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Unterausschuss des Verfassungsausschusses
15. September 1920
Verfassungsentwurf (Druck )
AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2
Das Original befindet sich im Eigentum des Österreichischen Staatsarchivs unter der ÖStA-Signatur „AVA, Nachlasssammlung, E1717 (Nachlass Fink) Karton 3, Mappe 2“. Die Verwendung des Digitalisats durch Dritte bedarf einer schriftlichen Bewilligung des ÖStA entsprechend der geltenden Benutzungsordnung.
Fassung nach dem Stande der Beratungen am 15. September 1920.
(1) Österreich ist eine demokratische Republik.
(2) Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt und in seinem Namen ausgeübt.
(1) Österreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.
(3) Das Burgenland wird als selbständiges und gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen, sobald es seinen Willen dazu ausgedrückt hat.
(1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer. Es steht unter dem Schutze des Bundes.
(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann — abgesehen von Friedensverträgen — nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
(3) Ein selbständiges Land Wien kann gebildet werden durch Beschluß des Wiener Gemeinderates und ein mit ihm übereinstimmendes Gesetz des Landes Niederösterreich. Artikel 3 a.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden. Artikel 3 b. Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lande gleich und durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Grundlegende Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.
(3) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(4) Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. Artikel 4 a. Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des
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173 Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten und Funktionären, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
(Artikel 5 fällt aus.)
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Artikel 6 a. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(Artikel 7, 8 und 9 fallen aus.)
Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen, die sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken; Verfassungsgerichtsbarkeit;
2. auswärtige Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung; Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; Zollwesen
2 a. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Paßwesen;
3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein-und Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiete sowie Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
6. Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; Justizwesen; Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
6 a. Vereins- und Versammlungsrecht;
7. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Marken- und Musterschutz; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Handels- und Gewerbekammern;
8. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschifffahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen;
9. Bergwesen; Ausführung der Regulierung und Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen; Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
10. Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedelung usw.) und Bodenentschuldung;
11. — gesamtes Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und
Volksabstimmung Offen
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174 forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
12. Gesundheits- und Veterinärwesen, jedoch mit Ausnahme der Heil- und Pflegeanstalten und Ambulatorien, des Kurorte-, Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens; Nahrungsmittelkontrolle;
13. gesamtes Schul- und Erziehungswesen; Volksbildungswesen; Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Kriegsgräberwesen; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
15. Einrichtung der Bundesämter und sonstigen Bundesbehörden; Dienstrecht der Bundesangestellten.
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. nicht im Artikel 10 angeführte berufliche Vertretungen;
2. Fremdenpolizei;
3. öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlung;
4. hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: die Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
5. Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt, sowie Waffenwesen; betriebstechnische Vorschriften beim Kraftfahrwesen;
6. Elektrizitätswesen; Volkswohnungs- und Volkspflegestättenwesen; Leichen- und Bestattungswesen;
8. Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Ländern zusteht.
(2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem Absatz 1 ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen.
Bundessache ist die grundsätzliche Gesetzgebung, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien;
offen (offen) offen offen
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175 3. Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
5.Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
6. Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; Wasserrecht;
7. Regelung des Bauwesens; 8. Dienstrecht der Organe der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Artikel 12 a.
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der Regelung, welche Abgaben dem Bunde, den Ländern und den Gemeinden zustehen, der Regelung der Anteilnahme der Länder und der Gemeinden an den Einnahmen des Bundes und der Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder und der Gemeinden.
(2) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung hinsichtlich der Regelung, welche Abgaben der Länder den Gemeinden übertragen werden, der Regelung der Anteilnahme der Gemeinden an den Einnahmen der Länder und der Regelung der Beiträge und der Zuschüsse aus Landesmitteln zu den Ausgaben der Gemeinden.
Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder.
(2) Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grundsätze vorbehalten ist, obliegt die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die nicht kürzer, als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einer Landesgesetzgebung nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über.
