Unterausschuss des Verfassungsausschusses
31. August 1920
Sitzungsprotokoll (Lithographie )
AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AdR, BKA Inneres, Staatskanzlei, Karton 48, Zl. 102/87 ex 1920“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Beginn 3 Uhr 20 nachmittags.
Anwesend:
Von der Staatskanzlei:
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung mit einer Anfrage an die Regierung bezüglich ausständiger Ergänzungen der Art. 92 und 97 f., deren baldige Vorlage in Aussicht gestellt wird. Min. Rat. Froehlich teilt hierauf Wünsche des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der Zuständigkeit in Angelegenheiten des freien Ermessens mit. Es würde eine Ergänzung des Art. 140 Punkt 4 gewünscht durch den Nachsatz: „Wenn das Ermessen der Absicht des Gesetzes entsprechend gehandhabt wurde.“ Als Beispiel werden die bei Fleiner angeführten Entscheidungen des preußischen Verwaltungsgerichtshofes angeführt, so der Fall, daß eine Konzessionsurkunde für ein Kinotheater nicht aus Gründen des freien Ermessens verweigert wird, sondern um ein vorhandenes Unternehmen vor Konkurrzenz zu schützen u. ä. m. Auch der 2. Absatz des Art. 138 müßte geändert werden und hätte zu lauten: „Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, in welchen Fällen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zulässig ist." Die in früheren Sitzungen besprochene obligatorische Abkürzung des Instanzenzuges könnte nach Anschauung der befragten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit dem heutigen Apparat nicht bewältigt werden. Prof. Dr. Kelsen findet in der vorgeschlagenen Formulierung eine ungeheure Erweiterung der jetzigen Kompetenz. Nachdem die vorgeschlagenen Bestimmungen und ihre Tragweite auch vom Vorsitzenden und Abg. Dr. Seipel eingehend erörtert wurden, wird in prinzipieller Abstimmung die Aufnahme der angeregten Einschaltungen in die Verfassung abgelehnt.
Auf Grund einer Anregung Prof. Dr. Kelsens wird hiebei beschlossen in Art. 140 eine Umstellung der Angelegenheiten, bezüglich deren die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, in der Weise vorzunehmen, daß als Punkt 1 Angelegenheiten „die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes“ als Punkt 2 solche, über „die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht“, angeführt werden.
Auf Einladung des Vorsitzenden macht hierauf Min. Rat Dr. Froehlich auf einzelne Unstimmigkeiten aufmerksam, die Schwierigkeiten in der Handhabung hervorzurufen geeignet wären. Im Sinne seiner Anregungen werden folgende Änderungen vorgenommen:
In Art. 4
In Art. 19: wird das Wort „direkt“ durch „unmittelbar“ ersetzt, ferner werden Stichtage für die Erreichung des vorgeschriebenen Alters bei aktivem und passivem Wahlrecht festgesetzt; Abs. 1 lautet daher: (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten hatten, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt“.
Abs. 3= (3) Wählbar ist daher jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
Weitere Anregungen zu Änderungen gibt sodann auf Einladung des Vorsitzenden Prof. Dr. Kelsen.
Art. 31, Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: „(2) Ein Verfassungsgesetz kann jedoch nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden“.
Die Annahme dieser Formulierung wird aus dem Grund empfohlen, weil nach der Legaldefinition des Art. 31 alle Gesetze Verfassungsgesetze sind, die mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit erhöhtem Quorum beschlossen werden.
Der Vorsitzende bemerkt gelegentlich der anschließenden Besprechung, daß in die Übergangsbestimmungen ein Artikel aufzunehmen sein wird, der besagt, welche Gesetze außer Wirksamkeit gesetzt werden. Auf seinen Antrag wird ferner zur Klarstellung, welcher Staatsvertrag mit erhöhtem Quorum und mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden müsse, Art. 42 a, Abs. 2 folgendermaßen ergänzt:
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen finden die Bestimmungen des Art. 38, Abs. 1—4 und wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Art. 31, Abs. 2, sinngemäß Anwendung.“ Im Abs. 1 dieses Artikels wird auf Antrag Dr. Seipels „gesetzesändernder“ in „gesetzändernden“ berichtigt. Im Sinne einer Anregung des Min. Rates Dr. Froehlich wird ferner in Art. 61 a der bisherige Abs. 2 an erste Stelle, der Abs. 1 an zweite Stelle gerückt.
Prof. Kelsen schlägt vor die Verfassung nicht in „Abschnitte“ einzuteilen, sondern an Stelle dieses Wortes die Bezeichnung „Hauptstücke" zu wählen, was der Unterausschuß beschließt. Eine Teilung des sehr langen 1. Hauptstückes in 3 Abschnitte wird wegen Schwierigkeit der Durchführung abgelehnt. Hingegen wird der 3. Abs. des Art. 2 wie folgt geändert:
„(3) Das Burgenland wird als selbständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen, sobald es seinen Willen dazu ausgedrückt hat“ In Art. 3, Abs. 2 wird das wiederholte Wort „eine“ vor „Änderung“ in der zweiten Zeile gestrichen.
