so der Fall, daß eine Konzessionsurkunde für ein Kinotheater nicht aus Grunden des freien Ermessens verweigert wird, sondern um ein verhandenes Unternehmen vor Kemkurrenz zu schützen u.s. m. Auch der 2.Absatz des Art. 138 müßte geändert werden und hätte zu lauten: Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, in welchen Fallen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässie ist. Die in früheren Sitzungen besprochene obligsterische Abkürzung des Instenzenzuges konnte nach Anschauuag der befragten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit dem heutigen Apporst nicht bewältigt werden. Prof. Dr. kel s ea findet in der vergeschlegenen Formulierung eine ungeheuere Erweiterung der jetzigen Kempetenz. Nachdem die vorgeschlagenen Bestimmungen und ihre Tregwerte auch vom Vorertzenden und Ag.Pr. Seipel eingehend erörtert wurden, wird in priazipielder Mstinnung die Aufnahne der angeregten Einschaltungen in die Verfassung abgelennt. Auf Grund einer Anregung Prof. Dr. Kelsens wird niebei beschlossen in frt.140 eine Unstellung der Ragelegenheiten, bezüglich deren die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlessen ist, in der Neise verzunehmen, daß als Ekt.l Angelegenheiten udie zur Kompetenz 362 3

des Verfsssungsgerichtshofes, als Hl.Z selche, über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht, angeführt werden. auf Einlsdung des Verertzenten necht hierauf Uin.Ast Dr. Er oehlich auf einzelne Unstinmigkerten sufnerksam, die Schwierigkeiten in der Kendhatung herverzurufen geeignet wären. In Sine seiner Anregungen werden folgende Nenderungen vorgenomnen: In 1rt.4 1.16s.: (1) fur jedes land besteht eine Lendesburgerschaft. 5. 16s.: (3) Mit der landesbürgerschaft (gestrichen die Herte: „dem Erwerbe, In frt. 15: wird das dert adirekte durch aumittelber« ersetzt, ferner werden Stichtsge für die Erreichung des vorgeschriebenen Alters bei sktiven und pessiven Nehlrecht festgesetzt; Ms.1 leutet deher: (1) Der Mstionelrst wird vom Bundesvelk auf Grund des gleichen, unnittelteren. gcheinen und persönlichen Nahlrechtes der Mänder und Freuen, die vor den l. Jänner des Jahres der Wahl das 20. lebensJehr überschritten hatten, nach den Grundsätzen der Verhältniswehl gewählt. ADs. 5- (3) Mählbar ist jeder Nahlberechtigte, der vor dem E.Jänner des Jahres der Mahl das 24. lebensjahr überschritten hat. veitere Anregungen zu fenderungen gibt, sodenn suf Einladung des Versitzenden Prof.Nr. Kelser. Art. 31. Ms.2 erhält folgenden dertlaut: (2) Din Verfassungsgesetz kann jedoch nur in Anwesenhert von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und mit einer Kehrheit von zwei Dritteln aller angegebenen stignen beschlessen werden. Die hanchne dieser Vernulietun uira aus den Frund empfchlen, weil noch der legaldefinitien des Art.51 alle Gesetze Verfassungsgesetze sind, die mit zwei drittela der abgegebenen Stimmen und mit erhöhten Oderum beschles1.16 4 sen werden. Der Varsitzende bemerkt gelegentlich der anschliessenden Besprechung, daß io die Uebergangsbestinmungen ern Artikel aufzunchnen senn wird, der gesagt, welche Geoetze außer Wirksamkeit gesetzt werden. Auf seinen Antreg wird ferner zur Klorstellung, welcher Stagtsvertrag mit erhöhten qucrum und mit qualifizierter Nehrheit genehnigt werden. müsse, Art. 420, Ms.2 folgendernsßen ergänzt: (2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehnigung von Stastsverträgen finden die Bestinmungen des Art. 38. Abs.1 - 4, und wenn durch den Stgatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Art. 31. Ans. 2, sinngenäß Anventung. In Nos.1 dieses Artikels wird auf Antrag tr. Se 1 pel s gesetregänderndennin »gesetzanderndene berichtigt. In Siane einer Anregung des Min.Raies Dr. Frcehlich wird ferner in Art. 6la der bisherige Ms.2 an erster Stelle, der Ns.l an zwerte Stelle geruckt. erof. Nr. Kelgen schlägt vor die Verfassung nicht in »Abschaitter einzuteilen, soodern an