(3) Soll ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern und ist in dem die Angelegenheit regelnden Bundesgesetz nicht ein anderer Vorgang vorgesehen, so geht die Zuständigkeit für diesen Akt der Vollziehung auf den Bund über.
(4) Die auf Grund der Artikel 11 und 12 zu erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwiefern über Antrag einer der beteiligten Landesregierungen der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Akt der vollziehenden Gewalt eines Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen können.
(5) In Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(6) Die Länder sind im Bereiche ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Artikel 13 a.
(1) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Maßnahmen im Wirkungskreise der Länder
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176 erforderlich sind, sind die Länder verpflichtet, die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Gesetzes auf den Bund über.
(2) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen und Übereinkommen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungskreis der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Landesverwaltungen zu, wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 92).
(1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw.) in keiner Weise berührt.
(2) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst. Artikel 14 a.
(1) Die Organisation der Gütererzeugung und der Güterverteilung ist Aufgabe des Gemeinwesens. Durch planmäßigen Aufbau dieser Organisation ist die politische Demokratie zur wirtschaftlichen Demokratie zu entwickeln.
(2) Wirtschaftliche Selbstverwaltungsbehörde und Berufsorganisationen sind zur Vorbereitung der Gesetzgebung und zur Teilnahme an der Verwaltung in wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten heranzuziehen. Artikel 14 b.
(1) Mit der Leitung der vollziehenden Gewalt des Bundes und der Länder sind Volksbeauftragte betraut, die von den Vertretungen des Volkes im Bunde und in den Ländern bestellt werden. Volksbeauftragte sind der Bundespräsident, die Bundesminister, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Die gesamte Geschäftsführung der Volksbeauftragten unterliegt der Aufsicht der Volksvertretung, von der sie bestellt sind.
(3) Sie können wegen ihrer Handlungen und Unterlassungen nach Maßgabe der Bundesverfassung oder der Landesverfassungen vor dem Verfasungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 14 c. Unter der Leitung der Volksbeauftragten üben teils auf Zeit gewählte Organe, teils ernannte berufsmäßige Organe die Bundes- und die Landesverwaltung nach den Bestimmungen der Gesetze aus. Sie sind, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder der Länder anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Artikel 14 d.
(1) Das Dienstrecht — einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes — wird für jene Organe des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt. Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt, inwieweit bei der Regelung der Rechte und Pflichten dieser Organe, unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder, Personalvertretungen teilzunehmen haben.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber seinen Organen wird von den Volksbeauftragten des Bundes, die Diensthoheit der Länder gegenüber ihren Organen von den Volksbeauftragten der Länder ausgeübt.
(3) Die Bestellung und das Dienstrecht der Organe
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177 der Gebiets- und Ortsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden durch die Gesetze über die Organisation der Verwaltung geregelt.
(4) Die Möglichkeit des Übertrittes aus dem Dienste des Bundes in den eines Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt, aus dem Dienste eines Landes in den eines anderen Landes oder einer Gemeinde und umgekehrt sowie aus dem Dienste einer Gemeinde in den einer anderen bleibt jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die im Absatz 1 bezeichneten Organe können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Solche Amtstitel sind gesetzlich geschützt. Antikel 14 e.
(1) Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiete betrauten Behörden dient die Gendarmerie.
(2) Jedes Land bildet einen eigenen Gendarmeriebereich. Die Gendarmerie wird jedoch für alle Länder nach einheitlichen Grundsätzen vom Bunde eingerichtet, ausgebildet, ausgerüstet und erhalten; dem Bunde steht auch die Leitung des inneren Dienstes der gesamten Gendarmerie und die Erlassung der Dienstvorschriften zu.
(3) Zur Verfügung über die Gendarmerie für den äußeren Dienst zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind grundsätzlich nur die zuständigen Landesregierungen und ihnen unterstellten Landesbehörden berufen.
(4) Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches anordnen.