Einer Anregung, in Art. 3 b die Feststellung, daß der Sitz der obersten Bundesorgane Wien ist, zu streichen, da der Sitz bei den einzelnen Einrichtungen angegeben sei, wurde keine Folge gegeben, da diese Anerkennung der beson deren Stellung für Wien von Wert ist, ebenso bleibt ein Antrag auf Setzung des bestimmten Artikels vor „auswärtige Angelegenheiten“ in Punkt 2 des Art. 10 unberücksichtigt.
Art. 9 wird gestrichen, da Art. 14f an geeigneter Stelle die gleiche Bestimmung enthält.
Ferner wird im Schlußsatz des Art. 13 a Abs. 2 zur Erläuterung des Ausdruckes „unmittelbare Bundesverwaltung“ auf die erläuternde Stelle in Art. 92 verwiesen.
Gestrichen wird in Abs. 5 des Art. 13 die zweite Zeile „zur Gänze oder nur zur Regelung der Grundsätze.“
In Abs. 5 des Art. 13 findet Prof. Dr. Kelsen die Interpretation des Wortes „wahrzunehmen“ äußerst schwierig. Min. Rat Dr. Froehlich meint, daß die Erklärung einem Organisationsgesetz zu überlassen wäre. Die vorliegende Fassung sei in Linz vorgeschlagen und angenommen worden, sie rief jedoch wie Prof. Dr. Seipel mitteilt bei den jüngst abgeführten Verhandlungen Bedenken hervor. Auch der Vorsitzende empfiehlt die Wahl des Wortes „überwachen“. Abg. Dr. Seipel fragt, ob die Absicht bestehe, Inspektionsorgane in die Länder zu senden, was Prof. Dr. Kelsen als unwahrscheinlich bezeichnet; gemeint sei nur die Ausübung eines Kontrollrechtes im Rahmen der verfassungsmäßigen Kompetenz. Sekt. Rat Dr. Mannlicher erinnert daran, daß die Stelle in Linz so gefaßt worden sei nach dem Beispiele der Schweiz, in deren Verfassung wiederholt von Oberaufsicht die Rede ist. Vielleicht wäre nach Meinung Prof. Dr. Kelsens das mildere „sich von der Durchführung zu überzeugen“ zu wählen. Der Vorsitzende meint jedoch, das hieße nur beobachten, während „überwachen“ das Recht gibt, auch Fragen zu stellen an die Landesverwaltung. Bei der Abstimmung wird die Änderung des Wortes „wahrnehmen“ in „überwachen“ abgelehnt.
Bei Art. 14 b hält es Prof. Dr. Kelsen für zweifelhaft, ob die Staatssekretäre nach ihrer staatsrechtli chen Stellung als Volksbeauftragte bezeichnet werden können. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Ministerverantwortlichkeit nicht zum Wesen des Volksbeauftragten gehört, wohl aber ist er vom Volk eingesetzt und zählt zu den gewählten Organen wie auch z. B. die Leiter der Kriegsgefangenenkommission, die Organe zur Kontrolle der Liquidation. Der Unterausschuß lehnt alle Abänderungsanträge ab. Die Absätze 4 und 5 des Art. 14 d hält Prof. Dr. Kelsen für eine Belastung der Verfassung; ihr Inhalt gehört eher in ein Organisationsgesetz. Der Vorsitzende warnt jedoch vor einer Änderung wegen der Beunruhigung die in den Kreisen der Beamtenschaft entstünde.
Der Ausdruck öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit wird, obwohl gleichlautend im Gendarmeriegesetz enthalten, als Pleonasmus in den Absätzen 1, 3 und 7 des Art. 14 e abgeändert in „öffentliche Ordnung und Sicherheit“.
Zu Abs. 4 des Art. 14e bemerkt der Vorsitzende, daß der Vorgang der wäre, daß der Bundesminister des Inneren verfügen könnte, die Landesregierung in Steiermark hätte Niederösterreich 100 Gendarmen zur Verfügung zu stellen. Das weitere Verfügungsrecht hätte sodann als einzige Stelle die niederösterreichische Landesregierung.