Stelle dieses Wortes die Bezeichnung mhauftstucken zu nehlen, was der Unterausschuß beschliebt. Eine teilung des sehr langen 1. Hauptstuckes in 3 Abschaitte wird wegen Schwierigkeit der Durchführung abgeletnt. Airgegen wird der 3.1bs. des Arl. 2 wie folet geändert: »(3) Das burgenlend wird ois selbständiges und gleichberechtigtes land in den Kund aufgenomnen, sobald es seinen Killen dazu ausgedrucht hstn: In Art.3.Ns.2 wird des wiederhelte wert neinen ver ufenderunge in der zuerten Zeile gestrichen. Einer Anregung in frt.56 die Feststellung, daß der Sitz der obersten Kundesorgane fien ist, zu streichen, da der Sitz bei den einzelnen Einrichtungen angegeben sei. wurde keine Folge gegeben, da diese Anerkennung der bescn314 5

deren Stellung für Hren von Wert ist, ebeise bleibt ein Antrag auf Setzung des bestimmten Artikels vor nauswärtige Angelegenheitenn in Pkt.2 des trt.10 unberückkichtigt. Art. 3 wird gestrichen, da Art. 14f an geergneter Stelle die gleiche Bestimmung enthält. Ferner wird im Schlußsetz des Art. 130, Abs.2 zur Erklärung des Ausdruckes nunmitelbare Bundesverwaltunge auf die erläuternde Stelle in Art. 92 verwiesen. Gestrichen wird in Abs.d des Art.13 die zweite Zeile rzur Gänze oder zur zur Regelung der Grundsätzen. In Abs.5 des Art. 13 findet Prof.Dr. Kelsen die Interpretation des Wortes rwahrzunehmenr äußerst schwierig. Min. Rat Dr. Frsehlich meint, dass die Erklärung einen Organisationsgesetz zu überlassen wäre. Die verliegende Fassung ser in linz vorgeschlagen und angencamen werden. sie rief jedoch wie Prof.Dr. Seipel urtteilt bei den jüngst abgeführten Verhaldlängen bedenken hervcr. Auch der Versitzende enpfiehlt die Nahl des Wertes rübermechenn. Ng.Nr. Se1f el fragt, ob die Absicht bestehe, Inspektiensergane in die länder zu senden, was Pref.dr. fel s en als unwahrscheinlich bezeichnet; gemeint sei nur die Ausübung eines Keatrellrechtes im Rahmen der verfassungsmässigen Keppetenz. Sekt.Rat dr. Mannlicher erinnert daran, daß die Stelle in Linz so gefaßt werden sei nach dem Beispiele der Schweiz, in deren Verfassung wiederhelt von oberaufsicht die Rede ist. Vielleicht wäre nach Mernung Prof.Dr. Kel s e ns das mildere rsich von der Durchfünrung zu überzeugen- zu wählen. Der Verertzende meint iu doch, das hiesse nur beobachten, während nüberwachen, das Recht zint auch Fragen zu stellen an die Landesverwaltung. Bei der Abstimmung wird die Aenderung des Wortes -wahrnehmen« in nübermachen« abgelehnt. Dei Art.146 hält es Prof.Dr. Kels en für zweitelhsft, oo die Staatssckretäre nach ihrer stastsrechtli-

365 6 chen Stellung als Velhsbeauftragte bezeichnet werden können. Der Vorsitzende stelit fest, daß die Kinisterverentwortlichkeit nicht zum Wesen des Volksbeauftragten gehort, wohl aber ist er vom Volk eingesetzt und zählt zu den gewählten Organen wie auch z.B. die Leiter der Kriegsgefangenenkemmissien, die Organe zur Kentrelle der Liquidaticn. Der Unterausschuß lehnt alle Abänderungsanträge ab. Die Absätze 4 und 5 des Art.14d hält Prof. Dr. Kel sen für eine Belastung der Verfassung: ihr Inhalt gehärt eher in ein Organisationsgesetz. Der Versitzende warnt jedoch vor einer Aenderung wegen der Beunruhigung, die in den Kreisen der Beamtenschaft entstunde. Der Ausdruck öffentliche Ordnung, kuhe und Sicherheit wird, obwohl gleichlautend im Genlarmeriegesetz enthalten, als Plecnasmus in den Absätzea l, 3 und 7 des Art.14e abgeändert in röffentliche Ordnung und Sicherheit-. Zu Abs.4 des Art. 14 e bemerkt der Vorsitzende, daß der Vorgang der wäre, daß der Bundesminister des Innern verfügen konnte, die Laadesregierung in Steiermark hätte Niederosterreich 10o Gendarmen zur Verfügung zu stellen. Das veitere Verfugungsrecht hätte sodann als einzige Stelle die niederosterreichische Lantesregierung. Einer Anregung Prof. Dr. Kel s ens, den sehr langen Art. 14 e zu teilen, wird folge gegeben und die Absätze 1 bis einschließlich 6 als Art. 14 e