(5) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie für Zwecke der Strafrechtspflege unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
(6) Das Nähere über das Gendarmeriewesen, insbesondere auch über die Dienst- und Rechtsverhältnisse der Gendarmerie regelt ein besonderes Bundesgesetz. Artikel 14 ee. Zur Unterstützung der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gebiete der Bundeshauptstadt Wien und der Landeshauptstädte betrauten Behörden dient die Bundespolizei. Ihre Einrichtung, Ausbildung, Ausrüstung und Erhaltung sowie die Leitung des inneren Dienstes und die Erlassung der Dienstvorschriften steht dem Bunde zu. Zur Verfügung über die Bundespolizei für den äußeren Dienst sind grundsätzlich nur die zuständigen Bürgermeister berufen. Bei Notstand und Unruhen kann der Bund die zeitweilige Verwendung von Teilen der Bundespolizei außerhalb ihres ständigen Dienstbereiches anordnen. Artikel 14 f. Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Artikel 14 g.
(1) Alle mit der Ausübung der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung oder der Gerichtsbarkeit betrauten Angestellten und Funktionäre sind für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar.
(2) Der Bund, die Länder oder die Gemeinden haften für die Rechtsverletzungen ihrer im Absatze 1 bezeichneten Angestellten und Funktionäre erst dann, wenn und insoweit der Geschädigte bei der Verfolgung
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178 eines Anspruches nicht den ihm zugesprochenen Schadenersatz erlangen kann.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft ein Bundesgesetz.
Die gesetzgebende Gewalt des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrate aus.
(1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen. (Artikel 17 und 18 fallen aus.)
(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das zwanzigste Lebensjahr überschritten hatten, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlbezirken aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen zu verteilen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren lezten Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewälte Nationalrat am Tage nach der Beendigung der ablaufenden Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten innerhalb 30 Tage nach der Wahl einzuberufen.
(3) Der Nationalrat kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Nationalrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(Artikel 21 fällt aus.)
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Auch in diesem Falle dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Nationalrates.
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
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178 (2) Die Geschäftsführung des Nationalrates erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrate zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung. Das Gesetz über die Geschäftsführung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei. B. Der Bundesrat.
(1) Im Bundesrate sind die Länder und die Bundeshauptstadt Wien im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2) Niederösterreich und Wien entsenden zusammen
22 Mitglieder, jedes andere Land soviele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Einwohnerzahl zur Einwohnerzahl Niederösterreich einschließlich Wiens entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Die erstangeführte Mitgliederzahl wird zwischen Wien und Niederösterreich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl Wiens zu der Einwohnerzahl Niederösterreichs ohne Wien aufgeteilt.
(3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(4) Die Mitglieder des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtage oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(5) In den Bundesrat kann nur gewählt werden, wer zum Landtage wählbar ist.
(6) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm delegierten Mitglieder des Bundesrates solange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(7) Bei der Ausübung dieses Mandates sind die Mitglieder an keinen Auftrag gebunden.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrate — abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit — die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
(1) Im Vorsitze des Bundesrates wechseln die Länder und die Bundeshauptstadt Wien halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle Ausfertigungen des Bundesrates müssen die Unterschrift seines Vorsitzenden tragen.
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180 (3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(4) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch einen Beschluß, der nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden kann.
(1) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(2) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(Artikel 29 fällt aus.)
(1) Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, dann zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitze des Nationalrates zusammen.
(2) Jede der beiden Körperschaften kann den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.
(3) Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Bundespräsidenten. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.
(4) In der Bundesversammlung findet die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die amtliche Kundmachung liegt dem Bundeskanzler ob.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrate stellen.
(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(1) Zu einem Beschlusse des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Verfassungsgesetz kann jedoch nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem
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181 Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 38, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Einer Volksabstimmung ist ferner jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
(Artikel 35 und 36 fallen aus.)
(1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrate bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht in diesem Artikel anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch muß im Wege des Bundeskanzlers dem Nationalrate innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrate schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 2 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsführung des Nationalrates, ein Gesetz über die Auflösung des Nationalrates die Bewilligung des Bundesvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohneweiters zu beurkunden und kundzumachen.