Einer Anregung Prof. Dr. Kelsens, den sehr langen Art. 14 e zu teilen, wird Folge gegeben und die Absätze 1 bis einschließlich 6 als Art. 14e gelassen, Abs. 7 jedoch als eigener Artikel einstweilen mit 14 ee bezeichnet; in 14 g wird die Ungleichartigkeit der Ausdrücke behoben und in Abs. 1 anstatt von Personen von „Angestellten und Funktionären“ im 2. Abs. von den „im Absatz 1 bezeichneten Angestellten und Funktionären“ gesprochen. In Art. 16 wird ein Druckfehler berichtigt, es soll heißen: in einen anderen Ort. Weiters wird Art. 20, Abs. 2 folgendermaßen stilisiert: „Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten innerhalb 30 Tage nach der Wahl einzuberufen“.
Bei Art. 26 wird zwar die angeregte Teilung unterlassen, im 8. Abs. jedoch anstatt „für dessen Beschlußfassung“ gesetzt: „für seine Beschlußfassung“. Ferner wird in Art. 27, Abs. 1 geändert wie folgt:
„(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge“. In Absatz 4 hat es zu lauten „durch einen Beschluß, der“. Neu eingeschaltet, wird ein 3. Abs. folgenden Inhaltes: (3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt“, denn es wäre denkbar, daß im Falle eines Konfliktes zwischen dem Bund und einem Land, der Vorsitzende Vertreter dieses Landes im Bundesrat aus Obstruktion die Einberufung verzögert; der bisherige Abs. 3 ist als Abs. 4 anzugliedern.
Hiezu bemerkt der Vorsitzende, daß in den Uebergangsbestimmungen dafür gesorgt werden müsse, wie und wann die erste Einberufung des Bundesrates zu erfolgen habe.
In Art. 38 wird berichtigt statt „der Bundesrechnungsabschlüsse“ die Einzahl „des Bundesrechnungsabschlusses“ zu setzen. Überdies wird der 5. Abs. ausgestaltet und ergänzt, namentlich, was die sofortige Verlautbarung der dort aufgezählten Beschlüsse betrifft, der Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsführung des Nationalrates, ein Gesetz über die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann derBundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiters zu beurkunden und kundzumachen“.
Entsprechend dieser Änderung wird in Art. 40 die Zitierung weggelassen. Er beginnt: „(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten ...“. Desgleichen werden auch Art. 41 und 42 abgeändert.
Art. 41: „Die Kundmachung der Bundesgesetze sowie der in Art. 42a bezeichneten Staatsverträge.....“
Art. 42: „(1) Die Kundmachung der Bundesgesetze und der in Art. 42a bezeichneten Staatsverträge......".
Zur Frage der Kundmachung von Staatsverträgen wird an eine Erläuterung des verstorbenen Staatssekretärs Paul im Kabinettsrat erinnert, der ausführt, daß usuell gewisse Staatsverträge kundgemacht werden, andere aber wegen ihres außerordentlichen Umfanges nicht. Im Gesetz über das „Bundesgesetzblatt“ wird diesbezüglich das Erforderliche zu sagen sein.
In Art. 42 a wird im ersten Absatz „gesetzesändernde“ in „gesetzändernde“ berichtigt; im zweiten Absatz nach 4 eingeschaltet: „und, wenn durch Staatsverträge ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2.
In Art. 42 b wird der 2. Abs. gestrichen, so daß die Bezifferung des 1. Absatzes entfällt und das Wort „Vorschlag“ in „Voranschlag“ richtiggestellt.
Zur Vermeidung der Wiederholung des Wortes „Teilnahme“ wird Art. 46 wie folgt stilisiert: „Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, an den Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates jedoch nur auf besondere Einladung“.
In den Art. 57 und 59 wird an Stelle von „Regierungs- und Vollzugsgewalt“ nur von „Regierungsgewalt“ des Bundes gesprochen, ebenso in Art. 58, der nunmehr beginnt: „(1) Mit der Reigerungsgewalt des Bundes sind....".
Abs. 4 des Art. 54 wird als Abs. 1 in den Art. 56 gerückt, der als Abs. 2 angeschlossen wird. Der neue Artikel 56 beginnt: „(1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes “ bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung.
Geändert wird ferner Abs. 1 des Art. 62, der nunmehr lautet: „(1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben“.