gelassen. Abs.7 jedoch als ergener Artikel einstweilen mit 14 ee bezeichnet; in 14e wird die Ungleichartigkeit der Ausdrücke behoben und in Abs.1 anstatt von Personen von „Angestellten und Punktionärenn im 2. Abs. von den eim Absatzl bezeichneten Angestellten und Funkticadrenn gesprochen. In Art. 16 wird ein Druckfehler berichtigt, es soll heissen: in einen anderen Ort. Weiters wird Art. 20. Abs. 2 folgendermassen stilisiert: aDer neugewählte Nationalrat ist von Bundespräsidenten inverhalb 30 Tage nach der Wahl einzuberufen. bei Art. Es wird zwar die angeregte Teilung unterlas316 7 sen, in 8.Mts. jedoch anstatt -für dessen Beschlußfassunge gesetzt: „für seine Reschluffassung.« Ferner wird in Art. 21. Abs.l geändert wie felet: (1) In Verartz des Bundesrates wechgeln die Länder haldjährlich in alprabetischer kerhenfolgen. In Abs.4 hat es zu lauten ndurch einen Beschluß, der-. Deneingeschaltet wird. ein 3.1bs. folgenden Inhaltes: a(5) Der fundeeret wird ven seinen Vorertzenden an den Sitz des Astienalretes einberufen. der Verortzente ist verpflichtet, den Bundesrat gefort einzugerufen, wenn wenigstens ein Miertel seiner Artglieder oder die Fundesregierung es verlangt«, denn es wäre denkbar, daß im Falle eines Konfliktes zwischen dem Fund und einen Land, der Versitzende Vertreter dieses landes in Fundeerat aus Obstruktion die Hinberufung verzögert; der bisherige As.5 ist als Abs.4 anzuglerdern. niszu gemerkt der Versitzen. dee, deb in dem Uebergangsbestinwungen dafür gesorgt werden nus se. rieund wenn die erste Rioberufung ldes Bundesretes zu ereelgen hebe. In Nrt.58 wird vericntigt stelt oder Fundesrechnungsabschlüsse« die Einzaul edes Bundesrechnungsebschlusses« zu setzen. Ueberdies wird der 5.16s. ausgestaltet und ergänzt. nauentlich, was die gefortige Verleutterung der dert aufgezählten Beschfüsse betrifft, der Mostz erhält folgenden vertlaut: n15) Gegen beschlusse des Uotioostrstes, die ein Gesetz über die Geschäftskuhrung des lationalrates, ein Gesetz über die Auflösung des latzenalretes, die Bewilligung des Bundesveranschlages und die Genehnigung des Rechnungsanschlusses, die Aufnenne und Konvertierung von Kundesanleihen und die Verfügung uber kundesvermögen betreffen, kann der

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Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Naticnalrates sind ohne weiters zu beurkunden und kundzumachen.. Entsprechend dieser Aenderung wird in Art.40 die Zitierung weggelessen.Ur beginnt: e(1) Das verfassungsnässige Zustaadekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten..». Desgleichen werden auch Art. 41 und 42 abgeändert. Art. 41: „Die Kundmachung der Bundesgesetze sowie der in Art. 428 bezeichneten Staatsverträge Art. 42: »(1) Die Kundmachung der Bundesgesetze und der in Art.422 bezeichneten Stastsverträge. Zur Frage der Kundmachung von Staatsverträgen wird an eine Erläuterung des verstorbenen Steatssekretärs Paul im Kabinettsret erinnert, der ausführt, daß usuell gewisse Stadtsverträge kundgemacht werden, andere aber wegen ihres außerordentlichen Unfaages nicht. Im Gesetz über das aBundesgrsetzblatte wird diesberüglich das Erforderliche zu sagen sein. In ert. 42 s wird in ersten Abestz egesetzesändernden in agesetzändernden berichtigt: im zweiten Absatz nach 4 eingeschaltet: sund, wenn durch den Stgatsvertrag ein Verfossuagsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Art. 31, 1bs. 2.v. In Art. 42b wird der 2. Abs. gestrichen, so daß die Bezifferung des l. Abs. entfällt und das Wert Verschlag in Veranschlag richtiggestellt. Zur Vermeidung der Niederhelung des Wertes "Teilnahmen wird Art.46 wie folgt stilisiert: „Die Mitglieder der Pundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Notionalrates, des Hundesretes und der Kundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, an den Berotungen des llauptausschusses des Mationalrates jedoch nur auf besondere Einladung."