(Artikel 39 fällt aus.)
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Die Kundmachung der Bundesgesetze sowie der in Artikel 42 a bezeichneten Staatsverträge erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, die Kundmachung eines Bundes¬
10 gesetzes, das auf einer Volksabstimmung beruht, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung.
(1) Die Kundmachung der Bundesgesetze und der in Artikel 42 a bezeichneten Staatsverträge ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatte zu veranlassen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen finden die Bestimmungen des Artikels 38, Absatz 1 bis 4, und wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 31, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
Dem Nationalrat ist spätestens acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(1) Die Mitglieder des Nationalrates können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Nationalrate verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Nationalrates darf während der Gesetzgebungsperiode wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(4) Wenn es der Nationalrat verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(5) Die Immunität der Organe des Nationalrates deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
Die Mitglieder des Bundesrates genießen für diese Funktion während deren ganzen Dauer die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
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(1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2) Öffentliche Angestellte und Funktionäre einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrate keines Urlaubes.
(3) Wenn sich die im Absatz 2 bezeichneten Personen um Mandate im Nationalrat bewerben, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, an den Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates jedoch nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
(1) Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Artikel 29 a in namentlicher Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt.
(2) Sein Amt dauert vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das aktive Wahlrecht zum Nationalrat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender oder ehemals regierender Häuser.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, werden die Wahlgänge solange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
12 184Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.
(1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, welcher beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat für die Befassung aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung innerhalb dreier Wochen einzuberufen.
(1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn eine Stelle dauernd erledigt ist, in letzterem Falle bis zu der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über.
(2) Dieser hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen.
(1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm — außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen — zu:
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.
Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
(1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von dieser hiezu ermächtigten zuständigen Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der ressortmäßig zuständigen Bundesminister.
13 185Der Bundespräsident ist für die Ausübung der Regierungsgewalt der Bundesversammlung gemäß Artikel 152 verantwortlich.
(1) Mit der Regierungsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungskreis berufen.
(1) Die Regierungsgewalt des Bundes darf nur auf Grund der Bundesverfassung und der Bundesgesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Behörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird vom Nationalrate gewählt. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(2) Zur Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Bundesregierung ist der vom Nationalrat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrechte gewählte Hauptausschuß berufen.
(3) Der Nationalrat nimmt die Wahl der Bundesregierung durch namentliche Abstimmung über den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses vor.
(4) Ist der Nationalrat nicht versammelt, so wird die Bundesregierung bis zum Zusammentritte des Nationalrates vom Hauptausschusse bestellt.
(5) Auf die Bestellung einzelner Mitglieder der Bundesregierung finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Ist die Bundesregierung zurückgetreten, so hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder leitende Beamte der Bundesämter mit der Führung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.
(2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(3) Diese Bestimmungen finden auch auf die Fälle des Artikels 61 sinngemäß Anwendung.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister oder einen leitenden Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 63).
(1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche 14186 Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschlusse des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Die gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben.
Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 60 und 61) sind gemäß Artikel 152 dem Nationalrate verantwortlich.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungskreis und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Der Bundeskanzler und die Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.
(Artikel 65 fällt aus.)
(1) In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bundesministeriums erfolgen.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise bestellt werden wie die Bundesminister.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
(Artikel 67 fällt aus.)
(Artikel 68 fällt aus.)
(1) Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßig bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(1) Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2) Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 69, Absatz 2, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unter¬ 15187 bringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
(1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
(1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmsgerichte sind nur in den in der Strafprozeßordnung geregelten Fällen zulässig.
(4) Das Verfahren wegen Verletzungen des Völkerrechtes wird dem Verfassungsgerichtshof übertragen.
Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufgehoben.
Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
(1) Die Richter werden — sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesetze anderes bestimmt ist — auf Grund von Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt.