Eine längere Erörterung knüpft sich an die aufgeworfene Frage, ob nicht auch das Landesbudget in Form eines Gesetzes der Bundesregierung vorgelegt werden müßte, ebenso wie auch Entscheidungen der Landtage in anderen Angelegenheiten, die derzeit nur in Form von Beschlüssen erledigt werden. Der Vorsitzende begründet die Wichtigkeit einer richtigen Lösung dieser Frage mit unserer außenpolitischen Lage, der zufolge die Bundesregierung ein Einspruchsrecht haben müsse gegen Veräußerung von Landesvermögen, wenn es die Reparationskommission fordert. Abg. Dr. Seipel vertritt jedoch die Anschauung, daß in der Verfassung keine Rücksicht auf die Reparationskommission zu nehmen wäre, sondern nur in den Übergangsbestimmungen. Dr. Aigner erblickt in der geäußerten Absicht eine Einigung des Rechtes der Länder. Der Vorsitzende hält dem entgegen, daß auch gegenwärtig die Regierung ein Bewilligungsrecht in Anspruch nehme, da der Kaiser ein solches besaß und dessen Rechte auf die Regierung übergegangen sind. Das wichtigste Machtmittel der auswärtigen Politik gegenüber schwachen Ländern ist die Kreditbewilligung. Es wäre denkbar, daß fremde Staaten einzelnen Ländern gegen Verpfändung oder Veräußerung von Landesvermögen Kredit gewähren, so daß Land um Land der pe[é]ne[é]tration pacifig[q]ue eines anderen Staates unterliegt. Dennoch verspricht sich Dr. Seipel keine günstige Wirkung einer bezüglichen Verfassungsbestimmung auf die Länder. In Bezug auf außenpolitische Dinge hat Art. 13 a genügend vorgesorgt. Abg. Clessin hält die Befürchtungen des Vorsitzenden für wohl begründet, sieht aber eine weit größere Gefahr für die Städte als für die Länder, da z.B. das Land Salzburg weit weniger Liegenschaften als die Stadt besitzt. Da man aber keine gesetzliche Handhabe gegenüber den Städten besitzt, könne man auch die Autonomie der Länder nicht solcherart einschränken. Hierauf wird zu Art. 38 von Abg. Leuthner folgendes beantragt:
„Die Bewilligung des Landesvoranschlages, die Genehmigung des Landesrechnungsabschlusses, die Aufnahme und Konvertierung von Landesanleihen und die Verfügung über Landesvermögen hat in Gesetzesform zu erfolgen.“ Dieser Antrag wird abgelehnt und als Minderheitsbeschluß angemeldet.
Im Sinne eines Beschlusses des Unterausschusses hat Art. 97 b folgendermaßen zu beginnen:
(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Gemeinden (Ortsgemeinden), als Gebietsgemeinden die Bezirke (Bezirksgemeinden) und in den größeren Ländern die Kreise (Kreisgemeinden)“. In Art. 97 wird das Wort „Gemeinden“ in „Ortsgemeinden" abgeändert. Auch wird im 3. Absatz der Wortlaut geändert; nach dem Strichpunkt heißt es: „in den Ländern in denen Kreise gebildet werden, sind sie ... usw.“. Bezüglich der von Prof. Dr. Kelsen angeregten Kürzung der sehr ausführlichen Bestimmungen über das Gemeindewahlrecht, möchte Prof. Dr. Seipel die Parteiberatungen abwarten. Im Sinne einer anderen Anregung Prof. Dr. Kelsens stellt Abg. Leuthner den Antrag auf Einschaltung eines„ Art. 150 a.
In den Angelegenheiten der Art. 149 - 150 kann der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit auch von amtswegen wahrnehmen“. Obwohl Prof. Dr. Kelsen betont, daß der Verfassungsgerichtshof erst durch diese Bestimmung ein objektiver Wahrer der Verfassung werden könnte, indem einer der ständigen Referenten mit der Stellung eines Bundesanwaltes betraut werden könnte und ermächtigt wäre die Verfassungsmäßigkeit der Bundes- und Landesgesetze und Verordnungen ständig zu überprüfen. Doch wird dieser Antrag abgelehnt und als Minderheitsbeschluß angemeldet.
In Art. 153 wird die Änderung des Wortes „politischen“ in „subjektiven“ beschlossen.
Berichtigt wird ferner der Wortlaut des Art. 156; dieser lautet nunmehr:
„(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes steht im Range des Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines Bundesministers“.
Am Schlusse der Sitzung gibt Prof. Dr. Seipel eine längere Darstellung über die Forderungen der Ländervertreter, welche Punkte des Verfassungsentwurfes zu ändern wären und bespricht die Minderheitsanträge der christlichsozialen Partei, worauf der Vorsitzende die der sozialdemokratischen Partei erörtert.
Der Vorsitzende bringt sodann noch einige Zuschriften an den Verfassungsausschuß zur Verlesung, so einen Beschluß der Gemeinde St. Aegyd am Neuwalde, daß sie nach Wien kommen will. Zuschriften von Vereinigungen für Eherechtsreform fordern eine Festlegung des Rechtes bezüglich Ehedispens und der obligatorischen Zivilehe in der Verfassung.
Das Stadtamt Rottenmann wendet sich an die Staatsregierung mit allen Mitteln den Anschluß an das Deutsche Reichanzustreben und die Gemeinde Furth im Bezirk Krems begrüßt den Beschluß gegen Verstaatlichung des Schulwesens.
Schluß der Sitzung 7 Uhr abends.