368 3 In den Nrt. 57 und 53 wird en Stelle von eRegierungs- und Vellzugsgenalte aur ven „Regierungsgewalt- des Bundes gesprochen, ebenso in Art.58, der nunnehr beginat: »(1) Mit der Regierungsgewalt des Bundes sind.". Ms.4 des Art.54 wird als Ns.1 in den Art.56 gerückt. der als Abs. 2 angeschlossen wird. Der neue Artikel ss beginnt: »(1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, sonert nicht verfassungsnässig anderes bestinnt ist, auf Verschlag der Bundesregierung.. Geändert wird ferner Abs.l des ert. 62, der nunmehr lautet: »(1) Versagt der Natienalrst der Fundesregierung oder einzelnen ihrer Untglieder durch ausdrückliche Entschliessung das Vertrauen, so ist die Fundesregierung oder der betreffende Bundeemmister des Antes zu enthebene. Eine längere Trörterung kaipft sich an die aufgenerkene Frage, ob nicht auch das landestudget in Ferm eines Gesetzes der Fundesregierung vorgelegt werden müßte, ebense wie auch Entscheidungen der Landtage in adderen Angelegenheiten, die derzert nur in fern von Beschlüssen erledigt werden. Der Vorsitzende begründet die Richtigkeit einer richtigen losung dieser Frage mit unserer außenpelitischen lage, der zufelge die Bundesregierung ein Einspruchsrecht haben müsse gegen Veräußerung von landesvermagen, wenn es die Reparstiens konmission fordert. Ng.Pr. Seipel vertritt jedoch die Anschauung, daß in der Verfassung keine Rücksicht auf die Reparatienskonmission zu nehnen wäre, sondern nur in den Uebergangsbestimmungen. Pr.tigner erblickt in der geäußerten Absicht eine Einengung des Rechtes der länder. Der Verertzende hält dem entgegen, daß auch gegenwärtig die Gegierung ein Bewilligungsrecht in Anspruch nehne, da der Karser ein solches besaß und dessen Rechte suf die Regierung übergegangen sind. Das wichtieste Machtuittet der auswärtigen Politik gegenüber schrachen Ländern ist die Kreditbemilligung. Es wäre denktar, daß frende Stasten einzelnen ländern gegen Verpfändung oder Veräußerung von Landee 1. 36 10- vermogen kredit gewähren, so daß Land um Land der penetration pacifigue eines anderen Staates unterliegt. Dennoch verspricht sich Dr. Seipel keine günstige Wirkung einer bezüglichen Verfassungsbestimmung auf die Länder. In Bezug auf ausenpolitische Dinge hat Art.13 a genügend vorgesorgt. Abg. Cl ess in hält die Befürchtungen des Versitzenden fur wohl begründet, sieht aber eine weit größere Gefahr für die Städte als für die Länder, de z.B. das Land Salzburg weit weniger liegenschaften als die Stadt besitzt. Da man aber keine gesetzliche Handhabe gegenüber den Städten besitzt, känne man auch die Autoaomie der Länder nicht solcher ert einschränken. Hiereuf wird zu frt. 38 von Abg.Leuthner folgendes beantragt: »Die Bewilligung des Landesverenschlages, die Genehmigung des Lendesrechnungsabschlusses, die Aufnahme und Konvertierung von Landesanleihen und die Verfugung über Landesvermögen hat in Gesetzesferm zu erfolgenn. Dieser Antreg wird abgelehnt und als Minderheitsbeschluß angemeldet. Im Sinne eines Beschlusses des Unterausschusses hat Art. 57 b folgendermassen zu beginnen: (1) Verwaltungssprengel und Selbstverweltungskorper. in welche sich die Länder gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden), als Gebietsgemeinden die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden). In Art. 97 wird das Wert »Gemeradenn in „Ortsgemeindenn abgeändert. Auch wird im 3. Abs. der Mortlaut geändert; nach dem Strichpunkt heißt es: In den Ländern, in denen Kreise gebildet werden, sind sie ...Usr.v. Bezüglich der von Prof.Dr. Kels ea angeregten Kürzung der sehr ausfuhrlichen Bestimmungen über das Gemeindewahlrecht, möchte Prof.Dr. Seipel die Parteiberstungen abwarten. Im Sinne einer anderen Anregung Prof. Dr. Kelsens stellt Abg. Leuthaer den Antrag auf Einschaltung eines 370 11

Art. 1508.