2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetze und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im vorhinein zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden.
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetze wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetze vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Falle wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
16 188(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amte darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde unter gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Kassation dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.
(1) Das Volk hat an der Rechtssprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen niederer Verbrechen und Vergehen nehmen Schöffen an der Rechtssprechung teil.
Als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen besteht der Oberste Gerichtshof in Wien.
Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es den durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, wenn nicht im Gesetze etwas anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im Rechtswege zu suchen.
(1) Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Nationalrat der Fall ist.
(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlbezirken aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen zu verteilen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des National¬
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188 rates, wobei die Bestimmungen des Artikels 43 sinngemäß Anwendung finden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 24 und 25 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen vom Tage seines Einlangens bei der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(1) Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann — insoweit dadurch die Bundesversassung nicht berührt wird — durch Landesgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen sein.
(2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl zu erfolgen.
(1) Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann wird durch den Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann auf die Bundesverfassung angelobt.
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(1) Im Bereiche der Länder wird die vollziehende Gewalt des Bundes entweder durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder durch die Landesregierungen und die ihnen unterstellten Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) ausgeübt.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des durch das Bundesverfassungsgesetz festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar durch Budesbehörden versehen werden: Waren- und Viehverkehr mit dem Auslande, Grenzvermarkung, Zollwesen, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Verkehrswesen. Bundesstraßen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Bergwesn, militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Patentwesen, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Erbauung und Erhaltung von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeiterrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz, Sozialversicherungswesen, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Schul- und Erziehungswesen, Volksbildungswesen, Denkmalschutz.
(3) Dem Bunde beibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten die Landesregierungen mit der vollziehenden Gewalt des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landesregierungen an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden; der administative Instanzenzug geht in diesen Angelegenheiten — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist — bis zu den zuständigen Bundesministerien. Artikel 92 a. Die Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 und 4, finden nicht Anwendung auf Einrichtungen zur Besorgung der Geschäfte des Bundes als Träger von Privatrechten (Artikel 14).
(1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 152. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht Immunität nicht im Wege.
(2) Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 152 verantwortlich.
Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(Artikel 95 und 96 fallen aus.)
Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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(1) Der Landtag von Niederösterreich gliedert sich in zwei Kurien; die eine (Kurie Land) wird gebildet von den Abgeordneten des Landes ausschließlich Wien, die andere (Kurie Stadt) aus den Abgeordneten, die der Wiener Gemeinderat im Wege der Verhältniswahl entsendet.
(2) Die Zahl der Abgeordneten ist auf die beiden Kurien im Verhältnis der Zahl der Bundesbürger, die am Tage der letzten Volkszählung in beiden Landesteilen ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen.
Als gemeinsamer Landtag treten beide Kurien zur Gesetzgebung in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises zusammen, die von der gemeinsamen Landesverfassung für gemeinsam erklärt werden. Zu diesen Angelegenheiten gehört insbesondere die gemeinsame Landesverfassung selbst.
(1) In den nicht gemeinsamen Angelegenheiten hat jeder der beiden Landesteile die Stellung eines selbständigen Landes.
(2) In diesen Angelegenheiten hat für Wien der Gemeinderat der Stadt Wien, für Niederösterreich ausschließlich Wiens die Kurie Land die Stellung des Landtages.
(1) Zu den nicht gemeinsamen Angelegenheiten gehört die Verfassung jedes der beiden Landesteile, sowie die Wahl der Mitglieder zum Bundesrate (Art. 26).
(2) Ebenso steht die Gesetzgebung hinsichtlich der Abgaben, soweit sie in den Wirkungsbereich der Länder fällt, dem Gemeinderat der Stadt Wien und dem Landtag (Kurie Land) zu.
(3) Die Aufbringung der Kosten für die gemeinsamen Angelegenheiten regelt die gemeinsame Landesverfassung.
Für beide Landesteile gelten die Bestimmungen des 4. Hauptstückes. Für Wien hat dabei der vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister auch die Stellung eines Landeshauptmannes, der vom Gemeinderat gewählte Stadtsenat auch die Stellung einer Landesregierung und der Magistratsdirektor der Stadt Wien auch die Stellung eines Landesamtsdirektors.
(1) Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten erfolgt durch eine vom gemeinsamen Landtag aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Verwaltungskommission als gemeinsame Landesregierung.
(2) Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter fungieren abwechselnd der Bürgermeister der Stadt Wien und der Landeshauptmann von Niederösterreich (Kurie Land).
Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatze der Selbstverwaltung eingerichtet.
(1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltuugskörper, in welche sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die Gebietsgemeinden.
20 192(2) Die Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese den Ländern untergeordnet.
(1) Ortsgemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.
Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.
(1) Die Organe der Ortsgemeinde sind die Ortsgemeindevertretung und das Ortsgemeindeamt, Organe der Gebietsgemeinde die Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt.
(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes aller Bundesangehörigen statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein, als dies in der Wahlordnung zum Landtage der Fall ist; doch kann für die Wahlen in die Vertretungen der Ortsgemeinden das Wahlrecht von der Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlbezirken ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfaßen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlbezirke im Verhältnis der Zahl der Bundesangehörigen, die in ihnen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Wohnsitz hatten, zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatze der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs- oder Interessentengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Interessentengruppen erweitert werden können.
(5) Die Leiter der Gebietsgemeindeämter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(1) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 97 a bis 97 e ist Sache der Bundesgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.
(2) Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
(3) Hiebei ist jedoch den Gemeinden ein Wirkungskreis in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund finanziell beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden), insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, sind vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrate.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung gewesen sein.
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist in Bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
(1) Der Präsident wird von dem im Range nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 100.
(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnisse stehen, beteiligt sein. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
22 194(Artikel 104, Artikel 105 und Artiket 106 fallen aus.)
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
(Bleibt vorläufig offen.)
(1) Über Beschwerden wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof.
(2) Für Angelegenheiten, in denen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, kann der administative Instanzenzug durch Bundesgesetz abgekürzt werden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerde der Parteien zu erkennen.
(2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Landesbehörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die Bundesregierung, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Bundesbehörde oder einer Landesbehörde eines anderen Landes die Interessen eines Landes verletzt, auch die zuständige Landesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen.
Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind ausgeschlossen die Angelegenheiten:
(Artikel 141 fällt aus.)
Jedem Senate des Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Landesverwaltungsbehörde zu erkennen hat, soll in der Regel ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Lande hervorgegangen ist.
(1) Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder Verfügung.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten.
(3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Richteramte haben.
23 195Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf bezüglich des Präsidenten und der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, bezüglich des Vizepräsidenten und der anderen Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Bundesrates.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen durch Bundesgesetz.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnung und verpflichtet die erlassende Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Aufhebung.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung
(2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben.
(3) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die zuständige Landesregierung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Aufhebung im Landesgesetzblatte oder im Bundesgesetzblatte.
(4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken gebunden.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit:24196
(2) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte auf bestimmte Zeit zu lauten; bei geringfügigeren Rechtsverletzungen in den unter 3. erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken, festzustellen, daß eine Rechtsverletzung vorliegt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten subjektiven Rechte durch eine Behörde nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.
(2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der verfassungswidrigen Entscheidung oder Verfügung. Die Behörden sind bei der neu zu treffenden Entscheidung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob.
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, vierzehn Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern.
(3) Der Präsident, der Vizepräsdent, sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder werden vom Nationalrate, sieben Mitglieder und vier Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes steht im Range des Bundeskanzlers, der Vizepräsident im Range eines Bundesministers.
(2) Das Amt der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, soweit nicht Mitglieder als ständige Referenten fungieren, ein Ehrenamt. Die ständigen Referenten werden in einer Plenarversammlung des Gerichtshofes aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
Die nähere Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch Bundesgesetz geregelt.
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